Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 13.07.2022 – 9 W (pat) 49/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130722B9Wpat49.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 49/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2015 120 542
…
ECLI:DE:BPatG:2022:130722B9Wpat49.19.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener
sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom
28. November 2018 aufgehoben und das Patent — unter unveränderter
Beibehaltung der Zeichnungen — mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022,
Beschreibungsseiten 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2022.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs
das am 26. November 2015
angemeldete Patent
10 2015 120 542, dessen Erteilung am 7. Juli 2016 veröffentlicht wurde, mit der
Bezeichnung
„Verstellbares Türband“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 28. November 2018 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 12. Dezember
2018 signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und von
der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis am 17. Dezember 2018 empfangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag per Fax eingegangen ist.
Laut Beschwerdebegründung vom 15. April 2019 ist die Beschwerdeführerin der
Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents jeweils
durch den Inhalt der folgenden Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen
sei:
E1: DE 44 31 799 C1,
E2: EP 1 722 056 A2,
E3: DE 10 2006 012 157 A1 und
E4: EP 2 476 836 B1.
Zumindest beruhe er im Lichte dieser Druckschriften nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Dies gelte analog für den Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 16 des Streitpatents.
Aus dem Einspruchsverfahren sind ferner folgende Druckschriften bekannt:
E5:
DE 20 2010 016 896 U1,
E6:
DE 202 14 430 U1,
E7:
DE 10 2013 112 645 B3,
E8:
EP 2 110 502 B1 und
E9:
S… GmbH: Gesamtprogramm Bandsysteme für Türen, Fenster und
Tore. Ausgabe : … – Firmenschrift.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin tritt die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 25. November 2019 entgegen.
Mit einem Zwischenbescheid vom 26. Februar 2021 hat der Senat die aus parallelen
internationalen Verfahren stammenden Druckschriften
E10: US 2008 / 0271290 A1 und
E11: EP 2 725 175 A2
in das Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeführt und ausgeführt, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
durch die den Druckschriften E7 und E10 jeweils entnehmbare Lehre neuheitsschädlich vorweggenommen sei, sowie gleichermaßen der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 16 durch die Offenbarung der Druckschrift E10.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat hierauf mit Schriftsatz vom
30. April 2021 einen modifizierten Hauptantrag sowie einen Hilfsantrag I vorgelegt.
Im Wesentlichen argumentiert sie, dass der Gegenstand der Druckschrift E10 kein
Türband, sondern ein Möbelscharnier zeige und daher fernab liege. Türbänder
müssten für deutlich größere Lasten ausgelegt sein und damit gegenüber Möbelscharnieren hinsichtlich der tragenden Bauteile vollständig neu ausgelegt werden.
Darüber hinaus weise der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags
nicht nur eine Verstellmöglichkeit, sondern auch eine der Druckschrift E10 nicht entnehmbare Arretierung der jeweiligen Verstellachse auf. Die Gegenstände der
Druckschriften E7 und E10 seien kein als Ausgangspunkt für den Fachmann geeigneter Stand der Technik, dies sei vielmehr der Gegenstand der Druckschrift E4.
Diesem gegenüber weise der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die erforderliche Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auf. Der nebengeordnete Patentanspruch 16 sei ebenfalls patentfähig. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er nicht auf ein Türband mit alternativen Merkmalen, sondern
auf ein System zur Bildung eines Türbandes gerichtet sei. Dieser Systemgedanke
mit dem entsprechenden modularen Aufbau sei dem Stand der Technik nicht zu
entnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I unterstreiche in seiner Formulierung den technischen Bezug zum Gegenstand der Druckschrift E4 als nächstliegendem Stand der Technik. Er sei gegenüber dem Stand der
Technik ebenfalls neu und durch ihn nicht nahegelegt.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin und Einsprechende zu dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag I Stellung genommen. Sie bringt vor,
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag durch diejenigen der Druckschriften E4, E10 und E11 neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Insbesondere seien auch die Richtungen x und y aus den Fig. 6 bis 8 der Druckschrift E10 als horizontale Richtungen und die Richtung z als vertikale Richtung
anzusehen, wodurch die jeweiligen Bauteile in dem Patentanspruch 1 entsprechenden Richtungen geführt bzw. verstellbar seien. Darüber hinaus seien die Gegenstände der Druckschriften E10 und E11 neuheitsschädlich für denjenigen der ersten
Variante des Patentanspruchs 16 nach Hauptantrag.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I sei durch die Gegenstände der Druckschriften E4 und E10 neuheitsschädlich vorweggenommen oder
zumindest durch sie nahegelegt. Denn auch beim Gegenstand der Druckschrift E10
sei der Anlageabschnitt flach ausgebildet, der kreisbogenförmige Verbindungsabschnitt sei vorhanden und dieser weise gegenüber dem Anlageabschnitt einen rechten Winkel auf. Darüber hinaus zeige schließlich der Aufnahmeblock einen stufenförmigen Rücksprung, in den der flache Anlageabschnitt flächenbündig eingesetzt
sei.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 reichte die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin ferner die weiteren Hilfsanträge II bis V ein.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende sieht auch die Gegenstände dieser
Hilfsanträge als nicht patentfähig an. So beruhe der Gegenstand des jeweiligen
Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge II und V ebenfalls ausgehend von der
Druckschrift E10 zumindest in Kombination mit der der Druckschrift E4 entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände des jeweiligen
Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge III und IV entsprächen jeweils dem des
Patentanspruchs 1 des Haupt- bzw. Hilfsantrags I, die, wie bereits mit Schriftsatz
vom 29. Oktober 2021 dargelegt, nicht patentfähig seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin und Einsprechende zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2018 aufzuheben und das Patent 10 2015 120 542
zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, als das Patent – unter unveränderter Beibehaltung der Zeichnungen – mit folgenden Unterlagen gemäß
Hauptantrag vom 30. April 2021 beschränkt aufrechterhalten wird:
-
-
Patentansprüche 1 bis 16,
Beschreibungsseiten 1 bis 13, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom
30. April 2021.
Hilfsweise beantragte sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Zeichungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der
Reihenfolge folgender Hilfsanträge:
-
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht mit
Schriftsatz vom 30. April 2021, Beschreibungsseiten 1 bis 12 gemäß
Hilfsantrag I, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. April 2021;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag II, eingereicht mit
Schriftsatz vom 7. Juli 2022, Beschreibungsseiten 1 bis 13 gemäß
Hilfsantrag II, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022;
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag III, eingereicht mit
Schriftsatz vom 7. Juli 2022, Beschreibungsseiten 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. April 2021;
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag IV, eingereicht mit
Schriftsatz vom 7. Juli 2022, Beschreibungsseiten 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. April 2021;
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag V, eingereicht mit
Schriftsatz vom 7. Juli 2022, Beschreibungsseiten 1 bis 13 gemäß
Hilfsantrag V, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
sowie die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung unter- bzw. durchgestrichen):
Türband mit einem ersten Bandteil (1), einem um eine Drehachse (2)
schwenkbeweglich mit dem ersten Bandteil (1) verbundenen Scharnierbügel (3) und einem mit dem Scharnierbügel (3) verbundenen
zweiten Bandteil (4), dadurch gekennzeichnet, dass der Scharnierbügel (3) einen abgewinkelten Anlageabschnitt (3a) aufweist, der an
einem Aufnahmeblock (5) in einer ersten horizontalen Richtung (x)
zwangsgeführt und arretierbar ist, und dass der Aufnahmeblock (5) in
einer dazu senkrecht stehenden zweiten horizontalen Richtung (y) in
dem den zweiten Bandteil verstellbar ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung unter- bzw. durchgestrichen):
Türbandsystem zur Bereitstellung eines Türbandes mit einem ersten
Bandteil (1), mit einem um eine Drehachse (2) schwenkbeweglich mit
dem ersten Bandteil (1) verbundenen Scharnierbügel (3), wobei der
Scharnierbügel (3) an seinen dem ersten Bandteil (1) abgewandten
Ende einen abgewinkelten Anlageabschnitt (3a) aufweist, mit einem
Aufnahmeblock (5), an dem der Anlageabschnitt (3a) in einer ersten
horizontalen Richtung (x) zwangsgeführt und arretierbar befestigt ist
und einer Befestigungseinrichtung, in der der Aufnahmeblock (5) in
einer zweiten horizontalen Richtung (y) verstellbar ist, wobei die
Befestigungseinrichtung wahlweise
-
ein erstes Aufnahmeelement (11a) zur Befestigung an einer
Türzarge (7) oder einem Türflügel (6) mit einer ersten Innenfläche aufweist, an der der Aufnahmeblock (5) in einen Schiebesitz unmittelbar anliegt und dadurch in der zweiten Richtung (y)
zwangsgeführt ist oder
-
ein zweites Aufnahmeelement (11b) zur Befestigung an einer
Türzarge (7) oder einem Türflügel (6) mit einer zweiten Innenfläche aufweist, in dem ein Zwischenstück (13) entlang einer
dritten vertikalen Richtung (2) verschiebbar angeordnet ist und
der Aufnahmeblock (5) an dem Zwischenstück (13) in einem
Schiebesitz in der zweiten Richtung (y) zwangsgeführt ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Türband mit einem ersten Bandteil (1), einem um eine Drehachse (2)
schwenkbeweglich mit dem ersten Bandteil (1) verbundenen Scharnierbügel (3) und einem mit dem Scharnierbügel (3) verbundenen
zweiten Bandteil (4), wobei der Scharnierbügel (3) einen abgewinkelten Anlageabschnitt (3a) aufweist, wobei der Anlageabschnitt (3a)
flach ausgebildet ist, wobei der Scharnierbügel (3) einen zwischen
dem Anlageabschnitt (3a) und einer drehbeweglichen Verbindung mit
dem ersten Bandteil (1) angeordneten kreisbogenförmigen Verbindungsabschnitt (3) aufweist und wobei der Verbindungsabschnitt (3b)
gegenüber dem Anlageabschnitt (3a) im rechten Winkel abgewinkelt
ist dadurch gekennzeichnet, dass dass der Anlageabschnitt (3a) an
einem Aufnahmeblock (5) in einer ersten Richtung (x) zwangsgeführt
und arretierbar ist, dass der Aufnahmeblock (5) in einer zweiten Richtung (y) in den zweiten Bandteil verstellbar ist und dass der Aufnahmeblock (5) einen stufenförmigen Rücksprung aufweist, in den der
flache Anlageabschnitt (3d) flächenbündig eingesetzt und an dessen
Stufenkanten (5b) der Anlageabschnitt (3a) zur Bildung eines Schiebesitzes formschlüssig anliegt.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag I an.
Der Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag I entspricht dem Patentanspruch 16 in
der erteilen Fassung.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
Türband mit einem ersten Bandteil (1), einem um eine Drehachse (2)
schwenkbeweglich mit dem ersten Bandteil (1) verbundenen Scharnierbügel (3) und einem mit dem Scharnierbügel (3) verbundenen
zweiten Bandteil (4), wobei der Scharnierbügel (3) einen abgewinkelten Anlageabschnitt (3a) aufweist, wobei der Anlageabschnitt (3a)
flach ausgebildet ist, wobei der Scharnierbügel (3) einen zwischen
dem Anlageabschnitt (3a) und einer drehbeweglichen Verbindung mit
dem ersten Bandteil (1) angeordneten kreisbogenförmigen Verbindungsabschnitt (3) aufweist und wobei der Verbindungsabschnitt (3b)
gegenüber dem Anlageabschnitt (3a) im rechten Winkel abgewinkelt
ist dadurch gekennzeichnet, dass dass der Anlageabschnitt (3a) an
einem Aufnahmeblock (5) in einer ersten Richtung (x) zwangsgeführt
und arretierbar ist, dass der Aufnahmeblock (5) in einer zweiten Richtung (y) in den zweiten Bandteil verstellbar ist, dass der Aufnahmeblock (5) einen stufenförmigen Rücksprung aufweist, in den der flache
Anlageabschnitt (3d) flächenbündig eingesetzt und an dessen Stufenkanten (5b) der Anlageabschnitt (3a) zur Bildung eines Schiebesitzes
formschlüssig anliegt und dass der Anlageabschnitt (3a) durch
Klemmschrauben (8) an dem Aufnahmeblock arretierbar ist, welche
Langlöcher des Aufnahmeabschnitts durchgreifen und im Innengewinde an dem Aufnahmeblock eingedreht sind.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag II an.
Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag II entspricht wiederum dem Patentanspruch 16 in der erteilen Fassung.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III entspricht dem Patentanspruch 1 des
Hauptantrages, dem sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag III anschließen. Der
Nebenanspruch ist gestrichen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht dem Patentanspruch 1 des
Hilfsantrages I, dem sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag IV anschließen. Der Nebenanspruch ist gestrichen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V entspricht dem Patentanspruch 1 des
Hilfsantrages II, dem sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag V anschließen. Der
Nebenanspruch ist gestrichen.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen, den jeweiligen angepassten Beschreibungen
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden insoweit Erfolg, als
sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 eingereichten Hilfsantrag V – mit angepasster Beschreibung vom 13. Juli 2022 - führt, denn
das beanspruchte, für den Fachmann ausführbare und ursprünglich auch offenbarte
Türband war aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag
des Streitpatents weder vollständig vorbekannt, noch war diesem Stand der Technik
eine hinreichende Anregung für den beanspruchten Gegenstand zu entnehmen.
Hinsichtlich der im Umfang des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis IV verteidigten Fassungen erweist sich der geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender
seiner jeweils beanspruchten unabhängigen Gegenstände hingegen als durchgreifend.
3.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Türband, welches ein erstes Bandteil, einen um eine Drehachse schwenkbeweglich mit
dem ersten Bandteil verbundenen Scharnierbügel und ein mit dem Scharnierbügel
verbundenes zweites Bandteil umfasst, sowie ein Türbandsystem.
Zur Befestigung eines Türblattes in einer Türöffnung sei üblicherweise das erste
Bandteil mit dem schwenkbeweglich daran beweglichen Scharnierbügel bzw. Bandlappen an dem Türblatt bzw. an einer Türzarge befestigt. Das zweite Bandteil zur
Aufnahme des Bandlappens sei dann in dem gegenüberliegenden Teil, der Türzarge bzw. dem Türblatt, gehalten. Üblicherweise erfolge die Montage separat voneinander. Zur Verbindung werde der Bandlappen in die Aufnahmeeinrichtung des
gegenüberliegenden Bandteiles eingeschoben und dort fixiert. Eine übliche Ausgestaltung bestehe darin, dass in dem aufnehmenden Bandteil zwei Klemmplatten
vorgesehen sind, zwischen die der Bandlappen einschiebbar und durch Verspannen der beiden Klemmplatten gegeneinander arretierbar ist. Diese Klemmanordnung könne zusätzlich einen Verstellmechanismus enthalten (vgl. Absätze [0003]
und [0004] der Streitpatentschrift).
Bei dieser Ausgestaltung sei jedoch von Nachteil, dass zur Aufbringung ausreichender Haltekräfte der Teil des Bandlappens, welcher zwischen die beiden Klemmplatten eingeschoben wird, sehr groß sein muss und daher der Bandlappen sehr tief in
die Aufnahmeeinrichtung eintauchen muss. Weiterhin sei eine Verstellung in mehr
als einer Raumrichtung nur sehr aufwendig zu realisieren (vgl. Absatz [0005] der
Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung gemäß Absatz [0006] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, ein stabiles Türband mit den obengenannten Merkmalen sowie ein Türbandsystem mit einem solchen Türband anzugeben, dessen
zweites Bandteil nur eine geringe Einbauhöhe an der Türzarge bzw. am Türblatt
benötigt. Weiterhin solle eine vorteilhafte mehrdimensionale Verstellung des Türbandes vorgesehen sein.
4.
Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann
ausgegangen, der als Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing (FH)
oder M.Eng.(Hochschule)) ausgebildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scharnieren und Türbändern verfügt.
5.
Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht
patentfähig. Denn das in diesem Patentanspruch beanspruchte und für den Fachmann unstreitig ausführbare Türband wird von der in der Druckschrift E10 offenbarten Lehre vollständig vorweggenommen.
Auf die Frage der zulässigen Offenbarung der nun mit Hauptantrag beanspruchten
Gegenstände oder der durch sie gegenüber den Gegenständen in der erteilten Fassung bewirkten Beschränkung kommt es hier insoweit nicht an. Ebenso bedarf es
in der Folge keiner Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag,
da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR
2017, 57 – Datengenerator).
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische
Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung
aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH
GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung I; BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel
regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Darüber hinaus sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu
deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener
Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln
versteht.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 geänderten
Merkmale mit der Hochstellung HA gekennzeichnet sind.
M0
Türband
M1 mit einem ersten Bandteil (1),
M2
einem Scharnierbügel (3),
M2.1
der um eine Drehachse (2) schwenkbeweglich mit dem ersten Bandteil (1) verbunden ist, und
M3
einem zweiten Bandteil (4),
M3.1
der mit dem Scharnierbügel (3) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
M2.2
dass der Scharnierbügel (3) einen abgewinkelten Anlageabschnitt (3a)
aufweist, der an
M4
einem Aufnahmeblock (5)
M2.3HA
in einer ersten horizontalen Richtung (x) zwangsgeführt und arretierbar ist, und
M4.1HA
dass der Aufnahmeblock (5) in einer dazu senkrecht stehenden zweiten horizontalen Richtung (y) in dem zweiten Bandteil (4) verstellbar
ist.
Der vorliegende Patentanspruch ist gemäß Merkmal M0 auf ein Türband gerichtet.
Solche Türbänder verbinden eine Türe mit einer Türzarge oder einem Korpus und
ermöglichen eine Drehbewegung der Türe gegenüber der Türzarge oder dem Korpus.
Gemäß den Merkmalen M1, M2 und M3 umfasst das beanspruchte Türband ein
erstes Bandteil, einen Scharnierbügel und ein zweites Bandteil, wobei der Scharnierbügel nach Merkmal M2.1 um eine Drehachse schwenkbeweglich mit dem
ersten Bandteil sowie das zweite Bandteil nach Merkmal M3 allgemein und ohne
weitere Einschränkung mit dem Scharnierbügel verbunden ist. Eine spezielle Eignung des beanspruchten Türbandes für bestimmte Einsatzzwecke, wie etwa dessen Nutzung zur Befestigung von besonders schweren Türen, gibt der Anspruch –
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht vor. Denn weder benennt
der Patentanspruch explizit einen solchen Eignungszweck noch offenbart die
Beschreibung der Streitpatentschrift einen solchen als zwingend oder ausschließlich im Konkreten. Vielmehr dürfte sich der Einsatzzweck des beanspruchten Türbandes schon aufgrund der Benennung eines „Scharnier“-bügels als die beiden
Bandteile verbindendes Element oder der alternativen Verwendung des Begriffs
„Scharnierachse“ (vgl. Absatz [0019] der Streitpatentschrift) für die in Merkmal M2.1
benannte Drehachse von leichten Türen, die fachüblich über Scharnierverbindungen an einem Korpus befestigt sind, bis hin zu schweren Türblättern erstrecken.
Dem in Merkmal M2 beanspruchten Scharnierbügel ist darüber hinaus trotz seiner
Bezeichnung als „Bügel“ keine solche Bügelform explizit zu unterstellen. Denn zum
einen umfasst der Begriff „Scharnierbügel“ gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift auch Bandlappen, die fachüblich flach ausgebildet sind, wie zum anderen
eine kreisbogenförmige Ausgestaltung des Scharnierbügels – im speziellen hinsichtlich des von diesem mitumfassten Verbindungsabschnitt – die erst Teil einer
vorteilhaften Weiterbildung nach dem Unteranspruch 9 ist.
Gemäß Merkmal M2.2 weist der Scharnierbügel allerdings einen abgewinkelten
Anlageabschnitt auf. Ein nicht zum Anlageabschnitt gehörender, daran angrenzender Bereich des Scharnierbügels schließt somit mit dem Anlageabschnitt einen
Winkel ein (vgl. Absatz [0008] der Streitpatentschrift). Der Winkel ist dabei durch die
durch den entsprechenden Bereich des Scharnierbügels vorgegebene Schwerpunktfläche und die Anlagefläche des Anlageabschnitts in Bezug auf den Aufnahmeblock definiert und von 0° abweichend.
Der Anlageabschnitt ist gemäß dem Merkmale M2.3HA an einem von dem Türband
gemäß Merkmal M4 mitumfassten Aufnahmeblock in einer ersten horizontalen Richtung zwangsgeführt und arretierbar. Die zwangsweise Führung impliziert eine Verstellbarkeit des Anlageabschnitts in eine in Bezug auf eine übliche Einbaulage des
Türbandes mit senkrechter Drehachse, horizontale Richtung. In einer ausgewählten
Stellung ist der Anlageabschnitt dann an dem Aufnahmeblock arretierbar, wobei
diese Arretierung bei üblichen Betriebs- bzw. Einsatzbedingungen des Türbandes
eine weitere Verstellbarkeit unterbindet. In dem zugehörigen Ausführungsbeispiel
(vgl. Absatz [0036] der Streitpatentschrift) bzw. in der in Unteranspruch 4 beanspruchten vorteilhaften Weiterbildung ist diese Arretierung über Klemmschrauben
realisiert. Diese sorgen aufgrund ihrer Verklemmung für eine reibschlüssige Verbindung zwischen dem Aufnahmeblock und dem Anlageabschnitt. Weder das Ausführungsbeispiel noch die Weiterbildung beschränken jedoch das in Patentanspruch 1
beanspruchte Türband (vgl. BGH –Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, a.a.O.),
so dass der von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Auslegung hinsichtlich der
in Merkmal M2.3HA geforderten Arretierung, die diese zwingend im Sinne einer Verklemmung sieht, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr reicht, wie dargelegt, zur
Erfüllung einer patentanspruchsgemäßen Arretierung die weitere Unterbindung der
Verstellbarkeit der beiden Bauteile bei üblichen Betriebs- bzw. Einsatzbedingungen
zueinander aus.
Darüber hinaus ist der Aufnahmeblock gemäß Merkmal M4.1HA in einer zu der
ersten horizontalen Richtung senkrecht stehenden zweiten horizontalen Richtung in
dem zweiten Bandteil verstellbar, so dass in der Folge der Scharnierbügel wie in
Merkmal M3.1 gefordert über seinen Anlageabschnitt und den an diesem arretierten
Aufnahmeblock auch mit dem zweiten Bandteil zumindest mittelbar verbunden ist.
5.2
Die Druckschrift E10 nimmt ein solches wie in Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag beanspruchtes Türband vollständig vorweg, so dass dieses nicht mehr
neu im Sinne des §3 Abs.1 PatG ist.
Die Druckschrift E10 ist auf ein Scharnier (hinge) gerichtet, das in mehrere Raumrichtungen einstellbar ist (multi-directional adjustment) und zur Befestigung einer
Türe an einem Korpus dient (vgl. Absatz [0002]). Die Druckschrift E10 nimmt daher
das Merkmal M0 vorweg, denn das in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Türband umfasst gemäß der vorstehenden Auslegung auch
solche Scharniere, wie sie die Druckschrift E10 lehrt.
Das offenbarte Scharnier umfasst ein erstes Bandteil (head plate) 1 und einen
Scharnierbügel (arm) 2, wobei der Scharnierbügel 2 um eine Drehachse, welche
durch den Bolzen (pivot pin) 5 realisiert wird, schwenkbeweglich mit dem ersten
Bandteil 1 verbundenen ist (vgl. Absatz [0025]; Figur 1). Der Scharnierbügel 2 weist
ausweislich Figur 1 einen abgewinkelten Anlageabschnitt (first plate) 221 auf, der
an einem Aufnahmeblock (connector 3) in einer Führungsschiene in einer ersten
horizontalen Richtung zwangsgeführt ist, wobei die Führungsschiene von einem
stufenförmigen Rücksprung und zwei Fortsätzen (locking pieces) 311 des Aufnahmeblocks 3 ausgebildet wird.
Die Verschiebung des Anlageabschnitts 211 in der Führungsschiene des Aufnahmeblocks 3 erfolgt mittels eines drehbaren Exzenters (first adjustment cam) 7, etwa
unter zu Hilfenahme eines entsprechenden Schraubendrehers. Diesem Exzenter
unterstellt der Fachmann, wie auch die Beschwerdegegnerin zugesteht, zwingend
eine selbsthemmende Wirkung, die eine weitere Verschiebung der beiden Bauteile
nach Betätigung des Exzenters zueinander bei üblichen Einsatzbedingungen des
Scharniers unterbindet (vgl. auch Absätze [0028] und [0032]). Der Exzenter bewirkt
aufgrund seiner Selbsthemmung daher eine Arretierung im Sinne der vorstehenden
Auslegung des Merkmals M2.3HA.
Aus der Druckschrift E10 sind somit in der Folge die Merkmale M0, M1, M2, M2.1,
M2.2, M2.3HA und M4 vorbekannt.
Figur 1 der Druckschrift E10
Der Aufnahmeblock 3 hintergreift mit jeweils einem Vorsprung (protruding tab) 3231
einen Flansch (flanges) 411 eines zweiten Bandteils (locating plate) 4, so dass der
Aufnahmeblock 3 in dem zweiten Bandteil 4 verstellbar ist, wobei die Verstellung
ebenfalls über einen Exzenter (second adjustment cam) 8 erfolgt (vgl. Absätze
[0025] und [0033]). Die Verstellrichtung (hier x-Richtung, vgl. Figur 8) ist ebenfalls
horizontal ausgerichtet und steht ausweislich der Figuren 1 und 8 senkrecht zu der
ersten Verstellrichtung des Anlageabschnitts 221 zu dem Aufnahmeblock 3 (hier
y-Richtung, vgl. Figur 7).
Auch die noch verbleibenden Merkmale M3, M3.1 und M4.1HA gehen daher aus der
Druckschrift E10 hervor, so dass die Druckschrift E10 den beanspruchten Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in der Folge vollständig vorwegnimmt.
6.
Hilfsantrag I
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I ist ebenfalls nicht patentfähig. Denn das in diesem Patentanspruch beanspruchte und für
den Fachmann unstreitig ausführbare Türband liegt für diesen unter Berücksichtigung der der Druckschrift E10 entnehmbaren Lehre nahe und beruht daher nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Auf die Frage der zulässigen Offenbarung der nun mit Hilfsantrag 1 beanspruchten
Gegenstände oder der durch sie gegenüber den Gegenständen in der erteilten Fassung bewirkten Beschränkung kommt es auch hier insoweit nicht an. Ebenso bedarf
es in der Folge wiederum keiner Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach
Hilfsantrag I.
6.1
Der Patentanspruch 1 bildet ausgehend von der erteilten Fassung das beanspruchte Türband speziell hinsichtlich des Scharnierbügels und des Aufnahmeblocks wie folgt weiter aus, wobei die Änderungen des Hauptantrages gegenüber
der erteilten Fassung in den Merkmalen M2.3 und M4.1 dementsprechend nicht
mitaufgenommen sind (die neuen Merkmale sind mit der Hochstellung H1 gekennzeichnet):
M2.2.1H1
wobei der Anlageabschnitt (3a) flach ausgebildet ist,
M2.4H1
wobei der Scharnierbügel einen kreisbogenförmigen Verbindungsabschnitt (3b) aufweist,
M2.4.1H1
der zwischen dem Anlageabschnitt (3a) und einer drehbeweglichen
Verbindung mit dem ersten Bandteil (1) angeordnet ist,
M2.4.2H1
und wobei der Verbindungsabschnitt (3b) gegenüber dem Anlageabschnitt (3a) im rechten Winkel abgewinkelt ist,
wobei die Merkmale M2.2.1H1, M2.4H1, M2.4.1H1 und M2.4.2H1 nach dem Merkmal
M2.2 eingefügt sind und
M4.2H1
dass der Aufnahmeblock (5) einen stufenförmigen Rücksprung aufweist,
M4.2.1H1
in den der flache Anlageabschnitt (3a) flächenbündig eingesetzt ist
und
M4.2.2H1
an dessen Stufenkanten (5b) der Anlageabschnitt (3a) zur Bildung
eines Schiebesitzes formschlüssig anliegt,
wobei die Merkmale M4.2H1, M4.2.1H1 und M4.2.2H1 nach dem Merkmal M4.1 eingefügt sind.
Der in Merkmal M2.2 beanspruchte Anlageabschnitt wird durch das Merkmal
M2.2.1H1 als flach ausgebildet konkretisiert. Er weist daher eine ebene Kontur auf.
Die Merkmalsgruppe M2.4.XH1 bildet den Scharnierbügel weiter aus, der nach dem
Merkmal M2.4.1H1 einen zwischen dem Anlageabschnitt und einer drehbeweglichen
Verbindung mit dem ersten Bandteil angeordneten Verbindungsabschnitt umfasst.
Aufgrund seiner mit dem Merkmal M2.4H1 vorgegebenen kreisbogenförmigen Ausgestaltung soll eine verdeckte Anordnung des beanspruchten Türbands zwischen
der Türzarge und dem Türblatt möglich sein (vgl. Absatz [0015] der Streitpatentschrift). Die Realisierung der drehbeweglichen Verbindung zwischen dem Verbindungsabschnitt und damit zwischen dem Scharnierbügel und dem ersten Bandteil
stellt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I in das Belieben des Fachmanns,
lediglich in der Beschreibung wird in diesem Zusammenhang eine Bereitstellung als
Drehachse erläutert. Ferner fordert das Merkmal M2.4.2H1 eine Ausrichtung des
Verbindungsabschnitts gegenüber dem Anlageabschnitt im rechten Winkel.
Mit dem Merkmalskomplex M4.2.XH1 erfolgt die räumlich-körperliche Gestaltung des
Aufnahmeblocks, der nach dem Merkmal M4.2H1 einen stufenförmigen Rücksprung
aufweist. Der Rücksprung umfasst dabei eine Rückenfläche, an die sich senkrecht
dazu angeordnete Stufenkanten anschließen, die sich bis zu einer Frontfläche des
Aufnahmeblocks erstrecken (vgl. Absatz [0010] des Streitpatents). In die so gebildete Ausnehmung wird gemäß dem Merkmal M4.2.1H1 der flache Anlageabschnitt
flächenbündig eingesetzt, der insoweit plan mit einer äußeren „Seite“ des Aufnahmeblocks abschließt (vgl. Absatz [0037] des Streitpatents). Das Merkmal M4.2.2H1
lehrt zudem die Bildung eines Schiebesitzes – im Sinne einer linearen Zwangsführung – für den Anlageabschnitt, der hierfür formschlüssig an den Stufenkanten des
Rücksprungs anliegt.
6.2
Die der Druckschrift E10 entnehmbare Lehre legt dem Fachmann ein solches
wie in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beanspruchtes Türband jedoch nahe,
so dass dieses nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Wie vorstehend dargelegt, geht aus der Druckschrift E10 bereits ein Türband
gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag hervor. Dies gilt
gleichermaßen für ein Türband gemäß dem erteilten Patentanspruch 1, welcher sich
nur durch die hinsichtlich der Richtungsangaben weiter gefassten Merkmale M2.3
und M4.1 von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag 1 unterscheidet.
Darüber hinaus weist, wie vorstehend ebenfalls bereits dargelegt, der Aufnahmeblock 3 einen stufenförmigen Rücksprung auf, in den der Anlageabschnitt 221 eingesetzt ist. Dieser ist ausweislich der Figur 3 flach ausgebildet und schließt im eingesetzten Zustand flächenbündig an die den Rücksprung umgebenden Bereiche
des Aufnahmeblocks 3 an. Letzteres belegt die Anordnung der beiden vorderen
Fortsätze 311, die den Anlageabschnitt hintergreifen und einen Teil der Zwangsführung bilden. Der Rücksprung bildet zusammen mit den seitlichen Stufenkanten
dabei den Schiebesitz für den Anlageabschnitt 221, wobei der Anlageabschnitt 221
formschlüssig an den Stufenkanten anliegt, denn dieser ist mit den Stufenkanten in
Kontakt und wird durch diese geführt, wie auch Figur 4 belegt.
Figur 3 der Druckschrift E10
Dass der in den Figuren der Druckschrift E10 dargestellte Aufnahmeblock ein Blechbiegebauteil darstellt und der Anlageabschnitt aufgrund der durch die Herstellung
bedingten Rundungen der Biegekanten des Aufnahmeblocks an den Stufenkanten
möglicherweise nicht vollständig flächig anliegt, ist für die Gewährleistung des
Formschlusses gemäß dem Merkmal M4.2.2H1 hierbei unbeachtlich.
Der Druckschrift E10 nimmt daher auch die Merkmale M2.2.1H1, M4.2H1, M4.2.1H1
und M4.2.2H1 vorweg.
Ferner weist der Scharnierbügel 2 einen Verbindungsabschnitt auf, der zwischen
dem Anlageabschnitt 221 und der drehbeweglichen Verbindung mit dem ersten
Bandteil 1 angeordnet ist, und der gegenüber dem Anlageabschnitt ausweislich der
Figuren 1 und 3 im rechten Winkel abgewinkelt ist. Dieser Verbindungsabschnitt ist
gebogen ausgebildet. Damit offenbart die Druckschrift E10 auch den noch verbleibenden Merkmalskomplex M2.4.XH1 mit Ausnahme der Spezifizierung der Form des
Verbindungsabschnitts auf einen Kreisbogen.
Dies kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Mit dem Merkmal M2.4H1 erfährt der Verbindungsabschnitt des Scharnierbügels
eine kreisbogenförmige Weiterbildung, die es laut Absatz [0018] der Streitpatentschrift erlaubt, ein mit einem einfachen Scharnierbügel ausgestattetes Türband verdeckt an einer gefälzten Tür einzusetzen. Auch der bogenförmige Verbindungsabschnitt des Scharnierbügels 2 findet im geschlossenen Zustand des aus der Druckschrift E10 bekannten Türscharniers Aufnahme in der Aussparung „chamber“ 11
des ersten Bandteils „head plate“ 1, mit der Implikation einer verdeckten Anordnung
des gesamten Türscharniers bei geschlossener Türe „door plank“ 92 (vgl. Figuren
1, 2). Die Ausgestaltung des Verbindungsabschnitts in Gestalt eines Kreisbogens
stellt in diesem Zusammenhang eine beliebige Auswahl aus für den Fachmann
geläufigen geometrischen gebogenen Grundformen dar. Eine speziell kreisbogenförmige Gestaltung ist insoweit zum Standardrepertoire des Fachmanns gehörig
anzusehen, die er bereits aufgrund seines Fachwissens in Betracht zieht, dies vor
allem, da kreis- oder kreisbogenförmige Konturen im Speziellen bei Biegeteilen, wie
sie die Druckschrift E10 hier auch für den Scharnierbügel lehrt, einfach herzustellen
sind.
7.
Hilfsantrag II
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag II erweist
sich als patentfähig. Denn das in diesem Patentanspruch beanspruchte und für den
Fachmann unstreitig ausführbare Türband ist für den Fachmann den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, es beschränkt den
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, ist gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik, insbesondere der der Druckschrift E10 entnehmbaren Lehre, neu und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Allerdings trifft dies nicht auf den Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 11 zu, denn dieser ist durch den der Druckschrift E10 entnehmbaren
Gegenstand neuheitsschädlich vorbekannt.
Der Hilfsantrag II kann daher keinen Erfolg haben, denn mit dem nicht gewährbaren
Patentanspruch 11 kann dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden. Einer
Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag II bedarf es in der Folge
wiederum nicht.
7.1
Der Patentanspruch 1 bildet das beanspruchte Türband ausgehend von der
Fassung nach Hilfsantrag I speziell hinsichtlich Arretierung des Anlageabschnitts an
dem Aufnahmeblock durch die folgenden Merkmale weiter:
M5H2
und dass der Anlageabschnitt (3a) durch Klemmschrauben (8) an dem
Aufnahmeblock arretierbar ist,
M5.1H2
welche Langlöcher des Aufnahmeabschnitts durchgreifen und
M5.2H2
im Innengewinde an dem Aufnahmeblock eingedreht sind,
wobei die Merkmale M5H2, M5.1H2 und M5.2H2 nach dem Merkmal M4.2.2H1 eingefügt sind.
Die Arretierung des Anlageabschnitts an dem Aufnahmeblock, wie in Merkmal M2.3
beansprucht, erfolgt gemäß dem Merkmalskomplex M5.XH2 nun explizit durch
Klemmschrauben, die Langlöcher durchgreifen, welche in dem Aufnahmeabschnitt
vorgesehen sind, und die in ein Innengewinde eingedreht sind, welches sich in dem
Aufnahmeblock befindet.
7.2
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II nun beanspruchte und für den
Fachmann auch nacharbeitbare Türband ist für den Fachmann den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen. Der beanspruchte
Gegenstand beschränkt auch sonst das in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Türband in zulässiger Weise. Dies wurde von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten.
7.3
Bei dem der Druckschrift E10 entnehmbaren Gegenstand erfolgt die Arretierung des Anlageabschnitts 221 an dem Aufnahmeblock 3 durch einen Exzenter. Da
ein solcher Exzenter keine Klemmschraube ist und auch nicht unmittelbar mit einer
solchen vergleichbar ist, ist der Merkmalskomplex 5.XH2 aus der Druckschrift E10
nicht vorbekannt. Das nun beanspruchte Türband ist daher neu gegenüber der
Offenbarung der Druckschrift E10.
Das Merkmal M5H2 kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch noch nicht begründen,
denn die Verwendung von Klemmschrauben stellt für den Fachmann im Bereich der
Türbänder bzw. Scharniere eine übliche Vorgehensweise zur Arretierung gegeneinander verstellbarer Bauteile dar, die er alternativ zur Verwendung eines Exzenters
vorsehen kann, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Dies belegen etwa die
Druckschriften E3, E5 und E8, die jeweils solche Klemmschrauben offenbaren.
Abweichend verhält es sich jedoch hinsichtlich der Merkmale M5.1H2 und M5.2H2.
Denn selbst wenn der Fachmann alternativ eine Klemmschraube statt des Exzenters vorsehen würde, so würde er entgegen der beiden Merkmale M5.1H2 und
M5.2H2 zwingend das Langloch in dem Aufnahmeblock und das Innengewinde in
dem Anlageabschnitt vorsehen. Eine kinematisch umgekehrte Anordnung von
Langloch und Innengewinde ist mit Blick auf das der Druckschrift E10 entnehmbare
Scharnier aufgrund dessen konstruktiver Ausbildung für den Fachmann, wenn überhaupt ausführbar, sehr komplex und daher nicht naheliegend.
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Merkmalskomplexes 5.XH2 die
Druckschrift E4 heranzieht, greift ihre Argumentation nicht durch. Denn das in der
Druckschrift E4 offenbarte Türband weist keine Klemmschrauben auf. Gemäß der
Figur 2 sind zur Befestigung des Scharnierbügels 4, 41 an dem Ansatz 34 lediglich
sechs reine Befestigungsschrauben vorgesehen, denn eine Verschiebbarkeit des
Scharnierbügels 4, 41 gegenüber dem Ansatz 34 ist für das offenbarte Türband
nicht vorgesehen.
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende und
Beschwerdeführerin zu dem in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beanspruchten Türband weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung zur Frage der Neuheit
oder der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch
nach Auffassung des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der
zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu dem in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beanspruchten Gegenstand
geben oder diesen gar vorwegnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist daher patentfähig.
7.4
Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag II, der vollumfänglich dem erteilten
Patentanspruch 16 entspricht, lässt sich wie folgt gliedern.
N0
N1
N2
Türbandsystem zur Bereitstellung eines Türbandes
mit einem ersten Bandteil (1),
mit einem Scharnierbügel, der
N2.1
um eine Drehachse (2) schwenkbeweglich mit dem ersten Bandteil (1) verbunden ist,
N2.2
wobei der Scharnierbügel (3) an seinen dem ersten Bandteil (1)
abgewandten Ende einen abgewinkelten Anlageabschnitt (3a)
aufweist,
N4
mit einem Aufnahmeblock (5),
N2.3
an dem der Anlageabschnitt (3a) in einer ersten Richtung (x)
zwangsgeführt und arretierbar befestigt ist und
N5
einer Befestigungseinrichtung,
N4.1
in der der Aufnahmeblock (5) in einer zweiten Richtung (y) verstellbar ist,
wobei die Befestigungseinrichtung wahlweise
N5.1a
ein erstes Aufnahmeelement (11a) zur Befestigung an einer
Türzarge (7) oder einem Türflügel (6) mit einer ersten Innenfläche aufweist, an der der Aufnahmeblock (5) in einem Schiebesitz
unmittelbar anliegt und dadurch in der zweiten Richtung (y)
zwangsgeführt ist
oder
N5.1b
ein zweites Aufnahmeelement (11b) zur Befestigung an einer
Türzarge (7) oder einem Türflügel (6) mit einer zweiten Innenfläche aufweist, in dem ein Zwischenstück (13) entlang einer dritten
Richtung (z) verschiebbar angeordnet ist und der Aufnahmeblock
(5) an dem Zwischenstück (13) in einem Schiebesitz in der zweiten Richtung (y) zwangsgeführt ist.
Der Patentanspruch 11 in der Fassung nach Hilfsantrag II ist nach Merkmal N0 auf
ein Türbandsystem gerichtet, das zur Bereitstellung eines Türbandes geeignet ist,
welches die weiteren Merkmale des Patentanspruchs aufweist.
So umfasst das bereitzustellende Türband nach den Merkmalen N1, N2, N4 und N5
ein erstes Bandteil, einen Scharnierbügel, einen Aufnahmeblock und eine Befestigungseinrichtung. Die Merkmale N1, N2, N4 und N5 sowie die Spezifizierungen
nach den Merkmalen N2.1, N2.2, N2.3 entsprechen dabei inhaltlich den Merkmalen
M1, M2, M2.1, M2.2, M2.3 und M4 des erteilten Patentanspruchs 1 – insofern hierzu
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird – mit der zusätzlichen Konkretisierung, dass der abgewinkelte Anlageabschnitt an dem dem ersten Bandteil
abgewandten Ende des Scharnierteils vorgesehen ist.
Darüber hinaus umfasst das bereitzustellende Türband - entgegen dem in Patentanspruch 1 vom Türband mitumfassten zweiten Bandteil gemäß dem dortigen Merkmal M3 - gemäß Merkmal N5 eine Befestigungseinrichtung, in der der Aufnahmeblock nach Merkmal N4.1 in einer zweiten Richtung verstellbar ist. Die Befestigungseinrichtung ist dabei im Weiteren entweder gemäß dem Merkmal N5.1a oder alternativ gemäß dem Merkmal N5.1b weitergebildet.
So weist sie gemäß Merkmal N5.1a ein erstes Aufnahmeelement zur Befestigung
an einer Türzarge oder einem Türflügel mit einer ersten Innenfläche auf, an der der
Aufnahmeblock in einem Schiebesitz unmittelbar anliegt und dadurch in der zweiten
Richtung zwangsgeführt ist. Alternativ weist die Befestigungseinrichtung gemäß
Merkmal N5.1b ein zweites Aufnahmeelement zur Befestigung an einer Türzarge
oder einem Türflügel mit einer zweiten Innenfläche auf, in dem ein Zwischenstück
entlang einer dritten Richtung verschiebbar angeordnet ist und der Aufnahmeblock
an dem Zwischenstück in einem Schiebesitz in der zweiten Richtung zwangsgeführt
ist. Die Bezeichnung „erstes“ und „zweites“ Aufnahmeelement dient in diesem
Zusammenhang der Unterscheidung der beiden Alternativen und fordert nicht etwa,
dass im jeweiligen Fall auch zwingend ein weiteres – zweites oder erstes –Aufnahmeelement vorhanden sein muss.
Der Auslegung der Beschwerdegegnerin, die dem beanspruchten Türbandsystem
die Eignung zusprechen möchte, wonach dieses zwingend sowohl ein Türband mit
dem Merkmal N5.1a wie auch ein Türband mit dem Merkmal N5.1b bereitstellen
können muss, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Eignung mag das Streitpatent
in Absatz [0025] zwar grundsätzlich offenbaren, in dem es dort zu einer modularen
Bauweise ausführt, mittels derer es möglich ist, Grundkomponenten zur Herstellung
sowohl zwei- als auch dreidimensional verstellbarer Türbänder zu verwenden. Der
Wortlaut des Patentanspruchs 11 spiegelt dies aber nicht wieder. Denn dieser ist,
wie vorstehend dargelegt, auf ein Türbandsystem gerichtet, welches zur Bereitstellung eines (einzigen) Türbandes geeignet ist, das eine Befestigungseinrichtung umfasst, die gemäß einer der beiden alternativ beanspruchten Merkmale N5.1a oder
N5.1b ausgebildet ist.
7.5
Die Offenbarung der Druckschrift E10 nimmt ein solches wie in Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag II beanspruchtes Türbandsystem jedoch vollständig
vorweg, so dass dieses nicht mehr neu ist.
So ist der Druckschrift E10 ein Türband zu entnehmen, welches entsprechend der
Merkmale N1, N2, N2.1, N2.2, N2.3 und N4 ein erstes Bandteil 1 mit einem Scharnierbügel 2, der um eine Drehachse schwenkbeweglich mit dem ersten Bandteil 1
verbunden ist, wobei der Scharnierbügel 2 an seinen dem ersten Bandteil 1 abgewandten Ende einen abgewinkelten Anlageabschnitt 22 aufweist, und einen Aufnahmeblock 3 umfasst, an dem der Anlageabschnitt 22 in einer ersten Richtung
zwangsgeführt und arretierbar befestigt ist (vgl. Figur 1). Zur weiteren Begründung
wird auch auf die insoweit analogen Ausführungen unter Punkt 5.2 verwiesen.
Das der Druckschrift E10 entnehmbare Türband umfasst ferner eine Befestigungseinrichtung gemäß den Merkmalen N5 und N4.1, in der der Aufnahmeblock 3 in
einer zweiten Richtung verstellbar ist. Die Befestigungseinrichtung umfasst ein Aufnahmeelement 4 zur Befestigung an einer Türzarge oder einem Türflügel, an
welchem der Aufnahmeblock 3 über einen Schiebesitz in der zweiten Richtung
zwangsgeführt wird. Dazu hintergreifen die Vorsprünge 3231 des Aufnahmeblocks 3 die Flansche 411 des Aufnahmeelements und liegen dabei unmittelbar an
deren Innenfläche an. Damit ist auch das Merkmal N5.1a aus der Druckschrift E10
vorbekannt.
Aus der Druckschrift E10 geht somit ein Türband entsprechend der ersten in
Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag II beanspruchten Alternative für ein Türband
hervor und somit in der Folge auch ein Türbandsystem zur Bereitstellung eines solchen Türbandes.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist daher durch den Inhalt der Druckschrift
E10 vollständig vorweggenommen, der Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag II ist daher nicht patentfähig.
8.
Hilfsanträge III und IV
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags IV entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I. Deren Gegenstände sind, wie vorstehend unter den
Punkten 5.2 und 6.2 dargelegt, nicht patentfähig. Dies trifft in der Folge daher auch
auf das in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß der Hilfsanträge III und IV
beanspruchte Türband zu.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach den Hilfsanträgen III und IV
bedarf es wiederum nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1
dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann.
9.
Hilfsantrag V
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags V entspricht dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag II. Dessen Gegenstand ist, wie vorstehend unter den Punkten 7.1 bis 7.3
dargelegt, patentfähig.
Aus der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V folgt die
Patentfähigkeit der auch ursprünglich offenbarten, konkreten Weiterbildungen nach
den darauf zumindest mittelbar zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10.
Da gegenüber dem Hilfsantrag II der dort als nicht patentfähig zu erachtende unabhängige Patentanspruch 11 gestrichen ist, hat der Hilfsantrag V Erfolg.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen darüber hinaus Anpassungen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs.
Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Sexlinger