Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 23.11.2022 – 29 W (pat) 557/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:231122B29Wpat557.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 557/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 002 066.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. April 2020 wird aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2022:231122B29Wpat557.20.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Coach Mentoring

ist am 3. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 35: Karriereberatungsdienste einschließlich der Bereitstellung von

Informationen in Bezug auf sportliche Karrieren, insbesondere

im Fußball, soweit geschäftliche Belange betroffen sind;

Dienstleistungen einer Talentagentur [Geschäftsführung oder

Anwerbung]; Personalberatung; Beratung

im Bereich

Personalwesen; Entwicklung

von Werbekonzepten;

Entwicklung von Marketingkonzepten; Werbung und

Marketing

für Sportler,

Trainer

und Sportvereine;

Öffentlichkeitsarbeit

[public

relations]; Sponsoring;

Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Geschäftsführung für Sportler und Trainer, insbesondere im Bereich

des Fußballs; Merchandising; Datenbankverwaltung;

Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in

Computer-Datenbanken;

Klasse 38: Bereitstellung von Online-Foren und sozialer Netzwerke im

Bereich Sport,

insbesondere

im Fußball; Web- sowie

appbasierte Telekommunikationsdienste im Bereich Sport,

insbesondere Fußball; Vermittlung von Informationen und

Ausstrahlung von Programmen über das Fernsehen sowie

Ausstrahlung von Fernsehsendungen, einschließlich unter

Verwendung von Video-on-Demand- und Pay-TV-Diensten;

Übertragung von

Informationen über das Fernsehen;

Bereitstellung von

Informationen auf dem Gebiet der

Kabelfernsehausstrahlung; Kommunikationsdienste zwischen

Datenbanken; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken;

Klasse 41: Coaching [Ausbildung], einschließlich individuelles Coaching

für die Karriereplanung von Sportlern und Trainern,

insbesondere im Bereich des Fußballs; Coaching in Bezug auf

mentale Fähigkeiten; Coaching

in Bezug auf Finanzen;

Coaching

in Wirtschafts-

und Managementfragen;

Berufsberatung; Personalentwicklung [Bildung]; Unterhaltung;

sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Organisation von

sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung

von Veranstaltungen, Schulungen

und Konferenzen;

Fußballunterricht; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen;

Sportinformationsdienste;

Klasse 42: Aktualisierung von Software; Analyse großer Datenmengen

hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander;

Auswertung von Messwerten; Beratung hinsichtlich Design und

Entwicklung von Computerprogrammen; Beratung hinsichtlich

Entwurf und Entwicklung von Computer-Datenbankprogrammen; Beratungsdienste bezüglich computergestützter

Informationssysteme; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung

von nicht herunterladbarer Online-Software für Datenbankverwaltung; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht

herunterladbaren Software-Anwendungen, auf die über eine

Website zugegriffen werden kann; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die

Analyse von Daten; Entwurf von

Informationssystemen;

Forschung Im Bereich der künstlichen Intelligenz; Plattformen

für künstliche Intelligenz als Software as a Service [SaaS];

Software as a Service [SaaS] mit Software für maschinelles

Lernen, Deep Learning und

tiefe neuronale Netzwerke;

Technologische Analysedienstleistungen.

Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37

Abs. 1, Abs. 5 MarkenG im Wesentlichen zurückgewiesen. Lediglich die oben fett

gedruckten Dienstleistungen der Klasse 35 „Entwicklung von Werbekonzepten;

Entwicklung von Marketingkonzepten; Öffentlichkeitsarbeit

[public relations];

Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Geschäftsführung für Sportler und

Trainer, insbesondere im Bereich des Fußballs; Merchandising“ sind von der

Zurückweisung nicht umfasst und daher nicht Gegenstand der Beschwerde.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen allgemeinen und

unternehmerischen Verkehrskreise sowie Fachleute der sprachüblich gebildeten

Bezeichnung

„Coach Mentoring“

im Hinblick auf die zurückgewiesenen

Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen entnehmen könnten. Das Zeichen werde

lediglich als

schlagwortartiger Sachhinweis auf deren Art, Gegenstand und Bestimmung,

nämlich auf ein Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer und Betreuer,

angesehen. Bei den Bestandteilen des Anmeldezeichens „Coach“ und „Mentoring“

handele es sich um Begriffe, die zum englischen Grundwortschatz gehörten, bereits

in den deutschen Sprachschatz eingegangen seien und daher von den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne analysierende

Betrachtungsweise verstanden würden. Ein Mentor könne im Rahmen des „Coach

Mentoring“ beispielsweise Mentees

(also Coaches bzw. Trainer/Betreuer)

anwerben, über Karriere- und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten beraten und

informieren oder Wissen in Form von Ausbildungsdiensten vermitteln. Das „Coach

Mentoring“ als Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer könne

auch dazu dienen, den Coach als Trainer/Betreuer bei den Dienstleistungen der

Klasse 41 „Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Organisation

von sportlichen Veranstaltungen; Fußballunterricht; Sportinformationsdienste“ zu

begleiten und zu unterstützen. Für die Suche nach geeigneten Mentoren würden

regelmäßig Datenbanken eingesetzt. Darüber hinaus könne Mentoring-Software die

Verwaltung von Mentoring-Programmen in Unternehmen, einschließlich der

Zuordnung von Mentoren zu Mentees, der Durchführung von Umfragen und der

Nachverfolgung des Fortschritts der Mentees, optimieren. Damit könnten etliche

Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 speziell auf das „Coach Mentoring“ als

Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer zugeschnitten sein. Im

Rahmen der Dienstleistungen der Klasse 38 könnten Informationen rund um das

„Coach Mentoring“ als Beratungs- und Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer

bereitgestellt werden. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38

gehöre neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung

und Übermittlung von Informationen. Die (elektronisch) übermittelten oder in Online-

Foren bzw. sozialen Netzwerken ausgetauschten Informationen und Nachrichten

könnten sich

thematisch mit „Coach Mentoring“ befassen. Zwischen der

technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung bestehe ein so enger

Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt

insoweit nicht mehr trenne. Schließlich könnten die Dienstleistungen der Klasse 35

ein

entsprechendes

Mentoring-Programm

als

Beratungs-

und

Unterstützungsangebot für Trainer/Betreuer begleiten, wobei einige Unternehmen

neben dem klassischen Mentoring auch auf spezielle Sponsoring-Programme als

aktive Unterstützung setzten.

Es könne dahinstehen, ob es sich bei

„Coach Mentoring“ um eine

Wortneuschöpfung handele. Denn aus der bloßen Neuheit einer Bezeichnung

könne noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden, zumal der

Verkehr daran gewöhnt sei, in der Werbung und im Geschäftsleben ständig mit

neuen Begriffen konfrontiert zu werden. Dass die angemeldete Bezeichnung auch

andere Bedeutungen aufweisen könne, führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden

Beurteilung. Denn ein Zeichen könne bereits dann von der Eintragung

ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.

Der Anmelder könne sich auch nicht auf eine seiner Meinung nach abweichende

Eintragungspraxis berufen. Teils seien die Zeichen bereits nicht vergleichbar. Nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung

lasse sich zudem aus Voreintragungen

ähnlicher oder sogar identischer Marken kein Eintragungsanspruch für spätere

Markenanmeldungen herleiten.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde.

Er ist der Auffassung, dass der Bezeichnung „Coach Mentoring“ nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. So enthielten die einzelnen

Wortbestandteile „Coach“ und „Mentoring“, erst Recht aber deren Kombination, in

Bezug auf die beanspruchten Dienstleitungen keinen rein beschreibenden

Begriffsinhalt. Schon die einzelnen Wortbestandteile, erst Recht aber die

Wortkombination sei unbestimmt. Der Bedeutungsgehalt von „Coach“ sei nicht

eindeutig und wecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen nur vage

Assoziationen. Insbesondere seien die Begriffe „Coach“ und „Trainer“ nicht stets

bedeutungsgleich. Ferner sei unklar, wie die Tätigkeit des Coaches konkret

ausgestaltet sei. Dasselbe gelte für den Begriff „Mentoring“. Mentoring gebe es

inzwischen in jeglichem gesellschaftlichen Bereich. Entsprechend unterschiedlich

werde der Begriff aufgefasst, so dass ohne weitere Zwischenschritte nicht

ersichtlich sei, welche konkreten Beratungs- oder Unterstützungsleistungen

gemeint seien. Teilweise werde „Coach“ und „Mentor“ synonym verwendet, was

zusätzlich zur Unklarheit der Begriffe beitrüge. Folglich könnten die

angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortkombination erst Recht

nicht ohne Unklarheiten einen beschreibenden Bezug des Begriffs zu den

angemeldeten Dienstleistungen erkennen. Dies ergebe sich schon aus der

Argumentation der Markenstelle, dass der Begriff sowohl als „Mentoring für

Coaches“, als auch als „Coach, der Mentoring vermittelt“ verstanden werde. Das

angemeldete Zeichen sei daher vage, mehrdeutig und rege zum Nachdenken an.

Es enthalte keinerlei Hinweis auf die Branche, so dass für ein beschreibendes

Verständnis mehrere Schritte und eine analysierende Betrachtung erforderlich

seien. Daneben sei der Begriff auch sprachunüblich zusammengesetzt. Der

Verkehr sei an vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die von der

Markenstelle genannten Beispiele seien nur Einzelfälle. Der Begriff selbst sei zudem

bei Suchanfragen in Google, Bing oder Yahoo nicht nachweisbar. Ferner sei die

Argumentation der Markenstelle, dass der Begriff für einige Dienstleistungen der

Klasse 35 unterscheidungskräftig sei, hingegen für andere Dienstleistungen dieser

Klasse sowie der Klassen 38, 41 und 42 nicht, widersprüchlich und unverständlich.

Der Beschwerdeführer geht im Übrigen näher darauf ein, weshalb für einige

ausgewählte Dienstleistungen in Klassen 35, 38, 41 und 42 Unterscheidungskraft

vorliege. Auch bestehe aus den genannten Gründen kein Freihaltebedürfnis. Hier

fehle es bereits an einem Markt für Mentorings durch Coaches oder der Vermittlung

von Mentoren für Coaches. Ergänzend weist der Beschwerdeführer noch auf die

Indizwirkung vergleichbarer Voreintragungen hin.

Der Senat hat mit Hinweis vom 18. Oktober 2022 weitere Recherchebelege

übermittelt und seine Rechtsauffassung dargelegt.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2022 hat der Beschwerdeführer das

Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und auf weiteren Hinweis vom

11. November 2022 mit Schreiben vom 16. November 2022 eine Auflistung der mit

der Anmeldung noch beanspruchten folgenden Dienstleistungen übermittelt:

Klasse 35:

Entwicklung

von Werbekonzepten;

Entwicklung

von

Marketingkonzepten; Öffentlichkeitsarbeit

[public

relations];

Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Geschäftsführung für

Sportler und Trainer, insbesondere im Bereich des Fußballs;

Merchandising;

Klasse 41:

Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste.

Hiervon

sind

lediglich

die

Dienstleistungen

der

Klasse

41

beschwerdegegenständlich sind.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. April 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach der

Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet. Der

angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens im Umfang

der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Unterhaltung;

kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste“ keine Schutzhindernisse gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt es im verfahrensgegenständlichen Umfang

nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

a. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen genügt das angemeldete

Wortzeichen Coach Mentoring in Bezug auf die Dienstleistungen „Unterhaltung;

kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste“, gegen deren Zurückweisung sich

die Beschwerde noch

richtet, den Anforderungen an die erforderliche

Unterscheidungskraft.

b. Von den eben genannten Dienstleistungen in Klasse 41 werden sowohl

Endverbraucher als auch Fachkreise angesprochen.

c. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt wurde, setzt sich das

angemeldete Zeichen aus den Begriffen „Coach“ und „Mentoring“ zusammen.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,

230 - BioID).

„Coach“ stammt aus dem Englischen und ist mit der Bedeutung „Person, die

Sportler, Sportlerinnen oder eine Sportmannschaft, auch Manager, Managerinnen,

Künstler, Künstlerinnen u. a. trainiert, betreut“ beziehungsweise „Person, die

[anhand von wissenschaftlich begründeten Methoden] einen Klienten, eine Klientin

berät und betreut, um dessen, deren berufliches Potenzial zu fördern und

weiterzuentwickeln“ (www.duden.de) bereits seit längerem in den deutschen

Sprachschatz eingegangen (vgl. u. a. schon BPatG, Beschluss vom 12.03.2013,

27 W (pat) 117/11 – MET-Coach; BPatG, Beschluss vom 28.08.2019,

29 W (pat) 571/17 - ARTHROCOACH). Dass der Begriff ehemals „Kutsche“

beutetet hat, spielt für das Verkehrsverständnis im Inland ebenso wenig eine Rolle,

wie die je nach Bereich (Sport, Kultur, Psychologie und Wirtschaft) teilweise leicht

variierenden Rollen und Aufgaben.

Der Begriff

„Mentoring“

ist

lexikalisch seit 2009

im Rechtschreibduden

nachgewiesen und bedeutet „Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fach-

oder Führungskräfte“ (www.duden.de).

Das Zeichen ist in sprachüblicher Weise gebildet. Dies belegen bereits die im

Amtsbescheid vom 03.03.2020 erwähnten Wortbildungen wie „Trainer/-innen-

Mentoring“, „Führungskräfte Mentoring“, „Leadership-Mentoring“ oder „Junior-

Coach-Mentoring“, in denen der eine Dienstleistung beschreibende Begriff

„Mentoring“ sprachlich der Personengruppe nachgestellt ist, für die das Mentoring

angeboten und erbracht wird. Es handelt sich dabei nicht um Einzelfälle, wie die

weiteren entsprechend

zusammengesetzten Begriffe

„Coach Mentoring

Programm“, „Spieler Mentoring“ und „Anwaltsmentoring“ zeigen (vgl. das mit dem

Hinweis vom 18. Oktober 2022 übermittelte Anlagenkonvolut 1, Bl. 38 ff. d. A.).

Für die sprachübliche Zusammensetzung ist – entgegen des Vortrags des

Beschwerdeführers – nicht entscheidend, ob die jeweiligen Begriffe eine oder

mehrere Bedeutungen haben können. Von einem beschreibenden Begriff kann

vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene

Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der

möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 -

Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Der allein durch die

verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des

Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH,

a. a. O., Rn. 24 - HOT). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es

auch nicht darauf an, ob eine kombinierte Verwendung der Begriffe lexikalisch oder

bei einer

Internetrecherche überhaupt nachweisbar

ist

(vgl. Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 173).

Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass ein Coach einen Mentor zu Hilfe nimmt, wie

die in der Anlage übermittelten Beispiele zeigen. Der Begriff Coach sagt nichts über

die Berufserfahrung aus und umfasst auch Einsteiger in diesem Bereich. Daher

greift die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei ungewöhnlich, dass ein

Coach, der aufgrund seiner Erfahrung und Position in der Hierarchie zu den

betreuten Spielern oder Klienten am höchsten stehe, ein Mentoring in Anspruch

nehme, zu kurz (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 63 ff. d. A.).

Die Wortkombination Coach Mentoring ist dem Verkehr daher unmittelbar im Sinne

von „Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte für

(einen) Trainer“ geläufig.

d. Wenngleich somit das Verständnis dem angesprochenen Verkehr keine

Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets

im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die

Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor).

Der Beschwerdeführer hat nach dem Hinweis des Senats das Verzeichnis

eingeschränkt. Für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen

„Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Sportinformationsdienste“ in Klasse 41 ist kein

thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu Coach

Mentoring ersichtlich.

Der Argumentation der Markenstelle, der Verkehr werde Coach Mentoring lediglich

als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass ein Trainer bzw. Betreuer bei

den eben erwähnten Dienstleistungen begleitet und unterstützt werde, vermag sich

der Senat nicht anzuschließen. Es bedarf zumindest mehrerer gedanklicher

Zwischenschritte, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

aa. Hinsichtlich kultureller Aktivitäten, also Dienstleistungen mit Bezug zu

u. a. bildender Kunst, Musik und Literatur, wie Theater- oder Ballettaufführungen, Ausstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, oder Konzerten,

handelt es sich bei „Coach Mentoring“, in der Bedeutung „Beratung und

Unterstützung durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte für (einen)

Trainer“ weder um den gedanklichen Inhalt oder das Thema der kulturellen

Aktivitäten, noch beschreibt das angemeldete Zeichen branchentypische

Angaben wie Abnehmerkreise, Verwendungszweck oder Vertriebs- bzw.

Erbringungsart und auch keine anderen bedeutsamen Umstände der

Dienstleistungen. Es besteht auch kein enger beschreibender Bezug zu

kulturellen Aktivitäten. Zwar können z. B. Schriftstellerinnen, Maler,

Musikerinnen, Tänzer oder Schauspielerinnen durch einen Coach betreut

werden, für den wiederum ein Mentoring denkbar ist. Jedoch sind zusätzliche

gedankliche Schritte notwendig, um zu dem Schluss zu gelangen, dass bei

den oben dargestellten kulturellen Aktivitäten Künstler und Künstlerinnen

beteiligt sind, die von einem Coach betreut werden, der wiederum Beratung

und Unterstützung durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte in Anspruch

nimmt.

bb. Gleiches gilt auch für „Unterhaltung“, die nicht zuletzt kulturelle Aktivitäten

umfasst. Ferner gibt es weder Konzerte noch Bälle oder Shows, die sich

thematisch mit Coach Mentoring beschäftigen, noch finden Partys mit

einem entsprechenden Motto statt (vgl. auch BPatG, 29 W (pat) 546/18 -

Surface Technology GERMANY). Auch bei Sportveranstaltungen und

Wettbewerben, die ebenfalls in den Bereich „Unterhaltung“ fallen können,

besteht kein enger beschreibender Bezug zu Coach Mentoring. Der Begriff

beschreibt diese Veranstaltungen nicht und es ist auch nicht festzustellen,

dass damit inhaltlich oder werbend auf die Teilnahme von Trainern

hingewiesen würde, die Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fach-

oder Führungskräfte in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die beteiligten

Sportlerinnen und Sportler, die von solchen Trainern betreut werden.

cc. „Sportinformationsdienste“ stellen Daten, Informationen und Hintergründe

aus allen möglichen Sportarten zusammen und vermarkten diese,

insbesondere an andere Medien wie Sportsender, Zeitungen und Radios.

Coach Mentoring wird dabei nicht genutzt. Es besteht zu diesem auch kein

inhaltlicher Bezug, selbst wenn z. B.

in einem

Interview oder

Hintergrundbericht im Einzelfall die Bedeutung fachlicher Beratung von

Trainern diskutiert oder über diese berichtet werden könnte. Zudem ist eine

Spezialisierung dieser Dienste auf (Sport)Trainer, die Beratung durch

erfahrene Führungskräfte in Anspruch nehmen, nicht zu erkennen. Die

Markenstelle hat hierfür in ihrem Beschluss keine Belege angeführt. Auch

eine Recherche des Senats hat diesbezüglich nichts ergeben. Die bloße

Möglichkeit, dass die von Sportinformationsdiensten bereitgestellten

(allgemeinen) Informationen bei der „Beratung und Unterstützung für (einen)

Trainer durch erfahrene Fach- oder Führungskräfte“ genutzt werden können,

führt ebenfalls nicht dazu, dass ein enger beschreibender Bezug des

angemeldeten Zeichens zu Sportinformationsdiensten besteht.

Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher

Herkunftshinweis

für

die

zuletzt

noch

beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.

2. Da sich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung Coach

Mentoring zur Beschreibung der Merkmale der beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt sie auch keinem Freihaltebedürfnis im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im

Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende

Verwendung sind ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt

we