Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 16.11.2022 – 14 W (pat) 56/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:161122B14Wpat56.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 56/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 007 381.4
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Dr. Jäger sowie der
Richterinnen Dr. Philipps und Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:161122B14Wpat56.19.0
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 hat die Prüfungsstelle für die Klasse A61K des
Deutschen Patent-
und Markenamtes
(DPMA) die Patentanmeldung
10 2010 007 381.4 mit der Bezeichnung
„Prophylaxemittel gegen Krebskrankheiten und erhöhte
Hautspannungen“
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die Ansprüche 1 und 2 vom 10. Februar 2010 zugrunde, die
folgenden Wortlaut haben:
„1. Prophylaxemittel
gegen
Krebskrankheiten
und
erhöhte
Hautspannungen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass Niacin
(Nicotinsäure, Nicotinamid) verwendet wird.
2. Prophylaxemittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Dosierung im Minimum 200 mg bis max. 800 mg pro Tag beträgt.“
Der Zurückweisungsbeschluss wurde zunächst damit begründet, dass gemäß den
Ansprüchen Niacin in einem Proyphylaxemittel gegen Krebskrankheiten und
erhöhte Hautspannungen verwendet werde. Allerdings würden in den gesamten
Anmeldeunterlagen keinerlei Wirkungen von Niacin auf die Hautspannung bzw. auf
Krebserkrankungen gezeigt. Niacin werde in der Beschreibung nicht einmal
erwähnt. Damit seien entgegen den Anforderungen des § 34 PatG die Ansprüche
nicht durch die Beschreibung gestützt. Die Ansprüche verstießen auch deswegen
gegen § 34 PatG, weil sie Verfahrensmerkmale enthielten, die aber nur dann
zulässig seien, wenn der Gegenstand eines Erzeugnisanspruchs nicht
in
zumutbarer Weise anders gekennzeichnet werden könne. Vorliegend seien alle
Ansprüche auf Prophylaxemittel gerichtet und in unzulässiger Weise nur mit
Verfahrensmerkmalen charakterisiert, da lediglich die Verwendung von Niacin in
bestimmten Dosierungen angegeben sei.
Hinsichtlich der Neuheit sei bei den als Erzeugnisansprüchen auszulegenden
Ansprüchen zu beachten, dass die Angabe eines neuen Zwecks oder einer neuen
Wirkung einem bekannten Erzeugnis keine Neuheit verleihe. Daher sei jede
Offenbarung von Niacin, solange sie zur beanspruchten Verwendung geeignet sei,
neuheitsschädlich. So offenbare die Druckschrift
D1
Yiasemides, E. et al., Carcinogenesis, 2009, 30, S. 101 bis 105
die schädliche Wirkung von UV-Strahlung auf die Immunabwehr der Haut, was die
Entstehung von Krebs begünstige. D1 lehre, dass Nikotinamid die Immunabwehr
der Haut schütze und damit Krebserkrankungen vorbeuge. Damit nehme die D1 die
in Anspruch 1 erwähnte Verwendung von Niacin neuheitsschädlich vorweg.
Die erfinderische Tätigkeit werde bei chemischen Stoffen durch
ihre
überraschenden und/oder vorteilhaften Eigenschaften und Wirkungen begründet,
wobei dieser Effekt glaubhaft sein oder nachgewiesen werden müsse. Die
vorliegende Anmeldung enthalte aber
keinerlei Untersuchungen,
zur
Glaubhaftmachung des beanspruchten Effekts von Niacin auf Krebserkankungen
oder erhöhte Hautspannungen. Auch hinsichtlich der Dosierungen gemäß Anspruch
2 seien keinerlei Angaben zu finden. Ein vorteilhafter Effekt sei somit nicht
ersichtlich, so dass keine erfinderische Tätigkeit begründet sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein
Patentbegehren nach Hauptantrag mit den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1 und 2 sowie nach Hilfsantrag vom 15. April 2021 mit zwei
Verwendungsansprüchen weiterverfolgt.
Aus Sicht des Anmelders sei der Patentanspruch 1 nicht als Erzeugnisanspruch
auszulegen, auch wenn dieser mit dem Wort "Prophylaxemittel" beginne. Vielmehr
handle es sich um einen Verwendungsanspruch, da am Ende des
Patentanspruchs 1 die Formulierung "verwendet wird" stünde. Daher hätte auch die
Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit unter einer anderen
Betrachtungsweise erfolgen müssen. Des Weiteren verweist der Anmelder auf den
genauen Wortlaut des Anspruchs, worin ein Prophylaxemittel gegen
Krebserkrankungen und erhöhte Hautspannung beansprucht werde. Dies bedeute,
dass das beanspruchte Prophylaxemittel nicht allein auf Krebserkrankungen
gerichtet sei. Bezüglich der Beurteilung der Patentfähigkeit müssten deshalb beide
Indikationen berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit sei das der Anmeldung zugrunde liegende
und in den Anmeldeunterlagen dargestellte erfinderische Konzept zu beachten, das
in der mündlichen Verhandlung nochmals explizit vorgestellt wurde. Dabei spiele
die Hautspannung die zentrale Rolle, auf die die Anmeldung mit dem beanspruchten
Prophylaxemittel Einfluss nehmen möchte.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei gegenüber der D1
neu, da diese Druckschrift lediglich ein Mittel mit hochdosiertem Niacin für das
Immunsystem mit der Empfehlung als Prophylaxemittel gegen Krebskrankheiten
betreffe. Die Prophylaxe erhöhter Hautspannungen sei aber nicht offenbart. Der
neue Effekt der Prophylaxe gegen erhöhte Hautspannungen sei auch kein
immanenter Bestandteil der bekannten Prophylaxe gegen Hautkrebs. Zudem liege
auch eine erfinderische Tätigkeit vor. Der Hauptbestandteil des Niacins sei
bekanntermaßen Nikotin, welches ab einer bestimmten Menge eine entspannende
Wirkung auf die Haut habe. Die Erfindung liege in der Verabreichung einer für das
Einsetzen der entspannenden Wirkung des Nikotins ausreichenden Menge an
Niacin. Dies sei eine im Vergleich zur laufenden Krebsforschung "radikal neue
Idee".
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beanspruche die Verwendung des gegen
Krebskrankheiten wirkenden Prophylaxemittels Nicotinsäure (Niacin) oder dessen
Amid (Nicotinamid) als Prophylaxemittel gegen erhöhte Hautspannungen.
Dies sei gegenüber der D1 neu, da sich die D1 lediglich mit Nicotinamid als
Prophylaxemittel gegen Hautkrebs befasse und die Prophylaxe erhöhter
Hautspannungen nicht offenbare. Die Verwendung gemäß Hilfsantrag beruhe auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich die D1 überhaupt nicht mit dem Problem
erhöhter Hautspannungen beschäftige, so dass der Fachmann keinen Anlass
gehabt habe, diese Druckschrift zur Lösung der Aufgabe heranzuziehen, ein
Prophylaxemittel gegen erhöhte Hautspannungen bereitzustellen. Dabei sei zu
beachten, dass die beanspruchte Verwendung der Nicotinsäure oder dessen Amids
als Prophylaxemittel gegen erhöhte Hautspannungen nicht derart mit der bekannten
Verwendung als Prophylaxemittel gegen Hautkrebs technologisch verwandt seien,
dass die neue Verwendung für den Fachmann naheliegend gewesen sei.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und
das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 und 2 gemäß
Hauptantrag vom 15. April 2021 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Beschreibung Absätze [0001] und [0025] vom 15. April 2021 sowie Absätze
[0002] bis [0024] und [0026] bis [0046] gemäß Offenlegungsschrift,
Zeichnungen (Figuren 1-3, 4a, 4b, 5,6) wie ursprünglich eingereicht,
hilfsweise, das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 und 2 gemäß
Hilfsantrag vom 15. April 2021,
im Übrigen (Beschreibung, Zeichnungen) wie zum Hauptantrag, zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der beiden Ansprüche
des Hilfsantrags, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne
Erfolg.
2. Ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die im Patentgesetz
festgelegten Patentierungserfordernisse der Neuheit und der
für die
Nacharbeitbarkeit erforderlichen ausreichenden Offenbarung erfüllt (vgl. § 3 und
§ 34 Abs. 4 PatG, kann dahingestellt bleiben, da das beanspruchte
Prophylaxemittel jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. § 4
PatG).
2.1. Die Anmeldung betrifft ein Prophylaxemittel gegen Krebskrankheiten und
erhöhte Hautspannungen (vgl. ursprünglich eingereichte Unterlagen Anspruch 1).
Ihr liegt dabei die Aufgabe zu Grunde, Hautspannungen zu reduzieren und damit
Krebskrankheiten vorzubeugen (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung S. 7
le. Abs., Z. 6 bis 7).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Prophylaxemittel gemäß Anspruch 1 des
Hauptantrags mit folgenden Merkmalen:
1.
2.
3.
Prophylaxemittel
gegen Krebskrankheiten und erhöhte Hautspannungen,
indem Niacin (Nicotinsäure, Nicotinamid) verwendet wird.
Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem
Pharmazeuten oder pharmazeutischen Chemiker und einem Mediziner, die jeweils
mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Anwendung pharmazeutischer
Wirkstoffe auf dem Gebiet der Hauterkrankungen und Krebskrankheiten haben.
2.2. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag stellt keinen Verwendungsanspruch dar,
vielmehr handelt es sich bei ihm um einen zweckgebundenen Erzeugnisanspruch
der zweiten medizinischen
Indikation von Niacin. Denn er erfüllt die
Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung gemäß § 3 Abs. 4 PatG, da er einen
Stoff oder ein Stoffgemisch als Gegenstand hat und für eine spezifische
therapeutische Anwendung bestimmt ist. Dementsprechend ist bei der Prüfung der
Patentfähigkeit zu prüfen, ob die spezifische therapeutische Anwendung –
vorliegend gemäß Merkmal 2 die Prophylaxe gegen Krebskrankheiten und erhöhte
Hautspannungen - neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, da diese
bei an sich bekannten Substanzen oder Stoffgemischen, wie es vorliegend Niacin
darstellt, die Patentfähigkeit begründet (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 3
Rn. 147, 149 bis 151, 153).
Der Anspruch 1 ist dabei so zu verstehen, dass das Prophylaxemittel Niacin als
aktive Substanz umfasst, weil die gesamten Anmeldeunterlagen keinen anderen
Wirkstoff aufzeigen. Damit beziehen sich die Dosierungsangaben des
Unteranspruchs 2 ebenfalls auf das Niacin im Prophylaxemittel. Unter Niacin
versteht die Anmeldung in diesem Zusammenhang Nikotinsäure bzw. Nikotinamid
(vgl. ursprünglich eingereichte Unterlagen Anspruch 1).
2.3. Die erfinderische Tätigkeit wird bei chemischen Stoffen in der Regel durch ihre
überraschenden
Eigenschaften
und Wirkungen
begründet.
Dieser
patentbegründende Effekt muss hinlänglich glaubhaft sein und muss - wenn
berechtigte Zweifel bestehen - nachgewiesen werden (vgl. Schulte/Moufang, PatG,
11. Aufl. § 4 Rdn 92). Vorliegend finden sich allerdings weder in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen noch
in der Beschwerdebegründung oder
in den
Schriftsätzen, die der Prüfungsstelle vorgelegt worden sind, Untersuchungen oder
Belege, die einen Effekt von Niacin insbesondere auf die im Merkmal 2 angeführten
"erhöhten Hautspannungen" nachweisen bzw. glaubhaft machen. Niacin wird in der
Beschreibung nicht einmal erwähnt. Eine vorteilhafte Eigenschaft ist auch nicht in
den in Unteranspruch 2 angegeben Dosierungen ersichtlich. Denn dabei handelt es
sich um fachübliche Dosierungen von Niacin bei medizinischen Anwendungen. So
ist beispielsweise aus der D1 die erfolgreiche Verwendung von Nikotinamid zum
Schutz der Immunabwehr der Haut vor der schädlichen Wirkung von UV-Strahlung
und damit zum prophylaktischen Schutz der Haut vor Krebserkrankungen bekannt,
wobei Nikotinamid u.a. in einer täglichen Dosierung von 500 mg in dem im
Unteranspruch 2 beanspruchten Bereich eingesetzt wird (vgl. D1 S. 101 Abstract).
Aufgrund dieser fehlenden Glaubhaftmachung eines Effekts von Niacin auf erhöhte
Hautspannungen ist das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit für den Anmeldegegenstand gemäß Hauptantrag nicht begründet.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand des Anmelders, dass
Niacin entspannend wirke, wie dies beim Konsum von Nikotin, das seiner Ansicht
nach den Hauptbestandteil von Niacin darstelle, während des Rauchens allgemein
bekannt sei, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn zum einen
gehört es zum allgemeinen Fachwissen, dass es sich bei Nikotin auf der einen Seite
und Nikotinsäure bzw. Nikotinamid auf der anderen Seite um komplett
unterschiedliche chemische Substanzen handelt, die biologisch
in keinem
Zusammenhang stehen und im Körper völlig unterschiedlich wirken. Zudem definiert
die Anmeldung Niacin im Anspruch 1 selbst, worin angegeben ist, dass Niacin
Nikotinsäure oder Nikotinamid sei und damit nicht ein Nikotinpräparat (vgl. II.2.2. le.
Abs.), was dem allgemeinen Fachwissen zu Niacin entspricht. Zum anderen ist auch
eine Wirkung von Nikotin auf die Hautspannung weder in den Anmeldeunterlagen
noch in den sonstigen Aktenbestandteilen durch auf dem Fachgebiet übliche
Untersuchungen belegt oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht.
Auch das in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich vorgetragene
gedankliche Konzept, das den Anmelder zu der vorliegenden Anmeldung geführt
hat, kann das gesetzliche Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit für das
beanspruchte Prophylaxemittel nicht begründen. Denn dieses auf Beobachtungen
und
theoretischen Überlegungen
basierende Konzept
stellt
keinen
nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Hautspannung und Niacin bzw.
Nikotinsäure oder Nikotinamid her. Dieser konnte vom Anmelder trotz wiederholten
Nachfragens in der mündlichen Verhandlung auch nicht belegt oder glaubhaft
gemacht werden, zumal Niacin – wie bereits dargelegt – entgegen der
Argumentation des Anmelders kein Nikotinpräparat ist und im Übrigen auch für
Nikotin keine fachüblichen Belege zur Glaubhaftmachung einer Wirksamkeit auf
erhöhte Hautspannungen vorgelegt worden sind.
Ebenso
überzeugt
die
Argumentation
des
Anmelders
in
der
Beschwerdebegründung nicht, dass die Anmeldeunterlagen mehrere Erfindungen
umfassen würden. Denn beansprucht wird lediglich ein Niacin enthaltendes
Prophylaxemittel für eine verbesserte Hautspannung und gegen Krebskrankheiten,
das unabhängig von eventuell in der Beschreibung zusätzlich offenbarten
Erfindungen patentfähig sein muss,
indem es sämtliche gesetzliche
Patentierungserfordernisse
inklusive dem Beruhen auf einer erfinderischen
Tätigkeit erfüllt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
2.4. Der nachgeordnete Anspruch 2 gemäß Hauptantrag teilt das Schicksal des
Anspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3.
Auch die nebengeordneten Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 des
Hilfsantrags erweisen sich jedenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit als
nicht patentfähig.
3.1. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags ist als Verwendungsanspruch formuliert und
betrifft die Verwendung von Nikotinsäure oder Nikotinamid als Prophylaxemitel
gegen erhöhte Hautspannungen.
Die beanspruchte Verwendung beruht aus denselben Gründen wie das
Prophylaxemittel gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Denn – wie bereits unter II.2.3. ausgeführt – ist eine
Wirkung von Nikotinsäure oder Nikotinamid auf erhöhte Hautspannungen rein
spekulativer Natur, da keine Nachweise zur Glaubhaftmachung dieser Wirkung
vorgelegt oder vorgetragen worden sind.
Im Übrigen
fehlen
in den
Anmeldeunterlagen auch erforderliche Angaben dazu, wie der Fachmann erhöhte
Hautspannungen messen kann, um einen Effekt der im Anspruch genannten
Wirkstoffe bei der beanspruchten Verwendung bestimmen bzw. überprüfen zu
können.
Die Verwendung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags ist somit ebenfalls mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
3.2 Der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag teilt das Schicksal des
Anspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Zudem
ist das gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags zusätzlich
beanspruchte Merkmal der täglichen Dosierung von mindestens 200 mg bis
maximal 800 mg aus der D1 bekannt (vgl. II.2.3. Abs. 1) und kann somit eine
erfinderische Tätigkeit für die im Anspruch 2 des Hilfsantrags beanspruchte
Verwendung nicht begründen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Dr. Jäger
Dr. Philipps
Fehlhammer
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