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BPatG Beschluss vom 01.08.2022 – 1 W (pat) 14/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:010822B1Wpat14.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 14/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 116 053.4

(hier: Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. August 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:010822B1Wpat14.22.0

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B25J des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Februar 2021 aufgehoben und die

Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat am 3. Juli 2018 beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) eine dort unter dem Aktenzeichen 10 2018 116 053.4 geführte

Anmeldung in japanischer Sprache eingereicht und hat dabei die Priorität der

japanischen Voranmeldung JP 2017-136149 vom 12. Juli 2017 in Anspruch

genommen. Mit Schriftsatz vom 28. September 2018 wurde eine deutsche Übersetzung der Anmeldeunterlagen eingereicht, darunter sieben Patentansprüche. Die

übersetzte Bezeichnung lautet „Robotersystem und Roboterlehrverfahren“. Mit

patentanwaltlichen Schriftsatz vom 19. Mai 2020 wurde der Antrag auf Prüfung

sowie Teilnahme am Patent Prosecution Highway -Programm (PPH) gestellt.

Zugleich wurden neue Ansprüche 1 bis 7 eingereicht, die der Prüfung nun zugrunde

gelegt werden sollten. Die neuen Ansprüche 1 bis 7 stellten – so die

Beschwerdeführerin damals – die Übersetzung der unter Ziff. C.II.3 des PPH-

Antrags genannten Unterlagen in eine vom DPMA zugelassene Sprache dar.

Mit Zwischenbescheid des DPMA vom 23. November 2020 wurde der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Erteilung auf der Grundlage der

eingereichten Unterlagen nicht möglich und deshalb eine Überarbeitung der

Unterlagen erforderlich sei. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2021 reichte die

Beschwerdeführerin nochmals geänderte Unterlagen ein, darunter die sieben

identischen Patentansprüche aus dem Schriftsatz vom 19. Mai 2020.

Mit Beschluss des DPMA vom 3. Februar 2021 wurde das Patent mit den

Unterlagen vom 1. Februar 2021 (Beschreibung und Patentansprüche) sowie vom

28. September 2018 (Zeichnungen) erteilt.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 4. März 2021 Beschwerde ein und

überreichte abermals Patentansprüche. Zur Beschwerdebegründung führt sie aus,

dass das Patent fehlerhaft mit den am 01. Februar 2021 zur Akte gereichten

Ansprüchen 1 bis 7 erteilt worden sei. Diese Ansprüche wiesen jedoch nicht

dieselben Rückbezüge auf, wie sie in den ursprünglich am 03. Juli 2018 in

japanischer Sprache eingereichten Unterlagen enthalten gewesen seien. Die

erteilten Ansprüche entsprächen damit nicht dem ursprünglich formulierten

Patentbegehren, die Beschwerdeführerin sei somit beschwert.

Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

das Patent auf Grundlage der mit der Beschwerde eingereichten Ansprüche

zu erteilen.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die formell ordnungsgemäß eingelegte und statthafte Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdeführerin ist durch angefochtenen Beschluss beschwert, obwohl die

Prüfungsstelle dem Beschluss über die Erteilung des Patents die von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen in der zuletzt in deutscher Sprache

vorgelegten Fassung – wie beantragt – zu Grunde gelegt hat.

Die Beschwerdeführerin trägt zutreffend vor, dass die Rückbezüge in den erteilten,

abhängigen Patentansprüchen in deutscher Sprache nicht mit den Rückbezügen in

den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen

in

japanischer Sprache

übereinstimmen. Bereits ein der japanischen Sprache nicht kundiger Leser der

Unterlagen kann anhand der in den Patentansprüchen enthaltenen arabischen

Ziffern feststellen, dass in der Originalsprache entsprechende Rückbezüge

vorhanden sind. Diese fehlen offenkundig bereits in der zuerst eingereichten

Übersetzung und fehlen auch in allen vor dem Erteilungsbeschluss eingereichten

Übersetzungen.

Zwar ist die Beschwerdeführerin für die fehlerhafte erste Übersetzung, die sich auch

in den nachfolgend eingereichten Anspruchssätzen

fortgesetzt hat, selbst

verantwortlich, dieser Umstand allein schließt aber nicht aus, dass sie durch den

Übersetzungsfehler, der im Erteilungsbeschluss manifestiert wird, beschwert ist.

Für den Offenbarungsgehalt des Patents ist zunächst die Anmeldung in

Originalsprache maßgeblich, allerdings kann der Inhalt des Patents durch eine

fehlerhafte deutsche Übersetzung im Register unzutreffend veröffentlicht werden.

Dadurch können auch der Beschwerdeführerin konkrete rechtliche Nachteile

entstehen. Die Anfechtung des Erteilungsbeschlusses ist hier ein verfahrensökonomischer Weg,

den

durch

den Übersetzungsfehler

drohenden

Rechtsnachteilen zu begegnen bzw. ein anderes Verfahren zur Korrektur des

Fehlers zu vermeiden.

Die Beschwerde ist auch begründet, da, wie bereits ausgeführt, die erteilte Fassung

in deutscher Sprache hinsichtlich der Rückbezüge offenkundig nicht mit der

ursprünglichen Anmeldung in japanischer Sprache übereinstimmt.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG), da

das DPMA über die Anmeldung nicht auf der Grundlage einer fehlerfreien

Übersetzung entschieden hat.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Heimen

Schell

Fi