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BPatG Urteil vom 24.03.2022 – 7 Ni 9/20 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240322U7Ni9.20EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. März 2022 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2022:240322U7Ni9.20EP.0

betreffend das europäische Patent 2 703 124

(DE 60 2012 042 759)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dr.-Ing. Schwenke, Dipl.-Ing.

Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 703 124 wird mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich im

Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 8 und 9 für nichtig erklärt.

II.

Die nicht angegriffenen erteilten Patentansprüche 3 bis 7 bleiben mit

ihrem unmittelbaren und mittelbaren Rückbezug auf Patentanspruch 1 in

dessen erteilter Fassung unverändert bestehen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10, die Beklagte

9/10.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 703 124 (im

Folgenden: Streitpatent) im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 8 und 9, wobei sie

mit Klageeinreichung zunächst die Patentansprüche 1, 2 und 6 bis 9 angegriffen,

die Klage in der mündlichen Verhandlung aber bezüglich der Patentansprüche 6

und 7 zurückgenommen hat. Der Beklagte ist eingetragener

Inhaber des

Streitpatents, das am 18. Dezember 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der

taiwanesischen Anmeldung TW 101131040 vom 27. August 2012 angemeldet und

dessen Erteilung am 14. Februar 2018 veröffentlicht worden ist. Es trägt die

Bezeichnung „Socket assembly“ („Fassungsanordnung“) und wird beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 042 759 geführt. Das in

englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent umfasst neun Patentansprüche,

von denen mit der vorliegenden Teilnichtigkeitsklage die Patentansprüche 1, 2, 8

und 9 angegriffen sind. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Stecknuss-

Einrichtung, die weiteren Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar darauf

rückbezogen.

Der erteilte, mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 und die ebenfalls

angegriffenen,

unmittelbar

auf

den

Patentanspruch 1

rückbezogenen

Patentansprüche 2, 8 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Englisch:

1. A socket assembly comprising: a body (1) including a driving portion

(11) and a transmission portion (12), with the transmission portion

(12) including a first end (126) and a second end (127) spaced from

the first end (126) along a longitudinal axis (X), with the first end

(126) of the transmission portion (12) connected to the driving

portion (11), with the driving portion (11) adapted to be driven by a

driving tool, with the transmission portion (12) adapted to drive a

fastener (5);

a sleeve (2, 2a) mounted to the second end (127) of the

transmission portion (12), with the sleeve (2, 2a) including an outer

periphery (21, 21a), with the outer periphery (21) of the sleeve (2)

having a color different from a color of the transmission portion (12)

of the body (1); and

characterized by a jacket (3, 3a) mounted around the transmission

portion (12) and the outer periphery (21, 21a) of the sleeve (2, 2a),

with the jacket (3, 3a) including first and second ends (311, 312)

spaced from each other along the longitudinal axis (X), with the

jacket (3, 3a) further including an outer periphery (313) extending

between the first and second ends (311, 312) of the jacket (3, 3a),

with the jacket (3, 3a) further including an inner periphery (314,

314a) extending between the first and second ends (311, 312) of

the jacket (3, 3a) and surrounded by the outer periphery (313) of

the jacket (3), with the transmission portion (12) of the body (1) and

the outer periphery (21, 21a) of the sleeve (2, 2a) visible through

the outer and inner peripheries (313, 314, 314a) of the jacket (3,

3a), with the jacket (3) made of a light- transmittable material

allowing the transmission portion (12) of the body (1) and the outer

periphery (21, 21a) of the sleeve (2, 2a) to be visible through the

outer and inner peripheries (313, 314, 314a) of the jacket (3, 3a),

with the jacket (3, 3a) made of plastic material.

2. The socket assembly as claimed in claim 1, with a lip (32) extending inward

from the second end (312) of the jacket in a radial direction perpendicular to

the longitudinal axis (X), with the lip (32) abutting an end face of the sleeve

(2, 2a) facing away from the driving portion (11) of the body (1).

8. The socket assembly as claimed in claim 1, with the second end (127) of the

transmission portion (12) of the body (1) including an inner periphery (121)

and an outer periphery (122), with the sleeve (12) abutting the outer periphery

(122) of the second end (127) of the transmission portion (12), with the inner

periphery (121) of the second end (127) of the transmission portion (12)

having non-circular cross sections and defining an engagement hole (123),

with the engagement hole (123) adapted to receive and drive the fastener

(5).

9. The socket assembly as claimed in claim 1, with the body (1) made of a first

metal, with the sleeve (2, 2a) made of a second metal different from the first

metal.

Die deutsche Übersetzung gemäß Streitpatentschrift EP 2 703 124 B1 lautet wie

folgt:

1. Eine Stecknuss-Einrichtung aufweisend:

einen Körper (1), der einen Antriebsabschnitt (11) und einen

Übertragungsabschnitt

(12)

aufweist,

wobei

der

Übertragungsabschnitt (12) ein erstes Ende (126) und ein zweites

Ende (127), welches entlang einer Längsachse (X) im Abstand zu

dem ersten Ende (126) angeordnet ist, aufweist, wobei das erste

Ende

(126) des Übertragungsabschnitts

(12) mit dem

Antriebsabschnitt (11) verbunden ist, wobei der Antriebsabschnitt

(11) eingerichtet ist, um von einem Antriebswerkzeug angetrieben

zu werden, wobei der Übertragungsabschnitt (12) eingerichtet ist,

um ein Befestigungselement (5) anzutreiben;

eine Hülse (2, 2a), welche an dem zweiten Ende (127) des

Übertragungsabschnitts (12) angebracht ist, wobei die Hülse (2, 2a)

einen Außenumfang (21, 21a) aufweist, wobei der Außenumfang

(21) der Hülse (2) eine Farbe hat, die unterschiedlich zu einer Farbe

des Übertragungsabschnitts (12) des Körpers (1) ist; und

gekennzeichnet durch

eine Hülle (3,3a), welche um den Übertragungsabschnitt (12) und

den Außenumfang (21, 21a) der Hülse (2, 2a) herum angebracht

ist, wobei die Hülle (3, 3a) ein erstes und ein zweites Ende (311,

312) aufweist, die entlang der Längsachse (X) im Abstand

voneinander angeordnet sind, wobei die Hülle (3, 3a) ferner einen

Außenumfang (313) aufweist, der sich zwischen dem ersten und

dem zweiten Ende (311, 312) der Hülle (3, 3a) erstreckt, wobei die

Hülle (3, 3a) ferner einen Innenumfang (314, 314a) aufweist, der

sich zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (311, 312) der

Hülle (3, 3a) erstreckt und von dem Außenumfang (313) der Hülle

(3) umgeben ist, wobei der Übertragungsabschnitt (12) des Körpers

(1) und der Außenumfang (21, 21a) der Hülse (2, 2a) durch den

Außen- und den Innenumfang (313, 314, 314a) der Hülle (3, 3a)

hindurch sichtbar sind, wobei die Hülle

(3) aus einem

lichtdurchlässigen Material gemacht ist, welches erlaubt, dass der

Übertragungsabschnitt (12) des Körpers (1) und der Außenumfang

(21, 21a) der Hülse (2, 2a) durch den Außen- und den Innenumfang

(313, 314, 314a) der Hülle (3, 3a) hindurch sichtbar sind, wobei die

Hülle (3, 3a) aus Kunststoffmaterial gemacht ist.

2. Die Stecknuss-Einrichtung gemäß Anspruch 1, mit einer Lippe (32),

welche sich nach innen von dem zweiten Ende (312) der Hülle in

einer Radialrichtung senkrecht zu der Längsachse (X) erstreckt,

wobei die Lippe (32) an eine Endfläche der Hülse (2, 2a) angrenzt,

die von dem Antriebsabschnitt (11) des Körpers (1) abgewandt ist.

8. Die Stecknuss-Einrichtung gemäß Anspruch 1, wobei das zweite

Ende (127) des Übertragungsabschnitts (12) des Körpers (1) einen

Innenumfang (121) und einen Außenumfang (122) aufweist, wobei

die Hülse (12) an dem Außenumfang (122) des zweiten Endes

(127) des Übertragungsabschnitts (12) angrenzt, wobei der

Innenumfang

(121)

des

zweiten Endes

(127)

des

Übertragungsabschnitts (12) nicht-kreisförmige Querschnitte hat

und ein Eingriffsloch (123) definiert, wobei das Eingriffsloch (123)

eingerichtet ist, um das Befestigungselement (5) aufzunehmen und

anzutreiben.

9. Die Stecknuss-Einrichtung gemäß Anspruch 1, wobei der Körper

(1) aus einem ersten Metall gemacht ist, wobei die Hülse (2, 2a) aus

einem zweiten Metall gemacht ist, das unterschiedlich zu dem

ersten Metall ist.

Wegen des Wortlauts der nicht angegriffenen nachgeordneten Patentansprüche 3

bis 7 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 703 124 B1 verwiesen.

Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) geltend.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Patentansprüche 1, 2, 8 und 9 des

Streitpatents in der erteilten Fassung sowie mit Hilfsanträgen 1 bis 8.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Anfang eine Einfügung und am Ende des

Anspruchs eine Anfügung wie folgt (Abweichung gegenüber erteilter Fassung

unterstrichen):

1.

An arrangement having a first socket assembly and a second

socket assembly, with each of the first and second socket

assemblies comprising: …(weiterer Wortlaut komplett wie erteilte

Fassung, wobei nach deren letztem Wort “material” statt Punkt ein

Komma folgt und folgender Text):

wherein the first socket assembly is adapted to drive a fastener (5)

having a first size, and the second socket is adapted to drive a

fastener (5) having a second size different from the first size,

wherein the color of the outer periphery (21a) of the sleeve (2a) of

the first socket assembly is different from the color of the outer

periphery (21) of the sleeve (2) of the second socket assembly, so

as to provide respective identification of the size of the respective

fasteners (5) corresponding to the first and second socket

assembly, respectively.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in der Fassung des Hilfsantrags 1 die

nunmehr auch auf ein „arrangement“ bzw. eine Anordnung gerichteten abhängigen

Unteransprüche 2 bis 9 an. Zudem enthält der Hilfsantrag 1 noch einen

zusätzlichen,

auf

eine

Verwendung

gerichteten

nebengeordneten

Patentanspruch 10, der

im Wesentlichen dem Wortlaut des

erteilten

Patentanspruchs 1 entspricht, abgesehen von der Eingangsformulierung („A socket

assembly for use in an arragement of any of the preceding claims …“) und dem

Wegfall des Attributs

„characterized by“. Der Patentanspruch 10 gemäß

Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:

10. A socket assembly for use in an arrangement of any of the

preceding claims, the socket assembly comprising:

a body (1) including a driving portion (11) and a transmission

portion (12), with the transmission portion (12) including a first end

(126) and a second end (127) spaced from the first end (126) along

a longitudinal axis (X), with the first end (126) of the transmission

portion (12) connected to the driving portion (11), with the driving

portion (11) adapted to be driven by a driving tool, with the

transmission portion (12) adapted to drive a fastener (5);

a sleeve (2, 2a) mounted to the second end (127) of the

transmission portion (12), with the sleeve (2, 2a) including an outer

periphery (21, 21a), with the outer periphery (21) of the sleeve (2)

having a color different from a color of the transmission portion (12)

of the body (1); and

a jacket (3, 3a) mounted around the transmission portion (12)

and the outer periphery (21, 21a) of the sleeve (2, 2a), with the

jacket (3, 3a) including first and second ends (311, 312) spaced

from each other along the longitudinal axis (X), with the jacket (3,

3a) further including an outer periphery (313) extending between

the first and second ends (311, 312) of the jacket (3, 3a), with the

jacket (3, 3a) further including an inner periphery (314, 314a)

extending between the first and second ends (311, 312) of the

jacket (3, 3a) and surrounded by the outer periphery (313) of the

jacket (3), with the transmission portion (12) of the body (1) and the

outer periphery (21, 21a) of the sleeve (2, 2a) visible through the

outer and inner peripheries (313, 314, 314a) of the jacket (3, 3a),

with the jacket (3) made of a light- transmittable material allowing

the transmission portion (12) of the body (1) and the outer periphery

(21, 21a) of the sleeve (2, 2a) to be visible through the outer and

inner peripheries (313, 314, 314a) of the jacket (3, 3a), with the

jacket (3, 3a) made of plastic material.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende des Anspruchs, wobei nach dessen

letztem Wort “material” statt Punkt ein Komma folgt, folgende Anfügung:

„…, wherein the jacket (3; 3a) includes a plurality of ribs (315a)

formed on the inner periphery of the jacket (3; 3a), wherein the ribs

(315a) are spaced from each other along the longitudinal axis (X),

with the ribs (315a) abutting the transmission portion (12) of the

body (1) and/or the outer periphery (21) of the sleeve (2; 2a), with a

plurality of gaps (316a) defined between the inner periphery (314a)

of the jacket (3; 3a) and the transmission portion (12) of the body

(1) and between the inner periphery (314a) of the jacket (3; 3a) and

the outer periphery (21) of the sleeve (2; 2a), with the plurality of

gaps (316a) spaced from each other along the longitudinal axis (X).”

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in der Fassung des Hilfsantrags 2 die

abhängigen Unteransprüche 2 bis 9 an, die für sich dem Wortlaut der erteilten

Fassung entsprechen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, der eine Kombination der Hilfsanträge 1

und 2 darstellt,

enthält abweichend von der erteilten Fassung des

Patentanspruchs 1 die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß den

Hilfsanträgen 1 und 2 und lautet wie folgt (Abweichung gegenüber erteilter Fassung

unterstrichen):

1.

An arrangement having a first socket assembly and a

second socket assembly, with each of the first and second

socket assemblies comprising: …(weiterer Wortlaut komplett

wie erteilte Fassung, wobei nach deren letztem Wort “material”

statt Punkt ein Komma folgt und dann mit den Anfügungen wie

in Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 1):

wherein the jacket (3; 3a) includes a plurality of ribs (315a)

formed on the inner periphery of the jacket (3; 3a), wherein the

ribs (315a) are spaced from each other along the longitudinal

axis (X), with the ribs (315a) abutting the transmission portion

(12) of the body (1) and/or the outer periphery (21) of the

sleeve (2; 2a), with a plurality of gaps (316a) defined between

the inner periphery (314a) of the jacket (3; 3a) and the

transmission portion (12) of the body (1) and between the inner

periphery (314a) of the jacket (3; 3a) and the outer periphery

(21) of the sleeve (2; 2a), with the plurality of gaps (316a)

spaced from each other along the longitudinal axis (X);

wherein the first socket assembly is adapted to drive a fastener

(5) having a first size, and the second socket is adapted to

drive a fastener (5) having a second size different from the first

size, wherein the color of the outer periphery (21a) of the

sleeve (2a) of the first socket assembly is different from the

color of the outer periphery (21) of the sleeve (2) of the second

socket assembly, so as to provide respective identification of

the size of the respective fasteners (5) corresponding to the

first and second socket assembly, respectively.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in der Fassung des Hilfsantrags 3 die

nunmehr auch auf ein „arrangement“ bzw. eine Anordnung gerichteten abhängigen

Unteransprüche 2 bis 9 an. Zudem enthält der Hilfsantrag 3 wie Hilfsantrag 1 noch

einen

zusätzlichen, auf eine Verwendung gerichteten nebengeordneten

Patentanspruch 10, der im Wortlaut der Fassung des Patentanspruchs 10 gemäß

Hilfsantrag 1 entspricht.

Die Hilfsanträge 4 bis 8 umfassen jeweils wieder nur einen auf dem erteilten

Patentanspruch 1 basierenden unabhängigen Patentanspruch.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende des Anspruchs, wobei nach dessen

letztem Wort “material” statt Punkt ein Komma folgt, eine Anfügung, die dem

erteilten Unteranspruch 4 entspricht. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in

der Fassung des Hilfsantrags 4 die erteilten Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 bis 9

als abhängige Ansprüche 2 bis 8 an.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende des Anspruchs, wobei nach dessen

letztem Wort “material” statt Punkt ein Komma folgt, eine Anfügung, die den erteilten

Unteransprüchen 4 und 5 entspricht. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in

der Fassung des Hilfsantrags 5 die erteilten Unteransprüche 2, 3 und 6 bis 9 als

abhängige Ansprüche 2 bis 7 an.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende des Anspruchs, wobei nach dessen

letztem Wort “material” statt Punkt ein Komma folgt, eine Anfügung, die den erteilten

Unteransprüchen 4 und 6 entspricht. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in

der Fassung des Hilfsantrags 6 die erteilten Unteransprüche 2, 3, 5 und 7 bis 9 als

abhängige Ansprüche 2 bis 7 an.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende des Anspruchs, wobei nach dessen

letztem Wort “material” statt Punkt ein Komma folgt, eine Anfügung, die den erteilten

Unteransprüchen 4 und 7 entspricht. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in

der Fassung des Hilfsantrags 7 die erteilten Unteransprüche 2, 3, 5, 6, 8 und 9 als

abhängige Ansprüche 2 bis 7 an.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 enthält abweichend von der erteilten

Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende des Anspruchs, wobei nach dessen

letztem Wort “material” statt Punkt ein Komma folgt, eine Anfügung, die dem

erteilten Unteranspruch 3 entspricht. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich in

der Fassung des Hilfsantrags 8 die erteilten Unteransprüche 2 sowie 4 bis 9 als

abhängige Ansprüche 2 bis 8 an.

Wegen des Wortlauts der unabhängigen und abhängigen Patentansprüche in den

jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom

14. Januar 2022 verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf folgende Publikationen:

D1

EP 2 316 616 A1 mit deutscher Übersetzung

D11 EP 1 955 817 A2 mit deutscher Übersetzung

D12 Werkzeug-Handbuch 2009, Firma Hazet; Seite 103, online abrufbar unter

https://www.flipedia.com/de/397/

und auf die Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren vor dem Europäischen

Patentamt (eingereicht als Anlagenkonvolut DN9):

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

US 6,138,538

US 2003/0192409 A1

US 2005/0022631 A1

TW 201006617 B

US 2008/0113565 A1

TW200800506 B

US 5,309,799

US 4,947,713

D10 US 7,082,864 B1,

sowie auf zusätzliche Druckschriften aus dem taiwanesischen Parallelverfahren,

CN 2010 42786 Y, CN 2004 39 191 U, EP 1 473 119 A2, US 7,946,199 B2, bzw.

aus dem US-Parallelverfahren: US 7,117,765 B1, US 7,836,801 B2, US 5,819,606,

US 8,516,930 B2.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe nicht auf

erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der als nächstliegender Stand der Technik

anzusehenden Druckschrift D1 in Verbindung mit D11. Die Merkmale des

Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents seien aus D1 vorbekannt.

Dies werde bestätigt durch Absatz [0004] der Streitpatentschrift, dem zu entnehmen

sei, dass D1 eine Stecknusseinrichtung gemäß dem Oberbegriff des unabhängigen

Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbare. Sämtliche Merkmale des

kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 seien aus D11 vorbekannt, so dass

eine Kombination von D1 mit D11 alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1

offenbare, dem somit keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liege. Eine Anregung

zur Kombination sei gegeben, denn im Hinblick auf die Problemstellung des

Streitpatents werde sich der Fachmann ausgehend von D1 nach einschlägigem

bekannten Stand der Technik umsehen und daher die D11, die ebenfalls eine

Stecknuss und somit das gleiche technische Sachgebiet betreffe, in naheliegender

Weise berücksichtigen. Aber auch ohne die D11 sei für den Fachmann durch die

Kombination der Druckschriften D1 und D12 bzw. durch die Kombination der D1 mit

den bereits vorbekannten Stecknüssen mit farbigen Kunststoffhülsen die Lösung

des technischen Problems nahegelegt gewesen. Sowohl die Verwendung einer

Kunststoffhülle bei einer Eintreibvorrichtung zum Schutz von Beschädigungen des

bearbeiteten Werkstückes wie auch die Nutzung von Farben zur Kennzeichnung

verschiedener Werkzeuggrößen stelle jeweils eine technische Lösung dar, die als

generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel

ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns

gehöre und zu deren Heranziehung ohne weiteres Veranlassung bestanden habe.

Auch die zusätzlichen Merkmale der weiter angegriffenen Unteransprüche 2, 8 und

9 seien aus D1 oder D11 vorbekannt. In der mündlichen Verhandlung beruft sich

die Klägerin ferner darauf, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch

gegenüber der Druckschrift D3 in Verbindung mit D1 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe.

Hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es zum Teil schon an der Zulässigkeit der

Anspruchsfassungen, denn der jeweilige Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3

und 8 sei unzulässig erweitert; zudem entsprächen die gemäß Hilfsantrag 2 zu der

erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 hinzugefügten Merkmale bis auf zwei

Änderungen dem nicht angegriffenen Unteranspruch 3. Die Gegenstände nach den

Hilfsanträgen 4 bis 7 beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

den deutschen Teil des europäischen Patents 2 703 124 für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Ansprüche 1, 2, 8 und 9 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung

gestellten Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom

14. Januar 2022, richtet;

für den Fall, dass sich alle vorhergehenden Anträge als unzulässig

oder unbegründet erweisen sollten, wird das Streitpatent in einer

Fassung

verteidigt, bestehend aus

zwei nebengeordneten

Ansprüchen, von denen der erste aus der Kombination der erteilten

Ansprüche 1 und 3 und der zweite aus der Kombination der erteilten

Ansprüche 1 und 4 besteht, wobei die nicht angegriffenen, auf

Anspruch 4 der erteilten Fassung direkt oder indirekt rückbezogenen

Ansprüche Unteransprüche des zweiten unabhängigen Anspruchs

bilden, unter sinngemäßer Beibehaltung der entsprechenden

Rückbezüge.

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

erachtet das Streitpatent für patentfähig, zumindest

in der Fassung einer der

Hilfsanträge. Es sei

insbesondere keine konkrete Anregung gegeben, die

Druckschriften D1 und D11 miteinander zu kombinieren. Sie beruhten auf völlig

unterschiedlichen Konzepten. So sei hinsichtlich der Druckschrift D11 darauf

hinzuweisen, dass diese - im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents - nicht eine

Hülle, der eine Schutzfunktion zukomme (Schutzhülle), offenbare, sondern eine

Auffanghülle bzw. -hülse („compartment jacket or sleeve“), so dass sich dem

Fachmann keineswegs aus D11 erschließe, dass er eine solche Auffanghülle als

Schutzhülle einsetzen könne. Dies gelte auch im Lichte des dafür geeigneten

Materials, denn die in D11 gelehrten Materialien (Plastik, Elastomer, Federstahl)

seien schlechthin nicht geeignet, Kratzer auf Aluminium-Felgen zu verhindern. Dies

gelte ebenso vor dem Hintergrund, dass die in D11 gelehrte Auffanghülse bzw. -

hülle aus gewebtem oder netzartigem Material bestehe, zumal D11 auch keine

Abmaße lehre, so dass sich auch aus derartigen Angaben nicht ableiten lasse, dass

die in D11 gezeigte Auffanghülle als Kratzschutz im Sinne des Streitpatents

geeignet wäre. Angesichts der Vielzahl der von D1 ausgehenden, grundsätzlich

geeigneten Lösungen für das technische Problem des Streitpatents liege noch nicht

einmal auf der Hand, dass die Lösung zwangsläufig in der Gestaltung der Stecknuss

zu suchen sei, erst recht nicht, dass die Lösung in einer Stecknuss mit

dreischichtigem Aufbau, bei dem radial außen eine Hülle aus transparentem

Kunststoff vorgesehen sei, zu erwarten sei.

Auch durch die Kombination der Druckschriften D1 und D12 werde der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nahegelegt. Denn die aus D1

unbekannte transparente Hülle sei auch aus der D12 nicht bekannt. Durch die

Transparenz der Hülle gemäß Streitpatent werde die auf dem Verstärkungsring

(Körper der Stecknuss) vorgesehene Farbmarkierung zur Identifikation der

Schlüsselweite auf einfache Weise sichtbar, ohne dass die Gefahr von

Verwechslungen durch Aufbringen einer falschen Hülle bestehe. Die durch D12

vorgeschlagene Hülle ermögliche diesen Vorteil gerade nicht, so dass die

Kombination von D1 mit D12 per se ungeeignet sei, den durch das Streitpatent

erreichten Erfolg gleichermaßen zu erreichen. Der von D1 ausgehende Fachmann

würde zudem in D12 allenfalls die Anregung erhalten, dass er zur Lösung des in

Rede stehenden Problems die aus der D12 bekannte Hülle auf die Stecknuss der

D1 aufbringen könne. Damit würde der Fachmann, da er gerade keine transparente

Hülle verwende, die eine Schlüsselweite anzeigende Farbmarkierung am

Verstärkungsring sichtbar mache, allerdings nicht die Lehre des Streitpatents

verwirklichen.

Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag zu einer Kombination der Druckschriften

D1 und D3 erachtet der Beklagte die Heranziehung von D3 für verspätetes

Vorbringen und hat vorsorglich Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung

gestellt. Den Antrag hat er damit begründet, es sei ihm in der vom Senat gewährten

kurzen Zeit nicht möglich gewesen, sich erschöpfend vorzubereiten und gegenüber

der D3 eine volle Verteidigungslinie aufzubauen, insbesondere hinsichtlich der

Frage der Transparenz von Nylon. Entsprechendes gelte für die in der mündlichen

Verhandlung bei der Einführung in den Sach- und Streitstand erwähnten

Druckschriften D6 und D9. In der Sache trägt der Beklagte u. a. vor, weder D6 noch

D9 lehrten, den Verstärkungsring einzufärben. So sei in D9 die Rede von einer

Kunststoffhülle, nicht von einem farbigen Verstärkungsring; wenn dort die Produkte

eingefärbt seien, dann der gesamte Körper, nicht nur der Verstärkungsring. In

Bezug auf D3 trägt der Beklagte insbesondere vor, allein aus der Angabe „Nylon“ in

D3 könne man nicht auf Transparenz schließen, es sei keine transparente Hülle

offenbart; zudem zeige D3 keinen Hinweis auf einen dreischichtigen Aufbau.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 23. November 2021 einen

qualifizierten gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilt sowie mit am

23. März 2022 erteilten Hinweis auf eine mögliche Relevanz der Druckschrift D3 für

die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und auf die Rechtsprechung zur

beschränkten Verteidigung aufmerksam gemacht, wenn das Streitpatent nur

teilweise angegriffen ist (BGH GRUR 2017, 604 – Ankopplungssystem). In der

mündlichen Verhandlung hat der Senat weitere Hinweise, insbesondere zu den von

dem Beklagten eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022

verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Teilnichtigkeitsklage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die auf den

Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist begründet und

führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der angegriffenen

Patentansprüche 1, 2, 8 und 9, da sich dessen Gegenstand sowohl in der erteilten

Fassung als auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 als nicht patentfähig erweist.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 fehlt es zudem an der Zulässigkeit der

Anspruchsfassung. Auch keiner der weiteren Hilfsanträge 2 bis 8 ist zulässig,

ebenso wenig die weiter nachrangig verfolgte Verteidigung des Streitpatents in einer

Fassung, bestehend aus zwei nebengeordneten Ansprüchen, von denen der erste

aus der Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 3 und der zweite aus der

Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 4 besteht.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Stecknuss-Einrichtung und insbesondere eine

Stecknuss-Einrichtung

für Aluminiumlegierungs-Räder (vgl. Streitpatentschrift

Absatz [0001]).

In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, Aluminiumlegierungs-

Räder seien bei Verwendung konventioneller Stecknüsse beim Lösen und

Montieren anfällig

für Kratzer. Der Kratzer sei aufgrund von Vibration

schwerwiegender, wenn pneumatische Schraubenschlüssel verwendet würden,

was ein störendes und schwieriges Problem für Benutzer darstelle. In einer

Herangehensweise werde eine Farb-Kunststoffhülse um eine Stecknuss herum

montiert, wodurch eine direkte Einwirkung auf die Aluminiumlegierungs-Räder

vermieden werde, während die Größe der Stecknuss mittels der Farbe der

Kunststoffhülse angezeigt werde. Allerdings seien die Durchmesser von Schrauben

an Aluminiumlegierungs-Rädern kleiner als normale Schraubengrößen, so dass

diese Schrauben nicht mittels normaler Stecknüsse gedreht werden könnten. Daher

seien die Größenerfordernisse der Stecknüsse für Aluminiumlegierungs-Räder

strikt. Allerdings verringere sich die strukturelle Festigkeit einer Stecknuss für

Aluminiumlegierungs-Räder, wenn sich die Größe der Stecknuss verringere. Eine

Stecknuss mit einer vergrößerten Dicke zur Aufrechterhaltung der strukturellen

Festigkeit sei für ein Lösen/Montieren von Aluminiumlegierungs-Rädern nicht

geeignet (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0002]).

Daher bestehe Bedarf an einer neuartigen Stecknuss-Einrichtung, welche die

vorstehend genannten Nachteile abschwäche und/oder verhindere

(vgl.

Streitpatentschrift Absatz [0003]).

Die Druckschrift EP 2 316 616 A1 (D1) offenbare eine Stecknuss-Einrichtung

gemäß dem Oberbegriff des unabhängigen Patentanspruchs 1, umfassend: einen

Körper mit einem Antriebsabschnitt und einem Übertragungsabschnitt, wobei der

Übertragungsabschnitt ein erstes Ende und ein zweites Ende aufweise, das von

dem ersten Ende entlang einer Längsachse beabstandet sei, wobei das erste Ende

des Übertragungsabschnitts, der mit dem Antriebsabschnitt verbunden sei, und

wobei der Antriebsabschnitt von einem Antriebswerkzeug angetrieben werden

könne, und wobei der Übertragungsabschnitt ein Befestigungselement antreiben

könne; und eine Hülse, die an dem zweiten Ende des Übertragungsabschnitts

angebracht sei, wobei die Hülse einen Außenumfang aufweise

(vgl.

Streitpatentschrift Absatz [0005]).

Das Streitpatent erfülle diesen Bedarf und löse andere Probleme in dem Gebiet von

Stecknüssen durch Bereitstellen einer Stecknuss-Einrichtung mit den Merkmalen

des unabhängigen Patentanspruchs 1 (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0006]).

2. Die Merkmale dieses Patentanspruchs 1 (erteilte Fassung nach Hauptantrag)

können in der Verfahrenssprache Englisch und in deutscher Übersetzung wie folgt

gegliedert werden:

2

A

socket

assembly

Eine Stecknuss-Einrichtung aufweisend:

comprising:

a body (1) including

einen Körper (1), der

2.1

a driving portion (11)

einen Antriebsabschnitt (11)

2.1.1

with the driving portion (11)

wobei

der Antriebsabschnitt

(11)

adapted to be driven by the

eingerichtet

ist,

um

von

einem

driving tool,

Antriebswerkzeug

angetrieben

zu

werden,

2.2

and a transmission portion

und einen Übertragungsabschnitt (12)

(12),

aufweist,

2.2.1

with the transmission portion

wobei der Übertragungsabschnitt (12)

(12) including a first end (126)

ein erstes Ende (126) und ein zweites

and a second end (127)

Ende

(127), welches entlang einer

spaced from the first end

Längsachse (X) im Abstand zu dem

(126) along a longitudinal axis

ersten Ende

(126) angeordnet

ist,

(X),

aufweist,

2.2.2

with the first end (126) of the

wobei das erste Ende

(126) des

transmission portion

(12)

Übertragungsabschnitts (12) mit dem

connected

to

the driving

Antriebsabschnitt (11) verbunden ist,

portion (11),

2.2.3

with the transmission portion

wobei der Übertragungsabschnitt (12)

(12) adapted

to drive a

eingerichtet

ist,

um

ein

fastener (5);

Befestigungselement (5) anzutreiben;

3

a sleeve (2, 2a)

eine Hülse (2, 2a),

3.1

mounted to the second end

welche an dem zweiten Ende (127) des

(127) of

the

transmission

Übertragungsabschnitts (12) angebracht

portion (12),

ist,

3.2

with

the sleeve

(2, 2a)

wobei die Hülse

(2, 2a) einen

including an outer periphery

Außenumfang (21, 21a) aufweist,

(21, 21a),

3.3

with the outer periphery (21)

wobei der Außenumfang (21) der Hülse

of the sleeve (2) having a

(2) eine Farbe hat, die unterschiedlich zu

color different from the color

einer Farbe des Übertragungsabschnitts

of the transmission portion

(12) des Körpers

(1)

ist; und

(12) of the body (1); and

gekennzeichnet durch

4

4.1

characterized by

a jacket (3, 3a)

eine Hülle (3, 3a),

mounted

around

the

welche um den Übertragungsabschnitt

transmission portion (12) and

(12) und den Außenumfang (21, 21a) der

the outer periphery (21, 21a)

Hülse (2, 2a) herum angebracht ist,

of the sleeve (2, 2a),

4.2

with

the

jacket

(3, 3a)

wobei die Hülle (3, 3a) ein erstes und ein

including

first and second

zweites Ende (311. 312) aufweist, die

ends (311, 312) spaced from

entlang der Längsachse (X) im Abstand

each

other

along

the

voneinander angeordnet sind,

longitudinal axis (X),

4.3

with the jacket (3, 3a) further

wobei die Hülle (3, 3a) ferner einen

including an outer periphery

Außenumfang (313) aufweist, der sich

(313) extending between the

zwischen dem ersten und dem zweiten

first and second ends (311,

Ende (311, 312) der Hülle (3, 3a)

312) of the jacket (3, 3a),

erstreckt,

4.4

with the jacket (3, 3a) further

wobei die Hülle (3, 3a) ferner einen

including an inner periphery

Innenumfang (314, 314a) aufweist, der

(314,

314a)

extending

sich zwischen dem ersten und dem

between the first and second

zweiten Ende (311, 312) der Hülle (3, 3a)

ends (311, 312) of the jacket

erstreckt und von dem Außenumfang

(3, 3a) and surrounded by the

(313) der Hülle (3) umgeben ist,

outer periphery (313) of the

jacket (3)

4.5

with the transmission portion

wobei der Übertragungsabschnitt (12)

(12) of the body (1) and the

des Körpers (1) und der Außenumfang

outer periphery (21, 21a) of

(21, 21a) der Hülse (2, 2a) durch den

the sleeve (2, 2a) visible

Außen- und den Innenumfang (313, 314,

through the outer and inner

314a) der Hülle (3, 3a) hindurch sichtbar

peripheries (313, 314, 314a)

sind,

of the jacket (3, 3a)

4.6

with the jacket (3) made of a

wobei die Hülle

(3) aus einem

light-transmittable material

lichtdurchlässigen Material gemacht ist,

allowing

the

transmission

welches

erlaubt,

dass

der

portion (12) of the body (1)

Übertragungsabschnitt (12) des Körpers

and the outer periphery (21,

(1) und der Außenumfang (21, 21a) der

21a) of the sleeve (2, 2a) to

Hülse (2, 2a) durch den Außen- und den

be visible through the outer

Innenumfang (313, 314, 314a) der Hülle

and inner peripheries (313,

(3, 3a) hindurch sichtbar sind,

314, 314a) of the jacket (3,

3a)

4.7

with the jacket (3, 3a) made of

wobei

die Hülle

(3,

3a)

aus

plastic material.

Kunststoffmaterial gemacht ist.

3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es

insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein

Diplomingenieur des Maschinenwesens mit Fachhochschulabschluss oder

entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der eine mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Handwerkzeugen,

insbesondere von Stecknuss-Einrichtungen, mitbringt und mit den im Betrieb von

derartigen Handwerkzeugen auftretenden Belastungsverhältnissen vertraut ist.

II.

Das Streitpatent ist im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 2, 8 und 9

weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in einer der hilfsweise

verteidigten Fassungen rechtsbeständig.

1.

Die angegriffenen Patentansprüche sind

in der erteilten Fassung

(Hauptantrag) nicht patentfähig.

a)

Der Gegenstand des unbestritten zulässigen Patentanspruchs 1 in der

erteilten Fassung ist unstreitig neu; die Neuheit ist seitens der Klägerin zurecht nicht

in Frage gestellt worden. Er ist dem Fachmann aber in Kenntnis der Druckschriften

D1 (EP 2 316 616 A1) mit D3 (US 2003/0192409 A1) nahegelegt.

aa)

Der Berücksichtigung der Druckschrift D3 steht weder der Umstand

entgegen, dass sie der Senat aufgegriffen hat, noch der Verspätungseinwand nach

Die Klägerin hat die Druckschrift D3 zusammen mit der Klageschrift als Bestandteil

des Anlagenkonvoluts DN9 eingereicht, mit dem sie die im Prüfungsverfahren vor

dem Europäischen Patentamt genannten Dokumente D2 bis D10 vorgelegt hat,

ohne allerdings insoweit vorzutragen. Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, die

Relevanz unkommentiert genannter Druckschriften zu untersuchen (vgl. BGH

GRUR 2013, 1272, Rn. 36 – Tretkurbeleinheit; GRUR 2015, 365, Rn. 49 –

Zwangsmischer; BPatG, Urteil vom 16.4.2013 – 4 Ni 1/12,

juris Rn. 65 –

Arretiervorrichtung). Andererseits ist das Gericht aber im Hinblick auf den auch für

das Nichtigkeitsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäß § 87 PatG

auch nicht gehindert, eine von den Parteien nicht eingeführte Druckschrift

einzuführen und zu berücksichtigen oder eine vorgelegte Druckschrift in Bezug auf

weitere Aspekte des Nichtigkeitsgrundes zu bewerten (vgl. BGH Mitt. 2004, 213 –

Gleitvorrichtung; BPatG, Urteil vom 4.5.2015, 5 Ni 60/12 (EP) – Amtsermittlung im

Nichtigkeitsverfahren; BPatG, Urteil vom 18.7.2019, 1 Ni 20/17 (EP), juris Rn. 59;

Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 87 Rn. 8a; Busse/Keukenschrijver, PatG,

9. Aufl., § 82 Rn. 91; Schulte, PatG, 11. Aufl., § 87 Rn. 4). Ein vergleichbarer Fall

liegt hier vor. Da die aus dem Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt

stammende D3 als eine von nur drei Schriften der Kategorie „Y“ in dem für das

Streitpatent erstellten europäischen Recherchenbericht genannt worden

ist

(Kategorie Y gemäß Erläuterung im European Search Report „particularly relevant

if combined with another document of the same category“), haben für den Senat

tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, dass die von der Klägerin eingereichte D3

für die Patentfähigkeit des Streitpatents bzw. der hier angegriffenen

Patentansprüche von Bedeutung sein könnte, was der Senat den Parteien mit

Hinweis vom 23. März 2022 und auch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat.

Der von dem Beklagten erhobene Verspätungseinwand gemäß § 83 Abs. 4 PatG

vermag unter diesen Umständen nicht durchzugreifen. Abgesehen davon, dass der

Verspätungseinwand schon deshalb nicht eingreifen dürfte, weil es sich vorliegend

um ein Aufgreifen einer Schrift durch den Senat und nicht durch die Klägerin

handelt, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den auf D3 gestützten

Angriff in Reaktion auf den diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis geltend gemacht,

so dass kein unentschuldigtes, zurückzuweisendes Angriffsmittel i. S. v. § 83 Abs. 4

Satz 1 Nr. 2 PatG vorliegt. Auch die Erforderlichkeit einer Vertagung, § 83 Abs. 4

Satz 1 Nr. 1 PatG, ist zu verneinen, da es sich für den Beklagten um eine bereits

aus dem Erteilungsverfahren bekannte Druckschrift handelt, die mit der Klageschrift

eingereicht worden ist und auf die der Senat noch vor der mündlichen Verhandlung

hingewiesen hat. Daher war die Einbeziehung von D3, auf die sich der Beklagte

auch eingelassen hat, in die mündliche Verhandlung ohne weiteres möglich.

bb)

Die Stecknuss-Einrichtung nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

nach Hauptantrag ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 unter

Hinzuziehung der Druckschrift D3 und des fachmännischen Wissens nahegelegt.

Als das vom Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags gelöste Problem ist

anzusehen, eine besonders haltbare Stecknuss-Einrichtung bereitzustellen, die

empfindliche Werkstück-Oberflächen nicht beschädigt.

In diesem Zusammenhang ist aus der Druckschrift D1 (vgl. Patentanspruch 1,

Absätze [0008] bis [0011], [0015], Figuren 3, 4, 6) eine Stecknuss-Einrichtung

(fastener-driving sleeve assembly; M1) mit einem Körper (connecting sleeve 3; M2)

bekannt, der einen von einem Antriebswerkzeug (rotary driving tool) antreibbaren

Antriebsabschnitt

(tool-connecting portion 31; M2.1, M2.1.1) und einen

Übertragungsabschnitt (fastener-connecting portion 32; M2.2) zum Antreiben eines

Befestigungselements aufweist (fastener, nut; M2.2.3).

Der Übertragungsabschnitt 32 umfasst ein erstes, mit dem Antriebsabschnitt 31

verbundenes Ende (vgl. Figur 3, linkes Ende des zylindrischen Abschnitts 32;

M2.2.2) und ein entlang einer Längsachse beabstandetes zweites Ende (vgl. Figur

4, rechtes abgesetztes Ende der outer peripheral surface 322; M2.2.1).

Um die Haltbarkeit der Stecknuss-Einrichtung zu erhöhen (vgl. Absätze [0003],

[0017]), ist an dem zweiten Ende 322 eine Hülse (reinforcing ring 4; M3, M3.1)

angebracht. Der Außenumfang der Hülse weist eine zum Übertragungsabschnitt

des Körpers unterschiedliche Farbe auf, um das äußere Erscheinungsbild der

Stecknuss-Einrichtung zu verbessern (vgl. Absatz [0017], Spalte 4, Zeilen 14 bis 17;

M3.2, M3.3).

Zu einer Hülle gemäß Merkmalskomplex 4 des erteilten Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag ist in der Druckschrift D1 nichts angegeben.

Die Druckschrift D3 (vgl. Absätze [0010] bis [0023], Fig.) offenbart eine Hülle (outer

protective sleeve 3), welche um einen Übertragungsabschnitt (recessed end portion

2D) eines Körpers (body) einer Stecknuss-Einrichtung (wrench socket 1) herum

angebracht ist (M 4, Teilmerkmal 4.1). Diese Hülle (vgl. Figuren 2, 3) weist

merkmalsgemäße erste und zweite Enden (M4.2) und den geforderten Außen- und

Innenumfang auf (M4.3, M4.4) und ist aus einem Kunststoffmaterial in Form eines

haltbaren Polyamids bzw. Nylons hergestellt (durable nylon material; M4.7). Details

hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der Kunststoffhülle in Form deren

Farbe oder Transparenz werden in der Druckschrift D3 nicht angegeben bzw.

bleiben dem Fachmann überlassen.

Mittels der offenbarten Hülle lassen sich Kratzer und Kerben bei Kontakt der

Stecknuss-Einrichtung mit der Bauteiloberfläche vermeiden (vgl. Absätze [0011],

[0024]).

Zur Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegenden Problems ist der Fachmann

veranlasst, die mittels einer Hülse besonders haltbar ausgestaltete Stecknuss-

Einrichtung gemäß der Druckschrift D1 zum Schutz der Werkstückoberfläche vor

Kratzern um den Übertragungsabschnitt und den Außenumfang der Hülse herum

mit einer Hülle nach der Druckschrift D3 zu versehen (Teilmerkmal M4.1).

Sollte der farbig ausgestaltete Außenumfang der Hülse dabei durch die Polyamid-

Hülle hindurch nicht ohnehin schon gut sichtbar sein, so ist der Fachmann

veranlasst, die Hülle aus einem hinreichend lichtdurchlässigen bzw. transparenten

Material zu gestalten, um auch bei übergezogener Hülle das bewusst zweifarbig

gestaltete äußere Erscheinungsbild von Übertragungsabschnitt und Hülse auch

durch die Hülle hindurch erkennbar beibehalten zu können (M4.5, M4.6).

Transparente Kunststoff-Schutzhüllen, die den darunter befindlichen Gegenstand

auch bei übergezogener Schutzhülle für den Betrachter von außen erkennbar

machen, sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Verwendung von hierzu

dementsprechend

transparenten Kunststoffmaterialien bei Schutzhüllen sind

zudem auch im Fachgebiet der Stecknuss-Einrichtungen belegt (vgl. Druckschrift

D11, Abs. [0020], transparent elastomer for containment sleeve). Demnach handelt

es sich bei der ggfs. zusätzlich noch notwendigen Anpassung des Hüllenmaterials

um eine Arbeit im Rahmen der Fachroutine ohne erkennbare Schwierigkeiten für

den Fachmann (vgl. BGH GRUR 2006, 930, Rn. 34 - Mikrotom).

Ausgehend von der Druckschrift D1

ist dem Fachmann demnach unter

Berücksichtigung der Druckschrift D3 und ggfs. des fachmännischen Wissens eine

Stecknuss-Einrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes des erteilten

Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahegelegt.

Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, weil keine der Druckschriften D1 und D3 für

sich einen dreilagigen Aufbau der Stecknuss-Einrichtung lehre, sei eine derartige

Ausgestaltung auch nicht angezeigt, kann dem aber gerade nicht gefolgt werden.

Denn dem Fachmann ist, wie voranstehend aufgezeigt, nahegelegt, auch bei einer

zweilagig

aufgebauten

Stecknuss-Einrichtung

zum

Schutz

von

Werkstückoberflächen eine dritte Lage in Form der Schutzhülle vorzusehen. Somit

gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu dem anspruchsgemäßen

dreilagigen Aufbau der Stecknuss-Einrichtung aus Übertragungsabschnitt, Hülse

und Hülle.

b)

Auch die Gegenstände der angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2, 8

und 9 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Anspruch 2 fordert zusätzlich eine Lippe, welche sich nach innen von dem

zweiten Ende der Hülle in einer Radialrichtung senkrecht zu der Längsachse (X)

erstreckt, wobei die Lippe an eine Endfläche der Hülse angrenzt, die von dem

Antriebsabschnitt des Körpers abgewandt ist.

Die Hülle der Druckschrift D3 zeigt eine merkmalsgemäße Lippe 3A (first end), die

bei Übernahme der Hülle auf die Stecknuss-Einrichtung der Druckschrift D1 auch

an die vom Antriebsabschnitt des Körpers abgewandte Endfläche 42 (end surface)

angrenzt.

Über den Anspruch 8

ist spezifiziert, dass das zweite Ende des

Übertragungsabschnitts des Körpers einen Innenumfang und einen Außenumfang

aufweist, wobei die Hülse an dem Außenumfang des zweiten Endes des

Übertragungsabschnitts angrenzt, wobei der Innenumfang des zweiten Endes des

Übertragungsabschnitts nicht-kreisförmige Querschnitte hat und ein Eingriffsloch

definiert, wobei das Eingriffsloch eingerichtet ist, um das Befestigungselement

aufzunehmen und anzutreiben.

Die Druckschrift D1 offenbart ein merkmalsgemäßes hexagonales Eingriffsloch

(fastener-receiving hole 329) für das Befestigungsmittel am Innenumfang des

zweiten Endes des Übertragungsabschnitts, wobei die Hülse 4 an den

Außenumfang (outer peripheral surface 322) des Übertragungsabschnitts angrenzt.

Das weitere Merkmal des Anspruchs 9, wonach der Körper aus einem ersten Metall

und die Hülse aus einem zweiten davon unterschiedlichen Metall gemacht ist, geht

auch aus der Druckschrift D1 hervor (vgl. Patentanspruch 3).

2.

Die Patentansprüche 1 und 10 nach Hilfsantrag 1 sind unzulässig, darüber

hinaus beruhen ihre Gegenstände nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a)

Der Hilfsantrag 1 umfasst zwei nebengeordnete Patentansprüche 1 und 10.

Dabei unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag durch das gegenüber

Merkmal 1 geänderte Merkmal H1_1, den Entfall des Attributs „gekennzeichnet

durch“ beim Merkmal 3.3 und das zusätzliche, sich an das Merkmal 4.7

anschließende Merkmal H1_5:

H1_1

An arrangement having a first

Eine Anordnung mit einer ersten

socket assembly and a

Stecknuss-Einrichtung

und

einer

second socket assembly, with

zweiten Stecknuss-Einrichtung, wobei

each of the first and second

jeder der ersten und zweiten Stecknusssocket

assemblies

Einrichtung aufweist:

comprising:

H1_5

wherein

the

first socket

wobei die erste Stecknuss-Einrichtung

assembly is adapted to drive

angepasst ist, um ein Befestigungsteil

a fastener (5) having a first

(5) anzutreiben, das eine erste Weite

size, and the second socket is

hat, und wobei die zweite Stecknussadapted to drive a fastener (5)

Einrichtung angepasst

ist, um ein

having a second size different

Befestigungsteil (5) anzutreiben, das

from the first size, wherein the

eine zweite Weite hat, die von der ersten

color of the outer periphery

Weite verschieden ist, wobei die Farbe

(21a) of the sleeve (2a) of the

der äußeren Begrenzungsfläche (21a)

first socket assembly

is

der Hülse (2a) der ersten Stecknussdifferent from the color of the

Einrichtung von der Farbe der äußeren

outer periphery (21) of the

Begrenzungsfläche (21) der Hülse (2)

sleeve (2) of

the second

der

zweiten Stecknuss-Einrichtung

socket assembly, so as to

verschieden ist, um eine entsprechende

provide

respective

Kennzeichnung

der Weite

der

identification of the size of the

entsprechenden Befestigungsteile (5)

respective

fasteners

(5)

vorzusehen, die der ersten bzw. der

corresponding to the first and

zweiten

second

socket assembly,

Stecknuss-Einrichtung entsprechen.

respectively.

Der Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das gegenüber Merkmal 1 geänderte

Merkmal H1_10 und durch den Entfall des Attributs „gekennzeichnet durch“ im

Merkmal 3.3:

H1_10 A socket assembly for use in

Eine

Stecknuss-Einrichtung

zur

an arrangement of any of the

Verwendung in einer Anordnung nach

preceding claims, the socket

einem der vorangehende Ansprüche,

assembly comprising:

wobei

die

Stecknuss-Einrichtung

aufweist:

b)

Die neu in die Patentansprüche 1 und 10 nach Hilfsantrag 1

aufgenommenen Merkmale H1_1 und H1_10 stellen eine unzulässige Erweiterung

dar.

Gemäß Merkmal H1_1 ist Patentanspruch 1 nunmehr auf eine Anordnung mit zwei

Stecknuss-Einrichtungen gerichtet, wobei diese

jeweils die Merkmale der

Stecknuss-Einrichtung des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

aufweisen sollen. Über das weitere Merkmal H1_5 ist definiert, dass die beiden

Stecknuss-Einrichtungen Befestigungsteile unterschiedlicher Weiten antreiben

können und die äußeren Begrenzungsflächen der Hülsen verschiedene Farben zur

Kennzeichnung der den Stecknuss-Einrichtungen entsprechenden jeweiligen

Weiten der Befestigungsteile haben.

Hierzu ist der Streitpatentschrift im Absatz [0020] zu entnehmen, dass die äußere

Begrenzungsfläche der Hülse der in den Figuren 4 und 5 gezeigten Stecknuss-

Einrichtung eine andere Farbe aufweisen soll als die äußere Begrenzungsfläche der

Hülse der Stecknuss-Einrichtung der Figur 1. Somit ließe sich die Weite des der

Stecknuss-Einrichtung entsprechenden Befestigungsteils identifizieren. Dort sind

somit zwei Stecknuss-Einrichtungen gemäß Merkmal H1_5 des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 offenbart.

Zu einer Anordnung mit den beiden Stecknuss-Einrichtungen gemäß Merkmal H1_1

ist aber an dieser und an keiner anderen Stelle des Streitpatents etwas beschrieben

oder gezeigt.

Der Begriff der Anordnung (bzw. „arrangement“) kann demnach nur anhand seines

Wortsinns und seiner Verwendung im Anspruch verstanden werden.

Hierbei

ist

zunächst

beachtlich,

dass

der Patentanspruch 1

als

Vorrichtungsanspruch abgefasst und auf eine Vorrichtung in Form einer Anordnung

mit einer ersten und einer zweiten Stecknuss-Einrichtung gerichtet ist. In der

maßgeblichen englischen Anspruchsfassung „hat“ (vgl. „having“) die Anordnung die

beiden Stecknuss-Einrichtungen, somit umfasst sie bzw. verfügt über diese. Es ist

demnach nicht lediglich eine Anordnung von (bzw. arrangement of) den beiden

Stecknuss-Einrichtungen gefordert, sodass der Begriff der Anordnung nicht auf das

bloße Vorhandensein oder eine Formation der Stecknuss-Einrichtungen beschränkt

ist.

Vielmehr ist eine gegenständliche Ausbildung der Anordnung an sich gefordert und

die darüber hinaus definierten Stecknuss-Einrichtungen bilden zusätzliche

Elemente der Anordnung. Unter einer gegenständlich ausgebildeten Anordnung im

technischen Sinne könnte beispielsweise eine Packung, ein Gebinde oder auch

eine Halterung zur Aufnahme der beiden oder auch weiterer nicht definierter

Stecknuss-Einrichtungen verstanden werden.

Eine derart aufzufassende gegenständliche Anordnung ist aber im Streitpatent an

keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, aber auch nicht implizit offenbart. Somit

stellt die Aufnahme des Merkmals H1_1 eine unzulässige Erweiterung des

Patentanspruchs 1 dar.

Gleiches gilt in der Folge auch für das Merkmal H1_10 und für den auf eine

Verwendung in einer so nicht ursprungsoffenbarten Anordnung einer Stecknuss-

Einrichtung gerichteten Patentanspruch 10.

c)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 nach Hilfsantrag 1 sind dem

Fachmann darüber hinaus auch in Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3

unter Zuhilfenahme seines Fachwissens nahegelegt.

Hinsichtlich des dem Streitpatent zugrundeliegenden Problems kommen gegenüber

dem Hauptantrag beim Hilfsantrag 1 die zusätzlichen Aspekte mit hinzu, mehrere

Stecknuss-Einrichtungen

unterschiedlicher Schlüsselweite

geordnet

und

hinsichtlich

ihrer Schlüsselweite

für den Monteur einfach

identifizierbar

bereitzustellen.

Mehrere in Kästen oder Halterungen angeordnete Steckschlüssel-Einrichtungen

unterschiedlicher Schlüsselweite gehörten als Steckschlüssel-Sätze schon weit vor

dem Prioritätsdatum des Streitpatents zur Standardausrüstung von Monteuren. Um

dem Monteur für unterschiedliche Montageaufgaben die notwendigen Werkzeuge

kompakt und einfach zum Montageort transportabel bereitzustellen, ist der

Fachmann bereits im Rahmen seiner Fachroutine dazu veranlasst, mehrere der ihm

in der Zusammenschau der Druckschriften D1 mit D3 nahegelegten Steckschlüssel-

Einrichtungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit unterschiedlichen

Schlüsselweiten auch in einer gegenständlichen Anordnung in Form eines Kastens

oder einer Halterung zusammenfassend vorzusehen (Merkmal H1_1, Teilmerkmale

H1_5).

Die Farbcodierung ist ebenfalls eine dem Fachmann seit

langem bekannte

Maßnahme der Kennzeichnung von gleichartigen Werkzeugen zur visuellen

Identifizierung des Typs, der Größe bzw. der Schlüsselweite. Diesen Umstand hat

auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden.

Auch wenn in der Druckschrift D1 (vgl. Spalte 4, Zeilen 14 bis 17) das äußere

Erscheinungsbild als Grund für die Farbgebung der Hülse genannt ist, erschließt es

sich dem Fachmann dennoch unmittelbar, dass die Farbe der Hülse auch zur

Identifikation der Schlüsselweite der Stecknuss-Einrichtung dienen kann. Ohnehin

ist es dem fachmännischen Wissen zuzurechnen, speziell bei Steckschlüssel-

Einrichtungen am Übertragungsabschnitt Hülsen auch zur Farbcodierung der

Schlüsselweite zu verwenden.

Sieht der Fachmann mehrere der ihm in der Zusammenschau der Druckschriften

D1 mit D3 nahegelegten Steckschlüssel-Einrichtungen unterschiedlicher

Schlüsselweite vor und ordnet diese beispielsweise in einem Kasten an, so ist es

ebenfalls eine reine Routinemaßnahme, die äußeren Begrenzungsflächen der

Hülsen der Steckschlüssel-Einrichtungen jeweils in verschiedenen Farben zur

Identifikation der jeweiligen Schlüsselweite vorzusehen (Teilmerkmal H1_5).

Eine hierzu alternative Ausgestaltung könnte darin bestehen, anstelle der Hülsen

die Hüllen der Steckschlüsse-Einrichtungen eines Steckschlüssel-Satzes

verschiedenfarbig vorzusehen und dann ggfs. auf eine Farbgebung der Hülsen zu

verzichten. In beiden Alternativen erkennt der Fachmann technisch gleichwertige

Lösungen des dem Streitpatent

in der Fassung des Hilfsantrags 1

zugrundeliegenden Problems. Beide Alternativen kommen daher für den Fachmann

in Betracht und sind auch beide naheliegend; er entscheidet sich für eine der

Varianten, beispielsweise anhand von Designvorgaben (vgl. zur erfinderischen

Tätigkeit bei einer beliebigen Auswahl aus verschiedenen dem Fachmann zur

Verfügung stehenden Möglichkeiten BGH GRUR 2008, 56, Rn. 25 - injizierbarer

Mikroschaum).

Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise in der Zusammenschau der

Druckschriften D1 mit D3 unter Zuhilfenahme seines Fachwissens zu einer

anspruchsgemäßen Anordnung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1. Bei den hierzu notwendigen Schritten handelt es sich durchweg um

Routinearbeiten, ohne dass sich dem Fachmann dabei Schwierigkeiten in den Weg

gestellt hätten (vgl. BGH GRUR 2006, 930, Rn. 34 - Mikrotom).

Der Senat hat zum Beleg für das fachmännische Wissen bezüglich der

Farbcodierung bei Steckschlüssel-Einrichtungen mittels Hülsen auf

die

Druckschriften D6 (US 2008/0113565 A1, vgl. Absatz [0003]; color strips

…indicating the size of the socket; [0006], colored sleeve) und D9 (US 4,947,713,

vgl. Abstract, Spalte 3, Zeile 42; color coded sleeve) verwiesen. Dem Beklagten ist

sicherlich zuzustimmen, dass die speziellen Lehren dieser Druckschriften zur

besonderen Ausgestaltung der Hülsen, deren Profilierungen, den verwendeten

Materialien und den vorgeschlagenen Verfahren zur Herstellung der Hülsen und der

dazu ggfs. korrespondierenden konstruktiven Ausgestaltung des

jeweiligen

Übertragungsabschnitts der Stecknuss-Einrichtungen nicht zum Fachwissen des

Fachmanns gehören. Dies gilt aber eben nicht für die allgemeine übergeordnete

und auch durch diese Druckschriften belegte Lehre, bei Steckschlüssel-

Einrichtungen farbige am Außenumfang des Übertragungsabschnitts angebrachte

Hülsen als Mittel der Farbcodierung hinsichtlich der Schlüsselweite vorzusehen.

Diese ist dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns zuzurechnen.

Im Hinblick auf den Patentanspruch 10 des Hilfsantrags 1 ist dem Fachmann in der

Zusammenschau der Druckschriften D1 mit D3 eine Stecknuss-Einrichtung gemäß

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nahegelegt (vgl. obenstehende

Ausführungen im Abschnitt II.1.a). Diese Stecknuss-Einrichtung für sich genommen

ist gegenständlich geeignet, in einer Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 zusammen mit einer, eine andersfarbige Hülse aufweisenden zweiten

Stecknuss-Einrichtung verwendet zu werden.

Mit der ihm bereits in der Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3

nahegelegten Stecknuss-Einrichtung nach Patentanspruch 1 in der erteilten

Fassung nach Hauptantrag gelangt der Fachmann auch zum Gegenstand des

Patentanspruchs 10 nach Hilfsantrag 1.

3.

Die Hilfsanträge 2 und 3 sind unzulässig.

a)

Beim einzigen unabhängigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kommt

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag am Ende das

Merkmal H2_5 mit hinzu:

H2_5

wherein the jacket (3; 3a)

wobei die Hülle (3a) eine Mehrzahl von

includes a plurality of ribs

Rippen (315a) aufweist, die an dem

(315a) formed on the inner

Innenumfang (314a) der Hülle (3a)

periphery of the jacket (3; 3a),

gebildet sind, wobei die Mehrzahl von

wherein the ribs (315a) are

Rippen (315a) entlang der Längsachse

spaced from each other along

(X) im Abstand voneinander angeordnet

the longitudinal axis (X), with

sind, wobei die Mehrzahl von Rippen

the ribs (315a) abutting the

(315a) an den Übertragungsabschnitt

transmission portion (12) of

(12) des Körpers (1) und/oder an den

the body (1) and/or the outer

Außenumfang (21) der Hülse

(2)

periphery (21) of the sleeve

angrenzen, wobei eine Mehrzahl von

(2; 2a), with a plurality of gaps

Lücken

(316a)

zwischen

dem

(316a) defined between the

Innenumfang (314a) der

inner periphery (314a) of the

Hülle

(3a)

und

dem

jacket

(3; 3a) and

the

Übertragungsabschnitt (12) des Körpers

transmission portion (12) of

(1) und zwischen dem Innenumfang

the body (1) and between the

(314a) der Hülle

(3a) und dem

inner periphery (314a) of the

Außenumfang

(21) der Hülse

(2)

jacket (3; 3a) and the outer

definiert sind, wobei die Mehrzahl von

periphery (21) of the sleeve

Lücken (316a) im Abstand voneinander

(2; 2a), with the plurality of

entlang der Längsachse (X) angeordnet

gaps

(316a) spaced

from

sind.

each

other

along

the

longitudinal axis (X).

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 werden somit die Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 1 mit dem zusätzlichen Merkmal H2_5 kombiniert.

Der Hilfsantrag 3 umfasst zwei nebengeordnete Patentansprüche 1 und 10. Der

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass zwischen die Merkmale 4.7 und H1_5 noch das

Merkmal H2_5 aus dem Hilfsantrag 2 eingeschoben ist. Patentanspruch 10 bleibt

gegenüber seiner Fassung aus dem Hilfsantrag 1 unverändert.

b)

Im Wortlaut des Merkmals H2_5 ist eine unzulässige Verallgemeinerung

gegenüber der Ursprungsoffenbarung zu sehen.

Denn die beabstandete Anordnung der Rippen bzw. der Mehrzahl von Rippen

entlang der Längsachse ist in der Streitpatentschrift in den Absätzen [0008], [0021]

und im Patentanspruch 3 nur in regelmäßigen Intervallen („at regular intervals“)

beschrieben. Dementsprechend ist auch in Figur 6 des Streitpatents eine

regelmäßige Beabstandung der Rippen gezeigt. Gemäß der dortigen Lehre (vgl.

Patentanspruch 3, Absätze [0008], [0021], Figur 6) sollen die Rippen bzw. die

Mehrzahl der Rippen aber auch an den Übertragungsabschnitt und (vgl. „and“) an

den Außenumfang der Hülse angrenzen. Ausgestaltungen, bei denen die Rippen

nur an den Übertragungsabschnitt oder (vgl. „and/or“) nur an die Hülse angrenzen

sind dort gerade nicht beschrieben oder gezeigt.

Die Auffassung des Beklagten, der Streitpatentschrift sei dennoch im Absatz [0021]

eine allgemeine Lehre dahingehend zu entnehmen, wonach die Rippen auch in

unregelmäßigen Abständen voneinander angeordnet werden könnten und es dabei

auch nicht auf deren Positionierung sowohl am Übertragungsabschnitt und an der

Hülse ankäme, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn im Absatz [0021]

ist beschrieben, dass sich mittels der Rippen eine freie Ausbreitung von Schmieröl

im Spalt zwischen der Hülle und dem Übertragungsabschnitt bzw. der Hülse

verhindern ließe. So könne das Schmieröl keine fleckigen Bereiche im Spalt

ausbilden, die die Erkennbarkeit des Farbunterschieds zwischen dem

Übertragungsabschnitt und der Hülse beeinträchtigen würden.

Demnach sollen die Rippen Barrieren bzw. Schotts gegen die Ausbreitung von

Schmieröl über die ganze Länge des Spaltes ausbilden. Auf eine gleichmäßige

Beabstandung der Rippen und eine entsprechend gleichgroße Bemessung der

dazwischenliegenden Lücken kommt es demnach genauso an wie auf das

Vorsehen der Rippen an der Hülse und am Übertragungsabschnitt. Diese Merkmale

fördern demnach nur gesamthaft den durch die Erfindung erreichten Erfolg und sind

demnach untrennbar miteinander verknüpft. Sie können somit auch nicht, wie im

Falle des Merkmals H2_5 geschehen, einzeln aus dem Ausführungsbeispiel in den

Patentanspruch aufgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2002, 49, Rn. 39, 40 -

Drehmomentübertragungseinrichtung).

In der Fassung des Merkmals H2_5 ist nach all dem eine unzulässige

Verallgemeinerung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 zu sehen. Der

Hilfsantrag 2 ist demnach unzulässig.

Das unzulässige Merkmal H2_5 hat aber auch Eingang in den Patentanspruch 1 in

der Fassung des Hilfsantrags 3 gefunden und bildet über den Rückbezug auf den

Patentanspruch 1 auch die

im Patentanspruch 10

für eine Verwendung

vorgesehene Stecknuss-Einrichtung in unzulässiger Art und Weise weiter.

Beide nebengeordnete Patentansprüche 1 und 10 des Hilfsantrags 3 sind demnach

bereits ungeachtet der ebenfalls als unzulässig geltenden Aufnahme des Begriffs

der „Anordnung“ unzulässig (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt II.2.b

zum Hilfsantrag 1).

4.

Die Hilfsanträge 4 bis 8 sind ebenfalls unzulässig.

Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt

werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte

Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs

mit einer oder mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist

grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH GRUR 2017, 604 – Ankopplungssystem). Das

ist hier der Fall, da der angegriffene Patentanspruch 1 mit den Hilfsanträgen 4 bis 8

derart beschränkt wird, dass er jeweils mit einem oder mehreren der nicht

angegriffenen Unteransprüche 3 bis 7 kombiniert wird.

5.

Aus den unter 4. genannten Gründen ist auch die vom Beklagten weitere

nachrangig verfolgte Verteidigung des Streitpatents unzulässig, wonach das

Streitpatent eine Fassung, bestehend aus zwei nebengeordneten Ansprüchen, von

denen der erste aus der Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 3 und der

zweite aus der Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 4 besteht, erhalten

soll. Denn auch in dieser Fassung wird der angegriffene Patentanspruch 1 dadurch

beschränkt, dass er mit dem nicht angegriffenen Unteranspruch 3 bzw. 4 kombiniert

werden soll. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen

Patents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen

rückbezogenen, aber mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Anspruch wird

das Streitpatent der Sache nach

im Umfang des nicht angegriffenen

Unteranspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Möglichkeit, das Patent

beschränkt

zu

verteidigen, dient aber allein der Verteidigung des

Nichtigkeitsbeklagten gegenüber dem vom Nichtigkeitskläger geführten Angriff auf

die Wirksamkeit des Patents und nicht auch der gerichtlichen Überprüfung des

Patents im Übrigen (vgl. BGH GRUR 2017, 604, Rn. 28 – Ankopplungssystem).

Hiervon abgesehen bedarf es einer derart beschränkten Verteidigung auch nicht.

Denn die nicht angegriffenen erteilten Patentansprüche 3 bis 7 sind von diesem

Urteil unberührt und bleiben mit ihrem unmittelbaren und mittelbaren Rückbezug auf

Patentanspruch 1

in dessen erteilter Fassung unverändert bestehen, was

klarstellend im Tenor unter II. ausgesprochen ist.

6.

Nachdem das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1,

2, 8 und 9 weder in der erteilten Fassung noch in einer der hilfsweise verteidigten

Fassungen rechtsbeständig ist, ist es in dem angegriffenen Umfang für nichtig zu

erklären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1,

§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat,

nämlich bezüglich der Patentansprüche 6 und 7, hat sie entsprechend § 269 Abs. 3

Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen, was der Senat mit 1/10 bewertet. Im Übrigen,

nämlich in überwiegendem Umfang, hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten

zu tragen, denn die Teilnichtigkeitsklage ist erfolgreich gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet

und

innerhalb

eines Monats

beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Püschel

Dr. Schwenke

Gruber

Dr. Deibele