Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 03.03.2022 – 8 W (pat) 3/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:030322B8Wpat3.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 3/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
03.03.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 213 123
…
ECLI:DE:BPatG:2022:030322B8Wpat3.20.0
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und
Dr.-Ing. Dorfschmidt sowie die Richterin Uhlmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 213 123
mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag II a, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 3. März 2022
Beschreibungsseiten 1 und 2, 9 bis 16 gemäß Erteilungsbeschluss,
Beschreibungsseiten 2a, 3 bis 8 eingereicht am 16. Oktober 2019,
Beschreibungsseite 2b eingereicht in der mündlichen Verhandlung
vom 3. März 2022,
Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Erteilungsbeschluss.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden
und die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 4. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2013 213 123 mit der Bezeichnung
„Wechselkopfsystem für die Metallbearbeitung“ erteilt und die Erteilung am 22.
Januar 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 25.09.2015, der am
selben Tag per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist,
form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in
vollem Umfang beantragt. Sie stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, wozu sie im
Amtsverfahren auf die folgenden Druckschriften verwiesen hat:
E1: Firmenprospekt Fa. H…, 1. Auflage 09/12
E2: DE 10 2006 014 602 A1
E3: WO 2010/ 110 735 A1
E4: DE 42 22 809 A1
E5: WO 2007/ 118 626 A1
E6: Auszug aus Dubbel "Taschenbuch für den Maschinenbau", 1997,
Seite F32
E7: US 3 534 640 A
Für den Nachweis und Zeitpunkt der Veröffentlichung der Druckschrift E1 hat die
Einsprechende Zeugenbeweis angeboten.
Im Prüfungsverfahren wurden weiterhin folgende Druckschriften in Betracht
gezogen:
D1: DE 10 2006 028 408 A1
D2: DE 20 2011 109 498 U1
D3: US 2011 / 0 193 299 A1
Weiterhin hat die Einsprechende
ihren Einspruch auf eine offenkundige
Vorbenutzung betreffend den HSK-Werkzeughalter mit Safe-Lock-Technologie
gestützt, wie er der Druckschrift E1 zugrunde liegt. Die Druckschrift E1b sei von der
Einsprechenden während ihrer Messeteilnahme an der Messe „AMB 2012“ vom 18.
bis 21.09.2012 in Stuttgart vorbehaltslos an Messebesucher ausgereicht worden.
Darüber hinaus sei auf dieser Messe auch ein Anschauungsmodell eines
längsgeschnittenen HSK-Werkzeughalters mit Safe-Lock-Technologie vorbehaltlos
ausgestellt gewesen, welches dem Werkzeughalter auf der Seite 8 der Druckschrift
E1b entspräche. Für die Richtigkeit dieser Angaben hat die Einsprechende
Zeugenbeweis angeboten und zum Beleg die folgenden Druckschriften E1b bis E1d‘
vorgelegt:
E1b: Firmenprospekt Fa. H…, 1. Auflage
08/12
E1c: Fotos des Standes der Fa. H…
E1d: Artikel im "Chronicle" der Fa. K…
E1d': Screenshot des Internet-Archivs "Wayback Machine"
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Mit dem in der Anhörung vom 31.Oktober 2019 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit
den zum Hilfsantrag I am 16. Oktober 2019 eingegangenen Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift E7 nicht neu sei, wohingegen der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I neu sei und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Einsprechenden und die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin hat neben den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten
Hilfsanträgen II bis IV in der mündlichen Verhandlung zudem die neuen Hilfsanträge
I a, I b, II a und II b gestellt, mit denen sie das Patent verteidigt.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die im Einspruchsverfahren
erteilten jeweils unabhängigen Patentansprüche schon deshalb nicht patentfähig
seien, weil sie nicht neu gegenüber den Gegenständen nach den Druckschriften E2
oder E7 seien. Dies gelte auch für die mit den weiteren Hilfsanträgen eingereichten
Patentansprüche.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2019
aufzuheben und das Patent 10 2013 213 123 unter Zurückweisung
der Anschlussbeschwerde zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2019 im
Wege der Anschlussbeschwerde aufzuheben und das Patent 10
2013 213 123 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
hilfsweise,
die Beschwerde zurückzuweisen;
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß
Hilfsantrag I a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3.
März 2022,
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß
Hilfsantrag I b, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3.
März 2022,
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß
Hilfsantrag II, eingereicht am 16. Oktober 2019,
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß
Hilfsantrag II a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3.
März 2022,
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß
Hilfsantrag II b, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3.
März 2022,
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß
Hilfsantrag III, eingereicht am 16. Oktober 2019,
das Patent 10 2013 213 123 mit den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß
Hilfsantrag IV, eingereicht am 16. Oktober 2019
jeweils mit
Beschreibungsseiten 1 und 2, 9 bis 16 gemäß Erteilungsbeschluss,
Beschreibungsseiten 2a, 3 bis 8 eingereicht am 16. Oktober 2019,
für den Hilfsantrag I a Beschreibungsseite 2b, eingereicht am 16.
Oktober 2019,
für die Hilfsanträge I b, II, II a, II b, III und IV, Beschreibungsseite 2b
eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2022,
Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Erteilungsbeschluss,
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie trägt vor, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei bereits in seiner
erteilten Fassung patentierbar. Mit den Patentansprüchen gemäß den
Hilfsanträgen seien die Unterschiede zum Stand der Technik noch stärker
erkennbar.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Beschwerdeschrift, die
Beschwerdeerwiderung sowie die ergänzenden Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift, den die Patentinhaberin mit ihrer
Anschlussbeschwerde anstrebt,
lautet mit einer vom Senat ergänzten
Merkmalsgliederung:
1.
Wechselkopfsystem,
1.1.
insbesondere aus Hartmetall oder Stahl,
1.2. als Einsatzwerkzeug für Maschinen zur Metallbearbeitung,
mit mindestens einem Halter (100),
einem Kopf (200),
sowie einem Stift (304) zur Befestigung des Kopfes (200) am Halter
(100) über eine Bohrung (120),
wobei die Bohrung (120) eine Passfläche (302) zwischen Halter (100)
und Kopf (200) tangential durchstößt,
2.
3.
4.
5.
dadurch gekennzeichnet, dass
6.
die Bohrung (120) schräg zu einer Normalen zur Verbindungsachse von
Halter (100) und Kopf (200) verläuft.
Hinsichtlich des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 11 und 13 sowie der
jeweils abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung (in Folge Hilfsantrag I genannt) enthält die Merkmale 1, 1.2, 2 bis 6 des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie zusätzlich die Merkmale 7 bis 8.1 und
lautet:
1.
Wechselkopfsystem,
1.2. als Einsatzwerkzeug für Maschinen zur Metallbearbeitung,
2.
3.
4.
5.
mit mindestens einem Halter (100),
einem Kopf (200),
sowie einem Stift (304) zur Befestigung des Kopfes (200) am Halter
(100) über eine Bohrung (120),
wobei die Bohrung (120) eine Passfläche (302) zwischen Halter (100)
und Kopf (200) tangential durchstößt,
6.
7.
wobei die Bohrung
(120) schräg zu einer Normalen zur
Verbindungsachse von Halter (100) und Kopf (200) verläuft.
wobei der Stift (304) zur Aufnahme in die Bohrung (120) derart
vorgesehen ist, dass bei Aufnahme des Kopfes (200) am Halter
(100) der Stift (304) in eine Nut (212) eingreift, und
8.
wobei die Bohrung (120) und die Nut (212) bezogen auf die Normale
zur Verbindungsachse (106, 208) von Halter (100) und Kopf (200)
Winkel bilden,
8.1. welche zwischen 45° und 60° liegen.
Hinsichtlich des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche 7 und 9 sowie der
jeweils abhängigen Ansprüche wird auf die Amtsakte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I a ist gegenüber dem Wortlaut des
Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung erteilten Fassung gemäß
Hilfsantrag I im Merkmal 8.1 (nunmehr als Merkmal 8.1.A) präzisiert:
8.1.A welche zwischen größer 45° und kleiner 60° liegen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I b enthält die Merkmale 1, 1.2, 2 bis 6
des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag sowie die folgenden
Merkmale 7.A, 9 bis 12:
7.A.
wobei der Stift (304) zur Aufnahme in die Bohrung (120) derart
vorgesehen ist, dass bei Aufnahme des Kopfes (200) am Halter (100)
der Stift (304) in eine Nut (212) eingreift, und zwar bevorzugt um weniger als die Hälfte eines Stiftdurchmessers,
9.
wobei der Halter (100) eine gewindefreie Ausnehmung (108) zur
Aufnahme des Kopfes (200) aufweist,
10.
wobei ein sich konisch verjüngender Kegelabschnitt (210) am Kopf
(200) vorgesehen ist,
11.
wobei die Passfläche (302, 111) am Halter (100) für eine Anlagerung
des Kegelabschnitts (210, 211) ausgebildet ist, und
12.
wobei der Kegelabschnitt (210) beidseitig der Nut (212) umlaufend um
den gesamten Umfang des Kopfes (200) ausgeführt ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Wortlaut des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I zusätzlich das Merkmal 13:
13.
wobei die Winkel welche die Bohrung (120) und die Nut (212) bezogen
auf die Normale zur Verbindungsachse (106, 208) von Halter (100)
und Kopf (200) bilden, unterschiedlich sind
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II a enthält die Merkmale 1 bis 8 des
Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung erteilten Fassung gemäß
Hilfsantrag I sowie das ergänzte Merkmal 13.A und lautet demzufolge:
1.
Wechselkopfsystem,
1.2. als Einsatzwerkzeug für Maschinen zur Metallbearbeitung,
2.
3.
4.
mit mindestens einem Halter (100),
einem Kopf (200),
sowie einem Stift (304) zur Befestigung des Kopfes (200) am
Halter (100) über eine Bohrung (120),
5.
6.
7.
wobei die Bohrung (120) eine Passfläche (302) zwischen Halter
(100) und Kopf (200) tangential durchstößt,
wobei die Bohrung (120) schräg zu einer Normalen zur
Verbindungsachse von Halter (100) und Kopf (200) verläuft.
wobei der Stift (304) zur Aufnahme in die Bohrung (120)
derart vorgesehen ist, dass bei Aufnahme des Kopfes (200)
am Halter (100) der Stift (304) in eine Nut (212) eingreift, und
8.
wobei die Bohrung (120) und die Nut (212) bezogen auf die
Normale zur Verbindungsachse (106, 208) von Halter (100)
und Kopf (200) Winkel bilden,
13.A wobei die Winkel welche die Bohrung (120) und die Nut (212)
bezogen auf die Normale zur Verbindungsachse (106, 208) von
Halter (100) und Kopf (200) bilden um zumindest 15°
unterschiedlich sind.
Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge II b, III und IV und der jeweils
abhängigen bzw. unabhängigen Patentansprüche aller Anträge wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als sie zur
weiter beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents
im Umfang des
Hilfsantrags II a führt. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin ist
in der Sache nicht begründet, denn der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin
in der erteilten Fassung gemäß
Patentschrift ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E7 nicht
neu.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der neu eingereichten
Beschreibung Wechselkopfsysteme als Einsatzwerkzeuge für Maschinen zur
Metallbearbeitung.
Nach den Ausführungen in Absatz [0004] der neu eingereichten Beschreibung ist
es bekannt, Werkzeuge zum Bohren oder Fräsen als Wechselkopfsysteme
auszuführen. Ein derartiges System umfasse einen Kopf für die z. B. bohrende oder
fräsende Bearbeitung sowie einen Halter oder Schaft zur Aufnahme des Kopfes und
zur Aufnahme in das Maschinenfutter. Treten Abnutzungserscheinungen auf,
müsse nur der verbrauchte Kopf gewechselt werden.
Herkömmliche Wechselkopfsysteme sind nach Absatz [0006] über Gewinde
miteinander verbunden werden, was aber aufgrund des Gewindeschneidens in
Hartmetall hohe Kosten mit sich führt.
Andere herkömmliche Wechselkopfsysteme (US 2011/0193299 A1) haben seitliche
Öffnungen
im Aufnahmebereich und werden über ein mechanisches
Rückhalteelement, bspw. einen Zapfen gesichert. Dieses System ermögliche
jedoch keine Selbst-Stabilisierung bei Verhaken oder Festfressen des Kopfes.
Weitere herkömmliche Wechselkopfsysteme (DE 10 2006 028 408 A1 oder DE 20
2011 109 498 U1) haben eine Auszugssicherung in Form eines Sperrelementes und
eine dazu korrespondierende Sperrnut.
Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] der neu eingereichten
Beschreibung bezüglich Anspruch 1 dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein
Wechselkopfsystem vorzuschlagen, welches einen Kopfwechsel in kurzer Zeit und
mit geringem Aufwand ermöglicht, welches im Einsatz zuverlässig gehalten wird.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0009] der neu
eingereichten Beschreibung durch ein Wechselkopfsystem mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 entsprechend des jeweiligen Antrags.
Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein
Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der
Konstruktion und Entwicklung von spanabhebenden Werkzeugen anzusehen.
3.
Einige Merkmale der geltenden Patentansprüche bedürfen einer Auslegung.
Im Streitpatent findet der Begriff „Passfläche“ mehrfach Verwendung. In den
Absätzen [0007] und [0027] ist jeweils beschrieben, dass es gegenseitige
Passflächen an Kopf und Halter gibt, die Kegelform haben. In den Absätzen [0019]
und [0022] ist demgegenüber beschrieben, dass der Halter eine Passfläche zur
formschlüssigen Aufnahme eines Kopfes des Wechselkopfsystems aufweist, und
dass eine Bohrung die bzw. diese Passfläche (des Halters) tangential durchstößt.
Wenn nach dem Wortlaut des Merkmals 5 des Anspruchs 1 „die Bohrung (120) eine
Passfläche (302) zwischen Halter (100) und Kopf (200) tangential“ durchstoßen soll,
so umfasst dies zweifellos auch den Fall, dass die Bohrung lediglich eine der beiden
Passfläche von Halter oder Kopf durchstößt.
Nach den Merkmalen 8 und 8.1 sollen „die Bohrung (120) und die Nut (212) bezogen
auf die Normale zur Verbindungsachse (106, 208) von Halter (100) und Kopf (200)“
einen Winkel aufweisen, der zwischen 45° und 60° liegt. Unter einer Normalen
versteht der Fachmann an sich eine Gerade, die senkrecht zu einer Fläche, Kurve
oder Geraden angeordnet ist – vorliegend senkrecht zu der Verbindungsachse 106
bzw. 208. Anders als die Einsprechende es auslegt, versteht der Fachmann
vorliegend, wo es um die Steigung einer Geraden geht, die „Normale“ als
Normalenebene, mit der Folge, dass die Bohrungsachse bzw. die Nut diese
Normalenebene immer unter demselben Winkel schneidet.
Strittig zwischen den Parteien ist weiterhin, ob der Grenzwinkel 45° gemäß Merkmal
8.1 vom Schutzbereich nach Anspruch 1 ein- bzw. ausgeschlossen ist. Wie die
vorgetragenen Beispiele der Parteien belegen, gibt es
für beide
Auslegungsvarianten im allgemeinen Sprachgebrauch ausreichend Beispiele. Weil
somit der Winkel von 45° beim geltenden Patentanspruch nicht in unmittelbarer und
eindeutiger Weise ausgeschlossen ist, sondern in den Ursprungsunterlagen sogar
als bevorzugte Ausführungsform beschrieben ist, umfasst das Merkmal 8.1 somit
Winkel von einschließlich 45° bis einschließlich 60°. Die Patentinhaberin hat auf
diese vom Senat vorab geäußerte Auffassung auch mit dem Hilfsantrag I a reagiert.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß
Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E7 nicht
neu.
Die Druckschrift E7 zeigt ein Wechselkopfsystem (tool coupling device), bestehend
aus einem Halter (driving member 12) und einem Kopf (tool member 10). Gemäß
Patentanspruch 2 handelt es sich bei dem Bauteil 12 speziell und einen „holder“
und bei dem Bauteil 10 um ein „drilling and countersinking tool“, also um ein
Werkzeug, das bei der spanenden Metallbearbeitung zum Einsatz kommt. Derartige
Werkzeuge sind stets aus Hartmetall oder Stahl gefertigt. Der Kopf (tool member
10) des Wechselkopfsystems wird an dem Halter (driving member 12) mittels eines
in einer Bohrung (bore 48) des Halters (driving member 12) angeordneten Stifts (pin
46) befestigt, so dass die Merkmale 1, 1.1, 1.2 sowie 2 bis 4 des Patentanspruchs
1 gemäß Hauptantrag verwirklicht sind.
Beim Einsetzen des Kopfes (tool member 10) in den Halter (driving member 12)
kommen die Oberflächen des kegelförmigen Schaftbereichs (tool shank 20) des
Kopfes (tool member 10) und die kegelförmige Aufnahme (recess 44) des Halters
(driving member 12) zur Anlage, so dass sowohl der Kopf (tool member 10) als auch
der Halter (driving member 12) jeweils gegenseitige Passflächen aufweisen.
Wenngleich der Kopf (tool member 10) des Wechselkopfsystems zwar an seiner
Passfläche in Teilbereichen eine in Figur 6 ersichtliche Abflachung (flat surface 32)
aufweist, so wird nach den Figuren 2 und 3 der Druckschrift E7 zumindest die
Passfläche des Halters 12 von dem Stift (pin 46) tangential durchstoßen, weshalb
dadurch bereits das Merkmal 5 verwirklicht ist.
Aber auch bei Auslegung nach der engeren Sichtweise der Patentinhaberin wäre
dieses Merkmal 5 verwirklicht. Denn die Figur 3 zeigt zweifelsfrei, dass selbst die
Passfläche des Kopfes 10 (und somit auch eine gemeinsame Passfläche zwischen
Kopf und Halter) von dem Stift (pin 46) tangential durchstoßen wird.
Wie die gestrichelten Linien in Figur 1 belegen, ist die Bohrung (bore 48) im Halter
(driving member 12) schräg zu einer Normalen und insbesondere zu der
Normalenebene zur Verbindungsachse (axis 14) von Halter (driving member 12)
und Kopf (tool member 10) angeordnet. Auch in der Beschreibung der Druckschrift
E7 (vgl. Spalte 2, 4. Absatz) ist beschrieben, dass die Bohrung (bore 48) in dem
Halter (driving member 12) mit einer Steigung verläuft, so dass auch hieraus
bekannt ist, dass die Bohrung (bore 48) im Halter (driving member 12) schräg zu
einer Normalen und insbesondere zu der Normalenebene zur Verbindungsachse
(axis 14) von Halter (driving member 12) und Kopf (tool member 10) entsprechend
Merkmal 6 verläuft.
Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bei dem
bekannten Wechselkopfsystem nach der Druckschrift E7 verwirklicht.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
in der von der
Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag I mag als neu
gelten, er beruht jedoch gegenüber der bekannten Werkzeugaufnahme nach der
Druckschrift E2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Druckschrift E2 zeigt ein Wechselkopfsystem als Einsatzwerkzeug für
Maschinen zur spanenden Metallbearbeitung (Absatz [0040]), das gemäß Figur 1
einen Halter (Haltevorrichtung 3) und einen als „Zerspankopf 2" bezeichneten Kopf
aufweist. Weiter sind Stifte 34 zur Befestigung des Kopfes am Halter 3 über
Bohrungen 35, 36 vorgesehen. Somit umfasst dies auch den Singular, nämlich
einen Stift 34 zur Befestigung des Kopfes am Halter 3 über eine Bohrung 35 bzw.
36.
Wie anhand der Figur 1 in Verbindung mit den Ausführungen in Absatz [0047]
ersichtlich entspricht der Radius R1 am Kopf 2 dem halben Innendurchmesser L1
des nicht-konischen Abschnitts der Vertiefung 32 (die mit dem Bezugszeichen 32a
bezeichnet ist) am Halter. Somit bilden die Fläche 32a des Halters und die
korrespondierende Fläche mit Radius R1 am Kopf 2 im weitesten Sinn Passflächen
im Sinne des Streitpatents. Wie weiter aus den Figuren 4A und 4B ersichtlich
durchstößt mindestens eine Bohrung 35 bzw. 36 diese Passfläche 32a zwischen
Halter (Haltevorrichtung 3) und Kopf 2 tangential (Merkmal 5).
Die Bohrung 35 bzw. 36 verläuft gemäß Figur 4B schräg zu einer Normalen,
insbesondere zu der Normalenebene zur Verbindungsachse von Halter 3 und Kopf
2 und weist somit die Steigung Θ2 auf (Merkmal 6).
Der Stift 34 ist zur Aufnahme in die Bohrung 35 bzw. 36 derart vorgesehen, dass
bei Aufnahme des Kopfes 2 am Halter 3 der Stift 34 in eine nutähnliche Vertiefung
am Kopf 2 eingreift. Diese nutähnliche Vertiefung weist gemäß Figur 3A eine
Basisfläche in Form der „nichtkonischen äußeren“ Oberfläche 22b und zwei
angrenzende seitliche Flanken auf, welche durch die Eingriffsoberfläche 22c, die
gemäß Absatz [0055] bezüglich der Normalenebene zur Verbindungsachse von
Halter 3 und Kopf 2 um eine Winkel Θ1 geneigt ist, und die der Eingriffsoberfläche
22c gegenüberliegende Oberfläche (ohne Bezugszeichen) gebildet werden.
Nach den Ausführungen in Absatz [0065] der Druckschrift E2 soll der Winkel Θ1
„vorzugsweise im Wesentlichen“ gleich dem Winkel Θ2 sein und zwar gemäß den
Ausführungen in Absatz [0059] vorzugsweise nicht kleiner als 5° und nicht größer
als 45°. Daher weist der Gegenstand der Druckschrift E2 zumindest im Grenzwinkel
45° auch das Merkmal 8.1 auf.
Somit unterscheidet sich der Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag I vom bekannten Wechselkopfsystem nach der Druckschrift E2 allenfalls
dadurch, dass beim Streitpatent der Stift bei Aufnahme des Kopfes am Halter in
eine Nut eingreift, während beim bekannten Wechselkopfsystem nach der
Druckschrift E2 der Stift bei Aufnahme des Kopfes am Halter in eine nutähnliche
Vertiefung eingreift.
Nach Auffassung der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
ist diese
nutähnliche Vertiefung keine Nut, weil die Eingriffsoberfläche 22c und die der
Eingriffsoberfläche 22c gegenüberliegende Oberfläche (ohne Bezugszeichen) nicht
parallel zueinander, sondern konisch verlaufen. Demgegenüber
ist die
Beschwerdeführerin der Auffassung, dass diese nutähnliche Vertiefung schon
deshalb eine Nut ist, weil das Streitpatent an die Form der Nut keine Anforderungen
stellt und deshalb auch eine konisch verlaufende nutähnliche Vertiefung eine Nut
im Sinne des Streitpatents ist.
Letztlich braucht dies nicht entschieden werden, weil nach Überzeugung des Senats
eine Nut mit zueinander parallelen Wänden für den Fachmann naheliegt.
Ausgehend von der Werkzeugaufnahme nach E2 sieht er nämlich die dort konisch
verlaufende nutähnliche Vertiefung als nachteilig an, weil sie verhältnismäßig
aufwändig herzustellen ist. Der Fachmann zieht daher bei der Herstellung der
nutähnlichen Vertiefung eine Nut mit zwei zueinander parallelen Nutwänden in
Betracht, denn diese ist durch Einschleifen einfach und kostengünstig herzustellen.
Im Übrigen hat auch beim Streitpatentgegenstand die weitere Nutflanke keine
Funktion, weil nach den Ausführungen in Absatz [0057] der Streitpatentschrift auch
beim Streitpatentgegenstand die Nut größer sein kann als der Stift, so dass ähnlich
dem Wechselkopf nach der Druckschrift E2 nur eine Nutflanke mit dem Stift in
Eingriff kommt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht daher
gegenüber der Druckschrift E2 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß
Hilfsantrag I a beruht gegenüber der bekannten Werkzeugaufnahme nach der
Druckschrift E2 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach
dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
I ausgeführt
ist, beruht das
Wechselkopfsystem mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgeführten
Merkmalen gegenüber der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I a auch alle Merkmale 1 bis 8 aufweist,
die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I aufgeführt sind, ist das mangelnde
Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu
beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Aber auch das im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I a geänderte Merkmal 8.1.A,
wonach die Bohrung und die Nut bezogen auf die Normale zur Verbindungsachse
von Halter und Kopf Winkel bilden, welche nicht zwischen 45° und 60°, sondern
größer 45° und kleiner 60° liegen sollen, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen, weil auch diese Winkelgestaltung durch die Druckschrift E7 nahegelegt
ist.
Denn die Druckschrift E2 erläutert bezüglich der beiden betreffenden
Neigungswinkel Θ1 und Θ2, welche „vorzugsweise im wesentlichen“ den gleichen
Neigungswinkel aufweisen, in Absatz [0059] ergänzend:
Wenn andererseits der Neigungswinkel Θ1 größer als 45° ist, könnte eine
Komponente einer Kraft, die durch den Stift 34 auf die Eingriffsoberfläche
22c ausgeübt wird, die in axialer Richtung wirkt, zu klein sein, um den
Vorsprung 22 des Zerspankopfes 2 ausreichend dazu zu zwingen, weiter
in die Vertiefung 32 der Haltevorrichtung 3 eingeführt zu werden.
Die Druckschrift E2 schließt somit nicht völlig diejenigen Winkel aus, die größer als
45° sind. Vielmehr soll der Winkel nur vorzugsweise nicht kleiner als 5° und nicht
größer als 45° sein. Ausweislich der Ausführungen in Absatz [0059] hat die
Druckschrift E2 offensichtlich auch Versuche oder zumindest Überlegungen
bezüglich Winkeln durchgeführt, die größer als 45° sind.
Demzufolge beruhen auch Winkel größer 45° nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
7.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß
Hilfsantrag I b beruht gegenüber der bekannten Werkzeugaufnahme nach der
Druckschrift E7 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der mangelnden Neuheit des Gegenstandes nach
dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt
ist,
ist das
Wechselkopfsystem mit dem
im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
aufgeführten Merkmalen 1 bis 6 nicht neu gegenüber der Druckschrift E7.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I b hinsichtlich der Merkmale 1, 1.2, 2
bis 6 mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag identisch ist, ist das mangelnde
Vorliegen von Neuheit bezüglich dieser Merkmale übereinstimmend zu beurteilen.
Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen.
Aber auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I b gegenüber dem
Hauptantrag ergänzten Merkmale 7.A sowie 10 bis 13 können eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen.
Denn auch bei dem bekannten Wechselkopfsystem nach der Druckschrift E7 ist der
Stift (pin 46) zur Aufnahme in die Bohrung (bore 48) derart vorgesehen, dass
entsprechend Merkmal 7. A bei Aufnahme des Kopfes (tool member 10) am Halter
(driving member 12) der Stift (pin 46) in eine Nut (groove 26) eingreift. Wie anhand
der gestrichelten Linien in Figur 5 der Druckschrift E7 ersichtlich, ist sogar auch der
lediglich bevorzugt vorgesehene Teil des Merkmals 7.A verwirklicht, wonach der
Stift (pin 46) bevorzugt um weniger als die Hälfte des Stiftdurchmessers in die Nut
(groove 26) eingreift.
Der Halter (driving member 12) des bekannten Wechselkopfsystems nach der
Druckschrift E7 weist gemäß Figur 1 ersichtlich eine gewindefreie Ausnehmung zur
Aufnahme des Kopfes (tool member 10) entsprechend Merkmal 10 auf.
Weil der Kopf (tool member 10) – wie vorstehend beschrieben - einen kegelförmigen
Schaftbereich (tool shank 20) aufweist, ist somit auch ein sich konisch verjüngender
Kegelabschnitt am Kopf (tool member 10) vorgesehen (Merkmal 11). Die
Passfläche des Halters in Form der kegelförmigen Aufnahme (recess 44) des
Halters (driving member 12) ist gemäß Merkmal 12 für eine Anlagerung des
Kegelabschnitts (tool shank 20) des Kopfes (tool member 10) ausgebildet. Der
Kegelabschnitt (tool shank 20) des Kopfes (tool member 10) ist – wie die Figuren 2,
3 und 6 zweifelsfrei belegen - zumindest oberhalb der Nut umlaufend um den
gesamten Umfang des Kopfes (tool member 10) ausgeführt. Unterhalb der Nut
unterbricht die zur leichteren Montage eingebrachte flache Ebene 32 den
Kegelabschnitt des Kopfes. Daher ist Merkmal 13 nicht vollständig verwirklicht,
wonach „der Kegelabschnitt (210) beidseitig der Nut (212) umlaufend um den
gesamten Umfang des Kopfes (200) ausgeführt ist“.
Dies kann eine Patentfähigkeit jedoch nicht begründen. Denn sofern der Fachmann
feststellt, dass durch die eingebrachte flache Ebene 32 im Kegelabschnitt des
Kopfes die Stabilität der Kegelverbindung beeinträchtigt wird, verzichtet er ohne
weiteres auf die flache Ebene 32.
Daher gelangt der Fachmann ausgehend von dem bekannten Wechselkopfsystem
nach der Druckschrift E7 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit fachmännischen
Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I b.
8.
Auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung
gemäß Hilfsantrag II beruht gegenüber dem bekannten Wechselkopfsystem nach
der Druckschrift E2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach
dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
I ausgeführt
ist, beruht das
Wechselkopfsystem mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgeführten
Merkmalen gegenüber der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II auch alle Merkmale 1 bis 8 aufweist,
die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I aufgeführt sind, ist das mangelnde
Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu
beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Aber auch das im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ergänzte Merkmal 13, wonach
die Winkel, welche die Bohrung und die Nut bezogen auf die Normale zur
Verbindungsachse von Halter und Kopf bilden, unterschiedlich sein sollen, kann
eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Denn nach den Ausführungen im Absatz [0065] der Druckschrift E2 soll der
Neigungswinkel Θ2 „vorzugsweise im Wesentlichen“ gleich dem Neigungswinkel
Θ1 sein. Sowohl der Begriff „vorzugsweise“ als auch der Begriff „im Wesentlichen“
vermitteln dem Fachmann, dass die Neigungswinkel Θ1 und Θ2 bei dem bekannten
Wechselkopfsystem nicht vollständig gleich sein müssen, sondern durchaus
Abweichungen aufweisen können. Daher ist auch das Merkmal 13 aus der
Druckschrift E2 bekannt.
9. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I, I a, I
b und II fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch
sämtliche unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es
einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche
etwas Schutzfähiges enthält
(BGH, GRUR 1997, 120
- Elektrisches
Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).
10. Demgegenüber sind die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II a
zulässig und ihre Gegenstände patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in
naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben.
10.1 Die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II a sind zulässig, weil
deren Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.
Die Merkmale 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II a sind in dem
ursprünglichen Anspruch 1 offenbart.
Das ergänzte Merkmal 7 ist in dem ursprünglichen Anspruch 2 offenbart.
Das ergänzte Merkmal 8 ist in dem ursprünglichen Anspruch 4 offenbart.
Das Merkmal 13.A ist im Absatz [0057] der Streitpatentschrift hinsichtlich der Winkel
408 und 706 offenbart, die die Winkel zwischen Bohrung (120) und die Nut (212)
bezogen auf die Verbindungsachse (106, 208) beschreiben, während die im
Merkmal 14.A aufgeführten Winkel dazu komplementär sind, diese also zu 90°
ergänzen, weil sie auf die Normale zur Verbindungsachse (106, 208) von Halter
(100) und Kopf (200) bezogen sind. Da ein Winkelunterschied zwischen den
Winkeln 408 und 706 zwangsläufig auch zu einem entsprechenden
Winkelunterschied bei dem komplementären Winkelpaar führt, ist folglich das
Merkmal 13.A auch entsprechend offenbart.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist die Patentinhaberin nicht
gehindert, das Merkmal 13.A in den Patentanspruch aufzunehmen, ohne
gleichzeitig weitere Einzelheiten, vorliegend die Kegelabschnitte von Halter und
Kopf, des Ausführungsbeispiels mit zu übernehmen.
Denn nach gefestigter Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, sein
Patent durch die Aufnahme einzelner oder mehrerer Merkmale, die in der
Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden, zu beschränken, wenn
und soweit diese Merkmale jedes für sich oder auch zusammen den durch die
Erfindung erreichten Erfolg befördern (vgl. Senat BGHZ 110, 123 - Spleißkammer;
Beschl.
v.
1.9.2001
-
X ZB 18/00, GRUR
2002, 49, 51
-
Drehmomentübertragungseinrichtung m.w.N.).
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3,
5 bis 8.
10.2.
Die
Neuheit
des
zweifellos
gewerblich
anwendbaren
Wechselkopfsystems gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II a ist gegeben.
Weder die Druckschrift E2 noch die Druckschrift E7 weisen das Merkmal 13.A auf,
wonach die Winkel, welche die Bohrung und die Nut bezogen auf die Normale zur
Verbindungsachse von Halter und Kopf bilden, um zumindest 15° unterschiedlich
sind.
Bei der Druckschrift E2 sollen die Winkel, welche die Bohrung und die Nut bezogen
auf die Normale zur Verbindungsachse von Halter und Kopf bilden, gemäß Absatz
[0065] „vorzugsweise im Wesentlichen gleich“ sein, worunter der Fachmann zwar
geringfügige Abweichungen versteht, aber keinesfalls Abweichungen, die im
Bereich von 15° und mehr liegen.
Auch in der Beschreibung der Druckschrift E7 (vgl. Spalte 2, 4. Absatz) ist
beschrieben, das die Steigung, mit der die Bohrung (bore 48) in dem Halter (driving
member 12) verläuft, so gewählt wird, dass diese mit der Steigung der Nut (groove
26) identisch sein soll, um auf diese Weise einen Linienkontakt zwischen dem Stift
(pin 46) und der Nut (groove 26) zu erzeugen.
In der Druckschrift E1 ist – wie auch die Patentabteilung durchaus zutreffend
festgestellt hat – nicht eindeutig zu entnehmen, wie der Stift (formschlüssiger
Mitnehmer) in dem Halter geführt ist. Eine Bohrung für den Stift ist dort nicht
unmittelbar und eindeutig zu erkennen. Folglich sind dort auch keine Maße für die
Neigungswinkel einer möglicherweise vorhandenen Bohrung und die Nut bezogen
auf die Normale zur Verbindungsachse von Halter und Kopf angegeben. Die
Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgetragen, dass in der Druckschrift E1 das
Merkmal 13.A verwirklicht wäre, sondern im Gegenteil sogar ausdrücklich bestätigt,
dass dieses Merkmal in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
verwirklicht sei.
Der behauptete Vorbenutzungsgegenstand betrifft auch den HSK-Werkzeughalter
mit Safe-Lock-Technologie, wie er der Druckschrift E1 zugrunde liegt, und geht
daher nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift E1 bekannt geworden ist.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen noch weiter ab.
Die Druckschriften D1, D2, E3 bis E5 haben bereits keine tangential durchstoßende
Bohrung nach Merkmal 5.
Die Druckschrift D3 geht nicht über das hinaus, was aus der E7 bekannt geworden
ist.
10.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II a
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie vorstehend zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, mag aus dem nächstkommenden
Stand der Technik, den sowohl die Druckschrift E2 als auch die Druckschrift E7
bilden kann, dem Fachmann ein Wechselkopfsystem nahegelegt sein, das die
Merkmale 1 bis 8 aufweist.
Das Merkmal 13.A weist jedoch weder das bekannte Wechselkopfsystem nach der
Druckschrift E2 noch das bekannte Wechselkopfsystem nach der Druckschrift E7
auf und kann es dem Fachmann auch nicht nahe legen, weil beide Druckschriften
– wie vorstehend zu Neuheit im einzelnen begründet - ausdrücklich festlegen, dass
die Winkel, welche die Bohrung und die Nut bezogen auf die Normale zur
Verbindungsachse von Halter und Kopf bilden, im Wesentlichen gleich sein sollen,
also allenfalls Abweichungen in geringen Maße aufweisen sollen. Da ein im
wesentlichen gleicher Winkel in D2 (Abs. 0065) sogar als vorteilhaft beschrieben
wird, hat der Fachmann keine Veranlassung von der Lehre der Druckschrift E2 oder
der Druckschrift E7 abzuweichen und die Winkel, welche die Bohrung und die Nut
bezogen auf die Normale zur Verbindungsachse von Halter und Kopf bilden,
deutlich unterschiedlich, nämlich um zumindest 15° auszuführen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften geben dem Fachmann
ebenfalls keinerlei Anlass oder auch nur Anregungen, von der in den Druckschriften
E2 sowie E7 ausdrücklich beschriebenen Lehre abzurücken.
Die Druckschrift E1 offenbart – wie vorstehend im Abschnitt Neuheit aufgeführt -
keine Bohrung und enthält – sofern das Vorhandensein einer konzentrischen
Bohrung für den dargestellten Stift durch Fachwissen ergänzt wird - keine Maße für
die Neigungswinkel einer möglicherweise vorhandenen Bohrung und die Nut
bezogen auf die Normale zur Verbindungsachse von Halter und Kopf. Vielmehr
erscheint
in der Prinzipdarstellung auf Seite 5 der Druckschrift E1 der
Neigungswinkel von Stift und somit einer möglicherweise vorhandenen Bohrung
und Nut bezogen auf die Normale zur Verbindungsachse von Halter und Kopf
jeweils gleich zu sein, so dass die Druckschrift E1 diesbezüglich nichts Anderes
offenbart als die Druckschriften E2 oder E7.
Der behauptete Vorbenutzungsgegenstand sowie die Druckschrift D3 gehen jeweils
nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift E1 bekannt geworden ist.
Die Druckschriften D1, D2, E3 bis E5 haben bereits keine tangential durchstoßende
Bohrung nach Merkmal 5, weshalb sie keinen bestimmten Neigungswinkel bzw.
Neigungswinkelverlauf der tangential durchstoßenden Bohrung nahelegen können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II a
des Streitpatents gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache
fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es
darüberhinausgehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische
Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II a ist daher gewährbar.
10.4 Die
geltenden Unteransprüche 2
bis
betreffen
zweckmäßige
Ausgestaltungen
des
streitpatentgemäßen Wechselkopfsystems
nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II a, die über Selbstverständlichkeiten
hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann