Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 07.02.2023 – 12 W (pat) 18/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070223B12Wpat18.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 18/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 124 502.5
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 7 Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter sowie der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
ECLI:DE:BPatG:2023:070223B12Wpat18.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B01F des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. März 2020 aufgehoben und das Patent 10 2018 124 502 mit
folgenden Unterlagen erteilt:
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Patentansprüche 1 bis 9 vom 21. Dezember 2022, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023,
Beschreibung, Seiten 1 bis 12 vom 12. Januar 2023, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023,
Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. Oktober 2018 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldeten und am 9. April 2020 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2018 124 502 mit der Bezeichnung „Mischanlage“.
Mit Beschluss vom 6. März 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B01F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der am 21. Januar 2020 eingegangenen Fassung gegenüber der D1 (DE 40 27 261 C1) nicht neu sei.
Gegen diesen am 11. März 2020 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss
der Prüfungsstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. April 2020
Beschwerde eingelegt und eine neue Anspruchsfassung eingereicht. Sie tritt der
Auffassung der Prüfungsstelle entgegen, dass die D1 eine Inspektions- und Ableitbox offenbare und auch die Merkmale des ursprünglichen sowie des neuen Patentanspruchs 1 gegenüber der D1 neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023, eingegangen per Fax am gleichen Tag, hat
die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 9 und am 18. Januar 2023 eine an die
neuen Patentansprüche angepasste Beschreibung eingereicht. Sie stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B01F vom 6. März 2020 aufzuheben und auf die vorliegende Patentanmeldung ein Patent auf Grundlage
folgender Unterlagen zu erteilen:
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Patentansprüche 1 bis 9 vom 21. Dezember 2022, eingereicht mit
Schriftsatz vom 11. Januar 2023,
Beschreibung, Seiten 1 bis 12 vom 12. Januar 2023, eingereicht mit
Schriftsatz vom 18. Januar 2023,
Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 21. Dezember 2022 lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten und einer redaktionellen Änderung im
Merkmal M0
M0
M1
M2
M3
M4
Mischanlage (1) mit einem Innenmischer (3), der eine von einem
Gehäuse umschlossene Mischkammer aufweist,
in der ein Paar um ihre jeweilige Rotorlängsachse drehbare Rotoren angeordnet sind,
mit einem oben am Gehäuse angeordneten Beschickungsschacht
und einer unten am Gehäuse angeordneten, dieses verschließenden Entleerungsklappe (4); und
mit einem seitlichen Zugang zu einem Entleerungsbereich des Innenmischers;
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
eine unterhalb des Innenmischers (3) angeordnete Inspektions-
und Ableitbox (12) vorgesehen ist, die den seitlichen Zugang für
Bedienpersonal zu dem Entleerungsbereich des Mischers bildet;
M5.1
dass im Deckenbereich der Inspektions- und Ableitbox (12) ein öffen- und verschließbarer Zugang für das Bedienpersonals in die Inspektions- und Ableitbox (12) vorgesehen ist; und
M5.2
dass für den sicheren Zugang des Bedienpersonals in die Inspektions- und Ableitbox (12) fest mit der Inspektions- und Ableitbox
(12) verbundene Stufen (15) vorgesehen sind.
Auf den geltenden Patentanspruch 1 sind die untergeordneten Patentansprüche 2
bis 9 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die folgenden Druckschriften berücksichtigt:
D1
D2
D3
DE 40 27 261 C1
DE 43 09 451 A1
HF-Mixing Group, Mischsaal-Lösungen, URL: https://www.hf-mixinggroup.com/produkte/mischsaalsysteme/ [recherchiert am 29.07.2019]
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 kein Antrag auf mündliche Verhandlung von der Anmelderin und Beschwerdeführerin vorlag und der Senat eine
mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und
fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Mischanlage mit einem Innenmischer, der eine
von einem Gehäuse umschlossene Mischkammer aufweist, in der ein Paar um ihre
jeweilige Rotorlängsachse drehbare Rotoren angeordnet sind, mit einem oben am
Gehäuse angeordneten Beschickungsschacht und einer unten am Gehäuse angeordneten, dieser verschließenden Entleerungsklappe.
a)
In der Beschreibung der Anmeldung wird ausgeführt, dass eine derartige
Mischanlage aus einem Innenmischer besteht, der auf einem Boden oder der auf
einer Mischerbühne steht, die einen mit Blechen ausgekleideten Durchlass für das
Mischgut aufweist. Unter dem Innenmischer sei ein Weiterbehandlungsaggregat
vorgesehen, z. B. ein Transportband oder ein Extruder oder ggf. ein weiterer Innenmischer, wobei das Weiterbehandlungsaggregat mit dem Innenmischer bzw.
der Mischerbühne der Mischanlage über einen Ableitschacht verbunden ist (Offenlegungsschrift (OS), Abs. [0002], [0003]).
In Absatz [0004] OS wird beschrieben, dass im Zuge von Wartung, Inspektion, Reparatur oder Reinigung des Innenmischers auch ein Zugang zum Entleerungsbereich des Innenmischers notwendig sei. Erhöhte Klebrigkeit des Mischguts könne
zu einem Anhaften des Mischguts an den Wänden im Entleerungsbereich führen,
z. B. an der Entleerungsklappe oder an der Mischkammer. Materialanhaftungen
könnten zu Problemen bei der Schließbewegung der Entleerungsklappe und einer
damit verbundenen Störung am Innenmischer führen. Die Häufigkeit des Zugangs
hänge vom Mischprozess ab und sei bei starker Klebrigkeit auch mehrfach wöchentlich notwendig.
Es sei bekannt, eine Leiter unterhalb des Innenmischers anzuordnen. Das Bedienpersonal könne dann über die Inspektionsöffnung auf die Leiter steigen, um so an
den Entleerungsbereich des Innenmischers zu gelangen. Die Risiken werden darin
gesehen, dass die Leiter keinen sicheren Stand aufweise und das Bedienpersonal
von der Leiter abstürzen könne. Daher sei ein immenser Aufwand zu betreiben,
damit ein Innenmischer gewartet, inspiziert, repariert oder gereinigt werden könne.
Der Aufwand bestünde aufgrund der Risiken darin, dass Vorkehrungen für die Absturzsicherung von oben über den Innenmischer errichtet werden müssten. Zudem
müssten Leitern mit entsprechender Standsicherheit im Verbindungsschacht auf
dem Weiterbehandlungsaggregat aufwendig errichtet werden. Der Aufwand bestünde personell in der schwierigen Bergung des Bedienpersonals im Falle eines
Gesundheitsproblems durch Ablassen über die Leiter nach unten durch den beengten Ableitschacht und die Wartungsöffnung nach außen. Der zeitliche Aufwand für
die Einrichtung des Zugangs durch die Wartungsöffnung sei hoch und führe zu langen Produktionsstillständen am Innenmischer und dem Weiterbehandlungsaggregat (OS, Absätze [0005] bis [0008]).
b)
Nach Absatz [0009] OS soll der Erfindung die Aufgabe zugrundeliegen, einen
schnell herstellbaren, sicheren Zugang zum Entleerungsbereich des Innenmischers
bereitzustellen, aus dem bei entstehenden Gesundheitsproblemen zudem eine
schnelle, für das Rettungspersonal sichere Rettung möglich ist.
c)
Der mit der Aufgabenstellung befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing oder
Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Mischanlagen, insbesondere zur Kunststoffverarbeitung.
2.
Zum Verständnis des geltenden Patentanspruchs 1 sind die nachfolgenden
Erläuterungen notwendig.
a)
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der Offenlegungsschrift
zeigen eine erfindungsgemäße Mischanlage mit einer Inspektions- und Ableitbox:
Die Merkmale M0 bis M3 bilden den Innenmischer (M0) mit seinen Komponenten
Mischkammer (M1) mit einem Paar Rotoren (M1) und einem Gehäuse mit Beschickungsschacht oben am Gehäuse (M2) und Entleerungsklappe (M3) unten am Gehäuse aus.
Nach Merkmal M0 umfasst die Mischanlage einen Innenmischer. Der Innenmischer
der Mischanlage weist eine von einem Gehäuse umschlossene Mischkammer auf.
In der Mischkammer sind nach Merkmal M1 ein Paar Rotoren angeordnet, die die
Eignung aufweisen, um ihre jeweilige Rotorlängsachse zu drehen.
Merkmal M2 legt fest, dass die Mischanlage ein Gehäuse aufweist, wobei oben am
Gehäuse ein Beschickungsschacht und nach Merkmal M3 unten am Gehäuse eine
das Gehäuse verschließende Entleerungsklappe angeordnet ist. Angaben wie
„oben“ oder „unten“ sind in der OS nicht näher definiert. Jedoch ergibt sich aus Absatz [0001] in Verbindung mit der Seitenansicht der Figuren 2 bis 6, dass mit „einem
oben am Gehäuse angeordneten Beschickungsschacht“ die Gehäuseoberseite des
Innenmischers gemeint ist, auf der der Beschickungsschacht angeordnet ist. Die
Entleerungsklappe nach Merkmal M3 soll unten am Gehäuse angeordnet sein und
das Gehäuse verschließen. Nach Absatz [0002] wird beschrieben, dass im Bereich
der Entleerungsklappe im Boden eine Ausnehmung vorgesehen ist, in die das fertige Mischgut aus dem Innenmischer ausgeworfen werden kann. Aus fachmännischer Sicht ist die Entleerungsklappe im unteren Gehäusebereich angeordnet, so
dass das Mischgut den Innenmischer in Schwerkraftrichtung verlässt bzw. ausgeworfen wird und in ein unterhalb des Innenmischers angeordnetes Weiterbehandlungsaggregat fällt bzw. über einen Ableitschacht abgeleitet wird. Aus alledem ergibt
sich, dass die Entleerungsklappe im unteren Bereich des Gehäuses, jedoch nicht
zwingend im Gehäuseboden angeordnet sein muss.
Nach Merkmal M4 muss die Inspektions- und Ableitbox einen seitlichen Zugang für
Bedienpersonal zu einem Entleerungsbereich des Innenmischers bilden. Der Zugang bewirkt eine ausreichende Belüftung der Inspektions- und Ableitbox und auch
ein schnelles, sicheres Einsteigen von Rettungspersonal in die Inspektions- und Ableitbox (vgl. Abs. [0016], [0017] OS).
In Verbindung mit Merkmal M5.1 ist festgelegt, dass der seitliche Zugang im
Deckenbereich der Inspektions- und Ableitbox angeordnet ist, wobei der Zugang
durch das Bedienpersonal geöffnet und verschlossen werden kann. In der Beschreibung in Absatz [0035] der Offenlegungsschrift ist ergänzend angegeben, dass die
Inspektions- und Ableitbox über eine Tür 14 verschlossen ist, die in Figur 2 im
Deckenbereich der Inspektions- und Ableitbox angeordnet ist und somit einen seitlichen Zugang bildet.
Merkmal M5 verlangt, dass unterhalb des Innenmischers eine Inspektions- und Ableitbox angeordnet sein muss, die den seitlichen Zugang für Bedienpersonal zu dem
Entleerungsbereich des Innenmischers bildet. Die Inspektions- und Ableitbox ist
funktionell zu verstehen. Sie dient während des normalen Betriebs als Ableitschacht
und während Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten als Zugang zum Entleerungsbereich des Innenmischers (vgl. Abs. [0011] OS).
Nach Merkmal M5.2 sind für den sicheren Zugang des Bedienpersonals in die Inspektions- und Ableitbox mit der Inspektions- und Ableitbox fest verbundene Stufen
vorgesehen. Da der Zugang der Inspektions- und Ableitbox über eine Tür im
Deckenbereich nach Merkmal M5.1 erfolgt, kann das Bedienpersonal oder Rettungspersonal bei geöffneter Tür über die Stufen in die Inspektions- und Ableitbox
gelangen (vgl. OS Abs. [0035], [0038]).
3.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
a)
Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 (Merkmale M0 bis M3), 4 (Merkmale M4 und M5) und 5 (Merkmal M5.2) zurück. Das Merkmal M5.1 ist offenbart in der Figur 2 i.V.m Abs. [0035] OS, beispielhaft in Form der Tür 14. Die Aufnahme des Merkmal M5.1 aus der Figurenbeschreibung ist im vorliegenden Fall zulässig, da sie als zur Erfindung gehörend offenbart
ist.
b)
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3. Die geltenden Patentansprüche 4 bis 9 entsprechen den
ursprünglichen Patentansprüchen 6 bis 11, wobei die Nummerierungen und die
Rückbezüge entsprechend angepasst sind.
4.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig, denn
er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
a)
Die Patentschrift D1 (DE 40 27 261 C1), aus der nachfolgend die Figuren 1
bis 4 wiedergegeben sind, wobei rechts unten ein senatsseitig farblich hervorgehobener Ausschnitt aus Figur 1 dargestellt ist,
offenbart mit ihrer Figur 1 sowie der Beschreibung (Sp. 2, Z. 29 bis Sp. 4, Z. 10) in
der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1 Folgendes:
M0
Mischanlage „Grundmischer“ mit einem Innenmischer „Stempel-
M1
M2
M3
kneter 1“, der eine von einem Gehäuse umschlossene Mischkammer „Mischkammer 13“ aufweist (vgl. Sp. 2, Z. 44 bis 47),
in der ein Paar um ihre jeweilige Rotorlängsachse drehbare Rotoren „Rotoren 14“ angeordnet sind (vgl. Sp. 3, Z. 27 bis 33),
mit einem oben am Gehäuse angeordneten Beschickungsschacht
„Speisetrichter 12 mit Pfeilrichtung 2“
und einer unten am Gehäuse angeordneten, dieses verschließenden Entleerungsklappe „Sattel 17, 17´“ („Der Grundmischer wird
nach unten hin durch einen mittels Arbeitszylinder 16 verschwenkbaren Sattel 17 abgeschlossen; seine Spitze 17’ ragt in die Mischkammer 13 hinein.“ „Nach Fertigstellung der Grundmischung wird
die Mischkammer 13 durch Klappen des Sattels 17 geöffnet und so
entleert. Dabei fällt die Grundmischung frei herab“ (vgl. Sp. 2, Z. 44
bis 47; Sp. 2, Z. 48 bis 51),
M4
mit einem seitlichen Zugang zu einem Entleerungsbereich des Innenmischers „Dem Überführungskanal 22 ist eine um eine waagerechte Achse verschwenkbare Klappe 23 zugeordnet, die in der
Stellung gemäß Fig. 1 den Überführungskanal 22 dicht verschließen kann, zum Überführen der Kautschukmischung natürlich
hochgeklappt ist (Pfeil 23’) und dabei eine Seitenwandung des
Überführungskanale 22 bilden kann (senkrechte Stellung der
Klappe 23)“ (vgl. Sp. 3, Z. 4 bis 10),
M5
eine unterhalb des Innenmischers (3) angeordnete Inspektions-
und Ableitbox (12) „Dem Überführungskanal 22 ist eine um eine
waagerechte Achse verschwenkbare Klappe 23 zugeordnet, die in
der Stellung gemäß Fig. 1 den Überführungskanal 22 dicht verschließen kann, zum Überführen der Kautschukmischung natürlich
hochgeklappt ist (Pfeil 23’) und dabei eine Seitenwandung des
Überführungskanale 22 bilden kann (senkrechte Stellung der
Klappe 23)“ (vgl. Sp. 3, Z. 4 bis 10),
Die Klappe (23) verläuft in der Schließstellung von ihrer Schwenkachse (29) aus
gesehen schräg nach oben. In dieser Schließstellung ist ein seitlicher Zugang für
Bedienpersonal zu einem im Grundmischer 1 vorgesehenen Entleerungsbereich
gebildet (siehe auch im Ausschnitt aus Figur 1 die oben mit grüner Schraffur markierte waagerechte Schnittfläche der Klappe 23 in Schließstellung und die senkrechte Schnittfläche der Klappe 23´ in Öffnungsstellung (ohne Schraffur). Somit hat
das Bedienpersonal durch den offenen seitlichen Zugang bei in Schließstellung verschwenkter Klappe 23 die Möglichkeit, den Bereich des Überführungskanals 22 und
den bei Entleerung nach unten verschwenkten Sattel 17 zu inspizieren.
Damit sind aus der D1 die Merkmale M0 bis M5 bekannt. Nicht offenbart sind die
Merkmale M5.1 und M5.2. Die Mischanlage weist weder einen Zugang im Deckenbereich der Inspektions- und Ableitbox entsprechend Merkmal M5.1 auf, noch sind
fest mit der Inspektions- und Ableitbox verbundene Stufen entsprechend Merkmal
M5.2 in dem Überführungskanal 22 vorgesehen. Sie sind auch nicht notwendig, da
der seitliche Zugang über die verschwenkbare Klappe 23 erfolgt.
b) Die Offenlegungsschrift D2 (DE 43 09 451 A1) betrifft eine Mischanlage „Grundmischer 3“, die in der nachfolgend wiedergebeben Figur 1 dargestellt ist. Sie besteht
aus zwei Innenmischern und dazwischen geschaltetem Walzwerk und Förderband,
die in einem mehrstöckigen Gebäude untergebracht sind.
Die D2 offenbart mit ihrer Figur 1 sowie der Beschreibung in den Spalten 1 und 2 in
der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1 Folgendes:
M0
Mischanlage mit einem Innenmischer „Grundmischer 3“, der eine
von einem Gehäuse umschlossene Mischkammer „Mischkammer 1“ aufweist „Die beiden Hauptelemente der Mischeinrichtung
sind zwei sog. Innenmischer mit in einer Mischkammer 1 angeordneten Rotoren 2. Der Grundmischer 3 ist dabei ein mit Stempel 4
ausgerüsteter Kneter, während der Fertigmischer 5 ein stempelloser Kneter ist, der also von oben frei zugänglich ist, jedoch wie der
Grundmischer 3 unten einen klappbaren Sattel 6 zum Entleeren
aufweist.“ (vgl. Sp. 1, Z. 58 bis 64),
in der ein Paar um ihre jeweilige Rotorlängsachse drehbare Rotoren „Rotoren 2“ angeordnet sind (vgl. Sp. 1, Z. 58 bis 64),
mit einem oben am Gehäuse angeordneten Beschickungsschacht
„Dem Grundmischer 3 sind mehrere Hilfseinrichtungen zugeordnet,
nämlich Chemikalienbehälter 7, Füllstoffbehälter 8, Dosier- und
Verwiegeinrichtungen 9, Kautschukbereitstellungen 10 sowie Öldosierer 11.“ (vgl. Sp. 1, Z. 65 bis 68)
M1
M2
M3
und einer unten am Gehäuse angeordneten, dieser verschließenden Entleerungsklappe „…einen klappbaren Sattel 6 zum Entleeren aufweist.“ (vgl. Sp. 1, Z. 58 bis 64),
Damit offenbart die D2 zwar eine Mischanlage mit den Merkmalen M0 bis M3, jedoch fehlen die Merkmale M4 bis M5.2., da der D2 kein anspruchsgemäßer Zugang
zum Entleerungsbereich entnehmbar ist.
c)
Der Internetauszug D3 liegt weiter ab.
d)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1
bis D3 eine Mischanlage mit den Merkmalen M5.1 und M5.2 nach dem geltenden
Patentanspruch 1 bekannt ist, kann auch von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen ausgehen.
Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige Mischanlage als im
Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann
hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu
der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse).
5.
Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2
bis 9 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der
Mischanlage nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.
6.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen neben weiteren Würdigungen des Standes der Technik Anpassungen von
Textpassagen an die nun beanspruchten Gegenstände im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
7.
Sämtliche entscheidungsrelevante Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Kruppa
Richter
Schenk