Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 22.08.2022 – 6 Ni 19/16 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220822B6Ni19.16EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

verbunden mit

KoF 51/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:220822B6Ni19.16EP.0

g e g e n

betreffend das europäische Patent 1 779 545

(DE 60 2005 031 400)

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. August 2022

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr

sowie

die Richter

Dipl.-Ing. Altvater und Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 20.995,88 Euro.

Gründe§

I.

Die Klägerin zu 1, Berufungsklägerin und Erinnerungsführerin wendet sich gegen

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021.

Zusammen mit sechs weiteren Klägerinnen hatte sie das europäische Patent

1 779 545 angegriffen. Durch Senatsurteil vom 22. Februar 2018 wurde das Patent

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für

nichtig erklärt. In der Berufungsinstanz wurde das erstinstanzliche Urteil mit Urteil

des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2020 – X ZR 63/18

abgeändert. In der Kostengrundentscheidung vom 8. September 2020 wurden die

Kosten des Berufungsverfahrens wie

folgt verteilt:

„Für die Kosten des

Berufungsverfahrens gilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte 60,5 %, die Klägerin zu 3 21 % und die

Klägerinnen zu 6 und 7 jeweils 9,25 %. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen

Kosten der Klägerinnen zu 1, 2, 4 und 5.“

Der Streitwert

für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde auf

5.625.000,00 Euro festgesetzt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. März 2021 hat die Klägerin zu 1 für ihre

Vertretung in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 vor dem

Bundesgerichtshof in Karlsruhe u. a. ein Viertel einer 1,5 Terminsgebühr für den zur

Vertretung

vor

dem

Bundesgerichtshof

zugelassenen

Rechtsanwalt

R…, drei Viertel einer 1,5 Terminsgebühr

in Höhe von 20.995,87 Euro

für den weiteren Rechtsanwalt N…, eine 1,5 Terminsgebühr

für einen

Patentanwalt und Reisekosten für diesen Patentanwalt zum Termin vom

8. September 2020 beansprucht.

Zur Begründung hat die Klägerin zu 1 u. a. ausgeführt, nachdem drei der

ursprünglich sechs

in der Berufungsinstanz

durch Rechtsanwalt R…

vertretenen Klägerinnen

ihr Rechtsmittel

im Laufe des Verfahrens

zurückgenommen hätten, verteile sich dessen 1,5 Terminsgebühr anteilig zu jeweils

einem Viertel auf die verbliebenen Klägerinnen, zu denen auch die Klägerin zu 1

zählt. Diese sei

im Termin vom 8. September 2020 zudem durch Rechtsanwalt

N… vertreten worden,

der

auf Rechtsanwaltsseite

das

parallele

Verletzungsverfahren ausschließlich geführt habe.

Darüber hinaus hat sie unter Vorlage von Belegen Kosten für die Anreise des

Patentanwalts T… mit der Bahn aus München zur mündlichen Verhandlung

vom 8. September 2020 in Karlsruhe und Übernachtungskosten für diesen geltend

gemacht. Zusätzliche Reisekosten eines Rechtsanwalts hat die Klägerin zu 1 nicht

beansprucht.

Die Beklagte hat dem Kostenfestsetzungsantrag teilweise widersprochen und u. a.

ausgeführt, eine Vertretung durch zwei Rechtsanwälte sei im Berufungsverfahren

nicht notwendig gewesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin

am Bundespatentgericht die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 zu erstattenden

Kosten auf 223.054,63 Euro festgesetzt, eine Verzinsung des zu erstattenden

Betrages angeordnet und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. In den

Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist u. a. ausgeführt, dass die

Terminsgebühr des Rechtsanwalts zur Vertretung der Klägerin zu 1 im Termin vom

8. September 2020 in Karlsruhe insgesamt

in Höhe eines Viertels einer 1,5

Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13, § 33, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3210 VV RVG,

insgesamt in Höhe von 6.998,63 Euro, und bezogen auf die Tätigkeit des

Rechtsanwalts R…, zu erstatten sei.

Rechtsanwalt R… habe mit Schriftsatz vom 30. April 2018 die weitere

Vertretung der Klägerinnen 1 bis 7 angezeigt; als weiterhin mitwirkend seien die

Rechts-

und

Patentanwälte

L…,

insbesondere

Rechtsanwalt

N…

und

die

Patentanwälte

H…

und

Herr

T…

(...) angeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei Rechtsanwalt R… beim

Bundesgerichtshof als Prozessbevollmächtigter geführt und als mitwirkend die

Kanzlei

L…

Partnerschaft

mbB

angegeben worden. Dies sei auch aus dem Rubrum des Urteils des

Bundesgerichtshofs ersichtlich. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt neben dem

für das Patentnichtigkeitsverfahren als notwendig anerkannten, patentanwaltlichen

Beistand – für den im Übrigen die geltend gemachten Reisekosten mit Ausnahme

der Mehrwertsteuer antragsgemäß in Ansatz gebracht wurden - rechtsanwaltlichen

Beistand durch Rechtsanwalt R… gehabt.

Es sei der Klägerin zu 1 nicht verwehrt gewesen, zusätzlich weiterhin Rechtsanwalt

N… am Verfahren zu beteiligen, jedoch habe sie keinen Anspruch darauf,

die dadurch anfallenden Mehrkosten von der Gegenseite erstattet zu verlangen. Es

sei, so wird im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 unter Verweis

auf den Beschuss des Bundesspatentgerichts vom 4. April 2017 – 1 ZA (pat) 6/16,

veröffentlicht in juris, ausgeführt, auch nicht zwingend erforderlich, dass zwischen

dem Rechtsanwalt des Verletzungsverfahrens und dem Rechtsanwalt des

Nichtigkeitsverfahrens Personenidentität bestehe.

Als Kosten des Rechtsanwalts seinen seit der Übernahme des Mandats durch

Rechtsanwalt R… nur dessen Kosten zu berücksichtigen. Da dieser

in

der mündlichen Verhandlung für vier Klägerinnen aufgetreten sei, sei die

Terminsgebühr

im gegenständlichen Verfahren nur zu einem Viertel

erstattungsfähig.

Reisekosten für einen Rechtsanwalt seien nicht zu erstatten, da die Klägerin zu 1 in

der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt

R… vertreten gewesen sei, dessen Kanzlei in Karlsruhe ansässig sei.

Gegen den ihr am 21. Dezember 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss

hat die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 Erinnerung eingelegt.

Mit ihrer Erinnerung verfolgt die Klägerin zu 1 die Erstattung der Kosten für die am

Berufungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwälte bis zur Höhe einer vollen

1,5 Terminsgebühr weiter. Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, sie habe

bereits mit Beginn des Nichtigkeitsberufungsverfahrens neben dem beauftragten

Patentanwalt Rechtsanwalt N… bestellt und sich dann

im Laufe des

Nichtigkeitsberufungsverfahrens dazu entschieden, sich rechtsanwaltlich zusätzlich

zu

Rechtsanwalt

N…

durch

Rechtsanwalt R…

vertreten

zu

lassen, welchem Untervollmacht erteilt worden sei. Dies könne nicht dazu führen,

dass der Klägerin die Erstattungsfähigkeit der durch die Vertretung durch

Rechtsanwalt

N… entstandenen

Kosten

verwehrt

werde.

Die

Zivilprozessordnung sehe vor, dass die Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte

möglich sei und normiere in § 91 Abs. 2 S. 2: „Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte

sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht

übersteigen (...).“. Dass bei der Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nur die

Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig seien, ergebe sich hieraus gerade

nicht.

Die

Mandatierung

von

Rechtsanwalt

N…

im

Nichtigkeitsberufungsverfahren sei notwendig gewesen, da das Rechtsanwalt

R… erteilte Mandat es nicht umfasst habe, sich so akribisch

in das

parallele Verletzungsverfahren einzuarbeiten, wie dies notwendig gewesen und

durch Rechtsanwalt N… durch die Vertretung der Klägerin zu 1 im

Verletzungsrechtsstreit bereits geschehen sei. Auch im Nichtigkeitsverfahren sei

gerade die Rechtsverteidigung durch denjenigen anwaltlichen Vertreter notwendig,

der mit der Vertretung einer Partei im Verletzungsrechtsstreit betraut sei.

Im Ergebnis

sei

die Teilnahme

von Rechtsanwalt N… in

der

Nichtigkeitsberufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof

erforderlich

gewesen. Erstattungsfähig seien daher eine volle 1,5 Terminsgebühr sowie die

Reisekosten

von

Rechtsanwalt N… zum

Verhandlungstermin

vom

8. September 2020.

Die Klägerin zu 1 und Erinnerungsführerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 dahingehend zu

ändern, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 erstattenden Kosten

hinsichtlich der Terminsgebühr

für den Rechtsanwalt betreffend die

mündliche

Verhandlung

vom

8. September 2020

im

Nichtigkeitsberufungsverfahren X ZR 63/18 auf eine volle 1,5 Terminsgebühr

erhöht werden und dass des Weiteren die Reisekosten des Rechtsanwalts

N… zu dem vorgenannten Termin von der Beklagten an die

Klägerin zu 1 zu erstatten sind.

Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie widerspricht der Klägerin zu 1 in allen Punkten und hält die Erinnerung für

unbegründet. Die Kostenerstattung

für einen zweiten Rechtsanwalt – im

vorliegenden Fall Rechtsanwalt N… – sei ausgeschlossen. § 91 Abs. 2

S. 2 ZPO lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Beauftragung mehrerer

Rechtsanwälte immer die vollen Kosten für einen Rechtsanwalt zu erstatten seien.

Vielmehr handele es sich bei dieser Regelung um eine Obergrenze

erstattungsfähigen Kosten bei der Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte. Auch

seien

die Kosten

von Rechtsanwalt N… nicht

aus dem Grunde

erstattungsfähig, weil dieser der mit dem Verletzungsverfahren betraute Anwalt sei.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat

zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze

verwiesen.

II.

Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom

Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie

jedoch keinen Erfolg.

1.

Die geltend gemachte anteilige 1,5 Terminsgebühr in Höhe von drei Vierteln

für die Vertretung durch Rechtsanwalt N… im Verhandlungstermin vom

8. September 2020 ist nicht zusätzlich zu dem

für die Vertretung durch

Rechtsanwalt R… in

diesem Termin

bereits

festgesetzten Betrag

erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung insoweit nicht notwendig war, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 84

Abs. 2 S. 2 PatG.

Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche

Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und

geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen.

Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die

kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich

ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt

(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Danach hat jede Partei die

Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet

verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer

berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt

(BGH, Beschluss vom

3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, MDR 2003, 1140, Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom

2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, MDR 2007, 1160, 1161, Rdnr. 12; vgl. dazu BVerfG,

Kammerbeschluss vom 30. Januar 1990 – 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072, 3073).

Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich

erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die

aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu

halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom

3. April 1998 – 2 WF 25/98, FamRZ 1999, 175, Rdnr. 7).

Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu

erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des

Anwalts ein Wechsel stattfinden musste. Es findet also eine Deckelung der

erstattungsfähigen Kosten statt

(vgl. Münchner Kommentar zur ZPO/Schulz,

6. Auflage 2020, § 91 Rdnr. 84).

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass Rechtsanwalt N… für die

Klägerin bereits

vor der Mandatierung

von Rechtsanwalt R… am

Nichtigkeitsberufungsverfahren mitgewirkt hat. Entsprechend wurde auch die ihm

insoweit entstandene Verfahrensgebühr in voller Höhe als erstattungsfähig

festgesetzt.

Die Festsetzung eines anteiligen Viertels einer 1,5 Terminsgebühr für Rechtsanwalt

R… basierend auf der Vertretung von

insgesamt vier Klägerinnen in

der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 unterliegt ebenfalls keinen

rechtlichen Bedenken und wird von der Klägerin zu 1 auch nicht beanstandet.

Auf die Erstattung von weiteren drei Vierteln einer 1,5 Terminsgebühr für

Rechtsanwalt N… besteht hingegen kein Anspruch, da seine Mitwirkung

an der Berufungsverhandlung im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO nicht notwendig war.

Indem der zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt

R… mit Schriftsatz vom 30. April 2018 dort die weitere Vertretung der

Klägerinnen zu 1 bis 7 angezeigt und als weiterhin mitwirkend u. a. Rechtsanwalt

N… angeführt hat, hat die Klägerin zu 1 zu erkennen gegeben, sich im

Berufungsnichtigkeitsverfahren

nunmehr

federführend

von Rechtsanwalt

R… vertreten lassen zu wollen. Dieser hat im Übrigen nicht nur an der

mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 mitgewirkt, sondern als zur

Vertretung vor dem Bundesgerichtshof berechtigter Rechtsanwalt auch sämtliche

diese Verhandlung vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet.

Hieran muss sich die Klägerin zu 1 auch im Kostenfestsetzungsverfahren festhalten

lassen, so dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der rechtsanwaltlichen

Terminsgebühr im Berufungsnichtigkeitsverfahren ausschließlich auf die Tätigkeit

von Rechtsanwalt R… abzustellen ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwalt N… die Klägerin zu 1

im parallelen

Verletzungsverfahren anwaltlich betreut hat, begründet keinen über den

zuerkannten Betrag hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch.

Der Klägerin zu 1 ist zwar dahingehend beizustimmen, dass die Zuziehung eines

Rechtsanwalts

neben

einem Patentanwalt

typischerweise

als

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im

Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem

Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit

anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich

verbundener Dritter beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 –

X ZB 11/12, GRUR 2013, 427 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

(Leitsatz); Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,

2. Auflage 2018, § 91 ZPO, Rdnr. 118 ff). Dies betrifft jedoch lediglich die Frage

einer Doppelvertretung sowohl durch einen Patentanwalt, als auch durch einen

Rechtsanwalt. Aus vorgenanntem Grundsatz folgt hingegen nicht, dass in

Patentnichtigkeitsverfahren

zweiter

Instanz

die Hinzuziehung

des

im

Verletzungsverfahren tätigen Rechtsanwalts zusätzlich zu dem zur Vertretung vor

dem Bundesgerichtshof zugelassenen,

im Patentnichtigkeitsverfahren erster

Instanz nicht tätig gewordenen Rechtsanwalts im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO

erforderlich

wäre.

Im Gegenteil:

Personenidentität

zwischen

dem

rechtsanwaltlichen Vertreter

im Verletzungsverfahren und demjenigen

im

Patentnichtigkeitsverfahren ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BPatG, Beschluss

vom 4. April 2017, Az.: 1 ZA (pat) 6/16 zu 1 Ni 25/14 (EP)). Abstimmungsbedarf zur

Vorbereitung des Berufungsverfahrens entsteht im Patentnichtigkeitsverfahren

regelmäßig bereits durch die oftmals erstmalige Beteiligung des zur Vertretung vor

dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Insbesondere, wenn dieser,

wie hier, zusätzlich zu einem Patentanwalt tätig wird, setzt eine sachgerechte

Vertretung der Partei im Termin vor dem Bundesgerichtshof aber nicht die

zusätzliche Hinzuziehung eines weiteren, bereits im Verletzungsverfahren tätigen

Rechtsanwalts voraus.

Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hat zudem nicht zum Inhalt, dass auch bei

der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte

regelmäßig

immer eine volle

Verfahrens- und/oder Terminsgebühr geltend gemacht werden und diese ggf. nach

Belieben des jeweiligen Kostengläubigers auf beteiligte Vertreter anteilig verteilt

werden

kann.

Auch

dies

widerspräche

dem Grundsatz

des

Kostenschonungsgebots.

War somit im Ergebnis die zusätzliche Teilnahme des Rechtsanwalts N…

an der Nichtigkeitsberufungsverhandlung nicht erforderlich, so steht dies dem

geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der hierauf bezogenen,

anteiligen Terminsgebühr seitens der Klägerin zu 1 entgegen.

2.

Reisekosten von Rechtsanwalt N… zum Verhandlungstermin vom

8. September 2020 wurden weder zur Kostenfestsetzung angemeldet, noch wurde

ein

solcher

Antrag

im

angefochtenen

Kostenfestsetzungsbeschluss

zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1 ist insoweit nicht beschwert und hat, soweit aus

der Akte ersichtlich, auch keine hierauf bezogene Kostennote erhalten.

Im

Unterschied hierzu wurden die oben bezeichneten Reisekosten eines

Patentanwalts zum Verhandlungstermin vom 8. September 2020 bis auf den mit

zutreffender Begründung vorgenommenen und nicht mit dieser Erinnerung

angegriffenen Mehrwertsteuerabzug zuerkannt.

Aus diesen Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat auf

20.995,88 Euro festgesetzt.

Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung

gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin

verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 –

1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom

21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).

Eine volle 1,5 Terminsgebühr für einen Rechtsanwalt aus einem Streitwert von

5.625.000,00 Euro beträgt gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3210 VV RVG 27.994,50 Euro.

Drei Viertel hiervon betragen 20.995,88 Euro.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die

Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

Dr. Schnurr

Altvater

Dr. Söchtig