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BPatG Beschluss vom 14.03.2023 – 9 W (pat) 17/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140323B9Wpat17.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 17/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 106 401.6
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14.
März 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie
der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing.
Sexlinger
ECLI:DE:BPatG:2023:140323B9Wpat17.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2021
aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz
vom 18. August 2021;
- Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012
eingereichten Fassung;
- Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012
eingereichten Fassung.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Juli 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2012
106 401.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul“.
Im Rahmen des Rechercheverfahrens wurden vom Deutschen Patent- und
Markenamt zu dieser Anmeldung zunächst laut Recherchebericht vom 22. April
2013 folgende Druckschriften ermittelt.
D1
DE 101 59 759 A1,
D2
DE 10 2005 049 214 A1,
D3
DE 10 2009 004 165 A1,
D4
DE 10 2009 035 328 A1 und
D5
FR 2 913 379 A1.
Am 6. Februar 2018 stellte die Patentanmelderin einen Prüfungsantrag, woraufhin
die Prüfungsstelle für die Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts im
Rahmen des Prüfungsverfahrens mit einem am 30. Januar 2020 erstellten
Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7
Stellung nahm. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass eine
Patenterteilung mit den Anmeldeunterlagen nicht erfolgen könne, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D1 vollständig vorbekannt
und daher nicht mehr neu sei.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 widersprach die Patentanmelderin den
Ausführungen der Prüfungsstelle und bat um eine erneute Überprüfung der
Patentfähigkeit.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und
Markenamtes die Patentanmeldung mit Beschluss vom 28. Juli 2021
zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle
aus, dass die aus der Druckschrift D1 bekannte Trägeranordnung alle Merkmale
der Trägeranordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 zeige, so dass diese
nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz
vom 18. August 2021, die am 23. August 2021 beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter Beifügung eines neuen Hauptantrags sowie eines Hilfsantrags
eingegangen ist.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Juli 2021 aufzuheben und das Patent
- mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz
vom 18. August 2021;
Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012
eingereichten Fassung;
Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012
eingereichten Fassung;
-
sowie hilfsweise auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz
vom 18. August 2021;
Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012
eingereichten Fassung;
Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012
eingereichten Fassung.
- Weiter hat sie hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul (6) eines Kraftfahrzeuges
(4) mit einem Basisstrukturteil (18), das zwei
in Längsrichtung
verlaufende Seitenstrukturteile (20, 22) aufweist, die mindestens
endseitig über Querträgerstrukturteile (24, 26) miteinander verbunden
sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein drittes
Querträgerstrukturteil (30) vorgesehen ist, das formschlüssig mit dem
Basisstrukturteil (18) verbindbar ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an.
Wegen des Wortlauts der Beschreibung, der Figuren sowie zu weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, als sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im
Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2012 106 401 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt,
eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeuges mit einem
Basisstrukturteil, das zwei
in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile
aufweist, die mindestens innenseitig über Querträgerstrukturteile miteinander
verbunden sind.
Derartige Trägeranordnungen seien hinlänglich bekannt. Die Trägeranordnung
nach der Offenbarung der Druckschrift D1 weise den Nachteil auf, dass diese bei
einem Einsatz als Mittelkonsole im Vorderbereich des Kraftfahrzeuges einen
montagetechnisch erforderlichen Zugang zum Fahrzeuggetriebe erschwere (vgl.
Absatz [0002] der Offenlegungsschrift).
Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift die
Aufgabe zugrunde, eine Trägeranordnung bereitzustellen, die den genannten
Nachteil auf montagetechnisch einfache Weise vermeidet.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)
angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugkarosserien auf.
5.
In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare
Gegenstand des Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für den
Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart sowie
weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies trifft auch
auf die Patentansprüche 2 bis 7 zu, die zweckmäßige Weiterbildungen des
Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 betreffen.
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 – Polymerschaum I). Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns
ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007,
410, Rn.
– Kettenradanordnung;
BGH
GRUR
2007,
859,
Rn.
18f.
13f.
– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines
die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung
der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999,
909, Leitsatz – Spannschraube). Für die Feststellung des Sinngehalts des
Hauptanspruchs im Beschwerdeverfahren vor der Patenterteilung gilt nichts
Anderes.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
M0
Trägeranordnung
für
ein Mittelkonsolenmodul
(6)
eines
Kraftfahrzeuges (4)
M1
mit einem Basisstrukturteil (18), das
M1.1
zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile (20, 22)
aufweist,
M1.2
die mindestens endseitig über Querträgerstrukturteile (24, 26)
miteinander verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
mindestens ein drittes Querträgerstrukturteil (30) vorgesehen ist,
M2.1
das formschlüssig mit dem Basisstrukturteil (18) verbindbar ist.
Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal M0 auf eine Trägeranordnung
gerichtet, welche für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeugs konzipiert ist.
Die Trägeranordnung umfasst gemäß Merkmal M1 ein Basisstrukturteil, welches
gemäß Merkmal M1.1 zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile
aufweist. Die in Merkmal M1.1 benannte Längsrichtung bezieht sich hierbei auf die
eingebaute Situation der Trägereinrichtung im Fahrzeug und bezeichnet somit jene
Orientierungsrichtung des Basisstrukturteils, die im eingebauten Zustand in
Längsrichtung des Fahrzeugs liegt.
Die beiden Seitenstrukturteile sind über Querträgerstrukturteile miteinander
verbunden, wobei diese mindestens endseitig der Seitenstrukturteile vorgesehen
sind. Dies bedeutet, dass
in der Folge
zumindest
zwei
solcher
Querträgerstrukturteile zusammen mit zwei Seitenstrukturteilen in ihrer Verbindung
untereinander das Basisstrukturteil ausbilden.
Aufgrund
ihrer Bezeichnung als Strukturteil
bzw. Querträger
ist
den
Seitenstrukturteilen und den Querträgerstrukturteilen darüber hinaus eine gewisse
bauliche Ausgestaltung zuzusprechen, welche eine Stabilität der Einzelteile für sich
und in ihrer Verbindung zur Realisierung des Basisstrukturteils gegen Verformung
unter daran angreifenden Kräften voraussetzt, da an diesem Bedienteile, Behälter,
Funktionsteile oder Zierrahmen angeordnet werden können (Abs. [0002]). Die
Seitenstrukturteile und die Querträgerstrukturteile bilden insoweit
in
ihrer
Anordnung und
im Zusammenwirken einen
tragenden Rahmen des
Basisstrukturteils aus, bestimmungsgemäß vorgesehen als tragendes Element
eines Mittelkonsolenmoduls.
Gemäß Merkmal M2 ist ferner ein drittes Querträgerstrukturteil vorgesehen,
welches ebenfalls der Trägeranordnung zugehörig ist und das gemäß Merkmal
M2.1 formschlüssig mit dem Basisstrukturteil verbindbar ist. Zwar spezifiziert das
Merkmal M2.1 die formschlüssige Verbindung selbst weder in ihrer konstruktiven
Ausbildung im Speziellen noch in ihrer Wirkung auf die Stabilität der Struktur, jedoch
versteht der angesprochene Fachmann diese nach dem Gesamtinhalt der
Anmeldungsunterlagen. Die formschlüssige Verbindung liegt insofern unmittelbar
zwischen dem dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil vor und sorgt
für eine feste, durch Formschluss kraftübertragende, insoweit auch die Einhaltung
der Montageposition sicherstellende unmittelbare Verbindung zwischen dem dritten
Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil ohne zusätzliche, d.h. von dem
Querträger bzw. den Seitenstrukturteilen getrennte Verbindungselemente. Damit
unterscheidet sich die beanspruchte formschlüssige Verbindung zwischen den
bezeichneten Strukturteilen, die selbst die den Formschluss eingehenden
Abschnitte bereitstellen, einerseits von einer stoffschlüssigen Verbindung,
andererseits von einer mittelbaren formschlüssigen Verbindung zwischen dem
dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil durch zwischengeschaltete
Teile, welche beispielsweise
auf der Anwendung
eines
separaten
Verbindungselements beruhte, die gesondert darüber hinaus zu montieren wären.
Dieses Verständnis des Merkmals M2.1 im Kontext der übrigen Merkmale wird
durch die Ausführungsbeispiele und die Weiterbildungen gemäß den abhängigen
Patentansprüchen gedeckt. So erläutert die Beschreibung die anspruchsgemäße
formschlüssige Verbindung anhand zweier alternativer Varianten, die die
Patenanmeldung auch in den Unteransprüchen aufgreift. In der ersten Variante wird
die formschlüssige, die Lagezuordnung sicherstellende Verbindung durch eine
Kombination von Gleitorganen 34, 35 und Rastnasen 38, welche unmittelbar dem
dritten Querträgerstrukturteil 30 zugeordnet sind, und Gleitführungsflächen 32, 33
und Einrastmitteln 40, welche unmittelbar dem Basisstrukturteils 18 zugeordnet
sind, realisiert (vgl. Absätze [0015] bis [0017] der Offenlegungsschrift, Figur 3,
Ansprüche 2 bis 4). Dabei bilden die Gleitorgane 34, 35 und die
Gleitführungsflächen 32, 33 zunächst eine bereits teilweise formschlüssig wirkende
Führung aus, die noch eine Längsverschiebung des dritten Querträgerstrukturteils
30 gegenüber dem Basisstrukturteil 18 bis zu deren Verrastung untereinander
ermöglicht. Erst durch die Verrastung der Rastnasen 38 in die Einrastmittel 40 wird
diese mögliche Verschiebung unterbunden und so eine feste und formschlüssige
Verbindung auch in der Verschieberichtung, mithin eine Immobilisierung des
Querträgers gegenüber den Seitenstrukturteilen verwirklicht. In der zweiten
Variante erfolgt die formschlüssige Verbindung durch eine unmittelbare Verrastung
des dritten Querträgerstrukturteils 30 senkrecht zu einer Auflagefläche wiederum
mittels Rastnasen unmittelbar am Querträger, die in hierfür unmittelbar in den
Seitenstrukturteilen ausgebildeten, korrespondierenden Öffnungen eingreifen (vgl.
Absatz [0018], Anspruch 5). Ein darüberhinausgehendes Beispiel oder einen
Hinweis, der alternativ auf die Offenbarung auch einer mittelbaren formschlüssigen
Verbindung schließen lassen könnte und hierdurch die Unterlegung auch eines
dahingehenden Sinngehalts begründen könnte, ist der Beschreibung hingegen
nicht zu entnehmen.
5.2
Zwei diese Auslegung stützende Ausführungsbeispiele sind in den Absätzen
[0012] bis [0018] der Offenlegungsschrift beschrieben und eine dieser Varianten ist
in den Figuren 2 und 3 dargestellt. Der beanspruchte Gegenstand ist für den
vorstehend definierten Fachmann insofern so deutlich und vollständig offenbart,
dass er diesen ausführen kann.
5.3
Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trägeranordnung ist
den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, denn
diese ergibt sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich
eingereichten Fassung.
5.4
Die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte
Trägeranordnung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a) So ist der Druckschrift D1 eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul
eines Kraftfahrzeuges gemäß Merkmal M0 zu entnehmen. Diese umfasst ein als
Traggerüst 1 bezeichnetes Basisstrukturteil, das zwei in Längsrichtung verlaufende
als Seitenwandstrukturen 3 und 4 bezeichnete Seitenstrukturteile aufweist; somit
auch die Merkmale M1 und M1.1 aus der Druckschrift D1 vorbekannt sind.
Die beiden Seitenwandstrukturen 3 und 4 sind ausweislich der Absätze [0024] und
[0026] der Offenlegungsschrift über die Querträgerstrukturen 6 und 8, sowie
ausweislich Absatz [0028] der Offenlegungsschrift zusätzlich über zwei Querplatten
17 und 18 miteinander verbunden. Dabei sind ausweislich Figur 1 die
Querträgerstruktur 8 an einem Ende und die Querträgerstruktur 6 sowie die beiden
Querplatten 17 und 18 am anderen Ende des Traggerüsts 1 angeordnet.
Figur 1 der Druckschrift D1
Sowohl die benannten Querträgerstrukturen 6 und 8 wie auch die Querplatten 17
und 18 stellen aufgrund ihrer für den Fachmann aus der Figur 1 ersichtlichen
Ausgestaltung Querträgerstrukturteile im Sinne der vorliegenden Auslegung dar.
Damit sind aus der Druckschrift D1 auch die Merkmale M1.2 und M2 vorbekannt,
wobei etwa die Querträgerstruktur 8 mit der Querplatte 17 die beiden
Querträgerstrukturteile gemäß Merkmal M1.2 und die Querträgerstruktur 6 das dritte
Querträgerstrukturteil gemäß Merkmal M2 bilden.
Der Druckschrift D1 ist aber nicht das Merkmal M2.1 zu entnehmen. Denn zur
technischen Realisierung der zwar auch dort zu unterstellenden notwendigen, im
Abs. [0024] allgemein angesprochenen „Verbindung“ zwischen Strukturelementen
verhält sich diese Druckschrift nicht im Einzelnen.
Die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung ist
daher gegenüber dem in der Druckschrift D1 beschriebenen und gezeigten Aufbau
neu.
Die Prüfungsstelle verweist in ihrer Beschlussbegründung auf in der Figur 1 der
Druckschrift D1 dargestellte Laschen, welche an der Querträgerstruktur 6
angeordnet sind. Sie folgert aus diesen eine unmittelbare Selbstverständlichkeit für
den Fachmann, hier eine
formschlüssige Verbindung mittels
in Taschen
eingreifende Laschen nach Art einer Steckverbindung zur Befestigung der
Querträgerstruktur 6 an den Seitenwandstrukturen 3, 4 als offenbart zu unterstellen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So ist es schon fraglich, ob die in der
Figur 1 erkennbaren abragenden Ausformungen an den „Querträgerstrukturen 6
und 8“ als Laschen ausgedeutet werden können und ob diese von daher überhaupt
zur Offenbarung der Druckschrift D1 zählen, wobei unbestimmt bleibt, welche
Funktion der Fachmann diesen Abschnitten unmittelbar beimessen könnte. Nichts
anderes gilt für die erkennbar abknickenden, an den Seitenteilen 25 bzw. 26
anliegenden Abschnitte der Querträger 30 und 31. So kann zwar zur Offenbarung
eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung
genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der
Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist aber, ob die merkmalsgemäße
Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als
mögliche Ausführungsform der Erfindung erscheint (vgl. BGH GRUR 2010, 599, Rn.
22 – Formteil). Selbst wenn der Fachmann diesen Abschnitten nach Art von
Laschen einen Bezug zur Verbindung bspw. der Querträgerstruktur 6 oder 31 mit
den Seitenwandstrukturen 3, 4 beimessen würde, so könnte ihn dies zwar auf eine
stoffschlüssige oder eine mittelbar formschlüssige Verbindung unter Anwendung
eines separaten weiteren Bauteils spekulieren lassen, wie einer Schraube oder
einer Niete, die durch die diesen Laschen zugewiesenen Öffnungen geführt wird.
Eine solche Verbindung schließt das Merkmal M2.1 indes aus. Keinesfalls ist den
darstellten Abschnitten aufgrund einer
in der Formgebung begründeten
Bezeichnung als Lasche selbst bei Zuweisung eines funktionellen Anteils am
Aufbau eine Ausbildung zur Realisierung einer - dann formschlüssigen - Verbindung
mittels Taschen an den Seitenteilen zum Eingreifen der Laschen zu unterstellen,
wie vorstehend zur Auslegung dargelegt.
Die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung
beruht daher gegenüber dem sich dem Fachmann erschließenden Inhalt der
Druckschrift D1 allein auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
b) Auch der Inhalt der Druckschrift D3 kann, entgegen der Notierung im
Recherchebericht nach § 43 PatG des Deutschen Patent- und Markenamts, die in
dem geltenden Patentanspruch 1 - der sich inhaltlich nicht von der ursprünglichen
Fassung unterscheidet
- beanspruchte Trägeranordnung weder vollständig
vorwegnehmen noch nahelegen.
So ist der Druckschrift D3 eine Bodengruppe für ein Nutzfahrzeug-Fahrerhaus zu
entnehmen. Diese mag zwar, wie aus der Figur 3 ersichtlich, Längsträger 5, 6 mit
Seitenbodenblechen 3, 4 und diese verbindende Brückenteile 11, 12, sowie ein
nachträglich montierbares Boden-Mittenmodul 8 aufweisen (dies in einer gewissen
Analogie zu den Merkmalen M1. M1.1, M1.2 und M2). Jedoch ist die Bodengruppe
nicht mit einer Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul vergleichbar, so dass
aus der Druckschrift D3 schon das Merkmal M0 nicht hervorgeht. Es ist nach
Überzeugung des Senats auch für den Fachmann darüber hinaus kein Anlass
ersichtlich, der ihm nahelegen könnte, diese Konstruktion auf eine Trägeranordnung
für ein Mittelkonsolenmodul zu übertragen.
Zusätzlich offenbart die Druckschrift D3 auch nicht das Merkmal M2.1, denn das
Boden-Mittenmodul 8 mag von seiner Kontur noch an das übrige Bodenmodul
angepasst sein, seine Befestigung erfolgt aber gemäß
[0028] über eine
Verschraubung. Damit ist aber kein unmittelbarer Formschluss im Sinne des
Merkmals M2.1 vorgegeben.
c) Aus der Druckschrift D4 geht eine Verbindungsanordnung eines Anbauteils 12
an einem Karosseriebauteil 14 eines Kraftfahrzeugs mit wenigstens zwei in
Wirkverbindung stehenden Befestigungselementen 22, 28 hervor, die das Anbauteil
12 an dem Karosseriebauteil 14 halten. Bei einer Ausführungsform kann das erste
Befestigungselement 22 dabei „form- und/oder stoffschlüssig“ mit dem Anbauteil 12
verbunden sein (vgl. Ansprüche 1 und 9). Jedoch wird die formschlüssige
Verbindung hier nicht in ihrer Gesamtheit durch aneinander angreifende Abschnitte
des Karosseriebauteils und des Anbauteils realisiert, sondern unter Vermittlung
eines
gesonderten Befestigungselements
(vgl.
u.a.
Figur
7,
dort
Befestigungselement 28). Auch auf eine spezielle Trägeranordnung für ein
Mittelkonsolenmodul geht die Lehre der Druckschrift D4 nicht ein. Mithin offenbart
sie bereits nicht die in den Merkmalen M0 bis M2 festgelegten Maßgaben.
Der Inhalt der Druckschrift D4 kann daher die in dem geltenden Patentanspruch 1
beanspruchte Trägeranordnung ebenfalls weder vollständig vorwegnehmen oder
nach Überzeugung des Senats für den Fachmann nahelegen.
d) Die Druckschriften D2 und D5 stehen inhaltlich noch ferner ab. Sie betreffen
inhaltlich keine Mittelkonsolen, sondern die Befestigung von Anbauteilen, wie etwa
Fahrzeugsitzen, an Bodengruppen oder Verkleidungsteile an Karosseriebauteilen,
jeweils mit separaten Verbindungsmitteln. Der Inhalt dieser Druckschriften kann den
beanspruchten Gegenstand daher jeweils weder vorwegnehmen noch nahelegen.
e) Auch ist nach Überzeugung des Senats keine Kombination von Inhalten der
Druckschrift D1 bis D5 erkennbar, die den Fachmann in naheliegender Weise zu
der beanspruchten Trägeranordnung führen könnte.
Zwar spricht die Druckschrift D4 als einziger im Verfahren befindlicher Stand der
Technik stoff- und formschlüssige Verbindungen als gleichwertige Alternativen
ausschließlich im Hinblick auf die beschriebenen Ausführungsformen im Sinne der
durch die Ansprüche dort vermittelten Lehre an, demnach die Verbindung nur in
Bezug auf die karosserieseitige Fixierung zusätzlicher Anbauteile (vgl. Anspruch 9,
Absatz [0012]) mittels separater Befestigungselemente erfolgt. Insoweit kann der im
Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik
jedoch keine
Veranlassung geben, das dritte Querträgerstrukturteil nach dem Verständnis des
Merkmals M2.1 – also ohne zusätzliche Befestigungsmittel – unmittelbar
formschlüssig mit dem Basisstrukturteil verbindbar auszugestalten.
6.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der
Prüfungsstelle der Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts daher
aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß
Hauptantrag zu erteilen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Sexlinger