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BPatG Urteil vom 21.09.2022 – 4 Ni 25/21 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210922U4Ni25.21EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am 21. September 2022 …

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2022:210922U4Ni25.21EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 844 981

(DE 50 2006 010 206)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-

Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Meiser und Dipl.-Ing. Dr. Herbst

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 844 981 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 844 981, das am

13. April 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 21. September 2011

veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents,

das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2006 010 206 geführt

wird und die Bezeichnung „Plattform für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge“ trägt.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 12 Ansprüche mit dem

unabhängigen Anspruch 1, den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10

und den auf eine Hubladebühne mit einer Plattform nach einem der vorstehenden

Ansprüche gerichteten Nebenanspruch 11 mit hierauf

rückbezogenem

Unteranspruch 12.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der

Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht

die Nichtigkeitsgründe der nichtausführbaren Offenbarung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung

sowie mit zwei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie

folgt:

M1.1

M1.2

M1.3

Plattform für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge,

mit einer Mehrzahl von Aluminium-Strangpressprofilen (10, 30),

wobei auf der begehbaren Plattformseite (12) eine Vielzahl von in

Pressrichtung der Strangpressprofile (10, 30) erstreckten Riffeln (16,

22, 34) ausgebildet sind,

M1.4

[Riffeln,] die mit zur begehbaren Seite (12) offenen Aussparungen

(18, 20, 32) versehen sind,

M1.5

wobei die Aussparungen (18, 20, 32) bei einer Riffel (16, 22, 34)

nicht über ihre gesamte jeweilige Erstreckung direkt neben den

Aussparungen (18, 20, 32) der benachbarten Riffeln (16, 22, 34)

liegen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.6 a) die Aussparungen (18, 20, 32) benachbarter Riffeln (16, 22, 34) in

Längsrichtung (14) der Riffeln (16, 22, 34) versetzt zueinander und

b)

[die Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform

betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen

Muster (36) angeordnet sind.

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 sowie des

nebengeordneten Anspruchs 11 und des Unteranspruchs 12 wird auf die

Streitpatentschrift (im Folgenden SPS) EP 1 844 981 B1 verwiesen.

Beim Anspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 (Hi1) und 2 (Hi2) ist

gegenüber der erteilten Fassung im Merkmal M1.6b jeweils die Alternative

„zickzack-förmigen oder“ gestrichen. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist

dieses Merkmal M1.6b am Ende zudem um „wobei die Aussparungen Wellenlinien

beschreiben“ ergänzt.

Damit lautet das Merkmal M1.6b des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (Hi1_M1.6b)

bzw. nach Hilfsantrag 2 (Hi2_M1.6b) jeweils wie folgt (Änderungen gegenüber der

erteilten Fassung sind durch Streichung bzw. Unterstreichung gekennzeichnet):

Hi1_M1.6b [die Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform

betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster

(36) angeordnet sind.

Hi2_M1.6b [die Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform

betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster

(36) angeordnet sind, wobei die Aussparungen Wellenlinien

beschreiben.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein

Fachmann

ihn ausführen könne. Da die Begriffe

„zickzack-förmig“ und

„wellenförmig“ breit auszulegen seien, so dass eine sehr große Anzahl

unterschiedlicher Ausgestaltungen hierunter fallen könnten, sei nicht hinreichend

offenbart, inwiefern solche Muster der Aussparungen in den Riffeln genau

angeordnet werden sollen, um einen etwaigen vorteilhaften technischen Effekt zu

erzielen.

Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf

folgende Dokumente:

K04

K09

K10

K11

K13

K15

K17

K18

D1

D5

D5.1

D6

D7

D8

D9

DE 297 06 089 U1

JP H 103 16 053 A (JP 10-316053 A)

Übersetzung der D5

JP H 059 87 97 A (JP 5-98797 A)

FR 2 805 502 A1

JP 2005-313 680 A

GB 2 278 307 A

Norm ISO 2632/I 1975-05-15. Roughness comparison

specimens – Part I: Turned, ground, bored, milled,

shaped and planed

Sie meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 bereits nicht neu

gegenüber den Druckschriften D1 und D5 sei. Jedenfalls sei der streitpatentgemäße

Gegenstand für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, und zwar

entweder ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift D1 oder der D5 in

Verbindung mit dem Fachwissen eines Fachmannes, wobei die Druckschrift K18

solches darstelle, oder in Zusammenschau mit den Druckschriften D6, D7, D8 oder

D9 oder durch Kombination der Druckschriften D1 und D5. Eine ähnliche

Aufgabenstellung wie das Streitpatent, nämlich den Einsatz von Hubladebühnen,

insbesondere bezogen auf die Ausgestaltung der Strangpressprofile, sicherer zu

machen, enthielten nämlich auch die Druckschriften D1 und D5. Daher werde der

Fachmann mit Blick auf diese Druckschriften zu der streitpatentgemäßen Lösung

gelangen, Aussparungen benachbarter Riffeln in Längsrichtung der Riffeln versetzt

zueinander anzuordnen. Zudem sei der Gegenstand des erteilen Anspruchs 1

ausweislich der Unterlagen K19 bis K25 durch offenkundige Vorbenutzung

neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die Hilfsanträge hält die Klägerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen

Verhandlung bereits für unzulässig, da sie je nach Auslegung des Anspruchs 1

entweder nicht beschränkend wirkten oder nicht ursprünglich offenbart seien.

Jedenfalls sei der Gegenstand der Erfindung nach diesen Fassungen ebenfalls

nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. März 2022 sowie

weitere rechtliche Hinweise mit Verfügung vom 5. September 2022 und in der

mündlichen Verhandlung erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 844 981 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent

eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit

Schriftsatz vom 14. September 2022, erhält.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Sie ist der Ansicht, dass keiner der von der Klägerin angeführten Nichtigkeitsgründe

vorläge, weil der Gegenstand des Streitpatents sowohl ausführbar offenbart als

auch patentfähig sei, nämlich neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Entgegenhaltungen D1 und D5 wiesen zum einen nicht die Merkmale M1.5 und

M1.6a, M1.6b, Hi1_M1.6b bzw. Hi2_M1.6b auf. Denn insbesondere die D1 umfasse

keine Lehre, linienförmige Unterbrechungen auf irgendeine Art und Weise

regelmäßig, beispielsweise entlang gerader Linien,

in die Profilierungen

einzubringen. Selbst wenn der D1, S. 3 Abs. 4, ein Fräsen schräg über die

Profilierung zu entnehmen wäre, würde dies keinesfalls zu Aussparungen führen,

die gemäß Merkmal M1.6b angeordnet wären. Zum anderen gäben aber die

Druckschriften D1 und D5 auch keine Anregung für den Fachmann, die

entsprechenden Modifikationen vorzunehmen. Daher

führten weder diese

Druckschriften in Kombination noch ausgehend jeweils hiervon in Verbindung mit

dem Fachwissen oder anderen Entgegenhaltungen zu dem streitpatentgemäßen

Gegenstand, jedenfalls nicht zu dem erfindungsgemäßen Gegenstand nach den

Hilfsanträgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren

Offenbarung der Erfindung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird

(Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54,

Art. 56 EPÜ), ist zulässig und begründet. Denn das Streitpatent erweist sich in der

erteilten Fassung sowie in den mit den Hilfsanträgen 1 und 2 geltend gemachten

geänderten Fassungen als nicht patentfähig, mithin als nicht rechtsbeständig.

I.

1) Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft laut Absatz 0001 SPS eine Plattform

für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge mit den Merkmalen des Oberbegriffs des

Anspruchs 1.

Im Stand der Technik sind laut Beschreibungseinleitung (Abs. 0002 bis 0008)

Plattformen für Hubladebühnen bekannt. Dazu wird beschrieben, dass diese

naturgemäß unter freiem Himmel benutzt werden und daher auf der begehbaren

Seite Bewitterung durch Regen und Schmutz ausgesetzt sind. Sie verschmutzen

auch durch ihre Benutzung. Hierbei besteht Rutschgefahr, die bei geneigter Stellung

der Hubladebühne erhöht ist.

Zur Verringerung der Rutschgefahr werden insb. Stahlplattformen mit einer als

„Tränenblech“ bezeichneten Oberfläche ausgeführt. Bei Plattformen aus Aluminium

ist eine solche Oberfläche jedoch aufwändig. Daher werden Aluminium-Plattformen

aus Strangpressprofilen, sog. Hohlfachprofilleisten, hergestellt. Diese werden beim

Strangpressen mit sich in Pressrichtung erstreckenden Riffeln ausgebildet. Das sind

sich linear zur begehbaren Seite hin erstreckende steg- oder rippenförmigen

Vorsprünge. Nachteilig ist, dass diese Vorsprünge in Richtung der Riffelung kaum

Rutschfestigkeit bieten.

Im Aufspritzverfahren aufgebrachte Kunststoffbeläge auf Polyurethanbasis mit

eingelagerten Quarzkörnern zur Rutschminderung sind dagegen teuer.

Plattformen mit im geschlossenen Zustand der Hubladebühne vertikal verlegten

Profilen (also mit in Fahrtrichtung ausgerichteten Längsprofilen) weisen in dieser

Richtung nahezu keinen, mit Querfräsungen dagegen einen insbesondere guten

Trittgrip auf (Abs. 0007).

Schwerere Elektrohubgabelwagen können Plattformen mit Längsriffelung und ohne

Querfräsung nur schräg anfahren. Selbst Plattformen mit Querfräsungen weisen

immer noch Bereiche ohne Ausfräsungen und damit ohne Grip auf. Dies ist

besonders bei Elektrohubgabelwagen mit nur einem einzigen angetriebenen Rad

problematisch (Abs. 0008).

2) Laut Abs. 0009 liegt der vorliegenden Erfindung daher die Aufgabe zugrunde,

den vorstehend geschilderten Problemen bei Plattformen aus Aluminium-

Strangpressprofilen wirksam zu begegnen und den Einsatz von Hubladebühnen

sicherer zu machen.

Als objektive technische Aufgabe ergibt sich, dass ein wirksamer Grip, Traktionsgrip

oder Trittgrip geschaffen werden soll, der die bislang bekannten Lösungen deutlich

übertrifft und der über die gesamte Plattform und in jeder Richtung wirksam ist.

Dabei soll verhindert werden, dass ein Antriebsrad eines Be- oder Entlademittels,

insbesondere eines Elektrohubgabelwagens, in Bereiche ohne Aussparung gelangt

und dort durchdreht (Abs. 0010).

3) Der für das Gebiet der Erfindung zuständige Fachmann ist ein Ingenieur des

Maschinenbaus mit Diplom- oder Bachelorabschluss an einer FH oder HAW und

mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Oberflächen für begehbare

Plattformen.

4) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ist ausführbar

offenbart, er ist jedoch nicht patentfähig.

a) Folgende Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:

Das Merkmal M1.1 („Plattform für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge“) beschränkt

den Gegenstand „Plattform“ dahingehend, dass die Plattform für Hubladebühnen

für Kraftfahrzeuge geeignet sein muss. Umfasst sind damit sämtliche Plattformen,

die sich nach fachmännischem Ermessen als Hubladebühne für Kraftfahrzeuge

eignen.

Im Grunde genügt dazu eine stabile Blechplattform. Verstrebungen,

Hydraulikzylinder, elektrische Steuerungen/Verkabelungen/Schalter gehören nicht

dazu, da es sich anspruchsgemäß nur um die (oberste) Plattform, nicht aber um die

ganze Hubladebühne handelt.

Entsprechend dem Merkmal M1.2 („[Plattform] mit einer Mehrzahl von Aluminium-

Strangpressprofilen (10, 30)“) enthält die Plattform eine Mehrzahl, also mindestens

zwei Aluminium-Strangpressprofile. Sie kann darüber hinaus noch weitere

Komponenten aufweisen.

Entsprechend dem Merkmal M1.4 sind die (nach Merkmal M1.3 auf der begehbaren

Plattformseite in Pressrichtung der dort vorhandenen Strangpressprofile

ausgebildeten) Riffeln mit offenen Aussparungen versehen. Dabei müssen die

Aussparungen keine konkrete Form aufweisen (Abs. 0019). Nur beispielhaft sind

Aussparungen genannt, die in Ebenenrichtung der Plattform und senkrecht zur

Längsrichtung der Riffeln betrachtet (also quer von der Seite der in Längsrichtung

verlaufenden Riffel) eine Bogenform, insbesondere Kreissegmentform, alternativ

eine Rechteck- oder Trapezform aufweisen.

Der Begriff „Aussparung“ umfasst dabei solche Stellen, bei denen ein Teil der Riffel

an der Stelle mit der Aussparung noch vorhanden ist. So eine typische

„Aussparung“ zeigt auch die Fig. 4 mit dem noch minimal vorhandenen (vom Senat

eingezeichneten) gelben Grund an der

tiefsten Stelle der bogenförmigen

Aussparung.

SPS, Fig. 4: „eine beispielhafte Darstellung einer Aussparung“ (Abs. 0026, 0031); Riffel 16, Aussparung 18, Bogen 26, Oberseite 28; Farbe, Pfeil und vergrößerte Darstellung senatsseitig

Aufgrund der Beschreibung und der Figuren der SPS sind mit „Aussparungen“ aber

auch solche Stellen umfasst, bei denen die (Längs-)Riffel komplett unterbrochen

sind, wie in der SPS, Fig. 2, dargestellt. Ersichtlich reicht bei Fig. 2 die jeweilige

Aussparung 2

bei

jeder der

zwei dargestellten Ausführungsformen

(rechteckförmig/trapezförmig) bis zum Grund der oberen Platte des Hohlfachs einer

Strangpressprofilleiste (vgl. Fig. 6).

SPS Fig. 2: Ausschnittsweise Darstellung einer Aussparung 3; links rechteckförmige Ausführungsform, jeweils als Längsschnitt durch eine Strangpressprofilleiste 30 mit Hohlfächern 40 (SPS Fig. 6); Farbige Markierung senatsseitig

trapezförmig;

rechts

Zu Merkmal M1.5 („wobei die Aussparungen (18, 20, 32) bei einer Riffel (16, 22,

34) nicht über ihre gesamte jeweilige Erstreckung direkt neben den Aussparungen

(18, 20, 32) der benachbarten Riffeln (16, 22, 34) liegen“): Die Aussparungen einer

Riffel liegen also nicht über die gesamte jeweilige Erstreckung (der jeweils einzelnen

Aussparung) direkt neben den Aussparungen der benachbarten Riffeln. Damit

schließt bereits (s. a. Merkmal M1.6a) das Merkmal M1.5 eine Ausführung wie nach

Fig. 1 aus, die in der SPS als „bekanntes Aluminium-Strangpressprofil 1“ mit

unzureichendem Grip (Abs. 0027) bezeichnet ist, bei der die Aussparungen der

jeweils benachbarten Riffeln – anders als im Merkmal M1.5 angegeben – jeweils

auf gleicher Höhe und die Aussparungen damit direkt jeweils neben den

Aussparungen der benachbarten Riffel liegen.

Nach dem Merkmal M1.6a sind die Aussparungen benachbarter Riffeln in

Längsrichtung der Riffeln versetzt zueinander angeordnet. Damit ist stets auch

Merkmal M1.5 erfüllt, demnach die Aussparungen bei einer Riffel nicht über ihre

gesamte Erstreckung direkt neben den Aussparungen der benachbarten Riffeln

liegen dürfen. Als „benachbarte Riffeln“ sind bei beiden Merkmalen M1.5 wie auch

M1.6a jeweils die unmittelbar benachbarten, also die nächsten Riffeln zu verstehen.

Das heißt, jeweils übernächste Riffeln zu einer betrachteten Riffel sind keine

„benachbarten Riffeln“ mehr, zumindest nicht im Sinne des Streitpatents (vgl. dazu

Abs. 0010 Z. 17-20 sowie Abs. 0015). Auch das Ausführungsbeispiel gebietet keine

weitere Auslegung, vgl. Fig. 3 i. V. m. Abs. 0029 Z. 41 f. („Die Aussparungen 18 von

benachbarten Riffeln 16 überschneiden sich jedoch in Längsrichtung 14 nicht“).

Würden bei dieser Figur die jeweils übernächsten Riffeln noch als benachbarte

Riffeln zu einer betrachteten Riffel aufgefasst, so wären diese benachbarten Riffeln

mit der betrachteten Riffel auf gleicher Höhe. Die obige Aussage in der SPS,

Abs. 0029 Z. 41, würde damit nicht zutreffen. Sie ergibt daher nur Sinn, wenn die

jeweils übernächste Riffel nicht mehr als benachbarte Riffel anzusehen ist.

SPS, Fig. 3

SPS, Fig. 3, vergrößerter Ausschnitt mit vom Senat gelb eingefärbten Ausnehmungen

Zum Merkmal M1.6b: Das Merkmal fordert, dass „die Aussparungen benachbarter

Riffeln in Aufsicht auf die Plattform betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder

wellenförmigen Muster (36) angeordnet“ sind.

Das Merkmal bezieht sich lediglich auf die Anordnung der Aussparungen

benachbarter Riffeln. Die Form der Aussparungen oder gar ein aus ihrem

Herstellungsverfahren ersichtlicher Verlauf, z. B. eine Fräsbahn, spielen dabei keine

Rolle.

Da die Riffeln und damit auch deren Aussparungen von einer Riffel zur nächsten

beabstandet und damit nicht unmittelbar nebeneinanderliegen, zeigt sich kein

durchgehender Verlauf der Aussparungen (z. B. im Sinne einer Rille). Stattdessen

ergibt sich das jeweilige Muster der Aussparungsanordnung rein gedanklich. Wie

diese gedankliche Verbindung der Aussparungen verläuft oder verlaufen muss, ist

weder im Anspruch angegeben noch ergibt sich diese für den Fachmann aus

seinem Fachwissen oder aus der Beschreibung oder den Figuren. Sie ist daher

offen und liegt daher – in Aufsicht auf die Plattform – rein im Auge des Betrachters.

Der Wortlaut des Merkmals ist auch in der Beschreibung der SPS, Abs. 0018 und

i.V.m. Fig. 5 in Abs. 0032, zu finden. Aus dem Ausführungsbeispiel folgt, dass die

merkmalsgemäße Anordnung der Aussparung bei „benachbarten Riffeln“ sich nicht

aus dem jeweiligen Verlauf von einer Riffel zur unmittelbar nächsten ergeben muss,

sondern auch über mehrere Riffeln hinweg betrachtet werden kann. Denn Fig. 5

zeigt kein zickzack-förmiges oder wellenförmiges Muster von einer Riffel zur

nächsten und dann wieder zurück, sondern über mehrere jeweils benachbarte

Riffeln hinweg.

Fig. 5 zeigt darüber hinaus Aussparungen, die bei einer Kehrung eckig, daher wie

merkmalsgemäß nach einem „zickzackförmigen“ Muster, bei einer anderen

Kehrung dagegen abgerundet, daher offensichtlich nach einem „wellenförmigen“

Muster angeordnet sind. Insofern stellen „wellenförmiges“ bzw. „zickzackförmiges

Muster“ Alternativen dar und sind nicht gleichbedeutend.

Soweit

in Fig. 5 ersichtlich aufgrund des Werkzeugverlaufs abgerundete

Aussparungen dargestellt sind, kommt es darauf aber beim Merkmal M1.6b nicht

an. Denn dieses stellt ausschließlich auf die Anordnung der Aussparungen ab, nicht

auf deren Form. Ein wellenförmiger Verlauf ergibt sich unabhängig vom

verwendeten Werkzeug z. B. auch dann, wenn aufgrund der beabstandeten Riffel

an den (im Auge des Betrachters liegenden) Kehrungen beliebig kleine oder große

Rundungen mitgedacht bzw. zur Veranschaulichung eingezeichnet werden können.

Vor der Beschreibung entsprechender erfindungsgemäßer Ausführungen mit

zickzack- oder wellenförmiger Aussparungsanordnung stellen in der SPS zwar die

jeweils vorhergehenden Abs. 0015 und Abs. 0029 ersichtlich bzw. ausdrücklich auf

die Ausführung nach Fig. 3 ab. Daraus folgt aber nicht, dass ein dort beschriebener

einfacher Versatz der Aussparungen von einer Riffel zur nächsten kein zickzackförmiges oder wellenförmiges Muster wie nach Merkmal M1.6b ergäbe oder, anders

formuliert, ein solcher einfacher Versatz vom Merkmal M1.6b ausgeschlossen wäre.

SPS Fig. 3

SPS Fig. 5

Denn aufgrund des Gegenstands nach Unteranspruch 2, der auf Anspruch 1

rückbezogen ist, („die Aussparungen (20) der jeweils übernächsten Riffeln (22)

[liegen] auf im wesentlichen gleicher Höhe in Längsrichtung (14) der Riffeln“) muss

vom Anspruch 1 auch eine Ausführung auch wie nach Fig. 3 vom Anspruch 1

mitumfasst sein, da nur diese eine solche Ausgestaltung entsprechend

Unteranspruch 2 zeigt.

SPS Fig. 3: senatsseitig rot eingezeichnetes wellenförmiges Muster, in grün eingezeichnetes zickzackförmiges Muster, in blau wellenförmiges (links) und zickzackförmiges (rechts) Muster der Anordnung benachbarter Riffeln

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ausführbar offenbart.

Die Klägerin macht zwar geltend, der Gegenstand der Erfindung sei nicht so deutlich

und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Insbesondere

gehe aus dem Streitpatent nicht eindeutig hervor, inwiefern ein „zickzack-förmig

oder wellenförmiges Muster“ der Aussparungen in den Riffeln genau angeordnet

sein solle (M1.6). Die Begriffe „zickzack-förmig“ oder „wellenförmig“ seien so breit,

dass darunter eine sehr große Anzahl von unterschiedlichen Ausgestaltungen fallen

könne. Daher sei für einen Fachmann nicht deutlich genug offenbart, wie er ein

solches Muster auszuführen habe, um einen etwaigen vorteilhaften technischen

Effekt zu erzielen, welcher in dem Streitpatent bezüglich dieses Merkmals

ausschließlich als „herstellungstechnisch vorteilhaft“ benannt werde.

Dies stellt jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, denn das Patent, bestehend aus

Beschreibung, Ansprüchen und Figuren, vermittelt dem Fachmann so viel an

technischen Informationen und offenbart damit die Erfindung so deutlich und

vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 916 ff.,

Rn. 17 – Klammernahtgerät). Mit zumindest der Figur 5 und der zugehörigen

Beschreibung SPS, Abs. 0032, ist dem Streitpatent problemlos zu entnehmen, wie

eine im Anspruch 1 geforderte Anordnung der Aussparungen ausgeführt werden

kann.

c) Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 der erteilten Fassung neu ist, kann

dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber dem, was der

Fachmann der D1 entnimmt und er der dortigen Offenbarung – aus seinem

Fachwissen heraus – entsprechend umsetzt.

So offenbart die D1 mit der Angabe auf S. 1 Abs. 2, dass die dortige Erfindung dem

Stand der Technik entsprechende stranggepresste Trägerprofile z. B. aus

Aluminium als Auflage von Ladeflächen bei Lastkraftwagen betrifft und dass diese

Profile nach S. 3 Abs. 2 Z. 6 ff. generell (nicht nur bei gestrahlter Ausführung) noch

zusammengebaut werden müssen. Damit geht aus der D1 eine „Plattform […] für

Kraftfahrzeuge“ entsprechend Merkmal M1.1 „und mit einer Mehrzahl von

Aluminium Strangpressprofilen“ entsprechend Merkmal M1.2 hervor. Eine Eignung

auch „für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge“ ist ersichtlich (ebenfalls Merkmal

M1.1).

Auch sind in der D1, Fig. 1, auf der begehbaren Plattformseite (D1: Trägerprofil 1)

eine Vielzahl von in Pressrichtung der Strangpressprofile (D1: S. 3 Abs. 3 Z. 6 f.)

sich erstreckenden Riffeln (D1: Profilierung/Profillinien 4, in der Fig. nur als

durchgehende Striche dargestellt) ausgebildet (Merkmal M1.3).

D1, Fig.

Alternativ zur – vorliegend nicht relevanten – Ausführungsform entsprechend der in

der D1-Fig. dargestellten rechten Hälfte (Strahlen mit grobem Korn) beschreibt die

D1, S. 3 Abs. 3 bis S. 4 Abs. 3, eine nicht dargestellte Ausführungsform, bei der „die

Unterbrechungen [der Profilierung 4] aus linienförmigen Vertiefungen bestehen, die

mit der Profilierung einen Winkel von mindestens 30° bilden. Diese linienförmigen

Vertiefungen könnten [dabei] sehr einfach z.B. durch spanabhebende Verfahren wie

Schleifen oder Fräsen hergestellt werden. Dieses Verfahren könnte z.B. vorteilhaft

direkt nach dem Strangpressen eingesetzt werden.“

Mit dieser Offenbarung ergibt sich für den Fachmann eine Ausführung wie

nachfolgend senatsseitig beispielhaft in einer Darstellung der D1-Fig. in dortiger

linken Hälfte dargestellt. Dabei sind die – senatsseitig als unterbrochene

Profilierungslinien dargestellten – Vertiefungen (senatsseitig als Pos. 5a

bezeichnet) linienförmig in einem Winkel von 30° zur Profilierung 4 eingebracht.

Siehe dazu die parallel zu der einen roten Linie

liegende Vielzahl an

hintereinanderliegenden Unterbrechungen in den Profillinien 4.

Mangels entsprechender Information in der D1 muss der Fachmann den Abstand

der Linien konkretisieren. Dabei ist es für ihn zumindest naheliegend, die

linienförmigen Vertiefungen z. B. in gleichem Abstand einzubringen, in dem auch

die jeweiligen Profillinien 4 zueinander beabstandet liegen.

D1, Fig., linke Hälfte mit senatsseitig eingezeichneten Vertiefungen (s. Pos. 5a) in der Profilierung 4 entsprechend D1, S. 3 Abs. 4

Damit offenbart die D1 dem Fachmann eine Ausführungsform, die auch dem

Merkmal M1.4 entspricht, nämlich deren Aussparungen mit zur begehbaren Seite

offenen Aussparungen versehen sind und bei der diese Aussparungen bei einer

Riffel nicht über ihre gesamte jeweilige Erstreckung direkt neben den Aussparungen

der benachbarten Riffeln liegen (Merkmal M1.5).

Ebenfalls anspruchsgemäß liegen die Aussparungen benachbarter Riffel auch

versetzt zueinander (Merkmal M1.6a).

Zudem sind die Aussparungen benachbarter Riffeln in Aufsicht auf die Plattform

betrachtet nach einem wellenförmigen Muster angeordnet. (Merkmal M1.6b,

zweite Alternative). Siehe dazu obige Figur mit senatsseitig eingezeichneten

grünen Linien, die die Aussparungen benachbarter Riffeln verbinden und die

ebenfalls ein wellenförmiges Muster zeigen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen,

dass diese Linien ohne die senatsseitig mit eingezeichnete Rundungen zickzackförmig verlaufen würden und damit auch die Aussparungen entsprechend der ersten

Alternative des Merkmals M1.6b angeordnet wären. Neben dem

in grün

eingezeichneten Verlauf ergibt sich darüber hinaus in den Augen des Betrachters

aus der Anordnung der Aussparungen noch eine Vielzahl weiterer, u. a. ebenfalls

zickzack-förmiger oder wellenförmiger Muster.

Wie bereits oben zur Auslegung angegeben, fordert das Streitpatent nicht, dass sich

das

wellenförmige Muster

der

Aussparungen

etwa

aus

dem

herstellungstechnischen (hier

rein geradlinigen, siehe rote Linie) Verlauf der

Aussparungen, also z.B. einem Fräslinienverlauf, ergeben muss. So kann der

Fachmann auch dem Abs. 0002 SPS, der bereits auf die D1 als Stand der Technik

hinweist, keine Beschränkung des Merkmals M1.6b bezüglich eines sich auf

bestimmte Art und Weise ergebenden Musters entnehmen. Die SPS weist lediglich

darauf hin, dass in der D1 „die Rede von Unterbrechungen aus linienförmigen

Vertiefungen [sei], die mit der Längsprofilierung einen Winkel von mindestens 30°

bilden, wobei aber keine konkreten weiteren Hinweise zur Ausbildung und

Anordnung gegeben sind“. Damit geht die SPS auf die Offenbarung der D1 nicht

weiter ein. Der Fachmann kann daher der SPS mangels weiterer Angaben zur D1

auch keine Abgrenzung der Erfindung entsprechend erteiltem Anspruch 1

gegenüber der D1 entnehmen.

5) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zumindest soweit

zulässig als er ursprünglich offenbart ist und den Schutzbereich nicht erweitert.

Die Frage, ob die Streichung der ersten oder-Alternative (zickzack-förmig) und der

Verbleib des „wellenförmigen Musters“ im Merkmal Hi1_M1.6b („[die Aussparungen

benachbarter Riffeln sind] in Aufsicht auf die Plattform betrachtet nach einem

zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster (36) angeordnet“) den Anspruch

auch beschränkt (vgl. BGH GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer; BGH GRUR 1989,

103 – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; s. a. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 21

Rdn 100, § 81 Rdn 122c), kann insofern dahingestellt bleiben, als er jedenfalls nicht

patentfähig ist.

a) Die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ursprünglich offenbart.

Die Merkmale M1.1 bis M1.6a sind identisch zum ursprünglichen Anspruch 1 (vgl.

Offenlegungsschrift EP 1 844 981 A1). Das Merkmal Hi1_M1.5b („[die

Aussparungen benachbarter Riffeln] sind in Aufsicht auf die Plattform betrachtet

nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster (36) angeordnet“)

entspricht der zweiten im ursprünglichen Anspruch 5 angegebenen oder-

Alternative. Dieser ursprüngliche Anspruch 5 ist direkt wie auch indirekt auf den

(ursprünglichen) Anspruch 1 rückbezogen.

Auch die Gegenstände der weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind ursprünglich

offenbart. Sie ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen, die alle

aufeinander rückbezogen sind.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.

Wie senatsseitig oben zur Patentfähigkeit des erteilten Anspruchs 1 eingezeichnet,

liegen solche – bei Aufsicht auf die Plattform betrachtet – nach einem

wellenförmigen Muster angeordnete Aussparungen benachbarter Riffeln (Merkmal

Hi1_M1.6b) bei einer dem Fachmann naheliegenden Ausführung wie nach D1, S. 3

Abs. 4, vor. Damit beruht auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zumindest nicht

auf erfinderischer Tätigkeit.

6) Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist soweit zulässig

als er ursprünglich offenbart ist und den Schutzbereich nicht erweitert. Die Frage,

ob er beschränkt ist oder lediglich eine – unzulässige (vgl. BGH GRUR 1988, 757 –

Düngerstreuer; BGH GRUR 1989, 103 – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen;

s. a. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 81 Rdn 122) – Klarstellung vorliegt, kann

ebenfalls insofern dahingestellt bleiben, als er jedenfalls ebenso nicht patentfähig

ist.

a) Zur Auslegung des Merkmals Hi2_M1.6b: Wie oben zur Auslegung des

Merkmals M1.6b der erteilten Fassung wie auch des Merkmals Hi1_1M6b (des

Hilfsantrags 1) angegeben, liegt die Anordnung der Aussparungen benachbarter

Riffel nach einem anspruchsgemäßen – hier wellenförmigen – Muster bei der

Aufsicht auf die Plattform betrachtet rein im Auge des Betrachters.

Die gegenüber dem Hilfsantrag 1 zusätzliche Angabe im Merkmal Hi2_M1.6b,

demnach die Aussparungen Wellenlinien beschreiben, ergibt keinen anderen

Gegenstand. Denn soweit sich diese Formulierung in der SPS, Abs. 0018 und

Abs. 0032, findet, ergibt sich dieses Merkmal ebenfalls nicht etwa aus der Form der

Aussparungen oder anderen Eigenschaften, sondern bereits dann, wenn die

Aussparungen – insofern wie im Merkmal voranstehend – „in Aufsicht auf die

Plattform betrachtet nach einem [...] wellenförmigen Muster angeordnet“ sind. Dies

folgt aus dem in der Beschreibung angegebenen Kausaladverb „also“, das als

implizite Folge der zuvor aufgeführten zickzackförmigen oder wellenförmigem

Muster der Aussparungsanordnung angibt, dass (bereits damit) die Aussparungen

„solche Zick-Zack-Linien oder Wellenlinien [beschreiben]“ (Abs. 0018 Z 45-48: „Die

Aussparungen liegen also auf Zick-Zack-Linien oder Wellenlinien oder beschreiben

solche Zick-Zack-Linien oder Wellenlinien [...])“; Abs. 0032 Z. 8-10: „Die

Aussparungen 32 beschreiben also im Wesentlichen äquidistante Zick-Zack-Linien

oder Wellenlinien 38“).

Insofern ergibt sich durch die Hinzufügung im Merkmal Hi2_M1.6b kein anderer

Gegenstand gegenüber der erteilten Fassung und auch nicht gegenüber dem

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

b) Die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ursprünglich offenbart.

Bezüglich der Merkmale M1.1 bis M1.6a und demjenigen Teil des Merkmals

Hi2_M1.6b, der identisch ist zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie hinsichtlich

der Gegenstände der weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 wird auf die obigen

diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die mit dem Merkmal Hi2_M1.6b gegenüber dem Hilfsantrag 1 weitere Angabe

(siehe nachfolgende senatsseitige Unterstreichung) im Merkmal M1.6b („[dass die

Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform betrachtet nach

einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster (36) angeordnet sind, wobei

die Aussparungen Wellenlinien beschreiben.“) ergibt sich aus der ursprünglichen

Beschreibung der Erfindung, vgl. OS, Abs. 0017 insb. Z. 44-47 (s.a. Beschreibung

zum Ausführungsbeispiel in Abs. 0031 Z. 7-9).

c) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zumindest nicht

erfinderisch. Wie aus den oben in die linke Hälfte der D1-Fig. 1 vom Senat

eingezeichneten Vertiefungen ersichtlich, die der dem Fachmann naheliegenden

Ausführung nach D1, S. 3 Abs. 4, entspricht, beschreiben diese Vertiefungen als

anspruchsgemäße „Aussparungen“ ebenso Wellenlinien (Merkmal Hi2_M1.6b).

Nach alldem ist der Gegenstand des Streitpatents in allen von der Beklagten

verteidigten Fassungen nicht patentfähig und damit das Patent nicht

rechtsbeständig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von

fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Richter

Ausfelder

Meiser

Herbst

Wr