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BPatG Urteil vom 24.11.2022 – 6 Ni 16/22 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:241122U6Ni16.22EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. November 2022 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2022:241122U6Ni16.22EP.0

betreffend das europäische Patent 1 215 345

(DE 501 06 878)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart,

Dr. Söchtig, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und den Richter Dipl.-Ing.

Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 215 345 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 215 345 (im

Folgenden: Streitpatent), welches u. a. Schutz für die Bundesrepublik Deutschland

beansprucht. Das Streitpatent wurde

am 12. Dezember 2001 unter

Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung

DE 200 21 279 mit dem Anmeldetag 15. Dezember 2000 angemeldet und trägt die

Bezeichnung „Fassade und/oder Dach und Glasauflagedichtung“. Das am

27. Juli 2005 veröffentlichte,

inzwischen erloschene Streitpatent wird beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 501 06 878.3

geführt.

Das Streitpatent umfasst

in seiner erteilten Fassung

insgesamt

zehn

Patentansprüche, u. a. den unabhängigen Patentanspruch 1.

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines

Patentanspruchs 1. Dabei stützt sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit

in Form mangelnder Neuheit sowie mangelnder erfinderischer

Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i. V. m Art.

54, 56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im angegriffenen Umfang in

der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit Hilfsantrag I vom 11. Juni 2021.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung mit vom

Senat hinzugefügter Merkmalsanalyse in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:

M0

M1

Fassade und/oder Dach, vorzugsweise in Metall-Glas-Ausführung,

mit einem Metallrahmenwerk aus

M1.1

Pfostenprofilen (1) und

M1.2

winklig zu diesen ausgerichteten Riegelprofilen (2),

M1.3

welche gemeinsam Rahmenfelder ausbilden, die mit Scheiben,

insbesondere mit Isolierglasscheiben, versehen sind, und

M2

mit Glasauflage-Dichtungsleisten (40a, 4b),

M1.4

wobei die Pfostenprofile (1) und Riegelprofile (2) Verankerungsnuten (6)

für die sich an den Rändern der Scheiben abstützende Glasauflage-

Dichtungsleisten (40a, 4b) und vorzugsweise Aufnahmenuten für

Sickerwasser aufweisen,

M1.4.1

wobei die Böden der Verankerungsnuten (6b) für die Dichtungsleisten

und/oder die Böden der Aufnahmenuten für das Sickerwasser des

Riegelprofils (2) auf den beiden oberen Rändern der Verankerungsnuten

(6a) für die Dichtungsleisten (40a) des Pfostenprofils (1) aufliegen,

M2.1.1

und wobei vorzugsweise die Glasauflage-Dichtungsleisten (40a) – zur

gemeinsamen Abstützung einer Scheibenfläche – des Pfostenprofils (1)

einteilig oder mehrteilig ausgebildet sind und

M2.1.2

eine größere Bauhöhe aufweisen als die Glasauflage-Dichtungsleisten

(4b) des Riegelprofils (2),

dadurch gekennzeichnet, dass

M2.2

die Dichtungsleisten (40a) des Pfosten- und/oder Riegelprofils einen in

die Verankerungsnuten eingreifenden Dichtungsfuß (5) und

M2.3

einen Glasauflagebereich (11) aufweisen,

M2.4

die über mindestens ein Scharnier (19) klappbar miteinander verbunden

sind,

M2.4.1

wobei das Scharnier als Filmscharnier (19) ausgebildet ist, derart, dass

der Dichtungsfuß (5) und der Glasauflagebereich (11) einstückig

miteinander verbunden sind,

M2.2.1

und wobei der Dichtungsfuß (5) mit mindestens einem Vorsprung (17)

und

M2.3.1

das korrespondierende Bauelement – der Glasauflagebereich (11) – mit

einer mit dem Vorsprung (17)

im wesentlichen

formschlüssigen

Ausnehmung oder Nut (18) versehen sind,

M2.5

welche den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß relativ zueinander

fixieren,

M2.2.1.1 wobei der Vorsprung (17) als Dichtlippe (17) ausgebildet ist und aus der

Profilnutebene hervorsteht und die Dichtfunktion übernimmt.

Die Klägerin stützt sich hinsichtlich ihres Vorbringens bzgl. des fehlenden

Rechtsbestands des Streitpatents auf die nachfolgenden Dokumente:

D1

DE 41 24 820 C1;

D2

Auszug

(16

Seiten)

aus:

S…

für Fassaden und Lichtdächer FW50+/FW60+, Bestell- und Zeichnungs-

Katalog 5.99; Katalog- Nr.: P2324; Ausgabe Mai 1999 – Firmenschrift;

D3

eidesstattliche

Versicherung

des

Herrn

L…

vom

12. Januar 2021;

D4

DE 199 01 418 A1;

D5

DE 197 41 469 A1.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents in der erteilten Fassung sei nicht neu gegenüber einem aus der

druckschriftlichen Veröffentlichung D2

hervorgehenden Rahmenaufbau mit

Dichtungsleisten. Jedenfalls beruhe er gegenüber den verfahrensgegenständlichen

Auszügen dieses Katalogs unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Fachmanns

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Offenbarungen der Druckschriften

D4 und D2 gelte Entsprechendes. Eine fehlende erfinderische Tätigkeit ergebe sich

schließlich auch aus einer Kombination des Gegenstands der Druckschrift D1 und

der Lehre der Druckschrift D5 bzw. derjenigen der Druckschrift D2.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 1 215 345 im Umfang von Patentanspruch 1 mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

der Fassung des Hilfsantrags I vom 11. Juni 2021 richtet.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I entspricht dem Patentanspruch 1 der

erteilten Fassung mit der Änderung, dass im Merkmal M2.1.1 in der Fassung des

Hilfsantrags I das Wort „vorzugsweise“ gestrichen worden ist.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, wobei sie

sich auf die nachfolgenden Dokumente stützt:

NBK2

Gesamtkatalog

S…

für Fassaden und Lichtdächer FW50+/FW60+, Bestell- und

Zeichnungs-Katalog 5.99; Katalog. Nr.: P2324; Ausgabe Mai 1999 –

Firmenschrift;

NBK3

DE 34 19 538 A1;

modifizierte Abbildung der Figur 7 der Druckschrift D1;

modifizierte Abbildung der Figur 1 der Druckschrift D5.

Die Beklagte erachtet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten

Fassung, zumindest aber in der Fassung des Hilfsantrags I vom 11. Juni 2021 für

patentfähig.

Die Klägerin erachtet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch in der Fassung

des Hilfsantrags weder für neu, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 14. Juni 2022 einen qualifizierten

Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am

24. November 2022 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 24. November 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst

Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents

erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung des

Hilfsantrags I vom 11. Juni 2021 als rechtsbeständig.

Ihm steht der geltend

gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

in Form fehlender

Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 56 EPÜ).

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über das erforderliche

Rechtsschutzbedürfnis, denn auch nach Erlöschen des Streitpatents wird die

Klägerin von der Beklagten in einem vor dem Landgericht H… geführten

Verletzungsverfahren

(Az.: …)

aus dem Streitpatent

in Anspruch

genommen (vgl. zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der

Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der

Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen

wird, BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 110/21, GRUR 2022, 1628-1630,

Rdnr. 16 – Stammzellengewinnung; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 –

X ZR 24/19, GRUR 2021, 696 Rdnr. 7 - Phytase; Beschluss vom 13. Juli 2020

X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rdnr. 28 -

Signalübertragungssystem;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2022, § 81, Rdnr. 72 ff).

II.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Fassade und/oder ein Dach nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (vgl. Streitpatentschrift EP 1 215 345 B1, im

Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001]).

In Absatz [0002] ist weiter angegeben, dass bei Fassadenkonstruktionen der

gattungsgemäßen Art die im allgemeinen senkrecht verlaufenden Pfostenprofile

mit den waagerecht verlaufenden Riegelprofilen vorzugsweise derart verbunden

würden, dass die Riegelprofile im Allgemeinen im unteren Endbereich ausgeklinkt

würden und mit einem kleineren Bereich, der die Länge des Raumes zwischen

Pfostenprofilen überschreitet, auf das Pfostenprofil aufgelegt und dort verschraubt

würden.

Aus diesem Grund müssten die

in den Pfostenprofilen verlaufenden

Dichtungsprofile in dem Bereich, in welchem auf ihnen die Riegelprofile aufliegen,

durchtrennt bzw. unterbrochen werden. Um dennoch die Dichtigkeit in diesem

Bereich weiter zu gewährleisten, sei es erforderlich, die Verankerungsnut des

Pfostenprofils unterhalb des aufzulegenden Riegelprofils zusätzlich mit einem

kleinen Dichtungsstück oder z.B. mit einem Silikonkleber zu versiegeln. Diese

Maßnahme bedeute zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand und verursache

daher zusätzliche Kosten, vgl. Absatz [0003].

Eine Fassade mit den Merkmalen des Oberbegriffs sei aus der Druckschrift D1

bekannt. Im Überlappungsbereich zwischen Pfosten- und Riegelprofilen werde

eine in dieser Schrift offenbarte Dichtungsleiste eingeschnitten und zum Teil

entfernt, wobei die Restdichtungsleiste so ausgelegt werde, dass sie etwas über

den Rand der Verankerungsnut überstehe. Dieses Entfernen sei relativ aufwendig

und wenig präzise durchführbar, so dass die Gefahr von Undichtigkeiten verbleibe,

vgl. Absätze [0004] und [0005].

Die Erfindung habe gegenüber diesem Stand der Technik zur Aufgabe, die

gattungsgemäße Fassade und/oder das Dach derart weiterzuentwickeln, dass der

Aufwand bei der Montage verringert [wird], vgl. Absatz [0006].

2.

Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur an,

der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklungsabteilung eines

Herstellers für (Glas-)Fassadensysteme und über vertiefte Kenntnisse in der

Konstruktion von für die Fassadenabdichtungen erforderlichen Dichtungsprofilen

verfügt.

3.

Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1

von folgendem Verständnis aus:

Patentanspruch 1 ist mit Merkmal M0 auf eine Fassade und/oder ein Dach mit

einem Metallrahmenwerk gemäß Merkmalsgruppe M1 und Glasauflage-

Dichtungsleisten nach Merkmalsgruppe M2 gerichtet. Zwar ist die Metall-Glas-

Ausführung der Fassade bzw. des Daches nur fakultativ angegeben, jedoch ist

durch die Ausbildung eines Metallrahmenwerks zumindest der Werkstoff für die

Rahmenprofile festgelegt. Die Begrenzung auf Glasauflage-Dichtungsleisten und

der fakultativen Angabe der Isolierglasscheiben, mit denen die Rahmenfelder nach

Merkmal M1.3 versehen sind,

stellt die bevorzugte Ausgestaltung als

Glasfassade/Glasdach heraus.

Das Metallrahmenwerk

ist gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.2 aus

Pfostenprofilen und winklig zu diesen ausgerichteten Riegelprofilen gebildet. Im

Allgemeinen laufen die Profile im rechten Winkel zueinander, nämlich mit

senkrecht

verlaufenden Pfostenprofilen und waagerecht

verlaufenden

Riegelprofilen, vgl. Absatz [0002]. Insbesondere bei Dächern könnte sich der

Fachmann allerdings auch andere als 90°-Winkel zwischen Pfosten- und

Riegelprofilen vorstellen. Diese beiden Profile bilden nach Merkmal M1.3

gemeinsam die Rahmenfelder des Metallrahmenwerks aus, die mit Scheiben,

insbesondere Isolierglasscheiben, versehen sind. Die Ausbildung der Scheiben

liegt im Belieben des Fachmanns, dem bewusst ist, dass diese die Außenhaut der

Fassade oder des Daches bilden. Im Folgenden wird nur noch auf die Ausbildung

des beanspruchten Gegenstandes als Fassade Bezug genommen, wobei die

alternative Ausbildung als Dach immer als eingeschlossen anzusehen ist.

Mit Merkmal M1.4 ist angegeben, dass beide Metallprofile Verankerungsnuten für

die Glasauflage-Dichtungsleisten aufweisen, die sich an den Rändern der

Scheiben abstützen. Der Verlauf der Verankerungsnuten für die Dichtungsleisten

der Profile ist mit Merkmal M1.4.1 dadurch definiert, dass die Böden der

Verankerungsnuten des Riegelprofils auf den beiden oberen Rändern der

Verankerungsnuten des Pfostenprofils aufliegen. Dabei ergibt sich für den

Fachmann aus den Absätzen [0002], [0003] sowie [0020] bis [0023] i. V. m.

nachfolgend eingeblendeter Abbildung 1, dass unter „oben“ die Richtung zu

verstehen ist, die zur Außenhaut der Fassade weist. Die Ausgestaltungen der

Verbindung zwischen den Pfosten und den Riegeln und der Befestigung der

Scheiben daran, wie sie in den letztgenannten Absätzen beispielhaft angegeben

sind, obliegen dem Fachmann. Im Übrigen ergibt sich aus Merkmal M1.4.1, dass

das Riegelprofil im Kreuzungsbereich zum Pfostenprofil so ausgebildet vorliegen

muss (die Figur 1 zeigt für das Ausführungsbeispiel eine entsprechende

Ausklinkung), dass nur noch die Verankerungsnuten des Riegelprofils über dem

Pfostenprofil verbleiben, vgl. auch erneut Abbildung 1. Die ebenfalls mit Merkmal

M1.4 angegebenen Aufnahmenuten

für Sickerwasser sind nur optional

vorgeschrieben.

Abbildung 1: Figur 1 der Streitpatentschrift

Die Merkmalsgruppe M2 betrifft die Ausbildung der Glasauflage-Dichtungsleisten

4a bzw. 40a und 4b, die die Dichtungsebene zwischen außen und innen

gewährleisten, und ihre Befestigung an den Metallprofilen, vgl. Abbildung 1 i. V. m.

Absatz [0021]. Dabei legen die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 fest, dass

vorzugsweise die Glasauflage-Dichtungsleisten des Pfostenprofils, die der

gemeinsamen Abstützung der Scheibenflächen dienen, einteilig oder mehrteilig

ausgebildet sind und eine größere Bauhöhe aufweisen, als die Glasauflage-

Dichtungsleisten des Riegelprofils. So können die Glasauflage-Dichtungsleisten

des Pfostenprofils u.a. zum Höhenausgleich zwischen aufliegendem Riegel und

dem Pfosten im mit Merkmal M2.3 eingeführten Glasauflagebereich 11 den

Blockbereich 13 aufweisen, vgl. Absatz [0025] und [0026] i. V. m. Figur 2.

Die in Rede stehenden Glasauflage-Dichtungsleisten weisen nach den Merkmalen

M2.2 und M2.3 zumindest zwei Bereiche auf, einen in die Verankerungsnuten, die

die beiden Metallprofile nach Merkmal M1.4 aufweisen, eingreifenden

Dichtungsfuß und einen Glasauflagebereich. Mit Merkmal M2.4 ist dabei

angegeben, dass diese beiden Bereiche über mindestens ein Scharnier klappbar

miteinander verbunden sind. Über das Material der Dichtungsleisten ist im

Anspruch nichts ausgesagt, wobei es zum Erfüllen der ihm zugeschriebenen

Dichtungsfunktion ausgebildet sein muss. Der Fachmann unterstellt demnach ein

elastisches Material, wie es üblicherweise für Dichtungen an Fassaden und

Dächern verwendet wird. Diese Annahme wird durch die beispielhafte Angabe von

EPDM im Ausführungsbeispiel unterstützt, vgl. Absatz [0022].

Das Scharnier wird mit Merkmal M2.4.1 als Filmscharnier weiter ausgebildet, so

dass der Dichtungsfuß und der Glasauflagebereich einstückig miteinander

verbunden sind; dadurch hängen die beiden Teilbereiche mit einer auf diesen

Bereich begrenzten Verformung beim Wegklappen über einen entsprechend

ausgeformten Bereich des Dichtungsleistenprofils einstückig zusammen, können

aber voneinander weggeklappt werden; dies schließt eine

„vollflächige“

Verbindung – so im Streitpatent zum Stand der Technik, von dem sich das Patent

zu unterscheiden sucht, gehörig herausgestellt – über große zusammenhängende

Bereich in der zur Erzielung der Scharnierwirkung vorgesehenen Ebene aus, vgl.

auch Absatz [0010]. Durch diese Ausgestaltung wird die Aufgabe des Streitpatents

dahingehend erfüllt, dass der Aufwand der Montage einer in Rede stehenden

Glasfassade verringert wird. Denn so können die beiden Teilbereiche

Dichtungsfuß und Glasauflagebereich der Dichtungsleiste des Pfostenprofils im

Bereich der Knotenpunkte zwischen Pfosten- und Riegelprofil in einem definierten

Bereich leichter voneinander getrennt werden, damit das ausgeklinkte Riegelprofil

vor dem Pfostenprofil durchlaufen kann und die Dichtungsebene trotzdem

gewährleistet bleibt, vgl. Absatz [0012].

Weiter werden die Dichtungsleisten dadurch ausgebildet, dass gemäß Merkmal

M2.2.1 der Dichtungsfuß mindestens einen Vorsprung aufweist und nach Merkmal

M2.3.1 der Glasauflagebereich, hier auch als korrespondierendes Bauelement

bezeichnet, mit einer Ausnehmung oder Nut versehen ist, die mit dem Vorsprung

des Dichtungsfußes im Wesentlichen formschlüssig ist. Damit

fixieren der

Vorsprung und die Nut nicht nur den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß

relativ zueinander, wie Merkmal M2.5 fordert, weswegen der Vorsprung in Absatz

[0027] auch als Zentrierlippe bezeichnet ist. Der Vorsprung des Dichtungsfußes

soll darüber hinaus dichtungslippenartig ausgebildet sein und dadurch

insbesondere

im Kreuzungsbereich der Profile

eine Dichtungsfunktion

übernehmen, da er aus der Profilebene heraussteht und auf der der Glasscheibe

abgewandten Seite gegen das ausgeklinkte Riegelprofil drückt, wenn der

Glasauflagebereich dort abgetrennt ist, vgl. Absatz [0008]. Diese Vorgabe ist auch

durch Merkmal M2.2.1.1 festgelegt, insofern in diesem ausgeführt ist, dass der

Vorsprung als Dichtlippe ausgebildet ist, aus der Profilnutebene hervorsteht und

die Dichtungsfunktion übernimmt.

Die funktionalen Angaben des Merkmals M2.5 und im Merkmal M2.2.1.1

schränken den Gegenstand des Anspruchs 1 nur insoweit ein, als die jeweiligen

Teilbereiche der Glasauflage-Dichtungsleisten – der Vorsprung und die

Ausnehmung/Nut – dazu hergerichtet sein müssen, die im jeweiligen Merkmal

angesprochene Funktion – das Fixieren von Glasauflagebereich und Dichtungsfuß

sowie die Dichtfunktion – auch erfüllen zu können. Weitere mögliche und durchaus

übliche Ausgestaltungen der Glasauflage-Dichtungsleisten wie die

im

Ausführungsbeispiel gezeigten Hohlkammern 12 im Dichtungsfuß und im

Glasauflagebereich sind in das Belieben des Fachmanns gestellt, vgl. u. a. Absatz

[0026] i. V. m. Figur 2.

4.

Für den Hilfsantrag I wurde der erteilte Patentanspruch 1 lediglich dahingehend geändert, dass in Merkmal M2.1.1 der Begriff „vorzugsweise“ gestrichen

wurde. Damit erhält die Merkmalsgruppe M2.1.X folgenden Wortlaut:

M2.1.1H1 und wobei die Glasauflage-Dichtungsleisten (40a) – zur gemeinsamen

Abstützung einer Scheibenfläche – des Pfostenprofils (1) einteilig oder

mehrteilig ausgebildet sind und

M2.1.2H1 eine größere Bauhöhe aufweisen als die Glasauflage-Dichtungsleisten

(4b) des Riegelprofils (2).

Für den Fachmann ist daraus nun ersichtlich, dass die Dichtungsleisten des

Pfostenprofils zwingend einteilig oder mehrteilig ausgebildet sind und eine größere

Bauhöhe aufweisen als die Dichtungsleisten des Riegelprofils. Wie mit dem

Einschub angegeben, dient dies zur gemeinsamen Abstützung einer

Scheibenfläche. Dazu kann beispielsweise der

im Glasauflagebereich der

Dichtungsleiste nach dem Ausführungsbeispiel ausgebildete Blockbereich 13

dienen, vgl. Absatz [0024] und [0026] i. V. m. Figur 2.

In den übrigen Merkmalen unterscheidet sich die Fassade bzw. das Dach nach

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I nicht von der-/demjenigen des erteilten

Patentanspruchs 1. Besonderheiten

folgen auch aus der gemeinsamen

Betrachtung mit den nicht fakultativen Merkmalen M2.1.1H1 und M2.1.2H1 nicht.

III.

1.

Der Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als nicht

rechtsbeständig, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist. Der Gegenstand nach

erteiltem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er

sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand nach der Druckschrift D1 in

Zusammenschau mit einem Aspekt der Lehre nach der Druckschrift D5 ergibt, vgl.

Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 56 EPÜ.

Aus der Druckschrift D1 ist dem Fachmann eine Fassade gemäß dem Oberbegriff

des Patentanspruchs 1 bekannt, deren Glasauflage-Dichtungsleisten gemäß den

Merkmalen M2.2 und M2.3 ausgebildet sind. So zeigt die Schrift D1 gemäß den

Merkmalen M0 bis M2, M1.1 bis M1.4 und M1.4.1 eine Fassade in einer Metall-

Glas-Ausführung mit einem Metallrahmenwerk aus Pfostenprofilen (Hauptprofile 1)

und winklig zu diesen angeordneten Riegelprofilen (Sprossenprofile 4) und mit

Glasauflage-Dichtungsleisten 3, 6. Die Pfosten-

und Riegelprofile

bilden

gemeinsame Rahmenfelder aus, die mit Glasscheiben versehen sind. Die Pfosten-

und Riegelprofile weisen Verankerungsnuten 2 für die sich an den Rändern der

Scheiben abstützenden Glasauflage-Dichtungsleisten auf, und die Böden der

Verankerungsnuten für die Dichtungsleisten des Riegelprofils liegen auf den

beiden oberen Rändern der Verankerungsnuten für die Dichtungsleisten des

Pfostenprofils auf, vgl. insbesondere Anspruch 1, nachfolgende Abbildung 2 und

Figuren 1, 3 und 4.

Abbildung 2: Figur 2 der Druckschrift D1

Die Glasauflage-Dichtungsleisten 3 des Pfostenprofils sind zur gemeinsamen

Abstützung einer Scheibenfläche einteilig ausgebildet und verfügen über eine

größere Bauhöhe als die Glasauflage-Dichtungsleisten 6 des Riegelprofils, wie die

fakultativen Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 vorschreiben, vgl. erneut Abbildung 2

sowie Figur 7 und Spalte 3, Zeilen 5 bis 11. Insbesondere den Figuren 1 und 7 der

Schrift D1 ist auch zu entnehmen, dass darüber hinaus die Dichtungsleisten des

Pfosten- und des Riegelprofils entsprechend den Merkmalen M2.2 und M2.3 einen

in

die Verankerungsnuten

eingreifenden

Dichtungsfuß

und

einen

Glasauflagebereich aufweisen. Um im Kreuzungsbereich zwischen Pfosten- und

Riegelprofil zu einer dauerelastischen Abdichtung zu gelangen, wird die

Glasauflage-Dichtungsleiste 3 des Pfostenprofils 1 in dem Bereich, in dem das

Riegelprofil 4 das Pfostenprofil 1 überlagert, so eingeschnitten und in diesem

Bereich der Glasauflagebereich entfernt, dass ein Stück des Dichtungsfußes über

die Verankerungsnut übersteht und im zusammengebauten Zustand dichtend an

der Unterseite des Riegelprofils anliegt, vgl. Figuren 1 bis 4 i. V. m. Spalte 2, Zeile

53 bis Spalte 3, Zeile 4. Dabei gibt die Schrift D1 nicht an, wie sichergestellt werden

kann, dass der händisch gemachte Ausschnitt immer so ausgebildet wird, dass er

die o. g. Anforderungen im Kreuzungsbereich erfüllt, beispielsweise die eines über

den Ausschnitt gleichmäßigen Überstandes der Dichtung 3 aus der Nut im

Pfostenprofil 1, damit die Dichtigkeit im Kreuzungsbereich gewährleistet ist.

Dem Fachmann ist mit der Druckschrift D5, die ebenfalls eine Metall-Glas-Fassade

zeigt, bereits eine Lösung zur Sicherstellung der Abdichtung in diesem Bereich mit

einem eine definierte Dichtstelle bietenden Dichtprofil präsent, vgl. Bezeichnung

und Figur 1. Anstelle nur einer Ausklinkung der Glasauflage- Dichtungsleiste 3 des

Pfostenprofils 1 im Kreuzungsbereich mit dem Riegelprofil 4, wie bei der

Konstruktion nach der Druckschrift D1, sind bei der Fassadenkonstruktion nach

der Druckschrift D5 die Glasauflage-Dichtungsleisten der beiden Profile im

Kreuzungsbereich

gegeneinander

ausgeklinkt.

Dafür müssen

im

Kreuzungsbereich

jeweils Teilbereiche der sich kreuzenden Glasauflage-

Dichtungsleisten entfernt werden, um eine gemeinsame Abstützung der

Scheibenfläche zu erreichen, vgl. Spalte 1, Zeilen 57 bis 63. Zur leichteren

Trennung bestehen die Dichtungsleisten aus zwei an der Trennfläche 23

aneinander anliegenden Teilen 21, 22, die durch eine Abreißkante 24 verbunden

sind, vgl. Spalte 5, Zeilen 15 bis 38. Damit die Dichtung auch im Bereich außerhalb

des Kreuzungsbereichs

ihre Aufgabe gut erfüllt und beispielsweise

Verschiebungen in Querrichtungen vermieden werden, ist die Trennfläche 23

zwischen den Teilen 21, 22 „zickzackförmig“ ausgebildet, vgl. Spalte 5, Zeile 64

bis Spalte 6, Zeile 6. Wie insbesondere die Figuren 7 und 8 zeigen, weist der eine

Teil einen Vorsprung und der andere Teil eine mit dem Vorsprung im wesentlichen

formschlüssige Ausnehmung auf, welche die beiden Teile miteinander fixieren.

Dadurch

ist

für die Fassade nach Druckschrift D5 erreicht, dass

im

Kreuzungsbereich von Pfosten- und Riegelprofil, die erforderliche Anpassung der

Dichtungsprofile einfach, schnell und standardisiert durchgeführt werden kann und

dadurch zu einem sauberen, klar definierten Ausschnitt führt.

In der Erwartung, diese Vorteile auch für die Fassade nach der Druckschrift D1

nutzen zu können, wird der Fachmann diese Aspekte der Glasauflagedichtung der

Fassade nach der Druckschrift D5 auf diejenige nach der Druckschrift D1 ohne

Weiteres übertragen. Das Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs lag für den

Fachmann nahe, wenn er eine Entgegenhaltung zur Lösung eines technischen

Problems herangezogen und diese ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hätte, wie das

Problem mit angemessener Erfolgserwartung gelöst werden kann, vgl. BGH, Urteil

vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, GRUR 2023, 39 (LS) – Leuchtdiode. Der

Fachmann wird bei der Fassade nach der Druckschrift D1 die Glasauflage-

Dichtungsleiste am Übergang zwischen dem in die Verankerungsnut eingreifenden

Dichtungsfuß und dem Glasauflagebereich mit einer Trennfläche ausführen, die

zumindest einseitig ein Verbindungsstück in Form einer Abreißkante aufweist.

Dadurch sind der Dichtungsfuß und der Glasauflagebereich dann dem Aufbau

eines Filmscharniers entsprechend einstückig, aber klappbar in einem definierten

Bereich miteinander verbunden und die Glasauflage-Dichtungsleiste gemäß den

Merkmalen M2.4 und M2.4.1 ausgebildet. Damit zum einen im nicht ausgeklinkten

Bereich der Glasauflagebereich und der Dichtungsfuß relativ zueinander fixiert

sind und zum anderen ein Vorsprung ausgebildet ist, der im ausgeklinkten Bereich

die Dichtung gewährleistet, vgl. Figur 4 der Druckschrift D1, wird der Fachmann

die Trennfläche zwischen den beiden Bereichen der Dichtungsleiste so

zickzackförmig ausbilden, dass der Dichtungsfuß mit mindestens einem Vorsprung

und das korrespondierende Bauteil – der Glasauflagebereich – mit einer mit dem

Vorsprung im wesentlichen formschlüssigen Ausnehmung oder Nut versehen ist,

wie es ihm prinzipiell auch dieser Aspekt der Dichtungsleisten der Fassade nach

Schrift D5 vorgibt. Er gelangt dadurch zu einer Glasauflage-Dichtungsleiste, die

auch die Merkmale M2.2.1 und M2.3.1 aufweist und die Forderung nach den

Merkmalen M2.5 und M2.2.1.1 erfüllt. Der Fachmann erhält somit den Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

Einer Zusammenschau der Inhalte der beiden vorgenannten Druckschriften steht

nicht entgegen, dass die Konstruktionen der Fassaden nach den Druckschriften

D1 und D5 unterschiedlich sind. Während bei derjenigen nach Schrift D1 spezielle

Fassadenprofile Anwendung finden und dabei im Kreuzungsbereich der Profile die

Dichtung des Pfostenprofils so ausgeschnitten wird, dass ein verbleibender Rest

dieser Dichtungsleiste an der metallenen Unterseite des das Pfostenprofil

überlappenden Riegelprofils dichtend anliegt, liegen bei der Fassade nach der

Druckschrift D5 im Kreuzungsbereich die beiden ausgeschnittenen Dichtungen

von Pfosten und Riegel direkt übereinander. Bei dieser sogenannten

Aufsatzkonstruktion wird die Fassade von beispielsweise handelsüblichen

Stahlprofilen getragen, wobei die Riegel ohne Ausklinkung stumpf am Pfosten

befestigt sind, vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 36 und 57 bis 63 sowie Figuren 4 und 6.

Gleichwohl wird der Fachmann trotz der unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien

der Fassaden nach den Druckschriften D1 und D5 die Ausbildung der

Dichtungsleiste nach der Druckschrift D5 heranziehen, um den Montageaufwand

bei der Fassade nach der Schrift D1 zu verringern und deren Dichtigkeit im

Kreuzungsbereich der Fassadenprofile sicherzustellen.

Was auf einem nahe verwandten Gebiet bekannt ist, ist auf dem benachbarten

Gebiet zum technischen Grundwissen zu rechnen, vgl. Benkard, Patentgesetz,

11. Auflage, Asendorf/Schmidt, § 4, Rdn. 129, m. w. N.; BGH 12. Mai 1961 –

I ZR 37/59, GRUR 1961, 529, 533 – Strahlapparat. Hiervon ist vorliegend

auszugehen: Wie oben bereits ausgeführt, stellt sich dem Fachmann bei der

Fassade nach der Schrift D1 die Aufgabe, den Montageaufwand der Fassade zu

verringern und dabei den Ausschnitt der Glasauflage-Dichtungsleiste im

Kreuzungsbereich der Profile schnell und sauber bei gleichbleibender

Reproduzierbarkeit durchzuführen. Genau für diesen Aspekt gibt die dem

Fachmann bekannte Lehre der Druckschrift D5 eine Lösung an; er lässt sich von

der anderen Ausführungsform dieser Glasauflage-Dichtungsleisten nicht abhalten,

alleine diesen Aspekt auf die Glasauflage-Dichtungsleisten der Fassade nach der

Druckschrift D1 zu übertragen, zumal die Ausbildung des Dichtprofils im hierzu zu

betrachtenden Bereich nicht vom Aufbau der Metallkonstruktion im Einzelnen

abhängt. So sieht sich der Fachmann auch nicht durch den Kontakt Metall auf

Metall im Kreuzungsbereich der Pfosten- und Riegelprofile gehindert, wie ihn

möglicherweise die Darstellung in der Figur 2 der Druckschrift D1 suggerieren

könnte. Denn der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 22 bis 26 der Druckschrift D1

ist – entgegengesetzt hierzu – zu entnehmen, dass an den Stoßverbindungen der

Pfosten- und Riegelprofile eben jeweils keine direkte Verbindung Metall/Metall

vorhanden sein soll, um „Knackgeräusche“ bei Temperatur-Veränderungen zu

vermeiden. Insoweit steht die Lehre der Druckschrift D1 in Gänze einer näheren

Betrachtung der Offenbarung der Druckschrift D5 nicht entgegen, die bereits eine

entsprechende Anregung und Lösung bietet.

2.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I erweist sich als nicht

rechtsbeständig, weil sein Gegenstand aus denselben Gründen wie der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, vgl. Art. II § 6

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 65 EPÜ.

Wie unter Abschnitt

II.4 bereits ausgeführt wurde, sind die Glasauflage-

Dichtungsleisten des Pfostenprofils der Fassade nach Druckschrift D1 auch

gemäß den im Hilfsantrag I zwingend vorgeschriebenen Merkmalen M2.1.1H1 und

M2.1.2H1 ausgebildet, wonach sie zur gemeinsamen Abstützung einer

Scheibenfläche einteilig ausgebildet sind und eine größere Bauhöhe aufweisen als

die Glasauflage-Dichtungsleisten des Riegelprofils.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags I beruht daher nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich aus demjenigen nach Druckschrift

D1 im Zusammenschau mit dem Aspekt zur leichten Trennbarkeit zweier Teile der

Glasauflage-Dichtungsleisten der Fassade nach Druckschrift D5 ergibt wie im

vorangehenden Abschnitt auch hinsichtlich der übrigen Merkmale begründet

wurde. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

3.

Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das sich in keiner seiner durch

die Beklagte verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 als rechtsbeständig

erweist, im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Dr. Schnurr

Dr. Baumgart

Dr. Söchtig

Peters

Sexlinger