Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 07.03.2023 – 14 W (pat) 12/20
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070323B14Wpat12.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 12/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 006 029
ECLI:DE:BPatG:2023:070323B14Wpat12.20.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. November 2019 aufgehoben.
2.
Das Patent 10 2014 006 029 wird im Umfang des Hilfsantrags 2
vom 25. Februar 2021 mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 8, mit Änderungen versehene
Beschreibungsseiten 2 bis 5 aus der Patentschrift sowie zusätzlich
eingereichte geänderte Absätze [0006] und [0009], jeweils vom
25. Februar 2021
- Zeichnungen: Figur 1 bis 4 gemäß Patentschrift
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2014 006 029 mit der Bezeichnung
"Austragsystem"
widerrufen.
Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:
aus dem Prüfungsverfahren (im Beschluss aufgeführt):
(1)
(2)
(3)
(4)
DE 38 16 303 A1
DE 10 2006 059 714 A1
US 2008 / 0 128 350 A1
US 6 207 045 B1
aus dem Einspruchsverfahren:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
DE 10 2008 038 159 A1
US 2012 /0 103 910 A1
DE 10 2007 039 661 A1
US 2013 / 0 284 675 A1
DE 37 09 883 A1
DE 34 19 986 A1
US 4 264 442 A
US 5 534 161 A
D9: US 3 966 603 A
D10 DE 32 06 416 A1
D11 US 4 802 978 A
D12 US 7 686 954 B2
D13 DE 10 2005 024 481 A1
D14 Wikipedia-Auszug (www.wikipedia.de) vom 04.07.2016 zum Suchbegriff
"Solenoid Valve"
D15 Wikipedia-Auszug (www.wikipedia.de) vom 04.07.2016 zum Suchbegriff
"Magnetventil"
D16 DE 10 2005 022 738 A1
D17 WO 2008 / 009 738 A1
D18 DE 103 40 942 A1
D19 DE 10 2012 010 979 A1
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des seinerzeit geltenden Hauptantrags nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da der Einbau eines Ventilblocks mit
Standardventilen in einer Vorrichtung gemäß D4 naheliegend sei. Die spezielle
Anordnung von Ventilen in Ventilblöcken würde im Allgemeinen in Abhängigkeit
vom vorhandenen Platz in der zu entwickelnden Vorrichtung vom Fachmann
ausgewählt.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des seinerzeit vorliegenden
Hilfsantrags beruhe vor dem Hintergrund von D4 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, da der Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Überwachung des
Sicherheitsventils aus D4 mittels eines Drucksensors auch auf jedes der
Schaltventile gemäß D4 übertrage.
Das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung könne bei dieser Sachlage
dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie
ihr Patentbegehren zunächst auf Basis des Hauptantrags aus dem
Einspruchsverfahren vom 21. Oktober 2019 (nochmals vor BPatG mit Schreiben
vom 2. März 2021 eingereicht) sowie dreier neuer Hilfsanträge, jeweils vom
25. Februar 2021, weiterverfolgt.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 hat die Patentinhaberin ihren zweiten Hilfsantrag
zum Hauptantrag gemacht und den Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, der nunmehr als Hauptantrag vorliegt,
lautet:
Nach Auffassung der Patentinhaberin gebe der Stand der Technik dem Fachmann
keinen Hinweis, die Schaltventile in einem Ventilblock zu verbauen. Darüber hinaus
stelle ein hydraulisches Ventil anders als ein Betätigungsmagnet keine
Wärmequelle dar, die einen verlässlichen Gefrierschutz bilden könne. Daran würde
auch der Einbau in einer Steuereinrichtung mit entgegengesetzter Richtung zu den
beiden bekannten elektromagnetischen Ventilen der D4 nichts ändern. Die
Fluiddurchleitung durch die beiden Schaltventile gemäß Hilfsantrag 2 vom
25. Februar 2021 diene dem verbesserten Gefrierschutz und sei dem Stand der
Technik nicht entnehmbar.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis
des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021, der nunmehr zum
Gegenstand des Hauptantrags gemacht wurde, aufrecht zu erhalten,
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin, die der Beschwerde zunächst in
vollem Umfang entgegengetreten ist, hat mit Eingabe vom 18. Januar 2023 der
Aufrechterhaltung des Patents im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 2 der
Patentinhaberin zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts
der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der
angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent
10 2014 006 029 in der gemäß Hilfsantrag 2 vom 25. Februar 2021 verteidigten
Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen
vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Einsprechenden ursprünglich
beantragt, sind nicht erfüllt.
1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom
25. Februar 2021 ein Austragsystem mit folgenden Merkmalen:
M1.1 Austragsystem
für ein erstes Medium,
insbesondere Wasser, das
zusammen mit mindestens einem zweiten Medium, insbesondere Kraftstoff
(4), in einem Vorratstank (2) aufnehmbar ist;
M1.2 wobei das erste Medium dichtemäßig sich von dem jeweils anderen
Medium separiert und an einer Entnahmestelle (10) ansammelt,
M1.3 wobei mittels einer Ventilsteuereinrichtung (14) gezielt das erste Medium
von der Entnahmestelle (10) aus dem Vorratstank (2) abführbar ist,
M1.4 wobei die Ventilsteuereinrichtung
(14) zumindest zwei
in Reihe
hintereinander geschaltete, elektromagnetisch betätigbare Schaltventile
(20, 22) aufweist, die gemeinsam betätigt eine medienführende Verbindung
zwischen dem Vorratstank (2) und der Abgabeseite (18, 30) des Systems
bilden, und
M1.5 wobei die Funktionselemente der Ventilsteuereinrichtung (14) zu einer
Baueinheit zusammengefasst sind, die einen das erste (20) und das zweite
Schaltventil (22) mit ihren elektromagnetischen Betätigungseinrichtungen
enthaltenden Ventilblock (32) mit Anschlussstellen (16, 18) für die
Verbindungen zu Tank (2) und Abgabeseite (18, 30) aufweist,
M1.6
dadurch gekennzeichnet, dass die elektromagnetische Betätigungseinrichtung beider Schaltventile (20, 22) jeweils ein Magnetgehäuse (36)
aufweist, das samt zugehörigem Polstück (38) und dazu entgegengesetztem Polkern (42) in einer für jedes Schaltventil (20, 22) gleich
ausgebildeten, gestuften Aufnahmebohrung (40) in dem Ventilblock (32)
aufgenommen ist,
M1.7
und dass die Schaltventile (20, 22) in zueinander um 180 Grad gewendeter
Position eingebaut sind,
M1.8
dass bei dem ersten Schaltventil (20) der Fluidweg von einem
Eingangsanschluss (16) über eine in einer Einlassbohrung (82) eines
Schraubeinsatzes (80) gebildete Drosselstelle (84) und über innere
Bohrungen (86) und (88) zu einem O-Ring (78) hin verläuft,
M1.9
dass bei bestromtem Zustand einer Spulenwicklung (48) des ersten
Schaltventils (20) und einem vom O-Ring (78) abgehobenen Steuerteil (76)
der weitere Fluidweg zu einem Ankerraum hin und durch einen
Durchgangskanal (90) in einem Magnetanker (58) hindurch zu einem
Fluiddurchgang (92) in einem Kopfteil (34) frei ist,
M1.10 dass bei dem zweiten Schaltventil (22) die Verbindungsleitung (24) am
obenliegenden Ende eines Polkernes (42) an einer Bohrung (82) eines
weiteren Schraubeinsatzes (80) vorgesehen ist, wobei keine Drosselstelle
gebildet ist,
M1.11 und dass in entsprechender Weise wie beim ersten Schaltventil (20) der
Fluidweg zu einem Ausgangsanschluss (18) bei Bestromung der weiteren
Spulenwicklung (48) des zweiten Schaltventiles (22) freigegeben ist.
2. Dem Streitpatent (SP) liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Austragsystem für ein
flüssiges Medium, wie z.B. Wasser, das zusammen mit einem weiteren flüssigen
Medium, wie z.B. Kraftstoff, in einem Vorratstank aufnehmbar ist, zur Verfügung zu
stellen, das sich durch eine hohe Betriebssicherheit auszeichnet (vgl. SP Abs.
[0007] i V m. Abs. [0001]).
3. Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion und Entwicklung von Wasseraustragsystemen bei Kraftstofffiltern
befasst, der auch Kenntnisse in der entsprechend erforderlichen Ventiltechnik
aufweist.
4. Die Begriffe „Eingangsanschluss“ gemäß Merkmal M1.8, „weiterer Fluidweg
durch einen Durchgangskanal“ gemäß Merkmal M1.9 und „Ausgangsanschluss“
gemäß Merkmal M1.11 bedürfen einer Auslegung.
4.1
In der Regel wird bei einem elektromagnetisch gesteuerten Ventil bei
Bestromung des Magnets ein Ventilsitz angehoben, wodurch dem Fluid eine
Passage zum Weiterströmen freigegeben wird. Für die Fluidpassage sind dem
Fachmann dabei vielfältigste Ausgestaltungen bekannt, wobei das Fluid i.d.R.
entlang des Ventilsitzes oder Magnetankers geführt wird.
Ein Beispiel für eine allgemein ventilgesteuerte Fluidpassage findet sich im
vorliegenden Stand der Technik in Fig. 2 der D7 i.V.m. Sp. 5 Z. 22-31. Konkrete
Beispiele
für eine durch ein gattungsgemäßes Magnetventil gesteuerte
Fluidpassage werden in dem Wikipedia-Artikel gemäß D14 (S. 3, letzte beide
Absätze, und S. 4, letzte drei Absätze), in welchem der Anker mit „armature“ und
„core“ bezeichnet wird und der Ventilsitz, der durch Bestromung des Magnets
geöffnet wird, dem „pin“ gleichsetzbar ist, sowie in Fig. 2 der D19 i V m. Abs. [0019]
beschrieben.
Gemäß Merkmal M1.9 und M1.11 soll die Fluidpassage der beiden patentgemäßen
Schaltventile 20 und 22 dagegen durch einen Durchgangskanal 90 in dem
jeweiligen Magnetanker erfolgen. Dieser Fluidweg lässt sich am einfachsten anhand
der Figur 3 des Streitpatents verdeutlichen, in der die gestrichelte Linie den
Fluidverlauf für das erste Schaltventil 20 aufzeigt:
4.2
Das Streitpatent stellt nach Hilfsantrag 2 die Anforderung einer um 180 Grad
zueinander gewendeten Einbauposition der beiden Schaltventile (Merkmal M1.7),
die gemäß Merkmal 1.4 hintereinander in Reihe geschaltet sein sollen. Darüber
hinaus soll bei bestromtem Zustand der Schaltventile das Fluid gemäß den
Merkmalen M1.9 und M1.11 durch einen Durchgangskanal in einem Magnetanker
des ersten Schaltventils hindurch zu einem Fluiddurchgang in einem Kopfteil
geleitet werden und der Fluidweg im zweiten Schaltventil wie im ersten Schaltventil
ausgebildet sein. Daraus ergibt sich folglich, dass vom Eingangsanschluss nach
Merkmal M1.8 bis zum Ausgangsanschluss der Ventilsteuereinrichtung nach
Merkmal M1.11 der Fluidverlauf in den Schaltventilen der Ausrichtung des
jeweiligen Magnetankers folgen muss, so wie es auch in Abs. [0023] i V m. Figur 2
des Streitpatents beschrieben ist. Nicht umfasst sind dabei solche Fluidführungen,
die nur den Kopfteil von Ventilen nutzen würden, da das Fluid im ersten Schaltventil
dann nicht „zu einem Fluiddurchgang in einem Kopfteil“ geleitet werden würde,
sondern ausschließlich auf den Kopfteil beschränkt wäre.
5. Die Patentansprüche 1 bis 8 des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021 sind
zulässig.
Der von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren bemängelten unzulässigen
Erweiterung, wonach im erteilten Patentanspruch 1 der Passus, dass die
Aufnahmebohrungen für jedes Schaltventil gleich ausgebildet seien, weggelassen
worden sei, ist im geltenden Patentanspruch 1 mit der Formulierung im geänderten
Merkmal M1.6 „in einer für jedes Schaltventil gleich ausgebildeten, gestuften
Aufnahmebohrung“ entsprochen worden.
Das darüber hinaus hinsichtlich der Merkmale M1.5 bis M1.7 von der
Einsprechenden vorgebrachte Argument, es handele sich um ein Herauslösen
einzelner Merkmale aus dem Ausführungsbeispiel und Hinzufügen dieser einzelnen
Merkmale in den neuen Patentanspruch 1, wodurch ein anderer Gegenstand
geschaffen worden sei als
jener, der als Ausführungsbeispiel
in der
Figurenbeschreibung des Streitpatents in der ursprünglich eingereichten Fassung
erläutert werde, greift nicht. Zum einen sind Zwischenverallgemeinerungen gemäß
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH
GRUR 2012, 475 Rn. 34 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2012, 1124
Rn. 52 – Polymerschaum I). Zum anderen begründet die Übernahme lediglich
einzelner ursprungsoffenbarter Merkmale dann keine unzulässige Erweiterung,
wenn der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen auch einen
Gegenstand entnimmt, der die weggelassenen Merkmale nicht aufweist und bei
dem die verbliebenen Merkmale
für sich betrachtet nach wie vor dem
erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind und einen sinnvollen Beitrag zur
Erfindung leisten (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 Polymerschaum I). Entscheidend ist,
dass der Fachmann den sich daraus ergebenden Gegenstand den
Ursprungsunterlagen als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann
(vgl. BGH GRUR 2012, 475, Rn 34 – Elektronenstrahltherapiesystem).
Die in den Patentansprüchen 1 bis 8 des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021
geschützte Lehre ist durch die ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung
als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Merkmale M1 bis M7 finden ihre
Offenbarung in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, und 9 unter Aufnahme
der Passage aus der ursprünglichen Beschreibung S. 6 Z. 24 bis S. 7 Z. 2.
Die Merkmale M1.5
bis M1.7 stellen dabei Konkretisierungen und
Einschränkungen der allgemeinen Lehre im Sinne des in den ursprünglichen
Unterlagen beschriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiels
und damit keine Erstreckung auf einen nicht zur Erfindung gehörenden
Gegenstand dar. Der Aufbau der beiden Schaltventile 20 und 22 der
Ventilsteuereinrichtung 14 erfordert auch keine explizite Erwähnung von
zusätzlichen Bauteilen wie, Polrohr, Abschlusszapfen und Betätigungsteilen, da es
sich hierbei um fachübliche, notwendige Bauteile handelt, die im Zusammenhang
mit einer erfinderischen Tätigkeit keiner Erwähnung bedürfen.
Die Merkmale M1.8 bis M1.11 sind in der ursprünglichen Beschreibung S. 8
Z. 18-25 und S. 8 Z. 28 bis S. 9 Z. 2 offenbart. Eine unzulässige Erweiterung
der Patentansprüche durch Aufnahme der zusätzlichen Merkmale M1.8 bis
M1.11 gemäß Hilfsantrag 2 liegt somit ebenfalls nicht vor und wurde von der
Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.
Die Patentansprüche 2 bis 8 des Hilfsantrags 2 vom 25. Februar 2021
entsprechend den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 8 und 10.
6. Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom
25. Februar 2021 wurde im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden nicht in
Abrede gestellt und ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen
Standes der Technik auch als gegeben anzusehen.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom
25. Februar 2021 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn durch keine
der im Verfahren genannten Druckschriften wird ein Stand der Technik vermittelt,
der die beanspruchte Lösung der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe
nahelegt.
Dabei stellt die D4 den nächstliegenden Stand der Technik dar, die eine
Ventilanordnung als Austragssystem für Wasser aus einem Dieselkraftstofffilter
beschreibt.
Nach D4 wird der Abfluss des
in einem Dieselkraftstofffilter am Boden
angesammelten Wassers mittels zweier Elektromagnetventile (12, 14) gesteuert,
die in Serie hintereinandergeschaltet sind und beide geöffnet sein müssen, um den
Wasserabfluss aus dem Filter durch eine wasserführende Verbindung bis zur
Abgabeseite aus dem System zu ermöglichen (Merkmale M1.1 bis M1.4; vgl. D4
Abs. [0039], [0040] u. [0064] i V m. Fig. 1). Dabei können die Funktionselemente
der Ventilsteuerung zu einer Baueinheit zusammengefasst sein, die einen das erste
und das zweite Schaltventil enthaltenden Ventilblock mit Anschlussstellen für die
Verbindungen zum Filter und zur Abgabeseite aufweist (Merkmal M1.5; vgl. D4 Abs.
[0053], [0076] u. [0077] i V m. Fig. 6, 7, 9 u. 10).
Das streitpatentgemäße kennzeichnende Merkmal M1.6, betreffend die
elektromagnetische Betätigungseinrichtung beider Schaltventile, die gemäß Abs.
[0023] des Streitpatents in bekannter Weise ausgebildet ist, vermag keine
erfinderische Tätigkeit zu begründen. Auch der D4 ist in Fig. 6 zu entnehmen, dass
die Gehäuse der beiden Ventile im patentgemäßen Sinn bereits in jeweils gleich
ausgebildeten gestuften Aufnahmebohrungen in dem Ventilblock aufgenommen
sind.
Merkmal M1.7 kann insoweit eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da eine
Ventilanordnung in um 180° gedrehter Position aus Platzgründen für den Fachmann
eine Selbstverständlichkeit darstellt.
Merkmal M1.8 ist ebenfalls der D4 zu entnehmen bzw. nahegelegt. Denn nach D4
erfolgt der Fluiddurchgang in einem Kopfteil (vgl. D4 Fig. 6), wobei innere
Bohrungen für einen Fluiddurchgang zwangsläufig vorhanden sein müssen, ebenso
O-Ringe und dergleichen zur Abdichtung. Der Einbau einer Drosselstelle zur
gezielten Steuerung eines Volumenstroms gehört zum handwerklichen Wissen und
Können des Fachmanns.
Jedoch ist der D4 nicht das komplette Merkmal M1.9 zu entnehmen. Nach D4 erfolgt
der Fluiddurchgang durch die Kammer 100 des ersten Schaltventils, was zwar als
Richtung zu einem Ankerraum hin angesehen werden könnte (vgl. D4 Fig. 6 i V m.
Abs. [0053]). Allerdings soll gemäß dem streitpatentgemäßen Merkmal M1.9 der
weitere Fluidweg durch einen Durchgangskanal des Magnetankers hindurch zu
einem Fluiddurchgang in einem Kopfteil erfolgen. Ein Durchgangskanal im Anker ist
in D4 nicht beschrieben. D4 ist darüber hinaus auch keinerlei Anregung oder
Hinweis zu entnehmen, dass eine Passage durch einen Durchgangskanal in dem
Magnetanker gemäß dem streitpatentgemäßen Merkmal M1.9 erfolgen soll. Gemäß
Figur 6 der D4 und der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0053] befindet sich
der Fluidweg – nicht streitpatentgemäß – nur allgemein im Kopfbereich der Ventile.
Eine patentgemäße Ausgestaltung der in D4 offenbarten Schaltventile gemäß den
Merkmalen M1.9 bis M1.11 würde daher auch einen wesentlichen Eingriff in den in
D4 vorgesehenen Fluidweg mit sich bringen und war daher nicht naheliegend.
Auch dem übrigen vorliegenden Stand der Technik ist kein Ventil zu entnehmen,
das in Offenstellung das Fluid durch eine Durchgangsbohrung im Magnetanker
entlässt. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine patengemäße Ausgestaltung mit
den Merkmalen M1.9 bis M1.11. Somit war eine Kombination der D4 mit der Lehre
des übrigen Standes der Technik nicht naheliegend, um zum patentgemäßen
Gegenstand mit den Merkmalen M1 bis M1.11 zu gelangen.
Aus diesen Gründen beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vor dem
Hintergrund des vorliegenden Standes der Technik auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
8.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und ihren
Kombinationen erhält der Fachmann keine Anregung zur Bereitstellung eines
Austragsystems mit den patentgemäßen Merkmalen M1 bis M11.
Die Berücksichtigung aller im Verfahren befindlichen Druckschriften führt somit zu
keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes.
9.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom
25. Februar 2021 sowie der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche
2 bis 8 erfüllen damit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Die genannten
Patentansprüche erweisen sich damit als rechtsbeständig.
III.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem
beide Parteien der beschränkten Aufrechterhaltung gemäß Hilfsantrag 2 vom
25. Februar 2021 zugestimmt haben und somit die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung für entbehrlich hielten. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage
konnte diesen Anträgen in vollem Umfang entsprochen werden.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Philipps