Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 23.11.2022 – 29 W (pat) 557/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:231122B29Wpat557.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 557/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 066.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. April 2020 wird aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2022:231122B29Wpat557.20.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Coach Mentoring
ist am 3. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35: Karriereberatungsdienste einschließlich der Bereitstellung von
Informationen in Bezug auf sportliche Karrieren, insbesondere
im Fußball, soweit geschäftliche Belange betroffen sind;
Dienstleistungen einer Talentagentur [Geschäftsführung oder
Anwerbung]; Personalberatung; Beratung
im Bereich
Personalwesen; Entwicklung
von Werbekonzepten;
Entwicklung von Marketingkonzepten; Werbung und
Marketing
für Sportler,
Trainer
und Sportvereine;
Öffentlichkeitsarbeit
[public
relations]; Sponsoring;
Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Geschäftsführung für Sportler und Trainer, insbesondere im Bereich
des Fußballs; Merchandising; Datenbankverwaltung;
Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in
Computer-Datenbanken;
Klasse 38: Bereitstellung von Online-Foren und sozialer Netzwerke im
Bereich Sport,
insbesondere
im Fußball; Web- sowie
appbasierte Telekommunikationsdienste im Bereich Sport,
insbesondere Fußball; Vermittlung von Informationen und
Ausstrahlung von Programmen über das Fernsehen sowie
Ausstrahlung von Fernsehsendungen, einschließlich unter
Verwendung von Video-on-Demand- und Pay-TV-Diensten;
Übertragung von
Informationen über das Fernsehen;
Bereitstellung von
Informationen auf dem Gebiet der
Kabelfernsehausstrahlung; Kommunikationsdienste zwischen
Datenbanken; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken;
Klasse 41: Coaching [Ausbildung], einschließlich individuelles Coaching
für die Karriereplanung von Sportlern und Trainern,
insbesondere im Bereich des Fußballs; Coaching in Bezug auf
mentale Fähigkeiten; Coaching
in Bezug auf Finanzen;
Coaching
in Wirtschafts-
und Managementfragen;
Berufsberatung; Personalentwicklung [Bildung]; Unterhaltung;
sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Organisation von
sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen, Schulungen
und Konferenzen;
Fußballunterricht; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen;
Sportinformationsdienste;
Klasse 42: Aktualisierung von Software; Analyse großer Datenmengen
hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander;
Auswertung von Messwerten; Beratung hinsichtlich Design und
Entwicklung von Computerprogrammen; Beratung hinsichtlich
Entwurf und Entwicklung von Computer-Datenbankprogrammen; Beratungsdienste bezüglich computergestützter
Informationssysteme; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung
von nicht herunterladbarer Online-Software für Datenbankverwaltung; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht
herunterladbaren Software-Anwendungen, auf die über eine
Website zugegriffen werden kann; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die
Analyse von Daten; Entwurf von
Informationssystemen;
Forschung Im Bereich der künstlichen Intelligenz; Plattformen
für künstliche Intelligenz als Software as a Service [SaaS];
Software as a Service [SaaS] mit Software für maschinelles
Lernen, Deep Learning und
tiefe neuronale Netzwerke;
Technologische Analysedienstleistungen.
Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1, Abs. 5 MarkenG im Wesentlichen zurückgewiesen. Lediglich die oben fett
gedruckten Dienstleistungen der Klasse 35 „Entwicklung von Werbekonzepten;
Entwicklung von Marketingkonzepten; Öffentlichkeitsarbeit
[public relations];
Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Geschäftsführung für Sportler und
Trainer, insbesondere im Bereich des Fußballs; Merchandising“ sind von der
Zurückweisung nicht umfasst und daher nicht Gegenstand der Beschwerde.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen allgemeinen und
unternehmerischen Verkehrskreise sowie Fachleute der sprachüblich gebildeten
Bezeichnung
„Coach Mentoring“
im Hinblick auf die zurückgewiesenen
Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen entnehmen könnten. Das Zeichen werde
lediglich als
schlagwortartiger Sachhinweis auf deren Art, Gegenstand und Bestimmung,
nämlich auf ein Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer und Betreuer,
angesehen. Bei den Bestandteilen des Anmeldezeichens „Coach“ und „Mentoring“
handele es sich um Begriffe, die zum englischen Grundwortschatz gehörten, bereits
in den deutschen Sprachschatz eingegangen seien und daher von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne analysierende
Betrachtungsweise verstanden würden. Ein Mentor könne im Rahmen des „Coach
Mentoring“ beispielsweise Mentees
(also Coaches bzw. Trainer/Betreuer)
anwerben, über Karriere- und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten beraten und
informieren oder Wissen in Form von Ausbildungsdiensten vermitteln. Das „Coach
Mentoring“ als Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer könne
auch dazu dienen, den Coach als Trainer/Betreuer bei den Dienstleistungen der
Klasse 41 „Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Organisation
von sportlichen Veranstaltungen; Fußballunterricht; Sportinformationsdienste“ zu
begleiten und zu unterstützen. Für die Suche nach geeigneten Mentoren würden
regelmäßig Datenbanken eingesetzt. Darüber hinaus könne Mentoring-Software die
Verwaltung von Mentoring-Programmen in Unternehmen, einschließlich der
Zuordnung von Mentoren zu Mentees, der Durchführung von Umfragen und der
Nachverfolgung des Fortschritts der Mentees, optimieren. Damit könnten etliche
Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 speziell auf das „Coach Mentoring“ als
Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer zugeschnitten sein. Im
Rahmen der Dienstleistungen der Klasse 38 könnten Informationen rund um das
„Coach Mentoring“ als Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer
bereitgestellt werden. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38
gehöre neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung
und Übermittlung von Informationen. Die (elektronisch) übermittelten oder in Online-
Foren bzw. sozialen Netzwerken ausgetauschten Informationen und Nachrichten
könnten sich
thematisch mit „Coach Mentoring“ befassen. Zwischen der
technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung bestehe ein so enger
Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt
insoweit nicht mehr trenne. Schließlich könnten die Dienstleistungen der Klasse 35
ein
entsprechendes
Mentoring-Programm
als
Beratungs-
und
Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer begleiten, wobei einige Unternehmen
neben dem klassischen Mentoring auch auf spezielle Sponsoring-Programme als
aktive Unterstützung setzten.
Es könne dahinstehen, ob es sich bei
„Coach Mentoring“ um eine
Wortneuschöpfung handele. Denn aus der bloßen Neuheit einer Bezeichnung
könne noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden, zumal der
Verkehr daran gewöhnt sei, in der Werbung und im Geschäftsleben ständig mit
neuen Begriffen konfrontiert zu werden. Dass die angemeldete Bezeichnung auch
andere Bedeutungen aufweisen könne, führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden
Beurteilung. Denn ein Zeichen könne bereits dann von der Eintragung
ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.
Der Anmelder könne sich auch nicht auf eine seiner Meinung nach abweichende
Eintragungspraxis berufen. Teils seien die Zeichen bereits nicht vergleichbar. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung
lasse sich zudem aus Voreintragungen
ähnlicher oder sogar identischer Marken kein Eintragungsanspruch für spätere
Markenanmeldungen herleiten.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.
Er ist der Auffassung, dass der Bezeichnung „Coach Mentoring“ nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. So enthielten die einzelnen
Wortbestandteile „Coach“ und „Mentoring“, erst Recht aber deren Kombination, in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleitungen keinen rein beschreibenden
Begriffsinhalt. Schon die einzelnen Wortbestandteile, erst Recht aber die
Wortkombination sei unbestimmt. Der Bedeutungsgehalt von „Coach“ sei nicht
eindeutig und wecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen nur vage
Assoziationen. Insbesondere seien die Begriffe „Coach“ und „Trainer“ nicht stets
bedeutungsgleich. Ferner sei unklar, wie die Tätigkeit des Coaches konkret
ausgestaltet sei. Dasselbe gelte für den Begriff „Mentoring“. Mentoring gebe es
inzwischen in jeglichem gesellschaftlichen Bereich. Entsprechend unterschiedlich
werde der Begriff aufgefasst, so dass ohne weitere Zwischenschritte nicht
ersichtlich sei, welche konkreten Beratungs- oder Unterstützungsleistungen
gemeint seien. Teilweise werde „Coach“ und „Mentor“ synonym verwendet, was
zusätzlich zur Unklarheit der Begriffe beitrüge. Folglich könnten die
angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortkombination erst Recht
nicht ohne Unklarheiten einen beschreibenden Bezug des Begriffs zu den
angemeldeten Dienstleistungen erkennen. Dies ergebe sich schon aus der
Argumentation der Markenstelle, dass der Begriff sowohl als „Mentoring für
Coaches“, als auch als „Coach, der Mentoring vermittelt“ verstanden werde. Das
angemeldete Zeichen sei daher vage, mehrdeutig und rege zum Nachdenken an.
Es enthalte keinerlei Hinweis auf die Branche, so dass für ein beschreibendes
Verständnis mehrere Schritte und eine analysierende Betrachtung erforderlich
seien. Daneben sei der Begriff auch sprachunüblich zusammengesetzt. Der
Verkehr sei an vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die von der
Markenstelle genannten Beispiele seien nur Einzelfälle. Der Begriff selbst sei zudem
bei Suchanfragen in Google, Bing oder Yahoo nicht nachweisbar. Ferner sei die
Argumentation der Markenstelle, dass der Begriff für einige Dienstleistungen der
Klasse 35 unterscheidungskräftig sei, hingegen für andere Dienstleistungen dieser
Klasse sowie der Klassen 38, 41 und 42 nicht, widersprüchlich und unverständlich.
Der Beschwerdeführer geht im Übrigen näher darauf ein, weshalb für einige
ausgewählte Dienstleistungen in Klassen 35, 38, 41 und 42 Unterscheidungskraft
vorliege. Auch bestehe aus den genannten Gründen kein Freihaltebedürfnis. Hier
fehle es bereits an einem Markt für Mentorings durch Coaches oder der Vermittlung
von Mentoren für Coaches. Ergänzend weist der Beschwerdeführer noch auf die
Indizwirkung vergleichbarer Voreintragungen hin.
Der Senat hat mit Hinweis vom 18. Oktober 2022 weitere Recherchebelege
übermittelt und seine Rechtsauffassung dargelegt.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 hat der Beschwerdeführer das
Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und auf weiteren Hinweis vom
11. November 2022 mit Schreiben vom 16. November 2022 eine Auflistung der mit
der Anmeldung noch beanspruchten folgenden Dienstleistungen übermittelt:
Klasse 35:
Entwicklung
von Werbekonzepten;
Entwicklung
von
Marketingkonzepten; Öffentlichkeitsarbeit
[public
relations];
Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Geschäftsführung für
Sportler und Trainer, insbesondere im Bereich des Fußballs;
Merchandising;
Klasse 41:
Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste.
Hiervon
sind
lediglich
die
Dienstleistungen
der
Klasse
beschwerdegegenständlich sind.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. April 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet. Der
angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens im Umfang
der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Unterhaltung;
kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste“ keine Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt es im verfahrensgegenständlichen Umfang
nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
a. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen genügt das angemeldete
Wortzeichen Coach Mentoring in Bezug auf die Dienstleistungen „Unterhaltung;
kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste“, gegen deren Zurückweisung sich
die Beschwerde noch
richtet, den Anforderungen an die erforderliche
Unterscheidungskraft.
b. Von den eben genannten Dienstleistungen in Klasse 41 werden sowohl
Endverbraucher als auch Fachkreise angesprochen.
c. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt wurde, setzt sich das
angemeldete Zeichen aus den Begriffen „Coach“ und „Mentoring“ zusammen.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID).
„Coach“ stammt aus dem Englischen und ist mit der Bedeutung „Person, die
Sportler, Sportlerinnen oder eine Sportmannschaft, auch Manager, Managerinnen,
Künstler, Künstlerinnen u. a. trainiert, betreut“ beziehungsweise „Person, die
[anhand von wissenschaftlich begründeten Methoden] einen Klienten, eine Klientin
berät und betreut, um dessen, deren berufliches Potenzial zu fördern und
weiterzuentwickeln“ (www.duden.de) bereits seit längerem in den deutschen
Sprachschatz eingegangen (vgl. u. a. schon BPatG, Beschluss vom 12.03.2013,
27 W (pat) 117/11 – MET-Coach; BPatG, Beschluss vom 28.08.2019,
29 W (pat) 571/17 - ARTHROCOACH). Dass der Begriff ehemals „Kutsche“
beutetet hat, spielt für das Verkehrsverständnis im Inland ebenso wenig eine Rolle,
wie die je nach Bereich (Sport, Kultur, Psychologie und Wirtschaft) teilweise leicht
variierenden Rollen und Aufgaben.
Der Begriff
„Mentoring“
ist
lexikalisch seit 2009
im Rechtschreibduden
nachgewiesen und bedeutet „Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fach-
oder Führungskräfte“ (www.duden.de).
Das Zeichen ist in sprachüblicher Weise gebildet. Dies belegen bereits die im
Amtsbescheid vom 03.03.2020 erwähnten Wortbildungen wie „Trainer/-innen-
Mentoring“, „Führungskräfte Mentoring“, „Leadership-Mentoring“ oder „Junior-
Coach-Mentoring“, in denen der eine Dienstleistung beschreibende Begriff
„Mentoring“ sprachlich der Personengruppe nachgestellt ist, für die das Mentoring
angeboten und erbracht wird. Es handelt sich dabei nicht um Einzelfälle, wie die
weiteren entsprechend
zusammengesetzten Begriffe
„Coach Mentoring
Programm“, „Spieler Mentoring“ und „Anwaltsmentoring“ zeigen (vgl. das mit dem
Hinweis vom 18. Oktober 2022 übermittelte Anlagenkonvolut 1, Bl. 38 ff. d. A.).
Für die sprachübliche Zusammensetzung ist – entgegen des Vortrags des
Beschwerdeführers – nicht entscheidend, ob die jeweiligen Begriffe eine oder
mehrere Bedeutungen haben können. Von einem beschreibenden Begriff kann
vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene
Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der
möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 -
Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Der allein durch die
verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des
Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH,
a. a. O., Rn. 24 - HOT). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es
auch nicht darauf an, ob eine kombinierte Verwendung der Begriffe lexikalisch oder
bei einer
Internetrecherche überhaupt nachweisbar
ist
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 173).
Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass ein Coach einen Mentor zu Hilfe nimmt, wie
die in der Anlage übermittelten Beispiele zeigen. Der Begriff Coach sagt nichts über
die Berufserfahrung aus und umfasst auch Einsteiger in diesem Bereich. Daher
greift die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei ungewöhnlich, dass ein
Coach, der aufgrund seiner Erfahrung und Position in der Hierarchie zu den
betreuten Spielern oder Klienten am höchsten stehe, ein Mentoring in Anspruch
nehme, zu kurz (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 63 ff. d. A.).
Die Wortkombination Coach Mentoring ist dem Verkehr daher unmittelbar im Sinne
von „Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte für
(einen) Trainer“ geläufig.
d. Wenngleich somit das Verständnis dem angesprochenen Verkehr keine
Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets
im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die
Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor).
Der Beschwerdeführer hat nach dem Hinweis des Senats das Verzeichnis
eingeschränkt. Für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen
„Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste“ in Klasse 41 ist kein
thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu Coach
Mentoring ersichtlich.
Der Argumentation der Markenstelle, der Verkehr werde Coach Mentoring lediglich
als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass ein Trainer bzw. Betreuer bei
den eben erwähnten Dienstleistungen begleitet und unterstützt werde, vermag sich
der Senat nicht anzuschließen. Es bedarf zumindest mehrerer gedanklicher
Zwischenschritte, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.
aa. Hinsichtlich kultureller Aktivitäten, also Dienstleistungen mit Bezug zu
u. a. bildender Kunst, Musik und Literatur, wie Theater- oder Ballettaufführungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, oder Konzerten,
handelt es sich bei „Coach Mentoring“, in der Bedeutung „Beratung und
Unterstützung durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte für (einen)
Trainer“ weder um den gedanklichen Inhalt oder das Thema der kulturellen
Aktivitäten, noch beschreibt das angemeldete Zeichen branchentypische
Angaben wie Abnehmerkreise, Verwendungszweck oder Vertriebs- bzw.
Erbringungsart und auch keine anderen bedeutsamen Umstände der
Dienstleistungen. Es besteht auch kein enger beschreibender Bezug zu
kulturellen Aktivitäten. Zwar können z. B. Schriftstellerinnen, Maler,
Musikerinnen, Tänzer oder Schauspielerinnen durch einen Coach betreut
werden, für den wiederum ein Mentoring denkbar ist. Jedoch sind zusätzliche
gedankliche Schritte notwendig, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bei
den oben dargestellten kulturellen Aktivitäten Künstler und Künstlerinnen
beteiligt sind, die von einem Coach betreut werden, der wiederum Beratung
und Unterstützung durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte in Anspruch
nimmt.
bb. Gleiches gilt auch für „Unterhaltung“, die nicht zuletzt kulturelle Aktivitäten
umfasst. Ferner gibt es weder Konzerte noch Bälle oder Shows, die sich
thematisch mit Coach Mentoring beschäftigen, noch finden Partys mit
einem entsprechenden Motto statt (vgl. auch BPatG, 29 W (pat) 546/18 -
Surface Technology GERMANY). Auch bei Sportveranstaltungen und
Wettbewerben, die ebenfalls in den Bereich „Unterhaltung“ fallen können,
besteht kein enger beschreibender Bezug zu Coach Mentoring. Der Begriff
beschreibt diese Veranstaltungen nicht und es ist auch nicht festzustellen,
dass damit inhaltlich oder werbend auf die Teilnahme von Trainern
hingewiesen würde, die Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fach-
oder Führungskräfte in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die beteiligten
Sportlerinnen und Sportler, die von solchen Trainern betreut werden.
cc. „Sportinformationsdienste“ stellen Daten, Informationen und Hintergründe
aus allen möglichen Sportarten zusammen und vermarkten diese,
insbesondere an andere Medien wie Sportsender, Zeitungen und Radios.
Coach Mentoring wird dabei nicht genutzt. Es besteht zu diesem auch kein
inhaltlicher Bezug, selbst wenn z. B.
in einem
Interview oder
Hintergrundbericht im Einzelfall die Bedeutung fachlicher Beratung von
Trainern diskutiert oder über diese berichtet werden könnte. Zudem ist eine
Spezialisierung dieser Dienste auf (Sport)Trainer, die Beratung durch
erfahrene Führungskräfte in Anspruch nehmen, nicht zu erkennen. Die
Markenstelle hat hierfür in ihrem Beschluss keine Belege angeführt. Auch
eine Recherche des Senats hat diesbezüglich nichts ergeben. Die bloße
Möglichkeit, dass die von Sportinformationsdiensten bereitgestellten
(allgemeinen) Informationen bei der „Beratung und Unterstützung für (einen)
Trainer durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte“ genutzt werden können,
führt ebenfalls nicht dazu, dass ein enger beschreibender Bezug des
angemeldeten Zeichens zu Sportinformationsdiensten besteht.
Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher
Herkunftshinweis
für
die
zuletzt
noch
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.
2. Da sich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung Coach
Mentoring zur Beschreibung der Merkmale der beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt sie auch keinem Freihaltebedürfnis im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im
Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende
Verwendung sind ebenfalls nicht erkennbar.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt
we