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BPatG Beschluss vom 17.03.2023 – 18 W (pat) 21/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170323B18Wpat21.20.0

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BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 21/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. März 2023

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 202 923

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und

Dr.-Ing. Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2023:170323B18Wpat21.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. Februar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung 10 2015 202 923.9 ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines Druckproduktes und Druckprodukt“

erteilt und am 11. Februar 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 3.

Dezember 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.

Zur Begründung des Einspruchs ist seitens der Einsprechenden mangelnde

Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 PatG geltend gemacht worden.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 27 vom 3. Dezember 2019.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so deutlich

und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das Patent

auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Sie führt aus, dass die Erfindung gemäß Patentanspruch 1 so deutlich und

vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Patentanspruch 1 lautet in der von der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamts im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

M1

„Verfahren zur Herstellung eines Druckproduktes (09) in einer

einen Falztrichter (12) umfassenden Rollendruckmaschine,

M2

wobei wenigstens drei Bahnstränge (02.1; 02.2, 02.3), nämlich

ein unterer der wenigstens mindesten drei Bahnstränge (02.1),

ein oberer der wenigstens drei Bahnstränge (02.3) und ein

dazwischenliegender mittlerer Bahnstrang (02.2), aufeinanderliegend über den Falztrichter (12) geführt und gemeinsam unter

Ausbildung eines Falzrückens

(14)

in oder zu einem

Trichterstrang (13) gefalzt werden,

dadurch gekennzeichnet,

M3

- dass der mittlere Bahnstrang (02.2) so über den Falztrichter

(12) geführt wird, dass er im Bereich eines ersten Seitenrandes

mit seiner Seitenkante nicht mit den Seitenkanten des oberen

und/oder des unteren Bahnstrangs (02.3; 02.1) fluchtet, sondern

diese um eine Versatzbreite (∆1; ∆2) weiter

innen

im

Trichterstrang (23) verläuft;

M4

- und dass der obere und der untere der wenigstens drei

Bahnstränge (02.3; 02.1) mit ihren über die Seitenkante des

ersten Seitenrandes des mittleren Bahnstrangs

(02.2)

herausragenden Randbereichen auf den einander zugewandten

Seiten stoffschlüssig verbunden werden.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet in der von der Patentabteilung 27 des

Deutschen Patent- und Markenamts

im Einspruchsverfahren beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung:

„Druckprodukt aus drei über einen Falzrücken (14) gefalzten

Bogen (09.1; 09.2; 09.3), welche im über den Falzrücken (14)

geschlossenen Zustand sechs Produktlagen ausbilden,

dadurch gekennzeichnet,

dass auf der dem Falzrücken (14) gegenüberliegenden

Produktlängsseite eine äußere Produktlage randseitig mit der

zum Produktinneren hin übernächsten Produktlage über einen

Stoffschluss (V1) verbunden ist und mit dieser eine dazwischen

liegende schmalere Produktlage einschließt.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 wird auf die Akte

verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so deutlich und

vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Satz

2 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zu Herstellung eines Druckproduktes

gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 sowie ein Druckprodukt gemäß

dem Oberbegriff des nebengeordneten Patentanspruches 8 (vgl. Patentschrift,

Abs. 1). Durch die DE 10 2009 002 091 A1 sei ein überbreites Sonderprodukt

bekannt, welches

durch

einen

randseitigen Stoffschluss

einem

zweiseitenbreiten Bahnstrang und einem oder zwei höchstens einseitenbreiten

Bahnsträngen hergestellt werde (vgl. Patentschrift, Abs. 2).

Vor dem vorstehend genannten Hintergrund

ist die dem Streitpatent

zugrundeliegende Aufgabe darin zu sehen, ein übergroßes Druckprodukt bzw.

ein sogenanntes Panoramaprodukt als Produkt bzw. Sonderprodukt im

Zusammenhang mit einem Falztrichter zu erzeugen (vgl. Patentschrift, Abs. 5).

2. Der zuständige Fachmann, der als ein Ingenieur des Maschinenbaus (bzw.

Bachelor) anzusehen ist, welcher über mehrjährige Erfahrung im Bereich der

Konstruktion von Rollendruckmaschinen aufweist, legt der Erfindung folgendes

Verständnis zugrunde:

Das nach Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren dient der Herstellung eines

Druckproduktes (09) in einer Rollendruckmaschine, die einen Falztrichter (12)

umfasst (Merkmal M1). Gemäß der Beschreibung des Streitpatents handelt es

sich

bei

der

Rollendruckmaschine

beispielsweise

um

eine

Zeitungsdruckmaschine (vgl. Patentschrift, Abs. 12 sowie Fig. 1).

Den Ausführungen der Einsprechenden bezüglich einer mangelnden

Ausführbarkeit der Erfindung gemäß Patentanspruch 1, dass in den Absätzen

17 bis 21 der Beschreibung gemäß Patentschrift – sowie insbesondere im

Zusammenhang mit den in Absatz 23 der Beschreibung genannten sechs

Produktlagen – fast überall offenbart sei, dass es lediglich drei Bahnstränge

gebe, und es einem Fachmann im Falle einer ungeradzahligen Anzahl an

Bahnsträngen nicht möglich sei, einen mittleren Bahnstrang gemäß Merkmal

M2 zu identifizieren und dabei den oberen und den unteren Bahnstrang in

sinnvoller Weise entsprechend Merkmal M4 stoffschlüssig zu verbinden, ist

nicht zuzustimmen.

Für die deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung im Sinne der

Ausführbarkeit ist es nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut

des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent

offenbarten

Informationen

ausgeführt werden

können. Nach

der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es

regelmäßig den

Anforderungen von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, wenn zumindest ein nacharbeitbarer

Weg zur Ausführung der Erfindung für einen Gegenstand oder ein Verfahren mit

einer generisch definierten technischen Eigenschaft oder Anweisung offenbart

ist, welche erstmals der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil

vom 10. November 2015, X ZR 88/13). Etwas anders gilt nur dann, wenn aus

fachmännischer Sicht keine technische Lehre in verallgemeinerter Form

offenbart ist, die anhand eines Ausführungsbeispiels veranschaulicht ist (vgl.

BGH, Urteil vom 10. November 2015, X ZR 88/13).

Bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 werden wenigstens drei – also

beispielsweise auch vier – Bahnstränge (02.1; 02.2, 02.3) aufeinanderliegend

über einen Falztrichter (12) geführt, und gemeinsam unter Ausbildung eines

Falzrückens (14) in oder zu einem Trichterstrang (13) gefalzt (vgl. Fig. 2 sowie

Fig. 1 mit vierten Bahnstrang, in gestrichelter Linie darstellt / Merkmal M2). Aus

fachmännischer Sicht ist dabei eine technische Lehre offenbart, die anhand

eines Ausführungsbeispiels veranschaulicht ist.

Die Bahnstränge versteht der Fachmann entsprechend der Beschreibung des

Streitpatents

insbesondere als Papierbahnen für Druckseiten (11) (vgl.

Patentschrift, Abs. 12 und 13). Dabei umfassen die im Patentanspruch 1

genannten Bahnstränge gemäß Merkmal M2 wenigstens die folgende drei

Bahnstränge (vgl. Fig. 2, 3 und 4):

· einen unteren der wenigstens mindestens drei Bahnstränge (02.1),

· einen oberen der wenigstens drei Bahnstränge (02.3) und

· einen dazwischenliegenden mittleren Bahnstrang (02.2).

Für den Fall von mehr als drei Bahnsträngen mit beispielsweise einem vierten

Bahnstrang, wie er in der Figur 1 in gestrichelter Linie als Ausführungsbeispiel

dargestellt ist, ist für den Fachmann ersichtlich, dass es ebenfalls einen oberen

und einen unteren Bahnstrang gibt, wobei der Fachmann hier einen der

zwischen dem unteren und dem oberen Bahnstrang liegenden Bahnstränge

ohne Weiteres als mittleren Bahnstrang (02.2) versteht (Merkmal M2). Die

Formulierung „mittlerer Bahnstrang“ versteht der Fachmann – entgegen den

Ausführungen der Einsprechenden – im beispielhaften Fall von insgesamt vier

(oder mehr) Bahnsträngen damit zweifelsfrei so, dass hier ein zwischen dem

unteren und dem oberen Bahnstrang befindlicher Strang gemeint ist (vgl.

Patentschrift, Abs. 14 sowie Fig. 1 und den in gestrichelter Linie darstellten

vierten Bahnstrang 02.3).

Der genannte mittlere Bahnstrang (02.2) wird entsprechend Merkmal M3 so

über den Falztrichter (12) geführt wird, dass er im Bereich eines ersten

Seitenrandes mit seiner Seitenkante nicht mit den Seitenkanten des oberen

und/oder des unteren Bahnstrangs (02.3; 02.1) fluchtet, sondern diese um eine

Versatzbreite (∆1; ∆2) weiter innen im Trichterstrang (23) verläuft (vgl. Fig. 2a,

3a und 4a). Der obere und der untere der wenigstens drei Bahnstränge (02.3;

02.1) werden dann gemäß Merkmal M4 mit ihren über die Seitenkante des

ersten Seitenrandes des mittleren Bahnstrangs (02.2) herausragenden

Randbereichen auf den einander zugewandten Seiten stoffschlüssig verbunden.

Gemäß einem Ausführungsbespiel des Streitpatents dient eine Leimspur (vgl.

Bezugszeichen L1 bzw. L2 in Fig. 2c und Fig. 3c) zur stoffschlüssigen

Verbindung (vgl. auch Patentschrift, Abs. 17). Eine solche stoffschlüssige

Verbindung kann gemäß einem Ausführungsbeispiel für ein Druckprodukt ohne

Weiteres mit drei Bahnsträngen und sechs Produktlagen ausgebildet werden

(vgl. den nebengeordneten Patentanspruch 8, der auf ein Druckprodukt gerichtet

ist, sowie die zugehörige Beschreibung gemäß Patentschrift, Abs. 23).

Der Ausführbarkeit des in Patentanspruch 1 genannten Verfahrens mit

wenigstens drei – und damit auch einer geraden Anzahl von mehr als drei –

Bahnsträngen steht dabei auch nicht der Fall von beispielsweise vier

Bahnsträngen entgegen, wie es in Figur 1 dargestellt ist. Der Fachmann kann in

diesem Fall ohne Weiteres den Bahnstrang, der oberhalb gelegen ist, von einem

mittigen / mittleren Bahnstrang als oberen Bahnstrang, und den unterhalb

diesem mittleren Bahnstrang gelegenen Bahnstrang als unteren Bahnstrang

identifizieren, wobei der untere und der obere Bahnstrang mit den über die

Seitenkante

des

ersten Seitenrandes

des mittleren Bahnstrangs

herausragenden Randbereichen auf den einander zugewandten Seiten

nacharbeitbar und in sinnvoller Weise stoffschlüssig verbunden werden kann,

wie es die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend

dargelegt hat. Auch von daher steht das Merkmal M4 der Ausführbarkeit des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 nicht entgegen.

Damit ist die Erfindung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fachmann

ausführbar.

3. Auf den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingereichten Hilfsantrag der

Patentinhaberin kommt es mithin nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Dr. Flaschke