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BPatG Beschluss vom 14.12.2022 – 19 W (pat) 12/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:141222B19Wpat12.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 12/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Dezember 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 031 467.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 23. Juni 2022 aufgehoben und das Patent 10 2009 031 467 wie

folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2022:141222B19Wpat12.22.0

Anmeldetag:

1. Juli 2009

Bezeichnung:

Elektromotor mit Gehäuse und Kühlanordnung und Verfahren zum

Kühlen

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 vom 1. Juli 2009, eingegangen beim DPMA am 10. Juli 2009

Gründe§

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K –

hat die am 1. Juli 2009 eingereichte Patentanmeldung 10 2009 031 467.9 mit am

Ende der Anhörung am 23. Juni 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In

der schriftlichen Begründung des Beschlusses ist sinngemäß angegeben, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß damaligem Hauptantrag sei nicht neu,

die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2

beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und die jeweiligen Gegenstände

der Hilfsanträge 3 bis 6 gingen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten

Unterlagen hinaus und seien daher unzulässig. Darüber hinaus mangele es

Letzteren – bei unterstellter Zulässigkeit – an Patentfähigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Juli 2022 eingelegte Beschwerde

der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 vom 1. Juli 2009, eingegangen beim DPMA am

10. Juli 2009.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 14. Dezember 2022 lautet:

Elektromotor mit Gehäuse und Kühlanordnung,

wobei das Gehäuse ein Mittelstück umfasst, an dessen beiden axialen

Endbereichen jeweils ein Lagerschild dicht verbunden ist, welches

jeweils ein Lager zur Lagerung der Rotorwelle des Elektromotors aufnimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass

an der dem Mittelstück zugewandten Seite des ersten Lagerschilds zwei

Ausnehmungen vorgesehen sind,

wobei

im Mittelstück durchgehende als Kühlkanäle ausgebildete

Ausnehmungen angeordnet sind, die jeweils in eine der Ausnehmungen

des ersten Lagerschildes einmünden,

wobei an der dem Mittelstück zugewandten Seite des zweiten

Lagerschilds eine Ausnehmung vorgesehen

ist,

in welche alle

Kühlkanäle einmünden.

Der geltende Patentanspruch 11 vom 14. Dezember 2022 lautet:

Verfahren zum Kühlen eines Elektromotors nach einem der Ansprüche 2

bis 10,

dadurch gekennzeichnet, dass

Einlass und Auslass

zeitabschnittsweise

vertauscht werden,

insbesondere ständig wiederholend.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

D16

D17

D18

D19 D20

EP 0 585 644 A1

DE 17 03 783 C3

DE 101 41 693 A1

DE 198 49 573 A1

US 3 456 140 A

DE 10 2004 013 133 A1

US 6 515 384 B1

DE 10 2005 044 832 A1

US 5 616 973 A

DE 10 2004 050 645 A1

DE 10 2007 003 247 A1

DE 10 2005 002 897 A1

DE 18 01 054 A

DD 16 970 A1

DE 81 27 137 U1

DE 197 52 003 A1

US 2006 / 0 043 801 A1

DE 10 2006 042 160 A1

DE 198 46 949 A1 DE 24 45 065 A1

Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch

11 in der geltenden Fassung patentfähig sind (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch

die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllt sind.

1.

Anwendungsbereich der Anmeldung ist die Kühlung von Elektromotoren.

Elektromotoren bestehen üblicherweise aus einem ortsfesten Teil (= Ständer oder

Stator) sowie einem beweglichen Teil (= Läufer oder Rotor). Das grundsätzliche

Prinzip beruht darauf, dass durch den Strom im Stator ein zeitlich veränderliches

Magnetfeld erzeugt wird, das auf ein bezüglich des Rotors statisches Magnetfeld

eine Kraft ausübt.

Beide Magnetfelder können durch elektrischen Strom erzeugt werden, wobei das

statische Magnetfeld oft durch Permanentmagneten erzeugt wird. Um eine

möglichst große Motorleistung je Bauvolumen zu erzielen, wird der magnetische

Fluss möglichst vollständig durch weichmagnetisches Material geführt.

Daher bestehen Elektromotoren üblicherweise mindestens aus einem

Statorblechpaket,

einem

Rotorblechpaket,

Statorwicklungen

sowie

Rotorwicklungen oder Permanentmagneten.

In der Regel sind diese Komponenten von einem Gehäuse umschlossen. Dieses

verhindert zum einen Schutz vor den rotierenden Teilen sowie vor der anliegenden

elektrischen Spannung. Zum anderen muss der Rotor zumindest an einer, meist an

zwei Stellen gelagert sein. Zu diesem Zweck weist das Gehäuse an seinen axialen

Stirnseiten entsprechende Lager für die Rotorwelle auf. Die axialen Stirnteile des Gehäuses bezeichnet man deshalb häufig als Lagerschilde.

Die mechanische Leistung, die der Motor über seine Rotorwelle abgeben soll, muss

diesem als elektrische Leistung zugeführt werden. Durch den deshalb in den

Statorwicklungen fließenden Strom erwärmen sich die elektrischen Leiter.

Diese Erwärmung muss unter einer kritischen Grenze bleiben, die unter anderem

vom verwendeten Leitermaterial abhängt. Um dies zu gewährleisten, können die

Querschnitte entsprechend groß gewählt werden, was jedoch zu einer meist

unerwünschten Vergrößerung des Gewichts sowie des Bauvolumens führt.

In der Regel wird daher versucht, die Wicklung zu kühlen. Die einfachste Methode

ist, auf die Rotorwelle ein Lüfterrad aufzusetzen, das Umgebungsluft in das

Gehäuseinnere leitet. Damit verbunden ist üblicherweise, dass die Lagerschilde

nicht vollständig geschlossen sind, sondern Öffnungen für den Lufteintritt

bzw. -austritt haben.

Falls eine Luftkühlung nicht ausreicht, um die Verlustwärme abzuleiten, sind

zusätzliche Maßnahmen zur Kühlung erforderlich. Eine Luftkühlung scheidet

generell aus, wenn der Motor in einer verschmutzten oder explosionsgefährdeten

Umgebung betrieben werden soll. In diesem Fall muss das Gehäuse zumindest

staubdicht, in explosionsgefährdeten Umgebungen sogar gasdicht geschlossen

sein.

Um die Wicklungen wirksam zu kühlen, besteht die Möglichkeit, ein Kühlmittel ins

Gehäuseinnere zu führen, das selbstverständlich auch wieder ausgeleitet werden

muss.

Wie durch die Aufzählung von Patentdokumenten in der Beschreibungseinleitung

belegt ist, sind aus dem Stand der Technik bereits viele Möglichkeiten bekannt, ein

Kühlmittel durch ein Gehäuse eines Elektromotors zu führen.

2.

Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen Elektromotor mit Gehäuse und

Kühlanordnung weiterzubilden (Seite 3, erster Absatz der Beschreibung vom

14. Dezember 2022).

3.

Die Aufgabe wird gemäß geltendem Patentanspruch 1 gelöst, der

in

gegliederter Fassung folgende Merkmale aufweist:

M1

M2a

M3

M2b

M2c

M4

M5

Elektromotor mit

Gehäuse und

Kühlanordnung,

wobei das Gehäuse ein Mittelstück umfasst, an dessen beiden

axialen Endbereichen jeweils

ein Lagerschild dicht verbunden ist, welches jeweils

ein Lager zur Lagerung der

Rotorwelle des Elektromotors aufnimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2d

an der dem Mittelstück zugewandten Seite des ersten

Lagerschilds zwei Ausnehmungen vorgesehen sind,

M6

wobei

im Mittelstück durchgehende

als Kühlkanäle

ausgebildete Ausnehmungen angeordnet sind, die jeweils in

eine der Ausnehmungen des ersten Lagerschildes

einmünden,

M2e

wobei an der dem Mittelstück zugewandten Seite des zweiten

Lagerschilds eine Ausnehmung vorgesehen ist, in welche alle

Kühlkanäle einmünden.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Diplom-Ingenieur

(FH) oder Bachelor der Fachrichtung

Maschinenbau mit Schwerpunkt elektrische Maschinen zugrunde, der über eine

mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Gehäusen sowie deren Optimierung

hinsichtlich der Kühlung verfügt.

5.

Einige Angaben im Patentanspruch 1 bedürfen der Erläuterung.

5.1

Unter der in Merkmal M3 genannten Kühlanordnung subsumiert der

Fachmann nach Erkenntnis des Senats sämtliche für die Kühlung des Elektromotors

notwendigen Einzelheiten. Außer den in den Patentansprüchen genannten Ausgestaltungen im Inneren des zylindrischen Gehäusemantels und in den

Lagerschilden sind dies auch die nicht dargestellten oder beschriebenen externen

Komponenten, die

für die Kühlung erforderlich sind, wie beispielsweise

Kühlmittelpumpe,

Kühler,

Kühlmittelleitungen,

Bauteile

zur

Temperaturüberwachung und ggfs. -regelung sowie das in der Beschreibung (Seite

5, erster Absatz) erwähnte Umschaltventil.

5.2

Bei der Angabe, dass „das Gehäuse ein Mittelstück umfasst, an dessen

beiden axialen Endbereichen jeweils ein Lagerschild dicht verbunden ist“ (Merkmale

M2b und M2c) liest der Fachmann mit, dass das Mittelstück mit den beiden

Lagerschilden fluiddicht verbunden ist.

6.

Der geltende Patentanspruch 1 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich

eingereichten Unterlagen zurück.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung, gemäß der im ersten Lagerschild

mindestens zwei Ausnehmungen vorgesehen waren, ist das Merkmal M2d

dahingehend konkretisiert, dass genau zwei Ausnehmungen vorgesehen sind.

Abgesehen davon, dass bereits der ursprüngliche Wortlaut die vorgenommene

Beschränkung zulässt, sind im Ausführungsbeispiel ausnahmslos genau zwei

Ausnehmungen gezeigt und beschrieben.

Weiter ist die Ausgestaltung der im Mittelstück angeordneten durchgehenden

Ausnehmungen

als

Kühlkanäle,

die

im

ursprünglich

eingereichten

Patentanspruch 1 fakultativ genannt war, in der geltenden Fassung ein zwingend

vorhandenes Merkmal der Erfindung.

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 11 sind, bis auf die Korrektur einer

offensichtlichen Unrichtigkeit im Patentanspruch 5 („zweite Ausnehmung am ersten

Lagerschild“ statt „zweite Ausnehmung am zweiten Lagerschild“) und einen

geänderten Rückbezug im Patentanspruch 11 („nach einem der Ansprüche 2 bis

10“ statt „nach einem der vorangegangen Ansprüche“), inhaltlich identisch mit den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 9 sowie 11 und 12.

7. Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

7.1

Aus der Druckschrift US 6 515 384 B1 [D7], auf die der Zurückweisungsbeschluss des DPMA im Wesentlichen gestützt ist, gehen hinsichtlich des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag lediglich folgende Merkmale hervor

(vergleiche insbesondere Figuren 11 bis 13):

M1

M2a

Elektromotor (Titel; Spalte 1, Zeile 7: „motor/generator“) mit

Gehäuse (Spalte 2, Zeile 37: „A rotor 2 and a stator 5 are

housed in the case 1“) und

M3

Kühlanordnung (Titel: „coolant distribution“; Spalte 1, Zeile 6:

„cooling mechanism“)

M2b

wobei das Gehäuse ein Mittelstück (Spalte 2, Zeilen 33 bis 36:

„cylindrical member 1A“) umfasst, an dessen beiden axialen

Endbereichen jeweils

M2cteils

ein Lagerschild (Spalte 2, Zeilen 33 bis 36: „end plates 1B,

1C“) verbunden ist, welches jeweils

M4

M5

ein Lager (Spalte 2, Zeile 40: „bearings 3“) zur Lagerung der

Rotorwelle (Spalte 2, Zeile 38: „rotation shaft 9“) des

Elektromotors aufnimmt (Spalte 2, Zeilen 38 bis 40),

wobei

M2dteils

an der dem Stator („stator 5“) zugewandten Seite eines ersten

Öl-Mantels (Spalte 2, Zeilen 64, 65: „ring shaped oil jackets

10, 11 are mounted on both end faces of the stator 5“; Figur

11) Ausnehmungen (Spalte 2, Zeilen 66, 67: „Oil chambers

12, 13 … are formed on an inner part of the oil jackets 10, 11“)

vorgesehen sind,

M6

wobei

im Mittelstück 5 durchgehende als Kühlkanäle

ausgebildete Ausnehmungen (Spalte 5, Zeilen 9, 10: „cooling

passages 15 are partitioned into the passages 15A - 15L“)

angeordnet sind, die jeweils in eine der Ausnehmungen (12)

des ersten Öl-Mantels 10 einmünden (Spalte 5, Zeilen 11 bis

14: „since the passages … are mutually connected with each

M2eteils

other in the oil chambers 12, 13“), wobei an der dem Mittelstück 5 zugewandten Seite des

zweiten Öl-Mantels 11 Ausnehmungen (Spalte 4, Zeilen 50 bis

52 „oil chambers … 13“) vorgesehen sind, in welche alle

Kühlkanäle 15A bis 15L einmünden.

Anders als in den Merkmale M2d sowie M2e angegeben, sind gemäß Druckschrift

D7 die Ausnehmungen nicht in den Lagerschilden ausgebildet, sondern als

Ölkammern („oil chambers“) in separaten Öl-Mänteln („oil jackets“).

Aufgrund der gemäß Druckschrift D7 vorgesehenen Ölkammern ist der dortigen

Lehre nicht zu entnehmen, dass die Lagerschilde fluiddicht mit dem Mittelstück

verbunden sind. Daher ist auch das Merkmal M2c aus der Druckschrift D7 nicht

vollständig bekannt.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D7 ferner, dass die beiden axialen

Stirnseiten hinsichtlich der Ölkammern gleich ausgebildet sein sollen. Entweder ist

an beiden Enden jeweils nur eine Ölkammer vorgesehen, wie in Figur 5 dargestellt,

oder durch die Ölkammern ist ein Labyrinth gebildet, sodass an beiden Enden

mehrere Ausnehmungen erforderlich sind (Fig. 10).

Daher ist aus keinem der Ausführungsbeispiele der Druckschrift D7 eine

Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M2d und M2e bekannt, wonach das erste

Lagerschild zwei und das zweite Lagerschild eine Ausnehmung aufweist.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus

der Druckschrift D7 bekannten Elektromotor neu.

7.2

Aus der Druckschrift EP 0 585 644 A1 [D1]

ist ein flüssigkeitsgekühlter

Elektromotor mit einem Gehäuse sowie einer Kühlanordnung bekannt, bei der

sowohl im Mittelteil des Gehäuses als auch in den Lagerschilden Ausnehmungen

für die Kühlflüssigkeit vorgesehen sind.

Im Einzelnen

ist aus der Druckschrift D1 hinsichtlich des geltenden

Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

M1

Elektromotor (Spalte 1, Zeile 4; Spalte 3, Zeilen 35 bis 38, 47;

Spalte 4, Zeilen 20 bis 24) mit

M2a

M3

M2b

Gehäuse 3, 17, 19, 69, 71 (Figuren 1 bis 5) und

Kühlanordnung (Bezeichnung; Spalte 1, Zeilen 35 bis 41)

wobei das Gehäuse ein Mittelstück (Spalte 2, Zeile 15:

„zylindrischer Gehäusemantel 3“) umfasst, an dessen beiden

axialen Endbereichen (Spalte 2, Zeilen 15 bis 19: „an seinen

beiden Stirnflächen“) jeweils

M2c

ein Lagerschild 17, 19; 69, 71 dicht verbunden ist (Spalte 2,

Zeilen 16 bis 19: „mit je einem … Lagerschild 17, 19“; Spalte

2, Zeilen 39 bis 43: „A-seitigen Lagerschild 69 … B-seitigen

Lagerschild 71“; Spalte 3, Zeilen 35 bis 41: „ist je ein

Dichtungsring 83, 85 zwischen den Kontaktflächen 79, 81 der

beiden Lagerschilde 69, 71 und den Stirnflächen 5, 7 des

Gehäusemantels 3 angeordnet“, Patentanspruch 9), welches

jeweils

ein Lager 9, 11 zur Lagerung der

Rotorwelle 13 des Elektromotors aufnimmt (Spalte 2, Zeilen

M4

M5

15 bis 19)

wobei

M2dteils

an der dem Mittelstück 3 zugewandten Seite des ersten

Lagerschilds 71 fünf Ausnehmungen 49, 53, 57, 63, 67

vorgesehen sind (Figur 2),

M6

wobei

im Mittelstück 3 durchgehende als Kühlkanäle

ausgebildete Ausnehmungen 27, 29, 30, 31, 33, 35, 37, 39

angeordnet sind (Figur 4), die

jeweils

in eine der

Ausnehmungen 49, 53, 57, 63, 67 des ersten Lagerschildes

71 einmünden (Figur 5),

M2eteils

wobei an der dem Mittelstück 3 zugewandten Seite des

zweiten Lagerschilds 69 vier Ausnehmungen 47, 51, 55, 59

vorgesehen sind, in welche alle Kühlkanäle 27, 29, 30, 31, 33,

35, 37, 39 einmünden (Figur 3).

Da die Angabe „mäanderförmig“ in der Druckschrift D1 (Spalte 2, Zeile 35; Spalte

5, Zeile 26) implizit bedeutet, dass sowohl im ersten Lagerschild mehr als zwei Ausnehmungen als auch im zweiten Lagerschild mehr als eine Ausnehmung

vorhanden sind, da ansonsten kein mäanderförmiger mehrfacher Wechsel der

Strömungsrichtung im Gehäusemantel möglich ist, sind die Merkmale M2d sowie

M2e nicht in ihrer Gänze aus der Druckschrift D1 bekannt.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus

der Druckschrift D1 bekannten Elektromotor neu.

7.3

Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangt der Fachmann auch nicht in

naheliegender Weise zur Erfindung.

Während der Fachmann der Druckschrift D1 die Lehre entnimmt, eine schnelle und

wirkungsvolle Wärmeabführung aus dem Gehäusemantel eines hochbelasteten

Elektromotors (Spalte 1, Zeilen 32 bis 40) werde durch eine mäanderförmige

Führung des Kühlmittels erreicht (Spalte 2, Zeilen 30 bis 38), soll gemäß

Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung das Kühlmittel ohne eine mehrfache

Umlenkung innerhalb kurzer Zeit durch den Gehäusemantel geleitet werden, womit

ein gleichmäßiges Entwärmen und geringe mechanische Spannungen erreicht

würden (Beschreibung vom 14. Dezember 2022, Seite 5, Zeilen 28 bis 34).

Auch die weiteren von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften geben dem

Fachmann keinen Anlass, entsprechend den Merkmalen M2d und M2e beim aus

der Druckschrift D1 bekannten Elektromotor in einem Lagerschild genau zwei und

in dem anderen Lagerschild genau eine Ausnehmung vorzusehen, sodass das

Kühlmittel lediglich einmal umgelenkt wird.

In der Druckschrift US 5 616 973 A [D9] ist zwar ein Elektromotor 24 beschrieben

(Spalte 3, Zeile 59 bis Spalte 4, Zeile 11), in dessen Gehäusemittelstück 12

durchgehende, als Kühlkanäle 81, 82 ausgebildete Ausnehmungen vorhanden sind

(Figuren 1 bis 5).

Diese Kühlkanäle 81, 82 münden jeweils mit einem Ende in eine gemeinsame

Ausnehmung („header passage“ 84) ein, die an einer axialen Stirnseite des

Elektromotors ausgebildet ist (Figur 2; Spalte 5, Zeilen 44 bis 52).

Mit ihren jeweils anderen Enden münden die Kühlkanäle 81, 82 in zwei

unterschiedlichen Orte („high and low pressure regions“) eines Kühlmittelreservoirs

45 an der anderen axialen Stirnseite des Elektromotors (Figur 1; Spalte 5, Zeilen 59

bis 64; Spalte 6, Zeilen 12 bis 24).

Anders als gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen, sind die funktionell den

Ausnehmungen in den Lagerschilden entsprechenden „header passage“ 84 und die

„high and low pressure regions“ nicht in Lagerschilden ausgebildet.

Aufgrund der grundsätzlich unterschiedlichen Bauart der jeweiligen Gehäuse sowie

der Kühlanordnungen des Elektromotors gemäß Druckschrift D1 einerseits und der

Druckschrift D9 andererseits, hatte der Fachmann zur Überzeugung des Senats

ohnehin keinen Anlass, allein den Aspekt einer einmaligen Umlenkung des

Kühlmittels aus der Druckschrift D9 aufzugreifen und bei dem Elektromotor gemäß

D1 anzuwenden.

Da die weiteren von der Prüfungsstelle ins Verfahren eingeführten Druckschriften

dem Fachmann noch weniger Anhaltspunkte geben, von der Druckschrift D1 zum

Gegenstand der Erfindung zu gelangen, gilt dieser als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

8.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen

erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter