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BPatG Beschluss vom 21.07.2022 – 14 W (pat) 14/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210722B14Wpat14.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 14/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 24 531

ECLI:DE:BPatG:2022:210722B14Wpat14.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des

Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters Dr. Wismeth

beschlossen:

Das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache

erledigt.

G r ü n d e

I.

Auf den Einspruch gegen das Streitpatent hin hat die Patentabteilung 24 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit Beschluss vom 10.

Mai 2016 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Im Laufe

des Beschwerdeverfahrens ist das Patent durch Ablauf der Höchstschutzdauer

erloschen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Mit Ablauf der Höchstschutzdauer ist das Streitpatent mit Wirkung für die Zukunft

erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen Widerruf des

Streitpatents wurde von der Einsprechenden innerhalb der hierfür gesetzten Frist

nicht geltend macht.

Das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren hat sich somit erledigt, da wegen des

Erlöschens des Streitpatents ein Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf

des Patents nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem).

Die Erledigung des Verfahrens war aus Gründen der Rechtssicherheit durch

Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von

Rohrleitungen).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Maksymiw

Schell

Münzberg

Wismeth