Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 23.01.2023 – 6 Ni 45/16 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:230123B6Ni45.16EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KOF 65/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:230123B6Ni45.16EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Januar 2023

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Tischler und

Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des

Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom 6. Oktober 2022 wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem

Gegenstandswert in Höhe von 117,65 Euro zu tragen.

Gründe§

I.

Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Beklagte gegen die ihr im Rahmen der

Kostenfestsetzung auferlegte Erstattung von Kosten für die Anmietung eines

Besprechungsraums in Höhe von 117,65 Euro.

Die Beklagte, die

vor einer

formwechselnden Umwandlung

als F…

AG firmierte,

war

eingetragene

Inhaberin

des mit Wirkung

für

die Bundesrepublik Deutschland erteilten, inzwischen erloschenen europäischen

Patents … (Streitpatents), das

im Laufe des Rechtsstreits auf die

I… KG umgeschrieben worden

ist. Mit

zuletzt am 3. Februar 2020

an Verkündungs statt zugestelltem Urteil hat der Senat das Streitpatent im Umfang

des geltenden und angegriffenen Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt. Mit Urteil

vom 29. März 2022 hat der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung

zurückgewiesen und – soweit für vorliegendes Verfahren von Relevanz – der

Beklagten auferlegt, u. a. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen.

Der Streitwert wurde auf 6.000.000,00 Euro festgesetzt.

Mit Antrag vom 28. April 2022 hat die Klägerin zu 1 im Rahmen der

Kostenfestsetzung für das Nichtigkeitsberufungsverfahren u. a. die Erstattung von

Kosten für die Anmietung eines Tagungsraums im Hotel E… in E… in

Höhe von 117,65 Euro beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der

Besprechungsraum sei für eine Vorbesprechung am Tag vor der mündlichen

Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof genutzt worden, an der die (patent-)

anwaltlichen Vertreter sowie der Vertreter der Klägerin zu 1, Herr L…,

teilgenommen hätten. Aus logistischen und auch Kostengründen hätten sich die

Beteiligten entschieden, für die Besprechung einen Tagungsraum in der Nähe des

Bundesgerichtshofs zu mieten. Im Hotel E… in E…, knapp 10 km vom

Bundesgerichtshof entfernt, sei ein geeigneter und preisgünstiger Tagungsraum

verfügbar gewesen. Die Mietkosten für den Tagungsraum seien erstattungsfähig,

da bei einer alternativ erwogenen Vorbesprechung in den Kanzleiräumen der

anwaltlichen Vertreter der Klägerin zu 1 in M… zwar keine Mietkosten, aber

wesentlich höhere Reisekosten u. a. für den Vertreter der Klägerin zu 1, Herrn L…

aus S…, entstanden wären.

Im Rahmen der Kostenminderungspflicht habe

man sich für die kostengünstigste Variante entschieden.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2022 sowie vom 8. September 2022

erklärt, zum Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu 1 keine Stellungnahme

abgeben zu wollen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2022 hat der Rechtspfleger am

Bundespatentgericht die von der Beklagten der Klägerin zu 1 zu erstattenden

Kosten auf insgesamt 123.972,75 Euro festgesetzt und eine Verzinsung dieser

Summe angeordnet. Im Rahmen seiner Festsetzung hat er die geltend gemachten

Mietkosten für den Tagungsraum in der von der Klägerin zu 1 angesetzten Höhe für

erstattungsfähig erachtet.

Gegen den ihr am 25. Oktober 2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat

die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2022, eingegangen am selben Tag,

im Umfang der festgesetzten Mietkosten für den Tagungsraum in Höhe von

117,65 Euro Erinnerung eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, die Kosten für einen Tagungsraum im Hotel E…

in E… in Höhe von 117,65 Euro seien nicht angemessen. Es erschließe sich

ihr nicht, weshalb der von der Klägerin zu 1 selbst gewählte Tagungsraum habe

hinzugebucht werden müssen, obwohl eine entsprechende Vorbesprechung auch

in den Räumen des Bundesgerichtshofs oder zumindest innerhalb der gebuchten

Hotelzimmer hätte stattfinden können. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten sei

abzulehnen. Auch wäre eine Abstimmung auf digitalem Weg möglich gewesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom 6. Oktober 2022

im Umfang der festgesetzten Mietkosten eines Tagungsraums im Hotel E… in

E… aufzuheben und die

diesbezüglich

festgesetzten Kosten

i. H. v.

117,65 Euro nicht als erstattungsfähig anzuerkennen.

Die Klägerin zu 1 beantragt sinngemäß,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie führt weiter aus, es sei schon aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen,

die Besprechung in einem der gebuchten Hotelzimmer stattfinden zu lassen. Hinzu

komme, dass die entsprechenden Zimmer auch erst – wie üblich – ab 15 bzw.

16 Uhr bezugsfertig gewesen seien, während die Besprechung bereits früher

begonnenen habe. Entsprechende Räumlichkeiten hätten am Vortrag der

Verhandlung im Gebäude des Bundesgerichtshofs nicht zur Verfügung gestanden.

Es stehe den Parteien frei, sich ohne kostenrechtliche Nachteile für eine

Besprechung in Anwesenheit der Beteiligten zu entscheiden. Insbesondere bei

vielen Teilnehmern wie in diesem Fall lasse sich eine Vorbesprechung in Präsenz

effizienter gestalten.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat

zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die auf die festgesetzten Mietkosten für einen Tagungsraum beschränkte

Erinnerung der Beklagten ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1,

Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat sie

jedoch keinen Erfolg.

Zur Vorbereitung einer Berufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist eine

Vorbesprechung in einem besonderen Besprechungsraum sachdienlich (vgl.

BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 2 ZA (pat) 23/05; Cepl/Voß,

Prozesskommentar Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022,

§ 91, ZPO, Rdnr. 98). Vorberatungen haben regelmäßig den Austausch

vertraulicher Informationen zum Gegenstand. Geeignete Räumlichkeiten erfordern

eine entsprechende bauliche sowie technische Ausstattung und Möblierung.

Öffentliche Räume und Hotelzimmer sind für Arbeitsbesprechungen in vertraulicher

Atmosphäre nicht regelmäßig geeignet. Dass im Einzelfall geeignete alternative

Räumlichkeiten für den konkreten Personenkreis zur benötigten Zeit verfügbar

gewesen wären, wurde nicht dargelegt.

Die Klägerin zu 1 ist nicht auf eine Besprechung mittels Videokonferenz zu

verweisen; es stand ihr frei, den Informationsaustausch über ihren Vertreter, Herrn

L…, mit ihren Anwälten in Präsenz zu führen. In einem Nichtigkeitsverfahren sind

regelmäßig die Kosten einer Reise der Partei zur persönlichen Information des sie

vertretenden Anwalts erstattungsfähig

(vgl.

BPatG, Beschluss

vom

14. September 1992 – 2 ZA (pat) 7/92 – juris; Pösentrup, Schade, Ströbele: Aus

der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahre 1992 – GRUR 1993,

631 m. w. N.).

In diesem Fall

ist durch die Vorbesprechung in K… am

Vortag der Nichtigkeitsberufungsverhandlung

u. a.

eine gesonderte

Informationsreise des Vertreters der Klägerin zu 1 zu ihren anwaltlichen

Vertretern von S… nach M… entbehrlich geworden. Allein eine

entsprechende Bahnfahrt 2. Klasse (hin und zurück ohne Übernachtung) hätte

Kosten von ca. 220,00 Euro verursacht, mithin fast mehr als das Doppelte des

verfahrensgegenständlichen Betrages.

Schließlich erweisen sich die festgesetzten Kosten für die Anmietung eines

Besprechungsraums auch der Höhe nach als angemessen. So wurden in der

Vergangenheit weitaus

höhere Kosten

für

die Anmietung

von

Besprechungsräumen

in K… verauslagt

und

als

erstattungsfähig

angesehen (z. B. BPatG, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ni 59/16 (EP):

189,66 Euro; BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 1 Ni 18/14

(EP):

199,16 Euro; BPatG, Beschluss vom 5. September 2019 – 3 Ni 16/15 (EP)

199,24 Euro, Entscheidungen, soweit bekannt, jeweils unveröffentlicht).

Demnach war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der

Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.

Schnurr

Tischler

Söchtig