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BPatG Beschluss vom 18.01.2023 – 19 W (pat) 26/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180123B19Wpat26.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 26/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 008.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben und das

Patent 10 2012 210 008 wie folgt erteilt:

ECLI:DE:BPatG:2023:180123B19Wpat26.22.0

Bezeichnung:

Verfahren und Vorrichtung zur Entladung eines elektrischen Netzes

Anmeldetag:

14. Juni 2012

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 2

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem Bundespatentgericht zum Hilfsantrag 2

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (14. Juni 2012).

Gründe§

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J

– hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Juli 2022 zurückgewiesen. In der

Begründung des Beschlusses ist angegeben, das Verfahren gemäß dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beruhe ausgehend von der

Druckschrift 10 2004 057 693 A1 (D1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gleiches gelte

für die

jeweiligen Gegenstände der

nebengeordneten

Patentansprüche 9 und 11.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. August 2022 eingelegte

Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11 vom Anmeldetag (14. Juni 2012)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom Anmeldetag (14. Juni 2012)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (14. Juni 2012);

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 15. August 2022, beim DPMA als Hilfsantrag

eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 2

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023

Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem Bundespatentgericht zum Hilfsantrag 2

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023

Zeichnungen wie Hauptantrag.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 9 sowie 11 gemäß Hauptantrag

lauten:

1. Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes (100),

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

eines

Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz

(200) verbunden ist,

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers

(120)

eine

[sic!]

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

Gleichspannungswandlers

(120)

entladen

wird

und

des

der

Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite

elektrische Netz (200) überträgt,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),

der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes

(200) ist, eingestellt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass zur Entladung die Ausgangsspannung

(Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste

Zeitdauer (T1) auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird.

9. Vorrichtung zum Entladen eines ersten elektrischen Netzes (100),

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

eines

Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz

(200) verbunden ist,

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers

(120)

eine

[sic!]

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

wobei Mittel (400) vorgesehen sind, die den Gleichspannungswandler

(120) derart ansteuern, dass das erste elektrische Netz (100) mittels des

Gleichspannungswandlers

(120)

entladen

wird

und

der

Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite

elektrische Netz (200) überträgt,

wobei zur Entladung die Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1), der größer als die

Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes (200)

ist,

eingestellt wird,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die Mittel

(400)

den

Gleichspannungswandler derart ansteuern, dass zur Entladung die

Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine

vorgebbare erste Zeitdauer (T1) auf einen ersten Spannungswert (U1)

eingestellt wird.

11. Elektrisches System umfassend einen Gleichspannungswandler

(120), der an ein erstes (100) und ein zweites elektrisches Netz (200)

anschließbar ist, um Energie aus dem ersten (100) in das zweite

elektrische Netz (200) zu transportieren, mit einer Vorrichtung nach

Anspruch 9 – 10.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 sowie 10 gemäß Hilfsantrag 1

lauten:

1. Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes (100),

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

eines

Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz

(200) verbunden ist,

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers

(120)

eine

[sic!]

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

Gleichspannungswandlers

(120)

entladen

wird

und

des

der

Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite

elektrische Netz (200) überträgt,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),

der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes

(200) ist, eingestellt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass zur Entladung die Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste

Zeitdauer (T1) auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare

zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer

als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird.

8. Vorrichtung zum Entladen eines ersten elektrischen Netzes (100),

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

eines

Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz

(200) verbunden ist,

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers

(120)

eine

[sic!]

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

wobei Mittel (400) vorgesehen sind, die den Gleichspannungswandler

(120) derart ansteuern, dass das erste elektrische Netz (100) mittels des

Gleichspannungswandlers

(120)

entladen

wird

und

der

Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite

elektrische Netz (200) überträgt,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),

der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes

(200) ist, eingestellt wird,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die Mittel

(400)

den

Gleichspannungswandler derart ansteuern, dass zur Entladung die

Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine

vorgebbare erste Zeitdauer (T1) auf einen ersten Spannungswert (U1)

eingestellt wird,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare

zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer

als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird.

10. Elektrisches System umfassend einen Gleichspannungswandler

(120), der an ein erstes (100) und ein zweites elektrisches Netz (200) anschließbar ist, um Energie aus dem ersten (100) in das zweite

elektrische Netz (200) zu transportieren, mit einer Vorrichtung nach

Anspruch 8 – 9.

Die einander nebengeordneten Patentanspruch 1, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 2

lauten:

1. Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes (100),

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

eines

Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz

(200) verbunden ist,

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und

der

Gleichspannungswandler

(120)

eine

einstellbare

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

wobei

das

erste

elektrische Netz

(100) mittels

Gleichspannungswandlers

(120)

entladen

wird

und

des

der

Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite

elektrische Netz (200) überträgt,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),

der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes

(200) ist, eingestellt wird,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste Zeitdauer

(T1) auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare

zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer

als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass der erste Spannungswert (U1) einer

statisch maximal zulässigen Spannung (Us) des zweiten elektrischen

Netzes (200) entspricht,

wobei der zweite Spannungswert (U2) größer als die statisch maximal

zulässige Spannung (Us) aber kleiner als die dynamisch maximal zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist,

wobei die zweite Zeitdauer (T2) kürzer als die dynamisch maximal

zulässige Zeitdauer (Td) für die dynamisch maximal zulässige Spannung

(Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist.

5. Vorrichtung zum Entladen eines ersten elektrischen Netzes (100),

wobei

das

erste

elektrische

Netz

(100) mittels

eines

Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz

(200) verbunden ist,

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers

(120)

eine

[sic!]

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

wobei Mittel (400) vorgesehen sind, die den Gleichspannungswandler

(120) derart ansteuern, dass das erste elektrische Netz (100) mittels des

Gleichspannungswandlers

(120)

entladen

wird

und

der

Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite

elektrische Netz (200) überträgt,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),

der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes

(200) ist, eingestellt wird,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die Mittel

(400)

den

Gleichspannungswandler derart ansteuern, dass zur Entladung die

Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine

vorgebbare erste Zeitdauer (T1) auf einen ersten Spannungswert (U1)

eingestellt wird,

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare

zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer

als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass der erste Spannungswert (U1) einer

statisch maximal zulässigen Spannung (Us) des zweiten elektrischen

Netzes (200) entspricht,

wobei der zweite Spannungswert (U2) größer als die statisch maximal zulässige Spannung (Us) aber kleiner als die dynamisch maximal

zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist,

wobei die zweite Zeitdauer (T2) kürzer als die dynamisch maximal

zulässige Zeitdauer (Td) für die dynamisch maximal zulässige Spannung

(Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist.

6. Elektrisches System umfassend einen Gleichspannungswandler

(120), der an ein erstes (100) und ein zweites elektrisches Netz (200)

anschließbar ist, um Energie aus dem ersten (100) in das zweite

elektrische Netz (200) zu transportieren, mit einer Vorrichtung nach

Anspruch 5.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

D3a

D4

D4a

DE 10 2004 057 693 A1

US 2011/0025127 A1

JP H04-325801 A

JP H04-325801 A EPA-Maschinenübersetzung ins Englische

JP 2009-254212 A

JP 2009-254212 A EPA-Maschinenübersetzung ins Englische

Wegen des Wortlauts der jeweils auf die unabhängigen Patentansprüche direkt oder

indirekt rückbezogenen Unteransprüche in den einzelnen Antragsfassungen sowie

weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit

Erfolg, als das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nach Hilfsantrag 2 vom

18. Januar 2023 geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – zu erteilen war, da das in dieser Fassung

beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1, die Vorrichtung gemäß

Patentanspruch 5 sowie das elektrische System nach Patentanspruch 6 patentfähig

(§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG) und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine

Patenterteilung erfüllt sind.

Eine Patenterteilung auf der Grundlage des geltenden Haupt- bzw. Hilfsantrags 1

kommt mangels Patentfähigkeit hingegen nicht in Betracht.

1.

Hintergrund bzw. Anwendungsgebiet der Anmeldung sind Fahrzeuge mit

einem Mehrspannungsbordnetz.

In den Patentansprüchen

ist

dieses

Anwendungsgebiet zwar nicht genannt, in der Beschreibung ist jedoch durchgängig

von Fahrzeugen die Rede. Auf Seite 7, Zeilen 25 und 26 der Beschreibung ist

zudem angegeben, dass die Erfindung vorteilhaft in Fahrzeugen mit Hybridantrieb

oder in elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zum Einsatz kommen könne. Im

Ausführungsbeispiel ist dann erneut ausdrücklich auf ein Fahrzeug Bezug

genommen (Seite 8, Zeile 23ff).

Das erste Netz sei demnach ein Traktionsnetz, das einen elektrischen Fahrantrieb

versorgt (Seite 2, Zeilen 2 bis 3). Bei einem PKW sei dabei eine Gleichspannung

von mehreren 100 Volt üblich. Zur Zwischenspeicherung bzw. zum Umspeichern

von elektrischer Energie wiesen solche elektrische Fahrzeugsysteme mit

elektrischer Maschine, Generator, Pulswechselrichter und Batterie üblicherweise

noch einen Zwischenkreiskondensator auf, der sich auf die Spannung des

Traktionsnetzes auflade (Seite 1, Zeilen 27 bis 31).

Das

zweite Netz

soll

gemäß Ausführungsbeispiel

das

klassische

Niederspannungsnetz des Fahrzeugs sein.

Im PKW hat dieses Bordnetz

typischerweise eine Spannung von 12 Volt; bei LKWs und Bussen sind 24 Volt

gängig.

Die beiden Netze seien mittels eines Gleichspannungswandlers (vgl. Figur 1,

i. V. m. Seite 1, Zeile 33 bis Seite 2, Zeile 2 sowie Seite 9, Zeilen 2 bis 4) miteinander

verbunden. Ein Gleichspannungswandler wandelt eine Gleichspannung mit einem

ersten Wert in eine Gleichspannung mit einem anderen, zweiten Wert um.

Da der Zwischenkreiskondensator im Betrieb eine Gleichspannung aufweise, die

größer als 60 Volt sei („Sicherheitskleinspannung“), müsse sichergestellt werden,

dass der Zwischenkreiskondensator nach Abschaltung des Fahrzeugs in relativ kurzer Zeit entladen werde (Seite 2, Zeilen 6 bis 10), um eine Gefährdung

auszuschließen.

In der Beschreibung ist angegeben, es werde beispielsweise gefordert, dass die

Spannung am Zwischenkreiskondensator innerhalb von 5 Sekunden nach

Abschalten des Pulswechselrichters auf unter 60 Volt abgesunken sein müsse

(Seite 2, Zeilen 8 bis 10).

Die Entladung des Zwischenkreiskondensators erfolge bei derzeit eingesetzten

Systemen über einen parallel geschalteten Widerstand, mit dem der

Zwischenkreiskondensator oder gegebenenfalls die Zwischenkreiskondensatoren

entladen würden, wobei auch Möglichkeiten gegeben seien, diesen Widerstand

über ein Relais beim Abschalten des Pulswechselrichters zuzuschalten.

Weiter sei aus der Druckschrift DE 10 2004 057 691 A1 eine Entladeschaltung

bekannt, bei der mittels des Gleichspannungswandlers, der zwischen dem

Traktionsnetz und dem Bordnetz angeordnet sei, das Traktionsnetz entladen und

dabei die elektrische Energie in das Bordnetz übertragen werde (Seite 2, Zeilen 10

bis 18).

2.

Nach Erkenntnis des Senats besteht die Aufgabe der Erfindung darin, die

Berührspannung im Traktionsnetz eines Fahrzeugs durch Entladung elektrischer

Energie aus dem Traktionsnetz in das Niederspannungsbordnetz zuverlässig

innerhalb kurzer Zeit auf einen ungefährlichen Wert abzusenken, ohne dabei das

Niederspannungs-Bordnetz zu überlasten (Seite 2, Zeilen 20 bis 33; Seite 3, Zeile

31 bis Seite 4, Zeile 3; Seite 4, Zeilen 22 bis 28 und 33 bis 34; Seite 5, Zeilen 19 bis

22; Seite 6, Zeilen 3 bis 6 und 28 bis 33).

3.

Die Aufgabe werde gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit einem

Verfahren gelöst, das in gegliederter Fassung – und unter Bereinigung einer

offensichtlichen Unrichtigkeit – folgende Merkmale aufweist:

1.a

Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes

(100),

1.b1

wobei das erste elektrische Netz (100) mittels eines Gleichspannungswandlers (120)

1.c1

mit einem zweiten elektrischen Netz (200) verbunden ist,

1.c2

wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung

(Un)

1.b2

und der Gleichspannungswandler

(120) eine einstellbare

Ausgangsspannung (Ua) aufweist,

1.d1

wobei das erste elektrische Netz

(100) mittels des

Gleichspannungswandlers (120) entladen wird

1.d2

und der Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische

Energie in das zweite elektrische Netz (200) überträgt,

1.d31 wobei zur Entladung die Ausgangsspannung

(Ua) des

Gleichspannungswandlers

(120)

auf

einen

ersten

Spannungswert (U1), der größer als die Nennspannung (Un) des

zweiten elektrischen Netzes (200) ist, eingestellt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.d4

zur

Entladung

die

Ausgangsspannung

(Ua)

des

Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste

Zeitdauer (T1)

1.d32

auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird.

Zumindest werde die Aufgabe mit einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 gelöst.

Gemäß Hilfsantrag 1 folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag die Merkmale:

1.e1

wobei zur Entladung die Ausgangsspannung

(Ua) des

Gleichspannungswandlers

(120) anschließend

für eine

vorgebbare zweite Zeitdauer (T2)

1.e2

auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer als der erste

Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird.

Gemäß Hilfsantrag 2 folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 die Merkmale:

1.f

dass der erste Spannungswert (U1) einer statisch maximal

zulässigen Spannung (Us) des zweiten elektrischen Netzes

(200) entspricht,

1.g1

wobei der zweite Spannungswert (U2) größer als die statisch

maximal zulässige Spannung (Us) aber kleiner als die dynamisch

maximal zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen

Netzes (200) ist,

1.g2

wobei die zweite Zeitdauer (T2) kürzer als die dynamisch

maximal zulässige Zeitdauer (Td) für die dynamisch maximal

zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200)

ist.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann eine Ingenieurin oder einen Ingenieur der Elektrotechnik (Diplom oder

Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung

in

der Entwicklung

von

Gleichspannungsbordnetzen zugrunde.

5.

Einige Angaben in den einander nebengeordneten Patentansprüchen nach

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 bedürfen der Erläuterung. Im Folgenden

wird zwar auf das in den jeweiligen Patentansprüchen 1 beanspruchte Verfahren

referenziert, die Aussagen gelten jedoch gleichermaßen für die entsprechenden

Merkmale der nebengeordneten Vorrichtungsansprüche.

5.1

Unter der Angabe „Entladung eines […] elektrischen Netzes“ (Merkmal 1.a)

ist im Kontext der Anmeldung zu verstehen, dass elektrische Energie, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem betreffenden Netz vorhanden ist, in eine andere

Energieform umgewandelt oder an einen anderen Ort, außerhalb des betreffenden

Netzes, übertragen wird.

Aufgrund der Angabe in der Beschreibung, wonach Ziel der Entladung sei, dass die

Spannung im Traktionsnetz auf unter 60 Volt sinkt (Seite 2, Zeilen 8 bis 10), ist offensichtlich, dass keine vollständige Entladung beabsichtigt ist. Daher ist unter

dem Begriff „Entladung“ jegliche Energieübertragung aus dem betrachteten System

– hier des Traktionsnetzes – hinaus zu verstehen.

5.2

Aufgrund der weiteren Angaben im Patentanspruch 1, insbesondere der

Nennung eines zweiten elektrischen Netzes (Merkmal 1.c1), liest der Fachmann mit,

dass die Energie in ein anderes elektrisches Netz übertragen werden soll, also dort

wiederum in Form elektrischer Energie vorliegt.

Als Mittel zum Übertragen ist ein Gleichspannungswandler (Merkmale 1.b1, 1.d1)

genannt.

Hinsichtlich des Ausführungsbeispiels ist klar, dass eine Wandlung von der höheren

Spannung des Traktionsnetzes auf die niedrigere Spannung des herkömmlichen

Bordnetzes erfolgen soll. Derartige Gleichspannungswandler werde üblicherweise

nach ihrer Funktion Abwärtswandler, Tiefsetzsteller oder Buck-Converter genannt.

5.3

Damit ein elektrisches Netz Energie aufnehmen kann, muss die Spannung

an der Einspeisestelle höher sein, als die momentan in dem aufnehmenden Netz

vorliegende Spannung (Merkmal 1.d31). Je größer die Differenz zwischen

einspeisender Spannung und Netzspannung ist, desto mehr Energie kann in einem

Zeitintervall eingespeist werden.

In den Merkmalen 1d31 und indirekt 1.e2 (Hilfsanträge 1 und 2) ist lediglich qualitativ

angegeben, dass ein erster und ein zweiter Spannungswert zur Einspeisung größer

sind als die Nennspannung des zweiten – energieaufnehmenden – Netzes.

Da die Bordnetzspannung Schwankungen unterliegt, also nicht zwingend dessen

Nennspannung sein muss, versteht der Fachmann ohne Weiteres, dass die beiden

genannten Spannungen

jedenfalls

so groß sein sollen, dass eine

Energieeinspeisung ins Niederspannungs-Bordnetz erfolgen kann.

5.4

Unter der in Merkmal 1.f (Hilfsantrag 2) genannten statisch maximal

zulässigen Spannung versteht der Fachmann die Spannung, mit der ein

elektrisches Betriebsmittel dauerhaft betrieben werden kann, ohne dass es zu

Beschädigungen seiner Komponenten kommt (Seite 4, Zeilen 1 bis 3). Üblich ist hierfür auch der Begriff Bemessungsspannung. Beispielhaft ist in der Beschreibung

als Bemessungsspannung für das 12-Volt-Bordnetz eine Spannung von 16 Volt

genannt (Seite 5, Zeilen 17 bis 22).

Während ein Betriebsmittel mit seiner Bemessungsspannung regelmäßig dauerhaft

(Seite 2, Zeile 21; Seite 5, Zeile 21), jedenfalls aber über eine erhebliche Zeitdauer

betrieben werden kann, wofür in der Beschreibung bis zu 30 Sekunden angegeben

sind (Seite 5, Zeilen 5 bis 7), ist in Merkmal 1.g1 eine dynamisch maximal zulässige

Spannung genannt, die deutlich höher ist und beispielsweise 35 Volt beträgt (Seite

2, Zeilen 31 bis 33; Seite 5, Zeile 33 bis Seite 6, Zeile 1). Diese dynamisch maximal

zulässige Spannung muss ein Betriebsmittel ebenfalls problemlos aushalten,

allerdings nur für eine vergleichsweise kurze Zeit, beispielsweise 400 ms (Seite 2,

Zeile 31; Seite 6, Zeilen 10 bis 12). Letzteres ist in Merkmal 1.g2 angegeben.

Somit legt der Fachmann die Merkmale 1.f, 1.g1 sowie 1.g2 dahingehend aus, dass

bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 die Betriebsmittel

des zweiten Netzes – also des Niederspannungs-Bordnetzes – bis zu ihren statisch

sowie dynamisch zulässigen Belastungsgrenzen beansprucht werden, um das erste

Netz – also das Hochvolt-Traktionsnetz – möglichst schnell zu entladen.

6.

Die geltenden Patentansprüche in allen Antragsfassungen gehen in

zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück und sind

daher zulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den ursprünglich

eingereichten Unterlagen unverändert. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

ist aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 gebildet, der

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht wörtlich auf die ursprünglichen

Patentansprüche 1, 2, 5, 7 und 8 zurück.

7.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu (§ 3

PatG). Gleiches gilt für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Aus der Druckschrift US 2011 / 0 025 127 A1 [D2] ist hinsichtlich des

7.1 Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag Folgendes bekannt: Ein

1.a

Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes

(Absatz 0030: „… the main battery supplies power to electric

device through a Low Voltage DC/DC converter (LDC)“, Absatz

0038: „… in the idle/stop state … the engine is stopped … the

main battery (high-voltage battery) also supplies energy to the

electric load through the LDC“) Das erste Netz ist weder auf bestimmte Komponenten noch

darauf beschränkt, dass seine angeschlossene (Hochvolt-

)Batterie während der Entladung vom ersten Netz getrennt ist.

Da die Verbrennungsmaschine im idle/stop state nicht läuft, wird

also die Hauptbatterie und das damit verbundene erste

elektrische Netz (Fig. 1: 180 V) entladen.

1.b1

wobei das erste elektrische Netz (high-voltage) mittels eines

Gleichspannungswandlers (low-voltage DC/DC converter (LDC))

1.c1

mit einem zweiten elektrischen Netz (Absatz 0016: „The subbattery may store low-voltage power to be supplied to electronic

devices of the vehicle.“; Fig. 1) verbunden ist,

1.c2

wobei das zweite elektrische Netz („low voltage“) eine

Nennspannung (Absatz 0008: „12V-battery“)

1.b2

und der Gleichspannungswandler LDC eine einstellbare

Ausgangsspannung aufweist (Absatz 0016: „In particular, the

power controller may perform variable voltage control“; Anspruch

1: „a power controller for controlling the … LDC … the power

controller performs variable voltage control“)

1.d1

wobei das erste elektrische Netz („high voltage“) mittels des

Gleichspannungswandlers LDC entladen wird (siehe Merkmal

1.a)

1.d2

und der Gleichspannungswandler LDC dabei elektrische Energie

in das zweite elektrische Netz („low voltage“) überträgt (Absatz

0008: „control the output voltage of the DC/DC converter to

effiently distribute energy“),

1.d31

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

des

Gleichspannungswandlers

LDC

auf

einen

ersten

Spannungswert, der größer als die Nennspannung (12 V) des

zweiten elektrischen Netzes („low voltage“) ist, eingestellt wird

(Absatz 0030: „The low voltage may be, e.g., 12.8V“; Absatz

0038: „… to compensate the energy deficiency, the main battery

(high-voltage battery) also supplies energy to the electric device

load through the LDC. In this operation, a control is performed at

a low voltage where discharge of the sub-battery does not occur.

In general, the low voltage may be, e.g., 12.8V“),

wobei

1.d4

zur Entladung die Ausgangsspannung des Gleichspannungswandlers LDC für eine vorgebbare erste Zeitdauer (Absatz 0030:

„… the control is performed alternately at the low voltage and a

reference voltage higher than the low voltage. The reference

voltage may be, e.g., 13.9V.“) In der Druckschrift D2 ist zwar nicht angegeben, wovon es

abhängt, nach welcher Zeit die Ausgangsspannung des DC/DC

umgeschaltet wird, ausweislich der Figur 2 geschieht das

zumindest im „stop state“ sowie in der „constant velocity section“

in regelmäßigem zeitlichen Abstand.

1.d32

auf den ersten Spannungswert (12,8 V) eingestellt wird.

7.2

Aus der Druckschrift D2 sind auch die im Hilfsantrag 1 über den Hauptantrag

hinaus genannten Merkmale bekannt:

1.e1

wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

des

Gleichspannungswandlers

LDC

anschließend

für

eine

vorgebbare zweite Zeitdauer (vgl. D2, Figur 2)

1.e2

auf einen zweiten Spannungswert (13,9 V), der größer als der

erste Spannungswert (12,8 V) ist, eingestellt wird.

8.

Dagegen ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

8.1

Der Inhalt der Druckschrift DE 10 2004 057 693 A1 [D1] geht hinsichtlich des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht über Folgendes hinaus (vgl. Figur 1):

Ein

1.a

Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes I,

1.b1

wobei das erste elektrische Netz I

mittels eines Gleichspannungswandlers 5

1.c1

mit einem zweiten elektrischen Netz II verbunden ist,

1.c2

wobei das zweite elektrische Netz II eine Nennspannung (12

Volt)

1.b2

und der Gleichspannungswandler 5 eine einstellbare

Ausgangsspannung (Absatz 0019) aufweist,

1.d1

wobei

das

erste

elektrische Netz

I mittels

des

1.d2

Gleichspannungswandlers 5 entladen wird (Patentanspruch 1) und der Gleichspannungswandler 5 dabei elektrische Energie in das zweite elektrische Netz II überträgt (Absatz 0018: „Damit ist

es möglich, die abzubauende Spannung entweder zur Ladung

der Batterie 6 zu verwenden oder in einem der an die Klemmen

8 anzuschließenden Bordnetzverbraucher abzubauen.“; Absatz

0021: „je nach Ausgestaltung des Gleichspannungsreglers 5

lassen sich folgende Möglichkeiten realisieren: 1. Die abzubauende Ladung wird in der Batterie 6 gespeichert

2. Der Ladungsabbau erfolgt über die Bordnetzverbraucher 8

3. Der Ladungsabbau erfolgt durch kurzzeitiges Zuschalten

weiterer Hochstromverbraucher.“)

1.d31 wobei

zur Entladung

die

Ausgangsspannung

des

Gleichspannungswandlers 5 auf einen ersten Spannungswert

(14,3 bis 14,7 Volt), der größer als die Nennspannung (12 Volt)

des zweiten elektrischen Netzes II ist, eingestellt wird (Absätze 0019, 0022: seine bordnetzseitige Ausgangsspannung auf Werte

zwischen 14,3 Volt und 14,7 Volt eingestellt bleibt).

In der Druckschrift D1

ist nicht offenbart, die Ausgangsspannung des

Gleichspannungswandlers 5 nur für eine bestimmte begrenzte Zeitdauer auf den

ersten Spannungswert zwischen 14,3 bis 14,7 Volt einzustellen (Absatz 0022: eingestellt bleibt). Somit ist das Merkmal 1.d4 aus dieser Druckschrift nicht bekannt.

Außerdem handelt es sich bei der

in der Druckschrift D1 genannten

Ausgangsspannung zwischen 14,3 bis 14,7 Volt um die übliche Ladespannung

eines 12 Volt-Blei-Akkumulators, nicht aber um die Bemessungsspannung des

12 Volt-Bordnetzes. Daher ist auch das Merkmal 1.f nicht aus der Druckschrift D1

bekannt.

Gleiches gilt für die Merkmale 1.g1 und 1.g2. Spannungsspitzen mögen auch bei der

Schaltung gemäß Druckschrift D1 aufgrund von Schaltvorgängen zufällig auftreten,

sie werden jedoch nicht gezielt am Ausgangs des Gleichspannungswandlers

initiiert, um die Entladung des Traktionsnetzes zu beschleunigen.

8.2

Auch der Druckschrift D2 ist kein Zusammenhang zwischen dem ersten oder

zweiten Spannungswert, der jeweils am Ausgang des Gleichspannungswandlers

auftritt, und der statisch oder dynamisch maximal zulässigen Spannung im

Niederspannungsbordnetz zu entnehmen.

Somit sind aus der Druckschrift D2 die Merkmale 1.f, 1.g1 sowie 1.g2 nicht bekannt.

8.3

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 mag der Fachmann zwar in

Erwägung ziehen, die Ausgangsspannung des Gleichspannungswandlers, wie in

Merkmal 1.f angegeben, bis zum statisch maximal zulässigen Wert hochzusetzen,

da ihm gegenwärtig ist, dass auf diese Weise die maximal zulässige Energie pro

Zeiteinheit

von

der

Eingangsseite

auf

die

Ausgangsseite

des

Gleichspannungswandlers übertragen werden kann.

Die Druckschrift D1 gibt jedoch keinen Anlass, diesen Zustand nach einer ersten

Zeitdauer zu beenden (Merkmal 1.d4), um die Ausgangsspannung für kurze Zeit auf eine noch höhere Spannung anzuheben (Merkmale 1.g1, 1.g2).

8.4

Da in der Druckschrift D2 nicht speziell die Entladung des Traktionsnetzes

thematisiert wird, die dortige Lehre vielmehr darauf abzielt, den Energieverbrauch

eines Hybridfahrzeugs insgesamt zu optimieren (Absätze 0003, 0013, 0052), hat

der Fachmann zur Überzeugung des Senats keinen Anlass, Erkenntnisse aus der

Druckschrift D2 zur Weiterentwicklung des aus der Druckschrift D1 bekannten

Verfahrens in Betracht zu ziehen.

Abgesehen davon ist, wie dargelegt, auch in der Druckschrift D2 nicht erwähnt, die

Betriebsmittel des Niederspannungsbordnetzes gezielt bis zu ihren zulässigen

Grenzen zu belasten.

8.5

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 gibt es für den Fachmann

keinen Anlass, den ersten und den zweiten Spannungswert und die zweite

Zeitdauer gemäß den Merkmalen 1.f, 1.g1 und 1.g2 zu wählen. Denn die Druckschrift

D2 beschäftigt sich mit der Verbesserung der Kraftstoffeffizienz eines

Hybridfahrzeugs und der Verhinderung des Entladens der 12-Volt-Bordnetzbatterie

(Absätze 0015, 0053) und erreicht dieses Ziel mit Spannungen von 12,9 Volt und

13,8 Volt, die also beide deutlich unter einer statisch maximal zulässigen Spannung

des zweiten Netzes liegen.

8.6

Auch die beiden weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften geben

dem Fachmann keinen Anlass zu der Vorgehensweise gemäß Hilfsantrag 2.

Gemäß der Druckschrift JP H04-325 801 A [D3] wird zwar die Ausgangsspannung eines DC/DC-Wandlers jede Stunde 5 Minuten lang auf 14,5 Volt gesetzt und dann

55 Minuten lang auf 12,8 Volt (D3a, Absätze 0010, 0026, 0029, 0031, 0033).

Dabei steht jedoch nicht eine mögliche Entladung des Traktionsnetzes im Fokus,

sondern es soll eine Überladung der 12-Volt-Batterie sowie der schnellere

Verschleiß bei dauerhaft überhöhter Spannung vermieden werden (Absätze 0035,

0036).

In der Druckschrift JP 2009-254 212 A [D4] wird zwar erwähnt, dass die

Bordnetzbatterie regelmäßig mit einem Pulsladeverfahren aufgefrischt wird (vgl.

Figur 4, i. V. m den Absätzen 0042 bis 0044). Auch das steht jedoch nicht in

Zusammenhang mit

einer Entladung

des

dortigen Hochspannungs-

Traktionsnetzes.

Abgesehen davon ist auch weder der Druckschrift D3 noch der Druckschrift D4 eine

Anregung zu entnehmen, die Betriebsmittel des Niederspannungsbordnetzes

gezielt bis zu ihren zulässigen Grenzen zu belasten.

9.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend

für den als

Vorrichtungsanspruch formulierten Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2, der sich

inhaltlich ansonsten nicht von dem Verfahrensanspruch 1 unterscheidet, sowie den

auf ein elektrisches System mit einer Vorrichtung nach Patentanspruch 5

gerichteten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2.

10.

Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen

erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – in der Fassung nach Hilfsantrag 2 zu erteilen. Die

weitergehende Beschwerde der Anmelderin – gerichtet auf eine Erteilung des

nachgesuchten Patents nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 – führte hingegen aus oben

genannten Gründen nicht zum Erfolg.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Matter