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BPatG Urteil vom 28.02.2023 – 8 Ni 2/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280223U8Ni2.23EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 28. Februar 2023

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:280223U8Ni2.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 175 131

(DE 50 2015 005 709)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.

(FH) Ausfelder, Dr. Meiser und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

I.

II.

III.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des u.a.

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 175 131, das

am 9. Juli 2015 unter

Inanspruchnahme der Priorität der deutschen

Patentanmeldung DE 102014110737 vom 29. Juli 2014 angemeldet und dessen

Erteilung am 29. August 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent geht auf

die

internationale Patentanmeldung PCT/EP2015/001407, veröffentlicht als

WO 2016/015824, zurück. Die Beklagte ist Inhaberin des beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2015 005 709 geführten Streitpatents

mit der Bezeichnung „Spreizdübel“.

Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 3 an und macht

den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte

verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung fünf Ansprüche mit einem

unabhängigen Patentanspruch 1 und

vier

auf diesen

rückbezogenen

Unteransprüchen.

Der unabhängige Patentanspruch 1

– mit

senatsseitig

hinzugefügter

Merkmalsgliederung – lautet wie folgt:

a)

Spreizdübel (1),

der aus mindestens zwei unterschiedlichen Kunststoffen besteht,

b)

c)

mit einem Grundkörper (2, 2’) aus dem ersten Kunststoff,

der von einer Hülle (3) aus dem zweiten Kunststoff

zumindest teilweise umhüllt ist,

d)

wobei der Grundkörper (2, 2’) einen

d1)

sich entlang einer Längsachse (L)

zwischen einer Hülse (6) und einer das hintere Ende

des Spreizdübels (1) bildenden Einführhülse (4)

erstreckenden

Spreizbereich (5) aufweist,

d2)

in dem mindestens zwei durch einen ersten Schlitz (13)

voneinander getrennte Spreizzungen (11, 12) angeordnet sind,

e)

wobei der erste Schlitz (13) im Spreizbereich (5) zumindest teilweise

durch ein Hüllelement (21) der Hülle (3) ausgefüllt ist,

dadurch gekennzeichnet,

f)

dass an mindestens einer Spreizzunge (11, 12)

eine lokale Schwächung (17) als Sollknickstelle angeordnet ist,

g)

dass die Schwächung (17) in Längsrichtung

in einem mittleren Drittel der Spreizzungen (11, 12) angeordnet ist,

h)

und dass ein Teil (17a) der Schwächung (17)

in radialer Richtung innen an der Spreizzunge (11, 12) angeordnet ist,

dass der radial innen an der Spreizzunge (11, 12) angeordnete

Teil (17a) der Schwächung (17) zumindest teilweise,

insbesondere vollständig durch den zweiten Kunststoff ausgefüllt ist,

und dass ein Teil (17b) der Schwächung (17)

i)

j)

in radialer Richtung außen an der Spreizzunge (11, 12) angeordnet ist.

Der zudem mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Unteranspruch 3 lautet:

Spreizdübel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest ein Teil (17a) der Schwächung (17) kreissegmentförmig ist.

Die Klägerin stützt

ihr Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der

fehlenden

Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Dokumente:

NiK C8 (D1)

NiK C9 (D2)

DE 10 2011 000 537 A1

DE 690 09 182 T2

Zudem führt sie als Stand der Technik die folgenden Dokumente an:

NiK C10

NiK C11

NiK C12

NiK C13

JP 2013 112985 A mit Übersetzung

US 3,974,735

US 8,038,375 B2

US 2009/0252571 A1

Die Klägerin meint, dass der Gegenstand des erteilten Patenanspruchs 1 für den

Fachmann aus der Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nahegelegt sei.

Der Fachmann werde ausgehend von der D1, die die Merkmale a) bis e) des

Gegenstands nach Anspruch 1 des Streitpatents offenbare, zur Verbesserung eines

Spreizdübels in seinem Aufspreizverhalten das Dokument D2 in Betracht ziehen

und gelange somit in naheliegender Weise zum erfindungsgemäßen Gegenstand

des Streitpatents nach Anspruch 1. Auch der abhängige, ebenfalls angegriffene

Anspruch 3 enthalte keinen Gegenstand, der die Neuheit oder erfinderische

Tätigkeit begründen könne.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. März 2022 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 3 175 131 im Umfang der Ansprüche 1 und 3 mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass der

Gegenstand des erteilten Streitpatents in dem angegriffenen Umfang patentfähig

sei; er beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

lit. a), Art. 52, 56 EPÜ), ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des erteilten

Streitpatents im angegriffenen Umfang als patentfähig, mithin als rechtsbeständig

erweist.

I.

1.

Die Erfindung betrifft gemäß dem Absatz [0001] der Streitpatentschrift einen

Spreizdübel.

Im Absatz [0002]

ist ein bekannter, dem Oberbegriff des Anspruchs 1

entsprechender Spreizdübel beschrieben, mit einem Grundkörper aus einem ersten

Kunststoff mit durch einen Schlitz getrennten Spreizzungen, wobei der Schlitz durch

ein Hüllelement einer Hülle aus einem zweiten Kunststoff zumindest teilweise

ausgefüllt ist.

Als Aufgabe ist im Absatz [0003] genannt, einen Spreizdübel vorzuschlagen, der in

seinem Aufspreizverhalten verbessert ist.

Aus der Beschreibung der Erfindung in den Absätzen [0004] und [0005] erschließt

sich dem Fachmann, dass es dabei darum geht, einen Spreizdübel vorzuschlagen,

der sowohl zur Befestigung durch Reibschluss in einem Bohrloch in einem

Vollbaustoff als auch zur Befestigung durch Formschluss in einem Bohrloch in

einem Hohlbaustoff geeignet sein soll.

Dazu wird die erfindungsgemäße Gestaltung von Schwächungen als

Sollknickstellen in einem mittleren Bereich der Spreizzungen des Spreizdübels

gelehrt, die es den Spreizzungen ermöglichen, planmäßig auszuknicken (Spalte 2

Zeilen 42 bis 50).

Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) des

Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung

in der Entwicklung von

Spreizdübeln.

2.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses

durch den Fachmann der Erläuterung.

Gemäß dem Merkmal f) ist an mindestens einer der im Spreizbereich des

Spreizdübel-Grundkörpers (2, 2‘) angeordneten Spreizzungen (11, 12)

(vgl.

Merkmale d, d1, d2) eine lokale Schwächung (17) als Sollknickstelle angeordnet.

Laut der Beschreibung, Spalte 2 Zeilen 44 bis 50, ist mit „lokaler Schwächung“

insbesondere eine lokale Reduktion der Querschnittsfläche der Spreizzungen

gemeint, so dass die Schwächung ein Knickgelenk bildet, an dem die Spreizzunge

beim Aufspreizen planmäßig ausknickt.

Die Schwächung (17) ist gemäß Merkmal g) in Längsrichtung in einem mittleren

Drittel der Spreizzungen (11, 12) angeordnet. Die Angabe „in Längsrichtung“

bezieht sich auf die Längsrichtung der Spreizzungen (siehe Beschreibung, Satz im

Übergang von Spalte 2 auf Spalte 3). Die Angabe „in einem mittleren Drittel der

Spreizzungen“ grenzt von z. B. an den Enden der Spreizzungen angeordneten

Schwächungen ab; solche Schwächungen sind vom Merkmal g) nicht umfasst.

Die Merkmale h) und j) geben an, dass ein Teil (17a) der Schwächung (17) in

radialer Richtung innen und ein Teil (17b) der Schwächung (17) in radialer Richtung

außen an der Spreizzunge (11, 12) angeordnet ist. Bei diesen Teilen (17a, 17b)

handelt es sich um Teile der Schwächung, die im Merkmal f) eingeführt wurden,

also um Teile ein- und derselben Schwächung, sie können deshalb nicht Teile

verschiedener Schwächungen an verschiedenen Spreizzungen sein.

3.

Der Spreizdübel gemäß dem Anspruch 1 ergibt sich nicht in naheliegender

Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D2.

3.1

Die Entgegenhaltung D1

offenbart mit dem von der Klägerin

herangezogenen Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 5 bis 8 mit Beschreibung

ab Absatz [0042] einen Spreizdübel (201) mit einer ersten Spreizhülse (202) aus

einer weicheren Kunststoffkomponente und einer zweiten Spreizhülse (203) aus

einer härteren Kunststoffkomponente. Das entspricht dem Merkmal a).

Die erste Spreizhülse (202) bildet dabei einen Grundkörper, der gemäß dem Absatz

[0044]

bei

der

Herstellung

des

Spreizdübels

im

Mehrkomponentenspritzgussverfahren als Kern für die zweite Spreizhülse (203) in

der Spritzgussform verbleibt, um den herum die zweite Spreizhülse (203) gespritzt

wird, so dass diese eine Hülle bildet, die die erste Spreizhülse (202) teilweise

umhüllt. Dies ist auch in den Figuren 5 und 6 dargestellt, siehe die erste Spreizhülse

(202) in Figur 6 ohne, in Figur 5 mit der sie teilweise umhüllenden zweiten

Spreizhülse (203). Das entspricht den Merkmalen b) und c).

Der Grundkörper (erste Spreizhülse 202) weist dabei, wie in Figur 6 erkennbar und

im Absatz [0043] beschrieben, einen in D1 als Stauchbereich (225) bezeichneten

Spreizbereich auf. Dieser erstreckt sich entlang der Längsachse des Spreizdübels

zwischen einer Hülse (vordere Hülse 224) und einer das hintere Ende des

Spreizdübels (201) bildenden Einführhülse (hintere Hülse 220). Das entspricht den

Merkmalen d) und d1).

In dem Spreizbereich (225) des Grundkörpers (erste Spreizhülse 202) sind vier

Längsrippen (210) angeordnet, die Spreizzungen (218) bilden, siehe die zweite

Hälfte des Absatzes [0044]. Die Spreizzungen (218) sind durch zwei Schlitze (ohne

Bezugszeichen, in der unten wiedergegebenen Figur 7 mit Pfeilen gekennzeichnet)

voneinander getrennt. Das entspricht dem Merkmal d2).

Gemäß der ersten Hälfte des Absatzes [0044] verbleibt bei der Herstellung des

Spreizdübels im Mehrkomponentenspritzgussverfahren die erste Spreizhülse (202)

als Kern für das Urformen der zweiten Spreizhülse (203) in der Spritzgussform.

Deshalb sind nach dem Spritzen der zweiten Spreizhülse (203) mit Ausnahme des

zentralen Führungskanals (205), der durch einen Werkzeugkern freigehalten wird,

sämtliche Hohlstellen und Öffnungen der ersten Spreizhülse (202) – also auch die

in Figur 7 erkennbaren Schlitze – durch die Kunststoffkomponente der die Hülle

entsprechend Merkmal c) bildenden zweiten Spreizhülse (203) ausgefüllt. Das

entspricht dem Merkmal e).

Dagegen weist keine der Spreizzungen (218) eine lokale Schwächung, d.h. eine

lokale Reduktion ihrer Querschnittsfläche, in ihrem mittleren Drittel auf. Die

Spreizzungen (218) bzw. Längsrippen (210) sind vielmehr, siehe Absatz [0043]

Zeilen 24 und 25, „säulenartig“ ausgeführt. Das entspricht nicht den Merkmalen f)

bis j).

Das jeweils zwischen den Spreizzungen (218) der ersten Spreizhülse (202)

liegende Material der zweiten Spreizhülse (203) bildet Spreizzungen (219) der

zweiten Spreizhülse (203) aus, dazu siehe das Ende des Absatzes [0044] und die

Figur 5.

Zur Funktionsweise des Spreizdübels (201) bei seiner Verankerung in einem

Hohlbaustoff, z.B. in einer Gipskartonplatte, ist im Absatz [0046] in den Zeilen 9 bis

35 mit Bezug auf Figur 8 der Bewegungsablauf der vorderen Hülse (224), der

Spreizzungen (218) und der Spreizzungen (219) beschrieben:

Gemäß Absatz [0046] Zeilen 9 bis 16 wird, sobald beim Eindrehen der Schraube

(228) in den Spreizdübel (201) der Schraubenkopf an einem zu befestigenden

Bauteil anliegt und die Schraube weitergedreht wird, die vordere Hülse (224) in

Richtung der hinteren Hülse (220) gezogen, wie in der unten wiedergegebenen

Figur 5 mit einem hinzugefügten Pfeil verdeutlicht.

Dadurch wird der Stauchbereich (225) gestaucht, Zeilen 16, 17. Infolge dessen

bewegen die Spreizzungen (218) der ersten Spreizhülse (202) und die

Spreizzungen (219) der zweiten Spreizhülse (203) sich soweit radial nach außen,

dass sie sich an den jeweils dazwischenliegenden Fugen, in D1 Gleitflächen (216)

genannt, voneinander lösen, Zeilen 18 bis 22. Die insoweit noch gleichartigen

anfänglichen Bewegungen der Spreizzungen (218) der ersten Spreizhülse (202)

und der Spreizzungen (219) der zweiten Spreizhülse (203) werden in den Zeilen 18

und 19 mit den Worten beschrieben: „Beim Stauchen des Stauchbereichs 225

knickten die […] Spreizzungen 218, 219 aus“.

Nachdem die Spreizzungen sich voneinander gelöst haben, vollführen sie jedoch

aufgrund ihrer unterschiedlich gewählten Materialeigenschaften im Weiteren

unterschiedliche Bewegungen.

Die relativ spröden harten Spreizzungen (219) der zweiten Spreizhülse (203)

werden weiter in radialer Richtung nach außen geknickt, Zeilen 22 bis 26. Die

weichen Spreizzungen (218) der ersten Spreizhülse (202) dagegen tordieren und

bilden einen Knoten, Zeilen 28 bis 31. Diese Torsion der weichen Spreizzungen

(218) entsteht nach dem Verständnis des Fachmanns dadurch, dass die Schraube

(228) beim Eindrehen in die vordere Hülse (224) infolge der Reibung zwischen dem

Schraubengewinde und der Hülse ein Torsionsmoment auf die Hülse ausübt.

Infolgedessen dreht die Hülse sich mit der Schraube mit, wenn die Spreizzungen,

von denen sie gehalten wird, dem keinen ausreichend hohen Torsionswiderstand

entgegensetzen. Letzteres ist hier deshalb der Fall, weil die harten Spreizzungen

(219) und die weichen Spreizzungen (218) sich voneinander gelöst haben, sich

deshalb nicht mehr gegenseitig stützen können, und somit der Torsionswiderstand

des Spreizdübels reduziert ist, wie in Zeilen 26 und 27 ausdrücklich angegeben.

Der von den tordierten weichen Spreizzungen (218) gebildete Knoten verankert den

Spreizdübel formschlüssig in der Gipskartonplatte (227), Zeilen 31 bis 32. Zusätzlich

drückt der Knoten die harten Spreizzungen (219) sternförmig nach außen, Zeilen

33 bis 35.

Demnach tordieren die weichen Spreizzungen (218) und bilden einen Knoten, weil

sie jeweils mit einem Ende mit der sich drehenden vorderen Hülse (224) und mit

dem anderen Ende mit der sich nicht drehenden Einführhülse (hintere Hülse 220)

verbunden sind. Die harten Spreizzungen (219) aber tordieren nicht und bilden

keinen Knoten, sondern werden sternförmig nach außen gedrückt, obwohl sie

gemäß Figur 5 ebenfalls jeweils mit einem Ende mit der sich drehenden vorderen

Hülse (224) und mit dem anderen Ende mit der sich nicht drehenden Einführhülse

(hintere Hülse 220) verbunden sind.

Diesen scheinbaren Widerspruch löst die im Absatz [0046] in Bezug genommene

Figur 8, der zu entnehmen ist, dass die laut Zeile 24 relativ spröden harten

Spreizzungen (219) jeweils mit ihrem einen Ende von der sich drehenden vorderen

Hülse (224) abgebrochen bzw. abgerissen sind, so dass sie nur noch mit ihrem

anderen Ende mit der hinteren Hülse (220) verbunden sind, und so von dem von

den tordierten weichen Spreizzungen (218) gebildeten Knoten sternförmig nach

außen gegen die Gipskartonplatte (227) gedrückt werden.

Durch die sternförmig nach außen gedrückten harten Spreizzungen (219) wird die

Anlagefläche des Spreizdübels an der Gipskartonplatte (227) vergrößert gegenüber

der Fläche, mit der der von den weichen Spreizzungen (218) gebildete Knoten allein

an der Gipskartonplatte anliegen würde. Somit wird die formschlüssige Verankerung

des Spreizdübels in der Gipskartonplatte verbessert, Zeilen 35 bis 38.

3.2

Die Entgegenhaltung D2

offenbart

einen weiteren Spreizdübel

(Universaldübel 1), der jedoch nur aus einem Spritzgussteil und daher nur aus

einem Kunststoff besteht. Das entspricht in Ermangelung eines zweiten Kunststoffs

nicht den Merkmalen a), c), e) und i).

Sieht man den Spreizdübel insgesamt als einen Grundkörper entsprechend dem

Merkmal b) an, so weist dieser einen Spreizbereich auf, der sich entlang der

Längsachse des Spreizdübels zwischen einer Hülse (inneres Endteil 4) und einer

das hintere Ende des Spreizdübels bildenden Einführhülse (Außenendteil 10)

erstreckt. In dem Spreizbereich sind vier in D2 als Schenkel (6, 7, 8, 9) bezeichnete

Spreizzungen angeordnet, die durch zwei Schlitze (13, 14) voneinander getrennt

sind, siehe die Figuren 1, 2 und den zweiten Absatz auf Seite 4. Das entspricht den

Merkmalen d), d1) und d2).

An jeder der Spreizzungen (Schenkel 6, 7, 8, 9) ist eine lokale Schwächung (Kerben

19, 20, 21, 22) als Sollknickstelle angeordnet. Die Kerben sind laut Seite 5 Zeilen

19 bis 21 an den Mittelteilen der Spreizzungen (Schenkel 6, 7, 8, 9) angeordnet und

in den Figuren 1 und 2 in dem mittleren Drittel der Spreizzungen dargestellt. Das

entspricht den Merkmalen f) und g).

Jedoch ist jede dieser lokalen Schwächungen entweder nur in radialer Richtung

innen oder nur in radialer Richtung außen an der Spreizzunge angeordnet, nämlich

die Schwächungen 20, 22 laut Seite 5 Zeilen 23, 24 in Richtung des Mittellochs

gedreht, d.h. in radialer Richtung innen, und die Schwächungen 19, 21 laut Seite 5

Zeilen 25, 26 in Richtung vom Mittelloch gedreht, d.h. in radialer Richtung außen,

wie auch in Figuren 1 und 2 dargestellt. Es gibt daher keine Schwächung mit sowohl

einem in radialer Richtung innen angeordneten Teil als auch einem in radialer

Richtung außen angeordneten Teil. Die Schwächungen entsprechen daher nicht

den Merkmalen h) und j).

Zur Anordnung der Schlitze (13, 14) und der Schwächungen (19, 20, 21, 22) wird in

D2 erläutert:

Um Spreizdübel außer in Vollmauern auch in Hohlmauern, z.B. mit Wandbauplatten

aus Gips, verwenden zu können, sei zum einen bekannt, die Dübel aus relativ

weichem Kunststoff herzustellen um die Biegung ihrer Schenkel, d.h. ihrer

Spreizzungen, zu erleichtern, Seite 1 Zeilen 20 bis 32. Dies bedeute jedoch, dass

der Dübelteil auf der Rückseite der Wandbauplatte sich während des Anziehens der

Schraube mehr oder weniger mitdrehe, so dass die Spreizzungen tordierten und

einen Knoten bildeten, was in der D2 mit den Worten beschrieben ist, dass die

Schenkel sich dabei selbst übereinander positionieren, Seite 1 Zeile 32 bis Seite 2

Zeile 4.

Zum anderen seien Dübel aus hartem Kunststoff bekannt, bei denen die Schenkel

mit lokalen Schwächungen in Form von Biegekerben versehen seien, um leichter

radial nach außen ausknicken zu können, Seite 2 Zeilen 15 bis 19. Solche Dübel

aus hartem Kunststoff würden weniger zum Mitdrehen neigen und besser auf der

Lochkante aufliegen und hätten somit einen höheren Abziehwiderstand, Seite 2

Zeilen 5 bis 9.

Figur 4 zeigt einen an einer Wandbauplatte befestigten Dübel aus hartem Kunststoff

mit Spreizzungen, die radial nach außen ausgeknickt, bzw. in den Worten der D2

radial nach außen umgedrückt sind, Seite 2, Zeilen 15 und 16, Seite 5, Zeilen 15

bis 17. Der Figur 4 entnimmt der Fachmann, dass mit dem „besser auf der

Lochkante aufliegen“ die in der unten wiedergegebenen Figur 4 mit Pfeilen

markierten großen Anlageflächen der Spreizzungen an der Rückseite (in der Figur

4 an der Unterseite) der Wandbauplatte (18) gemeint sind. Diese sind wesentlich

größer als sie wären, wenn die Spreizzungen aus weichem Material bestünden und

zu einem Knoten tordiert wären.

Solche Dübel aus hartem Material würden

jedoch laut D2 bisher „aus

Herstellungsgründen“ mit nur zwei Schenkeln gefertigt, Seite 2 Zeilen 21, 22,

wodurch auch bei der Verwendung in Vollwänden trotz des vorteilhaften harten

Materials, Seite 2 Zeilen 28 bis 32, der Abziehwiderstand geringerer sei als mit vier

Schenkeln, Seite 3 Zeilen 6 bis 12.

Auf Seite 3 in den Zeilen 10 bis 12 ist erläutert, dass bei bekannten Dübeln mit vier

Schenkeln diese durch radial verlaufende Schlitze voneinander getrennt seien, und

gemäß den Zeilen 20 bis 25 ist es eine Aufgabe der Erfindung der D2, einen Dübel

mit hohem Abziehwiderstand anzugeben, der im Spritzgussverfahren mit nicht mehr

beweglichen Spritzgussformteilen als ein Dübel mit zwei Schenkeln hergestellt

werden könne. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass mit der Formulierung

„aus Herstellungsgründen“ auf Seite 2 Zeile 21 folgendes gemeint ist:

Zur Herstellung eines Dübels mit zwei Spreizzungen, die durch einen quer durch

den Dübel verlaufenden Schlitz voneinander getrennt sind, sind nach dem

Verständnis des Fachmanns drei Spritzgussformteile erforderlich: Ein Kern, der das

Mittelloch für die Schraube freihält, und eine in zwei Hälften geteilte Außenform, die

in einer senkrecht zum Schlitz liegenden Ebene geteilt ist, so dass die zwei Hälften

jeweils radial in Richtung des Schlitzes vom Dübel abgezogen werden können.

Hätte der Dübel dagegen vier Spreizzungen, die durch zwei Schlitze voneinander

getrennt sind, die gemäß Seite 3 Zeilen 10 bis 12 radial verlaufen, d.h. in

verschiedenen Richtungen, so wären anstelle von zwei Außenformhälften vier

Außenformteile erforderlich, um die Außenformteile jeweils in Schlitzrichtung vom

Dübel abziehen zu können.

Dieses Problem löst die D2 dadurch, dass der vorgeschlagene Dübel zwar vier

Schenkel (6, 7, 8, 9) aufweist, die durch zwei Schlitze (13, 14) voneinander getrennt

sind, diese Schlitze jedoch nicht radial verlaufen, sondern in parallelen Ebenen

nebeneinander, Seite 4 Zeilen 19 bis 21. Dadurch sind zum Spritzgießen wie bei

einem Dübel mit nur einem Schlitz nur zwei Außenformhälften erforderlich, die

bezogen auf die Figur 2 in der Zeichenebene geteilt sein können. Nach dem

Spritzgießen des Dübels kann die eine Hälfte nach oben, dem Betrachter entgegen,

und die andere Hälfte nach unten, vom Betrachter weg, abgezogen werden.

An jedem der vier Schenkel ist eine lokale Schwächung bzw. Kerbe angeordnet.

Diese ist an den beiden in Figur 2 außenliegenden Schenkeln (6 und 8) – wie von

Dübeln mit zwei Schenkeln bekannt, vergleiche Figur 1 des in D2 auf Seite 2

genannten Standes der Technik („EP-A-0169335“) – in radialer Richtung innen an

dem Schenkel als Erweiterung des jeweils benachbarten Schlitzes ausgeführt. Dort

steht sie dem Abziehen der Spritzgussaußenformhälften nicht im Wege, siehe in

Figur 2 der D2 die Kerben 20 und 22.

An den beiden in Figur 2 mittig liegenden Schenkeln (9 und 7, letzterer verdeckt)

sind die Kerben (19, 21) dagegen in radialer Richtung außen an dem jeweiligen

Schenkel (9 bzw. 7) angeordnet, siehe hierzu auch Figur 1.

Gemäß Seite 6 Zeilen 3 bis 8 ermöglicht diese Anordnung der Kerben (19, 21) die

Herstellung des Dübels mittels Spritzguss mit weniger Spritzgussformteilen. Daraus

erschließt sich dem Fachmann, dass die Kerben (19, 21) deshalb außen statt wie

aus dem Stand der Technik bekannt innen an dem jeweiligen Schenkel angeordnet

sind, weil sie so dem Abziehen der Spritzgussaußenformhälften nicht im Wege

stehen, siehe auch hierzu Figur 2.

Wären die Kerben (19, 21) dagegen innen an dem jeweiligen Schenkel (9, 7)

angeordnet, würde dadurch ein Hinterschnitt entstehen. Eine entsprechend

gestaltete Spritzgussaußenformhälfte wiese dann eine an der Innenseite des

jeweiligen Schenkels (9 bzw. 7) vom einen Schlitz 13 zum anderen Schlitz 14

durchgehende Brücke auf, die beim Abziehen der Spritzgussaußenformhälfte den

jeweiligen Schenkel (9 bzw. 7) durchreißen müsste.

3.3

Es ist kein Anlass für den Fachmann erkennbar, ausgehend von der D1 die

D2 hinzuzuziehen.

Ein solcher Anlass ergab sich entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht aus der in

der ursprünglichen Anmeldung zum Streitpatent genannten Aufgabenstellung

„einen Spreizdübel vorzuschlagen, der in seinem Aufspreizverhalten verbessert ist“.

Denn – abgesehen davon, dass der Fachmann die in der ursprünglichen

Anmeldung zum Streitpatent genannte Aufgabenstellung vor dem Anmeldetag des

Streitpatents nicht kennen konnte – ist das dem Patent zugrunde liegende Problem

nicht aus der in dem Patent oder der ursprünglichen Anmeldung genannten

Aufgabenstellung zu entwickeln, sondern aus dem, was der Gegenstand des

Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik leistet (vergl. BGH, Urteil vom

12. Februar 2003, X ZR 200/99 – Hochdruckreiniger, Tz 37; Urteil vom

4. Februar 2010, Xa ZR 36/08 – Gelenkanordnung, Leitsatz 1, Tz 27).

Selbst wenn der von der D1 ausgehende Fachmann sich die Aufgabe gestellt hätte,

den Spreizdübel der D1 in seinem Aufspreizverhalten zu verbessern, ergab sich

daraus kein Anlass, zur Weiterentwicklung des Spreizdübels der D1 die D2

heranzuziehen. Denn die Funktion des Spreizdübels der D1 beruht auf dem

Zusammenwirken von Spreizzungen (218) aus weichem Material und Spreizzungen

(219) aus hartem Material. Davon ausgehend hätten die Spreizzungen (218) aus

dem weichen Material weiterentwickelt werden müssen, um zu den in D1 nicht

offenbarten Merkmalen f) bis i) des Anspruchs 1 zu gelangen. Daraus ergibt sich

kein Anlass, die D2 heranzuziehen, die sich mit der Gestaltung der Spreizzungen

eines Dübels aus nur einem und noch dazu einem harten Kunststoffmaterial

befasst.

3.4

Auch wenn jedoch der Fachmann ausgehend von der D1 die D2 hinzuzieht,

ergibt sich daraus nicht in naheliegender Weise, die Spreizzungen (218) des

Spreizdübels der D1 mit den als

lokale Schwächungen ausgeführten

Sollknickstellen (19, 20, 21, 22) der Spreizzungen (6, 7, 8, 9) aus D2 auszustatten.

Denn wenn ein von D1 (aus 2011) ausgehender Fachmann die D2 (von 1995) liest,

entnimmt er

ihr wie ausgeführt, dass bereits damals bekannt war, zur

formschlüssigen Verankerung von Spreizdübeln an Wandbauplatten diese

- entweder aus weichem Kunststoff zu

fertigen, so dass

ihre

Spreizzungen/Schenkel beim Anziehen der Schraube tordieren und einen

Knoten bilden,

- oder sie aus hartem Kunststoff zu fertigen und ihre Spreizzungen/Schenkel

mit lokalen Schwächungen als Biegekerben zu versehen, so dass diese

Schenkel wie in Figur 4 der D2 dargestellt radial ausknicken.

Die letztere Variante wird in D2 bevorzugt aufgrund der größeren Anlagefläche der

radial ausgeknickten Schenkel an der Wandbauplatte gegenüber zu einem Knoten

tordierten Schenkeln.

Der dem Fachmann vorliegende Spreizdübel der D1 ist dagegen wie ausgeführt aus

einem weichen und einem harten Kunststoff hergestellt,

- mit vier Spreizzungen (218) aus dem weichem Kunststoff, die beim

Anziehen der Schraube tordieren und einen Knoten bilden,

- und vier Spreizzungen (219) aus dem harten Kunststoff, die von dem von

den weichen Spreizzungen (218) gebildeten Knoten sternförmig nach

außen gedrückt werden.

Die sternförmig nach außen gedrückten harten Spreizzungen (219) bewirken eine

große Anlagefläche des Spreizdübels an der Wandbauplatte; der von den weichen

Spreizzungen (218) gebildete Knoten drückt die harten Spreizzungen (219) gegen

die Wandbauplatte.

Aus dem Vergleich der beiden Lösungen ergibt sich für den Fachmann, dass mit

dem Spreizdübel der D1 eine Schwachstelle des älteren Dübels der D2 beseitigt

wird. Denn bei dem in D2 vorgeschlagenen Dübel ergibt sich zwar aufgrund der

radial ausgeknickten harten Schenkel eine große Anlagefläche zwischen den

Schenkeln/Spreizzungen und der Wandbauplatte,

jedoch werden die Schenkel nur über ihre Verbindungsstellen zur vorderen Hülse

(Endteil 4) gegen die Wandbauplatte gedrückt, und – ausgerechnet – diese

Verbindungsstellen sind, wie u.a. in Figur 4 erkennbar und auf Seite 5 Zeilen 26 bis

28 beschrieben, geschwächt ausgeführt, um das Ausknicken der Schenkel zu

erleichtern.

Diese Schwachstelle beseitigt die D1, indem wie im Absatz [0046] beschrieben die

sternförmig ausgebreiteten harten Spreizzungen (219) von dem von den weichen

Spreizzungen (218) gebildeten Knoten gegen die Wandbauplatte gedrückt werden.

Um unter anderem diese im Absatz [0046] beschriebene Knotenbildung zu

ermöglichen, wird der in den Absätzen [0042] bis [0044] beschriebene konstruktive

Aufbau des Spreizdübels gemäß Figuren 5 bis 8 vorgeschlagen. Dabei sind die

Längsrippen 210, welche die weichen Spreizzungen (218) der ersten Spreizhülse

(202) des Spreizdübels der D1 bilden, gemäß Absatz [0043] Zeile 24 ausdrücklich

„säulenartig“ ausgeführt und in den Figuren 6 und 7 entsprechend dargestellt,

nämlich nicht in der Mitte geschwächt, sondern in der Mitte am dicksten.

Daraus ergab sich für einen Fachmann kein Anlass, an diesen weichen

Spreizzungen

(218) des Spreizdübels der D1 im Mittenbereich

lokale

Schwächungen als Sollknickstellen vorzusehen, so dass sie beim Verankern des

Spreizdübels an einer Wandbauplatte wie die Spreizzungen/Schenkel des Dübels

der D2 radial ausknicken statt den gemäß der D1 vorgesehenen Knoten zu bilden

– und so gerade den Vorteil zunichte zu machen, den der Spreizdübel der D1 mittels

der aufwändigeren Konstruktion und Herstellung aus zwei Kunststoffen erreicht.

Auch die Zusammenschau der D1 und der D2 führt daher schon nicht in

naheliegender Weise zu einem Spreizdübel gemäß dem Oberbegriff des

Anspruchs 1 und den Merkmalen f) und g).

Die Klägerin hat vorgetragen, der Fachmann hätte sein Augenmerk auf die in den

Zeilen 14 bis 22 des Absatzes [0046] der D1 beschriebene anfängliche Verformung

der weichen und harten Spreizzungen (218 und 219) gerichtet, die sich bei der

beginnenden Stauchung des Stauchbereichs (225) zunächst soweit radial nach

außen bewegen, dass sie sich voneinander lösen, was in den Zeilen 18 bis 19 mit

den Worten „knickten [...] aus“ beschrieben ist. Um dieses vorgelagerte Aufspreizen

bzw. Ausknicken zu erleichtern, hätte der Fachmann an den Spreizzungen (218) die

aus D2 bekannten Schwächungen als Sollknickstellen vorgesehen.

Diese Argumentation kann jedoch nicht greifen. Zunächst war bereits kein Anlass

für den Fachmann erkennbar, dieses vorgelagerte Ausknicken der weichen und

harten Spreizzungen (218 und 219) zu erleichtern, da es lediglich dazu dient, die

Spreizzungen voneinander zu lösen, um ihre darauffolgenden unterschiedlichen

Verformungen zum Zweck der Verankerung des Spreizdübels zu ermöglichen.

Darüber hinaus hätte der Fachmann – selbst wenn er das vorgelagerte Ausknicken

hätte erleichtern wollen, und es für erforderlich gehalten hätte, dazu ausgerechnet

an den ohnehin weichen Spreizzungen (218) Veränderungen vorzunehmen – zu

diesem Zweck jedenfalls keine lokalen Schwächungen im Mittenbereich der

weichen Spreizzungen (218) vorgesehen, nachdem er der D2 entnommen hatte,

dass die so ausgestatteten Spreizzungen (218) dann beim Verankern des

Spreizdübels an einer Wandbauplatte radial ausknicken, wie in den Figuren 4 und

5 der D2 dargestellt, statt den gemäß der D1 erforderlichen Knoten zu bilden.

3.5

Selbst wenn der Fachmann die weichen Spreizzungen (218) des

Spreizdübels der D1 mit den als

lokale Schwächungen ausgeführten

Sollknickstellen (19, 20, 21, 22) der Spreizzungen (6, 7, 8, 9) des Dübels aus D2

ausstattet, führt dies nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Wenn der Fachmann die an den vier Spreizzungen (6, 7, 8, 9) des Dübels aus D2

vorgesehenen lokalen Schwächungen (19, 20, 21, 22) auf die vier weichen

Spreizzungen (218) des Spreizdübels der D1 überträgt, so führt dies dazu, dass an

zwei der vier Spreizzungen (218) die Schwächungen in radialer Richtung außen

angeordnet sind und an den zwei weiteren Spreizzungen (218) in radialer Richtung

innen. Es gibt daher keine Spreizzunge (218) mit einer Schwächung mit sowohl

einem in radialer Richtung innen als auch einem in radialer Richtung außen

angeordneten Teil.

Auch die Übertragung der Schwächungen von D2 auf D1 führt daher nicht zu einem

Spreizdübel mit den Merkmalen h) und j). Diese Merkmale ergeben sich auch nicht

in naheliegender Weise auf Grundlage der Übertragung in Verbindung mit dem

Fachwissen des Fachmanns:

Die in der D2 gelehrte Anordnung der Schwächungen (19, 20, 21, 22) ergibt sich

wie ausgeführt daraus, dass der Dübel der D2 im Spritzgussverfahren mit zwei

Außenformhälften herstellbar sein soll. Die in Figur 6 dargestellte erste Spreizhülse

(202) des Spreizdübels aus D1 ist erkennbar ebenfalls dazu konstruiert, im

Spritzgussverfahren mit zwei Außenformhälften hergestellt zu werden, wobei –

zwingend wegen der V-förmigen Verbindungsstege 223 – die eine davon nach vorn

rechts und die andere nach hinten links entfernt werden muss. An der vorn rechts

dargestellten Spreizzunge (218) und der nicht sichtbaren gegenüberliegenden

Spreizzunge (218) hinten links kann daher keine Schwächung an der Innenseite

angeordnet werden, denn damit würde wie an den entsprechenden Schenkeln (7

und 9) der D2 ein Hinterschnitt entstehen, mit der Folge, dass die Spritzguss-

Außenformhälften nicht mehr abgezogen werden könnten.

Bei unmittelbarer Übertragung der Schwächungen (19, 20, 21, 22) aus D2 auf die

Spreizzungen (218) der D1 sind die Schwächungen daher im Ergebnis so

angeordnet, wie in der unten wiedergegebenen Figur 6 ergänzt, nämlich an der vorn

rechts dargestellten Spreizzunge (218) radial außen, an der vorn links dargestellten

Spreizzunge (218) radial innen und an den nicht sichtbaren gegenüberliegenden

Spreizzungen (218) jeweils entsprechend.

Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass zwar an der vorn rechts dargestellten

Spreizzunge (218) innen keine Schwächung angeordnet werden kann, es aber

möglich ist, an der vorn links dargestellten Spreizzunge (218) außen eine

Schwächung anzuordnen, ohne dass dies dem Abziehen der Spritzguss-

Außenformhälften nach vorn rechts bzw. nach hinten links im Wege steht.

Sie hat weiter ausgeführt, dass die Maßnahme, Schwächungen sowohl innen als

auch außen auf der Spreizzunge anzuordnen, sich aus dem allgemeinen

Fachwissen des Fachmanns ergebe. Der Fachmann werde daher ohne

erfinderisches Zutun auf der vorn links dargestellten Spreizzunge (218) sowohl

innen als auch zusätzlich außen eine Teilschwächung anordnen, um ein leichteres

Ausknicken zu erreichen, und so ohne erfinderisches Zutun zu den Merkmalen h)

und j) gelangen.

Dies trifft jedoch nicht zu. Denn wenn der Fachmann die Anordnung der

Schwächungen an den Schenkeln/Spreizzungen nicht unmittelbar gemäß der Lehre

der D2 auf die D1 überträgt, sondern unter Zuhilfenahme seines Fachwissens

Überlegungen zu einer sinnvollen Anordnung der Schwächungen anstellt, so führt

dies dazu, dass er alle vier Schwächungen jeweils außen an den vier Spreizzungen

(218) anordnet – anders als in D2, aber auch nicht den Merkmalen h) und j)

entsprechend.

Grund dafür ist, dass der Spreizdübel der D1 – anders als der Dübel der D2 – aus

zwei Kunststoffen besteht, wobei die erste Spreizhülse (202) mit den Spreizzungen

(218)

bei

der

Herstellung

des

Spreizdübels

im

Mehrkomponentenspritzgussverfahren als Kern für die zweite Spreizhülse (203) in

der Spritzgussform verbleibt. Während dabei außen an den Spreizzungen (218)

angeordnete Schwächungen von den Spritzguss-Außenformhälften abgedeckt

werden können, bilden innen an den Spreizzungen (218) angeordnete

Schwächungen Hohlstellen, die von dem Kunststoffmaterial der harten Spreizhülse

(203) ausgefüllt werden, wie in den ersten 18 Zeilen des Absatzes [0044] der D1

erläutert. Damit entsteht an der unten in Figur 6 markierten, innen an der linken

weichen Spreizzunge (218) angeordneten Schwächung eine Brücke, die die beiden

benachbarten harten Spreizzungen (219) miteinander verbindet. Das Gleiche

geschieht auf der gegenüberliegenden Seite.

Die harten Spreizzungen (219) können somit nicht mehr, wie in D1 Absatz [0046]

Zeilen 22 bis 26 vorgesehen, radial ausknicken, sondern müssen aufgrund ihrer

Verbindung jeweils zu zweien der zwischen ihnen liegenden weichen Spreizzunge

(218) bei deren Ausknicken folgen, in Figur 6 und 5 der D1 jeweils in Richtung der

Pfeile „R“. Dabei treffen sie dann jeweils nicht mit ihren Außenumfangsflächen,

sondern mit ihren spitzwinkligen Seitenkanten auf die Gipskartonplatte.

Das steht dem Ziel der D1 wie auch der D2, eine möglichst große Anlagefläche der

Spreizzungen auf der Gipskartonplatte bzw. Wandbauplatte zu erzielen, gerade

entgegen, weshalb der Fachmann, wenn er bei der hier unterstellten Übertragung

von D2 auf D1 überhaupt etwas an der in D2 vorgeschlagenen Anordnung der

Schwächungen ändert, alle vier Schwächungen außen an den Spreizzungen (218)

anordnet.

3.6

Zum weiteren genannten Stand der Technik NiK C10 bis NiK C13 ist von der

Klägerin nichts vorgetragen worden. Es ist auch für den Senat nichts der

Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 Entgegenstehendes

ersichtlich.

4.

Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 3 wird vom

Anspruch 1 getragen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von

fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw.

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Dr. Krüger

Ausfelder

Dr. Meiser

Schenk

wr