Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 09.05.2022 – 6 Ni 20/20 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:090522U6Ni20.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 9. Mai 2022
…
6 Ni 20/20 (EP) (Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:090522U6Ni20.20EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 400 919
(DE 60 2010 014 787)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dipl.-Phys.
Univ. Zimmerer, Dipl.-Ing. Altvater und Dr. Söchtig
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 400 919 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 3
für nichtig erklärt, sowie zusätzlich im Umfang seiner Patentansprüche 6 bis
14, soweit diese nicht auf die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen
sind.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte
85 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 400 919 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „SYSTEM AND
METHOD FOR DESIGNING POST AND CORE (SYSTEM UND VERFAHREN ZUR
KONSTRUKTION VON PFOSTEN UND KERN)“, das am 25. Februar 2010 als internationale Anmeldung PCT/DK2010/050048 (veröffentlicht als Druckschrift
WO 2010/097089 A1, Anlage HLNK3) unter Inanspruchnahme der Prioritäten der
dänischen Patentanmeldung DK 2009/00264 vom 25. Februar 2009 und der US-
Patentanmeldung US 161850 P vom 20. März 2009 angemeldet worden ist.
Das Streitpatent, welches von der Klägerin zuletzt in vollem Umfang angegriffen
wird, umfasst insgesamt 14 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 60 2010 014 787 geführt.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138
Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG), der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG) sowie der fehlenden
Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit
(Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 IntPatÜG) geltend.
Der unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung des Senats und deutscher Übersetzung gemäß Streitpatentschrift EP 2 400 919 B1 wie folgt:
M1
A computer-implemented method of
Computerimplementiertes Verfahren
designing and/or manufacturing a
zur Gestaltung und oder Herstellung
post and core (21; 41, 42, 43; 51;
eines Stiftaufbaus (21; 41, 42, 43; 51;
110, 111) to match a bore (31) of a
110, 111), um einer Bohrung (31)
tooth (24), said method comprising
eines Zahns (24) zu entsprechen,
the steps of:
wobei das genannte Verfahren die
Schritte umfasst:
M2
a) obtaining at least one impression
a) Erhalten von wenigstens einem
of a set of teeth, said set of teeth
Abdruck eines Gebisses, wobei das
comprises a bore;
genannte Gebiss eine Bohrung
umfasst;
M3
M4
b) scanning the impression;
b) Scannen des Abdrucks;
c) providing a three-dimensional
c) Bereitstellen einer
scan representation of the
dreidimensionalen Scan-Darstellung
impression;
des Abdrucks;
M5
d) transforming the threed) Umwandlung der
dimensional scan representation to a
dreidimensionalen Scan-Darstellung
virtual three-dimensional positive
in ein virtuelles dreidimensionales
working model (106) of the set of
positives Arbeitsmodell (106) des
teeth and the bore; and
Gebisses und der Bohrung; und
M6
e) designing a virtual post and core
e) Gestalten eines virtuellen
model (101; 112) from the positive
Stiftaufbaumodells (101; 112) von
working model (106) of the bore.
dem positiven Arbeitsmodell (106) der
Bohrung.
Die Unteransprüche 2 bis 14 haben in ihrer erteilten Fassung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 400 919 B1 folgenden Wortlaut:
2.
The method according to any of the preceding claims, wherein the virtual
three-dimensional positive working model (106) is configured to be trimmed, and/or
provided with a base, and/or articulation tested, and/or provided with sectioned
preparations preserving the gingival.
3.
The method according to any of the preceding claims, wherein manufacturing comprises manufacturing the post and core design (110, 111) and/or manufacturing the working model (106).
4.
The method according to any of the preceding claims, further comprising the
step of matching the virtual post and core model (101; 112) with the shape of the
dental drill that created the bore.
5.
The method according to any of the preceding claims, further comprising the
step of improving the virtual post and core model (101; 112) and/or the bore model
by combining with shape information of the dental drill that created the bore, shape
information such as a CAD model of the drill.
6.
The method according to any of the preceding claims, further comprising the
step of determining the insertion direction (104) of the post and core (21; 41, 42,
43; 51; 110, 111).
7.
The method according to any of the preceding claims, wherein a post and
core is manufactured without the post on the basis of the virtual post and core
model (101; 102) and wherein the post and core model (101; 102) comprises a
predefined bore for the post.
8.
The method according to any of the preceding claims, wherein the post and
core is a split core (41, 42, 43), such as a split core for a multiple root tooth.
9.
The method according to claim 8, further comprising virtual filling of one of
the bores when designing the post and core (41, 42, 43) for a case with multiple
bores, and then designing the post for the remaining bore(s).
10.
The method according to any of the preceding claims, further comprising the
step of providing and/or using and/or combining with one or more different imaging
techniques, such as X-ray imaging, CT scans, intraoral scans.
11. The method according to any of the preceding claims, for designing and/or
manufacturing at least a part of a dental restoration comprising a post and core
(21; 41, 42, 43; 51; 110, 111), said method further comprising any of the steps of:
- providing an interface between the virtual post and core model and the dental
restoration model
-
inverting the three dimensional impression model and/or merging the virtual post
and core model with a dental model comprising the prepared tooth, thereby obtaining a dental model comprising the prepared tooth and the bore,
- adding a base for the dental restoration model,
- determining the insertion direction of the dental restoration,
-
removing scan artefacts, and/or
- adding at least one coping or crown to the model.
12.
The method according to any of the preceding claims, wherein the crown
and/or coping is designed before designing the post and core (21; 41, 42, 43; 51;
110, 111).
13.
The method according to any of the preceding claims, wherein the post and
core design (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) automatically is retrieved from an electronic library, so that the post and core (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) has a correct
anatomical fit relative to the bore.
14.
The method according to any of the preceding claims, further comprising the
step of scanning at least a part of an upper jaw dental impression and/or a lower
jaw dental impression, at least one impression comprising an impression of the
bore.
In deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 400 919 B1 lauten
die Patentansprüche 2 bis 14 wie folgt:
2.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das virtuelle
dreidimensionale positive Arbeitsmodell (106) konfiguriert ist, um getrimmt zu werden und/oder mit einer Basis oder einer getesteten Artikulation bereitgestellt wird
und/oder mit abgeteilten Präparationen, um das Zahnfleisch zu bewahren, bereitgestellt wird.
3.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Herstellen
das Herstellen des Stiftaufbaudesigns (110, 111) und/oder das Herstellen des Arbeitsmodells (106) umfasst.
4.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend
den Schritt des Übereinstimmens des virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 112) mit
der Forminformation des Dentalbohrers, der die Bohrung erzeugt hat.
5.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend
den Schritt der Verbesserung des virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 112) und/oder
des Bohrungsmodells durch Kombination der Forminformation des Dentalbohrers,
der die Bohrung erzeugt hat, mit der Forminformation als ein CAD-Modell der Bohrung.
6.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend
den Schritt des Bestimmens der Einführrichtung (104) des Stiftaufbaus (21; 41, 42,
43; 51; 110, 111).
7.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei ein Stiftaufbau
ohne Stift auf Basis des virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 102) hergestellt wird
und wobei das Stiftaufbaumodell (101; 102) eine vordefinierte Bohrung für den Stift
umfasst.
8.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Stiftaufbau (41, 42, 43) ein Spaltkern wie ein Spaltkern für einen Zahn mit mehreren Wuzeln ist.
9.
Verfahren nach Anspruch 8, ferner umfassend das virtuelle Füllen einer der
Bohrungen, wenn der Stiftaufbau (41, 42, 43) für einen Fall mit mehreren Bohrungen gestaltet wird und anschließend Gestalten des Stifts für die verbleibende(n)
Bohrung(en).
10.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend
den Schritt der Bereitstellung und/oder Verwendung und/oder Kombination mit ein
oder mehreren verschiedenen Abbildungstechniken, wie Röntgenstrahlabbildung,
CT-Scans, intraorale Scans.
11.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche für die Gestaltung
und oder Herstellung von wenigstens einem Teil einer Dentalrestauration, die einen
Stiftaufbau (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) umfasst, wobei das genannte Verfahren
ferner irgendeinen der Schritte umfasst:
- Bereitstellen einer Schnittstelle zwischen dem virtuellen Stiftaufbaumodell und
dem Dentalrestaurationsmodell,
-
Invertieren des dreidimensionalen Abbildmodells und/oder Verbinden des virtuellen Stiftaufbaumodells mit einem Dentalmodell, das den präparierten Zahn umfasst, wodurch ein Dentalmodell erhalten wird, das den präparierten Zahn und
die Bohrung umfasst,
- Zugeben einer Basis für das dentale Restaurationsmodell,
- Bestimmen der Einführungsrichtung der dentalen Restauration,
- Entfernen von Scanartefakten und/oder
- Zugeben von wenigstens einer Stumpfkappe oder Krone zu dem Modell.
12.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Krone
und/oder die Stumpfkappe gestaltet wird, bevor der Stiftaufbau (21; 41, 42, 43; 51;
110, 111) gestaltet wird.
13.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Design
des Stiftaufbaus (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) automatisch von einer elektronischen Bibliothek abgefragt wird, so dass der Stiftaufbau (21; 41, 42, 43; 51; 110,
111) eine korrekte anatomische Anpassung relativ zu der Bohrung aufweist.
14.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ferner umfassend
den Schritt des Scannens von wenigstens einem Teil eines Dentalabbilds eines
Oberkiefers und/oder Dentalabbilds eines Unterkiefers, von wenigstens einem Abbild, das ein Abbild der Bohrung umfasst.
Die Klägerin ist der Auffassung, die während des Erteilungsverfahrens vorgenommenen Änderungen des ursprünglich angemeldeten Patentanspruchs 1 hätten zu
einer unzulässigen Erweiterung geführt:
Dadurch, dass innerhalb der Merkmale M3 und M4 des erteilten Patentanspruchs 1
gegenüber der angemeldeten Fassung die Bestandteile "des die Bohrung umfassenden Gebisses" (Merkmal M3) sowie "die Bohrung umfassenden“ (Merkmal M4)
gestrichen wurden, seien nun - im Unterschied zur angemeldeten Fassung - auch
das Scannen eines Abdrucks und die Bereitstellung einer dreidimensionalen Scan-
Darstellung dieses Abdrucks ohne die Bohrung des Gebisses anspruchsgemäß.
Dass gemäß Merkmal M2 das Gebiss die Bohrung und gemäß Merkmal M5 das
dreidimensionale positive Arbeitsmodell die Bohrung aufweise, ändere hieran
nichts, denn die Bohrung in dem dreidimensionalen positiven Arbeitsmodell könnte
auch durch einen zusätzlichen Schritt in das positive Arbeitsmodell aufgenommen
werden.
Darüber hinaus sei der beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch
nicht so hinreichend und deutlich offenbart, dass ein Fachmann die patentgemäße
Lehre ausführen könne. Der Patentanspruch 1 definiere ein computerimplementiertes Verfahren. Schritte wie das Bereitstellen eines Abdrucks eines Gebisses
gemäß Merkmal M2 seien durch einen Computer jedoch nicht ausführbar.
Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin auf folgende
Druckschriften:
HLNK7
HLNK8
HLNK9
HLNK10
US 2006/0188844 A1, veröffentlicht am 24. August 2006;
Kanoy et al., Artikel "Indirect post and core fabrication using
a die-investment stone", veröffentlicht
in: Journal of
prosthetic dentistry, 1985, Vol. 54 No. 6, S.757-759;
WO 2008/083857 A1, veröffentlicht am 17. Juli 2008;
WO 99/45859 A1, veröffentlicht am 16. September 1999;
HLNK10a
deutsche Übersetzung der HLNK10;
HLNK11
HLNK12
HLNK13
HLNK14
WO 2007/062658 A2, veröffentlicht am 7. Juni 2007;
US 6,217,334 B1, veröffentlicht am 17. April 2001;
US 4,611,288, veröffentlicht am 9. September 1986;
Awad et al., Artikel: "Fabrication of a custom-made ceramic
post and core using CAD-CAM technology", IN: 2007
Journal of prosthetic dentistry, Vol. 98, S.161-162;
HLNK15
Artikel zum Stichwort „Abutment“ in der Online-
Enzyklopädie Wikipedia, URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abutment&oldid=
203762101, bearbeitet am 18. September 2020, abgerufen
am 6. November 2020;
HLNK17
HLNK18
HLNK19
US 2006/0115795 A1, veröffentlicht am 1. Juni 2006;
US 2006/0147881 A1, veröffentlicht am 6. Juli 2006;
WO 01/80761 A2, veröffentlicht am 1. November 2001.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents
werde durch die Entgegenhaltung HLNK7 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Insbesondere verstehe der Fachmann den Ausdruck „to match a bore“ innerhalb
des Merkmals M1 lediglich dahingehend, dass der Stift des Stiftaufbaus bis zu einer
gewünschten Tiefe in die Bohrung einführbar und in der Bohrung befestigbar sein
müsse, so dass sich ein hinreichender Halt für eine Dentalrestauration (z. B. eine
Krone) ergebe. Eine irgendwie geartete Anpassung sei darüber hinaus nicht erforderlich.
Im Übrigen werde der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von der
Entgegenhaltung HLNK8 im Kombination mit der Schrift HLNK9 nahegelegt. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich einer Zusammenschau der Druckschriften
HLNK10 mit HLNK11, HLNK12 mit HLNK13, HLNK12 mit HLNK14 sowie HLNK11
mit HLNK14. Das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ergebe sich zudem im Rahmen einer Zusammenschau einer der Druckschriften HLNK9, HLNK11 oder
HLNK12 mit einer der Druckschriften HLNK8, HLNK10, HLNK13 oder HLNK14
sowie einer Zusammenschau einer der Druckschriften HLNK8, HLNK10, HLNK13
oder HLNK14 mit einer der Druckschriften HLNK9, HLNK11 oder HLNK12.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 400 919 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, wobei das Streitpatent in seiner erteilten Fassung
als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, hilfsweise
die Klage abzuweisen, soweit sie über die Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 1 hinausgeht, weiter hilfsweise,
die Klage abzuweisen, soweit sich diese gegen das Streitpatent in seiner
erteilten Fassung richtet, wobei die Ansprüche 2 bis 14 jeweils gesondert
und nicht als geschlossener Anspruchssatz verteidigt werden.
Gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2022 erhalten die Patentansprüche folgende Fassung: Die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 wird im Anschluss an das Merkmal M6 um folgendes Merkmal M7 ergänzt:
M7
further comprising the step of
combining with intraoral scans.
Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen bis auf den Rückbezug auf den nunmehr
veränderten Patentanspruch 1 ihrer erteilten Fassung. Patentanspruch 10 entfällt.
Die Patentansprüche 11 bis 14 werden bei angepassten Rückbezügen und im Übrigen im Vergleich zur erteilten Fassung unverändertem Wortlaut zu Patentansprüchen 10 bis 13 in der Fassung des Hilfsantrags 1.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei in seiner erteilten Fassung,
zumindest aber in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2022 patentfähig. Jedenfalls erweise sich das Streitpatent im Umfang seiner weiter hilfsweise
jeweils gesondert verteidigten Unteransprüche 2 bis 14 der erteilten Fassung als
rechtsbeständig.
Die Beklagte stützt ihren Vortrag insbesondere auf folgende Druckschrift:
DHS1
Artikel zum Stichwort „Dental implant“ in der Online-Enzyklopädie
Wikipedia, URL: https://en.wikipedia.org/wiki/Dental_implant,
abgerufen am 30. Dezember 2021.
Der Senat hat den Parteien am 26. November 2021 einen frühen gerichtlichen Hinweis zukommen lassen. Daraufhin hat die Klägerin ihren bis dahin auf den Angriff
des Patentanspruchs 1 beschränkten Klageantrag geändert und die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Sodann hat die Beklagte erklärt, die nunmehr insgesamt angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14 jeweils gesondert zu verteidigen. Im Termin vom 9. Mai 2022 hat der Senat den Parteien
einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Die Klägerin rügt den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 gestellten
Hilfsantrag 1 als verspätet und ist der Auffassung, auch diese Fassung verhelfe
dem Patentanspruch 1 nicht zur Patentfähigkeit. Auch die Unteransprüche 2 bis 14
enthielten nichts Patentfähiges.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 9. Mai 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Zwar liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 Int PatÜG) und der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c)
EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG)
nicht vor. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents beruht jedoch weder in seiner
erteilten Fassung noch in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Mai 2022
auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 56 EPÜ
i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Auch den weiter hilfsweise jeweils
gesondert verteidigten Patentansprüchen 2 bis 3 sowie den Patentansprüchen 6
bis 14, soweit diese nicht auf die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen sind,
steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen.
Soweit sich die Klage gegen das Streitpatent im Umfang seiner ebenfalls jeweils
gesondert verteidigten Patentansprüche 4 und 5 richtet, war sie hingegen teilweise
abzuweisen, da sich das Streitpatent im Umfang dieser jeweils gesondert verteidigten Patentansprüche 4 und 5 als rechtsbeständig erweist. Gleiches gilt für die
Patentansprüche 6 bis 14, soweit diese auf die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen sind.
1.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 hat die Klägerin ihre zunächst
ausschließlich gegen den unabhängigen Anspruch 1 des Streitpatents gerichtete
Klage innerhalb der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist zur Stellungnahme
auf die weiteren Patentansprüche 2 bis 14 erstreckt. Hierin
liegt eine
Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 20. März 2012
–,
veröffentlicht
in
juris;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 82, Rdnr. 33; Schulte, Patentgesetz,
11. Auflage; § 81, Rdnr. 72). Diese ist sachdienlich und damit zulässig, weil auf
diese Weise die Erhebung einer weiteren Nichtigkeitsklage vermieden wird.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Bereitstellen des Designs eines
Zahnstifts und
-kerns,
insbesondere
in Bezug auf
eine CAD/CAM-
Design/Herstellung von Stift und Kern einer Zahnrestauration
(vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0001]). „CAD“ (computer-aided design) bezeichnet
rechnerunterstütztes Konstruieren, „CAM“ (computer-aided manufacturing) die
rechnerunterstützte Fertigung.
Nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift werden ein Zahnstift und ein Zahnkern (post and core) verwendet, um eine Struktur für eine zukünftige Restauration
mit einer Krone ausreichend aufzubauen, wenn aufgrund von Karies oder einer
Fraktur nicht genügend Zahnstruktur vorhanden ist, um die Krone richtig zu halten.
Typischerweise werde ein dünner starrer Stift (z. B. ein Metallstift) in den leeren
Wurzelkanal eingesetzt, der für Halt für einen "Kern" (core) sorge, welcher dann
die verlorene Zahnstruktur ersetze. Der Stift (post) könne in den Wurzelkanal zementiert werden; der Kern sorge für den Halt der Krone oder des Käppchens, das
den Zahn ersetze (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).
Wenn der Zahnwurzelkanal eine unregelmäßige Struktur aufweise, die Bohrung im
Zahn nach der Wurzelentfernung unregelmäßig oder deren Tiefe unbekannt sei,
müsse ein maßgefertigter Stift bereitgestellt werden (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0003]). Ein typisches Vorgehen bei der Gestaltung von Stift und Kern bestehe
darin, dass der Zahnarzt einen Abdruck des präparierten Zahns mit der Bohrung
und ggf. auch mit Nachbarzähnen erstelle. Der Zahntechniker im Dentallabor könne
aus diesem Abdruck ein Zahnmodell, beispielsweise ein Gipsmodell, gießen und
aus dem Zahnmodell die Zahnrestauration inklusive Stift und Stumpf/Kern aufbauen. Typischerweise baue der Zahntechniker Stift und Kern aus Wachs auf und
stelle dann mittels Feinguss den Stift und Kern aus einem geeigneten Material,
z. B. einer Metalllegierung, her (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).
Die Streitpatentschrift verweist u. a. auf die Fachartikel “Fabrication of a custommade ceramic post and core using CAD-CAM technology” by Awad et al. from
J. Prosthet Dent 2007; 98; 161-162 (HLNK14) und ”Primary Study of CAD/CAM for
Individual Post and Core Restorations" by Gu et al. from 2nd Meeting of IADR Pan
Asian Pacific Federation and the 1st Meeting of IADR Asia/Pacific Region,
sep 2009, als Stand der Technik. Der zuletzt genannte Artikel beschreibe ein Verfahren zur individuellen Zahnrestauration mittels Stift- und Kern-Restaurationen,
bei der die Stift- und Kern-Gipsabdrücke mittels CGI-Methode (Capture Geometrical Inside) gescannt werden. Die dreidimensionale Konstruktion von Stift- und
Kern-Restaurationen erfolge mittels CAD/CAM-Software für die Prothetik. Schließlich würden die Restaurationen mittels Rapid Prototyping bearbeitet, um die dreidimensionalen CAD-Daten in Kunststoffobjekte umzuwandeln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] und [0006]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein effizienteres und qualitativ hochwertiges CAD-CAM-Verfahren zum Bereitstellen von Stiften und Kernen bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0007]). Mit der Erfindung soll insbesondere das Problem gelöst werden, dass es beim herkömmlichen
3D-Scannen eines Dentalgipsmodells mit Bohrung für den Scanner praktisch unmöglich ist, die Struktur der schmalen Zahnkavität, d. h. der Bohrung, aufzulösen
(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011]). Mit dem beanspruchten Verfahren soll es
keine Bereiche der Bohrung geben, auf die der Scanner keinen Zugriff hat, da die
Bohrung im Abdruck wie ein Dorn und nicht wie ein schmale Kavität geformt ist;
auf diese Weise soll ein gutes Scanergebnis erzielt werden (vgl. Streitpatentschrift
Abs. [0012]: „However, this invention relates to scanning of the impression of a
bore. (...), however an impression of a bore / cavity will be a spike in the impression.
Thus when scanning an impression of a bore, a good result of the scanning can be
obtained, because there will no areas of the bore that the scanner cannot gain
access to, because the bore in the impression is formed like a spike and not like a
narrow cavity as in a positive model.“).
3.
Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere
für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für den Vergleich mit dem
Stand der Technik ankommt, ist ein Team von einem erfahrenen Spezialisten auf
dem Gebiet des CAD/CAM zusammen mit einem Zahntechniker anzusehen, der
mehrere Jahre Berufserfahrung und umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der
Herstellung von Dentalrestaurationen,
insbesondere eines Stiftaufbaus
für
Dentalrestaurationen, besitzt.
Da der Kern der Erfindung in der Weiterentwicklung von CAD-CAM-Verfahren zum
Bereitstellen von Stiften und Kernen besteht, arbeitet hinsichtlich des
automatisierten, computerunterstützten Verfahrens in dem Team ein Spezialist
(Maschinenbauer, Informatiker) auf dem Gebiet des CAD/CAM, der u. a. mit
optischen, dentalen Scannern und den CAD/CAM-Verfahren zur Herstellung von
dentalen 3D-Modellen oder Restaurationen vertraut ist (vgl. hierzu BPatG, Urteil
vom 5. Februar 2019 – 4 Ni 47/17 (EP), Rdnr. 60, veröffentlicht in juris).
4.
Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
von folgendem Verständnis aus:
Der Patentanspruch 1 beansprucht ein computerimplementiertes Verfahren zur Gestaltung und/oder Herstellung eines Stiftaufbaus, um einer Bohrung eines Zahns
zu entsprechen (Merkmal M1). Folgende Verfahrensschritte werden näher bezeichnet: Erhalten von wenigstens einem Abdruck eines Gebisses, wobei das genannte
Gebiss eine Bohrung umfasst (Merkmal M2), Scannen des Abdrucks (Merkmal
M3), Bereitstellen einer dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks (Merkmal M4), Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles,
dreidimensionales, positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung (Merkmal M5) und Gestalten eines virtuellen Stiftaufbaumodells von dem positiven Arbeitsmodell der Bohrung (Merkmal M6). Anstelle eines positiven, aus dem Abdruck
erstellten Gipsmodells wird also der Abdruck direkt mit der Bohrung gescannt.
Nicht alle der in den Merkmalen M1 bis M6 genannten Verfahrensschritte müssen
computerimplementiert durchgeführt werden. So ist beispielsweise in der Beschreibung offenbart, dass der Abdruck (Merkmal M2) – wie üblich – durch den Zahnarzt
erstellt wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).
Für die Auslegung des Patentanspruchs 1 ist u. a. die Auslegung von „to match a
bore (31) of a tooth (24)“ (um einer Bohrung (31) eines Zahns (24) zu entsprechen;
Übersetzung gemäß Streitpatentschrift) von Bedeutung. Der Stift muss demnach
(vgl. Merkmal M1) an die Bohrung in dem Zahn angepasst bzw. abgestimmt sein.
Das Stift- und Kernmodell kann verkleinert, umgeformt, optimiert und/oder verändert werden, um einen Zementraum oder Zementspalt, wie z. B. eine Zementschicht, beim Anbringen oder Fixieren von Stift und Kern in der Bohrung zu berücksichtigen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0035]: „In a further embodiment of the invention the post and core model can be reduced, reshaped, optimised and/or
changed to allow for a cement space or cement gap, such as a cement layer, when
attaching or fixing the post and core in the bore.“). Der Stift muss somit nicht exakt
der Bohrung entsprechen, er muss jedoch zumindest vor dem Einsetzen auf die
Bohrung abgestimmt sein. Nach dieser von der Beklagten in der Verhandlung als
„bottom-up approach“ bezeichneten Methode wird somit der Stift an die Bohrung
angepasst. Ausgeschlossen ist daher, dass ein beliebig geformter Stift verwendet
wird und die Anpassung an die Bohrung lediglich durch zusätzliches – ggf. unregelmäßiges - Füllmaterial erfolgt und lediglich die Krone individuell gestaltet wird
(„top-down approach“). Die Art der Anpassung des Stifts geht aus der Anspruchsfassung nicht hervor.
Merkmal M2 definiert, dass ein Abdruck (Negativmodell) eines Gebisses (set of
teeth) erhalten wird. Die Streitpatentschrift beschreibt in Abs. [0004], dass der
Abdruck des Gebisses typischerweise einen Abdruck des präparierten Zahns mit
der Bohrung und ggf. auch Nachbarzähnen erhält. Dieser Abdruck wird in der Regel
von einem Zahnarzt erstellt und an einen Zahntechniker in einem Dentallabor
geschickt (vgl. Abs. [0004]: „A typical procedure when designing a post and core is
that the dentist provides an impression of the prepared tooth with the bore and
possibly also adjacent teeth and sends it typically to a dental technician at a dental
laboratory.“).
Der Abdruck wird sodann gescannt
(Merkmal M3) und als
3D-Darstellung
bereitgestellt.
Das 3D-Scanverfahren wird im
Anspruch 1 nicht
festgelegt;
nach dem Ausführungsbeispiel
bezüglich Fig. 11 umfasst ein
Scanner (201) eine Lichtprojektion (202) und eine Kamera
(203) zum Erfassen des reflektierten Lichts (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0070]: „A scanner
201 comprises a light projection 202 and a camera 203 for capturing the reflected
light.“).
Nach dem Bereitstellen der Scan-Darstellung gemäß Merkmal M4 wird die [Negativ-]Darstellung des gescannten Abdrucks in ein virtuelles, positives 3D-Modell umgewandelt (Merkmal M5). Dieses 3D-Modell
enthält das Gebiss mit der Bohrung. Dies
ergibt sich auch aus Verfahrensschritt „Abdruck des Gebisses mit Bohrung“ zusammen
mit den Verfahrensschritten „Scannen des Abdrucks des Gebisses“ und „Bereitstellen der
Scan-Darstellung“. Fig. 9 des Streitpatents
zeigt ein Beispiel für ein virtuelles Arbeitsmodell (901); es umfasst nicht modifizierte Zähne
902 und präparierte Zähne 903, die für Zahnrestaurationen präpariert werden.
Im letzten Verfahrensschritt (Merkmal M6) wird ein virtuelles Stiftaufbaumodell auf
der Basis des positiven virtuellen Arbeitsmodells, das die Bohrung umfasst,
gestaltet. Die Herstellung des realen Stiftaufbaus bzw. die Gestaltung und
Herstellung weiterer Bestandteile der Dentalrestauration, wie etwa der Krone, sind
nicht in Patentanspruch 1 erwähnt.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt somit lediglich einen Zwischenschritt
zum Erstellen des Stiftaufbaus bzw. der kompletten Dentalrestauration
(beispielsweise einschließlich der Krone) dar.
II.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. 138
Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG) steht dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung nicht
entgegen. Insbesondere den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 kann der
Fachmann den ursprünglichen eingereichten Anmeldeunterlagen (veröffentlicht als
WO 2010/097089 A1, Anlage HLNK3) in seiner konkreten Ausgestaltung als zur
Erfindung gehörend entnehmen.
Der in den Merkmalen M3 und M4 des Patentanspruchs 1 bezeichnete Abdruck
bezieht sich auf den Abdruck des Gebisses in Merkmal M2, wobei das genannte
Gebiss ausdrücklich eine Bohrung umfasst. Auch der in den Merkmalen M3 und
M4 genannte Abdruck besitzt also diese Bohrung. Als Teil des Abdrucks wird sie
gemäß Merkmal M3 gescannt und in der dreidimensionalen Scan-Darstellung gemäß Merkmal M4 bereitgestellt. Dies entspricht der technischen Lehre, wie sie in
den ursprünglich eingereichten Ansprüchen angegeben
ist
(vgl. Offenlegungsschrift, Patentanspruch 1: „a) obtaining at least one impression of a set of
teeth comprising a bore; b) scanning the impression of the set of teeth comprising
the bore; c) providing a three-dimensional scan representation of the impression
comprising the bore)“.
Die Merkmale der direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 14 entsprechen den Merkmalen der
in der
Veröffentlichung der Anmeldeunterlagen als WO 2010/097089 A1 ursprünglich
offenbarten Ansprüche 2, 3, 5 bis 7, 14, 19, 21, 22, 25, 28, 32 und 35.
III.
Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit
(Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG)
ist nicht gegeben.
Insbesondere der beanspruchte Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 ist so hinreichend deutlich offenbart, dass ein Fachmann die
patentgemäße Lehre ausführen kann.
Eine Lehre ist ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und
ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs
auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem
allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht
wird (BGH Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09, GRUR 2011, 707 –
Dentalgerätesatz).
Wie üblicherweise ein Abdruck eines Gebisses erhalten wird, ist dem Fachmann
bekannt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]: „A typical procedure when designing
a post and core is that the dentist provides an impression of the prepared tooth
with the bore and possibly also adjacent teeth (…)“). Mithilfe seiner Fachkenntnisse
kann er diesen Verfahrensschritt des Merkmals M2 auf einem praktisch gangbaren
Weg ausführen und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung erzielen (vgl.
hierzu BGH Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903, Rdnr. 31
-
polymerisierbare Zementmischung; BGH Urteil vom 3. Februar 2015 –
X ZR 76/13, GRUR 2015, 472, 473, Rdnr. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität).
Wie oben zur Auslegung des Streitpatents dargelegt, ist es nicht erforderlich, sich
bereits dazu eines Computers zu bedienen. Der Ausführbarkeit der
patentgemäßen, in Merkmal M1 insgesamt als computerimplementiertes Verfahren
bezeichneten Lehre steht dies nicht entgegen.
In dem von Patentanspruch 1
geschützten Verfahren kommt der Computer jedenfalls im nächsten Schritt, beim
Scannen des Abdrucks gemäß Merkmal M3, zum Einsatz.
IV.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents erweist sich in seiner erteilten Fassung
jedoch als nicht rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 56 EPÜ i. V. m.
Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG) liegt vor, weil der unter Schutz gestellte
Gegenstand gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik zwar
als neu, jedoch nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist – entgegen der von der Klägerin
vertretenen Auffassung – neu gegenüber der in der Schrift HLNK7 (US
2006/0188844 A1) offenbarten Lehre.
Die Schrift HLNK7 zeigt ein computerimplementiertes Verfahren (CAD/CAM system) zur Gestaltung und Herstellung
eines Systems aus Krone (crown 70) und Implantat bzw.
Stiftaufbau (intra-crown element 72, post 75), das in einen
Wurzelkanal (root canal 73) eines Zahns (tooth 71) montiert wird (vgl. HNKL7 Fig. 7, 8, Abs. [0063]: „Using an appropriate scanning and a CAD/CAM system it is possible
to produce: (…)“). Der Wurzelkanal (73) entspricht einer
Bohrung im Sinne des Streitpatents.
Hierfür wird ein Abdruck eines Gebisses genommen, wobei dieser - im Unterschied
zu Merkmal M2 des Streitpatents - bereits das Implantat und nicht mehr die Bohrung umfasst (vgl. HLNK7 Abs. [0069]: „At the clinic the dental surgeon has to take
an impression of the upper and lower jaw, measure the gum height and estimate
the Mesio-Distal and Bucco Lingual positions of the implant and abutment as well
as their future angulations“). Der Abdruck wird gescannt (vgl. HLNK7 Abs. [0073]:
„(iii) Once the impressions are prepared according to (i) they are directly scanned
and the relation between them is recorded“), was dem Verfahrenschritt des Merkmals M3 teilweise insoweit entspricht, dass der Abdruck ohne die Bohrung erstellt
wird. Entsprechend Merkmal M4 wird dieser als dreidimensionale Scan-Darstellung
für eine CAD/CAM-System bereitgestellt.
In diesem CAD/CAM-System wird eine dreidimensionale Scan-Darstellung in ein
virtuelles, dreidimensionales, positives Arbeitsmodell des Gebisses umgewandelt
und ein virtuelles Stiftaufbaumodell von dem positiven Arbeitsmodell gestaltet. Dies
entspricht den Verfahrensschritten der Merkmale M5 und M6 des Streitpatents
ohne Bohrung.
In der Druckschrift HLNK7 ist der Aufbau einer Krone auf ein Implantat beschrieben, der Stiftaufbau gemäß dem Streitpatent ist lediglich bezüglich der Figuren 7
und 8 benannt. Das Scannen einer Bohrung und der Stiftaufbau einschließlich des
Anpassens an eine Bohrung werden nicht angesprochen (vgl. HLNK7, Abs. [0063]
- [0078]). Bezüglich des Stiftbaubaus in den Fig. 7 und 8 ist dargelegt, dass ein
Modell des Zahns (71) und des Wurzelkanals (73) erstellt wird und die Krone (70)
an die Kontur des Zahns angepasst wird (vgl. HLNK7, Abs. [0106]: „An accurate
model is made of the tooth 71 and associated root canal 73 or root canals. The
model is then used to prepare the crown 70 being properly matched to a remaining
peripheral contour 74 of the tooth so that the crown may subsequently be supported
on one or more posts 75 cemented within respective root canals 73 of the tooth
71.“). Wie dieses Modell mit Wurzelkanal erstellt wird, ist in der Schrift HLNK7 nicht
beschrieben, in Anlehnung an die Ausführungen zum Abdruck mit Implantat (vgl.
HLNK7, Abs. [0069]) könnte der Fachmann ebenfalls ein Scannen in Betracht ziehen und muss für die Kontur des Wurzelkanals zwangsläufig auch einen Abdruck
der Bohrung und das Scannen dieser Bohrung vornehmen.
Die Anpassung des einzementierten Stiftaufbaus (75),
der dem post-core-Aufbau nach dem Streitpatent entspricht, ist in Fig. 8A nicht gezeigt. Der Stiftaufbau ist offensichtlich nicht an die Kontur des Wurzelkanals angepasst. Ein virtuelles Stiftaufbaumodell, das der Bohrung
eines Zahns zu entspricht (vgl. Merkmale M1 i. V. m. M6),
ist damit der Entgegenhaltung HLNK7 nicht zu entnehmen.
Der Fachmann kann der HLNK7 keine technische Lehre
entnehmen, den Stiftaufbau tatsächlich anzupassen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Anspruch 1 keine Vorrichtung schützt, sondern auf ein Verfahren gerichtet ist.
Hingegen wird eine Anpassung der Krone (70) explizit für die Ausführungsform in
Fig. 7 offenbart (vgl. HLNK7 Abs. [0106]: „FIG. 7 is a pictorial representation illustrating a method for preparing a crown 70 for fitting to a naturally devitalized tooth
71 via an intra-crown element 72 in accordance with an application of the present
invention. An accurate model is made of the tooth 71 and associated root canal 73
or root canals. The model is then used to prepare the crown 70 being properly
matched to a remaining peripheral contour 74 of the tooth so that the crown may
subsequently contour 74 of the tooth so that the crown may subsequently be supported on one or more posts 75 cemented within respective root canals 73 of the
tooth 71.“). Dabei wird jedoch die Krone angepasst und nicht die Anpassung des
Stifts erläutert.
Somit ist der Beklagten zuzustimmen, dass nicht alle Merkmale des Gegenstands
nach Anspruch 1 des Streitpatents in der HLNK7 offenbart sind.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik ausgehend vom manuellen Verfahren der
Entgegenhaltung HLNK8 in Verbindung mit dem CAD/CAM-Verfahren der Schrift
HLNK9 nahegelegt.
2.1
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen
Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger
Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rdnr. 20 -
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 – X ZR 65/05,
GRUR 2010, 407 Rdnr. 17 – einteilige Öse). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
2.2
Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das
Verfahren gemäß der Druckschrift HLNK8 (Kanoy et al.) anzusehen.
Aufgrund der langen Entwicklungszyklen und zeitintensiven Zulassungsverfahren
im medizinischen Bereich ist die aus dem Jahre 1985 stammende Schrift HLNK8
nicht als sehr alter Stand der Technik anzusehen, den der Fachmann im Prioritätsjahr 2009 aus fachmännischer Sicht unberücksichtigt lassen würde (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – X ZR 119/14, Rdnr. 29, GRUR 2017, 498 ff.).
Die Entgegenhaltung HLNK8, die ein konventionelles, vollständig manuelles Verfahren zur Herstellung eines Stiftaufbaus beschreibt, stellt vielmehr ein Beispiel für
die in Abschnitt [0004] des Streitpatents genannten, aus dem Stand der Technik
bekannten klassischen Verfahren zur Konstruktion und Herstellung von Stiftaufbauten dar.
Die Entgegenhaltung HLNK8 zeigt die Herstellung
eines Stiftaufbaus (post and core fabrication), wobei der Stiftbaubau der Bohrung eines Zahns entspricht (vgl. HLNK8, Titel: „Indirect post and core
fabrication using a die-investment stone“, Fig. 7).
Dies entspricht Merkmal M1 des Patentanspruchs
1 des Streitpatents mit dem Unterschied, dass die
Schrift HLNK8 kein computerimplementiertes Verfahren zeigt.
Entsprechend Merkmal M2 wird ein Abdruck eines
Gebisses mit der Bohrung genommen (vgl. HLNK8
Fig. 3, S. 758 li. Sp: „An elastomeric impression
(…) is made of the canals (Fig. 3), provisional restorations are placed, and the patient is dismissed.“).
Aus dem Abdruck wird anschließend ein dreidimensionales, positives Arbeitsmodell (Gipsmodell) erzeugt (vgl. HLNK8, Fig. 4). Dies entspricht dem Merkmal M5 mit dem Unterschied,
dass nicht computergestützt gearbeitet, sondern
ein physisches Modell erstellt wird. Mithilfe dieses Arbeitsmodells wird sodann der Stiftaufbau
an die Bohrung angepasst (vgl. HLNK8, S.758 li. Sp.: „This cast may be used to
aid in seating the post and core castings.“). Auf diese Weise wird ein physisches
Stiftaufbaumodell erstellt, das abgesehen vom computerimplementierten Vorgehen
dem Merkmal M6 des Streitpatents entspricht.
Die Schrift HLNK8 zeigt somit das Verfahren einer manuellen Herstellung eines
Stiftaufbaus ohne die Scan-Erfassung - und ohne das positive Arbeitsmodell digital
zur Verfügung zu stellen. Ein CAD/CAM-Verfahren wird nicht verwendet.
2.3
Die Entgegenhaltung HLNK9 (WO 2008/083857 A1) geht von einem
manuellen Arbeitsablauf zur Herstellung einer Dentalrestauration aus und lehrt den
Fachmann, wie er diesen zu einem computer-implementierten Arbeitsablauf
weiterentwickeln kann. Wie auch das Streitpatent stellt es die Schrift HLNK9 als
vorteilhaft dar, dass hierbei das Anfertigen des Gipsmodells entfallen kann (vgl.
HLNK9, S. 24 Z.1 ff: „By using the above described method, no casting,
sectionizing and pinning of a plaster model is needed. This provides for faster
turnaround times when planning and carrying out dental restorative procedures.“).
Da die Schrift HLNK9 dabei ebenso wie die Entgegenhaltung HLNK8 das Gebiet
der Dentalrestaurationen betrifft, lag bzw. liegt sie im Griffbereich des Fachmanns.
Zwar befasst sich die Entgegenhaltung HLNK9 nicht speziell mit dem Stiftaufbau,
vielmehr dienen das Verfahren und das System zur Planung von Zahnrestaurationsverfahren und zur Herstellung von Zahnrestaurationen und/oder Produkten, die
sich auf die Zahnrestaurationsverfahren beziehen (vgl. HLNK9, S. 1 Z. 4 ff: „This
invention pertains in general to the field of dentistry. More particularly the invention
relates to a method and system for planning of dental restorative procedures and
for producing dental restorations and/or products related to the dental restorative
procedures.“).
Zu Zahnrestaurationsverfahren gehören für den Fachmann jedoch auch Verfahren
zur Herstellung eines Zahnstifts und –kerns. Auch das Streitpatent geht von diesem
Grundverständnis aus (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]: „A post and core is typically a part of a dental restoration.“). Weiter liegen die Verfahren zur Herstellung
von Implantaten, Abutments und Kronen in einem zur Herstellung von post–core-
Zahnrestaurationen zumindest benachbarten Fachgebiet, wie dies beispielgebend
die Schrift HLNK7 mit Ausführungen zu beiden Arten der dentalen Restaurationen
zeigt. Auf der Suche nach Anregungen, den Weg der Erfindung zu beschreiten,
wird der Fachmann also auch auf dem Gebiet der Herstellung von Abutments und
Implantaten nach Lösungen suchen, wenn sich, wie hier, gleiche Probleme zeigen.
Ein Fachmann, der eine Lösung zur computerimplementierten Herstellung von
Zahnrestaurationen sucht, wird die in der Entgegenhaltung HLNK9 aufgezeigte Lösung mittels CAD/CAM-Verfahren in Betracht ziehen.
In der Entgegenhaltung HLNK8 wird auf den Zeitaufwand und die Ungenauigkeiten
in der (manuellen) Herstellung hingewiesen (vgl. HLNK8 S.757 li. Sp: „Technique
problems include the time necessary to develop and remove an accurate pattern
free of voids, distortion of the pattern, and mold damage while removing the metal
pin.“). Trotz der erzielten Verbesserungen im Verfahren nach der Schrift HLNK8
wird der Fachmann weiter nach Möglichkeiten suchen, die Genauigkeit der Bearbeitung zu verbessern und Laborzeit zu reduzieren (vgl. HLNK8, S.788 re. Sp:
„While the need to adapt wax to the canal portion of the die and recover the wax
pattern is eliminated, the laboratory time is reduced and the accuracy of the casting
enhanced.“). Somit hatte der Fachmann Veranlassung, den in der HLNK9 beschriebenen digitalen Arbeitsablauf auf das in der HLNK8 beschriebene klassische
Verfahren zur Gestaltung und Herstellung eines Stiftaufbaus anzuwenden und die
Lehre der Schrift HLNK8 mithilfe der Schrift HLNK9 weiterzubilden.
In der Schrift HLNK9 wird die prächirurgische Planung mittels einer Software für
die computergestützte zahnärztliche Planung von Zahnrestaurationsverfahren
durchgeführt (vgl. HLNK9 S. 21 Z. 4 ff: „Now, in step 120 of the method, the presurgical planning is done in the software for computer based dental planning of dental
restorative procedures.“).
Vorab wird, den Merkmalen M2 bis M4 des Streitpatents entsprechend, ein Zahnabdruck genommen und eingescannt (vgl. HLNK9, Fig.1 (100), (110), S. 9 Z. 11 ff:
„100: a dental impression is taken; 110: the dental impression is 3D scanned“).
In Fig. 6 ist gezeigt, wie die dreidimensionale Scan-Darstellung in ein virtuelles,
dreidimensionales, positives Arbeitsmodell des Gebisses (3D digital dental model)
umgewandelt ist (vgl. HLNK9 S. 16 Z. 13 ff.: „Fig. 6 is a schematic drawing in a
perspective view showing a rendered computer visualization 600 of a 3D model
impression data obtained from the optical scanning of the impressions of the upper and the
lower jaw in the dental impression tray of Fig. 3.
By means of a computer program, one or more
scanned negative dental impressions may be
turned inside out to generate one or more positive models of the dentition. In this way a 3D digital dental model maybe created.“). Dies entspricht Merkmal M5 des Streitpatents,
jedoch ohne eine Bohrung zu nennen.
Basierend auf dem Arbeitsmodell (3D digital dental model) werden das Implantat
und der Aufbau (superstructure) entworfen (vgl. HLNK8, S. 21 Z. 17 ff.: „Planning
of the dental restoration is made visually on a display of the workstation, in an
interactive way manipulated by user input. For instance the position and direction
of dental implants in jaw bone is virtually planned on the display visualizing the jaw
bone structure where a dental restoration is to be made, based on CT data…. Then
a superstructure that will be attached to the implant may virtually be designed,
matching the already planned implant, based on 3D scanned data. Hence, the user
may create bridges, coings etc. in combination with implant planning in advance of
placement.“). Dies entspricht Merkmal M6 des Streitpatents für Implantat und Aufbau (superstructure).
Anschließend können die Teile für die Zahnrestauration und/oder die Hilfsmittel für
die Operation (wie die Bohrschablone) mittels CAM herstellt werden (vgl. HLNK9,
S. 20 Z. 7 ff.: „In this manner surgical planning is enabled with sufficient precision
based on the 3D CT data. Production of dental restorations and/or products related
to the surgical planning, such as a surgical template, is enabled with sufficient precision based on the high precision 3D saning data.“).
Die Schrift HLNK9 lehrt den Fachmann also, den klassischen Arbeitsablauf der
Herstellung eines Implantats und des Aufbaus (superstructure) mittels Gipsmodell
in einem digitalisierten Arbeitsablauf auszuführen, der die virtuelle Planung und
Herstellung durch Scannen des Negativabdrucks und anschließende digitale Bearbeitung umfasst (vgl. HLNK9, S. 24, Z. 1 ff.: „By using the above described method,
no casting, sectionizing and pinning of a plaser model is needed. This provides for
faster turnaround times when planning and carrying out dental restorative procedures.“).
2.4
Überträgt der Fachmann nun diese computerimplementierte Planung der
Bohrschablone, des Implantats und des Aufbaus (superstructure) auf das manuelle
Verfahren nach der Schrift HLNK8, um für den manuellen Stiftaufbau ebenfalls die
genannten Vorteile der schnelleren Planung und Fertigung zu erreichen, so wird er
den in der Schrift HLNK8 erhaltenen Abdruck mit Bohrung den Merkmalen M1 bis
M5 des Streitpatents entsprechend analog zum Abdruck in der Schrift HLNK9 scannen, als Grundlage eines virtuellen, positiven Arbeitsmodells verwenden und darauf basierend den Stiftaufbau entwerfen und herstellen.
Zwar wird die Formanpassung des Implantats in der Schrift HLNK9 nicht explizit
erwähnt (vgl. HLNK9 S. 21 Z. 27 ff.: „... matching the already planned implant, based on 3D scanned data.“). Bei der Übertragung der technischen Lehre auf die
Planung des Stiftaufbaus analog der Schrift HLNK8 wird der Fachmann jedoch
auch den individuellen Stiftaufbau der Entgegenhaltung HLNK8 entsprechend auf
die Bohrung abstimmen und daher den individuellen Stiftaufbau hinsichtlich seiner
Form an die Gegebenheiten anpassen. Dies entspricht dem Vorgehen gemäß
Merkmal M6 für ein virtuelles Stiftaufbaumodell.
Der Fachmann gelangt daher ausgehend von der HLNK8 unter Berücksichtigung
der technischen Lehre nach der HLNK9 und den darin beschriebenen Vorteilen
eines digitalen Arbeitsverfahrens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung.
V.
Patentanspruch 1 des Streitpatents steht in seiner Fassung nach Hilfsantrag 1 vom
9. Mai 2022 ebenfalls der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. 138
Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Int-
PatÜG) entgegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags 1 ergibt sich ebenso in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre
der Entgegenhaltung HLNK8 in Zusammenschau mit der Lehre der Schrift HLNK9.
Im Hinblick darauf kann dahin gestellt bleiben, ob die Fassung des Hilfsantrags 1
zulässig ist und ob dieser erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf
die entsprechende Rüge der Klägerin möglicherwiese gem. § 83 Abs. 4 PatG als
verspätet zurückzuweisen wäre.
Der Patentanspruch 1 weist
in der Fassung des Hilfsantrags 1 folgendes
zusätzliches Merkmal M7 auf:
M7
Further comprising the step of
combining with intraoral scans.
Dem Fachmann ist geläufig, bei der Planung von Dentalrestaurationen mehrere
Abbildungstechniken zu verwenden. Beispielsweise zeigt die Schrift HLNK9 bei der
Planung von Implantat und Aufbau die Verwendung von CT-Daten und 3D-Scan
(vgl. HLNK9, S. 9 Z. 10 ff.: „The method may comprise: 100: a dental impression
is taken; 110: the dental impression is 3D scanned; 120: the patient is CT scanned
with the dental impression inserted in the patient’s oral cavity; 125: data from the
3D scanning and data from the CT scanning are matched; 130: a CAD design comprising pre-surgical planning and preparation of production data is made based on
the matched data“). Weiter wird in der Schrift HLNK9 - dem Merkmal M7 entsprechend - gelehrt, die Daten des gescannten Abdrucks mit intraoralen Daten abzugleichen (vgl. HLNK9, S. 26 Z. 28 ff.: „Fig. 15 illustrates in 3D an intraoral image
15 matched to the visualized dental impression1410 from 3D scanning.“). Die Übertragung dieser zusätzlichen Abbildungstechnik auf die post-core-Dentalrestauration liegt im fachmännischen Handeln, da mit dem zusätzlichen Scan die Abdruckdaten abgeglichen werden und damit Scan-Fehler korrigiert werden können.
Auch
in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 9. Mai 2022 erweist sich
Patentanspruch 1 daher als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und
somit nicht als rechtsbeständig.
IV.
Von den weiter hilfsweise gesondert zu prüfenden Gegenständen der abhängigen,
auf Patentanspruch 1 rückgezogenen Patentansprüche 2 bis 14 beruhen die
Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 3 und 6 bis 14, soweit letztere nicht auf
die Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbezogen sind, ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit und haben daher keinen Bestand. Demgegenüber
erweisen sich die erteilten Patentansprüche 4 und 5 sowie die Patentansprüche 6
bis 14, soweit diese auf die Patentansprüche 4 oder 5 rückbezogen sind, als
rechtsbeständig. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.
1.
Der Gegenstand des abhängigen Patentanspruchs 2 in der erteilten Fassung
beruht ausgehend vom manuellen Verfahren nach der Druckschrift HLNK8 in
Verbindung mit dem in der Entgegenhaltung HLNK9 offenbarten CAD/CAM-
Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In diesem untergeordneten Verfahrensanspruch ist das virtuelle, dreidimensionale,
positive Arbeitsmodell so konfiguriert, dass es getrimmt und/oder mit einer Basis
versehen und/oder die Artikulation getestet und/oder mit unterteilten Präparationen
versehen wird.
Dieses Merkmal des Unteranspruchs 2 begründet keine erfinderische Tätigkeit.
Eine derartige Konfiguration des Arbeitsmodells ist dem Fachmann bei manuellen
Verfahren geläufig. Wie in der Entgegenhaltung HLNK11 bereits benannt (vgl.
HLNK11, S. 21 Z. 18 ff: „To create an attractive model for the dental lab and dentist
one or more of the following virtual steps need to be performed on the scan: (…)
Cutting away extra surface (material), Creating a virtual base, Trimming, Sectioning, (…) Add articulator interface, Add other structures e.g. implant/analog interface“), wird der Fachmann die in Patentanspruch 2 bezeichnete Konfiguration des
Arbeitsmodells auch bei digitalen (oder computerimplementierten) Verfahren einsetzen. Damit gelangt der Fachmann auch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Unteranspruchs 2.
2.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3 beruht ausgehend vom
manuellen Verfahren nach der Druckschrift HLNK8 in Verbindung mit dem in der
Entgegenhaltung HLNK9 offenbarten CAD/CAM-Verfahren ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Nach Patentanspruch 3 soll das Herstellen das Herstellen des Stiftaufbaudesigns
und/oder das Herstellen des Arbeitsmodells umfassen.
Diese zusätzlichen Merkmale liegen im Rahmen fachmännischen Handelns. Eine
CAD/CAM-Verfahren dient in der praktischen Anwendung einer Dentalrestauration
der Herstellung eines physischen Dental-[Arbeits-]Modells oder der Dentalrestauration (vgl. beispielsweise HLNK9, S. 1 Z. 25 f: „From the CAD data obtained, the
dental restoration, such as a bridge, was manufactured.“). Auch im Verfahren nach
der Schrift HLNK9 umfasst das Verfahren die Herstellung eines physischen Patientenmodells (vgl. beispielsweise HLNK9, S. 9 „140: a dental restoration is manufactured;“, S.23 Z.1ff: „In step 130 of the method, a physical patient model may be
manufactured.“).
Bei der oben zu Patentanspruch 1 erläuterten Übertragung des digitalen Verfahrens auf die zuvor manuelle Herstellung eines Stiftaufbaus wird der Fachmann im
Rahmen fachmännischen Handelns bei Bedarf ebenfalls das Stiftaufbaudesign und
ein Arbeitsmodell erstellen.
3.
Der Gegenstand des erteilten, auf einen der vorgehenden Ansprüche
rückbezogenen Patentanspruchs 4 erweist sich hingegen als neu und auf
erfinderischer Tätigkeit beruhend, mithin als rechtsbeständig.
Gemäß Patentanspruch 4 wird ein Verfahrensschritt hinzugefügt, wonach das virtuelle Stiftaufbaumodell mit der Forminformation des Dentalbohrers, der die Bohrung erzeugt hat, abgeglichen wird. Diese Berücksichtigung der Forminformation
des Dentalbohrers verringert Fehler bei der Erfassung und Planung des virtuellen
Stiftaufbaumodells.
Zwar ergibt sich aus den Anforderungen an Medizinprodukte die Notwendigkeit einer Risikoabschätzung und möglichen Fehleranalyse und Fehlervermeidung. Der
Fachmann muss daher Fehler beim Scannen und Planen einer Dentalrestauration
beurteilen und - falls möglich – vermeiden. Hierzu jedoch gerade die Forminformation des Dentalbohrers zu verwenden, ist weder in dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik offenbart, noch ergibt sich dies aufgrund fachmännischer Überlegungen bzw. Fachwissen.
Da keine weiteren Nichtigkeitsgründe entgegenstehen, hat Patentanspruch 4 damit
Bestand.
4.
Gleiches gilt für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5, der sich
ebenfalls als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist.
Nach Patentanspruch 5 wird dem Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche ein Schritt hinzugefügt, wonach das virtuelle Stiftaufbaumodell und/oder
das Bohrungsmodell durch Kombination der Forminformation des Dentalbohrers,
der die Bohrung erzeugt hat, mit der Forminformation als ein CAD-Modell der Bohrung verbessert wird. Wie bereits zum Patentanspruch 4 ausgeführt, ergibt sich die
Berücksichtigung der Forminformation des Dentalbohrers und damit auch die Verbesserung des virtuellen Stiftaufbaumodells und/oder des Bohrungsmodells nicht
aus dem Stand der Technik oder dem fachmännischen Handeln.
Da keine weiteren Nichtigkeitsgründe entgegenstehen, hat der Patentanspruch 5
ebenso wie Patentanspruch 4 damit Bestand.
5.
Die Gegenstände der Patentansprüche 6 bis 14, soweit sie sich auf die
Patentansprüche 4 und/oder 5 rückbeziehen, werden von der Patentfähigkeit der
Ansprüche 4 und 5 getragen.
6.
Die Gegenstände der Patentansprüche 6 bis 14, soweit sie sich nicht auf die
Patentansprüche 4 und/oder 5 beziehen, beruhen hingegen nicht auf erfinderischer
Tätigkeit und erweisen sich daher nicht als rechtsbeständig.
6.1
Im Verfahren gemäß Patentanspruch 6 wird zusätzlich die Einführrichtung
des Stiftaufbaus bestimmt.
Dem Fachmann ist bekannt, die Einführrichtung bei Dentalrestaurationen und Implantaten bei der Planung zu berücksichtigen.
So lehrt die Entgegenhaltung HLNK17 in Fig. 6,
die Einführung einer Krone (crown) auf die
Stumpfkappe (coping substructure) in der Software
zu berücksichtigen
(vgl. HLNK17,
Abs. [0114]: „Next, in operation 1615, a user selects an insertion vector V|, which is the vector
indicating the path the bridge 1500 will follow
when installed on the abutments 1511, 1513. In
one embodiment, a user selects the insertion vector V. In another embodiment, a
software program selects the insertion vector V. Once the insertion vector V, is
chosen, an electronic model of each coping 1504, 1505 is generated, superimposed over the electronic model 1510 of the respective abutments 1511, 1512, and
adjusted to fit the surfaces 1516, 1517 of the abutments 1511, 1512 in operation
1620.“) Dies ist insbesondere notwendig, um Hinterschneidungen zu vermeiden
(vgl. HLNK17, Abs. [0114]: „Any undercuts in relation to the insertion vector V, from
the bottom surfaces 1521, 1522 of the copings 1504, 1505 are eliminated.“).
Weiter lehren die Entgegenhaltungen HLNK7 und HLNK9, die Einführrichtung bei
Implantaten und/oder der Bohrrichtung bzw. Bohrschablone zu berücksichtigen
(vgl. HLNK7, Abs. [0011] - [0012]: „Basically, the quality of the definitive reconstruction depends on the following: (...) and direction for accommodating the abutment;“, HLNK9, S. 29 Z. 4 ff.: „The 3D scanned data may be used for three dimensional planning of the implant’s direction with reference to the surgical template. In
summary the data is sufficient to produce aprecision surgical template.).
Die Einführrichtung auch bei einem Stiftaufbau zu berücksichtigen, ergibt sich auf
Grundlage dieses Fachkönnens sowie aufgrund der vorhandenen Zahnstrukturen,
um den geplanten und hergestellten Stiftaufbau beim Patienten einsetzen zu können.
6.2
Patentanspruch 7 beansprucht eine zweiteilige Herstellung von Stiftaufbau
und Stift.
Eine solche ist nicht neu. Sie wird beispielsweise in der Druckschrift HLNK14 gezeigt, wobei die Modelle von Stift und Stiftaufbau getrennt hergestellt werden und
anschließend das Gesamtmodell gescannt wird. Auch im Implantataufbau ist ein
mehrteiliger Aufbau dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, wie beispielgebend die Druckschriften HLNK7 und HLNK9 zeigen. Angesichts der bekannten
zweiteiligen Zahnrestauerationen ist die Lehre nach Anspruch 7 als fachmännisches Handeln des Zahntechnikers anzusehen.
6.3 Gemäß Patentanspruch 8 weist der Stiftaufbau
einen geteilten Kern („split core“) auf, beispielsweise
für einen Zahn mit mehreren Wurzeln
(vgl.
Anspruch 4 i. V. m. Fig. 4 des Streitpatents).
Sind mehrere Wurzeln und/oder Bohrungen vorhanden, so wird der Fachmann im Rahmen fachmännischen Handelns dies im Stiftaufbau berücksichtigen und je nach Bedarf auch mehrere Stifte vorsehen. Dies wird
auch bereits im Streitpatent als zwingend notwendiges Handeln angegeben (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0063]: „Fig. 4 illustrates a post and core with two posts 42,
43 and a core 41, for a tooth with multiple bores. Due to the different directions of
the bores the post and core must be divided in at least two parts to provide insertion
of both posts 42, 43 into the bores.“). Eine erfinderische Besonderheit ist darin nicht
zu sehen.
6.4
Nach Patentanspruch 9 sollen zusätzlich für einen Fall mit mehreren
Bohrungen eine der Bohrungen virtuell gefüllt werden und anschließend der Stift
für die verbleibende(n) Bohrung(en) gestaltet werden.
Dem Fachmann erschließt sich durch sein Fachwissen, ob ein Stift aufgrund der
physiologischen Gegebenheiten für mehrere Bohrungen gestaltet werden kann oder bspw. wegen deren Ausrichtung nicht eingesetzt werden könnte. Dies wird er
bei der Gestaltung des Stifts berücksichtigen. Ebenso kann dies auch die Herstellung und Einführung des Stiftaufbaus vereinfachen. Hierzu wird der Fachmann die
Bohrungen im Rahmen fachmännischen Handelns virtuell füllen, damit die Bohrungen in seinem Modell nicht mehr vorhanden sind. Eine technische Besonderheit ist
in dieser Vereinfachung von Planung und Herstellung nicht zu sehen.
6.5
Der Patentanspruch 10 umfasst ferner einen Schritt der Bereitstellung
und/oder Verwendung und/oder Kombination mit ein oder mehreren verschiedenen
Abbildungstechniken, wie Röntgenstrahlabbildung, CT-Scans, intraorale Scans.
Mehrere Abbildungstechniken zu verwenden, ist dem Fachmann geläufig; hierfür
wird auch auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen.
Die Übertragung auf die post-core-Dentalrestauration liegt im fachmännischen
Handeln, da beispielsweise mit Röntgendaten die Kieferstruktur zusätzlich berücksichtigt werden kann.
6.6
In Patentanspruch 11 sind mehrere Schritte angegeben, von denen
zumindest einer vorhanden sein soll:
-
-
-
-
-
-
Bereitstellen einer Schnittstelle zwischen dem virtuellen Stiftaufbaumodell und dem Dentalrestaurationsmodell,
Invertieren des dreidimensionalen Abbildmodells und/oder Verbinden
des virtuellen Stiftaufbaumodells mit einem Dentalmodell, das den präparierten Zahn umfasst, wodurch ein Dentalmodell erhalten wird, das
den präparierten Zahn und die Bohrung umfasst,
Zugeben einer Basis für das dentale Restaurationsmodell,
Bestimmen der Einführungsrichtung der dentalen Restauration,
Entfernen von Scanartefakten und/oder
Zugeben von wenigstens einer Stumpfkappe oder Krone zu dem Modell.
Eine Schnittstelle zwischen CAD- (computer-aided design) und CAM- (computeraided manufacturing) Software ist selbstverständlich, da eine computergestützte
Fertigung auf digitale Konstruktionsdaten angewiesen ist. Zu den zusätzlichen
Schritten, die eine Basis zugeben und/oder die Einführungsrichtung bestimmen,
wird auf die Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 und 6 verwiesen. Weiter
liegt es für den Fachmann auf der Hand, Scanartefakte zu entfernen (vgl. auch
HLNK11, S.15 Z. 13 ff.) und bereits bei der Planung des Stiftaufbaus die Kappe
oder Krone zu berücksichtigen. Die Merkmale des Patentanspruchs 11 sind dem
Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt; eine erfinderische Tätigkeit vermögen sie nicht zu begründen.
6.7
Patentanspruch 12 gibt an, dass die die Krone und/oder die Stumpfkappe
gestaltet wird, bevor der Stiftaufbau gestaltet wird.
In der Patentschrift ist ausgeführt, dass somit auch die Krone oder die Kappe beim
Design berücksichtigt werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0040]: „Using an
anatomical reduction, the shape of the post and core can also be derived from the
crown or coping shapes if these are designed prior to the post and core.“). Diese
Überlegungen liegen für den Fachmann jedoch ebenfalls auf der Hand, da das optisch sichtbare Ergebnis (Krone) für das Endresultat der Dentalrestauration und die
Zufriedenheit des Patienten entscheidend ist. Darüber hinaus ergeben sich weder
aus dem Anspruch noch aus der zugehörigen Beschreibung technische Gründe,
die eine bestimmte Bearbeitungsreihenfolge erfordern würden.
6.8
Nach Patentanspruch 13 wird das Design des Stiftaufbaus automatisch von
einer elektronischen Bibliothek abgefragt, so dass der Stiftaufbau eine korrekte
anatomische Anpassung relativ zu der Bohrung aufweist. Auch dieses Merkmal
beschreibt fachmännisches Handeln:
Standardmodelle bei der Planung mittels CAD zu verwenden, gehört zu allgemeinen Fachwissen, wie beispielsweise Druckschrift HLNK17 verdeutlicht (vgl. hierzu
HLNK17, Abs. [0064]: „Typically, the crown top 601 is selected from a library of
dental models stored within a computer-based dental modeling system. This library
includes models that represent surfaces of various human teeth. Some of these
models include molars, pre-molars, incisors, and portions thereof. The particular
model chosen from the library depends upon the type of dental appliance to be
created.“).
6.9
Nach Patentanspruch 14 umfasst das Verfahren den Schritt des Scannens
von wenigstens einem Teil eines Dentalabbilds eines Oberkiefers und/oder Dentalabbilds eines Unterkiefers, von wenigstens einem Abbild bzw. Abdruck, das ein
Abbild der Bohrung umfasst. Den Ober- bzw. Unterkiefer zu berücksichtigen, ist
dem Fachmann bei Implantaten selbstverständlich. Dies auch bei einem Stiftaufbau für Bohrungen im Kieferknochen zu berücksichtigen, ergibt sich aufgrund medizinischer Anforderungen.
Das Patentansprüche 2 und 3 sowie die Patentansprüche 6 bis 14, soweit sie nicht
auch Patentanspruch 4 oder 5 rückbezogen sind, vermögen somit keine erfinderische
Tätigkeit zu begründen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1
2. Alternative ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 99 Absatz 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in
elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Dr. Schnurr Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
Altvater
Dr. Söchtig