Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 1 W (pat) 12/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191222B1Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 12/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 003 437.6
(wegen Ergänzung des Beschlusses und Tatbestandsberichtigung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und
Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 2022 wird als
unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2023:191222B1Wpat12.22.0
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer legte am 27. November 2020 gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 17. November 2020 Beschwerde
ein. Mit der angefochtenen Entscheidung des DPMA wurde der Antrag des
Beschwerdeführers abgelehnt, eine unrichtige Sachbehandlung der Prüfungsstelle
gemäß § 9 PatKostG festzustellen. Der Beschwerdeführer suchte damit eine
Rückzahlung gezahlter Gebühren zu erreichen, die er nach Umwandlung des
vormaligen Zusatzpatents in eine selbständige Anmeldung zu entrichten hatte. Mit
Senatsbeschluss vom 9. November 2022 wurde seine dagegen gerichtete
Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer
ist der Auffassung, dass bei der Entstehung der
rückwirkenden Gebührenpflicht bei der Umwandlung eines Zusatzpatents in eine
selbständige Anmeldung gemäß § 17 PatG a.F. keine Verspätungszuschläge für
die aufgelaufenen Jahresgebühren anfielen. Der Senat habe bei der
Beschlussfassung den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 14. September 2022
übergangen, mit
dem
zumindest
die
Rückzahlung
von
zwölf
Verspätungszuschlägen i.H.v. 600 Euro, begehrt wurde. Der Beschwerdeführer ist
der Auffassung, der Senatsbeschluss vom 9. November 2022 sei
in Bezug auf
diesen Hilfsantrag im Tatbestand zu berichtigen und die Entscheidung
entsprechend zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr,
den Tatbestand des Beschlusses vom 9. November 2022 gemäß § 99 PatG
i.V.m. §320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen und die Entscheidung gemäß § 99
PatG i.V.m. §321 Abs.1 ZPO zu ergänzen.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 99 PatG i.V.m. §§ 321 Abs. 1
ZPO ist unzulässig.
Voraussetzung für eine Beschlussergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO ist, dass eine
ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vorliegt, weil ein prozessualer Anspruch
nicht beschieden wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtete sich gegen den Beschluss des
DPMA vom 17. November 2020, mit dem der Antrag auf Feststellung einer
unrichtigen Sachbehandlung bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes
zurückgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer mit dem Hilfsantrag zur
Entscheidung gestellte Frage, ob die Gebührenpflicht für das Zusatzpatent auch die
(rückwirkende) Zahlung von Verspätungszuschlägen umfasst, wurde vom DPMA im
angefochtenen Beschluss auch inzident nicht beschieden. Er befasst insoweit sich
lediglich mit der Frage, ob unter den Voraussetzungen des § 9 PatKostG keine
Jahresgebühren verlangt werden können, nicht
jedoch mit bestimmten
Gebührentatbeständen. Der auf die Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter
Gebühren gerichtete
(Hilfs-)Antrag kann nicht den Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ändern, der durch den angefochtenen Beschluss
vorgegebenen ist. Dies gilt auch für den nur auf die Verspätungszuschläge
bezogenen Hilfsantrag. Die Senatsentscheidung behandelt den Streitstoff der
Beschwerde vielmehr umfassend.
Da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zum
Beschwerdegegenstand gehört,
ist auch der Antrag auf Berichtigung des
Tatbestandes gemäß § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig, da jedenfalls mangels
Entscheidungserheblichkeit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Beide Anträge waren damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Dr. Hock
Schell
Heimen