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BPatG Beschluss vom 29.08.2022 – 28 W (pat) 60/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:290822B28Wpat60.21.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:290822B28Wpat60.21.0

betreffend die Marke 1 117 273 (203/21 Lösch)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen

Berner und Kriener beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die nicht klassifizierten Waren und Dienstleistungen „Durchführung

von Kursen für Übergewichtige; Personenwaagen; Magnetaufzeichnungsträger;

Apparate zur Übertragung und Wiedergabe von Ton- und Bild; Schallplatten (soweit

in Klasse 9 enthalten); Lehr- und Unterrichtsmittel zum Gebrauch in Kursen für

Übergewichtige, nämlich Bücher, Plakate, Tabellen, Schaubilder“ nach

Durchführung eines Widerspruchsverfahrens am 8. März 1990 eingetragene Wort-

/Bildmarke

der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin am 5. März 2021 beim

Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt.

Dieser Antrag ist mit Verfügung vom 7. Juni 2021 den im Register seit

28. Januar 2019

als

Vertreter

der Beschwerdeführerin

eingetragenen

Rechtsanwälten ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 11. Juni 2021

zugestellt worden. Die Verfügung enthielt die Aufforderung an die Markeninhaberin

mitzuteilen, ob sie der beantragten Erklärung des Verfalls widerspreche, und den

Hinweis, dass die Eintragung der Marke im Register im beantragten Umfang für

verfallen erklärt und gelöscht werde (§ 53 Abs. 5 MarkenG), wenn die Inhaberin der

Marke der Erklärung des Verfalls nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang

dieser Mitteilung widerspreche.

Die Beschwerdeführerin hat dem Antrag nicht widersprochen.

Mit Beschluss vom 28. September 2021 hat die Markenabteilung 3.4. des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Marke für verfallen erklärt und gelöscht.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Markeninhaberin habe dem ihr wirksam

zugestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Löschung nicht

widersprochen, so dass die Marke ohne weitere Sachprüfung für verfallen zu

erklären und zu löschen sei.

Gegen

diesen Beschluss,

der

ihren

Vertretern

ausweislich

des

Empfangsbekenntnisses am 4. Oktober 2021 zugestellt worden ist, hat die

Markeninhaberin am 20. Oktober 2021 Beschwerde eingelegt. Sie hat diese nicht

begründet.

Sie hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 28. September 2021

aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Kostenantrag zurückzuweisen.

Auf den Hinweis des Senats über die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hat

die Beschwerdeführerin diese mit Schriftsatz vom 20. April 2022 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach der Rücknahme der Beschwerde entscheidet der Senat nur noch über die

Kosten des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat den Schriftsatz vom

22. Januar 2022, mit dem sie ihren Kostenantrag gestellt hat, nur im Original bei

Gericht eingereicht, so dass dieser gemäß § 2 Abs. 2a BGH/BPatGERVV nicht

wirksam sein dürfte. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da über die

Kosten des Verfahrens von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Knoll in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 2). Diese sind aus

Billigkeitsgründen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, § 71 Abs. 4 und 1 Satz 2

MarkenG.

§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Beteiligte

seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets

besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399,

401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,

wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren

ist. Davon

ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter

in einer nach

anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum

Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder

Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem

Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 29 W (pat) 27/18

– LL/LL; 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige Salmon; 26 W (pat) 517/14 – maxfaber;

BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette; Knoll a. a. O., § 71 Rdnr. 13). Dabei ist

stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die

Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem

sorgfaltswidrigen Verhalten

in Betracht kommt. Demnach

ist auch der

Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem

Beteiligten Kosten aufzuerlegen

(BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O.

– Schutzverkleidung).

Nach diesen Grundsätzen sind der Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sie Beschwerde eingelegt hat, obwohl

diese von vornherein aussichtslos war, nachdem sie dem Antrag auf Erklärung des

Verfalls weder fristgemäß noch nachträglich unter Stellung eines Antrags auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand widersprochen hatte.

Gemäß §§ 49 Abs. 1, 53 Abs. 5 MarkenG in der ab 1. Mai 2020 geltenden Fassung

(§ 158 Abs. 6 MarkenG) ist eine Marke auf Antrag für verfallen zu erklären und zu

löschen, wenn der Markeninhaber innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung über

den Eingang des Antrags auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung, sich zu

dem Antrag zu erklären, dem Antrag nicht widerspricht.

Der Beschwerdeführerin ist der zulässige Antrag auf Erklärung des Verfalls wirksam

an ihre im Register eingetragenen Vertreter zugestellt worden. Sie hat dem Antrag

zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Deshalb hat die Markenabteilung die Marke

zutreffend ohne Sachprüfung für verfallen erklärt und gelöscht. Die fristgerechte

Erhebung des Widerspruchs ist Verfahrensvoraussetzung und in jedem Stadium

des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachprüfung kann nur stattfinden,

wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (BPatG 28 W (pat) 84/20 – TECNOBIKE;

Kopacek in BeckOK MarkenR, 29. Ed. 1.4.2022, MarkenG § 53 Rdnr. 68; Miosga in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 53 Rdnr. 50 m.w.N.). Im

Beschwerdeverfahren kann ein entsprechender Sachvortrag nach Versäumung der

Widerspruchsfrist daher nicht nachgeholt werden, so dass die Beschwerde bereits

bei ihrer Einlegung keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte.

Angesichts dieser Sachlage ist es der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, die

ihr durch das für die Beschwerdeführerin aussichtslose Rechtsmittel entstandenen

Kosten selbst zu tragen.

Schödel

Berner

Kriener