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BPatG Beschluss vom 22.02.2023 – 14 W (pat) 37/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220223B14Wpat37.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 37/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 020 357

ECLI:DE:BPatG:2023:220223B14Wpat37.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und

der Richter Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Das Einspruchs-Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.

G r ü n d e

I.

Auf den Einspruch der Einsprechenden hin hat die Patentabteilung 45 des

Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 17. Januar 2019 das

Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss

hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber dem

DPMA durch schriftliche Erklärung vom 13. Dezember 2022 auf das Streitpatent

verzichtet und erklärt, dass dieser Verzicht ausdrücklich alle Rechte für die

Vergangenheit einschließe.

Die Einsprechende hat danach zur Sache keine Stellung mehr genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG aufgrund des Verzichts der

Patentinhaberin mit Wirkung ex nunc erloschen. Das Beschwerdeverfahren hat

sich damit erledigt, es sei denn auf Seiten der Einsprechenden besteht ein

besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses

an der Fortsetzung des Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8 –

Sondensystem). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da die Einsprechende

nach

der Freistellungserklärung

der Patentinhaberin

nicht mit

der

Inanspruchnahme aus dem Patent für die Vergangenheit rechnen muss (vgl.

nochmals BGH GRUR 2012 1071, Rdnr. 8 - Sondensystem). Das Beschwerdeverfahren war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr von Amts wegen

fortzuführen, vielmehr war die Erledigung des Verfahrens aus Gründen der

Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, welcher der formellen

Rechtskraft fähig ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Jäger

Freudenreich