Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 17.08.2022 – 9 W (pat) 89/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:170822B9Wpat89.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 89/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 407.3
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-
Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2022:170822B9Wpat89.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2019
aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 4, und
Beschreibungsseiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß den Anmeldeunterlagen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 16. Juli 2008 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2008 033 407.3
geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Trennwandeinrichtung, insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse E05D
des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 17. Juli 2018 erstellten
Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 15
Stellung. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass die in dem
ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung
in
Kombination des Inhalts der Druckschriften
D1: DE 103 07 275 A1 und
D2:
JP S52 – 97 242 A
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So bestünde der einzige Unterschied
zwischen der in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchten und der der
Druckschrift D1 entnehmbaren Trennwandeinrichtung nur darin, dass gemäß der
Druckschrift D1 die schrägen Querlaufbahnen dachartig angeordnet seien, während
so wörtlich gemäß der vorliegenden Anmeldung die Querlaufbahnen „jedoch in
einer Rinne von Laufbahnflächen, die zu einem Randbereich des
Querschienenelements jeweils ansteigen“, ausgebildet seien. Für einen Fachmann
auf dem Gebiet von Türkonstruktionen sei diese Modifizierung des
Querschienenelements jedoch lediglich eine einfache konstruktive Maßnahme, die
er bei Bedarf durchführen werde, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
Einen Hinweis dafür erhalte er aus der Druckschrift D2, aus welcher entsprechend
der Fig. 3 ebenfalls zu den Randbereichen des Querschienenelements 5, 6 kurze,
ansteigende Laufbahnflanken zu erkennen seien.
Die Anmeldeunterlagen benennen als weiteren Stand der Technik die Anmeldung
DE 101 02 182.8. Diese ist zwischenzeitlich veröffentlicht als Druckschrift
D3: DE 101 02 182 A1.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 erinnerte die Prüfungsstelle für Klasse E05D
des Deutschen Patent- und Markenamts an den Prüfungsbescheid, stellte eine
Nachfrist von 1 Monat und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist eine
Entscheidung getroffen werde könne.
Eine Eingabe des Patentanmelders erfolgte hierauf nicht.
Mit am 31. Mai 2019 erstellten und am gleichen Tag elektronisch signierten
Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und
Markenamts daraufhin die Patentanmeldung zurückgewiesen. In der zugehörigen
Beschlussbegründung führt sie aus, dass die Zurückweisung gemäß § 48 PatG aus
den Gründen des Bescheids vom 17. Juli 2018 erfolge.
Gegen diesen am 7. Juni 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde
des Anmelders, die am 2. Juli 2019 per Fax beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen ist.
Mit seiner Beschwerdebegründung vom 9. August 2021 widerspricht der
Beschwerdeführer
den
Ausführungen
der
Prüfungsstelle
im
Zurückweisungsbeschluss.
Er
sieht die Gegenstände
der
geltenden
Patentansprüche als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an.
Der Senat hat mit Terminsladung vom 30. November 2021 zusätzlich die
Druckschrift D2a in das Verfahren eingeführt, die eine am 18. August 2021 auf der
Internetseite
https://www.j-platpat.inpit.go.jp/
erstellte,
computergenerierte
Maschinenübersetzung der Druckschrift D2 in englischer Sprache darstellt, und
darauf hingewiesen, dass aus dieser Übersetzung hervorgehen könnte, dass die
Figur 3 der Druckschrift D2 keine Ausführungsform, sondern einen
Montage/Demontagevorgang zeigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2022 überreichte der
Beschwerdeführer einen neuen, vier Patentansprüche umfassenden Hauptantrag
sowie überarbeitete Beschreibungsseiten 1 bis 15.
Der Beschwerdeführer beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 31. Mai 2019 aufzuheben und das Patent auf Basis
folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, und
Beschreibungsseiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß den Anmeldeunterlagen.
Der Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag lautet:
Trennwandeinrichtung insbesondere für einen Kühlgutraum mit:
- einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement,
- einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden
Querschienenelement,
- einer ersten Längsführungsschiene,
- einer zweiten Längsführungsschiene und
- einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes
zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in
längsbewegbarer Weise,
- wobei das Querschienenelement eine erste Querlaufbahn und
eine zweite Querlaufbahn bildet,
dadurch gekennzeichnet,
- dass die beiden Querlaufbahnen derart schräg angestellt sind,
dass die Laufbahnflächen durch Laufbahnflanken gebildet sind,
die zu einem Randbereich des Querschienenelementes unter
Bildung einer Rinnenwandung jeweils ansteigen und
- dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die
sich in einer unter dem Querschienenelement erstreckenden
Horizontallinie schneiden.
Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 zumindest
mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag an.
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, des Wortlauts der
überarbeiteten Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als dass sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents
mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2008 033 407 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, eine
Trennwandeinrichtung insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume. Derartige,
auch als Kälte-Rückhaltewände bezeichnete Trennwandeinrichtungen fänden
insbesondere bei Kühlgutfahrzeugen Anwendung um einen isolierten Kühlgutraum
in wenigstens zwei Partitionen zu unterteilen.
Aus der Druckschrift D3 sei eine Trennwandeinrichtung bekannt, die auf
vorrichtungstechnisch vorteilhafte Weise eine bedarfsgerechte Unterteilung eines
Kühlgutraumes und ein zügiges Öffnen und - damit verbunden - ein rasches Be-
und Entladen der jeweils abgetrennten Kühlraumpartition ermögliche. Diese
bekannte Trennwandeinrichtung umfasse ein in eine Offenstellung bringbares
mehrteiliges Wandelement, ein sich im oberen Bereich des Wandelementes
erstreckendes Querschienenelement, sowie ein sich längs der oberen (Kühl-)
Raumecken, quer zum Querschienenelement erstreckendes Paar von
Längsführungsschienen, zwischen welchen das Querschienenelement mittels
endseitig vorgesehener Lagerungseinrichtungen verschiebbar gelagert sei (vgl.
Absatz [0002] der OS).
Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0003] der OS die Aufgabe zugrunde, eine
Trennwandeinrichtung der eingangs genannten Art unter fertigungstechnischen
Gesichtspunkten sowie im Hinblick auf eine hohe Robustheit, insbesondere
Unempfindlichkeit vor Vereisungen oder Verschmutzungen, weiterzubilden.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus (Dipl.-Ing. oder
M. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Türkonstruktionen und Trennwandeinrichtungen
für die Anwendung
in
Lagerräumen, insbesondere Kühlguträumen, auf.
5.
In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für
den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart,
sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt.
Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar darauf
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen die Aufnahme des weiteren Standes der Technik sowie - im Rahmen der
ursprünglichen Offenbarung - Anpassungen an den nun beanspruchten
Gegenstand und die Beseitigung offensichtlicher Fehler. Derartige Änderungen sind
ohne Weiteres zuzulassen.
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 -
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 -
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Angaben betreffend den Einsatzzweck,
die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten Gegenstand
regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den
seine
räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen
Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss
(BGH, Urteil vom 20. August 2019, X ZR 84/17, Rn 34, 35; BGH, GRUR 2012, 475
- Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2009, 837 Rn.
-
Bauschalungsstütze).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
M0
Trennwandeinrichtung insbesondere für einen Kühlgutraum mit:
M1
M2
einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement,
einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden
Querschienenelement,
M3
einer ersten Längsführungsschiene,
M4
M5
einer zweiten Längsführungsschiene und
einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes
zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in
längsbewegbarer Weise,
M2.1
wobei das Querschienenelement eine erste Querlaufbahn und eine
zweite Querlaufbahn bildet,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.1.1
die beiden Querlaufbahnen derart schräg angestellt sind, dass
die Laufbahnflächen durch Laufbahnflanken gebildet sind, die
zu einem Randbereich des Querschienenelementes unter
Bildung einer Rinnenwandung jeweils ansteigen und
M2.1.2
dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden,
die sich
in einer unter dem Querschienenelement
erstreckenden Horizontallinie schneiden.
Der Patentanspruch ist gemäß Merkmal M0 auf eine Trennwandeinrichtung
gerichtet, die entsprechend ihrer Zweckangabe als Bauteil räumlich-gegenständlich
so dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass sie zur Nutzung in einem
Kühlgutraum geeignet
ist. Anhaltspunkte
für den streitpatentgemäßen
Kühlgutraumbegriff sind dabei bereits Absatz [0001] der OS zu entnehmen.
Gemäß Merkmal M1 umfasst die Trennwandeinrichtung ein in eine Offenstellung
bringbares Wandelelement sowie gemäß der Merkmale M3 und M4 eine erste und
eine
zweite Längsführungsschiene
sowie
gemäß Merkmal M2
ein
Querschienenelement. Dabei ist das Querschienenelement gemäß Merkmal M5
mittels einer Lagereinrichtung an den beiden Längsführungsschienen gelagert und
mittels dieser zwischen den beiden Längsführungsschienen in deren Längsrichtung
bewegbar.
In einem Ausführungsbeispiel der Patentanmeldung
ist die
Lagereinrichtung 7 durch ein am jeweiligen Ende des Querschienenelements 6
angeordnetes Schlittenelement 33 realisiert, an welchem an Lagerzapfen 32
gelagerte Rollen 30 befestigt sind, die in der jeweiligen Längsführungsschiene 8
geführt werden.
Das Querschienenelement erstreckt sich gemäß Merkmal M2 im oberen Bereich
des Wandelements.
Im Sinne der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung
unterstellt der Fachmann hierbei, dass das Wandelement an der Querschiene so
angeordnet ist, dass das Wandelement in seine, nach Merkmal M1 geforderte
Offenstellung verbracht werden kann. Hierzu weist das Querschienenelement
gemäß dem Merkmal M2.1 eine erste und eine zweite Querlaufbahn auf, denen
insofern die Eignung zu unterstellen ist,
im Patentanspruch 1 nicht näher
spezifizierte Bauteile zu führen, die an dem Wandelement angeordnet sind, so dass
das Wandelement in die gewünschte Offenstellung verbracht werden kann.
Die beiden Querlaufbahnen sind gemäß einem ersten Teilmerkmal des Merkmals
M2.1.1 schräg angestellt und werden durch Laufbahnflanken als Teile des
Querschienenelements gebildet, wobei auf der jeweiligen Laufbahnflanke eine
Laufbahnfläche im Sinne einer Oberfläche vorgesehen ist, mit der das vorstehend
beschriebene Bauteil des Wandelements entsprechend in Kontakt treten kann. Die
schräge Anstellung der Querlaufbahnen und damit auch die der Laufbahnflanken
und Laufbahnflächen wird in Merkmal M2.1.2 darüber hinaus weiter spezifiziert, als
dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich in einer unter
dem Querschienenelement erstreckenden Horizontallinie schneiden. Die
Rollebenen weisen daher eine V-förmige Ausbildung auf, deren Scheitelpunkt
unterhalb des Querschienenelements liegt.
Gemäß einem zweiten Teilmerkmal des Merkmals M2.1.1 steigen die
Laufbahnflanken zu einem Randbereich des Querschienenelements jeweils unter
Bildung einer Rinnenwandung an, wobei sich in dieser Rinnenwandung etwa
Verunreinigungen oder Eispartikel sammeln können (vgl. Absatz [0005] der OS).
5.2
Ein diese Auslegung stützendes Ausführungsbeispiel ist in den Absätzen
[0064] bis [0066] der OS beschrieben und in der Figur 7 dargestellt. Auch wenn in
den benannten Textpassagen die Begriffe „Laufbahnfläche“ oder „Rollebene“ nicht
explizit benannt sind, ist der beanspruchte Gegenstand - im Besonderen auch
hinsichtlich der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 - für den vorstehend definierten
Fachmann mit Blick auf die Figur 7 so deutlich und vollständig offenbart, dass er
diesen ausführen kann.
5.3
Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung
ist den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen,
denn diese ergibt sich aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 in der
ursprünglich eingereichten Fassung.
5.4
Die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte
Trennwandeinrichtung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik darüber hinaus sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
a)
Die Druckschrift D1 offenbart eine Trennwandeinrichtung 5 für einen
Kühlgutraum K, die ein in eine Offenstellung bringbares Wandelement umfasst, das
aus den Türsegmenten 9, 10 und 11 besteht (vgl. Absätze [0061] bis [0065]).
Die Trennwandeinrichtung 5 beinhaltet eine erste und eine zweite
Längsführungsschiene 8 sowie ein sich im oberen Bereich des Wandelements
erstreckendes Querschienenelement 6. Dies ist über einer Lagereinrichtung 7 an
den beiden Längsschienen 8 gelagert und mittels dieser zwischen den beiden
Längsführungsschienen 8
in deren Längsrichtung bewegbar. Wie
im
Ausführungsbeispiel der vorliegenden Patentanmeldung wird auch
in der
Druckschrift D1 die Lagereinrichtung 7 dabei durch ein am jeweiligen Ende des
Querschienenelements 6 angeordnetes Schlittenelement 33 realisiert, an welchem
an Lagerzapfen 32 gelagerte Rollen 30 befestigt sind, die in der jeweiligen
Längsführungsschiene 8 geführt werden (vgl. Figuren 2 u. 6; Absätze [0075] u.
[0080]).
Das Querschienenelement 6 selbst umfasst zwei Querlaufbahnen 47, 48 bzw. 147,
148 mit Laufbahnflächen, auf denen an dem Wandelement angeordnete Rollen 45,
46 bzw. 145, 146 abrollen können (vgl. Absätze [0089] u. [0128]).
Die der Druckschrift D1 entnehmbare Trennwandeinrichtung 5 weist daher bereits
die Merkmale M0, M1, M2, M2.1, M3, M4 und M5 auf, so dass aus der Druckschrift
D1 eine Trennwandeinrichtung gemäß dem Oberbegriff des geltenden
Patentanspruch 1 vorbekannt ist.
Figur 7 der Druckschrift D1
Figur 20 der Druckschrift D1
Der Druckschrift D1 sind für das Querschienenelement zwei alternative
Ausbildungsformen zu entnehmen. Die erste Ausbildungsform ist
in einer
Querschnittsdarstellung in Figur 7 (vgl. auch Absätze [0089] und [0090]), die zweite
Ausbildungsform ebenfalls in einer Querschnittsdarstellung in Figur 20 gezeigt.
Figur 21 stellt darüber hinaus eine perspektivische Darstellung der zweiten
Ausbildungsform dar (vgl. auch Absätze [0127] bis [0132]).
In der ersten Ausbildungsform sind die Querlaufbahnen 47 und 48 waagrecht und
somit nicht schräg orientiert, wie dies Merkmal M2.1.1 fordert.
In der Folge
schneiden sich die Rollebenen, welche durch die Laufbahnflächen definiert werden,
auch nicht in einer unter dem Querschnittselement erstreckenden Horizontallinie.
Darüber hinaus umfasst die erste Ausbildungsform keine Laufbahnflanken, die eine
Rinnenwandung bilden. Die erste Ausbildungsform kann daher die Merkmale
M2.1.1 und 2.1.2 und somit den kennzeichnenden Teil des geltenden
Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen.
in der zweiten Ausführungsform sind die Querlaufbahnen 147, 148 zusammen mit
ihren Führungsflächen zwar schräg orientiert. Allerdings sind auch hier die
Querlaufbahnen nicht Teil einer Laufbahnflanke, die unter Bildung eines
Rinnenelements zu einem Randbereich des Querschienenelements ansteigt, so
dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich unterhalb des
Querschienenelements schneiden. Vielmehr sind die Laufbahnflächen dachartig
angeordnet, so dass sich deren Rollebenen oberhalb des Querschienenelements
schneiden. Auch die zweite Ausführungsform kann daher den kennzeichnenden
Teil des geltenden Patentanspruchs 1 in ihrer Gesamtheit, hierbei speziell das
Merkmal M2.1.2, nicht vorwegnehmen.
Der in dem geltenden Patenanspruch 1 beanspruchte Gegenstand unterscheidet
sich daher von den der Druckschrift D1 entnehmbaren Trennwandeinrichtungen
durch seinen kennzeichnenden Teil.
Der vorliegend beanspruchte Gegenstand ist daher neu gegenüber der der
Druckschrift D1 entnehmbaren Lehre.
b)
Die
in
dem
geltenden
Patentanspruch
beanspruchte
Trennwandeinrichtung ist auch gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren
Lehre neu, denn die dort offenbarte Vorrichtung weist bereits nicht die Merkmale
M3, M4 und M5 auf. Darüber hinaus offenbart sie aber auch kein
Querschienenelement, welches die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 aufweist.
So zeigt die Figur 1 der Druckschrift D2 eine Bauform eines Schienenelements 5,
in der Übersetzung D2a als „rail“ bezeichnet,
im Querschnitt, das zwei
nebeneinander angeordnete Querlaufbahnen 6,
in der Übersetzung D2a als
„running part“ bezeichnet, aufweist. Die beiden Querlaufbahnen 6 befinden sich in
einem Bereich des Schienenelements 5, das durch Flanken gebildet wird, die zu
einem Randbereich des Schienenelements 5 unter Bildung einer Rinnenwandung
jeweils schräg ansteigen.
Figur 1 der Druckschrift D2
Im Gegensatz zu der vorliegend beanspruchten Ausbildung gemäß des Merkmals
M2.1.1, befinden sich die Laufbahnflächen der beiden Querlaufbahnen 6 jedoch
nicht in dem schräg angestellten Bereich der beiden Flanken, sondern sie sind in
einer waagrechten Ausrichtung in der Rinnenwandung vorgesehen. Dies belegt die
Figur 1, denn ausweißlich dieser laufen dort die Räder 4 einer Aufhängung ab, die
sich aus den Armen 2 und 3, in der Übersetzung D2a als „arms“ bezeichnet,
zusammensetzt und an der ein Türelement 1, in der Übersetzung D2a als „door
panel“ bezeichnet, befestigt ist. Aufgrund der waagrechten Ausrichtung der
Laufbahnflächen kann in der Folge auch das Merkmal M2.1.2 durch diese
Vorrichtung nicht vorweggenommen sein.
Der Arm 3 ist zweiteilig ausgeführt sind, wobei dessen beide Teilarme über ein
Gelenk 8, in der Übersetzung D2a als „pivot shaft“ bezeichnet, schwenkbar mit dem
Arm 2, in der Übersetzung D2a als „hanger“ bezeichnet, verbunden sind, so dass
die beiden Teilarme klammerartig bei manueller Betätigung der Zapfen 7, in der
Übersetzung D2a als „releasing pin“ bezeichnet, verschwenkt werden können. Zur
Montage des Türelements 1 an dem Schienenelement 5 werden die die beiden
Teilarme des Arms 3 aufgespreitzt, so dass die Aufhängung über die Flanken der
Querlaufbahnen 6 bewegt werden kann.
In diesem Sinn ist auch die Offenbarung der Figur 3 zu verstehen, wie dies die
Beschreibung in dem mit (4) untertitelten Absatz auf Seite 182 mit Verweis auf die
Figur 3 erläutert (in der Übersetzung D2a, dritter Absatz auf Seite 2) und wie dies
durch die Pfeile D auch in der Figur 3 veranschaulicht wird.
Weitere alternative Bauformen eines Querschienenelements sind der Druckschrift
D2 nicht zu entnehmen, somit insbesondere auch keine, die schräg angestellte
Querlaufbahnen oder Laufbahnflächen zeigen.
c)
Die Druckschrift D3 steht dem vorliegend beanspruchten Gegenstand nicht
näher als die Druckschrift D1. Auch der Inhalt der Druckschrift D3 kann die in dem
geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung nicht vollständig
vorwegnehmen.
d)
Eine unmittelbare Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D2
kann ebenfalls nicht zu der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten
Trennwandeinrichtung führen. Denn selbst wenn der Fachmann die der Figur 1 der
Druckschrift D2 entnehmbare Bauform eines Schienenelements auf die der
Druckschrift D1 entnehmbare Trennwandeinrichtung überträgt, in dem er etwa das
Querschienenelement der Druckschrift D1 durch das Schienenelement der
Druckschrift D2 ersetzt,
führt dies zu keinem Gegenstand bei dem die
Querlaufbahnen gemäß Merkmal M2.1.1 schräg angestellt sind, so dass diese auch
nicht sich entsprechend Merkmal M2.1.2 schneidende Rollebenen ausbilden
können.
Dass der Fachmann über die Offenbarung der Druckschrift D2 hinaus in
naheliegender Weise die Innenseiten der Flanken der Querlaufbahnen 6 der
Druckschrift D2 als Laufbahnflächen vorsehen würde, ist nicht erkennbar. Denn um
das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung). Ein solche Anregung ist der Druckschrift D2 aber nicht zu
entnehmen, zumal die Flanken der Querlaufbahnen 6 dort generell nicht als
Laufbahn vorgesehen sind. Auch die Druckschriften D1 oder D3 geben nach
Überzeugung des erkennenden Senats keinen Hinweis hierzu.
Letztendlich ist auch nicht erkennbar, dass die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 in ihrer
Gesamtheit anderweitig naheliegen könnten.
6.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der
Prüfungsstelle der Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts daher
aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß
Hauptantrag zu erteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Dr. Baumgart
Heimen
Dr. Geier
Sexlinger