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BPatG Beschluss vom 31.08.2022 – 12 W (pat) 52/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:310822B12Wpat52.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 52/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 031 981

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Rothe sowie der Richterin Uhlmann, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter

und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben

und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 9. Juni 2022,

Beschreibungsseiten 1 bis 11, eingegangen am 9. Juni 2022,

Figur 1, eingegangen am 9. Juni 2022,

Figuren 2 bis 5, wie ursprünglich eingereicht.

ECLI:DE:BPatG:2022:310822B12Wpat52.19.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 10. Juli 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter dem Aktenzeichen 10 2007 031 981.0 erfolgt.

In der Anhörung vom

5. Dezember 2018, zu der die Anmelderin nicht erscheinen

ist, hat die

Prüfungsstelle für Klasse F16K die Anmeldung zurückgewiesen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende

Druckschriften herangezogen worden:

D1: WO 01/36 243 A1,

D2: US 6 786 432 B1 und

D3: US 7 036 788 B1.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der

Gegenstand des Anspruchs 1 in der am 8. Oktober 2018 eingegangenen Fassung

ausgehend von der D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So unterscheide sich der Gegenstand der D1 vom Anmeldungsgegenstand nur dadurch,

dass bei letzterem ausdrücklich die Stromstärke durch Vorgabe eines Pulsweitenmodulationsverhältnisses eingestellt werde. Dies stelle allerdings eine in der Fachwelt übliche Maßnahme zur Ansteuerung von Magnetventilen dar, die dem Fachmann deshalb auch beim Ventil der D1 nahegelegt sei.

Gegen den am 20. Dezember 2018 zugestellten Beschluss der Prüfungsstelle hat

die Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019, per Fax eingegangen am

16. Januar 2019, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. April 2019

begründet. Sie tritt der Auffassung der Prüfungsstelle entgegen, da ihrer Ansicht

nach neben dem Merkmal M7 zudem das Merkmal M5 nicht aus der D1 hervorgehe

und zumindest diese beiden Merkmale dem Fachmann nicht nahegelegt seien.

Dabei sei insbesondere der Einsatz einer Pulsweitenmodulation bei der D1 nicht

zweckmäßig, da bei der Verwendung eines gepulsten Stroms die Magnetkraft zu

gering sei.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022, eingegangen per Fax am 9. Juni 2022, hat die

Anmelderin neue Ansprüche 1 und 2, neue Beschreibungsseiten 1 bis 11 sowie eine

neue Figur 1 eingereicht und sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 bis 2, eingegangen am 9. Juni 2022,

- Beschreibungsseiten 1 bis 11, eingegangen am 9. Juni 2022,

- Figur 1, eingegangen am 9. Juni 2022, sowie

-

ursprünglich eingereichte Figuren 2 bis 5.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten:

M1 Betriebsverfahren für

M2 ein Magnetventil mit einer Magnetbaugruppe (13) und einer Ventilpatrone (22,

42), die einen Polkern (23, 43), einen mit dem Polkern (23, 43) verbundenen

Ventileinsatz (25, 45), einen innerhalb des Ventileinsatzes (25, 45) zwischen

einer Geschlossenposition und einer Offenposition axial beweglich geführten

Anker (24, 44), der mit einem Schließelement (28, 48) gekoppelt ist, und

einen mit dem Ventileinsatz (25, 45) verbundenen Ventilkörper (29, 49) mit

einem Hauptventilsitz (30, 50) umfasst, der zwischen mindestens einer

ersten Strömungsöffnung (31, 51) und einer zweiten Strömungsöffnung (32,

52) angeordnet ist,

M3 wobei der axial bewegliche Anker (24, 44) bei einer Bestromung der Magnetbaugruppe (13) durch eine erzeugte Magnetkraft (FMagnet) innerhalb des Ventileinsatzes (25, 45) gegen eine Federkraft (FFeder) einer Rückstellfeder (26,

46) und gegen eine Fluidkraft (FHydraulik) in Richtung Polkern (23, 43) bewegt

wird, um das Schließelement (28, 48) aus dem Hauptventilsitz (30, 50) zu

heben und einen Fluiddurchfluss zwischen der mindestens einen ersten

Strömungsöffnung (31, 51) und der zweiten Strömungsöffnung (32, 52) zu

ermöglichen, und

M4 wobei der axial bewegliche Anker (24, 44) durch die Federkraft (FFeder) der

Rückstellfeder (26, 46) und durch die Fluidkraft (FHydraulik) innerhalb des Ventileinsatzes (25, 45) vom Polkern (23, 43) weg bewegt wird, um das Schließelement (28, 48) dichtend in den Hauptventilsitz (30, 50) zu drücken und den

Fluiddurchfluss zwischen der mindestens einen ersten Strömungsöffnung

(31, 51) und der zweiten Strömungsöffnung (32, 52) zu unterbrechen,

M5

wobei der Fluiddurchfluss zwischen der mindestens einen ersten Strömungsöffnung (31, 51) und der zweiten Strömungsöffnung (32, 52) in hubschließender Richtung erfolgt und

M6.1 die Verläufe der Magnetkraft (FMagnet), der Federkraft (FFeder) und der

Fluidkraft (FHydraulik) über den Hubverlauf des Ankers (24, 44) und des

Schließelements (28, 48) so kombiniert sind, dass zwischen der Geschlossenposition und der Offenposition des Ankers (24, 44) und des Schließelements (28, 48) mindestens ein weiterer stabiler Arbeitspunkt einstellbar ist,

der einen Kräftegleichgewichtspunkt mit einem negativen Gesamtkraftgradienten repräsentiert,

M6.2 wobei der Anker (24, 44) mit dem Schließelement (28, 48) durch Einstellen

der Stromstärke zur Bestromung der Magnetbaugruppe (13) um einen Teilhub bewegt wird, um das Schließelement (28, 48) aus dem Hauptventilsitz

(30, 50) zu heben und das Magnetventil (1) in einem quasistationären teilweise geöffneten Zustand zu betreiben,

M7

wobei die Stromstärke durch Vorgabe eines Pulsweitenmodulations-verhältnisses eingestellt wird.

An den Anspruch 1 schließt sich der darauf rückbezogene Anspruch 2 an. Wegen

dessen Wortlaut und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ist durch die Aufnahme der Merkmale M5, M6.2 und

M7 in den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 gebildet worden, wobei mit dem

einleitenden Zusatz „Betriebsverfahren für ein“ auch ein Wechsel der Patentkategorie zu einem Verfahrenspatent durchgeführt worden ist. Das Betriebs- bzw. Arbeitsverfahren, mit dem ein ursprünglich als Schaltventil betriebenes Magnetventil als

Stetigventil betrieben bzw. verwendet werden kann, ist ursprünglich offenbart (s.

insb. Abs. [0007] der Offenlegungsschrift, nachfolgend als OS bezeichnet), so dass

der Wechsel der Patentkategorie auch zulässig ist. Das Merkmal M5 ist in Absatz

18 OS, 3. Satz, in Verbindung mit dem vorletzten Satz des Absatzes 19 OS, offenbart, die Merkmale M6.2 und M7 finden ihre Stütze in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 3.

Der geltende Anspruch 2 entspricht

inhaltlich dem ursprünglich eingereichten

Anspruch 7, wobei lediglich der Rückbezug angepasst worden ist.

Die geltende Beschreibung ist an die geltende Anspruchsfassung, insbesondere im

Hinblick auf den Übergang zu einem Betriebsverfahren, angepasst und es ist der

ermittelte Stand der Technik aufgenommen worden, woraus sich ebenfalls keine

unzulässige Erweiterung ergibt. Die Figur 1 ist durch Hinzufügen des Vermerks

„Stand der Technik“ entsprechend gekennzeichnet worden.

2. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

Die Erfindung betrifft ein Betriebsverfahren für ein Magnetventil (vgl. Abs. [0001]

OS).

Bei herkömmlichen Magnetventilen, deren Aufbau in Figur 1 gezeigt und deren

Betriebsweise in Absatz [0002] OS beschrieben ist, werde bei Bestromung der Magnetbaugruppe durch die Magnetkraft der Anker 4 entgegen der Federkraft und der

Fluidkraft in Öffnungsrichtung des Ventils bewegt – siehe entsprechende Pfeile der

Kraftrichtungen in Figur 1.

Derartige Ventile seien entsprechend Absatz [0003] OS bei Auslassventilen in

ABS/ESP-Systemen als reine Schaltventile ausgeführt, die lediglich vollständig geöffnet oder vollständig geschlossen betrieben werden könnten; dabei würden die

Ventile typischerweise in hubschließender Richtung durchströmt, wobei die hohen

Raddrücke die Ventildichtheit unterstützten und deshalb nur geringe Federvorspannungen erforderlich seien.

Demgegenüber böten nach Absatz [0004] OS Stetigventile insbesondere den Vorteil, dass durch die Einstellung von Teilhüben die Dosierbarkeit des Raddruckes

verbessert werden könne.

Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, „in einem als Schaltventil ausgelegten Magnetventil, welches in schließende Richtung durchströmt wird,

stabile Arbeitspunkte einzustellen und es damit als Stetigventil zu betreiben“ (vgl.

Abs. [0005] OS, 2. Satz).

Erfindungsgemäß wird dies durch die beanspruchte Betriebsweise bei einem anspruchsgemäßen Magnetventil erreicht, bei dem die hubabhängigen Verläufe der

Magnetkraft, der Federkraft und der Fluidkraft so kombiniert sind, dass zwischen

der Geschlossenposition und der Offenposition mindestens ein weiterer stabiler

Arbeitspunkt einstellbar ist, der einen Kräftegleichgewichtspunkt mit einem negativen Gesamtkraftgradienten repräsentiert (s. a. Figur 4, Ventil 3, i.V.m. Abs. [0018]

f. OS).

Eine derartige Merkmalskombination wird durch den ermittelten Stand der Technik

weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

Als Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur (FH/TU) mit Abschluss an einer

Hochschule mit/ohne Promotionsrecht und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Magnetventilen sowie deren Regelung angesehen.

Ein solcher Fachmann wird die Merkmale M3 bis M5 so verstehen, dass es sich bei

dem zu betreibenden Magnetventil um ein normalerweise, d.h. stromlos, geschlossenes („NC“-) Ventil handelt, bei dem im unbetätigten bzw. unbestromten Zustand

das Schließelement durch die Federkraft (und die Fluidkraft) dichtend in den Hauptventilsitz gedrückt wird, so dass der Fluiddurchfluss unterbrochen ist (siehe Merkmale M3, M4). Des Weiteren ist bei dem Ventil die Strömungsrichtung innerhalb des

Ventils in der Weise festgelegt, dass die Durchströmung in hubschließender Richtung erfolgt (Merkmal 5), wobei die Schließbewegung durch die hydraulischen

Kräfte, die auf das Schließelement wirken, unterstützt wird; die hydraulische Kraft

wirkt somit zusammen mit der Federkraft entgegen der Magnetkraft (s.a. Figur 4,

insb. Ventil 3, i.V.m. Abs. [0018] f., sowie Merkmale M3, M4).

Ein derartiges Magnetventil mit den Merkmalen M2 bis M5 wird in der WO 01/36243

A1 (D1) als Stand der Technik gezeigt, wobei entsprechend den Pfeilen in deren

Figur 1 eine Durchströmung in hubschließender Richtung stattfinden soll. Dabei

handelt es sich ausdrücklich um ein bistabiles Schaltventil, das entweder geschlossen oder geöffnet ist (s. S. 4, 1. Absatz). Ausgehend von einem solchen Ventil lehrt

die D1, dass sich durch eine spezielle Ausgestaltung eines Federelements mit einer

progressiven Federkennlinie (s. Anspruch 1) in Kombination mit den Druck- und

Magnetkräften bei geeigneter elektrischer Bestromung zwischen den bistabilen

Grenzlagen jede beliebige Ventilhubposition und damit zumindest ein weiterer Kräftegleichgewichtspunkt einstellen lässt (s. Seite 5, Absatz 2; Merkmal 6). Damit wäre

zwar ein Betriebsverfahren offenbart, bei dem ein Schaltventil als Stetigventil bzw.

Volumenstromregelventil betrieben wird, jedoch schränkt die D1 diese Möglichkeit

in der Weise ein, dass eine einwandfreie Funktion nur dann gegeben ist, wenn abweichend von der Darstellung in Figur 1 die Durchströmung in umgekehrter Richtung, d.h. in huböffnender Richtung, erfolgt (siehe Seite 8, Absatz 2). Damit führt

die D1 ausdrücklich von einem Betriebsverfahren für ein anspruchsgemäßes Magnetventil, das in hubschließender Richtung betätigt wird, weg, so dass das hierfür

beanspruchte Betriebsverfahren durch die D1 auch nicht nahegelegt wird.

Die weiteren Druckschriften D2 und D3, die lediglich im Hinblick auf die ursprünglichen Ansprüche 5 und 11 angeführt worden sind, können ebenfalls keine Anregung

liefern, sich über dieses Vorurteil der D1 hinwegzusetzen und insbesondere auch

die Abstimmung bzw. Anpassung des hubabhängigen Verlaufs der hydraulischen

Fluidkraft so vorzunehmen, dass eine einwandfreie Funktion auch bei einem anspruchsgemäßen Ventil möglich ist (siehe Figur 4, unterer Verlauf der Fluidkraft bei

Ventil 3 im Vergleich zu Ventil 2). Als geeignete Maßnahme hierfür bietet die

Anmeldung bspw. die Ausgestaltung des Schließelements als Kugel an, die mit

einem als Hohlkegel ausgebildeten Ventilsitz zusammenwirkt (siehe Abs. [0021]

OS).

Da sich somit das beanspruchte Verfahren aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt, ist der Anspruch 1 gewährbar.

3. Gleiches gilt für den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2, der auf eine

vorteilhafte Ausgestaltung des mit dem Betriebsverfahren betriebenen Magnetventils nach Anspruch 1 ausgerichtet ist.

4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt worden sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit

mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Uhlmann

Richter

Schenk