Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 23.03.2022 – 4 Ni 70/19 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322U4Ni70.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 23. März 2022 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 086 729
(DE 60 2007 022 881)
4 Ni 70/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen
Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 23. Februar 2022 durch die Vorsitzende
Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Meiser und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 3.125.000,-- Euro festgesetzt.
ECLI:DE:BPatG:2022:230322U4Ni70.19EP.0
Tatbestand§
Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des u.a. mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 086 729, das
auf die PCT-Anmeldung PCT/IB2007/054579 (veröffentlicht als WO 2008/062339
A1) zurückgeht, am 12. November 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der
europäischen Patentanmeldung 06124399 vom 20. November 2006 angemeldet
und dessen Erteilung am 23. Mai 2012 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist
eingetragene Inhaberin des im Patentregister des Deutschen Patent- und
Markenamts unter dem Aktenzeichen 60 2007 022 881 geführten Streitpatents mit
der Bezeichnung „Rotierender Rasierer mit verbesserter Stützstruktur
für
Rasierköpfe“. Nach
einem
Einspruchsbeschwerdeverfahren
vor
der
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts
ist die
beschränkt
aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents am 12. Dezember 2018 als B2-
Patentschrift (Anlage NK1) veröffentlicht worden.
Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung nach der B2-Schrift,
nachfolgend als SPS bezeichnet, acht Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch
1 und den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8. Die Klägerinnen greifen
das Streitpatent in vollem Umfang an, die Beklagte verteidigt das Streitpatent in
seiner geltenden Fassung und in geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet
in deutscher und in der maßgeblichen
englischen Verfahrenssprache mit hinzugefügter Merkmalsgliederung (vgl. Anlage
A1 der Beklagten):
Merkmal
Deutsch
Englisch
1.1 Rasiervorrichtung, umfassend eine
Basisstruktur (4) und eine Kopfstruktur (2),
A shaving device comprising a base structure (4) and a head structure (2)
1.2 wobei die Kopfstruktur (2) eine
Kopfstützstruktur (6) umfasst, die konfiguriert ist, mindestens zwei
wherein the head structure (2) comprises a head support structure (6) configured to support at least two
rotierende Rasierköpfe (30A, 30B, 30C) zu stützen,
1.3 wobei die Basisstruktur (4) frei von
Stützelementen in einem Bereich eines Außenumfangs der Kopfstruktur (2) ist, sodass die Kopfstruktur (2), wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich des Außenumfangs gestützt ist, und
1.4 wobei die Kopfstruktur (2) ein
Kopplungselement (8) umfasst, das in einem Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) in einer Mitte eines im Wesentlichen kreisförmigen Bereichs, der durch eine Drehwelle jedes rotierenden Rasierkopfes (30A, 30B, 30C) begrenzt ist, angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass
1.5
die Basisstruktur (4) eine Rückhaltestruktur umfasst, die konfiguriert ist, das Kopplungselement (8) zum Koppeln der Kopfstruktur (2) an die Basisstruktur (4) lösbar zurückzuhalten,
1.6 wobei die Kopfstruktur (2), wenn an
die Basisstruktur (4) gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine Rückhaltekraft, die durch die Rückhalte-struktur auf das Kopplungselement (8) ausgeübt wird, auf der Basisstruktur (4) zurückgehalten wird;
1.7 wobei das Kopplungselement (8) ein wellenähnliches Element ist, das vom Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) hervorragt und bei seinem distalen Ende eine schräge Fläche (12A, 16A) umfasst, die zur Kopfstützstruktur (6) zeigt, und
1.8 wobei die Rückhaltestruktur umfasst:
1.8.1 - eine Rückhaltevertiefung (18) zum
Aufnehmen des Kopplungselements (8); und
rotary shaving heads (30A, 30B, 30C), wherein the base structure (4) is free of support elements in an area of an outer circumference of the head structure (2) such that the head structure (2), when coupled to the base structure, is not supported in the area of its outer circumference, and wherein the head structure (2) comprises a coupling element (8) arranged in a central area (2A) of the head structure (2) in a center of a substantially circular area which is restricted by a rotary shaft of each rotary shaving head (30A, 30B, 30C),
characterized in that
the base structure (4) comprises a retaining structure configured for releasably retaining the coupling element (8) for coupling the head structure (2) to the base structure (4),
wherein the head structure (2), when coupled to the base structure (4), is substantially only retained on the base structure (4) by a retaining force exerted by the retaining structure on the coupling element (8);
wherein the coupling element (8) is a shaft-like element protruding from the central area (2A) of the head structure (2) and comprising at its distal end a sloped surface (12A, 16A) facing the head support structure (6), and wherein the retaining structure comprises: - a retaining recess (18) for receiving
the coupling element (8); and
1.8.2 - ein Federelement (10, 10A, 10B,
- a spring element (10, 10A, 10B,
1.8.3
10C, 10D), das zumindest teilweise in der Rückhaltevertiefung (18) bereitgestellt ist, wobei das Federelement (10, 10A, 10B, 10C, 10D) zum Ineinandergreifen mit der schrägen Fläche (12A,16A) des Kopplungselements (8) angeordnet ist, sodass das Kopplungselement (8) in der Rückhaltevertiefung (18) zurückhaltbar ist.
10C, 10D) at least partly provided in the retaining recess (18),
the spring element (10, 10A, 10B, 10C, 10D) being arranged for engaging the sloped surface (12A, 16A) of the coupling element (8) such that the coupling element (8) is retainable in the retaining recess (18).
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die B2-Patentschrift
verwiesen.
Hinsichtlich des Wortlauts der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen
wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. August 2021 und
25. November 2021 Bezug genommen.
Die Klägerinnen machen gegen die geltende Fassung – und im Weiteren gegen die
hilfsweise verteidigten Fassungen, von denen sie wegen unzulässiger Erweiterung
die Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5 für unzulässig halten,– den Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit geltend und stützt diesen insbesondere auf folgende
Druckschriften:
NK7
NK8
NK9
NK10
NK11
NK12
NK12’
NK13
NK14
NK15
WO 2006/067713 A1
DE 695 27 019 T2
JP 2006-255336 A (mit englischer Maschinenübersetzung)
EP 1 098 740 B1
US 3,844,033
US 2,253,037
CH 208 993 (Familienmitglied zur NK12)
US 2,878,499
DE 692 24 440 T3
EP 1 616 676 A2
NK16
NK16‘
NK17
NK18
NK19
NK20
BE 1000779 A7
Maschinenübersetzung zur NK16
US 3,044,168
DE 39 26 894 C1
DE 1 034 512
DE 43 41 392 C1.
Sie verweisen zudem auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts vom 14. März 2018 (Anlage NK5). Die Klägerinnen halten
insbesondere die Druckschriften NK14, NK17 und NK18 für neuheitsschädlich,
jedenfalls meinen sie, dass insbesondere diese einer erfinderischen Tätigkeit des
Gegenstands des geltenden Streitpatents entgegenstünden, wobei sich die
Klägerinnen zuletzt vornehmlich auf die zweite Ausführungsform der Druckschrift
NK7 als nächstliegenden Stand der Technik bzw. Ausgangspunkt fokussieren. Die
Lehre nach dem geltenden Streitpatent würde sich von der Lehre der NK7 lediglich
in der Konkretisierung der Kopplung unterscheiden, die jedenfalls durch die Lehre
gemäß den Druckschriften NK17, NK14 oder NK18 geliefert und – weil deren
Übertragung auf die NK7 keine Hinderungsgründe entgegenstünden – auch
nahegelegt würde.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. Juni 2021 und
einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 25. Januar 2022 erteilt. Mit Beschluss vom
25. Januar 2022 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im
schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 23. Februar 2022 angeordnet.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 2 086 729 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 5,
5a, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 20. August 2021 und
25. November 2021, erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Keine der von
den Klägerinnen angeführten Druckschriften sei neuheitsschädlich oder lege den
Gegenstand des geltenden Streitpatents nahe. Denn der Fachmann hätte
insbesondere die Lehre der NK7 wegen ihrer Inkompatibilität mit den Lehren aus
der NK14, NK17 und NK18 nicht mit diesen kombiniert. Die NK14, NK17 und NK18
enthielten nämlich keine Lehre, wie eine geeignete Überlastsicherung für einen
Rasierer mit rotierenden Rasierköpfen, der keine Stützelemente im Bereich des
Außenumfangs der Kopfstruktur aufweist, ausgestaltet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a),
Art. 52, 54, 56 EPÜ), ist zulässig.
Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des
Streitpatents in seiner geltenden Fassung als neu und auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend erweist, mithin rechtsbeständig ist. Auf die Hilfsanträge kommt es daher
nicht mehr an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Rasiervorrichtung umfassend eine Basisstruktur und
eine Kopfstruktur sowie den weiteren Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] SPS).
Nach Absatz [0002] offenbaren die US 2,253,737 (NK12) und GB 965,791 einen
Rasierer mit einer Basisstruktur als Griff und Antrieb und einer Kopfstruktur mit
zumindest einem Rasierkopf. Kopf- und Basisstruktur seien lösbar miteinander
gekoppelt, so dass die Kopfstruktur von der Basisstruktur entfernt werden könne,
beispielsweise zur Reinigung.
Bei den vorgenannten Rasierern bleibe im Falle eines zufälligen Herunterfallens die
Kopfstruktur im Wesentlichen in ihrer Position, wobei in einem solchen Fall die auf
die Kopfstruktur einwirkende Kraft zu einem Schaden an der Kopfstruktur und/oder
Basisstruktur führen könne (vgl. Abs. [0003]).
Nach Abs. [0005] offenbare die WO 2006/067710 A1 eine Rasiervorrichtung mit
einer Kopfstruktur der eingangs genannten Art. Der bekannte Elektrorasierer
umfasse einen Griff und mindestens zwei rotierende Rasierköpfe, die von einer
gemeinsamen, aus dem Griff vorspringenden Antriebswelle angetrieben würden,
und eine Stützstruktur zum Tragen besagter Rasierköpfe auf dem Griff. Die
Stützstruktur sei dabei so ausgelegt, dass ein Bereich, der einerseits von den
Rasierköpfen und auf der gegenüberliegenden Seite vom Griff begrenzt sei, im
Wesentlichen offen zu der verbleibenden Umgebungsseite sei.
2. In Absatz [0006] wird als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine Kopfstruktur
und eine Rasiervorrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, wobei die
Kopfstruktur und die Rasierköpfe im Falle einer Überlastung gegen eine
Beschädigung geschützt sind.
Dabei liegt dem Streitpatent der Grundgedanke zugrunde, äußere Kräfte auf die
Kopfstruktur
gezielt über
ein
in einer Rückhaltestruktur gehaltenes
Kopplungselement zu übertragen (Abs. [0008]), wobei bei Überschreiten einer
kritischen Belastung die Rückhaltestruktur das Kopplungselement freigibt, so dass
Kopf- und Basisstruktur entkoppelt werden (Abs. [0012]). Laut Abs. [0007] bis
Abs. [0009] wird dies im Wesentlichen durch die taillierte Form im Übergang von
der Kopf- auf die Basisstruktur, d.h. durch das Fehlen von Stützelementen im
Bereich des Außenumfangs, erzielt. Hierdurch ergibt sich nämlich ein größerer
Hebelarm („mechanical torque associated with the external load will lead to a
relatively high force“, s. Sp. 3, Z. 5 f.), der durch das Fehlen anderer
Abstützmöglichkeiten zwangsläufig im Wesentlichen auf die Verbindung
Kopplungselement/Rückhaltestruktur einwirkt und die Entkopplung herbeiführt.
3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau (Abschluss Diplom oder Master) mit mehrjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rasierapparaten an.
4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Anspruchs 1 folgendes Verständnis
zugrunde:
Mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 wird der gattungsgemäße Grundaufbau der
Rasiervorrichtung festgelegt, der im Wesentlichen zweiteilig ist:
So umfasst die Rasiervorrichtung nach Merkmal 1.1 zwingend eine Basisstruktur
und eine Kopfstruktur. Die Basisstruktur ist hierbei das Grundelement, auf dem die
Kopfstruktur sitzt. Die Basisstruktur ist üblicherweise der Handgriff des Rasierers
oder zumindest ein Element, das am Griff angebracht ist (s.a. Figuren 2A bis 2D,
„base structure 4“, i.V.m. Abs. [0021], 2. Satz).
Die Kopfstruktur weist gemäß Merkmal 1.2 als Bestandteil eine Kopfstützstruktur
auf, die so konfiguriert im Sinne von ausgebildet ist, dass sie mindestens zwei
rotierende Rasierköpfe tragen bzw. aufnehmen kann. Der Fachmann entnimmt
diesem Merkmal, dass die anspruchsgemäße Kopfstruktur nicht lediglich die
Möglichkeit der Aufnahme von rotierenden Rasierköpfen bieten muss, sondern
auch die für deren Funktionalität erforderlichen Ausgestaltungen, insbesondere
Antriebsvorrichtungen in Form von drehenden Antriebswellen oder
-rädern,
aufzuweisen hat (s.a. Merkmal 1.4).
Die Basisstruktur ist nach Merkmal 1.3 im Bereich des Außenumfangs der
Kopfstruktur bzw. der Kopfstützstruktur frei von Stützelementen. Der ungestützte
Bereich umfasst somit den Außenumfang und erstreckt sich davon ausgehend in
radialer Richtung nach innen. Die radiale Erstreckung dieses Bereichs ist allerdings
nicht festgelegt, so dass durch Merkmal 1.3 lediglich eine Abstützung im
unmittelbaren Bereich des Außenumfangs ausgeschlossen wird. Für eine
beschränkende Auslegung der Erstreckung dieses Bereichs bis hin zum
Mittelbereich gemäß dem nachfolgenden Merkmal 1.4 ergibt sich entgegen der
Auffassung der Klägerinnen keine Grundlage, zumal erst in Anspruch 2 die alleinige
Abstützung
der Kopfstruktur
durch das
im Mittelbereich angeordnete
Kopplungselement beansprucht ist und die Ausführungsbeispiele nur erläuternd,
nicht aber beschränkend herangezogen werden dürfen. (s.a. Abs. [0013] SPS,
sowie BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, insb.
Abs. 4; BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit (I), insb. Rn. 21).
Gemäß Merkmal 1.4 ist ein im Mittelbereich der Kopfstruktur vorgesehenes
Kopplungselement in der Mitte eines im Wesentlichen kreisförmigen Bereichs
angeordnet, der durch die Drehwellen jedes rotierenden Rasierkopfes begrenzt ist.
Hierbei wird ebenfalls nicht festgelegt, dass sich das Kopplungselement bis zum
Radius der Drehwellen erstrecken muss, sondern es kann sich auch über einen
kleineren zentralen Bereich innerhalb der Drehwellen erstrecken.
Die in der Basisstruktur vorgesehene Rückhaltestruktur ist nach Merkmal 1.5 so
ausgebildet, dass sie das Kopplungselement (der Kopfstruktur, s. 1.4) lösbar
zurückhalten kann, wobei sie (die Rückhaltestruktur) nach Merkmal 1.6 so
ausgelegt ist, dass im gekoppelten Zustand die Kopfstruktur im Wesentlichen nur
durch die Rückhaltekraft auf der Basisstruktur zurückgehalten wird („retained on the
base structure“). Hierbei setzt der Fachmann als selbstverständlich voraus, dass
während des normalen Gebrauchs die Kopfstruktur sicher mit der Basisstruktur
durch die Rückhaltekraft verbunden sein soll und erst bei Überschreiten einer
bestimmten Lösekraft, die sich aus der Ausgestaltung der Rückhaltestruktur i.V.m.
des Kopplungselements ergibt, eine Entkopplung erfolgt. Bei den Merkmalen 1.5
und 1.6 handelt es sich um funktionelle Merkmale für das Zusammenwirken von
Kopplungselement
und Rückhaltestruktur, die
in den nachfolgenden
Merkmalen 1.7 bis 1.8.3 in ihrer baulichen Ausbildung konkretisiert werden:
So handelt es sich bei dem Kopplungselement nach Merkmal 1.7 um ein schaft-
bzw. wellenförmiges Element, das aus dem Mittelbereich der Kopfstruktur
herausragt. Entsprechend dem breiten Bedeutungsbereich des englischen Begriffs
„shaft-like“ kann darunter z.B. auch ein zapfenartiges Element verstanden werden,
wobei eine Drehbarkeit nicht zwingend gefordert ist (vgl. „wellenförmig“) und es nur
auf die körperliche Form eines herausragenden „Schafts“ ankommt. Dabei ist der
Querschnitt nicht auf zylindrische Querschnittsformen beschränkt, sondern kann
beispielsweise auch quadratische, rechteckige oder polygonförmige (Zapfen-
)Querschnitte umfassen; eine im Wesentlichen zylindrische Querschnittsform wird
erst
in Anspruch 4 als vorteilhafte Ausgestaltung gefordert. An seinem
herausragenden bzw. distalen Ende des Kopplungselements ist anspruchsgemäß
eine schräge Fläche angeordnet, die zur Kopfstützstruktur weist.
Die Rückhaltestruktur der Basisstruktur weist nach Merkmal 1.8.1 eine
Rückhaltevertiefung („recess“) auf, welche das Kopplungselement der Kopfstruktur
aufnimmt. Da
im Ausführungsbeispiel die Rückhaltevertiefung/„recess“ ein
Durchgangsloch ist, kann die anspruchsgemäße „Rückhaltevertiefung“ sowohl eine
Vertiefung als auch ein Durchgangsloch sein.
Des Weiteren
ist gemäß Merkmal 1.8.2 ein zumindest
teilweise
in der
Rückhaltevertiefung bzw. -aussparung bereitgestelltes Federelement vorhanden.
Dabei kann es sich sowohl um ein separat von als auch integral mit der
Rückhaltestruktur ausgebildetes Element handeln.
Das Federelement ist nach Merkmal 1.8.3 so angeordnet, dass es durch
Ineinandergreifen mit
der
schrägen Fläche
des Kopplungselements
zusammenwirken und die in Merkmal 1.6 geforderte Rückhaltekraft bewirken kann.
5. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu und erfinderisch.
5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von den Klägerinnen
angeführten Stand der Technik nach der NK14, NK17 und NK18 neu.
Die Rasiervorrichtungen der NK14, NK17 oder NK18 weisen zwar die baulichen
Ausgestaltungen einer Kopplungsvorrichtung entsprechend den Merkmalen 1.5 bis
1.8.3 auf, jedoch ist keine Kopfstruktur mit rotierenden Rasierköpfen vorhanden, die
im Bereich des Außenumfangs frei von Abstützelementen gegenüber der
Basisstruktur ist (fehlende Merkmale 1.2 bis 1.4). Dazu im Einzelnen:
5.1.1 DE 692 24 440 T3 (NK14)
Figur 4 der NK14, koloriert gemäß Anlage NK14‘ der Klägerin
Die NK14 betrifft einen Trockenrasierapparat mit mehreren Schereinheiten 13, 14
und 15, umfassend äußere (16, 17, 20) und innere Schneideinheiten (21, 22, 34),
die innerhalb der jeweiligen äußeren Schneideeinheit linear hin und her bewegt
werden. Dabei offenbart das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 eine
Rasiervorrichtung mit einer Basisstruktur 1 („Gehäuse“) und einer Kopfstruktur 23,
24, 13, 14, 15 entsprechend Merkmal 1.1. Diese Kopfstruktur umfasst eine
Kopfstützstruktur 23 (in NK14 „Kopplungselement“ genannt), die so konzipiert ist,
dass sie die beiden Kurzhaarschneider-Schereinheiten 13, 14 und den
Langhaarschneider 15 aufnehmen kann. Diese Einheiten sind allerdings im
Wesentlichen linear gelagert und werden oszillierend angetrieben (S. 8, vorletzter
Satz), so dass die Kopfstützstruktur nicht dafür geeignet und ausgelegt ist, um
rotierend angetriebene Rasierköpfe entsprechend dem Merkmal 1.2 aufzunehmen.
Neben dem somit fehlenden Merkmal 1.2 mangelt es auch an dem Merkmal 1.3,
da gemäß der Beschreibung zur Figur 4 die (dort nicht dargestellten) jeweiligen
Enden der Schereinheit 15 in Führungsnuten, die an den Innenwänden 49 des
Scherkopfrahmens 60 ausgebildet sind, geführt sind und damit die Kopfstruktur
(stirnseitig) im Bereich des Außenumfangs in diesem Bereich gestützt ist (siehe
S. 9, Abs. 2). Schließlich ist auch das Merkmal 1.4 nicht erfüllt. Zwar umfasst die
Kopfstruktur ein im Mittelbereich der Kopfstruktur angeordnetes Kopplungselement,
nämlich den Führungsstift 44, jedoch ist die anspruchsgemäße weitere Zuordnung
in der Mitte eines kreisförmigen Bereichs, der durch die Drehwelle jedes rotierenden
Rasierkopfes begrenzt ist, wegen des Fehlens von rotierenden Rasierköpfen
technisch nicht möglich.
Im Hinblick auf die nachfolgende Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ist die
Betrachtung der weiteren Merkmale 1.5 bis 1.8.3 geboten:
Diese Merkmale kann der Fachmann nämlich der Figur 4 (s.a. obige farblich
kolorierte Anlage NK14‘) entnehmen. Dabei ist das Kopplungselement 44 als
wellenähnliches Element ausgestaltet, das vom Mittelbereich der Kopfstruktur 23
herausragt und an seinem distalen Ende eine schräge, zur Kopfstützstruktur 23
gewandte Fläche aufweist (siehe Figur 4 der NK14‘, schräge Fläche im Bereich des
rosa kolorierten Federelements; Merkmal 1.7). Des Weiteren umfasst die
Basisstruktur 1 eine Rückhaltestruktur in Gestalt des Antriebsstiftes 6, die ersichtlich
so ausgebildet ist, dass sie das Kopplungselement lösbar zurückhält und dabei die
Kopfstruktur 23 mit der Basisstruktur 1 verbindet (Merkmale 1.5 und 1.6). Hierfür
wird das Kopplungselement 44 in einer Vertiefung der Rückhaltestruktur, d.h. des
Antriebsstiftes 6, aufgenommen (Merkmal 1.8.1) und über ein dort ersichtliches
Federelement zurückgehalten (rosa eingefärbtes Element in obiger NK14‘;
Merkmal 1.8.2). Offensichtlich handelt es sich hier um die übliche Bauweise einer
Schnappverbindung.
Bei dieser
ist zum Lösen und Verbinden des
Kopplungsbolzens 44 eine Elastizität des (rosa) dargestellten Elements zwingend
erforderlich, so dass es sich hier um ein Federelement handeln muss (gleiche
Funktion wie in NK18, Fig. 4, 5 und beschrieben in Sp. 5, Z. 39 bis 52). Ersichtlich
übt dieses Federelement eine (Rückhalte-)Kraft auf die schräge Fläche des
Kopplungselements 44 aus, mit der die Kopfstruktur zur Basisstruktur hingedrängt
wird. Damit entspricht es dem Merkmal 1.8.3, bei dem das Federelement zum
Ineinandergreifen mit der schrägen Fläche des Kopplungselements 44 angeordnet
ist, so dass das Kopplungselement 44
in der Rückhaltevertiefung (des
Antriebsstiftes 6) zurückhaltbar ist.
5.1.2 DE 39 26 894 C1 (NK18)
Figur 2 der NK18, koloriert gemäß Anlage NK18‘ der Klägerin
Die NK18 betrifft wie die NK14 einen elektrischen Trockenrasierer mit zwei
Scherköpfen 16, 17, die auf einem Kupplungselement 19 federnd angeordnet sind.
Dieses Kupplungselement 19 ist mittels einer Steckverbindung 42 koppelbar und
gegen den Druck eines Federelements 49, 50 abnehmbar (vgl. Zusammenfassung
der NK18).
Der Rasierer der NK18 umfasst eine Basisstruktur 1, 47 und eine Kopfstruktur 19,
16, 17 (Merkmal 1.1), wobei die Kopfstützstruktur 27 der Kopfstruktur allerdings
nicht konfiguriert ist, zwei rotierende Rasierköpfe zu stützen/aufzunehmen
(fehlendes Merkmal 1.2, infolgedessen auch Merkmal 1.4 fehlend, analog wie
oben bei NK14). Darüber hinaus weist die Basisstruktur 1, 47 zur verbesserten
Auflage des dortigen Antriebselements 47 an dem Kupplungselement 19 noch
Formschlusselemente 53 bis 56 auf, die sich bis zum Außenbereich der
Basisstruktur 47 erstrecken und mit komplementären Aussparungen der
Kopfstruktur 27 im Sinne einer Abstützung zusammenwirken (siehe Spalte 4,
Zeilen 16 bis 29). Auf Grund dieser Stützelemente an der Basisstruktur 1, 47 ist das
Merkmal 1.3 nicht gegeben. Allerdings sind die weiteren Merkmale 1.5 bis 1.8.3
mit der Ausgestaltung des wellenförmigen Kopplungselements 42, der als
Lagerbolzen die Kopfstruktur 27 über die Rückhaltestruktur 45 bis 52 an der
Basisstruktur 47 zurückhält, gegeben; die beiden Federelemente 49, 50 sind hierbei
als Federbeine angeformt, wobei deren Rastnocken 51, 52
in der
Rückhaltevertiefung bereitgestellt sind und über die schräge Fläche 45 des
Kopplungselements 42 dieses Kopplungselement zurückhalten (s. Sp. 3, Z. 59 bis
Sp. 4, Z. 15).
5.1.3. US 3,044,168 (NK17)
Figur 3 der NK17, koloriert gemäß NK17‘
Ausschnitt aus Figur 6 der NK17
Die NK17 offenbart einen elektrischen Rasierer, dessen Scherkopf mit Federmitteln
gehalten wird (siehe Titel). Die Basisstruktur besteht im Wesentlichen aus zwei
Hälften 10, 11 und einer Deckplatte 30 und die Kopfstruktur weist im Wesentlichen
eine Kopfstützstruktur 6 als Abstandshalter („distance bar“) auf, an dem beidseitig
jeweils ein Scherkopf 5 („shearing heads“) mit Clips 7 angeclipst ist (Merkmal 1.1).
Obwohl es in der NK17 keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen oszillierenden
Antrieb gibt und die Angabe eines solchen Antriebs bei der NK17 nicht relevant ist,
ist auf Grund der längsgestreckten Quaderform der Scherköpfe („shearing heads 5“)
in den Figuren 1, 2 und 6 des Ausführungsbeispiels nur ein oszillierender Antrieb
entnehmbar; rotierende Rasierköpfe sind jedenfalls weder explizit noch implizit
offenbart (fehlendes Merkmal 1.2). Wegen der nicht vorhandenen Drehwellen der
(nicht vorhandenen)
rotierenden Rasierköpfe und der hierauf bezogenen
Anordnungsmerkmale ist auch das Merkmal 1.4 nicht realisiert. Des Weiteren
stützt sich die Kopfstützstruktur 6 über die gesamte Länge, d.h. bis zu deren
Stirnseite am Außenumfang, auf der Grundplatte 30 der Basisstruktur ab (siehe
Figur 6 i.V.m. Figur 3, die das Zurückhalten der Kopfstützstruktur 6 auf der
Bodenplatte 30 durch den Federclip 17 zeigt). Deshalb und auf Grund der weiteren
Abstützung am Außenumfang des Scherkopfs 5 bzw. der Kopfstruktur an der
inneren Eckkante der Gehäusehälfte 11 der Basisstruktur 10, 11
(bei
Bezugszeichen 3 in Figur 3) ist auch das Merkmal 1.3 nicht gegeben, das fordert,
dass die Kopfstruktur, wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich des
Außenumfangs gestützt ist.
Die Kopfstruktur 5, 6, 7 wird über das zapfenförmige Kopplungselement 8 („locking
member“) mit Hilfe eines elastischen Clips 17 von der Rückhaltestruktur 32, 17
lösbar zurückgehalten (siehe Figuren 3, 6; Merkmale 1.5, 1.6). Dabei ragt das in
Form
eines
anspruchsgemäß,
nämlich
„shaft-like“,
ausgebildeten
Kopplungselements 8 aus dem Mittelbereich der Kopfstruktur 5, 6, 7 heraus und
wird in der von dem Clip 17 gebildeten Rückhaltevertiefung aufgenommen
(Merkmale 1.8, 1.8.1). Am distalen Ende des Kopplungselements 8 ist eine zur
Kopfstruktur 5, 6, 7 weisende Fläche angeordnet (Merkmal 1.7, 2.Teil), die mit den
als Federelement ausgebildeten Schenkeln des Clips 17 der Rückhaltestruktur 17,
32 so zusammenwirkt, dass das Kopplungselement 8 in der Rückhaltestruktur 17,
32 im Sinne der Merkmale 1.5 und 1.6 zurückgehalten wird (siehe Figur 3 i.V.m.
Spalte 1, Zeile 51, bis Spalte 2, Zeile 20; Merkmale 1.8.2, 1.8.3). Damit sind die
Merkmale 1.5 bis 1.8.3 realisiert; dies gilt unter Verweis auf die Auslegung und –
entgegen der Auffassung der Beklagten – insbesondere auch für das Teilmerkmal
1.7, das eine lediglich schaftförmige („shaft-like“) Form des Kopplungselements
fordert und mit dem Zapfen des Verriegelungselements „locking member“ 8
gegeben ist.
5.2
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch den entgegengehaltenen Stand
der Technik nicht nahegelegt. Dabei stellen die Beteiligten auf die zweite
Ausführungsform der WO 2006/0677113 A1 (NK7) gemäß den Figuren 2 bis 5 als
Ausgangspunkt für das Naheliegen der Lehre des Streitpatents ab.
5.2.1 WO 2006/067713 A1 (NK7) in Kombination mit NK14, NK17 oder NK18
a) Das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2 bis 5 der NK7 offenbart eine
Rasiervorrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6:
Die Ausführungsform nach den Figuren 2 bis 5 weist eine Basisstruktur („shaver
body 2“) und eine Kopfstruktur 3 („shaving unit 3“) auf. Die Rasierköpfe 5 werden
hier von einer zentralen Halterbasis 106 („central holder base“), die der
anspruchsgemäßen Kopfstützstruktur entspricht (s. Figur 5), getragen, wobei der
Raum zwischen den Rasierköpfen 5 und der Basisstruktur 2 im Wesentlichen frei
bleibt (s. S. 2, Z. 27 bis 30: „the space between the shaving unit and the shaving
body is substantially open, apart from said central support“); jedenfalls sind im
Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur keine Stützelemente vorhanden (siehe
Fig. 2 i.V.m. S. 6, Abs. 3, und Anspruch 11; Merkmale 1.1 bis 1.3). Die zentrale
Halterbasis 106 („central holder base“) ist zentral, d.h. mittig, mit der Basisstruktur 2
(„shaver body“) verbunden und umfasst damit ein baulich nicht näher spezifiziertes,
jedoch funktionell unabdingbares Kopplungselement, das sich (als Element der
zentralen Halterbasis 106) auch innerhalb der Drehwellen jedes rotierenden
Rasierkopfes befindet - siehe Figuren 2 und 3A i.V.m. Seite 7, letzter Absatz, und
den Ansprüchen 11 und 12 (Merkmal 1.4). Aus den Beschreibungsstellen (S. 7,
Z. 28 bis 31) geht hervor, dass die Kopfstruktur bzw. „shaving unit 3", so ausgelegt
ist, dass die Kopfstruktur bzw. deren Bestandteile als eine Einheit („together“) von
der Basisstruktur bzw. „shaver body 2” gelöst („detached”) werden kann:
„The cover 36, holder base 106 and/or subholders 6C may furthermore be designed
so as to allow the shaving heads 5 to be detached from the shaving body 2, together,
or individually, […] for allowing the shaving body 2 to be used with a set of various
shaving units 3.”
Darüber hinaus wird sogar
ausdrücklich
das Vorsehen einer Ent-
/Kopplungsvorrichtung in der zentralen Halter-Basis 106 als Sicherheitsvorkehrung
angesprochen, um bei Auftreten von großen Kräften eine Entkopplung der
Kopfstruktur
(„shaving unit 3“) von der Basisstruktur
(„shaving body 2“) zu
ermöglichen (S. 7, Z. 31 bis S. 8, Z. 2):
„Also, a decoupling provision in the central holder base 106, may serve as a safety
provision, which can prevent serious damage to the shaving unit 3, by allowing the
shaving unit to be decoupled upon large external forces and/or shocks, such as for
instance encountered when the shaver is accidentally dropped.”
Aufgrund dieser Vorgabe in NK7, dass ausdrücklich eine Ent-/Kopplungsvorrichtung
zum Lösen der Kopfstruktur/des Scherkopfes 3 von der Basisstruktur/dem Griff 2
vorgesehen ist, und der Tatsache, dass eine Kopplungsvorrichtung immer aus
mindestens zwei strukturell miteinander gekoppelten Elementen besteht, bei der ein
Element der Kopfstruktur, hier das Kopplungselement, mit einem anderen Element
der Basisstruktur, hier der Rückhaltestruktur, verbunden bzw. von diesem
zurückgehalten wird,
ist das – funktionelle – Merkmal 1.5 bei dieser
Ausführungsform der NK7 ebenfalls vorhanden. Da, wie oben angegeben (S. 7,
Z. 31 ff.), zudem ein Lösen der (Ent-)Kopplungsvorrichtung der NK7 bei einem
Überschreiten einer maximalen Kraft und damit kraftabhängig erfolgen soll, ist auch
für dieses Ausführungsbeispiel offenbart, dass die Kopfstruktur, wenn an die
Basisstruktur gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine Rückhaltekraft, die durch
die Rückhaltestruktur auf das Kopplungselement ausgeübt wird, auf der
Basisstruktur zurückgehalten wird (Merkmal 1.6).
Hinsichtlich der
fehlenden Merkmale 1.7 bis 1.8.3 sind dem zweiten
Ausführungsbeispiel mit Ausnahme der Angabe, dass die Kopplungsvorrichtung
bzw. das Kopplungselement in der zentralen Halterbasis 106 vorgesehen ist (S. 7,
Z. 31 f.), keine weiteren baulichen Ausgestaltungen des Kopplungselements und
der damit zusammenwirkenden Rückhaltestruktur entnehmbar.
b) Die NK7 lässt in der Beschreibung und in den Figuren offen, wie die oben
angegebene Ent-/Kopplungsvorrichtung konkret, d.h. konstruktiv, auszubilden ist.
Bei der Umsetzung der Lehre der NK7 steht der Fachmann somit vor der Aufgabe,
eine konstruktive Lösung für die als Sicherheitsvorkehrung zu konzipierende (Ent-
)Kopplungsvorrichtung vorzusehen, um Schäden bei einem versehentlichen
Fallenlassen des Rasierers zu vermeiden (S. 7, Z. 31 bis S. 8, Z. 2). Dabei soll ein
in der zentralen Halterbasis 106 der Kopfstruktur vorgesehenes Kopplungselement
so mit einer in der Basisstruktur vorgesehenen Rückhaltestruktur zusammenwirken
bzw. so ausgestaltet sein, dass bei Auftreten von großen äußeren Kräften und/oder
Stößen eine Entkopplung stattfindet (a.a.O.). Im Unterschied zur „geschlossenen“
Bauweise nach Figur 1, weist die „offene“ Bauweise der zweiten Ausführungsform
keine Abstützelemente oder Gehäuseteile im Bereich des Außenumfangs auf (S. 6,
Abs. 3). Äußere Kräfte/Stöße können deshalb zu einem unmittelbaren Schaden an
den ungeschützten Rasierköpfen führen, sofern keine Entkopplungsvorrichtung als
nachgiebiges Element vorgesehen wird.
Ausgehend hiervon ist der Fachmann somit veranlasst, sich im Stand der Technik
nach konstruktiven Lösungen umzusehen, die dieser Aufgabenstellung gerecht
werden bzw. denen eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt. Dabei wird der
Fachmann nur solche Lösungen in Betracht ziehen, die unter den vorgegebenen
Randbedingungen praktikabel und zweckmäßig sind.
Zwar
sind
dem
Fachmann
im
vorliegenden
Fachgebiet
lösbare
Kopplungsvorrichtungen wie z.B. nach der NK14, NK17 oder NK18 bekannt, wobei
diese entsprechend den baulichen Merkmalen 1.7 bis 1.8.3 ausgebildet sind – siehe
Neuheitsvergleich unter 5.1. Die dort offenbarte Verbindung zweier Strukturen über
eine federbelastete Schnappverbindung kann dabei durchaus als eine zum
Standardrepertoire des maßgeblichen Fachmanns gehörige Maßnahme angesehen
werden. Allerdings kann die generelle Eignung eines zum Fachwissen zählenden
Lösungsmittels nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn
eine technische Ausgangslage besteht, bei der sich der Einsatz des betreffenden
Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. BGH GRUR 2018, 716 –
Kinderbett, insb. Rn. 28, 29). Daran mangelt es im vorliegenden Fall. So liegt bei
der NK7 die Ausgangslage zugrunde, bei der vorliegenden offenen Bauweise, d.h.
mit auskragenden Rasierköpfen und ohne abstützende Elemente im Bereich des
Außenumfangs, die Kopfstruktur bei großen Kräften/Stößen durch ein Entkoppeln
vor Schäden
zu
schützen. Für einen derartigen Einsatzzweck
bzw.
Verwendungsmöglichkeit liefern die NK14, NK17 und NK18 keine Hinweise, da es
sich bei diesen um eine einfache „Feder-Schnappverbindung“ zum lösbaren
Verbinden zweier Bauteile handelt. Ein Entkoppeln bei einer direkten äußeren
Krafteinwirkung ist bei den vorgenannten Rasiervorrichtungen auch überhaupt nicht
erforderlich, da die dort mittels Schnappverbindung verbundenen Kopfstrukturen
nicht von äußeren Kräften beaufschlagt werden können. Deren Kopfstrukturen sind
dort nämlich von weiteren Strukturen bzw. Gehäusen umgeben, auf welche im Falle
eines Herabfallens des Rasierers die äußeren Kräfte direkt einwirken. So umgibt
- bei der NK14 (s. Fig. 4) der Scherkopfrahmen 60 mit Scherfolie 16 die
Kopfstruktur 13, 14, 15, 23, 24 (vgl. Neuheitsvergleich unter 5.1),
- bei der NK17 (s. Fig. 2, 3) die Stirnkappen 40 bzw. die Seitenwände 3 die
Kopfstruktur 5, 6 und 7,
- bei der NK18 der Scherkopfrahmen SK mit Scherfolie 18 die Kopfstruktur 16,
17, 19.
Damit erhält der Fachmann aus den vorgenannten Schriften weder einen direkten
Hinweis noch ergibt sich für ihn auf Grund der dortigen Randbedingungen oder
Einbausituation
eine
Anregung,
dass
sich
die
Kopplungselemente/Rückhaltestrukturen der NK14, NK17 oder NK18 zum
Entkoppeln/Lösen bei auftretenden äußeren Kräften bei der NK7 eignen könnten.
Darüber hinaus bietet sich die Ausführungsform nach NK14, NK17 oder NK18 mit
einem zentral bzw. mittig angeordneten, massiven Kopplungselement nicht als
konstruktive Lösung für die NK7 an. Denn dort ist mittig die Antriebswelle
angeordnet, die nicht als Kopplungselement dient. Diese Anordnung bedingt bei der
NK7 die hohlzylindrische Form der zentralen Halterbasis 106 und in weiterer Folge
auch
eine
hohlzylindrische Ausgestaltung
des
darin
vorzusehenden
Kopplungselements. Auf Grund dieser beiden inkompatiblen Ausgestaltungen –
mittiges Kopplungselement bei NK14, NK17, NK18 einerseits, andererseits mittige
Antriebswelle und daraus resultierendes hohlzylindrisches Kopplungselement bei
NK7 – ist ebenfalls keine Anregung gegeben, das mittige Kopplungselement NK14,
NK17 oder NK18 auf das die Antriebswelle umgebende Kopplungselement der NK7
zu übertragen.
Damit ergibt sich aus dem Stand der Technik nach der NK14, NK17 oder NK18 kein
Anlass für den Fachmann, deren jeweilige Kopplungsvorrichtung auf die NK7 zu
übertragen, so dass eine solche Kombination nicht nahegelegt ist.
c) Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter b) kommt es somit auf die
Fragestellung, ob der Fachmann bei der Ausgestaltung von Rasierern mit
rotierenden Rasierköpfen auch Rasierer mit oszillierenden Scherköpfen in Betracht
ziehen würde, nicht an. Dabei kann die von den Klägerinnen angeführte Zitatstelle
in Abs. [0022] der SPS, in der auf die weitere Verwendung der (patentgemäßen)
Ausgestaltung bei verschiedenen Kopfstrukturen von Rasierern und anderen
Körperpflegegeräten hingewiesen wird, nicht als Beleg für den Stand der Technik
bzw. das Verständnis des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt gelten. Die
Argumentation der Klägerinnen, dass die NK17 keine Spezifizierung im Hinblick auf
die Bewegung der Rasierköpfe, d.h. rotierend oder linear oszillierend, vornähme,
greift hiermit ebenfalls nicht. Schließlich führt auch die im selben Kontext neu
eingeführte Entgegenhaltung NK20, die belegen soll, dass für die Ausgestaltung der
Kopplungsvorrichtung eine rotierend oder linear oszillierende Antriebsweise
irrelevant sei, nicht zu einem anderen Ergebnis, da auch bei Berücksichtigung der
Kopplungsvorrichtungen von oszillierend angetriebenen Kopfstrukturen nach der
NK14 und NK18 deren Übertragung auf die NK7 aus den unter b) angeführten
Gründen nicht nahegelegt ist.
Die Argumentation des Senats steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung
der Beschwerdekammer des europäischen Patentamts (s. Anlage NK5 der
Klägerinnen) Die von den Klägerinnen herangezogene Passage bezog sich auf
andere Kombinationen, nämlich NK7 (NK5: E1) mit NK12 (E3) oder NK13 (E5).
Dabei hat die Beschwerdekammer auf das Merkmal 1.3 (Basisstruktur frei von
Stützelementen
im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur)
als
Unterscheidungsmerkmal abgestellt und festgestellt, dass ausgehend von NK7 eine
Übertragung der Kopplungsvorrichtung wie nach NK12 oder NK13 nicht nahegelegt
sei. Denn deren Kopplungselemente seien nur für dortige Kopfstrukturen ausgelegt,
bei denen eine Abstützung entlang ihres Außenumfangs erfolge (s.a. Kap. 6.3 der
NK5), während bei NK7 dort ausdrücklich keine Abstützung erfolgen soll.
Bei der hier vorliegenden Kombination der NK7 mit NK14, NK17 oder NK18 geht
der Senat ebenfalls von der „offenen“ Bauweise der NK7, d.h. ohne im Bereich des
Außenumfangs angeordnete Stützelemente aus. Für die Argumentation ist dabei
auf Grund des von NK12/NK13 abweichenden Standes der Technik nach NK14,
NK17, NK18 entscheidend, dass die NK7 als Sicherheitsvorkehrung eine Ent-/
Kopplungsvorrichtung fordert, zu deren Konkretisierung der Fachmann keinen
Anlass hatte, die NK14, NK17 oder NK18 zu berücksichtigen – siehe oben unter
5.2.1.b.
5.2.2 Die weiteren im Verfahren angeführten Kombinationen von Druckschriften
können die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen und sind von den
Klägerinnen zuletzt auch nicht mehr herangezogen worden:
So gelangt der Fachmann durch die Kombination der ersten Ausführungsform nach
Figur 1 der NK7 mit der Kopplungsvorrichtung nach der NK14 nicht zu einem
Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, da sowohl die erste Variante
der NK7 als auch die NK14 Stützelemente im Bereich des Außenumfangs der
Kopfstruktur aufweisen (vgl. Figur 1 der NK7 sowie Neuheitsvergleich unter 5.1.1;
fehlendes Merkmal 1.3). Gleiches gilt für die Kombination der NK7 mit der NK12
(s.a. diesbezügliche Argumentation in NK5; fehlendes Merkmal 1.3). Die ebenfalls
von der NK7 ausgehende Kombination mit der Kugelgelenkverbindung bei dem
Haarschneider nach der NK8 bedürfte noch weiterer aufwändiger konstruktiver
Anpassungen, für die ebenfalls weder eine Veranlassung noch eine Anregung
ersichtlich ist (Weglassen der Kammerwände bei NK7, kinematische Umkehr bei
der Kugelgelenkkopplung bei der NK8; fehlende Merkmale 1.3, 1.7 bis 1.8.3).
Bezüglich der vorgebrachten Kombinationen der NK14 mit NK7 oder NK11 ist
bereits keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann ausgehend von
fertigen Lösung der NK14 mit einem oszillierend angetriebenen Scherkopf diesen
aufwändig zu einem Rasierer mit
rotierend angetriebenen Rasierköpfen
umkonstruieren sollte – vergleiche hierzu Figur 4 der NK14 mit Figur 2 der NK7 mit
komplett anderer Kopfstruktur oder Figur 1 der NK11. Bei der NK11 wäre sogar ein
Aufspalten des in Längsrichtung durchgängigen Gehäuses 1 erforderlich, wobei die
Übertragung dann aber zu einem Gegenstand mit einer Abstützung am
Außenumfang führen würde (fehlendes Merkmal 1.3).
Da bei dem oszillierend angetriebenen Elektrorasierer nach der NK9 die Ausbildung
einer schrägen Fläche auf dem distalen Ende des Kopplungselements nicht
vorhanden ist und eine solche auch nicht nahegelegt ist (fehlende Merkmale 1.7,
1.8.3, weshalb auch keine Rückhaltekraft im Sinne des Merkmals 1.6 bewirkt wird),
führt auch eine Kombination mit der NK7, die diese Merkmale ebenfalls nicht
aufweist, nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
Die im Übrigen von den Klägerinnen angeführten Entgegenhaltungen kommen der
Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 daher ebenfalls nicht nahe.
5.2.3 Da die weiteren Ansprüche 2 bis 8 auf den patentfähigen Anspruch 1
rückbezogen sind, ist auch deren Gegenstand patentfähig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 709 S. 1 und S.2 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. §§ 63, 51 Abs. 1 GKG
auf 3.125.000,-- Euro – wie bereits mit vorläufigem Streitwertbeschluss vom
5. Februar 2020, auf dessen Gründe verwiesen wird – festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Richter
Ausfelder
Meiser
Schenk
wr