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BPatG Urteil vom 24.01.2023 – 8 Ni 13/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240123U8Ni13.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Januar 2023 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2023:240123U8Ni13.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 079 267

(DE 60 2009 055 328)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Meiser und

Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I.

II.

III.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilte europäische Patent 2 079 267 mit der Bezeichnung „Method

for adjusting transmission timing and transmitting continuous packets and mobile

station threreof“, das am 7. Januar 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität der

koreanischen Patentanmeldung 20080003517 vom 11. Januar 2008 angemeldet

und dessen Erteilung am 31. Oktober 2018 veröffentlicht worden ist. Das

Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr.

60 2009 055 328 geführt, Patentinhaberin ist die Beklagte.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 14 Ansprüche mit den

unabhängigen Patentansprüchen 1 und 8 und den auf diese rückbezogenen

Unteransprüchen 2 bis 7 sowie 9 bis 14. Die Klägerin, die das Streitpatent mit

Ausnahme der Ansprüche 6 und 13 angreift, macht die Nichtigkeitsgründe der

unzulässigen Erweiterung, nicht ausführbaren Offenbarung und der mangelnden

Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten

Fassung.

Der Patentanspruch 1 lautet, versehen mit einer Merkmalsgliederung und unter

Korrektur von offensichtlichen Übersetzungsfehlern in den Merkmalen 3.1, 3.1.1

und 3.3

(korrigierte Übersetzung durch Unterstreichung hervorgehoben,

Formulierungen der Patentschrift und umgestellte Merkmale in eckigen Klammern)

wie folgt:

1

1.1

1.2

1.3

3

3.1

3.1.1

3.1.2

3.2

in der Verfahrenssprache Englisch

Übersetzung

A method of transmitting, [1.3] an uplink subframe

Verfahren zum Übertragen eines Uplink-Unterrahmens,

including a plurality of symbols

der eine Mehrzahl von Symbolen [1.2] enthält,

in a cellular mobile communication system,

by user equipment, UE,

einem

in kommunikationssystem

zellularen

durch Equipment, UE),

ein Benutzergerät

Mobil-

(User

wherein each symbol includes a cyclic prefix and a data part,

wobei jedes Symbol ein zyklisches Präfix und einen Datenteil enthält,

the method comprising:

receiving, by adjustment command

the UE, a

timing

indicating an advance of a the uplink

timing of

for transmission subframe

relative timing;

to a current

transmission

transmitting, by the UE, a previous uplink subframe to which the current transmission timing is applied; and

wobei das Verfahren Folgendes umfasst:

Empfangen eines Zeitanpassungsbefehls [Zeitsteuerungsbefehls] durch das UE

zum Anzeigen einer Vorverlegung [eines eines Fortschritts] Übertragungszeitpunkts des Uplink- Unterrahmens

in Bezug Übertragungszeitpunkt;

auf

einen

aktuellen

Übertragen eines vorherigen Uplink- Unterrahmens durch das UE, auf den der aktuelle Übertragungszeitpunkt angewendet wird; und

3.3

when the previous uplink subframe is overlapped with the uplink subframe

wenn Unterrahmen mit

der

vorherige

Uplinkdem Uplinkdue to the advance of the transmission timing of the uplink subframe,

aufgrund

Unterrahmen der Vorverlegung [des Fortschritts] des Übertragungszeitpunkts des Uplink- Unterrahmens überlappt,

3.3.1

3.3.2

3.3.3

3.3.4

transmitting, by the UE, a part of the uplink subframe

Übertragen eines Teils des Uplink- Unterrahmens durch das UE,

that is next to the overlapped part of the uplink subframe,

der sich neben dem überlappten Teil des Uplink-Unterrahmens befindet,

without transmitting the overlapped part,

ohne den überlappten Teil übertragen,

zu

wherein the overlapped part of the uplink subframe includes at least a part of a cyclic prefix of a starting symbol of the uplink subframe.

wobei der überlappte Teil des Uplink- Unterrahmens mindestens einen Teil zyklischen Präfixes eines eines Startsymbols Uplinkdes Unterrahmens enthält.

Der ebenfalls angegriffene nebengeordnete Patentanspruch 8 ist auf ein

Benutzergerät gerichtet. Anspruch 8 wiederholt

im Wesentlichen die

Verfahrensmerkmale des Anspruchs 1 als

funktionale Merkmale des

Benutzergeräts und dessen Komponenten, wie die Gegenüberstellung der

Ansprüche 1 und 8 in der Verfahrenssprache Englisch zeigt (Unterschiede durch

den Senat hervorgehoben):

Anspruch 8

Anspruch 1

A user equipment (710) configured to perform communication [1.2] by using an uplink subframe

A method of transmitting, [1.3] an uplink subframe

including a plurality of symbols,

including a plurality of symbols

in a cellular mobile system

in a cellular mobile communication system,

by user equipment, UE,

wherein each symbol includes a cyclic prefix and a data part,

wherein each symbol includes a cyclic prefix and a data part,

the user equipment comprising:

the method comprising:

1

1.1

1.2

1.3

3

a wireless communication unit (712) configured to

3.1

receive a timing adjustment command

receiving, by adjustment command

the UE, a

timing

3.1.1

3.1.2

3.2

indicating an advance of a the uplink

timing of

for transmission subframe

indicating an advance of a the uplink

timing of

for transmission subframe

relative timing,

to a current

transmission

relative timing;

to a current

transmission

transmitting, by the UE, a previous uplink subframe to which the current transmission timing is applied; and

the current

to transmit a previous uplink subframe to which transmission timing is applied and to transmit the uplink subframe according to the timing adjustment command; and

a subframe generating unit configured the uplink subframe, to generate wherein

3.3

when the previous uplink subframe is overlapped with the uplink subframe due to the advance of the transmission timing of the uplink subframe,

when the previous uplink subframe is overlapped with the uplink subframe due to the advance of the transmission timing of the uplink subframe,

the wireless communication unit (712) is configured to

3.3.1

transmit a part of the uplink subframe

transmitting, by the UE, a part of the uplink subframe

3.3.2

3.3.3

3.3.4

that is next to the overlapped part of the uplink subframe,

that is next to the overlapped part of the uplink subframe,

without transmitting the overlapped part,

without transmitting the overlapped part,

wherein the overlapped part of the uplink subframe includes at least a part of a cyclic prefix of a starting symbol of the uplink subframe.

wherein the overlapped part of the uplink subframe includes at least a part of a cyclic prefix of a starting symbol of the uplink subframe.

Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen

(vorgelegt als Anlage NK2) die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in der

erteilten Fassung sei unzulässig erweitert durch die im Verfahrensanspruch 1

aufgenommenen Formulierungen bei den Merkmalsgruppen 3.1 und 3.3 sowie dem

Merkmal 3.2, die nicht in der ursprünglichen Anmeldung enthalten gewesen seien.

Dies gelte gleichermaßen für den Patentanspruch 8; auch die Unteransprüche 2

und 9 sowie 3 und 10 seien unzulässig geändert worden.

Außerdem seien die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 hinsichtlich des Merkmals

3.1 und der Merkmalsgruppe 3.3 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann sie ausführen könne.

Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf

folgende Dokumente:

NK7

IPWireless et al: Tdoc R1-074935 - „Operation of Half Duplex“; 3GPP

TSG RAN WG1#51, Jeju, Südkorea, November 2007

NK8

IPWireless et al: Tdoc R1-075018 - „Configuration of shortened

regions“; 3GPP TSG RAN WG1#51, Jeju, Südkorea, November 2007

NK9

Mitsubishi Electric et al: R1-051096 - „Idle period and frame designs

for half duplex communications“; TSG RAN WG1, San Diego, USA,

NK10

NK10a

NK11

NK12

Oktober 2005

3GPP TS 36.213 V8.1.0 (2007-11) – Physical layer procedures

3GPP TS 36.211 V8.1.0 (2007-11) – Physical Channels and

Modulation

WO 2007/073701 A1

WO 2007/024558 A1

Sie meint, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Druckschriften

NK10/NK10a neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Jedenfalls beruhe er

aufgrund der Zusammenschau der Druckschriften NK10/NK10a mit der NK11 oder

der NK12 oder in Verbindung mit Fachwissen, belegt durch die NK9, nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. Aus den gleichen Gründen seien auch der unabhängige

Patentanspruch 8 sowie die Unteransprüche nicht patentfähig. Zu den

Nichtigkeitsgründen führt die Klägerin im Einzelnen näher aus.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. März 2022 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 079 267 im Umfang der Patentansprüche 1, 2,

3, 4, 5, 7 sowie 8, 9, 10, 11, 12, 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass der

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung weder unzulässig erweitert

noch nicht ausführbar offenbart und darüber hinaus patentfähig sei. Denn keine der

von der Klägerin angeführten Druckschriften würde den Gegenstand des

Streitpatents neuheitsschädlich vorwegnehmen oder eine fehlende erfinderische

Tätigkeit begründen können. Hierzu führt die Beklagte im Einzelnen weiter aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung,

nicht ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend

gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 lit. a), b), c), Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des

Streitpatents im angegriffenen Umfang sowohl als ausführbar offenbart und als

patentfähig erweist und auch nicht unzulässig erweitert worden ist, mithin

rechtsbeständig ist.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Anpassung des senderseitigen

Übertragungszeitpunktes bei der kontinuierlichen Übertragung von Datenpaketen,

ein Verfahren zur kontinuierlichen Übertragung von Datenpaketen sowie eine

entsprechende Mobilstation (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0001 i. V. m. 0037 ff).

Dabei geht das Streitpatent von einem orthogonalen Frequenzmultiplexverfahren

(Orthogonal Frequency Division Multiplexing, OFDM) in Funkzugangssystemen

aus. Hierzu erläutert das Streitpatent zunächst Grundlagen des orthogonalen

Frequenzmultiplexverfahrens, welches mehrere orthogonale Träger

zur

Datenübertragung verwende. Dabei werde ein Datenstrom mit hoher Datenrate in

eine Anzahl Teildatenströme mit niedriger Datenrate aufgeteilt, die gleichzeitig unter

Verwendung einer Mehrzahl von Trägern (die als „sub-carrier“ bezeichnet werden)

übertragen würden. Obwohl sich die Frequenzkomponenten der Träger

überlappten, könnten die einzelnen Signale beim Empfänger unterschieden

werden, da die Träger orthogonal seien. Die Mehrzahl paralleler Datenströme werde

dabei durch einen Seriell-nach-parallel-Wandler aus dem Datenstrom mit hoher

Datenrate erzeugt und die parallelen Teildatenströme zur Empfängerseite

übertragen. Mit Hilfe von Mehrfachzugangsverfahren (Orthogonal Frequency

Division Multiple Access, OFDMA) könnten einzelne oder mehrere orthogonale

Subträger unterschiedlichen Nutzern zugewiesen werden. Als Beispiel für ein

OFDMA-Schema nennt das Streitpatent SC-FDMA (Single Carrier Frequency

Division Multiple Access) (Abs. 0002 bis 0007, 0030).

Der linke Bereich der Figur 2 des Streitpatents zeigt den Zusammenhang zwischen

Unterrahmen

(subframe), Symbolen

(symbol) und dem Start-

bzw.

Übertragungszeitpunkt (start timing bzw. transmission timing). Der Unterrahmen

umfasst eine definierte Zahl an Symbolen, bspw. OFDM-Symbolen (OFDM symbol),

wobei jedes Symbol mit einem einleitenden zyklischen Präfix (cyclic prefix, CP)

beginnt. Dieses Präfix soll als Schutzintervall (guard interval) die Störung zwischen

aufeinanderfolgenden Symbolen verhindern, die aufgrund einer unterschiedlichen

Verzögerung (multipath delay spread) der parallel genutzten Kanäle (sub-carrier)

und/oder aufgrund von Frequenzunterschieden zwischen den Oszillatoren der

Mobil- und der Basisstation entstehen kann (Abs. 0004, 0012, 0031, 0032, 0058):

[Fig. 2; farbliche Hervorhebungen und

Bezeichnungen durch den Senat ergänzt]

Figur 2 des Streitpatents zeigt zudem im mittleren und rechten Teil der Abbildung –

am Beispiel einer nicht-kontinuierlichen Übertragung – einen Zeitanpassungsbefehl

(subframe start timing adjustment command) und das zugehörige Vorverlegen des

Startzeitpunkts für den (darauffolgenden) Unterrahmen (subframe start timing).

Das Streitpatent geht davon aus, dass es bei einer Anpassung des

Übertragungszeitpunkts (transmission timing) zu Kollisionsproblemen kommen

könne. Falls die Übertragungsseite kontinuierlich Pakete übermittele, könnten zwei

aufeinander folgende Pakete (continuous packets) kollidieren bzw. überlappen,

wenn der Übertragungszeitpunkt vorverlegt (advanced) werde, d.h. wenn während

einer kontinuierlichen Übertragung von Paketen die Benutzereinheit von der

Basisstation einen Anpassungsbefehl (transmission timing adjustment command)

zur Vorverlegung des Startzeitpunkts der Übertragung erhalte und ausführe (Abs.

0008, 0037-0039). Dieser Fall der zeitlichen Überlappung aufgrund eines

Anpassungsbefehls zum Vorverlegen des Startzeitpunkts der Übertragung bei einer

kontinuierlichen Übertragung ist im folgenden Ausschnitt der Figur 3 des

Streitpatents dargestellt:

[aus Fig. 3; farbliche Hervorhebung durch den Senat ergänzt]

Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur

Anpassung des Übertragungszeitpunkts auf der Senderseite bereitzustellen,

welches dazu eingerichtet ist, eine Verschlechterung der Empfangsqualität zu

verhindern und die Empfangskomplexität zu minimieren, wenn die Senderseite den

Übertragungszeitpunkt bei einer drahtlosen Datenübertragung ändert, bei der

zyklische Präfixe zum Verhindern einer Verschlechterung der Empfangsqualität

durch Effekte der Mehrfachpfad-Technologie (delay spread, timing misalignment)

verwendet werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0012). Außerdem sollen ein

Verfahren zur kontinuierlichen Übermittlung von Paketen unter Verwendung des

Verfahrens zur Anpassung des Übertragungszeitpunkts sowie eine Mobilstation

bereitgestellt werden, auf die das Verfahren zur kontinuierlichen Übermittlung von

Paketen angewandt wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0013, 0014).

Diese Aufgabenstellung richtet sich an einen Fachmann, der als Ingenieur mit

einem universitären Abschluss (Diplom oder Master) der Fachrichtung Elektro- oder

Nachrichtentechnik über eine mehrjährige Berufserfahrung sowie einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiet der

drahtlosen Kommunikationsverfahren

und -protokolle verfügt. Bei diesem Fachmann werden Kenntnisse der vor dem

Prioritätszeitpunkt

geltenden

einschlägigen Normen,

Standards

und

Standardisierungsbemühungen als bekannt vorausgesetzt.

2.

Die Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 bedürfen der Erläuterung.

Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zum Übertragen eines Uplink-

Unterrahmens (uplink subframe) (Merkmal 1) durch ein Benutzergerät (user

equipment, UE) (Merkmal 1.3) in einem zellularen Mobilkommunikationssystem

(cellular mobile communication system) (Merkmal 1.2) gerichtet. Die Angabe

„Uplink“ bezeichnet eine Datenübertragung vom Benutzergerät an einen

Netzwerkknoten (network node), bspw. an eine Basisstation (Base Station, BS) (vgl.

Streitpatent, Abs. 0060). Der Uplink-Unterrahmen enthält nach Merkmal 1.1 eine

Mehrzahl von Symbolen (plurality of symbols). In Merkmal 2 ist definiert, dass jedes

Symbol (symbol) ein zyklisches Präfix (cyclic prefix / CP) und einen Datenteil (data

part) umfasst.

Über die Darstellung in Figur 2 hinaus definiert das Streitpatent den Begriff „Uplink-

Unterrahmen“ (uplink subframe) nicht. Ein „Rahmen“ (frame) bezeichnet in der

digitalen Übertragungstechnik und Nachrichtentechnik üblicherweise eine Einheit

der Datenübertragung (vgl. bspw. en.wikipedia.org: Frame (networking); NK10a,

Seite 10, Kap. 4 und 4.1). Bei der Paketvermittlung ist der Rahmen ein Container

für ein Datenpaket des Netzwerks, der neben den Nutzdaten weitere Protokoll- und

ggf. Synchronisierungs-Informationen enthält.

Auch der Begriff „Symbol“ (symbol) ist im Streitpatent über die Darstellung in Figur 2

hinaus nicht näher definiert. Es wird nur darauf verwiesen, dass der Begriff „Symbol“

OFDM- und SC-FDMA-Symbole umfassen soll (vgl. Streitpatent, Abs. 0030; NK10a,

Seite 10, letzter Satz); das Streitpatent ist aber nicht auf diese beschränkt. Als

„Symbol“

(symbol) wird

in

der

digitalen Übertragungstechnik

und

Nachrichtentechnik üblicherweise die jeweilige Zeicheneinheit zur Übertragung des

Informationsgehaltes

bezeichnet

(vgl.

bspw.

de.wikipedia.org:

Symbol

(Nachrichtentechnik)).

Das Streitpatent verwendet im Zusammenhang mit der Übertragung der Daten auch

den Begriff „Pakete“ (packets) (vgl. bspw. Titel und Beschreibung zu Figuren 2, 3,

5, 6 und 8). Mit der Übertragung von „Paketen“ nimmt das Streitpatent implizit auf

Datenpakete (im Sinne von Paketvermittlung / packet switching) in Abgrenzung zur

übertragenen Information Bezug. Der Begriff „Pakete“ selbst ist in der Anmeldung

nicht definiert und wird daher vom Fachmann als allgemeiner Oberbegriff für die

übertragenen Dateneinheiten – unabhängig von einer bestimmten Technologie oder

Protokollebene – verstanden.

Wie aus der Problembeschreibung in Absatz 0012 des Streitpatents folgt, dient das

zyklische Präfix (cyclic prefix) dazu, die Verschlechterung der Empfangsqualität zu

verhindern, die

in drahtlosen Kommunikationssystemen aufgrund der

Ausbreitungsverzögerung oder durch nicht angepasste Zeitgeber verursacht wird (a

cyclic prefix (CP) for preventing deterioration in reception performance due to delay

spread or timing misalignment). Die in Absatz 0012 genannten Effekte (delay

spread; timing misalignment) können zu Intersymbolinterferenzen führen, da es

durch sie bei der Übertragung zu einer (teilweisen) Überlagerung von Symbolen

kommen kann. Das jeweilige Präfix dient üblicherweise (unter anderem) als

Schutzintervall (guard interval), das die Symbole voneinander trennt und die

Intersymbolinterferenz verringern kann (vgl. Abs. 0004 i. V. m. 0012).

Damit beschreibt das Streitpatent die gebräuchliche Verwendung eines „Präfix“, wie

sie dem Fachmann auf dem Gebiet der digitalen Übertragungstechnik und der

Nachrichtentechnik vertraut ist.

Das Verfahren umfasst nach Merkmal 3.1

das Empfangen eines

Zeitanpassungsbefehls (timing adjustment command) durch das Benutzergerät, der

angibt, einen Übertragungszeitpunkt des Uplink-Unterrahmens in Bezug auf einen

aktuell

geltenden Übertragungszeitpunkt

(current

transmission

timing)

vorzuverlegen (Merkmale 3.1.1, 3.1.2). Dabei wird auf den vorherigen Uplink-

Unterrahmen (noch) der aktuell geltende Übertragungszeitpunkt angewendet

(Merkmal 3.2).

Als Übertragungszeitpunkt („transmission timing“, auch als „start timing“ bezeichnet)

ist im Kontext des Streitpatents aus fachmännischer Sicht der Startzeitpunkt der

Übertragung des jeweiligen Datenpakets, bspw. eines Unterrahmens, zu verstehen,

soweit das Streitpatent auf die Übertragung eines bestimmten Symbols oder

Unterrahmens Bezug nimmt. Der Zeitanpassungsbefehl bezieht sich damit auf die

Anpassung des Startzeitpunkts, beginnend mit der darauf folgenden Übertragung.

Allgemein versteht der Fachmann den – auch in der deutschsprachigen

Fachliteratur verwendeten Begriff - „Timing“ im Sinne einer „Zeiteinteilung“ oder

„Zeitplanung“, denn der Startzeitpunkt

für die Übertragung eines Uplink-

Unterrahmens ist durch die Ressourcenzuweisung für die Uplink-Übertragung und

die vorgegebene Struktur der Datenpakete (Symbol, Unterrahmen) bestimmt und

beschreibt auch die (geplanten) Zeitpunkte, an denen jeweils die Übertragung der

Unterrahmen bei einer kontinuierlichen Übertragung starten (vgl. Fig. 2, 3). Die

Kenntnis dieser Zeitbeziehungen

ist dem Fachwissen zuzurechnen, wie

beispielsweise der als Dokument NK10 bzw. NK10a vorgelegte LTE-Standard

verdeutlicht (vgl. NK10, S. 7, Abschnitt 4.2.4 i. V. m. NK10a, S. 9, Fig. 4.1-1). Damit

gilt für den als „vorherigen Uplink-Unterrahmen“ bezeichneten Unterrahmen der

„aktuelle Übertragungszeitpunkt“ (current transmission timing) und für den „Uplink-

Unterrahmen“, welcher den als nächstes zu übertragenden Unterrahmen

bezeichnet, gilt der angepasste, vorverlegte Startzeitpunkt.

Nach Merkmal 3.3 überlappt der „vorherige Uplink-Unterrahmen“ (previous uplink

subframe) mit dem als „Uplink-Unterrahmen“ (uplink subframe) bezeichneten

folgenden Unterrahmen aufgrund der Vorverlegung des Übertragungszeitpunkts für

diesen „Uplink-Unterrahmen“, sofern es sich um eine kontinuierliche Übertragung

handelt, wie sie bspw. in Figur 3 dargestellt ist. In diesem Fall wird nach den

Merkmalen 3.3.1 und 3.3.2 nur derjenige Teil des (nächsten) Uplink-Unterrahmens

durch das Benutzergerät übertragen, der sich neben (next to) dem überlappten Teil

des Uplink-Unterrahmens befindet, ohne nach Merkmal 3.3.3 den überlappten Teil

zu übertragen, wobei der Fachmann im Kontext des Streitpatents den Begriff „next

to“ nicht als räumliche Beziehung sondern als Bezugnahme auf den (zeitlich)

nachfolgenden und damit nächsten Teil versteht (vgl. u. a. Fig. 8 mit Beschreibung).

Auch eine Bezugnahme auf eine (parallele) Übertragung in einem anderen

Subträger, welche die Klägerin in Figur 8 zu erkennen glaubt, lässt sich aus der

Formulierung des Merkmals 3.3.3 („next to“) nicht ableiten, da sich das Streitpatent

allein mit zeitlichen Beziehungen zwischen zeitlich aufeinander

folgenden

Unterrahmen bei der Uplink-Übertragung befasst. Aus den Merkmalen 3.3.1 bis

3.3.3 folgt damit, dass nur der Teil dieses Uplink-Unterrahmens übertragen wird,

der sich an den überlappenden Teil anschließt. Dabei enthält nach Merkmal 3.3.4

der gemäß Merkmal 3.3.3 nicht übertragene, überlappte Teil dieses Uplink-

Unterrahmens mindestens einen Teil des zyklischen Präfixes des Startsymbols

dieses Uplink-Unterrahmens. Das „Startsymbol“ ist dabei als das erste Symbol des

jeweiligen Uplink-Unterrahmens zu verstehen. Dieser Fall ist schematisch in Figur 8

des Streitpatents aus Sicht der Empfangsseite dargestellt:

[Fig. 8]

Die Ausführungen zu Anspruch 1 gelten in gleicher Weise für die funktionalen

Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 8.

II.

1.

Zur Frage der unzulässigen Erweiterung

Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer

ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Denn eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Offenbarung ist nur dann

gegeben, wenn eine Änderung gegenüber

dem

vorliegt, was der

Durchschnittsfachmann der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldeunterlagen als

offenbart entnimmt (vgl. BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer; GRUR 1992, 157

– Frachtcontainer; GRUR 2005, 1023 – Einkaufswagen II; Schulte, PatG, 11. Aufl.,

§ 21, Rn. 54).

1.1 Merkmalsgruppe 3.1 des Patentanspruchs 1

In den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (Anlage NK 2) werden nach

Auffassung der Klägerin die Ausdrücke „an advance of a transmission timing“

(Merkmal 3.1.1) und „relative to a current transmission timing“ (Merkmal 3.1.2) nicht

verwendet. Auch Seite 3, Zeilen 3 bis 7 sowie Seite 8, Zeile 30 bis Seite 9, Zeile 5

der Anmeldung offenbarten jeweils nicht, dass der neue Übertragungszeitpunkt

gegenüber dem alten Übertragungszeitpunkt vorverlegt werde.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Die Ursprungsanmeldung führt die Zusammenhänge zwischen Unterrahmen

(subframe), Symbolen (symbol), zyklischem Präfix (cyclic prefix) und Startzeitpunkt

(subframe start timing) im Zusammenhang mit Figur 2 ein. Diese Definitionen gelten

in gleicher Weise für die weiteren Abbildungen, insbesondere auch für die Figuren

3 und 8, welche auf den gleichen Datenstrukturen und Zeitbeziehungen zwischen

den Datenelementen basieren. Beide von der Klägerin angeführten Formulierungen

ergeben sich daher für den Fachmann aus Figur 8 in Verbindung mit den zu Figur

2 beschriebenen Zusammenhängen zwischen Unterrahmen, Symbolen, zyklischem

Präfix und Startzeitpunkt sowie der Problembeschreibung auf Seite 3, Zeilen 3 bis

7 und Seite 8, Zeile 30 bis Seite 9, Zeile 5 der ursprünglichen Anmeldung. Diesen

Textstellen

ist

zu entnehmen, dass die betrachtete Anpassung des

Übertragungszeitpunkts des Unterrahmens eine Vorverlegung dieses Zeitpunkts ist.

Bei einer Verzögerung des Übertragungszeitpunkts, also bei der Verschiebung auf

einen späteren Zeitpunkt, tritt das im Streitpatent adressierte Problem dagegen

nicht auf. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Darstellung der Überlappung

einschließlich der Markierungen, welche die

jeweiligen Startzeitpunkte der

Subframes bezeichnen, in den Figuren 3, 4 und 8 anders zu verstehen ist als in

Figur 2, auch wenn die Startzeitpunkte und deren Anpassungen in diesen

Zeichnungen nicht durchgängig beschriftet sind.

Die beschriebene Problemstellung spricht zwar allgemein von Paketen (packet

transmission timing) (vgl. Seite 3, Zeilen 3 bis 7) und nicht von Unterrahmen

(subframes). Der Zusammenhang zwischen einer „unit of packet transmission

times“ und einer „unit of subframes“ ergibt sich jedoch aus Seite 8, Zeilen 11 bis 17,

der Anmeldung. Zudem entnimmt der Fachmann unter anderem dem Beispiel nach

Figur 8 in Verbindung mit Figur 2, dass die Datenpakete als Unterrahmen

(subframes) gegliedert sein können. Für den Fall der Überlappung nimmt die

zugehörige Beschreibung zu Figur 8 jeweils Bezug auf das nächste bzw. das

vorhergehende OFDM Symbol (OFDM symbol), das wiederum einleitend in Figur 2

als Teil der Unterrahmen (subframe) dargestellt ist und ein zyklisches Präfix (cyclic

prefix / CP) umfasst:

[Fig. 2; farbliche Hervorhebung durch den Senat]

Ergänzend dazu stellen auch die ursprünglich eingereichten Patentansprüche auf

„Unterrahmen“ (subframes) ab und sind ebenfalls im Zusammenhang mit der

Darstellung

in Figur 8

in Verbindung mit der Erläuterung der einzelnen

Darstellungselemente in Figur 2 zu verstehen.

Es trifft zwar zu, dass zu den Figuren 5 bis 8 ein Vorverlegen (an advance of a

transmission timing) gemäß Merkmal 3.1.1 nicht explizit als eine Anpassung des

Übertragungszeitpunkts (adjustment of the transmission timing) bezeichnet wird,

sondern nur in Figur 2 dargestellt und nur zu Figur 3 im Kontext einer

kontinuierlichen Übertragung explizit beschrieben ist

(vgl. die ursprüngliche

Beschreibung, Seite 8, Zeile 30 bis Seite 9, Zeile 5). Jedoch ist aus dem

Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass es sich bei der jeweils betrachteten

Anpassung

(adjustment) des Übertragungszeitpunkts um ein Vorverlegen

(advance) im Sinne der oben genannten Problemstellung nach Seite 3, Zeilen 10

bis 17, handeln muss, da es sonst zu keiner Überlappung kommen kann. Im Übrigen

bezeichnen die ursprünglichen Ansprüche 9 und 10 das Vorverlegen des

Übertragungszeitpunktes als Anpassen des Übertragungszeitpunktes.

Ein solches Vorverlegen des Startzeitpunkts (if packet transmission timing is

advanced…) steht zudem zwangsläufig in Bezug zu einem zuvor geltenden

Startzeitpunkt für die Übertragung (current transmission timing), womit die Angabe

des neuen, vorverlegten Startzeitpunkts relativ zu dem, zum Zeitpunkt des

Anpassungsbefehls geltenden, aktuellen Startzeitpunkt erfolgt (relative to a current

transmission

timing), wie dies bspw. durch den Pfeil

in Figur 2 der

Anmeldeunterlagen verdeutlicht ist.

1.2 Merkmal 3.2 des Patentanspruchs 1

Der Begriff eines „vorherigen Uplink-Unterrahmens“ (previous uplink subframe)

findet sich nach Auffassung der Klägerin an keiner Stelle der ursprünglichen

Unterlagen. Auch

finde sich darin kein Hinweis auf einen

„aktuellen

Übertragungszeitpunkt“ (current transmission timing).

Es trifft zwar zu, dass sich die genannten Formulierungen nicht wörtlich in der

Ursprungsanmeldung finden, wobei in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 8

zumindest von einem „vorherigen Unterrahmen“ (previous subframe) die Rede ist,

und dass die Beschreibung zu Figur 8 (nur) auf das vorausgehende und das

nächste Symbol Bezug nimmt. Dies ist jedoch wiederum im Zusammenhang mit der

einleitenden Darstellung des Zusammenhangs zwischen Unterrahmen und

Symbolen in Figur 2 sowie der dortigen Bezugnahme des Anpassungsbefehls auf

den Übertragungsbeginn des Unterrahmens zu sehen. Der Figur 2 ist insbesondere

der Zusammenhang zwischen Symbol (symbol) und Unterrahmen (subframe) zu

entnehmen. Aus Seite 8, Zeilen 11 bis 17, ergibt sich weiter der Zusammenhang

zwischen einer „unit of packet transmission times“ und einer „unit of subframes“.

Damit entnimmt der Fachmann der Figur 8 in Verbindung mit der Figur 2 und der

jeweils

zugehörigen Beschreibung

zweifelsfrei, dass

zwischen einem

Übertragungszeitpunkt vor und nach dem Befehl zur Anpassung des

Übertragungszeitpunkts unterschieden wird und, dass vor und nach diesem Befehl

der jeweils geltende Übertragungszeitpunkt auf den zur Übertragung anstehenden

Unterrahmen angewandt wird, wobei aufgrund der Beziehung zwischen

Unterrahmen und Symbolen mit dem ersten bzw. letzten Symbol des jeweiligen

Unterrahmens zwangsläufig auch der entsprechende

folgende bzw. der

vorangehende Unterrahmen betroffen ist.

Der „aktuelle“ Übertragungszeitpunkt (Merkmal 3.2: …current transmission timing)

ist dabei als sprachliche Unterscheidung zu dem auf einen Anpassungsbefehl

folgenden verschobenen Übertragungszeitpunkt zu verstehen, wie er sich aus den

Figuren 2, 5 und 6 ergibt. Mit dem Begriff wird auf die Merkmalsgruppe 3.1 Bezug

genommen, der zu entnehmen ist, dass es sich dabei um den Zeitpunkt handelt,

relativ zu dem die Vorverlegung durch den Zeitanpassungsbefehl gegenüber der

Beibehaltung der bestehenden Zeitbedingungen erfolgt (Merkmal 3.1.2: relative to

a current transmission timing). Ebenso ist der „vorherige“ Uplink-Unterrahmen, für

den der aktuelle Startzeitpunkt gilt und relativ zu dem die Anpassung erfolgt

(Merkmal 3.2: a previous uplink subframe to which the current transmission timing

is applied), zweifelsfrei als Abgrenzung zu dem zur Übertragung anstehenden

Unterrahmen zu verstehen, da der Befehl nach Merkmal 3.1 und 3.1.1 nicht

rückwirkend erfolgen kann (Merkmale 3.1.1: …indicating an advance of a

transmission timing of the uplink subframe). Dieser zur Übertragung anstehende

Unterrahmen wird in Anspruch 1 in Abgrenzung zum „vorherigen Uplink-

Unterrahmen“ (previous uplink subframe) durchgängig (nur) als der „Uplink-

Unterrahmen“ bezeichnet.

1.3 Merkmalsgruppe 3.3 des Patentanspruchs 1

In den ursprünglichen Unterlagen ist nach Auffassung der Klägerin keine Rede von

einem Teil des Uplink-Unterrahmens, der sich „neben“ dem überlappten Teil des

Uplink-Unterrahmens befinde (a part of the uplink subframe that is next to the

overlapped part of the uplink subframe).

Zwar findet sich diese Formulierung nicht wörtlich in der Ursprungsanmeldung. Wie

bereits im Rahmen der Auslegung dargelegt, ist aber offensichtlich, dass im Kontext

des Streitpatents bzw. der ursprünglichen Unterlagen „next to“ nicht als räumliche

Beziehung verstanden werden kann, da sich das Streitpatent ebenso wie die

ursprünglichen Unterlagen allein mit zeitlichen Beziehungen zwischen aufeinander

folgenden Unterrahmen bei der Uplink-Übertragung befassen. Dabei wird in Figur 8

der ursprünglichen Unterlagen deutlich, dass anhand des Bereichs der

Überlappung (collision part) des betrachteten (aktuellen) Unterrahmens (uplink

subframe) und des vorausgehenden Unterrahmens (previous uplink subframe) für

den aktuellen Unterrahmen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Teilen

unterschieden wird, von dem der erste, hervorgehobene Teil als nicht übertragen

(not transmitted) gekennzeichnet ist.

[ursprüngliche Unterlagen, Anlage NK02, Fig. 8]

Der Fachmann entnimmt daher der Figur 8 der ursprünglichen Unterlagen einen zu

übertragenden „nächsten“ Teil des Unterrahmens, der auf den überlappenden, nicht

übertragenen Teil dieses Unterrahmens folgt. Dies ergibt sich auch implizit aus der

Aussage des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, nach dem der an die

Zeitanpassung angepasste (nächste) Unterrahmen den mit dem vorausgehenden

Unterrahmen überlappenden Teil nicht umfasst, also dieser überlappende Teil nicht

übertragen wird.

1.4

Patentanspruch 8

Aufgrund der funktionalen Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 8, die den

Verfahrensmerkmalen des Anspruchs 1 entsprechen, gelten die Ausführungen zu

Anspruch 1 für Anspruch 8 in gleicher Weise.

1.5

Abhängige Patentansprüche

In den ursprünglichen Unterlagen findet sich nach Auffassung der Klägerin keine

Offenbarung, wonach der übertragene vorherige Uplink-Unterrahmen ein

vollständiger Unterrahmen

(complete subframe)

im Sinne der erteilten

Patentansprüche 2 und 9 ist. Auch fehle in den ursprünglichen Unterlagen jeglicher

Hinweis auf eine vorbestimmte Schrittgröße (predetermined step size) im Sinne der

Patentansprüche 3 und 10.

Auch dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

Eine vollständige Übertragung des zuletzt vor der Anpassung des

Übertragungszeitpunkts übertragenen Unterrahmens (complete subframe) ist

nämlich den ursprünglichen Unterlagen in Figur 8 in Verbindung mit Figur 2 zu

entnehmen (vgl. die Darstellung der Symbole

im Bereich zwischen den

Markierungen des jeweiligen Übertragungszeitpunkts in Figur 8, der nach Figur 2

einen Unterrahmen darstellt). Dass die Möglichkeit verworfen wird, diesen

(vorherigen) Unterrahmen teilweise nicht zu übertragen, ist zu Figur 4 beschrieben

(vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 9, Zeilen 12 bis 24). Es trifft zwar zu, dass

sich die Beschreibung zu den Figuren 4 und 8 jeweils nur auf das erste bzw. letzte

Symbol zweier Pakete bezieht und den Unterrahmen nicht explizit erwähnt. Jedoch

stellt Figur 8 die Symbole vor der Zeitanpassung, im Unterschied zum ersten

Symbol nach der Zeitanpassung, als vollständige Symbole dar. Die zwischen einem

ersten und einem darauffolgenden Übertragungszeitpunkt

liegenden Symbole

bilden entsprechend der Beschreibung zu Figur 2 wiederum einen Unterrahmen.

Eine vorbestimmte Schrittgröße (predetermined step size) folgt aus Seite 8, Zeilen

3 bis 17 der ursprünglichen Beschreibung (the base station can advance … the

transmission timing of each mobile station by one or more predetermined steps …

advancing … the subframe by one or more steps on a time axis). Im Übrigen werden

in

Mobilfunksystemen

selbstverständlich

nur

vorbestimmte,

den

Kommunikationspartnern bekannte, Schrittgrößen zur Verschiebung des

Startzeitpunkts einer Übertragung verwendet (NK10, S. 7, Kap. 4.2.4 i. V. m.

NK10a, S. 9, Kap. 4, Satz 1).

1.6

Figuren 6 und 8

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht schließlich kein Widerspruch

zwischen Figur 8 und Figur 6 der ursprünglichen Unterlagen, so dass diese Figuren

(in Bezug auf die Merkmalsgruppe 3.1) eine eindeutige Ursprungsoffenbarung der

Anspruchsmerkmale nicht in Frage stellen. Denn die Beschreibung zu Figur 6 trifft

keine Aussage dazu, welche Daten im Falle der Kollision bzw. Überlappung von

Unterrahmen übertragen oder weggelassen werden, sondern beschreibt allgemein

das notwendige Erzeugen und Einfügen des zu übertragenden Präfixes – unter

Berücksichtigung des Anpassungsbefehls – für ein nächstes Symbol. Die

Beschreibung zu Figur 8 erläutert dann, welcher Teil von welchem Unterrahmen

(subframe) nicht übertragen wird, wobei auf zwei überlappende (Daten-)Pakete

Bezug genommen wird. Zwar bezieht sich die Beschreibung der Figur 6 nur auf

Symbole (a next symbol), nicht auf Unterrahmen. Aus der Beschreibung dieser

Figur im Zusammenhang mit Seite 8, Zeilen 11 bis 17 der Anmeldung (und den

urspr. Ansprüchen 1 und 2) ergibt sich aber, dass sich ein „start timing adjustment“-

Befehl auf die Übertragung eines nächsten Unterrahmens (subframe) bezieht und

dieser wiederum aus Symbolen aufgebaut ist (vgl. Figuren 2, 3, 8 i. V. m. Seite 3,

Zeile 25 bis Seite 4, Zeile 3).

Figur 8 zeigt (wie auch Figur 4), entgegen der Auffassung der Klägerin, keine

Datenpakete auf unterschiedlichen Subträgern und stellt damit eine eindeutige

Ursprungsoffenbarung der Anspruchsmerkmale ebenfalls nicht in Frage. So ist in

keiner der Darstellungen des Streitpatents eine vertikale Achse dargestellt oder in

der zugehörigen Beschreibung erwähnt. Vielmehr wird im Gesamtkontext des

Streitpatents ausschließlich die zeitliche Abfolge der Unterrahmen thematisiert. Die

versetzte Darstellung von vorhergehendem und aktuellem Unterrahmen in Figur 8

ist daher dem Ziel geschuldet, die Zugehörigkeit des jeweils zu übertragenen bzw.

nicht zu übertragenen Teils des vorhergehenden und aktuellen Unterrahmens für

den Überlappungsbereich der beiden Unterrahmen graphisch nachvollziehbar

darzustellen. Daher erkennt der Fachmann zweifelsfrei, in welchem Verhältnis die

Datenpakete zueinander stehen. Dafür, dass Figur 8 Datenpakete auf

unterschiedlichen Subträgern zeigt,

findet sich dagegen im Streitpatent kein

Hinweis.

2.

Zur Frage der Ausführbarkeit

Der Gegenstand des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann ihn ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 lit. b) EPÜ).

2.1 Merkmalsgruppe 3.1

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich dem Fachmann nicht erschließt, wie

ein Fortschritt eines Übertragungszeitpunkts des Uplink-Unterrahmens in Bezug auf

einen aktuellen Übertragungszeitpunkt angezeigt werden kann.

Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen.

Das Merkmal 3.1 nimmt Bezug auf den Anpassungsbefehl zur Anpassung des

Übertragungszeitpunkts. Die Kenntnis der Zeitbeziehungen und Datenstrukturen

(Unterrahmen, Symbole, Präfix)

ist dem Fachwissen zuzurechnen, wie

beispielsweise der als Anlagen NK10 und NK10a vorgelegte LTE-Standard

verdeutlicht (vgl. NK10, S. 7, Kap. 4.2.4 i. V. m. NK10a, S. 9, Kap. 4 und 4.1,

Fig. 4.1-1). Wie die zeitliche Anpassung (adjustment) angegeben wird, ist in den

Abschnitten 0033 und 0034 des Streitpatents beschrieben. Bei dem Begriff

„Fortschritt“ in der deutschen Übersetzung des Merkmals handelt es sich im Kontext

des Streitpatents um eine unpassende Übersetzung des Begriffs „advance“ (vgl.

Merkmal 3.1.1 in der Verfahrenssprache Englisch: „...for indicating an advance of a

transmission timing of the uplink subframe“), da das Streitpatent nur eine

Verschiebung des Startzeitpunkts in Richtung eines früheren Zeitpunkts näher

betrachtet, wie sie anhand des Pfeils in Figur 2 oder anhand der Überlappung in

den Figuren 3, 4 und 8 verdeutlicht ist.

2.2 Merkmalsgruppe 3.3

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass im Streitpatent nicht beschrieben werde,

wie, wann und durch welches Element eine etwaige Überlappung des vorherigen

Uplink-Unterrahmens mit dem Uplink-Unterrahmen aufgrund des Fortschritts des

Übertragungszeitpunkts des Uplink-Unterrahmens zu bestimmen sei. Dem

Fachmann fehlten ferner Angaben darüber, wie ein Übertragen eines Teils des

Uplink-Unterrahmens durch das UE, der sich zeitlich neben dem überlappten Teil

des Uplink-Unterrahmens befinde, ohne den überlappten Teil zu übertragen,

geschehen solle.

Auch dieser Ansicht folgt der Senat nicht.

Das Streitpatent beschreibt zwar keine konkreten Verfahrensschritte, um eine

etwaige Überlappung des vorherigen Uplink-Unterrahmens mit dem Uplink-

Unterrahmen zu bestimmen. Die Überlappung ergibt sich für den Fachmann jedoch

eindeutig daraus, dass von einer kontinuierlichen Übertragung ausgegangen wird

und, neben der zeitlichen Länge von Unterrahmen, Symbol und Präfix, der jeweilige

Startzeitpunkt zur Übertragung von Unterrahmen und die Vorverlegung dieses

Zeitpunkts dem Benutzergerät bekannt sind. Die Kenntnis der grundlegenden

Zeitbeziehungen ist dabei dem Fachwissen zuzurechnen (NK10, S. 7, Abschnitt

4.2.4 i. V. m. NK10a, S. 9, Fig. 4.1-1).

Das Übertragen des Teils des Uplink-Unterrahmens durch das Benutzergerät, der

sich „neben“ dem überlappten Teil des Uplink-Unterrahmens befindet, ohne den

überlappten Teil zu übertragen, erfolgt anspruchsgemäß dadurch, dass der

überlappende Teil, der in der Regel einen Teil des zyklischen Präfixes bildet,

weggelassen wird (vgl. Merkmal 3.3.4). Hierzu offenbart die Beschreibung des

Streitpatents zu Figur 5 in Absatz 0046 auch das Generieren eines entsprechend

angepassten zyklischen Präfixes.

2.3

Figuren 6 und 8

Figur 8 zeigt entgegen dem Verständnis der Klägerin keine verschiedenen

Subträger und zwischen den Figuren 6 und 8 besteht kein Widerspruch. Hierzu wird

auf die vorstehenden Ausführungen zu den von der Klägerin vorgebrachten

Argumenten zu den Figuren 6 und 8 im Hinblick auf eine fehlende (eindeutige)

Ursprungsoffenbarung verwiesen. Die genannten Zeichnungen stellen die

Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents nicht in Frage.

3.

Zur Frage der Patentfähigkeit

Die jeweiligen Gegenstände der angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1

und 8 sind neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und

dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht

nahegelegt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54,

56 EPÜ).

3.1

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 sind aus den Druckschriften NK10

(3GPP TS 36.213 V8.1.0) und NK10a (3GPP TS 36.211 V8.1.0) weder bekannt

noch ergeben sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesen.

Bei den Druckschriften NK10 und NK10a handelt es sich jeweils um eine technische

Spezifikation des 3GPP (3rd Generation Partnership Project) zu E-UTRA (Evolved

Universal Terrestrial Radio Access), die die Luftschnittstelle des LTE-Standards

bezeichnet. Die Dokumente NK10 und NK10a können als ein gemeinsames

Dokument angesehen werden, da beide jeweils Teile der physikalischen Schicht

von E-UTRA spezifizieren und darüber hinaus jeweils aufeinander Bezug nehmen

(vgl. NK10, Seite 6, Kap. 2, Punkt [3]; NK10a, Seite 7, Kap. 2, Punkt [4]).

Die Druckschriften NK10/NK10a zeigen die folgenden Merkmale in den Worten des

Patentanspruchs 1:

Verfahren zum Übertragen eines Uplink-Unterrahmens, der eine Mehrzahl von

Symbolen enthält (Merkmale 1, 1.1)

Figur 4.1-1 der NK10a zeigt eine mögliche Rahmenstruktur (Frame structure

type 1), bestehend aus 10 Unterrahmen (subframes) zur Verwendung bei der

Uplink- und Downlink-Übertragung, wobei jeder Unterrahmen aus zwei

Zeitschlitzen (slots) besteht (vgl. NK10a, Seite 9, Kap. 4.1 Frame structure

type 1)

[NK10a, Fig. 4.1-1]

Die Zeitschlitze im Uplink sind weiter in „Symbole“ (symbols) unterteilt, die

jeweils auf einer Vielzahl von Unterträgern (subcarriers) übertragen werden

(The number of SC-FDMA symbols in a slot depends on the cyclic prefix

length configured by higher layers…; vgl. NK10a, Seite 10, letzter Satz und

Seite 11, Fig. 5.2.1-1).

in einem zellularen Mobilkommunikationssystem durch ein Benutzergerät (User

Equipment, UE) (Merkmale 1.2, 1.3),

Druckschriften NK10/NK10a betreffen mit E-UTRA (vgl. NK10 und NK10a,

jeweils Titel und Kap. 1 Scope) die Luftschnittstelle von LTE, somit ein

zellulares Mobilkommunikationssystem. Die Verwendung der zu Merkmal 1

gezeigten Datenstruktur im Uplink-Fall bedeutet eine Übertragung durch ein

Benutzergerät (vgl. NK10a, Seite 9, Kap. 4.1).

wobei jedes Symbol ein zyklisches Präfix und einen Datenteil enthält (Merkmal 2),

Die Zeitschlitze sind in „Symbole“ (symbols) unterteilt, die einen zyklischen

Präfix und (implizit) einen Datenteil für die Nutzdaten aufweisen (The number

of SC-FDMA symbols in a slot depends on the cyclic prefix length configured

by higher layers…; vgl. NK10a, Seite 10, letzter Satz und Seite 11, Fig. 5.2.1-

1).

Das Verfahren umfasst dabei das Empfangen eines Zeitanpassungsbefehls (timing

adjustment command) durch das Benutzergerät (UE) zum Anzeigen einer

Vorverlegung

(an

advance) eines Übertragungszeitpunkts des Uplink-

Unterrahmens in Bezug auf einen aktuellen Übertragungszeitpunkt (Merkmale 3,

3.1, 3.1.1 und 3.1.2);

Upon reception of a timing advance command, the UE shall adjust its uplink

transmission timing. The timing advance command is expressed in multiples

of 16 Ts and is relative to the current uplink timing; vgl. NK10, Seite 7, Kap.

4.2.4 Transmission timing adjustments.

Übertragen eines vorherigen Uplink-Unterrahmens durch das Benutzergerät (UE),

auf den der aktuelle Übertragungszeitpunkt angewendet wird (Merkmal 3.2);

Dies folgt implizit daraus, dass der Zeitanpassungsbefehl (timing adjustment

command) nicht auf den aktuellen Unterrahmen n, sondern erst auf einen der

folgenden Unterrahmen (n+x) anzuwenden ist, womit auf den aktuellen

Unterrahmen der aktuelle Übertragungszeitpunkt angewendet wird (For a

timing advance command received on subframe n, then corresponding

adjustment occurs at the beginning of subframe n+x; vgl. NK10, Seite 7, Kap.

4.2.4 Transmission timing adjustments, letzter Satz).

Den Druckschriften NK10/NK10a sind jedoch keine Angaben zu möglichen

negativen Auswirkungen der Anpassung des Übertragungszeitpunkts der Uplink-

Unterrahmen zu entnehmen. Insbesondere sind weder dadurch entstehende

Probleme angesprochen noch gibt es einen Hinweis auf eine konkrete Lösung

gemäß der Merkmalsgruppe 3.3 des Anspruchs 1 des Streitpatents. Dies gilt in

gleicher Weise für die korrespondierenden Merkmale des Patentanspruchs 8.

Zwar ist nach Überzeugung des Senats ausgehend von der in den Druckschriften

NK10/NK10a dargestellten Datenstruktur und einer kontinuierlichen Übertragung

von Unterrahmen (vgl. NK10a, Figur 4.1-1) davon auszugehen, dass der Fachmann

angesichts der beschriebenen Zeitanpassung erkennt, dass dies zu einer

Überlappung zwischen kontinuierlich aufeinander folgenden Unterrahmen führt. In

dieser Überlappung erkennt der Fachmann, der mit einer möglichen

Intersymbolinterferenz, bspw. aufgrund der Ausbreitungsverzögerung (delay

spread) und der Funktion eines Präfixes der jeweiligen Symbole als Schutzintervall

vertraut ist, nicht zwangsläufig ein zusätzliches Problem. Ein solches Problem ist in

den Standard-Dokumenten NK10 und NK10a nicht angesprochen. Daher fehlt den

Dokumenten auch jeglicher Hinweis dazu, wie ein solches, aus der Zeitanpassung

zusätzlich resultierendes Problem zu behandeln wäre.

a)

Aufgrund von Kanalverzögerungen durch Multipfadausbreitung und der

daraus resultierenden Variation der Übertragungsdauer (delay spread) ist bei der

kontinuierlichen Übertragung

über

eine Funkstrecke

regelmäßig mit

Überschneidungen bzw. Überlappungen aufeinanderfolgender Datenpakete zu

rechnen. Eine gebräuchliche Maßnahme, Störungen durch diese Effekte zu

vermeiden, ist die Verwendung des zyklischen Präfixes als Schutzintervall (guard

interval) zwischen benachbarten Symbolen. Hiervon geht auch das Streitpatent aus

(vgl. Abs. 0012 i. V. m. 0004). Der mit der Datenübertragung in Mobilfunksystem

befasste Fachmann

ist aufgrund seines Fachwissens mit den genannten

Verzögerungseffekten und der Verwendung eines zyklischen Präfixes vertraut.

Aufgrund seines Fachwissens erkennt er daher auch in den Druckschriften

NK10/NK10a, dass es bei einer kontinuierlichen Übertragung durch die

Vorverlegung des Startzeitpunkts eines Subrahmens ebenfalls zu einer

Überlappung kommen kann.

Das Streitpatent geht

jedoch über die bekannte Verwendung des zyklischen

Präfixes hinaus, und bildet diese durch die Merkmalsgruppe 3.3 weiter bzw. ergänzt

sie, um möglichen Störungen aus Kanalbedingungen (delay spread) und der

Vorverlegung eines Übertragungszeitpunkts zu begegnen. Die Erkenntnis,

ergänzende Maßnahmen nach Merkmalsgruppe 3.3 vorzusehen, die über die

Verwendung eines Schutzintervalls durch das zyklische Präfix hinausgehen, ist

daher bereits als Teil der Erfindung anzusehen, die sich dem Fachmann nicht

bereits aufgrund der erkannten möglichen Überlappung von Unterrahmen bei deren

kontinuierlichen Übertragung in naheliegender Weise ergibt.

b)

Die Textstelle „For a timing advance command received on subframe n, then

corresponding adjustment occurs at the beginning of subframe n+x“ (vgl. NK10,

Seite 7, Abschnitt 4.2.4) gibt – entgegen dem Verständnis der Klägerin – nur den

Zeitpunkt an, für den die dem Befehl entsprechende Änderung des Timings

(corresponding adjustment) erfolgt – nämlich mit Beginn des Unterrahmens n+x (at

the beginning of subframe n+x). Dazu, wie dieser Übergang in Bezug auf die

Unterrahmen n+x und den vorausgehenden Unterrahmen n+x-1 umgesetzt wird,

findet sich in der NK10/10a kein Hinweis. Insbesondere ist dieser Textstelle keine

Aussage dazu zu entnehmen, in welchem der Unterrahmen Maßnahmen zur

Vermeidung einer Störung durch ein Überlappen beim Vorverlegen des

Startzeitpunkts des folgenden Rahmens zu treffen sind. Da die Druckschriften

NK10/NK10a keine möglichen, aus der Zeitanpassung resultierenden Probleme

ansprechen, ergibt sich für den Fachmann aus der Angabe zum Zeitpunkt der

Zeitanpassung auch keine Veranlassung, sich mit Maßnahmen zur Lösung einer

solchen Problemstellung zu befassen. Da in den Druckschriften NK10/NK10a

bereits das Überlappen der Unterrahmen bei Vorverlegung des Startzeitpunkts im

Falle einer kontinuierlichen Übertragung nicht angesprochen ist, führen die

Druckschriften NK10/NK10a den Fachmann nicht „automatisch“ zur Lösung gemäß

Merkmalsgruppe 3.3 des Streitpatents.

c)

Selbst wenn man – abweichend von den vorstehenden Überlegungen –

davon ausginge, dass der Fachmann nicht nur ein mögliches Überlappen von

Unterrahmen bei einer kontinuierlichen Übertragung beim Vorverlegen des

Startzeitpunkts erkennt, sondern auch, dass dies in Verbindung mit einer

Verschlechterung der Empfangsqualität durch Effekte der Mehrfachpfad-

Technologie (delay spread, timing misalignment) zu einem Problem führt, das allein

durch das Vorsehen eines zyklischen Präfix möglicherweise nicht verhindert wird,

würde er aufgrund seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise zur Lösung

gemäß Streitpatent gelangen.

So stellt sich für den Fachmann bereits die Frage, ob das erkannte Problem für den

Uplink-Fall besser in der Basisstation oder dem Benutzergerät gelöst wird. Denn die

Basisstation weist die Ressourcen für die Uplink-Übertragung zu und veranlasst

auch den Anpassungsbefehl für den Übertragungszeitpunkt. Störende Einflüsse

des Übertragungswegs (delay spread) werden dagegen durch das zyklische Präfix

adressiert, das jeweils durch das Benutzergerät den zu übertragenden Daten

hinzugefügt wird. Somit gibt es aus dem Fachwissen zumindest keinen eindeutigen

Hinweis, ob das Problem bevorzugt auf Seiten des Benutzergeräts oder der

Basisstation gelöst werden kann.

Auch die Überlegungen der Klägerin, dass sich dem Fachmann nur drei

gleichwertige Lösungen aufgrund seines Fachwissens aufdrängen würden – d. h.

vollständiges Übertragen des anstehenden Unterrahmens, vollständiges

Übertragen des vorausgehenden Unterrahmens oder Übertragen beider

Unterrahmen – greifen nicht. Dass das Streitpatent diese Möglichkeiten betrachtet,

ist weder als ein Hinweis auf gleichwertige Lösungen noch als ein Hinweis auf das

Fehlen von weiteren Alternativen zu verstehen; vielmehr stellt die Einschätzung der

Klägerin eine rückschauende Betrachtung des beanspruchten Gegenstands dar.

Darüber hinaus sind – selbst ohne Betrachtung einer basisstationsseitigen Lösung

– auf Seiten des Benutzergeräts weitere Lösungen denkbar, von einem Aufschieben

der Zeitanpassung bis zur Verringerung der Bandbreite

(bspw. durch

Übertragungspausen, Freihalten einzelner Symbole, Wiederholen von Symbolen

oder Unterrahmen), wie auch durch den weiteren vorgelegten Stand der Technik

(Dokumente NK9, NK11, NK12) offensichtlich ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher weder durch die Druckschriften

NK10/NK10a vorweggenommen noch ergibt er sich für den Fachmann ausgehend

von diesen Druckschriften und unter Berücksichtigung seines Fachwissens in

naheliegender Weise. Dies gilt in gleicher Weise für den Gegenstand des

nebengeordneten Anspruchs 8.

3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann auch nicht durch

die Druckschriften NK10/NK10a unter Berücksichtigung der Druckschrift NK9

(R1-051096), nahegelegt. Dies gilt in gleicher Weise für den nebengeordneten

Anspruch 8.

Die Klägerin verweist im Zusammenhang mit den Dokumenten NK10 und NK10a

auf Druckschrift NK9 als Beleg des Fachwissens. Dabei handelt es sich um einen

Diskussionsbeitrag für das Arbeitsgruppentreffen der TSG RAN WG1 (Technical

Specification Group Radio Access Network Working Group 1) des 3GPP (3rd

Generation Partnership Project) in San Diego vom 10. bis 14. Oktober 2005.

Die Druckschrift NK9 befasst sich mit der Notwendigkeit von Übertragungspausen

(idle period), um eine gegenseitige Störung von aufeinanderfolgenden Uplink- und

Downlink-Unterrahmen zu vermeiden, wenn in einer Halb-Duplex-Kommunikation

unter Verwendung eines zyklischen Präfixes eine Interferenz bzw. ein Überlappen

von Unterrahmen erfolgt (vgl. Abschnitt 2). Im Hinblick auf ein mögliches

Überlappen wird darauf verwiesen, dass eine kurze Übertragungspause (idle

period) benötigt werden könnte. Bei einem solchen Überlappen von Unterrahmen

könnten Synchronisierungsprobleme statt mit Übertragungspausen auch mittels

anderer Signaleigenschaften wie dem zyklischen Präfix des SC-FDMA (cyclic prefix

of SC-FDMA) oder des OFDMA Multiplexverfahrens (OFDMA multiple access

techniques) vermieden werden (vgl. NK9, Abschnitt 2.4). Aus diesem zitierten

Absatz folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin – allerdings nicht, dass das

Präfix am Anfang jedes Unterrahmens am ehesten „entbehrlich“ sei. Hierfür findet

sich im Dokument NK9 auch an keiner anderen Stelle ein Hinweis. In Verbindung

mit Abschnitt 2.2 entnimmt der Fachmann der NK9 allenfalls, dass bestimmte

Inhalte des ersten (oder letzten) Unterrahmens, bspw. aufgrund von enthaltenen

Steuerdaten (control information), wichtig sein könnten, was bei der Gestaltung des

Übergangs zwischen den Unterrahmen ggf. zu berücksichtigen sei.

Die Merkmalsgruppe 3.3 des Anspruchs 1 des Streitpatents ist dem Fachmann

ausgehend von den Druckschriften NK10/NK10a in Verbindung mit Druckschrift

NK9 nicht nahegelegt. Denn Druckschrift NK9 nennt beispielgebend (may also…)

drei verschiedene Ansatzpunkte, wie mit der Problematik der Anpassung des

Übertragungszeitpunkts umgegangen werden könnte – neben dem zyklischen

Präfix sind das Übertragungspausen und OFDMA Multiplexverfahren. Damit führt

auch Druckschrift NK9 den Fachmann ohne weitergehende eigene Überlegungen

nicht zu einer Verwendung eines zyklischen Präfixes an Stelle der in NK9

genannten Lösungsmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass Druckschrift NK9 trotz

Nennung des zyklischen Präfixes keinen Hinweis darauf gibt, wie mit diesem im

Falle der Überlappung zu verfahren ist. Der Fachmann müsste daher nicht nur das

Problem der Überlappung erkennen und die Teile des Unterrahmens näher

betrachten, sondern zusätzlich erkennen, dass er den Unterrahmen, insbesondere

das Präfix, auch verkürzen kann. Die NK9 gibt ihm jedoch keinen Hinweis darauf,

einen Teil des Präfixes oder ggf. über das Präfix hinaus Teile des überlappenden

Unterrahmens wegzulassen (vgl. Merkmal 3.3.4 i. V. m. 3.3.1).

Daher gelangt der Fachmann auch ausgehend von den Druckschriften NK10/10a in

Zusammenschau mit Druckschrift NK9 nicht

in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Es kann daher dahinstehen, ob der Inhalt der Druckschrift NK9 als Beleg des

Fachwissens dienen kann.

3.3

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 sind dem Fachmann auch

nicht durch eine Zusammenschau der Druckschriften NK10/NK10a mit der

Druckschrift NK11 (WO 2007/073701 A1) nahegelegt.

Die Druckschrift NK11 betrifft die Sender/Empfänger-Architektur bei der

Weiterentwicklung eines VDSL (very-high speed digital subscriber line) Systems

(vgl. Titel; Seite 2, Zeilen 13

ff; Seite 6, Zeilen 5 - 9), wobei auch

Drahtloskommunikation angesprochen ist (Seite 7, Zeilen 30, 31: WiMAX).

Die Druckschrift NK11 beschreibt die Verwendung eines zyklischen Präfixes (cyclic

prefix) am Anfang eines übertragenen Rahmens, um Störungen zwischen zwei

aufeinanderfolgenden Rahmen aufgrund der Kanaleigenschaften zu vermeiden

(Due to the communication channel dispersion, the cyclic prefix is added at the

beginning of the transmitter frame so that the previous DMT frame does not

interference [sic!] with the current DMT frame; vgl. Seite 5, Zeilen 3-5). In Ergänzung

dazu ist ein zyklisches Suffix (cyclic suffix) vorgesehen, das dazu dient, zusammen

mit einem Mechanismus zur Zeitanpassung bzw. dem Vorverlegen des

Übertragungszeitpunkts

(timing advance mechanism) eine Zeitangleichung

zwischen Sender und Empfänger zu ermöglichen (The cyclic suffix is used together

with a timing advance mechanism to make sure that the transmitters and receivers

are sufficiently aligned in time; vgl. Seite 5, Zeilen 12-14).

Der Fachmann entnimmt damit der Druckschrift NK11, dass das zyklische Suffix

(und nicht das zyklische Präfix) dazu vorgesehen ist, einen Sicherheitsbereich für

den Mechanismus einer Vorverlegung des Übertragungszeitpunkts zu schaffen.

Aus dem darauffolgenden Satz, wonach ein Sicherstellen der Orthogonalität bei

korrekter Verwendung der Zeitanpassung dadurch erfolgt, dass die Länge von

Präfix

und Suffix

zusammen

größer

ist

als

Zeitdispersion

und

Übertragungsverzögerung des Kommunikationskanals, ergibt sich ebenfalls nicht,

dass das zyklische Präfix zur Fehlervermeidung beim Ausgleichen der

Zeitanpassung dient. Vielmehr wird damit nur darauf verwiesen, dass bei korrektem

Setzen der Zeitanpassung die Orthogonalität erhalten bleibt, wenn die Gesamtlänge

von Präfix und Suffix für eine Verzögerung durch die Kanaleigenschaften

ausreichend ist (If the time-advance is properly set, the orthogonality can always be

maintained as far as the total length of the cyclic prefix and cyclic suffix is longer

than the time-dispersion and propagation delay of the communication channel; vgl.

Seite 5, Zeilen 14-17).

Aus der implizit entnehmbaren Anpassung der Länge des Präfixes (Rest_of_cp) auf

Seite 20, Zeilen 16 bis 24, ist ebenfalls kein Beschneiden des Präfixes aufgrund der

Anpassung des Übertragungszeitpunkts abzuleiten, da ebenso ein Rest des

Suffixes (Rest_of_cs) erwähnt ist und in diesem Beschreibungsabschnitt kein Bezug

zu möglichen Problemen der Zeitanpassung hergestellt wird. Vielmehr ist in diesem

Zusammenhang nur eine (anpassbare) Aufteilung der gemeinsamen Länge von

Suffix und Präfix aufgrund der Kanaleigenschaften beschrieben (vgl. Seite 19,

Zeilen 14-28 i. V. m. Seite 5, Zeilen 14-17), aber keine Reaktion auf eine

Überlappung von Rahmen aufgrund einer Zeitanpassung.

Damit führt die Lehre der Druckschrift NK11 den Fachmann von einem Weglassen

eines Teils

des

zyklischen Präfixes

bei

einer Vorverlegung

des

Übertragungszeitpunkts eines (Unter-)Rahmens weg, da Druckschrift NK11 für die

Anpassung des Übertragungszeitpunkts zwingend ein zusätzliches, zyklisches

Suffix (cyclic suffix) vorsieht (vgl. NK11, Seite 5, Zeilen 12-14), wobei Druckschrift

NK11 keinen direkten Zusammenhang zwischen einer Anpassung des

Übertragungszeitpunkts der betrachteten Rahmen und dem genannten zyklischen

Präfix

(cyclic Prefix) herstellt. Allenfalls

ist

in Druckschrift NK11 ein

Zusammenwirken von Suffix und Präfix offenbart (vgl. Seite 19, Zeile 14 bis Seite

20, Zeile 14), um Störungen durch die Kanaleigenschaften in Verbindung mit einer

Vorverlegung des Übertragungszeitpunkts zu vermeiden, was ebenfalls von einer

Lösung mittels Weglassen eines Teils des folgenden Unterrahmens bzw. Präfix

entsprechend dem Streitpatent wegführt.

3.4

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 sind dem Fachmann jeweils

auch nicht durch eine Zusammenschau der Druckschriften NK10/NK10a mit der

Druckschrift NK12 (WO 2007/024558 A1) nahegelegt.

Die Druckschrift NK12 betrifft die Anpassung des Übertragungszeitpunkts in einem

drahtlosen Kommunikationssystem (vgl. Titel und Seite 2, Zeile 24 bis Seite 3,

Zeile 3). Aus der Druckschrift NK12 ist bekannt, dass eine Anpassung des

Übertragungszeitpunkts auf einem Downlink-Kanal (vgl. Anspruch 1; Seite 11,

Zeilen 22 ff) zu einer Überlappung von aufeinanderfolgenden Unterrahmen führt,

wenn der Unterrahmen vor der Zeitanpassung nicht leer ist – also eine

kontinuierliche Übertragung im Sinne des Streitpatents erfolgt (This embodiment

differs principally in that the subframe immediately prior to the timing adjustment is

not empty, and thus overlaps can create a conflict; vgl. Seite 10, letzter Satz und

Figur 5).

Für eine solche Überlappung von Unterrahmen schlägt die Druckschrift NK12 vor,

jeweils den überlappenden Unterrahmen fallen zu lassen und direkt den folgenden

Unterrahmen zu übertragen (…This overlap issue is overcome by the base station

130 discarding the overlapping subframe 506 (HICH for SFNi-1 sub1), and instead

transmitting the next subsequent subframe 508 (HICH for SFNi-1 sub2) as shown

at 502A; vgl. Seite 11, Zeilen 17-20).

Für das Weglassen nur eines Teils des Unterrahmens, bspw. eines Teils des

zyklischen Präfixes, zur Vermeidung oder Verringerung von Störungen durch das

Vorverlegen des Übertragungszeitpunkts während einer kontinuierlichen

Übertragung gibt es in der Druckschrift NK12 keinen Hinweis. Vielmehr führt auch

die Lehre der Druckschrift NK12 von der Lösung nach Merkmalsgruppe 3.3 des

Anspruchs 1 des Streitpatents weg. Denn für eine Überlappung von Unterrahmen

aufgrund einer Zeitanpassung schlägt die Druckschrift NK12 vor, jeweils den

überlappenden Unterrahmen (vollständig) fallen zu lassen und direkt den folgenden

Unterrahmen zu übertragen (…This overlap issue is overcome by the base station

130 discarding the overlapping subframe 506 (HICH for SFNi-1 subl), and instead

transmitting the next subsequent subframe 508 (HICH for SFNi-1 sub2) as shown

at 502A; vgl. Seite 11, Zeilen 17-20; Unterstreichung durch den Senat).

Außerdem ist eine Zeitanpassung für Unterrahmen eines Uplink-Kanals und daraus

möglicherweise

resultierende Probleme

in der Druckschrift NK12 nicht

angesprochen. Vielmehr befasst sich die Druckschrift NK12 nur mit der Downlink-

Übertragung (vgl. Anspruch 1; Seite 11, Zeilen 22 ff) und sieht insbesondere keine

Maßnahmen auf Seiten des Benutzergeräts vor. Selbst wenn der Fachmann

Parallelen zwischen den Problemen bei einer kontinuierlichen Übertragung im

Uplink- und Downlink-Fall erkennen sollte, würde er Lösungsmaßnahmen, welche

die Basisstation im Downlink-Fall vornimmt, nicht zwangsläufig auf die Mobilstation

übertragen, da die Basisstation auch für den Uplink-Fall die Kontrolle über die

Ressourcenvergabe und die Zeitanpassung hat, d. h. beides von der Basisstation

und nicht durch das Endgerät festgelegt wird.

3.5

Ein Naheliegen der jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 ist

ausgehend vom weiteren, bereits im Streitpatent genannten Stand der Technik

gemäß den Druckschriften NK7 und NK8 nicht ersichtlich und wurde auch nicht

geltend gemacht.

3.6

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 ist somit durch den im

Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt. Die

Unteransprüche werden durch die unabhängigen Patentansprüche getragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Altvater

Matter

Meiser

Tischler