Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 07.03.2023 – 14 W (pat) 12/20

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070323B14Wpat12.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 12/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 006 029

ECLI:DE:BPatG:2023:070323B14Wpat12.20.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des

Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. November 2019 aufgehoben.

2.

Das Patent 10 2014 006 029 wird im Umfang des Hilfsantrags 2

vom 25. Februar 2021 mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8, mit Änderungen versehene

Beschreibungsseiten 2 bis 5 aus der Patentschrift sowie zusätzlich

eingereichte geänderte Absätze [0006] und [0009], jeweils vom

25. Februar 2021

- Zeichnungen: Figur 1 bis 4 gemäß Patentschrift

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2014 006 029 mit der Bezeichnung

"Austragsystem"

widerrufen.

Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:

aus dem Prüfungsverfahren (im Beschluss aufgeführt):

(1)

(2)

(3)

(4)

DE 38 16 303 A1

DE 10 2006 059 714 A1

US 2008 / 0 128 350 A1

US 6 207 045 B1

aus dem Einspruchsverfahren:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

DE 10 2008 038 159 A1

US 2012 /0 103 910 A1

DE 10 2007 039 661 A1

US 2013 / 0 284 675 A1

DE 37 09 883 A1

DE 34 19 986 A1

US 4 264 442 A

US 5 534 161 A

D9: US 3 966 603 A

D10 DE 32 06 416 A1

D11 US 4 802 978 A

D12 US 7 686 954 B2

D13 DE 10 2005 024 481 A1

D14 Wikipedia-Auszug (www.wikipedia.de) vom 04.07.2016 zum Suchbegriff

"Solenoid Valve"

D15 Wikipedia-Auszug (www.wikipedia.de) vom 04.07.2016 zum Suchbegriff

"Magnetventil"

D16 DE 10 2005 022 738 A1

D17 WO 2008 / 009 738 A1

D18 DE 103 40 942 A1

D19 DE 10 2012 010 979 A1

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des seinerzeit geltenden Hauptantrags nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da der Einbau eines Ventilblocks mit

Standardventilen in einer Vorrichtung gemäß D4 naheliegend sei. Die spezielle

Anordnung von Ventilen in Ventilblöcken würde im Allgemeinen in Abhängigkeit

vom vorhandenen Platz in der zu entwickelnden Vorrichtung vom Fachmann

ausgewählt.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des seinerzeit vorliegenden

Hilfsantrags beruhe vor dem Hintergrund von D4 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, da der Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Überwachung des

Sicherheitsventils aus D4 mittels eines Drucksensors auch auf jedes der

Schaltventile gemäß D4 übertrage.

Das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung könne bei dieser Sachlage

dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der

sie

ihr Patentbegehren zunächst auf Basis des Hauptantrags aus dem

Einspruchsverfahren vom 21. Oktober 2019 (nochmals vor BPatG mit Schreiben

vom 2. März 2021 eingereicht) sowie dreier neuer Hilfsanträge, jeweils vom

25. Februar 2021, weiterverfolgt.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 hat die Patentinhaberin ihren zweiten Hilfsantrag

zum Hauptantrag gemacht und den Antrag auf mündliche Verhandlung

zurückgenommen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, der nunmehr als Hauptantrag vorliegt,

lautet:

Nach Auffassung der Patentinhaberin gebe der Stand der Technik dem Fachmann

keinen Hinweis, die Schaltventile in einem Ventilblock zu verbauen. Darüber hinaus

stelle ein hydraulisches Ventil anders als ein Betätigungsmagnet keine

Wärmequelle dar, die einen verlässlichen Gefrierschutz bilden könne. Daran würde

auch der Einbau in einer Steuereinrichtung mit entgegengesetzter Richtung zu den

beiden bekannten elektromagnetischen Ventilen der D4 nichts ändern. Die

Fluiddurchleitung durch die beiden Schaltventile gemäß Hilfsantrag 2 vom

25. Februar 2021 diene dem verbesserten Gefrierschutz und sei dem Stand der

Technik nicht entnehmbar.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis

des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021, der nunmehr zum

Gegenstand des Hauptantrags gemacht wurde, aufrecht zu erhalten,

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin, die der Beschwerde zunächst in

vollem Umfang entgegengetreten ist, hat mit Eingabe vom 18. Januar 2023 der

Aufrechterhaltung des Patents im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 2 der

Patentinhaberin zugestimmt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts

der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der

angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent

10 2014 006 029 in der gemäß Hilfsantrag 2 vom 25. Februar 2021 verteidigten

Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen

vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Einsprechenden ursprünglich

beantragt, sind nicht erfüllt.

1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom

25. Februar 2021 ein Austragsystem mit folgenden Merkmalen:

M1.1 Austragsystem

für ein erstes Medium,

insbesondere Wasser, das

zusammen mit mindestens einem zweiten Medium, insbesondere Kraftstoff

(4), in einem Vorratstank (2) aufnehmbar ist;

M1.2 wobei das erste Medium dichtemäßig sich von dem jeweils anderen

Medium separiert und an einer Entnahmestelle (10) ansammelt,

M1.3 wobei mittels einer Ventilsteuereinrichtung (14) gezielt das erste Medium

von der Entnahmestelle (10) aus dem Vorratstank (2) abführbar ist,

M1.4 wobei die Ventilsteuereinrichtung

(14) zumindest zwei

in Reihe

hintereinander geschaltete, elektromagnetisch betätigbare Schaltventile

(20, 22) aufweist, die gemeinsam betätigt eine medienführende Verbindung

zwischen dem Vorratstank (2) und der Abgabeseite (18, 30) des Systems

bilden, und

M1.5 wobei die Funktionselemente der Ventilsteuereinrichtung (14) zu einer

Baueinheit zusammengefasst sind, die einen das erste (20) und das zweite

Schaltventil (22) mit ihren elektromagnetischen Betätigungseinrichtungen

enthaltenden Ventilblock (32) mit Anschlussstellen (16, 18) für die

Verbindungen zu Tank (2) und Abgabeseite (18, 30) aufweist,

M1.6

dadurch gekennzeichnet, dass die elektromagnetische Betätigungseinrichtung beider Schaltventile (20, 22) jeweils ein Magnetgehäuse (36)

aufweist, das samt zugehörigem Polstück (38) und dazu entgegengesetztem Polkern (42) in einer für jedes Schaltventil (20, 22) gleich

ausgebildeten, gestuften Aufnahmebohrung (40) in dem Ventilblock (32)

aufgenommen ist,

M1.7

und dass die Schaltventile (20, 22) in zueinander um 180 Grad gewendeter

Position eingebaut sind,

M1.8

dass bei dem ersten Schaltventil (20) der Fluidweg von einem

Eingangsanschluss (16) über eine in einer Einlassbohrung (82) eines

Schraubeinsatzes (80) gebildete Drosselstelle (84) und über innere

Bohrungen (86) und (88) zu einem O-Ring (78) hin verläuft,

M1.9

dass bei bestromtem Zustand einer Spulenwicklung (48) des ersten

Schaltventils (20) und einem vom O-Ring (78) abgehobenen Steuerteil (76)

der weitere Fluidweg zu einem Ankerraum hin und durch einen

Durchgangskanal (90) in einem Magnetanker (58) hindurch zu einem

Fluiddurchgang (92) in einem Kopfteil (34) frei ist,

M1.10 dass bei dem zweiten Schaltventil (22) die Verbindungsleitung (24) am

obenliegenden Ende eines Polkernes (42) an einer Bohrung (82) eines

weiteren Schraubeinsatzes (80) vorgesehen ist, wobei keine Drosselstelle

gebildet ist,

M1.11 und dass in entsprechender Weise wie beim ersten Schaltventil (20) der

Fluidweg zu einem Ausgangsanschluss (18) bei Bestromung der weiteren

Spulenwicklung (48) des zweiten Schaltventiles (22) freigegeben ist.

2. Dem Streitpatent (SP) liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Austragsystem für ein

flüssiges Medium, wie z.B. Wasser, das zusammen mit einem weiteren flüssigen

Medium, wie z.B. Kraftstoff, in einem Vorratstank aufnehmbar ist, zur Verfügung zu

stellen, das sich durch eine hohe Betriebssicherheit auszeichnet (vgl. SP Abs.

[0007] i V m. Abs. [0001]).

3. Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion und Entwicklung von Wasseraustragsystemen bei Kraftstofffiltern

befasst, der auch Kenntnisse in der entsprechend erforderlichen Ventiltechnik

aufweist.

4. Die Begriffe „Eingangsanschluss“ gemäß Merkmal M1.8, „weiterer Fluidweg

durch einen Durchgangskanal“ gemäß Merkmal M1.9 und „Ausgangsanschluss“

gemäß Merkmal M1.11 bedürfen einer Auslegung.

4.1

In der Regel wird bei einem elektromagnetisch gesteuerten Ventil bei

Bestromung des Magnets ein Ventilsitz angehoben, wodurch dem Fluid eine

Passage zum Weiterströmen freigegeben wird. Für die Fluidpassage sind dem

Fachmann dabei vielfältigste Ausgestaltungen bekannt, wobei das Fluid i.d.R.

entlang des Ventilsitzes oder Magnetankers geführt wird.

Ein Beispiel für eine allgemein ventilgesteuerte Fluidpassage findet sich im

vorliegenden Stand der Technik in Fig. 2 der D7 i.V.m. Sp. 5 Z. 22-31. Konkrete

Beispiele

für eine durch ein gattungsgemäßes Magnetventil gesteuerte

Fluidpassage werden in dem Wikipedia-Artikel gemäß D14 (S. 3, letzte beide

Absätze, und S. 4, letzte drei Absätze), in welchem der Anker mit „armature“ und

„core“ bezeichnet wird und der Ventilsitz, der durch Bestromung des Magnets

geöffnet wird, dem „pin“ gleichsetzbar ist, sowie in Fig. 2 der D19 i V m. Abs. [0019]

beschrieben.

Gemäß Merkmal M1.9 und M1.11 soll die Fluidpassage der beiden patentgemäßen

Schaltventile 20 und 22 dagegen durch einen Durchgangskanal 90 in dem

jeweiligen Magnetanker erfolgen. Dieser Fluidweg lässt sich am einfachsten anhand

der Figur 3 des Streitpatents verdeutlichen, in der die gestrichelte Linie den

Fluidverlauf für das erste Schaltventil 20 aufzeigt:

4.2

Das Streitpatent stellt nach Hilfsantrag 2 die Anforderung einer um 180 Grad

zueinander gewendeten Einbauposition der beiden Schaltventile (Merkmal M1.7),

die gemäß Merkmal 1.4 hintereinander in Reihe geschaltet sein sollen. Darüber

hinaus soll bei bestromtem Zustand der Schaltventile das Fluid gemäß den

Merkmalen M1.9 und M1.11 durch einen Durchgangskanal in einem Magnetanker

des ersten Schaltventils hindurch zu einem Fluiddurchgang in einem Kopfteil

geleitet werden und der Fluidweg im zweiten Schaltventil wie im ersten Schaltventil

ausgebildet sein. Daraus ergibt sich folglich, dass vom Eingangsanschluss nach

Merkmal M1.8 bis zum Ausgangsanschluss der Ventilsteuereinrichtung nach

Merkmal M1.11 der Fluidverlauf in den Schaltventilen der Ausrichtung des

jeweiligen Magnetankers folgen muss, so wie es auch in Abs. [0023] i V m. Figur 2

des Streitpatents beschrieben ist. Nicht umfasst sind dabei solche Fluidführungen,

die nur den Kopfteil von Ventilen nutzen würden, da das Fluid im ersten Schaltventil

dann nicht „zu einem Fluiddurchgang in einem Kopfteil“ geleitet werden würde,

sondern ausschließlich auf den Kopfteil beschränkt wäre.

5. Die Patentansprüche 1 bis 8 des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021 sind

zulässig.

Der von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren bemängelten unzulässigen

Erweiterung, wonach im erteilten Patentanspruch 1 der Passus, dass die

Aufnahmebohrungen für jedes Schaltventil gleich ausgebildet seien, weggelassen

worden sei, ist im geltenden Patentanspruch 1 mit der Formulierung im geänderten

Merkmal M1.6 „in einer für jedes Schaltventil gleich ausgebildeten, gestuften

Aufnahmebohrung“ entsprochen worden.

Das darüber hinaus hinsichtlich der Merkmale M1.5 bis M1.7 von der

Einsprechenden vorgebrachte Argument, es handele sich um ein Herauslösen

einzelner Merkmale aus dem Ausführungsbeispiel und Hinzufügen dieser einzelnen

Merkmale in den neuen Patentanspruch 1, wodurch ein anderer Gegenstand

geschaffen worden sei als

jener, der als Ausführungsbeispiel

in der

Figurenbeschreibung des Streitpatents in der ursprünglich eingereichten Fassung

erläutert werde, greift nicht. Zum einen sind Zwischenverallgemeinerungen gemäß

höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH

GRUR 2012, 475 Rn. 34 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2012, 1124

Rn. 52 – Polymerschaum I). Zum anderen begründet die Übernahme lediglich

einzelner ursprungsoffenbarter Merkmale dann keine unzulässige Erweiterung,

wenn der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen auch einen

Gegenstand entnimmt, der die weggelassenen Merkmale nicht aufweist und bei

dem die verbliebenen Merkmale

für sich betrachtet nach wie vor dem

erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind und einen sinnvollen Beitrag zur

Erfindung leisten (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 Polymerschaum I). Entscheidend ist,

dass der Fachmann den sich daraus ergebenden Gegenstand den

Ursprungsunterlagen als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann

(vgl. BGH GRUR 2012, 475, Rn 34 – Elektronenstrahltherapiesystem).

Die in den Patentansprüchen 1 bis 8 des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021

geschützte Lehre ist durch die ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung

als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Merkmale M1 bis M7 finden ihre

Offenbarung in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, und 9 unter Aufnahme

der Passage aus der ursprünglichen Beschreibung S. 6 Z. 24 bis S. 7 Z. 2.

Die Merkmale M1.5

bis M1.7 stellen dabei Konkretisierungen und

Einschränkungen der allgemeinen Lehre im Sinne des in den ursprünglichen

Unterlagen beschriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiels

und damit keine Erstreckung auf einen nicht zur Erfindung gehörenden

Gegenstand dar. Der Aufbau der beiden Schaltventile 20 und 22 der

Ventilsteuereinrichtung 14 erfordert auch keine explizite Erwähnung von

zusätzlichen Bauteilen wie, Polrohr, Abschlusszapfen und Betätigungsteilen, da es

sich hierbei um fachübliche, notwendige Bauteile handelt, die im Zusammenhang

mit einer erfinderischen Tätigkeit keiner Erwähnung bedürfen.

Die Merkmale M1.8 bis M1.11 sind in der ursprünglichen Beschreibung S. 8

Z. 18-25 und S. 8 Z. 28 bis S. 9 Z. 2 offenbart. Eine unzulässige Erweiterung

der Patentansprüche durch Aufnahme der zusätzlichen Merkmale M1.8 bis

M1.11 gemäß Hilfsantrag 2 liegt somit ebenfalls nicht vor und wurde von der

Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.

Die Patentansprüche 2 bis 8 des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021

entsprechend den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 8 und 10.

6. Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom

25. Februar 2021 wurde im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden nicht in

Abrede gestellt und ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen

Standes der Technik auch als gegeben anzusehen.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom

25. Februar 2021 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn durch keine

der im Verfahren genannten Druckschriften wird ein Stand der Technik vermittelt,

der die beanspruchte Lösung der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe

nahelegt.

Dabei stellt die D4 den nächstliegenden Stand der Technik dar, die eine

Ventilanordnung als Austragssystem für Wasser aus einem Dieselkraftstofffilter

beschreibt.

Nach D4 wird der Abfluss des

in einem Dieselkraftstofffilter am Boden

angesammelten Wassers mittels zweier Elektromagnetventile (12, 14) gesteuert,

die in Serie hintereinandergeschaltet sind und beide geöffnet sein müssen, um den

Wasserabfluss aus dem Filter durch eine wasserführende Verbindung bis zur

Abgabeseite aus dem System zu ermöglichen (Merkmale M1.1 bis M1.4; vgl. D4

Abs. [0039], [0040] u. [0064] i V m. Fig. 1). Dabei können die Funktionselemente

der Ventilsteuerung zu einer Baueinheit zusammengefasst sein, die einen das erste

und das zweite Schaltventil enthaltenden Ventilblock mit Anschlussstellen für die

Verbindungen zum Filter und zur Abgabeseite aufweist (Merkmal M1.5; vgl. D4 Abs.

[0053], [0076] u. [0077] i V m. Fig. 6, 7, 9 u. 10).

Das streitpatentgemäße kennzeichnende Merkmal M1.6, betreffend die

elektromagnetische Betätigungseinrichtung beider Schaltventile, die gemäß Abs.

[0023] des Streitpatents in bekannter Weise ausgebildet ist, vermag keine

erfinderische Tätigkeit zu begründen. Auch der D4 ist in Fig. 6 zu entnehmen, dass

die Gehäuse der beiden Ventile im patentgemäßen Sinn bereits in jeweils gleich

ausgebildeten gestuften Aufnahmebohrungen in dem Ventilblock aufgenommen

sind.

Merkmal M1.7 kann insoweit eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da eine

Ventilanordnung in um 180° gedrehter Position aus Platzgründen für den Fachmann

eine Selbstverständlichkeit darstellt.

Merkmal M1.8 ist ebenfalls der D4 zu entnehmen bzw. nahegelegt. Denn nach D4

erfolgt der Fluiddurchgang in einem Kopfteil (vgl. D4 Fig. 6), wobei innere

Bohrungen für einen Fluiddurchgang zwangsläufig vorhanden sein müssen, ebenso

O-Ringe und dergleichen zur Abdichtung. Der Einbau einer Drosselstelle zur

gezielten Steuerung eines Volumenstroms gehört zum handwerklichen Wissen und

Können des Fachmanns.

Jedoch ist der D4 nicht das komplette Merkmal M1.9 zu entnehmen. Nach D4 erfolgt

der Fluiddurchgang durch die Kammer 100 des ersten Schaltventils, was zwar als

Richtung zu einem Ankerraum hin angesehen werden könnte (vgl. D4 Fig. 6 i V m.

Abs. [0053]). Allerdings soll gemäß dem streitpatentgemäßen Merkmal M1.9 der

weitere Fluidweg durch einen Durchgangskanal des Magnetankers hindurch zu

einem Fluiddurchgang in einem Kopfteil erfolgen. Ein Durchgangskanal im Anker ist

in D4 nicht beschrieben. D4 ist darüber hinaus auch keinerlei Anregung oder

Hinweis zu entnehmen, dass eine Passage durch einen Durchgangskanal in dem

Magnetanker gemäß dem streitpatentgemäßen Merkmal M1.9 erfolgen soll. Gemäß

Figur 6 der D4 und der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0053] befindet sich

der Fluidweg – nicht streitpatentgemäß – nur allgemein im Kopfbereich der Ventile.

Eine patentgemäße Ausgestaltung der in D4 offenbarten Schaltventile gemäß den

Merkmalen M1.9 bis M1.11 würde daher auch einen wesentlichen Eingriff in den in

D4 vorgesehenen Fluidweg mit sich bringen und war daher nicht naheliegend.

Auch dem übrigen vorliegenden Stand der Technik ist kein Ventil zu entnehmen,

das in Offenstellung das Fluid durch eine Durchgangsbohrung im Magnetanker

entlässt. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine patengemäße Ausgestaltung mit

den Merkmalen M1.9 bis M1.11. Somit war eine Kombination der D4 mit der Lehre

des übrigen Standes der Technik nicht naheliegend, um zum patentgemäßen

Gegenstand mit den Merkmalen M1 bis M1.11 zu gelangen.

Aus diesen Gründen beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vor dem

Hintergrund des vorliegenden Standes der Technik auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

8.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und ihren

Kombinationen erhält der Fachmann keine Anregung zur Bereitstellung eines

Austragsystems mit den patentgemäßen Merkmalen M1 bis M11.

Die Berücksichtigung aller im Verfahren befindlichen Druckschriften führt somit zu

keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes.

9.

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom

25. Februar 2021 sowie der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche

2 bis 8 erfüllen damit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Die genannten

Patentansprüche erweisen sich damit als rechtsbeständig.

III.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem

beide Parteien der beschränkten Aufrechterhaltung gemäß Hilfsantrag 2 vom

25. Februar 2021 zugestimmt haben und somit die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung für entbehrlich hielten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage

konnte diesen Anträgen in vollem Umfang entsprochen werden.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Maksymiw

Schell

Münzberg

Philipps