Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 08.09.2022 – 6 Ni 26/16 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:080922B6Ni26.16EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

verbunden mit

KoF 70/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:080922B6Ni26.16EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter

Dipl.-Ing. Matter und Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 18.159,75 Euro.

Gründe§

I.

Die Klägerin zu 1, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Erinnerungsführerin

wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2022.

Zusammen mit drei weiteren Klägerinnen hatte sie das europäische Patent

… angegriffen. Durch Senatsurteil vom 25. September 2018 wurde das

Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise

für nichtig erklärt. In der Berufungsinstanz wurde das erstinstanzliche Urteil mit

Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2021 – X ZR 23/19

abgeändert. In der Kostengrundentscheidung vom 18. Mai 2021 wurden die Kosten

des Berufungsverfahrens wie folgt verteilt: „Die Klägerinnen zu 3 und 4 tragen ein

Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Zwanzigstel der

Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die übrigen

Kosten trägt die Beklagte.“

Der Streitwert

für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde auf

7.500.000,00 Euro festgesetzt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Mai 2021 hat die Klägerin zu 1 für ihre

Vertretung

in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 vor dem

Bundesgerichtshof in Karlsruhe u. a. die Hälfte einer 1,5 Terminsgebühr in Höhe

von 18.159,75 Euro für den zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof

zugelassenen

Rechtsanwalt

R…,

eine

weitere

Hälfte

einer

1,5 Terminsgebühr

für

den

weiteren Rechtsanwalt

N… und

eine

1,5 Terminsgebühr für einen Patentanwalt beansprucht.

Zur Begründung hat die Klägerin zu 1 u. a. ausgeführt, nachdem zwei der

ursprünglich

vier

in der Berufungsinstanz

durch Rechtsanwalt R…

vertretenen Klägerinnen

ihr Rechtsmittel

im Laufe des Verfahrens

zurückgenommen hätten, verteile sich dessen 1,5 Terminsgebühr anteilig zu jeweils

einer Hälfte auf die verbliebenen zwei Klägerinnen, zu denen auch die Klägerin zu 1

zählt. Diese sei

im Termin vom 18. Mai 2021 zudem durch Rechtsanwalt

N… vertreten worden,

der

auf Rechtsanwaltsseite

das

parallele

Verletzungsverfahren ausschließlich geführt habe.

Die Beklagte hat dem Kostenfestsetzungsantrag teilweise widersprochen und u. a.

ausgeführt, eine Vertretung durch zwei Rechtsanwälte sei im Berufungsverfahren

nicht notwendig gewesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2022 hat die Rechtspflegerin am

Bundespatentgericht die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 zu erstattenden

(weiteren) Kosten auf 198.052,87 Euro festgesetzt, eine Verzinsung des zu

erstattenden Betrages

angeordnet

und

den weitergehenden Antrag

zurückgewiesen.

In den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist u. a.

ausgeführt, dass die Terminsgebühr des Rechtsanwalts zur Vertretung der Klägerin

zu 1 im Termin vom 18. Mai 2021 in Karlsruhe insgesamt in Höhe der Hälfte einer

1,5 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13, § 33, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3210 VV RVG,

insgesamt in Höhe von 18.159,75 Euro, und bezogen auf die Tätigkeit des

Rechtsanwalts R…, zu erstatten sei.

Rechtsanwalt R… habe mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 die weitere

Vertretung der Klägerinnen 1 bis 4 angezeigt; als weiterhin mitwirkend seien die

Rechts-

und

Patentanwälte

L…,

insbesondere

Rechtsanwalt

N1…

und

die

Patentanwälte

H…

und

Herr

T…

(...) angeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei Rechtsanwalt R… beim

Bundesgerichtshof als Prozessbevollmächtigter geführt und als mitwirkend die

Kanzlei

L…

Partnerschaft

mbB

angegeben worden. Dies sei auch aus dem Rubrum des Urteils des

Bundesgerichtshofs ersichtlich. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt neben dem

für das Patentnichtigkeitsverfahren als notwendig anerkannten, patentanwaltlichen

Beistand rechtsanwaltlichen Beistand durch Rechtsanwalt R… gehabt.

Es sei der Klägerin zu 1 nicht verwehrt gewesen, zusätzlich weiterhin Rechtsanwalt

N1… am Verfahren zu beteiligen, jedoch habe sie keinen Anspruch darauf,

die dadurch anfallenden Mehrkosten von der Gegenseite erstattet zu verlangen. Es

sei, so wird im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2021 unter Verweis

auf den Beschuss des Bundesspatentgerichts vom 4. April 2017 – 1 ZA (pat) 6/16,

veröffentlicht in juris, ausgeführt, auch nicht zwingend erforderlich, dass zwischen

dem Rechtsanwalt des Verletzungsverfahrens und dem Rechtsanwalt des

Nichtigkeitsverfahrens Personenidentität bestehe.

Als Kosten des Rechtsanwalts seinen seit der Übernahme des Mandats durch

Rechtsanwalt R… nur dessen Kosten zu berücksichtigen. Da dieser

in

der mündlichen Verhandlung für zwei Klägerinnen aufgetreten sei, sei die

Terminsgebühr im gegenständlichen Verfahren nur zur Hälfte erstattungsfähig.

Reisekosten für einen Rechtsanwalt seien nicht zu erstatten, da die Klägerin zu 1 in

der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt

R… vertreten gewesen sei, dessen Kanzlei in Karlsruhe ansässig sei.

Gegen den ihr am 28. April 2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die

Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 Erinnerung eingelegt.

Mit ihrer Erinnerung verfolgt die Klägerin zu 1 die Erstattung der Kosten für die am

Berufungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwälte bis zur Höhe einer vollen

1,5 Terminsgebühr weiter. Zur Begründung trägt sie sinngemäß vor, sie habe

bereits mit Beginn des Nichtigkeitsberufungsverfahrens neben dem beauftragten

Patentanwalt Rechtsanwalt N1… bestellt und sich dann

im Laufe des

Nichtigkeitsberufungsverfahrens dazu entschieden, sich rechtsanwaltlich zusätzlich

zu

Rechtsanwalt

N1… durch

Rechtsanwalt R… vertreten

zu

lassen, welchem Untervollmacht erteilt worden sei. Dies könne nicht dazu führen,

dass der Klägerin die Erstattungsfähigkeit der durch die Vertretung durch

Rechtsanwalt

N1… entstandenen

Kosten

verwehrt

werde.

Die

Zivilprozessordnung sehe vor, dass die Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte

möglich sei und normiere in § 91 Abs. 2 S. 2: „Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte

sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht

übersteigen (...).“. Dass bei der Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nur die

Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig seien, ergebe sich hieraus gerade

nicht.

Die

Mandatierung

von

Rechtsanwalt N1…

im

Nichtigkeitsberufungsverfahren sei notwendig gewesen, da das Rechtsanwalt

R… erteilte Mandat es nicht umfasst habe, sich so akribisch

in das

parallele Verletzungsverfahren einzuarbeiten, wie dies notwendig gewesen und

durch Rechtsanwalt N1… durch die Vertretung der Klägerin zu 1 im

Verletzungsrechtsstreit bereits geschehen sei. Auch im Nichtigkeitsverfahren sei

gerade die Rechtsverteidigung durch denjenigen anwaltlichen Vertreter notwendig,

der mit der Vertretung einer Partei im Verletzungsrechtsstreit betraut sei.

Im Ergebnis

sei die Teilnahme

von Rechtsanwalt N1… in der

Nichtigkeitsberufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof

erforderlich

gewesen. Erstattungsfähig seien daher eine volle 1,5 Terminsgebühr sowie die

Reisekosten

von

Rechtsanwalt N1… zum

Verhandlungstermin

vom

8. September 2020.

Die Klägerin zu 1 und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2022 dahingehend zu

ändern, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu 1 erstattenden Kosten

hinsichtlich der Terminsgebühr

für den Rechtsanwalt betreffend die

mündliche

Verhandlung

vom

18. Mai 2021

im

Nichtigkeitsberufungsverfahren X ZR 23/19 um weitere 18.159,75 Euro auf

eine volle 1,5 Terminsgebühr erhöht werden.

Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie widerspricht der Klägerin zu 1 in allen Punkten und hält die Erinnerung für

unbegründet. Die Kostenerstattung

für einen zweiten Rechtsanwalt – im

vorliegenden Fall Rechtsanwalt N1… – sei ausgeschlossen. § 91 Abs. 2

S. 2 ZPO lasse sich nicht entnehmen, dass bei der Beauftragung mehrerer

Rechtsanwälte immer die vollen Kosten für einen Rechtsanwalt zu erstatten seien.

Vielmehr handele es sich bei dieser Regelung um eine Obergrenze

erstattungsfähigen Kosten bei der Einschaltung mehrerer Rechtsanwälte. Auch

seien die Kosten

von Rechtsanwalt N1… nicht aus dem Grunde

erstattungsfähig, weil dieser der mit dem Verletzungsverfahren betraute Anwalt sei.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat

zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze

verwiesen.

II.

Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom

28. April 2022 ist nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3

ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch

keinen Erfolg.

Die geltend gemachte hälftige 1,5 Terminsgebühr

für die Vertretung durch

Rechtsanwalt N1… im Verhandlungstermin vom 18. Mai 2021 ist nicht

zusätzlich zu dem für die Vertretung durch Rechtsanwalt R… in diesem

Termin

bereits

festgesetzten Betrag

erstattungsfähig,

da

sie

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung insoweit nicht

Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche

Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und

geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen.

Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die

kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich

ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt

(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 91 Rdnr. 12). Danach hat jede Partei die

Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet

verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer

berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt

(BGH, Beschluss vom

3. Juni 2003 – VIII ZB 19/03, MDR 2003, 1140, Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom

2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, MDR 2007, 1160, 1161, Rdnr. 12; vgl. dazu BVerfG,

Kammerbeschluss vom 30. Januar 1990 – 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072, 3073).

Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich

erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die

aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu

halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom

3. April 1998 – 2 WF 25/98, FamRZ 1999, 175, Rdnr. 7).

Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu

erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des

Anwalts ein Wechsel stattfinden musste. Es findet also eine Deckelung der

erstattungsfähigen Kosten statt

(vgl. Münchner Kommentar zur ZPO/Schulz,

6. Auflage 2020, § 91 Rdnr. 84).

Zwischen den Parteien steht nicht

im Streit, dass Rechtsanwalt N1… für die

Klägerin bereits

vor der Mandatierung

von Rechtsanwalt R… am

Nichtigkeitsberufungsverfahren mitgewirkt hat. Entsprechend wurde auch die ihm

insoweit entstandene Verfahrensgebühr in voller Höhe als erstattungsfähig

festgesetzt.

Die Festsetzung

der Hälfte

einer

1,5 Terminsgebühr

für Rechtsanwalt

R… basierend auf der Vertretung von

insgesamt zwei Klägerinnen in

der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 unterliegt ebenfalls keinen

rechtlichen Bedenken und wird von der Klägerin zu 1 auch nicht beanstandet.

Auf die Erstattung einer weiteren Hälfte einer 1,5 Terminsgebühr für Rechtsanwalt

N1… besteht hingegen kein Anspruch, da seine Mitwirkung an der

Berufungsverhandlung im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO nicht notwendig war.

Indem der zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt

R… mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 dort die weitere Vertretung der

Klägerinnen zu 1 bis 4 angezeigt und als weiterhin mitwirkend u. a. Rechtsanwalt

N1… angeführt hat, hat die Klägerin zu 1 zu erkennen gegeben, sich im

Berufungsnichtigkeitsverfahren

nunmehr

federführend

von Rechtsanwalt

R… vertreten lassen zu wollen. Dieser hat im Übrigen nicht nur an der

mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 mitgewirkt, sondern als zur Vertretung

vor dem Bundesgerichtshof berechtigter Rechtsanwalt auch sämtliche diese

Verhandlung vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet.

Hieran muss sich die Klägerin zu 1 auch im Kostenfestsetzungsverfahren festhalten

lassen, so dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der rechtsanwaltlichen

Terminsgebühr im Berufungsnichtigkeitsverfahren ausschließlich auf die Tätigkeit

von Rechtsanwalt R… abzustellen ist.

Der Umstand, dass Rechtsanwalt N1… die Klägerin zu 1

im parallelen

Verletzungsverfahren anwaltlich betreut hat, begründet keinen über den

zuerkannten Betrag hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch.

Der Klägerin zu 1 ist zwar dahingehend beizustimmen, dass die Zuziehung eines

Rechtsanwalts

neben

einem Patentanwalt

typischerweise

als

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im

Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dem

Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit

anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich

verbundener Dritter beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 –

X ZB 11/12, GRUR 2013, 427 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

(Leitsatz); Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,

2. Auflage 2018, § 91 ZPO, Rdnr. 118 ff). Dies betrifft jedoch lediglich die Frage

einer Doppelvertretung sowohl durch einen Patentanwalt, als auch durch einen

Rechtsanwalt. Aus vorgenanntem Grundsatz folgt hingegen nicht, dass in

Patentnichtigkeitsverfahren

zweiter

Instanz

die Hinzuziehung des

im

Verletzungsverfahren tätigen Rechtsanwalts zusätzlich zu dem zur Vertretung vor

dem Bundesgerichtshof zugelassenen,

im Patentnichtigkeitsverfahren erster

Instanz nicht tätig gewordenen Rechtsanwalts im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO

erforderlich

wäre.

Im Gegenteil:

Personenidentität

zwischen

dem

rechtsanwaltlichen Vertreter

im Verletzungsverfahren und demjenigen

im

Patentnichtigkeitsverfahren ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BPatG, Beschluss

vom 4. April 2017, Az.: 1 ZA (pat) 6/16 zu 1 Ni 25/14 (EP)). Abstimmungsbedarf zur

Vorbereitung des Berufungsverfahrens entsteht im Patentnichtigkeitsverfahren

regelmäßig bereits durch die oftmals erstmalige Beteiligung des zur Vertretung vor

dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Insbesondere, wenn dieser,

wie hier, zusätzlich zu einem Patentanwalt tätig wird, setzt eine sachgerechte

Vertretung der Partei im Termin vor dem Bundesgerichtshof aber nicht die

zusätzliche Hinzuziehung eines weiteren, bereits im Verletzungsverfahren tätigen

Rechtsanwalts voraus.

Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hat zudem nicht zum Inhalt, dass auch bei

der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte

regelmäßig

immer eine volle

Verfahrens- und/oder Terminsgebühr geltend gemacht werden und diese ggf. nach

Belieben des jeweiligen Kostengläubigers auf beteiligte Vertreter anteilig verteilt

werden

kann.

Auch

dies

widerspräche

dem Grundsatz

des

Kostenschonungsgebots.

War somit im Ergebnis die zusätzliche Teilnahme des Rechtsanwalts N1…

an der Nichtigkeitsberufungsverhandlung nicht erforderlich, so steht dies dem

geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der hierauf bezogenen,

anteiligen Terminsgebühr seitens der Klägerin zu 1 entgegen.

Aus diesen Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens hat der Senat auf

18.159,75 Euro festgesetzt.

Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung

gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin

verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 –

1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom

21. Oktober 2015 – 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).

Eine volle 1,5 Terminsgebühr für einen Rechtsanwalt aus einem Streitwert von

7.500.000,00 Euro beträgt gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3210 VV RVG 36.319,00 Euro.

Die Hälfte hiervon beträgt 18.159,75 Euro.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine offene

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und weder die

Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

Dr. Schnurr

Matter

Dr. Söchtig