Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 27.09.2022 – 3 Ni 38/20 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270922U3Ni38.20EP.0
Beglaubigte Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. September 2022 …
3 Ni 38/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2022:270922U3Ni38.20EP.0
betreffend das europäische Patent 1 289 571
(DE 601 04 421)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 27. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den
Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterin Dr.-Ing. Philipps
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Das europäische Patent 1 289 571 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2002/024235
veröffentlichten
internationalen Anmeldung
vom 11. Mai 2001
unter
Inanspruchnahme der Priorität aus der europäischen Anmeldung EP 00110084 vom
12. Mai 2000 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten und infolge Zeitablaufs im
Mai 2021 erloschenen europäischen Patents 1 289 571 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „PROCHELATORS OF RADIOMETAL LABELED MOLECULES“ (in
deutscher Sprache laut Streitpatent: „PROCHELATORS VON RADIOMETALL
MARKIERTEN MOLEKÜLEN“).
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 601 04 421.5 geführte Streitpatent betrifft u.a. Prochelatoren von Radiometallmarkierten Molekülen zur Kopplung an biologisch aktive Peptide sowie Radiometallmarkierte Peptide (Streitpatent, Abs. [0001]). Es umfasste in der erteilten Fassung
den unabhängigen Stoffanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 und 3 zurückbezogen
sind, den weiteren Stoffanspruch 4, auf den die Ansprüche 5 bis 9 und 12
unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, den Verwendungsanspruch 10, den
Verfahrensanspruch 11 und den Verwendungsanspruch 13, auf den der Anspruch
14 zurückbezogen ist.
Mit
ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin, gegen die ein von der
Lizenznehmerin des Streitpatents angestrengtes und derzeit wegen der
vorliegenden Nichtigkeitsklage ausgesetztes Patentverletzungsverfahren vor dem
Landgericht anhängig ist, die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent jeweils in der Verfahrenssprache in beschränkten
Fassungen laut Schriftsatz vom 12. Mai 2021 (im Folgenden: Hauptantrag) sowie
jeweils als geschlossene Anspruchssätze in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis
5 vom 12. Mai 2021 und vom 22. Dezember 2021. Die angegriffenen
Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen lauten (Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung jeweils gekennzeichnet):
Hauptantrag
Hilfsantrag 1
Hilfsantrag 2
Hilfsantrag 3
Hilfsantrag 4
Hilfsantrag 5
Die Parteien haben zur Stützung ihres Vortrags u.a.
folgende Druckschriften
eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben):
D1
D2
Heppeler, A. et al., Chem.-Eur. J., 1999, 5, 1974 bis 1981
Eisenwiener, K.-P. et al., J. Labelled Cpd. Radiopharm., 2001, 44,
Suppl. Nr. 1, S694 bis S696
D3
Eisenwiener, K.-P. et al., Bioorganic & Medicinal Chemistry Letters,
September 2000, 10, 2133 bis 2135
André, J. P. et al., JBIC, 1999, 4, 341 bis 347
WO 99/59 640 A2
D5
D8
D12 WO 89/12 631 A1
D13
Meares, C. F. und Wensel, T. G., Acc. Chem. Res., 1984, 17, 202 bis
NK6
Voranmeldung des Streitpatents mit der Patentanmeldungsnummer
EP 00110084.1
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents nach dem
Hauptantrag beruhe ausgehend von den Druckschriften D3, D8, ggf. in Verbindung
mit dem allgemeinen Fachwissen, und D12 jeweils nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die im Prioritätsintervall veröffentlichte D3 sei dabei Stand der Technik,
weil das Streitpatent seine Priorität zu Unrecht in Anspruch nehme. Sie sei auch
neuheitsschädlich. Ebenso beruhten die Gegenstände der fünf Hilfsanträge jeweils
gegenüber der Druckschrift D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 289 571 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung
des Hauptantrags gemäß Schriftsatz vom 12. Mai 2021, hilfsweise die
Fassung des Hilfsantrags 1 gemäß Schriftsatz vom 22. Dezember 2021,
weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 2 bis 4 gemäß Schriftsatz
vom 12. Mai 2021, weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 5 gemäß
Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 erhält.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der klägerseits benannte Stand der Technik
weder der Fassung des Hauptantrags noch den Fassungen der Hilfsanträge
entgegenstehe. Die D2 und die D3 könnten dabei schon deshalb nicht
patenthindernd sein, weil sie im Prioritätsintervall veröffentlicht seien und das
Streitpatent seine Priorität wirksam in Anspruch nehme.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage, deren Zulässigkeit das zwischenzeitliche Erlöschen des Streitpatents
nicht entgegensteht, weil die Klägerin aus dem Patent noch gerichtlich in Anspruch
genommen wird (BGH, Urteil v. 19.5.2005, X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 –
Aufzeichnungsträger; BGH, Beschluss v. 13.7.2020, X ZR 90/18, GRUR 2020,
1074 – Signalübertragungssystem), ist auch begründet. Das Streitpatent ist nämlich
gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 EPÜ insgesamt
für nichtig zu erklären, weil die erteilte Fassung von der Beklagten nicht mehr
verteidigt wird, so dass es in dieser Fassung ohne Sachprüfung für nichtig zu
erklären ist, und die Beklagte ihr Patent auch nicht in den geänderten Fassungen
nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 verteidigen kann, da diese
Fassungen sich jeweils mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig nach
Art. 52, 56 EPÜ erweisen.
I.
1. Wie die Beschreibung des Streitpatents ausführt, werden Chelator-konjugierte
bioaktive Peptide zur Markierung mit Radiometallen auf unterschiedlichen Gebieten
der diagnostischen und therapeutischen Nuklearonkologie verwendet. Um sie
einfach und in hoher Ausbeute synthetisieren zu können, werden in der Patentschrift
Prochelatoren (Verbindungen, die nach Abspaltung von Schutzgruppen zu
Chelatoren werden) beschrieben, die mit Peptidsynthesen sowohl an der Festphase
als auch in Lösung kompatibel sind (Streitpatent, Abs. [0003]).
2.
Das Streitpatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine neue
Klasse von Prochelatoren bereitzustellen, die mit Fest- und Flüssigphasen-
Peptidsynthesen kompatibel sind und zur Kopplung an biolgisch aktiven
Effektormolekülen wie z.B. Peptiden verwendet werden können (Streitpatent, Abs.
[0004]).
3.
Diese Aufgabe soll durch die Gegenstände der Stoff-, Verfahrens- und
Verwendungsansprüche des geltenden Hauptantrags gelöst werden, die
makrozyklische Polyazaverbindungen zur Radiometallmarkierung betreffen, bei
denen mindestens eines der N-Atome einen Rest mit einer freien Carboxylat-
Gruppe zur Kopplung an eine Aminofunktion in einem bioaktiven Effektormolekül
trägt und alle übrigen N-Atome eine geschützte Seitenkette tragen. Nach Kopplung
des bioaktiven Effektormoleküls können die geschützten Seitenketten entschützt
werden, um die chelatierenden Funktionen für die Markierung freizusetzen
(Streitpatent, Abs. [0006]). Bevorzugtes Beispiel für eine solche Verbindung ist 1-
(1-Carboxy-3-carbo-tert-butoxypropyl)-4,7,10-(carbotert-butoxymethyl)-1,4,7,10tetraazacyclo-dodecan (= DOTAGA(tBu)4)
(Streitpatent, Abs.
[0008]). Das
Streitpatent offenbart weiterhin, dass der neue Prochelator DOTAGA(tBu)4 breite
Anwendbarkeit auf dem Gebiet der Metalloradiopeptide und anderer radiomarkierter
Biomoleküle sowie zur Synthese von Gd3+-basierter MRI-Kontrastmittel finden
könne und auch eine Markierung mit verschiedenen Radiometallen
für
diagnostische und inkorporale radiotherapeutische Anwendungen ermögliche
(Streitpatent, Abs. [0023]).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrang beansprucht dabei einzig die
Verbindung DOTAGA(tBu)4.
4.
Der zuständige Fachmann ist ein Radiochemiker, der über mehrjährige
Industrieerfahrung bei der Bereitstellung und Evaluierung makrozyklischer
Chelator-Verbindungen verfügt und bei Bedarf einen mit den Prozessen der Fest-
und Flüssigphasenpeptidsynthese vertrauten Diplomchemiker bzw. Master of
Science der Fachrichtung Chemie zu Rate zieht.
II.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht bereits
gegenüber der D5 und D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die zwischen
den Parteien strittige Frage, ob D2 und D3 Stand der Technik sind, weil das
Streitpatent seine Priorität zu Unrecht in Anspruch nehme, kommt es mithin nicht
an.
1.
Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe orientiert sich der Fachmann,
wie auch in der Einleitung des Streitpatents angegeben, zunächst an dem
bekannten Chelatorsystem DOTA, das insbesondere in Form von Gd(DOTA)-1 ein
wichtiges Kontrastmittel in der MRI-Diagnostik darstellt (Streitpatent, Abs. [0002]).
Für die angestrebte Kopplung an ein biologisch aktives Effektormolekül muss dieses
DOTA-Chelatorsystem bzw. dessen Vorstufe modifiziert werden. Dazu sieht sich der
Fachmann im Stand der Technik um und trifft dabei auf die D5.
Die D5 beschäftigt sich wie das Streitpatent mit Chelatorsystemen bzw. deren
Vorstufen, die kovalent an komplexe Biomoleküle gebunden werden können (D5 S.
341 Titel und Abstract Satz 1). Dazu lehrt die D5, dass das auch im Streitpatent
erwähnte bekannte Gd(DOTA)-1 mit den Nachteilen einer geringen Bioselektivität zu
verschiedenen Geweben im Organismus und einer niedrigen Verweildauer
verbunden ist (D5 S. 342 li. Sp. 1. vollst. Abs. 3. Satz). Die Autoren der D5 haben
daher mit der Verbindung DOTASA ein DOTA-Derivat entwickelt, dessen Gd3+-
Komplex im Vergleich zu dem bekannten Gd(DOTA)-1 die Vorteile einer jeweils leicht
erhöhten Wasseraustauschrate und Rotationskorrelationszeit aufweist, was zu
einer hinsichtlich der MRI-Auflösung gewünschten höheren Protonenrelaxivität führt
(D5 S. 342 Scheme 1 Vbd. 5 und S. 345 re. Sp. le. Satz). Zudem weist die D5
ausdrücklich darauf hin, dass der nicht für die Komplexierung von Gd3+ benötigte
Arm in der Seitenkette von DOTASA dazu genutzt werden kann, das Chelatorsystem kovalent an Moleküle wie Proteine zu binden, um eine selektive Verteilung
im Gewebe zu erreichen (D5 S. 342 re. Sp. Z. 2 bis 8). Damit ist das Augenmerk
des Fachmanns bei der Lösungssuche auf das DOTASA-System gelenkt, da dieses
sowohl hinsichtlich der Kopplung von biolgisch aktiven Effektormolekülen als auch
hinsichtlich der Kompatibilität mit fachüblichen Peptidsynthesen aufgrund der freien
Carboxylfunktion in der Seitenkette einen Lösungsweg aufzeigt.
Da im DOTASA-System der D5 auch die für die Chelatisierung von Gd3+
erforderlichen Carboxylfunktionen frei sind, erkennt der Fachmann unmittelbar,
dass mit der explizit in D5 offenbarten Verbindung 5 eine spezifische Kopplung von
Bioeffektoren an der nicht chelatisierenden Carboxylfunktion nicht möglich ist (D5
S. 342 Scheme 1 Vbd. 5). In Kenntnis von D5 sucht er daher im Stand der Technik
nach weiteren Derivaten der Verbindung 5. Dabei stößt er auf die D8, eine
Patentanmeldung, die sich wie das Streitpatent mit kovalent an Bioeffektoren
gebundenen Chelatorstrukturen für die Magnetresonanzdiagnostik sowie mit
radiodiagnostischen und radiotherapeutischen Zusammensetzungen beschäftigt
(D8 S. 1 „Field of the Invention“). Die D8 offenbart im Scheme 6 die Herstellung der
Verbindung 21a und damit von DOTASA(tBu)4, einem DOTASA-Derivat, in dem die
vier chelatisierenden Carboxylfunktionen der Acetatarme der Verbindung 5 der D5
durch tert.-Butylestergruppen geschützt sind, während die nicht chelatisierende b-
Carboxylgruppe der Bernsteinsäuregruppe (=succinic acid) ungeschützt vorliegt
(D8 S. 44 Scheme 6 – Vbd. 21a). Bei diesem DOTASA(tBu)4 erkennt der Fachmann
sofort, dass es für fachübliche Peptidsynthesen geeignet ist, so dass er sich mit
dieser Struktur näher befasst. Die D8 lehrt ihn hinsichtlich der Kopplung von
Chelator und Bioeffektormolekül weiterhin, dass diese über einen Spacer
verbunden sind, der an das gewünschte Design des Komplexes aus Chelator und
Bioeffektor anzupassen ist (D8 S. 19 Z. 15 bis 23 und S. 20 Z. 30 bis S. 21 Z. 4).
Diese Lehre der D8 entspricht dem allgemeinen Fachwissen, dass die
Beschaffenheit des Spacers Auswirkungen auf das reaktive Verhalten der
Gesamtverbindung hat und im Hinblick auf die Strahleneffizienz ein nicht zu großer
Abstand zwischen Bioeffektor und Chelator angestrebt wird. Hinsichtlich des im
DOTASA(tBu)4 verwendeten Alkylspacers mit einer Methylengruppe gibt die D8
weiter an, dass ein Alkylspacer bevorzugt eine Länge von 0 bis 10
Methyleneinheiten aufweist (D8 S. 21 Z. 4 bis 5). Mit dieser Lehre kann die
streitpatentgemäße Auswahl einer Ethylengruppe (= Alkylspacer aus zwei
Methyleneinheiten) als Spacer im Vergleich zu der in D8 bei der Verbindung 21a
und in D5 bei der Verbindung 5 verwendeten Methylengruppe keine erfinderische
Tätigkeit begründen, vielmehr gehört dies in Kenntnis der Lehre der D8 zum Spacer
zur routinemäßigen Tätigkeit des Fachmanns bei der weiteren Optimierung des auf
DOTASA basierenden Systems. Die Verbindung DOTAGA(tBu)4 gemäß
Patentanspruch 1 des Hauptantrags hat somit ausgehend von D5 bei einer
Zusammenschau mit der Lehre der D8 nahegelegen. Der Patentanspruch 1 des
Hauptantrags ist damit nicht bestandsfähig.
2.
Das Argument der Beklagten, dass die D5 keine Angaben zum Spacer mache
und insbesondere keinen Zusammenhang zwischen dem Spacer und den in D5
beschriebenen Vorteilen von DOTASA herstelle, weshalb der Fachmann keine
Motivation zur Veränderung der Spacerlänge in DOTASA gehabt habe, führt zu
keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn das DOTASA-System der D5 stellt
mit seiner in dieser Druckschrift gelehrten Vorteilhaftigkeit gegenüber dem bekannten DOTA-System lediglich den Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns dar. Ausgehend von der D5 erhält der Fachmann jedoch – wie oben
dargelegt – aus der D8 die Lehre, den Spacer weiter zu optimieren. Davon abgesehen ist es anerkannter Grundsatz, sich zunächst mit bekannten Zusammensetzungen zu befassen und diese auf Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen
(BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 28/08, GRUR 2010, 607, Rn. 70 –
Fettsäurezusammensetzung). Im Rahmen dieser Überprüfung zieht der Fachmann
die Spacereinheit aufgrund seines unbestrittenen Fachwissens über den Einfluss
des Spacers auf Chelatorsysteme mit daran gekoppelten Bioeffektoren für die
Radiologie selbstverständlich in Betracht.
Von der Berücksichtigung der Verbindung 5 der D5 wird der Fachmann entgegen
der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch abgehalten, dass diese keine
Schutzgruppen an den vier Acetatarmen aufweist. Denn der Einsatz von
Schutzgruppen stellt eine seit langem bekannte und in der Peptidsynthese übliche
Methode dar, die der Fachmann anwendet, ohne Überlegungen erfinderischer Art
anstellen zu müssen.
Auch der Einwand der Beklagten, die D8 offenbare in der Formel II eine
unüberschaubare Anzahl von Beispielen für den Spacer –(A)p- (vgl. D8 ab S. 16 Z.
18), so dass es gemäß der Olanzapin-Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.
Dezember 2008 - X ZR 89/07, GRUR 2009, 382) eines besonderen Hinweises
bedurft hätte, den streitpatentgemäßen Ethylspacer in Betracht zu ziehen, zumal
der Fokus der D8 auf aromatischen Spacersystemen liege, überzeugt nicht. Bei der
Analyse des aus D5 bekannten und als vorteilhaft beschriebenen DOTASA-
Systems erkennt der Fachmann, dass darin eine Methylengruppe als Alkylspacer
verwendet wird. Damit ist sein Augenmerk unmittelbar auf die Alkylspacer gerichtet,
so dass die zunächst sehr große Vielfalt an Spacern gemäß der D8 merklich
überschaubarer wird. Durch die weitere Lehre der D8, dass die Spacerlänge
bevorzugt 0 bis 10 Einheiten beträgt (D8 S. 21 Z. 3 bis 4), konzentriert sich der
Fachmann desweiteren auf kurzkettige Alkylspacer aus 1 bis 10 Methyleneinheiten,
zumal die Synthese von Prochelatoren mit derart kurzen Spacern für den Chemiker
im fachmännischen Team zu bekannten Standardreaktionen gehört. Ausgehend
davon gehört dann die Auswahl des Ethylspacers zur fachmännischen Routine,
insbesondere in Anbetracht dessen, dass das für diesen Spacer benötigte
Ausgangsprodukt Glutaminsäure-5-benzylester häufig für die Synthese von
Biopolymeren verwendet wird und somit leicht zugänglich sowie kommerziell gut
erhältlich ist, wie das Streitpatent selbst im Absatz [0018] angibt.
Schließlich kann auch das unter Hinweis auf Abs. [0021] des Streitpatents
angeführte Argument nicht durchgreifen, dass die streitpatentgemäße Verbindung
DOTAGA(tBu)4 mit erheblich besserer Gesamtausbeute herstellbar sei als die
entsprechende Verbindung DOTASA(tBu)4. Denn eine höhere Gesamtausbeute bei
der DOTAGA(tBu)4-Synthese stellt lediglich das zwangsläufige Ergebnis der durch
die im Stand der Technik gemäß D5 und D8 veranlassten und nahegelegten Lösung
der Bereitstellung von DOTAGA(tBu)4 als neuen, mit üblichen Peptidsynthesen
kompatiblen und zur Kopplung an biolgisch aktive Effektormoleküle verwendbaren
Prochelator dar und ist somit als Bonuseffekt anzusehen, der eine erfinderische
Tätigkeit allein nicht zu begründen vermag. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
das Ergebnis der naheliegenden Lösung zu einem in seinem quantitativen Ausmaß
überraschenden Vorteil führt (vgl. Schulte/Moufang PatG, 11. Aufl., § 4 Rn. 162;
Busse/ Keukenschrijver PatG, 9. Aufl., § 4 Rn. 48 unter Hinweis auf BGH GRUR
2014, 349, Rn. [33] – Anthocyanverbindung und BGH GRUR 2003, 317, 2. Satz des
Ls. – Kosmetisches Sonnenschutzmittel).
Im Übrigen mögen zwar die Tabellen 2 und 3 des Streitpatents hohe
Markierungsausbeuten und
vorteilhafte biologische Eigenschaften
von
streitpatentgemäßen Verbindungen auf DOTAGA-Basis zeigen. Allerdings werden
in diesen Tabellen keine Verbindungen aus dem Stand der Technik zum Vergleich
herangezogen, die das DOTASA-System der D5 aufweisen. Damit werden mit den
in diesen Tabellen offenbarten Daten keine Vorteile gegenüber dem DOTASA-
System belegt, so dass diese im Streitpatent angeführten Ergebnisse ein Beruhen
von erfinderischer Tätigkeit ausgehend von DOTASA gemäß D5 nicht begründen
können.
3.
Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten
Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den
Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent in der
Reihenfolge Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 5 verteidigt (vgl. BGH GRUR 2007,
862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).
III.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch nicht in einer der Fassungen nach den
Hilfsanträgen erfolgreich verteidigen, weil den Gegenständen dieser Fassungen
ebenfalls die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem nachfolgend abgehandelten
Stand der Technik fehlt. Auch hierbei kommt es auf die streitige Frage, ob auch D2
und D3 mangels wirksamer Inanspruchnahme der Prioritöt des Streitpatents Stand
der Technik sind, nicht an.
1.
Da die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 als jeweiligen
Patentanspruch 1 unverändert den Patentanspruch 1 des Hauptantrags enthalten,
sind diese Anspruchsfassungen aus denselben Gründen wie zum Hauptantrag
ebenfalls nicht bestandsfähig.
2.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 weist folgende Merkmale auf:
M1
Ein Chelatbildner zur Markierung von biologisch aktiven Molekülen mit
einem radioaktiven Metall,
M1.1 mit der allgemeinen Formel
M1.2 wobei die beiden Y-Gruppen entweder trans oder, wie gezeigt, cis
angeordnet sein können;
M1.3 A für ein Effektormolekül
M1.3.1 wie ein Peptid, insbesondere Octreotid, CCK, Substanz P oder Gastrin,
ein Protein, insbesondere einen Antikörper oder ein Enzym, einen Zucker
oder ein radiosensibilisierendes Mittel wie Doxorubicin steht;
M1.4 R für Wasserstoff, C1-C3-Alkyl oder einen Alkohol steht;
M1.5 X für einen Spacer,
M1.5.1 CH2-CH2-X‘, steht, wobei X‘ für COOH steht;
M1.6 Y für COO- steht;
M1.7
gegebenenfalls komplexiert mit einem radioaktiven Metall.
Die Merkmale M1.5 und M1.5.1 legen den Spacer im beanspruchten Chelatbildner
derart fest, dass es sich wie im Patentanspruch 1 des Hauptantrags weiterhin um
eine Verbindung auf DOTAGA-Basis handelt. Im Unterschied zum Patentanspruch
1 des Hauptantrags wird nunmehr eine Verbindung beansprucht, die über die g-
Carboxylgruppe der Glutarsäureeinheit an einen Bioeffektor gekoppelt ist und
dessen weitere Carboxylfunktionen entschützt sind und somit nicht als tert.-
Butylester vorliegen.
Da der Fachmann zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe –
wie beim Hauptantrag aufgezeigt – von dem DOTASA-System gemäß D5 ausgeht
und weitere Informationen zur Weiterentwicklung dieses Systems der D8 entnimmt,
sind diese beiden Maßnahmen ebenfalls nicht zur Begründung einer erfinderischen
Tätigkeit geeignet. Denn sie werden ebenso wie die Berücksichtigung des
Ethylspacers anstelle des Methylspacers im DOTASA-System (vgl. II.1.), durch den
der Bioeffektor über die g-Carboxylgruppe der Glutarsäureeinheit an den Chelator
gekoppelt ist, von der D8 gelehrt. Bei der Lektüre dieser Druckschrift findet der
Fachmann in der Formel 35b einen Chelatbildner auf DOTASA-Basis, in dem über
den Spacer ein Folat-Bioeffektormolekül gebunden ist und in dem die weiteren
Carboxylgruppen des Chelatorsystems nicht verestert und somit ungeschützt sind
(D8. S. 47 Formel 35b; S. 4 Z. 13 bis S. 5 Z. 16). Damit sind die wesentlichen
Unterschiede zwischen der Verbindung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
und des Chelatbildners des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ebenfalls aus der
D8 bekannt. Dass in der Verbindung 35b der D8 die Kopplung des Bioeffektors über
eine Aminfunktion und nicht wie beansprucht über eine Carboxylfunktion erfolgt,
stellt für den Fachmann keinen Grund dar, die Verbindung 35b nicht bei seinen
Überlegungen zu berücksichtigen. Denn in der Peptid- und Proteinchemie arbeitet
der Fachmann standardmäßig mit diesen beiden Funktionsgruppen und tauscht
diese ggf. entsprechend seinen Vorgaben und Zielen aus. Konkreten Anlass auch
an eine Carboxylfunktion als endständige Gruppe des Spacers in Richtung des
Bioeffektors zu denken, erhält der Fachmann dabei durch die Verbindung 21a der
D8, in der wie im Streitpatent eine (ungeschützte) Carboxylgruppe in b-Position der
Bernsteinsäuregruppe für die Kopplung an den Bioeffektor zur Verfügung steht (D8
S. 44
rechts oben). Zudem
ist die Verwendung der streitpatentgemäß
beanspruchten Bioeffektormoleküle wie Octreotid oder Antikörper anstelle des in D8
offenbarten Folat-Bioeffektors im Zusammenhang mit Chelatoren für die Radiologie
fachbekannt und wird vom Fachmann entsprechend der an ihn gestellten
Anforderungen selbstverständlich berücksichtigt (z.B. D1 S. 1974 "Abstract", S.
1975 Fig. 1; D13 S. 202 li. Sp. Abs. 1, 2 und S. 205 li. Sp. Abs. 2 bis spaltenübergr.
Abs.). Damit hat der Chelatbildner des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4
ausgehend von D5 und in Kombination mit der D8 ebenfalls nahegelegen.
An dieser Bewertung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ändert auch die
Argumentation der Beklagten nichts, dass die D5 keine Kopplung an ein Biomolekül
beschreibe, sondern lediglich den als theoretische Möglichkeit zu wertenden
Hinweis gebe, dass man DOTASA an Biomoleküle und Polymere binden könnte.
Denn bereits dieser Hinweis auf eine mögliche Kopplung von DOTASA an
Biomoleküle ist ausreichend, die Aufmerksamkeit des Fachmanns auf das
DOTASA-System zu lenken. Da sich im fachmännischen Team zudem ein Chemiker
mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Peptidsynthese an der Festphase und in
Lösung befindet, stellt es diesen vor keine Aufgabe, zu deren Lösung er erfinderisch
tätig werden muss; vielmehr wird dieser die verschiedenen Carboxylgruppen der
Verbindung 5 derart mit Schutzgruppen versehen, dass er – wie bereits in D5
vorgeschlagen
–
selektiv Bioeffektormoleküle an der gewünschten
b-
Carboxylgruppe
der Bernsteinsäuregruppe
ankoppeln
kann. Derartige
Schutzgruppentechniken gehören zu seinem Standardvorgehen.
3.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist gegenüber dem Patentanspruch
1 des Hilfsantrags 4 dahingehend weiter beschränkt, dass der Rest R gemäß
Merkmal M1.4 nur noch Wasserstoff sein kann.
3.1. Diese Beschränkung ist nicht geeignet, ein Beruhen des beanspruchten
Chelatbildners auf erfinderischer Tätigkeit zu begründen. Denn in allen vom
Fachmann
bei
seinen Überlegungen
berücksichtigten Verbindungen
(DOTASA/Verbindung 5 in der D5, DOTASA(tBu)4/ Verbindung 21a und Verbindung
35b in der D8) befinden sich an der Position des Substituenten R nur
Wasserstoffreste, so dass die Argumentation aus III.2. für den Chelatbildner des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 gleichfalls gilt.
Der Einwand der Beklagten, durch den Ausschluss des nach der Lehre der D8
hinsichtlich der Relaxitivität vorteilhaften Methylsubstituenten im Merkmal M1.4 des
Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 5 hätten die Erfinder mit dem streitpatentgemäßen Gegenstand eine andere Richtung eingeschlagen und sich damit von der
Lehre der D8 entfernt, überzeugt nicht. Denn zum einen weist die Verbindung 35b
als einziges Beispiel in der D8, in dem ein Chelatbildner auf DOTASA-Basis mit
einem Bioeffektor verknüpft ist, keine Methylgruppen an der Position des
Substituenten R auf. Zum anderen bezieht sich die Lehre der D8 ebenso wie die
Lehre des Streitpatents nicht nur auf MRT-Kontrastmittel, für die die Relaxivität eine
Rolle spielt, sondern ist auch auf radioaktiv markierte Verbindungen gerrichtet, für
die die Relaxitivität unbedeutend ist. Der Fachmann wird daher durch die D8 nicht
dazu motiviert, sein Augenmerk nur auf Spacer zu richten, die an der Position R
eine Methylgruppe aufweisen, zumal deren Synthese wesentlich komplexer ist als
die Herstellung von unsubstituierten Alkylspacern.
3.2. Anhaltspunkte
für eine Bestandsfähigkeit der Gegenstände
der
nachgeordneten Patentansprüche 2 und 3 sowie den Verwendungsansprüchen 4
und 5 gemäß Hilfsantrag 5 sind ebenfalls nicht zu erkennen; solches hat die
Beklagte auch nicht geltend gemacht. Dagegen spricht auch, dass die Markierung
mit einem Radiometal einschließlich mit 90Y für die Diagnostik und Therapie sowie
die Verwendung derartig mit einem Radiometall markierter Verbindungen aus D8
bekannt ist (D8 u.a. Patentanspruch 50). Gleiches gilt für die Verwendung von
Octreotid als Bioeffektor in Radiometall-markierten Chelatverbindungen, die zum
Beispiel in D1 beschrieben ist (D1 S. 1974 „Abstract“ und S. 1975 Fig. 1).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Philipps