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BPatG Beschluss vom 29.09.2022 – 12 W (pat) 76/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:290922B12Wpat76.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 76/19 _______________________ (Aktenzeichen)

Verkündet am

29. September 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 111 002.9

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. September 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Dr.-Ing. Krüger, der

Richterin Uhlmann und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

ECLI:DE:BPatG:2022:290922B12Wpat76.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse F02B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2019

aufgehoben und das Patent 10 2013 111 002 mit den Ansprüchen 1 bis 10

gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht am 29. September 2022, erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022,

Beschreibung, Seiten 2 und 3,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022,

1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 wie ursprünglich eingereicht.

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin

ist Anmelderin der am 4. Oktober 2013 unter

Inanspruchnahme der Unionspriorität der österreichischen Anmeldung A 1072/2012

vom 4. Oktober 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen

Patentanmeldung 10 2013 111 002.9 mit der Bezeichnung „Verbrennungsmotor“.

Mit in der Anhörung vom 27. Juni 2019 verkündetem Beschluss hat die

Prüfungsstelle für Klasse F02B die Patentanmeldung zurückgewiesen und zur

Begründung angegeben, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 19. April 2017

nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1 sei. Gegen diesen Beschluss richtet

sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. August 2019.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02B des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 27. Juni 2019 aufzuheben und das Patent

10 2013 111 002 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag

vom 15. September 2022 zu erteilen;

hilfsweise, das Patent 10 2013 111 002 mit den Ansprüchen gemäß

Hilfsantrag 1 vom 15. September 2022 zu erteilen,

Beschreibung und Figuren gemäß Offenlegungsschrift;

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht

in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022, zu erteilen,

Beschreibung Seiten 2 und 3 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

29. September 2022,

Figuren 1 und 2 wie ursprünglich eingereicht;

hilfsweise, das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsanträgen 3 bis 5 vom

15. September 2022, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung, zu erteilen.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 15. September 2022 lautet mit vom Senat

hinzugefügten Gliederungszeichen H0 bis H6:

H0

H1

Verbrennungsmotor

mit einem Verdichter (6)

für über eine Zuleitung (4) einem Verbrennungsraum (3) zugeführte(s)

Luft oder Luft-Brennstoff-Gemisch,

H2

wobei zwischen dem Verdichter (6) und dem Verbrennungsraum (3)

eine Sekundärleitung (14)

zum Einspeisen von unter Druck stehender Sekundärluft

oder einem Sekundärluft-Brennstoff-Gemisch

in die Zuleitung (4) mündet,

H3

wobei zwischen der Mündung der Sekundärleitung (14) in die Zuleitung (4)

und dem Verdichter (6) ein Hilfsverdichter (8) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

H4

H5

der Hilfsverdichter (8) eine Trenneinrichtung in der Zuleitung (4) bildet,

die eine Erhöhung des Ladedruckes

durch die Sekundärluft aus der Sekundärleitung (14) kompensiert

H6

und welche eine Förderung bzw. Strömung von Luft

oder Luft-Brennstoff-Gemisch nur in Förderrichtung erlaubt.

Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 2 bis 11 rückbezogen.

Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 15. September 2022 entfällt gegenüber

dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal H5. Auf den Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 sind die Unteransprüche 2 bis 12 rückbezogen.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 29. September 2022 lautet mit vom Senat

hinzugefügten Gliederungszeichen:

II0

H1

Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors

mit einem Verdichter (6)

für über eine Zuleitung (4) einem Verbrennungsraum (3) zugeführte(s)

Luft oder Luft-Brennstoff-Gemisch,

H2

wobei zwischen dem Verdichter (6) und dem Verbrennungsraum (3)

eine Sekundärleitung (14)

zum Einspeisen von unter Druck stehender Sekundärluft

oder einem Sekundärluft-Brennstoff-Gemisch

in die Zuleitung (14) mündet,

H3

wobei zwischen der Mündung der Sekundärleitung (14) in die Zuleitung (4)

und dem Verdichter (6) ein Hilfsverdichter (8) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

II4

der Hilfsverdichter (8) derartig betrieben wird, dass er

eine Trenneinrichtung in der Zuleitung (4) bildet,

H5

die eine Erhöhung des Ladedruckes

durch die Sekundärluft aus der Sekundärleitung (14) kompensiert

H6

und welche eine Förderung bzw. Strömung von Luft

oder Luft-Brennstoff-Gemisch nur in Förderrichtung erlaubt,

II7

indem bei zu erwartenden Lastsprüngen im Teillastbereich

der Hilfsverdichter (8) zugeschaltet und hochgefahren wird,

so dass er abgestimmt

mit demselben Massenstrom wie der Verdichter (6) läuft,

II8

und ein in einer Bypassleitung (9) zum Hilfsverdichter (8) angeordnetes

Bypassventil (10) geschlossen wird,

II9

und bei einer Lastanforderung

durch Öffnen eines Ventils (16) in der Sekundärleitung (14)

Sekundärluft oder Sekundärluft-Brennstoff-Gemisch in die Zuleitung (4)

zugeführt wird,

II10 wobei der Hilfsverdichter (8)

die daraus resultierende Druckerhöhung in der Zuleitung (4) kompensiert

bis der Verdichter (6) die nötige Förderleistung für den Betriebspunkt

erreicht hat.

Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 2 bis 10 rückbezogen.

Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:

D1) DE 10 2009 026 469 A1

D2) DE 10 2010 012 411 A1

D3)

JP S64 53017 A

D4) WO 2010/088710 A1

D5) WO 2003/044349 A1

D6) US 4,502,283

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat

insoweit Erfolg, als sich die Ansprüche nach

Hilfsantrag 2 als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig nach den §§ 1 bis

5 PatG erweisen. Sie sind insbesondere neu entsprechend § 3 PatG und

erfinderisch entsprechend § 4 PatG, da sie sich für den Fachmann nicht in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik im Verfahren ergeben.

1. Die Anmeldung betrifft gemäß Absatz 0001 der Offenlegungsschrift (OS) einen

mit einem Abgasturbolader aufgeladenen Verbrennungsmotor, bei dem für ein

schnelles Hochfahren der Last über eine Sekundärluftleitung Luft oder Luft-

Brennstoff-Gemisch

in die Zuleitung

zwischen dem Verdichter des

Abgasturboladers und dem Verbrennungsmotor eingespeist werden kann, und so

der Ladedruck gesteigert werden kann.

Wie in den Absätzen 0003, 0004 und 0007 OS erläutert, stellt dabei für die bei einem

Lastsprung erreichbare Geschwindigkeit die Pumpgrenze des Verdichters eine

Begrenzung dar, da durch die Erhöhung des Verdichtergegendrucks der

Betriebspunkt des Verdichters in Richtung Pumpgrenze gerückt wird.

In Absatz 0005 OS ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, die Zeit für einen

Lastsprung weiter zu senken.

Dazu wird gemäß den Absätzen 0006 bis 0008 OS zwischen dem Verdichter (6)

und der Mündung der Sekundärleitung

(14)

in die Zuleitung

(4) ein

Hilfsverdichter (8) in der Zuleitung (4) angeordnet, der wie ein Trennsystem wirkt.

Im Absatz 0020 ist beschrieben, wie der Hilfsverdichter (8) so betrieben werden

kann, dass er bei zusätzlicher Einspeisung von Sekundärluft bzw. Sekundärluft-

Brennstoff-Gemisch über die Sekundärleitung (14) die resultierende Druckerhöhung

in der Zuleitung (4) kompensiert, um den Verdichter (6) nicht an die Pumpgrenze zu

bringen.

2. Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Diplom-Ingenieur oder Master des

Maschinenbaus (FH/HAW) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von

aufgeladenen Verbrennungsmotoren zuständig.

3. Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1

3.1 Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1

bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Gemäß den Merkmalen H4 und H5 muss der Hilfsverdichter (8) eine

Trenneinrichtung in der Zuleitung (4) bilden, die eine Erhöhung des Ladedrucks

durch die Sekundärluft aus der Sekundärleitung (14) kompensiert.

Durch den Hilfsverdichter (8) wird demnach die Zuleitung in zwei Abschnitte

unterteilt,

in einen Abschnitt zwischen dem Hilfsverdichter (8) und dem

Verbrennungsmotor, in dem infolge der Einspeisung über die Sekundärleitung (14)

eine Erhöhung des Ladedrucks erfolgt, und einen Abschnitt zwischen dem

Hauptverdichter (6) und dem Hilfsverdichter (8), der durch den Hilfsverdichter von

dem Druckniveau in dem erstgenannten Abschnitt getrennt wird.

Die im Merkmal H5 geforderte Kompensation der Erhöhung des Ladedrucks muss

dabei gemäß Absatz 0009 und Absatz 0020 Zeilen 17 bis 19 OS so erfolgen, dass

der Hauptverdichter (6) nicht an seine Pumpgrenze gelangt.

Dazu muss der Hilfsverdichter (8) eine entsprechende Druckerhöhung zwischen

seiner Eingangsseite – dem Abschnitt zwischen dem Hauptverdichter (6) und dem

Hilfsverdichter (8) – und seiner Ausgangsseite – dem Abschnitt zwischen dem

Hilfsverdichter (8) und dem Verbrennungsmotor – bewirken. Dies kann der

Hilfsverdichter nicht durch sein bloßes Vorhandensein erreichen, vielmehr muss er

dazu entsprechend angetrieben werden, wie im Absatz 0020 beschrieben.

Da der Anspruch 1 jedoch nicht auf ein Verfahren, sondern auf eine Vorrichtung

gerichtet ist, entnimmt der Fachmann den Merkmalen H4 und H5, dass der

Hilfsverdichter dazu geeignet sein muss, so betrieben, d.h. angetrieben zu werden,

dass er eine Druckerhöhung zwischen seiner Eingangsseite und seiner

Ausgangsseite bewirkt.

Der Anspruch 1 enthält weiter auch keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Bauart

des Hilfsverdichters (8). Vielmehr kommt gemäß dem Absatz 0009 ein

Hilfsverdichter jeglicher Bauart in Frage – eine Beschränkung auf einen Roots-

Hilfsverdichter erfolgt erst im Unteranspruch 10. Somit fällt unter die Merkmale H4

und H5 jeder an dem im Merkmal H3 angegebenen Ort zwischen der Mündung der

Sekundärleitung in die Zuleitung und dem Verdichter angeordnete antreibbare

Hilfsverdichter.

3.2 Die Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind zulässig.

Die Merkmale H0 bis H3 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1

entsprechen denen des ursprünglichen Anspruchs 1. Merkmale H4 bis H6 ergeben

sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 12 und 11.

Die Merkmale der Unteransprüche des Hauptantrags ergeben sich aus den

ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 10 und 13, die des Hilfsantrags 1 aus den

ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 10, 12 und 13

3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist

nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1.

Die D1 offenbart, siehe insbesondere die Figur 1 mit Beschreibung ab Absatz 0021,

einen Verbrennungsmotor (Verbrennungskraftmaschine 52, Absatz 0021)

mit einem Verdichter (Niederdruck-Verdichterteil 18, Absatz 0022) für über eine

Zuleitung

(siehe Systemschaubild Figur 1, ohne Bezugszeichen) einem

Verbrennungsraum (Zylinder 54 der Verbrennungskraftmaschine 52, Absatz 0024)

zugeführte Luft (Verbrennungsluft, Absatz 0022), wobei zwischen dem Verdichter

(18) und dem Verbrennungsraum (54) eine Sekundärleitung (im Systemschaubild

Figur 1 die Leitung mit dem zweiten Schaltventil 34, Absatz 0025) zum Einspeisen

von unter Druck stehender Sekundärluft in die Zuleitung mündet. Das entspricht den

Merkmalen H0 bis H2.

Zwischen der Mündung der Sekundärleitung in die Zuleitung und dem Verdichter

(18) ist ein Hilfsverdichter angeordnet, und zwar in Gestalt eines elektrisch

angetriebenen Hochdruckverdichterteils (28, Absatz 0024), der bevorzugt als

Turbolader ausgebildet

ist (Absatz 0005) und mit einem ausgangsseitig

angeordneten Rückschlagventil 30 ausgestattet ist (Absatz 0025), und der somit

eine Förderung von Verbrennungsluft nur in Förderrichtung erlaubt. Das entspricht

den Merkmalen H3 und H6.

Der als elektrisch angetriebener Hochdruckverdichterteil (28) ausgebildete

Hilfsverdichter ist weiterhin auch dazu geeignet, so betrieben bzw. angetrieben zu

werden, dass er eine Trenneinrichtung in der Zuleitung bildet, die eine Erhöhung

des Ladedrucks durch Sekundärluft aus der Sekundärleitung kompensiert.

Da der Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 als Vorrichtungsanspruch

formuliert ist, und deshalb lediglich das Vorhandensein eines entsprechenden

Hilfsverdichters verlangt, unabhängig davon, wie dieser tatsächlich betrieben wird,

kommt es dabei hinsichtlich Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht darauf an, ob die

D1 ein entsprechendes Verfahren zum Betreiben des Hilfsverdichters offenbart.

Der elektrisch angetriebene Hochdruckverdichterteil (28) entspricht somit den

Merkmalen H4 und H5.

Damit sind sämtliche Merkmale H0 bis H6 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und

damit auch sämtliche Merkmale H0 bis H4 und H6 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 durch die D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.

4. Zum Hilfsantrag 2

4.1 Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bedürfen hinsichtlich

ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Gemäß den Merkmalen II4 und H5 des nunmehr auf ein Verfahren zum Betreiben

eines Verbrennungsmotors gerichteten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 muss der

Hilfsverdichter (8) derartig betrieben werden, dass er eine Trenneinrichtung in der

Zuleitung (4) bildet, die eine Erhöhung des Ladedruckes durch die Sekundärluft aus

der Sekundärleitung (14) kompensiert. Dies enthält noch keinerlei Angabe, wann

und für wie lange diese Kompensation erreicht werden muss.

Jedoch geben die Merkmale II7 bis II10 einen genauen Verfahrensablauf vor.

Dieser geht von einem (im Anspruch 1 nicht explizit genannten) stationären Teillast-

Normalbetrieb aus, in dem der Hilfsverdichter (8) nicht angetrieben ist, und

dementsprechend der vom Verdichter

(6) geförderte Massenstrom den

Hilfsverdichter (8) über eine Bypassleitung (9) umgeht, vergl. Absatz 0020 Zeilen 1

bis 3.

Gemäß den Merkmalen II7 und II8 wird nun bereits bei zu erwartenden

Lastsprüngen im Teillastbereich – also schon vor einer Druckerhöhung in der

Zuleitung durch Sekundärluftzufuhr – der Hilfsverdichter (8) zugeschaltet und

hochgefahren, so dass er abgestimmt mit demselben Massenstrom wie der

Verdichter (6) läuft, und dann ein in der Bypassleitung (9) zum Hilfsverdichter (8)

angeordnetes Bypassventil (10) geschlossen. Das hat zur Folge, dass nun der vom

Verdichter (6) geförderte Massenstrom nicht mehr den Hilfsverdichter (8) durch die

Bypassleitung umgeht (9), sondern durch den Hilfsverdichter (8) hindurch und

weiter durch die Zuleitung (4) dem Verbrennungsmotor zugeführt wird.

Erst danach wird gemäß dem Merkmal II9 bei einer Lastanforderung das Ventil (16)

in der Sekundärleitung (14) geöffnet und somit Sekundärluft oder Sekundärluft-

Brennstoff-Gemisch in die Zuleitung (4) zugeführt, genauer gesagt nach dem

Verständnis des Fachmanns in den Abschnitt der Zuleitung (4) zwischen dem

Hilfsverdichter

(8) und dem Verbrennungsmotor. Daraus

resultiert eine

Druckerhöhung in diesem Abschnitt der Zuleitung (4) zwischen dem Hilfsverdichter

(8) und dem Verbrennungsmotor, jedoch nicht in dem Abschnitt der Zuleitung (4)

zwischen dem Verdichter (6) und dem Hilfsverdichter (8), da der Hilfsverdichter (8)

gemäß dem Merkmal II10 in Verbindung mit II4 so betrieben wird, dass er die

Druckerhöhung in der Zuleitung (4) kompensiert, bis der Verdichter (6) die nötige

Förderleistung für den Betriebspunkt erreicht hat.

Der in den Merkmalen II7 bis II10 angegebene Verfahrensablauf bewirkt, dass

bereits vom Beginn des Öffnens des Ventils (16) an die Kompensation der daraus

resultierenden Ladedruckerhöhung für den Verdichter (6) gewährleistet ist und

darüber hinaus der vom Verdichter (6) geförderte Massenstrom unterbrechungsfrei

dem Verbrennungsmotor zugeführt werden kann.

4.2 Die Ansprüche nach Hilfsantrag 2 sind zulässig.

Die Anmeldung offenbart außer den Merkmalen H0 bis H6 des Verbrennungsmotors

mit Hilfsverdichter gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag im Absatz 0020 OS

auch ein Verfahren zum Betreiben des Verbrennungsmotors und des

Hilfsverdichters gemäß den Merkmalen II0 und II4.

Dass gemäß den Merkmalen II7 und II8 bei zu erwartenden Lastsprüngen im

Teillastbereich der Hilfsverdichter (8) zugeschaltet und hochgefahren wird, so dass

er abgestimmt mit demselben Massenstrom wie der Verdichter (6) läuft, und das in

der Bypassleitung (9) zum Hilfsverdichter (8) angeordnete Bypassventil (10)

geschlossen wird, ergibt sich aus Absatz 0020 OS Zeilen 3 bis 10 und 26 bis 29.

Dass dann gemäß den Merkmalen II9 und II10 bei einer Lastanforderung durch

Öffnen des Ventils (16) in der Sekundärleitung (14) Sekundärluft oder Sekundärluft-

Brennstoff-Gemisch in die Zuleitung (4) zugeführt wird, und dabei der Hilfsverdichter

(8) die daraus resultierende Druckerhöhung in der Zuleitung (4) kompensiert, bis

der Verdichter (6) die nötige Förderleistung für den Betriebspunkt erreicht hat, ergibt

sich aus Absatz 0020 OS Zeilen 10 bis 19.

Bei dem im Absatz 0020 beschrieben Ausführungsbeispiel wird das der Zuleitung

(4) zugeführte Sekundärluft-Brennstoff-Gemisch einem Druckspeicher

(15)

entnommen und zugleich mit dem Öffnen des Ventils (16) ein weiterer Verdichter

(17) zum Füllen des Druckspeichers (15) hochgefahren. Diese Merkmale mussten

nicht zusammen mit den Merkmalen II7 bis II10 in den Anspruch 1 aufgenommen

werden, da gemäß der Beschreibung der Erfindung im Absatz 0007 OS das zur

Erhöhung des Ladedrucks vorgesehene sekundäre Ladesystem beliebig ausgeführt

sein kann. Eine Ausführung mit einem Druckspeicher ist nicht als zwingender

Bestandteil der Erfindung, sondern lediglich beispielhaft genannt, Absatz 0007 OS

Zeilen 5 bis 8.

Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 10 ergeben sich aus den ursprünglichen

Unteransprüchen 2 bis 7, 9, 10 und 13.

4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist durch den Stand der

Technik im Verfahren weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Die dem Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 am nächsten kommende

Entgegenhaltung D1 offenbart einen Verbrennungsmotor mit Hilfsverdichter mit den

Merkmalen H0 bis H3 – dazu siehe die Ausführungen zum Hauptantrag – und in

den Absätzen 0011, 0012 und 0036 bis 0038 auch ein Verfahren zum Betreiben des

Verbrennungsmotors gemäß dem Merkmal II0.

Wie im Fall der Anmeldung wird gemäß der Lehre der D1 in der in den Absätzen

0011, 0012 und 0036 bis 0038 beschriebenen dritten Betriebsart, dem Anfahr- und

Beschleunigungsbetrieb, von einem Teillastbetrieb ausgegangen (Absatz 0035,

Teillastbetrieb), in dem der Hilfsverdichter (Hochdruckverdichterteil 28) nicht

angetrieben

ist,

und

dementsprechend

der

vom

Verdichter

(Niederdruckverdichterteil 18) geförderte Luftmassenstrom den Hilfsverdichter über

eine Bypassleitung mit einem darin angeordneten Bypassventil

(zweites

Rückschlagventil 32) umgeht.

Anders als im Fall der Anmeldung wird jedoch in D1 bei einem Lastsprung, wenn

ein hoher Ladedruck benötigt wird,

– nicht zuerst der Hilfsverdichter hochgefahren und erst danach durch Öffnen des

Ventils (zweites Schaltventil 34) in der Sekundärleitung der Ladedruck in der zum

Verbrennungsmotor führenden Zuleitung erhöht,

– sondern zugleich mit der Bestromung des elektrischen Antriebs 26 des

Hilfsverdichters 28 das zweite Schaltventil 34 in der Sekundärleitung geöffnet, um

den erhöhten Ladedruck nahezu unmittelbar zur Verfügung zu stellen, nämlich noch

bevor der Hilfsverdichter 28 hochgefahren ist (Absatz 0038).

Der erhöhte Ladedruck in der Zuleitung zum Verbrennungsmotor führt dazu, dass

das am Ausgang des Hilfsverdichters 28 angeordnete erste Rückschlagventil 30

und das in der Bypassleitung zum Hilfsverdichter 28 angeordnete zweite

Rückschlagventil 32 schließen. Damit ist der Verdichter (Niederdruckverdichterteil

18) von dem Verbrennungsmotor getrennt und die Zufuhr von Luft vom Verdichter

18 zu den Verbrennungsräumen 54 des Verbrennungsmotors 52 unterbrochen. In

diesem Fall muss der Verdichter 18 durch Öffnen des Schaltventils 22 in einen

Umluftbetrieb versetzt werden. Dies ist im Absatz 0040 beschrieben, dort für den

Fall, dass der Verdichter 18 durch Schließen der Drosseleinrichtung 46 von dem

Verbrennungsmotor getrennt wird.

Zwar

ist kurz darauf der Hilfsverdichter 28 infolge der Bestromung seines

elektrischen Antriebs 26 soweit hochgelaufen, dass er das an seinem Ausgang

angeordnete Rückschlagventil 30 aufdrückt, und somit der Verdichter 18 – ggf. nach

Schließen des Schaltventils 22 – wieder Verbrennungsluft, nun durch den

Hilfsverdichter

28

hindurch,

zu

den

Verbrennungsräumen

54

des

Verbrennungsmotors 52 fördern kann. Dabei tritt vorübergehend ein Zustand ein, in

dem im Abschnitt der Zuleitung zwischen Verdichter 18 und Hilfsverdichter 28

wieder der gleiche Druck herrscht, wie vor Beginn der Ladedruckerhöhung.

Das entspricht dem Merkmal II4 und dem Merkmal H5, wonach der Hilfsverdichter

zwar so betrieben werden muss, dass er eine Erhöhung des Ladedruckes durch die

Sekundärluft aus der Sekundärleitung kompensiert, aber nicht angegeben ist, wann

und für wie lange diese Kompensation erreicht werden muss. Es entspricht weiter

auch dem Merkmal H6, da schon aufgrund der Rückschlageventile 30 und 32 zu

keinem Zeitpunkt eine Förderung von Luft durch den Hilfsverdichter 28 entgegen

der Förderrichtung erfolgt.

Das Verfahren der D1 entspricht jedoch nicht den Merkmalen II7 bis II10, die

ausdrücklich vorgeben, dass erst nach Hochfahren des Hilfsverdichters, wenn

dieser mit demselben Massenstrom wie der Verdichter läuft, eine Erhöhung des

Ladedrucks in der Zuleitung zum Verbrennungsmotor durch Öffnen des Ventils in

der in die Zuleitung mündenden Sekundärleitung erfolgen darf, wobei der

Hilfsverdichter die resultierende Ladedruckerhöhung in der Zuleitung kompensiert.

Das Verfahren der D1 erzielt auch nicht die Wirkung des erfindungsgemäßen

Verfahrens, dass nämlich bereits vom Beginn der Druckerhöhung in der Zuleitung

an die Kompensation der Druckerhöhung für den Verdichter gewährleistet ist und

der

vom Verdichter geförderte Massenstrom unterbrechungsfrei

dem

Verbrennungsmotor zugeführt werden kann.

Der Verfahrensablauf gemäß den Merkmalen II7 bis II10 kann durch die D1 auch

nicht nahegelegt werden, da die D1 aufgeladene Verbrennungsmotoren in

Personenkraftwagen betrifft und für diesen Anwendungsfall vor allem einen

erheblich schnelleren Ladedruckaufbau als bisher ermöglichen will (Absätze 0002

und 0006). Für den geforderten nahezu unmittelbaren Ladedruckaufbau kann

gemäß D1 das Hochlaufen des elektrisch angetriebenen Hilfsverdichters

ausdrücklich gerade nicht abgewartet werden, sondern muss durch die Zufuhr von

Druckluft aus dem Druckluftspeicher überbrückt werden (Absätze 0012 und 0038).

Die weiteren Entgegenhaltungen

im Verfahren

liegen hinsichtlich des

beanspruchten Verfahrens weiter ab und können ebenfalls nichts dazu beitragen,

dieses dem Fachmann nahezulegen.

4.4 Die Unteransprüche werden vom Anspruch 1 getragen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Krüger

Uhlmann

Herbst