Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 23.09.2022 – 18 W (pat) 17/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230922B18Wpat17.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 101 348.4
…
ECLI:DE:BPatG:2022:230922B18Wpat17.20.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 23. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, der Richterin
Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Posselt beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 101 348.4 und der
Bezeichnung
"Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen und System mit
einer derartigen Vorrichtung“
wurde am 4. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung am 16. Juli 2018 in der
Fassung nach dem damals noch im Verfahren befindlichen Hilfsantrag II (im
Beschluss der Prüfungsstelle als Hilfsantrag Nr. 2 bezeichnet) erteilt. Der
Hauptantrag und der Hilfsantrag I wurden zurückgewiesen, da der Gegenstand
nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag I gemäß §4
PatG nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber Druckschrift D2
(US 2013/231 658 A1) in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns,
belegt durch Druckschrift D3 (WO 2010/056 771 A1), beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. August 2018 eingegangene
Beschwerde der Patentanmelderinnen. 05.11
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften bei der Beurteilung der
Patentfähigkeit berücksichtigt worden:
D1 WO 2012/015 720 A1
D2
US 2013/231 658 A1
D3 WO 2010/056 771 A1.
In der Beschreibungseinleitung wird zum Stand der Technik auf die
D4
US 2012/029500 A1
verwiesen.
Mit Ladungszusatz vom 30. Juni 2022 ist seitens des Senats zudem auf folgende
Druckschrift als Stand der Technik aus dem parallelen europäischen
Prüfungsverfahren hingewiesen worden:
D5
DE 10 2011 053 021 A1.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 16. Juli 2018 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag:
mit Patentansprüchen 1 - 12,
Beschreibung Seiten 1 - 17, jeweils eingegangen am 10.07.2018
sowie 05.11
Figuren1 - 8 vom Anmeldetag (d.h. eingegangen am 04.02.2014);
hilfsweise gemäß Hilfsantrag I:
mit Patentansprüchen 1 - 14,
Beschreibung Seiten 1 - 17, jeweils eingegangen am 10.07.2018
sowie
Figuren 1 - 8, vom Anmeldetag (d.h. eingegangen am 04.02.2014);
weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag II:
mit Patentansprüchen 1 - 12, eingegangen am 07.09.2022
Beschreibung Seiten 1 - 18 und
Figuren 1 - 8,
jeweils vom Anmeldetag (d.h. eingegangen am 04.02.2014).
Sie machen geltend, dass die Anträge zulässig seien und sich die Gegenstände der
jeweiligen Patentansprüche 1 in der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag I sowie
II nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik ergeben würden.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen wird auf
ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Der
seitens
des
Senats mit
einer Gliederung
(analog
zum
Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts) versehene
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M0 Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen mit
M1 mindestens einer Elektrode (14),
M2 mindestens einem Temperatursensor (15) und
M3 einer
radial expandierbaren, zumindest abschnittsweise rohrförmigen
Gitterstruktur (10), die Zellen (12) begrenzende Stege (11) aufweist, 05.11
M4 wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das
in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den
Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit
den Stegen (11) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 die Elektrode (14) und der Temperatursensor (15) auf dem Kontaktelement
(13) angeordnet sind, wobei
M6 das Kontaktelement
(13) wenigstens
abschnittsweise mit
einer
Isolationsschicht (17) ummantelt ist, die im Bereich der Elektrode (14)
unterbrochen ist, und wobei
M7 die Gitterstruktur (10) wenigstens eine elektrische Leiterbahn (18) aufweist, die
in die Isolationsschicht (17) eingebettet ist und die Elektrode (14) und/oder den
Temperatursensor (15) mit einem Strom- und/oder Datenkabel (27) verbindet.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
unterstrichen bzw. durchgestrichen):
M0 Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen mit
M1 mindestens einer Elektrode (14),
M2 mindestens einem Temperatursensor (15) und
M3 einer
radial expandierbaren, zumindest abschnittsweise
rohrförmigen
Gitterstruktur (10), die Zellen (12) begrenzende Stege (11) aufweist,
M4HI wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das
in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den
Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit
den Stegen (11) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 die Elektrode (14) und der Temperatursensor (15) auf dem Kontaktelement
(13) angeordnet sind, wobei 05.11
M6HI das Kontaktelement (13) innerhalb einer Zelle (12) der Gitterstruktur (10)
angeordnet ist.
M6 das Kontaktelement
(13) wenigstens
abschnittsweise mit
einer
Isolationsschicht (17) ummantelt ist, die im Bereich der Elektrode (14)
unterbrochen ist, und wobei
M7 die Gitterstruktur (10) wenigstens eine elektrische Leiterbahn (18) aufweist, die
in die Isolationsschicht (17) eingebettet ist und die Elektrode (14) und/oder den
Temperatursensor (15) mit einem Strom- und/oder Datenkabel (27) verbindet.
Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag II lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
unterstrichen bzw. durchgestrichen):
M0 Medizinische Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen mit
M1HIImindestens einer zwei Elektroden (14),
M2 mindestens einem Temperatursensor (15) und
M3 einer
radial expandierbaren, zumindest abschnittsweise
rohrförmigen
Gitterstruktur (10), die Zellen (12) begrenzende Stege (11) aufweist,
M4HI wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das
in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den
Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit
den Stegen (11) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6HI das Kontaktelement (13) innerhalb einer Zelle (12) der Gitterstruktur (10)
angeordnet ist
M5HIIund die Elektroden (14) und dern Temperatursensor (15) auf dem
Kontaktelement (13) angeordnet sind trägt,
wobei
M8HIIdie Elektroden (14) als Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung
bilden und 05.11
M9HIIder Temperatursensor (15) zwischen den beiden Elektroden (14) angeordnet
ist.
M6 das Kontaktelement
(13) wenigstens
abschnittsweise mit
einer
Isolationsschicht (17) ummantelt ist, die im Bereich der Elektrode (14)
unterbrochen ist, und wobei
M7 die Gitterstruktur (10) wenigstens eine elektrische Leiterbahn (18) aufweist, die
in die Isolationsschicht (17) eingebettet ist und die Elektrode (14) und/oder den
Temperatursensor (15) mit einem Strom- und/oder Datenkabel (27) verbindet.
Bezüglich der jeweiligen auf ein System gerichteten nebengeordneten Ansprüche
nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen I und II, sowie bezüglich der jeweiligen
Unteransprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig (PatG § 73).
Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem
Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
1.
Die Patentanmeldung betrifft eine medizinische Vorrichtung zur Ablation von
Gewebezellen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie ein System
mit einer derartigen Vorrichtung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).
Nach der Beschreibungseinleitung sind aus der Praxis medizinische Vorrichtungen
in Form von expandierbaren Ballonen bekannt, die in ein Körperhohlorgan
eingeführt werden können, im Körperhohlorgan expandiert werden und so in
Kontakt mit der Gefäßwand gelangen. Auf der Ballonoberfläche seien Elektroden
angeordnet, die bei geeigneter Ansteuerung zu einer lokalen Temperaturerhöhung 05.11
im angrenzenden Gewebe führten, wodurch Gewebe abgetragen werde. Die
bekannten ballonexpandierbaren Elektroden würden insbesondere zur Ablation von
Gewebe in Blutgefäßen eingesetzt (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).
Durch die Expansion des Ballons im Blutgefäß werde jedoch der Blutfluss in
stromabwärtsgelegene
Blutgefäße
blockiert. Dies
führe
zu
einer
Nährstoffminderversorgung
in stromabwärtsgelegenen Gewebearealen, was
langfristig zu organischen Schäden führen könne. Ferner bestehe bei den
bekannten Vorrichtungen die Gefahr der Überhitzung, wodurch ebenfalls
zusätzliche Schäden im umliegenden Gewebe verursacht werden könnten (siehe
Offenlegungsschrift Abs. [0003]).
Zum Stand der Technik wird auf die US 2012/029500 A1 (D4) verwiesen, die eine
medizinische Vorrichtung mit einem Katheter zeige, der an seinem distalen Ende
eine expandierbare Gitterstruktur aufweise. Die Gitterstruktur diene als Träger für
eine
Elektrodenanordnung,
wobei
zwischen mehreren
Elektroden
Temperatursensoren angeordnet seien, mit deren Hilfe die beim Energieeintrag in
das Gewebe erzeugte Temperatur erfasst und in Abhängigkeit davon die
Ablationsstärke gesteuert werde. Die Anordnung der Elektroden und die
Temperatursensoren auf der Gitterstruktur führe dazu, dass die Wandstärke der
Gitterstruktur stellenweise vergrößert sei, was einerseits die Expansionsfähigkeit
der Gitterstruktur beeinträchtige und andererseits den Einsatz der Vorrichtung in
kleinen Blutgefäßen erschwere (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]).
2.
Die in der Beschreibung angegebene, der Anmeldung zugrundeliegende
Aufgabe besteht ausgehend vom Stand der Technik darin, eine medizinische
Vorrichtung zur Ablation von Gewebezellen anzugeben, die einerseits die
Nährstoffzufuhr in stromabwärts gelegene Gewebeareale während der Ablation
weitgehend aufrechterhält und andererseits für den Einsatz in kleinen Blutgefäßen
ausreichend komprimierbar ist. Ferner besteht die Aufgabe der Erfindung darin, ein 05.11
System mit einer derartigen Vorrichtung anzugeben (siehe Offenlegungsschrift Abs.
[0005]).
3.
Zur Lösung der Aufgabe wird eine medizinische Vorrichtung nach
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I und II und ein
System nach dem jeweiligen zugehörigen
nebengeordneten Anspruch
vorgeschlagen.
4.
Der zuständige Fachmann hat ein Studium der Medizintechnik oder
Elektrotechnik abgeschlossen und verfügt über eine mehrjährige praktische
Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrochirurgischen Instrumenten. Im
Bedarfsfall wird er für medizinische Anforderungen einen Chirurgen zu Rate ziehen,
welcher mittels elektrochirurgischer Instrumente Operationen vornimmt.
5.
Der Fachmann versteht die Angaben im Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, Hilfsantrag I und II wie folgt:
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht eine medizinische Vorrichtung zur
Ablation von Gewebezellen [Merkmal M0] mit mindestens einer Elektrode (14),
mindestens einem Temperatursensor
(15) und einer Gitterstruktur
(10)
[Merkmale M1, M2 und vgl. Merkmal M3].
Bei einer Ablation mittels Hochfrequenz handelt es sich um ein Verfahren, bei dem
in einem vorher definierten Bereich des Körpers Gewebe erhitzt wird, das zu einer
Koagulation von Eiweißen und zu einer Nekrotisierung von Zellen führt (vgl.
Offenlegungsschrift Abs. [0002]).
Die Gitterstruktur (10) der medizinischen Vorrichtung weist Zellen begrenzende
Stege auf,
ist
radial expandierbar und zumindest abschnittweise rohrförmig 05.11
[Merkmal M3]. Dabei ist - insbesondere bei einer ballonförmigen Expansion (oder
auch bei Fig.1) - davon auszugehen, dass die rohrförmigen Abschnitte zumindest
im nicht expandierten Zustand vorhanden sind.
Die Gitterstruktur (10) weist wenigstens ein Kontaktelement (13) und wenigstens
eine elektrische Leiterbahn (18) auf [vgl. Merkmale M4 und M7].
Das Kontaktelement (13) ist in den Merkmale M4 bis M6 spezifiziert. Es ist in einer
Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet und mit den Stegen verbunden
[vgl. Merkmale M4 und M4HI], und nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
zusätzlich monolithisch mit den Stegen ausgebildet, d.h. untrennbar aus einem
Stück mit den Stegen (11) ausgebildet [Merkmal M4].
Auf dem Kontaktelement (13) sind die (mindestens eine) Elektrode (14) und der
(mindestens eine) Temperatursensor (15) angeordnet [Merkmal M5].
Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II sind mindestens 2 Elektroden
vorgesehen [Merkmal M1HII].
Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ist das Kontaktelement
wenigstens abschnittweise mit einer Isolationsschicht (17) ummantelt, die im
Bereich der Elektrode (14) unterbrochen ist [Merkmal M6]. Eine spezielle
Einschränkung betreffend das örtliche Verhältnis von Elektrode und
Isolationsschicht ist nicht vom Patentanspruch umfasst; das Verhältnis von
Elektrode und Isolationsschicht ist nur darauf eingeschränkt, dass sich die
Unterbrechung der Isolationsschicht im Bereich der Elektrode befindet.
Die Figuren 2, 3 und 4 zeigen Ausführungsformen für das Kontaktelement (13). 05.11
Nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I und II ist das Kontaktelement (13) in
einer Wandungsebene mit den Stegen (11) und innerhalb einer Zelle (12) der
Gitterstruktur (10) angeordnet [Merkmal M6HI].
Weitere Angaben – wie beispielsweise Form, Größe, Material - sind dem jeweiligen
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen I und II nicht zu entnehmen.
Im Wesentlichen ist das Kontaktelement somit dadurch definiert, dass sich die
Elektroden und der Temperatursensor darauf befinden. Das Kontaktelement kann
nach Merkmal M4 bzw. M4HI auch Teil eines Steges bzw. der Gitterstruktur sein.
Die elektrische Leiterbahn (18) der Gitterstruktur (10) ist
lediglich im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag näher
spezifiziert. Dort ist sie in die Isolationsschicht (17) des
Kontaktelements (13) eingebettet und verbindet die
Elektrode (14) und/oder den Temperatursensor (15) mit
einem Strom- und/oder Datenkabel (27) [Merkmal M7].
Dies ist beispielsweise in den Figuren 4 und 8 gezeigt.
Nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II bilden die Elektroden (14) als
Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung und der Temperatursensor (15)
ist zwischen den beiden Elektroden (14) angeordnet [Merkmal M8HII und M9HII]. Das 05.11
bedeutet, dass sich die beiden bipolaren Elektroden und der Temperatursensor auf
einem gemeinsamen Kontaktelement 13 befinden, das innerhalb einer Zelle
angeordnet ist, wie beispielsweise in Figur 2 gezeigt ist.
6.
Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der
jeweiligen Fassung nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II ursprünglich
offenbart ist, denn der jeweilige Gegenstand ergibt sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).
6.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags
beruht in Kenntnis von Druckschrift D3 i. V. m. Druckschrift D5 nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Druckschrift D3 befasst sich mit medizinischen Vorrichtungen zur Ablation von
Gewebezellen und offenbart flexible Elektroden, die faltbar
sind und ein sehr niedriges Profil für minimal invasive
Eingriffe und eine große Elektrodenoberfläche haben, die
zum Abtragen, Abbilden, Erfassen und/oder Stimulieren
von Gewebebereichen verwendet werden kann (vgl. D3
Abs. [0005]: „There is a need for devices that incorporate
flexible electrodes that are readily conformable, foldable
and have a very low profile for minimally invasive procedures and a large electrode
surface area that may be used for ablating, mapping, sensing, and/or stimulating
tissue areas.“) [= Merkmale M0 und M1]. Diese sollen auch mittels Katheter
eingesetzt werden können (vgl. u.a. D3 Fig. 23D, Abs. [0035]: „Figures 23A-23H
illustrate embodiments of flex circuit routing through an electrode device and
electrode deposition onto a deployable membrane.“, Abs.
[0134]). Es werden
sowohl eine monopolare als auch eine bipolare Anordnung erwähnt (vgl. D3 Abs.
[0107]: „The energy transmitted by the electrodes 6 can vary. The energy can
include radiofrequency (RF) energy, for example in a monopolar or bipolar energy
configuration, microwave, high voltage, or irreversible electroporation (IRE).“). 05.11
Auch die Verwendung von Temperatursensoren (temperature
sensor 90) benachbart zu den Elektroden (6) ist offenbart (vgl. D3
Ansprüche 21-24: „21. The assembly of claim 1, further comprising
at least one temperature sensor mounted on the flexible circuit and
positioned adjacent an electrically-conductive film electrode.“,
Fig.7A-7E, Abs. [0112]: „The location, distribution throughout the
flex circuit 89 and number of temperature sensors 90 incorporated
with the electrode assembly 105 can vary. In an embodiment, the
temperature sensors 90 can be adjacent, directly covering, or in
between the electrodes 6. … Figures 7D and 7E shows an
embodiment of an electrode assembly 105 where the temperature
sensor 90 is located at the center of an electrode 6 instead of
between two electrodes.“) [= Merkmal M2].
In den Ausführungsbeispielen nach Fig.18A-H und 17A/B (vgl. auch Absatz [0124]
und Fig. 60 A bis C) weist die Vorrichtung eine radial expandierbare, zumindest
abschnittsweise rohrförmige Gitterstruktur für die Elektroden mit Zellen und
begrenzenden Stegen (flex circuits 89) auf [= Merkmal M3], wobei nach einer
Ausführungsform diese Gitterstruktur auf der Oberfläche einer Membran
(membrane 34) positioniert wird (vgl. D3 Anspruch 1, Abs. [0113] und Abstract: „A
tissue electrode assembly includes a membrane configured to form an expandable,
conformable body that is deployable in a patient. The assembly further includes a
flexible circuit positioned on a surface of the membrane and comprising at least one
base substrate layer, at least one insulating layer and at least one planar conducting
layer. An electrically-conductive electrode covers at least a portion of the flexible
circuit and a portion of the surface of the membrane not covered by the flexible
circuit, wherein the electrically-conductive electrode is foldable upon itself with the
membrane to a delivery conformation having a diameter suitable for minimallyinvasive delivery of the assembly to the patient.“). Die Membran selbst kann
allerdings auch als Netzstruktur ausgebildet sein (vgl. D3 Abs. [0114]: „The structure 05.11
of the membrane 34 can vary including, but not limited to a membrane sheet,
cylinder, tube, inflatable, expandable, or fillable structure, such as a balloon, or
braided mesh and the like.“, Abs. [0116], [0118]: “The membrane can also include
holes, slits, or ports…”, Abs. [0130]). In dieser Ausführungsform stellt die Membran
(34) selbst eine radial expandierbare, rohrförmigen Gitterstruktur mit Zellen und
begrenzende Stegen [= Merkmal M3] dar.
Auf
dieser
(netzartigen)
Struktur
(membran 34)
ist die gitterförmige
Elektrodenstruktur angeordnet (vgl. auch
Abs.
[0116]). Die Membran (34) kann
damit als Kontaktelement angesehen werden (vgl. D3 Fig.1A). Bei Verwendung
einer Mesh-Struktur als Membran ist die Auflagefläche (=Kontaktelement) für die
Elektroden in einer Wandungsebene mit den Stegen der Mesh-Struktur angeordnet,
wobei das Kontaktelement monolithisch mit den Stegen ausgebildet ist [= Merkmal
M4].
In Druckschrift D3 ist für die Ausbildung als Mesh-Struktur keine explizite
Ausführungsform gezeigt. Der Fachmann hat daher – entgegen der von den
Anmelderinnen vertretenen Auffassung – Veranlassung, im Stand der Technik nach
einer konkreten Form/Struktur zu suchen.
Hierbei stößt er auf Druckschrift D5.
Druckschrift D5 handelt von Elektroden für medizinische Anwendungen zur
Neuromodulation
und/oder Nervenstimulation
und/oder
neurologischen
Signalerfassung, die zur Einfuhr in ein Hohlorgan eines Körpers komprimierbar und
expandierbar und mit einer Stromversorgung gekoppelt oder koppelbar sind (vgl.
D5 Abs. [0001]). Die Anwendung zur Ablation ist nicht genannt. Es wird jedoch für
gattungsgemäße Elektroden in Absatz [0001] auf die US 5531779 verwiesen,
welche auch die Verwendung zur Ablation nennt (vgl. US 5531779 Sp.1 Z.24ff: 05.11
„Furthermore, electrodes are known which are intended for temporary residence in
veins and arteries. One such example is disclosed in U.S. Pat. No. 4,660,571 which
describes a lead suitable for mapping, ablation and/or pacing.“). In Absatz [0016]
der Druckschrift D5 wird auch darauf hingewiesen, dass die Behandlung (und damit
auch Ablation) kleiner Gefäße durch Elektroden ermöglicht wird. Der Fachmann
erkennt daher, dass die aus Druckschrift D5 bekannte Vorrichtung auch
grundsätzlich geeignet ist, zur Ablation verwendet zu werden.
Der Fachmann zieht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
Druckschrift D5 zudem in Betracht, da sich konstruktiv gleiche Anforderungen an
die gitterartige Struktur stellen. Dabei kann der Fachmann dieser Druckschrift die
konstruktive Ausbildung der netzartigen Struktur entnehmen, wobei er weiß, dass
für eine Nervenstimulation wie auch für die Ablation von Gewebe ähnliche
gitterartige Strukturen verwendet werden (vgl. D3 Abs. [0002]: „Electrodes can be
used to deliver energy to tissues and cells for the purpose of sensing, mapping,
ablating, and/or stimulating muscles and/or nerves.“). Zwar werden gemäß
Druckschrift D5 für eine Nervenstimulation niedrigere Ströme verwendet – es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass die aus Druckschrift D5 bekannte Vorrichtung nicht
auch für höhere Ströme, wie sie für die Ablation benötigt werden, verwendet werden
kann.
Die Vorrichtung nach Druckschrift D5 weist eine
radial expandierbare, zumindest abschnittsweise
rohrförmigen Gitterstruktur (10) mit Zellen (22)
und die Zellen begrenzende Stege (Gitterstege
11) auf (vgl. D5 Abstract, Fig. 5 und Abs. [0071]
und [0080]) [= Merkmal M3]. Nach dem in Fig. 5
dargestellten Ausführungsbeispiel besitzt die
Gitterstruktur (10) mehrere Kontaktelemente (Abdeckungen 21), auf denen die
Elektroden (elektrisch leitende Bereiche I bis IV) angebracht sind (vgl. D5 Abs.
[0080]: „Konkret weist die Gitterstruktur gemäß Fig.5 vier elektrisch isolierte 05.11
Bereiche 12 auf, die mit I, I, II, IV bezeichnet sind. Die vier Bereiche I - IV sind mit
vier verschiedenen Versorgungsleitungen 23 verbunden, die ebenfalls
entsprechend jeweils mit I, II, III, IV bezeichnet sind. Der erste elektrisch leitende
Bereich I ist durch eine Einzelabdeckung 21 gebildet und befindet sich am axialen
Ende der Gitterstruktur 10. …“) [= Merkmale M1, M5 ohne Temperatursensor].
Eine Anordnung des Kontaktelements (21)
in einer Wandungsebene der
Gitterstruktur mit den Stegen (11) und monolithisch mit den Stegen ist in Figur 2
gezeigt [= Merkmal M4].
Überträgt der Fachmann diese Struktur auf die Vorrichtung nach Druckschrift D3,
so wird er die Elektroden- und Membranstruktur vereinfachen und als gemeinsame
gitterartige Struktur mit flexiblen Leiterbahnen
(flex
circuits
89)
und
Stegen mit
Kontaktelementen (21) ausbilden
[= Merkmal
M4]. Dazu wird
er
die
gitterartige
Elektrodenstruktur (flex circuits 89) und die
netzartige Membranstruktur (34) vereinheitlichen
und als gemeinsame Gitterstruktur ausbilden, wie
dies aus Druckschrift D5 entnehmbar ist.
Nach der Lehre von Druckschrift D3 soll der Temperatursensor in unmittelbarer
Nähe der Elektrode angeordnet sein (vgl. D3 Abs. Abs. [0112], Anspruch 21). Einen
Temperatursensor sowie die vorstehend genannte Elektrode gemeinsam auf dem
Kontaktelement anzuordnen, liegt für den Fachmann somit unmittelbar auf der Hand
[= Merkmal M5].
Die aus Druckschrift D3 bekannte Elektrode (conductive film electrode 6) ist
abschnittsweise mit einer Isolationsschicht (dielectric layer 100) ummantelt, die im
Bereich der Elektrode (electrode 6) unterbrochen ist (vgl. D3 Fig.1A-B, 2A-F, u.a.
Abs. [0081] und [0083]: „The dielectric or top insulating layer 100 can be removed 05.11
as is known in the art to expose a small region of the conductive layer 96.“)
[= Merkmal M6].
Dabei weist die flexible Gitterstruktur (flex circuits 89) eine leitfähige Schicht als
elektrische Leiterbahn (conducting layer 96) auf, die in die Isolationsschicht
(dielectric layer 100) eingebettet ist (vgl. D3 Abs. [0081]: „As mentioned above, the
electrode assembly 105 of the devices described herein can include one or more
branching flex circuits 89. The flex circuit 89 can include a base substrate 52, a
conducting layer 96 and a dielectric layer 100 as will be discussed in more detail
below.“). Dabei liest der Fachmann mit, dass diese elektrische Leiterbahn die
Elektrode (electrode 6) und den Temperatursensor (temperature sensor 90) mit
einem Strom- bzw. Datenkabel verbindet (vgl. auch Abs. [0091], [0108] f, [0111],
[0196]) [= Merkmal M7].
Auch Druckschrift D5 beschreibt, dass sowohl die elektrisch leitenden Bereiche (12)
bzw. die Abdeckungen (21) als auch Versorgungsleitungen (23) elektrisch isoliert
sind, was
für den Fachmann nichts Anderes bedeutet, als dass eine
Isolationsschicht zur Ummantelung ausgebildet ist (vgl. D5 Fig. 2 und 5 sowie Abs.
[0055], [0080]) [= Merkmal M6 i. V. m. Merkmal M7].
Damit ergibt sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des
Standes der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D5.
6.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I
ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
In Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I wurden die Merkmale M6 und M7 sowie ein
Teil des Merkmals M4 gestrichen: 05.11
M4HI wobei die Gitterstruktur (10) wenigstens ein Kontaktelement (13) aufweist, das
in einer Wandungsebene mit den Stegen (11) angeordnet ist und mit den
Stegen (11) verbunden ist, wobei das Kontaktelement (13) monolithisch mit
den Stegen (11) ausgebildet ist,
Hinzugefügt wurde das Merkmal
M6HI das Kontaktelement (13) innerhalb einer Zelle (12) der Gitterstruktur (10)
angeordnet ist.
Für die mit Patentanspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmenden Merkmale M1
bis M5 wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.6.1 verwiesen, die für
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I ebenfalls gelten.
Das Kontaktelement
innerhalb der Zelle
anzuordnen
(Merkmal M6HI)
kennt
der
Fachmann bereits aus Druckschrift D5 (vgl. D5
Fig.5). Eine derartige Anordnung stellt eine
Auswahl von bekannten Möglichkeiten der
Positionierung der Elektroden dar, die der
Fachmann aufgrund seines Fachwissens
in
Betracht zieht. Dieses Merkmal kann daher auch ausgehend von D3 i. V. m. D5
keine erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag I begründen.
6.3. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II ist
ebenfalls aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit in Kenntnis von Druckschrift
D3 i. V. m. D5 nicht patentfähig. 05.11
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht auf den Merkmalen des Hilfsantrags I. Mit Merkmal M1HII und M8HII wurde spezifiziert, dass mindestens zwei Elektroden als Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung bilden
M1HII mindestens einer zwei Elektroden (14),
M8HII die Elektroden (14) als Elektrodenpaar eine bipolare Elektrodenanordnung
bilden und wobei M9HII
der Temperatursensor (15) zwischen den beiden
Elektroden (14) angeordnet ist.
Weiter wurde spezifiziert, dass
M5HII
[das Kontaktelement] die Elektroden (14) und den Temperatursensor (15)
auf dem Kontaktelement (13) angeordnet sind trägt,
wobei
M9HIIder Temperatursensor (15) zwischen den beiden Elektroden (14) angeordnet
ist.
Für die mit Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I übereinstimmenden Merkmale M2,
M3 und M4HI sowie M6HI wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.6.2 verwiesen,
die für Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II ebenfalls gelten.
Das Verwenden eines bipolaren Elektrodenpaares ist dem Fachmann bereits aus
seinem Fachwissen bekannt und im Übrigen auch in beiden Druckschriften D3 und
D5 offenbart (vgl. D3 Abs. [0107]: „The energy can include radiofrequency (RF)
energy, for example in a monopolar or bipolar energy configuration, microwave, high
voltage, or irreversible electroporation (IRE)…The electrode assembly 105 can be
used exclusively in the bipolar configuration…“, D5 Abs.[0052]: „Bei der Elektrode
gemäß Fig. 2 handelt es sich um eine bipolare Elektrode, bei der wenigstens zwei
verschiedene Elektrodenpole in die Gitterstruktur integriert sind. Die Pole sind
elektrisch voneinander isoliert und entsprechen den in Fig. 2 dargestellten verschiedenen elektrisch leitenden Bereichen 12. Damit ist es möglich, mit der Elektrode
elektrische Felder zu erzeugen, ohne dass hierfür eine weitere Elektrode als Gegenpol erforderlich ist.“) [= Merkmale M1HII und M8HII]. 05.11
Die Ausbildung als Elektrodenpaar entspricht der vorstehend genannten bipolaren
Konfiguration und ergibt sich damit für den Fachmann ebenfalls in naheliegender
Weise, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen [= Merkmal M8HII].
Da die Anwendung zur Ablation auf präzise Art und Weise erfolgen soll, das
betroffene Gebiet möglich punktgenau getroffen und das umgebene Gewebe
geschont werden soll, wird der Fachmann die Elektroden nahe aneinander
platzieren, um diese Anforderungen zu erreichen. Um die Entfernung der Elektroden
und auch den Abstand des Temperatursensors auch bei Expansion des
Gittergewebes auf einem definierten Abstand zu halten, wird der Fachmann die
beiden Elektroden und den Temperatursensor auf einem einzigen Kontaktelement
anordnen [= Merkmal M5HII].
Die Anordnung eines Temperatursensors zwischen den Elektroden ergibt sich aus
der Anforderung, die Temperaturänderung im behandelten Gewebe zu messen,
und damit den Temperatursensor dort
zu platzieren, wo die größte
Temperaturänderung - also zwischen den Elektroden - zu erwarten ist. Die
Anordnung zwischen zwei Elektroden ist darüber hinaus auch z.B. in Druckschrift
D3 (vgl. D3 Fig.7A, 7B, 7C, Fig. 12 und 13A) gezeigt [= Merkmal M9HII].
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II können damit keine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik begründen.
6.4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II nicht schutzfähig,
da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und
über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
Posselt 05.11