Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 27.09.2022 – 9 W (pat) 14/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270922B9Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 14/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 004 591.9
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ.
Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2022:270922B9Wpat14.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2020
aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
einziger
Patentanspruch,
eingereicht
mit
Schriftsatz
vom
15. September 2022;
Beschreibungsseiten 1 bis 15 in der ursprünglichen, am 26. März 2014
eingereichten Fassung;
Zeichnungen Figuren 1 bis 8 in der ursprünglichen, am 26. März 2014
eingereichten Fassung, sowie Figur 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
15. September 2022.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. März 2014 beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen
Anmeldung 2013-076873 vom 2. April 2013 eingegangenen und dort unter dem
Aktenzeichen 10 2014 004 591.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Fahrzeugfrontstruktur“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse B62D
des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 16. Mai 2019 erstellten
Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5
Stellung. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass die in dem
ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur gegenüber
dem Inhalt der Druckschriften
D1:
JP 2008 – 247 346 A und
D2:
JP H10 – 45 034 A
nicht neu sei.
Hieraufhin reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. September 2019 neue
Patentansprüche 1 bis 3 ein, die dem weiteren Prüfungsverfahren zugrunde gelegt
werden sollten.
In einem daraufhin erstellten weiteren Prüfungsbescheid vom 23. September 2019
führte die Prüfungsstelle für die Klasse B62D des Deutschen Patent- und
Markenamts aus, dass auch mit diesen Patentansprüchen eine Patenterteilung
nicht in Aussicht gestellt werden könne, da die Fahrzeugstruktur nach dem
geltenden Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde.
Denn sie ergebe sich für einen Fachmann aus einer Kombination der Inhalte der
Druckschriften D1 und D2 in naheliegender Weise.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 widersprach die Anmelderin den Ausführungen
der Prüfungsstelle. Nach ihrer Ansicht bestünden wesentliche Unterschiede
zwischen den Entgegenhaltungen D1 und D2 und der vorliegenden Anmeldung.
Darüber hinaus reichte sie mit gleichem Schriftsatz drei neue Patentansprüche ein,
wobei der nunmehr geltende Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung vom
23. September 2019 in einer Passage verändert wurde.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und
Markenamtes die Patentanmeldung mit Beschluss vom 7. Februar 2020, der am
11. Februar 2020 elektronisch signiert wurde, zurückgewiesen. In der zugehörigen
Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die in dem geltenden
Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift D1 ergebe. Der von der
Patentanmelderin in dem geltenden Patentanspruch 1 vom 21. Januar 2020
gegenüber dem vormaligen Patentanspruch 1 vom 23. September 2019 in
Klammern ergänzte Hinweis ändere den Gegenstand inhaltlich nicht.
Gegen diesen am 17. Februar 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin, die am 16. März 2020 elektronisch beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter Beifügung eines neuen Patentanspruchs 1
eingegangen ist.
Mit einem ersten Zwischenbescheid vom 12. August 2022 führte der Senat die
folgenden weiteren Druckschriften in das Verfahren ein:
D1a: computergenerierte englische Übersetzung der
in
japanischer
Sprache abgefassten Druckschrift D1, vom Berichterstatter erstellt am
11. Januar 2022 mittels der Internetseite: Japan Platform for Patent
Information: https://www.j-platpat.inpit.go.jp/,
D2a: computergenerierte englische Übersetzung der
in
japanischer
Sprache abgefassten Druckschrift D2, vom Berichterstatter erstellt am
11. Januar 2022 mittels der Internetseite: Japan Platform for Patent
Information: https://www.j-platpat.inpit.go.jp/,
D3:
JP 2007 – 015 443 A und
D3a: computergenerierte englische Übersetzung der
in
japanischer
Sprache abgefassten Druckschrift D3, vom Berichterstatter erstellt am
11. Januar 2022 mittels der Internetseite: Japan Platform for Patent
Information: https://www.j-platpat.inpit.go.jp/.
Hieraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. August 2022
einen neuen Patentanspruch 1 ein. Darüber hinaus führt sie aus, dass nach ihrer
Ansicht der Gegenstand dieses Patentanspruchs sich sowohl jeweils von dem
Inhalt der Druckschriften D1 und D2 unterscheide, wie auch gegenüber diesen auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit einem zweiten Zwischenbescheid vom 14. September 2022 teilte der Senat mit,
dass dieser in Betracht ziehe, der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D vom 7. Februar 2020 aufgehoben
und ein Patent auf der Grundlage des Antrages vom 18. August 2022 erteilt werde.
Die geltenden Unterlagen wiesen jedoch noch Mängel auf, die es zu beseitigen
gelte.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin hierauf
einen diesbezüglich überarbeiteten neuen einzigen Patentanspruch sowie eine
diesbezüglich überarbeitete Figur 9 ein.
Der Beschwerdeführer beantragt insofern zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Februar 2020 aufzuheben und das Patent auf Basis
folgender Unterlagen zu erteilen:
einziger Patentanspruch, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. September 2022;
Beschreibungsseiten 1 bis 15 in der ursprünglichen, am 26. März 2014
eingereichten Fassung;
Zeichnungen Figuren 1 bis 8 in der ursprünglichen, am 26. März 2014
eingereichten Fassung, sowie Figur 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
15. September 2022.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet:
Fahrzeugfrontstruktur, bei der ein vorderer Endabschnitt (5A) eines
Bodentunnelblechs
(5) mit einem unteren Endabschnitt einer
Spritzwand (3) verbunden ist, wobei die Fahrzeugfrontstruktur
dadurch gekennzeichnet ist,
dass eine Fügefläche des vorderen Endabschnitts
(5A) des
Bodentunnelblechs (5) entlang einer Fläche des unteren Endabschnitts
der Spritzwand (3) zu einer Bogenform ausgebildet ist und ferner derart
gebildet ist,
dass sie von einem unteren Flächenabschnitt (5b) zu einem oberen
Flächenabschnitt (5c) des vorderen Endabschnitts (5A) ein Höhenmaß L
aufweist, wobei das Maß zu einem spitz zulaufenden Ende des vorderen
Endabschnitts (5A) hin allmählich abnimmt,
dass ein oberer und ein unterer Flanschabschnitt eines
Spritzwandquerträgers (6) an Stellen, die einer Fügefläche zwischen der
Spritzwand und dem vorderen Endabschnitt (5A) des Bodentunnelblechs
(3) entsprechen, zur Bildung einer dreilagigen Anordnung
und zur Bildung eines geschlossenen Querschnitts durch die Spritzwand
und den Spritzwandquerträger (6) mit einer motorraumseitigen Fläche
der Spritzwand (3) verbunden sind und
dass der Spritzwandquerträger (6) in Fahrzeugquerrichtung an der
motorraumseitigen Fläche der Spritzwand (3) angeordnet ist und
mit Höhenänderungsabschnitten versehen ist, deren Höhe sich von einer
Zwischenposition der Spritzwand in Fahrzeugquerrichtung zu den
Seitenabschnitten hin ändert,
dass ein vorderer Endabschnitt eines Bodenblechs (4), der mit dem
unteren Flächenabschnitt (5b) des vorderen Endabschnitts (5A) des
Bodentunnelblechs (5) verbunden ist, und der untere Endabschnitt der
Spritzwand (3) zu einer Bogenform ausgebildet und aneinandergefügt
sind,
dass Flanschabschnitte
(5a) an beiden Seiten von unteren
Endabschnitten
des
vorderen
Endabschnitts
(5A)
des
Bodentunnelblechs (5) zwischen Fügestellen des Bodenblechs (4) mit
der Spritzwand (3) gehalten sind.
Wegen des Wortlauts der Beschreibung, der Figuren sowie zu weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im
Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der ursprünglichen, am
Anmeldetag eingereichten Beschreibung, im Folgenden auch nur als urspr.
Beschreibung bezeichnet, eine Fahrzeugfrontstruktur, bei der ein vorderer
Endabschnitt eines Bodentunnelblechs mit einem unteren Endabschnitt einer
Spritzwand verbunden ist.
Da ein Fahrzeug Schwingungen ausgesetzt sei, die während der Fahrt von der
Fahrbahndecke und dem Motor etc. übertragen würden, sei eine Dämpfung der
Schwingungen notwendig. Ein übliches Blech, welches
für herkömmliche
Fahrzeugstrukturen verwendet werde, sei hierbei
im wesentlichen eher
Schwingungen ausgesetzt, die senkrecht zu seiner Oberfläche einwirkten. Daher
müssten derartige Schwingungen senkrecht zur Blechoberfläche gedämpft werden.
Dies könne jedoch zu einem ernsthaften Problem an einem Fügeabschnitt zwischen
derartigen Blechen führen (vgl. Absatz [0005] der urspr. Beschreibung).
Bei einem herkömmlichen Fahrzeug, wie es in Figur 9 der Anmeldung dargestellt
sei, sei dahingehend ein Problem vorhanden, dass der Spritzwandquerträger und
der untere Endabschnitt der Spritzwand in Fahrzeuglängsrichtung drehbewegt
würden, wenn Schwingungen in Vertikalrichtung auf den Bodentunnel einwirkten.
Dadurch würden die an dem Bodentunnel erzeugten Schwingungen unverändert
auf die Spritzwand übertragen. Darüber hinaus existiere eine bei üblichen
Fahrzeugen häufig beobachtbare Schwachstelle, dahingehend, dass im Falle einer
Ausgestaltung, bei der der vordere Endabschnitt des Bodentunnels gegen die
Spritzwand anschlage, der Bodentunnel tendenziell an seinem gebogenen
Abschnitt zerbreche und die auf und ab verlaufenden Schwingungen nicht
verhindern könne.
Da bei einem herkömmlichen Fahrzeug die Fläche der sich in Höhenrichtung des
Fahrzeugs erstreckenden Spritzwand und die Gegenfläche (Fügefläche) des sich in
Horizontalrichtung des Fahrzeugs erstreckenden Bodenblechs nahezu senkrecht
zueinander stünden, werde die durch Schwingungen bedingte Last sich
wahrscheinlich konzentrieren. Aus diesem Grund seien Maßnahmen gegen
Schwingungen in diesem Abschnitt wichtig (vgl. Absätze [0006] und [0007] der
urspr. Beschreibung).
Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe gemäß Absatz [0009] der urspr.
Beschreibung daher darin, die oben beschriebenen Probleme zu lösen und eine
Fahrzeugfront bereitzustellen, mit der Schwingungen an einem Fügeabschnitt, an
dem ein vorderer Endabschnitt eines Bodentunnelblechs mit einem unteren
Endabschnitt einer Spritzwand verbunden ist, wirksam gedämpft werden können.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)
angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugkarosserien auf.
5.
In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare
Gegenstand des einzigen Patentanspruchs als gewährbar. Denn dieser ist für den
Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, sowie
weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen Anpassungen im Sinne des §12 Anlage 2 Ziffer 6 Satz 3 PatV. Derartige
Änderungen sind ohne Weiteres zuzulassen.
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859
– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023
– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des einzigen geltenden
Patentanspruchs nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
Fahrzeugfrontstruktur,
bei der ein vorderer Endabschnitt (5A) eines Bodentunnelblechs (5) mit
einem unteren Endabschnitt einer Spritzwand (3) verbunden ist,
wobei die Fahrzeugfrontstruktur dadurch gekennzeichnet ist, dass
1.1
eine Fügefläche
des
vorderen Endabschnitts
(5A)
des
Bodentunnelblechs
(5) entlang einer Fläche des unteren
Endabschnitts der Spritzwand (3) zu einer Bogenform ausgebildet ist
und
1.2
ferner derart gebildet ist, dass sie von einem unteren Flächenabschnitt
(5b) zu einem oberen Flächenabschnitt
(5c) des
vorderen
Endabschnitts (5A) ein Höhenmaß L aufweist, wobei das Maß zu
einem spitz zulaufenden Ende des vorderen Endabschnitts (5A) hin
allmählich abnimmt
3.1
dass ein oberer und ein unterer Flanschabschnitt eines
Spritzwandquerträgers (6) an Stellen, die einer Fügefläche zwischen
der Spritzwand und dem vorderen Endabschnitt
(5A) des
Bodentunnelblechs (3) entsprechen,
3.1.1
3.1.2
zur Bildung einer dreilagigen Anordnung und
zur Bildung eines geschlossenen Querschnitts durch die
Spritzwand und den Spritzwandquerträger (6)
mit einer motorraumseitigen Fläche der Spritzwand (3) verbunden sind
3.2
und dass der Spritzwandquerträger (6) in Fahrzeugquerrichtung an
der motorraumseitigen Fläche der Spritzwand (3) angeordnet ist und
3.3
mit Höhenänderungsabschnitten versehen ist, deren Höhe sich von
einer Zwischenposition der Spritzwand in Fahrzeugquerrichtung zu
den Seitenabschnitten hin ändert,
4.1
dass ein vorderer Endabschnitt eines Bodenblechs (4),
der mit dem unteren Flächenabschnitt
(5b) des vorderen
Endabschnitts (5A) des Bodentunnelblechs (5) verbunden ist,
4.2
und der untere Endabschnitt der Spritzwand (3) zu einer Bogenform
ausgebildet und aneinandergefügt sind und
1.3
dass Flanschabschnitte
(5a) an beiden Seiten von unteren
Endabschnitten
des
vorderen
Endabschnitts
(5A)
des
Bodentunnelblechs (5) zwischen Fügestellen des Bodenblechs (4) mit
der Spritzwand (3) gehalten sind.
Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal 0 auf eine Fahrzeugfrontstruktur
gerichtet, die nach den Merkmalen 1, 2, 3.1 und 4 ein Bodentunnelblech, eine
Spritzwand, einen Spritzwandquerträger sowie ein Bodenblech umfasst.
Das Bodentunnelblech beinhaltet nach den Merkmalen 1 und 2 im weiteren einen
in Fahrzeuglängsrichtung gelegenen vorderen Endabschnitt, der mit einem unteren
Endabschnitt der Spritzwand verbunden ist. Dazu umfasst der vordere Endabschnitt
des Bodentunnelblechs gemäß Merkmal 1.1 eine Fügefläche, die entlang einer
Fläche des unteren Endabschnitts der Spritzwand zu einer Bogenform ausgebildet
ist. Im Ausführungsbeispiel der Patentanmeldung wird diese Fügefläche durch
Flanschabschnitte 5a gebildet, die
in einem Winkel von einem u-förmig
ausgebildeten Bodentunnelblech abstehen. Damit die Verbindung vollzogen
werden kann, bedingt die Bogenform der Fügefläche eine entsprechend gebogene
Gegenfläche des unteren Endabschnitts der Spritzwand, so wie dieses auch in
Merkmal 4.2 explizit beansprucht wird.
Nach dem Merkmal 1.2 nimmt die Höhe zwischen einem unteren und einem oberen
Flächenabschnitt des vorderen Endabschnitts des Bodentunnelblechs allmählich
ab, so dass dieses bezogen auf eine vertikale Richtung ein spitz zulaufendes Ende
aufweist. Im Ausführungsbeispiel entspricht hierbei der obere Flächenabschnitt der
Deckfläche des u-förmigen Bodentunnelblechs und der untere Flächenabschnitt der
Fügefläche. Die dem Ausführungsbeispiel (vgl. Figur 2) zu entnehmende
zusätzliche Verjüngung auch in horizontaler Richtung wird hingegen von dem
Patentanspruch nicht aufgegriffen.
Der Spritzwandquerträger – fachüblich ein eigenständiges tragendes Bauteil,
welches in die Rahmenkonstruktion der Fahrzeugstruktur integrierbar ist – ist
gemäß Merkmal 3.2 an der motorraumseitigen Fläche der Spritzwand angeordnet.
Hierzu umfasst der Spritzwandquerträger gemäß Merkmal 3.1 einen oberen und
unteren Flanschabschnitt, mittels derer der Spritzwandquerträger mit der
motorraumseitigen Fläche der Spritzwand verbunden ist.
Die Verbindung des Spritzwandquerträgers mit der Spritzwand erfolgt gemäß der
Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 derart, dass in diesem Bereich zum einen ein
geschlossener Querschnitt gebildet wird, der durch die Spritzwand und den
Spritzwandquerträger definiert ist, und zum anderen die Flanschabschnitte des
Spritzwandquerträgers zusammen mit der Spritzwand und der Fügefläche des
vorderen Endabschnitts des Bodentunnelblechs im Bereich der Fügefläche
zwischen der Spritzwand und dem vorderen Endabschnitt des Bodentunnelblechs
eine dreilagige Anordnung bilden. Da die Fügeflächen somit auf der
motorraumabgewandten Seite der Spritzwand angeordnet sein müssen
– anderweitig wäre der geschlossene Querschnitt nicht möglich – folgt im Ergebnis,
dass die Spritzwand mittig zwischen den entsprechenden Abschnitten des
Bodentunnelblechs und den Flanschabschnitten des Spritzwandquerträgers
angeordnet ist.
Darüber hinaus
ist der Spritzwandquerträger gemäß Merkmal 3.3 mit
Höhenänderungsabschnitten versehen. In diesen Höhenänderungsabschnitten
ändert sich die vertikale Lageposition des Spritzwandquerträgers von einer
Zwischenposition der Spritzwand zu den Seitenabschnitten dieser Spritzwand hin.
Der Spritzwandquerträger ist daher über seine gesamte Länge in Querrichtung des
Fahrzeugs nicht linear, sondern in vertikaler Richtung gebogen ausgeführt (vgl.
auch Absätze [0013] und [0024] der urspr. Beschreibung). Inwieweit die
Höhenänderung in den Höhenänderungsabschnitten dabei jedoch ab- oder
zunimmt, die Biegung folglich nach oben oder nach unten erfolgt, lässt der
Patentanspruch hingegen offen. Ebenso betrifft diese Änderung nicht eine mögliche
Größenänderung des durch den Spritzwandquerträger und die Spritzwand
gebildeten geschlossenen Querschnitts, hinsichtlich derer sich der Patentanspruch
ebenfalls ausschweigt.
Das Bodenblech weist gemäß Merkmal 4 ebenfalls einen vorderen Endabschnitt
auf. Dieser ist nach den Merkmalen 4.1 und 4.2 mit dem unteren Ende der
Spritzwand aneinandergefügt und mit dem unteren Flächenabschnitt des vorderen
Endabschnitts des Bodentunnelblechs verbunden. Diese Verbindung ist nach
Merkmal 1.3 derart gestaltet, dass Flanschabschnitte des vorderen Endabschnitts
des Bodentunnelblechs zwischen Fügestellen des Bodenblechs mit der Spritzwand
gehalten sind. Auch hier ergibt sich somit eine mindestens dreilagige Anordnung,
wobei bei dieser die Flanschabschnitte des vorderen Endabschnitts des
Bodentunnelblechs zwischen dem unteren Ende der Spritzwand und dem vorderen
Ende des Bodenblechs angeordnet sind, so wie dies etwa die Figur 8 der
Anmeldung für das Ausführungsbeispiel veranschaulicht.
5.2
Ein diese Auslegung stützendes Ausführungsbeispiel ist in den Absätzen
[0016] bis [0026] der urspr. Beschreibung beschrieben und in den Figuren 1 bis 8
dargestellt. Der beanspruchte Gegenstand ist für den vorstehend definierten
Fachmann insofern so deutlich und vollständig offenbart, dass er diesen ausführen
kann.
5.3
Die in dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur
ist den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen,
denn diese ergibt sich aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 5 in der
ursprünglich eingereichten Fassung.
5.4
Die in dem Patentanspruch in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte
Fahrzeugfrontstruktur ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
So ist der Figur 3 der Druckschrift D1 eine Fahrzeugfrontstruktur zu entnehmen, die
ein Bodentunnelblech 18 mit einem vorderen Endabschnitt, eine Spritzwand 17 und
einen Spritzwandquerträger 14 aufweist.
Figur 3 der Druckschrift D1
Ausweislich dieser Figur ist der vordere Endabschnitt des Bodentunnelblechs 18 mit
dem unteren Ende der Spritzwand verbunden, wozu am Bodentunnelblech 18 eine
Fügefläche 18h ausgebildet ist. Zusammen mit einem oberen Flächenabschnitt 18c,
18f des Bodentunnelblechs begrenzt die Fügefläche 18h dabei ein Höhenmaß, das
zu dem vorderen spitz zulaufendem Endabschnitt des Bodentunnelblechs
allmählich abnimmt.
Die Merkmale 0, 1, 1.2 und 2 sind daher bereits aus der Druckschrift D1 vorbekannt.
Der Spritzwandquerträger 14 ist ausweislich Figur 3 noch in Fahrzeugquerrichtung
an der motorraumseitigen Fläche der Spritzwand 17 angeordnet, wie in Merkmal 3.2
beansprucht. Allerdings weist der Spritzwandquerträger 14, wie es der Figur 5 der
Druckschrift D1 zu entnehmen ist, von sich aus bereits einen geschlossenen
Querschnitt auf, so dass, wie gemäß dem weiteren Teilmerkmal des Merkmals 3.1
gefordert, zur Bildung des geschlossenen Querschnitts kein oberer und unterer
Flanschabschnitt sowie keine Abschnitte der Spritzwand benötigt werden.
Figur 5 der Druckschrift D1
Selbst unter der Annahme, dass der Spritzwandquerträger obere und untere
Flanschabschnitte aufwiese, so wie in dem angefochtenen Beschluss als für den
Fachmann naheliegend betrachtet, kann dies nicht zu den Merkmalen 3.1, 3.1.1.
und 3.1.2 in deren Gänze führen. Zwar würde der Spritzwandquerträger 14 noch
unter Bildung einer dreilagigen Anordnung in einem gemeinsamen Bereich
zusammen mit der Spitzwand 17 und dem vorderen Endabschnitt des
Bodentunnelblechs 18 angebunden sein, allerdings würde der in Merkmal 3.1.2
geforderte geschlossene Querschnitt dann nicht durch die Spritzwand und den
Spritzwandquerträger, sondern durch den Spritzwandquerträger und die
Fügeflächen 18h des vorderen Endabschnitts des Bodentunnelblechs 18 gebildet.
Dies liegt darin begründet, dass der vordere Endabschnitt des Bodentunnelblechs
18 über die Fügeflächen 18h motoraumseitig an der Spritzwand 17 befestigt ist, so
dass die Fügeflächen 18h zwischen der Spritzwand 17 und dem
Spritzwandquerträger 14 angeordnet sind (vgl. Absatz [0015] der Übersetzung D1a
sowie Figur 5).
Ebenso sind der Druckschrift D1 nicht die Merkmale 1.1 und 4.2 zu entnehmen,
denn der untere Abschnitt der Spritzwand 17 und die Fügefläche 18h des vorderen
Endabschnitts des Bodentunnelblechs 18 sind nicht bogenförmig, sondern aus
mehreren zusammengesetzten ebenen Flächenabschnitten mit unterschiedlicher
Steigung ausgebildet.
Darüber hinaus kann der Inhalt der Druckschrift D1 auch nicht die Merkmale 4, 4.1
und 1.3 vorwegnehmen, denn ein Bodenblech wird in der Druckschrift D1 nicht
thematisiert.
Ob es der der Druckschrift D1 entnehmbaren Fahrzeugfrontstruktur ferner auch an
dem Merkmal 3.3 mangelt oder ob der Fachmann dieses der Figur 1 in
Zusammenhang mit Absatz [0011] der Übersetzung D1a entnehmen kann, kann
dahinstehen. Denn die
in dem geltenden Patentanspruch beanspruchte
Fahrzeugfrontstruktur ist bereits aufgrund der der Druckschrift D1 nicht in ihrer
Vollständigkeit entnehmbaren Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 sowie der nicht
offenbarten Merkmale 4, 4.1 und 1.3 allemal neu gegenüber dem Inhalt der
Druckschrift D1.
Die in dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur beruht
darüber hinaus aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn um das Begehen
eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur
als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es
– abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was
zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen
Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger
Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung
zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Ein solcher Anlass oder eine Anregung ist zumindest hinsichtlich der Merkmale 3.1,
3.1.1 und 3.1.2, welche die Anbindung des Spritzwandquerträgers an die
Spritzwand betreffen, aber
keiner der noch
im Verfahren befindlichen
Druckschriften D2 und D3 zu entnehmen.
So offenbart auch die Druckschrift D2 eine Fahrzeugfrontstruktur. Bei dieser ist zur
Verstärkung der Spritzwand vorgesehen, diese zweiteilig auszuführen und im
Bereich der Überlappung der beiden Spritzwandteile 19, 21 das motorraumseitige
Spritzwandteil mit einer Sicke 21A zu versehen (vgl. Figuren 1 und 4, Absatz
[0019]). Eine solche Sicke 21A entspricht aber keinem Spritzwandquerträger, im
Sinne eines eigenständig tragenden Bauteils. Daher kann die Druckschrift D2 auch
keine Anregung hinsichtlich der Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 geben, da sie diese
nicht aufweist.
Dies gilt ebenso für die Druckschrift D3. Diese mag zwar noch Anregungen zur
Anbindung eines Bodenblechs an eine Spritzwand einer mit einem Bodentunnel
ausgebildeten Fahrzeugfrontstruktur geben. Die der Druckschrift D3 entnehmbare
Fahrzeugfrontstruktur umfasst aber ebenfalls keinen Spritzwandquerträger, so dass
auch die Druckschrift D3 keine Anregung hinsichtlich der Merkmale 3.1, 3.1.1 und
3.1.2 geben oder diese vorwegnehmen kann.
Da somit keiner der Druckschriften D1 bis D3 die Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 zu
entnehmen sind, kann im Ergebnis auch eine beliebige Kombination der Lehren der
Druckschriften D1 bis D3 nicht zu der vorliegend beanspruchten Fahrzeugstruktur
mit den Merkmalen 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 führen. Da sich die Merkmale 3.1, 3.1.1 und
3.1.2 nach Überzeugung des Senats für den Fachmann auch nicht anderweitig
unmittelbar aus seinem Fachwissen heraus ergeben oder aufdrängen, beruht die in
dem einzigen Patentanspruch beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur daher im
Ergebnis auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der
Prüfungsstelle der Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts daher
aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß
Hauptantrag zu erteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Sexlinger