Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 07.09.2022 – 6 Ni 42/16 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070922B6Ni42.16EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

verbunden mit

KoF 44/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:070922B6Ni42.16EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr. Söchtig

und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom

25. April 2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die

Erinnerungsführerin

trägt

die

Kosten

des

Erinnerungsverfahrens.

3.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 17.712,80 Euro.

G r ü n d e

I.

Die Beklagte, Berufungsklägerin und Erinnerungsführerin wendet sich gegen

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2022 mit der Begründung, der dort

vorgenommenen Nachfestsetzung von Kosten stehe die Rechtskraft des

Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2021 entgegen.

Mit dem - später berichtigten - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021

(Aktenzeichen KoF 127/20 zu 6 Ni 42/16 (EP)) hatte die Rechtspflegerin am

Bundespatentgericht

die aufgrund

des Urteils

des X. Zivilsenats des

Bundesgerichtshofs vom 17. September 2020 von der Beklagten und hiesigen

Erinnerungsführerin an die Klägerin zu 1 und hiesigen Erinnerungsgegnerin zu

erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 161.991,62 € festgesetzt, eine

Verzinsung dieses Betrages angeordnet und den weitergehenden Antrag

zurückgewiesen.

Mit Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2020

waren der hiesigen Erinnerungsführerin u. a. die außergerichtlichen Kosten der

hiesigen Erinnerungsgegnerin sowie die in der Berufungsinstanz angefallenen

Gerichtskosten auferlegt worden. Der Streitwert für das Verfahren vor dem

Bundesgerichtshof war auf 9.000.000,00 Euro festgesetzt worden.

Die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 auf Antrag der

Erinnerungsgegnerin vom 7. Oktober 2020 festgesetzten Gesamtkosten in Höhe

von 161.991,62 Euro setzen sich aus Kosten des Patentanwalts in Höhe von

81.768,11 Euro und Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von 80.223,51 Euro

zusammen. Zu den

festgesetzten Kosten des Patentanwalts und des

Rechtsanwalts zählen unter anderem je eine seitens der Erinnerungsgegnerin in

Ansatz gebrachte 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1

VVNR 3202 RVG aus einem Streitwert von 9.000.000,00 Euro. Als nicht

erstattungsfähig wurden in diesem Beschluss lediglich Taxikosten für eine

Besprechung bei den Rechtsanwälten und Kurierkosten für die Übersendung der

Berufungserwiderung an das Gericht per Kurierdienst abgesetzt. Gegen diese

Entscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.

Mit Nachfestsetzungsantrag vom 1. Februar 2022 hat die Erinnerungsgegnerin

beantragt,

weitere

17.712,80 Euro,

davon

weitere

8.613,90 Euro

Patentanwaltskosten und weitere 9.098,90 Euro Rechtsanwaltskosten, gegen die

Erinnerungsführerin festzusetzen. Zu Begründung ihrer Nachforderung hat sie

ausgeführt, im ursprünglichen Kostenfestsetzungsverfahren habe sie die Patent-

und Rechtsanwaltskosten lediglich in verminderter Höhe, nämlich jeweils Höhe der

später antragsgemäß festgesetzten 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13, § 33, § 2

Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG für den Patent- und Rechtsanwalt angemeldet.

Nunmehr macht sie nachträglich jeweils die Differenz zu einer 1,5 Terminsgebühr

gem. gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3210 RVG für den Patent- und

Rechtsanwalt nebst Verzinsung geltend.

Die Erinnerungsführerin hat dem mit dem Argument widersprochen, diesem

Begehren stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom

17. Juni 2021 entgegen.

Im angefochtenen Beschluss vom 25 April 2022 hat die Rechtspflegerin am

Bundespatentgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 wegen

eines offensichtlichen Fehlers bei der Addition der Rechtsanwaltskosten

dahingehend

berichtigt, dass der zu erstattende Betrag

richtigerweise

162.476,62 Euro beträgt. Dieser zu erstattende Gesamtbetrag setze sich aus

81.768,11 Euro Patentanwaltskosten und 80.708,51 Euro Rechtsanwaltskosten

zusammen. Die aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 17. September 2021 von der hiesigen Erinnerungsführerin an die hiesige

Erinnerungsgegnerin zu erstattenden weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat

die Rechtspflegerin antragsgemäß auf 17.712,80 Euro, davon weitere

8.613,90 Euro

Patentanwaltskosten

und

weitere

9.098,90 Euro

Rechtsanwaltskosten, nebst beantragter Verzinsung festgesetzt.

In ihrer Begründung hat die Rechtspflegerin sinngemäß ausgeführt, der Umstand,

dass Terminsgebühren zunächst in zu niedriger Höhe beantragt worden seien,

stehe einer Nachliquidation des Differenzbetrags bis zur beantragten Höhe nicht

entgegen. Die hier getroffene Vereinbarung, nach dem RVG abzurechnen, habe

sich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültige Fassung des RVG bezogen.

Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sei die Berufung

in den

Unterabschnitt 2 der Vorbemerkung 3.2.2. Nr. 2 VV RVG aufgenommen worden,

während sie zuvor unter den allgemein für Berufungsverfahren geltenden

Unterabschnitt 1 gefallen sei. Seit dem 1. August 2013 seien

für das

Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitsverfahren gemäß RVG VV 3206 und RVG

VV 3210 und eine 1,6 Verfahrensgebühr bzw. eine 1,5 Terminsgebühr abrechenbar.

Wie die Rechtspflegerin näher ausgeführt hat, seien die unzutreffende Benennung

der Gebührenziffern im Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Oktober 2020 und die

daraus resultierende unrichtige Berechnung der Höhe der Terminsgebühren

unschädlich, selbst ein Gebührenaustausch sei in gewissem Rahmen möglich. Im

Fall der

irrtümlichen Ansetzung eines Gebührentatbestands werde die

Bindungswirkung der Gebührenbestimmung durchbrochen. Die Nachliquidation des

Differenzbetrags zwischen einer 1,2 - und einer 1,5 -Terminsgebühr sei möglich.

Über den Differenzbetrag und die Frage, ob der Klägerin eine höhere

Terminsgebühr

zustehe,

sei

in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom

17. Juni 2021 noch nicht entschieden worden, von der Rechtskraft des ersten

Beschlusses sei dieser Betrag nicht umfasst.

Gegen diesen ihr am 4. Mai 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die

Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 16. Mai 2022. Sie stellt klar, dass die

Berichtigung nicht Gegenstand der Erinnerung sei, vertritt jedoch die Auffassung,

die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 17. Juni 2021 und vom 25. April 2022

beträfen beide denselben Streitgegenstand, nämlich jeweils dieselbe - gesamte -

Kostenposition „Terminsgebühr“.

Die Erinnerungsführerin beantragt daher,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2022 abzuändern

und den Kostennachfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin

vom 1. Februar 2022 zurückzuweisen.

Die Erinnerungsgegnerin tritt dem entgegen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur

Entscheidung vorgelegt.

Zum Vortrag der Parteien wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3

ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch

keinen Erfolg.

1.

Denn im Rahmen der Festsetzung der aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2020 gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2

Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1 ZPO von der hiesigen Erinnerungsführerin an die

hiesige Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens hat

die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht dem Antrag der Erinnerungsgegnerin

vom 1. Februar 2022 auf Erstattung weiterer 17.712,80 Euro zu Recht entsprochen.

Entgegen der von der Erinnerungsführerin geäußerten Rechtsauffassung steht dem

nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2022

entgegen. Zwar geht die Erinnerungsführerin zutreffend davon aus, dass

Kostenfestsetzungsbeschlüsse - wie hier der Beschluss vom 17. Juni 2021 - formell

und materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003

- V ZB 51/02, NJW 2003, 1462).

Über den hier im Nachfestsetzungsverfahren beantragten Teil der Terminsgebühr

wurde, wie die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt

hat, jedoch im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 nicht entschieden.

Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im

Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (vgl. BGH, Beschluss

vom 28. Oktober 2010 – VII ZB 15/10, BGHZ 187, 227-231, Rdnr. 9). Eine

Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben

Postens hindert sie grundsätzlich nicht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103

Rdnr. 12; PG/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 27; MünchKommZPO/Giebel,

3. Aufl., § 104 Rn. 128 f.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1136, zur Nachfestsetzung

der Umsatzsteuer; BVerfG, Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der

Erhöhungsgebühr

für Mehrvertretung).

Zur Begründung

verweist der

Bundegerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2010 (a. a. O.) auf das

allgemeine Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom

30. Januar 1985 – IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeckten Teilklagen (BGH,

Urteil vom 9. April 1997 – IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178), wonach die Rechtskraft

des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift;

eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor,

ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist,

ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht entschieden.

Eine Entscheidung über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine höhere als die

beantragte

Terminsgebühr

zusteht,

hat

die

Rechtspflegerin

im

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2021 nicht getroffen.

Eine Nachfestsetzung eines Teils der Terminsgebühr, über die

im

Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil zunächst eine 1,2

anstelle einer 1,5 Terminsgebühr beantragt worden ist, ist danach möglich (vgl.

auch N. Schneider, FamRZ 2009, 1823, 1824; Hansens, RVG-Report 2009, 354,

355; ders. RVG-Report 2009, 417, 418; Thiel, AGS 2010, 308), weil die

Rechtspflegerin über eine höhere Terminsgebühr als die bislang fesgesetzte

1,2 Terminsgebühr bislang nicht entschieden hat.

Der Argumentation der Erinnerungsführerin, eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 2

Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 VV RVG sei nicht Teil einer 1,5 Terminsgebühr gemäß § 2

Anl. 1 Nr. 3210 VV RVG, beide Normen hätten unterschiedliche Voraussetzungen

und schlössen sich gegenseitig aus, steht einer Nachfestsetzung nicht entgegen.

VV 3210 entspricht

inhaltlich VV 3202

(vgl.

Toussaint,

Kostenrecht,

52. Auflage 2022,

Rn. 1

– 2

zu

VV 3210, 3211 VV RVG). Beide

Gebührentatbestände betreffen jeweils einen Satz einer bestimmten Wertgebühr

nach § 13 RVG in Form einer Terminsgebühr. Eine bereits geltend gemachte

1,2 Terminsgebühr

lässt sich daher stets um die Differenz zur höheren

1,5 Terminsgebühr desselben Gegenstandswerts ergänzen, sofern, wie hier, die

Voraussetzungen zur Liquidation gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1

VVNR 3210 RVG gegeben sind.

Auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2011

(BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - IX ZB 104/09, Beck RS 2011, 7710 Rdnr. 8)

vermag sich die Erinnerungsführerin in diesem Verfahren ebenfalls nicht mit Erfolg

zu berufen. Im Unterschied zu hiesigen Sachverhalt hatte die Schuldnerin im

dortigen Verfahren mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren

gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht und auf

der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts die volle

Verfahrensgebühr zur Festsetzung beantragt. Auf diese Weise hatte sie dort – im

Unterschied zur hiesigen Erinnerungsgegnerin - zu erkennen gegeben, dass sie

ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte.

Aus diesen Gründen hatte Erinnerung keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.

Dr. Schnurr

Dr. Söchtig

Tischler