Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 07.09.2022 – 6 Ni 42/16 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070922B6Ni42.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 42/16 (EP)
verbunden mit
6 Ni 43/16 (EP)
6 Ni 44/16 (EP)
KoF 44/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:070922B6Ni42.16EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr. Söchtig
und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
1.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
25. April 2022 wird zurückgewiesen.
2.
Die
Erinnerungsführerin
trägt
die
Kosten
des
Erinnerungsverfahrens.
3.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 17.712,80 Euro.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte, Berufungsklägerin und Erinnerungsführerin wendet sich gegen
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2022 mit der Begründung, der dort
vorgenommenen Nachfestsetzung von Kosten stehe die Rechtskraft des
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2021 entgegen.
Mit dem - später berichtigten - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021
(Aktenzeichen KoF 127/20 zu 6 Ni 42/16 (EP)) hatte die Rechtspflegerin am
Bundespatentgericht
die aufgrund
des Urteils
des X. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 17. September 2020 von der Beklagten und hiesigen
Erinnerungsführerin an die Klägerin zu 1 und hiesigen Erinnerungsgegnerin zu
erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 161.991,62 € festgesetzt, eine
Verzinsung dieses Betrages angeordnet und den weitergehenden Antrag
zurückgewiesen.
Mit Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2020
waren der hiesigen Erinnerungsführerin u. a. die außergerichtlichen Kosten der
hiesigen Erinnerungsgegnerin sowie die in der Berufungsinstanz angefallenen
Gerichtskosten auferlegt worden. Der Streitwert für das Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof war auf 9.000.000,00 Euro festgesetzt worden.
Die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 auf Antrag der
Erinnerungsgegnerin vom 7. Oktober 2020 festgesetzten Gesamtkosten in Höhe
von 161.991,62 Euro setzen sich aus Kosten des Patentanwalts in Höhe von
81.768,11 Euro und Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von 80.223,51 Euro
zusammen. Zu den
festgesetzten Kosten des Patentanwalts und des
Rechtsanwalts zählen unter anderem je eine seitens der Erinnerungsgegnerin in
Ansatz gebrachte 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1
VVNR 3202 RVG aus einem Streitwert von 9.000.000,00 Euro. Als nicht
erstattungsfähig wurden in diesem Beschluss lediglich Taxikosten für eine
Besprechung bei den Rechtsanwälten und Kurierkosten für die Übersendung der
Berufungserwiderung an das Gericht per Kurierdienst abgesetzt. Gegen diese
Entscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Mit Nachfestsetzungsantrag vom 1. Februar 2022 hat die Erinnerungsgegnerin
beantragt,
weitere
17.712,80 Euro,
davon
weitere
8.613,90 Euro
Patentanwaltskosten und weitere 9.098,90 Euro Rechtsanwaltskosten, gegen die
Erinnerungsführerin festzusetzen. Zu Begründung ihrer Nachforderung hat sie
ausgeführt, im ursprünglichen Kostenfestsetzungsverfahren habe sie die Patent-
und Rechtsanwaltskosten lediglich in verminderter Höhe, nämlich jeweils Höhe der
später antragsgemäß festgesetzten 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13, § 33, § 2
Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG für den Patent- und Rechtsanwalt angemeldet.
Nunmehr macht sie nachträglich jeweils die Differenz zu einer 1,5 Terminsgebühr
gem. gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210 RVG für den Patent- und
Rechtsanwalt nebst Verzinsung geltend.
Die Erinnerungsführerin hat dem mit dem Argument widersprochen, diesem
Begehren stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom
17. Juni 2021 entgegen.
Im angefochtenen Beschluss vom 25 April 2022 hat die Rechtspflegerin am
Bundespatentgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 wegen
eines offensichtlichen Fehlers bei der Addition der Rechtsanwaltskosten
dahingehend
berichtigt, dass der zu erstattende Betrag
richtigerweise
162.476,62 Euro beträgt. Dieser zu erstattende Gesamtbetrag setze sich aus
81.768,11 Euro Patentanwaltskosten und 80.708,51 Euro Rechtsanwaltskosten
zusammen. Die aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 17. September 2021 von der hiesigen Erinnerungsführerin an die hiesige
Erinnerungsgegnerin zu erstattenden weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat
die Rechtspflegerin antragsgemäß auf 17.712,80 Euro, davon weitere
8.613,90 Euro
Patentanwaltskosten
und
weitere
9.098,90 Euro
Rechtsanwaltskosten, nebst beantragter Verzinsung festgesetzt.
In ihrer Begründung hat die Rechtspflegerin sinngemäß ausgeführt, der Umstand,
dass Terminsgebühren zunächst in zu niedriger Höhe beantragt worden seien,
stehe einer Nachliquidation des Differenzbetrags bis zur beantragten Höhe nicht
entgegen. Die hier getroffene Vereinbarung, nach dem RVG abzurechnen, habe
sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültige Fassung des RVG bezogen.
Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sei die Berufung
in den
Unterabschnitt 2 der Vorbemerkung 3.2.2. Nr. 2 VV RVG aufgenommen worden,
während sie zuvor unter den allgemein für Berufungsverfahren geltenden
Unterabschnitt 1 gefallen sei. Seit dem 1. August 2013 seien
für das
Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitsverfahren gemäß RVG VV 3206 und RVG
VV 3210 und eine 1,6 Verfahrensgebühr bzw. eine 1,5 Terminsgebühr abrechenbar.
Wie die Rechtspflegerin näher ausgeführt hat, seien die unzutreffende Benennung
der Gebührenziffern im Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Oktober 2020 und die
daraus resultierende unrichtige Berechnung der Höhe der Terminsgebühren
unschädlich, selbst ein Gebührenaustausch sei in gewissem Rahmen möglich. Im
Fall der
irrtümlichen Ansetzung eines Gebührentatbestands werde die
Bindungswirkung der Gebührenbestimmung durchbrochen. Die Nachliquidation des
Differenzbetrags zwischen einer 1,2 - und einer 1,5 -Terminsgebühr sei möglich.
Über den Differenzbetrag und die Frage, ob der Klägerin eine höhere
Terminsgebühr
zustehe,
sei
in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
17. Juni 2021 noch nicht entschieden worden, von der Rechtskraft des ersten
Beschlusses sei dieser Betrag nicht umfasst.
Gegen diesen ihr am 4. Mai 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die
Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 16. Mai 2022. Sie stellt klar, dass die
Berichtigung nicht Gegenstand der Erinnerung sei, vertritt jedoch die Auffassung,
die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 17. Juni 2021 und vom 25. April 2022
beträfen beide denselben Streitgegenstand, nämlich jeweils dieselbe - gesamte -
Kostenposition „Terminsgebühr“.
Die Erinnerungsführerin beantragt daher,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2022 abzuändern
und den Kostennachfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin
vom 1. Februar 2022 zurückzuweisen.
Die Erinnerungsgegnerin tritt dem entgegen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
Zum Vortrag der Parteien wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3
ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg.
1.
Denn im Rahmen der Festsetzung der aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2020 gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1 ZPO von der hiesigen Erinnerungsführerin an die
hiesige Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens hat
die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht dem Antrag der Erinnerungsgegnerin
vom 1. Februar 2022 auf Erstattung weiterer 17.712,80 Euro zu Recht entsprochen.
Entgegen der von der Erinnerungsführerin geäußerten Rechtsauffassung steht dem
nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2022
entgegen. Zwar geht die Erinnerungsführerin zutreffend davon aus, dass
Kostenfestsetzungsbeschlüsse - wie hier der Beschluss vom 17. Juni 2021 - formell
und materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003
- V ZB 51/02, NJW 2003, 1462).
Über den hier im Nachfestsetzungsverfahren beantragten Teil der Terminsgebühr
wurde, wie die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt
hat, jedoch im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 nicht entschieden.
Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im
Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (vgl. BGH, Beschluss
vom 28. Oktober 2010 – VII ZB 15/10, BGHZ 187, 227-231, Rdnr. 9). Eine
Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben
Postens hindert sie grundsätzlich nicht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103
Rdnr. 12; PG/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 27; MünchKommZPO/Giebel,
3. Aufl., § 104 Rn. 128 f.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1136, zur Nachfestsetzung
der Umsatzsteuer; BVerfG, Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der
Erhöhungsgebühr
für Mehrvertretung).
Zur Begründung
verweist der
Bundegerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2010 (a. a. O.) auf das
allgemeine Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom
30. Januar 1985 – IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeckten Teilklagen (BGH,
Urteil vom 9. April 1997 – IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178), wonach die Rechtskraft
des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift;
eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor,
ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist,
ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht entschieden.
Eine Entscheidung über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine höhere als die
beantragte
Terminsgebühr
zusteht,
hat
die
Rechtspflegerin
im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 nicht getroffen.
Eine Nachfestsetzung eines Teils der Terminsgebühr, über die
im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil zunächst eine 1,2
anstelle einer 1,5 Terminsgebühr beantragt worden ist, ist danach möglich (vgl.
auch N. Schneider, FamRZ 2009, 1823, 1824; Hansens, RVG-Report 2009, 354,
355; ders. RVG-Report 2009, 417, 418; Thiel, AGS 2010, 308), weil die
Rechtspflegerin über eine höhere Terminsgebühr als die bislang fesgesetzte
1,2 Terminsgebühr bislang nicht entschieden hat.
Der Argumentation der Erinnerungsführerin, eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 2
Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 VV RVG sei nicht Teil einer 1,5 Terminsgebühr gemäß § 2
Anl. 1 Nr. 3210 VV RVG, beide Normen hätten unterschiedliche Voraussetzungen
und schlössen sich gegenseitig aus, steht einer Nachfestsetzung nicht entgegen.
VV 3210 entspricht
inhaltlich VV 3202
(vgl.
Toussaint,
Kostenrecht,
52. Auflage 2022,
Rn. 1
– 2
zu
VV 3210, 3211 VV RVG). Beide
Gebührentatbestände betreffen jeweils einen Satz einer bestimmten Wertgebühr
nach § 13 RVG in Form einer Terminsgebühr. Eine bereits geltend gemachte
1,2 Terminsgebühr
lässt sich daher stets um die Differenz zur höheren
1,5 Terminsgebühr desselben Gegenstandswerts ergänzen, sofern, wie hier, die
Voraussetzungen zur Liquidation gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1
VVNR 3210 RVG gegeben sind.
Auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2011
(BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - IX ZB 104/09, Beck RS 2011, 7710 Rdnr. 8)
vermag sich die Erinnerungsführerin in diesem Verfahren ebenfalls nicht mit Erfolg
zu berufen. Im Unterschied zu hiesigen Sachverhalt hatte die Schuldnerin im
dortigen Verfahren mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren
gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht und auf
der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts die volle
Verfahrensgebühr zur Festsetzung beantragt. Auf diese Weise hatte sie dort – im
Unterschied zur hiesigen Erinnerungsgegnerin - zu erkennen gegeben, dass sie
ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte.
Aus diesen Gründen hatte Erinnerung keinen Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.
Dr. Schnurr
Dr. Söchtig
Tischler