Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Urteil vom 23.03.2022 – 4 Ni 70/19 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322U4Ni70.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

An Verkündungs Statt zugestellt am 23. März 2022 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 086 729

(DE 60 2007 022 881)

(Aktenzeichen)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen

Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 23. Februar 2022 durch die Vorsitzende

Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ.

Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Meiser und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

I.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 3.125.000,-- Euro festgesetzt.

ECLI:DE:BPatG:2022:230322U4Ni70.19EP.0

Tatbestand§

Mit der Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des u.a. mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 086 729, das

auf die PCT-Anmeldung PCT/IB2007/054579 (veröffentlicht als WO 2008/062339

A1) zurückgeht, am 12. November 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der

europäischen Patentanmeldung 06124399 vom 20. November 2006 angemeldet

und dessen Erteilung am 23. Mai 2012 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist

eingetragene Inhaberin des im Patentregister des Deutschen Patent- und

Markenamts unter dem Aktenzeichen 60 2007 022 881 geführten Streitpatents mit

der Bezeichnung „Rotierender Rasierer mit verbesserter Stützstruktur

für

Rasierköpfe“. Nach

einem

Einspruchsbeschwerdeverfahren

vor

der

Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts

ist die

beschränkt

aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents am 12. Dezember 2018 als B2-

Patentschrift (Anlage NK1) veröffentlicht worden.

Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung nach der B2-Schrift,

nachfolgend als SPS bezeichnet, acht Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch

1 und den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8. Die Klägerinnen greifen

das Streitpatent in vollem Umfang an, die Beklagte verteidigt das Streitpatent in

seiner geltenden Fassung und in geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet

in deutscher und in der maßgeblichen

englischen Verfahrenssprache mit hinzugefügter Merkmalsgliederung (vgl. Anlage

A1 der Beklagten):

Merkmal

Deutsch

Englisch

1.1 Rasiervorrichtung, umfassend eine

Basisstruktur (4) und eine Kopfstruktur (2),

A shaving device comprising a base structure (4) and a head structure (2)

1.2 wobei die Kopfstruktur (2) eine

Kopfstützstruktur (6) umfasst, die konfiguriert ist, mindestens zwei

wherein the head structure (2) comprises a head support structure (6) configured to support at least two

rotierende Rasierköpfe (30A, 30B, 30C) zu stützen,

1.3 wobei die Basisstruktur (4) frei von

Stützelementen in einem Bereich eines Außenumfangs der Kopfstruktur (2) ist, sodass die Kopfstruktur (2), wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich des Außenumfangs gestützt ist, und

1.4 wobei die Kopfstruktur (2) ein

Kopplungselement (8) umfasst, das in einem Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) in einer Mitte eines im Wesentlichen kreisförmigen Bereichs, der durch eine Drehwelle jedes rotierenden Rasierkopfes (30A, 30B, 30C) begrenzt ist, angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass

1.5

die Basisstruktur (4) eine Rückhaltestruktur umfasst, die konfiguriert ist, das Kopplungselement (8) zum Koppeln der Kopfstruktur (2) an die Basisstruktur (4) lösbar zurückzuhalten,

1.6 wobei die Kopfstruktur (2), wenn an

die Basisstruktur (4) gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine Rückhaltekraft, die durch die Rückhalte-struktur auf das Kopplungselement (8) ausgeübt wird, auf der Basisstruktur (4) zurückgehalten wird;

1.7 wobei das Kopplungselement (8) ein wellenähnliches Element ist, das vom Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) hervorragt und bei seinem distalen Ende eine schräge Fläche (12A, 16A) umfasst, die zur Kopfstützstruktur (6) zeigt, und

1.8 wobei die Rückhaltestruktur umfasst:

1.8.1 - eine Rückhaltevertiefung (18) zum

Aufnehmen des Kopplungselements (8); und

rotary shaving heads (30A, 30B, 30C), wherein the base structure (4) is free of support elements in an area of an outer circumference of the head structure (2) such that the head structure (2), when coupled to the base structure, is not supported in the area of its outer circumference, and wherein the head structure (2) comprises a coupling element (8) arranged in a central area (2A) of the head structure (2) in a center of a substantially circular area which is restricted by a rotary shaft of each rotary shaving head (30A, 30B, 30C),

characterized in that

the base structure (4) comprises a retaining structure configured for releasably retaining the coupling element (8) for coupling the head structure (2) to the base structure (4),

wherein the head structure (2), when coupled to the base structure (4), is substantially only retained on the base structure (4) by a retaining force exerted by the retaining structure on the coupling element (8);

wherein the coupling element (8) is a shaft-like element protruding from the central area (2A) of the head structure (2) and comprising at its distal end a sloped surface (12A, 16A) facing the head support structure (6), and wherein the retaining structure comprises: - a retaining recess (18) for receiving

the coupling element (8); and

1.8.2 - ein Federelement (10, 10A, 10B,

- a spring element (10, 10A, 10B,

1.8.3

10C, 10D), das zumindest teilweise in der Rückhaltevertiefung (18) bereitgestellt ist, wobei das Federelement (10, 10A, 10B, 10C, 10D) zum Ineinandergreifen mit der schrägen Fläche (12A,16A) des Kopplungselements (8) angeordnet ist, sodass das Kopplungselement (8) in der Rückhaltevertiefung (18) zurückhaltbar ist.

10C, 10D) at least partly provided in the retaining recess (18),

the spring element (10, 10A, 10B, 10C, 10D) being arranged for engaging the sloped surface (12A, 16A) of the coupling element (8) such that the coupling element (8) is retainable in the retaining recess (18).

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die B2-Patentschrift

verwiesen.

Hinsichtlich des Wortlauts der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen

wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. August 2021 und

25. November 2021 Bezug genommen.

Die Klägerinnen machen gegen die geltende Fassung – und im Weiteren gegen die

hilfsweise verteidigten Fassungen, von denen sie wegen unzulässiger Erweiterung

die Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5 für unzulässig halten,– den Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit geltend und stützt diesen insbesondere auf folgende

Druckschriften:

NK7

NK8

NK9

NK10

NK11

NK12

NK12’

NK13

NK14

NK15

WO 2006/067713 A1

DE 695 27 019 T2

JP 2006-255336 A (mit englischer Maschinenübersetzung)

EP 1 098 740 B1

US 3,844,033

US 2,253,037

CH 208 993 (Familienmitglied zur NK12)

US 2,878,499

DE 692 24 440 T3

EP 1 616 676 A2

NK16

NK16‘

NK17

NK18

NK19

NK20

BE 1000779 A7

Maschinenübersetzung zur NK16

US 3,044,168

DE 39 26 894 C1

DE 1 034 512

DE 43 41 392 C1.

Sie verweisen zudem auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des

Europäischen Patentamts vom 14. März 2018 (Anlage NK5). Die Klägerinnen halten

insbesondere die Druckschriften NK14, NK17 und NK18 für neuheitsschädlich,

jedenfalls meinen sie, dass insbesondere diese einer erfinderischen Tätigkeit des

Gegenstands des geltenden Streitpatents entgegenstünden, wobei sich die

Klägerinnen zuletzt vornehmlich auf die zweite Ausführungsform der Druckschrift

NK7 als nächstliegenden Stand der Technik bzw. Ausgangspunkt fokussieren. Die

Lehre nach dem geltenden Streitpatent würde sich von der Lehre der NK7 lediglich

in der Konkretisierung der Kopplung unterscheiden, die jedenfalls durch die Lehre

gemäß den Druckschriften NK17, NK14 oder NK18 geliefert und – weil deren

Übertragung auf die NK7 keine Hinderungsgründe entgegenstünden – auch

nahegelegt würde.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. Juni 2021 und

einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 25. Januar 2022 erteilt. Mit Beschluss vom

25. Januar 2022 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im

schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis 23. Februar 2022 angeordnet.

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent 2 086 729 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das

Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 5,

5a, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 20. August 2021 und

25. November 2021, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Keine der von

den Klägerinnen angeführten Druckschriften sei neuheitsschädlich oder lege den

Gegenstand des geltenden Streitpatents nahe. Denn der Fachmann hätte

insbesondere die Lehre der NK7 wegen ihrer Inkompatibilität mit den Lehren aus

der NK14, NK17 und NK18 nicht mit diesen kombiniert. Die NK14, NK17 und NK18

enthielten nämlich keine Lehre, wie eine geeignete Überlastsicherung für einen

Rasierer mit rotierenden Rasierköpfen, der keine Stützelemente im Bereich des

Außenumfangs der Kopfstruktur aufweist, ausgestaltet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a),

Art. 52, 54, 56 EPÜ), ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des

Streitpatents in seiner geltenden Fassung als neu und auf erfinderischer Tätigkeit

beruhend erweist, mithin rechtsbeständig ist. Auf die Hilfsanträge kommt es daher

nicht mehr an.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Rasiervorrichtung umfassend eine Basisstruktur und

eine Kopfstruktur sowie den weiteren Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des

Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] SPS).

Nach Absatz [0002] offenbaren die US 2,253,737 (NK12) und GB 965,791 einen

Rasierer mit einer Basisstruktur als Griff und Antrieb und einer Kopfstruktur mit

zumindest einem Rasierkopf. Kopf- und Basisstruktur seien lösbar miteinander

gekoppelt, so dass die Kopfstruktur von der Basisstruktur entfernt werden könne,

beispielsweise zur Reinigung.

Bei den vorgenannten Rasierern bleibe im Falle eines zufälligen Herunterfallens die

Kopfstruktur im Wesentlichen in ihrer Position, wobei in einem solchen Fall die auf

die Kopfstruktur einwirkende Kraft zu einem Schaden an der Kopfstruktur und/oder

Basisstruktur führen könne (vgl. Abs. [0003]).

Nach Abs. [0005] offenbare die WO 2006/067710 A1 eine Rasiervorrichtung mit

einer Kopfstruktur der eingangs genannten Art. Der bekannte Elektrorasierer

umfasse einen Griff und mindestens zwei rotierende Rasierköpfe, die von einer

gemeinsamen, aus dem Griff vorspringenden Antriebswelle angetrieben würden,

und eine Stützstruktur zum Tragen besagter Rasierköpfe auf dem Griff. Die

Stützstruktur sei dabei so ausgelegt, dass ein Bereich, der einerseits von den

Rasierköpfen und auf der gegenüberliegenden Seite vom Griff begrenzt sei, im

Wesentlichen offen zu der verbleibenden Umgebungsseite sei.

2. In Absatz [0006] wird als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine Kopfstruktur

und eine Rasiervorrichtung der eingangs erwähnten Art zu schaffen, wobei die

Kopfstruktur und die Rasierköpfe im Falle einer Überlastung gegen eine

Beschädigung geschützt sind.

Dabei liegt dem Streitpatent der Grundgedanke zugrunde, äußere Kräfte auf die

Kopfstruktur

gezielt über

ein

in einer Rückhaltestruktur gehaltenes

Kopplungselement zu übertragen (Abs. [0008]), wobei bei Überschreiten einer

kritischen Belastung die Rückhaltestruktur das Kopplungselement freigibt, so dass

Kopf- und Basisstruktur entkoppelt werden (Abs. [0012]). Laut Abs. [0007] bis

Abs. [0009] wird dies im Wesentlichen durch die taillierte Form im Übergang von

der Kopf- auf die Basisstruktur, d.h. durch das Fehlen von Stützelementen im

Bereich des Außenumfangs, erzielt. Hierdurch ergibt sich nämlich ein größerer

Hebelarm („mechanical torque associated with the external load will lead to a

relatively high force“, s. Sp. 3, Z. 5 f.), der durch das Fehlen anderer

Abstützmöglichkeiten zwangsläufig im Wesentlichen auf die Verbindung

Kopplungselement/Rückhaltestruktur einwirkt und die Entkopplung herbeiführt.

3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (FH) der

Fachrichtung Maschinenbau (Abschluss Diplom oder Master) mit mehrjähriger

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rasierapparaten an.

4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Anspruchs 1 folgendes Verständnis

zugrunde:

Mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 wird der gattungsgemäße Grundaufbau der

Rasiervorrichtung festgelegt, der im Wesentlichen zweiteilig ist:

So umfasst die Rasiervorrichtung nach Merkmal 1.1 zwingend eine Basisstruktur

und eine Kopfstruktur. Die Basisstruktur ist hierbei das Grundelement, auf dem die

Kopfstruktur sitzt. Die Basisstruktur ist üblicherweise der Handgriff des Rasierers

oder zumindest ein Element, das am Griff angebracht ist (s.a. Figuren 2A bis 2D,

„base structure 4“, i.V.m. Abs. [0021], 2. Satz).

Die Kopfstruktur weist gemäß Merkmal 1.2 als Bestandteil eine Kopfstützstruktur

auf, die so konfiguriert im Sinne von ausgebildet ist, dass sie mindestens zwei

rotierende Rasierköpfe tragen bzw. aufnehmen kann. Der Fachmann entnimmt

diesem Merkmal, dass die anspruchsgemäße Kopfstruktur nicht lediglich die

Möglichkeit der Aufnahme von rotierenden Rasierköpfen bieten muss, sondern

auch die für deren Funktionalität erforderlichen Ausgestaltungen, insbesondere

Antriebsvorrichtungen in Form von drehenden Antriebswellen oder

-rädern,

aufzuweisen hat (s.a. Merkmal 1.4).

Die Basisstruktur ist nach Merkmal 1.3 im Bereich des Außenumfangs der

Kopfstruktur bzw. der Kopfstützstruktur frei von Stützelementen. Der ungestützte

Bereich umfasst somit den Außenumfang und erstreckt sich davon ausgehend in

radialer Richtung nach innen. Die radiale Erstreckung dieses Bereichs ist allerdings

nicht festgelegt, so dass durch Merkmal 1.3 lediglich eine Abstützung im

unmittelbaren Bereich des Außenumfangs ausgeschlossen wird. Für eine

beschränkende Auslegung der Erstreckung dieses Bereichs bis hin zum

Mittelbereich gemäß dem nachfolgenden Merkmal 1.4 ergibt sich entgegen der

Auffassung der Klägerinnen keine Grundlage, zumal erst in Anspruch 2 die alleinige

Abstützung

der Kopfstruktur

durch das

im Mittelbereich angeordnete

Kopplungselement beansprucht ist und die Ausführungsbeispiele nur erläuternd,

nicht aber beschränkend herangezogen werden dürfen. (s.a. Abs. [0013] SPS,

sowie BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, insb.

Abs. 4; BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit (I), insb. Rn. 21).

Gemäß Merkmal 1.4 ist ein im Mittelbereich der Kopfstruktur vorgesehenes

Kopplungselement in der Mitte eines im Wesentlichen kreisförmigen Bereichs

angeordnet, der durch die Drehwellen jedes rotierenden Rasierkopfes begrenzt ist.

Hierbei wird ebenfalls nicht festgelegt, dass sich das Kopplungselement bis zum

Radius der Drehwellen erstrecken muss, sondern es kann sich auch über einen

kleineren zentralen Bereich innerhalb der Drehwellen erstrecken.

Die in der Basisstruktur vorgesehene Rückhaltestruktur ist nach Merkmal 1.5 so

ausgebildet, dass sie das Kopplungselement (der Kopfstruktur, s. 1.4) lösbar

zurückhalten kann, wobei sie (die Rückhaltestruktur) nach Merkmal 1.6 so

ausgelegt ist, dass im gekoppelten Zustand die Kopfstruktur im Wesentlichen nur

durch die Rückhaltekraft auf der Basisstruktur zurückgehalten wird („retained on the

base structure“). Hierbei setzt der Fachmann als selbstverständlich voraus, dass

während des normalen Gebrauchs die Kopfstruktur sicher mit der Basisstruktur

durch die Rückhaltekraft verbunden sein soll und erst bei Überschreiten einer

bestimmten Lösekraft, die sich aus der Ausgestaltung der Rückhaltestruktur i.V.m.

des Kopplungselements ergibt, eine Entkopplung erfolgt. Bei den Merkmalen 1.5

und 1.6 handelt es sich um funktionelle Merkmale für das Zusammenwirken von

Kopplungselement

und Rückhaltestruktur, die

in den nachfolgenden

Merkmalen 1.7 bis 1.8.3 in ihrer baulichen Ausbildung konkretisiert werden:

So handelt es sich bei dem Kopplungselement nach Merkmal 1.7 um ein schaft-

bzw. wellenförmiges Element, das aus dem Mittelbereich der Kopfstruktur

herausragt. Entsprechend dem breiten Bedeutungsbereich des englischen Begriffs

„shaft-like“ kann darunter z.B. auch ein zapfenartiges Element verstanden werden,

wobei eine Drehbarkeit nicht zwingend gefordert ist (vgl. „wellenförmig“) und es nur

auf die körperliche Form eines herausragenden „Schafts“ ankommt. Dabei ist der

Querschnitt nicht auf zylindrische Querschnittsformen beschränkt, sondern kann

beispielsweise auch quadratische, rechteckige oder polygonförmige (Zapfen-

)Querschnitte umfassen; eine im Wesentlichen zylindrische Querschnittsform wird

erst

in Anspruch 4 als vorteilhafte Ausgestaltung gefordert. An seinem

herausragenden bzw. distalen Ende des Kopplungselements ist anspruchsgemäß

eine schräge Fläche angeordnet, die zur Kopfstützstruktur weist.

Die Rückhaltestruktur der Basisstruktur weist nach Merkmal 1.8.1 eine

Rückhaltevertiefung („recess“) auf, welche das Kopplungselement der Kopfstruktur

aufnimmt. Da

im Ausführungsbeispiel die Rückhaltevertiefung/„recess“ ein

Durchgangsloch ist, kann die anspruchsgemäße „Rückhaltevertiefung“ sowohl eine

Vertiefung als auch ein Durchgangsloch sein.

Des Weiteren

ist gemäß Merkmal 1.8.2 ein zumindest

teilweise

in der

Rückhaltevertiefung bzw. -aussparung bereitgestelltes Federelement vorhanden.

Dabei kann es sich sowohl um ein separat von als auch integral mit der

Rückhaltestruktur ausgebildetes Element handeln.

Das Federelement ist nach Merkmal 1.8.3 so angeordnet, dass es durch

Ineinandergreifen mit

der

schrägen Fläche

des Kopplungselements

zusammenwirken und die in Merkmal 1.6 geforderte Rückhaltekraft bewirken kann.

5. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu und erfinderisch.

5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von den Klägerinnen

angeführten Stand der Technik nach der NK14, NK17 und NK18 neu.

Die Rasiervorrichtungen der NK14, NK17 oder NK18 weisen zwar die baulichen

Ausgestaltungen einer Kopplungsvorrichtung entsprechend den Merkmalen 1.5 bis

1.8.3 auf, jedoch ist keine Kopfstruktur mit rotierenden Rasierköpfen vorhanden, die

im Bereich des Außenumfangs frei von Abstützelementen gegenüber der

Basisstruktur ist (fehlende Merkmale 1.2 bis 1.4). Dazu im Einzelnen:

5.1.1 DE 692 24 440 T3 (NK14)

Figur 4 der NK14, koloriert gemäß Anlage NK14‘ der Klägerin

Die NK14 betrifft einen Trockenrasierapparat mit mehreren Schereinheiten 13, 14

und 15, umfassend äußere (16, 17, 20) und innere Schneideinheiten (21, 22, 34),

die innerhalb der jeweiligen äußeren Schneideeinheit linear hin und her bewegt

werden. Dabei offenbart das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 eine

Rasiervorrichtung mit einer Basisstruktur 1 („Gehäuse“) und einer Kopfstruktur 23,

24, 13, 14, 15 entsprechend Merkmal 1.1. Diese Kopfstruktur umfasst eine

Kopfstützstruktur 23 (in NK14 „Kopplungselement“ genannt), die so konzipiert ist,

dass sie die beiden Kurzhaarschneider-Schereinheiten 13, 14 und den

Langhaarschneider 15 aufnehmen kann. Diese Einheiten sind allerdings im

Wesentlichen linear gelagert und werden oszillierend angetrieben (S. 8, vorletzter

Satz), so dass die Kopfstützstruktur nicht dafür geeignet und ausgelegt ist, um

rotierend angetriebene Rasierköpfe entsprechend dem Merkmal 1.2 aufzunehmen.

Neben dem somit fehlenden Merkmal 1.2 mangelt es auch an dem Merkmal 1.3,

da gemäß der Beschreibung zur Figur 4 die (dort nicht dargestellten) jeweiligen

Enden der Schereinheit 15 in Führungsnuten, die an den Innenwänden 49 des

Scherkopfrahmens 60 ausgebildet sind, geführt sind und damit die Kopfstruktur

(stirnseitig) im Bereich des Außenumfangs in diesem Bereich gestützt ist (siehe

S. 9, Abs. 2). Schließlich ist auch das Merkmal 1.4 nicht erfüllt. Zwar umfasst die

Kopfstruktur ein im Mittelbereich der Kopfstruktur angeordnetes Kopplungselement,

nämlich den Führungsstift 44, jedoch ist die anspruchsgemäße weitere Zuordnung

in der Mitte eines kreisförmigen Bereichs, der durch die Drehwelle jedes rotierenden

Rasierkopfes begrenzt ist, wegen des Fehlens von rotierenden Rasierköpfen

technisch nicht möglich.

Im Hinblick auf die nachfolgende Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ist die

Betrachtung der weiteren Merkmale 1.5 bis 1.8.3 geboten:

Diese Merkmale kann der Fachmann nämlich der Figur 4 (s.a. obige farblich

kolorierte Anlage NK14‘) entnehmen. Dabei ist das Kopplungselement 44 als

wellenähnliches Element ausgestaltet, das vom Mittelbereich der Kopfstruktur 23

herausragt und an seinem distalen Ende eine schräge, zur Kopfstützstruktur 23

gewandte Fläche aufweist (siehe Figur 4 der NK14‘, schräge Fläche im Bereich des

rosa kolorierten Federelements; Merkmal 1.7). Des Weiteren umfasst die

Basisstruktur 1 eine Rückhaltestruktur in Gestalt des Antriebsstiftes 6, die ersichtlich

so ausgebildet ist, dass sie das Kopplungselement lösbar zurückhält und dabei die

Kopfstruktur 23 mit der Basisstruktur 1 verbindet (Merkmale 1.5 und 1.6). Hierfür

wird das Kopplungselement 44 in einer Vertiefung der Rückhaltestruktur, d.h. des

Antriebsstiftes 6, aufgenommen (Merkmal 1.8.1) und über ein dort ersichtliches

Federelement zurückgehalten (rosa eingefärbtes Element in obiger NK14‘;

Merkmal 1.8.2). Offensichtlich handelt es sich hier um die übliche Bauweise einer

Schnappverbindung.

Bei dieser

ist zum Lösen und Verbinden des

Kopplungsbolzens 44 eine Elastizität des (rosa) dargestellten Elements zwingend

erforderlich, so dass es sich hier um ein Federelement handeln muss (gleiche

Funktion wie in NK18, Fig. 4, 5 und beschrieben in Sp. 5, Z. 39 bis 52). Ersichtlich

übt dieses Federelement eine (Rückhalte-)Kraft auf die schräge Fläche des

Kopplungselements 44 aus, mit der die Kopfstruktur zur Basisstruktur hingedrängt

wird. Damit entspricht es dem Merkmal 1.8.3, bei dem das Federelement zum

Ineinandergreifen mit der schrägen Fläche des Kopplungselements 44 angeordnet

ist, so dass das Kopplungselement 44

in der Rückhaltevertiefung (des

Antriebsstiftes 6) zurückhaltbar ist.

5.1.2 DE 39 26 894 C1 (NK18)

Figur 2 der NK18, koloriert gemäß Anlage NK18‘ der Klägerin

Die NK18 betrifft wie die NK14 einen elektrischen Trockenrasierer mit zwei

Scherköpfen 16, 17, die auf einem Kupplungselement 19 federnd angeordnet sind.

Dieses Kupplungselement 19 ist mittels einer Steckverbindung 42 koppelbar und

gegen den Druck eines Federelements 49, 50 abnehmbar (vgl. Zusammenfassung

der NK18).

Der Rasierer der NK18 umfasst eine Basisstruktur 1, 47 und eine Kopfstruktur 19,

16, 17 (Merkmal 1.1), wobei die Kopfstützstruktur 27 der Kopfstruktur allerdings

nicht konfiguriert ist, zwei rotierende Rasierköpfe zu stützen/aufzunehmen

(fehlendes Merkmal 1.2, infolgedessen auch Merkmal 1.4 fehlend, analog wie

oben bei NK14). Darüber hinaus weist die Basisstruktur 1, 47 zur verbesserten

Auflage des dortigen Antriebselements 47 an dem Kupplungselement 19 noch

Formschlusselemente 53 bis 56 auf, die sich bis zum Außenbereich der

Basisstruktur 47 erstrecken und mit komplementären Aussparungen der

Kopfstruktur 27 im Sinne einer Abstützung zusammenwirken (siehe Spalte 4,

Zeilen 16 bis 29). Auf Grund dieser Stützelemente an der Basisstruktur 1, 47 ist das

Merkmal 1.3 nicht gegeben. Allerdings sind die weiteren Merkmale 1.5 bis 1.8.3

mit der Ausgestaltung des wellenförmigen Kopplungselements 42, der als

Lagerbolzen die Kopfstruktur 27 über die Rückhaltestruktur 45 bis 52 an der

Basisstruktur 47 zurückhält, gegeben; die beiden Federelemente 49, 50 sind hierbei

als Federbeine angeformt, wobei deren Rastnocken 51, 52

in der

Rückhaltevertiefung bereitgestellt sind und über die schräge Fläche 45 des

Kopplungselements 42 dieses Kopplungselement zurückhalten (s. Sp. 3, Z. 59 bis

Sp. 4, Z. 15).

5.1.3. US 3,044,168 (NK17)

Figur 3 der NK17, koloriert gemäß NK17‘

Ausschnitt aus Figur 6 der NK17

Die NK17 offenbart einen elektrischen Rasierer, dessen Scherkopf mit Federmitteln

gehalten wird (siehe Titel). Die Basisstruktur besteht im Wesentlichen aus zwei

Hälften 10, 11 und einer Deckplatte 30 und die Kopfstruktur weist im Wesentlichen

eine Kopfstützstruktur 6 als Abstandshalter („distance bar“) auf, an dem beidseitig

jeweils ein Scherkopf 5 („shearing heads“) mit Clips 7 angeclipst ist (Merkmal 1.1).

Obwohl es in der NK17 keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen oszillierenden

Antrieb gibt und die Angabe eines solchen Antriebs bei der NK17 nicht relevant ist,

ist auf Grund der längsgestreckten Quaderform der Scherköpfe („shearing heads 5“)

in den Figuren 1, 2 und 6 des Ausführungsbeispiels nur ein oszillierender Antrieb

entnehmbar; rotierende Rasierköpfe sind jedenfalls weder explizit noch implizit

offenbart (fehlendes Merkmal 1.2). Wegen der nicht vorhandenen Drehwellen der

(nicht vorhandenen)

rotierenden Rasierköpfe und der hierauf bezogenen

Anordnungsmerkmale ist auch das Merkmal 1.4 nicht realisiert. Des Weiteren

stützt sich die Kopfstützstruktur 6 über die gesamte Länge, d.h. bis zu deren

Stirnseite am Außenumfang, auf der Grundplatte 30 der Basisstruktur ab (siehe

Figur 6 i.V.m. Figur 3, die das Zurückhalten der Kopfstützstruktur 6 auf der

Bodenplatte 30 durch den Federclip 17 zeigt). Deshalb und auf Grund der weiteren

Abstützung am Außenumfang des Scherkopfs 5 bzw. der Kopfstruktur an der

inneren Eckkante der Gehäusehälfte 11 der Basisstruktur 10, 11

(bei

Bezugszeichen 3 in Figur 3) ist auch das Merkmal 1.3 nicht gegeben, das fordert,

dass die Kopfstruktur, wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich des

Außenumfangs gestützt ist.

Die Kopfstruktur 5, 6, 7 wird über das zapfenförmige Kopplungselement 8 („locking

member“) mit Hilfe eines elastischen Clips 17 von der Rückhaltestruktur 32, 17

lösbar zurückgehalten (siehe Figuren 3, 6; Merkmale 1.5, 1.6). Dabei ragt das in

Form

eines

anspruchsgemäß,

nämlich

„shaft-like“,

ausgebildeten

Kopplungselements 8 aus dem Mittelbereich der Kopfstruktur 5, 6, 7 heraus und

wird in der von dem Clip 17 gebildeten Rückhaltevertiefung aufgenommen

(Merkmale 1.8, 1.8.1). Am distalen Ende des Kopplungselements 8 ist eine zur

Kopfstruktur 5, 6, 7 weisende Fläche angeordnet (Merkmal 1.7, 2.Teil), die mit den

als Federelement ausgebildeten Schenkeln des Clips 17 der Rückhaltestruktur 17,

32 so zusammenwirkt, dass das Kopplungselement 8 in der Rückhaltestruktur 17,

32 im Sinne der Merkmale 1.5 und 1.6 zurückgehalten wird (siehe Figur 3 i.V.m.

Spalte 1, Zeile 51, bis Spalte 2, Zeile 20; Merkmale 1.8.2, 1.8.3). Damit sind die

Merkmale 1.5 bis 1.8.3 realisiert; dies gilt unter Verweis auf die Auslegung und –

entgegen der Auffassung der Beklagten – insbesondere auch für das Teilmerkmal

1.7, das eine lediglich schaftförmige („shaft-like“) Form des Kopplungselements

fordert und mit dem Zapfen des Verriegelungselements „locking member“ 8

gegeben ist.

5.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch den entgegengehaltenen Stand

der Technik nicht nahegelegt. Dabei stellen die Beteiligten auf die zweite

Ausführungsform der WO 2006/0677113 A1 (NK7) gemäß den Figuren 2 bis 5 als

Ausgangspunkt für das Naheliegen der Lehre des Streitpatents ab.

5.2.1 WO 2006/067713 A1 (NK7) in Kombination mit NK14, NK17 oder NK18

a) Das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2 bis 5 der NK7 offenbart eine

Rasiervorrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6:

Die Ausführungsform nach den Figuren 2 bis 5 weist eine Basisstruktur („shaver

body 2“) und eine Kopfstruktur 3 („shaving unit 3“) auf. Die Rasierköpfe 5 werden

hier von einer zentralen Halterbasis 106 („central holder base“), die der

anspruchsgemäßen Kopfstützstruktur entspricht (s. Figur 5), getragen, wobei der

Raum zwischen den Rasierköpfen 5 und der Basisstruktur 2 im Wesentlichen frei

bleibt (s. S. 2, Z. 27 bis 30: „the space between the shaving unit and the shaving

body is substantially open, apart from said central support“); jedenfalls sind im

Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur keine Stützelemente vorhanden (siehe

Fig. 2 i.V.m. S. 6, Abs. 3, und Anspruch 11; Merkmale 1.1 bis 1.3). Die zentrale

Halterbasis 106 („central holder base“) ist zentral, d.h. mittig, mit der Basisstruktur 2

(„shaver body“) verbunden und umfasst damit ein baulich nicht näher spezifiziertes,

jedoch funktionell unabdingbares Kopplungselement, das sich (als Element der

zentralen Halterbasis 106) auch innerhalb der Drehwellen jedes rotierenden

Rasierkopfes befindet - siehe Figuren 2 und 3A i.V.m. Seite 7, letzter Absatz, und

den Ansprüchen 11 und 12 (Merkmal 1.4). Aus den Beschreibungsstellen (S. 7,

Z. 28 bis 31) geht hervor, dass die Kopfstruktur bzw. „shaving unit 3", so ausgelegt

ist, dass die Kopfstruktur bzw. deren Bestandteile als eine Einheit („together“) von

der Basisstruktur bzw. „shaver body 2” gelöst („detached”) werden kann:

„The cover 36, holder base 106 and/or subholders 6C may furthermore be designed

so as to allow the shaving heads 5 to be detached from the shaving body 2, together,

or individually, […] for allowing the shaving body 2 to be used with a set of various

shaving units 3.”

Darüber hinaus wird sogar

ausdrücklich

das Vorsehen einer Ent-

/Kopplungsvorrichtung in der zentralen Halter-Basis 106 als Sicherheitsvorkehrung

angesprochen, um bei Auftreten von großen Kräften eine Entkopplung der

Kopfstruktur

(„shaving unit 3“) von der Basisstruktur

(„shaving body 2“) zu

ermöglichen (S. 7, Z. 31 bis S. 8, Z. 2):

„Also, a decoupling provision in the central holder base 106, may serve as a safety

provision, which can prevent serious damage to the shaving unit 3, by allowing the

shaving unit to be decoupled upon large external forces and/or shocks, such as for

instance encountered when the shaver is accidentally dropped.”

Aufgrund dieser Vorgabe in NK7, dass ausdrücklich eine Ent-/Kopplungsvorrichtung

zum Lösen der Kopfstruktur/des Scherkopfes 3 von der Basisstruktur/dem Griff 2

vorgesehen ist, und der Tatsache, dass eine Kopplungsvorrichtung immer aus

mindestens zwei strukturell miteinander gekoppelten Elementen besteht, bei der ein

Element der Kopfstruktur, hier das Kopplungselement, mit einem anderen Element

der Basisstruktur, hier der Rückhaltestruktur, verbunden bzw. von diesem

zurückgehalten wird,

ist das – funktionelle – Merkmal 1.5 bei dieser

Ausführungsform der NK7 ebenfalls vorhanden. Da, wie oben angegeben (S. 7,

Z. 31 ff.), zudem ein Lösen der (Ent-)Kopplungsvorrichtung der NK7 bei einem

Überschreiten einer maximalen Kraft und damit kraftabhängig erfolgen soll, ist auch

für dieses Ausführungsbeispiel offenbart, dass die Kopfstruktur, wenn an die

Basisstruktur gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine Rückhaltekraft, die durch

die Rückhaltestruktur auf das Kopplungselement ausgeübt wird, auf der

Basisstruktur zurückgehalten wird (Merkmal 1.6).

Hinsichtlich der

fehlenden Merkmale 1.7 bis 1.8.3 sind dem zweiten

Ausführungsbeispiel mit Ausnahme der Angabe, dass die Kopplungsvorrichtung

bzw. das Kopplungselement in der zentralen Halterbasis 106 vorgesehen ist (S. 7,

Z. 31 f.), keine weiteren baulichen Ausgestaltungen des Kopplungselements und

der damit zusammenwirkenden Rückhaltestruktur entnehmbar.

b) Die NK7 lässt in der Beschreibung und in den Figuren offen, wie die oben

angegebene Ent-/Kopplungsvorrichtung konkret, d.h. konstruktiv, auszubilden ist.

Bei der Umsetzung der Lehre der NK7 steht der Fachmann somit vor der Aufgabe,

eine konstruktive Lösung für die als Sicherheitsvorkehrung zu konzipierende (Ent-

)Kopplungsvorrichtung vorzusehen, um Schäden bei einem versehentlichen

Fallenlassen des Rasierers zu vermeiden (S. 7, Z. 31 bis S. 8, Z. 2). Dabei soll ein

in der zentralen Halterbasis 106 der Kopfstruktur vorgesehenes Kopplungselement

so mit einer in der Basisstruktur vorgesehenen Rückhaltestruktur zusammenwirken

bzw. so ausgestaltet sein, dass bei Auftreten von großen äußeren Kräften und/oder

Stößen eine Entkopplung stattfindet (a.a.O.). Im Unterschied zur „geschlossenen“

Bauweise nach Figur 1, weist die „offene“ Bauweise der zweiten Ausführungsform

keine Abstützelemente oder Gehäuseteile im Bereich des Außenumfangs auf (S. 6,

Abs. 3). Äußere Kräfte/Stöße können deshalb zu einem unmittelbaren Schaden an

den ungeschützten Rasierköpfen führen, sofern keine Entkopplungsvorrichtung als

nachgiebiges Element vorgesehen wird.

Ausgehend hiervon ist der Fachmann somit veranlasst, sich im Stand der Technik

nach konstruktiven Lösungen umzusehen, die dieser Aufgabenstellung gerecht

werden bzw. denen eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt. Dabei wird der

Fachmann nur solche Lösungen in Betracht ziehen, die unter den vorgegebenen

Randbedingungen praktikabel und zweckmäßig sind.

Zwar

sind

dem

Fachmann

im

vorliegenden

Fachgebiet

lösbare

Kopplungsvorrichtungen wie z.B. nach der NK14, NK17 oder NK18 bekannt, wobei

diese entsprechend den baulichen Merkmalen 1.7 bis 1.8.3 ausgebildet sind – siehe

Neuheitsvergleich unter 5.1. Die dort offenbarte Verbindung zweier Strukturen über

eine federbelastete Schnappverbindung kann dabei durchaus als eine zum

Standardrepertoire des maßgeblichen Fachmanns gehörige Maßnahme angesehen

werden. Allerdings kann die generelle Eignung eines zum Fachwissen zählenden

Lösungsmittels nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn

eine technische Ausgangslage besteht, bei der sich der Einsatz des betreffenden

Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. BGH GRUR 2018, 716 –

Kinderbett, insb. Rn. 28, 29). Daran mangelt es im vorliegenden Fall. So liegt bei

der NK7 die Ausgangslage zugrunde, bei der vorliegenden offenen Bauweise, d.h.

mit auskragenden Rasierköpfen und ohne abstützende Elemente im Bereich des

Außenumfangs, die Kopfstruktur bei großen Kräften/Stößen durch ein Entkoppeln

vor Schäden

zu

schützen. Für einen derartigen Einsatzzweck

bzw.

Verwendungsmöglichkeit liefern die NK14, NK17 und NK18 keine Hinweise, da es

sich bei diesen um eine einfache „Feder-Schnappverbindung“ zum lösbaren

Verbinden zweier Bauteile handelt. Ein Entkoppeln bei einer direkten äußeren

Krafteinwirkung ist bei den vorgenannten Rasiervorrichtungen auch überhaupt nicht

erforderlich, da die dort mittels Schnappverbindung verbundenen Kopfstrukturen

nicht von äußeren Kräften beaufschlagt werden können. Deren Kopfstrukturen sind

dort nämlich von weiteren Strukturen bzw. Gehäusen umgeben, auf welche im Falle

eines Herabfallens des Rasierers die äußeren Kräfte direkt einwirken. So umgibt

- bei der NK14 (s. Fig. 4) der Scherkopfrahmen 60 mit Scherfolie 16 die

Kopfstruktur 13, 14, 15, 23, 24 (vgl. Neuheitsvergleich unter 5.1),

- bei der NK17 (s. Fig. 2, 3) die Stirnkappen 40 bzw. die Seitenwände 3 die

Kopfstruktur 5, 6 und 7,

- bei der NK18 der Scherkopfrahmen SK mit Scherfolie 18 die Kopfstruktur 16,

17, 19.

Damit erhält der Fachmann aus den vorgenannten Schriften weder einen direkten

Hinweis noch ergibt sich für ihn auf Grund der dortigen Randbedingungen oder

Einbausituation

eine

Anregung,

dass

sich

die

Kopplungselemente/Rückhaltestrukturen der NK14, NK17 oder NK18 zum

Entkoppeln/Lösen bei auftretenden äußeren Kräften bei der NK7 eignen könnten.

Darüber hinaus bietet sich die Ausführungsform nach NK14, NK17 oder NK18 mit

einem zentral bzw. mittig angeordneten, massiven Kopplungselement nicht als

konstruktive Lösung für die NK7 an. Denn dort ist mittig die Antriebswelle

angeordnet, die nicht als Kopplungselement dient. Diese Anordnung bedingt bei der

NK7 die hohlzylindrische Form der zentralen Halterbasis 106 und in weiterer Folge

auch

eine

hohlzylindrische Ausgestaltung

des

darin

vorzusehenden

Kopplungselements. Auf Grund dieser beiden inkompatiblen Ausgestaltungen –

mittiges Kopplungselement bei NK14, NK17, NK18 einerseits, andererseits mittige

Antriebswelle und daraus resultierendes hohlzylindrisches Kopplungselement bei

NK7 – ist ebenfalls keine Anregung gegeben, das mittige Kopplungselement NK14,

NK17 oder NK18 auf das die Antriebswelle umgebende Kopplungselement der NK7

zu übertragen.

Damit ergibt sich aus dem Stand der Technik nach der NK14, NK17 oder NK18 kein

Anlass für den Fachmann, deren jeweilige Kopplungsvorrichtung auf die NK7 zu

übertragen, so dass eine solche Kombination nicht nahegelegt ist.

c) Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter b) kommt es somit auf die

Fragestellung, ob der Fachmann bei der Ausgestaltung von Rasierern mit

rotierenden Rasierköpfen auch Rasierer mit oszillierenden Scherköpfen in Betracht

ziehen würde, nicht an. Dabei kann die von den Klägerinnen angeführte Zitatstelle

in Abs. [0022] der SPS, in der auf die weitere Verwendung der (patentgemäßen)

Ausgestaltung bei verschiedenen Kopfstrukturen von Rasierern und anderen

Körperpflegegeräten hingewiesen wird, nicht als Beleg für den Stand der Technik

bzw. das Verständnis des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt gelten. Die

Argumentation der Klägerinnen, dass die NK17 keine Spezifizierung im Hinblick auf

die Bewegung der Rasierköpfe, d.h. rotierend oder linear oszillierend, vornähme,

greift hiermit ebenfalls nicht. Schließlich führt auch die im selben Kontext neu

eingeführte Entgegenhaltung NK20, die belegen soll, dass für die Ausgestaltung der

Kopplungsvorrichtung eine rotierend oder linear oszillierende Antriebsweise

irrelevant sei, nicht zu einem anderen Ergebnis, da auch bei Berücksichtigung der

Kopplungsvorrichtungen von oszillierend angetriebenen Kopfstrukturen nach der

NK14 und NK18 deren Übertragung auf die NK7 aus den unter b) angeführten

Gründen nicht nahegelegt ist.

Die Argumentation des Senats steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung

der Beschwerdekammer des europäischen Patentamts (s. Anlage NK5 der

Klägerinnen) Die von den Klägerinnen herangezogene Passage bezog sich auf

andere Kombinationen, nämlich NK7 (NK5: E1) mit NK12 (E3) oder NK13 (E5).

Dabei hat die Beschwerdekammer auf das Merkmal 1.3 (Basisstruktur frei von

Stützelementen

im Bereich des Außenumfangs der Kopfstruktur)

als

Unterscheidungsmerkmal abgestellt und festgestellt, dass ausgehend von NK7 eine

Übertragung der Kopplungsvorrichtung wie nach NK12 oder NK13 nicht nahegelegt

sei. Denn deren Kopplungselemente seien nur für dortige Kopfstrukturen ausgelegt,

bei denen eine Abstützung entlang ihres Außenumfangs erfolge (s.a. Kap. 6.3 der

NK5), während bei NK7 dort ausdrücklich keine Abstützung erfolgen soll.

Bei der hier vorliegenden Kombination der NK7 mit NK14, NK17 oder NK18 geht

der Senat ebenfalls von der „offenen“ Bauweise der NK7, d.h. ohne im Bereich des

Außenumfangs angeordnete Stützelemente aus. Für die Argumentation ist dabei

auf Grund des von NK12/NK13 abweichenden Standes der Technik nach NK14,

NK17, NK18 entscheidend, dass die NK7 als Sicherheitsvorkehrung eine Ent-/

Kopplungsvorrichtung fordert, zu deren Konkretisierung der Fachmann keinen

Anlass hatte, die NK14, NK17 oder NK18 zu berücksichtigen – siehe oben unter

5.2.1.b.

5.2.2 Die weiteren im Verfahren angeführten Kombinationen von Druckschriften

können die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen und sind von den

Klägerinnen zuletzt auch nicht mehr herangezogen worden:

So gelangt der Fachmann durch die Kombination der ersten Ausführungsform nach

Figur 1 der NK7 mit der Kopplungsvorrichtung nach der NK14 nicht zu einem

Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, da sowohl die erste Variante

der NK7 als auch die NK14 Stützelemente im Bereich des Außenumfangs der

Kopfstruktur aufweisen (vgl. Figur 1 der NK7 sowie Neuheitsvergleich unter 5.1.1;

fehlendes Merkmal 1.3). Gleiches gilt für die Kombination der NK7 mit der NK12

(s.a. diesbezügliche Argumentation in NK5; fehlendes Merkmal 1.3). Die ebenfalls

von der NK7 ausgehende Kombination mit der Kugelgelenkverbindung bei dem

Haarschneider nach der NK8 bedürfte noch weiterer aufwändiger konstruktiver

Anpassungen, für die ebenfalls weder eine Veranlassung noch eine Anregung

ersichtlich ist (Weglassen der Kammerwände bei NK7, kinematische Umkehr bei

der Kugelgelenkkopplung bei der NK8; fehlende Merkmale 1.3, 1.7 bis 1.8.3).

Bezüglich der vorgebrachten Kombinationen der NK14 mit NK7 oder NK11 ist

bereits keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann ausgehend von

fertigen Lösung der NK14 mit einem oszillierend angetriebenen Scherkopf diesen

aufwändig zu einem Rasierer mit

rotierend angetriebenen Rasierköpfen

umkonstruieren sollte – vergleiche hierzu Figur 4 der NK14 mit Figur 2 der NK7 mit

komplett anderer Kopfstruktur oder Figur 1 der NK11. Bei der NK11 wäre sogar ein

Aufspalten des in Längsrichtung durchgängigen Gehäuses 1 erforderlich, wobei die

Übertragung dann aber zu einem Gegenstand mit einer Abstützung am

Außenumfang führen würde (fehlendes Merkmal 1.3).

Da bei dem oszillierend angetriebenen Elektrorasierer nach der NK9 die Ausbildung

einer schrägen Fläche auf dem distalen Ende des Kopplungselements nicht

vorhanden ist und eine solche auch nicht nahegelegt ist (fehlende Merkmale 1.7,

1.8.3, weshalb auch keine Rückhaltekraft im Sinne des Merkmals 1.6 bewirkt wird),

führt auch eine Kombination mit der NK7, die diese Merkmale ebenfalls nicht

aufweist, nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Die im Übrigen von den Klägerinnen angeführten Entgegenhaltungen kommen der

Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen

den Gegenstand des Patentanspruchs 1 daher ebenfalls nicht nahe.

5.2.3 Da die weiteren Ansprüche 2 bis 8 auf den patentfähigen Anspruch 1

rückbezogen sind, ist auch deren Gegenstand patentfähig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 709 S. 1 und S.2 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. §§ 63, 51 Abs. 1 GKG

auf 3.125.000,-- Euro – wie bereits mit vorläufigem Streitwertbeschluss vom

5. Februar 2020, auf dessen Gründe verwiesen wird – festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von

fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Richter

Ausfelder

Meiser

Schenk

wr