Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 14.12.2022 – 19 W (pat) 12/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:141222B19Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 12/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 031 467.9
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der
Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Juni 2022 aufgehoben und das Patent 10 2009 031 467 wie
folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2022:141222B19Wpat12.22.0
Anmeldetag:
1. Juli 2009
Bezeichnung:
Elektromotor mit Gehäuse und Kühlanordnung und Verfahren zum
Kühlen
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 5 vom 1. Juli 2009, eingegangen beim DPMA am 10. Juli 2009
Gründe§
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H02K –
hat die am 1. Juli 2009 eingereichte Patentanmeldung 10 2009 031 467.9 mit am
Ende der Anhörung am 23. Juni 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. In
der schriftlichen Begründung des Beschlusses ist sinngemäß angegeben, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß damaligem Hauptantrag sei nicht neu,
die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2
beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und die jeweiligen Gegenstände
der Hilfsanträge 3 bis 6 gingen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Unterlagen hinaus und seien daher unzulässig. Darüber hinaus mangele es
Letzteren – bei unterstellter Zulässigkeit – an Patentfähigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Juli 2022 eingelegte Beschwerde
der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 8, dem Bundespatentgericht überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2022
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 5 vom 1. Juli 2009, eingegangen beim DPMA am
10. Juli 2009.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 14. Dezember 2022 lautet:
Elektromotor mit Gehäuse und Kühlanordnung,
wobei das Gehäuse ein Mittelstück umfasst, an dessen beiden axialen
Endbereichen jeweils ein Lagerschild dicht verbunden ist, welches
jeweils ein Lager zur Lagerung der Rotorwelle des Elektromotors aufnimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass
an der dem Mittelstück zugewandten Seite des ersten Lagerschilds zwei
Ausnehmungen vorgesehen sind,
wobei
im Mittelstück durchgehende als Kühlkanäle ausgebildete
Ausnehmungen angeordnet sind, die jeweils in eine der Ausnehmungen
des ersten Lagerschildes einmünden,
wobei an der dem Mittelstück zugewandten Seite des zweiten
Lagerschilds eine Ausnehmung vorgesehen
ist,
in welche alle
Kühlkanäle einmünden.
Der geltende Patentanspruch 11 vom 14. Dezember 2022 lautet:
Verfahren zum Kühlen eines Elektromotors nach einem der Ansprüche 2
bis 10,
dadurch gekennzeichnet, dass
Einlass und Auslass
zeitabschnittsweise
vertauscht werden,
insbesondere ständig wiederholend.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
D16
D17
D18
D19 D20
EP 0 585 644 A1
DE 17 03 783 C3
DE 101 41 693 A1
DE 198 49 573 A1
US 3 456 140 A
DE 10 2004 013 133 A1
US 6 515 384 B1
DE 10 2005 044 832 A1
US 5 616 973 A
DE 10 2004 050 645 A1
DE 10 2007 003 247 A1
DE 10 2005 002 897 A1
DE 18 01 054 A
DD 16 970 A1
DE 81 27 137 U1
DE 197 52 003 A1
US 2006 / 0 043 801 A1
DE 10 2006 042 160 A1
DE 198 46 949 A1 DE 24 45 065 A1
Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch
die sonstigen Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllt sind.
1.
Anwendungsbereich der Anmeldung ist die Kühlung von Elektromotoren.
Elektromotoren bestehen üblicherweise aus einem ortsfesten Teil (= Ständer oder
Stator) sowie einem beweglichen Teil (= Läufer oder Rotor). Das grundsätzliche
Prinzip beruht darauf, dass durch den Strom im Stator ein zeitlich veränderliches
Magnetfeld erzeugt wird, das auf ein bezüglich des Rotors statisches Magnetfeld
eine Kraft ausübt.
Beide Magnetfelder können durch elektrischen Strom erzeugt werden, wobei das
statische Magnetfeld oft durch Permanentmagneten erzeugt wird. Um eine
möglichst große Motorleistung je Bauvolumen zu erzielen, wird der magnetische
Fluss möglichst vollständig durch weichmagnetisches Material geführt.
Daher bestehen Elektromotoren üblicherweise mindestens aus einem
Statorblechpaket,
einem
Rotorblechpaket,
Statorwicklungen
sowie
Rotorwicklungen oder Permanentmagneten.
In der Regel sind diese Komponenten von einem Gehäuse umschlossen. Dieses
verhindert zum einen Schutz vor den rotierenden Teilen sowie vor der anliegenden
elektrischen Spannung. Zum anderen muss der Rotor zumindest an einer, meist an
zwei Stellen gelagert sein. Zu diesem Zweck weist das Gehäuse an seinen axialen
Stirnseiten entsprechende Lager für die Rotorwelle auf. Die axialen Stirnteile des Gehäuses bezeichnet man deshalb häufig als Lagerschilde.
Die mechanische Leistung, die der Motor über seine Rotorwelle abgeben soll, muss
diesem als elektrische Leistung zugeführt werden. Durch den deshalb in den
Statorwicklungen fließenden Strom erwärmen sich die elektrischen Leiter.
Diese Erwärmung muss unter einer kritischen Grenze bleiben, die unter anderem
vom verwendeten Leitermaterial abhängt. Um dies zu gewährleisten, können die
Querschnitte entsprechend groß gewählt werden, was jedoch zu einer meist
unerwünschten Vergrößerung des Gewichts sowie des Bauvolumens führt.
In der Regel wird daher versucht, die Wicklung zu kühlen. Die einfachste Methode
ist, auf die Rotorwelle ein Lüfterrad aufzusetzen, das Umgebungsluft in das
Gehäuseinnere leitet. Damit verbunden ist üblicherweise, dass die Lagerschilde
nicht vollständig geschlossen sind, sondern Öffnungen für den Lufteintritt
bzw. -austritt haben.
Falls eine Luftkühlung nicht ausreicht, um die Verlustwärme abzuleiten, sind
zusätzliche Maßnahmen zur Kühlung erforderlich. Eine Luftkühlung scheidet
generell aus, wenn der Motor in einer verschmutzten oder explosionsgefährdeten
Umgebung betrieben werden soll. In diesem Fall muss das Gehäuse zumindest
staubdicht, in explosionsgefährdeten Umgebungen sogar gasdicht geschlossen
sein.
Um die Wicklungen wirksam zu kühlen, besteht die Möglichkeit, ein Kühlmittel ins
Gehäuseinnere zu führen, das selbstverständlich auch wieder ausgeleitet werden
muss.
Wie durch die Aufzählung von Patentdokumenten in der Beschreibungseinleitung
belegt ist, sind aus dem Stand der Technik bereits viele Möglichkeiten bekannt, ein
Kühlmittel durch ein Gehäuse eines Elektromotors zu führen.
2.
Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen Elektromotor mit Gehäuse und
Kühlanordnung weiterzubilden (Seite 3, erster Absatz der Beschreibung vom
14. Dezember 2022).
3.
Die Aufgabe wird gemäß geltendem Patentanspruch 1 gelöst, der
in
gegliederter Fassung folgende Merkmale aufweist:
M1
M2a
M3
M2b
M2c
M4
M5
Elektromotor mit
Gehäuse und
Kühlanordnung,
wobei das Gehäuse ein Mittelstück umfasst, an dessen beiden
axialen Endbereichen jeweils
ein Lagerschild dicht verbunden ist, welches jeweils
ein Lager zur Lagerung der
Rotorwelle des Elektromotors aufnimmt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2d
an der dem Mittelstück zugewandten Seite des ersten
Lagerschilds zwei Ausnehmungen vorgesehen sind,
M6
wobei
im Mittelstück durchgehende
als Kühlkanäle
ausgebildete Ausnehmungen angeordnet sind, die jeweils in
eine der Ausnehmungen des ersten Lagerschildes
einmünden,
M2e
wobei an der dem Mittelstück zugewandten Seite des zweiten
Lagerschilds eine Ausnehmung vorgesehen ist, in welche alle
Kühlkanäle einmünden.
4.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Diplom-Ingenieur
(FH) oder Bachelor der Fachrichtung
Maschinenbau mit Schwerpunkt elektrische Maschinen zugrunde, der über eine
mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Gehäusen sowie deren Optimierung
hinsichtlich der Kühlung verfügt.
5.
Einige Angaben im Patentanspruch 1 bedürfen der Erläuterung.
5.1
Unter der in Merkmal M3 genannten Kühlanordnung subsumiert der
Fachmann nach Erkenntnis des Senats sämtliche für die Kühlung des Elektromotors
notwendigen Einzelheiten. Außer den in den Patentansprüchen genannten Ausgestaltungen im Inneren des zylindrischen Gehäusemantels und in den
Lagerschilden sind dies auch die nicht dargestellten oder beschriebenen externen
Komponenten, die
für die Kühlung erforderlich sind, wie beispielsweise
Kühlmittelpumpe,
Kühler,
Kühlmittelleitungen,
Bauteile
zur
Temperaturüberwachung und ggfs. -regelung sowie das in der Beschreibung (Seite
5, erster Absatz) erwähnte Umschaltventil.
5.2
Bei der Angabe, dass „das Gehäuse ein Mittelstück umfasst, an dessen
beiden axialen Endbereichen jeweils ein Lagerschild dicht verbunden ist“ (Merkmale
M2b und M2c) liest der Fachmann mit, dass das Mittelstück mit den beiden
Lagerschilden fluiddicht verbunden ist.
6.
Der geltende Patentanspruch 1 geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich
eingereichten Unterlagen zurück.
Gegenüber der ursprünglichen Fassung, gemäß der im ersten Lagerschild
mindestens zwei Ausnehmungen vorgesehen waren, ist das Merkmal M2d
dahingehend konkretisiert, dass genau zwei Ausnehmungen vorgesehen sind.
Abgesehen davon, dass bereits der ursprüngliche Wortlaut die vorgenommene
Beschränkung zulässt, sind im Ausführungsbeispiel ausnahmslos genau zwei
Ausnehmungen gezeigt und beschrieben.
Weiter ist die Ausgestaltung der im Mittelstück angeordneten durchgehenden
Ausnehmungen
als
Kühlkanäle,
die
im
ursprünglich
eingereichten
Patentanspruch 1 fakultativ genannt war, in der geltenden Fassung ein zwingend
vorhandenes Merkmal der Erfindung.
Die weiteren Patentansprüche 2 bis 11 sind, bis auf die Korrektur einer
offensichtlichen Unrichtigkeit im Patentanspruch 5 („zweite Ausnehmung am ersten
Lagerschild“ statt „zweite Ausnehmung am zweiten Lagerschild“) und einen
geänderten Rückbezug im Patentanspruch 11 („nach einem der Ansprüche 2 bis
10“ statt „nach einem der vorangegangen Ansprüche“), inhaltlich identisch mit den
ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 9 sowie 11 und 12.
7. Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
7.1
Aus der Druckschrift US 6 515 384 B1 [D7], auf die der Zurückweisungsbeschluss des DPMA im Wesentlichen gestützt ist, gehen hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag lediglich folgende Merkmale hervor
(vergleiche insbesondere Figuren 11 bis 13):
M1
M2a
Elektromotor (Titel; Spalte 1, Zeile 7: „motor/generator“) mit
Gehäuse (Spalte 2, Zeile 37: „A rotor 2 and a stator 5 are
housed in the case 1“) und
M3
Kühlanordnung (Titel: „coolant distribution“; Spalte 1, Zeile 6:
„cooling mechanism“)
M2b
wobei das Gehäuse ein Mittelstück (Spalte 2, Zeilen 33 bis 36:
„cylindrical member 1A“) umfasst, an dessen beiden axialen
Endbereichen jeweils
M2cteils
ein Lagerschild (Spalte 2, Zeilen 33 bis 36: „end plates 1B,
1C“) verbunden ist, welches jeweils
M4
M5
ein Lager (Spalte 2, Zeile 40: „bearings 3“) zur Lagerung der
Rotorwelle (Spalte 2, Zeile 38: „rotation shaft 9“) des
Elektromotors aufnimmt (Spalte 2, Zeilen 38 bis 40),
wobei
M2dteils
an der dem Stator („stator 5“) zugewandten Seite eines ersten
Öl-Mantels (Spalte 2, Zeilen 64, 65: „ring shaped oil jackets
10, 11 are mounted on both end faces of the stator 5“; Figur
11) Ausnehmungen (Spalte 2, Zeilen 66, 67: „Oil chambers
12, 13 … are formed on an inner part of the oil jackets 10, 11“)
vorgesehen sind,
M6
wobei
im Mittelstück 5 durchgehende als Kühlkanäle
ausgebildete Ausnehmungen (Spalte 5, Zeilen 9, 10: „cooling
passages 15 are partitioned into the passages 15A - 15L“)
angeordnet sind, die jeweils in eine der Ausnehmungen (12)
des ersten Öl-Mantels 10 einmünden (Spalte 5, Zeilen 11 bis
14: „since the passages … are mutually connected with each
M2eteils
other in the oil chambers 12, 13“), wobei an der dem Mittelstück 5 zugewandten Seite des
zweiten Öl-Mantels 11 Ausnehmungen (Spalte 4, Zeilen 50 bis
52 „oil chambers … 13“) vorgesehen sind, in welche alle
Kühlkanäle 15A bis 15L einmünden.
Anders als in den Merkmale M2d sowie M2e angegeben, sind gemäß Druckschrift
D7 die Ausnehmungen nicht in den Lagerschilden ausgebildet, sondern als
Ölkammern („oil chambers“) in separaten Öl-Mänteln („oil jackets“).
Aufgrund der gemäß Druckschrift D7 vorgesehenen Ölkammern ist der dortigen
Lehre nicht zu entnehmen, dass die Lagerschilde fluiddicht mit dem Mittelstück
verbunden sind. Daher ist auch das Merkmal M2c aus der Druckschrift D7 nicht
vollständig bekannt.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D7 ferner, dass die beiden axialen
Stirnseiten hinsichtlich der Ölkammern gleich ausgebildet sein sollen. Entweder ist
an beiden Enden jeweils nur eine Ölkammer vorgesehen, wie in Figur 5 dargestellt,
oder durch die Ölkammern ist ein Labyrinth gebildet, sodass an beiden Enden
mehrere Ausnehmungen erforderlich sind (Fig. 10).
Daher ist aus keinem der Ausführungsbeispiele der Druckschrift D7 eine
Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M2d und M2e bekannt, wonach das erste
Lagerschild zwei und das zweite Lagerschild eine Ausnehmung aufweist.
Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus
der Druckschrift D7 bekannten Elektromotor neu.
7.2
Aus der Druckschrift EP 0 585 644 A1 [D1]
ist ein flüssigkeitsgekühlter
Elektromotor mit einem Gehäuse sowie einer Kühlanordnung bekannt, bei der
sowohl im Mittelteil des Gehäuses als auch in den Lagerschilden Ausnehmungen
für die Kühlflüssigkeit vorgesehen sind.
Im Einzelnen
ist aus der Druckschrift D1 hinsichtlich des geltenden
Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:
M1
Elektromotor (Spalte 1, Zeile 4; Spalte 3, Zeilen 35 bis 38, 47;
Spalte 4, Zeilen 20 bis 24) mit
M2a
M3
M2b
Gehäuse 3, 17, 19, 69, 71 (Figuren 1 bis 5) und
Kühlanordnung (Bezeichnung; Spalte 1, Zeilen 35 bis 41)
wobei das Gehäuse ein Mittelstück (Spalte 2, Zeile 15:
„zylindrischer Gehäusemantel 3“) umfasst, an dessen beiden
axialen Endbereichen (Spalte 2, Zeilen 15 bis 19: „an seinen
beiden Stirnflächen“) jeweils
M2c
ein Lagerschild 17, 19; 69, 71 dicht verbunden ist (Spalte 2,
Zeilen 16 bis 19: „mit je einem … Lagerschild 17, 19“; Spalte
2, Zeilen 39 bis 43: „A-seitigen Lagerschild 69 … B-seitigen
Lagerschild 71“; Spalte 3, Zeilen 35 bis 41: „ist je ein
Dichtungsring 83, 85 zwischen den Kontaktflächen 79, 81 der
beiden Lagerschilde 69, 71 und den Stirnflächen 5, 7 des
Gehäusemantels 3 angeordnet“, Patentanspruch 9), welches
jeweils
ein Lager 9, 11 zur Lagerung der
Rotorwelle 13 des Elektromotors aufnimmt (Spalte 2, Zeilen
M4
M5
15 bis 19)
wobei
M2dteils
an der dem Mittelstück 3 zugewandten Seite des ersten
Lagerschilds 71 fünf Ausnehmungen 49, 53, 57, 63, 67
vorgesehen sind (Figur 2),
M6
wobei
im Mittelstück 3 durchgehende als Kühlkanäle
ausgebildete Ausnehmungen 27, 29, 30, 31, 33, 35, 37, 39
angeordnet sind (Figur 4), die
jeweils
in eine der
Ausnehmungen 49, 53, 57, 63, 67 des ersten Lagerschildes
71 einmünden (Figur 5),
M2eteils
wobei an der dem Mittelstück 3 zugewandten Seite des
zweiten Lagerschilds 69 vier Ausnehmungen 47, 51, 55, 59
vorgesehen sind, in welche alle Kühlkanäle 27, 29, 30, 31, 33,
35, 37, 39 einmünden (Figur 3).
Da die Angabe „mäanderförmig“ in der Druckschrift D1 (Spalte 2, Zeile 35; Spalte
5, Zeile 26) implizit bedeutet, dass sowohl im ersten Lagerschild mehr als zwei Ausnehmungen als auch im zweiten Lagerschild mehr als eine Ausnehmung
vorhanden sind, da ansonsten kein mäanderförmiger mehrfacher Wechsel der
Strömungsrichtung im Gehäusemantel möglich ist, sind die Merkmale M2d sowie
M2e nicht in ihrer Gänze aus der Druckschrift D1 bekannt.
Somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus
der Druckschrift D1 bekannten Elektromotor neu.
7.3
Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangt der Fachmann auch nicht in
naheliegender Weise zur Erfindung.
Während der Fachmann der Druckschrift D1 die Lehre entnimmt, eine schnelle und
wirkungsvolle Wärmeabführung aus dem Gehäusemantel eines hochbelasteten
Elektromotors (Spalte 1, Zeilen 32 bis 40) werde durch eine mäanderförmige
Führung des Kühlmittels erreicht (Spalte 2, Zeilen 30 bis 38), soll gemäß
Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung das Kühlmittel ohne eine mehrfache
Umlenkung innerhalb kurzer Zeit durch den Gehäusemantel geleitet werden, womit
ein gleichmäßiges Entwärmen und geringe mechanische Spannungen erreicht
würden (Beschreibung vom 14. Dezember 2022, Seite 5, Zeilen 28 bis 34).
Auch die weiteren von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften geben dem
Fachmann keinen Anlass, entsprechend den Merkmalen M2d und M2e beim aus
der Druckschrift D1 bekannten Elektromotor in einem Lagerschild genau zwei und
in dem anderen Lagerschild genau eine Ausnehmung vorzusehen, sodass das
Kühlmittel lediglich einmal umgelenkt wird.
In der Druckschrift US 5 616 973 A [D9] ist zwar ein Elektromotor 24 beschrieben
(Spalte 3, Zeile 59 bis Spalte 4, Zeile 11), in dessen Gehäusemittelstück 12
durchgehende, als Kühlkanäle 81, 82 ausgebildete Ausnehmungen vorhanden sind
(Figuren 1 bis 5).
Diese Kühlkanäle 81, 82 münden jeweils mit einem Ende in eine gemeinsame
Ausnehmung („header passage“ 84) ein, die an einer axialen Stirnseite des
Elektromotors ausgebildet ist (Figur 2; Spalte 5, Zeilen 44 bis 52).
Mit ihren jeweils anderen Enden münden die Kühlkanäle 81, 82 in zwei
unterschiedlichen Orte („high and low pressure regions“) eines Kühlmittelreservoirs
45 an der anderen axialen Stirnseite des Elektromotors (Figur 1; Spalte 5, Zeilen 59
bis 64; Spalte 6, Zeilen 12 bis 24).
Anders als gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen, sind die funktionell den
Ausnehmungen in den Lagerschilden entsprechenden „header passage“ 84 und die
„high and low pressure regions“ nicht in Lagerschilden ausgebildet.
Aufgrund der grundsätzlich unterschiedlichen Bauart der jeweiligen Gehäuse sowie
der Kühlanordnungen des Elektromotors gemäß Druckschrift D1 einerseits und der
Druckschrift D9 andererseits, hatte der Fachmann zur Überzeugung des Senats
ohnehin keinen Anlass, allein den Aspekt einer einmaligen Umlenkung des
Kühlmittels aus der Druckschrift D9 aufzugreifen und bei dem Elektromotor gemäß
D1 anzuwenden.
Da die weiteren von der Prüfungsstelle ins Verfahren eingeführten Druckschriften
dem Fachmann noch weniger Anhaltspunkte geben, von der Druckschrift D1 zum
Gegenstand der Erfindung zu gelangen, gilt dieser als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
8.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter