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BPatG Beschluss vom 04.03.2022 – 1 W (pat) 2/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat2.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 2/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent…
wegen Erstattung der Vertretergebühren
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat2.22.0
G r ü n d e
I.
Am 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die oben genannte, von Ihm als
Patentanwalt
unterzeichnete Patentanmeldung mit
der
Bezeichnung
“Brillenreinigungsvorrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
ein. Am gleichen Tage beantragte der Anmelder persönlich Verfahrenskostenhilfe
für die Anmeldung, die Jahresgebühren im Eintragungsverfahren und die
Beiordnung des Beschwerdeführers als Patentanwalt. Am 12. August 2011
übersandte das DPMA die Empfangsbestätigung für die Patentanmeldung an den
Beschwerdeführer. Mit Schriftsatz vom 17. August 2011 erklärte sich der
Beschwerdeführer mit seiner Beiordnung als Patentanwalt einverstanden und
reichte nochmals identische Anmeldeunterlagen ein. Mit Beschluss des DPMA -
Prüfungsstelle 51 – vom 28. September 2011 wurde dem Antragssteller
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren
fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt. Angaben zur beantragten Beiordnung
enthielt der Beschluss nicht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 des DPMA –
Prüfungsstelle für Klasse G02C - wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
das Prüfungsverfahren eingeleitet wurde. Mit an den Beschwerdeführer
gerichteten Prüfbescheid vom 12. Oktober 2011 wurde mitgeteilt, dass wegen
verschiedener Mängel eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne
und eine Frist zur Äußerung wurde gesetzt. Mit Bescheidserwiderung vom 24.
August 2012 übersandte der Beschwerdeführer u.a. geänderte Patentansprüche.
Mit Schreiben vom 28. März 2019 stellte das DPMA dem Beschwerdeführer den
Beschluss über die Erteilung des Patents zu. Unter dem 6. Mai 2019 beantragte er
die Erstattung von Gebühren und Auslagen i.H.v. 880,60 Euro nach den
Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
für seine Tätigkeit als
Patentanwalt im Erteilungsverfahren.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom DPMA -
Prüfstelle für Klasse G02C - mitgeteilt, dass eine Kostenerstattung nicht möglich
sei, da er nicht als Vertreter beigeordnet worden sei. Mit Schriftsatz vom 12. Juni
2019 verwies der Beschwerdeführer auf die bereits eingereichten Schreiben und
erklärte sich nochmals einverstanden, als Vertreter beigeordnet zu werden. Mit
Schreiben des DPMA – Patentabteilung 51 – vom 10. Juli 2019 wurde ihm
mitgeteilt, dass eine Kostenerstattung nur einem beigeordneten Vertreter bewilligt
werden könne. Im vorliegenden Fall sei zwar ein Antrag auf Beiordnung gestellt
worden, es liege jedoch kein Beiordnungsbeschluss gemäß § 133 PatG vor. Mit
Schriftsatz vom 24. Juli 2019 bat der Beschwerdeführer um Erstellung und
Übermittlung eines Beiordnungsbeschlusses und verwies auf den Antrag des
Anmelders vom 21. Juni 2011. Mit Beschluss des DPMA – Patentabteilung 51 –
vom 11. September 2019 wurde die Erstattung der beantragten Gebühren und
Auslagen
abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass eine
Kostenerstattung nur einem beigeordneten Vertreter bewilligt werden könne. Da
eine Beiordnung nicht beschlossen worden sei, scheide die Kostenerstattung aus.
Die Bitte des Beschwerdeführers im Kostenerstattungsverfahren um Erstellung
eines Beschlusses zur Beiordnung scheide aus, da das Patenterteilungsverfahren
abgeschlossen sei und eine nachträgliche Beiordnung nicht erfolgen könne.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. September 2019 Beschwerde
eingelegt. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antrag auf
Beiordnung sei vom DPMA fehlerhaft nicht bearbeitet worden, seine Beiordnung
hätte erfolgen müssen, so dass die Voraussetzungen für die Kostenerstattung
vorlägen. Dieser Verfahrensfehler sei zu korrigieren.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Patentabteilung
51 - vom 11. September 2019 aufzuheben und
die Kosten in Höhe von 880,60 Euro für die Tätigkeit im Anmelde- und
Prüfungsverfahren zu erstatten.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 7 Nr. 2 VertrGebErstG i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 4 PatG statthafte
Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Zutreffend geht die Patentabteilung davon aus, dass zwingende Voraussetzung
für eine Kostenerstattung nach dem VertrGebErstG eine Beiordnung als Vertreter
im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist. Ferner ist zutreffend, dass es neben der
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auch stets eines gesonderten Beschlusses
über den Antrag auf Beiordnung bedarf, obwohl die Entscheidung über die
Beiordnung eines Vertreters Teil des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist (vgl. z.B.
Busse/ Keukenschrijver, PatG, §133, Rn. 5). Schließlich muss der Antrag auf
Beiordnung grundsätzlich auch vor Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes
gestellt werden.
Eine Erstattung der beantragten Kosten scheidet danach aus, weil eine
Beiordnung des Beschwerdeführers als Vertreter nicht erfolgt
ist. Vorliegend
wurde vom Patentanmelder zusammen mit dem vollständigen Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 29. Juli 2011 ein Antrag auf
Beiordnung des Beschwerdeführers gestellt. Mit Beschluss vom 28. September
2011 wurde über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
insoweit positiv
entschieden, als dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
und die entsprechenden Jahresgebühren bewilligt wurden, eine Beiordnung wurde
in dem Beschluss nicht erwähnt. Diese Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist
auch nicht als (stillschweigende) Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewerten,
da die Beiordnung nach § 133 PatG nur ausdrücklich bewilligt werden kann und
zudem weitergehenden Voraussetzungen unterliegt (vgl. Busse/ Keukenschrijver,
a.a.O., Rn. 5ff.).
Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens ist die Entscheidung über die
Verfahrenskostenhilfe, einschließlich einer Beiordnung, bindend (vgl. nur
Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage, §55 RVG, Rn. 10, m.w.N.). Es ist deshalb für
das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich, ob die beantragte
Beiordnung vom DPMA – wie der Beschwerdeführers meint - möglicherweise
verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde. Es ist ferner nicht bedeutsam, ob die
Beiordnung durch den Beschluss vom 28. September 2011, mit dem (nur)
Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung bewilligt wurde, versagt werden sollte
oder das DPMA beabsichtigte, zu einem spätereren Zeitpunkt über diesen Antrag
entscheiden und anschließend untätig geblieben ist.
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Beiordnung wurde auch vor dem
Kostenerstattungsantrag weder vom Patentanmelder selbst oder von seinem
Bevollmächtigten beanstandet. Den Schriftsätzen vom 17. August 2011 und 12.
Juni 2019, in denen sich der Beschwerdeführer selbst zur Übernahme der
Vertretung bereits erklärt hat, ist eine solche Erklärung nicht zu entnehmen. Der
Patentanmelder selbst hat mit Schreiben vom 24. Juli 2019
lediglich
Verfahrenskostenhilfe für die für die fällige 9. Jahresgebühr beantragt, die
anschließend
bewilligt wurde. Auch der
gesonderte Schriftsatz
des
Beschwerdeführers vom 24. Juli 2019 enthält lediglich einen Hinweis auf den
früheren Antrag des Patentanmelders. Der Beschwerdeführer ist als Vertreter,
dessen Beiordnung beantragt wurde,
in Bezug auf die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung selbst nicht antragsberechtigt und
insoweit auch nicht beschwerdebefugt, so dass auch sein Gesuch, das DPMA
möge einen Beschluss zur Beiordnung erstellen, hier zu keiner anderen
Beurteilung führen kann.
Im „Verfahren auf Erstattung der Gebühren und
Auslagen“ gemäß dem VertrGebErstG handelt der Beschwerdeführer nicht als
Vertreter für den Anmelder, sondern verfolgt eigene (Gebühren-) Interessen. Denn
der Antrag auf Erstattung von Gebühren betrifft die dem Beschwerdeführer selbst
zustehenden Vergütungsansprüche, nicht die Verfahrenskostenhilfe zugunsten
des Patentanmelders.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen
Sp