Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 12.07.2022 – 23 W (pat) 1/22
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120722B23Wpat1.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 1/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 209 618.6
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Friedrich als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Nielsen und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2022:120722B23Wpat1.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 209 618.6 und der
Bezeichnung „LED-Baueinheit“ wurde am 23. Mai 2013 beim Deutschen Patent-
und Markenamt elektronisch eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurde
Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 101 01 554 A1,
US 2010 / 0 140 655 A1,
DE 10 2010 032 512 A1,
US 6 396 082 B1,
DE 196 00 306 C1,
US 4 355 321,
US 2006 / 0 279 949 A1,
EP 2 482 349 A1 und
US 2010 / 0 228 089 A1
verwiesen und
im ersten Prüfungsbescheid vom 26. Februar 2014 zum
ursprünglichen Anspruchssatz insbesondere ausgeführt, dass die LED-Baueinheit
des Anspruchs 1 nicht neu bezüglich Druckschrift D1 sei und der vorgelegte Stand
der Technik die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 15 entweder
neuheitsschädlich vorwegnehme oder dem Fachmann nahelege. Insbesondere
würden die Druckschriften D8 und D9 belegen, dass der Einsatz der in den
Druckschriften D1 bis D7 offenbarten LED-Lichtquellen bei Endoskopen für den
Fachmann naheliegend sei.
Daraufhin hat die Anmelderin mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 einen präzisierten
Anspruch 1 mit angepassten, abhängigen Ansprüchen 2 bis 12 vorgelegt und
erläutert, dass nach ihrer Auffassung die darin beanspruchte LED-Baueinheit
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik patentfähig sei.
Im Ladungszusatz vom 22. Juni 2021 für die am 30. November 2021 terminierte
Anhörung hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im
ersten Prüfungsbescheid hervorgehoben, dass auch der Gegenstand des neuen
Anspruchs 1 dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschriften D1 und D8
nahegelegt werde, woraufhin die Anmelderin mit Eingabe vom 25. August 2021
beantragt hat, das Prüfungsverfahren im schriftlichen Verfahren fortzuführen, was
aber seitens der Prüfungsstelle aus Gründen der Sachdienlichkeit im Bescheid vom
6. September 2021 abgelehnt wurde.
Als Reaktion darauf hat die Anmelderin in der Eingabe vom 29. November 2021
angekündigt, an der Anhörung nicht teilzunehmen, und eine überarbeitete
Beschreibungseinleitung zu der mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 eingereichten
Anspruchsfassung vorgelegt sowie einen weiteren Anspruchssatz als Hilfsantrag
und dem Hilfsantrag angepasste Beschreibungsseiten eingereicht.
Zum Schluss der am 30. November 2021 durchgeführten Anhörung, zu der die
Anmelderin wie angekündigt nicht erschienen war, hat die Prüfungsstelle die
Anmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination
der Druckschriften D1 und D8 zurückgewiesen.
Der am 30. November 2021 verkündete und die Zurückweisungsgründe
enthaltende Beschluss ist der Anmelderin mit Anschreiben vom 2. Dezember 2021
am 7. Dezember 2021 zugestellt worden.
Dagegen richtet sich die am 5. Januar 2022 beim Deutschen Patent- und
Markenamt elektronisch eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten
Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2022 und dem weiteren Schriftsatz vom 7.
Juni 2022.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist, wie in der Eingabe vom 8. Juli 2022
angekündigt, zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2022 nicht erschienen. Sie
beantragt mit Schriftsätzen vom 5. Januar 2022 und 11. Januar 2022 sinngemäß:
1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. November 2021 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “LED-Baueinheit” mit dem
Anmeldetag 23. Mai 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 vom 8. Dezember 2014, eingegangen
beim DPMA am selben Tag,
- Geänderte Beschreibungsseiten 2 bis 9a vom 29. November 2021,
eingegangen beim DPMA am selben Tag sowie ursprüngliche
Beschreibungsseiten 1 und 10 bis 17, eingegangen beim DPMA
am Anmeldetag 23. Mai 2013,
- Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 vom 19. August 2013,
eingegangen beim DPMA am 22. August 2013.
3. Hilfsweise:
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “LED-Baueinheit” mit dem
Anmeldetag 23. Mai 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag vom 29. November
2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag,
- Geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 12a gemäß Hilfsantrag vom
29. November 2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag
sowie ursprüngliche Beschreibungsseiten 13 bis 17, eingegangen
beim DPMA am Anmeldetag 23. Mai 2013,
- Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 vom 19. August 2013,
eingegangen beim DPMA am 22. August 2013.
Weiter hilfsweise regt sie mit Eingabe vom 7. Juni 2022 die Zurückverweisung an
die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr an.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat mit einer hinzugefügten Gliederung
folgenden Wortlaut:
M1
M2
LED-Baueinheit mit einem LED-Chip (1)
mit mindestens einem Anschlusskontakt (2) an der Licht emittierenden
Vorderseite des LED-Chip (1),
M3
mit einem optischen Bauteil (6), welches an der Vorderseite des LED-
Chip (1) angeordnet ist und das an seiner dem LED-Chip (1)
zugewandten Seite zumindest abschnittsweise mit mindestens einer
elektrisch leitfähigen Schicht (10) versehen ist,
M4
welche elektrisch leitend mit dem mindestens einen Anschlusskontakt
(2) an der Vorderseite des LED-Chip (1) verbunden ist und welche
randseitig kontaktierbar ist,
M5
wobei der LED-Chip (1) einen weiteren Anschlusskontakt (3) aufweist,
der auf der Rückseite des LED-Chip (1) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
M6
dass der Anschlusskontakt (3) an der Rückseite des LED-Chip (1) mit
einem nach proximalwärts geführten elektrischen Leiter
(17)
verbunden ist, der den Träger (17) des LED-Chip (1) bildet und der
auch zur Wärmeabfuhr der im LED-Chip (1) im Betrieb entstehenden
Wärme dimensioniert ist und
M7
dass eine elektrisch leitende metallische Hülse (16) vorgesehen ist,
welche elektrisch leitend mit dem Anschlusskontakt (2) an der
Vorderseite des LED-Chip (1) verbunden ist, die das optische Bauteil
(6) und den LED-Chip (1) aufnimmt und
M8
dass die durch die metallische Hülse (16) distalseitig abgeschlossene
LED-Baueinheit am
distalen Ende eines endoskopischen
Schaftinstrumentes (23) angeordnet ist oder die metallische Hülse
(16) durch das distale Schaftende des Schaftinstrumentes (23)
gebildet ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung
folgendermaßen:
M1‘
Endoskopisches Schaftinstrument mit einer LED-Baueinheit am
distalen Ende, die einen LED-Chip (1)
M2‘
mit mindestens einem Anschlusskontakt (2) an der Licht emittierenden
Vorderseite des LED-Chip (1) aufweist,
M3
mit einem optischen Bauteil (6), welches an der Vorderseite des LED-
Chip (1) angeordnet ist und das an seiner dem LED-Chip (1)
zugewandten Seite zumindest abschnittsweise mit mindestens einer
elektrisch leitfähigen Schicht (10) versehen ist,
M4
welche elektrisch leitend mit dem mindestens einen Anschlusskontakt
(2) an der Vorderseite des LED-Chip (1) verbunden ist und welche
randseitig kontaktierbar ist,
M5‘
wobei der LED-Chip (1) einen weiteren Anschlusskontakt (3) aufweist,
der auf der Rückseite des LED-Chip (1) angeordnet ist und
M6‘
der Anschlusskontakt (3) an der Rückseite des LED-Chip (1) mit einem
nach proximalwärts geführten elektrischen Leiter (17) verbunden ist,
der den Träger (17) des LED-Chip (1) bildet und der auch zur
Wärmeabfuhr der im LED-Chip (1) im Betrieb entstehenden Wärme
dimensioniert ist, wobei
M7‘
eine elektrisch leitende metallische Hülse (16) vorgesehen ist, welche
elektrisch leitend mit dem Anschlusskontakt (2) an der Vorderseite des
LED-Chip (1) verbunden ist, die das optische Bauteil (6) und den LED-
Chip (1) aufnimmt und
M8‘
die die LED-Baueinheit distalseitig abschließt und die am distalen
Ende des endoskopischen Schaftinstrumentes (23) angeordnet ist
oder die durch das distale Schaftende des Schaftinstrumentes (23)
gebildet ist.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der
weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie
erweist sich aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli
2022 als nicht begründet, da die LED-Baueinheit des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag und das endoskopische Schaftinstrument des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag dem Fachmann durch Druckschrift D1 i. V. m. seinem durch Druckschrift
D8 belegten Fachwissen nahegelegt werden und folglich gemäß § 1 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 -
Elastische Bandage).
Als Fachmann
ist hier
ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit
Hochschulabschluss und Erfahrung im Bereich der Entwicklung von LED-
Beleuchtungen zu definieren.
1.
Die Anmeldung betrifft eine LED-Einheit sowie ein endoskopisches
Schaftinstrument mit einer solchen LED-Einheit.
In der Endoskoptechnik, wo eine hohe Lichtleistung auf kleinstem Raum benötigt
wird, werden häufig LED-Baueinheiten eingesetzt, deren LED-Chips verhältnismäßig großflächig auf einer Platine aufgebaut sind und die zur Kontaktierung an
ihrer lichtemittierenden Vorderseite und an ihrer Rückseite jeweils ein Kontaktpad
aufweisen, von denen das auf der Vorderseite aus Gründen der Optimierung der
Lichtemission möglichst klein gestaltet und mittig angeordnet ist, wohingegen sich
das rückseitige Kontaktpad aus Gründen der zusätzlichen Wärmeabfuhr nahezu
über die gesamte Chipfläche erstreckt. Typischerweise ist ein optisches Bauteil,
beispielsweise eine Linse zur Strahlformung, eine Planscheibe zum Schutz des
LED-Chips oder ein Konverterelement zur Umwandlung der Wellenlänge der
emittierten Strahlung, mit oder ohne Abstand zur Vorderseite des LED-Chips
angeordnet und fest mit diesem verbunden. Dabei ist es üblich, das Pad an der
lichtemittierenden Vorderseite des LED-Chips über einen im Bogen zur Seite
herausgeführten Bonddraht mit der Platine des LED-Chips zu kontaktieren, der zur
Spannungsversorgung Leitungen zugeführt sind. Der Freiraum zwischen dem LED-
Chip und dem optischen Bauteil wird zumindest teilweise mit einer Zwischenschicht
verfüllt, beispielsweise mit einem aushärtenden Kunstharz, mit möglichst hoher
Lichtdurchlässigkeit. Jedoch
ist aufgrund der bogenförmigen Führung des
elektrischen Anschlussdrahtes der Abstand zwischen dem LED-Chip und dem
optischen Bauteil vergleichsweise groß, was nicht nur das Bauteil an sich
vergrößert, sondern auch den optischen Wirkungsgrad verschlechtert, da mit
zunehmendem Abstand zwischen der Vorderseite des LED-Chips und dem
optischen Bauteil der Anteil der durch das optische Bauteil geführten Strahlung
aufgrund des Blendeneffekts kleiner wird. Zudem können in der Zwischenschicht
Alterungsprozesse auftreten, die sich mit zunehmender Schichtdicke verstärken
und die Lichtdurchlässigkeit im Laufe der Zeit negativ beeinflussen, vgl. Seite 1 bis
Seite 2, Zeile 29 der ursprünglichen Beschreibung.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als objektives technisches Problem die
Aufgabe zugrunde, eine für den Einsatz in einem endoskopischen Schaftinstrument
gut geeignete LED-Baueinheit zu schaffen, die bei geringer Baugröße einen hohen
optischen Wirkungsgrad und eine effiziente Wärmeabfuhr aufweist, vgl. Seite 2,
Zeile 31 bis Seite 3, Zeile 2 sowie Seite 16 der ursprünglichen Beschreibung.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die LED-Baueinheit des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag und das endoskopische Schaftinstrument mit einer LED-Baueinheit am
distalen Ende gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags.
Die beanspruchte LED-Baueinheit wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 12 beschrieben.
Demnach weist der LED-Chip (1) der LED-
Baueinheit an der Licht emittierenden
Vorderseite einen vergleichsweise kleinen
Anschlusskontakt
(2)
in Form eines
Anschlusspads sowie einen größeren
Anschlusskontakt
(3)
in Form eines
Anschlusspads an der Rückseite auf. Im
Unterschied zum in der Beschreibungseinleitung dargelegten Stand der Technik
erfolgt die elektrische Verbindung zum Anschlusspad (2) an der Vorderseite des
LED-Chips (1) nicht durch einen bogenförmig geführten Bonddraht, sondern durch
eine elektrisch leitende Schicht (10) an der dem LED-Chip (1) zugewandten
Unterseite des optischen Bauteils (6), die dort als schmaler Stegbereich (12)
ausgebildet ist und einerseits das Anschlusspad (2) mittels eines dem Pad (2)
gegenüberliegenden Kontaktbereichs (11) kontaktiert und andererseits am Rand
des optischen Bauteils (6) einen randseitig kontaktierbaren bspw. ringförmigen
Bereich (14) bildet, über den das vordere Pad (2) mit einer das optische Bauteil (6)
und den LED-Chip (1) aufnehmenden, elektrisch leitenden metallischen Hülse (16)
elektrisch verbunden ist. Die durch die metallische Hülse (16) distalseitig, d. h. nach
außen hin, abgeschlossene LED-Baueinheit ist entweder am distalen Ende eines
endoskopischen Schaftinstrumentes angeordnet oder diese Hülse (16) wird durch
das distale Schaftende eines endoskopischen Schaftinstruments gebildet.
Das großflächige rückseitige Anschlusspad (3) ist elektrisch und wärmeleitend mit
dem proximalwärts, d. h. zentral geführten elektrischen Leiter (17) verbunden, der
gleichzeitig den Träger (17) des LED-Chips (1) bildet und auch zur Wärmeabfuhr
der
im LED-Chip (1)
im Betrieb entstehenden Wärme dimensioniert
ist.
Umfangsseitig ist er in die Hülse (16) eingegliedert, sodass sich ggf. eine hermetisch
abgeschlossene LED-Baueinheit ergibt, die über die elektrischen Anschlüsse (19,
20) kontaktierbar ist, wobei über den Träger (17) die Wärmeabfuhr eines Großteils
der im LED-Chip (1) erzeugten Verlustwärme erfolgt.
Gemäß Seite 3, Zeile 22 bis Seite 4, Zeile 8 und Seite 16, Zeilen 4 bis 28 der
ursprünglichen Beschreibung gewährleistet eine derart in ein endoskopisches
Schaftinstrument integrierte LED-Einheit bei geringer Baugröße einen hohen
optischen Wirkungsgrad und eine effiziente Wärmeabfuhr.
Während Anspruch 1 des Hauptantrags auf eine am distalen Ende eines
endoskopischen Schaftinstrumentes angeordnete speziell ausgebildete LED-
Baueinheit gerichtet ist, hat Anspruch 1 des Hilfsantrags ein endoskopisches
Schaftinstrument mit einer solchen LED-Baueinheit am distalen Ende zum
Gegenstand.
2.
Die LED-Einheit und das endoskopische Schaftinstrument der Ansprüche 1
nach Haupt- bzw. Hilfsantrag sind dem Fachmann durch Druckschrift D1 i.V.m.
Druckschrift D8 nahegelegt.
Druckschrift D1 beschreibt
anhand der nebenstehend
wiedergegebenen Figur 6
eine LED-Baueinheit, bei der,
wie auch in der Anmeldung,
die LED-Vorderseite (8) über
einen Leiter (12) auf der
Rückseite des Linsenkörpers
(3) kontaktiert wird und die
Kontaktierung
der
LED-
Rückseite (7) über einen als
Kühlkörper (24) und Träger
ausgebildeten Leiter erfolgt.
Im
Einzelnen
offenbart
Druckschrift D1 in obiger Figur 6 und der zugehörigen Beschreibung in Spalte 3 mit
den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine
M1
LED-Baueinheit (Lumineszenzdiode 1) mit einem LED-Chip (Halbleiterchip
2)
M2
mit mindestens einem Anschlusskontakt (p-seitige Kontaktschicht 8) an der
Licht emittierenden Vorderseite des LED-Chip (p-seitige Kontaktschicht 8),
M3
mit einem optischen Bauteil (Linsenkörper 3), welches an der Vorderseite
des LED-Chip (2) angeordnet ist und das an seiner dem LED-Chip (2)
zugewandten Seite zumindest abschnittsweise mit mindestens einer
elektrisch leitfähigen Schicht (Leiterbahn 12) versehen ist,
M4
welche elektrisch leitend mit dem mindestens einen Anschlusskontakt (8)
an der Vorderseite des LED-Chip (2) verbunden ist und welche randseitig
kontaktierbar ist (vgl. Fig. 6),
M5
wobei der LED-Chip (2) einen weiteren Anschlusskontakt
(n-seitige
Kontaktschicht 7) aufweist, der auf der Rückseite des LED-Chip (2)
angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
M6
dass der Anschlusskontakt (7) an der Rückseite des LED-Chip (2) mit einem
nach proximalwärts geführten elektrischen Leiter (Leitung 22, Kühlkörper
24) verbunden ist, der den Träger (24) des LED-Chip (2) bildet und der auch
zur Wärmeabfuhr der im LED-Chip (2) im Betrieb entstehenden Wärme
dimensioniert ist und
M7
dass eine elektrisch leitende metallische Hülse (Gehäuse 20, Gewinde 21)
vorgesehen ist, welche elektrisch leitend mit dem Anschlusskontakt (8) an
der Vorderseite des LED-Chip (2) verbunden ist, die das optische Bauteil
(3) und den LED-Chip (2) aufnimmt.
Somit weist die aus Druckschrift D1 bekannte LED-Baueinheit bis auf das Merkmal
M8 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf. Dieses den Einsatz
einer solchen LED-Einheit in einem endoskopischen Schaftinstrument betreffende
Merkmal M8 ergibt sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise
ausgehend von Druckschrift D1 i. V. m. seinem durch Druckschrift D8 belegten
Fachwissen. Denn wie in den Absätzen [0022] und [0023] von Druckschrift D1
hervorgehoben wird, ist das Volumen und damit die Größe dieser LED-Einheit bei
gleicher Lichtleistung wesentlich kleiner als die einer herkömmlichen Glühlampe,
wobei der Kühlkörper zusätzlich zur Wärmeabfuhr über die Linse auch eine
effiziente Wärmeabfuhr über das Gehäuse ermöglicht. Der Fachmann setzt diese
LED-Einheit daher insbesondere dort ein, wo es auf eine kompakte Bauweise und
eine gute Wärmeabfuhr ankommt.
In diesem Zusammenhang belegt
Druckschrift D8, vgl. deren nebenstehend wiedergegebene Figur 21 mit
Beschreibung in den Absätzen [0115]
bis [0121], dass der Einsatz von LED-
Einheiten am distalen Ende eines
endoskopischen Schaftinstrumentes zur
Beleuchtung des zu untersuchenden
Objekts bereits vor dem Anmeldetag der
vorliegenden Anmeldung üblich und
dem Fachmann bekannt war. So zeigt
Figur 21 der Druckschrift D8
in
Übereinstimmung mit dem Merkmal M8 des Anspruchs 1 des Hauptantrages eine
durch eine Hülse (sheath 34, vgl. Abs. [0121]) abgeschlossene LED-Baueinheit
(irradiation appartus 11, vgl. Abs. [0120]), welche am distalen Ende eines
endoskopischen Schaftinstrumentes angeordnet ist („disposed at a distal end
portion of the insertion portion 31a of the endoscope apparatus 31“, vgl. Abs.
[0120]). Hierbei wird die Hülse (34) durch das distale Schaftende des
Schaftinstruments (31a) gebildet.
Entsprechend den in den Absätzen [0022] und [0023] von Druckschrift D1
beschriebenen Vorteilen hinsichtlich Größe und thermischem Management setzt
der Fachmann die LED-Baueinheit der Druckschrift D1 in naheliegender Weise am
distalen Ende eines endoskopischen Schaftinstrumentes ein, so wie es ihm aus
obiger Druckschrift D8 bekannt
ist, wobei er zwecks Minimierung des
Schaftinstrumentdurchmessers
entweder
das
distale
Schaftende
des
Schaftinstrumentes als metallische Hülse der LED-Baueinheit ausbildet oder die
durch die metallische Hülse distalseitig abgeschlossene LED-Baueinheit am
distalen Ende des endoskopischen Schaftinstrumentes anordnet.
Die LED-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann somit
durch Druckschrift D1 und sein durch D8 belegtes Fachwissen nahegelegt und ist
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Soweit die Anmelderin in ihren Beschwerdeschriftsätzen die Auffassung vertritt,
dass der Fachmann die in Druckschrift D1 offenbarte LED-Baueinheit nicht in einem
endoskopischen Schaftinstrument
einsetzen würde, weil
diese
für
Leistungsanwendungen im Watt-Bereich konzipiert sei und dort die Wärmeabgabe
über den Linsenkörper erfolge, was zu einer für medizinisch-endoskopische
Anwendungen unzulässig hohen Erwärmung führe,
folgt der Senat diesen
Ausführungen nicht.
Denn zum einen sind die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag nicht auf medizinisch-endoskopische Anwendungen beschränkt,
sondern betreffen endoskopische Schaftinstrumente in allgemeiner Form, die keine
speziellen Anforderungen an die Wärmeabfuhr stellen. Zum anderen ist weder der
ursprünglichen Beschreibung noch den geltenden Ansprüchen 1 von Haupt- und
Hilfsantrag zu entnehmen, dass eine Wärmeabfuhr über den Linsenkörper
vermieden werden soll. Vielmehr wird gemäß den ursprünglichen Beschreibungsseiten 2 bis 4 der Abstand zwischen dem optischen Bauteil und dem Linsenkörper
gegenüber dem von der Anmelderin genannten Stand der Technik verringert, um
den optischen Wirkungsgrad bei minimierter Baugröße zu steigern. Eine solche
Verringerung des Abstands zwischen LED und Linsenkörper
führt aber
zwangsläufig zu einer erhöhten Wärmeabgabe an den Linsenkörper, was im
Widerspruch zu den Ausführungen der Anmelderin steht, wonach bei den
beanspruchten Gegenständen eine geringe Erwärmung des Linsenkörpers relevant
sei.
Zudem wird in Druckschrift D1 ausführlich auf die Problematik einer effektiven
Abführung der Verlustwärme eingegangen und auch hervorgehoben, dass mittels
Kühlkörpern Wärme aus dem Linsenkörper abgeführt werden kann, vgl. Abs. [0016].
Dementsprechend
kommt
in Druckschrift D1 mit dem Verweis auf
Leistungsanwendungen zum Ausdruck, dass bei der dort beschriebenen LED die
Verlustwärme mit Hilfe der Kühlkörper so gut abgeführt wird, dass sie auch für
Leistungsanwendungen geeignet ist. Die LED von Druckschrift D1 zeichnet sich
demnach durch eine kompakte Bauweise, gute Lichtleistung und gutes thermisches
Management aus, weshalb der Fachmann sie in naheliegender Weise bei
endoskopischen Schaftinstrumenten einsetzt.
3.
Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des
Hauptantrags inhaltlich dadurch, dass anstelle der LED-Baueinheit als Komponente
des endoskopischen Schaftinstrumentes das endoskopische Schaftinstrument mit
einer solchen LED-Baueinheit beansprucht wird, wobei die übrigen Merkmale des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag denen nach Anspruch 1 des Hauptantrags
entsprechen. Somit gelten für den Anspruch 1 des Hilfsantrags die Ausführungen
zum Hauptantrag in gleicher Weise, denn da der Einsatz der dem Fachmann aus
Druckschrift D1 bekannten LED-Einheit am distalen Ende eines endoskopischen
Schaftinstrumentes für den Fachmann aufgrund seines durch Druckschrift D8
belegten Fachwissens
naheliegend
ist, wird auch ein endoskopisches
Schaftinstrument mit einer solchen LED-Baueinheit am distalen Ende entsprechend
Anspruch 1 nach Hilfsantrag dem Fachmann durch Druckschrift D1 und sein durch
D8 belegtes Fachwissen nahegelegt.
Folglich ist auch das endoskopische Schaftinstrument des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Die Anmelderin vertritt
in den Beschwerdeschriftsätzen die Auffassung, dass
aufgrund des Wechsels des Anspruchsgegenstandes von einer am distalen Ende
eines endoskopischen Schaftinstrumentes angeordneten LED-Baueinheit zu einem
endoskopischen Schaftinstrument mit einer solchen LED-Baueinheit am distalen
Ende für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein anderer Fachmann zu
definieren sei, nämlich
typischerweise ein Maschinenbauingenieur der
Fertigungstechnik mit Kenntnissen des Aufbaus von LED-Baueinheiten und der
Endoskoptechnik. Ein derartiger Fachmann würde nicht von der Lehre der
Druckschrift D1 ausgehen, sondern von Druckschrift D8, und es gebe für ihn keine
Veranlassung, ausgehend von Druckschrift D8 diese mit der Lehre von Druckschrift
D1 zu kombinieren.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, denn die Definition des Fachmanns dient
dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht die Lehre der Anmeldung und
der Stand der Technik zu würdigen sind, weshalb diese Definition nicht auf
Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt
werden kann, vgl. BGH, GRUR 2018, 390 – Wärmeenergieverwaltung. Da in der
Anmeldung die Ausbildung einer LED-Baueinheit im Vordergrund steht, ist der
Fachmann nicht als Maschinenbauingenieur, sondern als Elektrotechnikingenieur
oder Physiker zu definieren. Auch ist hinsichtlich des Stands der Technik sowohl
bei Anspruch 1 des Hauptantrags als auch bei Anspruch 1 des Hilfsantrags von
Druckschrift D1 als Stand der Technik auszugehen, denn beiden Antragssätzen
liegt die grundsätzliche technische Lehre zugrunde, eine LED-Baueinheit bereit zu
stellen, die bei geringer Baugröße einen hohen optischen Wirkungsgrad und eine
effiziente Wärmeabfuhr aufweist und dadurch
für den Einsatz
in einem
endoskopischen Schaftinstrument gut geeignet ist, was sich auch in den Merkmalen
der jeweiligen Ansprüche 1 widerspiegelt.
4.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der abhängigen Ansprüche
des Haupt- und Hilfsantrags patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im
Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags
auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR
2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).
5.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
6.
Die von der Anmelderin angeregte Zurückverweisung an die Prüfungsstelle
und Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht anzuordnen.
Diesbezüglich hat die Anmelderin vorgetragen, dass die Prüfungsstelle bei ihrer
Beurteilung von Anspruch 1 des Hilfsantrags von falschen Tatsachen ausgegangen
sei, da sie
in
ihrem Zurückweisungsbeschluss diesen Anspruch
falsch
wiedergegeben und dessen Merkmale in willkürlicher Weise teilweise durch
Merkmale von Druckschrift D1 ersetzt habe. Zudem tauche das Merkmal M9.0, so
wie es in der Beschlussbegründung angegeben sei, im Wortlaut von Anspruch 1
des Hilfsantrags nicht auf.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nicht an. So gibt die Prüfungsstelle in
ihrem Zurückweisungsbeschluss unter I zunächst die Ansprüche 1 von Haupt- und
Hilfsantrag gemäß
ihrem Wortlaut aber ohne Bezugszeichen und mit
Gliederungspunkten versehen an, um sie dann unter II dem Stand der Technik nach
Druckschrift D1 gegenüber zu stellen. Dabei wird zunächst der Anspruch 1 des
Hauptantrags unter Aufnahme der Bezugszeichen aus Druckschrift D1 dem
Gegenstand der Druckschrift D1 gegenübergestellt. Daraus geht hervor, dass
Druckschrift D1 einen Gegenstand offenbart, der bis auf das letzte Merkmal (M9.0
der Gliederung der Prüfungsstelle) sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des
Hauptantrags aufweist. Wie im Beschluss weiter dargelegt wird, ergibt sich dieses
verbleibende Merkmal für den Fachmann aufgrund seiner durch Druckschrift D8
belegten Fachkenntnisse in naheliegender Weise.
Im Anschluss daran führt die Prüfungsstelle aus, dass die Merkmale M1 und M9
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die gleiche technische Lehre geben wie die
Merkmale M1.1 und M9.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, und dass die übrigen
Merkmale M2 bis M8 der Ansprüche 1 von Haupt- und Hilfsantrag einander
entsprechen, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag dem
Fachmann durch die Druckschrift D1 i. V. m. Druckschrift D8 nahegelegt sei.
Diese Ausführungen sind zutreffend und beruhen auf korrekt wiedergegebenen
Tatsachen.
Folglich ist weder die Anmeldung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen, noch
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form.
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs
ist über die auf der
Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die
Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Nielsen
Dr. Kapels