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BPatG Urteil vom 09.05.2022 – 6 Ni 20/20 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:090522U6Ni20.20EP.0

Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 9. Mai 2022

6 Ni 20/20 (EP) (Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:090522U6Ni20.20EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 400 919

(DE 60 2010 014 787)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dipl.-Phys.

Univ. Zimmerer, Dipl.-Ing. Altvater und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 400 919 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 3

für nichtig erklärt, sowie zusätzlich im Umfang seiner Patentansprüche 6 bis

14, soweit diese nicht auf die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen

sind.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte

85 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 400 919 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „SYSTEM AND

METHOD FOR DESIGNING POST AND CORE (SYSTEM UND VERFAHREN ZUR

KONSTRUKTION VON PFOSTEN UND KERN)“, das am 25. Februar 2010 als internationale Anmeldung PCT/DK2010/050048 (veröffentlicht als Druckschrift

WO 2010/097089 A1, Anlage HLNK3) unter Inanspruchnahme der Prioritäten der

dänischen Patentanmeldung DK 2009/00264 vom 25. Februar 2009 und der US-

Patentanmeldung US 161850 P vom 20. März 2009 angemeldet worden ist.

Das Streitpatent, welches von der Klägerin zuletzt in vollem Umfang angegriffen

wird, umfasst insgesamt 14 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 60 2010 014 787 geführt.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138

Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG), der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1

Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG) sowie der fehlenden

Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit

(Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1

Nr. 1 IntPatÜG) geltend.

Der unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des Senats und deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift EP 2 400 919 B1 wie folgt:

M1

A computer-implemented method of

Computerimplementiertes Verfahren

designing and/or manufacturing a

zur Gestaltung und oder Herstellung

post and core (21; 41, 42, 43; 51;

eines Stiftaufbaus (21; 41, 42, 43; 51;

110, 111) to match a bore (31) of a

110, 111), um einer Bohrung (31)

tooth (24), said method comprising

eines Zahns (24) zu entsprechen,

the steps of:

wobei das genannte Verfahren die

Schritte umfasst:

M2

a) obtaining at least one impression

a) Erhalten von wenigstens einem

of a set of teeth, said set of teeth

Abdruck eines Gebisses, wobei das

comprises a bore;

genannte Gebiss eine Bohrung

umfasst;

M3

M4

b) scanning the impression;

b) Scannen des Abdrucks;

c) providing a three-dimensional

c) Bereitstellen einer

scan representation of the

dreidimensionalen Scan-Darstellung

impression;

des Abdrucks;

M5

d) transforming the threed) Umwandlung der

dimensional scan representation to a

dreidimensionalen Scan-Darstellung

virtual three-dimensional positive

in ein virtuelles dreidimensionales

working model (106) of the set of

positives Arbeitsmodell (106) des

teeth and the bore; and

Gebisses und der Bohrung; und

M6

e) designing a virtual post and core

e) Gestalten eines virtuellen

model (101; 112) from the positive

Stiftaufbaumodells (101; 112) von

working model (106) of the bore.

dem positiven Arbeitsmodell (106) der

Bohrung.

Die Unteransprüche 2 bis 14 haben in ihrer erteilten Fassung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 400 919 B1 folgenden Wortlaut:

2.

The method according to any of the preceding claims, wherein the virtual

three-dimensional positive working model (106) is configured to be trimmed, and/or

provided with a base, and/or articulation tested, and/or provided with sectioned

preparations preserving the gingival.

3.

The method according to any of the preceding claims, wherein manufacturing comprises manufacturing the post and core design (110, 111) and/or manufacturing the working model (106).

4.

The method according to any of the preceding claims, further comprising the

step of matching the virtual post and core model (101; 112) with the shape of the

dental drill that created the bore.

5.

The method according to any of the preceding claims, further comprising the

step of improving the virtual post and core model (101; 112) and/or the bore model

by combining with shape information of the dental drill that created the bore, shape

information such as a CAD model of the drill.

6.

The method according to any of the preceding claims, further comprising the

step of determining the insertion direction (104) of the post and core (21; 41, 42,

43; 51; 110, 111).

7.

The method according to any of the preceding claims, wherein a post and

core is manufactured without the post on the basis of the virtual post and core

model (101; 102) and wherein the post and core model (101; 102) comprises a

predefined bore for the post.

8.

The method according to any of the preceding claims, wherein the post and

core is a split core (41, 42, 43), such as a split core for a multiple root tooth.

9.

The method according to claim 8, further comprising virtual filling of one of

the bores when designing the post and core (41, 42, 43) for a case with multiple

bores, and then designing the post for the remaining bore(s).

10.

The method according to any of the preceding claims, further comprising the

step of providing and/or using and/or combining with one or more different imaging

techniques, such as X-ray imaging, CT scans, intraoral scans.

11. The method according to any of the preceding claims, for designing and/or

manufacturing at least a part of a dental restoration comprising a post and core

(21; 41, 42, 43; 51; 110, 111), said method further comprising any of the steps of:

- providing an interface between the virtual post and core model and the dental

restoration model

-

inverting the three dimensional impression model and/or merging the virtual post

and core model with a dental model comprising the prepared tooth, thereby obtaining a dental model comprising the prepared tooth and the bore,

- adding a base for the dental restoration model,

- determining the insertion direction of the dental restoration,

-

removing scan artefacts, and/or

- adding at least one coping or crown to the model.

12.

The method according to any of the preceding claims, wherein the crown

and/or coping is designed before designing the post and core (21; 41, 42, 43; 51;

110, 111).

13.

The method according to any of the preceding claims, wherein the post and

core design (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) automatically is retrieved from an electronic library, so that the post and core (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) has a correct

anatomical fit relative to the bore.

14.

The method according to any of the preceding claims, further comprising the

step of scanning at least a part of an upper jaw dental impression and/or a lower

jaw dental impression, at least one impression comprising an impression of the

bore.

In deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 400 919 B1 lauten

die Patentansprüche 2 bis 14 wie folgt:

2.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das virtuelle

dreidimensionale positive Arbeitsmodell (106) konfiguriert ist, um getrimmt zu werden und/oder mit einer Basis oder einer getesteten Artikulation bereitgestellt wird

und/oder mit abgeteilten Präparationen, um das Zahnfleisch zu bewahren, bereitgestellt wird.

3.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Herstellen

das Herstellen des Stiftaufbaudesigns (110, 111) und/oder das Herstellen des Arbeitsmodells (106) umfasst.

4.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend

den Schritt des Übereinstimmens des virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 112) mit

der Forminformation des Dentalbohrers, der die Bohrung erzeugt hat.

5.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend

den Schritt der Verbesserung des virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 112) und/oder

des Bohrungsmodells durch Kombination der Forminformation des Dentalbohrers,

der die Bohrung erzeugt hat, mit der Forminformation als ein CAD-Modell der Bohrung.

6.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend

den Schritt des Bestimmens der Einführrichtung (104) des Stiftaufbaus (21; 41, 42,

43; 51; 110, 111).

7.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei ein Stiftaufbau

ohne Stift auf Basis des virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 102) hergestellt wird

und wobei das Stiftaufbaumodell (101; 102) eine vordefinierte Bohrung für den Stift

umfasst.

8.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Stiftaufbau (41, 42, 43) ein Spaltkern wie ein Spaltkern für einen Zahn mit mehreren Wuzeln ist.

9.

Verfahren nach Anspruch 8, ferner umfassend das virtuelle Füllen einer der

Bohrungen, wenn der Stiftaufbau (41, 42, 43) für einen Fall mit mehreren Bohrungen gestaltet wird und anschließend Gestalten des Stifts für die verbleibende(n)

Bohrung(en).

10.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend

den Schritt der Bereitstellung und/oder Verwendung und/oder Kombination mit ein

oder mehreren verschiedenen Abbildungstechniken, wie Röntgenstrahlabbildung,

CT-Scans, intraorale Scans.

11.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche für die Gestaltung

und oder Herstellung von wenigstens einem Teil einer Dentalrestauration, die einen

Stiftaufbau (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) umfasst, wobei das genannte Verfahren

ferner irgendeinen der Schritte umfasst:

- Bereitstellen einer Schnittstelle zwischen dem virtuellen Stiftaufbaumodell und

dem Dentalrestaurationsmodell,

-

Invertieren des dreidimensionalen Abbildmodells und/oder Verbinden des virtuellen Stiftaufbaumodells mit einem Dentalmodell, das den präparierten Zahn umfasst, wodurch ein Dentalmodell erhalten wird, das den präparierten Zahn und

die Bohrung umfasst,

- Zugeben einer Basis für das dentale Restaurationsmodell,

- Bestimmen der Einführungsrichtung der dentalen Restauration,

- Entfernen von Scanartefakten und/oder

- Zugeben von wenigstens einer Stumpfkappe oder Krone zu dem Modell.

12.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Krone

und/oder die Stumpfkappe gestaltet wird, bevor der Stiftaufbau (21; 41, 42, 43; 51;

110, 111) gestaltet wird.

13.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Design

des Stiftaufbaus (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) automatisch von einer elektronischen Bibliothek abgefragt wird, so dass der Stiftaufbau (21; 41, 42, 43; 51; 110,

111) eine korrekte anatomische Anpassung relativ zu der Bohrung aufweist.

14.

Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend

den Schritt des Scannens von wenigstens einem Teil eines Dentalabbilds eines

Oberkiefers und/oder Dentalabbilds eines Unterkiefers, von wenigstens einem Abbild, das ein Abbild der Bohrung umfasst.

Die Klägerin ist der Auffassung, die während des Erteilungsverfahrens vorgenommenen Änderungen des ursprünglich angemeldeten Patentanspruchs 1 hätten zu

einer unzulässigen Erweiterung geführt:

Dadurch, dass innerhalb der Merkmale M3 und M4 des erteilten Patentanspruchs 1

gegenüber der angemeldeten Fassung die Bestandteile "des die Bohrung umfassenden Gebisses" (Merkmal M3) sowie "die Bohrung umfassenden“ (Merkmal M4)

gestrichen wurden, seien nun - im Unterschied zur angemeldeten Fassung - auch

das Scannen eines Abdrucks und die Bereitstellung einer dreidimensionalen Scan-

Darstellung dieses Abdrucks ohne die Bohrung des Gebisses anspruchsgemäß.

Dass gemäß Merkmal M2 das Gebiss die Bohrung und gemäß Merkmal M5 das

dreidimensionale positive Arbeitsmodell die Bohrung aufweise, ändere hieran

nichts, denn die Bohrung in dem dreidimensionalen positiven Arbeitsmodell könnte

auch durch einen zusätzlichen Schritt in das positive Arbeitsmodell aufgenommen

werden.

Darüber hinaus sei der beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch

nicht so hinreichend und deutlich offenbart, dass ein Fachmann die patentgemäße

Lehre ausführen könne. Der Patentanspruch 1 definiere ein computerimplementiertes Verfahren. Schritte wie das Bereitstellen eines Abdrucks eines Gebisses

gemäß Merkmal M2 seien durch einen Computer jedoch nicht ausführbar.

Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin auf folgende

Druckschriften:

HLNK7

HLNK8

HLNK9

HLNK10

US 2006/0188844 A1, veröffentlicht am 24. August 2006;

Kanoy et al., Artikel "Indirect post and core fabrication using

a die-investment stone", veröffentlicht

in: Journal of

prosthetic dentistry, 1985, Vol. 54 No. 6, S.757-759;

WO 2008/083857 A1, veröffentlicht am 17. Juli 2008;

WO 99/45859 A1, veröffentlicht am 16. September 1999;

HLNK10a

deutsche Übersetzung der HLNK10;

HLNK11

HLNK12

HLNK13

HLNK14

WO 2007/062658 A2, veröffentlicht am 7. Juni 2007;

US 6,217,334 B1, veröffentlicht am 17. April 2001;

US 4,611,288, veröffentlicht am 9. September 1986;

Awad et al., Artikel: "Fabrication of a custom-made ceramic

post and core using CAD-CAM technology", IN: 2007

Journal of prosthetic dentistry, Vol. 98, S.161-162;

HLNK15

Artikel zum Stichwort „Abutment“ in der Online-

Enzyklopädie Wikipedia, URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abutment&oldid=

203762101, bearbeitet am 18. September 2020, abgerufen

am 6. November 2020;

HLNK17

HLNK18

HLNK19

US 2006/0115795 A1, veröffentlicht am 1. Juni 2006;

US 2006/0147881 A1, veröffentlicht am 6. Juli 2006;

WO 01/80761 A2, veröffentlicht am 1. November 2001.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents

werde durch die Entgegenhaltung HLNK7 neuheitsschädlich vorweggenommen.

Insbesondere verstehe der Fachmann den Ausdruck „to match a bore“ innerhalb

des Merkmals M1 lediglich dahingehend, dass der Stift des Stiftaufbaus bis zu einer

gewünschten Tiefe in die Bohrung einführbar und in der Bohrung befestigbar sein

müsse, so dass sich ein hinreichender Halt für eine Dentalrestauration (z. B. eine

Krone) ergebe. Eine irgendwie geartete Anpassung sei darüber hinaus nicht erforderlich.

Im Übrigen werde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von der

Entgegenhaltung HLNK8 im Kombination mit der Schrift HLNK9 nahegelegt. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich einer Zusammenschau der Druckschriften

HLNK10 mit HLNK11, HLNK12 mit HLNK13, HLNK12 mit HLNK14 sowie HLNK11

mit HLNK14. Das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ergebe sich zudem im Rahmen einer Zusammenschau einer der Druckschriften HLNK9, HLNK11 oder

HLNK12 mit einer der Druckschriften HLNK8, HLNK10, HLNK13 oder HLNK14

sowie einer Zusammenschau einer der Druckschriften HLNK8, HLNK10, HLNK13

oder HLNK14 mit einer der Druckschriften HLNK9, HLNK11 oder HLNK12.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 2 400 919 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, wobei das Streitpatent in seiner erteilten Fassung

als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie über die Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 1 hinausgeht, weiter hilfsweise,

die Klage abzuweisen, soweit sich diese gegen das Streitpatent in seiner

erteilten Fassung richtet, wobei die Ansprüche 2 bis 14 jeweils gesondert

und nicht als geschlossener Anspruchssatz verteidigt werden.

Gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2022 erhalten die Patentansprüche folgende Fassung: Die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 wird im Anschluss an das Merkmal M6 um folgendes Merkmal M7 ergänzt:

M7

further comprising the step of

combining with intraoral scans.

Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen bis auf den Rückbezug auf den nunmehr

veränderten Patentanspruch 1 ihrer erteilten Fassung. Patentanspruch 10 entfällt.

Die Patentansprüche 11 bis 14 werden bei angepassten Rückbezügen und im Übrigen im Vergleich zur erteilten Fassung unverändertem Wortlaut zu Patentansprüchen 10 bis 13 in der Fassung des Hilfsantrags 1.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei in seiner erteilten Fassung,

zumindest aber in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2022 patentfähig. Jedenfalls erweise sich das Streitpatent im Umfang seiner weiter hilfsweise

jeweils gesondert verteidigten Unteransprüche 2 bis 14 der erteilten Fassung als

rechtsbeständig.

Die Beklagte stützt ihren Vortrag insbesondere auf folgende Druckschrift:

DHS1

Artikel zum Stichwort „Dental implant“ in der Online-Enzyklopädie

Wikipedia, URL: https://en.wikipedia.org/wiki/Dental_implant,

abgerufen am 30. Dezember 2021.

Der Senat hat den Parteien am 26. November 2021 einen frühen gerichtlichen Hinweis zukommen lassen. Daraufhin hat die Klägerin ihren bis dahin auf den Angriff

des Patentanspruchs 1 beschränkten Klageantrag geändert und die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Sodann hat die Beklagte erklärt, die nunmehr insgesamt angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14 jeweils gesondert zu verteidigen. Im Termin vom 9. Mai 2022 hat der Senat den Parteien

einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin rügt den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 gestellten

Hilfsantrag 1 als verspätet und ist der Auffassung, auch diese Fassung verhelfe

dem Patentanspruch 1 nicht zur Patentfähigkeit. Auch die Unteransprüche 2 bis 14

enthielten nichts Patentfähiges.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung

vom 9. Mai 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Zwar liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1

Nr. 2 Int PatÜG) und der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c)

EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG)

nicht vor. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht jedoch weder in seiner

erteilten Fassung noch in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2022

auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 56 EPÜ

i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Auch den weiter hilfsweise jeweils

gesondert verteidigten Patentansprüchen 2 bis 3 sowie den Patentansprüchen 6

bis 14, soweit diese nicht auf die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen sind,

steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen.

Soweit sich die Klage gegen das Streitpatent im Umfang seiner ebenfalls jeweils

gesondert verteidigten Patentansprüche 4 und 5 richtet, war sie hingegen teilweise

abzuweisen, da sich das Streitpatent im Umfang dieser jeweils gesondert verteidigten Patentansprüche 4 und 5 als rechtsbeständig erweist. Gleiches gilt für die

Patentansprüche 6 bis 14, soweit diese auf die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen sind.

1.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 hat die Klägerin ihre zunächst

ausschließlich gegen den unabhängigen Anspruch 1 des Streitpatents gerichtete

Klage innerhalb der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist zur Stellungnahme

auf die weiteren Patentansprüche 2 bis 14 erstreckt. Hierin

liegt eine

Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG (vgl. hierzu BGH,

Urteil vom 20. März 2012

–,

veröffentlicht

in

juris;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 82, Rdnr. 33; Schulte, Patentgesetz,

11. Auflage; § 81, Rdnr. 72). Diese ist sachdienlich und damit zulässig, weil auf

diese Weise die Erhebung einer weiteren Nichtigkeitsklage vermieden wird.

2.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Bereitstellen des Designs eines

Zahnstifts und

-kerns,

insbesondere

in Bezug auf

eine CAD/CAM-

Design/Herstellung von Stift und Kern einer Zahnrestauration

(vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0001]). „CAD“ (computer-aided design) bezeichnet

rechnerunterstütztes Konstruieren, „CAM“ (computer-aided manufacturing) die

rechnerunterstützte Fertigung.

Nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift werden ein Zahnstift und ein Zahnkern (post and core) verwendet, um eine Struktur für eine zukünftige Restauration

mit einer Krone ausreichend aufzubauen, wenn aufgrund von Karies oder einer

Fraktur nicht genügend Zahnstruktur vorhanden ist, um die Krone richtig zu halten.

Typischerweise werde ein dünner starrer Stift (z. B. ein Metallstift) in den leeren

Wurzelkanal eingesetzt, der für Halt für einen "Kern" (core) sorge, welcher dann

die verlorene Zahnstruktur ersetze. Der Stift (post) könne in den Wurzelkanal zementiert werden; der Kern sorge für den Halt der Krone oder des Käppchens, das

den Zahn ersetze (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

Wenn der Zahnwurzelkanal eine unregelmäßige Struktur aufweise, die Bohrung im

Zahn nach der Wurzelentfernung unregelmäßig oder deren Tiefe unbekannt sei,

müsse ein maßgefertigter Stift bereitgestellt werden (vgl. Streitpatentschrift,

Abs. [0003]). Ein typisches Vorgehen bei der Gestaltung von Stift und Kern bestehe

darin, dass der Zahnarzt einen Abdruck des präparierten Zahns mit der Bohrung

und ggf. auch mit Nachbarzähnen erstelle. Der Zahntechniker im Dentallabor könne

aus diesem Abdruck ein Zahnmodell, beispielsweise ein Gipsmodell, gießen und

aus dem Zahnmodell die Zahnrestauration inklusive Stift und Stumpf/Kern aufbauen. Typischerweise baue der Zahntechniker Stift und Kern aus Wachs auf und

stelle dann mittels Feinguss den Stift und Kern aus einem geeigneten Material,

z. B. einer Metalllegierung, her (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).

Die Streitpatentschrift verweist u. a. auf die Fachartikel “Fabrication of a custommade ceramic post and core using CAD-CAM technology” by Awad et al. from

J. Prosthet Dent 2007; 98; 161-162 (HLNK14) und ”Primary Study of CAD/CAM for

Individual Post and Core Restorations" by Gu et al. from 2nd Meeting of IADR Pan

Asian Pacific Federation and the 1st Meeting of IADR Asia/Pacific Region,

sep 2009, als Stand der Technik. Der zuletzt genannte Artikel beschreibe ein Verfahren zur individuellen Zahnrestauration mittels Stift- und Kern-Restaurationen,

bei der die Stift- und Kern-Gipsabdrücke mittels CGI-Methode (Capture Geometrical Inside) gescannt werden. Die dreidimensionale Konstruktion von Stift- und

Kern-Restaurationen erfolge mittels CAD/CAM-Software für die Prothetik. Schließlich würden die Restaurationen mittels Rapid Prototyping bearbeitet, um die dreidimensionalen CAD-Daten in Kunststoffobjekte umzuwandeln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] und [0006]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein effizienteres und qualitativ hochwertiges CAD-CAM-Verfahren zum Bereitstellen von Stiften und Kernen bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0007]). Mit der Erfindung soll insbesondere das Problem gelöst werden, dass es beim herkömmlichen

3D-Scannen eines Dentalgipsmodells mit Bohrung für den Scanner praktisch unmöglich ist, die Struktur der schmalen Zahnkavität, d. h. der Bohrung, aufzulösen

(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011]). Mit dem beanspruchten Verfahren soll es

keine Bereiche der Bohrung geben, auf die der Scanner keinen Zugriff hat, da die

Bohrung im Abdruck wie ein Dorn und nicht wie ein schmale Kavität geformt ist;

auf diese Weise soll ein gutes Scanergebnis erzielt werden (vgl. Streitpatentschrift

Abs. [0012]: „However, this invention relates to scanning of the impression of a

bore. (...), however an impression of a bore / cavity will be a spike in the impression.

Thus when scanning an impression of a bore, a good result of the scanning can be

obtained, because there will no areas of the bore that the scanner cannot gain

access to, because the bore in the impression is formed like a spike and not like a

narrow cavity as in a positive model.“).

3.

Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere

für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für den Vergleich mit dem

Stand der Technik ankommt, ist ein Team von einem erfahrenen Spezialisten auf

dem Gebiet des CAD/CAM zusammen mit einem Zahntechniker anzusehen, der

mehrere Jahre Berufserfahrung und umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der

Herstellung von Dentalrestaurationen,

insbesondere eines Stiftaufbaus

für

Dentalrestaurationen, besitzt.

Da der Kern der Erfindung in der Weiterentwicklung von CAD-CAM-Verfahren zum

Bereitstellen von Stiften und Kernen besteht, arbeitet hinsichtlich des

automatisierten, computerunterstützten Verfahrens in dem Team ein Spezialist

(Maschinenbauer, Informatiker) auf dem Gebiet des CAD/CAM, der u. a. mit

optischen, dentalen Scannern und den CAD/CAM-Verfahren zur Herstellung von

dentalen 3D-Modellen oder Restaurationen vertraut ist (vgl. hierzu BPatG, Urteil

vom 5. Februar 2019 – 4 Ni 47/17 (EP), Rdnr. 60, veröffentlicht in juris).

4.

Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1

von folgendem Verständnis aus:

Der Patentanspruch 1 beansprucht ein computerimplementiertes Verfahren zur Gestaltung und/oder Herstellung eines Stiftaufbaus, um einer Bohrung eines Zahns

zu entsprechen (Merkmal M1). Folgende Verfahrensschritte werden näher bezeichnet: Erhalten von wenigstens einem Abdruck eines Gebisses, wobei das genannte

Gebiss eine Bohrung umfasst (Merkmal M2), Scannen des Abdrucks (Merkmal

M3), Bereitstellen einer dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks (Merkmal M4), Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles,

dreidimensionales, positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung (Merkmal M5) und Gestalten eines virtuellen Stiftaufbaumodells von dem positiven Arbeitsmodell der Bohrung (Merkmal M6). Anstelle eines positiven, aus dem Abdruck

erstellten Gipsmodells wird also der Abdruck direkt mit der Bohrung gescannt.

Nicht alle der in den Merkmalen M1 bis M6 genannten Verfahrensschritte müssen

computerimplementiert durchgeführt werden. So ist beispielsweise in der Beschreibung offenbart, dass der Abdruck (Merkmal M2) – wie üblich – durch den Zahnarzt

erstellt wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).

Für die Auslegung des Patentanspruchs 1 ist u. a. die Auslegung von „to match a

bore (31) of a tooth (24)“ (um einer Bohrung (31) eines Zahns (24) zu entsprechen;

Übersetzung gemäß Streitpatentschrift) von Bedeutung. Der Stift muss demnach

(vgl. Merkmal M1) an die Bohrung in dem Zahn angepasst bzw. abgestimmt sein.

Das Stift- und Kernmodell kann verkleinert, umgeformt, optimiert und/oder verändert werden, um einen Zementraum oder Zementspalt, wie z. B. eine Zementschicht, beim Anbringen oder Fixieren von Stift und Kern in der Bohrung zu berücksichtigen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0035]: „In a further embodiment of the invention the post and core model can be reduced, reshaped, optimised and/or

changed to allow for a cement space or cement gap, such as a cement layer, when

attaching or fixing the post and core in the bore.“). Der Stift muss somit nicht exakt

der Bohrung entsprechen, er muss jedoch zumindest vor dem Einsetzen auf die

Bohrung abgestimmt sein. Nach dieser von der Beklagten in der Verhandlung als

„bottom-up approach“ bezeichneten Methode wird somit der Stift an die Bohrung

angepasst. Ausgeschlossen ist daher, dass ein beliebig geformter Stift verwendet

wird und die Anpassung an die Bohrung lediglich durch zusätzliches – ggf. unregelmäßiges - Füllmaterial erfolgt und lediglich die Krone individuell gestaltet wird

(„top-down approach“). Die Art der Anpassung des Stifts geht aus der Anspruchsfassung nicht hervor.

Merkmal M2 definiert, dass ein Abdruck (Negativmodell) eines Gebisses (set of

teeth) erhalten wird. Die Streitpatentschrift beschreibt in Abs. [0004], dass der

Abdruck des Gebisses typischerweise einen Abdruck des präparierten Zahns mit

der Bohrung und ggf. auch Nachbarzähnen erhält. Dieser Abdruck wird in der Regel

von einem Zahnarzt erstellt und an einen Zahntechniker in einem Dentallabor

geschickt (vgl. Abs. [0004]: „A typical procedure when designing a post and core is

that the dentist provides an impression of the prepared tooth with the bore and

possibly also adjacent teeth and sends it typically to a dental technician at a dental

laboratory.“).

Der Abdruck wird sodann gescannt

(Merkmal M3) und als

3D-Darstellung

bereitgestellt.

Das 3D-Scanverfahren wird im

Anspruch 1 nicht

festgelegt;

nach dem Ausführungsbeispiel

bezüglich Fig. 11 umfasst ein

Scanner (201) eine Lichtprojektion (202) und eine Kamera

(203) zum Erfassen des reflektierten Lichts (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0070]: „A scanner

201 comprises a light projection 202 and a camera 203 for capturing the reflected

light.“).

Nach dem Bereitstellen der Scan-Darstellung gemäß Merkmal M4 wird die [Negativ-]Darstellung des gescannten Abdrucks in ein virtuelles, positives 3D-Modell umgewandelt (Merkmal M5). Dieses 3D-Modell

enthält das Gebiss mit der Bohrung. Dies

ergibt sich auch aus Verfahrensschritt „Abdruck des Gebisses mit Bohrung“ zusammen

mit den Verfahrensschritten „Scannen des Abdrucks des Gebisses“ und „Bereitstellen der

Scan-Darstellung“. Fig. 9 des Streitpatents

zeigt ein Beispiel für ein virtuelles Arbeitsmodell (901); es umfasst nicht modifizierte Zähne

902 und präparierte Zähne 903, die für Zahnrestaurationen präpariert werden.

Im letzten Verfahrensschritt (Merkmal M6) wird ein virtuelles Stiftaufbaumodell auf

der Basis des positiven virtuellen Arbeitsmodells, das die Bohrung umfasst,

gestaltet. Die Herstellung des realen Stiftaufbaus bzw. die Gestaltung und

Herstellung weiterer Bestandteile der Dentalrestauration, wie etwa der Krone, sind

nicht in Patentanspruch 1 erwähnt.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt somit lediglich einen Zwischenschritt

zum Erstellen des Stiftaufbaus bzw. der kompletten Dentalrestauration

(beispielsweise einschließlich der Krone) dar.

II.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. 138

Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. II § 6

Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG) steht dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung nicht

entgegen. Insbesondere den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 kann der

Fachmann den ursprünglichen eingereichten Anmeldeunterlagen (veröffentlicht als

WO 2010/097089 A1, Anlage HLNK3) in seiner konkreten Ausgestaltung als zur

Erfindung gehörend entnehmen.

Der in den Merkmalen M3 und M4 des Patentanspruchs 1 bezeichnete Abdruck

bezieht sich auf den Abdruck des Gebisses in Merkmal M2, wobei das genannte

Gebiss ausdrücklich eine Bohrung umfasst. Auch der in den Merkmalen M3 und

M4 genannte Abdruck besitzt also diese Bohrung. Als Teil des Abdrucks wird sie

gemäß Merkmal M3 gescannt und in der dreidimensionalen Scan-Darstellung gemäß Merkmal M4 bereitgestellt. Dies entspricht der technischen Lehre, wie sie in

den ursprünglich eingereichten Ansprüchen angegeben

ist

(vgl. Offenlegungsschrift, Patentanspruch 1: „a) obtaining at least one impression of a set of

teeth comprising a bore; b) scanning the impression of the set of teeth comprising

the bore; c) providing a three-dimensional scan representation of the impression

comprising the bore)“.

Die Merkmale der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 14 entsprechen den Merkmalen der

in der

Veröffentlichung der Anmeldeunterlagen als WO 2010/097089 A1 ursprünglich

offenbarten Ansprüche 2, 3, 5 bis 7, 14, 19, 21, 22, 25, 28, 32 und 35.

III.

Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit

(Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG)

ist nicht gegeben.

Insbesondere der beanspruchte Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 ist so hinreichend deutlich offenbart, dass ein Fachmann die

patentgemäße Lehre ausführen kann.

Eine Lehre ist ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und

ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs

auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem

allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht

wird (BGH Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09, GRUR 2011, 707 –

Dentalgerätesatz).

Wie üblicherweise ein Abdruck eines Gebisses erhalten wird, ist dem Fachmann

bekannt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]: „A typical procedure when designing

a post and core is that the dentist provides an impression of the prepared tooth

with the bore and possibly also adjacent teeth (…)“). Mithilfe seiner Fachkenntnisse

kann er diesen Verfahrensschritt des Merkmals M2 auf einem praktisch gangbaren

Weg ausführen und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung erzielen (vgl.

hierzu BGH Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903, Rdnr. 31

-

polymerisierbare Zementmischung; BGH Urteil vom 3. Februar 2015 –

X ZR 76/13, GRUR 2015, 472, 473, Rdnr. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität).

Wie oben zur Auslegung des Streitpatents dargelegt, ist es nicht erforderlich, sich

bereits dazu eines Computers zu bedienen. Der Ausführbarkeit der

patentgemäßen, in Merkmal M1 insgesamt als computerimplementiertes Verfahren

bezeichneten Lehre steht dies nicht entgegen.

In dem von Patentanspruch 1

geschützten Verfahren kommt der Computer jedenfalls im nächsten Schritt, beim

Scannen des Abdrucks gemäß Merkmal M3, zum Einsatz.

IV.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents erweist sich in seiner erteilten Fassung

jedoch als nicht rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 56 EPÜ i. V. m.

Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG) liegt vor, weil der unter Schutz gestellte

Gegenstand gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik zwar

als neu, jedoch nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist – entgegen der von der Klägerin

vertretenen Auffassung – neu gegenüber der in der Schrift HLNK7 (US

2006/0188844 A1) offenbarten Lehre.

Die Schrift HLNK7 zeigt ein computerimplementiertes Verfahren (CAD/CAM system) zur Gestaltung und Herstellung

eines Systems aus Krone (crown 70) und Implantat bzw.

Stiftaufbau (intra-crown element 72, post 75), das in einen

Wurzelkanal (root canal 73) eines Zahns (tooth 71) montiert wird (vgl. HNKL7 Fig. 7, 8, Abs. [0063]: „Using an appropriate scanning and a CAD/CAM system it is possible

to produce: (…)“). Der Wurzelkanal (73) entspricht einer

Bohrung im Sinne des Streitpatents.

Hierfür wird ein Abdruck eines Gebisses genommen, wobei dieser - im Unterschied

zu Merkmal M2 des Streitpatents - bereits das Implantat und nicht mehr die Bohrung umfasst (vgl. HLNK7 Abs. [0069]: „At the clinic the dental surgeon has to take

an impression of the upper and lower jaw, measure the gum height and estimate

the Mesio-Distal and Bucco Lingual positions of the implant and abutment as well

as their future angulations“). Der Abdruck wird gescannt (vgl. HLNK7 Abs. [0073]:

„(iii) Once the impressions are prepared according to (i) they are directly scanned

and the relation between them is recorded“), was dem Verfahrenschritt des Merkmals M3 teilweise insoweit entspricht, dass der Abdruck ohne die Bohrung erstellt

wird. Entsprechend Merkmal M4 wird dieser als dreidimensionale Scan-Darstellung

für eine CAD/CAM-System bereitgestellt.

In diesem CAD/CAM-System wird eine dreidimensionale Scan-Darstellung in ein

virtuelles, dreidimensionales, positives Arbeitsmodell des Gebisses umgewandelt

und ein virtuelles Stiftaufbaumodell von dem positiven Arbeitsmodell gestaltet. Dies

entspricht den Verfahrensschritten der Merkmale M5 und M6 des Streitpatents

ohne Bohrung.

In der Druckschrift HLNK7 ist der Aufbau einer Krone auf ein Implantat beschrieben, der Stiftaufbau gemäß dem Streitpatent ist lediglich bezüglich der Figuren 7

und 8 benannt. Das Scannen einer Bohrung und der Stiftaufbau einschließlich des

Anpassens an eine Bohrung werden nicht angesprochen (vgl. HLNK7, Abs. [0063]

- [0078]). Bezüglich des Stiftbaubaus in den Fig. 7 und 8 ist dargelegt, dass ein

Modell des Zahns (71) und des Wurzelkanals (73) erstellt wird und die Krone (70)

an die Kontur des Zahns angepasst wird (vgl. HLNK7, Abs. [0106]: „An accurate

model is made of the tooth 71 and associated root canal 73 or root canals. The

model is then used to prepare the crown 70 being properly matched to a remaining

peripheral contour 74 of the tooth so that the crown may subsequently be supported

on one or more posts 75 cemented within respective root canals 73 of the tooth

71.“). Wie dieses Modell mit Wurzelkanal erstellt wird, ist in der Schrift HLNK7 nicht

beschrieben, in Anlehnung an die Ausführungen zum Abdruck mit Implantat (vgl.

HLNK7, Abs. [0069]) könnte der Fachmann ebenfalls ein Scannen in Betracht ziehen und muss für die Kontur des Wurzelkanals zwangsläufig auch einen Abdruck

der Bohrung und das Scannen dieser Bohrung vornehmen.

Die Anpassung des einzementierten Stiftaufbaus (75),

der dem post-core-Aufbau nach dem Streitpatent entspricht, ist in Fig. 8A nicht gezeigt. Der Stiftaufbau ist offensichtlich nicht an die Kontur des Wurzelkanals angepasst. Ein virtuelles Stiftaufbaumodell, das der Bohrung

eines Zahns zu entspricht (vgl. Merkmale M1 i. V. m. M6),

ist damit der Entgegenhaltung HLNK7 nicht zu entnehmen.

Der Fachmann kann der HLNK7 keine technische Lehre

entnehmen, den Stiftaufbau tatsächlich anzupassen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Anspruch 1 keine Vorrichtung schützt, sondern auf ein Verfahren gerichtet ist.

Hingegen wird eine Anpassung der Krone (70) explizit für die Ausführungsform in

Fig. 7 offenbart (vgl. HLNK7 Abs. [0106]: „FIG. 7 is a pictorial representation illustrating a method for preparing a crown 70 for fitting to a naturally devitalized tooth

71 via an intra-crown element 72 in accordance with an application of the present

invention. An accurate model is made of the tooth 71 and associated root canal 73

or root canals. The model is then used to prepare the crown 70 being properly

matched to a remaining peripheral contour 74 of the tooth so that the crown may

subsequently contour 74 of the tooth so that the crown may subsequently be supported on one or more posts 75 cemented within respective root canals 73 of the

tooth 71.“). Dabei wird jedoch die Krone angepasst und nicht die Anpassung des

Stifts erläutert.

Somit ist der Beklagten zuzustimmen, dass nicht alle Merkmale des Gegenstands

nach Anspruch 1 des Streitpatents in der HLNK7 offenbart sind.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik ausgehend vom manuellen Verfahren der

Entgegenhaltung HLNK8 in Verbindung mit dem CAD/CAM-Verfahren der Schrift

HLNK9 nahegelegt.

2.1

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen

Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger

Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rdnr. 20 -

Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05,

GRUR 2010, 407 Rdnr. 17 – einteilige Öse). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

2.2

Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das

Verfahren gemäß der Druckschrift HLNK8 (Kanoy et al.) anzusehen.

Aufgrund der langen Entwicklungszyklen und zeitintensiven Zulassungsverfahren

im medizinischen Bereich ist die aus dem Jahre 1985 stammende Schrift HLNK8

nicht als sehr alter Stand der Technik anzusehen, den der Fachmann im Prioritätsjahr 2009 aus fachmännischer Sicht unberücksichtigt lassen würde (vgl. hierzu

BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – X ZR 119/14, Rdnr. 29, GRUR 2017, 498 ff.).

Die Entgegenhaltung HLNK8, die ein konventionelles, vollständig manuelles Verfahren zur Herstellung eines Stiftaufbaus beschreibt, stellt vielmehr ein Beispiel für

die in Abschnitt [0004] des Streitpatents genannten, aus dem Stand der Technik

bekannten klassischen Verfahren zur Konstruktion und Herstellung von Stiftaufbauten dar.

Die Entgegenhaltung HLNK8 zeigt die Herstellung

eines Stiftaufbaus (post and core fabrication), wobei der Stiftbaubau der Bohrung eines Zahns entspricht (vgl. HLNK8, Titel: „Indirect post and core

fabrication using a die-investment stone“, Fig. 7).

Dies entspricht Merkmal M1 des Patentanspruchs

1 des Streitpatents mit dem Unterschied, dass die

Schrift HLNK8 kein computerimplementiertes Verfahren zeigt.

Entsprechend Merkmal M2 wird ein Abdruck eines

Gebisses mit der Bohrung genommen (vgl. HLNK8

Fig. 3, S. 758 li. Sp: „An elastomeric impression

(…) is made of the canals (Fig. 3), provisional restorations are placed, and the patient is dismissed.“).

Aus dem Abdruck wird anschließend ein dreidimensionales, positives Arbeitsmodell (Gipsmodell) erzeugt (vgl. HLNK8, Fig. 4). Dies entspricht dem Merkmal M5 mit dem Unterschied,

dass nicht computergestützt gearbeitet, sondern

ein physisches Modell erstellt wird. Mithilfe dieses Arbeitsmodells wird sodann der Stiftaufbau

an die Bohrung angepasst (vgl. HLNK8, S.758 li. Sp.: „This cast may be used to

aid in seating the post and core castings.“). Auf diese Weise wird ein physisches

Stiftaufbaumodell erstellt, das abgesehen vom computerimplementierten Vorgehen

dem Merkmal M6 des Streitpatents entspricht.

Die Schrift HLNK8 zeigt somit das Verfahren einer manuellen Herstellung eines

Stiftaufbaus ohne die Scan-Erfassung - und ohne das positive Arbeitsmodell digital

zur Verfügung zu stellen. Ein CAD/CAM-Verfahren wird nicht verwendet.

2.3

Die Entgegenhaltung HLNK9 (WO 2008/083857 A1) geht von einem

manuellen Arbeitsablauf zur Herstellung einer Dentalrestauration aus und lehrt den

Fachmann, wie er diesen zu einem computer-implementierten Arbeitsablauf

weiterentwickeln kann. Wie auch das Streitpatent stellt es die Schrift HLNK9 als

vorteilhaft dar, dass hierbei das Anfertigen des Gipsmodells entfallen kann (vgl.

HLNK9, S. 24 Z.1 ff: „By using the above described method, no casting,

sectionizing and pinning of a plaster model is needed. This provides for faster

turnaround times when planning and carrying out dental restorative procedures.“).

Da die Schrift HLNK9 dabei ebenso wie die Entgegenhaltung HLNK8 das Gebiet

der Dentalrestaurationen betrifft, lag bzw. liegt sie im Griffbereich des Fachmanns.

Zwar befasst sich die Entgegenhaltung HLNK9 nicht speziell mit dem Stiftaufbau,

vielmehr dienen das Verfahren und das System zur Planung von Zahnrestaurationsverfahren und zur Herstellung von Zahnrestaurationen und/oder Produkten, die

sich auf die Zahnrestaurationsverfahren beziehen (vgl. HLNK9, S. 1 Z. 4 ff: „This

invention pertains in general to the field of dentistry. More particularly the invention

relates to a method and system for planning of dental restorative procedures and

for producing dental restorations and/or products related to the dental restorative

procedures.“).

Zu Zahnrestaurationsverfahren gehören für den Fachmann jedoch auch Verfahren

zur Herstellung eines Zahnstifts und –kerns. Auch das Streitpatent geht von diesem

Grundverständnis aus (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]: „A post and core is typically a part of a dental restoration.“). Weiter liegen die Verfahren zur Herstellung

von Implantaten, Abutments und Kronen in einem zur Herstellung von post–core-

Zahnrestaurationen zumindest benachbarten Fachgebiet, wie dies beispielgebend

die Schrift HLNK7 mit Ausführungen zu beiden Arten der dentalen Restaurationen

zeigt. Auf der Suche nach Anregungen, den Weg der Erfindung zu beschreiten,

wird der Fachmann also auch auf dem Gebiet der Herstellung von Abutments und

Implantaten nach Lösungen suchen, wenn sich, wie hier, gleiche Probleme zeigen.

Ein Fachmann, der eine Lösung zur computerimplementierten Herstellung von

Zahnrestaurationen sucht, wird die in der Entgegenhaltung HLNK9 aufgezeigte Lösung mittels CAD/CAM-Verfahren in Betracht ziehen.

In der Entgegenhaltung HLNK8 wird auf den Zeitaufwand und die Ungenauigkeiten

in der (manuellen) Herstellung hingewiesen (vgl. HLNK8 S.757 li. Sp: „Technique

problems include the time necessary to develop and remove an accurate pattern

free of voids, distortion of the pattern, and mold damage while removing the metal

pin.“). Trotz der erzielten Verbesserungen im Verfahren nach der Schrift HLNK8

wird der Fachmann weiter nach Möglichkeiten suchen, die Genauigkeit der Bearbeitung zu verbessern und Laborzeit zu reduzieren (vgl. HLNK8, S.788 re. Sp:

„While the need to adapt wax to the canal portion of the die and recover the wax

pattern is eliminated, the laboratory time is reduced and the accuracy of the casting

enhanced.“). Somit hatte der Fachmann Veranlassung, den in der HLNK9 beschriebenen digitalen Arbeitsablauf auf das in der HLNK8 beschriebene klassische

Verfahren zur Gestaltung und Herstellung eines Stiftaufbaus anzuwenden und die

Lehre der Schrift HLNK8 mithilfe der Schrift HLNK9 weiterzubilden.

In der Schrift HLNK9 wird die prächirurgische Planung mittels einer Software für

die computergestützte zahnärztliche Planung von Zahnrestaurationsverfahren

durchgeführt (vgl. HLNK9 S. 21 Z. 4 ff: „Now, in step 120 of the method, the presurgical planning is done in the software for computer based dental planning of dental

restorative procedures.“).

Vorab wird, den Merkmalen M2 bis M4 des Streitpatents entsprechend, ein Zahnabdruck genommen und eingescannt (vgl. HLNK9, Fig.1 (100), (110), S. 9 Z. 11 ff:

„100: a dental impression is taken; 110: the dental impression is 3D scanned“).

In Fig. 6 ist gezeigt, wie die dreidimensionale Scan-Darstellung in ein virtuelles,

dreidimensionales, positives Arbeitsmodell des Gebisses (3D digital dental model)

umgewandelt ist (vgl. HLNK9 S. 16 Z. 13 ff.: „Fig. 6 is a schematic drawing in a

perspective view showing a rendered computer visualization 600 of a 3D model

impression data obtained from the optical scanning of the impressions of the upper and the

lower jaw in the dental impression tray of Fig. 3.

By means of a computer program, one or more

scanned negative dental impressions may be

turned inside out to generate one or more positive models of the dentition. In this way a 3D digital dental model maybe created.“). Dies entspricht Merkmal M5 des Streitpatents,

jedoch ohne eine Bohrung zu nennen.

Basierend auf dem Arbeitsmodell (3D digital dental model) werden das Implantat

und der Aufbau (superstructure) entworfen (vgl. HLNK8, S. 21 Z. 17 ff.: „Planning

of the dental restoration is made visually on a display of the workstation, in an

interactive way manipulated by user input. For instance the position and direction

of dental implants in jaw bone is virtually planned on the display visualizing the jaw

bone structure where a dental restoration is to be made, based on CT data…. Then

a superstructure that will be attached to the implant may virtually be designed,

matching the already planned implant, based on 3D scanned data. Hence, the user

may create bridges, coings etc. in combination with implant planning in advance of

placement.“). Dies entspricht Merkmal M6 des Streitpatents für Implantat und Aufbau (superstructure).

Anschließend können die Teile für die Zahnrestauration und/oder die Hilfsmittel für

die Operation (wie die Bohrschablone) mittels CAM herstellt werden (vgl. HLNK9,

S. 20 Z. 7 ff.: „In this manner surgical planning is enabled with sufficient precision

based on the 3D CT data. Production of dental restorations and/or products related

to the surgical planning, such as a surgical template, is enabled with sufficient precision based on the high precision 3D saning data.“).

Die Schrift HLNK9 lehrt den Fachmann also, den klassischen Arbeitsablauf der

Herstellung eines Implantats und des Aufbaus (superstructure) mittels Gipsmodell

in einem digitalisierten Arbeitsablauf auszuführen, der die virtuelle Planung und

Herstellung durch Scannen des Negativabdrucks und anschließende digitale Bearbeitung umfasst (vgl. HLNK9, S. 24, Z. 1 ff.: „By using the above described method,

no casting, sectionizing and pinning of a plaser model is needed. This provides for

faster turnaround times when planning and carrying out dental restorative procedures.“).

2.4

Überträgt der Fachmann nun diese computerimplementierte Planung der

Bohrschablone, des Implantats und des Aufbaus (superstructure) auf das manuelle

Verfahren nach der Schrift HLNK8, um für den manuellen Stiftaufbau ebenfalls die

genannten Vorteile der schnelleren Planung und Fertigung zu erreichen, so wird er

den in der Schrift HLNK8 erhaltenen Abdruck mit Bohrung den Merkmalen M1 bis

M5 des Streitpatents entsprechend analog zum Abdruck in der Schrift HLNK9 scannen, als Grundlage eines virtuellen, positiven Arbeitsmodells verwenden und darauf basierend den Stiftaufbau entwerfen und herstellen.

Zwar wird die Formanpassung des Implantats in der Schrift HLNK9 nicht explizit

erwähnt (vgl. HLNK9 S. 21 Z. 27 ff.: „... matching the already planned implant, based on 3D scanned data.“). Bei der Übertragung der technischen Lehre auf die

Planung des Stiftaufbaus analog der Schrift HLNK8 wird der Fachmann jedoch

auch den individuellen Stiftaufbau der Entgegenhaltung HLNK8 entsprechend auf

die Bohrung abstimmen und daher den individuellen Stiftaufbau hinsichtlich seiner

Form an die Gegebenheiten anpassen. Dies entspricht dem Vorgehen gemäß

Merkmal M6 für ein virtuelles Stiftaufbaumodell.

Der Fachmann gelangt daher ausgehend von der HLNK8 unter Berücksichtigung

der technischen Lehre nach der HLNK9 und den darin beschriebenen Vorteilen

eines digitalen Arbeitsverfahrens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung.

V.

Patentanspruch 1 des Streitpatents steht in seiner Fassung nach Hilfsantrag 1 vom

9. Mai 2022 ebenfalls der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138

Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Int-

PatÜG) entgegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags 1 ergibt sich ebenso in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre

der Entgegenhaltung HLNK8 in Zusammenschau mit der Lehre der Schrift HLNK9.

Im Hinblick darauf kann dahin gestellt bleiben, ob die Fassung des Hilfsantrags 1

zulässig ist und ob dieser erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf

die entsprechende Rüge der Klägerin möglicherwiese gem. § 83 Abs. 4 PatG als

verspätet zurückzuweisen wäre.

Der Patentanspruch 1 weist

in der Fassung des Hilfsantrags 1 folgendes

zusätzliches Merkmal M7 auf:

M7

Further comprising the step of

combining with intraoral scans.

Dem Fachmann ist geläufig, bei der Planung von Dentalrestaurationen mehrere

Abbildungstechniken zu verwenden. Beispielsweise zeigt die Schrift HLNK9 bei der

Planung von Implantat und Aufbau die Verwendung von CT-Daten und 3D-Scan

(vgl. HLNK9, S. 9 Z. 10 ff.: „The method may comprise: 100: a dental impression

is taken; 110: the dental impression is 3D scanned; 120: the patient is CT scanned

with the dental impression inserted in the patient’s oral cavity; 125: data from the

3D scanning and data from the CT scanning are matched; 130: a CAD design comprising pre-surgical planning and preparation of production data is made based on

the matched data“). Weiter wird in der Schrift HLNK9 - dem Merkmal M7 entsprechend - gelehrt, die Daten des gescannten Abdrucks mit intraoralen Daten abzugleichen (vgl. HLNK9, S. 26 Z. 28 ff.: „Fig. 15 illustrates in 3D an intraoral image

15 matched to the visualized dental impression1410 from 3D scanning.“). Die Übertragung dieser zusätzlichen Abbildungstechnik auf die post-core-Dentalrestauration liegt im fachmännischen Handeln, da mit dem zusätzlichen Scan die Abdruckdaten abgeglichen werden und damit Scan-Fehler korrigiert werden können.

Auch

in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 9. Mai 2022 erweist sich

Patentanspruch 1 daher als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und

somit nicht als rechtsbeständig.

IV.

Von den weiter hilfsweise gesondert zu prüfenden Gegenständen der abhängigen,

auf Patentanspruch 1 rückgezogenen Patentansprüche 2 bis 14 beruhen die

Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 3 und 6 bis 14, soweit letztere nicht auf

die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen sind, ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und haben daher keinen Bestand. Demgegenüber

erweisen sich die erteilten Patentansprüche 4 und 5 sowie die Patentansprüche 6

bis 14, soweit diese auf die Patentansprüche 4 oder 5 rückbezogen sind, als

rechtsbeständig. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

1.

Der Gegenstand des abhängigen Patentanspruchs 2 in der erteilten Fassung

beruht ausgehend vom manuellen Verfahren nach der Druckschrift HLNK8 in

Verbindung mit dem in der Entgegenhaltung HLNK9 offenbarten CAD/CAM-

Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In diesem untergeordneten Verfahrensanspruch ist das virtuelle, dreidimensionale,

positive Arbeitsmodell so konfiguriert, dass es getrimmt und/oder mit einer Basis

versehen und/oder die Artikulation getestet und/oder mit unterteilten Präparationen

versehen wird.

Dieses Merkmal des Unteranspruchs 2 begründet keine erfinderische Tätigkeit.

Eine derartige Konfiguration des Arbeitsmodells ist dem Fachmann bei manuellen

Verfahren geläufig. Wie in der Entgegenhaltung HLNK11 bereits benannt (vgl.

HLNK11, S. 21 Z. 18 ff: „To create an attractive model for the dental lab and dentist

one or more of the following virtual steps need to be performed on the scan: (…)

Cutting away extra surface (material), Creating a virtual base, Trimming, Sectioning, (…) Add articulator interface, Add other structures e.g. implant/analog interface“), wird der Fachmann die in Patentanspruch 2 bezeichnete Konfiguration des

Arbeitsmodells auch bei digitalen (oder computerimplementierten) Verfahren einsetzen. Damit gelangt der Fachmann auch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Unteranspruchs 2.

2.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 beruht ausgehend vom

manuellen Verfahren nach der Druckschrift HLNK8 in Verbindung mit dem in der

Entgegenhaltung HLNK9 offenbarten CAD/CAM-Verfahren ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Nach Patentanspruch 3 soll das Herstellen das Herstellen des Stiftaufbaudesigns

und/oder das Herstellen des Arbeitsmodells umfassen.

Diese zusätzlichen Merkmale liegen im Rahmen fachmännischen Handelns. Eine

CAD/CAM-Verfahren dient in der praktischen Anwendung einer Dentalrestauration

der Herstellung eines physischen Dental-[Arbeits-]Modells oder der Dentalrestauration (vgl. beispielsweise HLNK9, S. 1 Z. 25 f: „From the CAD data obtained, the

dental restoration, such as a bridge, was manufactured.“). Auch im Verfahren nach

der Schrift HLNK9 umfasst das Verfahren die Herstellung eines physischen Patientenmodells (vgl. beispielsweise HLNK9, S. 9 „140: a dental restoration is manufactured;“, S.23 Z.1ff: „In step 130 of the method, a physical patient model may be

manufactured.“).

Bei der oben zu Patentanspruch 1 erläuterten Übertragung des digitalen Verfahrens auf die zuvor manuelle Herstellung eines Stiftaufbaus wird der Fachmann im

Rahmen fachmännischen Handelns bei Bedarf ebenfalls das Stiftaufbaudesign und

ein Arbeitsmodell erstellen.

3.

Der Gegenstand des erteilten, auf einen der vorgehenden Ansprüche

rückbezogenen Patentanspruchs 4 erweist sich hingegen als neu und auf

erfinderischer Tätigkeit beruhend, mithin als rechtsbeständig.

Gemäß Patentanspruch 4 wird ein Verfahrensschritt hinzugefügt, wonach das virtuelle Stiftaufbaumodell mit der Forminformation des Dentalbohrers, der die Bohrung erzeugt hat, abgeglichen wird. Diese Berücksichtigung der Forminformation

des Dentalbohrers verringert Fehler bei der Erfassung und Planung des virtuellen

Stiftaufbaumodells.

Zwar ergibt sich aus den Anforderungen an Medizinprodukte die Notwendigkeit einer Risikoabschätzung und möglichen Fehleranalyse und Fehlervermeidung. Der

Fachmann muss daher Fehler beim Scannen und Planen einer Dentalrestauration

beurteilen und - falls möglich – vermeiden. Hierzu jedoch gerade die Forminformation des Dentalbohrers zu verwenden, ist weder in dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik offenbart, noch ergibt sich dies aufgrund fachmännischer Überlegungen bzw. Fachwissen.

Da keine weiteren Nichtigkeitsgründe entgegenstehen, hat Patentanspruch 4 damit

Bestand.

4.

Gleiches gilt für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5, der sich

ebenfalls als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist.

Nach Patentanspruch 5 wird dem Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche ein Schritt hinzugefügt, wonach das virtuelle Stiftaufbaumodell und/oder

das Bohrungsmodell durch Kombination der Forminformation des Dentalbohrers,

der die Bohrung erzeugt hat, mit der Forminformation als ein CAD-Modell der Bohrung verbessert wird. Wie bereits zum Patentanspruch 4 ausgeführt, ergibt sich die

Berücksichtigung der Forminformation des Dentalbohrers und damit auch die Verbesserung des virtuellen Stiftaufbaumodells und/oder des Bohrungsmodells nicht

aus dem Stand der Technik oder dem fachmännischen Handeln.

Da keine weiteren Nichtigkeitsgründe entgegenstehen, hat der Patentanspruch 5

ebenso wie Patentanspruch 4 damit Bestand.

5.

Die Gegenstände der Patentansprüche 6 bis 14, soweit sie sich auf die

Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbeziehen, werden von der Patentfähigkeit der

Ansprüche 4 und 5 getragen.

6.

Die Gegenstände der Patentansprüche 6 bis 14, soweit sie sich nicht auf die

Patentansprüche 4 und/oder 5 beziehen, beruhen hingegen nicht auf erfinderischer

Tätigkeit und erweisen sich daher nicht als rechtsbeständig.

6.1

Im Verfahren gemäß Patentanspruch 6 wird zusätzlich die Einführrichtung

des Stiftaufbaus bestimmt.

Dem Fachmann ist bekannt, die Einführrichtung bei Dentalrestaurationen und Implantaten bei der Planung zu berücksichtigen.

So lehrt die Entgegenhaltung HLNK17 in Fig. 6,

die Einführung einer Krone (crown) auf die

Stumpfkappe (coping substructure) in der Software

zu berücksichtigen

(vgl. HLNK17,

Abs. [0114]: „Next, in operation 1615, a user selects an insertion vector V|, which is the vector

indicating the path the bridge 1500 will follow

when installed on the abutments 1511, 1513. In

one embodiment, a user selects the insertion vector V. In another embodiment, a

software program selects the insertion vector V. Once the insertion vector V, is

chosen, an electronic model of each coping 1504, 1505 is generated, superimposed over the electronic model 1510 of the respective abutments 1511, 1512, and

adjusted to fit the surfaces 1516, 1517 of the abutments 1511, 1512 in operation

1620.“) Dies ist insbesondere notwendig, um Hinterschneidungen zu vermeiden

(vgl. HLNK17, Abs. [0114]: „Any undercuts in relation to the insertion vector V, from

the bottom surfaces 1521, 1522 of the copings 1504, 1505 are eliminated.“).

Weiter lehren die Entgegenhaltungen HLNK7 und HLNK9, die Einführrichtung bei

Implantaten und/oder der Bohrrichtung bzw. Bohrschablone zu berücksichtigen

(vgl. HLNK7, Abs. [0011] - [0012]: „Basically, the quality of the definitive reconstruction depends on the following: (...) and direction for accommodating the abutment;“, HLNK9, S. 29 Z. 4 ff.: „The 3D scanned data may be used for three dimensional planning of the implant’s direction with reference to the surgical template. In

summary the data is sufficient to produce aprecision surgical template.).

Die Einführrichtung auch bei einem Stiftaufbau zu berücksichtigen, ergibt sich auf

Grundlage dieses Fachkönnens sowie aufgrund der vorhandenen Zahnstrukturen,

um den geplanten und hergestellten Stiftaufbau beim Patienten einsetzen zu können.

6.2

Patentanspruch 7 beansprucht eine zweiteilige Herstellung von Stiftaufbau

und Stift.

Eine solche ist nicht neu. Sie wird beispielsweise in der Druckschrift HLNK14 gezeigt, wobei die Modelle von Stift und Stiftaufbau getrennt hergestellt werden und

anschließend das Gesamtmodell gescannt wird. Auch im Implantataufbau ist ein

mehrteiliger Aufbau dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, wie beispielgebend die Druckschriften HLNK7 und HLNK9 zeigen. Angesichts der bekannten

zweiteiligen Zahnrestauerationen ist die Lehre nach Anspruch 7 als fachmännisches Handeln des Zahntechnikers anzusehen.

6.3 Gemäß Patentanspruch 8 weist der Stiftaufbau

einen geteilten Kern („split core“) auf, beispielsweise

für einen Zahn mit mehreren Wurzeln

(vgl.

Anspruch 4 i. V. m. Fig. 4 des Streitpatents).

Sind mehrere Wurzeln und/oder Bohrungen vorhanden, so wird der Fachmann im Rahmen fachmännischen Handelns dies im Stiftaufbau berücksichtigen und je nach Bedarf auch mehrere Stifte vorsehen. Dies wird

auch bereits im Streitpatent als zwingend notwendiges Handeln angegeben (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0063]: „Fig. 4 illustrates a post and core with two posts 42,

43 and a core 41, for a tooth with multiple bores. Due to the different directions of

the bores the post and core must be divided in at least two parts to provide insertion

of both posts 42, 43 into the bores.“). Eine erfinderische Besonderheit ist darin nicht

zu sehen.

6.4

Nach Patentanspruch 9 sollen zusätzlich für einen Fall mit mehreren

Bohrungen eine der Bohrungen virtuell gefüllt werden und anschließend der Stift

für die verbleibende(n) Bohrung(en) gestaltet werden.

Dem Fachmann erschließt sich durch sein Fachwissen, ob ein Stift aufgrund der

physiologischen Gegebenheiten für mehrere Bohrungen gestaltet werden kann oder bspw. wegen deren Ausrichtung nicht eingesetzt werden könnte. Dies wird er

bei der Gestaltung des Stifts berücksichtigen. Ebenso kann dies auch die Herstellung und Einführung des Stiftaufbaus vereinfachen. Hierzu wird der Fachmann die

Bohrungen im Rahmen fachmännischen Handelns virtuell füllen, damit die Bohrungen in seinem Modell nicht mehr vorhanden sind. Eine technische Besonderheit ist

in dieser Vereinfachung von Planung und Herstellung nicht zu sehen.

6.5

Der Patentanspruch 10 umfasst ferner einen Schritt der Bereitstellung

und/oder Verwendung und/oder Kombination mit ein oder mehreren verschiedenen

Abbildungstechniken, wie Röntgenstrahlabbildung, CT-Scans, intraorale Scans.

Mehrere Abbildungstechniken zu verwenden, ist dem Fachmann geläufig; hierfür

wird auch auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen.

Die Übertragung auf die post-core-Dentalrestauration liegt im fachmännischen

Handeln, da beispielsweise mit Röntgendaten die Kieferstruktur zusätzlich berücksichtigt werden kann.

6.6

In Patentanspruch 11 sind mehrere Schritte angegeben, von denen

zumindest einer vorhanden sein soll:

-

-

-

-

-

-

Bereitstellen einer Schnittstelle zwischen dem virtuellen Stiftaufbaumodell und dem Dentalrestaurationsmodell,

Invertieren des dreidimensionalen Abbildmodells und/oder Verbinden

des virtuellen Stiftaufbaumodells mit einem Dentalmodell, das den präparierten Zahn umfasst, wodurch ein Dentalmodell erhalten wird, das

den präparierten Zahn und die Bohrung umfasst,

Zugeben einer Basis für das dentale Restaurationsmodell,

Bestimmen der Einführungsrichtung der dentalen Restauration,

Entfernen von Scanartefakten und/oder

Zugeben von wenigstens einer Stumpfkappe oder Krone zu dem Modell.

Eine Schnittstelle zwischen CAD- (computer-aided design) und CAM- (computeraided manufacturing) Software ist selbstverständlich, da eine computergestützte

Fertigung auf digitale Konstruktionsdaten angewiesen ist. Zu den zusätzlichen

Schritten, die eine Basis zugeben und/oder die Einführungsrichtung bestimmen,

wird auf die Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 und 6 verwiesen. Weiter

liegt es für den Fachmann auf der Hand, Scanartefakte zu entfernen (vgl. auch

HLNK11, S.15 Z. 13 ff.) und bereits bei der Planung des Stiftaufbaus die Kappe

oder Krone zu berücksichtigen. Die Merkmale des Patentanspruchs 11 sind dem

Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt; eine erfinderische Tätigkeit vermögen sie nicht zu begründen.

6.7

Patentanspruch 12 gibt an, dass die die Krone und/oder die Stumpfkappe

gestaltet wird, bevor der Stiftaufbau gestaltet wird.

In der Patentschrift ist ausgeführt, dass somit auch die Krone oder die Kappe beim

Design berücksichtigt werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0040]: „Using an

anatomical reduction, the shape of the post and core can also be derived from the

crown or coping shapes if these are designed prior to the post and core.“). Diese

Überlegungen liegen für den Fachmann jedoch ebenfalls auf der Hand, da das optisch sichtbare Ergebnis (Krone) für das Endresultat der Dentalrestauration und die

Zufriedenheit des Patienten entscheidend ist. Darüber hinaus ergeben sich weder

aus dem Anspruch noch aus der zugehörigen Beschreibung technische Gründe,

die eine bestimmte Bearbeitungsreihenfolge erfordern würden.

6.8

Nach Patentanspruch 13 wird das Design des Stiftaufbaus automatisch von

einer elektronischen Bibliothek abgefragt, so dass der Stiftaufbau eine korrekte

anatomische Anpassung relativ zu der Bohrung aufweist. Auch dieses Merkmal

beschreibt fachmännisches Handeln:

Standardmodelle bei der Planung mittels CAD zu verwenden, gehört zu allgemeinen Fachwissen, wie beispielsweise Druckschrift HLNK17 verdeutlicht (vgl. hierzu

HLNK17, Abs. [0064]: „Typically, the crown top 601 is selected from a library of

dental models stored within a computer-based dental modeling system. This library

includes models that represent surfaces of various human teeth. Some of these

models include molars, pre-molars, incisors, and portions thereof. The particular

model chosen from the library depends upon the type of dental appliance to be

created.“).

6.9

Nach Patentanspruch 14 umfasst das Verfahren den Schritt des Scannens

von wenigstens einem Teil eines Dentalabbilds eines Oberkiefers und/oder Dentalabbilds eines Unterkiefers, von wenigstens einem Abbild bzw. Abdruck, das ein

Abbild der Bohrung umfasst. Den Ober- bzw. Unterkiefer zu berücksichtigen, ist

dem Fachmann bei Implantaten selbstverständlich. Dies auch bei einem Stiftaufbau für Bohrungen im Kieferknochen zu berücksichtigen, ergibt sich aufgrund medizinischer Anforderungen.

Das Patentansprüche 2 und 3 sowie die Patentansprüche 6 bis 14, soweit sie nicht

auch Patentanspruch 4 oder 5 rückbezogen sind, vermögen somit keine erfinderische

Tätigkeit zu begründen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1

2. Alternative ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 99 Absatz 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

VI.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in

elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Dr. Schnurr Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

Altvater

Dr. Söchtig