Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 12.07.2022 – 23 W (pat) 1/22

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:120722B23Wpat1.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 1/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 209 618.6

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.

Friedrich als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Nielsen und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2022:120722B23Wpat1.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 209 618.6 und der

Bezeichnung „LED-Baueinheit“ wurde am 23. Mai 2013 beim Deutschen Patent-

und Markenamt elektronisch eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurde

Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 101 01 554 A1,

US 2010 / 0 140 655 A1,

DE 10 2010 032 512 A1,

US 6 396 082 B1,

DE 196 00 306 C1,

US 4 355 321,

US 2006 / 0 279 949 A1,

EP 2 482 349 A1 und

US 2010 / 0 228 089 A1

verwiesen und

im ersten Prüfungsbescheid vom 26. Februar 2014 zum

ursprünglichen Anspruchssatz insbesondere ausgeführt, dass die LED-Baueinheit

des Anspruchs 1 nicht neu bezüglich Druckschrift D1 sei und der vorgelegte Stand

der Technik die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 15 entweder

neuheitsschädlich vorwegnehme oder dem Fachmann nahelege. Insbesondere

würden die Druckschriften D8 und D9 belegen, dass der Einsatz der in den

Druckschriften D1 bis D7 offenbarten LED-Lichtquellen bei Endoskopen für den

Fachmann naheliegend sei.

Daraufhin hat die Anmelderin mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 einen präzisierten

Anspruch 1 mit angepassten, abhängigen Ansprüchen 2 bis 12 vorgelegt und

erläutert, dass nach ihrer Auffassung die darin beanspruchte LED-Baueinheit

gegenüber dem ermittelten Stand der Technik patentfähig sei.

Im Ladungszusatz vom 22. Juni 2021 für die am 30. November 2021 terminierte

Anhörung hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im

ersten Prüfungsbescheid hervorgehoben, dass auch der Gegenstand des neuen

Anspruchs 1 dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschriften D1 und D8

nahegelegt werde, woraufhin die Anmelderin mit Eingabe vom 25. August 2021

beantragt hat, das Prüfungsverfahren im schriftlichen Verfahren fortzuführen, was

aber seitens der Prüfungsstelle aus Gründen der Sachdienlichkeit im Bescheid vom

6. September 2021 abgelehnt wurde.

Als Reaktion darauf hat die Anmelderin in der Eingabe vom 29. November 2021

angekündigt, an der Anhörung nicht teilzunehmen, und eine überarbeitete

Beschreibungseinleitung zu der mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 eingereichten

Anspruchsfassung vorgelegt sowie einen weiteren Anspruchssatz als Hilfsantrag

und dem Hilfsantrag angepasste Beschreibungsseiten eingereicht.

Zum Schluss der am 30. November 2021 durchgeführten Anhörung, zu der die

Anmelderin wie angekündigt nicht erschienen war, hat die Prüfungsstelle die

Anmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination

der Druckschriften D1 und D8 zurückgewiesen.

Der am 30. November 2021 verkündete und die Zurückweisungsgründe

enthaltende Beschluss ist der Anmelderin mit Anschreiben vom 2. Dezember 2021

am 7. Dezember 2021 zugestellt worden.

Dagegen richtet sich die am 5. Januar 2022 beim Deutschen Patent- und

Markenamt elektronisch eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten

Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2022 und dem weiteren Schriftsatz vom 7.

Juni 2022.

Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist, wie in der Eingabe vom 8. Juli 2022

angekündigt, zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2022 nicht erschienen. Sie

beantragt mit Schriftsätzen vom 5. Januar 2022 und 11. Januar 2022 sinngemäß:

1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 30. November 2021 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “LED-Baueinheit” mit dem

Anmeldetag 23. Mai 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12 vom 8. Dezember 2014, eingegangen

beim DPMA am selben Tag,

- Geänderte Beschreibungsseiten 2 bis 9a vom 29. November 2021,

eingegangen beim DPMA am selben Tag sowie ursprüngliche

Beschreibungsseiten 1 und 10 bis 17, eingegangen beim DPMA

am Anmeldetag 23. Mai 2013,

- Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 vom 19. August 2013,

eingegangen beim DPMA am 22. August 2013.

3. Hilfsweise:

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung “LED-Baueinheit” mit dem

Anmeldetag 23. Mai 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag vom 29. November

2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag,

- Geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 12a gemäß Hilfsantrag vom

29. November 2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag

sowie ursprüngliche Beschreibungsseiten 13 bis 17, eingegangen

beim DPMA am Anmeldetag 23. Mai 2013,

- Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 vom 19. August 2013,

eingegangen beim DPMA am 22. August 2013.

Weiter hilfsweise regt sie mit Eingabe vom 7. Juni 2022 die Zurückverweisung an

die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr an.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat mit einer hinzugefügten Gliederung

folgenden Wortlaut:

M1

M2

LED-Baueinheit mit einem LED-Chip (1)

mit mindestens einem Anschlusskontakt (2) an der Licht emittierenden

Vorderseite des LED-Chip (1),

M3

mit einem optischen Bauteil (6), welches an der Vorderseite des LED-

Chip (1) angeordnet ist und das an seiner dem LED-Chip (1)

zugewandten Seite zumindest abschnittsweise mit mindestens einer

elektrisch leitfähigen Schicht (10) versehen ist,

M4

welche elektrisch leitend mit dem mindestens einen Anschlusskontakt

(2) an der Vorderseite des LED-Chip (1) verbunden ist und welche

randseitig kontaktierbar ist,

M5

wobei der LED-Chip (1) einen weiteren Anschlusskontakt (3) aufweist,

der auf der Rückseite des LED-Chip (1) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass der Anschlusskontakt (3) an der Rückseite des LED-Chip (1) mit

einem nach proximalwärts geführten elektrischen Leiter

(17)

verbunden ist, der den Träger (17) des LED-Chip (1) bildet und der

auch zur Wärmeabfuhr der im LED-Chip (1) im Betrieb entstehenden

Wärme dimensioniert ist und

M7

dass eine elektrisch leitende metallische Hülse (16) vorgesehen ist,

welche elektrisch leitend mit dem Anschlusskontakt (2) an der

Vorderseite des LED-Chip (1) verbunden ist, die das optische Bauteil

(6) und den LED-Chip (1) aufnimmt und

M8

dass die durch die metallische Hülse (16) distalseitig abgeschlossene

LED-Baueinheit am

distalen Ende eines endoskopischen

Schaftinstrumentes (23) angeordnet ist oder die metallische Hülse

(16) durch das distale Schaftende des Schaftinstrumentes (23)

gebildet ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung

folgendermaßen:

M1‘

Endoskopisches Schaftinstrument mit einer LED-Baueinheit am

distalen Ende, die einen LED-Chip (1)

M2‘

mit mindestens einem Anschlusskontakt (2) an der Licht emittierenden

Vorderseite des LED-Chip (1) aufweist,

M3

mit einem optischen Bauteil (6), welches an der Vorderseite des LED-

Chip (1) angeordnet ist und das an seiner dem LED-Chip (1)

zugewandten Seite zumindest abschnittsweise mit mindestens einer

elektrisch leitfähigen Schicht (10) versehen ist,

M4

welche elektrisch leitend mit dem mindestens einen Anschlusskontakt

(2) an der Vorderseite des LED-Chip (1) verbunden ist und welche

randseitig kontaktierbar ist,

M5‘

wobei der LED-Chip (1) einen weiteren Anschlusskontakt (3) aufweist,

der auf der Rückseite des LED-Chip (1) angeordnet ist und

M6‘

der Anschlusskontakt (3) an der Rückseite des LED-Chip (1) mit einem

nach proximalwärts geführten elektrischen Leiter (17) verbunden ist,

der den Träger (17) des LED-Chip (1) bildet und der auch zur

Wärmeabfuhr der im LED-Chip (1) im Betrieb entstehenden Wärme

dimensioniert ist, wobei

M7‘

eine elektrisch leitende metallische Hülse (16) vorgesehen ist, welche

elektrisch leitend mit dem Anschlusskontakt (2) an der Vorderseite des

LED-Chip (1) verbunden ist, die das optische Bauteil (6) und den LED-

Chip (1) aufnimmt und

M8‘

die die LED-Baueinheit distalseitig abschließt und die am distalen

Ende des endoskopischen Schaftinstrumentes (23) angeordnet ist

oder die durch das distale Schaftende des Schaftinstrumentes (23)

gebildet ist.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der

weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie

erweist sich aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli

2022 als nicht begründet, da die LED-Baueinheit des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag und das endoskopische Schaftinstrument des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag dem Fachmann durch Druckschrift D1 i. V. m. seinem durch Druckschrift

D8 belegten Fachwissen nahegelegt werden und folglich gemäß § 1 Abs. 1 PatG i.

V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 -

Elastische Bandage).

Als Fachmann

ist hier

ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit

Hochschulabschluss und Erfahrung im Bereich der Entwicklung von LED-

Beleuchtungen zu definieren.

1.

Die Anmeldung betrifft eine LED-Einheit sowie ein endoskopisches

Schaftinstrument mit einer solchen LED-Einheit.

In der Endoskoptechnik, wo eine hohe Lichtleistung auf kleinstem Raum benötigt

wird, werden häufig LED-Baueinheiten eingesetzt, deren LED-Chips verhältnismäßig großflächig auf einer Platine aufgebaut sind und die zur Kontaktierung an

ihrer lichtemittierenden Vorderseite und an ihrer Rückseite jeweils ein Kontaktpad

aufweisen, von denen das auf der Vorderseite aus Gründen der Optimierung der

Lichtemission möglichst klein gestaltet und mittig angeordnet ist, wohingegen sich

das rückseitige Kontaktpad aus Gründen der zusätzlichen Wärmeabfuhr nahezu

über die gesamte Chipfläche erstreckt. Typischerweise ist ein optisches Bauteil,

beispielsweise eine Linse zur Strahlformung, eine Planscheibe zum Schutz des

LED-Chips oder ein Konverterelement zur Umwandlung der Wellenlänge der

emittierten Strahlung, mit oder ohne Abstand zur Vorderseite des LED-Chips

angeordnet und fest mit diesem verbunden. Dabei ist es üblich, das Pad an der

lichtemittierenden Vorderseite des LED-Chips über einen im Bogen zur Seite

herausgeführten Bonddraht mit der Platine des LED-Chips zu kontaktieren, der zur

Spannungsversorgung Leitungen zugeführt sind. Der Freiraum zwischen dem LED-

Chip und dem optischen Bauteil wird zumindest teilweise mit einer Zwischenschicht

verfüllt, beispielsweise mit einem aushärtenden Kunstharz, mit möglichst hoher

Lichtdurchlässigkeit. Jedoch

ist aufgrund der bogenförmigen Führung des

elektrischen Anschlussdrahtes der Abstand zwischen dem LED-Chip und dem

optischen Bauteil vergleichsweise groß, was nicht nur das Bauteil an sich

vergrößert, sondern auch den optischen Wirkungsgrad verschlechtert, da mit

zunehmendem Abstand zwischen der Vorderseite des LED-Chips und dem

optischen Bauteil der Anteil der durch das optische Bauteil geführten Strahlung

aufgrund des Blendeneffekts kleiner wird. Zudem können in der Zwischenschicht

Alterungsprozesse auftreten, die sich mit zunehmender Schichtdicke verstärken

und die Lichtdurchlässigkeit im Laufe der Zeit negativ beeinflussen, vgl. Seite 1 bis

Seite 2, Zeile 29 der ursprünglichen Beschreibung.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als objektives technisches Problem die

Aufgabe zugrunde, eine für den Einsatz in einem endoskopischen Schaftinstrument

gut geeignete LED-Baueinheit zu schaffen, die bei geringer Baugröße einen hohen

optischen Wirkungsgrad und eine effiziente Wärmeabfuhr aufweist, vgl. Seite 2,

Zeile 31 bis Seite 3, Zeile 2 sowie Seite 16 der ursprünglichen Beschreibung.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die LED-Baueinheit des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag und das endoskopische Schaftinstrument mit einer LED-Baueinheit am

distalen Ende gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags.

Die beanspruchte LED-Baueinheit wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 12 beschrieben.

Demnach weist der LED-Chip (1) der LED-

Baueinheit an der Licht emittierenden

Vorderseite einen vergleichsweise kleinen

Anschlusskontakt

(2)

in Form eines

Anschlusspads sowie einen größeren

Anschlusskontakt

(3)

in Form eines

Anschlusspads an der Rückseite auf. Im

Unterschied zum in der Beschreibungseinleitung dargelegten Stand der Technik

erfolgt die elektrische Verbindung zum Anschlusspad (2) an der Vorderseite des

LED-Chips (1) nicht durch einen bogenförmig geführten Bonddraht, sondern durch

eine elektrisch leitende Schicht (10) an der dem LED-Chip (1) zugewandten

Unterseite des optischen Bauteils (6), die dort als schmaler Stegbereich (12)

ausgebildet ist und einerseits das Anschlusspad (2) mittels eines dem Pad (2)

gegenüberliegenden Kontaktbereichs (11) kontaktiert und andererseits am Rand

des optischen Bauteils (6) einen randseitig kontaktierbaren bspw. ringförmigen

Bereich (14) bildet, über den das vordere Pad (2) mit einer das optische Bauteil (6)

und den LED-Chip (1) aufnehmenden, elektrisch leitenden metallischen Hülse (16)

elektrisch verbunden ist. Die durch die metallische Hülse (16) distalseitig, d. h. nach

außen hin, abgeschlossene LED-Baueinheit ist entweder am distalen Ende eines

endoskopischen Schaftinstrumentes angeordnet oder diese Hülse (16) wird durch

das distale Schaftende eines endoskopischen Schaftinstruments gebildet.

Das großflächige rückseitige Anschlusspad (3) ist elektrisch und wärmeleitend mit

dem proximalwärts, d. h. zentral geführten elektrischen Leiter (17) verbunden, der

gleichzeitig den Träger (17) des LED-Chips (1) bildet und auch zur Wärmeabfuhr

der

im LED-Chip (1)

im Betrieb entstehenden Wärme dimensioniert

ist.

Umfangsseitig ist er in die Hülse (16) eingegliedert, sodass sich ggf. eine hermetisch

abgeschlossene LED-Baueinheit ergibt, die über die elektrischen Anschlüsse (19,

20) kontaktierbar ist, wobei über den Träger (17) die Wärmeabfuhr eines Großteils

der im LED-Chip (1) erzeugten Verlustwärme erfolgt.

Gemäß Seite 3, Zeile 22 bis Seite 4, Zeile 8 und Seite 16, Zeilen 4 bis 28 der

ursprünglichen Beschreibung gewährleistet eine derart in ein endoskopisches

Schaftinstrument integrierte LED-Einheit bei geringer Baugröße einen hohen

optischen Wirkungsgrad und eine effiziente Wärmeabfuhr.

Während Anspruch 1 des Hauptantrags auf eine am distalen Ende eines

endoskopischen Schaftinstrumentes angeordnete speziell ausgebildete LED-

Baueinheit gerichtet ist, hat Anspruch 1 des Hilfsantrags ein endoskopisches

Schaftinstrument mit einer solchen LED-Baueinheit am distalen Ende zum

Gegenstand.

2.

Die LED-Einheit und das endoskopische Schaftinstrument der Ansprüche 1

nach Haupt- bzw. Hilfsantrag sind dem Fachmann durch Druckschrift D1 i.V.m.

Druckschrift D8 nahegelegt.

Druckschrift D1 beschreibt

anhand der nebenstehend

wiedergegebenen Figur 6

eine LED-Baueinheit, bei der,

wie auch in der Anmeldung,

die LED-Vorderseite (8) über

einen Leiter (12) auf der

Rückseite des Linsenkörpers

(3) kontaktiert wird und die

Kontaktierung

der

LED-

Rückseite (7) über einen als

Kühlkörper (24) und Träger

ausgebildeten Leiter erfolgt.

Im

Einzelnen

offenbart

Druckschrift D1 in obiger Figur 6 und der zugehörigen Beschreibung in Spalte 3 mit

den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine

M1

LED-Baueinheit (Lumineszenzdiode 1) mit einem LED-Chip (Halbleiterchip

2)

M2

mit mindestens einem Anschlusskontakt (p-seitige Kontaktschicht 8) an der

Licht emittierenden Vorderseite des LED-Chip (p-seitige Kontaktschicht 8),

M3

mit einem optischen Bauteil (Linsenkörper 3), welches an der Vorderseite

des LED-Chip (2) angeordnet ist und das an seiner dem LED-Chip (2)

zugewandten Seite zumindest abschnittsweise mit mindestens einer

elektrisch leitfähigen Schicht (Leiterbahn 12) versehen ist,

M4

welche elektrisch leitend mit dem mindestens einen Anschlusskontakt (8)

an der Vorderseite des LED-Chip (2) verbunden ist und welche randseitig

kontaktierbar ist (vgl. Fig. 6),

M5

wobei der LED-Chip (2) einen weiteren Anschlusskontakt

(n-seitige

Kontaktschicht 7) aufweist, der auf der Rückseite des LED-Chip (2)

angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

M6

dass der Anschlusskontakt (7) an der Rückseite des LED-Chip (2) mit einem

nach proximalwärts geführten elektrischen Leiter (Leitung 22, Kühlkörper

24) verbunden ist, der den Träger (24) des LED-Chip (2) bildet und der auch

zur Wärmeabfuhr der im LED-Chip (2) im Betrieb entstehenden Wärme

dimensioniert ist und

M7

dass eine elektrisch leitende metallische Hülse (Gehäuse 20, Gewinde 21)

vorgesehen ist, welche elektrisch leitend mit dem Anschlusskontakt (8) an

der Vorderseite des LED-Chip (2) verbunden ist, die das optische Bauteil

(3) und den LED-Chip (2) aufnimmt.

Somit weist die aus Druckschrift D1 bekannte LED-Baueinheit bis auf das Merkmal

M8 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf. Dieses den Einsatz

einer solchen LED-Einheit in einem endoskopischen Schaftinstrument betreffende

Merkmal M8 ergibt sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise

ausgehend von Druckschrift D1 i. V. m. seinem durch Druckschrift D8 belegten

Fachwissen. Denn wie in den Absätzen [0022] und [0023] von Druckschrift D1

hervorgehoben wird, ist das Volumen und damit die Größe dieser LED-Einheit bei

gleicher Lichtleistung wesentlich kleiner als die einer herkömmlichen Glühlampe,

wobei der Kühlkörper zusätzlich zur Wärmeabfuhr über die Linse auch eine

effiziente Wärmeabfuhr über das Gehäuse ermöglicht. Der Fachmann setzt diese

LED-Einheit daher insbesondere dort ein, wo es auf eine kompakte Bauweise und

eine gute Wärmeabfuhr ankommt.

In diesem Zusammenhang belegt

Druckschrift D8, vgl. deren nebenstehend wiedergegebene Figur 21 mit

Beschreibung in den Absätzen [0115]

bis [0121], dass der Einsatz von LED-

Einheiten am distalen Ende eines

endoskopischen Schaftinstrumentes zur

Beleuchtung des zu untersuchenden

Objekts bereits vor dem Anmeldetag der

vorliegenden Anmeldung üblich und

dem Fachmann bekannt war. So zeigt

Figur 21 der Druckschrift D8

in

Übereinstimmung mit dem Merkmal M8 des Anspruchs 1 des Hauptantrages eine

durch eine Hülse (sheath 34, vgl. Abs. [0121]) abgeschlossene LED-Baueinheit

(irradiation appartus 11, vgl. Abs. [0120]), welche am distalen Ende eines

endoskopischen Schaftinstrumentes angeordnet ist („disposed at a distal end

portion of the insertion portion 31a of the endoscope apparatus 31“, vgl. Abs.

[0120]). Hierbei wird die Hülse (34) durch das distale Schaftende des

Schaftinstruments (31a) gebildet.

Entsprechend den in den Absätzen [0022] und [0023] von Druckschrift D1

beschriebenen Vorteilen hinsichtlich Größe und thermischem Management setzt

der Fachmann die LED-Baueinheit der Druckschrift D1 in naheliegender Weise am

distalen Ende eines endoskopischen Schaftinstrumentes ein, so wie es ihm aus

obiger Druckschrift D8 bekannt

ist, wobei er zwecks Minimierung des

Schaftinstrumentdurchmessers

entweder

das

distale

Schaftende

des

Schaftinstrumentes als metallische Hülse der LED-Baueinheit ausbildet oder die

durch die metallische Hülse distalseitig abgeschlossene LED-Baueinheit am

distalen Ende des endoskopischen Schaftinstrumentes anordnet.

Die LED-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann somit

durch Druckschrift D1 und sein durch D8 belegtes Fachwissen nahegelegt und ist

wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Soweit die Anmelderin in ihren Beschwerdeschriftsätzen die Auffassung vertritt,

dass der Fachmann die in Druckschrift D1 offenbarte LED-Baueinheit nicht in einem

endoskopischen Schaftinstrument

einsetzen würde, weil

diese

für

Leistungsanwendungen im Watt-Bereich konzipiert sei und dort die Wärmeabgabe

über den Linsenkörper erfolge, was zu einer für medizinisch-endoskopische

Anwendungen unzulässig hohen Erwärmung führe,

folgt der Senat diesen

Ausführungen nicht.

Denn zum einen sind die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und

Hilfsantrag nicht auf medizinisch-endoskopische Anwendungen beschränkt,

sondern betreffen endoskopische Schaftinstrumente in allgemeiner Form, die keine

speziellen Anforderungen an die Wärmeabfuhr stellen. Zum anderen ist weder der

ursprünglichen Beschreibung noch den geltenden Ansprüchen 1 von Haupt- und

Hilfsantrag zu entnehmen, dass eine Wärmeabfuhr über den Linsenkörper

vermieden werden soll. Vielmehr wird gemäß den ursprünglichen Beschreibungsseiten 2 bis 4 der Abstand zwischen dem optischen Bauteil und dem Linsenkörper

gegenüber dem von der Anmelderin genannten Stand der Technik verringert, um

den optischen Wirkungsgrad bei minimierter Baugröße zu steigern. Eine solche

Verringerung des Abstands zwischen LED und Linsenkörper

führt aber

zwangsläufig zu einer erhöhten Wärmeabgabe an den Linsenkörper, was im

Widerspruch zu den Ausführungen der Anmelderin steht, wonach bei den

beanspruchten Gegenständen eine geringe Erwärmung des Linsenkörpers relevant

sei.

Zudem wird in Druckschrift D1 ausführlich auf die Problematik einer effektiven

Abführung der Verlustwärme eingegangen und auch hervorgehoben, dass mittels

Kühlkörpern Wärme aus dem Linsenkörper abgeführt werden kann, vgl. Abs. [0016].

Dementsprechend

kommt

in Druckschrift D1 mit dem Verweis auf

Leistungsanwendungen zum Ausdruck, dass bei der dort beschriebenen LED die

Verlustwärme mit Hilfe der Kühlkörper so gut abgeführt wird, dass sie auch für

Leistungsanwendungen geeignet ist. Die LED von Druckschrift D1 zeichnet sich

demnach durch eine kompakte Bauweise, gute Lichtleistung und gutes thermisches

Management aus, weshalb der Fachmann sie in naheliegender Weise bei

endoskopischen Schaftinstrumenten einsetzt.

3.

Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des

Hauptantrags inhaltlich dadurch, dass anstelle der LED-Baueinheit als Komponente

des endoskopischen Schaftinstrumentes das endoskopische Schaftinstrument mit

einer solchen LED-Baueinheit beansprucht wird, wobei die übrigen Merkmale des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag denen nach Anspruch 1 des Hauptantrags

entsprechen. Somit gelten für den Anspruch 1 des Hilfsantrags die Ausführungen

zum Hauptantrag in gleicher Weise, denn da der Einsatz der dem Fachmann aus

Druckschrift D1 bekannten LED-Einheit am distalen Ende eines endoskopischen

Schaftinstrumentes für den Fachmann aufgrund seines durch Druckschrift D8

belegten Fachwissens

naheliegend

ist, wird auch ein endoskopisches

Schaftinstrument mit einer solchen LED-Baueinheit am distalen Ende entsprechend

Anspruch 1 nach Hilfsantrag dem Fachmann durch Druckschrift D1 und sein durch

D8 belegtes Fachwissen nahegelegt.

Folglich ist auch das endoskopische Schaftinstrument des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Die Anmelderin vertritt

in den Beschwerdeschriftsätzen die Auffassung, dass

aufgrund des Wechsels des Anspruchsgegenstandes von einer am distalen Ende

eines endoskopischen Schaftinstrumentes angeordneten LED-Baueinheit zu einem

endoskopischen Schaftinstrument mit einer solchen LED-Baueinheit am distalen

Ende für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein anderer Fachmann zu

definieren sei, nämlich

typischerweise ein Maschinenbauingenieur der

Fertigungstechnik mit Kenntnissen des Aufbaus von LED-Baueinheiten und der

Endoskoptechnik. Ein derartiger Fachmann würde nicht von der Lehre der

Druckschrift D1 ausgehen, sondern von Druckschrift D8, und es gebe für ihn keine

Veranlassung, ausgehend von Druckschrift D8 diese mit der Lehre von Druckschrift

D1 zu kombinieren.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, denn die Definition des Fachmanns dient

dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht die Lehre der Anmeldung und

der Stand der Technik zu würdigen sind, weshalb diese Definition nicht auf

Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt

werden kann, vgl. BGH, GRUR 2018, 390 – Wärmeenergieverwaltung. Da in der

Anmeldung die Ausbildung einer LED-Baueinheit im Vordergrund steht, ist der

Fachmann nicht als Maschinenbauingenieur, sondern als Elektrotechnikingenieur

oder Physiker zu definieren. Auch ist hinsichtlich des Stands der Technik sowohl

bei Anspruch 1 des Hauptantrags als auch bei Anspruch 1 des Hilfsantrags von

Druckschrift D1 als Stand der Technik auszugehen, denn beiden Antragssätzen

liegt die grundsätzliche technische Lehre zugrunde, eine LED-Baueinheit bereit zu

stellen, die bei geringer Baugröße einen hohen optischen Wirkungsgrad und eine

effiziente Wärmeabfuhr aufweist und dadurch

für den Einsatz

in einem

endoskopischen Schaftinstrument gut geeignet ist, was sich auch in den Merkmalen

der jeweiligen Ansprüche 1 widerspiegelt.

4.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der abhängigen Ansprüche

des Haupt- und Hilfsantrags patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im

Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags

auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR

2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).

5.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

6.

Die von der Anmelderin angeregte Zurückverweisung an die Prüfungsstelle

und Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht anzuordnen.

Diesbezüglich hat die Anmelderin vorgetragen, dass die Prüfungsstelle bei ihrer

Beurteilung von Anspruch 1 des Hilfsantrags von falschen Tatsachen ausgegangen

sei, da sie

in

ihrem Zurückweisungsbeschluss diesen Anspruch

falsch

wiedergegeben und dessen Merkmale in willkürlicher Weise teilweise durch

Merkmale von Druckschrift D1 ersetzt habe. Zudem tauche das Merkmal M9.0, so

wie es in der Beschlussbegründung angegeben sei, im Wortlaut von Anspruch 1

des Hilfsantrags nicht auf.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nicht an. So gibt die Prüfungsstelle in

ihrem Zurückweisungsbeschluss unter I zunächst die Ansprüche 1 von Haupt- und

Hilfsantrag gemäß

ihrem Wortlaut aber ohne Bezugszeichen und mit

Gliederungspunkten versehen an, um sie dann unter II dem Stand der Technik nach

Druckschrift D1 gegenüber zu stellen. Dabei wird zunächst der Anspruch 1 des

Hauptantrags unter Aufnahme der Bezugszeichen aus Druckschrift D1 dem

Gegenstand der Druckschrift D1 gegenübergestellt. Daraus geht hervor, dass

Druckschrift D1 einen Gegenstand offenbart, der bis auf das letzte Merkmal (M9.0

der Gliederung der Prüfungsstelle) sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des

Hauptantrags aufweist. Wie im Beschluss weiter dargelegt wird, ergibt sich dieses

verbleibende Merkmal für den Fachmann aufgrund seiner durch Druckschrift D8

belegten Fachkenntnisse in naheliegender Weise.

Im Anschluss daran führt die Prüfungsstelle aus, dass die Merkmale M1 und M9

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die gleiche technische Lehre geben wie die

Merkmale M1.1 und M9.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, und dass die übrigen

Merkmale M2 bis M8 der Ansprüche 1 von Haupt- und Hilfsantrag einander

entsprechen, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag dem

Fachmann durch die Druckschrift D1 i. V. m. Druckschrift D8 nahegelegt sei.

Diese Ausführungen sind zutreffend und beruhen auf korrekt wiedergegebenen

Tatsachen.

Folglich ist weder die Anmeldung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen, noch

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form.

Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über die auf der

Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die

Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Nielsen

Dr. Kapels