Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 17.08.2022 – 9 W (pat) 89/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:170822B9Wpat89.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 89/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. August 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 407.3

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-

Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2022:170822B9Wpat89.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2019

aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 4, und

Beschreibungsseiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß den Anmeldeunterlagen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 16. Juli 2008 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2008 033 407.3

geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Trennwandeinrichtung, insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse E05D

des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 17. Juli 2018 erstellten

Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 15

Stellung. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass die in dem

ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung

in

Kombination des Inhalts der Druckschriften

D1: DE 103 07 275 A1 und

D2:

JP S52 – 97 242 A

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So bestünde der einzige Unterschied

zwischen der in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchten und der der

Druckschrift D1 entnehmbaren Trennwandeinrichtung nur darin, dass gemäß der

Druckschrift D1 die schrägen Querlaufbahnen dachartig angeordnet seien, während

so wörtlich gemäß der vorliegenden Anmeldung die Querlaufbahnen „jedoch in

einer Rinne von Laufbahnflächen, die zu einem Randbereich des

Querschienenelements jeweils ansteigen“, ausgebildet seien. Für einen Fachmann

auf dem Gebiet von Türkonstruktionen sei diese Modifizierung des

Querschienenelements jedoch lediglich eine einfache konstruktive Maßnahme, die

er bei Bedarf durchführen werde, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

Einen Hinweis dafür erhalte er aus der Druckschrift D2, aus welcher entsprechend

der Fig. 3 ebenfalls zu den Randbereichen des Querschienenelements 5, 6 kurze,

ansteigende Laufbahnflanken zu erkennen seien.

Die Anmeldeunterlagen benennen als weiteren Stand der Technik die Anmeldung

DE 101 02 182.8. Diese ist zwischenzeitlich veröffentlicht als Druckschrift

D3: DE 101 02 182 A1.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 erinnerte die Prüfungsstelle für Klasse E05D

des Deutschen Patent- und Markenamts an den Prüfungsbescheid, stellte eine

Nachfrist von 1 Monat und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist eine

Entscheidung getroffen werde könne.

Eine Eingabe des Patentanmelders erfolgte hierauf nicht.

Mit am 31. Mai 2019 erstellten und am gleichen Tag elektronisch signierten

Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und

Markenamts daraufhin die Patentanmeldung zurückgewiesen. In der zugehörigen

Beschlussbegründung führt sie aus, dass die Zurückweisung gemäß § 48 PatG aus

den Gründen des Bescheids vom 17. Juli 2018 erfolge.

Gegen diesen am 7. Juni 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde

des Anmelders, die am 2. Juli 2019 per Fax beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen ist.

Mit seiner Beschwerdebegründung vom 9. August 2021 widerspricht der

Beschwerdeführer

den

Ausführungen

der

Prüfungsstelle

im

Zurückweisungsbeschluss.

Er

sieht die Gegenstände

der

geltenden

Patentansprüche als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an.

Der Senat hat mit Terminsladung vom 30. November 2021 zusätzlich die

Druckschrift D2a in das Verfahren eingeführt, die eine am 18. August 2021 auf der

Internetseite

https://www.j-platpat.inpit.go.jp/

erstellte,

computergenerierte

Maschinenübersetzung der Druckschrift D2 in englischer Sprache darstellt, und

darauf hingewiesen, dass aus dieser Übersetzung hervorgehen könnte, dass die

Figur 3 der Druckschrift D2 keine Ausführungsform, sondern einen

Montage/Demontagevorgang zeigt.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2022 überreichte der

Beschwerdeführer einen neuen, vier Patentansprüche umfassenden Hauptantrag

sowie überarbeitete Beschreibungsseiten 1 bis 15.

Der Beschwerdeführer beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 31. Mai 2019 aufzuheben und das Patent auf Basis

folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, und

Beschreibungsseiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß den Anmeldeunterlagen.

Der Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag lautet:

Trennwandeinrichtung insbesondere für einen Kühlgutraum mit:

- einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement,

- einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden

Querschienenelement,

- einer ersten Längsführungsschiene,

- einer zweiten Längsführungsschiene und

- einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes

zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in

längsbewegbarer Weise,

- wobei das Querschienenelement eine erste Querlaufbahn und

eine zweite Querlaufbahn bildet,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die beiden Querlaufbahnen derart schräg angestellt sind,

dass die Laufbahnflächen durch Laufbahnflanken gebildet sind,

die zu einem Randbereich des Querschienenelementes unter

Bildung einer Rinnenwandung jeweils ansteigen und

- dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die

sich in einer unter dem Querschienenelement erstreckenden

Horizontallinie schneiden.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 zumindest

mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag an.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, des Wortlauts der

überarbeiteten Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als dass sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents

mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2008 033 407 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, eine

Trennwandeinrichtung insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume. Derartige,

auch als Kälte-Rückhaltewände bezeichnete Trennwandeinrichtungen fänden

insbesondere bei Kühlgutfahrzeugen Anwendung um einen isolierten Kühlgutraum

in wenigstens zwei Partitionen zu unterteilen.

Aus der Druckschrift D3 sei eine Trennwandeinrichtung bekannt, die auf

vorrichtungstechnisch vorteilhafte Weise eine bedarfsgerechte Unterteilung eines

Kühlgutraumes und ein zügiges Öffnen und - damit verbunden - ein rasches Be-

und Entladen der jeweils abgetrennten Kühlraumpartition ermögliche. Diese

bekannte Trennwandeinrichtung umfasse ein in eine Offenstellung bringbares

mehrteiliges Wandelement, ein sich im oberen Bereich des Wandelementes

erstreckendes Querschienenelement, sowie ein sich längs der oberen (Kühl-)

Raumecken, quer zum Querschienenelement erstreckendes Paar von

Längsführungsschienen, zwischen welchen das Querschienenelement mittels

endseitig vorgesehener Lagerungseinrichtungen verschiebbar gelagert sei (vgl.

Absatz [0002] der OS).

Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0003] der OS die Aufgabe zugrunde, eine

Trennwandeinrichtung der eingangs genannten Art unter fertigungstechnischen

Gesichtspunkten sowie im Hinblick auf eine hohe Robustheit, insbesondere

Unempfindlichkeit vor Vereisungen oder Verschmutzungen, weiterzubilden.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus (Dipl.-Ing. oder

M. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Türkonstruktionen und Trennwandeinrichtungen

für die Anwendung

in

Lagerräumen, insbesondere Kühlguträumen, auf.

5.

In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für

den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart,

sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt.

Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar darauf

rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4.

Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen die Aufnahme des weiteren Standes der Technik sowie - im Rahmen der

ursprünglichen Offenbarung - Anpassungen an den nun beanspruchten

Gegenstand und die Beseitigung offensichtlicher Fehler. Derartige Änderungen sind

ohne Weiteres zuzulassen.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,

was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 -

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 -

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Angaben betreffend den Einsatzzweck,

die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten Gegenstand

regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den

seine

räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen

Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss

(BGH, Urteil vom 20. August 2019, X ZR 84/17, Rn 34, 35; BGH, GRUR 2012, 475

- Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2009, 837 Rn.

15

-

Bauschalungsstütze).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

M0

Trennwandeinrichtung insbesondere für einen Kühlgutraum mit:

M1

M2

einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement,

einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden

Querschienenelement,

M3

einer ersten Längsführungsschiene,

M4

M5

einer zweiten Längsführungsschiene und

einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes

zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in

längsbewegbarer Weise,

M2.1

wobei das Querschienenelement eine erste Querlaufbahn und eine

zweite Querlaufbahn bildet,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.1.1

die beiden Querlaufbahnen derart schräg angestellt sind, dass

die Laufbahnflächen durch Laufbahnflanken gebildet sind, die

zu einem Randbereich des Querschienenelementes unter

Bildung einer Rinnenwandung jeweils ansteigen und

M2.1.2

dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden,

die sich

in einer unter dem Querschienenelement

erstreckenden Horizontallinie schneiden.

Der Patentanspruch ist gemäß Merkmal M0 auf eine Trennwandeinrichtung

gerichtet, die entsprechend ihrer Zweckangabe als Bauteil räumlich-gegenständlich

so dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass sie zur Nutzung in einem

Kühlgutraum geeignet

ist. Anhaltspunkte

für den streitpatentgemäßen

Kühlgutraumbegriff sind dabei bereits Absatz [0001] der OS zu entnehmen.

Gemäß Merkmal M1 umfasst die Trennwandeinrichtung ein in eine Offenstellung

bringbares Wandelelement sowie gemäß der Merkmale M3 und M4 eine erste und

eine

zweite Längsführungsschiene

sowie

gemäß Merkmal M2

ein

Querschienenelement. Dabei ist das Querschienenelement gemäß Merkmal M5

mittels einer Lagereinrichtung an den beiden Längsführungsschienen gelagert und

mittels dieser zwischen den beiden Längsführungsschienen in deren Längsrichtung

bewegbar.

In einem Ausführungsbeispiel der Patentanmeldung

ist die

Lagereinrichtung 7 durch ein am jeweiligen Ende des Querschienenelements 6

angeordnetes Schlittenelement 33 realisiert, an welchem an Lagerzapfen 32

gelagerte Rollen 30 befestigt sind, die in der jeweiligen Längsführungsschiene 8

geführt werden.

Das Querschienenelement erstreckt sich gemäß Merkmal M2 im oberen Bereich

des Wandelements.

Im Sinne der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung

unterstellt der Fachmann hierbei, dass das Wandelement an der Querschiene so

angeordnet ist, dass das Wandelement in seine, nach Merkmal M1 geforderte

Offenstellung verbracht werden kann. Hierzu weist das Querschienenelement

gemäß dem Merkmal M2.1 eine erste und eine zweite Querlaufbahn auf, denen

insofern die Eignung zu unterstellen ist,

im Patentanspruch 1 nicht näher

spezifizierte Bauteile zu führen, die an dem Wandelement angeordnet sind, so dass

das Wandelement in die gewünschte Offenstellung verbracht werden kann.

Die beiden Querlaufbahnen sind gemäß einem ersten Teilmerkmal des Merkmals

M2.1.1 schräg angestellt und werden durch Laufbahnflanken als Teile des

Querschienenelements gebildet, wobei auf der jeweiligen Laufbahnflanke eine

Laufbahnfläche im Sinne einer Oberfläche vorgesehen ist, mit der das vorstehend

beschriebene Bauteil des Wandelements entsprechend in Kontakt treten kann. Die

schräge Anstellung der Querlaufbahnen und damit auch die der Laufbahnflanken

und Laufbahnflächen wird in Merkmal M2.1.2 darüber hinaus weiter spezifiziert, als

dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich in einer unter

dem Querschienenelement erstreckenden Horizontallinie schneiden. Die

Rollebenen weisen daher eine V-förmige Ausbildung auf, deren Scheitelpunkt

unterhalb des Querschienenelements liegt.

Gemäß einem zweiten Teilmerkmal des Merkmals M2.1.1 steigen die

Laufbahnflanken zu einem Randbereich des Querschienenelements jeweils unter

Bildung einer Rinnenwandung an, wobei sich in dieser Rinnenwandung etwa

Verunreinigungen oder Eispartikel sammeln können (vgl. Absatz [0005] der OS).

5.2

Ein diese Auslegung stützendes Ausführungsbeispiel ist in den Absätzen

[0064] bis [0066] der OS beschrieben und in der Figur 7 dargestellt. Auch wenn in

den benannten Textpassagen die Begriffe „Laufbahnfläche“ oder „Rollebene“ nicht

explizit benannt sind, ist der beanspruchte Gegenstand - im Besonderen auch

hinsichtlich der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 - für den vorstehend definierten

Fachmann mit Blick auf die Figur 7 so deutlich und vollständig offenbart, dass er

diesen ausführen kann.

5.3

Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung

ist den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen,

denn diese ergibt sich aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 in der

ursprünglich eingereichten Fassung.

5.4

Die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte

Trennwandeinrichtung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik darüber hinaus sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

a)

Die Druckschrift D1 offenbart eine Trennwandeinrichtung 5 für einen

Kühlgutraum K, die ein in eine Offenstellung bringbares Wandelement umfasst, das

aus den Türsegmenten 9, 10 und 11 besteht (vgl. Absätze [0061] bis [0065]).

Die Trennwandeinrichtung 5 beinhaltet eine erste und eine zweite

Längsführungsschiene 8 sowie ein sich im oberen Bereich des Wandelements

erstreckendes Querschienenelement 6. Dies ist über einer Lagereinrichtung 7 an

den beiden Längsschienen 8 gelagert und mittels dieser zwischen den beiden

Längsführungsschienen 8

in deren Längsrichtung bewegbar. Wie

im

Ausführungsbeispiel der vorliegenden Patentanmeldung wird auch

in der

Druckschrift D1 die Lagereinrichtung 7 dabei durch ein am jeweiligen Ende des

Querschienenelements 6 angeordnetes Schlittenelement 33 realisiert, an welchem

an Lagerzapfen 32 gelagerte Rollen 30 befestigt sind, die in der jeweiligen

Längsführungsschiene 8 geführt werden (vgl. Figuren 2 u. 6; Absätze [0075] u.

[0080]).

Das Querschienenelement 6 selbst umfasst zwei Querlaufbahnen 47, 48 bzw. 147,

148 mit Laufbahnflächen, auf denen an dem Wandelement angeordnete Rollen 45,

46 bzw. 145, 146 abrollen können (vgl. Absätze [0089] u. [0128]).

Die der Druckschrift D1 entnehmbare Trennwandeinrichtung 5 weist daher bereits

die Merkmale M0, M1, M2, M2.1, M3, M4 und M5 auf, so dass aus der Druckschrift

D1 eine Trennwandeinrichtung gemäß dem Oberbegriff des geltenden

Patentanspruch 1 vorbekannt ist.

Figur 7 der Druckschrift D1

Figur 20 der Druckschrift D1

Der Druckschrift D1 sind für das Querschienenelement zwei alternative

Ausbildungsformen zu entnehmen. Die erste Ausbildungsform ist

in einer

Querschnittsdarstellung in Figur 7 (vgl. auch Absätze [0089] und [0090]), die zweite

Ausbildungsform ebenfalls in einer Querschnittsdarstellung in Figur 20 gezeigt.

Figur 21 stellt darüber hinaus eine perspektivische Darstellung der zweiten

Ausbildungsform dar (vgl. auch Absätze [0127] bis [0132]).

In der ersten Ausbildungsform sind die Querlaufbahnen 47 und 48 waagrecht und

somit nicht schräg orientiert, wie dies Merkmal M2.1.1 fordert.

In der Folge

schneiden sich die Rollebenen, welche durch die Laufbahnflächen definiert werden,

auch nicht in einer unter dem Querschnittselement erstreckenden Horizontallinie.

Darüber hinaus umfasst die erste Ausbildungsform keine Laufbahnflanken, die eine

Rinnenwandung bilden. Die erste Ausbildungsform kann daher die Merkmale

M2.1.1 und 2.1.2 und somit den kennzeichnenden Teil des geltenden

Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen.

in der zweiten Ausführungsform sind die Querlaufbahnen 147, 148 zusammen mit

ihren Führungsflächen zwar schräg orientiert. Allerdings sind auch hier die

Querlaufbahnen nicht Teil einer Laufbahnflanke, die unter Bildung eines

Rinnenelements zu einem Randbereich des Querschienenelements ansteigt, so

dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich unterhalb des

Querschienenelements schneiden. Vielmehr sind die Laufbahnflächen dachartig

angeordnet, so dass sich deren Rollebenen oberhalb des Querschienenelements

schneiden. Auch die zweite Ausführungsform kann daher den kennzeichnenden

Teil des geltenden Patentanspruchs 1 in ihrer Gesamtheit, hierbei speziell das

Merkmal M2.1.2, nicht vorwegnehmen.

Der in dem geltenden Patenanspruch 1 beanspruchte Gegenstand unterscheidet

sich daher von den der Druckschrift D1 entnehmbaren Trennwandeinrichtungen

durch seinen kennzeichnenden Teil.

Der vorliegend beanspruchte Gegenstand ist daher neu gegenüber der der

Druckschrift D1 entnehmbaren Lehre.

b)

Die

in

dem

geltenden

Patentanspruch

1

beanspruchte

Trennwandeinrichtung ist auch gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren

Lehre neu, denn die dort offenbarte Vorrichtung weist bereits nicht die Merkmale

M3, M4 und M5 auf. Darüber hinaus offenbart sie aber auch kein

Querschienenelement, welches die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 aufweist.

So zeigt die Figur 1 der Druckschrift D2 eine Bauform eines Schienenelements 5,

in der Übersetzung D2a als „rail“ bezeichnet,

im Querschnitt, das zwei

nebeneinander angeordnete Querlaufbahnen 6,

in der Übersetzung D2a als

„running part“ bezeichnet, aufweist. Die beiden Querlaufbahnen 6 befinden sich in

einem Bereich des Schienenelements 5, das durch Flanken gebildet wird, die zu

einem Randbereich des Schienenelements 5 unter Bildung einer Rinnenwandung

jeweils schräg ansteigen.

Figur 1 der Druckschrift D2

Im Gegensatz zu der vorliegend beanspruchten Ausbildung gemäß des Merkmals

M2.1.1, befinden sich die Laufbahnflächen der beiden Querlaufbahnen 6 jedoch

nicht in dem schräg angestellten Bereich der beiden Flanken, sondern sie sind in

einer waagrechten Ausrichtung in der Rinnenwandung vorgesehen. Dies belegt die

Figur 1, denn ausweißlich dieser laufen dort die Räder 4 einer Aufhängung ab, die

sich aus den Armen 2 und 3, in der Übersetzung D2a als „arms“ bezeichnet,

zusammensetzt und an der ein Türelement 1, in der Übersetzung D2a als „door

panel“ bezeichnet, befestigt ist. Aufgrund der waagrechten Ausrichtung der

Laufbahnflächen kann in der Folge auch das Merkmal M2.1.2 durch diese

Vorrichtung nicht vorweggenommen sein.

Der Arm 3 ist zweiteilig ausgeführt sind, wobei dessen beide Teilarme über ein

Gelenk 8, in der Übersetzung D2a als „pivot shaft“ bezeichnet, schwenkbar mit dem

Arm 2, in der Übersetzung D2a als „hanger“ bezeichnet, verbunden sind, so dass

die beiden Teilarme klammerartig bei manueller Betätigung der Zapfen 7, in der

Übersetzung D2a als „releasing pin“ bezeichnet, verschwenkt werden können. Zur

Montage des Türelements 1 an dem Schienenelement 5 werden die die beiden

Teilarme des Arms 3 aufgespreitzt, so dass die Aufhängung über die Flanken der

Querlaufbahnen 6 bewegt werden kann.

In diesem Sinn ist auch die Offenbarung der Figur 3 zu verstehen, wie dies die

Beschreibung in dem mit (4) untertitelten Absatz auf Seite 182 mit Verweis auf die

Figur 3 erläutert (in der Übersetzung D2a, dritter Absatz auf Seite 2) und wie dies

durch die Pfeile D auch in der Figur 3 veranschaulicht wird.

Weitere alternative Bauformen eines Querschienenelements sind der Druckschrift

D2 nicht zu entnehmen, somit insbesondere auch keine, die schräg angestellte

Querlaufbahnen oder Laufbahnflächen zeigen.

c)

Die Druckschrift D3 steht dem vorliegend beanspruchten Gegenstand nicht

näher als die Druckschrift D1. Auch der Inhalt der Druckschrift D3 kann die in dem

geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung nicht vollständig

vorwegnehmen.

d)

Eine unmittelbare Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D2

kann ebenfalls nicht zu der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten

Trennwandeinrichtung führen. Denn selbst wenn der Fachmann die der Figur 1 der

Druckschrift D2 entnehmbare Bauform eines Schienenelements auf die der

Druckschrift D1 entnehmbare Trennwandeinrichtung überträgt, in dem er etwa das

Querschienenelement der Druckschrift D1 durch das Schienenelement der

Druckschrift D2 ersetzt,

führt dies zu keinem Gegenstand bei dem die

Querlaufbahnen gemäß Merkmal M2.1.1 schräg angestellt sind, so dass diese auch

nicht sich entsprechend Merkmal M2.1.2 schneidende Rollebenen ausbilden

können.

Dass der Fachmann über die Offenbarung der Druckschrift D2 hinaus in

naheliegender Weise die Innenseiten der Flanken der Querlaufbahnen 6 der

Druckschrift D2 als Laufbahnflächen vorsehen würde, ist nicht erkennbar. Denn um

das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des

technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung). Ein solche Anregung ist der Druckschrift D2 aber nicht zu

entnehmen, zumal die Flanken der Querlaufbahnen 6 dort generell nicht als

Laufbahn vorgesehen sind. Auch die Druckschriften D1 oder D3 geben nach

Überzeugung des erkennenden Senats keinen Hinweis hierzu.

Letztendlich ist auch nicht erkennbar, dass die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 in ihrer

Gesamtheit anderweitig naheliegen könnten.

6.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der

Prüfungsstelle der Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts daher

aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß

Hauptantrag zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Dr. Baumgart

Heimen

Dr. Geier

Sexlinger