Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 29.11.2022 – 17 W (pat) 16/21
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:291122B17Wpat16.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 000 592.6
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, der
Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:291122B17Wpat16.21.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 30. Januar 2020 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„ Vorrichtung und Verfahren zum rechnergestützten Schutz
vor unerwünschten sensorischen Reizen “.
Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 16. September 2021 durch Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G16H des Deutschen Patent- und Markenamts mit der
Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung gemäß dem geltenden Antrag gegenüber der vorveröffentlichten
Druckschrift 1 (US 2016 / 300 388 A1) nicht die erforderliche Neuheit aufweise.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
In seiner Beschwerdebegründung setzt sich der Anmelder mit den von der
Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften auseinander und führt aus, dass
die Erfindung demgegenüber eine eigenständige Zielsetzung und einen eigenständigen Lösungsweg beinhalte, die sich nicht in naheliegender Weise aus den
genannten Druckschriften ableiten ließen. Die Erfindung weise einzigartige Merkmale in Bezug auf die technische Realisierung und der sich daraus ergebenden
Funktionalität auf, insbesondere indem auf nichtinvasive Weise mit der zum jetzigen
Zeitpunkt verfügbaren Technologie der Objekterkennung eine autonome Schutzfunktion realisiert werde, die zugleich für andere Personen als den Anwender die
Interaktion mit gemeinsam erlebten Objekten unbeeinflusst lasse und somit
unmittelbar im sozialen Raum anwendbar sei.
Auf einen Zwischenbescheid des Senats vom 20. September 2022 hin hat der
Anmelder seine unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 durch ein zusätzliches
Merkmal eingeschränkt, um sich gegen die Lehre der Druckschrift D1 abzugrenzen.
Der Anmelder beantragt nunmehr,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16H des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. September 2021 aufzuheben und
das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 aus dem Schriftsatz
vom
13. Oktober 2022, eingegangen am 14. Oktober 2022,
Beschreibung Seiten 1 bis 27 aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2021, eingegangen am 27. Oktober 2021 sowie
6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen am
Anmeldetag 30. Januar 2020.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet, mit einer Gliederung ausgehend von der
Gliederung im Zurückweisungsbeschluss:
M1.1 Vorrichtung zum rechnergestützten Schutz eines Anwenders
vor unerwünschten sensorischen Reizen aus seiner
Umgebung oder Teilen hiervon,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2
der Anwender mit einem Schutzsystem ausgestattet ist, das
in Echtzeit bei Bedarf potenzielle sensorische Reize vor
ihrem Auftreffen auf dessen Sinnesorgane modifiziert,
M1.3 wobei das Schutzsystem aus einer Rechnereinheit sowie
einer Menge von Ein- und Ausgabeeinheiten besteht,
M1.4 wobei die Rechnereinheit eine oder mehrere Speicher- und
Verarbeitungseinheiten beinhaltet,
M1.5 wobei sich auf der Rechnereinheit Datenstrukturen und
Funktionalitäten zur Modifizierung der potenziellen Reize
befinden,
M1.6 wobei die grundlegenden Datenstrukturen
(a) die anwenderspezifische Beschreibung der unerwünschten sensorischen Einflüsse, bestehend aus den entsprechenden Objekten mit den jeweiligen Schwellenwerten
und den gegebenenfalls zu verwendenden Methoden zur
Modifizierung der Reize (Schutz-Daten) und
(b) die Beschreibung der aktuellen sensorischen Bedingungen, bestehend aus den von der Rechnereinheit identifizierten Objekten in der Umgebung des Anwenders mit den
jeweiligen Evidenzwerten hierfür sowie den von den Objekten ausgehenden potenziellen Reizen (Ist-Daten) sind, und
M1.7
die grundlegenden Funktionalitäten
(a) die Spezifizierung der Schutz-Daten,
(b) die Analyse der Umgebung des Anwenders über die
Eingabeeinheiten zur Erzeugung der Ist-Daten,
(c) der Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten,
(d) die Ausführung der Methoden zur Modifizierung der
Reize und
(e) die Wiedergabe der ursprünglichen und/oder modifizierten Reize über die Ausgabeeinheiten umfassen,
M-X
wobei der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter
Reize variabel ist und vom Anwender flexibel an seine
aktuellen Bedürfnisse angepasst werden kann,
M1.8
sodass sichergestellt ist, dass unerwünschte sensorische
Reize in modifizierter Form vom Anwender wahrgenommen
werden.
Zum Nebenanspruch 2, der (in einigen Details geringfügig unterschiedlich spezifiziert) auf das dem Patentanspruch 1 zugrundeliegende Arbeitsverfahren gerichtet
ist, und zu dessen Unteransprüchen 3 bis 9 sowie zu den weiteren Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
Eine konkrete Aufgabe ist in der Anmeldung selbst nicht genannt.
Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 4) war festgestellt worden, die der Patentanmeldung zugrundeliegende Aufgabe bestehe im Wesentlichen darin, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, um Menschen vor unerwünschten sensorischen Reizen zu schützen (vgl. Beschreibung, Seite 3 letzter Absatz / Seite 4).
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, denn der jeweilige Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum
rechnergestützten Schutz vor unerwünschten sensorischen Reizen (Merkmal
M1.1).
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass die heutzutage weitgehend freie
Verfügbarkeit von Informationen für viele Personen auch eine nicht unerhebliche
Belastung darstelle. Schon allein die Menge der auf sie einwirkenden Informationen
könne manche Menschen schlicht überfordern. Darüber hinaus gebe es auch
Probleme mit den qualitativen Merkmalen sensorischer Reize – so sei es z.B.
Konsens, dass Kinder und Jugendliche vor einer Überforderung etwa durch die
Konfrontation mit psychischer und physischer Gewalt in den Medien geschützt
werden müssten. Bekannt seien z.B. Filterprogramme für Smartphones. Dabei liege
der Schwerpunkt der bisherigen Ansätze auf den visuellen Reizen, während auditive
Stimuli ebenfalls einen belastenden Charakter haben könnten. Für die Zukunft sei
zu erwarten, dass auch alle anderen Sinnesmodalitäten – also die Haptik, das
Riechen und das Schmecken – zum Ziel technisch vermittelter Reize würden.
Außerdem fokussierten die bisherigen Ansätze einseitig auf die technisch
vermittelten Stimuli, während auch konventionelle Gegenstände in der Umwelt
Reize erzeugen, die für den Anwender belastend seien; so könne beispielsweise
für ehemalige Alkoholabhängige jede Konfrontation mit entsprechenden sensorischen Reizen eine psychische und physische Herausforderung sein (siehe
Abs. [0002] bis [0008] der Offenlegungsschrift, auf welche sich auch alle folgenden
Zitate beziehen).
Zur Verbesserung dieser Situation schlägt die Anmeldung ein Schutzsystem vor,
das in Echtzeit bei Bedarf potenzielle sensorische Reize vor ihrem Auftreffen auf
die Sinnesorgane des Anwenders modifiziert (Merkmal M1.2). Das System verfügt
über Eingabeeinheiten, wie z.B. Kameras / Mikrofone (siehe Abs. [0011]), über
Ausgabeeinheiten wie Bildschirme (etwa in Form eines Head-Mounted Displays
HMD, siehe Abs. [0055] ff.) und Kopfhörer, sowie über eine Rechnereinheit zur
Steuerung (Merkmal M1.3) mit einer oder mehreren Speicher- und Verarbeitungseinheiten (Merkmal M1.4).
Im Weiteren ist der Patentanspruch 1 auf „Datenstrukturen“ gerichtet betreffend die
„unerwünschten sensorischen Einflüsse“ (Schutz-Daten, siehe Abs. [0019] bis
[0022], Abs.
[0046]
/
[0047] u.a.) und betreffend die „aktuellen sensorischen
Bedingungen“ in Form der von der Rechnereinheit identifizierten Objekte in der
Umgebung des Anwenders mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür sowie in Form
der von den Objekten ausgehenden potenziellen Reize (Ist-Daten, siehe Abs. [0023]
/ [0024]), entsprechend Merkmal 1.5 i.V.m. Merkmal 1.6.
In der Grundform des beschriebenen Verfahrens werden ein Evidenzwert (aus den
aktuellen Sensor-Daten) und ein Schwellenwert (aus den vorgegebenen Schutz-
Daten) verglichen, um beim Überschreiten des Schwellenwertes durch den
Evidenzwert die Modifizierung des jeweiligen unerwünschten Reizes vorzunehmen
(Abs. [0025]), ggf. unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (Abs. [0032]).
Dafür sollen sich auf der Rechnereinheit „Funktionalitäten zur Modifizierung der
potenziellen Reize“ befinden, welche sicherstellen, dass unerwünschte sensorische
Reize vom Anwender in modifizierter Form wahrgenommen werden (Merkmal 1.5
i.V.m. Merkmal 1.7, Merkmal 1.8). Fünf Funktionalitäten sind konkret bezeichnet
(Merkmal M1.7 – siehe auch Figur 1, Figur 3):
(a)
die Spezifizierung der Schutz-Daten (vgl. Abs. [0019] bis [0022]),
(b) die Analyse der Umgebung des Anwenders über die Eingabeeinheiten
zur Erzeugung der Ist-Daten (z.B. in Abs. [0023]),
(c)
der Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten (Abs. [0025]),
(d) die Ausführung der Methoden zur Modifizierung der Reize (Abs. [0025] /
[0026], [0049] ff.),
(e)
die Wiedergabe der ursprünglichen und/oder modifizierten Reize über
die Ausgabeeinheiten (Abs. [0025] / [0026], [0049] ff.).
Insbesondere soll der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter Reize
variabel sein und vom Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst
werden können (Merkmal M-X – siehe z.B. Abs. [0029], Abs. [0049]).
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 2 entspricht weitgehend der Arbeitsweise, die sich aus der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ergibt, wobei aber einige
Details etwas anders dargestellt sind (so ist etwa statt der „grundlegenden
Funktionalitäten“ (a) bis (e) des Merkmals M1.7 der Ablauf in einzelnen Schritten
beansprucht). Insgesamt gibt der Patentanspruch 2 jedoch keine „andere“ Lehre,
sondern betrifft nur einen anderen Blickwinkel auf dieselbe technische Lehre, auf
welche der Patentanspruch 1 gerichtet ist.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, um Menschen vor unerwünschten sensorischen Reizen zu
schützen, sieht der Senat – in weitgehender Übereinstimmung mit den Überlegungen der Prüfungsstelle, siehe Zurückweisungsbeschluss Seite 4 Mitte – einen
Ingenieur oder Informatiker mit Hochschulabschluss an, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Virtuellen Realität und Künstlichen Intelligenz
verfügt, in Verbindung mit Anwendungen z.B. für Head-Mounted Displays oder für
vergleichbare Eingabe-Ausgabe-Kombinationen.
2.
Zum Stand der Technik sind im Laufe des Verfahrens folgende Druckschriften entgegengehalten worden:
D1
D2
D3
D4
US 2016 / 300 388 A1
US 2019 / 340 333 A1
US 2013 / 342 564 A1
engl. Wikipedia-Artikel: “Arkangel (Black Mirror)”
(Ausstrahlung erfolgte am 29. Dezember 2017)
URL: https://en.wikipedia.org/wiki/Arkangel_(Black_Mirror).
D5
SCHOOP, E. et al.: HindSight: Enhancing Spatial Awareness
by Sonifying Detected Objects in Real-Time 360-Degree
Video. In: Proceedings of the 2018 CHI Conference on Human
Factors in Computing Systems, 2018, S. 1-12
D6
D7
US 2020 / 005 482 A1
US 5 961 561 A
2.1
Für die Beurteilung der Lehre der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2
wird vom Senat in erster Linie die Druckschrift D1 herangezogen. Sie beschreibt ein
Anzeigesystem in einer interaktiven Umgebung mittels eines „Head Mounted
Display“ (HMD), und das Filtern und ggf. Modifizieren von „ungeeigneten“ Inhalten
für den Benutzer (siehe insbes. Zusammenfassung). Dabei geht die D1 zunächst
von künstlich erzeugten Spielszenen aus (Abs. [0004]: „a virtual reality scene in
which the user plays a game“), bezieht dann aber auch „augmented reality“ (reale
Szenen, die um rechnergenerierte Informationen ergänzt werden) und Bild-
Aufnahmen von realen Objekten insbesondere in der Umgebung des Benutzers mit
ein, auch in Echtzeit (Abs. [0034]: „a scene of a real-world location, e.g., Paris,
London … a video conference with another user“; Abs. [0040]: „the user 106 is about
to view … an interactive environment 122 … to view a real-world environment, e.g.,
a room in which the user is standing … any other real world object within the room,
etc., in front of the user“; Abs. [0045]: „a scene from a real-world location, a realtime video of a place to visit, a real-time video of a hotel …“).
Im Vergleich mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist aus Druckschrift D1
zunächst eine Vorrichtung („system 10“, siehe z.B. Fig. 1A / Abs. [0034]) zum
rechnergestützten Schutz eines Anwenders (106) vor unerwünschten sensorischen
Reizen aus seiner Umgebung oder Teilen hiervon bekannt (Abs. [0032]: „Filtering
and administrator control methods and systems for restricting content presented on
a head mounted display are described“, vgl. auch noch Abs. [0034], Abs. [0087] –
Merkmal M1.1). Der Anwender (106) ist mit einem Schutzsystem („system 10“, vgl.
Fig. 1A) ausgestattet, das in Echtzeit („real-time“, siehe z.B. Abs. [0045]) bei Bedarf
potenzielle sensorische Reize („content 12“) vor ihrem Auftreffen auf dessen
Sinnesorgane modifiziert („content 14“, siehe Abs. [0035] bis [0037] – Merkmal
M1.2). Das Schutzsystem besteht aus einer Rechnereinheit (Fig. 1B: „content
processor 128”) sowie einer Menge von Ein- und Ausgabeeinheiten („cameras“,
„HMD 102“, vgl. u.a. Abs. [0033], [0040], [0045] – Merkmal M1.3), und die Rechnereinheit beinhaltet selbstverständlich einen oder mehrere Speicher („memory
device 252, 254“, vgl. Abs. [0052], [0132] bis [0134]) und Verarbeitungseinheiten
(„CPU“, vgl. Abs. [0044] / [0229]) – Merkmal M1.4. Das System umfasst Datenstrukturen und Funktionalitäten zur Modifizierung der potenziellen Reize (Merkmal
M1.5, siehe im Folgenden). Die Datenstrukturen betreffen „die anwenderspezifische
Beschreibung der unerwünschten sensorischen Einflüsse, bestehend aus den entsprechenden Objekten mit den jeweiligen Schwellenwerten und den gegebenenfalls
zu verwendenden Methoden zur Modifizierung der Reize“, siehe dazu die Erläuterung der „interactive objects“ (Abs. [0048] ff.) und des „rating“ (Abs. [0058] ff.), der
„content filtering definition data“ (Abs. [0036]) sowie des „threshold“ (z.B.
Abs. [0038]), sowie im Hinblick auf eine Modifizierung der potenziellen Reize z.B.
Abs. [0139] und Abs. [0159] – Merkmal M1.6 (a). Zur Erkennung unerwünschter
sensorischer Reize wird eine Aufbereitung der aktuellen Situations-Daten benötigt
(Merkmal 1.6 (b):
„Beschreibung der aktuellen sensorischen Bedingungen,
bestehend aus den von der Rechnereinheit identifizierten Objekten in der Umgebung des Anwenders mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür sowie den von den
Objekten ausgehenden potenziellen Reizen“ – siehe dazu D1 etwa Abs. [0035],
[0036], [0040]: der „content 12“ beschreibt insbesondere Objekte der realen Welt,
womit „Ist-Daten“ vorliegen). Damit sind die Datenstrukturen des Merkmals M1.6
der D1 entnehmbar. Die Funktionalitäten gemäß Merkmal 1.7 ergeben sich ganz
zwangsläufig: zur Spezifizierung der Schutz-Daten siehe etwa die erwähnten „content filtering definition data“; zur Analyse der Umgebung des Anwenders über die
Eingabeeinheiten zur Erzeugung der Ist-Daten siehe z.B. Abs. [0033] „one or more
cameras, which captures image data“ / „The image data is analyzed“; zum Vergleich
der Ist-Daten mit den Schutz-Daten vgl. etwa Abs. [0068] „The content processor
128 of the dynamic filter 124 determines whether an interactive object that is identified by the content identifier 126 satisfies a threshold for presentation to the user
106“; zur Ausführung der Methoden zur Modifizierung der Reize zur Wiedergabe
der ursprünglichen und/oder modifizierten Reize über die Ausgabeeinheiten siehe
etwa Abs. [0008] „The augmentation data modifies the interactive object to conform
the interactive object to be within the threshold“, Abs. [0036] „The interactive content
processor applies content filtering to the gesture B before the gesture B is displayed
to the user 102. As another example, the interactive content processor determines
that according to a type assigned to the word A, the word A is inappropriate for an
age of the user 106. The interactive content processor determines to replace to the
word A with another word A′.“ u.a.
2.2
Damit nimmt die Druckschrift D1 die mit dem ursprünglichen Anspruch 1
(noch ohne Merkmal M-X) beanspruchte Lehre neuheitsschädlich vorweg. (Das gilt
ähnlich für den in Details etwas anders aufgebauten Verfahrensanspruch 2.)
Soweit der Anmelder dagegen vorgebracht hatte, dass nach der Lehre der D1 die
Objekte modifiziert würden, während gemäß der Anmeldung die Objekte in ihrer
ursprünglichen Form erhalten blieben und einzig die Wahrnehmung dieser Objekte
durch den Anwender modifiziert werde, greift eine solche Interpretation der Druckschrift D1 zu kurz. So ist z.B. dem Claim 19 der D1 zu entnehmen, dass ein für
einen ersten Benutzer „unangemessen“ erkanntes Objekt nur für diesen modifiziert
dargestellt wird, während dasselbe Objekt für einen zweiten Benutzer unverändert
dargestellt wird. Darüber hinaus ist die Lehre der Druckschrift D1 auch nicht auf
Computerspiele und Virtuelle Realitäten beschränkt: gemäß den Abs. [0034] und
[0040] könnte die Lehre auf einen realen Ort („a scene of a real-world location, e.g.,
Paris, London …“; „a real-world environment, e.g., a room in which the user is standing“) oder auf eine Video-Konferenz („video conference with another user and an
image of the other user and a real-world environment … is displayed“) angewendet
werden (vgl. auch Abs. [0045], Abs. [0235]).
2.3
Vom Senat wurde noch die Druckschrift D7 ins Verfahren eingeführt. Diese
zeigt – im Hinblick auf das zusätzliche Merkmal M-X des Patentanspruchs 1 – ein
System für die Fernwartung eines Rollstuhls, wobei eine grafische Benutzeroberfläche vorgesehen ist, um Parameter des Systems zu ändern (siehe Figur 8 bis 12).
Typischerweise werden solche Parameter durch den Hersteller, Verkäufer oder
einen Service-Techniker eingestellt (siehe Spalte 1 Zeile 48 bis 65, Spalte 5 Zeile 1
bis 7, Zeile 22 bis 25 u.a.); es kann sogar eine Warnung ausgegeben werden, dass
unerfahrene Benutzer mit dem Wartungs-Programm Schaden anrichten könnten
(Spalte 4 Zeile 57 bis 67). Jedoch erlauben die einstellbaren Parameter als eine
Besonderheit auch eine Freigabe bestimmter Einstellmöglichkeiten für den
unmittelbaren Nutzer, d.h. für die Person im Rollstuhl – siehe dazu Spalte 11 Zeile 5
ff. „Through the Joystick Programming“-Parameter 164 (Figur 10) „which permits a
user of the wheelchair to adjust function values of the drive programs“, wobei hier
wahlweise „SOME“, „MORE“ oder „ALL“ der Parameter freigebbar sind. D.h. hier
kann der Administrator einstellen, welche Parameter des Rollstuhl-Systems „vom
Anwender flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden“ dürfen.
3.
Die Beschwerde des Anmelders bleibt ohne Erfolg, weil die Lehre der
Patentansprüche 1 und 2 auch in der geltenden Fassung hinsichtlich ihrer
technischen Aspekte für den Fachmann zumindest naheliegend war.
3.1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 hat der Anmelder seinen ursprünglichen
Patentanspruch 1 (umfassend die o.g. Merkmale M1.1 bis M1.7, wobei das o.g.
Merkmal M1.8 im ursprünglichen Merkmal M1.7 enthalten war) durch das folgende
zusätzliche Merkmal eingeschränkt:
M-X
wobei der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter
Reize variabel ist und vom Anwender flexibel an seine
aktuellen Bedürfnisse angepasst werden kann,
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 2 wurde ebenso eingeschränkt.
Das Merkmal M-X geht auf den ursprünglichen Unteranspruch 3 zurück, wobei der
darüber hinausgehende Aspekt, dass der Schwellenwert flexibel vom Anwender an
seine aktuellen Bedürfnisse anpassbar sein soll, sich etwas auf die Absätze [0029]
/ [0030] der Offenlegungsschrift stützen kann; die neue Anspruchsfassung ist daher
zulässig.
3.2 Mit dem zusätzlichen Merkmal kann das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit nicht begründet werden.
Das Merkmal M-X besteht nach dem Verständnis des Senats aus zwei Teilen:
Zum einen soll der Schwellenwert für das Vorliegen unerwünschter Reize variabel
sein. Dies ist aber unmittelbar naheliegend und auch aus der D1 vorbekannt (siehe
die Absätze [0110] bis [0115]), wobei dort von einem Administrator-Account aus die
Parameter der Filter bzw. Modifizierer eingestellt und angepasst werden können
(siehe z.B. „content type level 184“ mit Einstell-Element 186 in Figur 1D) – diese
Lehre umfasst auch Schwellenwerte für das Vorliegen unerwünschter Reize, wie
z.B. den „control level 182“ für das „appropriate content“-Rating, oder den genannten „content type level 184“ für ein „violence“-Rating (Abs. [0111], Figur 1D).
Zum anderen soll dieser Schwellenwert vom Anwender flexibel an seine aktuellen
Bedürfnisse angepasst werden können. Dem Anmelder ist zuzustimmen, dass die
Lehre der D1 hier nur den Zugriff eines Administrators erlaubt (siehe Absatz [0008]
„a content level that is set by an administrator“, Absätze [0110] bis [0115]) – auch
wenn der Personenkreis für diese Administratoren nicht wirklich begrenzt ist (Abs.
[0032] „Some examples of an administrator include a parent of a user, a guardian
of the user, an employer of the user, etc.“). Jedoch ist nicht erkennbar, dass dieser
Teilaspekt des Merkmals M-X in irgendeiner Weise zu einer „technischen“
Problemlösung beiträgt; vielmehr handelt es sich dabei um eine „nichttechnische
Vorgabe für den technischen Fachmann“, die bei der Prüfung auf erfinderische
Tätigkeit außer Betracht bleibt (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer
Informationen).
Denn, wie ohne weiteres ersichtlich, ist eine Möglichkeit der Anpassung der Parameter grundsätzlich notwendig und technisch bereits vorbekannt (mittels des in der
D1 genannten Administrator-Accounts). Es liegt also kein Beitrag zu einem „konkreten technischen Problem“ mehr vor – die Frage ist vielmehr, welchem Personenkreis es aus übergeordneter Sicht gestattet sein soll, solche Anpassungen durchzuführen. Diese Frage beantwortet der Auftraggeber des technischen Systems (ein
nicht-technischer Fachmann wie z.B. ein Arzt oder Psychologe) – für den technischen Fachmann sind beide Optionen (Anpassungen nur durch spezielle Berechtigte, oder durch den Anwender selbst) gleichermaßen ohne Probleme realisierbar.
Aber selbst bei Berücksichtigung des Merkmals könnte darin keine erfinderische
Tätigkeit erkannt werden. Eine Möglichkeit zur Anpassung der Schwellenwerte (d.h.
von welchem Schwellenwert an „unerwünschte sensorische Reize“ eine Modifikation auslösen) ist unmittelbar naheliegend und war vorbekannt – die Frage ist nur,
wie weit es aus psychologischer oder ärztlicher Sicht „richtig“ ist, dies dem Anwender zu gestatten. Dass so etwas jedoch sinnvoll sein könnte, zeigt – rein beispielhaft – die Lehre der Druckschrift D7, wonach der Administrator einstellen kann,
welche Parameter des dortigen Rollstuhl-Systems (ggf.: alle!) „vom Anwender
flexibel an seine aktuellen Bedürfnisse angepasst werden“ dürfen.
Insoweit wird mit dem zweiten Teil des Merkmals M-X lediglich eine im gegebenen
Kontext naheliegende Maßnahme beansprucht, die sich zwar aus der Druckschrift
D1 nicht unmittelbar ergibt, aber keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.
3.3
Der Anmelder hat gegen eine solche Beurteilung eingewendet, er sehe in
dem zusätzlichen Merkmal M-X zwei Aspekte, welche beide einen signifikanten
Unterschied zur Lehre der Druckschrift D1 und einen technischen Vorteil begründen
würden:
3.3.1 Zum einen lege das Merkmal M-X fest, WER die Schwellenwerte einstellen
darf. Dass gemäß D1 (nur) ein Administrator berechtigt sei, habe mehrere nachteilige Konsequenzen. So seien zusätzliche Ressourcen erforderlich, insbesondere
technische Komponenten zur Kommunikation der Bedürfnisse des Anwenders an
den Administrator und eine entsprechende Netzwerkinfrastruktur. Ferner bestünden
gravierende funktionelle Nachteile, weil eine Anpassung über eine dritte Person Zeit
erfordere und weil die Genauigkeit der Einstellung angepasst an die Bedürfnisse
des Anwenders nicht gewährleistet sei. Die Anmeldung vermeide diese Probleme,
indem sie dem Anwender selbst die Möglichkeit zur Anpassung gebe.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Vereinfachung beim Verzicht
auf Administratoren mit besonderen Rechten der generellen Frage, ob eine
Anpassung durch den Anwender erlaubt sein soll, nachgeordnet ist – die beschriebenen Vorteile ergeben sich automatisch, wenn der technische Fachmann die
(nicht-technische) Vorgabe erhält, dass der Anwender selbst die Anpassungen
durchführen darf. Die Anmeldung sagt hierzu lediglich, dass der Anwender durch
die Möglichkeit „in psychologischen Begriffen … damit die Kontrolle über die
quantitativen und qualitativen Aspekte seiner sensorischen Belastung“ erhält (Abs.
[0028], vgl. auch Abs. [0029]); es sind somit psychologische Überlegungen („Selbstbestimmung“), mit welcher
in der Anmeldung die Einstellbarkeit durch den
Anwender begründet wird, keine technischen.
Hingegen wäre es, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1, technisch gesehen ohne besonderen Aufwand möglich, dem Anwender Administrator-Rechte
einzuräumen, oder es könnte sogar genau definiert werden, welche Parameter der
Anwender selbst einstellen darf (vgl. Druckschrift D7). Ob dies erwünscht ist oder
nicht, stellt – wie ausgeführt – eine nichttechnische Vorgabe für den technischen
Fachmann dar, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht bleibt.
3.3.2 Zum anderen lege das Merkmal M-X fest, WELCHE Parameter (nämlich die
Schwellenwerte der unerwünschten sensorischen Einflüsse) einstellbar seien. Die
Erkennung der unerwünschten sensorischen Einflüsse erfolge mittels neuronaler
Netzwerke, welche sehr komplex seien und mit einer großen Vielfalt von Parametern arbeiteten. Durch die Wahl der „Schwellenwerte“ werde eine einfache, überschaubare Einstellmöglichkeit angeboten. Darüber hinaus biete ein Schwellenwert
von „1“ die Möglichkeit, das Modifikationssystem vorübergehend zu deaktivieren,
wobei aber die gesamte Technik in eine Art „Standby“-Modus versetzt werde und
nach Verkleinerung des Schwellenwerts direkt und ohne Zeitverzug wieder zugeschaltet werden könne.
Hier ist zu entgegnen, dass eine solche Lehre der Anmeldung selbst nicht
entnehmbar ist (und insbesondere auch nicht den geltenden Patentansprüchen 1
und 2). Außerdem zeigt die Druckschrift D1 bereits die Einstellbarkeit von
Schwellenwerten unerwünschter sensorischer Einflüsse (s.o. Abschnitt 3.2:
„content type level 184“ mit Einstell-Element 186 in Figur 1D z.B. für ein „violence“-
Rating, „control level 182“ für das „appropriate content“-Rating, gemäß Abs. [0110]
der D1 mit mehreren Stufen wie „early childhood“, „teen“, „adult“ u.a.), so dass auch
dieser Aspekt das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.
3.4
Soweit der Anmelder auf einen vermeintlich vergleichbaren „Präzedenzfall“
verweist, führt auch dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. So macht er
geltend, in einem früheren Anmeldeverfahren habe ihm ein zunächst als nicht
gewährbar bezeichneter Patentanspruch durch Aufnahme eines zusätzlichen
Merkmals aus dem Unteranspruch, dass das beanspruchte System zur Erhöhung
der Betriebssicherheit durch den Anwender selbst ein- und ausgeschaltet werden
könne, dann doch erteilt werden können. Ungeachtet des Umstands, dass ältere,
eventuell als falsch oder überholt zu beurteilende Entscheidungen ohnehin kein
Recht auf eine gleichlautende Entscheidung bewirken, ist festzustellen, dass in der
vorliegenden Anmeldung eine solche Lehre zur Erhöhung der Betriebssicherheit
schon nicht offenbart ist. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört
„nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der
Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der
offenbarten Lehre gelangen kann“ (BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres
Dokument, Leitsatz).
3.5
Nach alledem kann der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anerkannt werden. Der nebengeordneten Patentanspruch 2, der sich i.W. auf dieselbe technische Lehre bezieht,
kann nicht anders beurteilt werden.
4.
Bereits die fehlende Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 hat die
Zurückweisung der Beschwerde zur Folge, da über einen Antrag nur einheitlich
entschieden werden
kann
(BGH GRUR
1997,
- Elektrisches
Speicherheizgerät).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Morawek
Baumgardt
Akintche
Dr. Städele