Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 23.01.2023 – 6 Ni 45/16 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230123B6Ni45.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 45/16 (EP)
KOF 65/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:230123B6Ni45.16EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Tischler und
Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom 6. Oktober 2022 wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem
Gegenstandswert in Höhe von 117,65 Euro zu tragen.
Gründe§
I.
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Beklagte gegen die ihr im Rahmen der
Kostenfestsetzung auferlegte Erstattung von Kosten für die Anmietung eines
Besprechungsraums in Höhe von 117,65 Euro.
Die Beklagte, die
vor einer
formwechselnden Umwandlung
als F…
AG firmierte,
war
eingetragene
Inhaberin
des mit Wirkung
für
die Bundesrepublik Deutschland erteilten, inzwischen erloschenen europäischen
Patents … (Streitpatents), das
im Laufe des Rechtsstreits auf die
I… KG umgeschrieben worden
ist. Mit
zuletzt am 3. Februar 2020
an Verkündungs statt zugestelltem Urteil hat der Senat das Streitpatent im Umfang
des geltenden und angegriffenen Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt. Mit Urteil
vom 29. März 2022 hat der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen und – soweit für vorliegendes Verfahren von Relevanz – der
Beklagten auferlegt, u. a. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen.
Der Streitwert wurde auf 6.000.000,00 Euro festgesetzt.
Mit Antrag vom 28. April 2022 hat die Klägerin zu 1 im Rahmen der
Kostenfestsetzung für das Nichtigkeitsberufungsverfahren u. a. die Erstattung von
Kosten für die Anmietung eines Tagungsraums im Hotel E… in E… in
Höhe von 117,65 Euro beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der
Besprechungsraum sei für eine Vorbesprechung am Tag vor der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof genutzt worden, an der die (patent-)
anwaltlichen Vertreter sowie der Vertreter der Klägerin zu 1, Herr L…,
teilgenommen hätten. Aus logistischen und auch Kostengründen hätten sich die
Beteiligten entschieden, für die Besprechung einen Tagungsraum in der Nähe des
Bundesgerichtshofs zu mieten. Im Hotel E… in E…, knapp 10 km vom
Bundesgerichtshof entfernt, sei ein geeigneter und preisgünstiger Tagungsraum
verfügbar gewesen. Die Mietkosten für den Tagungsraum seien erstattungsfähig,
da bei einer alternativ erwogenen Vorbesprechung in den Kanzleiräumen der
anwaltlichen Vertreter der Klägerin zu 1 in M… zwar keine Mietkosten, aber
wesentlich höhere Reisekosten u. a. für den Vertreter der Klägerin zu 1, Herrn L…
aus S…, entstanden wären.
Im Rahmen der Kostenminderungspflicht habe
man sich für die kostengünstigste Variante entschieden.
Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2022 sowie vom 8. September 2022
erklärt, zum Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu 1 keine Stellungnahme
abgeben zu wollen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2022 hat der Rechtspfleger am
Bundespatentgericht die von der Beklagten der Klägerin zu 1 zu erstattenden
Kosten auf insgesamt 123.972,75 Euro festgesetzt und eine Verzinsung dieser
Summe angeordnet. Im Rahmen seiner Festsetzung hat er die geltend gemachten
Mietkosten für den Tagungsraum in der von der Klägerin zu 1 angesetzten Höhe für
erstattungsfähig erachtet.
Gegen den ihr am 25. Oktober 2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat
die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2022, eingegangen am selben Tag,
im Umfang der festgesetzten Mietkosten für den Tagungsraum in Höhe von
117,65 Euro Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, die Kosten für einen Tagungsraum im Hotel E…
in E… in Höhe von 117,65 Euro seien nicht angemessen. Es erschließe sich
ihr nicht, weshalb der von der Klägerin zu 1 selbst gewählte Tagungsraum habe
hinzugebucht werden müssen, obwohl eine entsprechende Vorbesprechung auch
in den Räumen des Bundesgerichtshofs oder zumindest innerhalb der gebuchten
Hotelzimmer hätte stattfinden können. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten sei
abzulehnen. Auch wäre eine Abstimmung auf digitalem Weg möglich gewesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom 6. Oktober 2022
im Umfang der festgesetzten Mietkosten eines Tagungsraums im Hotel E… in
E… aufzuheben und die
diesbezüglich
festgesetzten Kosten
i. H. v.
117,65 Euro nicht als erstattungsfähig anzuerkennen.
Die Klägerin zu 1 beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie führt weiter aus, es sei schon aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen,
die Besprechung in einem der gebuchten Hotelzimmer stattfinden zu lassen. Hinzu
komme, dass die entsprechenden Zimmer auch erst – wie üblich – ab 15 bzw.
16 Uhr bezugsfertig gewesen seien, während die Besprechung bereits früher
begonnenen habe. Entsprechende Räumlichkeiten hätten am Vortrag der
Verhandlung im Gebäude des Bundesgerichtshofs nicht zur Verfügung gestanden.
Es stehe den Parteien frei, sich ohne kostenrechtliche Nachteile für eine
Besprechung in Anwesenheit der Beteiligten zu entscheiden. Insbesondere bei
vielen Teilnehmern wie in diesem Fall lasse sich eine Vorbesprechung in Präsenz
effizienter gestalten.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die auf die festgesetzten Mietkosten für einen Tagungsraum beschränkte
Erinnerung der Beklagten ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1,
Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
Zur Vorbereitung einer Berufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist eine
Vorbesprechung in einem besonderen Besprechungsraum sachdienlich (vgl.
BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 2 ZA (pat) 23/05; Cepl/Voß,
Prozesskommentar Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022,
§ 91, ZPO, Rdnr. 98). Vorberatungen haben regelmäßig den Austausch
vertraulicher Informationen zum Gegenstand. Geeignete Räumlichkeiten erfordern
eine entsprechende bauliche sowie technische Ausstattung und Möblierung.
Öffentliche Räume und Hotelzimmer sind für Arbeitsbesprechungen in vertraulicher
Atmosphäre nicht regelmäßig geeignet. Dass im Einzelfall geeignete alternative
Räumlichkeiten für den konkreten Personenkreis zur benötigten Zeit verfügbar
gewesen wären, wurde nicht dargelegt.
Die Klägerin zu 1 ist nicht auf eine Besprechung mittels Videokonferenz zu
verweisen; es stand ihr frei, den Informationsaustausch über ihren Vertreter, Herrn
L…, mit ihren Anwälten in Präsenz zu führen. In einem Nichtigkeitsverfahren sind
regelmäßig die Kosten einer Reise der Partei zur persönlichen Information des sie
vertretenden Anwalts erstattungsfähig
(vgl.
BPatG, Beschluss
vom
14. September 1992 – 2 ZA (pat) 7/92 – juris; Pösentrup, Schade, Ströbele: Aus
der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahre 1992 – GRUR 1993,
631 m. w. N.).
In diesem Fall
ist durch die Vorbesprechung in K… am
Vortag der Nichtigkeitsberufungsverhandlung
u. a.
eine gesonderte
Informationsreise des Vertreters der Klägerin zu 1 zu ihren anwaltlichen
Vertretern von S… nach M… entbehrlich geworden. Allein eine
entsprechende Bahnfahrt 2. Klasse (hin und zurück ohne Übernachtung) hätte
Kosten von ca. 220,00 Euro verursacht, mithin fast mehr als das Doppelte des
verfahrensgegenständlichen Betrages.
Schließlich erweisen sich die festgesetzten Kosten für die Anmietung eines
Besprechungsraums auch der Höhe nach als angemessen. So wurden in der
Vergangenheit weitaus
höhere Kosten
für
die Anmietung
von
Besprechungsräumen
in K… verauslagt
und
als
erstattungsfähig
angesehen (z. B. BPatG, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ni 59/16 (EP):
189,66 Euro; BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 1 Ni 18/14
(EP):
199,16 Euro; BPatG, Beschluss vom 5. September 2019 – 3 Ni 16/15 (EP)
199,24 Euro, Entscheidungen, soweit bekannt, jeweils unveröffentlicht).
Demnach war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Schnurr
Tischler
Söchtig