Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 21.07.2022 – 14 W (pat) 14/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210722B14Wpat14.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 14/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 24 531
ECLI:DE:BPatG:2022:210722B14Wpat14.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters Dr. Wismeth
beschlossen:
Das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache
erledigt.
G r ü n d e
I.
Auf den Einspruch gegen das Streitpatent hin hat die Patentabteilung 24 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit Beschluss vom 10.
Mai 2016 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Im Laufe
des Beschwerdeverfahrens ist das Patent durch Ablauf der Höchstschutzdauer
erloschen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Mit Ablauf der Höchstschutzdauer ist das Streitpatent mit Wirkung für die Zukunft
erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen Widerruf des
Streitpatents wurde von der Einsprechenden innerhalb der hierfür gesetzten Frist
nicht geltend macht.
Das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren hat sich somit erledigt, da wegen des
Erlöschens des Streitpatents ein Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf
des Patents nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem).
Die Erledigung des Verfahrens war aus Gründen der Rechtssicherheit durch
Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von
Rohrleitungen).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Wismeth