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BPatG Urteil vom 28.04.2022 – 4 Ni 15/21 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280422U4Ni15.21EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

Verkündet am 28. April 2022

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:280422U4Ni15.21EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 500 082

(DE 603 11 794)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 28. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Meiser

und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 500 082 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt,

dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u. a. für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 500 082, das auf die

PCT-Anmeldung PCT/IB2003/001586

(offengelegt als WO 03/090206 A1)

zurückgeht, am 22. April 2003 unter

Inanspruchnahme der Priorität der

europäischen Patentanmeldungen 02076588 vom 22. April 2002 und 02077863

vom 12. Juli 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 14. Februar 2007

veröffentlicht worden

ist.

Im Patentregister des Deutschen Patent- und

Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Signalsynthese“ unter

dem Aktenzeichen 603 11 794 geführt.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 8 Ansprüche mit den

unabhängigen Ansprüchen 1 (Verfahrensanspruch) und 7 (Vorrichtungsanspruch),

den auf Anspruch 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 sowie den auf

Anspruch 7 rückbezogenen Nebenanspruch 8 (Vorrichtungsanspruch).

Zwischen den Parteien ist ein paralleler Verletzungsprozess mit umgekehrtem

Rubrum vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: …) anhängig, in dem

die hiesige Nichtigkeitsbeklagte zunächst die Verletzung der Patentansprüche 1, 2

und 7 und zuletzt, mit Schriftsatz vom 21. April 2021, auch die Verletzung der

Ansprüche 5 und 6 des Streitpatents geltend gemacht hat.

Die Klägerin greift vorliegend das erteilte Streitpatent in der Klageschrift im Umfang

seiner Ansprüche 1, 2 und 7 und zuletzt, mit Schriftsatz vom 22. April 2022, in

vollem Umfang – und im Weiteren alle von der Beklagten mit Hilfsanträgen

verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der

nicht ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die

Beklagte, die der Klageänderung nicht zustimmt, verteidigt das Streitpatent in der

erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den Hilfsanträgen I‘

bis VI‘, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2022.

Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 lauten in der englischen Verfahrenssprache und

einer angepassten deutschen Übersetzung unter Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:

Anspruch 1:

1a

A method of synthesizing a first and a second audio output signal (L, R)

from an input signal (x), the method comprising:

Verfahren zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-

Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (x), wobei das

Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst:

1b

filtering the input signal (x) to generate a filtered signal;

Filtern des Eingangssignals (x) zum Erzeugen eines gefilterten

Signals,

1c

obtaining a correlation parameter (r) indicative of a desired correlation

between the first and second output signals (L, R);

Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der indikativ ist für eine

gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten

Ausgangssignal (L, R),

1d

obtaining a level parameter (c) indicative of a desired level difference

between the first and second output signals (L, R); and

Beziehen eines Pegelparameters (c), der indikativ ist für eine

gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten

Ausgangssignal (L, R),

1e

transforming the input signal (x) and the filtered signal by a matrixing

operation into the first and second output signals (L, R), where the

matrixing operation depends on the correlation parameter(r) and the level

parameter(c).

Transformieren des Eingangssignals (x) und des gefilterten Signals

durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten

Ausgangssignal

(L, R), wobei der Matrixvorgang von dem

Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist.

Anspruch 2:

2a

1f

A method according to claim 1,

Verfahren nach Anspruch 1,

wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a

predetermined angle of the first and second output signals in a space

spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the

predetermined angle depends on the level parameter.

wobei der Matrixvorgang eine gemeinsame Rotation um einen

vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in

einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem

gefilterten Eingangssignal aufgespannt wird; und wobei der

vorbestimmte Winkel von dem Pegelparameter abhängig ist.

Anspruch 3:

3a

A method according to claim 2,

Verfahren nach Anspruch 2,

1f1

wherein the predetermined angle is selected to maximize a total

contribution of the input signal to the first and second output signals.

wobei der vorbestimmte Winkel derart gewählt wird, dass er einen

gesamten Beitrag des Eingangssignals zu dem ersten und dem

zweiten Ausgangssignal maximiert.

Anspruch 4:

4a

1g

A method according to claim 1,

Verfahren nach Anspruch 1,

further comprising scaling each of the first and second output signals to

said desired level difference between the first and second output signals.

das weiterhin die Skalierung des ersten und des

zweiten

Ausgangssignals zu der genannten gewünschten Pegeldifferenz

zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal umfasst.

Anspruch 5:

5a

A method according to claim 1,

Verfahren nach Anspruch 1,

1b2’’

wherein the filtering of the input signal comprises all-pass filtering the

input signal.

wobei die Filterung des Eingangssignals eine Allpassfilterung des

Eingangssignals umfasst.

Anspruch 6:

6a

A method according to claim 5,

Verfahren nach Anspruch 5,

1b2’’’

wherein the all-pass filter comprises a frequency-dependant delay.

wobei das Allpassfilter eine frequenzabhängige Verzögerung umfasst.

Anspruch 7:

7a

An arrangement for synthesizing a first and a second audio output signal

(L, R) from an input signal (x), the arrangement comprising:

Anordnung zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-

Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (x), wobei die

Anordnung umfasst:

7b

filter means (201) for filtering the input signal (x) to generate a filtered

signal;

Filtermittel (201) zum Filtern des Eingangssignals (x) zum Erzeugen

eines gefilterten Signals,

7c

means (202) for obtaining a correlation parameter (r) indicative of a

desired correlation between the first and second output signals (L, R);

Mittel (202) zum Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der

indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und

dem zweiten Ausgangssignal (L, R),

7d

means (202) for obtaining a level parameter (c) indicative of a desired

level difference between the first and second output signals (L, R); and

Mittel (202) zum Beziehen eines Pegelparameters (c), der indikativ ist

für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem

zweiten Ausgangssignal (L, R),

7e

means for transforming (203) the input signal (x) and the filtered signal

by a matrixing operation into the first and second output signals (L, R),

where the matrixing operation depends on the correlation parameter (r)

and the level parameter (c).

Mittel (203) zum Transformieren des Eingangssignals (x) und des

gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und

zweiten Ausgangssignal (L, R), wobei der Matrixvorgang von dem

Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist.

Anspruch 8:

8a

An apparatus for supplying a decoded audio signal, the apparatus

comprising

Anordnung zum Liefern eines decodierten Audiosignals, wobei diese

Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:

8h

8i

an input unit for receiving an encoded audio signal;

eine Eingangseinheit zum Empfangen eines codierten Audiosignals,

a decoder for decoding the encoded audio signal, the decoder comprising

einen Decoder zum Decodieren des codierten Audiosignals, wobei der

Decoder

7a

an arrangement for synthesizing a first and a second audio signal

according to claim 7; and

eine Anordnung zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten

Audiosignals nach Anspruch 7 aufweist; und

8j

an output unit for providing the decoded first and second audio signal.

eine Ausgangseinheit zum Liefern des decodierten ersten und zweiten

Audiosignals.

Nach Hilfsantrag I‘ ist der Anspruch 2 gestrichen und sind die Nummerierungen der

nachfolgenden Ansprüche sowie die dortigen Rückbezüge entsprechend

angepasst. Am Ende des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6 schließt sich jeweils

das Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 2 an:

„and wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a

predetermined angle of the first and second output signals in a space

spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the

predetermined angle depends on the level parameter.”

Wegen der geänderten Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen II‘ bis VI‘ wird

auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2022 verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass dem Streitpatent in allen verteidigten

Fassungen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden ausführbaren Offenbarung

entgegenstehe. Insbesondere die wesentliche Anforderung, dass das „gefilterte

Signal“ gemäß Merkmal 1b bzw. 7b gegenüber dem Eingangssignal „dekorreliert“

sein müsse, sei weder im Anspruch noch in der Beschreibung so eindeutig und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.

Die Beschreibung offenbare die notwendige Eigenschaft des Filters an keiner Stelle.

Auch der in Abs. 0023 genannte Artikel von M. R. Schroeder („Synthesis of Low-

Peak-Factor Signals (...)“, 1970, Anlage NK 19) liefere dem Fachmann insoweit

keine Hinweise.

Die unzureichende Offenbarung des Hauptanspruchs 1 wirke auch auf die

abhängigen Ansprüche 3 bis 6 fort und gelte auch für den Anspruch 7. In Bezug auf

den Unteranspruch 2 trete noch hinzu, dass etwas Unmögliches verlangt werde.

Denn in der Zusammenschau der Ansprüche 1 und 2 solle „der“ Matrixvorgang eine

Rotation des ersten und zweiten Ausgangssignals bewirken, wobei diese

Ausgangssignale jedoch erst durch Transformieren des Eingangssignals und des

gefilterten Signals durch „den“ Matrixvorgang erhalten würden. Darüber hinaus

könne auch der in Anspruch 2 genannte Winkel nicht gleichzeitig vorbestimmt und

von einem (Pegel-)Parameter abhängig sein.

Das mit dem Anspruch 1 in seiner nach Hilfsantrag I‘ verteidigten Fassung

beanspruchte Verfahren gehe zudem über dasjenige hinaus, was dem Fachmann

als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheine, nämlich das Maximieren

des Anteils des Eingangssignals x in der Summe der Signalkomponenten L und R

des Ausgangssignals. Das nach Hilfsantrag I‘ am Ende von Anspruch 1

hinzugefügte Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 2 verlange nur eine Rotation um

einen vorbestimmten Winkel und mache keine Angabe dazu, welcher Winkel als

„vorbestimmter Winkel“ geeignet sei. Erst Anspruch 3 des erteilten Anspruchssatzes

beschreibe, wie der Fachmann zu einem geeigneten Winkel gelange.

Zudem sei die Beschreibung in Abs. 0036 hinsichtlich der Bestimmung des Winkels

fehlerhaft und in sich widersprüchlich.

Ihr Vorbringen wegen fehlender Patentfähigkeit des Streitpatents und zur

mangelnden Offenbarung stützt die Klägerin insbesondere auf

folgende

Dokumente:

NK9/Faller

FALLER, Ch.; BAUMGARTE,

F.: Efficient

Representation of Spatial Audio Using Perceptual

Parametrization. IEEE Workshop on Applications of

Signal Processing to Audio and Acoustics 2001. S.

W2001-1 – W2001-4

NK10/Van der Waal

VAN DER WAAL, R. G.; VELDHUIS, R. N. J.:

Subband Coding of Stereophonic Digital Audio

Signals. IEEE 1991. S. 3601 – 3604

NK12/Gerzon

US 5,671,287 A

NK13/Henn

WO 03/007656 A1

NK14/Schroeder

SCHROEDER, M. R.: An Artificial Stereophonic Effect

Obtained from a Single Audio Signal. Journal of the

Audio Engineering Society, April 1958, Vol. 6, No. 2.

NK15/Holt

NK16/Hawks

NK17/Irwan

S. 74 – 79

WO 90/16136 A1

US 5,883,962 A

WO 02/052896 A2

NK18/Ekstrand

WO 98/57436 A2

NK19/Schroeder II

SCHROEDER, M. R.: Synthesis of Low-Peak-Factor

Signals

and Binary

Sequences With

Low

Autocorrelation.

IEEE Transactions on Information

Theory, January 1970, Vol. 16, S. 85 – 89

und meint, dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 in

der erteilten Fassung nicht neu gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere

nach den Druckschriften NK 12/Gerzon, NK 13/Henn, NK 14/Schroeder, NK 15/Holt

und NK 9/Faller, seien. Zumindest sei der streitpatentgemäße Gegenstand in allen

von der Beklagten verteidigten Fassungen für den Fachmann durch den Stand der

Technik nahegelegt.

Die Klägerin trägt zu Hilfsantrag I‘ insbesondere vor, dass der Gegenstand des

Streitpatents auch in dieser verteidigen Fassung neuheitsschädlich offenbart sei.

Jedenfalls fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit. Denn zum einen löse das

hinzugefügte Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 2 keine technische Aufgabe, da

völlig unklar bleibe, was mit dem Matrixvorgang bewirkt werden solle. Zum anderen

lege

insbesondere die Druckschrift NK12/Gerzon

in Kombination mit der

Druckschrift NK 17/Irwan den Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag I‘

nahe.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. September 2021

und am 27. April 2022 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 500 082 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent

eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen I´ bis VI´, eingereicht mit

Schriftsatz vom 27. April 2022, erhält.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Die Beklagte meint, dass das Streitpatent nach erteilter Fassung wie auch in den

mit Hilfsanträgen verteidigten Fassungen die Erfindung jeweils so deutlich und

vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Entgegen der

Auffassung der Klägerin sei insbesondere offenbart, dass die Filterung des

Eingangssignals gemäß Merkmal 1b der Erzeugung einer dekorrelierten Version

des Eingangssignals diene, wobei es auf eine exakte Dekorrelation

im

mathematischen Sinne nicht ankomme.

Der klägerische Vortrag zu einer mangelnden ausführbaren Offenbarung des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrags I´ beruhe überdies auf einer fehlerhaften Auslegung,

insbesondere des hinzugefügten Merkmals 1f des erteilten Anspruchs 2. Bei

richtiger Auslegung ermögliche und fördere dieses Merkmal die angestrebte

Verbesserung der Audioqualität. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der hierfür

zu verwendende Winkelbereich nicht angegeben sei, denn diesen könne der

Fachmann im Rahmen einfacher Routinetätigkeit ermitteln.

Das Streitpatent erweise sich in der erteilten Fassung wie auch in den mit den

Hilfsanträgen

verteidigten

Fassungen

jeweils

gegenüber

sämtlichen

Entgegenhaltungen als patentfähig, insbesondere neu und erfinderisch. Dies gelte

insbesondere für die Entgegenhaltung NK13/Henn, weil diese schon nicht das

Merkmal 1e des Patentanspruchs 1 offenbare.

Schließlich habe der Fachmann auch keine Veranlassung, die von der Klägerin

genannten Druckschriften miteinander zu kombinieren, jedenfalls gelange er nicht

zu der streitgegenständlichen Erfindung. Dies gelte insbesondere für den

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I´, der auch nicht durch eine Kombination der

Druckschrift NK12/Gerzon mit der NK17/Irwan nahegelegt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren

Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art. II § 6

Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, 56 EPÜ), ist

zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es

über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag I´

hinausgeht. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nämlich in der erteilten

Fassung als nicht patentfähig.

Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen

Hilfsantrag I´ sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, insbesondere ist er

neu und beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klage ist daher insoweit

unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

Die Nichtigkeitsklage ist auch zulässig, soweit die Klägerin sie bei gleichbleibenden

Nichtigkeitsgründen mit Schriftsatz vom 22. April 2022 auf die bisher nicht

angegriffenen Ansprüche 3 bis 6 und 8 erstreckt hat. Zwar handelt es sich hierbei

nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Klageänderung nach § 263 ZPO

(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 – X ZR 58/09, Rn. 43, sowie Urteil vom

19. Juli 2011 – X ZR 25/09, Rn. 9; BPatG, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 Ni 33/20

(EP); Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 33; Schulte/Voit, PatG, 11.

Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.). Die geänderte Klage ist allerdings nach § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil sie eine

umfassendere Erledigung des zwischen den Parteien herrschenden Streits

ermöglicht (BGH, a. a. O., X ZR 58/09, Rn. 43) und hierdurch vor dem Hintergrund

eines anhängigen parallelen Verletzungsverfahren ein weiterer Streit über die

Schutzfähigkeit des Streitpatents im nunmehr angegriffenen Umfang vermieden

werden kann. Die Beklagte hat sich zudem auch zu der Frage der Schutzfähigkeit

der Ansprüche 3 bis 6 und 8 äußern können und mit Schriftsatz vom 27. April 2022

ihre sechs Hilfsanträge entsprechend angepasst. Soweit die Beklagte der

Erweiterung der Klage auf die bislang nicht angegriffenen Ansprüche

widersprochen hat, kommt es darauf wegen der festgestellten Sachdienlichkeit der

Klageänderung nicht an.

II.

1.

Das Streitpatent bezieht sich auf die Synthese eines ersten und eines

zweiten Ausgangssignals aus einem Eingangssignal.

Im Bereich der

Audiocodierung seien

parametrische Audio-Codierer

immer

interessanter

geworden. Die Übertragung von Parametern, die Audiosignale beschreiben,

erfordere nur wenig Übertragungskapazität und ermögliche empfangsseitig ein

decodiertes Audiosignal, das wahrnehmbar von dem ursprünglichen Signal nicht

wesentlich abweiche. Folglich könnten Bitrateneinsparungen dadurch erhalten

werden, dass für ein Stereosignal nur ein einziger Audiokanal in Kombination mit

einem Parameterbitstrom übertragen werde, der die räumlichen Eigenschaften des

Stereosignals beschreibt, die somit von einem Decoder reproduziert werden

könnten (Streitpatentschrift, Abs. 0001, 0002).

Gemäß dem Artikel „Efficient representation of spatial audio using perceptual

parametrization" (Anlage NK9) werde ein räumliches Audiosignal

in jedem

kritischen Frequenzband durch ein monaurales Summensignal, eine interaurale

Pegel- und eine interaurale Zeitdifferenz dargestellt. Zum Synthetisieren des

binauralen Signals würden die Pegel- und die Zeitdifferenzen auf die

Spektralkoeffizienten des monauralen Signals angewandt (Abs. 0003).

Ein für die Codierung eines Stereosignals wichtiger Parameter sei die

Kreuzkorrelation zwischen dem linken und dem rechten Kanal. Folglich ermittle in

vielen Systemen der Codierer die Interkanal-Kreuzkorrelation als einen der

Signalparameter, die dann zusammen mit einem Monosignal zu einem

entsprechenden Decoder übertragen werde. Beim Decoder würden zwei

Ausgangssignale mit der gewünschten Kreuzkorrelation und möglichst geringen

Artefakten gegenüber dem ursprünglichen Stereosignal rekonstruiert (Abs. 0004,

0005).

An sich seien mehrere Verfahren zum Dekorrelieren von Signalen bekannt. Figur 1

zeige einen sog. Lauridsen-Dekorrelator, dessen Allpassfilter eine verzögerte

Version des Eingangssignals erzeuge. Das Ausgangssignal des Filters werde zu

dem Eingangssignal addiert bzw. subtrahiert, was zu dem linken bzw. rechten Kanal

führe. Dieser Dekorrelator sei gut geeignet, solange die zwei Ausgangssignale

einander im Pegel sehr ähnlich seien. Parametrische Audiocodierer führten aber

auch zu Ausgangssignalen mit Pegelunterschieden. Der oben genannte

Dekorrelator bringe das Problem mit sich, dass die wahrnehmbare Qualität der

erzeugten Signale abnehme, wenn die Pegeldifferenzen groß seien (Abs. 0006,

0007).

Diese Probleme würden durch ein Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 1 und

durch die Vorrichtungen gemäß den erteilten Ansprüchen 7 und 8 gelöst. Es würde

eine wesentliche Zunahme der wahrnehmbaren Qualität der Ausgangssignale eines

parametrischen Decoders erreicht (Abs. 0008, 0009, 0020, 0021).

2.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektro-,

Nachrichten- oder Informationstechnik mit einem universitären Master oder Diplom

an. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen

Signalverarbeitung, insbesondere für Audiocodecs. Bei diesem Fachmann sind

Kenntnisse der vor dem Prioritätszeitpunkt geltenden einschlägigen Normen,

Standards und Konzeptstudien sowie der dafür zur Anwendung kommenden

Gerätschaften als bekannt vorauszusetzen.

3.

Der Gegenstand des Streitpatents und einige Merkmale der Ansprüche

bedürfen der Erläuterung:

a)

Figur 5 der Streitpatentschrift zeigt die Übertragung codierter Stereosignale

von einem parametrischen Audiocodierer (coding device 501) zu einer Anordnung

zum Liefern eines decodierten Audiosignals (decoding device 505) gemäß

Merkmal 8a. Die Anordnung 505 umfasst eine Eingangseinheit (receiver 508) zum

Empfangen des codierten Audiosignals gemäß Merkmal 8h, einen Decoder

(decoder 507) zum Decodieren des codierten Audiosignals nach Merkmal 8i, eine

Anordnung (im Decoder 507) zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten

Audiosignals (L‘, R‘) gemäß Merkmal 7a sowie eine Ausgangseinheit (output unit

512) zum Liefern des decodierten ersten und zweiten Audiosignals L‘, R‘ gemäß

Merkmal 8j (Abs. 0052 – 0058):

Streitpatentschrift, Fig. 5 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

b)

Gemäß Figur 4 und zugehöriger Beschreibung (Abs. 0038 – 0040) unterteilt

der Codierer 401 die Stereosignale L, R mittels geeigneter Schaltungen

(time/frequency slicing circuits 402, 403) in zeitliche Abschnitte und zugehörige

Frequenzbänder. Für

jede dieser Zeit-/Frequenzgruppen berechnet eine

Analyseschaltung (analysis circuit 404) des Codierers 401 ein Summensignal (sum

(or dominant) signal S) und einen Parametersatz (set of parameters P), die an den

Decodierer 405 übertragen werden (Abs. 0041 – 0051):

Streitpatentschrift, Fig. 4 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Der Parametersatz P umfasst nach dem Ausführungsbeispiel für jede Zeit-

/Frequenzgruppe drei räumliche Parameter, welche die räumlichen Eigenschaften

des Audiosignals beschreiben, die jeweils quantisiert vom Codierer zum Decodierer

übertragen werden (Abs. 0050), nämlich die interaurale Pegeldifferenz ILD, die

interaurale Zeit- bzw. Phasendifferenz ITD bzw. IPD und den Maximalwert der

Kreuzkorrelationsfunktion (Abs. 0038, 0046, 0048).

c)

Dem Streitpatent geht es nicht um die vorstehend beschriebene

parametrische Codierung des Stereosignals, sondern um das im Decodierer 405

von einem Dekorrelator (decorrelator circuit 406) durchgeführte Synthetisieren der

Signalkomponenten L und R aus dem Summensignal S und dem Parametersatz P

gemäß den Merkmalen 1a und 7a.

Die Figuren 2 und 3 sowie die zugehörige Beschreibung (Abs. 0023 – 0037) zeigen

bzw. erläutern die Komponenten der in Anspruch 7 (Merkmal 7a) genannten

Anordnung (decorrelator circuit 406) zum Synthetisieren eines ersten und eines

zweiten Audio-Ausgangssignals L, R von einem Eingangssignal x und das

entsprechende Verfahren gemäß Anspruch 1 (Merkmal 1a):

Streitpatentschrift, Fig. 2 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Das vom Codierer zum Decodierer übertragene Summensignal (mono audio signal

x) wird durch einen Filter (all-pass filter 201) gefiltert, der ein gefiltertes Signal

(filtered signal HÄx) erzeugt (Merkmale 1b, 7b). Eine Analyseschaltung (analysis

circuit 202) empfängt den ebenfalls vom Codierer zum Decodierer übertragenen

Parametersatz P, der gemäß den Merkmalen 1c / 7c und 1d / 7d einen

Korrelationsparameter (interchannel cross-correlation ρ im Ausführungsbeispiel

nach Fig. 2) und einen Pegelparameter

(channel difference c

im

Ausführungsbeispiel nach Fig. 2) enthält, die ein Maß für die gewünschte

Korrelation bzw. die gewünschte Pegeldifferenz zwischen den zu synthetisierenden

Audioausgangssignalen L und R sind.

Die Analyseschaltung 202 bestimmt aus den Parametern (ρ, c) eine sogenannte

Mischmatrix (mixing matrix M(α, β)) und führt deren Komponenten einer

Transformationsschaltung

(transformation circuit 203) zu, die auch das

Eingangssignal x des Filters 101 und das gefilterte Signal HÄx empfängt.

Die Transformationsschaltung 203 führt einen „Mischvorgang“ bzw. „Matrixvorgang“

(matrixing operation) gemäß Merkmal 1e / 7e durch, um die Audioausgangssignale

L und R zu erzeugen, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter (r;

ρ) und von dem Pegelparameter (c) abhängig ist (Abs. 0023, Gleichung (1)):

(cid:1838) (cid:4672) (cid:1844)

(cid:4673) = (cid:1839)((cid:2009), (cid:2010)) (cid:4672)

(cid:1876) HÄx

(cid:4673)

Für den Korrelationsparameter ρ gilt nach dem Ausführungsbeispiel (Abs. 0025)

r= cos (cid:2009), wobei

α

den Winkel zwischen den beiden synthetisierten

Ausgangssignalen L und R in Vektordarstellung angibt. Der Pegelparameter c hängt

nach dem nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel mit der

interauralen

Pegeldifferenz ILD wie folgt zusammen (Abs. 0047): (cid:1835)(cid:1838)(cid:1830) = (cid:1863) log (cid:1855) mit k als

Konstante.

Die Abhängigkeit des Matrixvorgangs von dem Korrelationsparameter ρ bzw. α und

dem Korrelationsparameter c wird im Ausführungsbeispiel mit der folgenden

Matrix M erreicht (Abs. 0032 - 0034):

(cid:1838) (cid:4672) (cid:1844)

(cid:4673) = (cid:1839) (cid:4672)

(cid:1876) (cid:1834)Ä(cid:1876)

(cid:1855) 1 + (cid:1855)

(cid:4673) = (cid:3438)

0

1 1 + (cid:1855)

(cid:3442) (cid:3436)

cos ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ cos ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄

sin ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ sin ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄

(cid:3440) (cid:4672)

(cid:1876) (cid:1834)Ä(cid:1876)

(cid:4673)

d)

Die Filterung gemäß Merkmal 1b bzw. das Filter 201 gemäß Merkmal 7b soll

aus dem Eingangssignal x ein gefiltertes Signal HÄx erzeugen, das im Idealfall

nahezu vollständig unkorreliert bzw. dekorreliert zu dem Eingangssignal ist

(Abs. 0016: filtering … applying the decorrelation; Abs. 0024: As the two signals are

uncorrelated they may be represented as orthogonal vectors spanning a twodimensional space), wie dies auch in der Figur 3a mit einem Winkel von 90°

zwischen dem Eingangssignal x des Filters und dem gefilterten Signal HÄx

dargestellt ist:

Streitpatentschrift, Fig. 3a mit Erläuterungen und Ergänzungen durch den Senat

In diesem Fall bilden die Vektoren x und HÄx eine Orthogonalbasis; im Falle der

Ausbildung des Filters als Allpassfilter sogar eine Orthonormalbasis, da ein ideales

Allpassfilter das gefilterte Signal nicht dämpft.

Dem Fachmann ist bewusst, dass weder das im Streitpatent genannte Allpassfilter

mit frequenzabhängiger Verzögerung noch andere Filtertypen für alle Signale der

mehreren Zeit-/Frequenzgruppen stets eine Phasenverschiebung von 90° erreichen

werden. Daraus folgt, dass die vorstehend wiedergegebenen Matrix-Gleichungen

bei Winkeln ungleich 90° zwischen Filtereingangs- und Filterausgangssignal

angepasst werden müssen.

Weiter ist dem Fachmann bewusst, dass, sofern das Filter 201 eine gewisse

Verzögerung bzw. Phasenverschiebung verursacht und die entsprechenden

Signale (x, HÄx) eine gewisse Unähnlichkeit (= Unkorreliertheit) aufweisen bzw. die

repräsentierenden Vektoren einen Winkel ungleich 0° einschließen, die

Transformationsschaltung 203 die beiden Ausgangssignale L, R mit der

gewünschten Pegeldifferenz und Korrelation erzeugen kann.

Dabei liest der Fachmann die Erzeugung einer gewissen Phasenverschiebung

zwischen Eingangs- und Ausgangssignal bei nahezu allen praktisch realisierbaren

Filtern mit, jedenfalls dann, wenn das zu filternde Signal relevante Anteile bei den

Frequenzen aufweist, die durch das Filter nennenswert in der Phase beeinflusst

werden.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Streitpatent davon ausgeht, dass nicht

zwingend die gesamte Bandbreite des Signals gefiltert werden muss, sondern auch

gezielt nur einzelne oder mehrere relevante Frequenzbänder betrachtet werden

können (Abs. 0016). Aber auch bei einer Filterung über die gesamte Bandbreite ist

dem Fachmann bewusst, dass je nach Frequenzbereich ein unterschiedlicher

Einfluss auf den empfundenen Klang besteht.

Nach alledem versteht der Fachmann das Merkmal 1b / 7b so, dass das

Filterausgangssignal – jedenfalls unter den Randbedingungen des Ausschlusses

„exotischer“ Filter, die keine Phasenverschiebung erzeugen und einer

„vernünftigen“ Beziehung von Frequenz des zu

filternden Signals und

Grenzfrequenz bzw. Frequenzgang des Filters – eine gewisse Phasenverschiebung

und damit ein gewisses Maß an Dekorrelation zum Eingangssignal aufweist. Dabei

ist die Unkorreliertheit von Eingangs- und Filtersignal nicht beliebig, sondern

ausdrückliches Ziel des Filtereinsatzes im Streitpatent (Abs. 0016). Dies versteht

der Fachmann als Hinweis auf eine Auswahl von Filtern mit geeigneten

Eigenschaften, um – zumindest in den relevanten Frequenzbereichen – eine

möglichst große Unkorreliertheit zwischen Eingangs- und Filtersignal zu erzielen.

e)

Wie dargelegt bestimmt der parametrische Audiocodierer nach dem

Ausführungsbeispiel als räumliche Parameter den Pegelunterschied ILD, die

Phasen- bzw. Zeitdifferenz

IPD bzw.

ITD und den Maximalwert der

Kreuzkorrelationsfunktion je Zeit-/Frequenzgruppe und überträgt diese an den

Decodierer (Abs. 0038 – 0051). Alle drei Parameter beschreiben gemäß den

Angaben in der Beschreibung die Ähnlichkeit, also die Korrelation von zwei

Signalen (Abs. 0044):

The (dis)similarity of the waveforms that can not be accounted for by lTDs or

lLDs, which can be parameterized by the maximum value of the crosscorrelation function (i. e., the value of the cross-correlation function at the

position of the maximum peak).

Merkmal 1c / 7c

ist hinsichtlich des Korrelationsparameters nicht auf die

Verwendung des Maximalwerts der Kreuzkorrelationsfunktion als Maß für die

Ähnlichkeit der Signalformen beschränkt (Abs. 0044). Vielmehr ist für den

anspruchsgemäßen Korrelationsparameter allein gefordert, dass dieser indikativ ist

für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten

Ausgangssignal.

Gemäß den Merkmalen 1c / 7c und 1d / 7d wird zwischen einem Pegelparameter

und einem Korrelationsparameter unterschieden. Daher kann der Pegelparameter

nach Merkmal 1c / 7c nicht gleichzeitig Korrelationsparameter gemäß Merkmal

1d / 7d sein. Jedoch kann die Phasen- bzw. Zeitdifferenz (IPD / ITD) ein

Korrelationsparameter sein, denn gemäß dem vorstehend wiedergegebenen

Absatz 0044 und gemäß dem fachmännischen Verständnis ist sie indikativ für die

gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und zweiten Ausgangssignal.

Dabei ist zu beachten, dass das Filtereingangs- und das Filterausgangsignal

(Merkmal 1b) dann als (vollständig) unkorreliert angesehen werden, wenn sie eine

Phasendifferenz von 90° aufweisen. Somit sieht das Streitpatent auch in diesem

Fall die Phasendifferenz zweier Signale als indikativ für ihre Korrelation an.

f)

Der Fachmann versteht die Merkmale 1c und 1d so, dass der

Korrelationsparameter ausschließlich indikativ für eine gewünschte Korrelation und

der Pegelparameter ausschließlich indikativ für eine gewünschte Pegeldifferenz

zwischen den beiden Ausgangssignalen ist. Für ein anderes Verständnis, etwa,

dass ein generischer „erster“ und ein „zweiter“ „Parameter“ bezogen werden, die

jeweils sowohl

für die gewünschte Korrelation als auch die gewünschte

Pegeldifferenz indikativ sind, bietet das Streitpatent keine Grundlage.

g)

Der Fachmann versteht das Merkmal 1e vor dem Hintergrund der Lehre des

Streitpatents so, dass sich beide Audio-Ausgangssignale L, R jeweils durch eine

Linearkombination des ungefilterten und des gefilterten Eingangssignals ergeben

(Abs. 0017, 0023, 0026, 0032 – 0034), dass also alle vier Matrixelemente im

Allgemeinen ungleich Null sind.

Die im Merkmal 1e genannte Abhängigkeit des Matrixvorgangs von dem

Korrelationsparameter und dem Pegelparameter verlangt nicht, dass jedes der vier

Matrixelemente jeweils von beiden Parametern abhängig ist.

Nach dem Ausführungsbeispiel (Abs. 0032, Gleichung (4)) sind die Matrixelemente

frequenzabhängig, da der Korrelationsparameter

ρ

bzw.

α

und der

Pegelparameter c (und damit auch der Winkel β, vgl. Abs. 0036) für jede der Zeit-

/Frequenzgruppen vom Codierer berechnet wird (Abs. 0041).

h)

Den im Merkmal 1f genannten, vom dem Eingangssignal und dem gefilterten

Eingangssignal aufgespannten „Raum“ versteht der Fachmann als Ebene, die

durch die Vektoren der Signalzeiger des Eingangssignals x und des gefilterten

Signals HÄx aufgespannt wird. Die beiden Vektoren müssen nicht senkrecht

aufeinander stehen, um eine Ebene aufzuspannen, vielmehr ist es ausreichend,

wenn sie nicht parallel zueinander sind.

Durch die

im Merkmal 1f genannte gemeinsame Rotation der beiden

Ausgangssignale um einen pegelparameterabhängigen Winkel besteht die

Möglichkeit, den Anteil des ungefilterten Eingangssignals x in der Summe der

beiden Ausgangssignale (L + R) zu variieren (Fig. 3b), ohne die gewünschte

Korrelation zwischen die beiden Ausgangssignale L, R zu beeinflussen (Abs. 0010,

0011). Die gemeinsame Rotation wirkt sich auf die wahrgenommene Qualität des

synthetisierten Stereo-Ausgangssignals aus (Abs. 0028 – 0035).

Beispielsweise kann der Anteil des ungefilterten Eingangssignals x in der Summe

der beiden Ausgangssignale L, R maximiert und damit der Anteil des

Filterausgangssignals HÄx minimiert werden (Abs. 0012, 0036, 0037, Merkmal 1f1).

Figur 3a zeigt die Berücksichtigung nur des Korrelationsparameters ρ bzw. α bei der

Synthese der beiden Audio-Ausgangssignale L und R; Figur 3b zeigt die zusätzliche

Skalierung der Ausgangssignale L, R gemäß dem Pegelparameter c und eine

gemeinsame Rotation der skalierten Ausgangssignale um einen Winkel β gemäß

Merkmal 1f; nach Figur 3c ist der Winkel β entsprechend der Beschreibung in

Absatz 0012 bzw. in Merkmal 1f1 optimiert:

Streitpatentschrift, Figuren 3a, 3b, 3c

Damit ordnet der Fachmann den Figuren 3a bis 3c die folgenden Matrizen zu (Abs.

0023 – 0037):

(cid:1839)(cid:2871)(cid:3028) = (cid:3436)

cos ((cid:2009) 2)⁄ cos (−(cid:2009) 2)⁄

sin ((cid:2009) 2)⁄ sin (−(cid:2009) 2)⁄

(cid:3440)

(cid:1855) 1 + (cid:1855)

(cid:1839)(cid:2871)(cid:3029) = (cid:3438)

0

1 1 + (cid:1855)

(cid:3442) (cid:3436)

cos ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ cos ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄

sin ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ sin ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄

(cid:3440)

(cid:1855) 1 + (cid:1855)

(cid:1839)(cid:2871)(cid:3030) = (cid:3438)

0

1 1 + (cid:1855)

(cid:3442) (cid:4678)

cos ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) + (cid:2009) 2)⁄ cos ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) − (cid:2009) 2)⁄

sin ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) + (cid:2009) 2)⁄ sin ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) − (cid:2009) 2)⁄

(cid:4679)

Der

i) Optimierungsbedingung (cid:3105)((cid:3013)(cid:2878)(cid:3019))

Fachmann

(cid:3105)(cid:3051)

erkennt

die

im

Absatz

0036

genannte

= 0 als offensichtliche Unrichtigkeit, die er durch die

Bedingung (cid:3105) (cid:3105)(cid:3081)

(cid:3105)((cid:3013)(cid:2878)(cid:3019))

(cid:3105)(cid:3051)

= 0 ersetzt, denn der Winkel β soll – wie ausgeführt – gemäß

Merkmal 1f1 so gewählt werden, dass der Anteil des Eingangssignal x in dem

Summensignal L + R maximal wird. Aus der solchermaßen korrigierten Bedingung

ergibt sich die

in Absatz 0036 genannte Bestimmungsgleichung für den

gemeinsamen Rotationswinkel β zu tan (cid:2010) =

(cid:2869)(cid:2879)(cid:3030)

(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030)

tan((cid:2009) 2⁄ ).

III.

Hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54 EPÜ).

Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1, 7 und 8 erweist sich als nicht neu

gegenüber den aus der Druckschrift WO 03/007656 A1 (Anlage NK13, im

Folgenden als HENN bezeichnet) bekannten Verfahren und Anordnungen.

1.

Das Streitpatent kann die Priorität der älteren Voranmeldung EP 02076588

(Anlage NK3) vom 22.04.2002 mangels Erfindungsidentität nicht wirksam in

Anspruch nehmen, so dass der Zeitrang des Streitpatents der Anmeldetag der

Voranmeldung EP 02077863 (Anlage NK4), also der 12.07.2002, ist.

In der älteren Voranmeldung (NK3) finden sich keine Angaben, die das Merkmal 1e,

die Transformation des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen

Matrixvorgang zu den beiden Ausgangssignalen, wobei der Matrixvorgang von den

beiden Parametern abhängig ist, stützen könnten.

Die NK3 offenbart die Übertragung eines monauralen Summen-Signals zusammen

mit Parametern (ILD, ITD/IPD, Kreuzkorrelation), die die Stereoeigenschaften des

ursprünglichen Stereosignals beschreiben. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit

der Gewinnung der Stereoparameter im Codierer. Der Decodierer empfängt das

codierte Summensignal und die Stereoparameter, um daraus das linke und rechte

Ausgangssignal zu erzeugen, wobei die Korrelation zwischen dem linken und

rechten Ausgangssignal mit Hilfe eines Dekorrelators modifiziert wird (NK3, S. 6,

Z. 28, 29; S. 8, Z. 22 – S. 9, Z. 6; Ansprüche 6 – 8).

Damit kann der Fachmann der NK3 zwar die Merkmale 1a, 1c und 1d, nicht jedoch

die Merkmale 1b und 1e entnehmen.

Somit bildet HENN (NK13, AT: 10.07.2002) Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3

EPÜ.

2.

HENN möchte, wie das Streitpatent, parametrische Audio-Codecs

verbessern und beschäftigt sich mit der Synthese der Stereo-Ausgangssignale im

Decodierer. Vom Codierer wird außer einem Mono-Audiosignal

(M) ein

Parametersatz (X, W, S, D, B) an den Decodierer übertragen, der u. a. die

Parameter

„stereo-width W“ und

„balance B“ beinhaltet. W

ist ein

Korrelationsparameter, der indikativ für die gewünschte Korrelation zwischen den

Ausgangssignalen ist. B ist ein Pegelparameter, der indikativ für die gewünschte

Pegeldifferenz ist (S. 2, Z. 26 – 33; S. 3, Z. 1 – 14; S. 5, Z. 7 – 10, 25; S. 6, Z. 3 – 5;

S. 6, Z. 20 – 29; S. 7, Z. 10 – 12).

Figur 1 zeigt den parametrischen Audio-Codec:

HENN, Fig.1 mit Ergänzungen und Kolorierung durch den Senat

Die Signalverarbeitung im Codierer und Decodierer ist, wie im Streitpatent, in

Frequenzbereiche (1, 2, …, N) unterteilt. Der Decoder umfasst dementsprechend N

Schaltungen W(k) und B(k) (k = 1, …, N), die jeweils gemäß den Figuren 2b und 2c

ausgeführt sind (S. 7, Z. 19 – 36; Fig. 3):

HENN, Fig. 3, 2b und 2c mit Ergänzungen und Kolorierung durch den Senat

Für den k-ten Frequenzbereich ergeben sich aus den Figuren 3, 2b und 2c und der

zugehörigen Beschreibung (S. 6, Z. 1 – 9; S. 7, Z. 4 – 12; S. 7, Z. 19 – 36) die

folgenden Gleichungen für die Ausgangssignale L(k) und R(k):

(cid:1838)((cid:1863)) = (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)

(cid:3118)

∗ (cid:1839)((cid:1863)) + (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:1839)′((cid:1863))

(cid:1844)((cid:1863)) = (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)

(cid:3118)

∗ (cid:1839)((cid:1863)) − (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:1839)′((cid:1863))

In Matrixschreibweise:

(cid:1838)((cid:1863)) (cid:3436) (cid:1844)((cid:1863))

(cid:3440) = (cid:4678)

(cid:3118)

(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870) (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)

(cid:3118)

(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) −(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863))

(cid:4679) (cid:3436)

(cid:1839)((cid:1863)) (cid:1839)′((cid:1863))

(cid:3440)

Das Signal M(k) ist das Eingangssignal und das Signal M‘(k) das gefilterte

Eingangssignal, weil in dem Pseudo-Stereo-Generator WIDTH (307, 317, 327) das

Eingangssignal M(k) im unteren Pfad gefiltert (H, 217) und insbesondere – im Sinne

der streitpatentgemäßen (Allpass-)Filterung – verzögert (D, 221) wird (Fig. 2b; S. 6,

Z. 5 – 7; S. 7, Z. 10 – 12). Zudem sind die Faktoren G227(k) und G229(k) von dem

Parameter B(k) abhängig, der ein streitpatentgemäßer Pegelparameter ist (S. 6, Z.

22 – 24). Der Faktor G(k) ist vom dem Korrelationsparameter W(k) abhängig

(Fig. 2b, 3; S. 6, Z. 3, 4, 7 – 9).

3.

Danach ist, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 der erteilten

Fassung, Folgendes aus HENN bekannt:

1a

A method of synthesizing a first and a second audio output signal (L’, R’;

L, R) from an input signal (M), the method comprising:

(Fig. 1, 3; S. 2, Z. 35, 36:

the synthesized stereo components;

Ansprüche 1, 7: at a decoder, generate a stereo output signal;

Anspruch 2: generation implies a pseudo-stereo method)

1b

filtering the input signal (M; M(k)) to generate a filtered signal (M’; M’(k));

(Fig. 2b: Hochpassfilter H (217) und Verzögerungsglied D (221) filtern

das Eingangssignal M bzw. M(k); Fig. 3: in der Multi-Band-Schaltung

filtern in jedem der N Blöcke WIDTH(k) (307, 317, …, 327) die Blöcke

H(k) und D(k) die Eingangssignale M(k) und erzeugen gefilterte

Signale M‘(k); S. 6, Z. 5 – 11: The output from 215 is delayed, 221, …

a high frequency roll-off … 217 … roll-off filter)

1c

obtaining a correlation parameter (W; W(k)) indicative of a desired

correlation between the first and second output signals (L, R);

(Fig. 2b, 3: Der Parameter W (Fig. 2b) bzw. W(k) (Fig. 3), der indikativ

für die gewünschte Korrelation zwischen dem ersten (L) und dem

zweiten (R) Ausgangssignal ist, wird dem Decoder zugeführt; S. 2,

Z. 32, 33: According to the invention, useful measures of the stereowidth can be derived e.g. from … the cross-correlation of the original

left and right channel; S. 5, Z. 8 - 10: cross-correlation methods … the

value describing the … correlation … is normalized with the total signal

level; S. 5, Z. 24, 25: The block denoted 'width', 205, takes a mono

input signal, and synthetically recreates the impression of stereo width,

where the amount of width is controlled by the parameter W; S. 6, Z. 3

- 5: The amount of stereo-width is determined by the gain of 215, and

this gain is a function of the stereo-width parameter, W; S. 6, Z. 8, 9: if

the gain of the delayed signal is G, the gain of the direct signal can be

selected as sqrt(1 - G²).)

1d

obtaining a level parameter (B; B(k)) indicative of a desired level

difference between the first and second output signals (L, R); and

(Fig. 2c, 3: Der Parameter B (Fig. 2c) bzw. B(k) (Fig. 3), der indikativ

für die gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten (L) und dem

zweiten (R) Ausgangssignal ist, wird dem Decoder zugeführt; S. 3,

Z. 1 - 14: the overall stereo-balance … is detected in the encoder. This

information, optionally together with the above width-parameter, is

efficiently transmitted as a balance-parameter, along with the encoded

mono signal. Thus, displacements to either side of the sound stage

can be recreated at the decoder, by correspondingly altering the gains

of the two output channels. According to the invention, this stereobalance parameter can be derived from the quotient of the left and

right signal powers. … several balance and stereo-width parameters

are used, each one representing separate frequency bands; S. 6,

Z. 22 - 25: a measure of the stereo-balance can be calculated as the

quotient of

the

two signal powers, or more specifically as

B = (PL + e)/(PR + e), where e is an arbitrary, very small number, which

eliminates division by zero. The balance parameter, B, can be

expressed in dB given by the relation BdB = 10log10(B); S. 7, Z. 4 - 8:

The most rudimental decoder usage of the balance parameter, is

simply to offset the mono signal towards either of the two reproduction

channels, by feeding the mono signal to both outputs and adjusting the

gains correspondingly, as illustrated in Fig. 2c, blocks 227 and 229,

with the control signal B;

.S. 7, Z. 24 - 26: multiband balance

adjustment, represented by blocks 309, 319 and 329; S. 7, Z. 29, 30:

arrays W(k) and B(k))

1e

transforming the input signal (M; M(k)) and the filtered signal (M’; M’(k))

by a matrixing operation into the first and second output signals (L, R),

where the matrixing operation depends on the correlation parameter (W;

W(k)) and the level parameter (B; B(k)).

(wie einleitend dargelegt, ergeben sich gemäß den Figuren 3, 2b und

2c das erste und das zweite Ausgangssignal (L, R) durch einen

Matrixvorgang aus dem Eingangssignal (M; M(k)) und dem gefilterten

Signal

(M‘; M‘(k)), wobei der Matrixvorgang

von dem

Korrelationsparameter (W; W(k)) und dem Pegelparameter (B; B(k))

abhängt:

(cid:4672)(cid:3013)((cid:3038)) (cid:3019)((cid:3038))(cid:4673) = (cid:4678)

(cid:3118)

(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870) (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)

(cid:3118)

(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) −(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863))

(cid:4679) (cid:4672) (cid:3014)((cid:3038))

(cid:3014)(cid:4593)((cid:3038))(cid:4673),

denn die Verstärkungsfaktoren G227(k) und G229(k) hängen von dem

Pegelparameter B(k) ab und der Verstärkungsfaktor G(k) hängt von

dem Korrelationsparameter W(k) ab. Wie zur Auslegung dargelegt, ist

es nicht erforderlich, dass jedes der vier Matrixelemente jeweils von

beiden Parametern abhängig ist.)

Die Beklagte hat mit Verweis auf Fig. 2b von HENN geltend gemacht, dass

Operationen bezüglich des Verstärkungsfaktors G(k) in anderer Reihenfolge als im

Streitpatent durchgeführt würden und damit Merkmal 1e nicht vorweggenommen

sei. Jedoch folgt aus Merkmal 1e keine Verarbeitungsreihenfolge bei der

Bestimmung der Ausgangssignale, sondern ausschließlich, dass sich die

Ausgangssignale durch eine Matrixoperation aus dem Eingangssignal und dem

gefilterten Signal ergeben, wobei das Ergebnis, also die Ausgangssignale, von dem

Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängen. Eine konkrete

schaltungstechnische Umsetzung oder eine Reihenfolge von Einzeloperationen des

so beschriebenen Matrixvorgangs ist durch Merkmal 1e nicht vorgegeben, womit

das Merkmal – wie vorstehend gezeigt – auch nach HENN erfüllt ist.

Danach zeigt die Druckschrift HENN alle Merkmale des Gegenstands des

Anspruchs 1 in der erteilten Fassung.

4.

Gleiches gilt für den unabhängigen Anspruch 7 und für den nebengeordneten

Anspruch 8.

Die Anordnung nach Merkmal 7a ist in HENN der parametrische Stereo-Decoder

119 (HENN, Fig. 1), das Filter nach Merkmal 7b die Reihenschaltung des Filters H,

217 und der Verzögerungsschaltung D, 221 (Fig. 2b). Die in den Merkmalen 7c und

7d genannten Mittel zum Beziehen der beiden Parameter sind durch die in dem

parametrischen Stereo-Decoder 119 (Fig. 1) enthaltenen Schaltungen WIDTH 307,

…, 327 und BALANCE 309, ..., 329 (Fig. 3) realisiert. Die Transformationsmittel

gemäß Merkmal 7e werden durch die Verstärker 213, 215, die Addierer 223, 225

und die Verstärker 227, 229 gebildet (Fig. 2b, 2c).

Die Anordnung gemäß Merkmal 8a wird in HENN durch die Zusammenschaltung

der Blöcke 113 – 121 gebildet, die Eingangseinheit gemäß Merkmal 8h ist in HENN

der De-Multiplexer 113, der Decoder nach Merkmal 8i entspricht den Schaltungen

115 und 119, die Anordnung nach Merkmal 7a dem parametrischen Stereo-Decoder

119 und die Ausgangseinheit nach Merkmal 8j dem DA-Converter 121 (HENN, Fig.

1).

IV.

Die zulässige Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag I‘ vom 27. April 2022

verteidigt die Beklagte erfolgreich.

Hilfsantrag I‘ ergänzt in den Ansprüchen 1 und 6 jeweils das Merkmal 1f aus dem

erteilten Anspruch 2:

1f

wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a

predetermined angle of the first and second output signals in a space

spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the

predetermined angle depends on the level parameter.

1.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag I‘

geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Die Merkmale 1a bis 1f gehen wie folgt auf den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung

(Anlage NK2) zurück. Die Merkmale 1a bis 1e basieren auf dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1, wobei Bezugszeichen ergänzt wurden und die

„first and second audio ouptput signal[s]“ in Merkmal 1a auf den ursprünglichen

Anspruch 8 zurückgehen (supplying a decoded audio signal). Merkmal 1f basiert

auf dem ursprünglichen Patentanspruch 2, der auf Patentanspruch 1 rückbezogen

war.

Entsprechendes gilt für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 6 nach

Hilfsantrag I‘, der auf die ursprünglichen Ansprüche 7, 8 und 2 zurückgeht.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglich

eingereichten Ansprüchen 3 bis 6 unter Anpassung der Rückbezüge. Der

nebengeordnete Patentanspruch 7 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 8

unter Anpassung des enthaltenen Rückbezugs.

2.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag I‘ schränken den

Schutzbereich des erteilten Patents durch die Spezifizierung des in Merkmal 1e

genannten Matrixvorgangs gemäß den Angaben in Merkmal 1f in zulässiger Weise

ein (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ).

3.

Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 lit. b) EPÜ).

a)

Nach Ansicht der Klägerin offenbart das Streitpatent nicht die Anforderung,

dass das gefilterte Signal gemäß Merkmal 1b gegenüber dem Eingangssignal

dekorreliert sein muss.

Insbesondere bei der Herleitung der in Absatz 0036

genannten Optimierungsbedingung für den Winkel β (tan (cid:2010) =

(cid:2869)(cid:2879)(cid:3030)

(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030)

tan((cid:2009) 2⁄ )) werde

jedoch vorausgesetzt, dass das gefilterte Signal HÄx unkorreliert zu dem gefilterten

Eingangssignal x sei. Denn in der partiellen Ableitung des Summensignals S ((cid:1845) =

(cid:1838) + (cid:1844) = (cid:1858)((cid:2009), (cid:2010))(cid:1876) + (cid:1859)((cid:2009), (cid:2010))(cid:1834)Ä(cid:1876)) werde der Anteil (cid:1859)((cid:2009), (cid:2010))(cid:1834)Ä(cid:1876) nicht berücksichtigt,

was nur dann richtig sei, wenn die partielle Ableitung von HÄx gleich Null sei, der

Term also nicht von x abhänge, also unkorreliert zu x sei. Die Ermittlung des Winkels

β, um den die beiden Vektoren L und R jeweils gedreht werden, setze also die

Unkorreliertheit des gefilterten Signals voraus. Die Eigenschaft des Filters, ein

dekorreliertes Signal zu erzeugen, sei daher wesentlich für das beanspruchte

Verfahren. Der Fachmann könne daher die Erfindung nicht nacharbeiten.

Die Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Denn aus den

Ausführungsbeispielen und den zu diesen hergeleiteten Formeln lässt sich nicht

ableiten, dass die Signale x und HÄx zwingend orthogonale Signale und damit

(vollständig) unkorreliert sein müssen, um den gewünschten Effekt beim Erzeugen

der Ausgangssignale zu erzielen. Die Ausführungsbeispiele dienen vielmehr der

Veranschaulichung des Grundprinzips des Streitpatents, wie es in den Absätzen

0009 bis 0021 beschrieben ist.

Wie zur Auslegung des Merkmals 1b dargelegt, sorgen zwar möglicherweise nicht

alle denkbaren Filter für eine Phasenverschiebung des gefilterten Signals. Zudem

müssen – für den Fachmann selbstverständlich – die Frequenzen des

Filtereingangssignals und der Phasengang des Filters zueinander in einem

„vernünftigen“

Verhältnis

stehen,

damit

sich

eine

nennenswerte

Phasenverschiebung und damit ein gewisses Maß an Dekorrelation zwischen

Filtereingangs- und Ausgangssignal einstellt. Ein beliebiges Filter gemäß Merkmal

1b (7b) kann dies zwar möglicherweise nicht garantieren, jedoch ist dem Fachmann

vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Streitpatents bewusst, dass nur

solche Filter verwendet werden, die zumindest

in dem oder den jeweiligen

interessierenden Frequenzbereichen eine nennenswerte Phasenverschiebung

verursachen und somit ein zum Filtereingangssignal ausreichend dekorreliertes

Filterausgangssignal bereitstellen.

Weiterhin ist dem Fachmann bewusst, dass die Gleichungen (2), (4), die Gleichung

in Absatz 0034 und die in Absatz 0036 angegebene Bedingung für den Winkel β nur

dann in der dort gezeigten Weise gelten, wenn der Winkel zwischen dem

Eingangssignal und dem gefilterten Signal 90° beträgt. Bei anderen Winkeln

müssen die Matrixelemente und die zugrundeliegenden Parameter (α, β und c)

selbstverständlich in modifizierter Weise aus der gewünschten Pegeldifferenz und

der gewünschten Korrelation zwischen den beiden Ausgangssignalen berechnet

werden. Die hierfür notwendigen Anpassungen der Berechnungsvorschriften liegen

für den eingangs definierten Fachmann, der über fundierte Kenntnisse im Bereich

der Ingenieursmathematik, hier insbesondere der linearen Algebra, verfügt, im

Bereich des routinemäßigen Handelns.

b)

Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zwischen dem erteilten

Anspruch 1 und dem in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I‘ aufgenommenen

Anspruch 2 (Merkmal 1f) liegt nicht vor. Vielmehr gestaltet Merkmal 1f den in

Merkmal 1e genannten Matrixvorgang weiter aus. Nach Merkmal 1e hängt der

Matrixvorgang zur Synthetisierung des ersten und zweiten Ausgangssignals von

dem Korrelations- und dem Pegelparameter ab. Nach Merkmal 1f wird die

Abhängigkeit des Matrixvorgangs von dem Pegelparameter genauer spezifiziert.

Der in Merkmal 1f genannte Winkel zur Rotation der Ausgangssignale ist zudem

insofern „vorbestimmt“ und damit nicht beliebig, als dass er von dem

Pegelparameter abhängig ist Der Fachmann entnimmt zudem dem Streitpatent –

worauf auch die Klägerin selbst verweist – mit dem Ziel der Maximierung des Pegels

des ursprünglichen Signalanteils x (vgl. Abs. 0011, 0012 und Anspruch 2) zumindest

eine konkrete Vorgabe zur Bestimmung des Winkels, die der Fachmann ohne

Weiteres aufgrund

seines Fachwissens

für die

zugrunde

liegende

Vektorbetrachtung der erzeugten Signale L und R umsetzen kann.

c)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ geht auch nicht über

dasjenige hinaus, was der Fachmann dem Streitpatent als allgemeinste Form der

technischen Lehre entnehmen kann. Denn der Fachmann versteht den Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ vor dem Hintergrund der Beschreibung so, dass

mittels der Transformation des Eingangssignals und des gefilterten Eingangssignals

durch einen Matrixvorgang zwei Ausgangssignale erzeugt werden, wobei der

Matrixvorgang bzw. die entsprechende Matrix M (Abs. 0032) wie folgt aufgeteilt

werden kann:

(cid:1839) = (cid:1839)(cid:2869)(cid:3032)(cid:1839)(cid:2869)(cid:3033) = (cid:3438)

(cid:1855) 1 + (cid:1855)

0

1 1 + (cid:1855)

(cid:3442) (cid:3436)

cos (+(cid:2009) 2)⁄ cos (−(cid:2009) 2)⁄

sin (+(cid:2009) 2)⁄ sin (−(cid:2009) 2)⁄

(cid:3440) (cid:3436)

cos (cid:2010) sin (cid:2010) −sin (cid:2010) cos (cid:2010)

(cid:3440)

(cid:1839)(cid:2869)(cid:3032) = (cid:3437)

(cid:3030)

(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030) 0

0 (cid:2869)

(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030)

(cid:3441) (cid:3436)

cos (+(cid:2009) 2)⁄ cos (−(cid:2009) 2)⁄

sin (+(cid:2009) 2)⁄ sin (−(cid:2009) 2)⁄

(cid:3440) und (cid:1839)(cid:2869)(cid:3033) = (cid:3436)

sin (cid:2010) cos (cid:2010) −sin (cid:2010) cos (cid:2010)

(cid:3440)

mit

Der Matrixvorgang besteht somit gemäß Matrix M1e (Merkmal 1e) aus einer von dem

Pegelparameter c abhängigen Skalierung und einer ersten,

von dem

Korrelationsparameter α abhängigen Rotation des ersten bzw.

zweiten

Ausgangssignals (um +α/2 bzw. -α/2), sowie gemäß Matrix M1f (Merkmal 1f) aus

einer zweiten, gemeinsamen Rotation der beiden Ausgangssignale um den Winkel

β, der gemäß Abs. 0036 seinerseits von dem Pegelparameter α (und dem

Korrelationsparameter c) abhängt.

Der Fachmann erkennt, dass die Transformation mittels der Matrix M1e (Merkmal

1e) die Aufgabe löst, zwei Audiosignale mit einstellbarer Korrelation und

einstellbarer Pegeldifferenz zu erzeugen und erkennt weiter, dass die gemeinsame

Rotation der beiden Ausgangssignale mittels der Matrix M1f (Merkmal 1f) um den

Winkel β die Möglichkeit eröffnet, den Anteil des Eingangssignals im Verhältnis zum

Anteil des gefilterten Eingangssignals zu variieren und damit die Qualität des

wahrgenommenen synthetisierten Stereo-Ausgangssignals zu beeinflussen. Hierzu

ergibt sich für den Fachmann aus dem Streitpatent auch eindeutig eine

zielgerichtete Auswahl des Winkels β, da dadurch beispielsweise der Beitrag des

Eingangssignals maximiert werden kann (Abs. 0012, 0031, 0036). Dem Fachmann

ist dabei bewusst, dass durch eine Rotation bei einer solchen vektoriellen

Betrachtung eine Anpassung des relativen Pegels der beiden Ausgangssignale

möglich ist, unabhängig davon, in wie weit diese Signale unkorreliert sind (Abs.

0011).

Deshalb ist es für eine ausführbare Offenbarung des Gegenstands des Streitpatents

weder erforderlich, dass die konkrete Berechnungsvorschrift für den Winkel β

gemäß Abs. 0036 der Streitpatentschrift noch das Ziel der Maximierung des

Beitrags des Eingangssignals zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal gemäß

Merkmal 1f1 (Anspruch 2 nach Hilfsantrag I‘) in den Anspruch 1 aufgenommen wird.

4.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I‘ erweist

sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a)

i. V. m. Art. 54 EPÜ).

a)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ ist auch neu gegenüber

HENN (NK13).

Die Merkmale 1a bis 1e sind zwar – wie zum Hauptantrag dargelegt – aus HENN

bekannt. Eine gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel gemäß

Merkmal 1f findet bei HENN jedoch nicht statt.

b)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘

ist neu gegenüber

FALLER (NK9).

FALLER zeigt einen parametrischen Audio-Codec, bei dem ein Summensignal

(monophonic audio signal) und räumliche Parameter (spatial parameters)

übertragen werden:

NK9, Fig. 5 und 7 mit Kolorierung durch den Senat

Die je Zeitabschnitt und Frequenzband vorliegenden räumlichen Parameter

bestehen aus der

interauralen Pegeldifferenz (∆(cid:1838)(cid:3041)) und der

interauralen

Zeitdifferenz ((cid:2028)(cid:3041)) (S. W2001-3, li. Sp., Kap. 2.1., Abs. 1: frame wise … for each

frequency band n at each time k (frame number) a level difference ∆(cid:1838)(cid:3041) … time

difference (cid:2028)(cid:3041); S. W2001-3, re. Sp., Kap. 2.2., Abs. 2: For each band n this results in

an individual interaural level difference ∆(cid:1838)(cid:3041), interaural time difference (cid:2028)(cid:3041)). Wie zur

Auslegung dargelegt, sieht der Fachmann die interaurale Zeitdifferenz als

Korrelationsparameter an, der indikativ für eine gewünschte Korrelation zwischen

den Ausgangssignalen ist.

Den Angaben in den Kapiteln 2.1 – 2.3 der NK9 entnimmt der Fachmann, dass die

Spektralwerte {(cid:1845)(cid:3041)

(cid:3013)} und {(cid:1845)(cid:3045)

(cid:3013)} des linken und des rechten Ausgangssignals unter

Berücksichtigung der Pegeldifferenz (∆(cid:1838)(cid:3041)) und der Zeitdifferenz ((cid:2028)(cid:3041)) wie folgt aus

den Spektralwerten {(cid:1845)(cid:3041)} des monophone Summensignals gewonnen werden

können (S. W2001-3, re. Sp., Kap. 2.3., Abs. 1, Gl. (3) unter Hinzufügung der

offensichtlich fehlenden imaginären Einheit im Exponenten der e-Funktion):

(cid:3013) =

(cid:1845)(cid:3041)

(cid:3305)(cid:3261)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3116)

(cid:2869)(cid:2868)

(cid:3495)

(cid:2869)(cid:2878)(cid:2869)(cid:2868)

(cid:3305)(cid:3261)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3116)

(cid:1857)(cid:2879)

(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289)

(cid:3118)(cid:3263) (cid:1845)(cid:3041) und (cid:1845)(cid:3041)

(cid:3019) =

(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289)

(cid:3118)(cid:3263) (cid:1845)(cid:3041)

(cid:1857)

(cid:2869)

(cid:3495)

(cid:2869)(cid:2878)(cid:2869)(cid:2868)

(cid:3305)(cid:3261)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3116)

Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann diesen Gleichungen unmittelbar und

eindeutig entnimmt, dass der Faktor (cid:1857)

(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3263)

der Übertragungsfunktion eines

Allpassfilters entspricht ((cid:1845)(cid:3041) 1b vorliegt, und ob sich damit für den Fachmann unmittelbar und eindeutig die

(cid:3118)(cid:3263) (cid:1845)(cid:3041)), d. h. ob eine Filterung gemäß Merkmal

(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289)

(cid:3033)(cid:3036)(cid:3039)(cid:3047) = (cid:1857)

folgende Matrixgleichung ergibt:

(cid:3057)(cid:3013)(cid:3289) (cid:2870)(cid:2868)

10

(cid:3036)(cid:2870)(cid:3095)(cid:3041)(cid:3099)(cid:3289) (cid:2870)(cid:3015)

(cid:1857)(cid:2879)

(cid:3495)1 + 10

(cid:3057)(cid:3013)(cid:3289) (cid:2870)(cid:2868)

0

(cid:4678)

(cid:3013) (cid:1845)(cid:3041) (cid:3019)(cid:4679) = (cid:1845)(cid:3041)

⎛ ⎜ ⎜ ⎜

1

⎞ ⎟ ⎟ ⎟

(cid:4678)

(cid:1845)(cid:3041) (cid:3033)(cid:3036)(cid:3039)(cid:3047)(cid:4679) (cid:1845)(cid:3041)

(cid:3495)1 + 10

(cid:3057)(cid:3013)(cid:3289) (cid:2870)(cid:2868) ⎠

Aber selbst unterstellt, der Fachmann würde die Filterung und die Umstellung der

Gleichung (3) ohne weiteres erkennen, wäre das Merkmal 1e aus FALLER nicht

bekannt, denn, wie zur Auslegung dieses Merkmals dargelegt, müssen alle

Komponenten der Matrix im Allgemeinen ungleich Null sein, was bei der obigen

Matrix nicht der Fall ist, da bei dieser lediglich die Diagonalelemente von Null

verschieden sind.

Die gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel gemäß Merkmal 1f ist

aus FALLER ohnehin nicht bekannt.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus FALLER nicht

vollständig bekannt.

c)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ ist des Weiteren neu

gegenüber GERZON (NK12).

GERZON beschäftigt sich mit Schallproduktions- und -reproduktionssystemen, die

Schallquellensignale mit gewünschten räumlichen Eigenschaften erzeugen (Sp. 1,

Z. 4 – 7) und möchte die Nachteile bekannter Methoden zur Erzeugung von

Pseudo-Stereosignalen aus Mono-Audiosignalen beseitigen (Sp. 1, Z. 12 - Sp. 2,

Z. 11). Die Figur 3 zeigt den Aufbau eines Pseudo-Stereo-Generators:

NK12, Fig. 3 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Für die aus dem Eingangssignal S erzeugten Ausgangssignale L und R gilt (mit der

Annahme (cid:1845)(cid:4593) = (cid:1857)(cid:3036)F(cid:1845)):

(cid:1838) = (cid:1849) ∗ (cid:1845) + (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1845) = (cid:1849) ∗ (cid:1845) + 1 ∗ (cid:1845)′

(cid:1844) = (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1845) − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849) ∗ (cid:1845) = (cid:1845)(cid:4593) − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849) ∗ (cid:1845)(cid:4593) = 0 ∗ (cid:1845) + (cid:3435)1 − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849)(cid:3439) ∗ (cid:1845)(cid:4593)

(cid:1838) (cid:3436) (cid:1844)

(cid:3440) = (cid:3436)

(cid:1849) 0

1 (cid:3435)1 − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849)(cid:3439)

(cid:3440) (cid:3436)

(cid:1845) (cid:1845)′

(cid:3440)

Die Pegeldifferenz

ILD bzw. der Phasenwinkel

IPD zwischen den

Ausgangssignalen L und R sind jeweils von den Parametern W und F abhängig,

(cid:1835)(cid:1838)(cid:1830) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)

|(cid:1838)|(cid:2870) |(cid:1844)|(cid:2870) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)

(cid:1849)(cid:2870) + 1 + 2 ∗ (cid:1849) ∗ cos F (cid:1849)(cid:2870) + 1 − 2 ∗ (cid:1849) ∗ cos F

(cid:1835)(cid:1842)(cid:1830) = tan(cid:2879)(cid:2869) (cid:1835)(cid:1865)((cid:1838)(cid:1844)∗) (cid:1844)(cid:1857)((cid:1838)(cid:1844)∗)

= tan(cid:2879)(cid:2869) (cid:1849)(cid:2870) sin 2F 1 − (cid:1849)(cid:2870) cos 2F

so dass der Fachmann GERZON nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann,

dass ein Korrelations- und ein Pegelparameter bezogen werden, die jeweils (nur)

indikativ für eine gewünschte Korrelation bzw. Pegeldifferenz sind. Damit sind die

Merkmale 1c und 1d aus GERZON nicht bekannt. Zudem ist das zweite

Ausgangssignal R, entgegen der Anforderung aus Merkmal 1e, nicht auch von dem

(ungefilterten) Eingangssignal S abhängig.

GERZON zeigt zwar eine gemeinsame Rotation der Ausgangssignale um einen

vorbestimmten Winkel θ (Fig. 4; Sp. 8, Gl. (7c)), jedoch ist dieser Winkel nicht von

dem Pegelparameter abhängig, so dass Merkmal 1f aus GERZON nicht vollständig

bekannt ist.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus GERZON (NK12)

nicht vollständig bekannt.

d)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘

ist neu gegenüber

SCHROEDER (NK14).

SCHROEDER beschäftigt sich mit der von LAURIDSEN bekannten Erzeugung von

Pseudo-Stereosignalen aus einem Monosignal (Abstract; S. 74, li. Sp., Abs. 1, 2;

S. 74, re. Sp., Abs. 2 - S. 75, re. Sp., vorl. Abs.) und untersucht die Frage, ob der

Stereoeffekt durch die frequenzabhängigen Intensitäts- und/oder durch die

Phasenschwankungen zwischen den beiden Ausgangssignalen hervorgerufen wird

(S. 78, Abschnitt „Conclusions“). Die Figur 2 zeigt eine Variante zu Erzeugung der

Pseudostereosignale:

NK14, Fig. 2 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat

Es gilt:

(cid:1838) = (cid:1839) + (cid:1839) ∗ (cid:1857)(cid:2879)(cid:3036)(cid:3104)(cid:3099) = 1 ∗ (cid:1839) + 1 ∗ (cid:1839)′

(cid:1844) = −(cid:1839) + (cid:1839) ∗ (cid:1857)(cid:2879)(cid:3036)(cid:3104)(cid:3099) = −1 ∗ (cid:1839) + 1 ∗ (cid:1839)(cid:4593)

(cid:1838) (cid:3436) (cid:1844)

(cid:3440) = (cid:4672)

1 1 −1 1

(cid:4673) (cid:3436)

(cid:1839) (cid:1839)′

(cid:3440)

Die Pegeldifferenz

ILD bzw. der Phasenwinkel

IPD zwischen den

Ausgangssignalen L und R sind jeweils von dem Parameter (cid:2028) abhängig (Gl. (5), (6),

(10)),

(cid:1835)(cid:1838)(cid:1830) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)

|(cid:1838)|(cid:2870) |(cid:1844)|(cid:2870) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)

1 + cos((cid:2033)(cid:2028)) 1 − cos((cid:2033)(cid:2028))

= 10 log(cid:2869)(cid:2868)

cos(cid:2870)((cid:2033)(cid:2028)) sin(cid:2870)((cid:2033)(cid:2028))

(cid:1835)(cid:1842)(cid:1830) = tan(cid:2879)(cid:2869) − sin((cid:2033)(cid:2028)) 1 + cos((cid:2033)(cid:2028))

− tan(cid:2879)(cid:2869) − sin((cid:2033)(cid:2028)) 1 + cos((cid:2033)(cid:2028))

= − (cid:2024) 2⁄ + (cid:2024) sgn(sin((cid:2033)(cid:2028)))

so dass der Fachmann SCHROEDER nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen

kann, dass ein Korrelations- und ein Pegelparameter bezogen werden, die jeweils

(nur) indikativ für eine gewünschte Korrelation bzw. Pegeldifferenz sind. Damit sind

die Merkmale 1c und 1d aus SCHROEDER nicht bekannt. Zudem ist der

Matrixvorgang von dem Parameter (cid:2028) unabhängig, so dass auch Merkmal 1e aus

SCHROEDER nicht bekannt ist. Auch von einer Rotation gemäß Merkmal 1f ist in

SCHROEDER nicht die Rede.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus SCHROEDER

(NK14) nicht vollständig bekannt.

e)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘

ist zudem neu

gegenüber HOLT (NK15).

HOLT möchte polyphone,

insbesondere stereophone, Audiosignale eines

Audiokonferenzsystems mit möglichst geringer Datenrate übertragen (S. 1,

Z. 4 - 24; S. 7, Z. 13 - 15; S. 17, Z. 14 - 20). Dabei werden die Redundanz bzw.

Korrelation zwischen den Stereosignalen ausgenutzt und nur ein Summensignal

und zusätzliche Parameter zur Beschreibung eines Differenzsignals und/oder

Residualsignals vom Codierer an den Decodierer übermittelt (S. 2, Z. 27 - 34; S. 3,

Z. 33 – S. 4, Z. 29). In einer Ausgestaltung werden die Stereosignale im Codierer

vor der Bildung der Summen- und Differenzsignale zeitlich zueinander ausgerichtet,

um kausale Vorhersagefilter geeigneter Ordnung verwenden zu können (S. 5,

Z. 1 - 5), wobei die ermittelte Verzögerung ebenfalls an den Decodierer übertragen

wird:

HOLT, Fig. 3a, 3b mit Kolorierung durch den Senat

Für die im Decoder (Fig. 3b) synthetisierten Ausgangssignale R (8a) und L (8b) gilt:

(cid:1838) (cid:3436) (cid:1844)

(cid:3440) = (cid:3436)

(cid:1834)((cid:1830)(cid:3013)) −(cid:1834)((cid:1830)(cid:3013) (cid:1834)((cid:1830)(cid:3019)) (cid:1834)((cid:1830)(cid:3019))

(cid:3440) (cid:3436)

(cid:1876)(cid:3020) (cid:1876)(cid:3005)

(cid:3440)

Dabei sind die Übertragungsfunktionen H(DL) und H(DR) zwar von einem

Korrelationsparameter

(Delay D), nicht

jedoch von einem Pegelparameter

abhängig.

Der Pegelunterschied (relative amplitudes of the input channels) dient im Codierer

lediglich zur beschleunigten Berechnung des Korrelationsparameters (D), so dass

er auf den Wert des Korrelationsparameters keinen unmittelbaren Einfluss hat

(S. 10, Z. 20 – S. 11, Z. 20).

Auch die übertragenen Parameter FILTER COEFFS und/oder RESIDUAL (Fig. 3a,

3b) können nicht als Pegelparameter angesehen werden, die im Sinne des

Merkmals 1d (alleine)

für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen den

Ausgangssignalen indikativ wären. Vielmehr handelt es sich um Parameter, die

gemäß Figur 3b Einfluss auf die Übertragungsfunktion des Filters 5 im Decodierer

haben und damit nicht in die Komponenten der oben angegebenen Matrix eingehen.

Damit sind die Merkmale 1d und 1e aus HOLT nicht bekannt. Gleiches gilt für die

Rotation nach Merkmal 1f.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus HOLT (NK15)

nicht vollständig bekannt.

f)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘

ist neu gegenüber

HAWKS (NK16).

HAWKS möchte u. a. den Höreindruck von Stereosignalen verbessern (Sp. 1, Z. 11

– Sp. 2, Z. 14), wobei auch Schaltungen zur Erzeugung von Pseudo-Stereosignalen

aus Monosignalen verwendet werden (Sp. 9, Z. 23 – Sp. 11, Z. 4):

NK16, Fig. 9a mit Kolorierung und Ergänzungen durch den Senat

Die Schaltung 107 kann wie folgt ausgebildet sein (Sp. 10, Z. 62 - 64):

NK16, Figur 2a mit Ergänzung durch den Senat

Damit werden das Eingangssignal M und das gefilterte Signal M‘ durch folgenden

Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal L und R transformiert:

(cid:4678)

(cid:1838)′ (cid:1844)′

(cid:4679) = (cid:3436)

−(cid:1828)((cid:1871)) 1 + 2(cid:1828)((cid:1871)) 1 − (cid:1828)((cid:1871)) −1 + 2(cid:1828)((cid:1871))

(cid:3440) (cid:3436)

(cid:1839) (cid:1839)′

(cid:3440)

Die Übertragungsfunktion B(s) ist weder von einem Korrelationsparameter gemäß

Merkmal 1c noch von einem Pegelparameter gemäß Merkmal 1d abhängig (Sp. 6,

Z. 62 – Sp. 7, Z. 8: Gl. (7), (8)), so dass die Anforderungen des Merkmals 1e

hinsichtlich der Abhängigkeit des Matrixvorgangs von den beiden Parametern nicht

erfüllt sind. Von einer Rotation gemäß Merkmal 1f ist in HAWKS ebenfalls nicht die

Rede.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus HAWKS (NK16)

nicht vollständig bekannt.

g)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘

ist neu gegenüber

IRWAN (NK17).

IRWAN zeigt einen Multi-Kanal Audio-Konverter für ein Karaoke-System, bei dem

aus einem Stereo-Eingangssignal nutzergesteuert weitere Audiosignale erzeugt

werden (Anspruch 9; Fig. 3, 4; S. 2, Z. 22, 23; S. 3, Z. 27 - 31; S. 5, Z. 17 - 20; S. 6,

Z. 9 - 11; S. 9, Z. 8, 9; S. 10, Z. 12 - 15; S. 11, Z. 3

– S. 12, Z. 5).

Transformationsschaltungen (22; 25) erzeugen aus dem Stereo-Eingangssignal (xl,

xr) über Matrixvorgänge, die auch Rotationen umfassen, ein dominantes Signal (y)

und ein Restsignal (q) und daraus die weiteren Audiosignale (uleft, uright, ucenter,

usurround) (Fig. 3, 4; S. 5, Z. 25, 26; S. 8, Z. 3 - 20):

IRWAN, Fig. 3, 4 mit Ergänzungen und Kolorierung durch den Senat

Bei der Erzeugung der weiteren Audiosignale (ul, ur, uc, us) kann die

Kreuzkorrelation der Stereo-Eingangssignale in die zweite Transformation (25; 25a,

25b) eingehen (S. 7, Z. 3 – S. 8, Z. 20).

IRWAN zeigt schon nicht ein Verfahren gemäß Merkmal 1a, denn es werden vier

Audio-Ausgangssignale (ul, ur, uc, us) aus zwei Eingangssignalen (xl, xr)

synthetisiert. Im Widerspruch zu Merkmal 1b wird nicht ein Eingangssignal, sondern

ein aus zwei Eingangssignalen gewonnenes Signal (y) gefiltert (24a, 24b). Zudem

wird kein Pegelparameter bezogen, der

indikativ

für eine gewünschte

Pegeldifferenz zwischen zwei Audiosignalen wäre (nicht Merkmal 1d). Auch die

Ausgestaltungen gemäß den Merkmalen 1e und 1f sind aus IRWAN nicht bekannt.

Demnach ist ein Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I‘ aus IRWAN

(NK17) nicht bekannt.

h)

Die Druckschriften EKSTRAND (NK18) und SCHROEDER II (NK19) liegen

vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter ab. Insbesondere fehlt auch hier

jeweils eine Rotation gemäß Merkmal 1f.

5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I‘ erweist

sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

a)

Da die Druckschrift HENN Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ ist,

wird sie gemäß Art. 56 EPÜ bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in

Betracht gezogen.

b)

GERZON (NK12) vermittelt dem Fachmann sehr detailliert eine Vielzahl von

Lösungen für verschiedene Aufgabenstellungen und Anwendungen. Es ist nicht

ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt haben sollte, anstelle der

Parameter W und Ф einen Korrelations- und einen Pegelparameter zu verwenden

(Merkmale 1c, 1d). Weiter gibt es keine Motivation zur Veränderung der

Schaltungsstruktur, die dazu führen würde, dass beide Ausgangssignale sich durch

eine Linearkombination aus dem Eingangssignal und dem gefilterten Signal

ergeben (Merkmal 1e). Zudem ist nicht ersichtlich, warum die in GERZON

verwendete Rotationsmatrix von einem Pegelparameter abhängig gemacht werden

sollte (Rest von Merkmal 1f).

Hierzu können auch die Druckschriften IRWAN (NK17) und VAN DER WAAL

(NK10) keine Veranlassung geben. IRWAN zeigt in Figur 7 schon keine

gemeinsame Rotation von zwei Ausgangssignalen um einen vorbestimmten Winkel,

sondern vielmehr eine Möglichkeit, die drei Signale L(EFT), R(IGHT) und C(ENTER)

räumlich auf die vier Signale L, R, C und S(URROUND) in Abhängigkeit der

Kreuzkorrelation der Stereo-Eingangssignale abzubilden. VAN DER WAAL lehrt in

Kapitel 3, die Kreuzkorrelation eines zu codierenden Stereo-Signals durch einen

Matrixvorgang zu reduzieren, der eine gemeinsame Rotation der beiden Stereo-

Eingangssignale um einen vorbestimmten Winkel vorsieht (Gl. (3), (4)). Es ist nicht

ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, diese aus VAN DER

WAAL bekannte Technik nicht zur Datenkompression bei der Subband-Kodierung

von Stereo-Signalen, sondern bei der Signalsynthese gemäß GERZON

einzusetzen.

c)

Auch ausgehend von einer der weiteren Druckschriften ist nicht ersichtlich,

wie der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 in

der Fassung nach Hilfsantrag I‘ gelangen sollte. Insbesondere fehlt allen

Druckschriften ein Hinweis auf eine gemeinsame Rotation der Ausgangssignale um

einen vorbestimmten Winkel, der von einem Pegelparameter abhängig ist (Merkmal

1f).

6.

Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags I‘ gelten in

entsprechender Weise für die Vorrichtungsansprüche 6 und 7, die sich damit

ebenfalls als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erweisen.

Auch die übrigen Ansprüche nach Hilfsantrag I‘ erfüllen die an sie zu stellenden

Anforderungen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag I’

als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren

Fassung noch zukommt, um etwa die Hälfte reduziert ist, sind die Kosten der

Parteien gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.

V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von

fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen

Grote-Bittner

Altvater

Matter

Meiser

Haupt

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