Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 18.01.2023 – 19 W (pat) 26/22
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180123B19Wpat26.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 26/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 008.3
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der
Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben und das
Patent 10 2012 210 008 wie folgt erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2023:180123B19Wpat26.22.0
Bezeichnung:
Verfahren und Vorrichtung zur Entladung eines elektrischen Netzes
Anmeldetag:
14. Juni 2012
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 2
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem Bundespatentgericht zum Hilfsantrag 2
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (14. Juni 2012).
Gründe§
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J
– hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Juli 2022 zurückgewiesen. In der
Begründung des Beschlusses ist angegeben, das Verfahren gemäß dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beruhe ausgehend von der
Druckschrift 10 2004 057 693 A1 (D1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gleiches gelte
für die
jeweiligen Gegenstände der
nebengeordneten
Patentansprüche 9 und 11.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. August 2022 eingelegte
Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11 vom Anmeldetag (14. Juni 2012)
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom Anmeldetag (14. Juni 2012)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (14. Juni 2012);
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 15. August 2022, beim DPMA als Hilfsantrag
eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 2
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023
Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem Bundespatentgericht zum Hilfsantrag 2
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023
Zeichnungen wie Hauptantrag.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 9 sowie 11 gemäß Hauptantrag
lauten:
1. Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes (100),
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
eines
Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz
(200) verbunden ist,
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers
(120)
eine
[sic!]
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
Gleichspannungswandlers
(120)
entladen
wird
und
des
der
Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite
elektrische Netz (200) überträgt,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),
der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes
(200) ist, eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass zur Entladung die Ausgangsspannung
(Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste
Zeitdauer (T1) auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird.
9. Vorrichtung zum Entladen eines ersten elektrischen Netzes (100),
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
eines
Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz
(200) verbunden ist,
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers
(120)
eine
[sic!]
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
wobei Mittel (400) vorgesehen sind, die den Gleichspannungswandler
(120) derart ansteuern, dass das erste elektrische Netz (100) mittels des
Gleichspannungswandlers
(120)
entladen
wird
und
der
Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite
elektrische Netz (200) überträgt,
wobei zur Entladung die Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1), der größer als die
Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes (200)
ist,
eingestellt wird,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die Mittel
(400)
den
Gleichspannungswandler derart ansteuern, dass zur Entladung die
Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine
vorgebbare erste Zeitdauer (T1) auf einen ersten Spannungswert (U1)
eingestellt wird.
11. Elektrisches System umfassend einen Gleichspannungswandler
(120), der an ein erstes (100) und ein zweites elektrisches Netz (200)
anschließbar ist, um Energie aus dem ersten (100) in das zweite
elektrische Netz (200) zu transportieren, mit einer Vorrichtung nach
Anspruch 9 – 10.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 sowie 10 gemäß Hilfsantrag 1
lauten:
1. Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes (100),
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
eines
Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz
(200) verbunden ist,
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers
(120)
eine
[sic!]
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
Gleichspannungswandlers
(120)
entladen
wird
und
des
der
Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite
elektrische Netz (200) überträgt,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),
der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes
(200) ist, eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass zur Entladung die Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste
Zeitdauer (T1) auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare
zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer
als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird.
8. Vorrichtung zum Entladen eines ersten elektrischen Netzes (100),
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
eines
Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz
(200) verbunden ist,
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers
(120)
eine
[sic!]
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
wobei Mittel (400) vorgesehen sind, die den Gleichspannungswandler
(120) derart ansteuern, dass das erste elektrische Netz (100) mittels des
Gleichspannungswandlers
(120)
entladen
wird
und
der
Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite
elektrische Netz (200) überträgt,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),
der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes
(200) ist, eingestellt wird,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die Mittel
(400)
den
Gleichspannungswandler derart ansteuern, dass zur Entladung die
Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine
vorgebbare erste Zeitdauer (T1) auf einen ersten Spannungswert (U1)
eingestellt wird,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare
zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer
als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird.
10. Elektrisches System umfassend einen Gleichspannungswandler
(120), der an ein erstes (100) und ein zweites elektrisches Netz (200) anschließbar ist, um Energie aus dem ersten (100) in das zweite
elektrische Netz (200) zu transportieren, mit einer Vorrichtung nach
Anspruch 8 – 9.
Die einander nebengeordneten Patentanspruch 1, 5 sowie 6 gemäß Hilfsantrag 2
lauten:
1. Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes (100),
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
eines
Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz
(200) verbunden ist,
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und
der
Gleichspannungswandler
(120)
eine
einstellbare
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
wobei
das
erste
elektrische Netz
(100) mittels
Gleichspannungswandlers
(120)
entladen
wird
und
des
der
Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite
elektrische Netz (200) überträgt,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),
der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes
(200) ist, eingestellt wird,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste Zeitdauer
(T1) auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare
zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer
als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass der erste Spannungswert (U1) einer
statisch maximal zulässigen Spannung (Us) des zweiten elektrischen
Netzes (200) entspricht,
wobei der zweite Spannungswert (U2) größer als die statisch maximal
zulässige Spannung (Us) aber kleiner als die dynamisch maximal zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist,
wobei die zweite Zeitdauer (T2) kürzer als die dynamisch maximal
zulässige Zeitdauer (Td) für die dynamisch maximal zulässige Spannung
(Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist.
5. Vorrichtung zum Entladen eines ersten elektrischen Netzes (100),
wobei
das
erste
elektrische
Netz
(100) mittels
eines
Gleichspannungswandlers (120) mit einem zweiten elektrischen Netz
(200) verbunden ist,
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung (Un) und einstellbare der Gleichspannungswandlers
(120)
eine
[sic!]
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
wobei Mittel (400) vorgesehen sind, die den Gleichspannungswandler
(120) derart ansteuern, dass das erste elektrische Netz (100) mittels des
Gleichspannungswandlers
(120)
entladen
wird
und
der
Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische Energie in das zweite
elektrische Netz (200) überträgt,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) auf einen ersten Spannungswert (U1),
der größer als die Nennspannung (Un) des zweiten elektrischen Netzes
(200) ist, eingestellt wird,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die Mittel
(400)
den
Gleichspannungswandler derart ansteuern, dass zur Entladung die
Ausgangsspannung (Ua) des Gleichspannungswandlers (120) für eine
vorgebbare erste Zeitdauer (T1) auf einen ersten Spannungswert (U1)
eingestellt wird,
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) anschließend für eine vorgebbare
zweite Zeitdauer (T2) auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer
als der erste Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass der erste Spannungswert (U1) einer
statisch maximal zulässigen Spannung (Us) des zweiten elektrischen
Netzes (200) entspricht,
wobei der zweite Spannungswert (U2) größer als die statisch maximal zulässige Spannung (Us) aber kleiner als die dynamisch maximal
zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist,
wobei die zweite Zeitdauer (T2) kürzer als die dynamisch maximal
zulässige Zeitdauer (Td) für die dynamisch maximal zulässige Spannung
(Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200) ist.
6. Elektrisches System umfassend einen Gleichspannungswandler
(120), der an ein erstes (100) und ein zweites elektrisches Netz (200)
anschließbar ist, um Energie aus dem ersten (100) in das zweite
elektrische Netz (200) zu transportieren, mit einer Vorrichtung nach
Anspruch 5.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D3a
D4
D4a
DE 10 2004 057 693 A1
US 2011/0025127 A1
JP H04-325801 A
JP H04-325801 A EPA-Maschinenübersetzung ins Englische
JP 2009-254212 A
JP 2009-254212 A EPA-Maschinenübersetzung ins Englische
Wegen des Wortlauts der jeweils auf die unabhängigen Patentansprüche direkt oder
indirekt rückbezogenen Unteransprüche in den einzelnen Antragsfassungen sowie
weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit
Erfolg, als das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nach Hilfsantrag 2 vom
18. Januar 2023 geltenden Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – zu erteilen war, da das in dieser Fassung
beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1, die Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 5 sowie das elektrische System nach Patentanspruch 6 patentfähig
Patenterteilung erfüllt sind.
Eine Patenterteilung auf der Grundlage des geltenden Haupt- bzw. Hilfsantrags 1
kommt mangels Patentfähigkeit hingegen nicht in Betracht.
1.
Hintergrund bzw. Anwendungsgebiet der Anmeldung sind Fahrzeuge mit
einem Mehrspannungsbordnetz.
In den Patentansprüchen
ist
dieses
Anwendungsgebiet zwar nicht genannt, in der Beschreibung ist jedoch durchgängig
von Fahrzeugen die Rede. Auf Seite 7, Zeilen 25 und 26 der Beschreibung ist
zudem angegeben, dass die Erfindung vorteilhaft in Fahrzeugen mit Hybridantrieb
oder in elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zum Einsatz kommen könne. Im
Ausführungsbeispiel ist dann erneut ausdrücklich auf ein Fahrzeug Bezug
genommen (Seite 8, Zeile 23ff).
Das erste Netz sei demnach ein Traktionsnetz, das einen elektrischen Fahrantrieb
versorgt (Seite 2, Zeilen 2 bis 3). Bei einem PKW sei dabei eine Gleichspannung
von mehreren 100 Volt üblich. Zur Zwischenspeicherung bzw. zum Umspeichern
von elektrischer Energie wiesen solche elektrische Fahrzeugsysteme mit
elektrischer Maschine, Generator, Pulswechselrichter und Batterie üblicherweise
noch einen Zwischenkreiskondensator auf, der sich auf die Spannung des
Traktionsnetzes auflade (Seite 1, Zeilen 27 bis 31).
Das
zweite Netz
soll
gemäß Ausführungsbeispiel
das
klassische
Niederspannungsnetz des Fahrzeugs sein.
Im PKW hat dieses Bordnetz
typischerweise eine Spannung von 12 Volt; bei LKWs und Bussen sind 24 Volt
gängig.
Die beiden Netze seien mittels eines Gleichspannungswandlers (vgl. Figur 1,
i. V. m. Seite 1, Zeile 33 bis Seite 2, Zeile 2 sowie Seite 9, Zeilen 2 bis 4) miteinander
verbunden. Ein Gleichspannungswandler wandelt eine Gleichspannung mit einem
ersten Wert in eine Gleichspannung mit einem anderen, zweiten Wert um.
Da der Zwischenkreiskondensator im Betrieb eine Gleichspannung aufweise, die
größer als 60 Volt sei („Sicherheitskleinspannung“), müsse sichergestellt werden,
dass der Zwischenkreiskondensator nach Abschaltung des Fahrzeugs in relativ kurzer Zeit entladen werde (Seite 2, Zeilen 6 bis 10), um eine Gefährdung
auszuschließen.
In der Beschreibung ist angegeben, es werde beispielsweise gefordert, dass die
Spannung am Zwischenkreiskondensator innerhalb von 5 Sekunden nach
Abschalten des Pulswechselrichters auf unter 60 Volt abgesunken sein müsse
(Seite 2, Zeilen 8 bis 10).
Die Entladung des Zwischenkreiskondensators erfolge bei derzeit eingesetzten
Systemen über einen parallel geschalteten Widerstand, mit dem der
Zwischenkreiskondensator oder gegebenenfalls die Zwischenkreiskondensatoren
entladen würden, wobei auch Möglichkeiten gegeben seien, diesen Widerstand
über ein Relais beim Abschalten des Pulswechselrichters zuzuschalten.
Weiter sei aus der Druckschrift DE 10 2004 057 691 A1 eine Entladeschaltung
bekannt, bei der mittels des Gleichspannungswandlers, der zwischen dem
Traktionsnetz und dem Bordnetz angeordnet sei, das Traktionsnetz entladen und
dabei die elektrische Energie in das Bordnetz übertragen werde (Seite 2, Zeilen 10
bis 18).
2.
Nach Erkenntnis des Senats besteht die Aufgabe der Erfindung darin, die
Berührspannung im Traktionsnetz eines Fahrzeugs durch Entladung elektrischer
Energie aus dem Traktionsnetz in das Niederspannungsbordnetz zuverlässig
innerhalb kurzer Zeit auf einen ungefährlichen Wert abzusenken, ohne dabei das
Niederspannungs-Bordnetz zu überlasten (Seite 2, Zeilen 20 bis 33; Seite 3, Zeile
31 bis Seite 4, Zeile 3; Seite 4, Zeilen 22 bis 28 und 33 bis 34; Seite 5, Zeilen 19 bis
22; Seite 6, Zeilen 3 bis 6 und 28 bis 33).
3.
Die Aufgabe werde gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit einem
Verfahren gelöst, das in gegliederter Fassung – und unter Bereinigung einer
offensichtlichen Unrichtigkeit – folgende Merkmale aufweist:
1.a
Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes
(100),
1.b1
wobei das erste elektrische Netz (100) mittels eines Gleichspannungswandlers (120)
1.c1
mit einem zweiten elektrischen Netz (200) verbunden ist,
1.c2
wobei das zweite elektrische Netz (200) eine Nennspannung
(Un)
1.b2
und der Gleichspannungswandler
(120) eine einstellbare
Ausgangsspannung (Ua) aufweist,
1.d1
wobei das erste elektrische Netz
(100) mittels des
Gleichspannungswandlers (120) entladen wird
1.d2
und der Gleichspannungswandler (120) dabei elektrische
Energie in das zweite elektrische Netz (200) überträgt,
1.d31 wobei zur Entladung die Ausgangsspannung
(Ua) des
Gleichspannungswandlers
(120)
auf
einen
ersten
Spannungswert (U1), der größer als die Nennspannung (Un) des
zweiten elektrischen Netzes (200) ist, eingestellt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.d4
zur
Entladung
die
Ausgangsspannung
(Ua)
des
Gleichspannungswandlers (120) für eine vorgebbare erste
Zeitdauer (T1)
1.d32
auf den ersten Spannungswert (U1) eingestellt wird.
Zumindest werde die Aufgabe mit einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 gelöst.
Gemäß Hilfsantrag 1 folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag die Merkmale:
1.e1
wobei zur Entladung die Ausgangsspannung
(Ua) des
Gleichspannungswandlers
(120) anschließend
für eine
vorgebbare zweite Zeitdauer (T2)
1.e2
auf einen zweiten Spannungswert (U2), der größer als der erste
Spannungswert (U1) ist, eingestellt wird.
Gemäß Hilfsantrag 2 folgen auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 die Merkmale:
1.f
dass der erste Spannungswert (U1) einer statisch maximal
zulässigen Spannung (Us) des zweiten elektrischen Netzes
(200) entspricht,
1.g1
wobei der zweite Spannungswert (U2) größer als die statisch
maximal zulässige Spannung (Us) aber kleiner als die dynamisch
maximal zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen
Netzes (200) ist,
1.g2
wobei die zweite Zeitdauer (T2) kürzer als die dynamisch
maximal zulässige Zeitdauer (Td) für die dynamisch maximal
zulässige Spannung (Ud) des zweiten elektrischen Netzes (200)
ist.
4.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann eine Ingenieurin oder einen Ingenieur der Elektrotechnik (Diplom oder
Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung
in
der Entwicklung
von
Gleichspannungsbordnetzen zugrunde.
5.
Einige Angaben in den einander nebengeordneten Patentansprüchen nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 bedürfen der Erläuterung. Im Folgenden
wird zwar auf das in den jeweiligen Patentansprüchen 1 beanspruchte Verfahren
referenziert, die Aussagen gelten jedoch gleichermaßen für die entsprechenden
Merkmale der nebengeordneten Vorrichtungsansprüche.
5.1
Unter der Angabe „Entladung eines […] elektrischen Netzes“ (Merkmal 1.a)
ist im Kontext der Anmeldung zu verstehen, dass elektrische Energie, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem betreffenden Netz vorhanden ist, in eine andere
Energieform umgewandelt oder an einen anderen Ort, außerhalb des betreffenden
Netzes, übertragen wird.
Aufgrund der Angabe in der Beschreibung, wonach Ziel der Entladung sei, dass die
Spannung im Traktionsnetz auf unter 60 Volt sinkt (Seite 2, Zeilen 8 bis 10), ist offensichtlich, dass keine vollständige Entladung beabsichtigt ist. Daher ist unter
dem Begriff „Entladung“ jegliche Energieübertragung aus dem betrachteten System
– hier des Traktionsnetzes – hinaus zu verstehen.
5.2
Aufgrund der weiteren Angaben im Patentanspruch 1, insbesondere der
Nennung eines zweiten elektrischen Netzes (Merkmal 1.c1), liest der Fachmann mit,
dass die Energie in ein anderes elektrisches Netz übertragen werden soll, also dort
wiederum in Form elektrischer Energie vorliegt.
Als Mittel zum Übertragen ist ein Gleichspannungswandler (Merkmale 1.b1, 1.d1)
genannt.
Hinsichtlich des Ausführungsbeispiels ist klar, dass eine Wandlung von der höheren
Spannung des Traktionsnetzes auf die niedrigere Spannung des herkömmlichen
Bordnetzes erfolgen soll. Derartige Gleichspannungswandler werde üblicherweise
nach ihrer Funktion Abwärtswandler, Tiefsetzsteller oder Buck-Converter genannt.
5.3
Damit ein elektrisches Netz Energie aufnehmen kann, muss die Spannung
an der Einspeisestelle höher sein, als die momentan in dem aufnehmenden Netz
vorliegende Spannung (Merkmal 1.d31). Je größer die Differenz zwischen
einspeisender Spannung und Netzspannung ist, desto mehr Energie kann in einem
Zeitintervall eingespeist werden.
In den Merkmalen 1d31 und indirekt 1.e2 (Hilfsanträge 1 und 2) ist lediglich qualitativ
angegeben, dass ein erster und ein zweiter Spannungswert zur Einspeisung größer
sind als die Nennspannung des zweiten – energieaufnehmenden – Netzes.
Da die Bordnetzspannung Schwankungen unterliegt, also nicht zwingend dessen
Nennspannung sein muss, versteht der Fachmann ohne Weiteres, dass die beiden
genannten Spannungen
jedenfalls
so groß sein sollen, dass eine
Energieeinspeisung ins Niederspannungs-Bordnetz erfolgen kann.
5.4
Unter der in Merkmal 1.f (Hilfsantrag 2) genannten statisch maximal
zulässigen Spannung versteht der Fachmann die Spannung, mit der ein
elektrisches Betriebsmittel dauerhaft betrieben werden kann, ohne dass es zu
Beschädigungen seiner Komponenten kommt (Seite 4, Zeilen 1 bis 3). Üblich ist hierfür auch der Begriff Bemessungsspannung. Beispielhaft ist in der Beschreibung
als Bemessungsspannung für das 12-Volt-Bordnetz eine Spannung von 16 Volt
genannt (Seite 5, Zeilen 17 bis 22).
Während ein Betriebsmittel mit seiner Bemessungsspannung regelmäßig dauerhaft
(Seite 2, Zeile 21; Seite 5, Zeile 21), jedenfalls aber über eine erhebliche Zeitdauer
betrieben werden kann, wofür in der Beschreibung bis zu 30 Sekunden angegeben
sind (Seite 5, Zeilen 5 bis 7), ist in Merkmal 1.g1 eine dynamisch maximal zulässige
Spannung genannt, die deutlich höher ist und beispielsweise 35 Volt beträgt (Seite
2, Zeilen 31 bis 33; Seite 5, Zeile 33 bis Seite 6, Zeile 1). Diese dynamisch maximal
zulässige Spannung muss ein Betriebsmittel ebenfalls problemlos aushalten,
allerdings nur für eine vergleichsweise kurze Zeit, beispielsweise 400 ms (Seite 2,
Zeile 31; Seite 6, Zeilen 10 bis 12). Letzteres ist in Merkmal 1.g2 angegeben.
Somit legt der Fachmann die Merkmale 1.f, 1.g1 sowie 1.g2 dahingehend aus, dass
bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 die Betriebsmittel
des zweiten Netzes – also des Niederspannungs-Bordnetzes – bis zu ihren statisch
sowie dynamisch zulässigen Belastungsgrenzen beansprucht werden, um das erste
Netz – also das Hochvolt-Traktionsnetz – möglichst schnell zu entladen.
6.
Die geltenden Patentansprüche in allen Antragsfassungen gehen in
zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück und sind
daher zulässig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den ursprünglich
eingereichten Unterlagen unverändert. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
ist aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 gebildet, der
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht wörtlich auf die ursprünglichen
Patentansprüche 1, 2, 5, 7 und 8 zurück.
7.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu (§ 3
PatG). Gleiches gilt für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1.
Aus der Druckschrift US 2011 / 0 025 127 A1 [D2] ist hinsichtlich des
7.1 Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag Folgendes bekannt: Ein
1.a
Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes
(Absatz 0030: „… the main battery supplies power to electric
device through a Low Voltage DC/DC converter (LDC)“, Absatz
0038: „… in the idle/stop state … the engine is stopped … the
main battery (high-voltage battery) also supplies energy to the
electric load through the LDC“) Das erste Netz ist weder auf bestimmte Komponenten noch
darauf beschränkt, dass seine angeschlossene (Hochvolt-
)Batterie während der Entladung vom ersten Netz getrennt ist.
Da die Verbrennungsmaschine im idle/stop state nicht läuft, wird
also die Hauptbatterie und das damit verbundene erste
elektrische Netz (Fig. 1: 180 V) entladen.
1.b1
wobei das erste elektrische Netz (high-voltage) mittels eines
Gleichspannungswandlers (low-voltage DC/DC converter (LDC))
1.c1
mit einem zweiten elektrischen Netz (Absatz 0016: „The subbattery may store low-voltage power to be supplied to electronic
devices of the vehicle.“; Fig. 1) verbunden ist,
1.c2
wobei das zweite elektrische Netz („low voltage“) eine
Nennspannung (Absatz 0008: „12V-battery“)
1.b2
und der Gleichspannungswandler LDC eine einstellbare
Ausgangsspannung aufweist (Absatz 0016: „In particular, the
power controller may perform variable voltage control“; Anspruch
1: „a power controller for controlling the … LDC … the power
controller performs variable voltage control“)
1.d1
wobei das erste elektrische Netz („high voltage“) mittels des
Gleichspannungswandlers LDC entladen wird (siehe Merkmal
1.a)
1.d2
und der Gleichspannungswandler LDC dabei elektrische Energie
in das zweite elektrische Netz („low voltage“) überträgt (Absatz
0008: „control the output voltage of the DC/DC converter to
effiently distribute energy“),
1.d31
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
des
Gleichspannungswandlers
LDC
auf
einen
ersten
Spannungswert, der größer als die Nennspannung (12 V) des
zweiten elektrischen Netzes („low voltage“) ist, eingestellt wird
(Absatz 0030: „The low voltage may be, e.g., 12.8V“; Absatz
0038: „… to compensate the energy deficiency, the main battery
(high-voltage battery) also supplies energy to the electric device
load through the LDC. In this operation, a control is performed at
a low voltage where discharge of the sub-battery does not occur.
In general, the low voltage may be, e.g., 12.8V“),
wobei
1.d4
zur Entladung die Ausgangsspannung des Gleichspannungswandlers LDC für eine vorgebbare erste Zeitdauer (Absatz 0030:
„… the control is performed alternately at the low voltage and a
reference voltage higher than the low voltage. The reference
voltage may be, e.g., 13.9V.“) In der Druckschrift D2 ist zwar nicht angegeben, wovon es
abhängt, nach welcher Zeit die Ausgangsspannung des DC/DC
umgeschaltet wird, ausweislich der Figur 2 geschieht das
zumindest im „stop state“ sowie in der „constant velocity section“
in regelmäßigem zeitlichen Abstand.
1.d32
auf den ersten Spannungswert (12,8 V) eingestellt wird.
7.2
Aus der Druckschrift D2 sind auch die im Hilfsantrag 1 über den Hauptantrag
hinaus genannten Merkmale bekannt:
1.e1
wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
des
Gleichspannungswandlers
LDC
anschließend
für
eine
vorgebbare zweite Zeitdauer (vgl. D2, Figur 2)
1.e2
auf einen zweiten Spannungswert (13,9 V), der größer als der
erste Spannungswert (12,8 V) ist, eingestellt wird.
8.
Dagegen ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
8.1
Der Inhalt der Druckschrift DE 10 2004 057 693 A1 [D1] geht hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht über Folgendes hinaus (vgl. Figur 1):
Ein
1.a
Verfahren zur Entladung eines ersten elektrischen Netzes I,
1.b1
wobei das erste elektrische Netz I
mittels eines Gleichspannungswandlers 5
1.c1
mit einem zweiten elektrischen Netz II verbunden ist,
1.c2
wobei das zweite elektrische Netz II eine Nennspannung (12
Volt)
1.b2
und der Gleichspannungswandler 5 eine einstellbare
Ausgangsspannung (Absatz 0019) aufweist,
1.d1
wobei
das
erste
elektrische Netz
I mittels
des
1.d2
Gleichspannungswandlers 5 entladen wird (Patentanspruch 1) und der Gleichspannungswandler 5 dabei elektrische Energie in das zweite elektrische Netz II überträgt (Absatz 0018: „Damit ist
es möglich, die abzubauende Spannung entweder zur Ladung
der Batterie 6 zu verwenden oder in einem der an die Klemmen
8 anzuschließenden Bordnetzverbraucher abzubauen.“; Absatz
0021: „je nach Ausgestaltung des Gleichspannungsreglers 5
lassen sich folgende Möglichkeiten realisieren: 1. Die abzubauende Ladung wird in der Batterie 6 gespeichert
2. Der Ladungsabbau erfolgt über die Bordnetzverbraucher 8
3. Der Ladungsabbau erfolgt durch kurzzeitiges Zuschalten
weiterer Hochstromverbraucher.“)
1.d31 wobei
zur Entladung
die
Ausgangsspannung
des
Gleichspannungswandlers 5 auf einen ersten Spannungswert
(14,3 bis 14,7 Volt), der größer als die Nennspannung (12 Volt)
des zweiten elektrischen Netzes II ist, eingestellt wird (Absätze 0019, 0022: seine bordnetzseitige Ausgangsspannung auf Werte
zwischen 14,3 Volt und 14,7 Volt eingestellt bleibt).
In der Druckschrift D1
ist nicht offenbart, die Ausgangsspannung des
Gleichspannungswandlers 5 nur für eine bestimmte begrenzte Zeitdauer auf den
ersten Spannungswert zwischen 14,3 bis 14,7 Volt einzustellen (Absatz 0022: eingestellt bleibt). Somit ist das Merkmal 1.d4 aus dieser Druckschrift nicht bekannt.
Außerdem handelt es sich bei der
in der Druckschrift D1 genannten
Ausgangsspannung zwischen 14,3 bis 14,7 Volt um die übliche Ladespannung
eines 12 Volt-Blei-Akkumulators, nicht aber um die Bemessungsspannung des
12 Volt-Bordnetzes. Daher ist auch das Merkmal 1.f nicht aus der Druckschrift D1
bekannt.
Gleiches gilt für die Merkmale 1.g1 und 1.g2. Spannungsspitzen mögen auch bei der
Schaltung gemäß Druckschrift D1 aufgrund von Schaltvorgängen zufällig auftreten,
sie werden jedoch nicht gezielt am Ausgangs des Gleichspannungswandlers
initiiert, um die Entladung des Traktionsnetzes zu beschleunigen.
8.2
Auch der Druckschrift D2 ist kein Zusammenhang zwischen dem ersten oder
zweiten Spannungswert, der jeweils am Ausgang des Gleichspannungswandlers
auftritt, und der statisch oder dynamisch maximal zulässigen Spannung im
Niederspannungsbordnetz zu entnehmen.
Somit sind aus der Druckschrift D2 die Merkmale 1.f, 1.g1 sowie 1.g2 nicht bekannt.
8.3
Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 mag der Fachmann zwar in
Erwägung ziehen, die Ausgangsspannung des Gleichspannungswandlers, wie in
Merkmal 1.f angegeben, bis zum statisch maximal zulässigen Wert hochzusetzen,
da ihm gegenwärtig ist, dass auf diese Weise die maximal zulässige Energie pro
Zeiteinheit
von
der
Eingangsseite
auf
die
Ausgangsseite
des
Gleichspannungswandlers übertragen werden kann.
Die Druckschrift D1 gibt jedoch keinen Anlass, diesen Zustand nach einer ersten
Zeitdauer zu beenden (Merkmal 1.d4), um die Ausgangsspannung für kurze Zeit auf eine noch höhere Spannung anzuheben (Merkmale 1.g1, 1.g2).
8.4
Da in der Druckschrift D2 nicht speziell die Entladung des Traktionsnetzes
thematisiert wird, die dortige Lehre vielmehr darauf abzielt, den Energieverbrauch
eines Hybridfahrzeugs insgesamt zu optimieren (Absätze 0003, 0013, 0052), hat
der Fachmann zur Überzeugung des Senats keinen Anlass, Erkenntnisse aus der
Druckschrift D2 zur Weiterentwicklung des aus der Druckschrift D1 bekannten
Verfahrens in Betracht zu ziehen.
Abgesehen davon ist, wie dargelegt, auch in der Druckschrift D2 nicht erwähnt, die
Betriebsmittel des Niederspannungsbordnetzes gezielt bis zu ihren zulässigen
Grenzen zu belasten.
8.5
Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 gibt es für den Fachmann
keinen Anlass, den ersten und den zweiten Spannungswert und die zweite
Zeitdauer gemäß den Merkmalen 1.f, 1.g1 und 1.g2 zu wählen. Denn die Druckschrift
D2 beschäftigt sich mit der Verbesserung der Kraftstoffeffizienz eines
Hybridfahrzeugs und der Verhinderung des Entladens der 12-Volt-Bordnetzbatterie
(Absätze 0015, 0053) und erreicht dieses Ziel mit Spannungen von 12,9 Volt und
13,8 Volt, die also beide deutlich unter einer statisch maximal zulässigen Spannung
des zweiten Netzes liegen.
8.6
Auch die beiden weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften geben
dem Fachmann keinen Anlass zu der Vorgehensweise gemäß Hilfsantrag 2.
Gemäß der Druckschrift JP H04-325 801 A [D3] wird zwar die Ausgangsspannung eines DC/DC-Wandlers jede Stunde 5 Minuten lang auf 14,5 Volt gesetzt und dann
55 Minuten lang auf 12,8 Volt (D3a, Absätze 0010, 0026, 0029, 0031, 0033).
Dabei steht jedoch nicht eine mögliche Entladung des Traktionsnetzes im Fokus,
sondern es soll eine Überladung der 12-Volt-Batterie sowie der schnellere
Verschleiß bei dauerhaft überhöhter Spannung vermieden werden (Absätze 0035,
0036).
In der Druckschrift JP 2009-254 212 A [D4] wird zwar erwähnt, dass die
Bordnetzbatterie regelmäßig mit einem Pulsladeverfahren aufgefrischt wird (vgl.
Figur 4, i. V. m den Absätzen 0042 bis 0044). Auch das steht jedoch nicht in
Zusammenhang mit
einer Entladung
des
dortigen Hochspannungs-
Traktionsnetzes.
Abgesehen davon ist auch weder der Druckschrift D3 noch der Druckschrift D4 eine
Anregung zu entnehmen, die Betriebsmittel des Niederspannungsbordnetzes
gezielt bis zu ihren zulässigen Grenzen zu belasten.
9.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend
für den als
Vorrichtungsanspruch formulierten Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2, der sich
inhaltlich ansonsten nicht von dem Verfahrensanspruch 1 unterscheidet, sowie den
auf ein elektrisches System mit einer Vorrichtung nach Patentanspruch 5
gerichteten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2.
10.
Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – in der Fassung nach Hilfsantrag 2 zu erteilen. Die
weitergehende Beschwerde der Anmelderin – gerichtet auf eine Erteilung des
nachgesuchten Patents nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 – führte hingegen aus oben
genannten Gründen nicht zum Erfolg.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Matter