Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 16.11.2022 – 9 W (pat) 20/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:161122B9Wpat20.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 20/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 000 111.7
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 16. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing.
Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:161122B9Wpat20.20.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 9. Januar 2019 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2019 000 111.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Vorrichtung eines Systems von Bauelementen zum kostengünstigen
Aufbau einer hoch-wärmegedämmten Haus-Fassade und Verfahren zu
dessen Herstellung“.
Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B vom 25. Mai
2020, der am 30. Mai 2020 per Einschreiben durch Übergabe zugestellt worden ist,
wurde die Patentanmeldung gemäß § 48 i.V.m. § 3 PatG zurückgewiesen, weil der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht als neu gelten könne.
Nachdem die Prüfungsstelle für Klasse E04B mit ihrem Erstbescheid vom
10. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass eine Patenterteilung nicht in
Aussicht gestellt werden könne, hat die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 28. Januar
2020 ein neues Anspruchsbegehren mit Patentansprüchen 1 und 2 ohne
weitergehende
inhaltliche Ausführungen eingereicht. Daraufhin hat die
Prüfungsstelle für Klasse E04B des DPMA die Anmeldung mit Beschluss vom 25.
Mai 2020 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1, der sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3
zusammensetze, nicht als neu gelten könne, da er bereits aus der Druckschrift E2
bekannt sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat sich die Anmelderin mit ihrer am
selben Tag beim DPMA eingegangenen Beschwerde vom 16. Juni 2020 gewendet,
mit der sie auch neue Patentansprüche 1 und 2 zu den Akten gereicht hat.
Neben der bereits in der Anmeldung genannten
E1
DE 10 2014 009 137 A1
wurden im Prüfungsverfahren die Druckschriften
E2
E3
E4
DE 298 21 810 U1,
US 2013 / 0067838 A1 und
DE 10 2007 062 982 A1
ermittelt.
In der mit der Beschwerde eingegangenen Beschwerdebegründung hat die
Anmelderin und Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1 und 2 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu
seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Sie beantragt sinngemäß
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) vom 25. Mai 2020 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen,
-
-
-
Patentansprüche 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
16. Juni 2020;
Beschreibungsseiten 1 bis 21, eingereicht mit Schriftsatz vom
16. Juni 2020;
Zeichnungen 1 bis 7 wie ursprünglich eingereicht am 9. Januar
2019.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Vorrichtung zum Aufbau einer kostengünstigen und hochwärmegedämmten Haus-Fassade als Teil eines Systems von
Kombi-Bauelementen (1) mit den folgenden Merkmalen:
a) eine Vielzahl von hochkant stehenden zusammenhängenden Grund-Rahmenteilen aus Profilstangen aus
Aluminium mit innen liegenden Funktions-Elementen (2) wie
Fenster und/oder Türen,
b) ein System von verschiedenen, die Innenfläche der Grund-
Rahmenteile (7) ausfüllenden Dämm-Elementen (26 bis 29),
c) ein System von verschiedenen Installations-Elementen,
d) eine Vielzahl von verschiedenen Profil-Elementen
für
Pfosten (12),
e) wobei die Kombi-Bauelemente (1) zum Aufbau von Wandstützen- und/oder Fassadenelemente verwendet werden,
und
f) wobei Bauelemente als Bodentraverse (14) und/oder
Deckentraverse (13) und/oder eine äußere Deckplatte (15)
auftreten, dadurch gekennzeichnet, dass
die Pfosten (12), die Bodentraverse (14) und die Deckentraverse
(13) jeweils ein äußeres Pfostenprofil (17), ein inneres Pfostenprofil
(19) und einen Pfostenverbinder (16) aufweisen, wobei der
Zwischenraum mit einer Pfosten-Dämmfüllung (18) ausgefüllt ist,
wobei die Pfosten (12) zur Realisierung von Fassadenelementen
an den Dämm-Elementen befestigt sind und zur Realisierung von
Wandstützelementen zusätzlich an Stütz-Pfosten (34) eines
Stabilisierungs-Rahmens (8) befestigt sind, und
wobei die Pfosten (12) mit der Bodentraverse (14) und der
Deckentraverse (13) des Grundrahmens (7) mechanisch lösbar
verbunden sind.“
Der geltende Patentanspruch 2 lautet:
„2. Verfahren zur Herstellung einer kostengünstigen und hochwärmegedämmten Haus-Fassade als Teil eines Systems von
Kombi-Bauelementen (1) mit den folgenden Merkmalen:
a) automatisch ablaufender Fertigungsprozess zur Herstellung
sämtlicher funktionsfähiger Kombi-Bauelemente (1) für den
Aufbau einer Hauswand als Teil eines Hauses oder einer
Hausfassade,
b) messtechnische Erfassung sämtlicher Fertigungsdaten
während der Produktion,
c) Vergleich der Fertigungsdaten mit früheren Fertigungsdaten,
d) wobei CNC-gesteuerte Bearbeitungszentren für alle zu
bearbeitenden Materialien zum Einsatz kommen,
e) wobei autonom fahrende Montage-Lafetten, 6-Achs-Roboter
und RFID-Chips zum Einsatz kommen,
wobei die Pfosten (12), die Bodentraverse (14) und die
Deckentraverse (13) eines Grundrahmens
(7) des Kombi-
Bauelements (1) jeweils ein äußeres Pfostenprofil (17), ein inneres
Pfostenprofil (19) und einen Pfostenverbinder (16) aufweisen,
wobei der Zwischenraum mit einer Pfosten-Dämmfüllung (18)
ausgefüllt ist,
wobei zur Realisierung von Fassadenelementen die Pfosten (12)
des Grundrahmens (7) an Dämm-Elementen befestigt sind und zur
Realisierung von Wandstützelementen zusätzlich an Stütz-Pfosten
(34) eines Stabilisierungs-Rahmens (8) befestigt sind, und
wobei die Pfosten (12) mit der Bodentraverse (14) und der
Deckentraverse (13) des Grundrahmens (7) mechanisch lösbar
verbunden sind.“
Unteransprüche sind in der geltenden Anspruchsfassung nicht mehr enthalten.
In seinem Ladungszusatz vom 15. September 2022 hat der Senat u.a. ausgeführt,
dass der geltende Anspruch 2 nach vorläufiger Auffassung nicht zulässig sei und
der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend von der senatsseitig
aufgedeckten
E5
DE 20 2017 003 750 U1
unter Anwendung des Fachwissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin daraufhin beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden, und angekündigt, dass weder sie noch ihr
Vertreter an der mündlichen Verhandlung am 16. November 2022 teilnehmen
würden.
Zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft
und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, sodass es bei der
Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse E04B des DPMA
bleibt. Denn der Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 48
i.V.m. § 4 PatG erweist sich als durchgreifend, weil zumindest eine der in dem
geltenden Anspruch 1 beanspruchten Alternativen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht. Diese ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
3.
Die Streitanmeldung betrifft eine Vorrichtung eines Systems von
Bauelementen zum kostengünstigen Aufbau einer hoch-wärmegedämmten Haus-
Fassade und ein Verfahren zu dessen Herstellung, vgl. Absatz [0001] der mit den
ursprünglich
eingereichten Unterlagen
identischen Offenlegungsschrift
DE 10 2019 000 111 A1, auf deren Absätze im Folgenden verwiesen wird.
Weiter
ist
in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass die mit den
zunehmenden Anforderungen an die Gebäude-Wärmedämmung im Rahmen der
Erderwärmung benötigten Dicken von Dämmstoffen die Nachfrage nach
effizienteren Materialien und Systemen zur Wärmedämmung von Gebäuden
steigerten. Eine mögliche Abhilfe böte hierbei die Isolation mittels der Calostat-
Wärmedämmung. Zum Stand der Technik werde auf die auf eine Eingabe der
Anmelderin zurückgehende Druckschrift E1 verwiesen, die ein Fassadenelement
mit feuerbeständigen Fassadenelementen mit hoher Dämmwirkung für den
Fassadenbau bei Hochhäusern und ein Verfahren zu dessen Herstellung betreffe,
vgl. Absätze [0002] und [0003].
Der vorliegenden Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein System von
Bauelementen zum kostengünstigen Aufbau einer Hausfassade zu schaffen, das
eine hohe feuerfeste Wärmedämmung mit geringem Flächenbedarf verbindet und
ein entsprechendes Verfahren zu seiner Herstellung anzugeben, vgl. Absatz [0006].
4.
Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung
des Standes der Technik legt der Senat ein Fachteam zugrunde. Dieses besteht
aus einem Bauingenieur (Hochschule), der über mehrjährige Erfahrung in der Tragwerks- und Konstruktionsplanung von vorgefertigten Bauelementen für Fassaden
und/oder Hauswänden verfügt, und einem Maschinenbauingenieur (Hochschule)
mit mehreren Jahren Berufserfahrung in der Planung von Fertigungsstraßen für
vorgefertigte Bauelemente.
5.
Gegenstand des Patentanspruchs 1
Der geltende Patentanspruch 1, der zur Erleichterung von Bezugnahmen mit einer
Merkmalsgliederung versehen wurde, lautet:
M0 Vorrichtung zum Aufbau einer kostengünstigen und hoch-wärmegedämmten
Haus-Fassade als Teil eines Systems von Kombibauelementen (1) mit den
folgenden Merkmalen:
a)
eine Vielzahl von hochkant stehenden zusammenhängenden Grundrahmenteilen aus Profilstangen aus Aluminium mit innen liegenden Funktionselementen (2) wie Fenster und/oder Türen,
b)
ein System von verschiedenen, die Innenfläche der Grundrahmenteile (7) ausfüllenden Dämmelementen (26 bis 29),
ein System von verschiedenen Installationselementen,
eine Vielzahl von verschiedenen Profilelementen für Pfosten (12),
c)
d)
e)
wobei die Kombibauelemente (1) zum Aufbau von Wandstützen- und/oder
Fassadenelemente verwendet werden, und
f)
wobei Bauelemente als Bodentraverse (14) und/oder Deckentraverse (13)
und/oder eine äußere Deckplatte (15) auftreten,
dadurch gekennzeichnet, dass
g)
die Pfosten (12), die Bodentraverse (14) und die Deckentraverse (13) jeweils
ein äußeres Pfostenprofil (17), ein inneres Pfostenprofil (19) und einen
Pfostenverbinder (16) aufweisen,
h) wobei der Zwischenraum mit einer Pfostendämmfüllung (18) ausgefüllt ist,
i)
wobei die Pfosten (12) zur Realisierung von Fassadenelementen an den
Dämmelementen befestigt sind und
j)
zur Realisierung von Wandstützelementen zusätzlich an Stützpfosten (34)
eines Stabilisierungsrahmens (8) befestigt sind, und
k)
wobei die Pfosten (12) mit der Bodentraverse (14) und der Deckentraverse
(13) des Grundrahmens (7) mechanisch lösbar verbunden sind.
Neben der Gliederung der Merkmale wurde im Anspruch die Schreibweise der
zusammengesetzten Substantive vereinheitlicht.
Der geltende Patentanspruch 1 ist mit Merkmal M0 auf eine Vorrichtung gerichtet,
die zum Aufbau einer Hausfassade hergerichtet ist und die Teil eines Systems von
Kombibauelementen ist. Aus den Figuren 1 und 2 i.V.m. den Absätzen [0010] bis
[0015] der Offenlegungsschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird,
entnimmt der angesprochene Fachmann, dass die beanspruchte Vorrichtung, die
im montierten Zustand eine Hausfassade bildet, mehrere Kombibauelemente
umfassen kann, die entweder als tragende Wandkonstruktion oder als vorgehängte
Fassadenelemente verbaut sind (vgl. auch Merkmal e)). Die Kombibauelemente
können dabei aus Aluminiumrahmen bestehen und Funktionselemente wie Fenster
oder Türen sowie Grund- und Stabilisierungsrahmen aufweisen. Dies spiegelt sich
teilweise in Merkmal a) wieder, wonach die Vorrichtung eine Vielzahl von hochkant
stehenden zusammenhängenden Grundrahmenteilen aus Profilstangen aus
Aluminium mit innenliegenden Funktionselementen wie Fenster und/oder Türen
aufweist. Ein solches Grundrahmenteil bzw. ein solcher Grundrahmen ist jeweils in
Figuren 3, 4 und 5 gezeigt, wobei die Profilstangen als oberes und unteres
horizontal verlaufendes Profil und senkrecht dazu als Pfosten den Rahmen
aufspannen.
Überhaupt geben die Merkmale a), b), c), e) und f) an, wie die Vorrichtung mit den
Kombibauelementen ausgebildet ist, während die verbleibenden Merkmale d) und
g) bis k) Aussagen für die Pfosten und Traversen treffen, die den mit Merkmal a)
eingeführten Profilstangen entsprechen und damit die Grundrahmen(-teile) bilden,
die wiederum Teil der Kombibauelemente sind, vgl. dazu auch Figur 3 sowie
Absätze [0016] und [0017].
Gemäß Merkmal b) gibt es ein System von verschiedenen Dämmelementen, die die
Innenfläche der Grundrahmen(-teile) ausfüllen. Der Fachmann entnimmt dem, dass
die die Dämmebene bildenden Dämmelemente die Gefache des Rahmens
ausfüllen, vgl. Figuren 4 und 5a sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung 1
i.V.m. Absätzen [0029] und [0039]. Hier wie auch bei Merkmal M0 und dem
folgenden Merkmal c) gibt der Begriff „System“ dem Fachmann an, dass
verschiedene das jeweilige System darstellende Elemente entsprechend einer
vorgegebenen Planung aufeinander abgestimmt sind, vgl. beispielsweise Absätze
[0077], [0086] und [0094].
Neben dem System von Dämmelementen gibt es in der Vorrichtung bzw. in deren
Kombibauelementen nach Merkmal c) ein System von verschiedenen
Installationselementen, bei denen es sich um aus der HLS- und Elektroplanung
hervorgehenden Installationselemente der Haustechnik, also die Elektroinstallation
sowie Sanitär- und Heizungsinstallation mit Wasserzu- und -ablauf handeln kann,
vgl. Absätze [0077] und [0093] bis [0096].
Nach Merkmal e) werden die Kombibauelemente zum Aufbau von Wandstützen-
und/oder Fassadenelementen verwendet. Die Figur 1 zeigt ein Ausführungsbeispiel
der Kombielemente als Teil einer Hauswand, also als feste Stützwand in der
Bedeutung, dass sie Teil des Tragwerks des Hauses sind, vgl. zusätzlich Absätze
[0010] und [0013]. Der Figur 2 ist die alternative Ausführung zu entnehmen, bei der
die Kombielemente nicht Teile des Gebäudetragwerks, sondern als nichttragende
hier vorgehängte Fassadenelemente ausgebildet sind, vgl. zusätzlich Absätze
[0010] und [0014].
Abbildung 1: Figur 4a
Schließlich ist für die Vorrichtung mit den Kombielementen mit Merkmal
f)
festgelegt, dass Bauelemente als Bodentraverse und/oder Deckentraverse
und/oder äußere Deckplatte auftreten. Auch wenn dem Patentanspruch 1 nichts
über deren Lage in der Vorrichtung / den Kombielementen zu entnehmen ist, folgt
für den Fachmann aus den Ausführungsbeispielen nach Figur 4 i.V.m. Absatz
[0023] und Figur 5 i.V.m. Absatz [0033], dass die Traversen zusammen mit den
Pfosten den Grundrahmen, bzw. den Stabilisierungsrahmen bilden. In den jeweils
dazugehörigen Figuren 4a (siehe vorstehend eingeblendete Abbildung 1) und 5a
i.V.m. Absätzen [0028] bzw. [0038] ist gezeigt, dass die äußere Deckplatte die
Außenschicht der Gebäudehülle darstellt. Für die Boden- und Deckentraverse
werden im Patentanspruch 1 zusammen mit den Pfosten mit den folgenden
Merkmalen Ausgestaltungen angegeben, wohingegen die Ausgestaltung der
äußeren Deckplatte dem Fachmann obliegt.
Merkmal g) legt für die Pfosten, die Boden- und die Deckentraverse fest, dass sie
jeweils ein äußeres und ein inneres Pfostenprofil, die Merkmal a) entsprechend als
Profilstangen aus Aluminium ausgebildet sind, und einen Pfostenverbinder
aufweisen, deren Zwischenraum mit einer Pfostendämmfüllung ausgefüllt ist. Ohne
dass der Gegenstand nach Anspruch 1 darauf festgelegt wäre, kann die
Dämmfüllung beispielsweise aus einem nicht brennbaren Hochleistungsdämmstoff
wie Calostat® bestehen, vgl. Absätze [0028] und [0038]. Den in den Figuren 4a (s.
Abbildung 1) und 5a dargestellten Schnitten entnimmt der Fachmann, dass der in
Merkmal g) genannte Pfostenverbinder aus zwei einzelnen Pfostenverbindern
besteht, die sich jeweils vom äußeren zum inneren Pfostenprofil erstrecken, sodass
der Zwischenraum zur Dämmstofffüllung gebildet wird.
Zur Realisierung von tragenden Fassadenelementen gemäß Figur 1 und nichttragenden Fassadenelementen gemäß Figur 2 sind die Pfosten nach Merkmal i) an
den Dämmelementen befestigt, die gemäß Merkmal b) die Grundrahmen ausfüllen.
Dies geschieht mittelbar über die äußere Deckplatte beispielsweise mittels
Nietverbindungen 72 und Schraubpressverbindungen 75, vgl. zuvor eingeblendete
Abbildung 1 und Figur 5a i.V.m. Absatz [0031]. Für die Realisierung von
Wandstützelemente genannten tragenden Wandelementen ist mit Merkmal j) dazu
noch
festgelegt, dass die Pfosten zusätzlich an Stützpfosten eines
Stabilisierungsrahmens befestigt sind. Dies kann über Schraubverbindungen 73
erfolgen, vgl. Figur 5a i.V.m. Absatz [0040]. Merkmal j) ist insofern als fakultatives
Merkmal zu verstehen, als es nur zum Tragen kommt, wenn die Kombibauelemente
der anspruchsgemäßen Vorrichtung als tragende Wandelemente ausgebildet sind
wie beispielsweise in den Figuren 1, 3, 5 und 5a dargestellt.
Mit Merkmal k) ist noch angegeben, dass die Pfosten mit der Boden- und der
Deckentraverse des Grundrahmens mechanisch lösbar verbunden sind, wofür
Verschraubungen vorgesehen sein können, vgl. Absatz [0052]. Dort ist auch noch
angegeben, dass nur die inneren Pfosten eines Rahmens mechanisch lösbar mit
den Traversen verbunden werden, währen die jeweils äußeren Profile miteinander
verschweißt werden. Diese Ausgestaltung hat sich jedoch nicht im Anspruch 1
niedergeschlagen, sodass für den Gegenstand nach Anspruch 1 auch nicht
ausgeschlossen ist, dass alle Pfosten eines Rahmens mit den beiden Traversen
lediglich mechanisch lösbar verbunden sind.
6.
Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, er beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Inhalt der
Druckschrift E5 unter Anwendung des Wissens des Fachmanns ergibt, vgl. § 4
PatG. Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob die Änderungen im geltenden
Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 zulässig sind.
Die Druckschrift E5 zeigt eine Vorrichtung zum Aufbau einer kostengünstigen und
hochwärmegedämmten Hausfassade als Teil eines Systems von
als
Fassadenelemente 1 bezeichnete Kombibauelementen gemäß Merkmal M0, vgl.
Bezeichnung und Figur 1.
Die Vorrichtung zeigt eine Vielzahl von hochkant stehenden zusammenhängenden
Grundrahmenteilen aus Profilstangen mit innen liegenden Funktionselementen wie
Fenster, vgl. Figuren 1, 3, 4, 6 und 8 sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung
2.
Abbildung 2: Figuren 5 und 7 der Druckschrift E5
Der Fachmann entnimmt diesen Figuren auch, dass die Profilstangen aus
Aluminium sind. Denn offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch
und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des
Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre
selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern
"mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine
Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als
die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen
Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der
fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt,
vgl. BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin. So verhält es sich auch hier, weil der
Fachmann die Profile mit den Bezugszeichen 4, 6, 18, 35 und 36 unmittelbar und
eindeutig als Strangpressprofile aus Aluminium erkennt, wie sie für den gezeigten
Einsatz als lastabtragende Elementen in einer Fassade auch sinnvoll und gängig
sind. Denn die gezeigten relativ komplizierten Querschnitte können wirtschaftlich
nur durch Strangpressverfahren hergestellt werden, wofür sich für Fassadenprofile
nur Aluminium eignet, andere übliche Materialien für Fassadenprofile wie
Stahlblech oder Holz jedoch nicht.
Die Vorrichtung umfasst auch ein System von verschiedenen, die Innenflächen der
Grundrahmenteile ausfüllenden Dämmelemente 20, 23, 24 und 25, vgl. zuvor
eingeblendete Abbildung 2 sowie Figuren 6 und 10 und es gibt eine Vielzahl von
verschiedenen Profilelementen für Pfosten, vgl. Figur 4 bis 7. Hier werden die
Kombibauelemente 1
in der Ausgestaltungsvariante
zum Aufbau von
Fassadenelementen verwendet und Bauelemente treten als Bodentraverse 36
und/oder Deckentraverse 35 und/oder äußere Deckplatte 22 auf, vgl. Figur 10 und
Absatz [0030].
Damit ist die Vorrichtung nach Druckschrift E5 auch gemäß den Merkmalen a), b)
und d) bis f) ausgebildet.
Darüber hinaus weisen die Pfosten 4, 18, die Bodentraversen 36 und die
Deckentraversen 35 - wie die Merkmale g) und h) vorschreiben - jeweils ein äußeres
Pfostenprofil (kleineres Profilelement auf Höhe der äußeren Dämmschicht 23), ein
inneres Pfostenprofil 4, 18, 35, 36 und einen Pfostenverbinder (in den genannten
Figuren jeweils von den beiden Außenkanten der äußeren Pfostenprofile zu den
inneren Pfostenprofilen verlaufende Elemente) auf, wobei der Zwischenraum mit
einer Pfostendämmfüllung 21 ausgefüllt ist, vgl. vorstehend eingeblendete
Abbildung 2, Figuren 6 und 10 sowie Absätze [0024] und [0030]. Die Pfosten 4, 18
sind zur Realisierung von Fassadenelementen an den Dämmelementen befestigt,
sodass auch Merkmal i) erfüllt ist. Eine solche zumindest mittelbare Befestigung
erkennt der Fachmann ebenfalls u.a. erneut in Abbildung 2, vgl. dazu auch
Auslegung des in Rede stehenden Merkmals unter Abschnitt 5.
Da - wie zu Merkmal e) schon angegeben - die Vorrichtung nach Druckschrift E5
die Ausgestaltungsvariante der Kombibauelemente als Fassadenelemente betrifft,
muss sie Merkmal j), wonach die Pfosten zur Realisierung von Wandstützelementen
zusätzlich an Stützpfosten eines Stabilisierungsrahmens befestigt sind, nicht
erfüllen, vgl. auch hierzu Auslegung unter Abschnitt 5.
Den Unterschied, den die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gegenüber
derjenigen nach Druckschrift E5 aufweist, ist gemäß den Merkmalen c) und k) die
lösbare Befestigung der Pfosten 4 an den Traversen 35, 36 sowie das Vorsehen
eines Systems von verschiedenen Installationseinrichtungen in der Vorrichtung.
Dem Fachmann sind aus seinem Fachwissen verschiedene Möglichkeiten bekannt,
wie er Aluminiumprofile verbinden kann, damit sie ein Fassadenelement bilden; zu
nennen wären hier beispielsweise schwer
lösbare Verbindungen wie
Schweißungen oder leichter lösbare Verbindungen wie Verschraubungen. In den
Figuren 2 und 2a der Schrift E5 ist ein Grundriss und ein Grundrissausschnitt eines
Gebäudes angegeben, bei dem die Vorrichtung zum Einsatz kommen kann. Dabei
ist in Zusammenschau mit Figur 3 zu erkennen, dass die Pfosten 4 innerhalb eines
Fassadenelements liegen während die Rahmen 18, 35, 36 ein Fassadenelement
umlaufend einfassen, wobei die Rahmenelemente 18 wie die Pfosten 4 vertikal und
die obere und untere Traverse 35, 36 horizontal verlaufen, vgl. dazu auch noch
Figuren 4 bis 10. Es ist dabei jedoch nirgends in der Schrift E5 angegeben, wie die
einzelnen Profilelementen miteinander verbunden sind, weswegen der Fachmann
diese Verbindungen selbst festlegen muss. Um nun einen steifen Rahmen zu
erhalten, wird der Fachmann für die Verbindungen der äußeren Rahmenteile 18,
35, 36 eher eine Schweißverbindung wählen, während es für die weniger belasteten
Pfosten 4 („Vertikaltraverse“) ausreichend ist, sie nachgiebiger an die obere und
untere Traverse beispielsweise mittels einer Verschraubung anzuschließen. Die
Auslegung der Profilgrößen, die Abstände der einzelnen Profile untereinander
sowie wie Verbindungen der einzelnen Profile miteinander ist im Übrigen auch
alltägliche Aufgabe des angesprochenen Fachmanns.
Ebenso
verhält
es
sich mit
dem Vorsehen
von
verschiedenen
Installationselementen in einer in Rede stehenden Vorrichtung. Denn bei einem
Gebäude ist beispielsweise eine Elektroinstallation vorzusehen. In Anbetracht der
o.g. Grundrisse weiß der Fachmann, dass gerade auch in den Fassadenelementen
1 u.a. Leerrohre dafür oder Bohrungen eingebaut werden müssen, z.B. für die
elektrische Versorgung von Verschattungseinrichtungen oder von geplanten
Steckdosen. Dabei wird sich der Fachmann an die Vorgaben der Elektro- und HLS-
Planung halten. Es ist damit platt selbstverständlich für den Fachmann bei einer in
Rede stehenden Vorrichtung nach der Schrift E5 ein System von verschiedenen
Installationselementen vorzusehen.
Beide Maßnahmen gemäß den Merkmalen c) und k) gehören zu den alltäglichen
Planungsaufgaben des angesprochenen Fachmanns, die er selbstverständlich
berücksichtigen wird, wenn er eine Vorrichtung nach der Druckschrift E5 entwirft
und konstruiert. Er kommt damit zur Vorrichtung nach geltendem Patentanspruch 1
ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.
7.
Einer Beurteilung des geltenden Patentanspruchs 2 bedarf es nicht, da mit
dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht
stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2017, 57 – Datengenerator.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Peters
Vorsitzender Richter Hubert kann wegen Erkrankung
nicht unterschreiben
Dr. Geier