Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 28.04.2022 – 4 Ni 15/21 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280422U4Ni15.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 Ni 15/21 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am 28. April 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:280422U4Ni15.21EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 500 082
(DE 603 11 794)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 28. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Meiser
und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 500 082 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt,
dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u. a. für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 500 082, das auf die
PCT-Anmeldung PCT/IB2003/001586
(offengelegt als WO 03/090206 A1)
zurückgeht, am 22. April 2003 unter
Inanspruchnahme der Priorität der
europäischen Patentanmeldungen 02076588 vom 22. April 2002 und 02077863
vom 12. Juli 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 14. Februar 2007
veröffentlicht worden
ist.
Im Patentregister des Deutschen Patent- und
Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Signalsynthese“ unter
dem Aktenzeichen 603 11 794 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 8 Ansprüche mit den
unabhängigen Ansprüchen 1 (Verfahrensanspruch) und 7 (Vorrichtungsanspruch),
den auf Anspruch 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 sowie den auf
Anspruch 7 rückbezogenen Nebenanspruch 8 (Vorrichtungsanspruch).
Zwischen den Parteien ist ein paralleler Verletzungsprozess mit umgekehrtem
Rubrum vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: …) anhängig, in dem
die hiesige Nichtigkeitsbeklagte zunächst die Verletzung der Patentansprüche 1, 2
und 7 und zuletzt, mit Schriftsatz vom 21. April 2021, auch die Verletzung der
Ansprüche 5 und 6 des Streitpatents geltend gemacht hat.
Die Klägerin greift vorliegend das erteilte Streitpatent in der Klageschrift im Umfang
seiner Ansprüche 1, 2 und 7 und zuletzt, mit Schriftsatz vom 22. April 2022, in
vollem Umfang – und im Weiteren alle von der Beklagten mit Hilfsanträgen
verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der
nicht ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die
Beklagte, die der Klageänderung nicht zustimmt, verteidigt das Streitpatent in der
erteilten Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den Hilfsanträgen I‘
bis VI‘, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2022.
Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 lauten in der englischen Verfahrenssprache und
einer angepassten deutschen Übersetzung unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung des Senats wie folgt:
Anspruch 1:
1a
A method of synthesizing a first and a second audio output signal (L, R)
from an input signal (x), the method comprising:
Verfahren zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-
Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (x), wobei das
Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst:
1b
filtering the input signal (x) to generate a filtered signal;
Filtern des Eingangssignals (x) zum Erzeugen eines gefilterten
Signals,
1c
obtaining a correlation parameter (r) indicative of a desired correlation
between the first and second output signals (L, R);
Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der indikativ ist für eine
gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten
Ausgangssignal (L, R),
1d
obtaining a level parameter (c) indicative of a desired level difference
between the first and second output signals (L, R); and
Beziehen eines Pegelparameters (c), der indikativ ist für eine
gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten
Ausgangssignal (L, R),
1e
transforming the input signal (x) and the filtered signal by a matrixing
operation into the first and second output signals (L, R), where the
matrixing operation depends on the correlation parameter(r) and the level
parameter(c).
Transformieren des Eingangssignals (x) und des gefilterten Signals
durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten
Ausgangssignal
(L, R), wobei der Matrixvorgang von dem
Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist.
Anspruch 2:
2a
1f
A method according to claim 1,
Verfahren nach Anspruch 1,
wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a
predetermined angle of the first and second output signals in a space
spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the
predetermined angle depends on the level parameter.
wobei der Matrixvorgang eine gemeinsame Rotation um einen
vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in
einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem
gefilterten Eingangssignal aufgespannt wird; und wobei der
vorbestimmte Winkel von dem Pegelparameter abhängig ist.
Anspruch 3:
3a
A method according to claim 2,
Verfahren nach Anspruch 2,
1f1
wherein the predetermined angle is selected to maximize a total
contribution of the input signal to the first and second output signals.
wobei der vorbestimmte Winkel derart gewählt wird, dass er einen
gesamten Beitrag des Eingangssignals zu dem ersten und dem
zweiten Ausgangssignal maximiert.
Anspruch 4:
4a
1g
A method according to claim 1,
Verfahren nach Anspruch 1,
further comprising scaling each of the first and second output signals to
said desired level difference between the first and second output signals.
das weiterhin die Skalierung des ersten und des
zweiten
Ausgangssignals zu der genannten gewünschten Pegeldifferenz
zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal umfasst.
Anspruch 5:
5a
A method according to claim 1,
Verfahren nach Anspruch 1,
1b2’’
wherein the filtering of the input signal comprises all-pass filtering the
input signal.
wobei die Filterung des Eingangssignals eine Allpassfilterung des
Eingangssignals umfasst.
Anspruch 6:
6a
A method according to claim 5,
Verfahren nach Anspruch 5,
1b2’’’
wherein the all-pass filter comprises a frequency-dependant delay.
wobei das Allpassfilter eine frequenzabhängige Verzögerung umfasst.
Anspruch 7:
7a
An arrangement for synthesizing a first and a second audio output signal
(L, R) from an input signal (x), the arrangement comprising:
Anordnung zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-
Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (x), wobei die
Anordnung umfasst:
7b
filter means (201) for filtering the input signal (x) to generate a filtered
signal;
Filtermittel (201) zum Filtern des Eingangssignals (x) zum Erzeugen
eines gefilterten Signals,
7c
means (202) for obtaining a correlation parameter (r) indicative of a
desired correlation between the first and second output signals (L, R);
Mittel (202) zum Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der
indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und
dem zweiten Ausgangssignal (L, R),
7d
means (202) for obtaining a level parameter (c) indicative of a desired
level difference between the first and second output signals (L, R); and
Mittel (202) zum Beziehen eines Pegelparameters (c), der indikativ ist
für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem
zweiten Ausgangssignal (L, R),
7e
means for transforming (203) the input signal (x) and the filtered signal
by a matrixing operation into the first and second output signals (L, R),
where the matrixing operation depends on the correlation parameter (r)
and the level parameter (c).
Mittel (203) zum Transformieren des Eingangssignals (x) und des
gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und
zweiten Ausgangssignal (L, R), wobei der Matrixvorgang von dem
Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist.
Anspruch 8:
8a
An apparatus for supplying a decoded audio signal, the apparatus
comprising
Anordnung zum Liefern eines decodierten Audiosignals, wobei diese
Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
8h
8i
an input unit for receiving an encoded audio signal;
eine Eingangseinheit zum Empfangen eines codierten Audiosignals,
a decoder for decoding the encoded audio signal, the decoder comprising
einen Decoder zum Decodieren des codierten Audiosignals, wobei der
Decoder
7a
an arrangement for synthesizing a first and a second audio signal
according to claim 7; and
eine Anordnung zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten
Audiosignals nach Anspruch 7 aufweist; und
8j
an output unit for providing the decoded first and second audio signal.
eine Ausgangseinheit zum Liefern des decodierten ersten und zweiten
Audiosignals.
Nach Hilfsantrag I‘ ist der Anspruch 2 gestrichen und sind die Nummerierungen der
nachfolgenden Ansprüche sowie die dortigen Rückbezüge entsprechend
angepasst. Am Ende des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6 schließt sich jeweils
das Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 2 an:
„and wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a
predetermined angle of the first and second output signals in a space
spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the
predetermined angle depends on the level parameter.”
Wegen der geänderten Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen II‘ bis VI‘ wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2022 verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass dem Streitpatent in allen verteidigten
Fassungen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden ausführbaren Offenbarung
entgegenstehe. Insbesondere die wesentliche Anforderung, dass das „gefilterte
Signal“ gemäß Merkmal 1b bzw. 7b gegenüber dem Eingangssignal „dekorreliert“
sein müsse, sei weder im Anspruch noch in der Beschreibung so eindeutig und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.
Die Beschreibung offenbare die notwendige Eigenschaft des Filters an keiner Stelle.
Auch der in Abs. 0023 genannte Artikel von M. R. Schroeder („Synthesis of Low-
Peak-Factor Signals (...)“, 1970, Anlage NK 19) liefere dem Fachmann insoweit
keine Hinweise.
Die unzureichende Offenbarung des Hauptanspruchs 1 wirke auch auf die
abhängigen Ansprüche 3 bis 6 fort und gelte auch für den Anspruch 7. In Bezug auf
den Unteranspruch 2 trete noch hinzu, dass etwas Unmögliches verlangt werde.
Denn in der Zusammenschau der Ansprüche 1 und 2 solle „der“ Matrixvorgang eine
Rotation des ersten und zweiten Ausgangssignals bewirken, wobei diese
Ausgangssignale jedoch erst durch Transformieren des Eingangssignals und des
gefilterten Signals durch „den“ Matrixvorgang erhalten würden. Darüber hinaus
könne auch der in Anspruch 2 genannte Winkel nicht gleichzeitig vorbestimmt und
von einem (Pegel-)Parameter abhängig sein.
Das mit dem Anspruch 1 in seiner nach Hilfsantrag I‘ verteidigten Fassung
beanspruchte Verfahren gehe zudem über dasjenige hinaus, was dem Fachmann
als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheine, nämlich das Maximieren
des Anteils des Eingangssignals x in der Summe der Signalkomponenten L und R
des Ausgangssignals. Das nach Hilfsantrag I‘ am Ende von Anspruch 1
hinzugefügte Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 2 verlange nur eine Rotation um
einen vorbestimmten Winkel und mache keine Angabe dazu, welcher Winkel als
„vorbestimmter Winkel“ geeignet sei. Erst Anspruch 3 des erteilten Anspruchssatzes
beschreibe, wie der Fachmann zu einem geeigneten Winkel gelange.
Zudem sei die Beschreibung in Abs. 0036 hinsichtlich der Bestimmung des Winkels
fehlerhaft und in sich widersprüchlich.
Ihr Vorbringen wegen fehlender Patentfähigkeit des Streitpatents und zur
mangelnden Offenbarung stützt die Klägerin insbesondere auf
folgende
Dokumente:
NK9/Faller
FALLER, Ch.; BAUMGARTE,
F.: Efficient
Representation of Spatial Audio Using Perceptual
Parametrization. IEEE Workshop on Applications of
Signal Processing to Audio and Acoustics 2001. S.
W2001-1 – W2001-4
NK10/Van der Waal
VAN DER WAAL, R. G.; VELDHUIS, R. N. J.:
Subband Coding of Stereophonic Digital Audio
Signals. IEEE 1991. S. 3601 – 3604
NK12/Gerzon
US 5,671,287 A
NK13/Henn
WO 03/007656 A1
NK14/Schroeder
SCHROEDER, M. R.: An Artificial Stereophonic Effect
Obtained from a Single Audio Signal. Journal of the
Audio Engineering Society, April 1958, Vol. 6, No. 2.
NK15/Holt
NK16/Hawks
NK17/Irwan
S. 74 – 79
WO 90/16136 A1
US 5,883,962 A
WO 02/052896 A2
NK18/Ekstrand
WO 98/57436 A2
NK19/Schroeder II
SCHROEDER, M. R.: Synthesis of Low-Peak-Factor
Signals
and Binary
Sequences With
Low
Autocorrelation.
IEEE Transactions on Information
Theory, January 1970, Vol. 16, S. 85 – 89
und meint, dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 in
der erteilten Fassung nicht neu gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere
nach den Druckschriften NK 12/Gerzon, NK 13/Henn, NK 14/Schroeder, NK 15/Holt
und NK 9/Faller, seien. Zumindest sei der streitpatentgemäße Gegenstand in allen
von der Beklagten verteidigten Fassungen für den Fachmann durch den Stand der
Technik nahegelegt.
Die Klägerin trägt zu Hilfsantrag I‘ insbesondere vor, dass der Gegenstand des
Streitpatents auch in dieser verteidigen Fassung neuheitsschädlich offenbart sei.
Jedenfalls fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit. Denn zum einen löse das
hinzugefügte Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 2 keine technische Aufgabe, da
völlig unklar bleibe, was mit dem Matrixvorgang bewirkt werden solle. Zum anderen
lege
insbesondere die Druckschrift NK12/Gerzon
in Kombination mit der
Druckschrift NK 17/Irwan den Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag I‘
nahe.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. September 2021
und am 27. April 2022 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 500 082 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen I´ bis VI´, eingereicht mit
Schriftsatz vom 27. April 2022, erhält.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Die Beklagte meint, dass das Streitpatent nach erteilter Fassung wie auch in den
mit Hilfsanträgen verteidigten Fassungen die Erfindung jeweils so deutlich und
vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Entgegen der
Auffassung der Klägerin sei insbesondere offenbart, dass die Filterung des
Eingangssignals gemäß Merkmal 1b der Erzeugung einer dekorrelierten Version
des Eingangssignals diene, wobei es auf eine exakte Dekorrelation
im
mathematischen Sinne nicht ankomme.
Der klägerische Vortrag zu einer mangelnden ausführbaren Offenbarung des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrags I´ beruhe überdies auf einer fehlerhaften Auslegung,
insbesondere des hinzugefügten Merkmals 1f des erteilten Anspruchs 2. Bei
richtiger Auslegung ermögliche und fördere dieses Merkmal die angestrebte
Verbesserung der Audioqualität. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der hierfür
zu verwendende Winkelbereich nicht angegeben sei, denn diesen könne der
Fachmann im Rahmen einfacher Routinetätigkeit ermitteln.
Das Streitpatent erweise sich in der erteilten Fassung wie auch in den mit den
Hilfsanträgen
verteidigten
Fassungen
jeweils
gegenüber
sämtlichen
Entgegenhaltungen als patentfähig, insbesondere neu und erfinderisch. Dies gelte
insbesondere für die Entgegenhaltung NK13/Henn, weil diese schon nicht das
Merkmal 1e des Patentanspruchs 1 offenbare.
Schließlich habe der Fachmann auch keine Veranlassung, die von der Klägerin
genannten Druckschriften miteinander zu kombinieren, jedenfalls gelange er nicht
zu der streitgegenständlichen Erfindung. Dies gelte insbesondere für den
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I´, der auch nicht durch eine Kombination der
Druckschrift NK12/Gerzon mit der NK17/Irwan nahegelegt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren
Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art. II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, 56 EPÜ), ist
zulässig.
Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es
über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag I´
hinausgeht. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nämlich in der erteilten
Fassung als nicht patentfähig.
Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen
Hilfsantrag I´ sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, insbesondere ist er
neu und beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klage ist daher insoweit
unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
Die Nichtigkeitsklage ist auch zulässig, soweit die Klägerin sie bei gleichbleibenden
Nichtigkeitsgründen mit Schriftsatz vom 22. April 2022 auf die bisher nicht
angegriffenen Ansprüche 3 bis 6 und 8 erstreckt hat. Zwar handelt es sich hierbei
nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Klageänderung nach § 263 ZPO
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 – X ZR 58/09, Rn. 43, sowie Urteil vom
19. Juli 2011 – X ZR 25/09, Rn. 9; BPatG, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 Ni 33/20
(EP); Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 33; Schulte/Voit, PatG, 11.
Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.). Die geänderte Klage ist allerdings nach § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil sie eine
umfassendere Erledigung des zwischen den Parteien herrschenden Streits
ermöglicht (BGH, a. a. O., X ZR 58/09, Rn. 43) und hierdurch vor dem Hintergrund
eines anhängigen parallelen Verletzungsverfahren ein weiterer Streit über die
Schutzfähigkeit des Streitpatents im nunmehr angegriffenen Umfang vermieden
werden kann. Die Beklagte hat sich zudem auch zu der Frage der Schutzfähigkeit
der Ansprüche 3 bis 6 und 8 äußern können und mit Schriftsatz vom 27. April 2022
ihre sechs Hilfsanträge entsprechend angepasst. Soweit die Beklagte der
Erweiterung der Klage auf die bislang nicht angegriffenen Ansprüche
widersprochen hat, kommt es darauf wegen der festgestellten Sachdienlichkeit der
Klageänderung nicht an.
II.
1.
Das Streitpatent bezieht sich auf die Synthese eines ersten und eines
zweiten Ausgangssignals aus einem Eingangssignal.
Im Bereich der
Audiocodierung seien
parametrische Audio-Codierer
immer
interessanter
geworden. Die Übertragung von Parametern, die Audiosignale beschreiben,
erfordere nur wenig Übertragungskapazität und ermögliche empfangsseitig ein
decodiertes Audiosignal, das wahrnehmbar von dem ursprünglichen Signal nicht
wesentlich abweiche. Folglich könnten Bitrateneinsparungen dadurch erhalten
werden, dass für ein Stereosignal nur ein einziger Audiokanal in Kombination mit
einem Parameterbitstrom übertragen werde, der die räumlichen Eigenschaften des
Stereosignals beschreibt, die somit von einem Decoder reproduziert werden
könnten (Streitpatentschrift, Abs. 0001, 0002).
Gemäß dem Artikel „Efficient representation of spatial audio using perceptual
parametrization" (Anlage NK9) werde ein räumliches Audiosignal
in jedem
kritischen Frequenzband durch ein monaurales Summensignal, eine interaurale
Pegel- und eine interaurale Zeitdifferenz dargestellt. Zum Synthetisieren des
binauralen Signals würden die Pegel- und die Zeitdifferenzen auf die
Spektralkoeffizienten des monauralen Signals angewandt (Abs. 0003).
Ein für die Codierung eines Stereosignals wichtiger Parameter sei die
Kreuzkorrelation zwischen dem linken und dem rechten Kanal. Folglich ermittle in
vielen Systemen der Codierer die Interkanal-Kreuzkorrelation als einen der
Signalparameter, die dann zusammen mit einem Monosignal zu einem
entsprechenden Decoder übertragen werde. Beim Decoder würden zwei
Ausgangssignale mit der gewünschten Kreuzkorrelation und möglichst geringen
Artefakten gegenüber dem ursprünglichen Stereosignal rekonstruiert (Abs. 0004,
0005).
An sich seien mehrere Verfahren zum Dekorrelieren von Signalen bekannt. Figur 1
zeige einen sog. Lauridsen-Dekorrelator, dessen Allpassfilter eine verzögerte
Version des Eingangssignals erzeuge. Das Ausgangssignal des Filters werde zu
dem Eingangssignal addiert bzw. subtrahiert, was zu dem linken bzw. rechten Kanal
führe. Dieser Dekorrelator sei gut geeignet, solange die zwei Ausgangssignale
einander im Pegel sehr ähnlich seien. Parametrische Audiocodierer führten aber
auch zu Ausgangssignalen mit Pegelunterschieden. Der oben genannte
Dekorrelator bringe das Problem mit sich, dass die wahrnehmbare Qualität der
erzeugten Signale abnehme, wenn die Pegeldifferenzen groß seien (Abs. 0006,
0007).
Diese Probleme würden durch ein Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 1 und
durch die Vorrichtungen gemäß den erteilten Ansprüchen 7 und 8 gelöst. Es würde
eine wesentliche Zunahme der wahrnehmbaren Qualität der Ausgangssignale eines
parametrischen Decoders erreicht (Abs. 0008, 0009, 0020, 0021).
2.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektro-,
Nachrichten- oder Informationstechnik mit einem universitären Master oder Diplom
an. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen
Signalverarbeitung, insbesondere für Audiocodecs. Bei diesem Fachmann sind
Kenntnisse der vor dem Prioritätszeitpunkt geltenden einschlägigen Normen,
Standards und Konzeptstudien sowie der dafür zur Anwendung kommenden
Gerätschaften als bekannt vorauszusetzen.
3.
Der Gegenstand des Streitpatents und einige Merkmale der Ansprüche
bedürfen der Erläuterung:
a)
Figur 5 der Streitpatentschrift zeigt die Übertragung codierter Stereosignale
von einem parametrischen Audiocodierer (coding device 501) zu einer Anordnung
zum Liefern eines decodierten Audiosignals (decoding device 505) gemäß
Merkmal 8a. Die Anordnung 505 umfasst eine Eingangseinheit (receiver 508) zum
Empfangen des codierten Audiosignals gemäß Merkmal 8h, einen Decoder
(decoder 507) zum Decodieren des codierten Audiosignals nach Merkmal 8i, eine
Anordnung (im Decoder 507) zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten
Audiosignals (L‘, R‘) gemäß Merkmal 7a sowie eine Ausgangseinheit (output unit
512) zum Liefern des decodierten ersten und zweiten Audiosignals L‘, R‘ gemäß
Merkmal 8j (Abs. 0052 – 0058):
Streitpatentschrift, Fig. 5 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat
b)
Gemäß Figur 4 und zugehöriger Beschreibung (Abs. 0038 – 0040) unterteilt
der Codierer 401 die Stereosignale L, R mittels geeigneter Schaltungen
(time/frequency slicing circuits 402, 403) in zeitliche Abschnitte und zugehörige
Frequenzbänder. Für
jede dieser Zeit-/Frequenzgruppen berechnet eine
Analyseschaltung (analysis circuit 404) des Codierers 401 ein Summensignal (sum
(or dominant) signal S) und einen Parametersatz (set of parameters P), die an den
Decodierer 405 übertragen werden (Abs. 0041 – 0051):
Streitpatentschrift, Fig. 4 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat
Der Parametersatz P umfasst nach dem Ausführungsbeispiel für jede Zeit-
/Frequenzgruppe drei räumliche Parameter, welche die räumlichen Eigenschaften
des Audiosignals beschreiben, die jeweils quantisiert vom Codierer zum Decodierer
übertragen werden (Abs. 0050), nämlich die interaurale Pegeldifferenz ILD, die
interaurale Zeit- bzw. Phasendifferenz ITD bzw. IPD und den Maximalwert der
Kreuzkorrelationsfunktion (Abs. 0038, 0046, 0048).
c)
Dem Streitpatent geht es nicht um die vorstehend beschriebene
parametrische Codierung des Stereosignals, sondern um das im Decodierer 405
von einem Dekorrelator (decorrelator circuit 406) durchgeführte Synthetisieren der
Signalkomponenten L und R aus dem Summensignal S und dem Parametersatz P
gemäß den Merkmalen 1a und 7a.
Die Figuren 2 und 3 sowie die zugehörige Beschreibung (Abs. 0023 – 0037) zeigen
bzw. erläutern die Komponenten der in Anspruch 7 (Merkmal 7a) genannten
Anordnung (decorrelator circuit 406) zum Synthetisieren eines ersten und eines
zweiten Audio-Ausgangssignals L, R von einem Eingangssignal x und das
entsprechende Verfahren gemäß Anspruch 1 (Merkmal 1a):
Streitpatentschrift, Fig. 2 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat
Das vom Codierer zum Decodierer übertragene Summensignal (mono audio signal
x) wird durch einen Filter (all-pass filter 201) gefiltert, der ein gefiltertes Signal
(filtered signal HÄx) erzeugt (Merkmale 1b, 7b). Eine Analyseschaltung (analysis
circuit 202) empfängt den ebenfalls vom Codierer zum Decodierer übertragenen
Parametersatz P, der gemäß den Merkmalen 1c / 7c und 1d / 7d einen
Korrelationsparameter (interchannel cross-correlation ρ im Ausführungsbeispiel
nach Fig. 2) und einen Pegelparameter
(channel difference c
im
Ausführungsbeispiel nach Fig. 2) enthält, die ein Maß für die gewünschte
Korrelation bzw. die gewünschte Pegeldifferenz zwischen den zu synthetisierenden
Audioausgangssignalen L und R sind.
Die Analyseschaltung 202 bestimmt aus den Parametern (ρ, c) eine sogenannte
Mischmatrix (mixing matrix M(α, β)) und führt deren Komponenten einer
Transformationsschaltung
(transformation circuit 203) zu, die auch das
Eingangssignal x des Filters 101 und das gefilterte Signal HÄx empfängt.
Die Transformationsschaltung 203 führt einen „Mischvorgang“ bzw. „Matrixvorgang“
(matrixing operation) gemäß Merkmal 1e / 7e durch, um die Audioausgangssignale
L und R zu erzeugen, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter (r;
ρ) und von dem Pegelparameter (c) abhängig ist (Abs. 0023, Gleichung (1)):
(cid:1838) (cid:4672) (cid:1844)
(cid:4673) = (cid:1839)((cid:2009), (cid:2010)) (cid:4672)
(cid:1876) HÄx
(cid:4673)
Für den Korrelationsparameter ρ gilt nach dem Ausführungsbeispiel (Abs. 0025)
r= cos (cid:2009), wobei
α
den Winkel zwischen den beiden synthetisierten
Ausgangssignalen L und R in Vektordarstellung angibt. Der Pegelparameter c hängt
nach dem nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel mit der
interauralen
Pegeldifferenz ILD wie folgt zusammen (Abs. 0047): (cid:1835)(cid:1838)(cid:1830) = (cid:1863) log (cid:1855) mit k als
Konstante.
Die Abhängigkeit des Matrixvorgangs von dem Korrelationsparameter ρ bzw. α und
dem Korrelationsparameter c wird im Ausführungsbeispiel mit der folgenden
Matrix M erreicht (Abs. 0032 - 0034):
(cid:1838) (cid:4672) (cid:1844)
(cid:4673) = (cid:1839) (cid:4672)
(cid:1876) (cid:1834)Ä(cid:1876)
(cid:1855) 1 + (cid:1855)
(cid:4673) = (cid:3438)
1 1 + (cid:1855)
(cid:3442) (cid:3436)
cos ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ cos ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄
sin ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ sin ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄
(cid:3440) (cid:4672)
(cid:1876) (cid:1834)Ä(cid:1876)
(cid:4673)
d)
Die Filterung gemäß Merkmal 1b bzw. das Filter 201 gemäß Merkmal 7b soll
aus dem Eingangssignal x ein gefiltertes Signal HÄx erzeugen, das im Idealfall
nahezu vollständig unkorreliert bzw. dekorreliert zu dem Eingangssignal ist
(Abs. 0016: filtering … applying the decorrelation; Abs. 0024: As the two signals are
uncorrelated they may be represented as orthogonal vectors spanning a twodimensional space), wie dies auch in der Figur 3a mit einem Winkel von 90°
zwischen dem Eingangssignal x des Filters und dem gefilterten Signal HÄx
dargestellt ist:
Streitpatentschrift, Fig. 3a mit Erläuterungen und Ergänzungen durch den Senat
In diesem Fall bilden die Vektoren x und HÄx eine Orthogonalbasis; im Falle der
Ausbildung des Filters als Allpassfilter sogar eine Orthonormalbasis, da ein ideales
Allpassfilter das gefilterte Signal nicht dämpft.
Dem Fachmann ist bewusst, dass weder das im Streitpatent genannte Allpassfilter
mit frequenzabhängiger Verzögerung noch andere Filtertypen für alle Signale der
mehreren Zeit-/Frequenzgruppen stets eine Phasenverschiebung von 90° erreichen
werden. Daraus folgt, dass die vorstehend wiedergegebenen Matrix-Gleichungen
bei Winkeln ungleich 90° zwischen Filtereingangs- und Filterausgangssignal
angepasst werden müssen.
Weiter ist dem Fachmann bewusst, dass, sofern das Filter 201 eine gewisse
Verzögerung bzw. Phasenverschiebung verursacht und die entsprechenden
Signale (x, HÄx) eine gewisse Unähnlichkeit (= Unkorreliertheit) aufweisen bzw. die
repräsentierenden Vektoren einen Winkel ungleich 0° einschließen, die
Transformationsschaltung 203 die beiden Ausgangssignale L, R mit der
gewünschten Pegeldifferenz und Korrelation erzeugen kann.
Dabei liest der Fachmann die Erzeugung einer gewissen Phasenverschiebung
zwischen Eingangs- und Ausgangssignal bei nahezu allen praktisch realisierbaren
Filtern mit, jedenfalls dann, wenn das zu filternde Signal relevante Anteile bei den
Frequenzen aufweist, die durch das Filter nennenswert in der Phase beeinflusst
werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Streitpatent davon ausgeht, dass nicht
zwingend die gesamte Bandbreite des Signals gefiltert werden muss, sondern auch
gezielt nur einzelne oder mehrere relevante Frequenzbänder betrachtet werden
können (Abs. 0016). Aber auch bei einer Filterung über die gesamte Bandbreite ist
dem Fachmann bewusst, dass je nach Frequenzbereich ein unterschiedlicher
Einfluss auf den empfundenen Klang besteht.
Nach alledem versteht der Fachmann das Merkmal 1b / 7b so, dass das
Filterausgangssignal – jedenfalls unter den Randbedingungen des Ausschlusses
„exotischer“ Filter, die keine Phasenverschiebung erzeugen und einer
„vernünftigen“ Beziehung von Frequenz des zu
filternden Signals und
Grenzfrequenz bzw. Frequenzgang des Filters – eine gewisse Phasenverschiebung
und damit ein gewisses Maß an Dekorrelation zum Eingangssignal aufweist. Dabei
ist die Unkorreliertheit von Eingangs- und Filtersignal nicht beliebig, sondern
ausdrückliches Ziel des Filtereinsatzes im Streitpatent (Abs. 0016). Dies versteht
der Fachmann als Hinweis auf eine Auswahl von Filtern mit geeigneten
Eigenschaften, um – zumindest in den relevanten Frequenzbereichen – eine
möglichst große Unkorreliertheit zwischen Eingangs- und Filtersignal zu erzielen.
e)
Wie dargelegt bestimmt der parametrische Audiocodierer nach dem
Ausführungsbeispiel als räumliche Parameter den Pegelunterschied ILD, die
Phasen- bzw. Zeitdifferenz
IPD bzw.
ITD und den Maximalwert der
Kreuzkorrelationsfunktion je Zeit-/Frequenzgruppe und überträgt diese an den
Decodierer (Abs. 0038 – 0051). Alle drei Parameter beschreiben gemäß den
Angaben in der Beschreibung die Ähnlichkeit, also die Korrelation von zwei
Signalen (Abs. 0044):
The (dis)similarity of the waveforms that can not be accounted for by lTDs or
lLDs, which can be parameterized by the maximum value of the crosscorrelation function (i. e., the value of the cross-correlation function at the
position of the maximum peak).
Merkmal 1c / 7c
ist hinsichtlich des Korrelationsparameters nicht auf die
Verwendung des Maximalwerts der Kreuzkorrelationsfunktion als Maß für die
Ähnlichkeit der Signalformen beschränkt (Abs. 0044). Vielmehr ist für den
anspruchsgemäßen Korrelationsparameter allein gefordert, dass dieser indikativ ist
für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten
Ausgangssignal.
Gemäß den Merkmalen 1c / 7c und 1d / 7d wird zwischen einem Pegelparameter
und einem Korrelationsparameter unterschieden. Daher kann der Pegelparameter
nach Merkmal 1c / 7c nicht gleichzeitig Korrelationsparameter gemäß Merkmal
1d / 7d sein. Jedoch kann die Phasen- bzw. Zeitdifferenz (IPD / ITD) ein
Korrelationsparameter sein, denn gemäß dem vorstehend wiedergegebenen
Absatz 0044 und gemäß dem fachmännischen Verständnis ist sie indikativ für die
gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und zweiten Ausgangssignal.
Dabei ist zu beachten, dass das Filtereingangs- und das Filterausgangsignal
(Merkmal 1b) dann als (vollständig) unkorreliert angesehen werden, wenn sie eine
Phasendifferenz von 90° aufweisen. Somit sieht das Streitpatent auch in diesem
Fall die Phasendifferenz zweier Signale als indikativ für ihre Korrelation an.
f)
Der Fachmann versteht die Merkmale 1c und 1d so, dass der
Korrelationsparameter ausschließlich indikativ für eine gewünschte Korrelation und
der Pegelparameter ausschließlich indikativ für eine gewünschte Pegeldifferenz
zwischen den beiden Ausgangssignalen ist. Für ein anderes Verständnis, etwa,
dass ein generischer „erster“ und ein „zweiter“ „Parameter“ bezogen werden, die
jeweils sowohl
für die gewünschte Korrelation als auch die gewünschte
Pegeldifferenz indikativ sind, bietet das Streitpatent keine Grundlage.
g)
Der Fachmann versteht das Merkmal 1e vor dem Hintergrund der Lehre des
Streitpatents so, dass sich beide Audio-Ausgangssignale L, R jeweils durch eine
Linearkombination des ungefilterten und des gefilterten Eingangssignals ergeben
(Abs. 0017, 0023, 0026, 0032 – 0034), dass also alle vier Matrixelemente im
Allgemeinen ungleich Null sind.
Die im Merkmal 1e genannte Abhängigkeit des Matrixvorgangs von dem
Korrelationsparameter und dem Pegelparameter verlangt nicht, dass jedes der vier
Matrixelemente jeweils von beiden Parametern abhängig ist.
Nach dem Ausführungsbeispiel (Abs. 0032, Gleichung (4)) sind die Matrixelemente
frequenzabhängig, da der Korrelationsparameter
ρ
bzw.
α
und der
Pegelparameter c (und damit auch der Winkel β, vgl. Abs. 0036) für jede der Zeit-
/Frequenzgruppen vom Codierer berechnet wird (Abs. 0041).
h)
Den im Merkmal 1f genannten, vom dem Eingangssignal und dem gefilterten
Eingangssignal aufgespannten „Raum“ versteht der Fachmann als Ebene, die
durch die Vektoren der Signalzeiger des Eingangssignals x und des gefilterten
Signals HÄx aufgespannt wird. Die beiden Vektoren müssen nicht senkrecht
aufeinander stehen, um eine Ebene aufzuspannen, vielmehr ist es ausreichend,
wenn sie nicht parallel zueinander sind.
Durch die
im Merkmal 1f genannte gemeinsame Rotation der beiden
Ausgangssignale um einen pegelparameterabhängigen Winkel besteht die
Möglichkeit, den Anteil des ungefilterten Eingangssignals x in der Summe der
beiden Ausgangssignale (L + R) zu variieren (Fig. 3b), ohne die gewünschte
Korrelation zwischen die beiden Ausgangssignale L, R zu beeinflussen (Abs. 0010,
0011). Die gemeinsame Rotation wirkt sich auf die wahrgenommene Qualität des
synthetisierten Stereo-Ausgangssignals aus (Abs. 0028 – 0035).
Beispielsweise kann der Anteil des ungefilterten Eingangssignals x in der Summe
der beiden Ausgangssignale L, R maximiert und damit der Anteil des
Filterausgangssignals HÄx minimiert werden (Abs. 0012, 0036, 0037, Merkmal 1f1).
Figur 3a zeigt die Berücksichtigung nur des Korrelationsparameters ρ bzw. α bei der
Synthese der beiden Audio-Ausgangssignale L und R; Figur 3b zeigt die zusätzliche
Skalierung der Ausgangssignale L, R gemäß dem Pegelparameter c und eine
gemeinsame Rotation der skalierten Ausgangssignale um einen Winkel β gemäß
Merkmal 1f; nach Figur 3c ist der Winkel β entsprechend der Beschreibung in
Absatz 0012 bzw. in Merkmal 1f1 optimiert:
Streitpatentschrift, Figuren 3a, 3b, 3c
Damit ordnet der Fachmann den Figuren 3a bis 3c die folgenden Matrizen zu (Abs.
0023 – 0037):
(cid:1839)(cid:2871)(cid:3028) = (cid:3436)
cos ((cid:2009) 2)⁄ cos (−(cid:2009) 2)⁄
sin ((cid:2009) 2)⁄ sin (−(cid:2009) 2)⁄
(cid:3440)
(cid:1855) 1 + (cid:1855)
(cid:1839)(cid:2871)(cid:3029) = (cid:3438)
1 1 + (cid:1855)
(cid:3442) (cid:3436)
cos ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ cos ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄
sin ((cid:2010) + (cid:2009) 2)⁄ sin ((cid:2010) − (cid:2009) 2)⁄
(cid:3440)
(cid:1855) 1 + (cid:1855)
(cid:1839)(cid:2871)(cid:3030) = (cid:3438)
1 1 + (cid:1855)
(cid:3442) (cid:4678)
cos ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) + (cid:2009) 2)⁄ cos ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) − (cid:2009) 2)⁄
sin ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) + (cid:2009) 2)⁄ sin ((cid:2010)(cid:3042)(cid:3043)(cid:3047) − (cid:2009) 2)⁄
(cid:4679)
Der
i) Optimierungsbedingung (cid:3105)((cid:3013)(cid:2878)(cid:3019))
Fachmann
(cid:3105)(cid:3051)
erkennt
die
im
Absatz
genannte
= 0 als offensichtliche Unrichtigkeit, die er durch die
Bedingung (cid:3105) (cid:3105)(cid:3081)
(cid:3105)((cid:3013)(cid:2878)(cid:3019))
(cid:3105)(cid:3051)
= 0 ersetzt, denn der Winkel β soll – wie ausgeführt – gemäß
Merkmal 1f1 so gewählt werden, dass der Anteil des Eingangssignal x in dem
Summensignal L + R maximal wird. Aus der solchermaßen korrigierten Bedingung
ergibt sich die
in Absatz 0036 genannte Bestimmungsgleichung für den
gemeinsamen Rotationswinkel β zu tan (cid:2010) =
(cid:2869)(cid:2879)(cid:3030)
(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030)
tan((cid:2009) 2⁄ ).
III.
Hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54 EPÜ).
Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1, 7 und 8 erweist sich als nicht neu
gegenüber den aus der Druckschrift WO 03/007656 A1 (Anlage NK13, im
Folgenden als HENN bezeichnet) bekannten Verfahren und Anordnungen.
1.
Das Streitpatent kann die Priorität der älteren Voranmeldung EP 02076588
(Anlage NK3) vom 22.04.2002 mangels Erfindungsidentität nicht wirksam in
Anspruch nehmen, so dass der Zeitrang des Streitpatents der Anmeldetag der
Voranmeldung EP 02077863 (Anlage NK4), also der 12.07.2002, ist.
In der älteren Voranmeldung (NK3) finden sich keine Angaben, die das Merkmal 1e,
die Transformation des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen
Matrixvorgang zu den beiden Ausgangssignalen, wobei der Matrixvorgang von den
beiden Parametern abhängig ist, stützen könnten.
Die NK3 offenbart die Übertragung eines monauralen Summen-Signals zusammen
mit Parametern (ILD, ITD/IPD, Kreuzkorrelation), die die Stereoeigenschaften des
ursprünglichen Stereosignals beschreiben. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit
der Gewinnung der Stereoparameter im Codierer. Der Decodierer empfängt das
codierte Summensignal und die Stereoparameter, um daraus das linke und rechte
Ausgangssignal zu erzeugen, wobei die Korrelation zwischen dem linken und
rechten Ausgangssignal mit Hilfe eines Dekorrelators modifiziert wird (NK3, S. 6,
Z. 28, 29; S. 8, Z. 22 – S. 9, Z. 6; Ansprüche 6 – 8).
Damit kann der Fachmann der NK3 zwar die Merkmale 1a, 1c und 1d, nicht jedoch
die Merkmale 1b und 1e entnehmen.
Somit bildet HENN (NK13, AT: 10.07.2002) Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3
EPÜ.
2.
HENN möchte, wie das Streitpatent, parametrische Audio-Codecs
verbessern und beschäftigt sich mit der Synthese der Stereo-Ausgangssignale im
Decodierer. Vom Codierer wird außer einem Mono-Audiosignal
(M) ein
Parametersatz (X, W, S, D, B) an den Decodierer übertragen, der u. a. die
Parameter
„stereo-width W“ und
„balance B“ beinhaltet. W
ist ein
Korrelationsparameter, der indikativ für die gewünschte Korrelation zwischen den
Ausgangssignalen ist. B ist ein Pegelparameter, der indikativ für die gewünschte
Pegeldifferenz ist (S. 2, Z. 26 – 33; S. 3, Z. 1 – 14; S. 5, Z. 7 – 10, 25; S. 6, Z. 3 – 5;
S. 6, Z. 20 – 29; S. 7, Z. 10 – 12).
Figur 1 zeigt den parametrischen Audio-Codec:
HENN, Fig.1 mit Ergänzungen und Kolorierung durch den Senat
Die Signalverarbeitung im Codierer und Decodierer ist, wie im Streitpatent, in
Frequenzbereiche (1, 2, …, N) unterteilt. Der Decoder umfasst dementsprechend N
Schaltungen W(k) und B(k) (k = 1, …, N), die jeweils gemäß den Figuren 2b und 2c
ausgeführt sind (S. 7, Z. 19 – 36; Fig. 3):
HENN, Fig. 3, 2b und 2c mit Ergänzungen und Kolorierung durch den Senat
Für den k-ten Frequenzbereich ergeben sich aus den Figuren 3, 2b und 2c und der
zugehörigen Beschreibung (S. 6, Z. 1 – 9; S. 7, Z. 4 – 12; S. 7, Z. 19 – 36) die
folgenden Gleichungen für die Ausgangssignale L(k) und R(k):
(cid:1838)((cid:1863)) = (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)
(cid:3118)
∗ (cid:1839)((cid:1863)) + (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:1839)′((cid:1863))
(cid:1844)((cid:1863)) = (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)
(cid:3118)
∗ (cid:1839)((cid:1863)) − (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:1839)′((cid:1863))
In Matrixschreibweise:
(cid:1838)((cid:1863)) (cid:3436) (cid:1844)((cid:1863))
(cid:3440) = (cid:4678)
(cid:3118)
(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870) (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)
(cid:3118)
(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) −(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863))
(cid:4679) (cid:3436)
(cid:1839)((cid:1863)) (cid:1839)′((cid:1863))
(cid:3440)
Das Signal M(k) ist das Eingangssignal und das Signal M‘(k) das gefilterte
Eingangssignal, weil in dem Pseudo-Stereo-Generator WIDTH (307, 317, 327) das
Eingangssignal M(k) im unteren Pfad gefiltert (H, 217) und insbesondere – im Sinne
der streitpatentgemäßen (Allpass-)Filterung – verzögert (D, 221) wird (Fig. 2b; S. 6,
Z. 5 – 7; S. 7, Z. 10 – 12). Zudem sind die Faktoren G227(k) und G229(k) von dem
Parameter B(k) abhängig, der ein streitpatentgemäßer Pegelparameter ist (S. 6, Z.
22 – 24). Der Faktor G(k) ist vom dem Korrelationsparameter W(k) abhängig
(Fig. 2b, 3; S. 6, Z. 3, 4, 7 – 9).
3.
Danach ist, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 1 der erteilten
Fassung, Folgendes aus HENN bekannt:
1a
A method of synthesizing a first and a second audio output signal (L’, R’;
L, R) from an input signal (M), the method comprising:
(Fig. 1, 3; S. 2, Z. 35, 36:
the synthesized stereo components;
Ansprüche 1, 7: at a decoder, generate a stereo output signal;
Anspruch 2: generation implies a pseudo-stereo method)
1b
filtering the input signal (M; M(k)) to generate a filtered signal (M’; M’(k));
(Fig. 2b: Hochpassfilter H (217) und Verzögerungsglied D (221) filtern
das Eingangssignal M bzw. M(k); Fig. 3: in der Multi-Band-Schaltung
filtern in jedem der N Blöcke WIDTH(k) (307, 317, …, 327) die Blöcke
H(k) und D(k) die Eingangssignale M(k) und erzeugen gefilterte
Signale M‘(k); S. 6, Z. 5 – 11: The output from 215 is delayed, 221, …
a high frequency roll-off … 217 … roll-off filter)
1c
obtaining a correlation parameter (W; W(k)) indicative of a desired
correlation between the first and second output signals (L, R);
(Fig. 2b, 3: Der Parameter W (Fig. 2b) bzw. W(k) (Fig. 3), der indikativ
für die gewünschte Korrelation zwischen dem ersten (L) und dem
zweiten (R) Ausgangssignal ist, wird dem Decoder zugeführt; S. 2,
Z. 32, 33: According to the invention, useful measures of the stereowidth can be derived e.g. from … the cross-correlation of the original
left and right channel; S. 5, Z. 8 - 10: cross-correlation methods … the
value describing the … correlation … is normalized with the total signal
level; S. 5, Z. 24, 25: The block denoted 'width', 205, takes a mono
input signal, and synthetically recreates the impression of stereo width,
where the amount of width is controlled by the parameter W; S. 6, Z. 3
- 5: The amount of stereo-width is determined by the gain of 215, and
this gain is a function of the stereo-width parameter, W; S. 6, Z. 8, 9: if
the gain of the delayed signal is G, the gain of the direct signal can be
selected as sqrt(1 - G²).)
1d
obtaining a level parameter (B; B(k)) indicative of a desired level
difference between the first and second output signals (L, R); and
(Fig. 2c, 3: Der Parameter B (Fig. 2c) bzw. B(k) (Fig. 3), der indikativ
für die gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten (L) und dem
zweiten (R) Ausgangssignal ist, wird dem Decoder zugeführt; S. 3,
Z. 1 - 14: the overall stereo-balance … is detected in the encoder. This
information, optionally together with the above width-parameter, is
efficiently transmitted as a balance-parameter, along with the encoded
mono signal. Thus, displacements to either side of the sound stage
can be recreated at the decoder, by correspondingly altering the gains
of the two output channels. According to the invention, this stereobalance parameter can be derived from the quotient of the left and
right signal powers. … several balance and stereo-width parameters
are used, each one representing separate frequency bands; S. 6,
Z. 22 - 25: a measure of the stereo-balance can be calculated as the
quotient of
the
two signal powers, or more specifically as
B = (PL + e)/(PR + e), where e is an arbitrary, very small number, which
eliminates division by zero. The balance parameter, B, can be
expressed in dB given by the relation BdB = 10log10(B); S. 7, Z. 4 - 8:
The most rudimental decoder usage of the balance parameter, is
simply to offset the mono signal towards either of the two reproduction
channels, by feeding the mono signal to both outputs and adjusting the
gains correspondingly, as illustrated in Fig. 2c, blocks 227 and 229,
with the control signal B;
.S. 7, Z. 24 - 26: multiband balance
adjustment, represented by blocks 309, 319 and 329; S. 7, Z. 29, 30:
arrays W(k) and B(k))
1e
transforming the input signal (M; M(k)) and the filtered signal (M’; M’(k))
by a matrixing operation into the first and second output signals (L, R),
where the matrixing operation depends on the correlation parameter (W;
W(k)) and the level parameter (B; B(k)).
(wie einleitend dargelegt, ergeben sich gemäß den Figuren 3, 2b und
2c das erste und das zweite Ausgangssignal (L, R) durch einen
Matrixvorgang aus dem Eingangssignal (M; M(k)) und dem gefilterten
Signal
(M‘; M‘(k)), wobei der Matrixvorgang
von dem
Korrelationsparameter (W; W(k)) und dem Pegelparameter (B; B(k))
abhängt:
(cid:4672)(cid:3013)((cid:3038)) (cid:3019)((cid:3038))(cid:4673) = (cid:4678)
(cid:3118)
(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870) (cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863)) ∗ (cid:3493)1 − (cid:1833)((cid:1863))(cid:2870)
(cid:3118)
(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2875)((cid:1863)) −(cid:1833)(cid:2870)(cid:2870)(cid:2877)((cid:1863))
(cid:4679) (cid:4672) (cid:3014)((cid:3038))
(cid:3014)(cid:4593)((cid:3038))(cid:4673),
denn die Verstärkungsfaktoren G227(k) und G229(k) hängen von dem
Pegelparameter B(k) ab und der Verstärkungsfaktor G(k) hängt von
dem Korrelationsparameter W(k) ab. Wie zur Auslegung dargelegt, ist
es nicht erforderlich, dass jedes der vier Matrixelemente jeweils von
beiden Parametern abhängig ist.)
Die Beklagte hat mit Verweis auf Fig. 2b von HENN geltend gemacht, dass
Operationen bezüglich des Verstärkungsfaktors G(k) in anderer Reihenfolge als im
Streitpatent durchgeführt würden und damit Merkmal 1e nicht vorweggenommen
sei. Jedoch folgt aus Merkmal 1e keine Verarbeitungsreihenfolge bei der
Bestimmung der Ausgangssignale, sondern ausschließlich, dass sich die
Ausgangssignale durch eine Matrixoperation aus dem Eingangssignal und dem
gefilterten Signal ergeben, wobei das Ergebnis, also die Ausgangssignale, von dem
Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängen. Eine konkrete
schaltungstechnische Umsetzung oder eine Reihenfolge von Einzeloperationen des
so beschriebenen Matrixvorgangs ist durch Merkmal 1e nicht vorgegeben, womit
das Merkmal – wie vorstehend gezeigt – auch nach HENN erfüllt ist.
Danach zeigt die Druckschrift HENN alle Merkmale des Gegenstands des
Anspruchs 1 in der erteilten Fassung.
4.
Gleiches gilt für den unabhängigen Anspruch 7 und für den nebengeordneten
Anspruch 8.
Die Anordnung nach Merkmal 7a ist in HENN der parametrische Stereo-Decoder
119 (HENN, Fig. 1), das Filter nach Merkmal 7b die Reihenschaltung des Filters H,
217 und der Verzögerungsschaltung D, 221 (Fig. 2b). Die in den Merkmalen 7c und
7d genannten Mittel zum Beziehen der beiden Parameter sind durch die in dem
parametrischen Stereo-Decoder 119 (Fig. 1) enthaltenen Schaltungen WIDTH 307,
…, 327 und BALANCE 309, ..., 329 (Fig. 3) realisiert. Die Transformationsmittel
gemäß Merkmal 7e werden durch die Verstärker 213, 215, die Addierer 223, 225
und die Verstärker 227, 229 gebildet (Fig. 2b, 2c).
Die Anordnung gemäß Merkmal 8a wird in HENN durch die Zusammenschaltung
der Blöcke 113 – 121 gebildet, die Eingangseinheit gemäß Merkmal 8h ist in HENN
der De-Multiplexer 113, der Decoder nach Merkmal 8i entspricht den Schaltungen
115 und 119, die Anordnung nach Merkmal 7a dem parametrischen Stereo-Decoder
119 und die Ausgangseinheit nach Merkmal 8j dem DA-Converter 121 (HENN, Fig.
1).
IV.
Die zulässige Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag I‘ vom 27. April 2022
verteidigt die Beklagte erfolgreich.
Hilfsantrag I‘ ergänzt in den Ansprüchen 1 und 6 jeweils das Merkmal 1f aus dem
erteilten Anspruch 2:
1f
wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a
predetermined angle of the first and second output signals in a space
spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the
predetermined angle depends on the level parameter.
1.
Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag I‘
geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Die Merkmale 1a bis 1f gehen wie folgt auf den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung
(Anlage NK2) zurück. Die Merkmale 1a bis 1e basieren auf dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1, wobei Bezugszeichen ergänzt wurden und die
„first and second audio ouptput signal[s]“ in Merkmal 1a auf den ursprünglichen
Anspruch 8 zurückgehen (supplying a decoded audio signal). Merkmal 1f basiert
auf dem ursprünglichen Patentanspruch 2, der auf Patentanspruch 1 rückbezogen
war.
Entsprechendes gilt für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 6 nach
Hilfsantrag I‘, der auf die ursprünglichen Ansprüche 7, 8 und 2 zurückgeht.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 3 bis 6 unter Anpassung der Rückbezüge. Der
nebengeordnete Patentanspruch 7 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 8
unter Anpassung des enthaltenen Rückbezugs.
2.
Die unabhängigen Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag I‘ schränken den
Schutzbereich des erteilten Patents durch die Spezifizierung des in Merkmal 1e
genannten Matrixvorgangs gemäß den Angaben in Merkmal 1f in zulässiger Weise
ein (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ).
3.
Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. b) EPÜ).
a)
Nach Ansicht der Klägerin offenbart das Streitpatent nicht die Anforderung,
dass das gefilterte Signal gemäß Merkmal 1b gegenüber dem Eingangssignal
dekorreliert sein muss.
Insbesondere bei der Herleitung der in Absatz 0036
genannten Optimierungsbedingung für den Winkel β (tan (cid:2010) =
(cid:2869)(cid:2879)(cid:3030)
(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030)
tan((cid:2009) 2⁄ )) werde
jedoch vorausgesetzt, dass das gefilterte Signal HÄx unkorreliert zu dem gefilterten
Eingangssignal x sei. Denn in der partiellen Ableitung des Summensignals S ((cid:1845) =
(cid:1838) + (cid:1844) = (cid:1858)((cid:2009), (cid:2010))(cid:1876) + (cid:1859)((cid:2009), (cid:2010))(cid:1834)Ä(cid:1876)) werde der Anteil (cid:1859)((cid:2009), (cid:2010))(cid:1834)Ä(cid:1876) nicht berücksichtigt,
was nur dann richtig sei, wenn die partielle Ableitung von HÄx gleich Null sei, der
Term also nicht von x abhänge, also unkorreliert zu x sei. Die Ermittlung des Winkels
β, um den die beiden Vektoren L und R jeweils gedreht werden, setze also die
Unkorreliertheit des gefilterten Signals voraus. Die Eigenschaft des Filters, ein
dekorreliertes Signal zu erzeugen, sei daher wesentlich für das beanspruchte
Verfahren. Der Fachmann könne daher die Erfindung nicht nacharbeiten.
Die Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Denn aus den
Ausführungsbeispielen und den zu diesen hergeleiteten Formeln lässt sich nicht
ableiten, dass die Signale x und HÄx zwingend orthogonale Signale und damit
(vollständig) unkorreliert sein müssen, um den gewünschten Effekt beim Erzeugen
der Ausgangssignale zu erzielen. Die Ausführungsbeispiele dienen vielmehr der
Veranschaulichung des Grundprinzips des Streitpatents, wie es in den Absätzen
0009 bis 0021 beschrieben ist.
Wie zur Auslegung des Merkmals 1b dargelegt, sorgen zwar möglicherweise nicht
alle denkbaren Filter für eine Phasenverschiebung des gefilterten Signals. Zudem
müssen – für den Fachmann selbstverständlich – die Frequenzen des
Filtereingangssignals und der Phasengang des Filters zueinander in einem
„vernünftigen“
Verhältnis
stehen,
damit
sich
eine
nennenswerte
Phasenverschiebung und damit ein gewisses Maß an Dekorrelation zwischen
Filtereingangs- und Ausgangssignal einstellt. Ein beliebiges Filter gemäß Merkmal
1b (7b) kann dies zwar möglicherweise nicht garantieren, jedoch ist dem Fachmann
vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Streitpatents bewusst, dass nur
solche Filter verwendet werden, die zumindest
in dem oder den jeweiligen
interessierenden Frequenzbereichen eine nennenswerte Phasenverschiebung
verursachen und somit ein zum Filtereingangssignal ausreichend dekorreliertes
Filterausgangssignal bereitstellen.
Weiterhin ist dem Fachmann bewusst, dass die Gleichungen (2), (4), die Gleichung
in Absatz 0034 und die in Absatz 0036 angegebene Bedingung für den Winkel β nur
dann in der dort gezeigten Weise gelten, wenn der Winkel zwischen dem
Eingangssignal und dem gefilterten Signal 90° beträgt. Bei anderen Winkeln
müssen die Matrixelemente und die zugrundeliegenden Parameter (α, β und c)
selbstverständlich in modifizierter Weise aus der gewünschten Pegeldifferenz und
der gewünschten Korrelation zwischen den beiden Ausgangssignalen berechnet
werden. Die hierfür notwendigen Anpassungen der Berechnungsvorschriften liegen
für den eingangs definierten Fachmann, der über fundierte Kenntnisse im Bereich
der Ingenieursmathematik, hier insbesondere der linearen Algebra, verfügt, im
Bereich des routinemäßigen Handelns.
b)
Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zwischen dem erteilten
Anspruch 1 und dem in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I‘ aufgenommenen
Anspruch 2 (Merkmal 1f) liegt nicht vor. Vielmehr gestaltet Merkmal 1f den in
Merkmal 1e genannten Matrixvorgang weiter aus. Nach Merkmal 1e hängt der
Matrixvorgang zur Synthetisierung des ersten und zweiten Ausgangssignals von
dem Korrelations- und dem Pegelparameter ab. Nach Merkmal 1f wird die
Abhängigkeit des Matrixvorgangs von dem Pegelparameter genauer spezifiziert.
Der in Merkmal 1f genannte Winkel zur Rotation der Ausgangssignale ist zudem
insofern „vorbestimmt“ und damit nicht beliebig, als dass er von dem
Pegelparameter abhängig ist Der Fachmann entnimmt zudem dem Streitpatent –
worauf auch die Klägerin selbst verweist – mit dem Ziel der Maximierung des Pegels
des ursprünglichen Signalanteils x (vgl. Abs. 0011, 0012 und Anspruch 2) zumindest
eine konkrete Vorgabe zur Bestimmung des Winkels, die der Fachmann ohne
Weiteres aufgrund
seines Fachwissens
für die
zugrunde
liegende
Vektorbetrachtung der erzeugten Signale L und R umsetzen kann.
c)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ geht auch nicht über
dasjenige hinaus, was der Fachmann dem Streitpatent als allgemeinste Form der
technischen Lehre entnehmen kann. Denn der Fachmann versteht den Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ vor dem Hintergrund der Beschreibung so, dass
mittels der Transformation des Eingangssignals und des gefilterten Eingangssignals
durch einen Matrixvorgang zwei Ausgangssignale erzeugt werden, wobei der
Matrixvorgang bzw. die entsprechende Matrix M (Abs. 0032) wie folgt aufgeteilt
werden kann:
(cid:1839) = (cid:1839)(cid:2869)(cid:3032)(cid:1839)(cid:2869)(cid:3033) = (cid:3438)
(cid:1855) 1 + (cid:1855)
1 1 + (cid:1855)
(cid:3442) (cid:3436)
cos (+(cid:2009) 2)⁄ cos (−(cid:2009) 2)⁄
sin (+(cid:2009) 2)⁄ sin (−(cid:2009) 2)⁄
(cid:3440) (cid:3436)
cos (cid:2010) sin (cid:2010) −sin (cid:2010) cos (cid:2010)
(cid:3440)
(cid:1839)(cid:2869)(cid:3032) = (cid:3437)
(cid:3030)
(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030) 0
0 (cid:2869)
(cid:2869)(cid:2878)(cid:3030)
(cid:3441) (cid:3436)
cos (+(cid:2009) 2)⁄ cos (−(cid:2009) 2)⁄
sin (+(cid:2009) 2)⁄ sin (−(cid:2009) 2)⁄
(cid:3440) und (cid:1839)(cid:2869)(cid:3033) = (cid:3436)
sin (cid:2010) cos (cid:2010) −sin (cid:2010) cos (cid:2010)
(cid:3440)
mit
Der Matrixvorgang besteht somit gemäß Matrix M1e (Merkmal 1e) aus einer von dem
Pegelparameter c abhängigen Skalierung und einer ersten,
von dem
Korrelationsparameter α abhängigen Rotation des ersten bzw.
zweiten
Ausgangssignals (um +α/2 bzw. -α/2), sowie gemäß Matrix M1f (Merkmal 1f) aus
einer zweiten, gemeinsamen Rotation der beiden Ausgangssignale um den Winkel
β, der gemäß Abs. 0036 seinerseits von dem Pegelparameter α (und dem
Korrelationsparameter c) abhängt.
Der Fachmann erkennt, dass die Transformation mittels der Matrix M1e (Merkmal
1e) die Aufgabe löst, zwei Audiosignale mit einstellbarer Korrelation und
einstellbarer Pegeldifferenz zu erzeugen und erkennt weiter, dass die gemeinsame
Rotation der beiden Ausgangssignale mittels der Matrix M1f (Merkmal 1f) um den
Winkel β die Möglichkeit eröffnet, den Anteil des Eingangssignals im Verhältnis zum
Anteil des gefilterten Eingangssignals zu variieren und damit die Qualität des
wahrgenommenen synthetisierten Stereo-Ausgangssignals zu beeinflussen. Hierzu
ergibt sich für den Fachmann aus dem Streitpatent auch eindeutig eine
zielgerichtete Auswahl des Winkels β, da dadurch beispielsweise der Beitrag des
Eingangssignals maximiert werden kann (Abs. 0012, 0031, 0036). Dem Fachmann
ist dabei bewusst, dass durch eine Rotation bei einer solchen vektoriellen
Betrachtung eine Anpassung des relativen Pegels der beiden Ausgangssignale
möglich ist, unabhängig davon, in wie weit diese Signale unkorreliert sind (Abs.
0011).
Deshalb ist es für eine ausführbare Offenbarung des Gegenstands des Streitpatents
weder erforderlich, dass die konkrete Berechnungsvorschrift für den Winkel β
gemäß Abs. 0036 der Streitpatentschrift noch das Ziel der Maximierung des
Beitrags des Eingangssignals zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal gemäß
Merkmal 1f1 (Anspruch 2 nach Hilfsantrag I‘) in den Anspruch 1 aufgenommen wird.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I‘ erweist
sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a)
i. V. m. Art. 54 EPÜ).
a)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ ist auch neu gegenüber
HENN (NK13).
Die Merkmale 1a bis 1e sind zwar – wie zum Hauptantrag dargelegt – aus HENN
bekannt. Eine gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel gemäß
Merkmal 1f findet bei HENN jedoch nicht statt.
b)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘
ist neu gegenüber
FALLER (NK9).
FALLER zeigt einen parametrischen Audio-Codec, bei dem ein Summensignal
(monophonic audio signal) und räumliche Parameter (spatial parameters)
übertragen werden:
NK9, Fig. 5 und 7 mit Kolorierung durch den Senat
Die je Zeitabschnitt und Frequenzband vorliegenden räumlichen Parameter
bestehen aus der
interauralen Pegeldifferenz (∆(cid:1838)(cid:3041)) und der
interauralen
Zeitdifferenz ((cid:2028)(cid:3041)) (S. W2001-3, li. Sp., Kap. 2.1., Abs. 1: frame wise … for each
frequency band n at each time k (frame number) a level difference ∆(cid:1838)(cid:3041) … time
difference (cid:2028)(cid:3041); S. W2001-3, re. Sp., Kap. 2.2., Abs. 2: For each band n this results in
an individual interaural level difference ∆(cid:1838)(cid:3041), interaural time difference (cid:2028)(cid:3041)). Wie zur
Auslegung dargelegt, sieht der Fachmann die interaurale Zeitdifferenz als
Korrelationsparameter an, der indikativ für eine gewünschte Korrelation zwischen
den Ausgangssignalen ist.
Den Angaben in den Kapiteln 2.1 – 2.3 der NK9 entnimmt der Fachmann, dass die
Spektralwerte {(cid:1845)(cid:3041)
(cid:3013)} und {(cid:1845)(cid:3045)
(cid:3013)} des linken und des rechten Ausgangssignals unter
Berücksichtigung der Pegeldifferenz (∆(cid:1838)(cid:3041)) und der Zeitdifferenz ((cid:2028)(cid:3041)) wie folgt aus
den Spektralwerten {(cid:1845)(cid:3041)} des monophone Summensignals gewonnen werden
können (S. W2001-3, re. Sp., Kap. 2.3., Abs. 1, Gl. (3) unter Hinzufügung der
offensichtlich fehlenden imaginären Einheit im Exponenten der e-Funktion):
(cid:3013) =
(cid:1845)(cid:3041)
(cid:3305)(cid:3261)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3116)
(cid:2869)(cid:2868)
(cid:3495)
(cid:2869)(cid:2878)(cid:2869)(cid:2868)
(cid:3305)(cid:3261)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3116)
(cid:1857)(cid:2879)
(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289)
(cid:3118)(cid:3263) (cid:1845)(cid:3041) und (cid:1845)(cid:3041)
(cid:3019) =
(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289)
(cid:3118)(cid:3263) (cid:1845)(cid:3041)
(cid:1857)
(cid:2869)
(cid:3495)
(cid:2869)(cid:2878)(cid:2869)(cid:2868)
(cid:3305)(cid:3261)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3116)
Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann diesen Gleichungen unmittelbar und
eindeutig entnimmt, dass der Faktor (cid:1857)
(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289) (cid:3118)(cid:3263)
der Übertragungsfunktion eines
Allpassfilters entspricht ((cid:1845)(cid:3041) 1b vorliegt, und ob sich damit für den Fachmann unmittelbar und eindeutig die
(cid:3118)(cid:3263) (cid:1845)(cid:3041)), d. h. ob eine Filterung gemäß Merkmal
(cid:3284)(cid:3118)(cid:3343)(cid:3289)(cid:3347)(cid:3289)
(cid:3033)(cid:3036)(cid:3039)(cid:3047) = (cid:1857)
folgende Matrixgleichung ergibt:
(cid:3057)(cid:3013)(cid:3289) (cid:2870)(cid:2868)
(cid:3036)(cid:2870)(cid:3095)(cid:3041)(cid:3099)(cid:3289) (cid:2870)(cid:3015)
(cid:1857)(cid:2879)
(cid:3495)1 + 10
(cid:3057)(cid:3013)(cid:3289) (cid:2870)(cid:2868)
(cid:4678)
(cid:3013) (cid:1845)(cid:3041) (cid:3019)(cid:4679) = (cid:1845)(cid:3041)
⎛ ⎜ ⎜ ⎜
⎝
⎞ ⎟ ⎟ ⎟
(cid:4678)
(cid:1845)(cid:3041) (cid:3033)(cid:3036)(cid:3039)(cid:3047)(cid:4679) (cid:1845)(cid:3041)
(cid:3495)1 + 10
(cid:3057)(cid:3013)(cid:3289) (cid:2870)(cid:2868) ⎠
Aber selbst unterstellt, der Fachmann würde die Filterung und die Umstellung der
Gleichung (3) ohne weiteres erkennen, wäre das Merkmal 1e aus FALLER nicht
bekannt, denn, wie zur Auslegung dieses Merkmals dargelegt, müssen alle
Komponenten der Matrix im Allgemeinen ungleich Null sein, was bei der obigen
Matrix nicht der Fall ist, da bei dieser lediglich die Diagonalelemente von Null
verschieden sind.
Die gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel gemäß Merkmal 1f ist
aus FALLER ohnehin nicht bekannt.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus FALLER nicht
vollständig bekannt.
c)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ ist des Weiteren neu
gegenüber GERZON (NK12).
GERZON beschäftigt sich mit Schallproduktions- und -reproduktionssystemen, die
Schallquellensignale mit gewünschten räumlichen Eigenschaften erzeugen (Sp. 1,
Z. 4 – 7) und möchte die Nachteile bekannter Methoden zur Erzeugung von
Pseudo-Stereosignalen aus Mono-Audiosignalen beseitigen (Sp. 1, Z. 12 - Sp. 2,
Z. 11). Die Figur 3 zeigt den Aufbau eines Pseudo-Stereo-Generators:
NK12, Fig. 3 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat
Für die aus dem Eingangssignal S erzeugten Ausgangssignale L und R gilt (mit der
Annahme (cid:1845)(cid:4593) = (cid:1857)(cid:3036)F(cid:1845)):
(cid:1838) = (cid:1849) ∗ (cid:1845) + (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1845) = (cid:1849) ∗ (cid:1845) + 1 ∗ (cid:1845)′
(cid:1844) = (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1845) − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849) ∗ (cid:1845) = (cid:1845)(cid:4593) − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849) ∗ (cid:1845)(cid:4593) = 0 ∗ (cid:1845) + (cid:3435)1 − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849)(cid:3439) ∗ (cid:1845)(cid:4593)
(cid:1838) (cid:3436) (cid:1844)
(cid:3440) = (cid:3436)
(cid:1849) 0
1 (cid:3435)1 − (cid:1857)(cid:3036)F ∗ (cid:1849)(cid:3439)
(cid:3440) (cid:3436)
(cid:1845) (cid:1845)′
(cid:3440)
Die Pegeldifferenz
ILD bzw. der Phasenwinkel
IPD zwischen den
Ausgangssignalen L und R sind jeweils von den Parametern W und F abhängig,
(cid:1835)(cid:1838)(cid:1830) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)
|(cid:1838)|(cid:2870) |(cid:1844)|(cid:2870) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)
(cid:1849)(cid:2870) + 1 + 2 ∗ (cid:1849) ∗ cos F (cid:1849)(cid:2870) + 1 − 2 ∗ (cid:1849) ∗ cos F
(cid:1835)(cid:1842)(cid:1830) = tan(cid:2879)(cid:2869) (cid:1835)(cid:1865)((cid:1838)(cid:1844)∗) (cid:1844)(cid:1857)((cid:1838)(cid:1844)∗)
= tan(cid:2879)(cid:2869) (cid:1849)(cid:2870) sin 2F 1 − (cid:1849)(cid:2870) cos 2F
so dass der Fachmann GERZON nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann,
dass ein Korrelations- und ein Pegelparameter bezogen werden, die jeweils (nur)
indikativ für eine gewünschte Korrelation bzw. Pegeldifferenz sind. Damit sind die
Merkmale 1c und 1d aus GERZON nicht bekannt. Zudem ist das zweite
Ausgangssignal R, entgegen der Anforderung aus Merkmal 1e, nicht auch von dem
(ungefilterten) Eingangssignal S abhängig.
GERZON zeigt zwar eine gemeinsame Rotation der Ausgangssignale um einen
vorbestimmten Winkel θ (Fig. 4; Sp. 8, Gl. (7c)), jedoch ist dieser Winkel nicht von
dem Pegelparameter abhängig, so dass Merkmal 1f aus GERZON nicht vollständig
bekannt ist.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus GERZON (NK12)
nicht vollständig bekannt.
d)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘
ist neu gegenüber
SCHROEDER (NK14).
SCHROEDER beschäftigt sich mit der von LAURIDSEN bekannten Erzeugung von
Pseudo-Stereosignalen aus einem Monosignal (Abstract; S. 74, li. Sp., Abs. 1, 2;
S. 74, re. Sp., Abs. 2 - S. 75, re. Sp., vorl. Abs.) und untersucht die Frage, ob der
Stereoeffekt durch die frequenzabhängigen Intensitäts- und/oder durch die
Phasenschwankungen zwischen den beiden Ausgangssignalen hervorgerufen wird
(S. 78, Abschnitt „Conclusions“). Die Figur 2 zeigt eine Variante zu Erzeugung der
Pseudostereosignale:
NK14, Fig. 2 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat
Es gilt:
(cid:1838) = (cid:1839) + (cid:1839) ∗ (cid:1857)(cid:2879)(cid:3036)(cid:3104)(cid:3099) = 1 ∗ (cid:1839) + 1 ∗ (cid:1839)′
(cid:1844) = −(cid:1839) + (cid:1839) ∗ (cid:1857)(cid:2879)(cid:3036)(cid:3104)(cid:3099) = −1 ∗ (cid:1839) + 1 ∗ (cid:1839)(cid:4593)
(cid:1838) (cid:3436) (cid:1844)
(cid:3440) = (cid:4672)
1 1 −1 1
(cid:4673) (cid:3436)
(cid:1839) (cid:1839)′
(cid:3440)
Die Pegeldifferenz
ILD bzw. der Phasenwinkel
IPD zwischen den
Ausgangssignalen L und R sind jeweils von dem Parameter (cid:2028) abhängig (Gl. (5), (6),
(10)),
(cid:1835)(cid:1838)(cid:1830) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)
|(cid:1838)|(cid:2870) |(cid:1844)|(cid:2870) = 10 log(cid:2869)(cid:2868)
1 + cos((cid:2033)(cid:2028)) 1 − cos((cid:2033)(cid:2028))
= 10 log(cid:2869)(cid:2868)
cos(cid:2870)((cid:2033)(cid:2028)) sin(cid:2870)((cid:2033)(cid:2028))
(cid:1835)(cid:1842)(cid:1830) = tan(cid:2879)(cid:2869) − sin((cid:2033)(cid:2028)) 1 + cos((cid:2033)(cid:2028))
− tan(cid:2879)(cid:2869) − sin((cid:2033)(cid:2028)) 1 + cos((cid:2033)(cid:2028))
= − (cid:2024) 2⁄ + (cid:2024) sgn(sin((cid:2033)(cid:2028)))
so dass der Fachmann SCHROEDER nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen
kann, dass ein Korrelations- und ein Pegelparameter bezogen werden, die jeweils
(nur) indikativ für eine gewünschte Korrelation bzw. Pegeldifferenz sind. Damit sind
die Merkmale 1c und 1d aus SCHROEDER nicht bekannt. Zudem ist der
Matrixvorgang von dem Parameter (cid:2028) unabhängig, so dass auch Merkmal 1e aus
SCHROEDER nicht bekannt ist. Auch von einer Rotation gemäß Merkmal 1f ist in
SCHROEDER nicht die Rede.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus SCHROEDER
(NK14) nicht vollständig bekannt.
e)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘
ist zudem neu
gegenüber HOLT (NK15).
HOLT möchte polyphone,
insbesondere stereophone, Audiosignale eines
Audiokonferenzsystems mit möglichst geringer Datenrate übertragen (S. 1,
Z. 4 - 24; S. 7, Z. 13 - 15; S. 17, Z. 14 - 20). Dabei werden die Redundanz bzw.
Korrelation zwischen den Stereosignalen ausgenutzt und nur ein Summensignal
und zusätzliche Parameter zur Beschreibung eines Differenzsignals und/oder
Residualsignals vom Codierer an den Decodierer übermittelt (S. 2, Z. 27 - 34; S. 3,
Z. 33 – S. 4, Z. 29). In einer Ausgestaltung werden die Stereosignale im Codierer
vor der Bildung der Summen- und Differenzsignale zeitlich zueinander ausgerichtet,
um kausale Vorhersagefilter geeigneter Ordnung verwenden zu können (S. 5,
Z. 1 - 5), wobei die ermittelte Verzögerung ebenfalls an den Decodierer übertragen
wird:
HOLT, Fig. 3a, 3b mit Kolorierung durch den Senat
Für die im Decoder (Fig. 3b) synthetisierten Ausgangssignale R (8a) und L (8b) gilt:
(cid:1838) (cid:3436) (cid:1844)
(cid:3440) = (cid:3436)
(cid:1834)((cid:1830)(cid:3013)) −(cid:1834)((cid:1830)(cid:3013) (cid:1834)((cid:1830)(cid:3019)) (cid:1834)((cid:1830)(cid:3019))
(cid:3440) (cid:3436)
(cid:1876)(cid:3020) (cid:1876)(cid:3005)
(cid:3440)
Dabei sind die Übertragungsfunktionen H(DL) und H(DR) zwar von einem
Korrelationsparameter
(Delay D), nicht
jedoch von einem Pegelparameter
abhängig.
Der Pegelunterschied (relative amplitudes of the input channels) dient im Codierer
lediglich zur beschleunigten Berechnung des Korrelationsparameters (D), so dass
er auf den Wert des Korrelationsparameters keinen unmittelbaren Einfluss hat
(S. 10, Z. 20 – S. 11, Z. 20).
Auch die übertragenen Parameter FILTER COEFFS und/oder RESIDUAL (Fig. 3a,
3b) können nicht als Pegelparameter angesehen werden, die im Sinne des
Merkmals 1d (alleine)
für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen den
Ausgangssignalen indikativ wären. Vielmehr handelt es sich um Parameter, die
gemäß Figur 3b Einfluss auf die Übertragungsfunktion des Filters 5 im Decodierer
haben und damit nicht in die Komponenten der oben angegebenen Matrix eingehen.
Damit sind die Merkmale 1d und 1e aus HOLT nicht bekannt. Gleiches gilt für die
Rotation nach Merkmal 1f.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus HOLT (NK15)
nicht vollständig bekannt.
f)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘
ist neu gegenüber
HAWKS (NK16).
HAWKS möchte u. a. den Höreindruck von Stereosignalen verbessern (Sp. 1, Z. 11
– Sp. 2, Z. 14), wobei auch Schaltungen zur Erzeugung von Pseudo-Stereosignalen
aus Monosignalen verwendet werden (Sp. 9, Z. 23 – Sp. 11, Z. 4):
NK16, Fig. 9a mit Kolorierung und Ergänzungen durch den Senat
Die Schaltung 107 kann wie folgt ausgebildet sein (Sp. 10, Z. 62 - 64):
NK16, Figur 2a mit Ergänzung durch den Senat
Damit werden das Eingangssignal M und das gefilterte Signal M‘ durch folgenden
Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal L und R transformiert:
(cid:4678)
(cid:1838)′ (cid:1844)′
(cid:4679) = (cid:3436)
−(cid:1828)((cid:1871)) 1 + 2(cid:1828)((cid:1871)) 1 − (cid:1828)((cid:1871)) −1 + 2(cid:1828)((cid:1871))
(cid:3440) (cid:3436)
(cid:1839) (cid:1839)′
(cid:3440)
Die Übertragungsfunktion B(s) ist weder von einem Korrelationsparameter gemäß
Merkmal 1c noch von einem Pegelparameter gemäß Merkmal 1d abhängig (Sp. 6,
Z. 62 – Sp. 7, Z. 8: Gl. (7), (8)), so dass die Anforderungen des Merkmals 1e
hinsichtlich der Abhängigkeit des Matrixvorgangs von den beiden Parametern nicht
erfüllt sind. Von einer Rotation gemäß Merkmal 1f ist in HAWKS ebenfalls nicht die
Rede.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘ aus HAWKS (NK16)
nicht vollständig bekannt.
g)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I‘
ist neu gegenüber
IRWAN (NK17).
IRWAN zeigt einen Multi-Kanal Audio-Konverter für ein Karaoke-System, bei dem
aus einem Stereo-Eingangssignal nutzergesteuert weitere Audiosignale erzeugt
werden (Anspruch 9; Fig. 3, 4; S. 2, Z. 22, 23; S. 3, Z. 27 - 31; S. 5, Z. 17 - 20; S. 6,
Z. 9 - 11; S. 9, Z. 8, 9; S. 10, Z. 12 - 15; S. 11, Z. 3
– S. 12, Z. 5).
Transformationsschaltungen (22; 25) erzeugen aus dem Stereo-Eingangssignal (xl,
xr) über Matrixvorgänge, die auch Rotationen umfassen, ein dominantes Signal (y)
und ein Restsignal (q) und daraus die weiteren Audiosignale (uleft, uright, ucenter,
usurround) (Fig. 3, 4; S. 5, Z. 25, 26; S. 8, Z. 3 - 20):
IRWAN, Fig. 3, 4 mit Ergänzungen und Kolorierung durch den Senat
Bei der Erzeugung der weiteren Audiosignale (ul, ur, uc, us) kann die
Kreuzkorrelation der Stereo-Eingangssignale in die zweite Transformation (25; 25a,
25b) eingehen (S. 7, Z. 3 – S. 8, Z. 20).
IRWAN zeigt schon nicht ein Verfahren gemäß Merkmal 1a, denn es werden vier
Audio-Ausgangssignale (ul, ur, uc, us) aus zwei Eingangssignalen (xl, xr)
synthetisiert. Im Widerspruch zu Merkmal 1b wird nicht ein Eingangssignal, sondern
ein aus zwei Eingangssignalen gewonnenes Signal (y) gefiltert (24a, 24b). Zudem
wird kein Pegelparameter bezogen, der
indikativ
für eine gewünschte
Pegeldifferenz zwischen zwei Audiosignalen wäre (nicht Merkmal 1d). Auch die
Ausgestaltungen gemäß den Merkmalen 1e und 1f sind aus IRWAN nicht bekannt.
Demnach ist ein Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I‘ aus IRWAN
(NK17) nicht bekannt.
h)
Die Druckschriften EKSTRAND (NK18) und SCHROEDER II (NK19) liegen
vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter ab. Insbesondere fehlt auch hier
jeweils eine Rotation gemäß Merkmal 1f.
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I‘ erweist
sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
a)
Da die Druckschrift HENN Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ ist,
wird sie gemäß Art. 56 EPÜ bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in
Betracht gezogen.
b)
GERZON (NK12) vermittelt dem Fachmann sehr detailliert eine Vielzahl von
Lösungen für verschiedene Aufgabenstellungen und Anwendungen. Es ist nicht
ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt haben sollte, anstelle der
Parameter W und Ф einen Korrelations- und einen Pegelparameter zu verwenden
(Merkmale 1c, 1d). Weiter gibt es keine Motivation zur Veränderung der
Schaltungsstruktur, die dazu führen würde, dass beide Ausgangssignale sich durch
eine Linearkombination aus dem Eingangssignal und dem gefilterten Signal
ergeben (Merkmal 1e). Zudem ist nicht ersichtlich, warum die in GERZON
verwendete Rotationsmatrix von einem Pegelparameter abhängig gemacht werden
sollte (Rest von Merkmal 1f).
Hierzu können auch die Druckschriften IRWAN (NK17) und VAN DER WAAL
(NK10) keine Veranlassung geben. IRWAN zeigt in Figur 7 schon keine
gemeinsame Rotation von zwei Ausgangssignalen um einen vorbestimmten Winkel,
sondern vielmehr eine Möglichkeit, die drei Signale L(EFT), R(IGHT) und C(ENTER)
räumlich auf die vier Signale L, R, C und S(URROUND) in Abhängigkeit der
Kreuzkorrelation der Stereo-Eingangssignale abzubilden. VAN DER WAAL lehrt in
Kapitel 3, die Kreuzkorrelation eines zu codierenden Stereo-Signals durch einen
Matrixvorgang zu reduzieren, der eine gemeinsame Rotation der beiden Stereo-
Eingangssignale um einen vorbestimmten Winkel vorsieht (Gl. (3), (4)). Es ist nicht
ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, diese aus VAN DER
WAAL bekannte Technik nicht zur Datenkompression bei der Subband-Kodierung
von Stereo-Signalen, sondern bei der Signalsynthese gemäß GERZON
einzusetzen.
c)
Auch ausgehend von einer der weiteren Druckschriften ist nicht ersichtlich,
wie der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 in
der Fassung nach Hilfsantrag I‘ gelangen sollte. Insbesondere fehlt allen
Druckschriften ein Hinweis auf eine gemeinsame Rotation der Ausgangssignale um
einen vorbestimmten Winkel, der von einem Pegelparameter abhängig ist (Merkmal
1f).
6.
Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags I‘ gelten in
entsprechender Weise für die Vorrichtungsansprüche 6 und 7, die sich damit
ebenfalls als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erweisen.
Auch die übrigen Ansprüche nach Hilfsantrag I‘ erfüllen die an sie zu stellenden
Anforderungen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag I’
als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren
Fassung noch zukommt, um etwa die Hälfte reduziert ist, sind die Kosten der
Parteien gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen
Grote-Bittner
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