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BPatG Beschluss vom 22.12.2022 – 1 W (pat) 35/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:221222B1Wpat35.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 50 2013 013 536
(hier: Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Patentabteilung 25 - vom 11. Februar 2022
ECLI:DE:BPatG:2022:221222B1Wpat35.22.0
aufgehoben und den Patentinhabern Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist
zur Zahlung
der 8. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführer sind die Inhaber des vom Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2013 013 536 geführten Patents.
Die 8. Jahresgebühr für dieses Patent wurde am 31. Dezember 2020 fällig und
konnte noch bis zum 30. Juni 2021 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden.
Nachdem bis zu diesem Datum keine Zahlung eingegangen war, hat das DPMA
das Erlöschen des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr
im
Patentregister vermerkt.
Mit Schreiben vom 26. November 2021 wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist gestellt und zur Begründung sinngemäß vorgetragen, die Zahlung
der Jahresgebühr sei versehentlich versäumt worden, weil die vorgenommene
elektronische Überweisung der 8. Jahresgebühr aufgrund einer Verkettung
unglücklicher Vorkommnisse zwar im November 2020 ausgeführt worden, dann
aber im System stecken geblieben sei. Der Fehler habe erst jetzt entdeckt werden
können, als die Zahlung der 9. Jahresgebühr vorgenommen werden sollte und das
Zahlungssystem das Patent als erloschen angezeigt habe. Es habe zu keinem
Zeitpunkt die Absicht bestanden, das Patent fallen zu lassen. Die versäumte
Zahlung sei sofort mit dem heutigen Tag vorgenommen worden.
Mit Zwischenbescheid vom 14. Dezember 2021 wies die Patentabteilung 25 des
DPMA daraufhin, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zwar statthaft und zulässig sei, es fehle aber an einer schlüssigen Darstellung
dazu, aus welchen konkreten Gründen die Patentinhaber ohne eigenes
Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert waren. Da somit nicht
beurteilt werden könne, ob die erforderliche Sorgfalt beachtet worden und die
Versäumung der Frist ohne Verschulden erfolgt sei, müsse mit einer
Zurückweisung des Antrags gerechnet werden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 führten die Patentinhaber daraufhin
sinngemäß aus, das Fristversäumnis beruhe allein darauf, dass die zuständige
Sachbearbeiterin aufgrund eines Missverständnisses angenommen habe, dass
die von ihr
fristgerecht veranlasste Zahlung der 8. Jahresgebühr ausgeführt
worden sei. Die fälligen Gebühren seien zwischenzeitlich überwiesen worden.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat die Patentabteilung 25 des DPMA den
Wiedereinsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die im Zwischenbescheid vom
14. Dezember 2021 aufgeführten Gründen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaber mit der
sie sinngemäß beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf
Wiedereinsetzung stattzugeben.
Bei der patentgeschützten Erfindung handle es sich um einen neuen Ansatz für
CO2-freie Materialien, die für die Patentinhaber auch deshalb besonders wichtig
sei, weil sie Anfang 2022 eine Förderzusage vom Bundesministerium
für
Wirtschaft und Klimaschutz erhalten habe. Das für das Patent verantwortliche
Unternehmen werde von einem der Patentinhaber und dessen Ehefrau geführt.
Beide seien gemeinschaftlich Gesellschafter und Geschäftsführer dieser
2-Personen-GbR, wobei die
für die
Buchhaltung, Rechnungswesen,
Patentüberwachung und Bezahlung der Patentgebühren für insgesamt über zehn
umfangreiche Patentfamilien im In- und Ausland zuständige Mitgesellschafterin
und Mitgeschäftsführerin daneben weiterhin hauptberuflich als praktizierende
Ärztin
im Bereitschaftsdienst
tätig sei.
In dem für die Fristversäumung
maßgeblichen Zeitraum habe ihre Belastungssituation aufgrund des massiven
Anstiegs der pandemiebedingten Erkrankungszahlen extreme Ausmaße erreicht,
ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, die
Patentadministration kurzfristig auf jemand anderen zu übertragen. Trotzdem habe
die Mitgeschäftsführerin die Zahlung der 8. Jahresgebühr fristgerecht veranlasst.
Aufgrund der von dem betreffenden Anbieter damals mehrfach vorgenommenen
Umstellungen des Zahlungssystems, die mit wiederholten Änderungen der zu
verwendenden Masken einhergegangen seien, habe sie jedoch nicht bemerkt,
dass sie eine falsche Maske verwendet habe, weshalb die von ihr veranlasste
Zahlung
im System hängen geblieben sei, ohne ausgeführt zu werden.
Entsprechend dem unternehmensintern festgelegten Verfahren habe sie die
vermeintliche Zahlung der Jahresgebühr in der hierfür geführten Excel-Tabelle
eingetragen. Diese Eintragung sei wie vorgesehen vom Mitgeschäftsführer geprüft
worden, um ein Versäumen von Zahlungsfristen zu verhindern. Auch die
zusätzlich vorgenommene handschriftliche Aktennotiz als Beleg für die Zahlung
der 8. Jahresgebühr habe dieser auf ihr Vorhandensein hin geprüft und so davon
ausgehen müssen, dass
die Zahlung der 8. Jahresgebühr
tatsächlich
vorgenommen wurde. Da die vom DPMA im Zwischenbescheid angesprochene
amtliche Zahlungserinnerung bei den Patentinhabern nicht eingegangen sei, hätte
der Fehler der unterlassenen Zahlung erst gegen Ende 2021 bemerkt werden
können, als die Zahlung der 9. Jahresgebühr vorgenommen werden sollte.
Die 8. Jahresgebühr
sei am 26. November 2011 und die Zahlung des
Verspätungszuschlag zusammen mit der 9. Jahresgebühr am 12. Dezember 2021
gezahlt worden, so dass die versäumte Handlung innerhalb der wie vom DPMA
zutreffend berechneten Zweimonatsfrist bis zum 26. Januar 2022 nachgeholt
worden sei.
Bis auf den hier verfahrensgegenständlichen Fehler habe das unternehmensintern
etablierte Zahlungssystem stets funktioniert, was etwa auch die jahrelangen
fristgerechten Zahlungen von Jahresgebühren im In- und Ausland belegten. Als
Konsequenz des Fehlers bei der Zahlung der 8. Jahresgebühr in Deutschland
habe das Unternehmen die Überwachung der unternehmenseigenen Patente
sowie die Abwicklung der anfallenden Gebühren
inzwischen
einer
Patentanwaltskanzlei übertragen, um die Mitgeschäftsführerin zu entlasten und
sicherzustellen, dass sich ein solcher Vorgang zukünftig nicht wiederholen könne.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens haben die Beschwerdeführer zahlreiche
Belege eingereicht.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.
1. Das DPMA hat den Wiedereinsetzungsantrag als statthaft und zulässig
gewertet. Die Beschwerde hat aufgezeigt, dass er auch in der Sache begründet
ist.
2. Die 8. Jahresgebühr war am 31. Dezember 2020 fällig geworden und konnte mit
Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2021 gezahlt werden. Diese Frist
haben die Patentinhaber versäumt, mit der Folge, dass das Patent erloschen ist,
wodurch sie einen gesetzlichen Rechtsnachteil erlitten haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 2
PatG). Das DPMA ist zu Gunsten der Patentinhaber davon ausgegangen, dass
diese erst am 26. November 2021 von dem Fristversäumnis Kenntnis erlangt und
sofort einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt haben. Die maßgebliche
Zweimonatsfrist endete im vorliegenden Fall somit am 26. Januar 2022. Innerhalb
dieser Frist haben die Patentinhaber die versäumte Zahlung der 8. Jahresgebühr
und des Verspätungszuschlags ausweislich der elektronischen Verfahrensakte
des DPMA nachgeholt. Dass dies in zwei Zahlungsschritten erfolgte, ist insoweit
unschädlich.
3. Aus dem dargelegten und hinreichend glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt
sich zur Überzeugung des Senats, dass die Fristversäumung ohne vorwerfbares
Verschulden erfolgte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG).
Mit der Regelung des § 123 PatG wurde die Möglichkeit geschaffen, die aufgrund
der Versäumung einer Frist eingetretenen nachteiligen Rechtswirkungen dann
wieder aufheben zu können, wenn die betreffende Partei ohne ihr Verschulden
verhindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten. Verschulden i. S. v. § 123 Abs.
1 Satz 1 PatG umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit. Fahrlässig
handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich das im
Einzelfall zu fordernde Maß der Sorgfalt nach der Person des Säumigen bestimmt.
Bei der für das Patent verantwortlichen Firma handelt es sich um eine 2-
Personen-GbR, die von einem der Patentinhaber und dessen Ehefrau
gemeinschaftlich als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer geführt wird, die
sich gegenseitig in der Übernahme der anfallenden Aufgaben unterstützen. Die für
die Abwicklung der Patentgebühren zuständige Mitgeschäftsführerin ist zudem als
praktizierende Ärztin im Bereitschaftsdienst tätig.
Die Antragsteller haben in glaubhafter Weise dargelegt, dass unternehmensintern
ein System zur Gewährleistung der fristgerechten Zahlung aller anfallenden
Jahresgebühren etabliert war. Danach wurde jede vorgenommene Zahlung von
der
für die
fristgerechte Überweisung der
Jahresgebühren zuständigen
Mitgeschäftsführerin in eine hierfür vorgesehenen Excel-Tabelle eingetragen und
zusätzlich ein handschriftlicher Aktenvermerk vorgenommen. Diese Eintragungen
wurden von dem hierfür zuständigen Mitgeschäftsführer auf ihr Vorhandensein
geprüft, um so ein Versäumen von Zahlungsfristen wirksam zu verhindern. Dieses
System hatte sich seit Jahren bewährt, so dass für den Mitgeschäftsführer und
Patentmitinhaber im vorliegenden Fall keine Veranlassung bestand, an den
entsprechenden Ausführungsvermerken über die fristgerechte Zahlung der 8.
Jahresgebühr zu zweifeln.
Insgesamt genügt die glaubhaft dargelegte Organisation für die fristgerechte
Abwicklung von Gebühren den im vorliegenden Einzelfall anzulegenden
Anforderungen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Verwaltung der
betreffenden Angelegenheiten des Unternehmens so organisiert und überwacht
war, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen konnten. Dies
verdeutlicht auch der glaubhafte Vortrag der Beschwerdeführer, wonach bis zu
dem Fristversäumnis des vorliegenden Falles sämtliche Jahresgebühren im In-
und Ausland fristgerecht abgewickelt wurden.
Dass es gleichwohl zu einem Fehler und dem hier verfahrensgegenständlichen
Fristversäumnis gekommen ist, muss nach Wertung des Senats insbesondere vor
dem Hintergrund der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Situation
gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Corona Pandemie auf
einem ersten Höhepunkt und hatte massivste Auswirkungen auch auf die Situation
von Unternehmen, Behörden, Gerichte und zahlreichen weiteren Institutionen und
Einrichtungen. In besonders starkem Ausmaß waren die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des medizinischen Bereichs von den Folgen der Pandemie betroffen.
So war auch die unternehmensintern für die Abwicklung der Zahlung der
Jahresgebühren zuständige Mitgeschäftsführerin als Bereitschaftsärztin mit einer
durchaus als extrem zu bezeichnenden Belastungssituation konfrontiert, wie dies
von den Beschwerdeführern detailliert und glaubhaft geschildert wurde. In einer
solchen Ausnahmesituation erscheint es nachvollziehbar, dass es auch in einem
effektiv organisierten und bis dahin gut funktionierenden System zu einem
einmaligen Fehler kommen kann. Die fehlerhafte Auswahl bzw. Nutzung einer
falschen Maske in einem neu eingeführten und wiederholt angepassten Online-
Banking-Programm kann
in diesem Sinne
unter Berücksichtigung der
geschilderten Gesamtumstände des vorliegenden Falles als ein einmaliger, nicht
schuldhafter Fehler in einem bis dahin bewährten und fehlerfrei funktionierenden
System angesehen werden.
4. Unter Berücksichtigung der hinreichend glaubhaft gemachten Gesamtumstände
ist die Versäumung der Frist
zur Zahlung der 8. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag somit als unverschuldet anzusehen. Die angefochtene
Entscheidung des DPMA war daher aufzuheben und die beantragte
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren
5. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 123 Abs. 4 PatG).
Dr. Hock
Heimen
Schell
für Richter Heimen, der an
der Leistung der Unterschrift gehindert ist
Dr. Hock
Sp