Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 21.09.2022 – 4 Ni 25/21 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210922U4Ni25.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am 21. September 2022 …
4 Ni 25/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2022:210922U4Ni25.21EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 844 981
(DE 50 2006 010 206)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-
Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Meiser und Dipl.-Ing. Dr. Herbst
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 844 981 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 844 981, das am
13. April 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 21. September 2011
veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents,
das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2006 010 206 geführt
wird und die Bezeichnung „Plattform für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge“ trägt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 12 Ansprüche mit dem
unabhängigen Anspruch 1, den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10
und den auf eine Hubladebühne mit einer Plattform nach einem der vorstehenden
Ansprüche gerichteten Nebenanspruch 11 mit hierauf
rückbezogenem
Unteranspruch 12.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der
Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht
die Nichtigkeitsgründe der nichtausführbaren Offenbarung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung
sowie mit zwei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet – mit hinzugefügter Merkmalsgliederung – wie
folgt:
M1.1
M1.2
M1.3
Plattform für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge,
mit einer Mehrzahl von Aluminium-Strangpressprofilen (10, 30),
wobei auf der begehbaren Plattformseite (12) eine Vielzahl von in
Pressrichtung der Strangpressprofile (10, 30) erstreckten Riffeln (16,
22, 34) ausgebildet sind,
M1.4
[Riffeln,] die mit zur begehbaren Seite (12) offenen Aussparungen
(18, 20, 32) versehen sind,
M1.5
wobei die Aussparungen (18, 20, 32) bei einer Riffel (16, 22, 34)
nicht über ihre gesamte jeweilige Erstreckung direkt neben den
Aussparungen (18, 20, 32) der benachbarten Riffeln (16, 22, 34)
liegen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.6 a) die Aussparungen (18, 20, 32) benachbarter Riffeln (16, 22, 34) in
Längsrichtung (14) der Riffeln (16, 22, 34) versetzt zueinander und
b)
[die Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform
betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen
Muster (36) angeordnet sind.
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 sowie des
nebengeordneten Anspruchs 11 und des Unteranspruchs 12 wird auf die
Streitpatentschrift (im Folgenden SPS) EP 1 844 981 B1 verwiesen.
Beim Anspruch 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 (Hi1) und 2 (Hi2) ist
gegenüber der erteilten Fassung im Merkmal M1.6b jeweils die Alternative
„zickzack-förmigen oder“ gestrichen. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist
dieses Merkmal M1.6b am Ende zudem um „wobei die Aussparungen Wellenlinien
beschreiben“ ergänzt.
Damit lautet das Merkmal M1.6b des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (Hi1_M1.6b)
bzw. nach Hilfsantrag 2 (Hi2_M1.6b) jeweils wie folgt (Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung sind durch Streichung bzw. Unterstreichung gekennzeichnet):
Hi1_M1.6b [die Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform
betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster
(36) angeordnet sind.
Hi2_M1.6b [die Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform
betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster
(36) angeordnet sind, wobei die Aussparungen Wellenlinien
beschreiben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein
Fachmann
ihn ausführen könne. Da die Begriffe
„zickzack-förmig“ und
„wellenförmig“ breit auszulegen seien, so dass eine sehr große Anzahl
unterschiedlicher Ausgestaltungen hierunter fallen könnten, sei nicht hinreichend
offenbart, inwiefern solche Muster der Aussparungen in den Riffeln genau
angeordnet werden sollen, um einen etwaigen vorteilhaften technischen Effekt zu
erzielen.
Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf
folgende Dokumente:
K04
K09
K10
K11
K13
K15
K17
K18
D1
D5
D5.1
D6
D7
D8
D9
DE 297 06 089 U1
JP H 103 16 053 A (JP 10-316053 A)
Übersetzung der D5
JP H 059 87 97 A (JP 5-98797 A)
FR 2 805 502 A1
JP 2005-313 680 A
GB 2 278 307 A
Norm ISO 2632/I 1975-05-15. Roughness comparison
specimens – Part I: Turned, ground, bored, milled,
shaped and planed
Sie meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 bereits nicht neu
gegenüber den Druckschriften D1 und D5 sei. Jedenfalls sei der streitpatentgemäße
Gegenstand für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt, und zwar
entweder ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift D1 oder der D5 in
Verbindung mit dem Fachwissen eines Fachmannes, wobei die Druckschrift K18
solches darstelle, oder in Zusammenschau mit den Druckschriften D6, D7, D8 oder
D9 oder durch Kombination der Druckschriften D1 und D5. Eine ähnliche
Aufgabenstellung wie das Streitpatent, nämlich den Einsatz von Hubladebühnen,
insbesondere bezogen auf die Ausgestaltung der Strangpressprofile, sicherer zu
machen, enthielten nämlich auch die Druckschriften D1 und D5. Daher werde der
Fachmann mit Blick auf diese Druckschriften zu der streitpatentgemäßen Lösung
gelangen, Aussparungen benachbarter Riffeln in Längsrichtung der Riffeln versetzt
zueinander anzuordnen. Zudem sei der Gegenstand des erteilen Anspruchs 1
ausweislich der Unterlagen K19 bis K25 durch offenkundige Vorbenutzung
neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Hilfsanträge hält die Klägerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen
Verhandlung bereits für unzulässig, da sie je nach Auslegung des Anspruchs 1
entweder nicht beschränkend wirkten oder nicht ursprünglich offenbart seien.
Jedenfalls sei der Gegenstand der Erfindung nach diesen Fassungen ebenfalls
nicht patentfähig.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. März 2022 sowie
weitere rechtliche Hinweise mit Verfügung vom 5. September 2022 und in der
mündlichen Verhandlung erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 844 981 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit
Schriftsatz vom 14. September 2022, erhält.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Sie ist der Ansicht, dass keiner der von der Klägerin angeführten Nichtigkeitsgründe
vorläge, weil der Gegenstand des Streitpatents sowohl ausführbar offenbart als
auch patentfähig sei, nämlich neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Entgegenhaltungen D1 und D5 wiesen zum einen nicht die Merkmale M1.5 und
M1.6a, M1.6b, Hi1_M1.6b bzw. Hi2_M1.6b auf. Denn insbesondere die D1 umfasse
keine Lehre, linienförmige Unterbrechungen auf irgendeine Art und Weise
regelmäßig, beispielsweise entlang gerader Linien,
in die Profilierungen
einzubringen. Selbst wenn der D1, S. 3 Abs. 4, ein Fräsen schräg über die
Profilierung zu entnehmen wäre, würde dies keinesfalls zu Aussparungen führen,
die gemäß Merkmal M1.6b angeordnet wären. Zum anderen gäben aber die
Druckschriften D1 und D5 auch keine Anregung für den Fachmann, die
entsprechenden Modifikationen vorzunehmen. Daher
führten weder diese
Druckschriften in Kombination noch ausgehend jeweils hiervon in Verbindung mit
dem Fachwissen oder anderen Entgegenhaltungen zu dem streitpatentgemäßen
Gegenstand, jedenfalls nicht zu dem erfindungsgemäßen Gegenstand nach den
Hilfsanträgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren
Offenbarung der Erfindung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird
(Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54,
Art. 56 EPÜ), ist zulässig und begründet. Denn das Streitpatent erweist sich in der
erteilten Fassung sowie in den mit den Hilfsanträgen 1 und 2 geltend gemachten
geänderten Fassungen als nicht patentfähig, mithin als nicht rechtsbeständig.
I.
1) Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft laut Absatz 0001 SPS eine Plattform
für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge mit den Merkmalen des Oberbegriffs des
Anspruchs 1.
Im Stand der Technik sind laut Beschreibungseinleitung (Abs. 0002 bis 0008)
Plattformen für Hubladebühnen bekannt. Dazu wird beschrieben, dass diese
naturgemäß unter freiem Himmel benutzt werden und daher auf der begehbaren
Seite Bewitterung durch Regen und Schmutz ausgesetzt sind. Sie verschmutzen
auch durch ihre Benutzung. Hierbei besteht Rutschgefahr, die bei geneigter Stellung
der Hubladebühne erhöht ist.
Zur Verringerung der Rutschgefahr werden insb. Stahlplattformen mit einer als
„Tränenblech“ bezeichneten Oberfläche ausgeführt. Bei Plattformen aus Aluminium
ist eine solche Oberfläche jedoch aufwändig. Daher werden Aluminium-Plattformen
aus Strangpressprofilen, sog. Hohlfachprofilleisten, hergestellt. Diese werden beim
Strangpressen mit sich in Pressrichtung erstreckenden Riffeln ausgebildet. Das sind
sich linear zur begehbaren Seite hin erstreckende steg- oder rippenförmigen
Vorsprünge. Nachteilig ist, dass diese Vorsprünge in Richtung der Riffelung kaum
Rutschfestigkeit bieten.
Im Aufspritzverfahren aufgebrachte Kunststoffbeläge auf Polyurethanbasis mit
eingelagerten Quarzkörnern zur Rutschminderung sind dagegen teuer.
Plattformen mit im geschlossenen Zustand der Hubladebühne vertikal verlegten
Profilen (also mit in Fahrtrichtung ausgerichteten Längsprofilen) weisen in dieser
Richtung nahezu keinen, mit Querfräsungen dagegen einen insbesondere guten
Trittgrip auf (Abs. 0007).
Schwerere Elektrohubgabelwagen können Plattformen mit Längsriffelung und ohne
Querfräsung nur schräg anfahren. Selbst Plattformen mit Querfräsungen weisen
immer noch Bereiche ohne Ausfräsungen und damit ohne Grip auf. Dies ist
besonders bei Elektrohubgabelwagen mit nur einem einzigen angetriebenen Rad
problematisch (Abs. 0008).
2) Laut Abs. 0009 liegt der vorliegenden Erfindung daher die Aufgabe zugrunde,
den vorstehend geschilderten Problemen bei Plattformen aus Aluminium-
Strangpressprofilen wirksam zu begegnen und den Einsatz von Hubladebühnen
sicherer zu machen.
Als objektive technische Aufgabe ergibt sich, dass ein wirksamer Grip, Traktionsgrip
oder Trittgrip geschaffen werden soll, der die bislang bekannten Lösungen deutlich
übertrifft und der über die gesamte Plattform und in jeder Richtung wirksam ist.
Dabei soll verhindert werden, dass ein Antriebsrad eines Be- oder Entlademittels,
insbesondere eines Elektrohubgabelwagens, in Bereiche ohne Aussparung gelangt
und dort durchdreht (Abs. 0010).
3) Der für das Gebiet der Erfindung zuständige Fachmann ist ein Ingenieur des
Maschinenbaus mit Diplom- oder Bachelorabschluss an einer FH oder HAW und
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Oberflächen für begehbare
Plattformen.
4) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ist ausführbar
offenbart, er ist jedoch nicht patentfähig.
a) Folgende Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:
Das Merkmal M1.1 („Plattform für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge“) beschränkt
den Gegenstand „Plattform“ dahingehend, dass die Plattform für Hubladebühnen
für Kraftfahrzeuge geeignet sein muss. Umfasst sind damit sämtliche Plattformen,
die sich nach fachmännischem Ermessen als Hubladebühne für Kraftfahrzeuge
eignen.
Im Grunde genügt dazu eine stabile Blechplattform. Verstrebungen,
Hydraulikzylinder, elektrische Steuerungen/Verkabelungen/Schalter gehören nicht
dazu, da es sich anspruchsgemäß nur um die (oberste) Plattform, nicht aber um die
ganze Hubladebühne handelt.
Entsprechend dem Merkmal M1.2 („[Plattform] mit einer Mehrzahl von Aluminium-
Strangpressprofilen (10, 30)“) enthält die Plattform eine Mehrzahl, also mindestens
zwei Aluminium-Strangpressprofile. Sie kann darüber hinaus noch weitere
Komponenten aufweisen.
Entsprechend dem Merkmal M1.4 sind die (nach Merkmal M1.3 auf der begehbaren
Plattformseite in Pressrichtung der dort vorhandenen Strangpressprofile
ausgebildeten) Riffeln mit offenen Aussparungen versehen. Dabei müssen die
Aussparungen keine konkrete Form aufweisen (Abs. 0019). Nur beispielhaft sind
Aussparungen genannt, die in Ebenenrichtung der Plattform und senkrecht zur
Längsrichtung der Riffeln betrachtet (also quer von der Seite der in Längsrichtung
verlaufenden Riffel) eine Bogenform, insbesondere Kreissegmentform, alternativ
eine Rechteck- oder Trapezform aufweisen.
Der Begriff „Aussparung“ umfasst dabei solche Stellen, bei denen ein Teil der Riffel
an der Stelle mit der Aussparung noch vorhanden ist. So eine typische
„Aussparung“ zeigt auch die Fig. 4 mit dem noch minimal vorhandenen (vom Senat
eingezeichneten) gelben Grund an der
tiefsten Stelle der bogenförmigen
Aussparung.
SPS, Fig. 4: „eine beispielhafte Darstellung einer Aussparung“ (Abs. 0026, 0031); Riffel 16, Aussparung 18, Bogen 26, Oberseite 28; Farbe, Pfeil und vergrößerte Darstellung senatsseitig
Aufgrund der Beschreibung und der Figuren der SPS sind mit „Aussparungen“ aber
auch solche Stellen umfasst, bei denen die (Längs-)Riffel komplett unterbrochen
sind, wie in der SPS, Fig. 2, dargestellt. Ersichtlich reicht bei Fig. 2 die jeweilige
Aussparung 2
bei
jeder der
zwei dargestellten Ausführungsformen
(rechteckförmig/trapezförmig) bis zum Grund der oberen Platte des Hohlfachs einer
Strangpressprofilleiste (vgl. Fig. 6).
SPS Fig. 2: Ausschnittsweise Darstellung einer Aussparung 3; links rechteckförmige Ausführungsform, jeweils als Längsschnitt durch eine Strangpressprofilleiste 30 mit Hohlfächern 40 (SPS Fig. 6); Farbige Markierung senatsseitig
trapezförmig;
rechts
Zu Merkmal M1.5 („wobei die Aussparungen (18, 20, 32) bei einer Riffel (16, 22,
34) nicht über ihre gesamte jeweilige Erstreckung direkt neben den Aussparungen
(18, 20, 32) der benachbarten Riffeln (16, 22, 34) liegen“): Die Aussparungen einer
Riffel liegen also nicht über die gesamte jeweilige Erstreckung (der jeweils einzelnen
Aussparung) direkt neben den Aussparungen der benachbarten Riffeln. Damit
schließt bereits (s. a. Merkmal M1.6a) das Merkmal M1.5 eine Ausführung wie nach
Fig. 1 aus, die in der SPS als „bekanntes Aluminium-Strangpressprofil 1“ mit
unzureichendem Grip (Abs. 0027) bezeichnet ist, bei der die Aussparungen der
jeweils benachbarten Riffeln – anders als im Merkmal M1.5 angegeben – jeweils
auf gleicher Höhe und die Aussparungen damit direkt jeweils neben den
Aussparungen der benachbarten Riffel liegen.
Nach dem Merkmal M1.6a sind die Aussparungen benachbarter Riffeln in
Längsrichtung der Riffeln versetzt zueinander angeordnet. Damit ist stets auch
Merkmal M1.5 erfüllt, demnach die Aussparungen bei einer Riffel nicht über ihre
gesamte Erstreckung direkt neben den Aussparungen der benachbarten Riffeln
liegen dürfen. Als „benachbarte Riffeln“ sind bei beiden Merkmalen M1.5 wie auch
M1.6a jeweils die unmittelbar benachbarten, also die nächsten Riffeln zu verstehen.
Das heißt, jeweils übernächste Riffeln zu einer betrachteten Riffel sind keine
„benachbarten Riffeln“ mehr, zumindest nicht im Sinne des Streitpatents (vgl. dazu
Abs. 0010 Z. 17-20 sowie Abs. 0015). Auch das Ausführungsbeispiel gebietet keine
weitere Auslegung, vgl. Fig. 3 i. V. m. Abs. 0029 Z. 41 f. („Die Aussparungen 18 von
benachbarten Riffeln 16 überschneiden sich jedoch in Längsrichtung 14 nicht“).
Würden bei dieser Figur die jeweils übernächsten Riffeln noch als benachbarte
Riffeln zu einer betrachteten Riffel aufgefasst, so wären diese benachbarten Riffeln
mit der betrachteten Riffel auf gleicher Höhe. Die obige Aussage in der SPS,
Abs. 0029 Z. 41, würde damit nicht zutreffen. Sie ergibt daher nur Sinn, wenn die
jeweils übernächste Riffel nicht mehr als benachbarte Riffel anzusehen ist.
SPS, Fig. 3
SPS, Fig. 3, vergrößerter Ausschnitt mit vom Senat gelb eingefärbten Ausnehmungen
Zum Merkmal M1.6b: Das Merkmal fordert, dass „die Aussparungen benachbarter
Riffeln in Aufsicht auf die Plattform betrachtet nach einem zickzack-förmigen oder
wellenförmigen Muster (36) angeordnet“ sind.
Das Merkmal bezieht sich lediglich auf die Anordnung der Aussparungen
benachbarter Riffeln. Die Form der Aussparungen oder gar ein aus ihrem
Herstellungsverfahren ersichtlicher Verlauf, z. B. eine Fräsbahn, spielen dabei keine
Rolle.
Da die Riffeln und damit auch deren Aussparungen von einer Riffel zur nächsten
beabstandet und damit nicht unmittelbar nebeneinanderliegen, zeigt sich kein
durchgehender Verlauf der Aussparungen (z. B. im Sinne einer Rille). Stattdessen
ergibt sich das jeweilige Muster der Aussparungsanordnung rein gedanklich. Wie
diese gedankliche Verbindung der Aussparungen verläuft oder verlaufen muss, ist
weder im Anspruch angegeben noch ergibt sich diese für den Fachmann aus
seinem Fachwissen oder aus der Beschreibung oder den Figuren. Sie ist daher
offen und liegt daher – in Aufsicht auf die Plattform – rein im Auge des Betrachters.
Der Wortlaut des Merkmals ist auch in der Beschreibung der SPS, Abs. 0018 und
i.V.m. Fig. 5 in Abs. 0032, zu finden. Aus dem Ausführungsbeispiel folgt, dass die
merkmalsgemäße Anordnung der Aussparung bei „benachbarten Riffeln“ sich nicht
aus dem jeweiligen Verlauf von einer Riffel zur unmittelbar nächsten ergeben muss,
sondern auch über mehrere Riffeln hinweg betrachtet werden kann. Denn Fig. 5
zeigt kein zickzack-förmiges oder wellenförmiges Muster von einer Riffel zur
nächsten und dann wieder zurück, sondern über mehrere jeweils benachbarte
Riffeln hinweg.
Fig. 5 zeigt darüber hinaus Aussparungen, die bei einer Kehrung eckig, daher wie
merkmalsgemäß nach einem „zickzackförmigen“ Muster, bei einer anderen
Kehrung dagegen abgerundet, daher offensichtlich nach einem „wellenförmigen“
Muster angeordnet sind. Insofern stellen „wellenförmiges“ bzw. „zickzackförmiges
Muster“ Alternativen dar und sind nicht gleichbedeutend.
Soweit
in Fig. 5 ersichtlich aufgrund des Werkzeugverlaufs abgerundete
Aussparungen dargestellt sind, kommt es darauf aber beim Merkmal M1.6b nicht
an. Denn dieses stellt ausschließlich auf die Anordnung der Aussparungen ab, nicht
auf deren Form. Ein wellenförmiger Verlauf ergibt sich unabhängig vom
verwendeten Werkzeug z. B. auch dann, wenn aufgrund der beabstandeten Riffel
an den (im Auge des Betrachters liegenden) Kehrungen beliebig kleine oder große
Rundungen mitgedacht bzw. zur Veranschaulichung eingezeichnet werden können.
Vor der Beschreibung entsprechender erfindungsgemäßer Ausführungen mit
zickzack- oder wellenförmiger Aussparungsanordnung stellen in der SPS zwar die
jeweils vorhergehenden Abs. 0015 und Abs. 0029 ersichtlich bzw. ausdrücklich auf
die Ausführung nach Fig. 3 ab. Daraus folgt aber nicht, dass ein dort beschriebener
einfacher Versatz der Aussparungen von einer Riffel zur nächsten kein zickzackförmiges oder wellenförmiges Muster wie nach Merkmal M1.6b ergäbe oder, anders
formuliert, ein solcher einfacher Versatz vom Merkmal M1.6b ausgeschlossen wäre.
SPS Fig. 3
SPS Fig. 5
Denn aufgrund des Gegenstands nach Unteranspruch 2, der auf Anspruch 1
rückbezogen ist, („die Aussparungen (20) der jeweils übernächsten Riffeln (22)
[liegen] auf im wesentlichen gleicher Höhe in Längsrichtung (14) der Riffeln“) muss
vom Anspruch 1 auch eine Ausführung auch wie nach Fig. 3 vom Anspruch 1
mitumfasst sein, da nur diese eine solche Ausgestaltung entsprechend
Unteranspruch 2 zeigt.
SPS Fig. 3: senatsseitig rot eingezeichnetes wellenförmiges Muster, in grün eingezeichnetes zickzackförmiges Muster, in blau wellenförmiges (links) und zickzackförmiges (rechts) Muster der Anordnung benachbarter Riffeln
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ausführbar offenbart.
Die Klägerin macht zwar geltend, der Gegenstand der Erfindung sei nicht so deutlich
und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Insbesondere
gehe aus dem Streitpatent nicht eindeutig hervor, inwiefern ein „zickzack-förmig
oder wellenförmiges Muster“ der Aussparungen in den Riffeln genau angeordnet
sein solle (M1.6). Die Begriffe „zickzack-förmig“ oder „wellenförmig“ seien so breit,
dass darunter eine sehr große Anzahl von unterschiedlichen Ausgestaltungen fallen
könne. Daher sei für einen Fachmann nicht deutlich genug offenbart, wie er ein
solches Muster auszuführen habe, um einen etwaigen vorteilhaften technischen
Effekt zu erzielen, welcher in dem Streitpatent bezüglich dieses Merkmals
ausschließlich als „herstellungstechnisch vorteilhaft“ benannt werde.
Dies stellt jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, denn das Patent, bestehend aus
Beschreibung, Ansprüchen und Figuren, vermittelt dem Fachmann so viel an
technischen Informationen und offenbart damit die Erfindung so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 916 ff.,
Rn. 17 – Klammernahtgerät). Mit zumindest der Figur 5 und der zugehörigen
Beschreibung SPS, Abs. 0032, ist dem Streitpatent problemlos zu entnehmen, wie
eine im Anspruch 1 geforderte Anordnung der Aussparungen ausgeführt werden
kann.
c) Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 der erteilten Fassung neu ist, kann
dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber dem, was der
Fachmann der D1 entnimmt und er der dortigen Offenbarung – aus seinem
Fachwissen heraus – entsprechend umsetzt.
So offenbart die D1 mit der Angabe auf S. 1 Abs. 2, dass die dortige Erfindung dem
Stand der Technik entsprechende stranggepresste Trägerprofile z. B. aus
Aluminium als Auflage von Ladeflächen bei Lastkraftwagen betrifft und dass diese
Profile nach S. 3 Abs. 2 Z. 6 ff. generell (nicht nur bei gestrahlter Ausführung) noch
zusammengebaut werden müssen. Damit geht aus der D1 eine „Plattform […] für
Kraftfahrzeuge“ entsprechend Merkmal M1.1 „und mit einer Mehrzahl von
Aluminium Strangpressprofilen“ entsprechend Merkmal M1.2 hervor. Eine Eignung
auch „für Hubladebühnen für Kraftfahrzeuge“ ist ersichtlich (ebenfalls Merkmal
M1.1).
Auch sind in der D1, Fig. 1, auf der begehbaren Plattformseite (D1: Trägerprofil 1)
eine Vielzahl von in Pressrichtung der Strangpressprofile (D1: S. 3 Abs. 3 Z. 6 f.)
sich erstreckenden Riffeln (D1: Profilierung/Profillinien 4, in der Fig. nur als
durchgehende Striche dargestellt) ausgebildet (Merkmal M1.3).
D1, Fig.
Alternativ zur – vorliegend nicht relevanten – Ausführungsform entsprechend der in
der D1-Fig. dargestellten rechten Hälfte (Strahlen mit grobem Korn) beschreibt die
D1, S. 3 Abs. 3 bis S. 4 Abs. 3, eine nicht dargestellte Ausführungsform, bei der „die
Unterbrechungen [der Profilierung 4] aus linienförmigen Vertiefungen bestehen, die
mit der Profilierung einen Winkel von mindestens 30° bilden. Diese linienförmigen
Vertiefungen könnten [dabei] sehr einfach z.B. durch spanabhebende Verfahren wie
Schleifen oder Fräsen hergestellt werden. Dieses Verfahren könnte z.B. vorteilhaft
direkt nach dem Strangpressen eingesetzt werden.“
Mit dieser Offenbarung ergibt sich für den Fachmann eine Ausführung wie
nachfolgend senatsseitig beispielhaft in einer Darstellung der D1-Fig. in dortiger
linken Hälfte dargestellt. Dabei sind die – senatsseitig als unterbrochene
Profilierungslinien dargestellten – Vertiefungen (senatsseitig als Pos. 5a
bezeichnet) linienförmig in einem Winkel von 30° zur Profilierung 4 eingebracht.
Siehe dazu die parallel zu der einen roten Linie
liegende Vielzahl an
hintereinanderliegenden Unterbrechungen in den Profillinien 4.
Mangels entsprechender Information in der D1 muss der Fachmann den Abstand
der Linien konkretisieren. Dabei ist es für ihn zumindest naheliegend, die
linienförmigen Vertiefungen z. B. in gleichem Abstand einzubringen, in dem auch
die jeweiligen Profillinien 4 zueinander beabstandet liegen.
D1, Fig., linke Hälfte mit senatsseitig eingezeichneten Vertiefungen (s. Pos. 5a) in der Profilierung 4 entsprechend D1, S. 3 Abs. 4
Damit offenbart die D1 dem Fachmann eine Ausführungsform, die auch dem
Merkmal M1.4 entspricht, nämlich deren Aussparungen mit zur begehbaren Seite
offenen Aussparungen versehen sind und bei der diese Aussparungen bei einer
Riffel nicht über ihre gesamte jeweilige Erstreckung direkt neben den Aussparungen
der benachbarten Riffeln liegen (Merkmal M1.5).
Ebenfalls anspruchsgemäß liegen die Aussparungen benachbarter Riffel auch
versetzt zueinander (Merkmal M1.6a).
Zudem sind die Aussparungen benachbarter Riffeln in Aufsicht auf die Plattform
betrachtet nach einem wellenförmigen Muster angeordnet. (Merkmal M1.6b,
zweite Alternative). Siehe dazu obige Figur mit senatsseitig eingezeichneten
grünen Linien, die die Aussparungen benachbarter Riffeln verbinden und die
ebenfalls ein wellenförmiges Muster zeigen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen,
dass diese Linien ohne die senatsseitig mit eingezeichnete Rundungen zickzackförmig verlaufen würden und damit auch die Aussparungen entsprechend der ersten
Alternative des Merkmals M1.6b angeordnet wären. Neben dem
in grün
eingezeichneten Verlauf ergibt sich darüber hinaus in den Augen des Betrachters
aus der Anordnung der Aussparungen noch eine Vielzahl weiterer, u. a. ebenfalls
zickzack-förmiger oder wellenförmiger Muster.
Wie bereits oben zur Auslegung angegeben, fordert das Streitpatent nicht, dass sich
das
wellenförmige Muster
der
Aussparungen
etwa
aus
dem
herstellungstechnischen (hier
rein geradlinigen, siehe rote Linie) Verlauf der
Aussparungen, also z.B. einem Fräslinienverlauf, ergeben muss. So kann der
Fachmann auch dem Abs. 0002 SPS, der bereits auf die D1 als Stand der Technik
hinweist, keine Beschränkung des Merkmals M1.6b bezüglich eines sich auf
bestimmte Art und Weise ergebenden Musters entnehmen. Die SPS weist lediglich
darauf hin, dass in der D1 „die Rede von Unterbrechungen aus linienförmigen
Vertiefungen [sei], die mit der Längsprofilierung einen Winkel von mindestens 30°
bilden, wobei aber keine konkreten weiteren Hinweise zur Ausbildung und
Anordnung gegeben sind“. Damit geht die SPS auf die Offenbarung der D1 nicht
weiter ein. Der Fachmann kann daher der SPS mangels weiterer Angaben zur D1
auch keine Abgrenzung der Erfindung entsprechend erteiltem Anspruch 1
gegenüber der D1 entnehmen.
5) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zumindest soweit
zulässig als er ursprünglich offenbart ist und den Schutzbereich nicht erweitert.
Die Frage, ob die Streichung der ersten oder-Alternative (zickzack-förmig) und der
Verbleib des „wellenförmigen Musters“ im Merkmal Hi1_M1.6b („[die Aussparungen
benachbarter Riffeln sind] in Aufsicht auf die Plattform betrachtet nach einem
zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster (36) angeordnet“) den Anspruch
auch beschränkt (vgl. BGH GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer; BGH GRUR 1989,
103 – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; s. a. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 21
Rdn 100, § 81 Rdn 122c), kann insofern dahingestellt bleiben, als er jedenfalls nicht
patentfähig ist.
a) Die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ursprünglich offenbart.
Die Merkmale M1.1 bis M1.6a sind identisch zum ursprünglichen Anspruch 1 (vgl.
Offenlegungsschrift EP 1 844 981 A1). Das Merkmal Hi1_M1.5b („[die
Aussparungen benachbarter Riffeln] sind in Aufsicht auf die Plattform betrachtet
nach einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster (36) angeordnet“)
entspricht der zweiten im ursprünglichen Anspruch 5 angegebenen oder-
Alternative. Dieser ursprüngliche Anspruch 5 ist direkt wie auch indirekt auf den
(ursprünglichen) Anspruch 1 rückbezogen.
Auch die Gegenstände der weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 sind ursprünglich
offenbart. Sie ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen, die alle
aufeinander rückbezogen sind.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.
Wie senatsseitig oben zur Patentfähigkeit des erteilten Anspruchs 1 eingezeichnet,
liegen solche – bei Aufsicht auf die Plattform betrachtet – nach einem
wellenförmigen Muster angeordnete Aussparungen benachbarter Riffeln (Merkmal
Hi1_M1.6b) bei einer dem Fachmann naheliegenden Ausführung wie nach D1, S. 3
Abs. 4, vor. Damit beruht auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zumindest nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
6) Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist soweit zulässig
als er ursprünglich offenbart ist und den Schutzbereich nicht erweitert. Die Frage,
ob er beschränkt ist oder lediglich eine – unzulässige (vgl. BGH GRUR 1988, 757 –
Düngerstreuer; BGH GRUR 1989, 103 – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen;
s. a. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 81 Rdn 122) – Klarstellung vorliegt, kann
ebenfalls insofern dahingestellt bleiben, als er jedenfalls ebenso nicht patentfähig
ist.
a) Zur Auslegung des Merkmals Hi2_M1.6b: Wie oben zur Auslegung des
Merkmals M1.6b der erteilten Fassung wie auch des Merkmals Hi1_1M6b (des
Hilfsantrags 1) angegeben, liegt die Anordnung der Aussparungen benachbarter
Riffel nach einem anspruchsgemäßen – hier wellenförmigen – Muster bei der
Aufsicht auf die Plattform betrachtet rein im Auge des Betrachters.
Die gegenüber dem Hilfsantrag 1 zusätzliche Angabe im Merkmal Hi2_M1.6b,
demnach die Aussparungen Wellenlinien beschreiben, ergibt keinen anderen
Gegenstand. Denn soweit sich diese Formulierung in der SPS, Abs. 0018 und
Abs. 0032, findet, ergibt sich dieses Merkmal ebenfalls nicht etwa aus der Form der
Aussparungen oder anderen Eigenschaften, sondern bereits dann, wenn die
Aussparungen – insofern wie im Merkmal voranstehend – „in Aufsicht auf die
Plattform betrachtet nach einem [...] wellenförmigen Muster angeordnet“ sind. Dies
folgt aus dem in der Beschreibung angegebenen Kausaladverb „also“, das als
implizite Folge der zuvor aufgeführten zickzackförmigen oder wellenförmigem
Muster der Aussparungsanordnung angibt, dass (bereits damit) die Aussparungen
„solche Zick-Zack-Linien oder Wellenlinien [beschreiben]“ (Abs. 0018 Z 45-48: „Die
Aussparungen liegen also auf Zick-Zack-Linien oder Wellenlinien oder beschreiben
solche Zick-Zack-Linien oder Wellenlinien [...])“; Abs. 0032 Z. 8-10: „Die
Aussparungen 32 beschreiben also im Wesentlichen äquidistante Zick-Zack-Linien
oder Wellenlinien 38“).
Insofern ergibt sich durch die Hinzufügung im Merkmal Hi2_M1.6b kein anderer
Gegenstand gegenüber der erteilten Fassung und auch nicht gegenüber dem
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.
b) Die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ursprünglich offenbart.
Bezüglich der Merkmale M1.1 bis M1.6a und demjenigen Teil des Merkmals
Hi2_M1.6b, der identisch ist zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie hinsichtlich
der Gegenstände der weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 wird auf die obigen
diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Die mit dem Merkmal Hi2_M1.6b gegenüber dem Hilfsantrag 1 weitere Angabe
(siehe nachfolgende senatsseitige Unterstreichung) im Merkmal M1.6b („[dass die
Aussparungen benachbarter Riffeln] in Aufsicht auf die Plattform betrachtet nach
einem zickzack-förmigen oder wellenförmigen Muster (36) angeordnet sind, wobei
die Aussparungen Wellenlinien beschreiben.“) ergibt sich aus der ursprünglichen
Beschreibung der Erfindung, vgl. OS, Abs. 0017 insb. Z. 44-47 (s.a. Beschreibung
zum Ausführungsbeispiel in Abs. 0031 Z. 7-9).
c) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zumindest nicht
erfinderisch. Wie aus den oben in die linke Hälfte der D1-Fig. 1 vom Senat
eingezeichneten Vertiefungen ersichtlich, die der dem Fachmann naheliegenden
Ausführung nach D1, S. 3 Abs. 4, entspricht, beschreiben diese Vertiefungen als
anspruchsgemäße „Aussparungen“ ebenso Wellenlinien (Merkmal Hi2_M1.6b).
Nach alldem ist der Gegenstand des Streitpatents in allen von der Beklagten
verteidigten Fassungen nicht patentfähig und damit das Patent nicht
rechtsbeständig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Richter
Ausfelder
Meiser
Herbst
Wr