Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 23.09.2022 – 18 W (pat) 17/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230922B18Wpat17.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. September 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 101 348.4

ECLI:DE:BPatG:2022:230922B18Wpat17.20.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 23. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, der Richterin

Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Posselt beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 101 348.4 und der

Bezeichnung

"Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen und System mit

einer derartigen Vorrichtung“

wurde am 4. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung am 16. Juli 2018 in der

Fassung nach dem damals noch im Verfahren befindlichen Hilfsantrag II (im

Beschluss der Prüfungsstelle als Hilfsantrag Nr. 2 bezeichnet) erteilt. Der

Hauptantrag und der Hilfsantrag I wurden zurückgewiesen, da der Gegenstand

nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag I gemäß §4

PatG nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber Druckschrift D2

(US 2013/231 658 A1) in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns,

belegt durch Druckschrift D3 (WO 2010/056 771 A1), beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. August 2018 eingegangene

Beschwerde der Patentanmelderinnen. 05.11

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften bei der Beurteilung der

Patentfähigkeit berücksichtigt worden:

D1 WO 2012/015 720 A1

D2

US 2013/231 658 A1

D3 WO 2010/056 771 A1.

In der Beschreibungseinleitung wird zum Stand der Technik auf die

D4

US 2012/029500 A1

verwiesen.

Mit Ladungszusatz vom 30. Juni 2022 ist seitens des Senats zudem auf folgende

Druckschrift als Stand der Technik aus dem parallelen europäischen

Prüfungsverfahren hingewiesen worden:

D5

DE 10 2011 053 021 A1.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 16. Juli 2018 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag:

mit Patentansprüchen 1 - 12,

Beschreibung Seiten 1 - 17, jeweils eingegangen am 10.07.2018

sowie 05.11

Figuren1 - 8 vom Anmeldetag (d.h. eingegangen am 04.02.2014);

hilfsweise gemäß Hilfsantrag I:

mit Patentansprüchen 1 - 14,

Beschreibung Seiten 1 - 17, jeweils eingegangen am 10.07.2018

sowie

Figuren 1 - 8, vom Anmeldetag (d.h. eingegangen am 04.02.2014);

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag II:

mit Patentansprüchen 1 - 12, eingegangen am 07.09.2022

Beschreibung Seiten 1 - 18 und

Figuren 1 - 8,

jeweils vom Anmeldetag (d.h. eingegangen am 04.02.2014).

Sie machen geltend, dass die Anträge zulässig seien und sich die Gegenstände der

jeweiligen Patentansprüche 1 in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag I sowie

II nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik ergeben würden.

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen wird auf

ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Der

seitens

des

Senats mit

einer Gliederung

(analog

zum

Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts) versehene

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

M0 Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen mit

M1 mindestens einer Elektrode (14),

M2 mindestens einem Temperatursensor (15) und

M3 einer

radial expandierbaren, zumindest abschnittsweise rohrförmigen

Gitterstruktur (10), die Zellen (12) begrenzende Stege (11) aufweist, 05.11

M4 wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das

in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den

Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit

den Stegen (11) ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5 die Elektrode (14) und der Temperatursensor (15) auf dem Kontaktelement

(13) angeordnet sind, wobei

M6 das Kontaktelement

(13) wenigstens

abschnittsweise mit

einer

Isolationsschicht (17) ummantelt ist, die im Bereich der Elektrode (14)

unterbrochen ist, und wobei

M7 die Gitterstruktur (10) wenigstens eine elektrische Leiterbahn (18) aufweist, die

in die Isolationsschicht (17) eingebettet ist und die Elektrode (14) und/oder den

Temperatursensor (15) mit einem Strom- und/oder Datenkabel (27) verbindet.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

unterstrichen bzw. durchgestrichen):

M0 Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen mit

M1 mindestens einer Elektrode (14),

M2 mindestens einem Temperatursensor (15) und

M3 einer

radial expandierbaren, zumindest abschnittsweise

rohrförmigen

Gitterstruktur (10), die Zellen (12) begrenzende Stege (11) aufweist,

M4HI wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das

in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den

Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit

den Stegen (11) ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5 die Elektrode (14) und der Temperatursensor (15) auf dem Kontaktelement

(13) angeordnet sind, wobei 05.11

M6HI das Kontaktelement (13) innerhalb einer Zelle (12) der Gitterstruktur (10)

angeordnet ist.

M6 das Kontaktelement

(13) wenigstens

abschnittsweise mit

einer

Isolationsschicht (17) ummantelt ist, die im Bereich der Elektrode (14)

unterbrochen ist, und wobei

M7 die Gitterstruktur (10) wenigstens eine elektrische Leiterbahn (18) aufweist, die

in die Isolationsschicht (17) eingebettet ist und die Elektrode (14) und/oder den

Temperatursensor (15) mit einem Strom- und/oder Datenkabel (27) verbindet.

Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag II lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

unterstrichen bzw. durchgestrichen):

M0 Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen mit

M1HIImindestens einer zwei Elektroden (14),

M2 mindestens einem Temperatursensor (15) und

M3 einer

radial expandierbaren, zumindest abschnittsweise

rohrförmigen

Gitterstruktur (10), die Zellen (12) begrenzende Stege (11) aufweist,

M4HI wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das

in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den

Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit

den Stegen (11) ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6HI das Kontaktelement (13) innerhalb einer Zelle (12) der Gitterstruktur (10)

angeordnet ist

M5HIIund die Elektroden (14) und dern Temperatursensor (15) auf dem

Kontaktelement (13) angeordnet sind trägt,

wobei

M8HIIdie Elektroden (14) als Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung

bilden und 05.11

M9HIIder Temperatursensor (15) zwischen den beiden Elektroden (14) angeordnet

ist.

M6 das Kontaktelement

(13) wenigstens

abschnittsweise mit

einer

Isolationsschicht (17) ummantelt ist, die im Bereich der Elektrode (14)

unterbrochen ist, und wobei

M7 die Gitterstruktur (10) wenigstens eine elektrische Leiterbahn (18) aufweist, die

in die Isolationsschicht (17) eingebettet ist und die Elektrode (14) und/oder den

Temperatursensor (15) mit einem Strom- und/oder Datenkabel (27) verbindet.

Bezüglich der jeweiligen auf ein System gerichteten nebengeordneten Ansprüche

nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen I und II, sowie bezüglich der jeweiligen

Unteransprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig (PatG § 73).

Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem

Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht (§§ 1 und 4 PatG).

1.

Die Patentanmeldung betrifft eine medizinische Vorrichtung zur Ablation von

Gewebezellen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie ein System

mit einer derartigen Vorrichtung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).

Nach der Beschreibungseinleitung sind aus der Praxis medizinische Vorrichtungen

in Form von expandierbaren Ballonen bekannt, die in ein Körperhohlorgan

eingeführt werden können, im Körperhohlorgan expandiert werden und so in

Kontakt mit der Gefäßwand gelangen. Auf der Ballonoberfläche seien Elektroden

angeordnet, die bei geeigneter Ansteuerung zu einer lokalen Temperaturerhöhung 05.11

im angrenzenden Gewebe führten, wodurch Gewebe abgetragen werde. Die

bekannten ballonexpandierbaren Elektroden würden insbesondere zur Ablation von

Gewebe in Blutgefäßen eingesetzt (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).

Durch die Expansion des Ballons im Blutgefäß werde jedoch der Blutfluss in

stromabwärtsgelegene

Blutgefäße

blockiert. Dies

führe

zu

einer

Nährstoffminderversorgung

in stromabwärtsgelegenen Gewebearealen, was

langfristig zu organischen Schäden führen könne. Ferner bestehe bei den

bekannten Vorrichtungen die Gefahr der Überhitzung, wodurch ebenfalls

zusätzliche Schäden im umliegenden Gewebe verursacht werden könnten (siehe

Offenlegungsschrift Abs. [0003]).

Zum Stand der Technik wird auf die US 2012/029500 A1 (D4) verwiesen, die eine

medizinische Vorrichtung mit einem Katheter zeige, der an seinem distalen Ende

eine expandierbare Gitterstruktur aufweise. Die Gitterstruktur diene als Träger für

eine

Elektrodenanordnung,

wobei

zwischen mehreren

Elektroden

Temperatursensoren angeordnet seien, mit deren Hilfe die beim Energieeintrag in

das Gewebe erzeugte Temperatur erfasst und in Abhängigkeit davon die

Ablationsstärke gesteuert werde. Die Anordnung der Elektroden und die

Temperatursensoren auf der Gitterstruktur führe dazu, dass die Wandstärke der

Gitterstruktur stellenweise vergrößert sei, was einerseits die Expansionsfähigkeit

der Gitterstruktur beeinträchtige und andererseits den Einsatz der Vorrichtung in

kleinen Blutgefäßen erschwere (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]).

2.

Die in der Beschreibung angegebene, der Anmeldung zugrundeliegende

Aufgabe besteht ausgehend vom Stand der Technik darin, eine medizinische

Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen anzugeben, die einerseits die

Nährstoffzufuhr in stromabwärts gelegene Gewebeareale während der Ablation

weitgehend aufrechterhält und andererseits für den Einsatz in kleinen Blutgefäßen

ausreichend komprimierbar ist. Ferner besteht die Aufgabe der Erfindung darin, ein 05.11

System mit einer derartigen Vorrichtung anzugeben (siehe Offenlegungsschrift Abs.

[0005]).

3.

Zur Lösung der Aufgabe wird eine medizinische Vorrichtung nach

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I und II und ein

System nach dem jeweiligen zugehörigen

nebengeordneten Anspruch

vorgeschlagen.

4.

Der zuständige Fachmann hat ein Studium der Medizintechnik oder

Elektrotechnik abgeschlossen und verfügt über eine mehrjährige praktische

Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrochirurgischen Instrumenten. Im

Bedarfsfall wird er für medizinische Anforderungen einen Chirurgen zu Rate ziehen,

welcher mittels elektrochirurgischer Instrumente Operationen vornimmt.

5.

Der Fachmann versteht die Angaben im Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag, Hilfsantrag I und II wie folgt:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht eine medizinische Vorrichtung zur

Ablation von Gewebezellen [Merkmal M0] mit mindestens einer Elektrode (14),

mindestens einem Temperatursensor

(15) und einer Gitterstruktur

(10)

[Merkmale M1, M2 und vgl. Merkmal M3].

Bei einer Ablation mittels Hochfrequenz handelt es sich um ein Verfahren, bei dem

in einem vorher definierten Bereich des Körpers Gewebe erhitzt wird, das zu einer

Koagulation von Eiweißen und zu einer Nekrotisierung von Zellen führt (vgl.

Offenlegungsschrift Abs. [0002]).

Die Gitterstruktur (10) der medizinischen Vorrichtung weist Zellen begrenzende

Stege auf,

ist

radial expandierbar und zumindest abschnittweise rohrförmig 05.11

[Merkmal M3]. Dabei ist - insbesondere bei einer ballonförmigen Expansion (oder

auch bei Fig.1) - davon auszugehen, dass die rohrförmigen Abschnitte zumindest

im nicht expandierten Zustand vorhanden sind.

Die Gitterstruktur (10) weist wenigstens ein Kontaktelement (13) und wenigstens

eine elektrische Leiterbahn (18) auf [vgl. Merkmale M4 und M7].

Das Kontaktelement (13) ist in den Merkmale M4 bis M6 spezifiziert. Es ist in einer

Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet und mit den Stegen verbunden

[vgl. Merkmale M4 und M4HI], und nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

zusätzlich monolithisch mit den Stegen ausgebildet, d.h. untrennbar aus einem

Stück mit den Stegen (11) ausgebildet [Merkmal M4].

Auf dem Kontaktelement (13) sind die (mindestens eine) Elektrode (14) und der

(mindestens eine) Temperatursensor (15) angeordnet [Merkmal M5].

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II sind mindestens 2 Elektroden

vorgesehen [Merkmal M1HII].

Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

ist das Kontaktelement

wenigstens abschnittweise mit einer Isolationsschicht (17) ummantelt, die im

Bereich der Elektrode (14) unterbrochen ist [Merkmal M6]. Eine spezielle

Einschränkung betreffend das örtliche Verhältnis von Elektrode und

Isolationsschicht ist nicht vom Patentanspruch umfasst; das Verhältnis von

Elektrode und Isolationsschicht ist nur darauf eingeschränkt, dass sich die

Unterbrechung der Isolationsschicht im Bereich der Elektrode befindet.

Die Figuren 2, 3 und 4 zeigen Ausführungsformen für das Kontaktelement (13). 05.11

Nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I und II ist das Kontaktelement (13) in

einer Wandungsebene mit den Stegen (11) und innerhalb einer Zelle (12) der

Gitterstruktur (10) angeordnet [Merkmal M6HI].

Weitere Angaben – wie beispielsweise Form, Größe, Material - sind dem jeweiligen

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen I und II nicht zu entnehmen.

Im Wesentlichen ist das Kontaktelement somit dadurch definiert, dass sich die

Elektroden und der Temperatursensor darauf befinden. Das Kontaktelement kann

nach Merkmal M4 bzw. M4HI auch Teil eines Steges bzw. der Gitterstruktur sein.

Die elektrische Leiterbahn (18) der Gitterstruktur (10) ist

lediglich im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag näher

spezifiziert. Dort ist sie in die Isolationsschicht (17) des

Kontaktelements (13) eingebettet und verbindet die

Elektrode (14) und/oder den Temperatursensor (15) mit

einem Strom- und/oder Datenkabel (27) [Merkmal M7].

Dies ist beispielsweise in den Figuren 4 und 8 gezeigt.

Nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II bilden die Elektroden (14) als

Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung und der Temperatursensor (15)

ist zwischen den beiden Elektroden (14) angeordnet [Merkmal M8HII und M9HII]. Das 05.11

bedeutet, dass sich die beiden bipolaren Elektroden und der Temperatursensor auf

einem gemeinsamen Kontaktelement 13 befinden, das innerhalb einer Zelle

angeordnet ist, wie beispielsweise in Figur 2 gezeigt ist.

6.

Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der

jeweiligen Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II ursprünglich

offenbart ist, denn der jeweilige Gegenstand ergibt sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).

6.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags

beruht in Kenntnis von Druckschrift D3 i. V. m. Druckschrift D5 nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Druckschrift D3 befasst sich mit medizinischen Vorrichtungen zur Ablation von

Gewebezellen und offenbart flexible Elektroden, die faltbar

sind und ein sehr niedriges Profil für minimal invasive

Eingriffe und eine große Elektrodenoberfläche haben, die

zum Abtragen, Abbilden, Erfassen und/oder Stimulieren

von Gewebebereichen verwendet werden kann (vgl. D3

Abs. [0005]: „There is a need for devices that incorporate

flexible electrodes that are readily conformable, foldable

and have a very low profile for minimally invasive procedures and a large electrode

surface area that may be used for ablating, mapping, sensing, and/or stimulating

tissue areas.“) [= Merkmale M0 und M1]. Diese sollen auch mittels Katheter

eingesetzt werden können (vgl. u.a. D3 Fig. 23D, Abs. [0035]: „Figures 23A-23H

illustrate embodiments of flex circuit routing through an electrode device and

electrode deposition onto a deployable membrane.“, Abs.

[0134]). Es werden

sowohl eine monopolare als auch eine bipolare Anordnung erwähnt (vgl. D3 Abs.

[0107]: „The energy transmitted by the electrodes 6 can vary. The energy can

include radiofrequency (RF) energy, for example in a monopolar or bipolar energy

configuration, microwave, high voltage, or irreversible electroporation (IRE).“). 05.11

Auch die Verwendung von Temperatursensoren (temperature

sensor 90) benachbart zu den Elektroden (6) ist offenbart (vgl. D3

Ansprüche 21-24: „21. The assembly of claim 1, further comprising

at least one temperature sensor mounted on the flexible circuit and

positioned adjacent an electrically-conductive film electrode.“,

Fig.7A-7E, Abs. [0112]: „The location, distribution throughout the

flex circuit 89 and number of temperature sensors 90 incorporated

with the electrode assembly 105 can vary. In an embodiment, the

temperature sensors 90 can be adjacent, directly covering, or in

between the electrodes 6. … Figures 7D and 7E shows an

embodiment of an electrode assembly 105 where the temperature

sensor 90 is located at the center of an electrode 6 instead of

between two electrodes.“) [= Merkmal M2].

In den Ausführungsbeispielen nach Fig.18A-H und 17A/B (vgl. auch Absatz [0124]

und Fig. 60 A bis C) weist die Vorrichtung eine radial expandierbare, zumindest

abschnittsweise rohrförmige Gitterstruktur für die Elektroden mit Zellen und

begrenzenden Stegen (flex circuits 89) auf [= Merkmal M3], wobei nach einer

Ausführungsform diese Gitterstruktur auf der Oberfläche einer Membran

(membrane 34) positioniert wird (vgl. D3 Anspruch 1, Abs. [0113] und Abstract: „A

tissue electrode assembly includes a membrane configured to form an expandable,

conformable body that is deployable in a patient. The assembly further includes a

flexible circuit positioned on a surface of the membrane and comprising at least one

base substrate layer, at least one insulating layer and at least one planar conducting

layer. An electrically-conductive electrode covers at least a portion of the flexible

circuit and a portion of the surface of the membrane not covered by the flexible

circuit, wherein the electrically-conductive electrode is foldable upon itself with the

membrane to a delivery conformation having a diameter suitable for minimallyinvasive delivery of the assembly to the patient.“). Die Membran selbst kann

allerdings auch als Netzstruktur ausgebildet sein (vgl. D3 Abs. [0114]: „The structure 05.11

of the membrane 34 can vary including, but not limited to a membrane sheet,

cylinder, tube, inflatable, expandable, or fillable structure, such as a balloon, or

braided mesh and the like.“, Abs. [0116], [0118]: “The membrane can also include

holes, slits, or ports…”, Abs. [0130]). In dieser Ausführungsform stellt die Membran

(34) selbst eine radial expandierbare, rohrförmigen Gitterstruktur mit Zellen und

begrenzende Stegen [= Merkmal M3] dar.

Auf

dieser

(netzartigen)

Struktur

(membran 34)

ist die gitterförmige

Elektrodenstruktur angeordnet (vgl. auch

Abs.

[0116]). Die Membran (34) kann

damit als Kontaktelement angesehen werden (vgl. D3 Fig.1A). Bei Verwendung

einer Mesh-Struktur als Membran ist die Auflagefläche (=Kontaktelement) für die

Elektroden in einer Wandungsebene mit den Stegen der Mesh-Struktur angeordnet,

wobei das Kontaktelement monolithisch mit den Stegen ausgebildet ist [= Merkmal

M4].

In Druckschrift D3 ist für die Ausbildung als Mesh-Struktur keine explizite

Ausführungsform gezeigt. Der Fachmann hat daher – entgegen der von den

Anmelderinnen vertretenen Auffassung – Veranlassung, im Stand der Technik nach

einer konkreten Form/Struktur zu suchen.

Hierbei stößt er auf Druckschrift D5.

Druckschrift D5 handelt von Elektroden für medizinische Anwendungen zur

Neuromodulation

und/oder Nervenstimulation

und/oder

neurologischen

Signalerfassung, die zur Einfuhr in ein Hohlorgan eines Körpers komprimierbar und

expandierbar und mit einer Stromversorgung gekoppelt oder koppelbar sind (vgl.

D5 Abs. [0001]). Die Anwendung zur Ablation ist nicht genannt. Es wird jedoch für

gattungsgemäße Elektroden in Absatz [0001] auf die US 5531779 verwiesen,

welche auch die Verwendung zur Ablation nennt (vgl. US 5531779 Sp.1 Z.24ff: 05.11

„Furthermore, electrodes are known which are intended for temporary residence in

veins and arteries. One such example is disclosed in U.S. Pat. No. 4,660,571 which

describes a lead suitable for mapping, ablation and/or pacing.“). In Absatz [0016]

der Druckschrift D5 wird auch darauf hingewiesen, dass die Behandlung (und damit

auch Ablation) kleiner Gefäße durch Elektroden ermöglicht wird. Der Fachmann

erkennt daher, dass die aus Druckschrift D5 bekannte Vorrichtung auch

grundsätzlich geeignet ist, zur Ablation verwendet zu werden.

Der Fachmann zieht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen

Druckschrift D5 zudem in Betracht, da sich konstruktiv gleiche Anforderungen an

die gitterartige Struktur stellen. Dabei kann der Fachmann dieser Druckschrift die

konstruktive Ausbildung der netzartigen Struktur entnehmen, wobei er weiß, dass

für eine Nervenstimulation wie auch für die Ablation von Gewebe ähnliche

gitterartige Strukturen verwendet werden (vgl. D3 Abs. [0002]: „Electrodes can be

used to deliver energy to tissues and cells for the purpose of sensing, mapping,

ablating, and/or stimulating muscles and/or nerves.“). Zwar werden gemäß

Druckschrift D5 für eine Nervenstimulation niedrigere Ströme verwendet – es ist

jedoch nicht ersichtlich, dass die aus Druckschrift D5 bekannte Vorrichtung nicht

auch für höhere Ströme, wie sie für die Ablation benötigt werden, verwendet werden

kann.

Die Vorrichtung nach Druckschrift D5 weist eine

radial expandierbare, zumindest abschnittsweise

rohrförmigen Gitterstruktur (10) mit Zellen (22)

und die Zellen begrenzende Stege (Gitterstege

11) auf (vgl. D5 Abstract, Fig. 5 und Abs. [0071]

und [0080]) [= Merkmal M3]. Nach dem in Fig. 5

dargestellten Ausführungsbeispiel besitzt die

Gitterstruktur (10) mehrere Kontaktelemente (Abdeckungen 21), auf denen die

Elektroden (elektrisch leitende Bereiche I bis IV) angebracht sind (vgl. D5 Abs.

[0080]: „Konkret weist die Gitterstruktur gemäß Fig.5 vier elektrisch isolierte 05.11

Bereiche 12 auf, die mit I, I, II, IV bezeichnet sind. Die vier Bereiche I - IV sind mit

vier verschiedenen Versorgungsleitungen 23 verbunden, die ebenfalls

entsprechend jeweils mit I, II, III, IV bezeichnet sind. Der erste elektrisch leitende

Bereich I ist durch eine Einzelabdeckung 21 gebildet und befindet sich am axialen

Ende der Gitterstruktur 10. …“) [= Merkmale M1, M5 ohne Temperatursensor].

Eine Anordnung des Kontaktelements (21)

in einer Wandungsebene der

Gitterstruktur mit den Stegen (11) und monolithisch mit den Stegen ist in Figur 2

gezeigt [= Merkmal M4].

Überträgt der Fachmann diese Struktur auf die Vorrichtung nach Druckschrift D3,

so wird er die Elektroden- und Membranstruktur vereinfachen und als gemeinsame

gitterartige Struktur mit flexiblen Leiterbahnen

(flex

circuits

89)

und

Stegen mit

Kontaktelementen (21) ausbilden

[= Merkmal

M4]. Dazu wird

er

die

gitterartige

Elektrodenstruktur (flex circuits 89) und die

netzartige Membranstruktur (34) vereinheitlichen

und als gemeinsame Gitterstruktur ausbilden, wie

dies aus Druckschrift D5 entnehmbar ist.

Nach der Lehre von Druckschrift D3 soll der Temperatursensor in unmittelbarer

Nähe der Elektrode angeordnet sein (vgl. D3 Abs. Abs. [0112], Anspruch 21). Einen

Temperatursensor sowie die vorstehend genannte Elektrode gemeinsam auf dem

Kontaktelement anzuordnen, liegt für den Fachmann somit unmittelbar auf der Hand

[= Merkmal M5].

Die aus Druckschrift D3 bekannte Elektrode (conductive film electrode 6) ist

abschnittsweise mit einer Isolationsschicht (dielectric layer 100) ummantelt, die im

Bereich der Elektrode (electrode 6) unterbrochen ist (vgl. D3 Fig.1A-B, 2A-F, u.a.

Abs. [0081] und [0083]: „The dielectric or top insulating layer 100 can be removed 05.11

as is known in the art to expose a small region of the conductive layer 96.“)

[= Merkmal M6].

Dabei weist die flexible Gitterstruktur (flex circuits 89) eine leitfähige Schicht als

elektrische Leiterbahn (conducting layer 96) auf, die in die Isolationsschicht

(dielectric layer 100) eingebettet ist (vgl. D3 Abs. [0081]: „As mentioned above, the

electrode assembly 105 of the devices described herein can include one or more

branching flex circuits 89. The flex circuit 89 can include a base substrate 52, a

conducting layer 96 and a dielectric layer 100 as will be discussed in more detail

below.“). Dabei liest der Fachmann mit, dass diese elektrische Leiterbahn die

Elektrode (electrode 6) und den Temperatursensor (temperature sensor 90) mit

einem Strom- bzw. Datenkabel verbindet (vgl. auch Abs. [0091], [0108] f, [0111],

[0196]) [= Merkmal M7].

Auch Druckschrift D5 beschreibt, dass sowohl die elektrisch leitenden Bereiche (12)

bzw. die Abdeckungen (21) als auch Versorgungsleitungen (23) elektrisch isoliert

sind, was

für den Fachmann nichts Anderes bedeutet, als dass eine

Isolationsschicht zur Ummantelung ausgebildet ist (vgl. D5 Fig. 2 und 5 sowie Abs.

[0055], [0080]) [= Merkmal M6 i. V. m. Merkmal M7].

Damit ergibt sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des

Standes der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D5.

6.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I

ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

In Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I wurden die Merkmale M6 und M7 sowie ein

Teil des Merkmals M4 gestrichen: 05.11

M4HI wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das

in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den

Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit

den Stegen (11) ausgebildet ist,

Hinzugefügt wurde das Merkmal

M6HI das Kontaktelement (13) innerhalb einer Zelle (12) der Gitterstruktur (10)

angeordnet ist.

Für die mit Patentanspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmenden Merkmale M1

bis M5 wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.6.1 verwiesen, die für

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I ebenfalls gelten.

Das Kontaktelement

innerhalb der Zelle

anzuordnen

(Merkmal M6HI)

kennt

der

Fachmann bereits aus Druckschrift D5 (vgl. D5

Fig.5). Eine derartige Anordnung stellt eine

Auswahl von bekannten Möglichkeiten der

Positionierung der Elektroden dar, die der

Fachmann aufgrund seines Fachwissens

in

Betracht zieht. Dieses Merkmal kann daher auch ausgehend von D3 i. V. m. D5

keine erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der

Fassung nach Hilfsantrag I begründen.

6.3. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II ist

ebenfalls aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit in Kenntnis von Druckschrift

D3 i. V. m. D5 nicht patentfähig. 05.11

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht auf den Merkmalen des Hilfsantrags I. Mit Merkmal M1HII und M8HII wurde spezifiziert, dass mindestens zwei Elektroden als Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung bilden

M1HII mindestens einer zwei Elektroden (14),

M8HII die Elektroden (14) als Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung

bilden und wobei M9HII

der Temperatursensor (15) zwischen den beiden

Elektroden (14) angeordnet ist.

Weiter wurde spezifiziert, dass

M5HII

[das Kontaktelement] die Elektroden (14) und den Temperatursensor (15)

auf dem Kontaktelement (13) angeordnet sind trägt,

wobei

M9HIIder Temperatursensor (15) zwischen den beiden Elektroden (14) angeordnet

ist.

Für die mit Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I übereinstimmenden Merkmale M2,

M3 und M4HI sowie M6HI wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.6.2 verwiesen,

die für Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II ebenfalls gelten.

Das Verwenden eines bipolaren Elektrodenpaares ist dem Fachmann bereits aus

seinem Fachwissen bekannt und im Übrigen auch in beiden Druckschriften D3 und

D5 offenbart (vgl. D3 Abs. [0107]: „The energy can include radiofrequency (RF)

energy, for example in a monopolar or bipolar energy configuration, microwave, high

voltage, or irreversible electroporation (IRE)…The electrode assembly 105 can be

used exclusively in the bipolar configuration…“, D5 Abs.[0052]: „Bei der Elektrode

gemäß Fig. 2 handelt es sich um eine bipolare Elektrode, bei der wenigstens zwei

verschiedene Elektrodenpole in die Gitterstruktur integriert sind. Die Pole sind

elektrisch voneinander isoliert und entsprechen den in Fig. 2 dargestellten verschiedenen elektrisch leitenden Bereichen 12. Damit ist es möglich, mit der Elektrode

elektrische Felder zu erzeugen, ohne dass hierfür eine weitere Elektrode als Gegenpol erforderlich ist.“) [= Merkmale M1HII und M8HII]. 05.11

Die Ausbildung als Elektrodenpaar entspricht der vorstehend genannten bipolaren

Konfiguration und ergibt sich damit für den Fachmann ebenfalls in naheliegender

Weise, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen [= Merkmal M8HII].

Da die Anwendung zur Ablation auf präzise Art und Weise erfolgen soll, das

betroffene Gebiet möglich punktgenau getroffen und das umgebene Gewebe

geschont werden soll, wird der Fachmann die Elektroden nahe aneinander

platzieren, um diese Anforderungen zu erreichen. Um die Entfernung der Elektroden

und auch den Abstand des Temperatursensors auch bei Expansion des

Gittergewebes auf einem definierten Abstand zu halten, wird der Fachmann die

beiden Elektroden und den Temperatursensor auf einem einzigen Kontaktelement

anordnen [= Merkmal M5HII].

Die Anordnung eines Temperatursensors zwischen den Elektroden ergibt sich aus

der Anforderung, die Temperaturänderung im behandelten Gewebe zu messen,

und damit den Temperatursensor dort

zu platzieren, wo die größte

Temperaturänderung - also zwischen den Elektroden - zu erwarten ist. Die

Anordnung zwischen zwei Elektroden ist darüber hinaus auch z.B. in Druckschrift

D3 (vgl. D3 Fig.7A, 7B, 7C, Fig. 12 und 13A) gezeigt [= Merkmal M9HII].

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II können damit keine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik begründen.

6.4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II nicht schutzfähig,

da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und

über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss

vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Wickborn

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

Posselt 05.11