Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 22.08.2022 – 6 Ni 19/16 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220822B6Ni19.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 19/16 (EP)
verbunden mit
6 Ni 20/16 (EP)
6 Ni 21/17 (EP)
6 Ni 31/16 (EP)
KoF 51/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:220822B6Ni19.16EP.0
g e g e n
…
betreffend das europäische Patent 1 779 545
(DE 60 2005 031 400)
(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. August 2022
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr
sowie
die Richter
Dipl.-Ing. Altvater und Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1.
3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 20.995,88 Euro.
Gründe§
I.
Die Klägerin zu 1, Berufungsklägerin und Erinnerungsführerin wendet sich gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021.
Zusammen mit sechs weiteren Klägerinnen hatte sie das europäische Patent
1 779 545 angegriffen. Durch Senatsurteil vom 22. Februar 2018 wurde das Patent
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für
nichtig erklärt. In der Berufungsinstanz wurde das erstinstanzliche Urteil mit Urteil
des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2020 – X ZR 63/18
abgeändert. In der Kostengrundentscheidung vom 8. September 2020 wurden die
Kosten des Berufungsverfahrens wie
folgt verteilt:
„Für die Kosten des
Berufungsverfahrens gilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte 60,5 %, die Klägerin zu 3 21 % und die
Klägerinnen zu 6 und 7 jeweils 9,25 %. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen
Kosten der Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5.“
Der Streitwert
für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde auf
5.625.000,00 Euro festgesetzt.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. März 2021 hat die Klägerin zu 1 für ihre
Vertretung in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 vor dem
Bundesgerichtshof in Karlsruhe u. a. ein Viertel einer 1,5 Terminsgebühr für den zur
Vertretung
vor
dem
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
R…, drei Viertel einer 1,5 Terminsgebühr
in Höhe von 20.995,87 Euro
für den weiteren Rechtsanwalt N…, eine 1,5 Terminsgebühr
für einen
Patentanwalt und Reisekosten für diesen Patentanwalt zum Termin vom
8. September 2020 beansprucht.
Zur Begründung hat die Klägerin zu 1 u. a. ausgeführt, nachdem drei der
ursprünglich sechs
in der Berufungsinstanz
durch Rechtsanwalt R…
vertretenen Klägerinnen
ihr Rechtsmittel
im Laufe des Verfahrens
zurückgenommen hätten, verteile sich dessen 1,5 Terminsgebühr anteilig zu jeweils
einem Viertel auf die verbliebenen Klägerinnen, zu denen auch die Klägerin zu 1
zählt. Diese sei
im Termin vom 8. September 2020 zudem durch Rechtsanwalt
N… vertreten worden,
der
auf Rechtsanwaltsseite
das
parallele
Verletzungsverfahren ausschließlich geführt habe.
Darüber hinaus hat sie unter Vorlage von Belegen Kosten für die Anreise des
Patentanwalts T… mit der Bahn aus München zur mündlichen Verhandlung
vom 8. September 2020 in Karlsruhe und Übernachtungskosten für diesen geltend
gemacht. Zusätzliche Reisekosten eines Rechtsanwalts hat die Klägerin zu 1 nicht
beansprucht.
Die Beklagte hat dem Kostenfestsetzungsantrag teilweise widersprochen und u. a.
ausgeführt, eine Vertretung durch zwei Rechtsanwälte sei im Berufungsverfahren
nicht notwendig gewesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin
am Bundespatentgericht die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 zu erstattenden
Kosten auf 223.054,63 Euro festgesetzt, eine Verzinsung des zu erstattenden
Betrages angeordnet und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. In den
Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist u. a. ausgeführt, dass die
Terminsgebühr des Rechtsanwalts zur Vertretung der Klägerin zu 1 im Termin vom
8. September 2020 in Karlsruhe insgesamt
in Höhe eines Viertels einer 1,5
Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13, § 33, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3210 VV RVG,
insgesamt in Höhe von 6.998,63 Euro, und bezogen auf die Tätigkeit des
Rechtsanwalts R…, zu erstatten sei.
Rechtsanwalt R… habe mit Schriftsatz vom 30. April 2018 die weitere
Vertretung der Klägerinnen 1 bis 7 angezeigt; als weiterhin mitwirkend seien die
Rechts-
und
Patentanwälte
L…,
insbesondere
Rechtsanwalt
N…
und
die
Patentanwälte
H…
und
Herr
T…
(...) angeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei Rechtsanwalt R… beim
Bundesgerichtshof als Prozessbevollmächtigter geführt und als mitwirkend die
Kanzlei
L…
Partnerschaft
mbB
angegeben worden. Dies sei auch aus dem Rubrum des Urteils des
Bundesgerichtshofs ersichtlich. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt neben dem
für das Patentnichtigkeitsverfahren als notwendig anerkannten, patentanwaltlichen
Beistand – für den im Übrigen die geltend gemachten Reisekosten mit Ausnahme
der Mehrwertsteuer antragsgemäß in Ansatz gebracht wurden - rechtsanwaltlichen
Beistand durch Rechtsanwalt R… gehabt.
Es sei der Klägerin zu 1 nicht verwehrt gewesen, zusätzlich weiterhin Rechtsanwalt
N… am Verfahren zu beteiligen, jedoch habe sie keinen Anspruch darauf,
die dadurch anfallenden Mehrkosten von der Gegenseite erstattet zu verlangen. Es
sei, so wird im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 unter Verweis
auf den Beschuss des Bundesspatentgerichts vom 4. April 2017 – 1 ZA (pat) 6/16,
veröffentlicht in juris, ausgeführt, auch nicht zwingend erforderlich, dass zwischen
dem Rechtsanwalt des Verletzungsverfahrens und dem Rechtsanwalt des
Nichtigkeitsverfahrens Personenidentität bestehe.
Als Kosten des Rechtsanwalts seinen seit der Übernahme des Mandats durch
Rechtsanwalt R… nur dessen Kosten zu berücksichtigen. Da dieser
in
der mündlichen Verhandlung für vier Klägerinnen aufgetreten sei, sei die
Terminsgebühr
im gegenständlichen Verfahren nur zu einem Viertel
erstattungsfähig.
Reisekosten für einen Rechtsanwalt seien nicht zu erstatten, da die Klägerin zu 1 in
der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt
R… vertreten gewesen sei, dessen Kanzlei in Karlsruhe ansässig sei.
Gegen den ihr am 21. Dezember 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 Erinnerung eingelegt.
Mit ihrer Erinnerung verfolgt die Klägerin zu 1 die Erstattung der Kosten für die am
Berufungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwälte bis zur Höhe einer vollen
1,5 Terminsgebühr weiter. Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, sie habe
bereits mit Beginn des Nichtigkeitsberufungsverfahrens neben dem beauftragten
Patentanwalt Rechtsanwalt N… bestellt und sich dann
im Laufe des
Nichtigkeitsberufungsverfahrens dazu entschieden, sich rechtsanwaltlich zusätzlich
zu
Rechtsanwalt
N…
durch
Rechtsanwalt R…
vertreten
zu
lassen, welchem Untervollmacht erteilt worden sei. Dies könne nicht dazu führen,
dass der Klägerin die Erstattungsfähigkeit der durch die Vertretung durch
Rechtsanwalt
N… entstandenen
Kosten
verwehrt
werde.
Die
Zivilprozessordnung sehe vor, dass die Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte
möglich sei und normiere in § 91 Abs. 2 S. 2: „Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte
sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen (...).“. Dass bei der Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nur die
Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig seien, ergebe sich hieraus gerade
nicht.
Die
Mandatierung
von
Rechtsanwalt
N…
im
Nichtigkeitsberufungsverfahren sei notwendig gewesen, da das Rechtsanwalt
R… erteilte Mandat es nicht umfasst habe, sich so akribisch
in das
parallele Verletzungsverfahren einzuarbeiten, wie dies notwendig gewesen und
durch Rechtsanwalt N… durch die Vertretung der Klägerin zu 1 im
Verletzungsrechtsstreit bereits geschehen sei. Auch im Nichtigkeitsverfahren sei
gerade die Rechtsverteidigung durch denjenigen anwaltlichen Vertreter notwendig,
der mit der Vertretung einer Partei im Verletzungsrechtsstreit betraut sei.
Im Ergebnis
sei
die Teilnahme
von Rechtsanwalt N… in
der
Nichtigkeitsberufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof
erforderlich
gewesen. Erstattungsfähig seien daher eine volle 1,5 Terminsgebühr sowie die
Reisekosten
von
Rechtsanwalt N… zum
Verhandlungstermin
vom
8. September 2020.
Die Klägerin zu 1 und Erinnerungsführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 dahingehend zu
ändern, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 erstattenden Kosten
hinsichtlich der Terminsgebühr
für den Rechtsanwalt betreffend die
mündliche
Verhandlung
vom
8. September 2020
im
Nichtigkeitsberufungsverfahren X ZR 63/18 auf eine volle 1,5 Terminsgebühr
erhöht werden und dass des Weiteren die Reisekosten des Rechtsanwalts
N… zu dem vorgenannten Termin von der Beklagten an die
Klägerin zu 1 zu erstatten sind.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie widerspricht der Klägerin zu 1 in allen Punkten und hält die Erinnerung für
unbegründet. Die Kostenerstattung
für einen zweiten Rechtsanwalt – im
vorliegenden Fall Rechtsanwalt N… – sei ausgeschlossen. § 91 Abs. 2
S. 2 ZPO lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Beauftragung mehrerer
Rechtsanwälte immer die vollen Kosten für einen Rechtsanwalt zu erstatten seien.
Vielmehr handele es sich bei dieser Regelung um eine Obergrenze
erstattungsfähigen Kosten bei der Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte. Auch
seien
die Kosten
von Rechtsanwalt N… nicht
aus dem Grunde
erstattungsfähig, weil dieser der mit dem Verletzungsverfahren betraute Anwalt sei.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
6. Dezember 2021 ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1,
Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
1.
Die geltend gemachte anteilige 1,5 Terminsgebühr in Höhe von drei Vierteln
für die Vertretung durch Rechtsanwalt N… im Verhandlungstermin vom
8. September 2020 ist nicht zusätzlich zu dem
für die Vertretung durch
Rechtsanwalt R… in
diesem Termin
bereits
festgesetzten Betrag
erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung insoweit nicht notwendig war, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 84
Abs. 2 S. 2 PatG.
Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche
Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und
geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen.
Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die
kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich
ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Danach hat jede Partei die
Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet
verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer
berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt
(BGH, Beschluss vom
3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, MDR 2003, 1140, Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom
2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, MDR 2007, 1160, 1161, Rdnr. 12; vgl. dazu BVerfG,
Kammerbeschluss vom 30. Januar 1990 – 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072, 3073).
Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich
erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die
aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu
halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
3. April 1998 – 2 WF 25/98, FamRZ 1999, 175, Rdnr. 7).
Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu
erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des
Anwalts ein Wechsel stattfinden musste. Es findet also eine Deckelung der
erstattungsfähigen Kosten statt
(vgl. Münchner Kommentar zur ZPO/Schulz,
6. Auflage 2020, § 91 Rdnr. 84).
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass Rechtsanwalt N… für die
Klägerin bereits
vor der Mandatierung
von Rechtsanwalt R… am
Nichtigkeitsberufungsverfahren mitgewirkt hat. Entsprechend wurde auch die ihm
insoweit entstandene Verfahrensgebühr in voller Höhe als erstattungsfähig
festgesetzt.
Die Festsetzung eines anteiligen Viertels einer 1,5 Terminsgebühr für Rechtsanwalt
R… basierend auf der Vertretung von
insgesamt vier Klägerinnen in
der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 unterliegt ebenfalls keinen
rechtlichen Bedenken und wird von der Klägerin zu 1 auch nicht beanstandet.
Auf die Erstattung von weiteren drei Vierteln einer 1,5 Terminsgebühr für
Rechtsanwalt N… besteht hingegen kein Anspruch, da seine Mitwirkung
an der Berufungsverhandlung im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO nicht notwendig war.
Indem der zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt
R… mit Schriftsatz vom 30. April 2018 dort die weitere Vertretung der
Klägerinnen zu 1 bis 7 angezeigt und als weiterhin mitwirkend u. a. Rechtsanwalt
N… angeführt hat, hat die Klägerin zu 1 zu erkennen gegeben, sich im
Berufungsnichtigkeitsverfahren
nunmehr
federführend
von Rechtsanwalt
R… vertreten lassen zu wollen. Dieser hat im Übrigen nicht nur an der
mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 mitgewirkt, sondern als zur
Vertretung vor dem Bundesgerichtshof berechtigter Rechtsanwalt auch sämtliche
diese Verhandlung vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet.
Hieran muss sich die Klägerin zu 1 auch im Kostenfestsetzungsverfahren festhalten
lassen, so dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der rechtsanwaltlichen
Terminsgebühr im Berufungsnichtigkeitsverfahren ausschließlich auf die Tätigkeit
von Rechtsanwalt R… abzustellen ist.
Der Umstand, dass Rechtsanwalt N… die Klägerin zu 1
im parallelen
Verletzungsverfahren anwaltlich betreut hat, begründet keinen über den
zuerkannten Betrag hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch.
Der Klägerin zu 1 ist zwar dahingehend beizustimmen, dass die Zuziehung eines
Rechtsanwalts
neben
einem Patentanwalt
typischerweise
als
zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im
Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem
Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit
anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich
verbundener Dritter beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 –
X ZB 11/12, GRUR 2013, 427 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren
(Leitsatz); Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,
2. Auflage 2018, § 91 ZPO, Rdnr. 118 ff). Dies betrifft jedoch lediglich die Frage
einer Doppelvertretung sowohl durch einen Patentanwalt, als auch durch einen
Rechtsanwalt. Aus vorgenanntem Grundsatz folgt hingegen nicht, dass in
Patentnichtigkeitsverfahren
zweiter
Instanz
die Hinzuziehung
des
im
Verletzungsverfahren tätigen Rechtsanwalts zusätzlich zu dem zur Vertretung vor
dem Bundesgerichtshof zugelassenen,
im Patentnichtigkeitsverfahren erster
Instanz nicht tätig gewordenen Rechtsanwalts im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO
erforderlich
wäre.
Im Gegenteil:
Personenidentität
zwischen
dem
rechtsanwaltlichen Vertreter
im Verletzungsverfahren und demjenigen
im
Patentnichtigkeitsverfahren ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BPatG, Beschluss
vom 4. April 2017, Az.: 1 ZA (pat) 6/16 zu 1 Ni 25/14 (EP)). Abstimmungsbedarf zur
Vorbereitung des Berufungsverfahrens entsteht im Patentnichtigkeitsverfahren
regelmäßig bereits durch die oftmals erstmalige Beteiligung des zur Vertretung vor
dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Insbesondere, wenn dieser,
wie hier, zusätzlich zu einem Patentanwalt tätig wird, setzt eine sachgerechte
Vertretung der Partei im Termin vor dem Bundesgerichtshof aber nicht die
zusätzliche Hinzuziehung eines weiteren, bereits im Verletzungsverfahren tätigen
Rechtsanwalts voraus.
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hat zudem nicht zum Inhalt, dass auch bei
der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte
regelmäßig
immer eine volle
Verfahrens- und/oder Terminsgebühr geltend gemacht werden und diese ggf. nach
Belieben des jeweiligen Kostengläubigers auf beteiligte Vertreter anteilig verteilt
werden
kann.
Auch
dies
widerspräche
dem Grundsatz
des
Kostenschonungsgebots.
War somit im Ergebnis die zusätzliche Teilnahme des Rechtsanwalts N…
an der Nichtigkeitsberufungsverhandlung nicht erforderlich, so steht dies dem
geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der hierauf bezogenen,
anteiligen Terminsgebühr seitens der Klägerin zu 1 entgegen.
2.
Reisekosten von Rechtsanwalt N… zum Verhandlungstermin vom
8. September 2020 wurden weder zur Kostenfestsetzung angemeldet, noch wurde
ein
solcher
Antrag
im
angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss
zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1 ist insoweit nicht beschwert und hat, soweit aus
der Akte ersichtlich, auch keine hierauf bezogene Kostennote erhalten.
Im
Unterschied hierzu wurden die oben bezeichneten Reisekosten eines
Patentanwalts zum Verhandlungstermin vom 8. September 2020 bis auf den mit
zutreffender Begründung vorgenommenen und nicht mit dieser Erinnerung
angegriffenen Mehrwertsteuerabzug zuerkannt.
Aus diesen Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat auf
20.995,88 Euro festgesetzt.
Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung
gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin
verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 –
1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom
21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
Eine volle 1,5 Terminsgebühr für einen Rechtsanwalt aus einem Streitwert von
Drei Viertel hiervon betragen 20.995,88 Euro.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die
Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.
Dr. Schnurr
Altvater
Dr. Söchtig