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BPatG Beschluss vom 19.12.2022 – 1 W (pat) 12/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191222B1Wpat12.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 12/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 003 437.6

(wegen Ergänzung des Beschlusses und Tatbestandsberichtigung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und

Heimen beschlossen:

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und

Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 2022 wird als

unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2023:191222B1Wpat12.22.0

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer legte am 27. November 2020 gegen den Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 17. November 2020 Beschwerde

ein. Mit der angefochtenen Entscheidung des DPMA wurde der Antrag des

Beschwerdeführers abgelehnt, eine unrichtige Sachbehandlung der Prüfungsstelle

gemäß § 9 PatKostG festzustellen. Der Beschwerdeführer suchte damit eine

Rückzahlung gezahlter Gebühren zu erreichen, die er nach Umwandlung des

vormaligen Zusatzpatents in eine selbständige Anmeldung zu entrichten hatte. Mit

Senatsbeschluss vom 9. November 2022 wurde seine dagegen gerichtete

Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer

ist der Auffassung, dass bei der Entstehung der

rückwirkenden Gebührenpflicht bei der Umwandlung eines Zusatzpatents in eine

selbständige Anmeldung gemäß § 17 PatG a.F. keine Verspätungszuschläge für

die aufgelaufenen Jahresgebühren anfielen. Der Senat habe bei der

Beschlussfassung den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 14. September 2022

übergangen, mit

dem

zumindest

die

Rückzahlung

von

zwölf

Verspätungszuschlägen i.H.v. 600 Euro, begehrt wurde. Der Beschwerdeführer ist

der Auffassung, der Senatsbeschluss vom 9. November 2022 sei

in Bezug auf

diesen Hilfsantrag im Tatbestand zu berichtigen und die Entscheidung

entsprechend zu ergänzen.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

den Tatbestand des Beschlusses vom 9. November 2022 gemäß § 99 PatG

i.V.m. §320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen und die Entscheidung gemäß § 99

PatG i.V.m. §321 Abs.1 ZPO zu ergänzen.

Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 99 PatG i.V.m. §§ 321 Abs. 1

ZPO ist unzulässig.

Voraussetzung für eine Beschlussergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO ist, dass eine

ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vorliegt, weil ein prozessualer Anspruch

nicht beschieden wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtete sich gegen den Beschluss des

DPMA vom 17. November 2020, mit dem der Antrag auf Feststellung einer

unrichtigen Sachbehandlung bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes

zurückgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer mit dem Hilfsantrag zur

Entscheidung gestellte Frage, ob die Gebührenpflicht für das Zusatzpatent auch die

(rückwirkende) Zahlung von Verspätungszuschlägen umfasst, wurde vom DPMA im

angefochtenen Beschluss auch inzident nicht beschieden. Er befasst insoweit sich

lediglich mit der Frage, ob unter den Voraussetzungen des § 9 PatKostG keine

Jahresgebühren verlangt werden können, nicht

jedoch mit bestimmten

Gebührentatbeständen. Der auf die Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter

Gebühren gerichtete

(Hilfs-)Antrag kann nicht den Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens ändern, der durch den angefochtenen Beschluss

vorgegebenen ist. Dies gilt auch für den nur auf die Verspätungszuschläge

bezogenen Hilfsantrag. Die Senatsentscheidung behandelt den Streitstoff der

Beschwerde vielmehr umfassend.

Da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zum

Beschwerdegegenstand gehört,

ist auch der Antrag auf Berichtigung des

Tatbestandes gemäß § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig, da jedenfalls mangels

Entscheidungserheblichkeit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Beide Anträge waren damit als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Dr. Hock

Schell

Heimen