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BPatG Urteil vom 27.06.2022 – 7 Ni 5/21 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270622U7Ni5.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Juni 2022 …
7 Ni 5/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:270622U7Ni5.21EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing.
Schwenke, und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil
ist
hinsichtlich
der
Kosten
gegen
Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des
jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, über deren Vermögen am 1. Juli 2022 und damit nach verkündetem
Endurteil vom 27. Juni 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, begehrt die
Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents … (im Folgenden: Streitpatent).
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache
erteilten Streitpatents, das am 13. Januar 2005 als internationale Anmeldung …
(veröffentlicht
als
…)
angemeldet
worden
ist und die Priorität der
internationalen Patentanmeldung …
vom
13. Januar 2004 in Anspruch nimmt; die Patenterteilung wurde am 20. Februar 2008
veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „…“ („…“) und wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer … geführt. Das Streitpatent umfasst in der
maßgeblichen Fassung, die es im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen
Patentamt erhalten hat (im Folgenden: erteilte Fassung) 29 Patentansprüche, die
sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 25 beziehen sich auf … Der nebengeordnete Patentanspruch 26
und die darauf rückbezogenen Ansprüche 27 bis 29 beziehen sich auf … der
Ansprüche 1 bis 25 versehen ist.
Die erteilten, nebengeordneten Patentansprüche 1 und 26
lauten
in der
Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
…
Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche 1 und 26 lautet gemäß der
Streitpatentschrift … wie folgt:
…
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 25 und 27 bis 29 wird auf die
Streitpatentschrift … Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den
Hilfsanträgen 1 bis 11, hinsichtlich deren Wortlaut auf die Anlagen zu dem
Schriftsatz der Beklagten vom 29. März 2022 Bezug genommen wird.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ).
Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
NK1
NK2
Klageschrift im Verletzungsverfahren
Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 22. Oktober
2010 im Einspruchsverfahren des Streitpatents
…, neue Patentschrift nach Einspruchsverfahren (Streitpatentschrift)
… (Übersetzung der geänderten europäischen Streitpatentschrift …)
… (Offenlegungsschrift zu Streitpatent)
…
…
…
…
D0
D0.1
D0.3
D1
D2
D3
D4
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents gegenüber dem
Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich
eingereichten Fassung (s. internationale Veröffentlichung …, eingereicht als D0.3)
unzulässig erweitert sei. Dies betreffe das Merkmal des Patentanspruchs 1
(Merkmal 1.3.3 gemäß Merkmalsgliederung der Klägerin) …
Die Klägerin macht weiter geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1 oder D2. Die
Druckschrift D1, …
In der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin darüber hinaus mit näheren
Ausführungen vor, dass, wenn die D1 nicht als neuheitsschädlich angesehen
werden sollte, der Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber der D1 nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Auch die Druckschrift D2, die einen…
Auch die Gegenstände der weiteren Patentansprüche seien entweder nicht neu
gegenüber D1 und/oder D2 oder beruhten zum Teil nicht auf erfinderischer Tätigkeit
ausgehend von D2 oder gegenüber einer Zusammenschau von D1 mit D3. Ebenso
wenig sei das Streitpatent in der Fassung einer der Hilfsanträge für rechtsbeständig
zu erachten. Sie seien zum Teil schon nicht durch die ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen gestützt, zudem seien deren Gegenstände gegenüber dem
genannten Stand der Technik nicht neu oder beruhten zumindest nicht auf
erfinderischer Tätigkeit, wobei zur geltend gemachten mangelnden erfinderischen
Tätigkeit bei einem Teil der Hilfsanträge auch noch D4 genannt wird.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent … mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom
29. März 2022, richtet, in folgender Reihenfolge: Hilfsanträge 1 bis 5,
Hilfsantrag 8, Hilfsantrag 9, Hilfsanträge 6 und 7, Hilfsanträge 10 und 11.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert sowie für patentfähig, zumindest in
der Fassung einer der Hilfsanträge. Eine unzulässige Erweiterung sei hinsichtlich
…
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei zudem neu gegenüber D1, denn die
Merkmale 1.2, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4 seien dort nicht offenbart. Er beruhe gegenüber
D1 auch auf erfinderischer Tätigkeit, wobei zudem der Vortrag der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung zum Naheliegen des erteilten Patentanspruchs 1
gegenüber D1 als verspätet gerügt werde. Ebenso wenig sei D2 neuheitsschädlich,
denn dort fehle es zumindest an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung
des Merkmals 1.3.3, dessen Aufnahme in den Patentanspruch 1 des Streitpatents
zur Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren geführt habe. Zudem sei das
Merkmal 1.3.2 in D2 nicht offenbart. Auch die weiteren Patentansprüche seien
patentfähig.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 7. Februar 2022 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen
Verhandlung am 27. Juni 2022, insbesondere zu den von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 29. März 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 11, gegeben.
Am 1. Juli 2022 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet
worden (Amtsgericht …, Beschluss vom 1. Juli 2022, …).
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
27. Juni 2022 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ) liegen nicht vor.
Da sich das Streitpatent in der erteilten Fassung als rechtsbeständig erweist, kommt
es auf die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge nicht an.
I.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2022 über das Vermögen der
Klägerin steht der Wirksamkeit des am 27. Juni 2022 verkündeten Urteils nicht
entgegen.
Das vorliegende Nichtigkeitsverfahren
ist zwar durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin seit 1. Juli 2022 nach § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH GRUR 1995, 394 –
Aufreißdeckel; GRUR 2021, 1382 – Oszillationsantrieb). Da die Unterbrechung im
vorliegenden Nichtigkeitsverfahren erst eingetreten ist, nachdem das Endurteil in
der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2022 verkündet worden ist, ist dieses
Urteil wirksam und bedarf der Begründung; es kann lediglich während der Dauer
der Unterbrechung nicht wirksam zugestellt werden (vgl. BGHZ 111, 104 = NJW
1990, 1854; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 249 Rdn. 2).
II.
1.
Das Streitpatent betrifft …
…
…
…
Die deutsche Fassung geht auf die in der Klageschrift wiedergegebene Fassung
zurück und enthält in Merkmal 1.4 eine kursiv hervorgehobene, von der Klageschrift
bzw. von der deutschen Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift abweichende
Übersetzung.
3.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Hochschulabschluss oder dergleichen
anzusehen, …
4.
Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 von folgendem Verständnis aus:
…
III.
Das Streitpatent ist weder unzulässig erweitert noch liegt der Nichtigkeitsgrund
mangelnder Patentfähigkeit vor.
1.
Der auf die erteilte Fassung gerichtete Hauptantrag ist zulässig.
…
2.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag als
rechtsbeständig.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
…
…
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
…
c)
Auch die Druckschriften D3 und D4
legen den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 für sich oder in Zusammenschau mit den anderen Druckschriften
nicht nahe.
d)
Unter den vorgenannten Umständen kann dahinstehen, ob der Vortrag der
Klägerin
in der mündlichen Verhandlung zum Naheliegen des erteilten
Patentanspruchs 1 schon wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG
zurückzuweisen war.
…
…
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Püschel
Wiegele
Dr. Schwenke
Dr. Deibele