Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 30.03.2022 – 5 Ni 21/19 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:300322U5Ni21.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 30. März 2022 …
5 Ni 21/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 197 042
(DE 601 05 109)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2022
durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Werner M. A. sowie die
Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und
Dr.-Ing. Ball
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 197 042 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem
Umfang für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
ECLI:DE:BPatG:2022:300322U5Ni21.19EP.0
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 197 042
(Streitpatent) mit Anmeldetag vom 20. Februar 2001, das der internationalen
Patentanmeldung PCT/EP2001/001877 (Offenlegungsschrift WO 01/65719 A2)
entstammt und die Priorität der am 2. März 2000 eingereichten Patentanmeldung
GB 0004919 beansprucht.
Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist durch Zeitablauf mit Ablauf des
20. Februar 2021 erloschen. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das
Streitpatent unter dem Aktenzeichen 601 05 109.2. Es trägt die Bezeichnung
„AD-HOC RADIO COMMUNICATION SYSTEM“
(auf Deutsch laut Streitpatent:
„Ad-hoc-Funkkommunikationssystem“)
und umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche, die die Klägerin mit
der am 24. September 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 10 insgesamt angegriffen hat.
Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 7 lauten gemäß Streitpatent:
in der Verfahrenssprache:
auf Deutsch (lt. Streitpatent):
Die Patentansprüche 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 sind jeweils unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen auf die Patentansprüche 1, 3 bzw. 7; wegen ihres Wortlauts wird auf
die Akte verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten
Ansprüche 1, 3 und 7 des Streitpatents nicht patentfähig sei. Deren Gegenstände
seien insbesondere in Anbetracht der Druckschriften D4/D4a und D7 jeweils
mangels Neuheit nicht patentfähig bzw. beruhten in der Zusammenschau der
eingereichten Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gelte für die abhängigen Ansprüche. Dabei legt
sie eine Merkmalsgliederung
(NK6a/NK6b)
zu den nebengeordneten
Patentansprüchen in englischer und deutscher Sprache vor.
Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf die
Entgegenhaltungen (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägerin):
D1
D4/D4a
D7
Specification of the Bluetooth System, v 1.0 B, S. 1, 3 - 1080, December 1st, 1999
WO 01/03379 A1 / DE 199 30 423 A1
WO 99/11081 A2
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 197 042 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
in vollem
Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
insbesondere den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für
schutzfähig.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 29. November 2021
zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges
Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Die Beklagte nimmt die Klägerin wegen behaupteter Verletzung des Streitpatents
vor dem Landgericht in Anspruch; dieser Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über das Streitpatent ausgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 30. März 2022 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das Streitpatent ist für nichtig zu
erklären, weil den Gegenständen der Patentansprüche in erteilter Fassung der
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht gemäß Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist trotz Erlöschens des Streitpatents durch Zeitablauf weiter in vollem
Umfang zulässig. Angesichts des zwischen den Parteien anhängigen
Verletzungsrechtsstreits besteht die hinreichend konkrete Besorgnis, dass die
Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des Streitpatents mit allen
Patentansprüchen in Anspruch nimmt.
Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen dienen, ist
nicht ausschlaggebend, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur
angekündigt sind. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu
nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Grund zu der Besorgnis
hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen
zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in
solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme
ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995
– X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; BGH, Beschluss vom
13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 28 – Signalübertragungssystem;
BGH, Urteil vom 11. August 2020 – X ZR 96/18, GRUR 2020, 1284
Rn. 41 ff.– Datenpaketumwandlung).
Für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auch das
Verhalten des Patentinhabers bis zum Erlöschen des Schutzrechts von Bedeutung.
Hat der Patentinhaber durch eine Verletzungsklage bereits zum Ausdruck gebracht,
dass er gewillt ist, die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche wegen
Verletzung des Patents durchzusetzen, so entfällt ein dadurch begründetes
Rechtsschutzinteresse an einer bereits erhobenen Nichtigkeitsklage selbst dann
nicht ohne weiteres, wenn der Patentinhaber die Verletzungsklage zurücknimmt. So
hat der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse auch für den Fall bejaht, dass
der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen
Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt (BGH, Urteil
vom 9. September 2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 10
- Windenergiekonverter).
Entsprechend
dieser Grundsätze
begründet
eine
bereits
erhobene
Verletzungsklage grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf alle
Ansprüche des Patents, auch wenn sie nur auf einzelne Patentansprüche gestützt
ist. Soweit es um Unteransprüche geht, hängt es in der Regel allein von
Zweckmäßigkeitserwägungen ab, ob eine Verletzungsklage ausschließlich auf den
Hauptanspruch oder hilfsweise auch auf Unteransprüche gestützt wird. Eine Partei,
die gestützt auf den Hauptanspruch wegen Verletzung des Patents verklagt wird,
hat deshalb grundsätzlich Anlass zu der Besorgnis, dass die Forderungen auf
Unteransprüche gestützt werden,
falls sich der Hauptanspruch als nicht
rechtsbeständig erweist. In dieser Situation entspricht es in der Regel den Geboten
der Prozessökonomie, über eine bereits anhängige Nichtigkeitsklage in Bezug auf
alle Patentansprüche zu entscheiden, um eine endgültige Klärung der Rechtslage
zu ermöglichen. Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf einzelne Unteransprüche
kann in dieser Situation allenfalls dann zu verneinen sein, wenn – was hier nicht der
Fall ist - offensichtlich ist, dass die angegriffene Ausführungsform ein darin
vorgesehenes Merkmal weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln
verwirklicht. Soweit es um Nebenansprüche geht, gilt jedenfalls dann nichts
anderes, wenn diese
inhaltlich so weitgehend übereinstimmen, dass die
Verwirklichung der Merkmale eines Anspruchs typischerweise zur Verwirklichung
der Merkmale des anderen Anspruchs führt.
II. Zu Gegenstand, Fachmann und Auslegung des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft ein „Ad-hoc Funkkommunikationssystem“ mit einer
Vielzahl von Stationen, wobei die Erfindung insbesondere auf ein Bluetooth System
gerichtet ist aber auch auf beliebige andere Ad-hoc Netzwerke anwendbar ist (vgl.
Streitpatent, Titel, Abs. [0001]).
Laut Streitpatent sind Bluetooth-Netzwerke eingeführt worden, um kostengünstige,
kurzreichweitige Funkverbindungen zwischen PCs/Laptops, Mobilfunktelefonen
und anderen Geräten im unlizensierten 2.4 GHz ISM-Band zu ermöglichen, wobei
Bluetooth auf Ad-hoc Netzwerken mit (kleinen) Picozellen basiert und jedes
Piconetz jeweils eine Master-Station und bis zu sieben aktive Slave-Stationen
umfasst, wobei jedes Gerät sowohl als Master als auch als Slave agieren kann (vgl.
Streitpatent, Abs. [0002] u. [0003]).
Um eine Kommunikation über größere Distanzen durchführen zu können, kann eine
Station simultan in mehreren Piconetzen teilnehmen, wodurch die verschiedenen
Piconetze miteinander verbunden werden (vgl. Streitpatent, Abs. [0003]).
Laut Streitpatent erlaubt der zum Anmeldetag aktuelle Bluetooth-Standard einen
Rollentausch zwischen Master und Slave, welcher im Standard im Kapitel 10.9.3
beschrieben ist, wobei der Standard allerdings nur den Ablauf des Rollentausches
definiert und hinsichtlich der Kriterien zum Triggern bzw. zum Initiieren eines
Rollentausches schweigt (vgl. Streitpatent Abs. [0004] und zum maßgeblichen
Bluetooth Standard D1, Part B, Kapitel 10.9.3).
2.
Die Erfindung hat die Aufgabe, die Effizienz beim Betrieb eines drahtlosen
Ad-hoc Netzwerks zu verbessern (vgl. Streitpatent, Abs. [0005]).
Diese Aufgabe soll mit einem Ad-Hoc Funkkommunikationssystem nach
Anspruch 1, einer Station zur Verwendung in einem Ad-Hoc Funkkommunikationssystem nach Anspruch 3 und einem Verfahren zum Betreiben eines Ad-Hoc
Funkkommunikationssystems nach Anspruch 7 gelöst werden, wobei die
Ansprüche sich in Anlehnung an die Anlage NK6a/NK6b gemäß Nichtigkeitsklage
wie folgt gliedern lassen:
Patentanspruch 1
Merkmal M 1
Gliederung in englischer Sprache
Dt. Übers. lt. Streitpatent
An ad-hoc radio communication system comprising a plurality of stations (100) formed into at least one network (102a, 102b),
Ad-Hoc-Funkkommunikationssystem mit einer Anzahl Stationen (100), die zu wenigstens ein einziges Netzwerk (102a, 102b) ausgebildet sind,
1.1.1
each station comprising transceiver means (202) coupled to antenna means (204) for communication with other stations, and
wobei jede Station Transceivermittel (202) aufweist, die mit Antennenmitteln (204) gekoppelt sind zur Kommunikation mit anderen Stationen, und
1.1.2
1.1.3
1.2.1
1.2.2
control means (206) for enabling the station to perform the role of master or slave in a network,
Steuermittel (206) aufweist, damit die Station imstande ist, die Rolle von Master oder Slave in einem Netzwerk durchzuführen,
characterized in that
dadurch gekennzeichnet, dass
each station comprises ranking means (210) for determining a rank representative of the station's suitability for acting as master in the network, and in that at least one of the stations has comparison means (210) for determining the rank of all the stations in the network and
jede Station Einreihungsmittel (210) aufweist zum Bestimmen einer Rangordnung, die für die Eignung der Station zum Auftreten als Master in dem Netzwerk repräsentativ ist, und dass wenigstens eine der Stationen Vergleichsmittel (210) aufweist um die Reihenfolge aller Stationen in dem Netzwerk zu bestimmen, und
master transfer means (210) for enabling the station having the highest rank to take the role of master in the network.
Masterübertragungsmittel (210), damit die Station mit der höchsten Rangordnung imstande ist, die Rolle von Master in dem Netzwerk zu übernehmen.
Patentanspruch 3
Merkmal M 3
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
Gliederung in englischer Sprache
Dt. Übers. lt. Streitpatent
A station for use in an ad-hoc radio communication system comprising a plurality of stations formed into at least one network, the station comprising transceiver means (202) coupled to antenna means (204) for communication with other stations and
control means to enable the station to perform the role of master or slave as required in a network,
characterized in that
Station zur Verwendung in einem Ad-Hoc- Kommunikationssystem mit einer Anzahl Stationen, die zu wenigstens einem Netzwerk ausgebildet sind, wobei die Station Transceivermittel (202) aufweist, die mit Antennenmitteln (204) gekoppelt sind zur Kommunikation mit anderen Stationen, und- Steuermittel, damit die Station imstande ist, die Rolle von Master oder Slave zu übernehmen, wie in einem Netzwerk erforderlich, dadurch gekennzeichnet, dass
ranking means (210) are provided for determining a rank representative of the station's suitability for acting as master in the network,
Einreihungsmittel (210) vorgesehen sind um eine Rangordnung zu bestimmen, die für die Eignung der Station als Master in dem Netzwerk wirksam zu sein, repräsentativ ist,
inquiry means (210) are provided for determining the rank of other stations in the network, and
dass Abfragemittel (210) vorgesehen sind um die Rangordnung anderer Stationen in dem Netzwerk zu bestimmen, und
3.2.1
3.2.2
master transfer means (210) are provided capable of performing at least one of the actions of taking over the role of master (A), if the station is a slave (A1, A2, A3) and has the highest rank in the network,
Masterübertragungsmittel (210) vorgesehen sind, die imstande sind, wenigstens eine der Aktionen durchzuführen um die Rolle von Master (A) zu übernehmen, wenn die Station ein Slave ist (A1, A2, A3) und die höchste Rangordnung in dem Netzwerk hat,
and transferring the role of master to a second station, if the station is the master and does not have the highest rank in the network.
und die Rolle von Master zu einer zweiten Station zu übertragen, wenn die Station der Master ist und nicht die höchste Rangordnung in dem Netzwerk hat.
Patentanspruch 7
Merkmal M
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.2.1
7.2.2
Gliederung in englischer Sprache
Dt. Übers. lt. Streitpatent
A method of operating an ad-hoc radio communication system comprising a plurality of stations (100) formed into at least one network (102a, 102b),
each station comprising transceiver means (202) coupled to antenna means (204) for communication with other stations and
control means enabling the station to function as master (A) or slave (A1, A2, A3) in a network,
Verfahren zum Betreiben eines Ad- Hoc-Funkkommunikationssystems mit einer Anzahl Stationen (100), ausgebildet zu wenigstens einem Netzwerk (102a, 102b), wobei jede Station Transceivermittel (202) aufweist, die mit Antennenmitteln (204) gekoppelt sind zur Kommunikation mit anderen Stationen, und Steuermittel, die es ermöglichen, dass die Station als Master (A) oder als Slave (A1, A2, A3) in einem Netzwerk wirksam ist,
the method being characterized by a station determining a rank representative of the station's suitability for acting as master in the network, and
wobei das Verfahren gekennzeichnet wird durch eine Station, die eine Rangordnung bestimmt, die für die Fähigkeit der Station, als Master in dem Netzwerk wirksam zu sein, repräsentativ ist, und
by at least one of the stations determining the rank of all the stations in the network and
dadurch, dass wenigstens eine der Stationen die Rangordnung aller Station in dem Netzwerk bestimmt und
arranging, by the at least one of the stations, for the role of master to be taken by the station having the highest rank.
die arrangiert, dass die Rolle von Master durch die Station mit der höchsten Rangordnung übernommen wird.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen
Ingenieur der
Elektrotechnik bzw. Nachrichtentechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium
und mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung drahtloser
Kommunikationssysteme, wobei der Fachmann
insbesondere detaillierte
Kenntnisse hinsichtlich Architektur und Funktionalität von Ad-hoc Netzwerken
aufweist, wobei ihm die zum Anmeldetag einschlägigen Standards, z. B. Bluetooth
(1999) oder IEEE 802.11b WLAN im Ad-hoc Modus (1999), umfassend die dort
verwendeten Kommunikations-Protokolle, bekannt sind.
4.
Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale des
nach Patentanspruch 1 beanspruchten Ad-Hoc Funkkommunikationssystems, der
nach Patentanspruch 3 beanspruchten Station zur Verwendung in einem Ad-Hoc
Funkkommunikationssystem und des nach Patentanspruch 7 beanspruchten
Verfahrens zum Betreiben eines Ad-Hoc Funkkommunikationssystems wie folgt:
4.1
Zu Patentanspruch 1
Mit dem Merkmal M1 ist ein Ad-hoc Funkkommunikationssystem („ad-hoc radio
communication system“) beansprucht, in welchem sich eine Vielzahl, d.h.
mindestens zwei, Stationen befinden („plurality of stations“), welche mindestens ein
Netzwerk ausbilden. Der Fachmann weiß, dass Ad-hoc Netze ortsfeste oder mobile
Geräte untereinander und mit anderen Netzen verbinden, und zwar – anders als
Infrastruktur-Netzwerke – ohne verwaltende Infrastruktur. Die zugrundeliegende
Technologie des anspruchsgemäßen Funkkommunikationssystems bleibt offen.
Das Streitpatent führt in den Absätzen [0001] bis [0004] dazu aus, dass die
Erfindung insbesondere auf ein Bluetooth-System aber genauso auch auf beliebige
andere Ad-hoc Netze gerichtet sei.
Gemäß Streitpatent könne eine Station gleichzeitig Teilnehmer in mehreren
Piconetzen sein und würde dadurch verschiedene Piconetze miteinander
verbinden, was eine Kommunikation über größere Entfernungen ermögliche (vgl.
Streitpatent, Abs. [0003]).
Das Merkmal M1.1.1
besagt,
dass
jede Station
des Ad-hoc
Funkkommunikationssystems einen Transceiver, der mit einer Antenne gekoppelt
ist, aufweist. Unter einem Transceiver versteht der Fachmann eine Sender-
Empfänger-Einheit, welche zu einer bidirektionalen Kommunikation ausgebildet ist.
Gemäß Merkmal M1.1.2 verfügt jede Station über eine Steuerung, welche die
Station zum Einnehmen entweder der Master-Rolle oder der Slave-Rolle im
Netzwerk einrichtet. Das Streitpatent beschreibt in den Absätzen [0003] und [0004],
dass eine Bluetooth-Picozelle eine Master-Station und bis zu sieben aktive Slave-
Stationen unterstützt, wobei alle Stationen identisch sind und je nach Bedarf – nach
Durchführung eines Rollentausches gemäß Bluetooth-Standard - als Master oder
als Slave agieren könnten (vgl. auch D1, Part B, Kapitel 10.9.3).
Soweit im Anspruchswortlaut die Begrifflichkeit „rank“ auftritt (Merkmal M1.1.3) sind
dazu im Deutschen mehrere unterschiedliche Übersetzungen möglich. Nach
Auffassung des Senats versteht der Fachmann hier im Kontext des Streitpatents
den Begriff „rank“ dahingehend, dass es sich um einen Rang handelt, wobei der
Rang („rank“) die Eignung („suitability“) der Station zur Durchführung der Master-
Rolle bzw. Master-Funktion repräsentiert. Insofern weist gemäß Merkmal M1.1.3
jede Station Mittel zum Bestimmen des Rangs („ranking means (210) for
determining a rank“) auf.
Die Argumentation der Beklagten, ein Rang könne vielmehr abstrakt sein und könne
bspw. auch auf administrativen und/oder firmenpolitischen Überlegungen basieren,
vermag den Senat nicht zu überzeugen. Ein Patent löst ein technisches Problem
mit technischen Mitteln und die Eignung einer Station gemäß M1.1.3, die
Masterrolle zu übernehmen, beruht daher selbstverständlich auf technischen
Kriterien. Der Fachmann kann der Lehre des Streitpatents auch nichts Anderes als
technische Kriterien entnehmen (vgl. Streitpatent, Abs. [0015] - [0016], „antenna
performance“, Abs. [0024], „access to mains electricity“).
Zwar lässt das Streitpatent eine explizite Definition des Rangs, i.S. einer
quantitativen Rechenvorschrift, die Berechnungsmethode/Bestimmung und den
Wertebereich bzw. die Granularität/Auflösung unbestimmt, jedoch entnimmt der
Fachmann dem Ausführungsbeispiel der Absätze [0016] bis [0019], dass der
jeweilige Rang der Stationen relativ zueinander („relative to one another“) und der
Rang entsprechend der Antennenperformance bestimmt werden kann („… ranking
each station 100 in terms of its antenna performance.“, „antenna ranking“; vgl.
Streitpatent, Abs. [0016]). Im Einzelnen wird in diesem Ausführungsbeispiel
beschrieben, dass eine Basisstation („base station“) mit hoher Antennenperformance den höchsten Rang, eine PC-Steckkarte
(„PC card“) mit
Miniaturantenne und durch das PC-Gehäuse abgeschatteter Funkausbreitung
(„shadowed by the PC“) einen demgegenüber niedrigeren Rang und schließlich ein
Funkkopfhörer mit
ineffizienter Antenne den niedrigsten Rang erhält (vgl.
Streitpatent, Abs. [0019]).
Darüber hinaus nennt das Streitpatent als weiteres Kriterium für die Master-Eignung
einer am Netzwerk beteiligten Station einen Stromversorgungs-/Netzanschluss,
wobei verschiedene Kriterien ggf. miteinander kombiniert werden können (vgl.
Streitpatent, Abs. [0024]; „other factors might usefully be taken into account in the
ranking, either instead of or in addition to the antenna performance“, „access to
mains electricity“).
Nach Auffassung des Senats handelt es sich somit bei dem Rang im gegebenen
technischen Kontext um eine dimensionslose Größe: Zu jedem Rang gibt es genau
einen nächsten niedrigeren Rang (falls er nicht selbst der Niedrigste ist) und genau
einen nächsten höheren Rang (falls er nicht selbst der Höchste ist). Die Reihung
der Ränge im Rahmen einer im Vergleich zu einer anderen Station vorgenommenen
höheren bzw. niedrigeren Bewertung bildet im Ergebnis die Rangordnung aller am
Netzwerk beteiligten Stationen, wobei durchaus mehrere Stationen den gleichen
Rang haben können. Insofern dürfte der Vergleich der Beklagten mit militärischen
Dienstgraden (vgl. Widerspruchsbegründung, S. 3, 3. Abs.) eine mögliche
Ausprägung eines Rangs anschaulich beschreiben. Das Streitpatent nennt im
Absatz [0019] eine beispielhafte Ausgestaltung einer Rangordnung mit lediglich den
drei Rängen „highest“, „lower“, „lowest“.
Messwerte wie eine Empfindlichkeit einer Station, wie eine Empfangsleistung einer
Station oder wie eine Sendeleistung einer Station stellen zwar ggf. geeignete
Kriterien zur Bestimmung eines Rangs jedoch noch keinen Rang im Sinne des
Streitpatents dar. Messwerte sind keine dimensionslosen Größen und müssten
daher zumindest auf einen entsprechenden Rang abgebildet bzw. umgerechnet
werden. Soweit die Klägerin auf die „antenna performance“ im Sinn einer
Antennenleistung zur Bestimmung des Rangs abstellt, vermag dem der Senat nicht
zu folgen, denn eine Leistung ist offensichtlich kein anspruchsgemäßer Rang. Auch
würde der Fachmann eine abgestrahlte Antennenleistung selbstverständlich als
EIRP (equivalent isotropically radiated power) oder zumindest als „power“
bezeichnen, die die in eine Sendeantenne eingespeiste Leistung mit deren
Antennengewinn als Produkt ausdrückt. Insoweit sei darauf verwiesen, dass auch
das Streitpatent in den Absätzen [0015], [0016], [0019] und [0023] unter einer
„antenna performance“ keine Sendeleistung, sondern „efficiency“, „coverage“,
„mismatch“, „shadowing“, „coupling loss“, „diversity“ „miniature antenna“, also
vorteilhafte oder unvorteilhafte Eigenschaften der Antenne versteht, wobei
basierend auf einer Messung („signal quality measure“ oder VSWR; vgl. Abs.
[0016]) einer Station erst ein entsprechender Rang zugewiesen wird (vgl.
Streitpatent, Abs. [0016], „…would be given a high ranking…“, Unterstreichung
hinzugefügt).
Schließlich wird in Zusammenschau der Merkmale M1.2.1 und M1.2.2 gemäß
Patentanspruch 1 beansprucht, dass mindestens eine der Stationen im Netzwerk
Vergleichsmittel zur Bestimmung des höchsten Rangs aus den Rängen aller
Stationen („comparison means (210) for determining the rank of all the stations“)
besitzt und zusätzlich Master-Übertragungsmittel („master transfer means“) zur
Zuweisung der Master-Rolle an diejenige Station mit dem höchsten Rang umfasst.
Hierbei bleibt offen, ob es sich bei der Station um den Master selbst oder um einen
der Slaves handelt. Das Streitpatent beschreibt im Absatz [0017] bzw. Figur 3
i. V. m. Absatz [0021] beide Möglichkeiten.
Zwar entnimmt der Fachmann dem Ausführungsbeispiel gemäß Streitpatent in
Absatz [0017], dass die Slaves ihren Rang dem Master zur Verfügung stellen, der
Patentanspruch 1 beansprucht gemäß seinem Wortlaut jedoch keine explizite
Übertragung des Rangs zwischen zwei Stationen.
Da gemäß Streitpatent, Absatz [0003], alle Stationen im Netz identisch sein können,
d. h. über die gleichen (Hardware-/Firmware-)Mittel verfügen, und jede einzelne
Station die Master-Rolle übernehmen kann, umfasst der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 offensichtlich auch den Spezialfall, dass sämtliche Stationen nur
ihre „Rohdaten“ (also noch keinen Rang), wie bspw. Messwerte sowie Antennen-
bzw. Konfigurationsparameter, an eine ausgewählte Station verschicken, welche
dann zentral für jede einzelne Station einschließlich für sich selbst den jeweiligen
Rang bestimmt, den entsprechenden Vergleich durchführt und schließlich die
geeignetste Station laut Rangordnung als zukünftigen Master auswählt. Denn auch
in diesem Fall ist anspruchsgemäß gewährleistet, dass jede Station über die
entsprechenden Mittel zur eigenen Rangbestimmung gemäß Merkmal M1.1.3 sowie
mindestens eine Station (d.h. hier wiederum alle Stationen) ebenfalls über die Mittel
zum Vergleich sowie zum Master-Transfer gemäß den Merkmalen M1.2.1 und
M1.2.2 verfügt.
Hinsichtlich der Bestimmung der Rangordnung aller Stationen gemäß
Merkmal M1.2.1 ist es nach Auffassung des Senats nicht notwendig, alle Stationen
im Netz hinsichtlich ihres Rangs in einer geordneten Liste zu sortieren. Das
Streitpatent offenbart diesbezüglich einen sukzessiven Vergleich des Rangs jeweils
zweier Stationen, um zum gewünschten Resultat einer „Bestenauswahl“ zu
gelangen bzw. lehrt den Vergleich zwischen dem aktuellen Master und jedem als
neuen Teilnehmer ins Netz aufgenommenen Slave (vgl. Streitpatent, Abs. [0017],
[0021]).
4.2
Zu Patentanspruch 3
Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 3 betrifft eine Station, die für den Betrieb
in einem Ad-hoc Funkkommunikationssystem geeignet
ist. Sie weist
im
Wesentlichen inhaltsgleiche funktionale Merkmale M3, M3.1.1, M3.1.2, M3.1.3 wie
das System gemäß Patentanspruch 1 auf. Der Fachmann versteht diese Merkmale
daher in analoger Weise.
Zusätzlich weist die mit Patentanspruch 3 beanspruchte Station gemäß dem
Merkmal M3.1.4 Abfragemittel zur Bestimmung des Rangs anderer Stationen auf,
wobei damit jedoch das Abfragen eines jeweiligen Rangs sämtlicher anderer
Stationen im Netz noch nicht explizit beansprucht wird („inquiry means …
determining the rank of other stations“). Analog zum Patentanspruch 1 umfasst die
Station gemäß Patentanspruch 3 genauso, dass sämtliche andere Stationen nur
ihre „Rohdaten“ (also noch keinen Rang), wie bspw. Messwerte sowie Antennen-
bzw. Konfigurationsparameter, an die beanspruchte abfragende Station
verschicken, welche daraus dann (zentral) für jede einzelne Station einschließlich
für sich selbst den jeweiligen Rang bestimmt.
Die Merkmale M3.2.1 und M3.2.2 betreffen schließlich eine Fallunterscheidung für
das Übertragen der Master-Rolle
• auf die Station selbst, falls diese aktuell ein Slave ist und den höchsten Rang
im Netz aufweist oder
• von der Station selbst, falls diese aktuell der Master ist, weg auf eine Slave-
Station mit dem höchsten Rang im Netz.
4.3 Zu Patentanspruch 7
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 betrifft ein Verfahren für den Betrieb eines
Ad-hoc Funkkommunikationssystems mit
im Wesentlichen
inhaltsgleichen
funktionalen Merkmalen M7, M7.1.1, M7.1.2, M7.2.1, M7.2.2 wie das System
gemäß Patentanspruch 1. Der Fachmann versteht diese Merkmale daher in
analoger Weise. Gemäß dem Merkmal M7.1.3 wird nunmehr ein Bestimmen des
eigenen Rangs durch lediglich eine Station im Netzwerk explizit beansprucht
(„a station determining a rank“).
III. Zur erteilten Fassung
Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, weil den Gegenständen der
Patentansprüche 1, 3 und 7 in erteilter Fassung der Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der
Druckschrift D4a (DE 199 30 423 A1) als nicht patentfähig, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1
in sämtlichen Merkmalen M1 bis M1.2.2 aus der
Druckschrift D4a bekannt und demnach nicht neu ist (Art. 52, 54 EPÜ).
1.1 Die Entgegenhaltung D4a
ist vorangemeldet und nachveröffentlicht
gegenüber dem Streitpatent und gilt gemäß Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2
Nr. 1 PatG als Stand der Technik. Die Druckschrift kann daher ausschließlich zur
Beurteilung der Neuheit bzw. nicht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
des Streitgegenstandes herangezogen werden.
1.2 Die D4a (DE 199 30 423 A1) betrifft ein Bluetooth Ad-hoc Netzwerk („Ad-hoc
LAN“, „Bluetooth-Netzwerk“) mit einem Master und mehreren Slaves, wobei der
Master die Master-Rolle dauerhaft an einem besser geeigneten Slaven übertragen
kann (vgl. D4a, Fig. 1, Sp. 1, Z. 9, Z. 37 - 38, Z. 44 - 48, Sp. 2, Z. 17 - 20 und Z. 29,
Ansprüche 1 und 2; Merkmal M1).
Die D4a löst die gleiche Aufgabe wie das Streitpatent, nämlich das technische
Problem des Master-Slave Rollentausches zu verbessern, um so die Effizienz beim
Betrieb eines drahtlosen Ad-hoc Netzwerks zu erhöhen (vgl. D4a, Sp. 1, Z. 40 – 48,
„… einen reibungslosen Weiterbetrieb des Netzwerks auch dann ermöglichen,
wenn einzelne Knoten aus dem Netzwerk ausscheiden“, Sp. 2, Z. 7 - 11, „Um den
Übertragungsaufwand im Rahmen der Bewertung gering zu halten, nimmt der
ausgewählte Slave zweckmäßigerweise selbst die Bewertung der Verbindungen
zwischen ihm und den restlichen Slaves vor und überträgt lediglich die Ergebnisse
dieser Bewertung an den Master.“).
Die Bluetooth-Geräte gemäß D4a weisen, für den Fachmann selbstverständlich,
einen Transceiver, d.h. einen Sender und Empfänger für eine bidirektionale
Kommunikation, und eine mit dem Transceiver gekoppelte Antenne auf (vgl. D4a,
Sp. 1, Z. 1 – 2, „Datenübertragungsnetzwerk mit schnurloser Übertragung“, Fig. 1
i. V. m. Sp. 2, Z. 36 – 47, „Funkverbindungen“, Sp. 3, Z. 21, „Luftschnittstelle“).
Beides zählt zum Wissen des Fachmanns, wie in dem zum Anmeldetag gültigen
Bluetooth-Standard, Version 1.0 B, dokumentiert ist (vgl. D1, Kapitel 3 und 4 der
Bluetooth Radio-Spezifikation, Part A, dort: „Transmitter characteristics“, „power
level at the antenna connector“, „Receiver characteristics“ bzw. der Figur 1.1 i. V. m.
Kapitel 1 der Bluetooth Basisband-Spezifikation (D1), Part B, dort: „A frequency hop
transceiver …“, „The bluetooth system consists of a radio unit …“; Merkmal M1.1.1).
Die D4a offenbart ebenfalls Steuermittel in den Bluetooth-Geräten, damit diese eine
Master-Rolle oder eine Slave-Rolle ausüben bzw. ggf. sogar einen Master-Slave-
Rollentausch durchführen (vgl. D4a, Sp. 1, Z. 44 – 48, „… derjenige Knoten des
Netzwerks, der als Master arbeitet, in der Lage ist, einem Slave einen Befehl zur
Übernahme der Masterfunktion zu erteilen.“, Sp. 1, Z. 68, „Masterrolle“, Sp. 2, Z. 64,
„Rollentausch“). Diese Steuermittel betreffen die dem Fachmann geläufige, in der
Basisband-Spezifikation des Bluetooth-Standards (vgl. D1, Part B, Kapitel 10.9.3,
„Master-slave switch … Slave A and master B agree to exchange roles“) verankerte
Basis-Funktionalität eines Bluetooth-Geräts (Merkmal M1.1.2).
Zur Bestimmung eines besser geeigneten Slaves führt gemäß D4a der aktuelle
Master zunächst einen temporären Rollentausch sukzessive mit jedem einzelnen
Slaven durch, so dass der jeweilige neu ernannte temporäre Master bei einer
Übertragung von Testpaketen die Übertragungsqualität hinsichtlich jeder seiner
Einzel-Verbindungen zu den übrigen Teilnehmern im Netz bestimmen kann, wobei
als Kriterien bspw. die Signalstärke oder die Fehlerrate eines Testpakets in Frage
kommen (vgl. D4a, Sp. 1, Z. 56 bis Sp. 2, Z. 17, Sp. 3, Z. 18 – 34, Anspruch 9).
Jeder temporäre Master bestimmt darüber hinaus eine Gesamtbewertung aller
seiner Verbindungen, um die Eignung als neuer Master zutreffend einschätzen zu
können, wobei als Kriterien eine Varianz der Übertragungsqualität und/oder die
Anzahl unzureichender Verbindungen genannt werden (vgl. D4a, Sp. 2, Z. 17 - 25,
Sp. 3, Z. 34 - 51, Anspruch 10).
Soweit die Beklagte argumentiert, dass die D4a als Bewertung der Slaves nur
Messwerte bzw. technische Parameter ohne jegliche Umrechnung offenbaren
würde, ihrer Meinung nach jedenfalls keinen Rang im Sinn des Streitpatents, lehrt
die D4a – nach Auffassung des Senats - bei der Gesamtbewertung jedoch sehr
wohl einen Rang hinsichtlich der die Eignung als Master repräsentierenden
Übertragungsqualität, denn die D4a nimmt eine Bewertung vor, wobei diese umso
schlechter ausfällt, je höher die Varianz ist, und wobei die Bewertung durch die
Anzahl schlechter Verbindungen beeinträchtigt wird (vgl. D4a, Sp. 3, Z. 43 - 51).
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwendet die D4a somit aus Messwerten
abgeleitete Parameter (Varianz, Zahl schlechter Verbindungen), um eine
Bewertung vorzunehmen, was einem Rang im Sinne des Streitpatents entspricht
(Merkmal M1.1.3).
Denn gemäß D4a Spalte 2, Zeilen 20 bis 25 i. V. m. Anspruch 10 kann – aufgrund
der „und/oder“-Verknüpfung (mit der Varianz der Übertragungsqualität) - die
Gesamtbewertung der Übertragungsqualität eines Slaves auch nur auf der Anzahl
seiner Verbindungen mit keiner oder mit unzureichender Übertragungsqualität
basieren, wobei eine Bewertung umso höher ausfällt, je mehr gute Verbindungen
dieser Slave aufweist, und umso niedriger ausfällt, je mehr schlechte bzw.
ausgefallene Verbindungen für diesen Slave existieren. Die ermittelte bzw.
gemessene Anzahl der schlechten bzw. ausgefallenen Verbindungen eines Slaves
muss somit noch „invers“ auf einen entsprechenden Rang umgerechnet oder
abgebildet werden. Da der Bluetooth-Standard – bedingt durch die auf 3-bits
limitierte AM_ADDR („member address“) - maximal acht parallele Verbindungen
erlaubt (vgl. D1, Part B, Kapitel 4.3), würde bspw. einem als Master geeigneten
Slave mit exzellenten Verbindungen der höchste Rang „8“ zugeordnet und einem
als Master ungeeignetem Slave mit maximalen Verbindungsproblemen zu
sämtlichen anderen Stationen der niedrigste Rang „0“ zugewiesen werden.
Im Übrigen lehrt das Streitpatent in den Absätzen [0015] und [0016] genau diesen
Fall, dass ein Antennen-Ranking („antenna ranking“) betreffend eine schlechte
Funkabdeckung der anderen Stationen („poor coverage of other stations“)
basierend auf Signalqualitätsmessungen („based on … some other signal quality
measure“) bestimmt werden könne, wobei dort die schlechte Funkabdeckung der
anderen Stationen bspw. durch die Verwendung einer Richt- oder Sektorantenne
verursacht sein könne („the antenna 204 having a radiation pattern providing poor
coverage of other stations 100;“).
Darüber hinaus zeigt die D4a anhand der dort verwendeten qualitativen Attribute
wie bspw. „schlechter bewertet“ bzw. „beste Bewertung“ ebenfalls unmittelbar und
eindeutig, dass es sich bei der Gesamtbewertung um einen Rang und nicht um
Messwerte handeln muss (vgl. D4a, Sp. 3, Z. 47 - 48, Z. 60).
Die Gesamtbewertung wird vom aktuell selektierten Slave an den ursprünglichen
Master verschickt, der so am Ende der Mess-Kampagne über die
Gesamtbewertungen aller Slaves für einen Vergleich bzw. für eine „Bestenauswahl“
verfügt (vgl. D4a, Sp. 3, Z. 56 - 58, Anspruch 8; Merkmal M1.2.1), wobei der Master
ebenfalls eine Bewertung für sich selbst durchführt (vgl. D4a, Sp. 4, Z. 3 - 12; noch
zu Merkmal M1.1.3).
Schließlich erteilt der aktuelle Master mit seinen Masterübertragungsmitteln
denjenigen Slaven einen Befehl, die Master-Rolle zu übernehmen, der die beste
Bewertung im Netzwerk erhalten hat und darüber hinaus die Bewertung des
aktuellen Masters übertrifft (vgl. D4a, Sp. 3, Z. 56 – Sp. 4, Z. 12, Anspruch 3;
Merkmal M1.2.2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach mit sämtlichen Merkmalen
aus der Druckschrift D4a bekannt und folglich nicht neu.
2.
Die Druckschrift D4a (DE 199 30 423 A1) nimmt den Gegenstand des
nebengeordneten Patentanspruchs 3 ebenfalls neuheitsschädlich vorweg (Art. 52,
54 EPÜ).
Die gemäß nebengeordnetem Vorrichtungsanspruch 3 beanspruchte Station weist
inhaltsgleiche funktionale Merkmale M3, M3.1.1, M3.1.2, M3.1.3 wie das System
gemäß Patentanspruch 1 auf, welche damit bereits aus der D4a bekannt sind.
Die D4a lehrt darüber hinaus die zusätzlichen Abfragemittel in der Station zur
Bestimmung des Rangs anderer Stationen gemäß Merkmal M3.1.4, indem der
Master für die Bewertung der Übertragungsqualität jeden Slaven der Reihe nach für
einen temporären Rollentausch auswählt, wobei die Übertragungsqualität zwischen
dem ausgewählten und den restlichen Slaves bewertet und an den Master
zurückgemeldet wird (vgl. D4a, Sp. 1, Z. 56 bis Sp. 2, Z. 11, Ansprüche 4 u. 8).
Hinsichtlich der Masterübertragungsmittel wird in der D4a von den beiden mit
Patentanspruch 3 beanspruchten Fällen bzw. Aktionen („at least one of the actions
of“) allerdings nicht der zweite Teil des Merkmals M3.2.1 (Slave initiiert und
übernimmt die Master-Rolle) sondern nur die Alternative gemäß Merkmal M3.2.2
(Master übergibt Master-Rolle an einen besser geeigneten Slave) umfasst (vgl. D4a,
Sp. 3, Z. 56 – 60, „So verfügt der Master 0 am Ende der Wiederholungen über die
Bewertungen der Übertragungsqualität sämtlicher Slaves und erteilt einen Befehl,
die Masterfunktion zu übernehmen, an denjenigen Slaven, der die beste Bewertung
erhalten hat.“ und Anspruch 1, „… daß derjenige Knoten (0) des Netzwerks, der als
Master arbeitet, in der Lage ist, einem Slave (1, 2, 3) einen Befehl zur Übernahme
der Masterfunktion zu erteilen.“).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist demnach in sämtlichen Merkmalen aus
der Druckschrift D4a bekannt und folglich nicht neu.
3.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist ebenfalls in
sämtlichen Merkmalen M7 bis M7.2.2 aus der Druckschrift D4a (DE 199 30 423 A1)
bekannt und nicht neu (Art. 52, 54 EPÜ).
Denn die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für den
nebengeordneten Patentanspruch 7, der das korrespondierende Verfahren zum
Betreiben des Ad-hoc-Funkkommunikationssystems betrifft und mit dem
Hauptanspruch übereinstimmende, inhaltsgleiche Merkmale aufweist.
4.
Im Übrigen kann somit letztendlich auch dahingestellt bleiben, dass die
vorveröffentlichte Druckschrift D7 (WO 99/11081 A1) die Gegenstände der
Patentansprüche 1, 3 und 7 ebenfalls neuheitsschädlich vorwegnimmt.
Die D7 betrifft ein drahtloses Ad-hoc ATM-Netzwerk mit einem Master („centralized
controller“) und mehreren Slaves („stations“), welche bspw. identische persönliche
Kommunikationsgeräte („communication devices“) von Meeting-Teilnehmern an
einem Meeting-Tisch sind, wobei als temporärer Master zunächst die zuerst
eingeschaltete Station verwendet wird, d.h. sämtliche Stationen umfassen
zwingend die notwendigen Kontrollmittel zum Ausführen einer Master-Rolle oder
einer Slave-Rolle im Netz (vgl. D7, Fig.1 u. Fig.2a/b i. V.m. S. 3, Z. 23 – S. 4, Z. 21).
Gemäß D7 ist eine Gesamtverbindungsqualität einer Station relativ zu allen anderen
Stationen das Kriterium, welches die Eignung der Station zum Ausführen der
Master-Rolle repräsentiert (vgl. D7, S. 2, Z. 26 – 33, „The quality of the
communication paths within a network is determined by having each station within
the network monitor and assess the quality of reception of transmissions from each
of the other stations within the network. These individual quality assessments are
forwarded, periodically or on demand,
to a centralized controller. These
assessments then form a matrix of quality assessments, from which the structure of
the network can be optimized, by selecting, for example, the station having the
overall best quality measure relative to each of the others.“, Unterstreichung
hinzugefügt, S. 8, Z. 3 – 5, „… preferable station to perform the functions of a
centralized controller …“, S. 8, Z. 15 – 18, „If station 2 has the capability of providing
central controller services … assume the role of central controller.“).
Dazu führen sämtliche Stationen regelmäßige Qualitäts-Assessments („quality
assessment“) durch und messen die einzelnen Verbindungsqualitäten zu allen
anderen Stationen als SNR, Signalstärke oder Bitfehlerrate (vgl. D7, S. 2, Z. 26
– 33, S. 5, Z. 27 - S. 7, Z. 10). Die Qualitätsmessung für jede Einzelverbindung wird
bewertet und in einen Rang mit einem Wertebereich von 0 (niedrige Qualität)
bis 100 (hohe Qualität) abgebildet, wobei jede Station periodisch bzw. nach einem
jeweiligen Pollen einen Rangvektor (mit der Dimension der um eins erniedrigten
Stationsanzahl im Netzwerk) an den zentralen Controller überträgt, wobei jede
Komponente des Rangvektors die Bewertung der Qualität einer Einzelverbindung
repräsentiert (vgl. D7, Fig. 5 i. V. m. S. 7, Z. 11 - 31).
Im zentralen Controller werden die empfangenen Qualitäts-Assessments in einer
Qualitätsmatrix eingetragen und ausgewertet (vgl. D7, Fig. 5 i. V. m. S. 7, Z. 26 – 31,
„…to evaluate the network quality assessment measurements to select a preferred
station to be utilized as centralized controller.“). Hierfür generiert der zentrale
Controller für jede Station anhand der Qualitätsmatrix einen einzigen, die
Gesamtverbindungsqualität
repräsentierenden
Rang,
bspw.
den
Durchschnittswert oder den höchsten Minimalwert der o.g. Ränge der
Verbindungsqualitäten, wobei der zentrale Controller ebenfalls sich selbst bewertet
(vgl. D7, S. 8, Z. 23 – S. 9, Z. 17, „… the station having the highest minimum value
may be selected as the preferred centralized controller.“, „… to choose the station
having the greatest average received quality, or the greatest mean squared received
value, or other characteristic statistic value.“, „… dependent upon the quality
assessment of the existing centralized controller.“).
Der zentrale Controller umfasst darüber hinaus Vergleichsmittel zur Festlegung der
Reihenfolge der Stationen („station … is preferred to station …“, „station … is said
to dominate station …“) und zur Bestimmung derjenigen Station im Netz mit dem
höchsten Rang („highest minimum value“, „greatest average“) sowie beinhaltet
schließlich Transfer-Mittel zum Übertragen der Master-Rolle an die entsprechende
beste Station (vgl. D7, S. 8, Z. 14 – 22, „capability of providing central controller
service … reconfiguration can be accomplished by having station 8 send a message
to station 2, instructing it to assume the role of central controller“, S. 9, Z. 12 - 17,
„… the selection of a new centralized controller … transfer control to another
station“).
Die Argumentation der Beklagten, dass gemäß D7 nicht jede Station ausgestattet
sei, ihren eigenen Rang zu ermitteln, und dass zur Masterauswahl letztendlich kein
Rang, sondern ein Messwert bzw. ein technischer Parameter verwendet werden
würde, greift nicht durch. Denn die Beklagte übersieht, dass die Patentansprüche 1,
3 und 7 weder eine eigene Rangbestimmung durch jede einzelne Station (für sich
selbst) noch eine explizite Übertragung des Rangs zwischen den Stationen
beanspruchen.
Die D7 hingegen offenbart identische Stationen, wobei jede Station sämtliche
anspruchsgemäßen Mittel umfasst, für jede Station im Netzwerk, d.h. für alle
anderen Stationen sowie für sich selbst, einen jeweiligen singulären Rang für die
Gesamtverbindungsqualität als Basis für die Master-Auswahl zu bestimmen.
Der zentrale Controller berechnet diesen Rang pro Station basierend auf den
übertragenen und in der Qualitäts-Matrix abgespeicherten Rangvektoren, welche
bereits Bewertungen mit Wertebereich 0 – 100 und keine Messwerte bzw.
technische Parameter für die Einzelverbindungen betreffen.
Der Rang einer Station stellt dann als Einzelwert wiederum eine Gesamtbewertung
für die Eignung der Station als Master nunmehr umfassend alle Bewertungen der
Einzelverbindungen dar.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 7 sind daher in sämtlichen
Merkmalen ebenfalls aus der Druckschrift D7 bekannt und folglich nicht neu.
5.
Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche nicht isoliert verteidigt,
bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit den sich nicht patentfähig
erweisenden Patentansprüchen 1, 3 und 7 nach erteilter Fassung des Streitpatents
sind auch die auf sie direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2, 4 bis 6
und 8 bis 10 der erteilten Fassung des Streitpatents für nichtig zu erklären, da die
Beklagte weder geltend gemacht hat, noch aus dem Vortrag der Parteien ersichtlich
ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung
der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05,
GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom
29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranordnung).
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument
in
die
elektronische Poststelle
des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Voit
Werner
Dr. Wollny
Bieringer
Dr. Ball
Fi