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BPatG Beschluss vom 14.03.2023 – 9 W (pat) 17/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140323B9Wpat17.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 17/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 106 401.6

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14.

März 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie

der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing.

Sexlinger

ECLI:DE:BPatG:2023:140323B9Wpat17.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2021

aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 18. August 2021;

- Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012

eingereichten Fassung;

- Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012

eingereichten Fassung.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Juli 2012 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2012

106 401.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul“.

Im Rahmen des Rechercheverfahrens wurden vom Deutschen Patent- und

Markenamt zu dieser Anmeldung zunächst laut Recherchebericht vom 22. April

2013 folgende Druckschriften ermittelt.

D1

DE 101 59 759 A1,

D2

DE 10 2005 049 214 A1,

D3

DE 10 2009 004 165 A1,

D4

DE 10 2009 035 328 A1 und

D5

FR 2 913 379 A1.

Am 6. Februar 2018 stellte die Patentanmelderin einen Prüfungsantrag, woraufhin

die Prüfungsstelle für die Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts im

Rahmen des Prüfungsverfahrens mit einem am 30. Januar 2020 erstellten

Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7

Stellung nahm. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass eine

Patenterteilung mit den Anmeldeunterlagen nicht erfolgen könne, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D1 vollständig vorbekannt

und daher nicht mehr neu sei.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 widersprach die Patentanmelderin den

Ausführungen der Prüfungsstelle und bat um eine erneute Überprüfung der

Patentfähigkeit.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und

Markenamtes die Patentanmeldung mit Beschluss vom 28. Juli 2021

zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle

aus, dass die aus der Druckschrift D1 bekannte Trägeranordnung alle Merkmale

der Trägeranordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 zeige, so dass diese

nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz

vom 18. August 2021, die am 23. August 2021 beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter Beifügung eines neuen Hauptantrags sowie eines Hilfsantrags

eingegangen ist.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28. Juli 2021 aufzuheben und das Patent

- mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 18. August 2021;

Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012

eingereichten Fassung;

Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012

eingereichten Fassung;

-

sowie hilfsweise auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz

vom 18. August 2021;

Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012

eingereichten Fassung;

Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012

eingereichten Fassung.

- Weiter hat sie hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul (6) eines Kraftfahrzeuges

(4) mit einem Basisstrukturteil (18), das zwei

in Längsrichtung

verlaufende Seitenstrukturteile (20, 22) aufweist, die mindestens

endseitig über Querträgerstrukturteile (24, 26) miteinander verbunden

sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein drittes

Querträgerstrukturteil (30) vorgesehen ist, das formschlüssig mit dem

Basisstrukturteil (18) verbindbar ist.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an.

Wegen des Wortlauts der Beschreibung, der Figuren sowie zu weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im

Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2012 106 401 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt,

eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeuges mit einem

Basisstrukturteil, das zwei

in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile

aufweist, die mindestens innenseitig über Querträgerstrukturteile miteinander

verbunden sind.

Derartige Trägeranordnungen seien hinlänglich bekannt. Die Trägeranordnung

nach der Offenbarung der Druckschrift D1 weise den Nachteil auf, dass diese bei

einem Einsatz als Mittelkonsole im Vorderbereich des Kraftfahrzeuges einen

montagetechnisch erforderlichen Zugang zum Fahrzeuggetriebe erschwere (vgl.

Absatz [0002] der Offenlegungsschrift).

Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift die

Aufgabe zugrunde, eine Trägeranordnung bereitzustellen, die den genannten

Nachteil auf montagetechnisch einfache Weise vermeidet.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)

angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugkarosserien auf.

5.

In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare

Gegenstand des Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für den

Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart sowie

weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies trifft auch

auf die Patentansprüche 2 bis 7 zu, die zweckmäßige Weiterbildungen des

Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 betreffen.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 – Polymerschaum I). Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns

ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007,

410, Rn.

– Kettenradanordnung;

BGH

GRUR

2007,

859,

Rn.

18f.

13f.

– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines

die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den

Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene

Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch

umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999,

909, Leitsatz – Spannschraube). Für die Feststellung des Sinngehalts des

Hauptanspruchs im Beschwerdeverfahren vor der Patenterteilung gilt nichts

Anderes.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs

1

nachstehend

in Form

einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

M0

Trägeranordnung

für

ein Mittelkonsolenmodul

(6)

eines

Kraftfahrzeuges (4)

M1

mit einem Basisstrukturteil (18), das

M1.1

zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile (20, 22)

aufweist,

M1.2

die mindestens endseitig über Querträgerstrukturteile (24, 26)

miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

mindestens ein drittes Querträgerstrukturteil (30) vorgesehen ist,

M2.1

das formschlüssig mit dem Basisstrukturteil (18) verbindbar ist.

Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal M0 auf eine Trägeranordnung

gerichtet, welche für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeugs konzipiert ist.

Die Trägeranordnung umfasst gemäß Merkmal M1 ein Basisstrukturteil, welches

gemäß Merkmal M1.1 zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile

aufweist. Die in Merkmal M1.1 benannte Längsrichtung bezieht sich hierbei auf die

eingebaute Situation der Trägereinrichtung im Fahrzeug und bezeichnet somit jene

Orientierungsrichtung des Basisstrukturteils, die im eingebauten Zustand in

Längsrichtung des Fahrzeugs liegt.

Die beiden Seitenstrukturteile sind über Querträgerstrukturteile miteinander

verbunden, wobei diese mindestens endseitig der Seitenstrukturteile vorgesehen

sind. Dies bedeutet, dass

in der Folge

zumindest

zwei

solcher

Querträgerstrukturteile zusammen mit zwei Seitenstrukturteilen in ihrer Verbindung

untereinander das Basisstrukturteil ausbilden.

Aufgrund

ihrer Bezeichnung als Strukturteil

bzw. Querträger

ist

den

Seitenstrukturteilen und den Querträgerstrukturteilen darüber hinaus eine gewisse

bauliche Ausgestaltung zuzusprechen, welche eine Stabilität der Einzelteile für sich

und in ihrer Verbindung zur Realisierung des Basisstrukturteils gegen Verformung

unter daran angreifenden Kräften voraussetzt, da an diesem Bedienteile, Behälter,

Funktionsteile oder Zierrahmen angeordnet werden können (Abs. [0002]). Die

Seitenstrukturteile und die Querträgerstrukturteile bilden insoweit

in

ihrer

Anordnung und

im Zusammenwirken einen

tragenden Rahmen des

Basisstrukturteils aus, bestimmungsgemäß vorgesehen als tragendes Element

eines Mittelkonsolenmoduls.

Gemäß Merkmal M2 ist ferner ein drittes Querträgerstrukturteil vorgesehen,

welches ebenfalls der Trägeranordnung zugehörig ist und das gemäß Merkmal

M2.1 formschlüssig mit dem Basisstrukturteil verbindbar ist. Zwar spezifiziert das

Merkmal M2.1 die formschlüssige Verbindung selbst weder in ihrer konstruktiven

Ausbildung im Speziellen noch in ihrer Wirkung auf die Stabilität der Struktur, jedoch

versteht der angesprochene Fachmann diese nach dem Gesamtinhalt der

Anmeldungsunterlagen. Die formschlüssige Verbindung liegt insofern unmittelbar

zwischen dem dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil vor und sorgt

für eine feste, durch Formschluss kraftübertragende, insoweit auch die Einhaltung

der Montageposition sicherstellende unmittelbare Verbindung zwischen dem dritten

Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil ohne zusätzliche, d.h. von dem

Querträger bzw. den Seitenstrukturteilen getrennte Verbindungselemente. Damit

unterscheidet sich die beanspruchte formschlüssige Verbindung zwischen den

bezeichneten Strukturteilen, die selbst die den Formschluss eingehenden

Abschnitte bereitstellen, einerseits von einer stoffschlüssigen Verbindung,

andererseits von einer mittelbaren formschlüssigen Verbindung zwischen dem

dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil durch zwischengeschaltete

Teile, welche beispielsweise

auf der Anwendung

eines

separaten

Verbindungselements beruhte, die gesondert darüber hinaus zu montieren wären.

Dieses Verständnis des Merkmals M2.1 im Kontext der übrigen Merkmale wird

durch die Ausführungsbeispiele und die Weiterbildungen gemäß den abhängigen

Patentansprüchen gedeckt. So erläutert die Beschreibung die anspruchsgemäße

formschlüssige Verbindung anhand zweier alternativer Varianten, die die

Patenanmeldung auch in den Unteransprüchen aufgreift. In der ersten Variante wird

die formschlüssige, die Lagezuordnung sicherstellende Verbindung durch eine

Kombination von Gleitorganen 34, 35 und Rastnasen 38, welche unmittelbar dem

dritten Querträgerstrukturteil 30 zugeordnet sind, und Gleitführungsflächen 32, 33

und Einrastmitteln 40, welche unmittelbar dem Basisstrukturteils 18 zugeordnet

sind, realisiert (vgl. Absätze [0015] bis [0017] der Offenlegungsschrift, Figur 3,

Ansprüche 2 bis 4). Dabei bilden die Gleitorgane 34, 35 und die

Gleitführungsflächen 32, 33 zunächst eine bereits teilweise formschlüssig wirkende

Führung aus, die noch eine Längsverschiebung des dritten Querträgerstrukturteils

30 gegenüber dem Basisstrukturteil 18 bis zu deren Verrastung untereinander

ermöglicht. Erst durch die Verrastung der Rastnasen 38 in die Einrastmittel 40 wird

diese mögliche Verschiebung unterbunden und so eine feste und formschlüssige

Verbindung auch in der Verschieberichtung, mithin eine Immobilisierung des

Querträgers gegenüber den Seitenstrukturteilen verwirklicht. In der zweiten

Variante erfolgt die formschlüssige Verbindung durch eine unmittelbare Verrastung

des dritten Querträgerstrukturteils 30 senkrecht zu einer Auflagefläche wiederum

mittels Rastnasen unmittelbar am Querträger, die in hierfür unmittelbar in den

Seitenstrukturteilen ausgebildeten, korrespondierenden Öffnungen eingreifen (vgl.

Absatz [0018], Anspruch 5). Ein darüberhinausgehendes Beispiel oder einen

Hinweis, der alternativ auf die Offenbarung auch einer mittelbaren formschlüssigen

Verbindung schließen lassen könnte und hierdurch die Unterlegung auch eines

dahingehenden Sinngehalts begründen könnte, ist der Beschreibung hingegen

nicht zu entnehmen.

5.2

Zwei diese Auslegung stützende Ausführungsbeispiele sind in den Absätzen

[0012] bis [0018] der Offenlegungsschrift beschrieben und eine dieser Varianten ist

in den Figuren 2 und 3 dargestellt. Der beanspruchte Gegenstand ist für den

vorstehend definierten Fachmann insofern so deutlich und vollständig offenbart,

dass er diesen ausführen kann.

5.3

Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trägeranordnung ist

den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, denn

diese ergibt sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich

eingereichten Fassung.

5.4

Die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte

Trägeranordnung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

a) So ist der Druckschrift D1 eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul

eines Kraftfahrzeuges gemäß Merkmal M0 zu entnehmen. Diese umfasst ein als

Traggerüst 1 bezeichnetes Basisstrukturteil, das zwei in Längsrichtung verlaufende

als Seitenwandstrukturen 3 und 4 bezeichnete Seitenstrukturteile aufweist; somit

auch die Merkmale M1 und M1.1 aus der Druckschrift D1 vorbekannt sind.

Die beiden Seitenwandstrukturen 3 und 4 sind ausweislich der Absätze [0024] und

[0026] der Offenlegungsschrift über die Querträgerstrukturen 6 und 8, sowie

ausweislich Absatz [0028] der Offenlegungsschrift zusätzlich über zwei Querplatten

17 und 18 miteinander verbunden. Dabei sind ausweislich Figur 1 die

Querträgerstruktur 8 an einem Ende und die Querträgerstruktur 6 sowie die beiden

Querplatten 17 und 18 am anderen Ende des Traggerüsts 1 angeordnet.

Figur 1 der Druckschrift D1

Sowohl die benannten Querträgerstrukturen 6 und 8 wie auch die Querplatten 17

und 18 stellen aufgrund ihrer für den Fachmann aus der Figur 1 ersichtlichen

Ausgestaltung Querträgerstrukturteile im Sinne der vorliegenden Auslegung dar.

Damit sind aus der Druckschrift D1 auch die Merkmale M1.2 und M2 vorbekannt,

wobei etwa die Querträgerstruktur 8 mit der Querplatte 17 die beiden

Querträgerstrukturteile gemäß Merkmal M1.2 und die Querträgerstruktur 6 das dritte

Querträgerstrukturteil gemäß Merkmal M2 bilden.

Der Druckschrift D1 ist aber nicht das Merkmal M2.1 zu entnehmen. Denn zur

technischen Realisierung der zwar auch dort zu unterstellenden notwendigen, im

Abs. [0024] allgemein angesprochenen „Verbindung“ zwischen Strukturelementen

verhält sich diese Druckschrift nicht im Einzelnen.

Die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung ist

daher gegenüber dem in der Druckschrift D1 beschriebenen und gezeigten Aufbau

neu.

Die Prüfungsstelle verweist in ihrer Beschlussbegründung auf in der Figur 1 der

Druckschrift D1 dargestellte Laschen, welche an der Querträgerstruktur 6

angeordnet sind. Sie folgert aus diesen eine unmittelbare Selbstverständlichkeit für

den Fachmann, hier eine

formschlüssige Verbindung mittels

in Taschen

eingreifende Laschen nach Art einer Steckverbindung zur Befestigung der

Querträgerstruktur 6 an den Seitenwandstrukturen 3, 4 als offenbart zu unterstellen.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So ist es schon fraglich, ob die in der

Figur 1 erkennbaren abragenden Ausformungen an den „Querträgerstrukturen 6

und 8“ als Laschen ausgedeutet werden können und ob diese von daher überhaupt

zur Offenbarung der Druckschrift D1 zählen, wobei unbestimmt bleibt, welche

Funktion der Fachmann diesen Abschnitten unmittelbar beimessen könnte. Nichts

anderes gilt für die erkennbar abknickenden, an den Seitenteilen 25 bzw. 26

anliegenden Abschnitte der Querträger 30 und 31. So kann zwar zur Offenbarung

eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung

genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der

Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist aber, ob die merkmalsgemäße

Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als

mögliche Ausführungsform der Erfindung erscheint (vgl. BGH GRUR 2010, 599, Rn.

22 – Formteil). Selbst wenn der Fachmann diesen Abschnitten nach Art von

Laschen einen Bezug zur Verbindung bspw. der Querträgerstruktur 6 oder 31 mit

den Seitenwandstrukturen 3, 4 beimessen würde, so könnte ihn dies zwar auf eine

stoffschlüssige oder eine mittelbar formschlüssige Verbindung unter Anwendung

eines separaten weiteren Bauteils spekulieren lassen, wie einer Schraube oder

einer Niete, die durch die diesen Laschen zugewiesenen Öffnungen geführt wird.

Eine solche Verbindung schließt das Merkmal M2.1 indes aus. Keinesfalls ist den

darstellten Abschnitten aufgrund einer

in der Formgebung begründeten

Bezeichnung als Lasche selbst bei Zuweisung eines funktionellen Anteils am

Aufbau eine Ausbildung zur Realisierung einer - dann formschlüssigen - Verbindung

mittels Taschen an den Seitenteilen zum Eingreifen der Laschen zu unterstellen,

wie vorstehend zur Auslegung dargelegt.

Die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung

beruht daher gegenüber dem sich dem Fachmann erschließenden Inhalt der

Druckschrift D1 allein auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b) Auch der Inhalt der Druckschrift D3 kann, entgegen der Notierung im

Recherchebericht nach § 43 PatG des Deutschen Patent- und Markenamts, die in

dem geltenden Patentanspruch 1 - der sich inhaltlich nicht von der ursprünglichen

Fassung unterscheidet

- beanspruchte Trägeranordnung weder vollständig

vorwegnehmen noch nahelegen.

So ist der Druckschrift D3 eine Bodengruppe für ein Nutzfahrzeug-Fahrerhaus zu

entnehmen. Diese mag zwar, wie aus der Figur 3 ersichtlich, Längsträger 5, 6 mit

Seitenbodenblechen 3, 4 und diese verbindende Brückenteile 11, 12, sowie ein

nachträglich montierbares Boden-Mittenmodul 8 aufweisen (dies in einer gewissen

Analogie zu den Merkmalen M1. M1.1, M1.2 und M2). Jedoch ist die Bodengruppe

nicht mit einer Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul vergleichbar, so dass

aus der Druckschrift D3 schon das Merkmal M0 nicht hervorgeht. Es ist nach

Überzeugung des Senats auch für den Fachmann darüber hinaus kein Anlass

ersichtlich, der ihm nahelegen könnte, diese Konstruktion auf eine Trägeranordnung

für ein Mittelkonsolenmodul zu übertragen.

Zusätzlich offenbart die Druckschrift D3 auch nicht das Merkmal M2.1, denn das

Boden-Mittenmodul 8 mag von seiner Kontur noch an das übrige Bodenmodul

angepasst sein, seine Befestigung erfolgt aber gemäß

[0028] über eine

Verschraubung. Damit ist aber kein unmittelbarer Formschluss im Sinne des

Merkmals M2.1 vorgegeben.

c) Aus der Druckschrift D4 geht eine Verbindungsanordnung eines Anbauteils 12

an einem Karosseriebauteil 14 eines Kraftfahrzeugs mit wenigstens zwei in

Wirkverbindung stehenden Befestigungselementen 22, 28 hervor, die das Anbauteil

12 an dem Karosseriebauteil 14 halten. Bei einer Ausführungsform kann das erste

Befestigungselement 22 dabei „form- und/oder stoffschlüssig“ mit dem Anbauteil 12

verbunden sein (vgl. Ansprüche 1 und 9). Jedoch wird die formschlüssige

Verbindung hier nicht in ihrer Gesamtheit durch aneinander angreifende Abschnitte

des Karosseriebauteils und des Anbauteils realisiert, sondern unter Vermittlung

eines

gesonderten Befestigungselements

(vgl.

u.a.

Figur

7,

dort

Befestigungselement 28). Auch auf eine spezielle Trägeranordnung für ein

Mittelkonsolenmodul geht die Lehre der Druckschrift D4 nicht ein. Mithin offenbart

sie bereits nicht die in den Merkmalen M0 bis M2 festgelegten Maßgaben.

Der Inhalt der Druckschrift D4 kann daher die in dem geltenden Patentanspruch 1

beanspruchte Trägeranordnung ebenfalls weder vollständig vorwegnehmen oder

nach Überzeugung des Senats für den Fachmann nahelegen.

d) Die Druckschriften D2 und D5 stehen inhaltlich noch ferner ab. Sie betreffen

inhaltlich keine Mittelkonsolen, sondern die Befestigung von Anbauteilen, wie etwa

Fahrzeugsitzen, an Bodengruppen oder Verkleidungsteile an Karosseriebauteilen,

jeweils mit separaten Verbindungsmitteln. Der Inhalt dieser Druckschriften kann den

beanspruchten Gegenstand daher jeweils weder vorwegnehmen noch nahelegen.

e) Auch ist nach Überzeugung des Senats keine Kombination von Inhalten der

Druckschrift D1 bis D5 erkennbar, die den Fachmann in naheliegender Weise zu

der beanspruchten Trägeranordnung führen könnte.

Zwar spricht die Druckschrift D4 als einziger im Verfahren befindlicher Stand der

Technik stoff- und formschlüssige Verbindungen als gleichwertige Alternativen

ausschließlich im Hinblick auf die beschriebenen Ausführungsformen im Sinne der

durch die Ansprüche dort vermittelten Lehre an, demnach die Verbindung nur in

Bezug auf die karosserieseitige Fixierung zusätzlicher Anbauteile (vgl. Anspruch 9,

Absatz [0012]) mittels separater Befestigungselemente erfolgt. Insoweit kann der im

Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik

jedoch keine

Veranlassung geben, das dritte Querträgerstrukturteil nach dem Verständnis des

Merkmals M2.1 – also ohne zusätzliche Befestigungsmittel – unmittelbar

formschlüssig mit dem Basisstrukturteil verbindbar auszugestalten.

6.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der

Prüfungsstelle der Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts daher

aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß

Hauptantrag zu erteilen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Sexlinger