Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 24.11.2022 – 6 Ni 16/22 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:241122U6Ni16.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. November 2022 …
In der Patentnichtigkeitssache
6 Ni 16/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2022:241122U6Ni16.22EP.0
betreffend das europäische Patent 1 215 345
(DE 501 06 878)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart,
Dr. Söchtig, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und den Richter Dipl.-Ing.
Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 215 345 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 215 345 (im
Folgenden: Streitpatent), welches u. a. Schutz für die Bundesrepublik Deutschland
beansprucht. Das Streitpatent wurde
am 12. Dezember 2001 unter
Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung
DE 200 21 279 mit dem Anmeldetag 15. Dezember 2000 angemeldet und trägt die
Bezeichnung „Fassade und/oder Dach und Glasauflagedichtung“. Das am
27. Juli 2005 veröffentlichte,
inzwischen erloschene Streitpatent wird beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 501 06 878.3
geführt.
Das Streitpatent umfasst
in seiner erteilten Fassung
insgesamt
zehn
Patentansprüche, u. a. den unabhängigen Patentanspruch 1.
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines
Patentanspruchs 1. Dabei stützt sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit
in Form mangelnder Neuheit sowie mangelnder erfinderischer
Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i. V. m Art.
54, 56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im angegriffenen Umfang in
der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit Hilfsantrag I vom 11. Juni 2021.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung mit vom
Senat hinzugefügter Merkmalsanalyse in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
M0
M1
Fassade und/oder Dach, vorzugsweise in Metall-Glas-Ausführung,
mit einem Metallrahmenwerk aus
M1.1
Pfostenprofilen (1) und
M1.2
winklig zu diesen ausgerichteten Riegelprofilen (2),
M1.3
welche gemeinsam Rahmenfelder ausbilden, die mit Scheiben,
insbesondere mit Isolierglasscheiben, versehen sind, und
M2
mit Glasauflage-Dichtungsleisten (40a, 4b),
M1.4
wobei die Pfostenprofile (1) und Riegelprofile (2) Verankerungsnuten (6)
für die sich an den Rändern der Scheiben abstützende Glasauflage-
Dichtungsleisten (40a, 4b) und vorzugsweise Aufnahmenuten für
Sickerwasser aufweisen,
M1.4.1
wobei die Böden der Verankerungsnuten (6b) für die Dichtungsleisten
und/oder die Böden der Aufnahmenuten für das Sickerwasser des
Riegelprofils (2) auf den beiden oberen Rändern der Verankerungsnuten
(6a) für die Dichtungsleisten (40a) des Pfostenprofils (1) aufliegen,
M2.1.1
und wobei vorzugsweise die Glasauflage-Dichtungsleisten (40a) – zur
gemeinsamen Abstützung einer Scheibenfläche – des Pfostenprofils (1)
einteilig oder mehrteilig ausgebildet sind und
M2.1.2
eine größere Bauhöhe aufweisen als die Glasauflage-Dichtungsleisten
(4b) des Riegelprofils (2),
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.2
die Dichtungsleisten (40a) des Pfosten- und/oder Riegelprofils einen in
die Verankerungsnuten eingreifenden Dichtungsfuß (5) und
M2.3
einen Glasauflagebereich (11) aufweisen,
M2.4
die über mindestens ein Scharnier (19) klappbar miteinander verbunden
sind,
M2.4.1
wobei das Scharnier als Filmscharnier (19) ausgebildet ist, derart, dass
der Dichtungsfuß (5) und der Glasauflagebereich (11) einstückig
miteinander verbunden sind,
M2.2.1
und wobei der Dichtungsfuß (5) mit mindestens einem Vorsprung (17)
und
M2.3.1
das korrespondierende Bauelement – der Glasauflagebereich (11) – mit
einer mit dem Vorsprung (17)
im wesentlichen
formschlüssigen
Ausnehmung oder Nut (18) versehen sind,
M2.5
welche den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß relativ zueinander
fixieren,
M2.2.1.1 wobei der Vorsprung (17) als Dichtlippe (17) ausgebildet ist und aus der
Profilnutebene hervorsteht und die Dichtfunktion übernimmt.
Die Klägerin stützt sich hinsichtlich ihres Vorbringens bzgl. des fehlenden
Rechtsbestands des Streitpatents auf die nachfolgenden Dokumente:
D1
DE 41 24 820 C1;
D2
Auszug
(16
Seiten)
aus:
S…
für Fassaden und Lichtdächer FW50+/FW60+, Bestell- und Zeichnungs-
Katalog 5.99; Katalog- Nr.: P2324; Ausgabe Mai 1999 – Firmenschrift;
D3
eidesstattliche
Versicherung
des
Herrn
L…
vom
12. Januar 2021;
D4
DE 199 01 418 A1;
D5
DE 197 41 469 A1.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents in der erteilten Fassung sei nicht neu gegenüber einem aus der
druckschriftlichen Veröffentlichung D2
hervorgehenden Rahmenaufbau mit
Dichtungsleisten. Jedenfalls beruhe er gegenüber den verfahrensgegenständlichen
Auszügen dieses Katalogs unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Fachmanns
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Offenbarungen der Druckschriften
D4 und D2 gelte Entsprechendes. Eine fehlende erfinderische Tätigkeit ergebe sich
schließlich auch aus einer Kombination des Gegenstands der Druckschrift D1 und
der Lehre der Druckschrift D5 bzw. derjenigen der Druckschrift D2.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 215 345 im Umfang von Patentanspruch 1 mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
der Fassung des Hilfsantrags I vom 11. Juni 2021 richtet.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I entspricht dem Patentanspruch 1 der
erteilten Fassung mit der Änderung, dass im Merkmal M2.1.1 in der Fassung des
Hilfsantrags I das Wort „vorzugsweise“ gestrichen worden ist.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, wobei sie
sich auf die nachfolgenden Dokumente stützt:
NBK2
Gesamtkatalog
S…
für Fassaden und Lichtdächer FW50+/FW60+, Bestell- und
Zeichnungs-Katalog 5.99; Katalog. Nr.: P2324; Ausgabe Mai 1999 –
Firmenschrift;
NBK3
DE 34 19 538 A1;
modifizierte Abbildung der Figur 7 der Druckschrift D1;
modifizierte Abbildung der Figur 1 der Druckschrift D5.
Die Beklagte erachtet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung, zumindest aber in der Fassung des Hilfsantrags I vom 11. Juni 2021 für
patentfähig.
Die Klägerin erachtet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch in der Fassung
des Hilfsantrags weder für neu, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 14. Juni 2022 einen qualifizierten
Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
24. November 2022 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 24. November 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents
erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung des
Hilfsantrags I vom 11. Juni 2021 als rechtsbeständig.
Ihm steht der geltend
gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
in Form fehlender
Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 56 EPÜ).
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis, denn auch nach Erlöschen des Streitpatents wird die
Klägerin von der Beklagten in einem vor dem Landgericht H… geführten
Verletzungsverfahren
(Az.: …)
aus dem Streitpatent
in Anspruch
genommen (vgl. zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der
Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der
Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen
wird, BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 110/21, GRUR 2022, 1628-1630,
Rdnr. 16 – Stammzellengewinnung; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 –
X ZR 24/19, GRUR 2021, 696 Rdnr. 7 - Phytase; Beschluss vom 13. Juli 2020
– X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rdnr. 28 -
Signalübertragungssystem;
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2022, § 81, Rdnr. 72 ff).
II.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Fassade und/oder ein Dach nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (vgl. Streitpatentschrift EP 1 215 345 B1, im
Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001]).
In Absatz [0002] ist weiter angegeben, dass bei Fassadenkonstruktionen der
gattungsgemäßen Art die im allgemeinen senkrecht verlaufenden Pfostenprofile
mit den waagerecht verlaufenden Riegelprofilen vorzugsweise derart verbunden
würden, dass die Riegelprofile im Allgemeinen im unteren Endbereich ausgeklinkt
würden und mit einem kleineren Bereich, der die Länge des Raumes zwischen
Pfostenprofilen überschreitet, auf das Pfostenprofil aufgelegt und dort verschraubt
würden.
Aus diesem Grund müssten die
in den Pfostenprofilen verlaufenden
Dichtungsprofile in dem Bereich, in welchem auf ihnen die Riegelprofile aufliegen,
durchtrennt bzw. unterbrochen werden. Um dennoch die Dichtigkeit in diesem
Bereich weiter zu gewährleisten, sei es erforderlich, die Verankerungsnut des
Pfostenprofils unterhalb des aufzulegenden Riegelprofils zusätzlich mit einem
kleinen Dichtungsstück oder z.B. mit einem Silikonkleber zu versiegeln. Diese
Maßnahme bedeute zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand und verursache
daher zusätzliche Kosten, vgl. Absatz [0003].
Eine Fassade mit den Merkmalen des Oberbegriffs sei aus der Druckschrift D1
bekannt. Im Überlappungsbereich zwischen Pfosten- und Riegelprofilen werde
eine in dieser Schrift offenbarte Dichtungsleiste eingeschnitten und zum Teil
entfernt, wobei die Restdichtungsleiste so ausgelegt werde, dass sie etwas über
den Rand der Verankerungsnut überstehe. Dieses Entfernen sei relativ aufwendig
und wenig präzise durchführbar, so dass die Gefahr von Undichtigkeiten verbleibe,
vgl. Absätze [0004] und [0005].
Die Erfindung habe gegenüber diesem Stand der Technik zur Aufgabe, die
gattungsgemäße Fassade und/oder das Dach derart weiterzuentwickeln, dass der
Aufwand bei der Montage verringert [wird], vgl. Absatz [0006].
2.
Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur an,
der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklungsabteilung eines
Herstellers für (Glas-)Fassadensysteme und über vertiefte Kenntnisse in der
Konstruktion von für die Fassadenabdichtungen erforderlichen Dichtungsprofilen
verfügt.
3.
Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
von folgendem Verständnis aus:
Patentanspruch 1 ist mit Merkmal M0 auf eine Fassade und/oder ein Dach mit
einem Metallrahmenwerk gemäß Merkmalsgruppe M1 und Glasauflage-
Dichtungsleisten nach Merkmalsgruppe M2 gerichtet. Zwar ist die Metall-Glas-
Ausführung der Fassade bzw. des Daches nur fakultativ angegeben, jedoch ist
durch die Ausbildung eines Metallrahmenwerks zumindest der Werkstoff für die
Rahmenprofile festgelegt. Die Begrenzung auf Glasauflage-Dichtungsleisten und
der fakultativen Angabe der Isolierglasscheiben, mit denen die Rahmenfelder nach
Merkmal M1.3 versehen sind,
stellt die bevorzugte Ausgestaltung als
Glasfassade/Glasdach heraus.
Das Metallrahmenwerk
ist gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.2 aus
Pfostenprofilen und winklig zu diesen ausgerichteten Riegelprofilen gebildet. Im
Allgemeinen laufen die Profile im rechten Winkel zueinander, nämlich mit
senkrecht
verlaufenden Pfostenprofilen und waagerecht
verlaufenden
Riegelprofilen, vgl. Absatz [0002]. Insbesondere bei Dächern könnte sich der
Fachmann allerdings auch andere als 90°-Winkel zwischen Pfosten- und
Riegelprofilen vorstellen. Diese beiden Profile bilden nach Merkmal M1.3
gemeinsam die Rahmenfelder des Metallrahmenwerks aus, die mit Scheiben,
insbesondere Isolierglasscheiben, versehen sind. Die Ausbildung der Scheiben
liegt im Belieben des Fachmanns, dem bewusst ist, dass diese die Außenhaut der
Fassade oder des Daches bilden. Im Folgenden wird nur noch auf die Ausbildung
des beanspruchten Gegenstandes als Fassade Bezug genommen, wobei die
alternative Ausbildung als Dach immer als eingeschlossen anzusehen ist.
Mit Merkmal M1.4 ist angegeben, dass beide Metallprofile Verankerungsnuten für
die Glasauflage-Dichtungsleisten aufweisen, die sich an den Rändern der
Scheiben abstützen. Der Verlauf der Verankerungsnuten für die Dichtungsleisten
der Profile ist mit Merkmal M1.4.1 dadurch definiert, dass die Böden der
Verankerungsnuten des Riegelprofils auf den beiden oberen Rändern der
Verankerungsnuten des Pfostenprofils aufliegen. Dabei ergibt sich für den
Fachmann aus den Absätzen [0002], [0003] sowie [0020] bis [0023] i. V. m.
nachfolgend eingeblendeter Abbildung 1, dass unter „oben“ die Richtung zu
verstehen ist, die zur Außenhaut der Fassade weist. Die Ausgestaltungen der
Verbindung zwischen den Pfosten und den Riegeln und der Befestigung der
Scheiben daran, wie sie in den letztgenannten Absätzen beispielhaft angegeben
sind, obliegen dem Fachmann. Im Übrigen ergibt sich aus Merkmal M1.4.1, dass
das Riegelprofil im Kreuzungsbereich zum Pfostenprofil so ausgebildet vorliegen
muss (die Figur 1 zeigt für das Ausführungsbeispiel eine entsprechende
Ausklinkung), dass nur noch die Verankerungsnuten des Riegelprofils über dem
Pfostenprofil verbleiben, vgl. auch erneut Abbildung 1. Die ebenfalls mit Merkmal
M1.4 angegebenen Aufnahmenuten
für Sickerwasser sind nur optional
vorgeschrieben.
Abbildung 1: Figur 1 der Streitpatentschrift
Die Merkmalsgruppe M2 betrifft die Ausbildung der Glasauflage-Dichtungsleisten
4a bzw. 40a und 4b, die die Dichtungsebene zwischen außen und innen
gewährleisten, und ihre Befestigung an den Metallprofilen, vgl. Abbildung 1 i. V. m.
Absatz [0021]. Dabei legen die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 fest, dass
vorzugsweise die Glasauflage-Dichtungsleisten des Pfostenprofils, die der
gemeinsamen Abstützung der Scheibenflächen dienen, einteilig oder mehrteilig
ausgebildet sind und eine größere Bauhöhe aufweisen, als die Glasauflage-
Dichtungsleisten des Riegelprofils. So können die Glasauflage-Dichtungsleisten
des Pfostenprofils u.a. zum Höhenausgleich zwischen aufliegendem Riegel und
dem Pfosten im mit Merkmal M2.3 eingeführten Glasauflagebereich 11 den
Blockbereich 13 aufweisen, vgl. Absatz [0025] und [0026] i. V. m. Figur 2.
Die in Rede stehenden Glasauflage-Dichtungsleisten weisen nach den Merkmalen
M2.2 und M2.3 zumindest zwei Bereiche auf, einen in die Verankerungsnuten, die
die beiden Metallprofile nach Merkmal M1.4 aufweisen, eingreifenden
Dichtungsfuß und einen Glasauflagebereich. Mit Merkmal M2.4 ist dabei
angegeben, dass diese beiden Bereiche über mindestens ein Scharnier klappbar
miteinander verbunden sind. Über das Material der Dichtungsleisten ist im
Anspruch nichts ausgesagt, wobei es zum Erfüllen der ihm zugeschriebenen
Dichtungsfunktion ausgebildet sein muss. Der Fachmann unterstellt demnach ein
elastisches Material, wie es üblicherweise für Dichtungen an Fassaden und
Dächern verwendet wird. Diese Annahme wird durch die beispielhafte Angabe von
EPDM im Ausführungsbeispiel unterstützt, vgl. Absatz [0022].
Das Scharnier wird mit Merkmal M2.4.1 als Filmscharnier weiter ausgebildet, so
dass der Dichtungsfuß und der Glasauflagebereich einstückig miteinander
verbunden sind; dadurch hängen die beiden Teilbereiche mit einer auf diesen
Bereich begrenzten Verformung beim Wegklappen über einen entsprechend
ausgeformten Bereich des Dichtungsleistenprofils einstückig zusammen, können
aber voneinander weggeklappt werden; dies schließt eine
„vollflächige“
Verbindung – so im Streitpatent zum Stand der Technik, von dem sich das Patent
zu unterscheiden sucht, gehörig herausgestellt – über große zusammenhängende
Bereich in der zur Erzielung der Scharnierwirkung vorgesehenen Ebene aus, vgl.
auch Absatz [0010]. Durch diese Ausgestaltung wird die Aufgabe des Streitpatents
dahingehend erfüllt, dass der Aufwand der Montage einer in Rede stehenden
Glasfassade verringert wird. Denn so können die beiden Teilbereiche
Dichtungsfuß und Glasauflagebereich der Dichtungsleiste des Pfostenprofils im
Bereich der Knotenpunkte zwischen Pfosten- und Riegelprofil in einem definierten
Bereich leichter voneinander getrennt werden, damit das ausgeklinkte Riegelprofil
vor dem Pfostenprofil durchlaufen kann und die Dichtungsebene trotzdem
gewährleistet bleibt, vgl. Absatz [0012].
Weiter werden die Dichtungsleisten dadurch ausgebildet, dass gemäß Merkmal
M2.2.1 der Dichtungsfuß mindestens einen Vorsprung aufweist und nach Merkmal
M2.3.1 der Glasauflagebereich, hier auch als korrespondierendes Bauelement
bezeichnet, mit einer Ausnehmung oder Nut versehen ist, die mit dem Vorsprung
des Dichtungsfußes im Wesentlichen formschlüssig ist. Damit
fixieren der
Vorsprung und die Nut nicht nur den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß
relativ zueinander, wie Merkmal M2.5 fordert, weswegen der Vorsprung in Absatz
[0027] auch als Zentrierlippe bezeichnet ist. Der Vorsprung des Dichtungsfußes
soll darüber hinaus dichtungslippenartig ausgebildet sein und dadurch
insbesondere
im Kreuzungsbereich der Profile
eine Dichtungsfunktion
übernehmen, da er aus der Profilebene heraussteht und auf der der Glasscheibe
abgewandten Seite gegen das ausgeklinkte Riegelprofil drückt, wenn der
Glasauflagebereich dort abgetrennt ist, vgl. Absatz [0008]. Diese Vorgabe ist auch
durch Merkmal M2.2.1.1 festgelegt, insofern in diesem ausgeführt ist, dass der
Vorsprung als Dichtlippe ausgebildet ist, aus der Profilnutebene hervorsteht und
die Dichtungsfunktion übernimmt.
Die funktionalen Angaben des Merkmals M2.5 und im Merkmal M2.2.1.1
schränken den Gegenstand des Anspruchs 1 nur insoweit ein, als die jeweiligen
Teilbereiche der Glasauflage-Dichtungsleisten – der Vorsprung und die
Ausnehmung/Nut – dazu hergerichtet sein müssen, die im jeweiligen Merkmal
angesprochene Funktion – das Fixieren von Glasauflagebereich und Dichtungsfuß
sowie die Dichtfunktion – auch erfüllen zu können. Weitere mögliche und durchaus
übliche Ausgestaltungen der Glasauflage-Dichtungsleisten wie die
im
Ausführungsbeispiel gezeigten Hohlkammern 12 im Dichtungsfuß und im
Glasauflagebereich sind in das Belieben des Fachmanns gestellt, vgl. u. a. Absatz
[0026] i. V. m. Figur 2.
4.
Für den Hilfsantrag I wurde der erteilte Patentanspruch 1 lediglich dahingehend geändert, dass in Merkmal M2.1.1 der Begriff „vorzugsweise“ gestrichen
wurde. Damit erhält die Merkmalsgruppe M2.1.X folgenden Wortlaut:
M2.1.1H1 und wobei die Glasauflage-Dichtungsleisten (40a) – zur gemeinsamen
Abstützung einer Scheibenfläche – des Pfostenprofils (1) einteilig oder
mehrteilig ausgebildet sind und
M2.1.2H1 eine größere Bauhöhe aufweisen als die Glasauflage-Dichtungsleisten
(4b) des Riegelprofils (2).
Für den Fachmann ist daraus nun ersichtlich, dass die Dichtungsleisten des
Pfostenprofils zwingend einteilig oder mehrteilig ausgebildet sind und eine größere
Bauhöhe aufweisen als die Dichtungsleisten des Riegelprofils. Wie mit dem
Einschub angegeben, dient dies zur gemeinsamen Abstützung einer
Scheibenfläche. Dazu kann beispielsweise der
im Glasauflagebereich der
Dichtungsleiste nach dem Ausführungsbeispiel ausgebildete Blockbereich 13
dienen, vgl. Absatz [0024] und [0026] i. V. m. Figur 2.
In den übrigen Merkmalen unterscheidet sich die Fassade bzw. das Dach nach
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I nicht von der-/demjenigen des erteilten
Patentanspruchs 1. Besonderheiten
folgen auch aus der gemeinsamen
Betrachtung mit den nicht fakultativen Merkmalen M2.1.1H1 und M2.1.2H1 nicht.
III.
1.
Der Patentanspruch 1 erweist sich in seiner erteilten Fassung als nicht
rechtsbeständig, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist. Der Gegenstand nach
erteiltem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er
sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand nach der Druckschrift D1 in
Zusammenschau mit einem Aspekt der Lehre nach der Druckschrift D5 ergibt, vgl.
Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 56 EPÜ.
Aus der Druckschrift D1 ist dem Fachmann eine Fassade gemäß dem Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 bekannt, deren Glasauflage-Dichtungsleisten gemäß den
Merkmalen M2.2 und M2.3 ausgebildet sind. So zeigt die Schrift D1 gemäß den
Merkmalen M0 bis M2, M1.1 bis M1.4 und M1.4.1 eine Fassade in einer Metall-
Glas-Ausführung mit einem Metallrahmenwerk aus Pfostenprofilen (Hauptprofile 1)
und winklig zu diesen angeordneten Riegelprofilen (Sprossenprofile 4) und mit
Glasauflage-Dichtungsleisten 3, 6. Die Pfosten-
und Riegelprofile
bilden
gemeinsame Rahmenfelder aus, die mit Glasscheiben versehen sind. Die Pfosten-
und Riegelprofile weisen Verankerungsnuten 2 für die sich an den Rändern der
Scheiben abstützenden Glasauflage-Dichtungsleisten auf, und die Böden der
Verankerungsnuten für die Dichtungsleisten des Riegelprofils liegen auf den
beiden oberen Rändern der Verankerungsnuten für die Dichtungsleisten des
Pfostenprofils auf, vgl. insbesondere Anspruch 1, nachfolgende Abbildung 2 und
Figuren 1, 3 und 4.
Abbildung 2: Figur 2 der Druckschrift D1
Die Glasauflage-Dichtungsleisten 3 des Pfostenprofils sind zur gemeinsamen
Abstützung einer Scheibenfläche einteilig ausgebildet und verfügen über eine
größere Bauhöhe als die Glasauflage-Dichtungsleisten 6 des Riegelprofils, wie die
fakultativen Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 vorschreiben, vgl. erneut Abbildung 2
sowie Figur 7 und Spalte 3, Zeilen 5 bis 11. Insbesondere den Figuren 1 und 7 der
Schrift D1 ist auch zu entnehmen, dass darüber hinaus die Dichtungsleisten des
Pfosten- und des Riegelprofils entsprechend den Merkmalen M2.2 und M2.3 einen
in
die Verankerungsnuten
eingreifenden
Dichtungsfuß
und
einen
Glasauflagebereich aufweisen. Um im Kreuzungsbereich zwischen Pfosten- und
Riegelprofil zu einer dauerelastischen Abdichtung zu gelangen, wird die
Glasauflage-Dichtungsleiste 3 des Pfostenprofils 1 in dem Bereich, in dem das
Riegelprofil 4 das Pfostenprofil 1 überlagert, so eingeschnitten und in diesem
Bereich der Glasauflagebereich entfernt, dass ein Stück des Dichtungsfußes über
die Verankerungsnut übersteht und im zusammengebauten Zustand dichtend an
der Unterseite des Riegelprofils anliegt, vgl. Figuren 1 bis 4 i. V. m. Spalte 2, Zeile
53 bis Spalte 3, Zeile 4. Dabei gibt die Schrift D1 nicht an, wie sichergestellt werden
kann, dass der händisch gemachte Ausschnitt immer so ausgebildet wird, dass er
die o. g. Anforderungen im Kreuzungsbereich erfüllt, beispielsweise die eines über
den Ausschnitt gleichmäßigen Überstandes der Dichtung 3 aus der Nut im
Pfostenprofil 1, damit die Dichtigkeit im Kreuzungsbereich gewährleistet ist.
Dem Fachmann ist mit der Druckschrift D5, die ebenfalls eine Metall-Glas-Fassade
zeigt, bereits eine Lösung zur Sicherstellung der Abdichtung in diesem Bereich mit
einem eine definierte Dichtstelle bietenden Dichtprofil präsent, vgl. Bezeichnung
und Figur 1. Anstelle nur einer Ausklinkung der Glasauflage- Dichtungsleiste 3 des
Pfostenprofils 1 im Kreuzungsbereich mit dem Riegelprofil 4, wie bei der
Konstruktion nach der Druckschrift D1, sind bei der Fassadenkonstruktion nach
der Druckschrift D5 die Glasauflage-Dichtungsleisten der beiden Profile im
Kreuzungsbereich
gegeneinander
ausgeklinkt.
Dafür müssen
im
Kreuzungsbereich
jeweils Teilbereiche der sich kreuzenden Glasauflage-
Dichtungsleisten entfernt werden, um eine gemeinsame Abstützung der
Scheibenfläche zu erreichen, vgl. Spalte 1, Zeilen 57 bis 63. Zur leichteren
Trennung bestehen die Dichtungsleisten aus zwei an der Trennfläche 23
aneinander anliegenden Teilen 21, 22, die durch eine Abreißkante 24 verbunden
sind, vgl. Spalte 5, Zeilen 15 bis 38. Damit die Dichtung auch im Bereich außerhalb
des Kreuzungsbereichs
ihre Aufgabe gut erfüllt und beispielsweise
Verschiebungen in Querrichtungen vermieden werden, ist die Trennfläche 23
zwischen den Teilen 21, 22 „zickzackförmig“ ausgebildet, vgl. Spalte 5, Zeile 64
bis Spalte 6, Zeile 6. Wie insbesondere die Figuren 7 und 8 zeigen, weist der eine
Teil einen Vorsprung und der andere Teil eine mit dem Vorsprung im wesentlichen
formschlüssige Ausnehmung auf, welche die beiden Teile miteinander fixieren.
Dadurch
ist
für die Fassade nach Druckschrift D5 erreicht, dass
im
Kreuzungsbereich von Pfosten- und Riegelprofil, die erforderliche Anpassung der
Dichtungsprofile einfach, schnell und standardisiert durchgeführt werden kann und
dadurch zu einem sauberen, klar definierten Ausschnitt führt.
In der Erwartung, diese Vorteile auch für die Fassade nach der Druckschrift D1
nutzen zu können, wird der Fachmann diese Aspekte der Glasauflagedichtung der
Fassade nach der Druckschrift D5 auf diejenige nach der Druckschrift D1 ohne
Weiteres übertragen. Das Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs lag für den
Fachmann nahe, wenn er eine Entgegenhaltung zur Lösung eines technischen
Problems herangezogen und diese ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hätte, wie das
Problem mit angemessener Erfolgserwartung gelöst werden kann, vgl. BGH, Urteil
vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, GRUR 2023, 39 (LS) – Leuchtdiode. Der
Fachmann wird bei der Fassade nach der Druckschrift D1 die Glasauflage-
Dichtungsleiste am Übergang zwischen dem in die Verankerungsnut eingreifenden
Dichtungsfuß und dem Glasauflagebereich mit einer Trennfläche ausführen, die
zumindest einseitig ein Verbindungsstück in Form einer Abreißkante aufweist.
Dadurch sind der Dichtungsfuß und der Glasauflagebereich dann dem Aufbau
eines Filmscharniers entsprechend einstückig, aber klappbar in einem definierten
Bereich miteinander verbunden und die Glasauflage-Dichtungsleiste gemäß den
Merkmalen M2.4 und M2.4.1 ausgebildet. Damit zum einen im nicht ausgeklinkten
Bereich der Glasauflagebereich und der Dichtungsfuß relativ zueinander fixiert
sind und zum anderen ein Vorsprung ausgebildet ist, der im ausgeklinkten Bereich
die Dichtung gewährleistet, vgl. Figur 4 der Druckschrift D1, wird der Fachmann
die Trennfläche zwischen den beiden Bereichen der Dichtungsleiste so
zickzackförmig ausbilden, dass der Dichtungsfuß mit mindestens einem Vorsprung
und das korrespondierende Bauteil – der Glasauflagebereich – mit einer mit dem
Vorsprung im wesentlichen formschlüssigen Ausnehmung oder Nut versehen ist,
wie es ihm prinzipiell auch dieser Aspekt der Dichtungsleisten der Fassade nach
Schrift D5 vorgibt. Er gelangt dadurch zu einer Glasauflage-Dichtungsleiste, die
auch die Merkmale M2.2.1 und M2.3.1 aufweist und die Forderung nach den
Merkmalen M2.5 und M2.2.1.1 erfüllt. Der Fachmann erhält somit den Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.
Einer Zusammenschau der Inhalte der beiden vorgenannten Druckschriften steht
nicht entgegen, dass die Konstruktionen der Fassaden nach den Druckschriften
D1 und D5 unterschiedlich sind. Während bei derjenigen nach Schrift D1 spezielle
Fassadenprofile Anwendung finden und dabei im Kreuzungsbereich der Profile die
Dichtung des Pfostenprofils so ausgeschnitten wird, dass ein verbleibender Rest
dieser Dichtungsleiste an der metallenen Unterseite des das Pfostenprofil
überlappenden Riegelprofils dichtend anliegt, liegen bei der Fassade nach der
Druckschrift D5 im Kreuzungsbereich die beiden ausgeschnittenen Dichtungen
von Pfosten und Riegel direkt übereinander. Bei dieser sogenannten
Aufsatzkonstruktion wird die Fassade von beispielsweise handelsüblichen
Stahlprofilen getragen, wobei die Riegel ohne Ausklinkung stumpf am Pfosten
befestigt sind, vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 36 und 57 bis 63 sowie Figuren 4 und 6.
Gleichwohl wird der Fachmann trotz der unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien
der Fassaden nach den Druckschriften D1 und D5 die Ausbildung der
Dichtungsleiste nach der Druckschrift D5 heranziehen, um den Montageaufwand
bei der Fassade nach der Schrift D1 zu verringern und deren Dichtigkeit im
Kreuzungsbereich der Fassadenprofile sicherzustellen.
Was auf einem nahe verwandten Gebiet bekannt ist, ist auf dem benachbarten
Gebiet zum technischen Grundwissen zu rechnen, vgl. Benkard, Patentgesetz,
11. Auflage, Asendorf/Schmidt, § 4, Rdn. 129, m. w. N.; BGH 12. Mai 1961 –
I ZR 37/59, GRUR 1961, 529, 533 – Strahlapparat. Hiervon ist vorliegend
auszugehen: Wie oben bereits ausgeführt, stellt sich dem Fachmann bei der
Fassade nach der Schrift D1 die Aufgabe, den Montageaufwand der Fassade zu
verringern und dabei den Ausschnitt der Glasauflage-Dichtungsleiste im
Kreuzungsbereich der Profile schnell und sauber bei gleichbleibender
Reproduzierbarkeit durchzuführen. Genau für diesen Aspekt gibt die dem
Fachmann bekannte Lehre der Druckschrift D5 eine Lösung an; er lässt sich von
der anderen Ausführungsform dieser Glasauflage-Dichtungsleisten nicht abhalten,
alleine diesen Aspekt auf die Glasauflage-Dichtungsleisten der Fassade nach der
Druckschrift D1 zu übertragen, zumal die Ausbildung des Dichtprofils im hierzu zu
betrachtenden Bereich nicht vom Aufbau der Metallkonstruktion im Einzelnen
abhängt. So sieht sich der Fachmann auch nicht durch den Kontakt Metall auf
Metall im Kreuzungsbereich der Pfosten- und Riegelprofile gehindert, wie ihn
möglicherweise die Darstellung in der Figur 2 der Druckschrift D1 suggerieren
könnte. Denn der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 22 bis 26 der Druckschrift D1
ist – entgegengesetzt hierzu – zu entnehmen, dass an den Stoßverbindungen der
Pfosten- und Riegelprofile eben jeweils keine direkte Verbindung Metall/Metall
vorhanden sein soll, um „Knackgeräusche“ bei Temperatur-Veränderungen zu
vermeiden. Insoweit steht die Lehre der Druckschrift D1 in Gänze einer näheren
Betrachtung der Offenbarung der Druckschrift D5 nicht entgegen, die bereits eine
entsprechende Anregung und Lösung bietet.
2.
Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I erweist sich als nicht
rechtsbeständig, weil sein Gegenstand aus denselben Gründen wie der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, vgl. Art. II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 65 EPÜ.
Wie unter Abschnitt
II.4 bereits ausgeführt wurde, sind die Glasauflage-
Dichtungsleisten des Pfostenprofils der Fassade nach Druckschrift D1 auch
gemäß den im Hilfsantrag I zwingend vorgeschriebenen Merkmalen M2.1.1H1 und
M2.1.2H1 ausgebildet, wonach sie zur gemeinsamen Abstützung einer
Scheibenfläche einteilig ausgebildet sind und eine größere Bauhöhe aufweisen als
die Glasauflage-Dichtungsleisten des Riegelprofils.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags I beruht daher nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich aus demjenigen nach Druckschrift
D1 im Zusammenschau mit dem Aspekt zur leichten Trennbarkeit zweier Teile der
Glasauflage-Dichtungsleisten der Fassade nach Druckschrift D5 ergibt wie im
vorangehenden Abschnitt auch hinsichtlich der übrigen Merkmale begründet
wurde. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
3.
Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das sich in keiner seiner durch
die Beklagte verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 als rechtsbeständig
erweist, im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Schnurr
Dr. Baumgart
Dr. Söchtig
Peters
Sexlinger