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BPatG Beschluss vom 30.11.2022 – 19 W (pat) 8/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:301122B19Wpat8.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 8/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. November 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 201 049.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. November 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Februar 2022 aufgehoben und das Patent 10 2021 201 049 wie

folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2022:301122B19Wpat8.22.0

Anmeldetag:

4. Februar 2021

Bezeichnung:

Verfahren zur motorischen Bewegungsunterstützung oder Bremsung

einer Fahrzeugtür

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 3, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 30. November 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 7. Juli 2022, beim Bundespatentgericht

eingegangen am 11. Juli 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom 22. März 2021, beim DPMA eingegangen am

23. März 2021

Gründe§

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse E05F –

hat die am 4. Februar 2021 eingereichte Anmeldung mit der ursprünglichen

Bezeichnung

„Verfahren zur motorischen Bewegungsunterstützung

einer

Fahrzeugtür“ mit Beschluss vom 22. Februar 2022 zurückgewiesen. In der

Begründung ist angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. März 2022 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 3, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 30. November 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 7. Juli 2022, beim

Bundespatentgericht eingegangen am 11. Juli 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom 22. März 2021, beim DPMA eingegangen am

23. März 2021

Der geltende Patentanspruch 1 vom 30. November 2022 lautet:

Verfahren zur motorischen Unterstützung oder Bremsung der Bewegung

einer Fahrzeugtür (1),

wobei die Fahrzeugtür (1) mittels eines von einer Steuereinheit (3)

angesteuerten, elektrischen Motors (2) abhängig von einer auf die

Fahrzeugtür (1) ausgeübten Kraft diese Kraft unterstützend oder die Kraft

übersteigend angetrieben wird oder gebremst wird, mit den Schritten:

es wird die aufgrund der auf die Fahrzeugtür (1) ausgeübten Kraft im

elektrischen Motor (2)

induzierte Spannung erfasst und an die

Steuereinheit (3) übermittelt,

es wird diese elektrische Spannung (V) oder ein davon abgeleitetes

Signal (f(V)) in der Steuereinheit (3) während eines definierten,

einstellbaren Zeitintervalls mit vorgegebenen Schwellwerten (S1, S2, S3)

verglichen, und

es wird der Motor (2) von der Steuereinheit (3) derart angetrieben, dass

bei einem Unterschreiten einer ersten Schwelle (S1) eine Bewegung der

Fahrzeugtür (1) nicht motorisch unterstützt wird, bei Überschreiten der

ersten Schwelle (S1) und noch Unterschreiten einer zweiten Schwelle

(S2) die Fahrzeugtür (1) lediglich mit einer die von dem Bediener auf die

Fahrzeugtür (1) ausgeübten Kraft unterstützenden motorischen Kraft

bewegt wird, bei Überschreiten der zweiten Schwelle (S2) und noch

Unterschreiten einer dritten Schwelle (S3) die Fahrzeugtür (1)

automatisch motorisch bewegt wird und bei Überschreiten der dritten

Schwelle (S3) die Fahrzeugtür (1) nicht oder nur gebremst bewegt wird.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

DE 10 2007 062 472 A1

DE 10 2018 121 346 A1

Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Unteransprüche 2 und 3 sowie

weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat

in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4

PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllt sind.

1.

Anwendungsbereich der Anmeldung sind Fahrzeugtüren, die mittels eines

Elektromotors angetrieben werden.

Um eine Betätigung der Fahrzeugtür zu erkennen, kämen laut Beschreibung bei

den bekannten Systemen meist aufwändige sensorgestützte Systeme zum Einsatz.

Ein Beispiel sei die Verwendung von Beschleunigungssensoren, Kraftsensoren

und/oder Gierratensensoren, um eine aktive Betätigung der Tür durch eine Person

zu erkennen und von Umwelteinflüssen unterscheiden zu können (Beschreibung

vom 7. Juli 2022, Seite 1, Zeilen 9 bis 13).

Bei diesen Systemen werde mittels eines Elektromotors die Möglichkeit geschaffen,

eine unterstützende Kraft auf die Fahrzeugtür aufzubringen. Damit solle die

Bewegung von Hand für den Benutzer vereinfacht werden. Der Benutzer müsse so

nur noch einen frei einstellbaren Anteil einer Bremseinrichtung überwinden (Seite

1, Zeilen 15 bis 18).

2.

Aufgabe der Erfindung sei es, ein möglichst einfaches Verfahren zu schaffen,

um eine Betätigung einer Fahrzeugtür zu erkennen und ggf. die Bewegung

motorisch zu unterstützen oder die Bewegung zu bremsen (Seite 2, Zeilen 26 bis

28).

3.

Die Aufgabe wird durch ein Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1

gelöst, das in gegliederter Fassung folgende Merkmale aufweist:

a

b

c

Verfahren zur motorischen Unterstützung oder Bremsung der

Bewegung einer Fahrzeugtür (1),

wobei die Fahrzeugtür (1) mittels eines von einer Steuereinheit (3)

angesteuerten, elektrischen Motors (2)

abhängig von einer auf die Fahrzeugtür (1) ausgeübten Kraft diese

Kraft unterstützend oder die Kraft übersteigend angetrieben wird

oder gebremst wird, mit den Schritten:

d

es wird die aufgrund der auf die Fahrzeugtür (1) ausgeübten Kraft

im elektrischen Motor (2) induzierte Spannung erfasst und an die

Steuereinheit (3) übermittelt,

e

es wird diese elektrische Spannung (V) oder ein davon abgeleitetes

Signal (f(V)) in der Steuereinheit (3) während eines definierten,

einstellbaren Zeitintervalls mit vorgegebenen Schwellwerten (S1,

S2, S3) verglichen, und

f

f1

f2

es wird der Motor (2) von der Steuereinheit (3) derart angetrieben,

dass bei einem Unterschreiten einer ersten Schwelle (S1) eine

Bewegung der Fahrzeugtür (1) nicht motorisch unterstützt wird,

bei Überschreiten der ersten Schwelle

(S1) und noch

Unterschreiten einer zweiten Schwelle (S2) die Fahrzeugtür (1)

lediglich mit einer die von dem Bediener auf die Fahrzeugtür (1)

ausgeübten Kraft unterstützenden motorischen Kraft bewegt wird,

f3

bei Überschreiten der zweiten Schwelle

(S2) und noch

Unterschreiten einer dritten Schwelle (S3) die Fahrzeugtür (1)

automatisch motorisch bewegt wird und

f4

bei Überschreiten der dritten Schwelle (S3) die Fahrzeugtür (1)

nicht oder nur gebremst bewegt wird.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Diplom-Ingenieur bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik

mit Fachhochschulabschluss zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung

in der Konstruktion und Entwicklung von Fahrzeugtürantrieben und deren

Steuerungen verfügt.

5.

Die Erfindung macht sich im Wesentlichen den Umstand zunutze, dass ein

Elektromotor regelmäßig auch als Generator betrieben werden kann, indem sein

Rotor durch eine mechanische Kraft gedreht wird. In diesem Fall wird im Stator eine

Spannung induziert, die umso größer ist, je schneller der Rotor gedreht wird.

Dementsprechend sind in den Merkmalen f1 bis f4 vier Fälle genannt, die jeweils

anhand der induzierten Spannung voneinander unterschieden werden können.

In den Merkmalen c, d sowie f2 ist zwar von der auf die Fahrzeugtür ausgeübten

Kraft die Rede, entscheidend ist jedoch – wie dem Fachmann bekannt ist – das auf

die Motorwelle wirkende bzw. von dieser abgegebene Drehmoment, das

bekanntlich als (Kreuz-)Produkt der wirkenden Kraft und dem dazugehörenden

Hebelarm definiert ist.

6.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 gehen in zulässiger Weise auf die

ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht im Wesentlichen auf die

ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück. Er ist gegenüber der ursprünglich

eingereichten Fassung des Patentanspruchs 1 insofern allgemeiner, als die auf die

Fahrzeugtür wirkende Kraft nicht zwingend vom Bediener ausgeübt sein muss.

Bereits der ursprünglichen Beschreibung war jedoch zweifelsfrei zu entnehmen,

dass auch anderweitige Kräfte auf eine Fahrzeugtür einwirken können und auch

diese Fälle beim erfindungsgemäßen Verfahren berücksichtigt werden sollen (Seite

3, 2. Absatz: „Liegt das Ergebnis jedoch über der Schwelle zur Erkennung eines

Schlags oder heftigen äußeren Einflusses (z.B. Windböe) wird die Fahrzeugtüre

nicht angesteuert und kann sogar noch zusätzlich motorisch gebremst werden …“;

sinngleich auch Seite 4, Zeilen 27 bis 29).

Abgesehen davon sind in den Unterlagen keinerlei Mittel angegeben, die geeignet

wären, zu differenzieren, ob die auf die Türe wirkende Kraft von einer Person

ausgeht oder von anderen Einflüssen verursacht wird.

Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind inhaltlich identisch mit den

ursprünglichen Patentansprüchen 3 bzw. 5.

7.

Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

7.1

Die Druckschrift DE 10 2007 062 472 A1 [D1] offenbart ein Verfahren zur

motorischen Unterstützung der Bewegung einer Fahrzeugtür 10 (Fig. 1, 2, Abs.

0019, Patentanspruch 11), bei dem die Fahrzeugtür 10 mittels eines von einer

Steuereinheit 24 angesteuerten, elektrischen Motors 26 abhängig von einer von

einem Bediener auf die Fahrzeugtür 10 ausgeübten Kraft diese Kraft unterstützend

oder die Kraft übersteigend angetrieben wird (Absätze 0012, 0013 und 0019). Das

Verfahren umfasst folgende Schritte:

- es wird die von dem Bediener auf die Fahrzeugtür 10 ausgeübte Kraft

erfasst und an die Steuereinheit 24 übermittelt (Absätze 0019 und

0020),

- es wird der Motor 26 von der Steuereinheit 24 abhängig vom Über-

oder Unterschreiten der Schwellwerte angetrieben, wobei die von dem

Bediener auf die Fahrzeugtür 10 ausgeübte Kraft lediglich unterstützt

oder überschritten wird (Absätze 0012 und 0013).

Weiter ist gemäß Druckschrift D1 vorgesehen, äußere Kräfte bzw. Umwelteinflüsse,

wie Wind oder Gravitation zu berücksichtigen

(Absätze 0017, 0030;

Patentansprüche 6, 7, 17, 18), die bei der Generierung der Steuersignale eine Rolle

spielen.

Nicht bekannt ist aus der Druckschrift D1, die auf die Fahrzeugtür ausgeübte Kraft,

wie im Merkmal d gefordert, aufgrund der im elektrischen Motor induzierten

Spannung zu bestimmen. Somit geht aus der Druckschrift D1 auch nicht hervor,

diese elektrische Spannung oder ein davon abgeleitetes Signal in der Steuereinheit

24 während eines definierten, einstellbaren Zeitintervalls mit vorgegebenen

Schwellwerten zu vergleichen (Merkmal e).

In der Druckschrift D1 ist außerdem an keiner Stelle erwähnt, dass es erforderlich

sein könnte, die Türe nicht anzutreiben, sondern zu bremsen (Teile der Merkmale a

und c, Merkmal f4).

Der Fachmann erhält weder einen Hinweis oder eine Anregung dafür, die

Fahrzeugtür 10 beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle nicht oder nur

gebremst zu bewegen, noch, die aufgrund der auf die Fahrzeugtür 10 ausgeübten

Kraft im elektrischen Motor 26 induzierte Spannung zu erfassen und an die

Steuereinheit 24 zu übermitteln. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die den

Fachmann veranlassen könnten, dies beiden Maßnahmen vorzusehen und damit

die fehlenden Merkmale zu realisieren. Vielmehr stellt eine solche Überlegung

ausgehend von der Druckschrift D1 nach Überzeugung des Senats eine

unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der technischen Lehre

der Anmeldung dar.

7.2

Aus der Druckschrift DE 10 2018 121 346 A1 [D2] ist zwar zudem bekannt,

die Absicht einer Person, eine Fahrzeugtür zu betätigen, anhand der in diesem

Zusammenhang in einem Antriebsmotor induzierten Spannung zu erfassen

(Absätze 0015, 0039, Patentanspruch 7).

Es mag naheliegen, auch bei der Fahrzeugtür gemäß Druckschrift D1 aufgrund der

im Antriebsmotor generierten Spannung auf die Kraft zu schließen, die auf die

Fahrzeugtür wirkt.

Nicht nahegelegt ist jedoch zur Überzeugung des Senats der Verfahrensschritt

gemäß Merkmal f4 und die entsprechenden Teile der Merkmale a und c, wonach bei

Überschreiten einer bestimmten Schwelle die Fahrzeugtür nicht oder nur gebremst

bewegt wird.

7.3

Somit ergibt sich das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 für den

Fachmann weder ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D2 in

Kombination mit seinem Fachwissen, noch kann er bei einer Kombination dieser

beiden Druckschriften untereinander ohne erfinderisches Zutun die fehlenden

Merkmale realisieren und damit zum erfindungsgemäßen Verfahren des geltenden

Patentanspruchs 1 gelangen.

8.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen an

eine Patentierung erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung

zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Dr. Haupt