Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 22.02.2023 – 14 W (pat) 37/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220223B14Wpat37.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 37/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 020 357
ECLI:DE:BPatG:2023:220223B14Wpat37.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und
der Richter Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Das Einspruchs-Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.
G r ü n d e
I.
Auf den Einspruch der Einsprechenden hin hat die Patentabteilung 45 des
Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 17. Januar 2019 das
Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss
hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber dem
DPMA durch schriftliche Erklärung vom 13. Dezember 2022 auf das Streitpatent
verzichtet und erklärt, dass dieser Verzicht ausdrücklich alle Rechte für die
Vergangenheit einschließe.
Die Einsprechende hat danach zur Sache keine Stellung mehr genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG aufgrund des Verzichts der
Patentinhaberin mit Wirkung ex nunc erloschen. Das Beschwerdeverfahren hat
sich damit erledigt, es sei denn auf Seiten der Einsprechenden besteht ein
besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses
an der Fortsetzung des Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8 –
Sondensystem). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da die Einsprechende
nach
der Freistellungserklärung
der Patentinhaberin
nicht mit
der
Inanspruchnahme aus dem Patent für die Vergangenheit rechnen muss (vgl.
nochmals BGH GRUR 2012 1071, Rdnr. 8 - Sondensystem). Das Beschwerdeverfahren war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr von Amts wegen
fortzuführen, vielmehr war die Erledigung des Verfahrens aus Gründen der
Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, welcher der formellen
Rechtskraft fähig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Jäger
Freudenreich