Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 19.08.2022 – 25 W (pat) 71/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat71.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 71/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 009 688.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters kraft Auftrags Staats,

LL.M.Eur., beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. Juli 2020 und vom 21. Oktober 2021 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat71.21.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

LOVE AND CARE MIX

ist am 23. April 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 5:

Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf

der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter der

Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen,

entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 5

enthalten;

Klasse 30: Aromastoffe

[pflanzliche],

für Getränke, ausgenommen

ätherische Öle; Backpulver; Backwaren

[fein]; Biskuits;

Bonbons; Brauselutscher; Brioches [Gebäck]; Brot; Brötchen;

Butterkekse; Cornflakes; diätetische Nahrungsmittel

für

nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten,

unter

der Beigabe

von Ballaststoffen, Vitaminen,

Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in

Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Eiscreme; Eistee;

Erdnusskonfekt;

Fondants

[Konfekt];

Fruchtgummi;

Fruchtsaucen; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Getränke

auf der Basis von Tee; Grütze für Nahrungszwecke; Gewürze;

Honig;

Joghurteis

[Speiseeis];

Kaffee;

Kakao;

Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker

für

Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi [nicht für medizinische

Zwecke]; Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt;

Kräcker

[Gebäck];

Kuchen;

Kuchenmischungen

[pulverförmig];

Lakritz

[Süßwaren];

Lakritzenstangen

[Süßwaren]; Lebkuchen; Lutscher; Makronen

[Gebäck];

Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Milchschokolade

[Getränk]; Pastillen

[Süßwaren]; Petits Fours

[Gebäck];

Pfefferminz für Konfekt; Pudding; Puffmais; Schleckbrause

[Süßwaren]; Schokolade; Schokoladegetränke; Sorbets

[Speiseeis];

Speiseeis;

Süßwaren;

Schaumgummi

[Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl

lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi;

Zuckermandeln;

Zuckerwaren;

Zuckerwaren

als

Christbaumschmuck; Zwieback; Brausepulver [Süßwaren];

Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreis-Kugeln mit

Brausebezug; Puffreis-Kugeln mit Brausepulverbezug;

Klasse 32: Brausegranulat

(für Getränke); Brausekomprimat

(für

Getränke); Brausepulver (für Getränke).

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Anmeldung vollumfänglich wegen

fehlender

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die

dagegen eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2021

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen bestehe aus den

englischen Wörtern „LOVE AND“ für „Liebe und“, „CARE“ für „Sorgfalt, Fürsorge

Pflege“ und „MIX“ für „Mischung, Gemisch“, so dass der Wortzusammenstellung in

ihrer Gesamtheit die Bedeutung „Liebe und Fürsorge Mischung“ zukomme. In

Verbindung mit den beanspruchten Waren vermittele sie eine herkunftsneutrale

werblich-anpreisende Sachaussage mit der synonymen Bedeutung „Mit Liebe und

Sorgfalt hergestelltes Angebot einer (speziellen) Mischung an Produkten bzw.

Produktmischung, die von den Kunden sehr geliebt und geschätzt wird und für das

Wohlbefinden wie

für die (gesundheitliche) Fürsorge und Pflege sorgen

kann“ (Beschluss vom 13. Juli 2020) bzw. den werblich anpreisenden Hinweis

darauf, dass die Mischungen mit Liebe und Sorgfalt zusammengestellt seien

und/oder der Verzehr dieser Produkte dem Konsumierenden ein Gefühl der Liebe

und Fürsorge vermittele (Beschluss vom 21. Oktober 2021). Dies liege vor allem für

die in Klasse 30 angebotenen Süßwaren auf der Hand, die regelmäßig in

Mischpackungen angeboten würden. Andererseits seien Produktmischungen der

Waren selbst vorstellbar, die vor allem bei den Lebensmitteln nahegelegt seien, die

selbst aus Mischungen bestehen könnten, wie etwa Kaffee, Kakao, Maltose und

Ähnliches. Ebenso könne das Warenangebot eine Produktmischung oder Vielfalt

verkörpern, die von den Kunden sehr geliebt sowie geschätzt werde und - auch

unter pflegerischen oder gesundheitlichen Aspekten -

für das persönliche

Wohlbefinden sorgen könne.

Damit handele es sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Lebens- und

Nahrungsergänzungsmitteln um eine aus sich heraus verständliche Bezeichnung

eines mit Liebe und Sorgfalt zusammengestellten Produktangebots, das aus

verschiedenen Lebensmitteln in einem gemeinsamen Angebotspaket bestehe oder

um eine Mischung der jeweiligen Ware selbst, deren Verzehr darüber hinaus

positive Emotionen hervorrufen solle. Insoweit sei sie ein Hinweis auf eine Verkaufs-

oder Angebotsmodalität oder auf die Beschaffenheit bzw. den Zweck der Waren

selbst. Der Umstand, dass dem Bestandteil „Care“ eine gewisse Vagheit anhafte,

ändere nichts daran, dass es gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren

einen sinnvollen und beschreibenden Bedeutungszusammenhang gebe. Denn von

einem beschreibenden Begriff könne auch dann ausgegangen werden, wenn ein

Zeichenwort verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt vage sei oder nur eine

der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibe. Inwieweit die angemeldete

Bezeichnung darüber hinaus einem Freihaltebedürfnis unterliege, könne

dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 13. Juli 2020 und vom 21. Oktober 2021

aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist sie insbesondere auf ihren Schriftsatz

vom 16. November 2020, mit dem sie ihre Erinnerung vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt begründet. Darin führt sie u. a. aus, dass mehrere gedankliche

Zwischenschritte vorgenommen werden müssten, um mit dem Deutschen Patent-

und Markenamt das Zeichen „LOVE AND CARE MIX" als schutzunfähig ansehen

zu können. Aufgrund seiner Kürze, Originalität, Interpretationsbedürftigkeit und

Mehrdeutigkeit sei der Slogan als Marke einzutragen.

In mehreren ähnlichen

Konstellationen habe das Bundespatentgericht die Amtsentscheidung aufgehoben

und die betreffende Markenanmeldung zur Eintragung zugelassen. Das Deutsche

Patent- und Markenamt habe aufgrund bloßer Vermutungen zur möglichen Waren-

und Kennzeichenverwendung die Unterscheidungskraft verneint. Das lasse sich mit

der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbaren

(unter Verweis auf BGH GRUR 2020, 411 - #darferdas? II). Vielmehr seien

sämtliche wahrscheinlichen

Verwendungsarten

bei

der

Prüfung

der

Unterscheidungskraft zu berücksichtigen.

Mit schriftlichem Hinweis vom 24. Juni 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,

dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen „LOVE AND CARE

MIX“ in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 5 die erforderliche

Unterscheidungskraft fehle, die Bezeichnung im Zusammenhang mit den Waren der

Klassen 30 und 32 jedoch schutzfähig sei.

Hierauf teilte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022, eingegangen beim

Bundespatentgericht am selben Tag, unter Verweis auf die beigefügte Erklärung

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit, dass die Anmeldung

hinsichtlich der Waren der Klasse 5 zurückgenommen worden sei. Diese Änderung

ist zwischenzeitlich im Markenregister vollzogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, auf die

Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom

24. Juni 2022 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung für die

ursprünglich beanspruchten Waren der Klasse 5 in der Sache in vollem Umfang

Erfolg. In Verbindung mit den weiterhin beanspruchten Waren der Klassen 30 und

32 vermag der Senat kein Schutzhindernis zu erkennen, so dass die angefochtenen

Beschlüsse aufzuheben waren.

2. Die Anmelderin hat nach dem Senatsschreiben vom 24. Juni 2022 die Anmeldung

teilweise durch Eingabe vom 28. Juli 2022 gegenüber dem Deutschen Patent- und

Markenamt zurückgenommen, soweit mit ihr auch die Eintragung des Zeichens

„LOVE AND CARE MIX“ für Waren der Klasse 5 beansprucht worden war. Zwar ist

die Anmeldung durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz zurückzunehmen,

bei der das Verfahren anhängig ist (vgl. BeckOK MarkenR, 30. Ed. vom 1. Juli 2022,

MarkenG, § 39 Rn. 2; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 39 Rn. 1

unter Verweis auf BGH GRUR 2011, 1052 Rn. 3 - Telefonsystem). Doch genügt

hierfür nach letztgenannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die

Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Deutschen

Patent- und Markenamt mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an das

Bundespatentgericht.

3. Für die noch beschwerdegegenständlichen Waren weist die angemeldete

Bezeichnung „LOVE AND CARE MIX“ die erforderliche Unterscheidungskraft

a) Bei Letztgenannter handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu

werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR

2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn.

7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 -

TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 -

Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428

Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt

der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus

Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014,

482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy;

GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird

(vgl. BGH, a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

b) Bei den englischen Wörtern „Love“ für „Liebe“ und „Care“ für „Pflege“, „Sorge“

bzw. „Sorgfalt“ handelt es sich um in der Werbung für allerlei Waren nahezu

unbegrenzt einsetzbare, auf die persönliche sowie emotionale Ebene Bezug

nehmende und vielfach bereits verwendete Werbebegriffe. Zusammen mit dem

englischen bzw. deutschen Wort „Mix“ im Sinne von Mischung vermittelt das

Anmeldezeichen insgesamt die Bedeutung „Liebe und Pflege Mischung“ oder

„Mischung aus Liebe und Pflege“. Der von der Markenstelle für Klasse 30 des

Deutschen Patent- und Markenamts zugrunde gelegte Sinngehalt „Mit Liebe und

Sorgfalt hergestelltes Angebot einer (speziellen) Mischung an Produkten bzw.

Produktmischung, die von den Kunden sehr geliebt und geschätzt wird und für das

Wohlbefinden wie für die (gesundheitliche) Fürsorge und Pflege sorgen kann“, „mit

Liebe und Sorgfalt zusammengestellte Mischungen“ bzw.

„Vermittlung eines

Gefühls der Liebe und Fürsorge beim Verzehr dieser Produkte“ geht über die

Grundbedeutung der Wortfolge „LOVE AND CARE MIX“ deutlich hinaus. Bei dem

Wort „Mix“ handelt es sich regelmäßig um einen Hinweis auf die Darbietungsform

von Waren im Sinne einer Mischung (= Zusammenstellung) verschiedener Sorten

bzw. Arten der Ware, verschiedener Geschmacksrichtungen oder unterschiedlicher

Warengestaltungen. Ihm wird häufig ein Substantiv oder Adjektiv vorangestellt, um

die besonderen Eigenschaften der Mischung zu erläutern. Ohne weitere Angaben

wie vorliegend beziehen sich diese Zusätze auf die Mischung selbst und nicht – wie

von der Markenstelle angenommen – auf die Art und Weise ihrer Herstellung oder

auf ihre Beliebtheit beim bzw. ihre Auswirkungen auf den Kunden.

c) In der Rechtsprechung sind bereits zahlreiche Zusammensetzungen mit dem

Bestandteil „Mix“ für schutzunfähig erachtet worden, so etwa Basic Mix, CoolMix,

Crunch Mix, Ecomix, Fun Mix, JELLYMIX, MULTI MIX oder PREMIX. Auf die in der

Anlage 2 zum Senatsschreiben vom 24. Juni 2022 übermittelten Auszüge aus der

Entscheidungsdatenbank Pavis Proma wird hierbei Bezug genommen. In die eben

genannten Begriffsbildungen reiht sich die angemeldete Bezeichnung zwar ein.

Allerdings vermittelt sie in ihrer Bedeutung „Liebe und Pflege Mischung“ oder

„Mischung aus Liebe und Pflege“ keine Sachaussage in Verbindung mit den

verbliebenen Waren der

Klasse 30: Aromastoffe

[pflanzliche],

für Getränke, ausgenommen

ätherische Öle; Backpulver; Backwaren

[fein]; Biskuits;

Bonbons; Brauselutscher; Brioches [Gebäck]; Brot; Brötchen;

Butterkekse; Cornflakes; diätetische Nahrungsmittel

für

nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten,

unter

der Beigabe

von Ballaststoffen, Vitaminen,

Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in

Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Eiscreme; Eistee;

Erdnusskonfekt;

Fondants

[Konfekt];

Fruchtgummi;

Fruchtsaucen; Gebäck; Geleefrüchte [Süßwaren]; Getränke

auf der Basis von Tee; Grütze für Nahrungszwecke; Gewürze;

Honig;

Joghurteis

[Speiseeis];

Kaffee;

Kakao;

Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker

für

Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi [nicht für medizinische

Zwecke]; Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt;

Kräcker

[Gebäck];

Kuchen;

Kuchenmischungen

[pulverförmig];

Lakritz

[Süßwaren];

Lakritzenstangen

[Süßwaren]; Lebkuchen; Lutscher; Makronen

[Gebäck];

Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Milchschokolade

[Getränk]; Pastillen

[Süßwaren]; Petits Fours

[Gebäck];

Pfefferminz für Konfekt; Pudding; Puffmais; Schleckbrause

[Süßwaren]; Schokolade; Schokoladegetränke; Sorbets

[Speiseeis];

Speiseeis;

Süßwaren;

Schaumgummi

[Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl

lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi;

Zuckermandeln;

Zuckerwaren;

Zuckerwaren

als

Christbaumschmuck; Zwieback; Brausepulver [Süßwaren];

Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreis-Kugeln mit

Brausebezug; Puffreis-Kugeln mit Brausepulverbezug,

und

Klasse 32: Brausegranulat

(für Getränke); Brausekomprimat

(für

Getränke); Brausepulver (für Getränke).

Sie dienen als Lebensmittel primär nicht der Pflege oder der Fürsorge, sondern der

Ernährung. Insofern weist insbesondere der Zeichenbestandteil „CARE“ keinen

sachlichen Bezug zu ihnen auf. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die

besagten Waren einer kranken oder pflegebedürftigen Person als Nahrung gereicht

werden. Diese Möglichkeit ihrer Verwendung charakterisiert sie jedoch nicht. Auch

die Recherchen des Senats haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die

Waren vorrangig zum Zwecke der Pflege, Sorge oder Heilung eingesetzt werden.

Somit ist von ihrer Grundfunktion, nämlich der Ernährung von Menschen allgemein

auszugehen. Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Gesamtkombination mit ihrer

Bedeutung „Liebe und Sorge/Fürsorge/Pflege-Mix“ einen noch weiteren sachlichen

Abstand zu den gegenständlichen Waren aufweist, zumal sie von

ihrer

Grundfunktion keinen Zusammenhang mit Liebe aufweisen.

Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass die Wortfolge „LOVE AND

CARE“ rein werblich im Sinne von „Liebe und Pflege/Sorge/Fürsorge“ oder „wir

lieben und kümmern uns um die oder mit Hilfe der angebotenen Waren“ verwendet

wird. Gerade im Bereich der hier einschlägigen Süßwaren und Getränkezusätze ist

davon auszugehen, dass dieses Begriffsverständnis den angesprochenen

Durchschnittsverbrauchern eher

fernliegt

(vgl. auch Anlagen 4 und 5 zum

Senatsschreiben vom 24. Juni 2022).

Die Interpretationsvarianten der Markenstelle erfordern – wie bereits ausgeführt –

weitere und damit unzulässige Gedankenschritte, so dass auf sie im Rahmen der

Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens nicht abgestellt werden kann.

Zudem weisen sie auf Umstände hin, die sich in Verbindung mit den konkret

beanspruchten, dem Niedrigpreissektor angehörenden Waren des täglichen

Bedarfs zum Zwecke ihrer Anpreisung nicht aufdrängen.

4. Mangels eines beschreibenden Sinngehalts ist auch ein Freihaltebedürfnis

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen. Weitere Schutzhindernisse sind

nicht verfahrensgegenständlich und erkennbar.

Kortbein

Rupp-Swienty

Staats