Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 14.11.2022 – 7 Ni 23/20 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:141122U7Ni23.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 14. November 2022 …
In der Patentnichtigkeitssache
7 Ni 23/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2022:141122U7Ni23.20EP.0
betreffend das europäische Patent 2 213 424
(DE 50 2009 006 916)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing.
Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil
ist
hinsichtlich
der Kosten
gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
2 213 424 (im Folgenden: Streitpatent).
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache
erteilten Streitpatents, das am 30. Oktober 2009 angemeldet worden ist und die
Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2009 006 669 vom 29. Januar 2009 in
Anspruch nimmt; die Patenterteilung wurde am 24. April 2013 veröffentlicht. Es trägt
die Bezeichnung „Gelenkanordnung“ und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 50 2009 006 916 geführt. Das Streitpatent umfasst
in seiner geltenden, im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt
geänderten Fassung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 213 424 B2
(im
Folgenden: erteilte Fassung) 12 Patentansprüche, die teilweise, nämlich im Umfang
der Patentansprüche 1 bis 4, 6, 8, 9, 11 und 12 angegriffen sind. Patentanspruch 1
und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 beziehen sich auf eine
Gelenkanordnung mit einem auf einem Bauteil angeordneten Kardangelenk.
Patentanspruch 11 und der darauf rückbezogene Anspruch 12 beziehen sich auf
ein Reinigungsgerät.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung wie
folgt:
1. Gelenkanordnung (20) mit einem auf einem Bauteil (11, 12)
angeordneten Kardangelenk (21), welches ein an dem Bauteil (11,
12) angebrachtes, um eine erste Schwenkachse
(25)
schwenkbares erstes Gelenkstück (22) und ein an dem ersten
Gelenkstück (22) angebrachtes, um eine zweite Schwenkachse
(26) schwenkbares zweites Gelenkstück
(23) sowie eine
Arretierungsvorrichtung aufweist, wobei das zweite Gelenkstück
(23) an seinem dem Bauteil (11, 12) zugewandten Ende ein
Arretierungsmittel (39) oder eine Rastvertiefung (41) aufweist,
welche(s) im arretierten Zustand in ein an dem Bauteil (11, 12)
ausgebildete Rastvertiefung (41) bzw. ein an dem Bauteil (11, 12)
ausgebildetes Arretierungsmittel (39) eingreift, und wobei das an
dem zweiten Gelenkstück (23) vorgesehene Arretierungsmittel (39)
oder die an dem zweiten Gelenkstück
(23) vorgesehene
Rastvertiefung (41) das erste Gelenkstück (22) durchgreift,
dadurch gekennzeichnet, dass das erste Gelenkstück (22) zwei
parallel zueinander angeordnete vertikale Wandteile (27) aufweist,
die mit zwei äußeren, quer zu den Wandteilen (27) liegenden
Stegen (28) verbunden sind, wobei das Arretierungsmittel (39) in
einen Hohlraum (36) aufgenommen ist, in den eine Hülse (38)
aufgenommen ist, die als Sitz für das Arretierungsmittel (39)
ausgebildet ist.
11. Reinigungsgerät (10) mit einer Gelenkanordnung (20) nach
einem der Ansprüche 1 bis 10.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 und 12 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 213 424 B2 Bezug genommen.
Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ), wobei sie sich auf mangelnde Neuheit
und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.
Sie reicht zur Stützung ihres Vorbringens u. a. folgende Druckschriften und
Dokumente ein:
S1
S2
S3
S4
S5
S6
EP 1 033 105 A2
EP 0 568 110 A2
DE 199 37 697 C1
US 2003/0009839 A1
DE10 2005 032 488 A1
Auszug aus ABC Technik und Naturwissenschaft, Verlag Harri Deutsch,
1970, Seite 432;
S7
Auszug aus Meyers Lexikon der Technik und der exakten
Naturwissenschaften, Allgemeiner Verlag Mannheim, 1969, Seite 441;
S8
Auszug aus Katalog GANTER-Normelemente, März 2008, Deckblatt, Seiten
7, 556 und 556;
S9
DE 20 2008 012 150 U1
S10 Auszug aus Konstruktionselemente der Feinmechanik, Carl Hanser Verlag,
2004, Seiten 445 bis 451.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 hat sie zudem eingereicht:
S11 Webauszug der Firma R… (R…
GmbH, E…).
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der zweiten Alternative des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber der Druckschrift S5.
Diese zweite Alternative, bei der sich das Arretierungsmittel 39 nicht am zweiten
Gelenkstück 23, sondern am Bauteil 11, 12 befinde, werde in den Figuren nicht
gezeigt. Jedoch seien alle Merkmale des Anspruchs 1 der zweiten Alternative in der
S5 offenbart. Insbesondere lasse der Wortlaut des Merkmals 3 offen, ob sich die
Rastvertiefung unmittelbar am Ende oder etwas beabstandet dazu befinden könne.
In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass gemäß Merkmal 5 von
Anspruch 1 im arretierten Zustand gemäß der beanspruchten Alternative die
Rastvertiefung (d.h. nicht das zweite Gelenkstück) das erste Gelenkstück
„durchgreifen“ solle. Die Rastvertiefung müsse damit wortlautgemäß nicht
unmittelbar am Ende des zweiten Gelenkstücks fixiert sein.
Außerdem beruhe Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend
von der Druckschrift S4 als nächstliegendem Stand der Technik in Verbindung mit
dem Fachwissen, belegt etwa durch die Druckschriften S6 bzw. S7 oder S5, oder in
Verbindung mit einer der Druckschriften S8 oder S1. Hierzu führt die Klägerin im
Einzelnen aus, um die Ausgestaltung der S4 in ihrer Konstruktion zu vereinfachen,
habe es in Kenntnis der S8 zum Prioritätszeitpunkt nahegelegen, statt des
federbelasteten Stabs 141 ein federndes Druckstück als Norm-Baueinheit gemäß
dem Dokument S8 zu verwenden. Ebenso lege auch eine Zusammenschau der S4
mit S1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe. Zudem sei es naheliegend, bei der
S4 zur Verbesserung der Führung oder Gleiteigenschaften zwischen dem Stab 141
und dem zweiten Gelenkstück 118 zur Führung des Stabs im zweiten Gelenkstück
118 ein Zwischenstück einzusetzen. Der Einsatz einer zylindrischen Buchse oder
Hülse liege somit nahe (vgl. S6 sowie S7). Für den Fachmann sei es naheliegend,
bei der S4 zur Verhinderung einer Gleitreibung sowie eines Verschleißens
(zusätzlich) eine Hülse, z.B. aus Kunststoff, zwischen der Gelenkanordnung 118
und dem Stab 141 anzuordnen. Ausgehend von S1 müsse der Fachmann zur
Lösung der Aufgabe lediglich den dünnen Bügel 18 der S1 durch das stabile
Formteil der S4 ersetzen. Es könne somit keine erfinderische Leistung darstellen,
den Bügel 18 der S1 durch das Formteil des Ausführungsbeispiels aus den Figuren
23 und 24 der S4 zu ersetzen. Zudem sei ausgehend von S1 oder S5 der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt. Darüber hinaus lege auch eine
Kombination von S1 mit S5, S1 mit S8, S1 mit S5 und S8 oder S1 mit S7 den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe.
Auch die Gegenstände der weiter angegriffenen Patentansprüche sowie der
Hilfsanträge 1 bis 4 seien mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 213 424 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 4 sowie 6, 8, 9, 11 und 12 für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer
Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 4 vom 12. April 2021
richtet, mit der Maßgabe, dass mit den Hilfsanträgen keine
Änderung der erteilten und nicht angegriffenen Ansprüchen 5, 7
und 10 erstrebt wird.
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom
12. April 2021 verwiesen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent für patentfähig, zumindest in der Fassung eines der
Hilfsanträge.
Sie vertritt die Auffassung, die Erweiterung des klägerischen Angriffs auf den
Patentanspruch 9 stelle eine unzulässige Klageänderung dar, die nicht sachdienlich
sei.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 2022 erstmals eine
vermeintliche mangelnde Neuheit des Anspruchsgegenstandes gegenüber S5
geltend mache, handle es sich um verspäteten Vortrag ebenso wie bei der
Einreichung der S11 mit demselben Schriftsatz.
In der Sache sei eine mangelnde Neuheit gegenüber der Druckschrift S5 nicht
gegeben. Entgegen der Auslegung der Klägerin sei die Arretierungskugel 72
eindeutig Bestandteil des zweiten Gelenkstücks 32, während die Hülse 61
Bestandteil des ersten Gelenkstücks 42 sei. Das zweite Gelenkstück 32 verfüge
daher über keine Rastvertiefung an seinem dem Bauteil 14 zugeordneten Ende.
Außerdem sei offensichtlich, dass das zweite Gelenkstück 32 das erste Gelenkstück
42 nicht durchgreife.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber S4 in Kombination mit
S8 auf erfinderischer Tätigkeit. Ein Anbringen des Normteils der S8, wofür der
Fachmann bereits der S4 keinen Hinweis entnehmen könne, an dem Ende des
Stiels 118 führe aufgrund des großen Abstands, bedingt durch die hoch bauende
Ausgestaltung des Kardangelenks in der S4, zwischen dem Stielende und dem
Bauteil 114 nicht zum Erfolg. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass das
Ausführungsbeispiel der Figur 7 der S4 lediglich auf das Kardangelenk der Figur 24
übertragen werden müsse, entnehme der Fachmann dem Absatz [0090] der S4,
dass die Gelenkanordnung der Figuren 23 und 24 die Übertragung des einen
Ausführungsbeispiels der Figuren 15 bis 22 auf eine Kardangelenk-Anordnung
darstelle und damit Figur 7 nicht zu einer Verwendung auf einem Kardangelenk
geeignet sein dürfte. Es sei auch nicht ausgeführt worden, wie diese Übertragung
erfolgen solle. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Kombination
von S4 und S1 sei in S1 keine in den Hohlraum aufgenommene Hülse offenbart, die
als Sitz für das Arretierungsmittel diene. Die als verspätet eingereicht anzusehende
Druckschrift S11 offenbare darüber hinaus lediglich Adapter- oder Reduzierhülsen,
die für die vorliegende Erfindung keine Relevanz hätten. In welcher Form die
Begriffsdefinitionen von „Hülse“ bzw. Buchse in S6 und S7, die jeweils Auszüge aus
technischen Wörterbüchern darstellten, in Verbindung mit dem Offenbarungsgehalt
der S4 zum Erfindungsgegenstand führen sollten, sei nicht ersichtlich, da in der S4
die Verwendung einer Hülse oder Buchse nicht thematisiert werde.
Auch die jeweils zulässigen Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 4
begründeten eine Patentfähigkeit.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 25. August 2022 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen
Verhandlung am 14. November 2022 gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
14. November 2022 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Die angegriffenen Ansprüche 1 bis 4, 6, 8, 9, 11 und 12 des Streitpatents erweisen
sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) liegt insoweit nicht vor.
Auf die Frage, ob die angegriffenen Ansprüche des Streitpatents auch in den
jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 rechtsbeständig wären, kam
es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I.
1.
Soweit die Klägerin in der Klageschrift zunächst nur die Patentansprüche 1
bis 4, 6, 8, 11 und 12 angegriffen und im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens mit
Schriftsatz von 9. Juli 2021 ihren Angriff dahingehend erweitert hat, dass sie auch
den Unteranspruch 9 angreift, liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine
stets ohne weiteres zulässige Änderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO vor, wonach der
Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder
beschränkt wird, sondern eine hier zulässige Klageänderung nach § 263 ZPO.
Der Angriff auf bisher nicht angegriffene (Haupt-, Neben- oder Unter-) Ansprüche
stellt eine Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO dar (auch bei echten Unteransprüchen
vgl. BGH GRUR 2008, 90 – Verpackungsmaschine; Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl.,
§ 81 Rdn. 72). Eine solche Klageänderung ist zulässig, wenn der Beklagte einwilligt
(was auch durch rügelose Einlassung erfolgen kann, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 267
ZPO) oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (vgl. Busse/Keukenschrijver,
9. Aufl., § 82 Rdn. 33, 34). Auch wenn die Beklagte eine Sachdienlichkeit verneint,
ist die Klageänderung jedenfalls als sachdienlich anzusehen, da sie eine weitere
Nichtigkeitsklage vermeidet und in diesem frühen Verfahrensstadium auch nicht zu
einer Verzögerung geführt hat bzw. führt.
2.
Der von der Beklagten erhobene Verspätungseinwand gemäß § 83 Abs. 4
PatG vermag sowohl hinsichtlich des Angriffs der Klägerin wegen fehlender Neuheit
des Patentanspruchs 1 gegenüber S5 als auch hinsichtlich der Einreichung der
Schrift S11 durch die Klägerin auf den qualifizierten Hinweis des Senats nicht
durchzugreifen. Abgesehen davon, dass der Verspätungseinwand schon deshalb
nicht eingreift, weil beide Angriffe in Reaktion auf den diesbezüglichen gerichtlichen
Hinweis innerhalb der vom Senat gesetzten Frist geltend gemacht wurden, fehlt es
auch an der Erforderlichkeit einer Vertagung, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG, da es
der Beklagten ohne weiteres möglich war, auf die neuen klägerischen Angriffe
innerhalb der weiteren vom Senat gesetzten Frist bis zum 28. Oktober 2022
Stellung zu nehmen, was sie mit ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 auch
getan hat. Bei der S5 handelte es sich zudem um eine für die Beklagte bereits im
Hinblick auf die Geltendmachung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit
bekannte Druckschrift, die mit der Klageschrift eingereicht worden ist. Daher war die
Einbeziehung von S5, auf die sich die Beklagte auch eingelassen hat, in die
mündliche Verhandlung ohne weiteres möglich. Auch zur S11 hat die Beklagte in
ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 inhaltlich auf deren fehlende Relevanz
hingewiesen, weshalb auch diese in die mündliche Verhandlung ohne Weiteres
miteinbezogen werden konnte.
3.
Im Übrigen ist anzumerken, dass zwar die Klageschrift am 30. September
2020 zweimal elektronisch eingereicht wurde, rechtlich gesehen aber nur eine Klage
vorliegt. Bei der nochmaligen Einreichung handelt es sich ersichtlich um ein
offenbares Versehen, zumal nur zwei Minuten (15:29 Uhr, 15:31 Uhr) zwischen den
beiden Einreichungen liegen und auf den ersten Blick identische Klagen vorliegen;
eine zweite Klagegebühr wird daher nicht fällig (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 253
Rdn. 27 unter Hinweis auf OLG München MDR 2001, 896; soweit abweichende
Rspr. vorliegt, war die Identität der Klageschriften nicht als offenkundig angesehen
worden: OLG Düsseldorf MDR 1999, 1156, OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 448).
II.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Gelenkanordnung mit einem auf einem Bauteil
angeordneten Kardangelenk, welches ein am Bauteil angebrachtes, um eine erste
Schwenkachse schwenkbares erstes Gelenkstück und ein am ersten Gelenkstück
angebrachtes, um eine zweite Schwenkachse schwenkbares zweites Gelenkstück
sowie eine Arretierungsvorrichtung aufweist (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]).
Im Absatz [0002] der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass
gattungsgemäße Gelenkanordnungen mit einer Arretierungsvorrichtung zahlreich
bekannt seien. Sie seien
jedoch
in der Regel aus vielen Einzelteilen
zusammengesetzt, sehr komplex
im Aufbau und
folglich störanfällig und
kostenintensiv in der Herstellung.
So werde in der EP 1 033 105 A2 (Druckschrift S1 im vorliegenden Verfahren) ein
Wischgerät mit einem Kardangelenk beschrieben, bei welchem das erste
Gelenkstück als dünner Drahtbügel ausgebildet sei. Dieses Kardangelenk sei für
den Einsatz im Reinigungsbetrieb wenig robust gebaut. Die EP 0 568 110 A2
(Druckschrift S2) offenbare ein Wischgerät mit einem feststellbaren Griff, das jedoch
nicht über ein Kardangelenk verfüge. Die DE 199 37 697 C1 (Druckschrift S3) zeige
ebenfalls ein Wischgerät mit einem Kardangelenk, bei dem das erste Gelenkstück
ebenfalls als Drahtbügel ausgebildet sei. Die US 2003/0009839 A1 (Druckschrift
S4) offenbare ein Wischgerät mit feststellbarem Griff, der jedoch nicht mit einem
Kardangelenk versehen sei (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0003] bis [0006]).
2.
Die Aufgabe der
vorliegenden Erfindung bestehe darin, eine
gattungsgemäße Gelenkanordnung derart weiterzuentwickeln, dass sie möglichst
einfach aufgebaut und somit sowohl wenig störanfällig als auch kostengünstig in der
Herstellung sei (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]).
3.
Der Patentanspruch 1 ist auf eine Gelenkanordnung mit den wie folgt
gegliederten Merkmalen gerichtet:
Gelenkanordnung (20)
mit einem auf einem Bauteil (11, 12) angeordneten Kardangelenk (21),
2.1
welches ein an dem Bauteil (11, 12) angebrachtes, um eine erste
Schwenkachse (25) schwenkbares erstes Gelenkstück (22) und
2.2
ein an dem ersten Gelenkstück (22) angebrachtes, um eine zweite
Schwenkachse (26) schwenkbares zweites Gelenkstück (23) sowie
2.3
eine Arretierungsvorrichtung aufweist,
wobei das zweite Gelenkstück (23) an seinem dem Bauteil (11, 12)
zugewandten Ende ein Arretierungsmittel (39) oder eine Rastvertiefung (41)
aufweist,
welche(s) im arretierten Zustand in ein an dem Bauteil (11, 12) ausgebildete
Rastvertiefung (41) bzw. ein an dem Bauteil (11, 12) ausgebildetes
Arretierungsmittel (39) eingreift,
und wobei das an dem zweiten Gelenkstück (23) vorgesehene
Arretierungsmittel (39) oder die an dem zweiten Gelenkstück (23)
vorgesehene Rastvertiefung (41) das erste Gelenkstück (22) durchgreift,
dadurch gekennzeichnet, dass
das erste Gelenkstück (22) zwei parallel zueinander angeordnete vertikale
Wandteile (27) aufweist, die mit zwei äußeren, quer zu den Wandteilen (27)
liegenden Stegen (28) verbunden sind,
wobei das Arretierungsmittel (39) in einen Hohlraum (36) aufgenommen ist,
in den eine Hülse (38) aufgenommen ist, die als Sitz für das
Arretierungsmittel (39) ausgebildet ist.
4.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Diplomingenieur des Maschinenwesens mit Fachhochschulabschluss oder
entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Gelenkanordnungen,
insbesondere von Kardangelenken, zur Verwendung bei Reinigungsgeräten
mitbringt.
5.
Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie
folgt weiter zu erläutern:
Über die Merkmale 3 und 4 ist u.a. definiert, dass im arretierten Zustand ein
Arretierungsmittel des zweiten Gelenkstücks in eine Rastvertiefung des Bauteils
eingreift. Alternativ kann auch eine Rastvertiefung des zweiten Gelenkstücks mit
einem Arretierungsmittel des Bauteils arretierend zusammenwirken. Die
Formulierung, „aufweist" versteht der Senat als eindeutige Bezeichnung dafür, dass
das Arretierungsmittel (39) oder die Rastvertiefung (41) Bestandteil des zweiten
Gelenkstücks sind, im Sinne eines im montierten Zustand einzigen Gegenstandes.
Der Wortlaut des Merkmals 3 lässt damit nicht offen, ob sich die Rastvertiefung
unmittelbar am Ende oder etwas beabstandet dazu befinden kann.
Gemäß Merkmal 5 soll dabei das Arretierungsmittel bzw. die Rastvertiefung des
zweiten Gelenkstücks das erste Gelenkstück „durchgreifen“ und nach Merkmal 6
soll das erste Gelenkstück zwei parallel zueinander angeordnete vertikale
Wandteile aufweisen.
Das Arretierungsmittel bzw. die Rastvertiefung des zweiten Gelenkstücks könnten
demnach im arretierten Zustand den Abstand zwischen dem zweiten Gelenkstück
und dem Bauteil überbrücken, um in die dort ausgebildete Rastvertiefung bzw. das
Arretierungsmittel einzugreifen. Hierzu durchgreifen sie das ggfs. zwischen dem
zweiten Gelenkstück und dem Bauteil angeordnete erste Gelenkstück derart, dass
sie im arretierten Zustand zwischen Elementen des ersten Gelenkstücks,
beispielsweise zwischen den beiden vertikalen Wandteilen des ersten
Gelenkstücks, angeordnet sind.
Im Merkmal 6 ist weiter angegeben, dass die zwei parallel zueinander angeordneten
vertikalen Wandteile des ersten Gelenkstücks mit zwei äußeren, quer zu den
Wandteilen liegenden Stegen verbunden sind. Die Stege könnten die Wandteile an
deren Flanken miteinander zu einem Bauteil mit einem innenliegenden Spalt zum
Durchgriff des Arretierungsmittels bzw. der Rastvertiefung des zweiten
Gelenkstücks verbinden. Form und Größe der Stege sind im Anspruch aber auch
im Streitpatent nicht weiter beschrieben. Den Figuren kann aber entnommen
werden, dass unter einem Steg durchaus auch ein Formteil verstanden werden
kann, das neben der Verbindung der Wandteile auch noch weitere Funktionen, wie
beispielsweise die eines Gelenkzapfens oder einer Rastschulter erfüllen kann.
Gemäß dem Merkmal 7 ist das Arretierungsmittel in einen Hohlraum aufgenommen,
in den eine, als Sitz für das Arretierungsmittel ausgebildete Hülse aufgenommen
ist. Unter einer Hülse versteht der Fachmann zunächst ganz allgemein ein
einfaches,
längliches hohles und meist hohlzylindrisches Bauteil, das
beispielsweise zur Aufnahme oder Lagerung anderer Bauteile oder auch zu deren
Beabstandung verwendet werden kann. Hier soll die Hülse als Sitz für das
Arretierungsmittel dienen, wobei unter Sitz zunächst ganz breit der Ort, an dem das
Arretierungsmittel angeordnet ist, verstanden werden kann. Eine engere Auslegung
im Sinne eines Ventilsitzes zur Begrenzung der Längsbewegung eines
beispielweise kugelförmigen Ventilkörpers
ist ohne nähere Spezifikation,
insbesondere auch des Arretierungsmittels, nicht geboten.
III.
Die Klage ist abzuweisen, da sich der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche als
patentfähig erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). Auf die Hilfsanträge kommt es bei dieser Sachlage nicht
an.
1.
Der angegriffene Patentanspruch 1 ist in der erteilten Fassung patentfähig.
1.1
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu.
Entgegen der Argumentation der Klägerin offenbart die Druckschrift S5 (DE 10 2005
032 488 A1) nicht sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1.
Bezugnehmend auf die Figur 2 zeigt diese eine Gelenkanordnung mit einem auf
einem Bauteil 14 angeordneten Kardangelenk 34 (Merkmale 1 und 2). Das
Kardangelenk 34 weist ein an dem Bauteil 14 angebrachtes, um eine erste
Schwenkachse 38 schwenkbares erstes Gelenkstück 42 und ein an dem ersten
Gelenkstück 42 angebrachtes, um eine zweite Schwenkachse 40 schwenkbares
zweites Gelenkstück 32 sowie eine Arretierungsvorrichtung 61, 72, 79 auf
(Merkmale 2.1, 2.2, 2.3).
Gegenständlich dargestellt ist in der Figur 2 der S5, dass das zweite Gelenkstück
32 an seinem dem Bauteil 14 zugewandten Ende eine Arretierungskugel 72 als ein
Arretierungsmittel aufweist (Merkmal 3), welches im arretierten Zustand in eine am
ersten Gelenkstück 42 ausgebildete Rastvertiefung, hier die Bohrung der Hülse 61,
eingreift. Um das Merkmal 4 zu erfüllen, müsste die Arretierungskugel 72 aber in
eine Rastvertiefung am Bauteil 14 eingreifen, was ersichtlich nicht der Fall ist. Die
an dem zweiten Gelenkstück 32 als Arretierungsmittel vorgesehene
Arretierungskugel 72 durchgreift auch nicht das erste Gelenkstück, wie durch
Merkmal 5 beansprucht.
Auch wenn man die in der Figur 2 der Druckschrift S5 dargestellte Ausnehmung 70
als Rastvertiefung gemäß der Alternative des Merkmals 3 versteht, würde die
Ausnehmung 70 im arretierten Zustand in ein an dem ersten Gelenkstück 42
ausgebildetes Arretierungsmittel, hier die Arretierungskugel 72 in Verbindung mit
der Hülse 61, eingreifen. Um Merkmal 4 zu erfüllen, müsste die Ausnehmung 70
aber in ein Rastmittel am Bauteil 14 eingreifen, was nicht der Fall ist. Auch für diese
Alternative ist festzustellen, dass das Merkmal 5 nicht offenbart ist, da die an dem
zweiten Gelenkstück 32 vorgesehene Ausnehmung 70 als Rastvertiefung das erste
Gelenkstück 42 nicht durchgreift.
Der von der Klägerin vorgetragenen Auffassung, die über die Arretierungskugel 72
längsverschiebbare Hülse 61 bilde an ihrem zweiten Ende eine Rastvertiefung, in
die die zweite Arretierungskugel 79 in Arretierstellung eingreife, kann der Senat
nicht beitreten. Das Merkmal 3 setzt voraus, dass das zweite Gelenkstück an seine
dem Bauteil zugewandten Ende entweder ein Arretierungsmittel oder eine
Rastvertiefung aufweist. Diese sind gemäß Auslegung gegenständlicher
Bestandteil des zweiten Gelenkstücks. Die Hülse 61 und auch die Arretierungskugel
79 sind jedoch nicht Bestandteil des zweiten Gelenkstücks 32. Vielmehr weist das
erste Gelenkstück 42 die Hülse 61 und das Bauteil 14 die Arretierungskugel 79 auf
(vgl. S5 Absätze [0034], [0036]).
1.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der
Senat die Druckschrift S4 (US 2003/0009839 A1). Diese vermag den Gegenstand
des Anspruchs 1 weder in Verbindung mit dem Fachwissen noch in Kombination
mit den Druckschriften S8 oder S1 nahezulegen.
Die Druckschrift S4 beschreibt und zeigt, vgl. die Absätze [0088] bis [0090] sowie
die Figuren 23 und 24 (wiedergegeben in der kommentierten Abbildung unten), eine
Gelenkanordnung (universal joint 130) mit einem auf dem Bauteil (mop head 114)
angeordneten Kardangelenk 130 (Merkmale 1 und 2). Das Kardangelenk weist ein
an dem Bauteil 114 angebrachtes, um eine erste Schwenkachse schwenkbares
erstes Gelenkstück und ein an dem ersten Gelenkstück angebrachtes, um eine
zweite Schwenkachse schwenkbares zweites Gelenkstück 118 sowie eine
Arretierungsvorrichtung auf (Merkmale 2.1, 2.2 und 2.3). Das zweite Gelenkstück
weist an seinem dem Bauteil 114 zugewandten Ende ein Arretierungsmittel
(longitudinal pole member 1141) auf (Merkmal 3), welches im arretierten Zustand,
vgl. die Figur 24, in eine an dem Bauteil 114 angeordnete Rastvertiefung (holes or
recesses 1114) eingreift (Merkmal 4). Zu erkennen ist in den Figuren 23 und 24
auch eindeutig, dass das an dem zweiten Gelenkstück 118 vorgesehene
Arretierungsmittel 1141 das erste Gelenkstück durchgreift (Merkmal 5).
Das zweite Gelenkstück weist im Bereich der zweiten Schwenkachse zwei parallel
zueinander angeordnete vertikale Wandteile auf
(in Abbildung 1
rot
hervorgehoben). Der sich unterhalb der Wandteile anschließende Bereich des
ersten Gelenkstücks (in Abbildung 1 grün hervorgehoben) verbindet u.a. die
Wandteile über quer hierzu angeordnete Stege (Merkmal 6). Ausgeführt ist das
Arretierungsmittel als Stab (pole 141), der in einem entsprechend geformten
Hohlraum des zweiten Gelenkstücks 118 angeordnet ist. Insofern bildet diese
Führung des Stabes 114 innerhalb des zweiten Gelenkstücks 118 auch einen Sitz
für den Stab aus (Teilmerkmal von Merkmal 7).
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass in dem
Hohlraum als weiteres Bauteil eine Hülse aufgenommen ist, die als Sitz für das
Arretierungsmittel dient (Teilmerkmal von Merkmal 7).
aa)
S4 ist allein in Verbindung mit dem Fachwissen nicht geeignet, das Fehlen
einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen.
Die Klägerin ist der Auffassung, es sei bereits dem allgemeinen fachmännischen
Handeln zuzurechnen, eine Hülse bei Bedarf einzusetzen, um die
Verschleißfestigkeit zu verbessern und die Gleitreibung zu vermindern. Geeignete
Hülsen seien dem Fachmann bekannt; sie verweist dazu beispielhaft auf die
Dokumente S5, S6, S7 und S11. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten.
Wenn eine Verbesserung der Verschleißfestigkeit und eine Verminderung der
Gleitreibung gewünscht ist, wird der Fachmann die Materialpaarung in der
vorhandenen Konstruktion entsprechend wählen. Hinweise, das Material des Stabs
und des Gelenkstückes anzupassen, erhält der Fachmann bereits aus dem Absatz
[0090] der Druckschrift S4. Es erschließt sich daher nicht, warum er den Aufwand
betreiben sollte, zusätzlich eine Hülse in den Hohlraum einzupassen. Der
Fachmann wird vielmehr versuchen, die Anzahl an Bauteilen so minimal wie
möglich zu halten.
bb)
Auch eine Kombination der technischen Lehren der Druckschriften S4 und
S8
(Katalogauszug GANTER-Normelemente)
legt den Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht nahe.
Nach Auffassung der Klägerin sei bereits
in der Druckschrift S4
im
Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 7 eine
federbelastete Kugel als
Arretierungsmittel für Gelenkanordnungen beschrieben. Der Fachmann würde dies
als Veranlassung sehen, entsprechende Bauteile auch für das Kardangelenk
gemäß den Figuren 23 und 24 der Druckschrift S4 vorzusehen. Derartige federnde
Druckstücke seien als vorgefertigte Bauteile bekannt. Die Klägerin verweist
diesbezüglich auf das Dokument S8, dort die Seite 556. Eines der dort gezeigten
federnden Druckstücke, Ausführung NI, ist nachfolgend als Abbildung 2 dargestellt:
Dass der Fachmann derartige Bauteile kennt, mag durchaus zutreffend sein. Der
Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Fachmann federnde
Druckstücke für die in Frage stehenden Gelenkanordnungen der Druckschrift S4
nicht vorsehen wird, da mit diesen die dort offenbarte technische Lehre der
Drehgelenkanordnung nicht realisiert werden kann.
In der Druckschrift S4 ist ausgeführt, dass das Arretierungsmittel (pole 141) in der
unverriegelten Position in dem Griff (handle portion 118) angeordnet ist, so dass
eine 360° Verschwenkung über die beiden Schwenkachsen möglich ist (vgl. S4,
Seite 6, linke Spalte, 7. bis 11. Zeile: „When the slideable locking member is in a
first position …“).
In der verriegelten Position ist der Stab (pole 114) als
Arretierungsmittel vom zweiten Gelenkstück durch das Kardangelenk hindurch nach
unten in die Rastvertiefung (recess or hole 1114) verschoben (vgl. S4, Seite 6, linke
Spalte, 11. bis 17. Zeile: „When the slideable locking member is in a second position
…“). Zur Arretierung ist es bei dieser Anordnung des Kardangelenkes notwendig,
das Arretierungsmittel durch den Steg zu führen, vgl. oben das grüne Bauteil der
Abbildung 1. Im unverriegelten Zustand ist die Öffnung in dem Steg freigehalten.
Wie nun der Fachmann ein federndes Druckmittel als Arretierungsmittel einsetzen
kann, das in seiner unverriegelten Position eine Verschwenkung um 360° über die
beiden Schwenkachsen ermöglicht und in einer verriegelten Position in eine
Rastvertiefung am Bauteil eingreift, erschließt sich dem Senat nicht.
Sieht der Fachmann anstelle des Stabs (pole 141) ein federndes Druckstück als
Arretierungsmittel im zweiten Gelenkstück (handle portion 118) vor, so muss das
federnde Druckstück derart in dem zweiten Gelenkstück positioniert sein, dass das
Druckstück nicht in die Durchgangsöffnung des Stegs hineinragt. Denn dies hätte
zur Folge, dass die Verschwenkung der beiden anspruchsgemäßen
Schwenkachsen (vgl. Merkmale 2.1 und 2.2) um 360° nicht mehr möglich ist. Das
Kardangelenk wäre dann nicht nur im verriegelten Zustand blockiert, sondern
dauerhaft. Ist das federnde Druckstück aber auf der einen Seite des Stegs
positioniert, kann die federbelastete Kugel nicht in eine auf der anderen Seite des
Stegs angeordneten Rastvertiefung eingreifen. Dies ergibt sich zwangsläufig aus
der Funktionsweise des federnden Druckstückes. Die Kugel steht unbelastet am
weitesten aus der Hülse hervor, so dass eine Bewegung ausschließlich vom Steg
weg, in das zweite Gelenkstück hinein, möglich ist. Ein arretierter Zustand, wie in
Merkmal 4 des Anspruchs 1 definiert, lässt sich somit bei einem Einbau eines
federnden Druckstückes nicht realisieren. Bei dieser Sachlage kann es auch
dahinstehen, ob der Fachmann eine Veranlassung aus der Figur 7 der Druckschrift
S4 hatte, die Höhe des Bauteils anzupassen, wie von der Klägerin vorgetragen. Ein
federndes Druckstück stellt
für den Fachmann daher keine alternative
Ausgestaltung zu dem in der Druckschrift S4 beschriebenen Arretierungsmittel in
Form eines Stabes (pole 141) dar.
cc)
Der Fachmann gelangt auch nicht in naheliegender Weise ausgehend von
der Druckschrift S4 durch eine Kombination mit dem Dokument S1 (EP 1 033 105
A2) zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.
Die Klägerin trägt vor, aus der Druckschrift S1, die ebenfalls eine Gelenkanordnung
betreffe, sei eine alternative Ausgestaltung eines Arretierungsmittels offenbart. So
zeigten die Figuren 6 bis 9 der Druckschrift S1 Arretierungsmittel, die in einem
Endkörper 41 aufgenommen seien. Da eine Hülse gemäß dem Merkmal 7 des
Anspruchs 1 sehr breit formuliert sei, entspreche auch dieser Endkörper 41 einer
anspruchsgemäßen Hülse. Dem Fachmann liege es nahe, dieses Arretierungsmittel
alternativ in der Gelenkanordnung der Druckschrift S4 einzubauen. Dies führe zum
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.
Der Endkörper 41 weist eine Bohrung 50 in einem Kegelstumpf und eine größere
Bohrung 51 im Hauptteil des Endstücks auf, vgl. die Druckschrift S1, Figuren 6 bis
8 sowie die Absätze [0047] und [0048]. In dem Endkörper ist ein Nasenstück 52
angeordnet, dessen Kopfteil mittels einer Druckfeder 53 gegen die Innenwand der
Bohrung 51 gedrückt wird. Zur Verdeutlichung ist nachfolgend die Figur 8 der
Druckschrift S1 abgebildet:
Letztlich stellt ein Endstück 41 aus den gleichen Gründen, wie zu dem federnden
Druckstück zuvor unter bb) ausgeführt, für den Fachmann kein alternatives
Arretierungsmittel anstelle des Stabs (pole 141) gemäß Druckschrift S4 dar. Denn
auch beim Einbau des Endstücks 41 in dem zweiten Drehgelenk ist es zur Erhaltung
der gewünschten Verschwenkbarkeit zwangsläufig notwendig, dass weder das
Endstück 41 noch das Nasenstück 52 in die Öffnung des Stegs eingreifen. Durch
den Anschlag des Kopfteils in dem Endstück ist jedoch auch eine Bewegung und
somit ein Einrasten in eine am Bauteil angeordnete Rastvertiefung nicht möglich.
Durch das in der Druckschrift S1 beschriebene Endstück ist ein Drehgelenk gemäß
Merkmal 4 nicht umsetzbar. Ein Endstück 41 stellt für den Fachmann daher keine
alternative Ausgestaltung zu dem
in der Druckschrift S4 beschriebenen
Arretierungsmittel in Form eines Stabes (pole 141) dar.
b)
Des Weiteren ergibt sich ausgehend von den Druckschriften S1 oder S5 kein
Naheliegen des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents.
aa)
Soweit die Klägerin der Auffassung
ist, dem Fachmann sei eine
Gelenkanordnung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
bereits in Kenntnis allein der Druckschrift S1 oder der S5 nahegelegt, folgt der Senat
dieser Auffassung nicht.
Die Druckschrift S1 (vgl. Absatz [0035] bis [0049], Figuren 3 bis 9) betrifft ein
Reinigungsgerät mit einer Gelenkanordnung (kardanisches Gelenk 4), wobei ein
Kardangelenk 4 an einem Bauteil (Halteteil 5) des Reinigungsgeräts festgelegt ist
(Merkmale 1 und 2). Ein erstes um eine erste Schwenkachse 19 schwenkbares
Gelenkstück ist durch einen zweischenkligen Gelenkbügel 18, 18a, 18b ausgebildet
und über Halterungen 15, 16 auf dem Bauteil 5 angebracht (Merkmal 2.1). Eine
Stilhülse 12 mit Grundkörper 40 ist über eine Bohrung 17, 47, 48 an dem ersten
Gelenkstück 18 angebracht und um eine zweite Schwenkachse 20 schwenkbar
(Merkmal 2.2). Ein Endkörper 41 bildet eine Arretierungsvorrichtung mit einem
Nasenstück 52 als Arretierungsmittel aus, das an der dem Bauteil 5 zugewandten
Seite des zweiten Gelenkstücks 12, 40 ausgebildet ist (Merkmale 2.3 und 3). In
einem arretierten Zustand (vgl. Figur 3) greift das Nasenstück 52 in eine
Rastvertiefung 14 des Bauteils 5 ein und durchgreift dabei auch das erste
Gelenkstück 18 (Merkmale 4, 5).
Die Schenkel 18a und 18b des ersten Gelenkstücks 18 sind nicht wandartig
aufgebaut und auch nicht über äußere Stege verbunden, so dass das Merkmal 6
bei der Gelenkanordnung der Druckschrift S1 nicht verwirklicht ist.
Das Nasenstück 52 und das Endstück 41 sind in einem Hohlraum 39 des zweiten
Gelenkstücks 12, 40 aufgenommen, wobei das Endstück mittels der Bohrungen 50,
51 auch einen Sitz für das Nasenstück ausbildet (Teilmerkmale 7).
Eine merkmalsgemäße Hülse ist in der Druckschrift S1 nicht ausgebildet, da der
Endkörper 41 (vgl. Absatz [0043] bis [0049], Figur 6 bis 9) nicht auf eine Hülse
gelesen werden kann. Der Endkörper ist außen zylindrisch ausgebildet und umfasst
innen eine symmetrische bzw. konzentrisch zum Außenumfang vorgesehene
Bohrung 50. Eine zweite als Bohrung 51 bezeichnete Ausnehmung weist einen
kreissegmentförmigen Querschnitt auf (vgl. Figur 9). Zwischen den Bohrungen ist
ein Absatz als Anschlag für den verbreiterten Kopf des Nasenstücks 52 vorgesehen.
Der Endkörper 41 verfügt außen über zwei einander gegenüberliegende
leistenartige Seitenteile 43, 44 mit Einkerbungen 45 und weist in Längserstreckung
unterschiedliche Wandstärken auf. In diesem Endkörper erkennt der Fachmann
demnach ein Bau- bzw. Formteil mit ungleichmäßiger spezieller Außen- und
Innenkontur. Eine einfache im Wesentlichen hohlzylindrische Hülse stellt dieser
Endkörper für den Fachmann demnach nicht dar.
Der Gelenkanordnung der Druckschrift S1 fehlt demnach das Merkmal 6 sowie das
eine Hülse betreffende Teilmerkmal 7 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in
der Fassung des Hauptantrags.
Warum und wie der Fachmann unter Hinzuziehung seines Fachwissens die dort
offenbarte Gelenkanordnung
in Richtung auf den definierten Gegenstand
entwickeln sollte, ist nicht erkennbar. Wie er ohne weitere Veranlassung, in
Unkenntnis des Streitpatents, zum einen anstelle der Gelenkbügel vertikale
Wandteile und quer zu den Wandteilen liegende Stege vorsehen sollte (Merkmal 6)
und zusätzlich zum Anderen ein Durchgreifen des ersten Gelenkstücks durch das
Arretierungsmittel (Merkmal 4) ermöglichen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In der Druckschrift S5 sind, wie zur Neuheit bereits ausgeführt, die Merkmale 4 und
5 sowie das eine Hülse betreffende Teilmerkmal 7 nicht verwirklicht. Die technische
Lehre der Druckschrift D5 offenbart zwei Schwenkachsen, wobei jeder der
Schwenkachse
eine Arretierungsvorrichtung
zugeordnet
ist,
vgl.
die
Zusammenfassung. Es erschließt sich nicht, wie und warum der Fachmann ohne
weitere Veranlassung von dieser Lehre abweichen sollte um, gestützt auf sein
Fachwissen, eine Gelenkanordnung mit sämtlichen Merkmalen des beanspruchten
Gegenstandes auszubilden.
bb)
Auch ausgehend von der S1 in Kombination mit der Druckschrift S4 gelangt
der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die Druckschrift S1 offenbart eine Gelenkanordnung (Merkmal 1), vgl. die Figuren1
und 3 bis 5. Auf einem Bauteil (Wischkörper 30) ist ein Kardangelenk 4 angeordnet,
welches ein an dem Bauteil 30 angebrachtes, um eine erste Schwenkachse 19
schwenkbares erstes Gelenkstück (Gelenkbügel 18) und ein an dem ersten
Gelenkstück 18 angebrachtes, um eine zweite Schwenkachse 20 schwenkbares
zweites Gelenkstück (Stielhülse 12) sowie eine Arretiervorrichtung aufweist
(Merkmalskomplex 2). Das zweite Gelenkstück 12 weist dabei an seinem dem
Bauteil 30 zugewandten Ende ein Arretierungsmittel, vgl. Figur 8, Nasenstück 52,
auf (Merkmal 3), welches im arretierten Zustand in eine an dem Bauteil 30
ausgebildete Rastvertiefung 14 eingreift (Merkmal 4). Das an dem zweiten
Gelenkstück 12 vorgesehene Arretierungsmittel 52 durchgreift dabei das erste
Gelenkstück 18 (Merkmal 5).
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 darin, dass
das erste Gelenkstück zwei parallel zueinander angeordnete vertikale Wandteile
aufweist, die mit zwei äußeren, quer zu den Wandteilen liegenden Stegen
verbunden sind (Merkmal 6), und das Arretierungsmittel in einen Hohlraum
aufgenommen ist, in den eine Hülse aufgenommen ist, die als Sitz für das
Arretierungsmittel ausgebildet ist (Merkmal 7).
Der Fachmann erkenne, so die Auffassung der Klägerin, dass durch die in der
Druckschrift S1 dargestellten Gelenkbügel des kardanischen Gelenks die
Rastkräfte aufgenommen werden müssten. Dies werde auch im Absatz [0041]
beschrieben. Er werde dadurch angeregt, den Aufbau mit den eher dünnen Bügeln
zu stabilisieren und werde daher im Stand der Technik nach Kardangelenken
suchen, die eine höhere Stabilität ermöglichten. Ein solches Gelenk würde der
Fachmann in der Druckschrift S4 erkennen. Es sei eine einfache Maßnahme, den
Aufbau des Kardangelenks der Druckschrift S4 zu übernehmen und in einer
Rastvorrichtung wie in der Druckschrift S1 vorzusehen. Zur Verdeutlichung hat die
Klägerin nachfolgend dargestellte, entsprechend abgeänderte Figur 3 der
Druckschrift S1 vorgelegt (Abbildung 4). Das Kardangelenk, wie es der Fachmann
aus der S4 übertrage, setze sich aus dem zweiten Gelenkstück (in Abbildung 4 rot
hervorgehoben) und dem ersten Gelenkstück (in Abbildung 4 grün dargestellt)
zusammen. Zur Arretierung in der Vertiefung 14 sei, wie dargestellt, das
Stielelement 12 vorgesehen.
Durchaus ist für den Fachmann aus den Figuren der Druckschrift S1 zu erkennen,
dass die dort dargestellten Gelenkbügel den Nachteil der mangelnden Stabilität
aufweisen. So ist die Veranlassung durchaus gegeben, im Stand der Technik nach
einer stabileren Gelenkanordnung zu recherchieren. Erkennbar geeignet sind für
den Fachmann unmittelbar die
in den Figuren 15 bis 24 dargestellten
Drehgelenkanordnungen der Druckschrift S4. Insoweit ist dem Vorbringen der
Klägerin zuzustimmen. Jedoch ist nach Auffassung des Senats nicht ersichtlich,
warum der Fachmann nach Auffinden der Druckschrift S4 die dort vorgeschlagene
technische Lehre überhaupt noch mit dem Arretierungsmittel der Druckschrift S1
kombinieren sollte. Vielmehr offenbart die Druckschrift S4 eine Gelenkanordnung
mit einem stabilen Kardangelenk und einem entsprechenden Arretierungsmittel.
Diese Lehre stellt somit bereits eine in sich geschlossene Lösung dar. Darüber
umfasst die
technische Lehre der Druckschrift S4 auch vorteilhafte
Ausgestaltungen, die über die der Druckschrift S1 hinausgehen. Während eine
Gelenkanordnung gemäß der S1 lediglich eine Arretierungsposition aufweist, um
den Stiel beim Abstellen bzw. Nichtgebrauch oder beim Wechsel von Wischkörpern
zu fixieren, sieht die Druckschrift S4 mehrere Arretierungsmöglichkeiten vor. Hierzu
sei auf die Aufgabenstellung im Absatz [0006], „… it is further desired to provide
such a cleaning implement that can be adjusted to reach hard-to reach places…“
sowie die Figuren 15 bis 24 und die zugehörigen Absätze [0089] bis [0090]
verwiesen. Das Arretierungsmittel ist demgemäß in mehrere über das Bauteil
hinweg angeordnete Rastvertiefungen arretierbar. Warum der Fachmann daher, in
Unkenntnis des erteilten Anspruchs 1, von der technischen Lehre der Druckschrift
S4 abweichen sollte und auf die dort vorteilhaften Ausgestaltungen verzichten sollte,
indem er das Arretierungsmittel der Druckschrift S1 vorsieht,
ist nicht
nachvollziehbar.
cc)
Auch ausgehend von der S1 in Kombination mit der Druckschrift S5 gelangt
der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ausgehend von der Gelenkanordnung der
Druckschrift S1 sei es naheliegend, das erste Gelenkstück, wie in der Druckschrift
S5 vorgeschlagen, mit merkmalsgemäßen vertikalen Wandteilen und dazu
querverlaufenden Stegen auszuführen, ist diese Übernahme dem Fachmann
gerade nicht angezeigt. Die Stege erstrecken sich bei dem ersten Gelenkstück der
Druckschrift S5 rechts und links des Eingriffsbereichs des zweiten Gelenkstücks
und bilden dabei dessen Schwenkbereich begrenzende Anschläge aus. Verglichen
hiermit ist bei der Gelenkanordnung der Druckschrift S1 ein deutlich größerer
Schwenkwinkel von ca. 120 ° verwirklicht, wobei bei einem weiteren Verschwenken
das Arretierungsmittel 52 oberhalb (vgl. Figur 3) eines der Schenkel 18a, b des
ersten Gelenkstücks eine zweite Arretierungsstellung einnimmt (vgl. Absatz [0041]).
Warum der Fachmann ausgehend von der Druckschrift S1 die ein Gelenkstück mit
zwei Wandteilen und Stegen betreffende Lehre der Druckschrift S5 heranziehen
sollte und dabei den Schwenkbereich
reduzieren und auf die zweite
Arretierungsstellung verzichten sollte, erschließt sich nicht.
dd)
Auch ausgehend von der S1 in Kombination mit der Druckschrift S8 gelangt
der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Soweit die Klägerin vorträgt, es sei naheliegend, bei der Gelenkanordnung nach der
Druckschrift S1 den Endkörper 41 durch ein federndes Druckstück gemäß
Dokument S8 zu ersetzen, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
Der Endkörper 41 wirkt nicht nur durch den Eingriff seines Nasenstücks 52 in die
Vertiefung 14 arretierend, sondern zusätzlich wird auch das Anschlagelement 54
mit seiner Ausnehmung 55 von der Feder 53 gegen die Fläche des Gelenkbügels
18 gedrückt (vgl. Figur 8, Absatz
[0048]). Somit wird die Wirkung der
Arretierungsvorrichtung verstärkt.
Warum der Fachmann unter Verzicht auf diese Wirkung dennoch den Endkörper 41
durch ein federndes Druckstück ersetzen sollte, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus
lässt die Kombination dieser beiden Druckschriften das Merkmal 6 des Anspruchs 1,
nämlich die Ausgestaltung des ersten Gelenkstücks mit zwei parallelen Wänden
und quer liegenden Stegen, außer acht.
ee)
Des Weiteren gelangt der Fachmann auch durch Kombination der
Druckschrift S1 mit den beiden Druckschriften S5 und S8 nicht in nahe liegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Unter Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter cc) und dd) sind keine
Gründe gegeben, warum der Fachmann zur Druckschrift S1 beide Druckschriften,
nämlich S5 und S8, hinzuziehen sollte. Denn die Berücksichtigung der dortigen
Lehren würde gegenüber der Lehre der Druckschrift S1 eine Reduzierung des
Schwenkbereichs des ersten Gelenkstücks sowie den Wegfall sowohl der zweiten
Arretierungsstellung als auch der zusätzlichen von der Arretierungsvorrichtung auf
das erste Gelenkstück ausgeübten Klemmwirkung im arretierten Zustand bedingen.
ff)
Auch ausgehend von der S1 in Kombination mit der Druckschrift S7 gelangt
der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die Klägerin trägt vor, der Fachmann müsste unter dem aus der Druckschrift S1
bekannten Endkörper eine Hülse verstehen, da der Endkörper wie eine Hülse oder
Buchse, belegt durch die Druckschrift S7, verschleißverhindernd wirke.
Wie oben ausgeführt, stellt der als komplexes Formteil offenbarte Endkörper nach
fachmännischem Verständnis keine Hülse dar. Dass das Endstück u.a. auch wie
eine verschleißmindernde Buchse wirkt, vermag daran nichts zu ändern.
c)
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften S2, S3, S5 bis
S7 sowie S10 und S11 für sich oder in Zusammenschau mit den anderen
Druckschriften führen den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.
2.
Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen, weiter angegriffenen
Patentansprüche 2 bis 4 sowie 6, 8 und 9 werden von dem rechtsbeständigen
Patentanspruch 1 getragen.
3.
Der angegriffene Patentanspruch 11 ist in der erteilten Fassung patentfähig.
Dieser Anspruch ist nebengeordnet, aber inhaltlich auf die vorhergehenden
Ansprüche rückbezogen, indem er auf ein Reinigungsgerät (10) mit einer
Gelenkanordnung (20) gerichtet ist, die die Merkmale nach einem der Ansprüche 1
bis 10 umfasst.
Wie oben dargelegt, haben die Ansprüche 1 bis 4 sowie 6, 8 und 9 Bestand. Ihre
Gegenstände erweisen sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik als patentfähig. Daher ist ein Reinigungsgerät, das die Merkmale der
patentfähigen Drehgelenksanordnung gemäß den Ansprüchen 1 bis 4 sowie 6, 8
und 9 mit umfasst, ebenfalls patentfähig. Auf die unter III. 1. dargelegte Begründung
wird verwiesen. Nichts Anderes gilt für ein Reinigungsgerät nach Anspruch 11 auch,
soweit dieser
inhaltlich auf die nicht angegriffenen und damit ohnehin
rechtsbeständigen Ansprüche 5, 7 und 10 rückbezogen ist.
Der auf den Anspruch 11 zurückbezogene Anspruch 12 wird von dem
rechtsbeständigen Patentanspruch 11 getragen.
4.
Somit war die Klage abzuweisen, auf die von der Beklagten mit den
Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Fassungen kommt es daher nicht mehr an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Püschel
Wiegele
Dr.-Ing. Schwenke
Dr. rer. nat. Deibele