Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 05.09.2022 – 12 W (pat) 12/21
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:050922B12Wpat12.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 12/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 211 404.8
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.- Ing. Univ. Rothe, der Richterin Uhlmann sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und
Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:050922B12Wpat12.21.0
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. August 2021 wird aufgehoben und
das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 19. Juli 2022,
- Patentansprüche 1 bis 8 vom 19. Juli 2022,
- Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag, dem 10. Juli 2018.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2018 211 404.8 wurde am 10. Juli 2018 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Sie trug am Anmeldetag
die Bezeichnung
„Matte, insbesondere Yoga-Matte“
und wurde von der Prüfungsstelle A63B des DPMA mit Beschluss vom
23. August 2021 zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle begründete den Zurückweisungsbeschluss damit, dass der
Gegenstand sowohl gemäß dem damals geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5
wie in Folge dessen auch die – diesbezüglich – weitergehenden Gegenstände nach
dem Anspruch 1 des damaligen Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4,
ausgehend von der Entgegenhaltung E5 in Verbindung mit offensichtlich den
Entgegenhaltungen E9 und E10 – im Beschluss sind diese als E10 bzw. E11
angegeben – mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien.
Gegen diesen am 26. August 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am
17. September 2021 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderinnen.
Die Beschwerdeführerinnen stellen sinngemäß die Anträge,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. August 2021 aufzuheben und das
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß neuem Hauptantrag eingereicht als
Anlage zum Schriftsatz vom 19. Juli 2022,
- Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 19. Juli 2022,
- Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag, dem 10. Juli 2018;
2. hilfsweise das Patent im Umfang der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1
bis 5 eingereicht am 10. November 2021 als Anlagen zum Schriftsatz vom
9. November 2021 jeweils mit geänderten Beschreibungsseiten eingereicht am
10. November 2021 als Anlagen zum Schriftsatz vom 9. November 2021 zu
erteilen;
3. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
An diesen Anspruch 1 schließen sich unmittelbar und mittelbar rückbezogene
Unteransprüche 2 bis 8 an. Der Anspruch 1 nach dem nunmehr geltenden
Hauptantrag entspricht Anspruch 1 des
dem Zurückweisungsbescheid
zugrundeliegenden Hilfsantrags 2.
Im Verfahren befinden sich folgende aus dem Prüfungsverfahren bekannten
Entgegenhaltungen:
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
DE 43 34 042 A1
US 2016/0375296 A1
US 2008/0214361 A1
DE 20 2011 004 448 U1
US 2014/0259399 A1
US 2015/0251045 A1
E7:
E8:
US 2017/0156479 A1
US 2004/0250346 A1
E9*:
S…; Z…: hejheij-mats closed-loop yogamatte.
Veröffentlicht: 01.10.2017, URL: https://www.startnext.com/hejhej-matsclosed-loop-yoga-mats [abgerufen am 26.11.2020]
E10*: JULOVEYOGA: hejhej mats Verlosung – Youtube, Veröffentlicht am
30.06.2018, URL: https://www.youtube.com/watch?v=ezn0kCgSXZs
[abgerufen am 26.11.2020]
E11*: JULOVEYOGA: hejhej-mats | VERLOSUNG |closed-loop Yogamatten | -
YouTube veröffentlicht am: 18.10.2017 URL:
https://www.youtube.com/watch?v=6d-OI7I-3WQ [abgerufen am
26.11.2020]
E12*: S…; Z…: Recycelte und closed-loop Yogamatten
– hejhej-mats, URL: https://www.hejhej-mats.com [abgerufen am
26.11.2020] Archiviert in
https://web.archive.org/web/20180102191452/https://www.hejhejmats.com/ [abgerufen am 26.11.2020]
E13: US 2009/0297811 A1
*) Zitierung der Internet-Quelle entsprechend dem Beschluss der Prüfungsstelle
A63B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2021
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der
Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Erteilung eines Gegenstands
führt, der
gegenüber den
im
Prüfungsverfahren vorliegenden und zurückgewiesenen Ansprüchen 1 nach
dortigem Hauptantrag sowie nach dortigem Hilfsantrag 1 beschränkt ist.
2) Als Fachmann für die Erfindung zuständig ist ein Ingenieur der Fachrichtung
Kunststofftechnik mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor an einer
FH/HAW, der über mehrjährige Konstruktions- und Entwicklungserfahrung im
Bereich Sportmatten verfügt.
3) Der Wortlaut des Anspruchs 1 entsprechend dem geltenden Haupantrag wird für
die weitere Erörterung wie folgt gegliedert (im Beschwerdeverfahren hinzugefügte
Merkmale unterstrichen):
M1
M2
M2
Yoga-Matte
mit einer Hauptlage (3),
wobei die Yoga-Matte (1) recycelbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3
- die Hauptlage (3) aus einem Verbundschaumstoff ist, der aus recyceltem Material hergestellt ist,
M4
- an der Hauptlage (3) zumindest bereichsweise eine transparente
Oberflächenschicht (5) angeordnet ist,
M5
- das recycelte Material recyceltes Polyurethanschaummaterial
aufweist,
M6
- die transparente Oberflächenschicht (5)
M6.1
-- thermoplastisches Polyurethan (TPU) aufweist,
M6.2
-- als Folie ausgeführt ist, die an einer Oberseite (4) und an einer
Unterseite (6) der Hauptlage (3) aufgeschmolzen ist,
M6.3
-- eine Schichtdicke (DS) von 50 µm bis 200 µm aufweist.
4) Der Hauptantrag ist zulässig.
Die Unterlagen nach dem Hauptantrag wurden gegenüber der ursprünglichen
Fassung vom Anmeldetag wie folgt geändert:
In der Beschreibung des Hauptantrags wurde gegenüber der ursprünglichen
Fassung durchgängig die Bezeichnung „Matte, insbesondere Yoga-Matte“ in
„Yoga- Matte“ abgeändert, was dem neuen Anspruchsgegenstand entspricht.
Zum Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, wurden in der
Beschreibungseinleitung des Hauptantrags die im Prüfungsverfahren mitgeteilten
Entgegenhaltungen E3, E1, E2, E4 bis E6 (Reihenfolge in Beschreibung)
aufgeführt.
Auch wurden Hinweise auf diejenigen Unteransprüche,
in denen solche
Weiterbildungen des Gegenstands nach dem (ursprünglichen) Anspruch 1
aufgeführt waren, die nun Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind,
gestrichen und entsprechend zur Beschreibung des nun mit Anspruch 1
beanspruchten Erfindungsgegenstands hin verschoben.
Der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenfalls
ursprünglich offenbart.
Die Merkmale M1 bis M4 entsprechen dem Gegenstand des ursprünglichen
Anspruchs 1, wobei hinsichtlich des ursprünglichen Anspruchsgegenstands („Matte,
insbesondere Yoga-Matte“) die zur Bezeichnung „Matte“ nur fakultative Angabe
„insbesondere Yoga-Matte“ nun zu einem notwendigen Merkmal gemacht wurde.
Das Merkmal M5 („das recycelte Material recyceltes Polyurethanschaummaterial
aufweist“) ist ursprünglich offenbart mit dem auf die vorhergehenden Ansprüche
rückbezogenen ursprünglichen Unteranspruch 6 („6. Matte gemäß einem der
vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das recycelte Material
recyceltes Polyurethanschaummaterial,
insbesondere Polyurethanschnittreste,
aufweist“).
Die Merkmale M6 und M6.1 („- die transparente Oberflächenschicht (5)“/„--
thermoplastisches Polyurethan
(TPU) aufweist“) gehen hervor aus dem
ursprünglichen Unteranspruch 4 („4. Matte gemäß einem der vorstehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die transparente Oberflächenschicht (5)
thermoplastisches Polyurethan (TPU) aufweist“).
Das Merkmal M6.2 („[die transparente Oberflächenschicht (5) ist] als Folie
ausgeführt
[…], die an einer Oberseite (4) und an einer Unterseite (6) der
Hauptlage (3)
aufgeschmolzen
ist“)
ist
offenbart
im
ursprünglichen
Unteranspruch 5, dortige zweite (oder-)Alternative („5. Matte gemäß einem der
vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die
transparente
Oberflächenschicht (5) als Folie ausgeführt ist, die insbesondere auf die
Hauptlage (3) aufgeklebt und/oder aufgeschmolzen ist“).
Das Merkmal M6.3 („[die transparente Oberflächenschicht (5) weist] eine
Schichtdicke (DS) von 50 µm bis 200 µm [auf]“) geht hervor aus der im
ursprünglichen Unteranspruch 8 angegebenen zweiten Alternative („8. Matte
gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die
Hauptlage (3) eine Lagendicke (DL) zwischen 2 mm und 10 mm und/oder die
transparente Oberflächenschicht (5) eine Schichtdicke (DS) von 50 µm bis 200 µm
mm aufweist“).
Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 8 des Hauptantrags gehen hervor aus
den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 sowie 6 bis 10.
5) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist patentfähig. Die dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag entsprechende Yoga-Matte geht aus keinem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik hervor und ist damit neu (§ 3 PatG). Sie ist hierdurch auch nicht
nahegelegt, weder in der Zusammenschau noch in Verbindung mit Fachwissen.
Daher beruht sie auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart unmittelbar
und eindeutig eine Matte, bei der – entsprechend dem Merkmal M3 – die Hauptlage
aus Verbundschaumstoff ist.
Darüber hinaus zeigt keine der Entgegenhaltungen, dass – entsprechend den
Merkmalen M6.1 und M6.2 – eine als Folie ausgeführte,
thermoplastisches
Polyurethan (TPU) aufweisende,
transparente Oberflächenschicht an einer
Oberseite und an einer Unterseite der Hauptlage aufgeschmolzen ist. Der
Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu.
aa) Der E1 fehlt mit der dort ausschließlich aus schüttfähigem Material
bestehenden bindemittelfreien Füllung (diese entspricht der
im Anspruch
aufgeführten „Hauptlage“) das Merkmal M3, das stattdessen als Material der
Hauptlage Verbundschaumstoff fordert (s. E1, Sp. 1 Z. 49-59, insb. 52 u. 58; Sp. 2
Z 10-12, Z. 47-64; Sp. 3 Z. 3-5).
Zudem können zwar die Hülllagen der E1 – insofern entsprechend Merkmal M6 in
Verbindung mit Merkmal M6.2 – als Folie ausgeführt sein (Sp. 2 Z. 37 f.) und diese
verschweißt und damit entsprechend Merkmal M6.2 aufgeschmolzen sein (Sp. 1
letzter Satz, insb. Sp. 2 Z. 2 f.). Allerdings werden in der E1 ausschließlich die
Hülllagen miteinander verbunden (Sp. 1 Z. 60-63, Sp. 3 Z. Z. 3-7; Anspruch 1c,
Anspruch 2). Damit sind aber – anders als entsprechend Merkmal M6.2 – diese
Hülllagen nicht als anspruchsgemäße Oberflächenschicht an einer Oberseite und
an einer Unterseite der Hauptlage aufgeschmolzen (fehlendes Merkmal M6.2).
bb) Da die E2 zum Verbinden der dortigen Schichten ausschließlich Verkleben oder
„mechanische Adhäsion“ angibt (z.B. Abs. 0035 i.V.m. Abs. 0053 Z. 10), fehlt damit
bereits u. a. eine wie in Merkmal M6.2 geforderte Schmelzverbindung.
cc) Die E3 gibt zwar eine Matte an, deren einzelne Lagen u. a. durch Hitzeeintrag
miteinander verbunden sein können und damit dem Merkmal 6.2 entsprechen (E3,
Abs. 0022 Z. 16-20: „More specifically. the body portion of the exercise mat may
comprise at least two layers with generally matching planar surfaces joined together
through the use of high heat, pressure, and/or adhesives“). Allerdings fehlt in E3
u. a. eine transparente Oberflächenschicht, vgl. Materialangaben in E3, Abs. 0020
(fehlendes Merkmal M6). Auch besteht keine Lage aus Verbundschaumstoff
(fehlendes Merkmal M3). Ein Aufschmelzen einer Oberflächenschicht an der
Hauptlage wie entsprechend Merkmal M6.2 fehlt ebenfalls.
dd) Bei der E4 fehlen bzgl. dortiger Sportmatte sowohl Materialangaben wie auch
die Angaben zur Verbindungsart zwischen der inneren Schaumstoffschicht
(Mattenhülle 3) und deren transparenter Beschichtung 4 (s. Abs. 0016 i.V.m.
Fig. 2)(fehlende Merkmale M3, M6.1, M6.2, auch M6.3).
ee) Die E5 zeigt eine Yoga-Matte mit einer Hauptlage (foam layer 11) und einer
Oberflächenschicht (light-transmissive protective layer 31). Jedoch offenbart die E5
als Material für die Oberflächenschicht ausdrücklich nur den Kunststoff Polyurethan
(Abs. 0021 Z. 8 f.; Anspruch 3), nicht dagegen thermoplastisches Polyurethan
(TPU), wie es in E5 zur dortigen Hauptlage explizit als Alternative zu Polyurethan
(PU) angegeben ist (Abs. 0017, Z. 1-6) (fehlendes Merkmal M6.1).
Zudem ist die Oberflächenschicht (light-transmissive protective layer 31) der E5
auch nicht an einer Oberseite und an einer Unterseite der dortigen Hauptlage (foam
layer 11) vorgesehen, sondern lediglich auf der Oberseite. Insbesondere befinden
sich zwischen der „foam layer 11“ und der „light-transmissive protective layer 31“
eine erste Klebstoffschicht „first adhesive layer“ 18, eine zugfeste Lage „tensilestrained layer“ 16 und die zweite Klebstoffschicht „second adhesive layer“ 21.
Wegen dieser Zwischenschichten
ist auch ausgeschlossen, dass die
Oberflächenschicht 31 an der Hauptlage 11 aufgeschmolzen ist. Bestätigt wird dies
durch die in der E5 angegebene Wärmebehandlung der „second adhesive layer“ 21
in einen halbwegs ausgehärteten Zustand („semi-cured state“, s. Abs. 0019 Z. 1-4)
und der abschließenden Wärmebehandlung („heat-curing“) der Oberflächenschicht
31 nach Auftrag/Auflegen („coating“) auf die „second adhesive layer 21“ (Abs. 0021
Z. 12-15) (fehlendes Merkmal M6.2).
ff) Die E6 betrifft eine weitere mehrlagige Yoga-Matte. Soweit diese, nämlich in den
Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 2B und Fig. 2C, eine Oberflächenschicht (top
protective layer 16) aufweist, die auch transparent sein kann (Abs. 0043 Z. 1-3), ist
für diese jedoch in E6 – die zwischen Polyurethan und thermoplastischem
Polyurethan unterscheidet, vgl. Abs. 0037 und 0042, – nicht thermoplastisches
Polyurethan, sondern (nur) Polyurethan neben verschiedenen Gummiwerkstoffen
als Material angegeben (u. a. fehlendes Merkmal M6.1).
Auch ist die Oberflächenschicht 16 weder auf Ober- und Unterseite der dortigen
Hauptlage (base layer 12) angeordnet, noch direkt auf der Hauptlage 12, noch ist
sie aufgeschmolzen (fehlendes Merkmal M6.2):
Im Fall des Ausführungsbeispiels gemäß Fig. 2C erfolgt die Verbindung der
Oberflächenschicht (top protective layer 16), der Hauptlage (base layer 12) und der
dazwischen vorgesehenen zugfesten Lage (tensile strained layer 26) vielmehr
durch Klebemittelschichten (adhesive layers 24, 28) (Abs. 0048). Eine weitere
wärmebildgebende Lage (heat sensitive layer 14) kann auf der Unterseite der
Oberflächenschicht 16 oder der Oberseite der darunter angeordneten
Klebemittelschicht 28 z.B. durch Aufdrucken angebracht sein (Abs. 0049).
Beim Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 2B ist zwischen der Oberflächenschicht (top
protective layer 16), und der Hauptlage (base layer 12) eine wärmebildgebende
Lage (heat sensitive
layer 14) vorgesehen, die auf der Unterseite der
Oberflächenschicht 16 aufgedruckt sein kann, oder in einer eigenen zusätzlichen
Schicht eingekapselt sein kann (Abs. 0047). Hier wird ebenfalls vorgeschlagen, die
Oberflächenschicht (top protective layer 16) mittels eines Klebemittels (adhesive)
zu befestigen. Soweit noch die Möglichkeit erwähnt ist, die Oberflächenschicht 16
auf beliebige andere Weise zu befestigen (in other known manners), ist hiervon ein
Aufschmelzen der Oberflächenschicht 16 nicht
umfasst, weil
für die
Oberflächenschicht keine schmelzbaren Stoffe als Material vorgeschlagen sind
(Abs. 0043).
gg) Die E7 liegt mit dortiger Tragehilfe für Übungsmatten weiter ab.
hh) Die E8 betrifft eine Matte mit einem undurchsichtigen Gewebe (patterned upper
surface) als Oberflächenschicht (first layer 102) (fehlendes Merkmal M4). Dieses
Gewebe ist mittels einer Zwischenlage (intermediate layer 104), die als z.B. durch
Hitze zu aktivierende Klebeschicht (adhesive) dient, mit der zweiten Schicht 106
(second layer), die als Hauptlage dient, verbunden (vgl. Abs. 0004 u. Abs. 0020).
Ein Aufschmelzen der Lagen aneinander ist damit nicht offenbart (fehlendes
Merkmal M6.2).
ii) Auch durch die Entgegenhaltungen E9 bis E11 ist der Gegenstand der
Anmeldung gemäß Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die auf der Webseite E9 u. a. gezeigte Figur (s.u.)
sowie die in den Youtube-Filmen E10 und E11 offenbarten Matten jeweils ein und
das selbe Produkt zeigen.
Denn keine der Darstellungen offenbart unmittelbar und eindeutig das Material
Verbundschaum (fehlendes Merkmal M3) der dortigen Hauptlage sowie das
konkrete Material der zumindest in der E10 als transparent erkennbaren
Oberflächenschichten (fehlendes Merkmal M6.1). Auch bleibt offen, wie die
Oberflächenschichten mit der Hauptlage verbunden sind (fehlendes Merkmal
M6.2).
So ist in der E10 zwar erkennbar, dass die Oberflächenschicht transparent ist und
an der Hauptlage angeordnet ist (Merkmal M4). Siehe dazu E10, Darstellung in
Minute 1:11-1:18 (s.u.) und die Aussage in Minute 3:02-3:07 „nur die Oberfläche ist
irgendein Medizinprodukt“.
Ansonsten geht aus der E10 und den dort zum Mattenmaterial in Minute 2:59-3:28
getätigten Aussagen zusammen mit den Filmaufnahmen nur hervor: „die Matten
sind fast zu 100 % aus recyceltem Material hergestellt […] nur die Oberfläche ist
irgendein Medizinprodukt aber ansonsten wird da einfach Abfall verarbeitet […]; […]
von Plastik […]; und die Matte ist dann auch […] zu 100 % recycelbar.“
E9: Ausschnitt
E10: Screenshot von Min. 1:14
jj) Die E13 liegt mit ihrer als textile Schicht (core textile layer 10) ausgeprägten
Oberflächenschicht ebenfalls weiter ab (fehlendes Merkmal M6). Die dortigen
Lagen werden darüber hinaus nur durch Laminieren, Disposition oder andere
chemische Adhäsion miteinander verbunden (Abs. 0042 letzter Satz: „The layers
are combined through lamination, disposition, or other chemical adhesion.“)
Aufgrund des Hinweises „or other chemical adhesion“
(etwa „oder andere
chemische Klebekraft)“ versteht der Fachmann die in E13 angegebene „lamination“
nicht als Aufschmelzen und dabei erfolgendes Verbinden zweier Materialen,
sondern als Verbinden von zwei Materialen mit Kalt- oder Heißklebstoffen, zumal in
E13 entweder „layers of textile“ miteinander verbunden werden (Abs. 0053 Z. 4 f.;
Abs. 0057 Z. 5 f.) oder zumindest eine Textillage vorhanden ist (Abs. 0054 insb.
Z. 1-3 iVm letztem Satz; Abs. 0083 f.) (fehlendes Merkmal 6.2). Der Begriff
„disposition“ i.S.v. „Aufbringen“ eines insbesondere flüssigen Materials (Abs. 0088)
führt auch nicht weiter.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4
PatG).
aa) Die E10, die filmische Vorstellung und Verlosung einer sogenannten „hejhejmats“ Yogamatte durch eine Yogatherapeutin, zeigt eine gesprenkelte Yogamatte
mit transparenten Oberflächenschichten und aus recyeltem Kunststoffmaterial
hergestellter Hauptlage, die nach der im Film getroffenen mündlichen Aussage voll
recylebar ist, insofern einen Gegenstand mit zumindest den Merkmalen M1, M2, M4
und M6.
Allerdings geht aus der E10 nicht unmittelbar und eindeutig hervor, aus welchem
Material die Hauptlage besteht (fehlendes Merkmal M3). Es kann dabei
dahingestellt bleiben, ob der Fachmann aufgrund seines Fachwissens
Verbundschaum (Merkmal M3), speziell Polyurethanschaummaterial (Merkmal M5),
aus dem Filmmaterial entsprechend E10 ersehen konnte.
Denn aus welchem Material die
transparente Oberflächenschicht besteht
(fehlendes Merkmal M6.1: thermoplastisches Polyurethan) und wie dieses Material
mit der Hauptlage verbunden ist (Merkmal M6.2: als Folie an Ober- und Unterseite
der Hauptlage aufgeschmolzen), geht aus der E10 nicht hervor.
Über diese Entgegenhaltungen hinausgehende
Informationen waren der
Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Nach den vorgelegten Unterlagen ist nicht
davon auszugehen, dass die in der E10 gezeigte und verloste „hejhej-mats“
Yogamatte, die von der Beschwerdeführerin zu 2) über eine Gesellschaft vertrieben
wird, bereits im Anmeldezeitpunkt durch Benutzung oder auf sonstige Weise der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, sodass dahinstehen kann, ob sie mit
der Erfindung übereinstimmt. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist der
Gegenstand einer Anmeldung erst dann, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die
Möglichkeit der Kenntnisnahme hat oder hatte. Die Veräußerung eines
Gegenstands, der die Lehre des Streitpatents vorwegnimmt, ohne Begründung
einer Geheimhaltungspflicht genügt
für sich genommen noch nicht
zu
Offenkundigkeit. Darüber hinaus muss vielmehr die nicht nur theoretische oder
entfernt liegende Möglichkeit eröffnet sein, dass beliebige Dritte und damit auch
Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen
(BGH Urteil vom 21. April 2020, X ZR 75/18 – Konditionierverfahren, Rdnr. 28 f.
m. w. N.). Im konkreten Fall hätten das Material der Oberflächenschicht und ihre
Verbindung mit der Hauptlage nur dadurch erkannt werden können, dass andere
Sachverständige (als der Hersteller der Matte nach E10) daran eine Untersuchung
hätten vornehmen können. Davon ist im konkreten Fall nach den vorliegenden
Unterlagen nicht auszugehen. Denn weder ist die Youtuberin JULOVEYOGA als
Sachverständige im Sinne des vorliegenden Fachmanns anzusehen noch belegen
die E10 und die weiteren Unterlagen, dass die dortige Yogamatte an Dritte vor dem
Anmeldetag ausgeliefert worden wäre. Die Matte war der Youtuberin nach dem
Inhalt des Videos nur in einem einzigen Exemplar zu Vorstellung und Verlosung
überlassen worden. Der in E10 unterhalb des Videos vorliegende Blogverlauf zeigt
aufgrund der eingetragenen Datumsangaben („vor drei Jahren“; Stand:
22. Juli 2022), dass die Matte zumindestens nicht vor dem Juni 2019 und damit auf
alle Fälle, wenn überhaupt, erst nach dem Anmeldetag, dem 10. Juli 2018, an einen
Gewinner des Preisausschreibens der Youtuberin ausgeliefert werden konnte.
Folglich hatte zuvor auch kein anderer Sachverständiger überhaupt die
Gelegenheit, die Matte zu untersuchen. Nichts anderes ergeben auch die
Abbildungen auf den Websites E9 und E12, aus denen hervorgeht, dass die
besagten Matten im ersten Halbjahr 2018 lediglich vorbestellt werden konnten.
Daher geht der Senat davon aus, dass nur die aus der E9 und E10 ersichtlichen
Informationen der Öffentlichkeit im Anmeldezeitpunkt zugänglich waren.
Eine Aufschmelzverbindung gemäß Merkmal M6.2 ist danach aus dem Stand der
Technik ebenfalls nicht nahegelegt.
Weil bei der in dem Youtube-Film entsprechend E10 zu sehenden Matte offenbleibt,
wie die dort angesprochene und offensichtlich vorhandene durchsichtige Schicht
auf die dortige Hauptlage aufgebracht ist, bestand für den Fachmann zwar Anlass,
die E5 zu berücksichtigen, die ebenfalls das Aufbringen einer zumindest
lichtdurchlässigen Lage als Folie, allerdings aus Polyurethan und nicht aus
thermoplastischem Polyurethan (fehlendes Merkmal 6.1) zeigt. Ein solches
thermoplastisches Polyurethan ist dort auch nicht erforderlich, denn das Verbinden
erfolgt dort mittels einer Klebelage (adhesive layer 21). Ein Gegenstand, bei dem
– wie in Merkmal M6.1 – die Oberflächenschicht thermoplastisches Polyurethan
aufweist und diese Folie an den Oberflächen der Hauptlage aufgeschmolzen ist, wie
im Merkmal M6.2 gefordert, ergibt sich daher durch die Übertragung der E5 auf die
E10 nicht.
bb) Die E3 zeigt zwar als einzige Entgegenhaltung das Verbinden der Oberflächen
zweier Schichten durch hohe Hitze und Druck (Sp. 2 Abs. 0022 vorletzter Satz) und
damit eine wie in Merkmal M6.2 geforderte Schmelzverbindung zwischen einer
Oberflächenschicht mit einer (unmittelbar) darunter liegenden Schicht. Wie oben zur
Neuheit angegeben, fehlt der E3 aber eine transparente Oberflächenschicht, vgl.
E3, Abs. 0020 (fehlendes Merkmal M6). Auch besteht keine Lage aus
Verbundschaumstoff (fehlendes Merkmal M3). Insbesondere stellt die E3 aber auf
zusätzliche Polsterungen („padded portions“) in Yogamatten für Ältere, Schwangere
etc. ab.
Aus diesem Grund hatte der von E10 ausgehende, nach einem geeigneten
durchsichtigen Material der Oberflächenschicht und der Verbindung dieses
Materials mit der Hauptlage suchende Fachmann auch keinen Anlass, die E3 zu
berücksichtigen, da die E10 keine zusätzlichen Polsterungen wie die E3 aufweist
und auch keinen Hinweis darauf liefert.
6) Die auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2
bis 8 betreffen Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und werden von
diesem getragen.
7) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht anzuordnen.
Billigkeitsgründe, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3
PatG ausnahmsweise rechtfertigen, sind nicht vorgetragen und aus der Gesamtheit
des Verfahrens auch nicht ersichtlich. Der bloße Umstand einer von der
Entscheidung der Prüfungsstelle abweichenden Sachentscheidung genügt dafür
nicht, zumal die Beschwerde nicht im ursprünglich verfolgten Umfang, sondern nur
im Rahmen eines nach Hinweis des Berichterstatters eingeschränkten Antrags
Erfolg hatte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Uhlmann
Dr. Krüger
Ausfelder