Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 22.12.2022 – 1 W (pat) 35/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:221222B1Wpat35.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 50 2013 013 536

(hier: Wiedereinsetzung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und

Heimen beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Patentabteilung 25 - vom 11. Februar 2022

ECLI:DE:BPatG:2022:221222B1Wpat35.22.0

aufgehoben und den Patentinhabern Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist

zur Zahlung

der 8. Jahresgebühr mit

Verspätungszuschlag gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführer sind die Inhaber des vom Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2013 013 536 geführten Patents.

Die 8. Jahresgebühr für dieses Patent wurde am 31. Dezember 2020 fällig und

konnte noch bis zum 30. Juni 2021 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden.

Nachdem bis zu diesem Datum keine Zahlung eingegangen war, hat das DPMA

das Erlöschen des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr

im

Patentregister vermerkt.

Mit Schreiben vom 26. November 2021 wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist gestellt und zur Begründung sinngemäß vorgetragen, die Zahlung

der Jahresgebühr sei versehentlich versäumt worden, weil die vorgenommene

elektronische Überweisung der 8. Jahresgebühr aufgrund einer Verkettung

unglücklicher Vorkommnisse zwar im November 2020 ausgeführt worden, dann

aber im System stecken geblieben sei. Der Fehler habe erst jetzt entdeckt werden

können, als die Zahlung der 9. Jahresgebühr vorgenommen werden sollte und das

Zahlungssystem das Patent als erloschen angezeigt habe. Es habe zu keinem

Zeitpunkt die Absicht bestanden, das Patent fallen zu lassen. Die versäumte

Zahlung sei sofort mit dem heutigen Tag vorgenommen worden.

Mit Zwischenbescheid vom 14. Dezember 2021 wies die Patentabteilung 25 des

DPMA daraufhin, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zwar statthaft und zulässig sei, es fehle aber an einer schlüssigen Darstellung

dazu, aus welchen konkreten Gründen die Patentinhaber ohne eigenes

Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert waren. Da somit nicht

beurteilt werden könne, ob die erforderliche Sorgfalt beachtet worden und die

Versäumung der Frist ohne Verschulden erfolgt sei, müsse mit einer

Zurückweisung des Antrags gerechnet werden.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 führten die Patentinhaber daraufhin

sinngemäß aus, das Fristversäumnis beruhe allein darauf, dass die zuständige

Sachbearbeiterin aufgrund eines Missverständnisses angenommen habe, dass

die von ihr

fristgerecht veranlasste Zahlung der 8. Jahresgebühr ausgeführt

worden sei. Die fälligen Gebühren seien zwischenzeitlich überwiesen worden.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat die Patentabteilung 25 des DPMA den

Wiedereinsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die im Zwischenbescheid vom

14. Dezember 2021 aufgeführten Gründen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaber mit der

sie sinngemäß beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf

Wiedereinsetzung stattzugeben.

Bei der patentgeschützten Erfindung handle es sich um einen neuen Ansatz für

CO2-freie Materialien, die für die Patentinhaber auch deshalb besonders wichtig

sei, weil sie Anfang 2022 eine Förderzusage vom Bundesministerium

für

Wirtschaft und Klimaschutz erhalten habe. Das für das Patent verantwortliche

Unternehmen werde von einem der Patentinhaber und dessen Ehefrau geführt.

Beide seien gemeinschaftlich Gesellschafter und Geschäftsführer dieser

2-Personen-GbR, wobei die

für die

Buchhaltung, Rechnungswesen,

Patentüberwachung und Bezahlung der Patentgebühren für insgesamt über zehn

umfangreiche Patentfamilien im In- und Ausland zuständige Mitgesellschafterin

und Mitgeschäftsführerin daneben weiterhin hauptberuflich als praktizierende

Ärztin

im Bereitschaftsdienst

tätig sei.

In dem für die Fristversäumung

maßgeblichen Zeitraum habe ihre Belastungssituation aufgrund des massiven

Anstiegs der pandemiebedingten Erkrankungszahlen extreme Ausmaße erreicht,

ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, die

Patentadministration kurzfristig auf jemand anderen zu übertragen. Trotzdem habe

die Mitgeschäftsführerin die Zahlung der 8. Jahresgebühr fristgerecht veranlasst.

Aufgrund der von dem betreffenden Anbieter damals mehrfach vorgenommenen

Umstellungen des Zahlungssystems, die mit wiederholten Änderungen der zu

verwendenden Masken einhergegangen seien, habe sie jedoch nicht bemerkt,

dass sie eine falsche Maske verwendet habe, weshalb die von ihr veranlasste

Zahlung

im System hängen geblieben sei, ohne ausgeführt zu werden.

Entsprechend dem unternehmensintern festgelegten Verfahren habe sie die

vermeintliche Zahlung der Jahresgebühr in der hierfür geführten Excel-Tabelle

eingetragen. Diese Eintragung sei wie vorgesehen vom Mitgeschäftsführer geprüft

worden, um ein Versäumen von Zahlungsfristen zu verhindern. Auch die

zusätzlich vorgenommene handschriftliche Aktennotiz als Beleg für die Zahlung

der 8. Jahresgebühr habe dieser auf ihr Vorhandensein hin geprüft und so davon

ausgehen müssen, dass

die Zahlung der 8. Jahresgebühr

tatsächlich

vorgenommen wurde. Da die vom DPMA im Zwischenbescheid angesprochene

amtliche Zahlungserinnerung bei den Patentinhabern nicht eingegangen sei, hätte

der Fehler der unterlassenen Zahlung erst gegen Ende 2021 bemerkt werden

können, als die Zahlung der 9. Jahresgebühr vorgenommen werden sollte.

Die 8. Jahresgebühr

sei am 26. November 2011 und die Zahlung des

Verspätungszuschlag zusammen mit der 9. Jahresgebühr am 12. Dezember 2021

gezahlt worden, so dass die versäumte Handlung innerhalb der wie vom DPMA

zutreffend berechneten Zweimonatsfrist bis zum 26. Januar 2022 nachgeholt

worden sei.

Bis auf den hier verfahrensgegenständlichen Fehler habe das unternehmensintern

etablierte Zahlungssystem stets funktioniert, was etwa auch die jahrelangen

fristgerechten Zahlungen von Jahresgebühren im In- und Ausland belegten. Als

Konsequenz des Fehlers bei der Zahlung der 8. Jahresgebühr in Deutschland

habe das Unternehmen die Überwachung der unternehmenseigenen Patente

sowie die Abwicklung der anfallenden Gebühren

inzwischen

einer

Patentanwaltskanzlei übertragen, um die Mitgeschäftsführerin zu entlasten und

sicherzustellen, dass sich ein solcher Vorgang zukünftig nicht wiederholen könne.

Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens haben die Beschwerdeführer zahlreiche

Belege eingereicht.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Das DPMA hat den Wiedereinsetzungsantrag als statthaft und zulässig

gewertet. Die Beschwerde hat aufgezeigt, dass er auch in der Sache begründet

ist.

2. Die 8. Jahresgebühr war am 31. Dezember 2020 fällig geworden und konnte mit

Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2021 gezahlt werden. Diese Frist

haben die Patentinhaber versäumt, mit der Folge, dass das Patent erloschen ist,

wodurch sie einen gesetzlichen Rechtsnachteil erlitten haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 2

PatG). Das DPMA ist zu Gunsten der Patentinhaber davon ausgegangen, dass

diese erst am 26. November 2021 von dem Fristversäumnis Kenntnis erlangt und

sofort einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt haben. Die maßgebliche

Zweimonatsfrist endete im vorliegenden Fall somit am 26. Januar 2022. Innerhalb

dieser Frist haben die Patentinhaber die versäumte Zahlung der 8. Jahresgebühr

und des Verspätungszuschlags ausweislich der elektronischen Verfahrensakte

des DPMA nachgeholt. Dass dies in zwei Zahlungsschritten erfolgte, ist insoweit

unschädlich.

3. Aus dem dargelegten und hinreichend glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt

sich zur Überzeugung des Senats, dass die Fristversäumung ohne vorwerfbares

Verschulden erfolgte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Mit der Regelung des § 123 PatG wurde die Möglichkeit geschaffen, die aufgrund

der Versäumung einer Frist eingetretenen nachteiligen Rechtswirkungen dann

wieder aufheben zu können, wenn die betreffende Partei ohne ihr Verschulden

verhindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten. Verschulden i. S. v. § 123 Abs.

1 Satz 1 PatG umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit. Fahrlässig

handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich das im

Einzelfall zu fordernde Maß der Sorgfalt nach der Person des Säumigen bestimmt.

Bei der für das Patent verantwortlichen Firma handelt es sich um eine 2-

Personen-GbR, die von einem der Patentinhaber und dessen Ehefrau

gemeinschaftlich als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer geführt wird, die

sich gegenseitig in der Übernahme der anfallenden Aufgaben unterstützen. Die für

die Abwicklung der Patentgebühren zuständige Mitgeschäftsführerin ist zudem als

praktizierende Ärztin im Bereitschaftsdienst tätig.

Die Antragsteller haben in glaubhafter Weise dargelegt, dass unternehmensintern

ein System zur Gewährleistung der fristgerechten Zahlung aller anfallenden

Jahresgebühren etabliert war. Danach wurde jede vorgenommene Zahlung von

der

für die

fristgerechte Überweisung der

Jahresgebühren zuständigen

Mitgeschäftsführerin in eine hierfür vorgesehenen Excel-Tabelle eingetragen und

zusätzlich ein handschriftlicher Aktenvermerk vorgenommen. Diese Eintragungen

wurden von dem hierfür zuständigen Mitgeschäftsführer auf ihr Vorhandensein

geprüft, um so ein Versäumen von Zahlungsfristen wirksam zu verhindern. Dieses

System hatte sich seit Jahren bewährt, so dass für den Mitgeschäftsführer und

Patentmitinhaber im vorliegenden Fall keine Veranlassung bestand, an den

entsprechenden Ausführungsvermerken über die fristgerechte Zahlung der 8.

Jahresgebühr zu zweifeln.

Insgesamt genügt die glaubhaft dargelegte Organisation für die fristgerechte

Abwicklung von Gebühren den im vorliegenden Einzelfall anzulegenden

Anforderungen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Verwaltung der

betreffenden Angelegenheiten des Unternehmens so organisiert und überwacht

war, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen konnten. Dies

verdeutlicht auch der glaubhafte Vortrag der Beschwerdeführer, wonach bis zu

dem Fristversäumnis des vorliegenden Falles sämtliche Jahresgebühren im In-

und Ausland fristgerecht abgewickelt wurden.

Dass es gleichwohl zu einem Fehler und dem hier verfahrensgegenständlichen

Fristversäumnis gekommen ist, muss nach Wertung des Senats insbesondere vor

dem Hintergrund der zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Situation

gesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Corona Pandemie auf

einem ersten Höhepunkt und hatte massivste Auswirkungen auch auf die Situation

von Unternehmen, Behörden, Gerichte und zahlreichen weiteren Institutionen und

Einrichtungen. In besonders starkem Ausmaß waren die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des medizinischen Bereichs von den Folgen der Pandemie betroffen.

So war auch die unternehmensintern für die Abwicklung der Zahlung der

Jahresgebühren zuständige Mitgeschäftsführerin als Bereitschaftsärztin mit einer

durchaus als extrem zu bezeichnenden Belastungssituation konfrontiert, wie dies

von den Beschwerdeführern detailliert und glaubhaft geschildert wurde. In einer

solchen Ausnahmesituation erscheint es nachvollziehbar, dass es auch in einem

effektiv organisierten und bis dahin gut funktionierenden System zu einem

einmaligen Fehler kommen kann. Die fehlerhafte Auswahl bzw. Nutzung einer

falschen Maske in einem neu eingeführten und wiederholt angepassten Online-

Banking-Programm kann

in diesem Sinne

unter Berücksichtigung der

geschilderten Gesamtumstände des vorliegenden Falles als ein einmaliger, nicht

schuldhafter Fehler in einem bis dahin bewährten und fehlerfrei funktionierenden

System angesehen werden.

4. Unter Berücksichtigung der hinreichend glaubhaft gemachten Gesamtumstände

ist die Versäumung der Frist

zur Zahlung der 8. Jahresgebühr mit

Verspätungszuschlag somit als unverschuldet anzusehen. Die angefochtene

Entscheidung des DPMA war daher aufzuheben und die beantragte

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren

5. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 123 Abs. 4 PatG).

Dr. Hock

Heimen

Schell

für Richter Heimen, der an

der Leistung der Unterschrift gehindert ist

Dr. Hock

Sp