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BPatG Beschluss vom 27.09.2022 – 9 W (pat) 14/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:270922B9Wpat14.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 14/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 004 591.9

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. September 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ.

Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2022:270922B9Wpat14.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2020

aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

einziger

Patentanspruch,

eingereicht

mit

Schriftsatz

vom

15. September 2022;

Beschreibungsseiten 1 bis 15 in der ursprünglichen, am 26. März 2014

eingereichten Fassung;

Zeichnungen Figuren 1 bis 8 in der ursprünglichen, am 26. März 2014

eingereichten Fassung, sowie Figur 9, eingereicht mit Schriftsatz vom

15. September 2022.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. März 2014 beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen

Anmeldung 2013-076873 vom 2. April 2013 eingegangenen und dort unter dem

Aktenzeichen 10 2014 004 591.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Fahrzeugfrontstruktur“.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse B62D

des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 16. Mai 2019 erstellten

Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5

Stellung. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass die in dem

ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur gegenüber

dem Inhalt der Druckschriften

D1:

JP 2008 – 247 346 A und

D2:

JP H10 – 45 034 A

nicht neu sei.

Hieraufhin reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. September 2019 neue

Patentansprüche 1 bis 3 ein, die dem weiteren Prüfungsverfahren zugrunde gelegt

werden sollten.

In einem daraufhin erstellten weiteren Prüfungsbescheid vom 23. September 2019

führte die Prüfungsstelle für die Klasse B62D des Deutschen Patent- und

Markenamts aus, dass auch mit diesen Patentansprüchen eine Patenterteilung

nicht in Aussicht gestellt werden könne, da die Fahrzeugstruktur nach dem

geltenden Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde.

Denn sie ergebe sich für einen Fachmann aus einer Kombination der Inhalte der

Druckschriften D1 und D2 in naheliegender Weise.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 widersprach die Anmelderin den Ausführungen

der Prüfungsstelle. Nach ihrer Ansicht bestünden wesentliche Unterschiede

zwischen den Entgegenhaltungen D1 und D2 und der vorliegenden Anmeldung.

Darüber hinaus reichte sie mit gleichem Schriftsatz drei neue Patentansprüche ein,

wobei der nunmehr geltende Patentanspruch 1 gegenüber der Fassung vom

23. September 2019 in einer Passage verändert wurde.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und

Markenamtes die Patentanmeldung mit Beschluss vom 7. Februar 2020, der am

11. Februar 2020 elektronisch signiert wurde, zurückgewiesen. In der zugehörigen

Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die in dem geltenden

Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift D1 ergebe. Der von der

Patentanmelderin in dem geltenden Patentanspruch 1 vom 21. Januar 2020

gegenüber dem vormaligen Patentanspruch 1 vom 23. September 2019 in

Klammern ergänzte Hinweis ändere den Gegenstand inhaltlich nicht.

Gegen diesen am 17. Februar 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Anmelderin, die am 16. März 2020 elektronisch beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter Beifügung eines neuen Patentanspruchs 1

eingegangen ist.

Mit einem ersten Zwischenbescheid vom 12. August 2022 führte der Senat die

folgenden weiteren Druckschriften in das Verfahren ein:

D1a: computergenerierte englische Übersetzung der

in

japanischer

Sprache abgefassten Druckschrift D1, vom Berichterstatter erstellt am

11. Januar 2022 mittels der Internetseite: Japan Platform for Patent

Information: https://www.j-platpat.inpit.go.jp/,

D2a: computergenerierte englische Übersetzung der

in

japanischer

Sprache abgefassten Druckschrift D2, vom Berichterstatter erstellt am

11. Januar 2022 mittels der Internetseite: Japan Platform for Patent

Information: https://www.j-platpat.inpit.go.jp/,

D3:

JP 2007 – 015 443 A und

D3a: computergenerierte englische Übersetzung der

in

japanischer

Sprache abgefassten Druckschrift D3, vom Berichterstatter erstellt am

11. Januar 2022 mittels der Internetseite: Japan Platform for Patent

Information: https://www.j-platpat.inpit.go.jp/.

Hieraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. August 2022

einen neuen Patentanspruch 1 ein. Darüber hinaus führt sie aus, dass nach ihrer

Ansicht der Gegenstand dieses Patentanspruchs sich sowohl jeweils von dem

Inhalt der Druckschriften D1 und D2 unterscheide, wie auch gegenüber diesen auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit einem zweiten Zwischenbescheid vom 14. September 2022 teilte der Senat mit,

dass dieser in Betracht ziehe, der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D vom 7. Februar 2020 aufgehoben

und ein Patent auf der Grundlage des Antrages vom 18. August 2022 erteilt werde.

Die geltenden Unterlagen wiesen jedoch noch Mängel auf, die es zu beseitigen

gelte.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin hierauf

einen diesbezüglich überarbeiteten neuen einzigen Patentanspruch sowie eine

diesbezüglich überarbeitete Figur 9 ein.

Der Beschwerdeführer beantragt insofern zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Februar 2020 aufzuheben und das Patent auf Basis

folgender Unterlagen zu erteilen:

einziger Patentanspruch, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. September 2022;

Beschreibungsseiten 1 bis 15 in der ursprünglichen, am 26. März 2014

eingereichten Fassung;

Zeichnungen Figuren 1 bis 8 in der ursprünglichen, am 26. März 2014

eingereichten Fassung, sowie Figur 9, eingereicht mit Schriftsatz vom

15. September 2022.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet:

Fahrzeugfrontstruktur, bei der ein vorderer Endabschnitt (5A) eines

Bodentunnelblechs

(5) mit einem unteren Endabschnitt einer

Spritzwand (3) verbunden ist, wobei die Fahrzeugfrontstruktur

dadurch gekennzeichnet ist,

dass eine Fügefläche des vorderen Endabschnitts

(5A) des

Bodentunnelblechs (5) entlang einer Fläche des unteren Endabschnitts

der Spritzwand (3) zu einer Bogenform ausgebildet ist und ferner derart

gebildet ist,

dass sie von einem unteren Flächenabschnitt (5b) zu einem oberen

Flächenabschnitt (5c) des vorderen Endabschnitts (5A) ein Höhenmaß L

aufweist, wobei das Maß zu einem spitz zulaufenden Ende des vorderen

Endabschnitts (5A) hin allmählich abnimmt,

dass ein oberer und ein unterer Flanschabschnitt eines

Spritzwandquerträgers (6) an Stellen, die einer Fügefläche zwischen der

Spritzwand und dem vorderen Endabschnitt (5A) des Bodentunnelblechs

(3) entsprechen, zur Bildung einer dreilagigen Anordnung

und zur Bildung eines geschlossenen Querschnitts durch die Spritzwand

und den Spritzwandquerträger (6) mit einer motorraumseitigen Fläche

der Spritzwand (3) verbunden sind und

dass der Spritzwandquerträger (6) in Fahrzeugquerrichtung an der

motorraumseitigen Fläche der Spritzwand (3) angeordnet ist und

mit Höhenänderungsabschnitten versehen ist, deren Höhe sich von einer

Zwischenposition der Spritzwand in Fahrzeugquerrichtung zu den

Seitenabschnitten hin ändert,

dass ein vorderer Endabschnitt eines Bodenblechs (4), der mit dem

unteren Flächenabschnitt (5b) des vorderen Endabschnitts (5A) des

Bodentunnelblechs (5) verbunden ist, und der untere Endabschnitt der

Spritzwand (3) zu einer Bogenform ausgebildet und aneinandergefügt

sind,

dass Flanschabschnitte

(5a) an beiden Seiten von unteren

Endabschnitten

des

vorderen

Endabschnitts

(5A)

des

Bodentunnelblechs (5) zwischen Fügestellen des Bodenblechs (4) mit

der Spritzwand (3) gehalten sind.

Wegen des Wortlauts der Beschreibung, der Figuren sowie zu weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im

Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der ursprünglichen, am

Anmeldetag eingereichten Beschreibung, im Folgenden auch nur als urspr.

Beschreibung bezeichnet, eine Fahrzeugfrontstruktur, bei der ein vorderer

Endabschnitt eines Bodentunnelblechs mit einem unteren Endabschnitt einer

Spritzwand verbunden ist.

Da ein Fahrzeug Schwingungen ausgesetzt sei, die während der Fahrt von der

Fahrbahndecke und dem Motor etc. übertragen würden, sei eine Dämpfung der

Schwingungen notwendig. Ein übliches Blech, welches

für herkömmliche

Fahrzeugstrukturen verwendet werde, sei hierbei

im wesentlichen eher

Schwingungen ausgesetzt, die senkrecht zu seiner Oberfläche einwirkten. Daher

müssten derartige Schwingungen senkrecht zur Blechoberfläche gedämpft werden.

Dies könne jedoch zu einem ernsthaften Problem an einem Fügeabschnitt zwischen

derartigen Blechen führen (vgl. Absatz [0005] der urspr. Beschreibung).

Bei einem herkömmlichen Fahrzeug, wie es in Figur 9 der Anmeldung dargestellt

sei, sei dahingehend ein Problem vorhanden, dass der Spritzwandquerträger und

der untere Endabschnitt der Spritzwand in Fahrzeuglängsrichtung drehbewegt

würden, wenn Schwingungen in Vertikalrichtung auf den Bodentunnel einwirkten.

Dadurch würden die an dem Bodentunnel erzeugten Schwingungen unverändert

auf die Spritzwand übertragen. Darüber hinaus existiere eine bei üblichen

Fahrzeugen häufig beobachtbare Schwachstelle, dahingehend, dass im Falle einer

Ausgestaltung, bei der der vordere Endabschnitt des Bodentunnels gegen die

Spritzwand anschlage, der Bodentunnel tendenziell an seinem gebogenen

Abschnitt zerbreche und die auf und ab verlaufenden Schwingungen nicht

verhindern könne.

Da bei einem herkömmlichen Fahrzeug die Fläche der sich in Höhenrichtung des

Fahrzeugs erstreckenden Spritzwand und die Gegenfläche (Fügefläche) des sich in

Horizontalrichtung des Fahrzeugs erstreckenden Bodenblechs nahezu senkrecht

zueinander stünden, werde die durch Schwingungen bedingte Last sich

wahrscheinlich konzentrieren. Aus diesem Grund seien Maßnahmen gegen

Schwingungen in diesem Abschnitt wichtig (vgl. Absätze [0006] und [0007] der

urspr. Beschreibung).

Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe gemäß Absatz [0009] der urspr.

Beschreibung daher darin, die oben beschriebenen Probleme zu lösen und eine

Fahrzeugfront bereitzustellen, mit der Schwingungen an einem Fügeabschnitt, an

dem ein vorderer Endabschnitt eines Bodentunnelblechs mit einem unteren

Endabschnitt einer Spritzwand verbunden ist, wirksam gedämpft werden können.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)

angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugkarosserien auf.

5.

In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare

Gegenstand des einzigen Patentanspruchs als gewährbar. Denn dieser ist für den

Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, sowie

weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen Anpassungen im Sinne des §12 Anlage 2 Ziffer 6 Satz 3 PatV. Derartige

Änderungen sind ohne Weiteres zuzulassen.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,

was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859

– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023

– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des einzigen geltenden

Patentanspruchs nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

2

Fahrzeugfrontstruktur,

bei der ein vorderer Endabschnitt (5A) eines Bodentunnelblechs (5) mit

einem unteren Endabschnitt einer Spritzwand (3) verbunden ist,

wobei die Fahrzeugfrontstruktur dadurch gekennzeichnet ist, dass

1.1

eine Fügefläche

des

vorderen Endabschnitts

(5A)

des

Bodentunnelblechs

(5) entlang einer Fläche des unteren

Endabschnitts der Spritzwand (3) zu einer Bogenform ausgebildet ist

und

1.2

ferner derart gebildet ist, dass sie von einem unteren Flächenabschnitt

(5b) zu einem oberen Flächenabschnitt

(5c) des

vorderen

Endabschnitts (5A) ein Höhenmaß L aufweist, wobei das Maß zu

einem spitz zulaufenden Ende des vorderen Endabschnitts (5A) hin

allmählich abnimmt

3.1

dass ein oberer und ein unterer Flanschabschnitt eines

Spritzwandquerträgers (6) an Stellen, die einer Fügefläche zwischen

der Spritzwand und dem vorderen Endabschnitt

(5A) des

Bodentunnelblechs (3) entsprechen,

3.1.1

3.1.2

zur Bildung einer dreilagigen Anordnung und

zur Bildung eines geschlossenen Querschnitts durch die

Spritzwand und den Spritzwandquerträger (6)

mit einer motorraumseitigen Fläche der Spritzwand (3) verbunden sind

3.2

und dass der Spritzwandquerträger (6) in Fahrzeugquerrichtung an

der motorraumseitigen Fläche der Spritzwand (3) angeordnet ist und

3.3

mit Höhenänderungsabschnitten versehen ist, deren Höhe sich von

einer Zwischenposition der Spritzwand in Fahrzeugquerrichtung zu

den Seitenabschnitten hin ändert,

4

4.1

dass ein vorderer Endabschnitt eines Bodenblechs (4),

der mit dem unteren Flächenabschnitt

(5b) des vorderen

Endabschnitts (5A) des Bodentunnelblechs (5) verbunden ist,

4.2

und der untere Endabschnitt der Spritzwand (3) zu einer Bogenform

ausgebildet und aneinandergefügt sind und

1.3

dass Flanschabschnitte

(5a) an beiden Seiten von unteren

Endabschnitten

des

vorderen

Endabschnitts

(5A)

des

Bodentunnelblechs (5) zwischen Fügestellen des Bodenblechs (4) mit

der Spritzwand (3) gehalten sind.

Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal 0 auf eine Fahrzeugfrontstruktur

gerichtet, die nach den Merkmalen 1, 2, 3.1 und 4 ein Bodentunnelblech, eine

Spritzwand, einen Spritzwandquerträger sowie ein Bodenblech umfasst.

Das Bodentunnelblech beinhaltet nach den Merkmalen 1 und 2 im weiteren einen

in Fahrzeuglängsrichtung gelegenen vorderen Endabschnitt, der mit einem unteren

Endabschnitt der Spritzwand verbunden ist. Dazu umfasst der vordere Endabschnitt

des Bodentunnelblechs gemäß Merkmal 1.1 eine Fügefläche, die entlang einer

Fläche des unteren Endabschnitts der Spritzwand zu einer Bogenform ausgebildet

ist. Im Ausführungsbeispiel der Patentanmeldung wird diese Fügefläche durch

Flanschabschnitte 5a gebildet, die

in einem Winkel von einem u-förmig

ausgebildeten Bodentunnelblech abstehen. Damit die Verbindung vollzogen

werden kann, bedingt die Bogenform der Fügefläche eine entsprechend gebogene

Gegenfläche des unteren Endabschnitts der Spritzwand, so wie dieses auch in

Merkmal 4.2 explizit beansprucht wird.

Nach dem Merkmal 1.2 nimmt die Höhe zwischen einem unteren und einem oberen

Flächenabschnitt des vorderen Endabschnitts des Bodentunnelblechs allmählich

ab, so dass dieses bezogen auf eine vertikale Richtung ein spitz zulaufendes Ende

aufweist. Im Ausführungsbeispiel entspricht hierbei der obere Flächenabschnitt der

Deckfläche des u-förmigen Bodentunnelblechs und der untere Flächenabschnitt der

Fügefläche. Die dem Ausführungsbeispiel (vgl. Figur 2) zu entnehmende

zusätzliche Verjüngung auch in horizontaler Richtung wird hingegen von dem

Patentanspruch nicht aufgegriffen.

Der Spritzwandquerträger – fachüblich ein eigenständiges tragendes Bauteil,

welches in die Rahmenkonstruktion der Fahrzeugstruktur integrierbar ist – ist

gemäß Merkmal 3.2 an der motorraumseitigen Fläche der Spritzwand angeordnet.

Hierzu umfasst der Spritzwandquerträger gemäß Merkmal 3.1 einen oberen und

unteren Flanschabschnitt, mittels derer der Spritzwandquerträger mit der

motorraumseitigen Fläche der Spritzwand verbunden ist.

Die Verbindung des Spritzwandquerträgers mit der Spritzwand erfolgt gemäß der

Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 derart, dass in diesem Bereich zum einen ein

geschlossener Querschnitt gebildet wird, der durch die Spritzwand und den

Spritzwandquerträger definiert ist, und zum anderen die Flanschabschnitte des

Spritzwandquerträgers zusammen mit der Spritzwand und der Fügefläche des

vorderen Endabschnitts des Bodentunnelblechs im Bereich der Fügefläche

zwischen der Spritzwand und dem vorderen Endabschnitt des Bodentunnelblechs

eine dreilagige Anordnung bilden. Da die Fügeflächen somit auf der

motorraumabgewandten Seite der Spritzwand angeordnet sein müssen

– anderweitig wäre der geschlossene Querschnitt nicht möglich – folgt im Ergebnis,

dass die Spritzwand mittig zwischen den entsprechenden Abschnitten des

Bodentunnelblechs und den Flanschabschnitten des Spritzwandquerträgers

angeordnet ist.

Darüber hinaus

ist der Spritzwandquerträger gemäß Merkmal 3.3 mit

Höhenänderungsabschnitten versehen. In diesen Höhenänderungsabschnitten

ändert sich die vertikale Lageposition des Spritzwandquerträgers von einer

Zwischenposition der Spritzwand zu den Seitenabschnitten dieser Spritzwand hin.

Der Spritzwandquerträger ist daher über seine gesamte Länge in Querrichtung des

Fahrzeugs nicht linear, sondern in vertikaler Richtung gebogen ausgeführt (vgl.

auch Absätze [0013] und [0024] der urspr. Beschreibung). Inwieweit die

Höhenänderung in den Höhenänderungsabschnitten dabei jedoch ab- oder

zunimmt, die Biegung folglich nach oben oder nach unten erfolgt, lässt der

Patentanspruch hingegen offen. Ebenso betrifft diese Änderung nicht eine mögliche

Größenänderung des durch den Spritzwandquerträger und die Spritzwand

gebildeten geschlossenen Querschnitts, hinsichtlich derer sich der Patentanspruch

ebenfalls ausschweigt.

Das Bodenblech weist gemäß Merkmal 4 ebenfalls einen vorderen Endabschnitt

auf. Dieser ist nach den Merkmalen 4.1 und 4.2 mit dem unteren Ende der

Spritzwand aneinandergefügt und mit dem unteren Flächenabschnitt des vorderen

Endabschnitts des Bodentunnelblechs verbunden. Diese Verbindung ist nach

Merkmal 1.3 derart gestaltet, dass Flanschabschnitte des vorderen Endabschnitts

des Bodentunnelblechs zwischen Fügestellen des Bodenblechs mit der Spritzwand

gehalten sind. Auch hier ergibt sich somit eine mindestens dreilagige Anordnung,

wobei bei dieser die Flanschabschnitte des vorderen Endabschnitts des

Bodentunnelblechs zwischen dem unteren Ende der Spritzwand und dem vorderen

Ende des Bodenblechs angeordnet sind, so wie dies etwa die Figur 8 der

Anmeldung für das Ausführungsbeispiel veranschaulicht.

5.2

Ein diese Auslegung stützendes Ausführungsbeispiel ist in den Absätzen

[0016] bis [0026] der urspr. Beschreibung beschrieben und in den Figuren 1 bis 8

dargestellt. Der beanspruchte Gegenstand ist für den vorstehend definierten

Fachmann insofern so deutlich und vollständig offenbart, dass er diesen ausführen

kann.

5.3

Die in dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur

ist den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen,

denn diese ergibt sich aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 5 in der

ursprünglich eingereichten Fassung.

5.4

Die in dem Patentanspruch in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte

Fahrzeugfrontstruktur ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

So ist der Figur 3 der Druckschrift D1 eine Fahrzeugfrontstruktur zu entnehmen, die

ein Bodentunnelblech 18 mit einem vorderen Endabschnitt, eine Spritzwand 17 und

einen Spritzwandquerträger 14 aufweist.

Figur 3 der Druckschrift D1

Ausweislich dieser Figur ist der vordere Endabschnitt des Bodentunnelblechs 18 mit

dem unteren Ende der Spritzwand verbunden, wozu am Bodentunnelblech 18 eine

Fügefläche 18h ausgebildet ist. Zusammen mit einem oberen Flächenabschnitt 18c,

18f des Bodentunnelblechs begrenzt die Fügefläche 18h dabei ein Höhenmaß, das

zu dem vorderen spitz zulaufendem Endabschnitt des Bodentunnelblechs

allmählich abnimmt.

Die Merkmale 0, 1, 1.2 und 2 sind daher bereits aus der Druckschrift D1 vorbekannt.

Der Spritzwandquerträger 14 ist ausweislich Figur 3 noch in Fahrzeugquerrichtung

an der motorraumseitigen Fläche der Spritzwand 17 angeordnet, wie in Merkmal 3.2

beansprucht. Allerdings weist der Spritzwandquerträger 14, wie es der Figur 5 der

Druckschrift D1 zu entnehmen ist, von sich aus bereits einen geschlossenen

Querschnitt auf, so dass, wie gemäß dem weiteren Teilmerkmal des Merkmals 3.1

gefordert, zur Bildung des geschlossenen Querschnitts kein oberer und unterer

Flanschabschnitt sowie keine Abschnitte der Spritzwand benötigt werden.

Figur 5 der Druckschrift D1

Selbst unter der Annahme, dass der Spritzwandquerträger obere und untere

Flanschabschnitte aufwiese, so wie in dem angefochtenen Beschluss als für den

Fachmann naheliegend betrachtet, kann dies nicht zu den Merkmalen 3.1, 3.1.1.

und 3.1.2 in deren Gänze führen. Zwar würde der Spritzwandquerträger 14 noch

unter Bildung einer dreilagigen Anordnung in einem gemeinsamen Bereich

zusammen mit der Spitzwand 17 und dem vorderen Endabschnitt des

Bodentunnelblechs 18 angebunden sein, allerdings würde der in Merkmal 3.1.2

geforderte geschlossene Querschnitt dann nicht durch die Spritzwand und den

Spritzwandquerträger, sondern durch den Spritzwandquerträger und die

Fügeflächen 18h des vorderen Endabschnitts des Bodentunnelblechs 18 gebildet.

Dies liegt darin begründet, dass der vordere Endabschnitt des Bodentunnelblechs

18 über die Fügeflächen 18h motoraumseitig an der Spritzwand 17 befestigt ist, so

dass die Fügeflächen 18h zwischen der Spritzwand 17 und dem

Spritzwandquerträger 14 angeordnet sind (vgl. Absatz [0015] der Übersetzung D1a

sowie Figur 5).

Ebenso sind der Druckschrift D1 nicht die Merkmale 1.1 und 4.2 zu entnehmen,

denn der untere Abschnitt der Spritzwand 17 und die Fügefläche 18h des vorderen

Endabschnitts des Bodentunnelblechs 18 sind nicht bogenförmig, sondern aus

mehreren zusammengesetzten ebenen Flächenabschnitten mit unterschiedlicher

Steigung ausgebildet.

Darüber hinaus kann der Inhalt der Druckschrift D1 auch nicht die Merkmale 4, 4.1

und 1.3 vorwegnehmen, denn ein Bodenblech wird in der Druckschrift D1 nicht

thematisiert.

Ob es der der Druckschrift D1 entnehmbaren Fahrzeugfrontstruktur ferner auch an

dem Merkmal 3.3 mangelt oder ob der Fachmann dieses der Figur 1 in

Zusammenhang mit Absatz [0011] der Übersetzung D1a entnehmen kann, kann

dahinstehen. Denn die

in dem geltenden Patentanspruch beanspruchte

Fahrzeugfrontstruktur ist bereits aufgrund der der Druckschrift D1 nicht in ihrer

Vollständigkeit entnehmbaren Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 sowie der nicht

offenbarten Merkmale 4, 4.1 und 1.3 allemal neu gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift D1.

Die in dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur beruht

darüber hinaus aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn um das Begehen

eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur

als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es

– abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was

zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen

Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger

Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung

zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Ein solcher Anlass oder eine Anregung ist zumindest hinsichtlich der Merkmale 3.1,

3.1.1 und 3.1.2, welche die Anbindung des Spritzwandquerträgers an die

Spritzwand betreffen, aber

keiner der noch

im Verfahren befindlichen

Druckschriften D2 und D3 zu entnehmen.

So offenbart auch die Druckschrift D2 eine Fahrzeugfrontstruktur. Bei dieser ist zur

Verstärkung der Spritzwand vorgesehen, diese zweiteilig auszuführen und im

Bereich der Überlappung der beiden Spritzwandteile 19, 21 das motorraumseitige

Spritzwandteil mit einer Sicke 21A zu versehen (vgl. Figuren 1 und 4, Absatz

[0019]). Eine solche Sicke 21A entspricht aber keinem Spritzwandquerträger, im

Sinne eines eigenständig tragenden Bauteils. Daher kann die Druckschrift D2 auch

keine Anregung hinsichtlich der Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 geben, da sie diese

nicht aufweist.

Dies gilt ebenso für die Druckschrift D3. Diese mag zwar noch Anregungen zur

Anbindung eines Bodenblechs an eine Spritzwand einer mit einem Bodentunnel

ausgebildeten Fahrzeugfrontstruktur geben. Die der Druckschrift D3 entnehmbare

Fahrzeugfrontstruktur umfasst aber ebenfalls keinen Spritzwandquerträger, so dass

auch die Druckschrift D3 keine Anregung hinsichtlich der Merkmale 3.1, 3.1.1 und

3.1.2 geben oder diese vorwegnehmen kann.

Da somit keiner der Druckschriften D1 bis D3 die Merkmale 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 zu

entnehmen sind, kann im Ergebnis auch eine beliebige Kombination der Lehren der

Druckschriften D1 bis D3 nicht zu der vorliegend beanspruchten Fahrzeugstruktur

mit den Merkmalen 3.1, 3.1.1 und 3.1.2 führen. Da sich die Merkmale 3.1, 3.1.1 und

3.1.2 nach Überzeugung des Senats für den Fachmann auch nicht anderweitig

unmittelbar aus seinem Fachwissen heraus ergeben oder aufdrängen, beruht die in

dem einzigen Patentanspruch beanspruchte Fahrzeugfrontstruktur daher im

Ergebnis auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der

Prüfungsstelle der Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts daher

aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß

Hauptantrag zu erteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Sexlinger