Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 19.07.2022 – 8 W (pat) 43/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190722B8Wpat43.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 43/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19.07.2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2016 215 019

ECLI:DE:BPatG:2022:190722B8Wpat43.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2022 durch den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel

als Vorsitzenden, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den

Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. August 2016 durch die Beschwerdegegnerin beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2016

215 019 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Laserschneiden mit optimierter

Gasdynamik“ erteilt und die Erteilung am 17. August 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1) und die

Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2) jeweils am 17. Mai 2018 Einspruch

erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechenden verweisen in ihren Schriftsätzen dabei auf die folgenden

Entgegenhaltungen:

- TM0

- TM1

- TM2

DE 10 2016 215 019 A1

WO 2010/049032 A1

WO 2015/170029 A1

- TM2a

US 2017/0189993 A1 englische Übersetzung zur TM2

- TM3

JP 2014018839 A

- TM3a

JP 2014018839 A englische Maschinenübersetzung

- TM4

JP H 11277287

- TM4a

JP H 11277287 englische Maschinenübersetzung

- TM5

JP 2003048090 A

- TM5a

JP 2003048090 A englische Maschinenübersetzung

- TM6

- TM7

- TM8

US 2009/0218326 A1

US 6,163,010 A

WO 2016/046954 A1

- TM8a

WO 2016/046954 A1 englische Maschinenübersetzung

- TM9

WO 2004/060602 A1

- TM10

JP H 04253584 A

- TM10a

JP H 04253584 A englische Maschinenübersetzung

- TM11

Katalogauszug: Centricut, 2013-2014 CO2 laser consumables,

copyright 9/2013, Seiten 1-4 und Seiten 93 und 152

- TM12

Katalogauszug: II-VI Infrared, CO2 & Fiber Laser Nozzles and

accessories: Mazak, veröffentlicht Januar 2014, Deckblatt und

Seite 48

- TM13

Kümmel W., „Technische Strömungsmechanik“, 3. Auflage,

Teubner 2007: Deckblatt, Seiten 2, 185 und 186

- TM14

Bliedtner, J., Müller, H. und Barz, A.,

„Lasermaterialbearbeitung“, Carl Hanser Verlag München:

Deckblatt, Seiten 4/5, 240/241 und 266/267

- E1

- E2

- E3

- E4

- E5

- E6

- E7

- E8

- E9

US 2012/012570 A1

JP 2003-048090 A

BySprint Fiber Betriebsanleitung, Version V005_12, Datum

06.2015

Auszug, BySprint Fiber Betriebsanleitung

Kundenauslieferungen_BySprint_Fiber

Düse_50H_90034867_000_03-1

Düse_35H_90043379-0

BySprint_Fiber_Datenbankauszug_Parameter_50H

BySprint_Fiber_Datenbankauszug_Parameter_35H

- E10

ByAutonom Betriebsanleitung, Version V002_02, Datum

- E11

- E12

- E13

- E14

- E15

- E16

- E17

- E18

- E19

- E20

- E21

04.2014

Auszug, ByAutonom Betriebsanleitung

Kundenauslieferungen_ByAutonom

Schneidparameter_aus_Datenbank_ByAutonom

DE 10 2007 042 490 B3

EP 0 458 180 A2

TR022_Abschlussbericht

DE 10 2012 100 721 B3

WO 2016/046954 A1

EP 1 669 159 A1

Dissertation_Remote_Laserstrahlschweißen

EP 0 770 448 A1

Die Patentabteilung 34 des DPMA hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli

2019 das Streitpatent im Rahmen des Hilfsantrags 3 in beschränktem Umfang

aufrechterhalten. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei nicht neu,

das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sei nicht

zulässig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hingegen sei zulässig, neu und

beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden

vom 18. November 2019 bzw. 19. November 2019.

Zur Begründung führen sie aus, der Anspruch 1 in der durch die Patentabteilung

aufrechterhaltenen Form sei unzulässig, da die dem ursprünglich erteilten Anspruch

hinzugefügten Merkmale

eine bloße Aggregation ohne

funktionellen

Zusammenhang seien und das Merkmal, wonach der Abstand der

werkstückseitigen Düsenstirnfläche mehr als 0 mm und bis zu 5 mm betrage, eine

unzulässige Erweiterung darstelle. Zudem sei der Begriff „konvergente Düsenform

unklar, da nicht erkennbar sei, ob sich die Angabe auf die Außen oder die Innenform

der Düse beziehe. Weiterhin seien aus der TM1 bzw. der TM2a alle Merkmale des

Anspruchs 1 des Hauptantrags vorbekannt, zumindest aber

in einer

Zusammenschau der TM1 und der TM14, E1 oder der E2 sowie der

Zusammenschau der TM2a und der TM14 bzw. der E19 nahegelegt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 und die Einsprechende und

Beschwerdeführerin zu 2 stellen jeweils den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2019 aufzuheben und das

Patent 10 2016 215 019 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,

die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise das Patent 10 2016 215 019 mit den Ansprüchen 1 bis 11

gemäß einem der Hilfsanträge 1 und 2 vom 30.08.2021, eingereicht

mit Schriftsatz vom 31.08.2021, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung,

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung

und mit einer Gliederung des Senats versehen lautet:

1.

Verfahren zum Schneiden von plattenförmigen metallischen Werkstücken

(2) mit einer Dicke (d) von mehr als 2mm in einem Schmelzschneidprozess

2.1 mittels eines Laserstrahls (3)

2.1.1 eines Diodenlasers, der einen Mehrfachwellenlängen-Laserstrahl (3)

erzeugt,

2.1.2 oder eines Festkörperlasers

2.2

und mit Stickstoff als Schneidgas (4),

2.3

die beide gemeinsam aus einer Düsenöffnung (5) einer Schneidgasdüse

(1) austreten,

3.

wobei der Abstand (A) der werkstückseitigen Düsenstirnfläche (8) zur

Werkstückoberfläche (9) mehr als 0 mm und bis zu 0,5 mm beträgt und

4.

wobei auf Höhe der werkstückseitigen Düsenstirnfläche (8) die

Strahlachse (10) des Laserstrahls (3) mindestens 3 mm von dem in

Schneidrichtung (6) hinteren Öffnungswandabschnitt (11) der

Düsenöffnung (5) beabstandet ist,

dadurch gekennzeichnet,

5.

6.

dass die Düsenform konvergent ist,

dass der werkstückseitige Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung (5)

zwischen 7 mm und 12 mm beträgt, und

7.

dass der Schneidgasdruck (p) zwischen 1 bar und 6 bar beträgt.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 11 an.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die form- und fristgerechten Beschwerden sind zulässig. In der Sache sind sie

unbegründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine patentfähige

Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift ein Verfahren zum

Schneiden von plattenförmigen metallischen Werkstücken mit einer Dicke von

mindestens 2 mm mittels eines Laserstrahls und eines Schneidgases, die beide

gemeinsam aus einer Düsenöffnung einer Schneidgasdüse austreten.

Nach Angaben der Streitpatentschrift werden im Stand der Technik beim

Laserschneiden zur Vermeidung eines hohen Schneidgasverbrauchs üblicherweise

Schneidgasdüsen mit einem möglichst kleinen Düsendurchmesser eingesetzt. Um

mit solchen Düsen in guter Qualität schneiden zu können, muss beim Schneiden

mit Stickstoff als Schneidgas ein Gasdruck im Bereich von 10 bar bis 25 bar

verwendet werden. Beim Schneiden mit Sauerstoff als Schneidgas kann der

Gasdruck kleiner als 10 bar sein. Eine ineffiziente Einkopplung des Schneidgases

kann zu einer Verringerung der Schneidgeschwindigkeit bzw. zu Gratbildung im

Allgemeinen und insbesondere beim Schneiden spitzer Ecken führen. Die

Abstimmung der Schneidparameter auf die im Schneidprozess vorhandenen

Gasströmungsbedingungen ist hierbei eine zwingende Voraussetzung für gute

Schneidergebnisse und stabile Produktionsbedingungen.

Weiter ist aus dem Stand der Technik bekannt, beim Schmelzschneiden von

Werkstücken mit einer Dicke über 8 mm den Druck des Schneidgases zu

reduzieren, um beim Schneiden mit CO2-Laserstrahlung die Erzeugung von

Stickstoffplasma im Schnittspalt zu vermeiden. Dazu wird eine Schneidgasdüse mit

speziell geformter Innenkontur vorgeschlagen, die an der werkstückseitigen

Düsenaustrittsöffnung einen Bereich mit vergrößertem Durchmesser von 4 mm

aufweist. Der Druck des Schneidgases soll in einem Bereich von 7,8 bar bis 13,7

bar liegen.

Entsprechend der Streitpatentschrift, Absatz [0005], liegt der vorliegenden

Erfindung die Problemstellung zugrunde, ein Verfahren zum Laserschneiden

plattenförmiger (insbesondere metallischer) Werkstücke bereitzustellen, durch das

bei hoher Schneidgeschwindigkeit eine gute Qualität der Schnittkante erreicht wird.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit

mehrjährigen Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von Laserschneidanlagen

anzusehen.

Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung.

Nach Merkmal 3 soll der Abstand (A) der werkstückseitigen Düsenstirnfläche 8 zur

Werkstückoberfläche 9 mehr als 0 mm und bis zu 0,5 mm betragen. Damit fällt ein

Verfahren, bei dem die Düse komplett auf die Werkstückoberfläche aufgesetzt wird,

nicht unter das beanspruchte Verfahren.

Nach Merkmal 5 soll die Düsenform konvergent sein.

Aus der Formulierung im Absatz [0014] und der Figur 1 geht eindeutig hervor, dass

sich die Konvergenz auf die Innenform der Düse bezieht. Damit ist für den

Fachmann klar erkennbar, was unter einer konvergenten Düsenform zu verstehen

ist, nämlich, dass mit „konvergent“ das Innenprofil bzw. die Innenform der Düse

beschrieben wird. Dem Fachmann ist aufgrund seines Wissens hier klar, dass die

Außenform einer Düse entgegen den Ausführungen der Einsprechenden für den

Schmelzschneidprozess irrelevant ist und sich das Merkmal deshalb nicht auf die

Außenform beziehen kann.

„Konvergent“ bedeutet dabei „sich verjüngend“ bzw. „sich einander annähernd“. Die

Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass schon eine Düse unter den

Anspruchswortlaut fällt, bei der nur ein Teil des Innenprofils konvergent ist, während

die Beschwerdegegnerin den Anspruch derart auffasst, dass die Innenform der

Düse durchgehend konvergent sein muss

Da Düsen mit einem konvergenten und/oder einem divergenten Bereich in der

Strömungsmechanik in der Regel kontinuierlich verlaufen, versteht der Fachmann,

auch unter Hinzuziehen des Ausführungsbeispiels mit der Figur 1 und dem Absatz

[0015] des Streitpatents, unter einer konvergenten Düse eine Düse, die durchgängig

(kontinuierlich) konvergent ist bzw. deren Innenprofil sich durchgehend bis zur

werkstückseitigen Düsenstirnfläche aneinander annähert.

Nach Merkmal 6 beträgt der werkstückseitige Öffnungsdurchmesser der

Düsenöffnung 5 zwischen 7 mm und 12 mm. Damit fallen ovale Ausgestaltungen

der Düsenöffnung entsprechend der Figur 2b oder beliebige andere, nicht

kreisförmige Düsenöffnungen nicht mehr unter den Gegenstand des Anspruchs 1.

Nach Merkmal 7 beträgt der Schneidgasdruck (p) zwischen 1 bar bis 6 bar.

Entsprechend der Offenbarung des Streitpatents, beispielsweise in den Absätzen

[0001] und [0030] der Streitpatentschrift, ist unter dem Schneidgasdruck der Druck

des aus der Düsenöffnung austretenden Schneidgases, also der Druck des Gases

am Austrittspunkt der Düse zu verstehen.

2.

Der Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung ist zulässig. Er beruht auf

einer Kombination der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 6,

11 und 12 sowie der ursprünglichen Beschreibung auf S. 3, Absatz 2; S. 6, Absatz

2; S. 7, Absatz 2 und S. 8, Absatz 1 sowie der Figur 1.

a) Den Ausführungen beider Einsprechenden, wonach das Merkmal M3, nach dem

„der Abstand (A) der werkstückseitigen Düsenstirnfläche mehr als 0 mm und bis zu

0,5 mm beträgt,“ eine unzulässige Erweiterung darstellt, tritt der Senat nicht bei.

Bezüglich Merkmal 3 offenbaren der ursprüngliche Patentanspruch 6 sowie die

Zeilen 4 bis 10 auf Seite 7 der ursprünglichen Beschreibung, dass der Abstand der

Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche zwischen 0 mm und 0,5 mm beträgt,

mithin also einen Abstand größer gleich 0 mm und kleiner gleich 0,5 mm.

Anderweitige Offenbarungsstellen sind nicht ersichtlich.

Eine Änderung des Patentanspruchs führt dann zu einer unzulässigen Erweiterung

des Patentanspruchs, wenn der geänderte Gegenstand des Anspruchs über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, also

ein Gegenstand erstmals offenbart wird, der nicht Inhalt der Anmeldung war. Denn

Dritte sollen sich darauf verlassen können, dass sie nach dem Studium der

offengelegten Anmeldung maximal qualitativ und quantitativ mit einem Patent

rechnen müssen, das der ursprünglichen Offenbarung entspricht und nicht über sie

hinausgeht. Eine Beschränkung des Gegenstands der Anmeldung ist deshalb

grundsätzlich zulässig, es sei denn, sie stellt gleichzeitig eine qualitative Änderung

des Gegenstands der Anmeldung dar

(BGH GRUR 2001, 140-143 –

ZEITTELEGRAMM; GRUR 2017, 1105 Rdnr. 19, 25 – PHOSPHATIDYLCHOLIN).

Durch die Aufnahme der Worte „mehr als“ wird der ursprünglich offenbarte Bereich

des Abstands der Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche „zwischen 0 mm und

0,5 mm“ verkleinert, indem der Abstand von exakt 0 mm der Düsenstirnfläche

gegenüber der Werkstückoberfläche durch den Wortlaut von Merkmal M3 „mehr als

0 mm“ explizit ausgeschlossen wird. Somit wird von einem ursprünglich offenbarten

Bereich genau ein Wert nicht mehr beansprucht, demnach ein Abstand von exakt 0

mm.

Die Änderung des Merkmals M3 stellt damit keine Erweiterung, sondern eine

grundsätzlich zulässige Beschränkung des Patentgegenstands dar. Sie führt auch

nicht zu einer qualitativen Änderung des Patentgegenstands gegenüber dem

ursprünglich Offenbarten. Denn sie fügt dem Gegenstand der Anmeldung keinen

nicht ursprungsoffenbarten technisch relevanten Aspekt hinzu (BGH a.a.O. Urteil

vom 17. April 2012 X ZR 54/09).

Denn gemäß der Gesamtoffenbarung des Streitpatents soll der Abstand zwischen

der Düsenöffnung und der Werkstückoberfläche möglichst gering sein. Idealerweise

sollte mit Hilfe einer aufgesetzten Düse ein Nullspalt eingestellt werden, da in

diesem Fall der Gasverbrauch maximal reduziert werden kann und die

Gasströmung ideal in den Schnittspalt eingekoppelt wird. Daher beträgt der Abstand

der Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche bevorzugt zwischen 0 mm und

0,5 mm. Es kann hierbei aber nicht festgestellt werden, dass in Absatz [0018] mit

der Formulierung „Daher beträgt der Abstand….“ der Begriff Nullspalt zwingend mit

0 bis 0,5 mm definiert wird. Die Begriffe „idealerweise“ und „bevorzugt“ inkludieren

für den Fachmann die Möglichkeit, dass vom Bereich 0 bis 0,5 mm auch

abgewichen werden kann.

Das Merkmal M3 geht somit nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.

b) Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2 vertritt weiterhin die

Auffassung, dass es dem Begriff „konvergente Düsenform“ an der notwendigen

Klarheit fehle. Es sei nicht ermittelbar, ob sich diese Form auf die Düseninnenkontur

oder Düsenaußenkontur beziehe.

Auch dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Erstens kennt der

Fachmann aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung Geometrien derartiger

Düsen und weiß, dass die Außenkontur einer Düse irrelevant ist, da diese nicht von

dem Schneidgas durchströmt wird.

Durchströmt wird stets eine gasführende Innenkontur dieser Düse, so dass dies die

einzig technisch sinnvolle Deutung einer konvergenten Düsenform ergibt. Zweitens

erkennt der Fachmann bei Betrachtung der Fig. 1 des Streitpatents, dass das

Schneid- bzw. Prozessgas

(BZ: 4) die mit den Pfeilen angedeutete

Strömungsrichtung aufweist (eine Strömungsumkehr ist bei einer Laserschneiddüse

technisch widersinnig). Demnach hat die konvergente Formgebung der Düse einen

eindeutigen Bezug - nämlich die Strömungsrichtung des Prozessgases.

Die Offenbarung des Absatzes [0008] des Streitpatents steht dem zuvor Gesagten

nicht entgegen, da darin explizit zwischen einer konvergenten oder divergenten

Düsenform unterschieden wird und diese mit Blick auf Fig. 1 ausreichend

klargestellt ist.

3.

Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs

1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu gemäß § 3 PatG, da keinem der dort

beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Anspruchs 1 entnehmbar sind.

a)

Die TM1 (WO 2010/049 032 A1) zeigt ein Verfahren zum Schneiden von

plattenförmigen metallischen Werkstücken 8 mit einer Dicke von mehr als 8 mm und

damit mehr als 2 mm (M1 - vgl. PA1 und Fig. 1 i.V.m. S.8, Z.5-10). Bei dem

Schneidverfahren handelt es sich um einen Schmelzschneidprozess (vgl. S.8, Z.23-

28), wobei mittels eines Laserstrahls 6 eines Festkörperlasers und mit Stickstoff als

Schneidgas ein Schnittspalt 9 erzeugt wird (M2.1, M2.1.2, M2.2 - vgl. S.8, Z.5-10

sowie S.8, Z.30 bis S.9, Z.1), und wobei der Laserstrahl und das Schneidgas

gemeinsam aus einer Düsenöffnung 28 einer Schneidgasdüse 17a austreten (M2.3

- vgl. Fig. 3

i.V.m. S.9, Z.24-26). Der Abstand der werkstückseitigen

Düsenstirnfläche zur Oberfläche des Werkstücks 8 beträgt dabei weniger als 0,5

mm (M3 - vgl. S.4, Z.21-24) und die Strahlachse des Laserstrahls 6 ist bei einer

üblichen mittigen Durchführung des Laserstrahls durch die Düsenöffnung 28

mindestens 3 mm von dem in Schneidrichtung hinteren Öffnungswandabschnitt der

Düsenöffnung 28 beabstandet (M4 - vgl. Fig. 3 i.V.m. S.11, Z.17-22). Ferner beträgt

der werkstückseitige Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung 28 ca. 8 mm – liegt

also im beanspruchten Bereich von 7 mm bis 12 mm – (M5 vgl. Fig. 3 i.V.m. S.11,

Z.20-22), während der Schneidgasdruck mehrere bar beträgt (S.9, Z.22-24).

Die TM1 zeigt anhand der Fig. 2a bis Fig. 6 Formen von Laserbearbeitungsdüsen

17a, 17b, 17c, 17d, die alle im Wesentlichen einer Laval-Düse entsprechen (vgl.

auch S. 4, Abs. 2 der TM1).

Die Lehre der TM1 ist auf ein Verfahren zum Laserschmelzschneiden (vgl. z.B. S.

2, Abs. 1) gerichtet, welches erfindungsgemäß Edelstahlplatten von einer Dicke

insbesondere größer als 8 mm zuschneiden kann (vgl. S. 1, Abs. 1). Für das

Laserschmelzschneiden offenbart die Lehre der TM1

im Druckraum des

Schneidkopfes einen technisch sinnvollen Druckbereich von 15 - 25 bar (vgl. S. 2,

Abs. 3) bei großen Düsendurchmessern. Auch die Textstelle auf S. 9, Z. 22 - 24 der

TM1 in dem von einem Prozessdruck von „mehreren Bar“ die Rede ist bezieht sich

auf den Druckraum, nämlich auf den zugeordneten Gehäusebereich 14b. Für die

Höhe des Schneidgasdrucks des aus der Düsenöffnung austretenden

Schneidgases gibt es in der TM1 keinerlei Offenbarung.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die TM1 einen Schneidgasdruck

des aus der Düsenöffnung austretenden Schneidgases zwischen 1 bar und 6 bar

weder explizit noch implizit offenbart.

Damit ist der TM1 ein Schmelzschneidverfahren mit einem Schneidgasdruck des

aus der Düsenöffnung austretenden Schneidgases entsprechend dem Merkmal M7

und der konvergenten Düsenform nach Merkmal M5 nicht zu entnehmen.

b)

Die TM2a (US 2017/0189993 A1) zeigt ein Verfahren zum Schneiden von

plattenförmigen metallischen Werkstücken mit einer Dicke von kleiner als 3 mm und

damit mehr als 2 mm (M1 - TM2a, Absatz [0076]). Bei dem Schneidverfahren

handelt es sich um einen Schmelzschneidprozess (Absatz [0070]), wobei mittels

eines Laserstrahls eines Festkörperlasers und mit Stickstoff als Schneidgas ein

Schnittspalt erzeugt wird (M2.1, M2.1.2, M2.2 - Absätze [0059], [0067], [0068]), und

wobei der Laserstrahl und das Schneidgas gemeinsam aus einer Düsenöffnung 6

einer Schneidgasdüse 1,2 austreten (M2.3 - Absatz [0076], [0018]). Entsprechend

Absatz [0076] der TM2a kann der Durchmesser der Auslassöffnung 6 des

beweglichen Elements 2 bis zu 10 mm betragen. Daraus ergibt sich, dass der

werkstückseitige Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung 6 zwischen 7 mm und 12

mm betragen kann (M6), und dass auf Höhe der werkstückseitigen Düsenstirnfläche

um die Auslassöffnung 6 die Strahlachse des Laserstrahls 1 mm bis 5 mm, und

daher auch mindestens 3 mm von dem

in Schneidrichtung hinteren

Öffnungswandabschnitt der Düsenöffnung 6 beabstandet ist. (M4).

Die Düseninnenkontur des beweglichen Teils 2 ist bis auf einen kurzen Steg an der

Düsenöffnung konvergent, so dass auch das Merkmal M5 verwirklicht ist.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden 1 ist die Stirnfläche 1a des

unbeweglichen Düsenteils 1, deren Abstand zum Werkstück durch einen

kapazitiven Sensor auf 0,1 bis 5 mm, vorzugsweise auf 0,5 bis 2 mm, eingestellt

wird, nicht mit der

im Streitpatent beanspruchten werkstückseitigen

Düsenstirnfläche gleichzusetzen. Die werkstückseitige Düsenstirnfläche wird im

Anspruch 1 sowie im gesamten Streitpatent als die Fläche mit der Düsenöffnung 5

definiert, in der bestimmte Abstände zwischen dem Laserstrahl und dem

Öffnungswandabschnitt der Düsenöffnung beansprucht werden. Bei der TM2a ist

diese Düsenöffnung, in der das Gas und der Laserstrahl aus der Düse austreten,

die Düsenöffnung 6 im beweglichen Teil 2.

Entsprechend dem Grundprinzip der TM2a liegt das bewegliche Düsenteil 2 im

Betrieb mit seinem Bereich 2a durch den Gasdruck vorgespannt immer auf dem

Werkstück auf (Absätze [0088] bis [0125]). In den Absätzen [0130] bis [0132] wird

differenziert zwischen einer Arbeitsposition des Düsenelements 2 (vgl. Fig. 4a), in

welcher der Kontakt zum Werkstück besteht und einer entsprechenden

Ruheposition (kein Laserschneidverfahren wird betrieben),

in welcher das

Düsenelement 2 komplett axial eingefahren ist (vgl. Fig. 4B). Darüber hinaus wird

in Absatz

[0133] beschrieben, dass das Düsenelement 2 mehrere

Zwischenpositionen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition gemäß Fig.

4a und 4b einnehmen kann, wobei die Zwischenpositionen abhängig von dem

Prozessdruck einstellbar sind.

Da es technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, die Düse mit Druck zu

beaufschlagen, ohne ein Schmelzverfahren durchzuführen, scheint in Absatz [0133]

ggf. offenbart zu werden, dass diese Zwischenpositionen möglicherweise auch

während des Schmelzverfahrens einnehmbar sind. Dem widerspricht allerdings die

Gesamtoffenbarung der TM2A, nach der

immer von einer aufgesetzten

Arbeitsposition des Düsenelements ausgegangen wird. Eine Drucksteuerung zur

Beeinflussung der Zwischenpositionen ist der TM2A auch nicht zu entnehmen. Da

die TM2A jedoch begrifflich als Arbeitsposition exakt die Position mit der auf dem

Werkstück aufgesetzten Düse definiert, wird in der TM2A eine Arbeitsposition der

Düse im Sinne des Merkmals 3 des Streitpatents dem Fachmann weder explizit

noch implizit offenbart.

Der TM2a fehlt darüber hinaus auch die Merkmalskombination, dass bei einem

Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung zwischen 7 mm und 12 mm der

Schneidgasdruck zwischen 1 bar und 6 bar beträgt.

Damit unterscheidet sich der Gegenstand der TM2a vom Gegenstand des

Anspruchs 1 im angegebenen Gasdruck entsprechend Merkmal 7 und im Abstand

der werkstückseitigen Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche entsprechend

Merkmal 3.

c)

Die TM5/E2 (JP 2003-48090A) offenbart Schneidgasdüsen zum Einsatz in

der Laserbearbeitung. Die TM5 verweist hierbei auf den Einsatz der

Schneidgasdüsen in einem Verfahren zum Schneiden von plattenförmigen

metallischen Werkstücken mit einer Dicke von mehr als 8 mm (Absatz [0008]),

mithin von mehr als 2 mm auf Basis eines Schmelzschneideprozesses (Absatz

[0008]: „non-oxidative cutting“ TM5a - M1). Das Schneiden erfolgt unter Einsatz von

Stickstoff als Schneidgas (Absatz [0020] TM5a - M2.2), das zusammen mit dem

Laserstrahl aus einer Düsenöffnung einer Schneidgasdüse austritt (Fig. 1a, Absatz

[0019] TM5a - M2.3). Der Abstand der werkstückseitigen Stirnfläche der

Schneidgasdüse zur Werkstückoberfläche beträgt dabei zwischen 0,3 und 1,0 mm

(Absatz [0019] TM5a - M3). Unter Annahme eines koaxial zur Düsenlängsachse

verlaufenden Laserstrahls ergibt sich aus dem offenbarten Öffnungsdurchmesser

von 6,5 mm ein Abstand der Strahlachse des Laserstrahls in Schneidrichtung auf

Höhe der Düsenstirnfläche vom hinteren Wandabschnitt der Düsenöffnung von 3,25

mm, (M4).

Die TM5a offenbart hierzu in den Fig. 1, 2 und 3 verschiedene Ausführungen von

Schneidgasdüsen, die keine konvergierende Düsenform im Sinne des Merkmals M5

des Streitpatents aufweisen, da sich das Innenprofil der Düsen im Bereich der

werkstückseitigen Düsenstirnfläche wieder aufweitet. Die in den Fig. 4 und 5

gezeigte Düse wird nur als bekannter Stand der Technik angeführt. Die TM5

offenbart dabei

für die

in Fig. 1 gezeigte Schneidgasdüse einen

Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung von 6,5 mm (vgl. Absatz [0017] TM5a)

bzw. 4 mm (vgl. Tabelle 1, Spalte 2), die somit den Anforderungen gemäß Merkmal

M6 nicht genügen würde. Der TM5 fehlt es darüber hinaus an jedweder Angabe

hinsichtlich der verwendeten Art des Lasers (Merkmal M2) als auch an einer

konkreten Angabe eines bevorzugten Schneidgasdrucks (Merkmal M7).

Danach ist durch die TM5 lediglich ein Verfahren gemäß den Merkmalen M1 und

M2.2 bis M4 vorbekannt, wohingegen zumindest die Merkmale M2, M5, M6 und M7

nicht aus der TM6 bekannt sind.

d) Die TM6 (US 2009/0218226 A1) zeigt ein Verfahren zum Laserschneiden von

plattenförmigen metallischen Werkstücken mit einer Dicke von 0,25 bis 30 mm

mittels eines Laserstrahls ([0031] - M2.1) eines CO2-Lasers mit Stickstoff als

Schneidgas ([0017] - M2.2), die beide gemeinsam aus einer Düsenöffnung 8 einer

Schneidgasdüse 7 austreten (Fig.1 - M2.3). Zur Düsenform werden keine

Ausführungen gemacht, wobei die schematische Figur 1 ggf. eine konvergente

Düsenform zeigen könnte.

Der werkstückseitige Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung soll zwischen 0,5

mm und 5 mm liegen. In Absatz [0064] wird für Blechdicken von 1,5 und 2 mm ein

Durchmesser von 1,5 mm, für Blechdicken von 4 und 6 mm ein Durchmesser von 2

mm angegeben. Der mögliche Schneidgasdruck kann 0,1 bis 25 bar betragen,

wobei dieser entsprechend der zu schneidenden Dicke gewählt werden soll. Ein

Schneidgasdruck von 1 bar und 6 bar wird im Zusammenhang mit einem

Düsendurchmesser von 7 bis 12mm nicht offenbart. Zum Abstand der

werkstückseitigen Düsenstirnfläche zum Werkstück macht die TM6 keinerlei

Aussagen.

Dementsprechend ist durch die TM6 lediglich ein Verfahren gemäß den Merkmalen

M2.1 und M2.2, M2.3 und M5 vorbekannt, wohingegen zumindest die Merkmale M3,

M4, M6 und M7 nicht aus der TM6 bekannt sind.

e) Die E1 (US 2012/0012570 A1) geht über den Offenbarungsgehalt der TM6 nicht

hinaus. Demensprechend fehlt in der E1 ebenfalls die Offenbarung der Merkmale

M3, M4, M6 und M7. Einzig in Absatz [0061] wird zusätzlich ausgeführt, dass bei

der Verwendung eines Inertgases wie Stickstoff in der Regel höhere Drücke um 8

bis 20 bar erforderlich wären.

f)

Die E19 (EP1 669 159 A1) zeigt ein Verfahren zum Schneiden von

plattenförmigen metallischen Werkstücken in einem Schmelzschneidprozess

mittels eines Laserstrahls und mit Stickstoff als Schneidgas, die beide gemeinsam

aus einer Düsenöffnung einer Schneidgasdüse austreten. Kern der E19 ist eine auf

einem Düsenkörper mit konvergenter Düsenform aufgesetzte Düsenhülse, wobei

die Düsenhülse über den Düsenkörper hinausragt und zusammen mit dem

Düsenkörper einen halboffenen Raum ausbildet, der durch ein Werkstück

geschlossen oder nahezu geschlossen werden kann. Mit der vorgeschlagenen

Bearbeitungsdüse soll ein kleiner Abstand zu dem zu bearbeitenden Werkstück

eingestellt und mit der nahezu auf dem Werkstück aufgesetzten Düsenhülse

gleichzeitig ein von der Umgebung abgegrenzter Raum geschaffen werden, um das

seitliche Wegströmen des Prozessgases zu minimieren, so dass der

Schneidgasverbrauch erheblich vermindert werden kann.

Die E19 offenbart somit lediglich ein Verfahren gemäß den Merkmalen M1 bis M2.3

sowie M5. Zu den Maßen und Verfahrensparametern der Merkmale M3, M4, M6

und M7 macht die E19 keinerlei Ausführungen.

g)

Die nach Ausführungen der Einsprechenden zu 2) vorbenutzten Düsen 50H

und 35H nach den Entgegenhaltungen E6 bis E9 zeigen jeweils eine konvergente

Düsenform und einen werkstückseitigen Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung

von 8 mm. Nach den Datenbankauszug E8 wurde die Düse 50H beim

Laserschneiden von Edelstahl mit einer Dicke von 20mm mit Stickstoff als

Schneidgas in verschiedenen Verfahrensvarianten verwendet. Keine der in der E8

angegebenen Verfahrensvarianten zeigt jedoch für die Düse 50H für das

Schneidgas Stickstoff eine Kombination der Verfahrensparameter der Merkmale M3

und M7 mit einem Abstand der werkstückseitigen Düsenstirnfläche zur

Werkstückoberfläche von mehr als 0 mm und bis zu 0,5 mm und einem der

Schneidgasdruck zwischen 1 bar und 6 bar bei einer Düse mit werkstückseitigem

Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung zwischen 7 mm und 12 mm. Gleiches gilt

für die Düse 35H entsprechend dem Datenbankauszug E9.

Ob die Düsen 50H und 35H der Öffentlichkeit tatsächlich vor dem Anmeldetag des

Streitpatents zur Kenntnis gelangt sein könnten, kann daher im Ergebnis

dahinstehen.

h)

Der TM14 (Fachbuch „Lasermaterialbearbeitung“) sind einige Einzelheiten

zu Verfahrensbesonderheiten des Laserschmelzschneidens zu entnehmen. So wird

in Tabelle 7.15 für Festkörperlaser bei der Verwendung der Prozessgase Stickstoff,

Luft und Argon ein Gasdruck von 2 bis 20 bar angegeben. Weiter ist ausgeführt,

dass beim Schmelzschneiden dickere Materialien mit höheren Drücken geschnitten

werden, um das größere Schmelzvolumen aus dem Schneidspalt ausblasen zu

können. Speziell wird angegeben, dass mit Drücken von 2 bis 6 bar lediglich

Blechdicken bis 2mm gratfrei geschnitten werden können. Insbesondere fehlt der

TM14 die Merkmalskombination, dass bei einem Öffnungsdurchmesser der

Düsenöffnung zwischen 7 mm und 12 mm der Schneidgasdruck zwischen 1 bar und

6 bar beträgt.

i)

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von den

Einsprechenden hinsichtlich mangelnder Neuheit nicht herangezogen worden sind,

haben kein Verfahren zum Schneiden von plattenförmigen metallischen

Werkstücken zum Inhalt, das die Merkmale 2.1 bis 7 aufweist.

4.

Das Verfahren entsprechend dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag beruht gegenüber den im Verfahren genannten Entgegenhaltungen

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG, da es aus dem Stand der

Technik nicht nahegelegt ist.

a) Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, dass es sich bei der nachfolgend

genannten Merkmalszusammenstellung:

M1

Schmelzschneidprozess,

M2.1.1 eines Diodenlasers, der einen Mehrfachwellenlängen-Laserstrahl

(3) erzeugt,

M2.1.2 oder eines Festkörperlasers,

M2.2 mit Stickstoff (als Schneidgas),

M3

der Abstand (A) der werkstückseitigen Düsenstirnfläche beträgt

M5

M6

mehr als 0 mm und bis zu 0,5 mm

die Düsenform ist konvergent

der werkstückseitige Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung (5)

beträgt zwischen 7 mm und 12 mm und

M7

der Schneidgasdruck (p) beträgt zwischen 1 bar und 6 bar

um eine beliebige Aggregation mehrerer voneinander unabhängiger Maßnahmen

handelt.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bei der Betrachtung

der fertigen Erfindung wird deutlich, dass durch die Kombination aller Merkmale eine

vorteilhafte funktionelle und erfinderische Kombination eintritt.

Die großflächige Gasströmung (M2.2) aus dem großen Öffnungsdurchmesser (M6)

der Schneidgasdüse im Schmelzschneidprozess (M1) ermöglicht es, auch weiter

hinten im Schnittspalt durch den Laser (M2.1.1 / M2.1.2) erzeugte Schmelze noch

sicherer nach unten aus dem Schnittspalt auszutreiben und hierdurch bei

Kurvenfahrten mit geringerem Vorschub eine Gratbildung zu vermeiden (vgl. Absatz

[0032] des Streitpatents). So können Prozesse mit limitiertem Gasdruck, wie z. B.

das Druckluftschneiden (typischerweise durchgeführt mit einem Gasdruck < 6 bar

(M7)), auch bei Werkstückdicken eingesetzt werden, die bisher nicht gratfrei

geschnitten werden konnten (vgl. Absatz [0032] des Streitpatents). Um dabei einem

durch die große Düsenöffnung verursachten Anstieg des Schneidgasverbrauchs

zusätzlich entgegenzuwirken, sollte der Abstand (M3) zwischen der Düsenöffnung

und der Werkstückoberfläche möglichst gering sein (vgl. Absatz [0018] des

Streitpatents). Insgesamt wird also ein verbessertes Schmelzschneiden bei

geringeren Drücken ermöglicht.

Dies kann durch die konvergente Düsenform Merkmal M5 weiter gesteigert werden.

Gemäß Absatz [0008] ist eine inhomogene Gasströmung nämlich nachteilig. Zwar

mag in Absatz [0008] angegeben sein, dass die Form der Düseninnenkontur nur

einen geringen Einfluss auf die Schneidqualität beim Schneiden dicker Werkstücke

ausübt und dass der Einfluss des Schneidgasdrucks entscheidend ist, dennoch

kann über eine konvergente Düse ein homogenerer Strahl erzeugt werden, wodurch

die Schneidqualität (noch) weiter verbessert werden kann (sei es auch nur

geringfügig). Ferner kann eine konvergente Düsenform gerade gewährleisten, dass

am Austrittspunkt ein geringerer Gasdruck vorherrscht.

Die obigen genannten Merkmale sind also nicht nur der ursprünglich eingereichten

Fassung der Anmeldung eindeutig zu entnehmen, sondern tragen in ihrer

technischen Funktion und Kombination auch zur Lösung einer bestimmten Aufgabe

bei.

b) Wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt, ist es für das Naheliegen des

Gegenstands des Anspruchs 1 nicht ausreichend, dass gegenüber dem jeweiligen

nächstkommenden Stand der Technik fehlende Merkmale allein für sich genommen

in anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen wären. Es

bedarf auch entsprechender Veranlassungen für den Fachmann, diese einzeln für

sich offenbarten Merkmale zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kombinieren.

aa) Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit

ist der TM1 als

nächstkommender Stand der Technik ein Schmelzschneidverfahren mit einer

konvergenten Düsenform nach Merkmal M5 und einem Schneidgasdruck

entsprechend dem Merkmal M7 nicht zu entnehmen.

Das Merkmal M5 ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der TM1 nicht in

naheliegender Weise.

Die TM1 offenbart eine Düse, bei der die in die werkstückseitige Düsenstirnfläche

mündende Düsenforminnenkontur ein divergentes Profil aufweist. Durch die sich

öffnende Innenkontur des Öffnungsbereichs der Düse soll ein bestimmtes

Strömungsprofil an der Grenze zwischen laminarer und turbulenter Strömung

eingestellt werden, was als günstig an der Bearbeitungsstelle angesehen wird. Im

Zuführungsraum entständen an der Stufe zwischen dem Zuführungsraum und dem

Mündungsbereich Turbulenzen, die als Druckkissen wirkten und kleine

Veränderungen im Druck, wie sie bei einer Änderung des Düsenabstands

entstehen, abfedern könnten. Auf diese Weise soll

in der TM1 eine

Laserbearbeitungsdüse zur Bearbeitung von Blechen bereitgestellt werden, die

auch bei kleinen Abständen zwischen Laserbearbeitungsdüse und Blech

prozesssicher eingesetzt werden kann.

Daher hatte der Fachmann, auch wenn ihm konvergente Düsenformen bekannt sind

und zu seinem Handwerkszeug gehören, keinerlei Anlass dafür, von der in der TM1

gezeigten Düsenform abzuweichen, die gerade in der TM1 als für die Lösung der

Aufgabe verantwortlich dargestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn dem Stand der

Technik ggf. prinzipielle Hinweise oder Anregungen für den Einsatz von

konvergenten Düsen entnehmbar sind (Fig.2 der TM2A; Fig.1 der TM6/E1).

Der TM1 fehlt darüber hinaus auch die Merkmalskombination, dass bei einem

Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung zwischen 7 mm und 12 mm der

Schneidgasdruck zwischen 1 bar und 6 bar beträgt.

Die TM14 führt in Tabelle 7.15 auf Seite 241 Verfahrensbesonderheiten des

Schmelzschneidens aus und nennt dazu typische Parameter und Charakteristika,

in Verbindung mit denen ein Gasdruck von 2 bis 20 bar als möglicher Druckbereich

für die Schneidgase Stickstoff, Luft und Argon benannt wird. Insbesondere verweist

die TM14 auf Seite 241 im letzten Absatz der linken Spalte darauf, dass mit Drücken

von 5 bis 6 bar Bleche mit einer Dicke bis 2 mm gratfrei getrennt werden können.

Im Hinblick auf die zu schneidenden Blechdicken von größer 8 mm im Falle der TM1

wird der Fachmann dabei durch die vorgenannte Textstelle aber gerade von dem

Druckbereich gemäß Merkmal M7 weggeführt. Reichen im Falle einer Blechdicke

von 2 mm Schneiddrücke von 5 bis 6 bar gerade aus, um ein gratfreies Schneiden

zu ermöglichen, wird der Fachmann diese Schneiddrücke nicht für ein Verfahren

zum Schneiden eines Blechs mit 4-facher Materialdicke in Erwägung ziehen.

Vielmehr würde er dadurch veranlasst, weitaus höhere Schneidgasdrücke

einzusetzen, die nicht den Anforderungen gemäß Merkmal M7 genügen würden.

Es ist hierbei darauf abzustellen, dass es bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit

darauf ankommt, dass der Fachmann die technische Lehre der TM1 und der TM14

auch kombinieren würde, um so zum anspruchsgemäßen Verfahren zu gelangen.

Dass sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1, Merkmal M1 auf ein Blech mit

einer Dicke größer 2 mm bezieht, ist hierbei nicht von Belang, da es um die konkrete

Frage geht, ob der Fachmann aus der TM14 einen Hinweis zur Anpassung des

Schneidgasdruckes auf 1 bis 6 bar für das in der TM1 offenbarte Verfahren erhält,

was gemäß vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist.

Auch aus der technischen Lehre der E1 erhält der Fachmann keine Anregung

betreffend das Merkmal M7.

Die E1 beschreibt dabei verschiedene Anwendungsfälle unter Einsatz

verschiedener Schneidgase (vgl. Absätze [0060] bis [0062]), unter anderem von

Sauerstoff und Stickstoff, für die ein am zu schneidenden Werkstück anliegender

Schneidgasdruck (vgl. Absatz [0060]) für Sauerstoff zwischen 0,2 und 6 bar und für

Schutzgase, so wie Stickstoff, zwischen 8 und 20 bar beschrieben ist. Die E1 lehrt

damit den Einsatz verschiedener Schneidgasdrücke

in Abhängigkeit des

verwendeten Schneidgases, wobei für Stickstoff als unreaktives Schutzgas ein

Schneidgasdruck zwischen 8 und 20 bar empfohlen wird. Daher wäre der

Fachmann für den Fall des in der TM1 eingesetzten Stickstoffs als Schneidgas dazu

veranlasst, einen Schneidgasdruck von 8 bis 20 bar einzustellen, wird also davon

weggeführt, einen Schneidgasdruck zwischen 1 und 6 bar gemäß Merkmal M7

einzustellen.

Da auch allen weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein Hinweis

auf die Merkmalskombination eines Öffnungsdurchmessers der Düsenöffnung

zwischen 7 mm und 12 mm und ein Hinweis auf den Schneidgasdruck zwischen 1

bar und 6 bar fehlen, gelangt der Fachmann ausgehend von TM1 auch unter

Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

bb) Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit

ist der TM2a als

möglicherweise

nächstkommender

Stand

der

Technik

ein

Schmelzschneidverfahren mit

einem Abstand

der werkstückseitigen

Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche entsprechend Merkmal 3 und einem

Schneidgasdruck entsprechend dem Merkmal M7 nicht zu entnehmen.

Insbesondere fehlt es der TM2a in Gänze an einer Anregung im Falle einer

konvergenten Schneidgasdüse mit einem Öffnungsdurchmesser von 7 bis 12 mm

einen Schneidgasdruck im Bereich von 1 bis 6 bar zu wählen. Vielmehr beträgt der

Öffnungsdurchmesser beim Ausführungsbeispiel 1 (Example 1) lediglich 1,8 mm

sowie bei den Ausführungsbeispielen 2A, 2B und 2C (Example 2) ausweislich

Tabelle 2 ebenfalls nur 1,5, 2.0 bzw. 6,0 mm. Selbst bei diesen geringen

Öffnungsdurchmessern

liegt der

für gute Schneidergebnisse erforderliche

Schneidgasdruck bereits über dem streitpatentgemäßen Druck entsprechend M7.

Daneben gelangt der Fachmann ausgehend von der TM2a auch nicht in

naheliegender Weise zu einer Gestaltung entsprechend dem Merkmal 3. Die

Probleme, die beim Schneiden mit einer aufgesetzten Düse entstehen können,

werden schon in der TM2a selbst diskutiert, wobei diese Probleme in der TM2a

schon durch eine geeignete Werkstoffauswahl für den beweglichen Teil der Düse

verhindert bzw. minimiert (Absatz [0084 ff.) werden. Darüber hinaus zeigt die TM2a

als Vergleichsbeispiel eine konventionell bekannte Schneidgasdüse an (vgl. Fig.

1A), die im Gegensatz zur technischen Lehre der TM2a in einem Abstand zur

Werkstückoberfläche größer 0 mm geführt wird, wobei eine explizite

Abstandsangabe der TM2a nicht zu entnehmen ist. Entsprechend den Absätzen

[0142] bis [0144] würde der Einsatz einer „Standarddüse“ anstelle der in einem

Abstand zur Werkstückoberfläche geführten Düse eine Erhöhung des

Schneidgasdruckes auf 16 bar nach sich führen, um die Schneidqualität

beizubehalten. Da aus diesem Grund bei der Düse der TM2a der bewegliche Teil

der Düse durch den Gasdruck aus verfahrenstechnischen Gründen immer auf dem

zu schneidenden Werkstück aufgesetzt sein soll, ist der Fachmann selbst bei

entsprechenden Anregungen oder Hinweisen im Stand der Technik davon

abgehalten, die Düse so zu gestalten, dass entsprechend dem Merkmal 3 der

Abstand

zwischen

der werkstückseitigen Düsenstirnfläche

2a

zur

Werkstückoberfläche mehr als 0 mm beträgt.

Da entsprechend den Ausführungen des Beschlusses der Patentabteilung auch

dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik keine Anreize zu

entnehmen

sind, welche

dem

Fachmann

nahelegen,

bei

einem

Öffnungsdurchmesser von 7 bis 12 mm einen Schneidgasdruck im Bereich von 1

bis 6 bar zu wählen und darüber hinaus das aus der Druckschrift TM2a bekannte

Schneidverfahren entsprechend dem Merkmal 3 mit einer Düse auszugestalten, die

nicht auf dem Werkstück aufgesetzt ist, stehen die TM2a und eine Zusammenschau

dieser mit dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik einer

Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags nicht entgegen.

Das gilt auch für die von der Einsprechenden 1 angeführte E19, die ebenfalls keine

Hinweise auf das Merkmal 7 gibt. Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1

durch eine Kombination der TM2a mit der E19 nicht nahegelegt.

cc) Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit

ist der TM5 nur ein

Schmelzschneidverfahren mit den Merkmalen M1 und M2.2 bis M4 zu entnehmen.

Speziell zeigt die TM5 eine Düse, bei der die

in die werkstückseitige

Düsenstirnfläche mündende Düsenforminnenkontur ein divergentes bzw. sich

aufweitendes Profil aufweist. Durch die sich öffnende

Innenkontur des

Öffnungsbereichs der Düse soll beim maschinellen Schneiden einer relativ dicken

Platte aus rostfreiem Stahl mittels Schmelzschneiden und einem Hilfsgas die

Erzeugung von Plasma unterdrückt werden, indem der Hilfsgasdruck auf ein

niedriges Niveau zu reduziert und die Schlackenbildung effektiv unterdrückt werden

kann.

Daher hatte der Fachmann, auch wenn ihm konvergente Düsenformen bekannt sind

und zu seinem Handwerkszeug gehören, keinerlei Anlass dafür, von der in der TM5

gezeigten Düsenform abzuweichen, die gerade in der TM5 als für die Lösung der

Aufgabe verantwortlich dargestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn dem Stand der

Technik ggf. prinzipielle Hinweise oder Anregungen für den Einsatz von

konvergenten Düsen entnehmbar sind (Fig.2 der TM2A; Fig.1 der TM6/E1).

dd) Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit

ist der TM6 nur ein

Schmelzschneidverfahren mit den Merkmalen M2.1 und M2.2, M2.3 und M5 zu

entnehmen. Der Fachmann könnte ausgehend von der TM 6 in Verbindung mit der

TM1 ggf. einen Hinweis auf den Abstand der werkstückseitigen Düsenstirnfläche

gemäß M3 entnehmen, entsprechend den Ausführungen zur TM1 nicht aber auf

den Hinweis auf einen Schneidgasdruck zwischen 1 bar und 6 bar bei einem

werkstückseitigen Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung zwischen 7 mm und 12

mm entsprechend der Merkmale M6 und M7. Dasselbe gilt auch für die TM2a.

Darüber hinaus kann die TM2a den Fachmann allenfalls dazu anregen, ein

bewegliches Düsenteil zu verwenden, welches durch den Gasdruck vorgespannt

immer auf dem Werkstück aufliegt, was weg führt von einem Abstand der

werkstückseitigen Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche mehr als 0 mm und

bis zu 0,5 mm.

ee) Die E19 (EP 1 669 159 A1) zeigt ein Verfahren zum Schneiden von

plattenförmigen metallischen Werkstücken in einem Schmelzschneidprozess

mittels eines Laserstrahls und mit Stickstoff als Schneidgas mit einer auf einem

Düsenkörper mit konvergenter Düsenform aufgesetzten Düsenhülse. Die E19

offenbart nur ein Verfahren gemäß der Merkmale M1 bis M2.3 sowie M5, während

ihr zu den Maßen und Verfahrensparametern der Merkmale M3, M4 M6 und M7

keine Offenbarung zu entnehmen ist. Ausgehend von der E19 erhält der Fachmann

aus der TM2a keinen Hinweis darauf, bei dem Schmelzschneidprozess mit einem

Öffnungsdurchmesser der Düsenöffnung zwischen 7 mm und 12 mm den

Schneidgasdruck zwischen 1 bar und 6 bar einzustellen.

Darüber hinaus kann die TM2a den Fachmann allenfalls dazu anregen, ein

bewegliches Düsenteil zu verwenden, welches durch den Gasdruck vorgespannt

immer auf dem Werkstück aufliegt, was weg führt von einem Abstand der

werkstückseitigen Düsenstirnfläche zur Werkstückoberfläche mehr als 0 mm und

bis zu 0,5 mm.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen noch weiter vom

beanspruchten Schmelzschneidverfahren ab, so dass diese weder für sich noch in

Kombination mit anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften dazu geeignet

sind, dem Verfahren zum Schneiden von plattenförmigen metallischen Werkstücken

nach Patentanspruch 1 die Patentfähigkeit in Abrede zu stellen. Daher gelangt der

Fachmann auch ausgehend von diesem Stand der Technik nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die weiteren auf diesen Anspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 patentfähig, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage waren die Beschwerden zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Brunn