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BPatG Beschluss vom 16.11.2022 – 9 W (pat) 20/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:161122B9Wpat20.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 20/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 000 111.7

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 16. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing.

Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:161122B9Wpat20.20.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 9. Januar 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2019 000 111.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Vorrichtung eines Systems von Bauelementen zum kostengünstigen

Aufbau einer hoch-wärmegedämmten Haus-Fassade und Verfahren zu

dessen Herstellung“.

Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B vom 25. Mai

2020, der am 30. Mai 2020 per Einschreiben durch Übergabe zugestellt worden ist,

wurde die Patentanmeldung gemäß § 48 i.V.m. § 3 PatG zurückgewiesen, weil der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht als neu gelten könne.

Nachdem die Prüfungsstelle für Klasse E04B mit ihrem Erstbescheid vom

10. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass eine Patenterteilung nicht in

Aussicht gestellt werden könne, hat die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 28. Januar

2020 ein neues Anspruchsbegehren mit Patentansprüchen 1 und 2 ohne

weitergehende

inhaltliche Ausführungen eingereicht. Daraufhin hat die

Prüfungsstelle für Klasse E04B des DPMA die Anmeldung mit Beschluss vom 25.

Mai 2020 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1, der sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3

zusammensetze, nicht als neu gelten könne, da er bereits aus der Druckschrift E2

bekannt sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat sich die Anmelderin mit ihrer am

selben Tag beim DPMA eingegangenen Beschwerde vom 16. Juni 2020 gewendet,

mit der sie auch neue Patentansprüche 1 und 2 zu den Akten gereicht hat.

Neben der bereits in der Anmeldung genannten

E1

DE 10 2014 009 137 A1

wurden im Prüfungsverfahren die Druckschriften

E2

E3

E4

DE 298 21 810 U1,

US 2013 / 0067838 A1 und

DE 10 2007 062 982 A1

ermittelt.

In der mit der Beschwerde eingegangenen Beschwerdebegründung hat die

Anmelderin und Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Gegenstände nach den

Patentansprüchen 1 und 2 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu

seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Sie beantragt sinngemäß

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) vom 25. Mai 2020 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen,

-

-

-

Patentansprüche 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom

16. Juni 2020;

Beschreibungsseiten 1 bis 21, eingereicht mit Schriftsatz vom

16. Juni 2020;

Zeichnungen 1 bis 7 wie ursprünglich eingereicht am 9. Januar

2019.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Vorrichtung zum Aufbau einer kostengünstigen und hochwärmegedämmten Haus-Fassade als Teil eines Systems von

Kombi-Bauelementen (1) mit den folgenden Merkmalen:

a) eine Vielzahl von hochkant stehenden zusammenhängenden Grund-Rahmenteilen aus Profilstangen aus

Aluminium mit innen liegenden Funktions-Elementen (2) wie

Fenster und/oder Türen,

b) ein System von verschiedenen, die Innenfläche der Grund-

Rahmenteile (7) ausfüllenden Dämm-Elementen (26 bis 29),

c) ein System von verschiedenen Installations-Elementen,

d) eine Vielzahl von verschiedenen Profil-Elementen

für

Pfosten (12),

e) wobei die Kombi-Bauelemente (1) zum Aufbau von Wandstützen- und/oder Fassadenelemente verwendet werden,

und

f) wobei Bauelemente als Bodentraverse (14) und/oder

Deckentraverse (13) und/oder eine äußere Deckplatte (15)

auftreten, dadurch gekennzeichnet, dass

die Pfosten (12), die Bodentraverse (14) und die Deckentraverse

(13) jeweils ein äußeres Pfostenprofil (17), ein inneres Pfostenprofil

(19) und einen Pfostenverbinder (16) aufweisen, wobei der

Zwischenraum mit einer Pfosten-Dämmfüllung (18) ausgefüllt ist,

wobei die Pfosten (12) zur Realisierung von Fassadenelementen

an den Dämm-Elementen befestigt sind und zur Realisierung von

Wandstützelementen zusätzlich an Stütz-Pfosten (34) eines

Stabilisierungs-Rahmens (8) befestigt sind, und

wobei die Pfosten (12) mit der Bodentraverse (14) und der

Deckentraverse (13) des Grundrahmens (7) mechanisch lösbar

verbunden sind.“

Der geltende Patentanspruch 2 lautet:

„2. Verfahren zur Herstellung einer kostengünstigen und hochwärmegedämmten Haus-Fassade als Teil eines Systems von

Kombi-Bauelementen (1) mit den folgenden Merkmalen:

a) automatisch ablaufender Fertigungsprozess zur Herstellung

sämtlicher funktionsfähiger Kombi-Bauelemente (1) für den

Aufbau einer Hauswand als Teil eines Hauses oder einer

Hausfassade,

b) messtechnische Erfassung sämtlicher Fertigungsdaten

während der Produktion,

c) Vergleich der Fertigungsdaten mit früheren Fertigungsdaten,

d) wobei CNC-gesteuerte Bearbeitungszentren für alle zu

bearbeitenden Materialien zum Einsatz kommen,

e) wobei autonom fahrende Montage-Lafetten, 6-Achs-Roboter

und RFID-Chips zum Einsatz kommen,

wobei die Pfosten (12), die Bodentraverse (14) und die

Deckentraverse (13) eines Grundrahmens

(7) des Kombi-

Bauelements (1) jeweils ein äußeres Pfostenprofil (17), ein inneres

Pfostenprofil (19) und einen Pfostenverbinder (16) aufweisen,

wobei der Zwischenraum mit einer Pfosten-Dämmfüllung (18)

ausgefüllt ist,

wobei zur Realisierung von Fassadenelementen die Pfosten (12)

des Grundrahmens (7) an Dämm-Elementen befestigt sind und zur

Realisierung von Wandstützelementen zusätzlich an Stütz-Pfosten

(34) eines Stabilisierungs-Rahmens (8) befestigt sind, und

wobei die Pfosten (12) mit der Bodentraverse (14) und der

Deckentraverse (13) des Grundrahmens (7) mechanisch lösbar

verbunden sind.“

Unteransprüche sind in der geltenden Anspruchsfassung nicht mehr enthalten.

In seinem Ladungszusatz vom 15. September 2022 hat der Senat u.a. ausgeführt,

dass der geltende Anspruch 2 nach vorläufiger Auffassung nicht zulässig sei und

der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend von der senatsseitig

aufgedeckten

E5

DE 20 2017 003 750 U1

unter Anwendung des Fachwissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin daraufhin beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden, und angekündigt, dass weder sie noch ihr

Vertreter an der mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 teilnehmen

würden.

Zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft

und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass es bei der

Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse E04B des DPMA

bleibt. Denn der Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 48

i.V.m. § 4 PatG erweist sich als durchgreifend, weil zumindest eine der in dem

geltenden Anspruch 1 beanspruchten Alternativen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht. Diese ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

3.

Die Streitanmeldung betrifft eine Vorrichtung eines Systems von

Bauelementen zum kostengünstigen Aufbau einer hoch-wärmegedämmten Haus-

Fassade und ein Verfahren zu dessen Herstellung, vgl. Absatz [0001] der mit den

ursprünglich

eingereichten Unterlagen

identischen Offenlegungsschrift

DE 10 2019 000 111 A1, auf deren Absätze im Folgenden verwiesen wird.

Weiter

ist

in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass die mit den

zunehmenden Anforderungen an die Gebäude-Wärmedämmung im Rahmen der

Erderwärmung benötigten Dicken von Dämmstoffen die Nachfrage nach

effizienteren Materialien und Systemen zur Wärmedämmung von Gebäuden

steigerten. Eine mögliche Abhilfe böte hierbei die Isolation mittels der Calostat-

Wärmedämmung. Zum Stand der Technik werde auf die auf eine Eingabe der

Anmelderin zurückgehende Druckschrift E1 verwiesen, die ein Fassadenelement

mit feuerbeständigen Fassadenelementen mit hoher Dämmwirkung für den

Fassadenbau bei Hochhäusern und ein Verfahren zu dessen Herstellung betreffe,

vgl. Absätze [0002] und [0003].

Der vorliegenden Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein System von

Bauelementen zum kostengünstigen Aufbau einer Hausfassade zu schaffen, das

eine hohe feuerfeste Wärmedämmung mit geringem Flächenbedarf verbindet und

ein entsprechendes Verfahren zu seiner Herstellung anzugeben, vgl. Absatz [0006].

4.

Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung

des Standes der Technik legt der Senat ein Fachteam zugrunde. Dieses besteht

aus einem Bauingenieur (Hochschule), der über mehrjährige Erfahrung in der Tragwerks- und Konstruktionsplanung von vorgefertigten Bauelementen für Fassaden

und/oder Hauswänden verfügt, und einem Maschinenbauingenieur (Hochschule)

mit mehreren Jahren Berufserfahrung in der Planung von Fertigungsstraßen für

vorgefertigte Bauelemente.

5.

Gegenstand des Patentanspruchs 1

Der geltende Patentanspruch 1, der zur Erleichterung von Bezugnahmen mit einer

Merkmalsgliederung versehen wurde, lautet:

M0 Vorrichtung zum Aufbau einer kostengünstigen und hoch-wärmegedämmten

Haus-Fassade als Teil eines Systems von Kombibauelementen (1) mit den

folgenden Merkmalen:

a)

eine Vielzahl von hochkant stehenden zusammenhängenden Grundrahmenteilen aus Profilstangen aus Aluminium mit innen liegenden Funktionselementen (2) wie Fenster und/oder Türen,

b)

ein System von verschiedenen, die Innenfläche der Grundrahmenteile (7) ausfüllenden Dämmelementen (26 bis 29),

ein System von verschiedenen Installationselementen,

eine Vielzahl von verschiedenen Profilelementen für Pfosten (12),

c)

d)

e)

wobei die Kombibauelemente (1) zum Aufbau von Wandstützen- und/oder

Fassadenelemente verwendet werden, und

f)

wobei Bauelemente als Bodentraverse (14) und/oder Deckentraverse (13)

und/oder eine äußere Deckplatte (15) auftreten,

dadurch gekennzeichnet, dass

g)

die Pfosten (12), die Bodentraverse (14) und die Deckentraverse (13) jeweils

ein äußeres Pfostenprofil (17), ein inneres Pfostenprofil (19) und einen

Pfostenverbinder (16) aufweisen,

h) wobei der Zwischenraum mit einer Pfostendämmfüllung (18) ausgefüllt ist,

i)

wobei die Pfosten (12) zur Realisierung von Fassadenelementen an den

Dämmelementen befestigt sind und

j)

zur Realisierung von Wandstützelementen zusätzlich an Stützpfosten (34)

eines Stabilisierungsrahmens (8) befestigt sind, und

k)

wobei die Pfosten (12) mit der Bodentraverse (14) und der Deckentraverse

(13) des Grundrahmens (7) mechanisch lösbar verbunden sind.

Neben der Gliederung der Merkmale wurde im Anspruch die Schreibweise der

zusammengesetzten Substantive vereinheitlicht.

Der geltende Patentanspruch 1 ist mit Merkmal M0 auf eine Vorrichtung gerichtet,

die zum Aufbau einer Hausfassade hergerichtet ist und die Teil eines Systems von

Kombibauelementen ist. Aus den Figuren 1 und 2 i.V.m. den Absätzen [0010] bis

[0015] der Offenlegungsschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird,

entnimmt der angesprochene Fachmann, dass die beanspruchte Vorrichtung, die

im montierten Zustand eine Hausfassade bildet, mehrere Kombibauelemente

umfassen kann, die entweder als tragende Wandkonstruktion oder als vorgehängte

Fassadenelemente verbaut sind (vgl. auch Merkmal e)). Die Kombibauelemente

können dabei aus Aluminiumrahmen bestehen und Funktionselemente wie Fenster

oder Türen sowie Grund- und Stabilisierungsrahmen aufweisen. Dies spiegelt sich

teilweise in Merkmal a) wieder, wonach die Vorrichtung eine Vielzahl von hochkant

stehenden zusammenhängenden Grundrahmenteilen aus Profilstangen aus

Aluminium mit innenliegenden Funktionselementen wie Fenster und/oder Türen

aufweist. Ein solches Grundrahmenteil bzw. ein solcher Grundrahmen ist jeweils in

Figuren 3, 4 und 5 gezeigt, wobei die Profilstangen als oberes und unteres

horizontal verlaufendes Profil und senkrecht dazu als Pfosten den Rahmen

aufspannen.

Überhaupt geben die Merkmale a), b), c), e) und f) an, wie die Vorrichtung mit den

Kombibauelementen ausgebildet ist, während die verbleibenden Merkmale d) und

g) bis k) Aussagen für die Pfosten und Traversen treffen, die den mit Merkmal a)

eingeführten Profilstangen entsprechen und damit die Grundrahmen(-teile) bilden,

die wiederum Teil der Kombibauelemente sind, vgl. dazu auch Figur 3 sowie

Absätze [0016] und [0017].

Gemäß Merkmal b) gibt es ein System von verschiedenen Dämmelementen, die die

Innenfläche der Grundrahmen(-teile) ausfüllen. Der Fachmann entnimmt dem, dass

die die Dämmebene bildenden Dämmelemente die Gefache des Rahmens

ausfüllen, vgl. Figuren 4 und 5a sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung 1

i.V.m. Absätzen [0029] und [0039]. Hier wie auch bei Merkmal M0 und dem

folgenden Merkmal c) gibt der Begriff „System“ dem Fachmann an, dass

verschiedene das jeweilige System darstellende Elemente entsprechend einer

vorgegebenen Planung aufeinander abgestimmt sind, vgl. beispielsweise Absätze

[0077], [0086] und [0094].

Neben dem System von Dämmelementen gibt es in der Vorrichtung bzw. in deren

Kombibauelementen nach Merkmal c) ein System von verschiedenen

Installationselementen, bei denen es sich um aus der HLS- und Elektroplanung

hervorgehenden Installationselemente der Haustechnik, also die Elektroinstallation

sowie Sanitär- und Heizungsinstallation mit Wasserzu- und -ablauf handeln kann,

vgl. Absätze [0077] und [0093] bis [0096].

Nach Merkmal e) werden die Kombibauelemente zum Aufbau von Wandstützen-

und/oder Fassadenelementen verwendet. Die Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel

der Kombielemente als Teil einer Hauswand, also als feste Stützwand in der

Bedeutung, dass sie Teil des Tragwerks des Hauses sind, vgl. zusätzlich Absätze

[0010] und [0013]. Der Figur 2 ist die alternative Ausführung zu entnehmen, bei der

die Kombielemente nicht Teile des Gebäudetragwerks, sondern als nichttragende

hier vorgehängte Fassadenelemente ausgebildet sind, vgl. zusätzlich Absätze

[0010] und [0014].

Abbildung 1: Figur 4a

Schließlich ist für die Vorrichtung mit den Kombielementen mit Merkmal

f)

festgelegt, dass Bauelemente als Bodentraverse und/oder Deckentraverse

und/oder äußere Deckplatte auftreten. Auch wenn dem Patentanspruch 1 nichts

über deren Lage in der Vorrichtung / den Kombielementen zu entnehmen ist, folgt

für den Fachmann aus den Ausführungsbeispielen nach Figur 4 i.V.m. Absatz

[0023] und Figur 5 i.V.m. Absatz [0033], dass die Traversen zusammen mit den

Pfosten den Grundrahmen, bzw. den Stabilisierungsrahmen bilden. In den jeweils

dazugehörigen Figuren 4a (siehe vorstehend eingeblendete Abbildung 1) und 5a

i.V.m. Absätzen [0028] bzw. [0038] ist gezeigt, dass die äußere Deckplatte die

Außenschicht der Gebäudehülle darstellt. Für die Boden- und Deckentraverse

werden im Patentanspruch 1 zusammen mit den Pfosten mit den folgenden

Merkmalen Ausgestaltungen angegeben, wohingegen die Ausgestaltung der

äußeren Deckplatte dem Fachmann obliegt.

Merkmal g) legt für die Pfosten, die Boden- und die Deckentraverse fest, dass sie

jeweils ein äußeres und ein inneres Pfostenprofil, die Merkmal a) entsprechend als

Profilstangen aus Aluminium ausgebildet sind, und einen Pfostenverbinder

aufweisen, deren Zwischenraum mit einer Pfostendämmfüllung ausgefüllt ist. Ohne

dass der Gegenstand nach Anspruch 1 darauf festgelegt wäre, kann die

Dämmfüllung beispielsweise aus einem nicht brennbaren Hochleistungsdämmstoff

wie Calostat® bestehen, vgl. Absätze [0028] und [0038]. Den in den Figuren 4a (s.

Abbildung 1) und 5a dargestellten Schnitten entnimmt der Fachmann, dass der in

Merkmal g) genannte Pfostenverbinder aus zwei einzelnen Pfostenverbindern

besteht, die sich jeweils vom äußeren zum inneren Pfostenprofil erstrecken, sodass

der Zwischenraum zur Dämmstofffüllung gebildet wird.

Zur Realisierung von tragenden Fassadenelementen gemäß Figur 1 und nichttragenden Fassadenelementen gemäß Figur 2 sind die Pfosten nach Merkmal i) an

den Dämmelementen befestigt, die gemäß Merkmal b) die Grundrahmen ausfüllen.

Dies geschieht mittelbar über die äußere Deckplatte beispielsweise mittels

Nietverbindungen 72 und Schraubpressverbindungen 75, vgl. zuvor eingeblendete

Abbildung 1 und Figur 5a i.V.m. Absatz [0031]. Für die Realisierung von

Wandstützelemente genannten tragenden Wandelementen ist mit Merkmal j) dazu

noch

festgelegt, dass die Pfosten zusätzlich an Stützpfosten eines

Stabilisierungsrahmens befestigt sind. Dies kann über Schraubverbindungen 73

erfolgen, vgl. Figur 5a i.V.m. Absatz [0040]. Merkmal j) ist insofern als fakultatives

Merkmal zu verstehen, als es nur zum Tragen kommt, wenn die Kombibauelemente

der anspruchsgemäßen Vorrichtung als tragende Wandelemente ausgebildet sind

wie beispielsweise in den Figuren 1, 3, 5 und 5a dargestellt.

Mit Merkmal k) ist noch angegeben, dass die Pfosten mit der Boden- und der

Deckentraverse des Grundrahmens mechanisch lösbar verbunden sind, wofür

Verschraubungen vorgesehen sein können, vgl. Absatz [0052]. Dort ist auch noch

angegeben, dass nur die inneren Pfosten eines Rahmens mechanisch lösbar mit

den Traversen verbunden werden, währen die jeweils äußeren Profile miteinander

verschweißt werden. Diese Ausgestaltung hat sich jedoch nicht im Anspruch 1

niedergeschlagen, sodass für den Gegenstand nach Anspruch 1 auch nicht

ausgeschlossen ist, dass alle Pfosten eines Rahmens mit den beiden Traversen

lediglich mechanisch lösbar verbunden sind.

6.

Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, er beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Inhalt der

Druckschrift E5 unter Anwendung des Wissens des Fachmanns ergibt, vgl. § 4

PatG. Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob die Änderungen im geltenden

Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 zulässig sind.

Die Druckschrift E5 zeigt eine Vorrichtung zum Aufbau einer kostengünstigen und

hochwärmegedämmten Hausfassade als Teil eines Systems von

als

Fassadenelemente 1 bezeichnete Kombibauelementen gemäß Merkmal M0, vgl.

Bezeichnung und Figur 1.

Die Vorrichtung zeigt eine Vielzahl von hochkant stehenden zusammenhängenden

Grundrahmenteilen aus Profilstangen mit innen liegenden Funktionselementen wie

Fenster, vgl. Figuren 1, 3, 4, 6 und 8 sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung

2.

Abbildung 2: Figuren 5 und 7 der Druckschrift E5

Der Fachmann entnimmt diesen Figuren auch, dass die Profilstangen aus

Aluminium sind. Denn offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch

und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des

Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre

selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern

"mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine

Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als

die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen

Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der

fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt,

vgl. BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin. So verhält es sich auch hier, weil der

Fachmann die Profile mit den Bezugszeichen 4, 6, 18, 35 und 36 unmittelbar und

eindeutig als Strangpressprofile aus Aluminium erkennt, wie sie für den gezeigten

Einsatz als lastabtragende Elementen in einer Fassade auch sinnvoll und gängig

sind. Denn die gezeigten relativ komplizierten Querschnitte können wirtschaftlich

nur durch Strangpressverfahren hergestellt werden, wofür sich für Fassadenprofile

nur Aluminium eignet, andere übliche Materialien für Fassadenprofile wie

Stahlblech oder Holz jedoch nicht.

Die Vorrichtung umfasst auch ein System von verschiedenen, die Innenflächen der

Grundrahmenteile ausfüllenden Dämmelemente 20, 23, 24 und 25, vgl. zuvor

eingeblendete Abbildung 2 sowie Figuren 6 und 10 und es gibt eine Vielzahl von

verschiedenen Profilelementen für Pfosten, vgl. Figur 4 bis 7. Hier werden die

Kombibauelemente 1

in der Ausgestaltungsvariante

zum Aufbau von

Fassadenelementen verwendet und Bauelemente treten als Bodentraverse 36

und/oder Deckentraverse 35 und/oder äußere Deckplatte 22 auf, vgl. Figur 10 und

Absatz [0030].

Damit ist die Vorrichtung nach Druckschrift E5 auch gemäß den Merkmalen a), b)

und d) bis f) ausgebildet.

Darüber hinaus weisen die Pfosten 4, 18, die Bodentraversen 36 und die

Deckentraversen 35 - wie die Merkmale g) und h) vorschreiben - jeweils ein äußeres

Pfostenprofil (kleineres Profilelement auf Höhe der äußeren Dämmschicht 23), ein

inneres Pfostenprofil 4, 18, 35, 36 und einen Pfostenverbinder (in den genannten

Figuren jeweils von den beiden Außenkanten der äußeren Pfostenprofile zu den

inneren Pfostenprofilen verlaufende Elemente) auf, wobei der Zwischenraum mit

einer Pfostendämmfüllung 21 ausgefüllt ist, vgl. vorstehend eingeblendete

Abbildung 2, Figuren 6 und 10 sowie Absätze [0024] und [0030]. Die Pfosten 4, 18

sind zur Realisierung von Fassadenelementen an den Dämmelementen befestigt,

sodass auch Merkmal i) erfüllt ist. Eine solche zumindest mittelbare Befestigung

erkennt der Fachmann ebenfalls u.a. erneut in Abbildung 2, vgl. dazu auch

Auslegung des in Rede stehenden Merkmals unter Abschnitt 5.

Da - wie zu Merkmal e) schon angegeben - die Vorrichtung nach Druckschrift E5

die Ausgestaltungsvariante der Kombibauelemente als Fassadenelemente betrifft,

muss sie Merkmal j), wonach die Pfosten zur Realisierung von Wandstützelementen

zusätzlich an Stützpfosten eines Stabilisierungsrahmens befestigt sind, nicht

erfüllen, vgl. auch hierzu Auslegung unter Abschnitt 5.

Den Unterschied, den die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gegenüber

derjenigen nach Druckschrift E5 aufweist, ist gemäß den Merkmalen c) und k) die

lösbare Befestigung der Pfosten 4 an den Traversen 35, 36 sowie das Vorsehen

eines Systems von verschiedenen Installationseinrichtungen in der Vorrichtung.

Dem Fachmann sind aus seinem Fachwissen verschiedene Möglichkeiten bekannt,

wie er Aluminiumprofile verbinden kann, damit sie ein Fassadenelement bilden; zu

nennen wären hier beispielsweise schwer

lösbare Verbindungen wie

Schweißungen oder leichter lösbare Verbindungen wie Verschraubungen. In den

Figuren 2 und 2a der Schrift E5 ist ein Grundriss und ein Grundrissausschnitt eines

Gebäudes angegeben, bei dem die Vorrichtung zum Einsatz kommen kann. Dabei

ist in Zusammenschau mit Figur 3 zu erkennen, dass die Pfosten 4 innerhalb eines

Fassadenelements liegen während die Rahmen 18, 35, 36 ein Fassadenelement

umlaufend einfassen, wobei die Rahmenelemente 18 wie die Pfosten 4 vertikal und

die obere und untere Traverse 35, 36 horizontal verlaufen, vgl. dazu auch noch

Figuren 4 bis 10. Es ist dabei jedoch nirgends in der Schrift E5 angegeben, wie die

einzelnen Profilelementen miteinander verbunden sind, weswegen der Fachmann

diese Verbindungen selbst festlegen muss. Um nun einen steifen Rahmen zu

erhalten, wird der Fachmann für die Verbindungen der äußeren Rahmenteile 18,

35, 36 eher eine Schweißverbindung wählen, während es für die weniger belasteten

Pfosten 4 („Vertikaltraverse“) ausreichend ist, sie nachgiebiger an die obere und

untere Traverse beispielsweise mittels einer Verschraubung anzuschließen. Die

Auslegung der Profilgrößen, die Abstände der einzelnen Profile untereinander

sowie wie Verbindungen der einzelnen Profile miteinander ist im Übrigen auch

alltägliche Aufgabe des angesprochenen Fachmanns.

Ebenso

verhält

es

sich mit

dem Vorsehen

von

verschiedenen

Installationselementen in einer in Rede stehenden Vorrichtung. Denn bei einem

Gebäude ist beispielsweise eine Elektroinstallation vorzusehen. In Anbetracht der

o.g. Grundrisse weiß der Fachmann, dass gerade auch in den Fassadenelementen

1 u.a. Leerrohre dafür oder Bohrungen eingebaut werden müssen, z.B. für die

elektrische Versorgung von Verschattungseinrichtungen oder von geplanten

Steckdosen. Dabei wird sich der Fachmann an die Vorgaben der Elektro- und HLS-

Planung halten. Es ist damit platt selbstverständlich für den Fachmann bei einer in

Rede stehenden Vorrichtung nach der Schrift E5 ein System von verschiedenen

Installationselementen vorzusehen.

Beide Maßnahmen gemäß den Merkmalen c) und k) gehören zu den alltäglichen

Planungsaufgaben des angesprochenen Fachmanns, die er selbstverständlich

berücksichtigen wird, wenn er eine Vorrichtung nach der Druckschrift E5 entwirft

und konstruiert. Er kommt damit zur Vorrichtung nach geltendem Patentanspruch 1

ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

7.

Einer Beurteilung des geltenden Patentanspruchs 2 bedarf es nicht, da mit

dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2017, 57 – Datengenerator.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

elektronisch einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Peters

Vorsitzender Richter Hubert kann wegen Erkrankung

nicht unterschreiben

Dr. Geier