Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 17.03.2023 – 18 W (pat) 21/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170323B18Wpat21.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 21/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. März 2023
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 202 923
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dr.-Ing. Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2023:170323B18Wpat21.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. Februar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2015 202 923.9 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines Druckproduktes und Druckprodukt“
erteilt und am 11. Februar 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 3.
Dezember 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs ist seitens der Einsprechenden mangelnde
Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 PatG geltend gemacht worden.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 vom 3. Dezember 2019.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so deutlich
und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das Patent
auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Sie führt aus, dass die Erfindung gemäß Patentanspruch 1 so deutlich und
vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Patentanspruch 1 lautet in der von der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-
und Markenamts im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
M1
„Verfahren zur Herstellung eines Druckproduktes (09) in einer
einen Falztrichter (12) umfassenden Rollendruckmaschine,
M2
wobei wenigstens drei Bahnstränge (02.1; 02.2, 02.3), nämlich
ein unterer der wenigstens mindesten drei Bahnstränge (02.1),
ein oberer der wenigstens drei Bahnstränge (02.3) und ein
dazwischenliegender mittlerer Bahnstrang (02.2), aufeinanderliegend über den Falztrichter (12) geführt und gemeinsam unter
Ausbildung eines Falzrückens
(14)
in oder zu einem
Trichterstrang (13) gefalzt werden,
dadurch gekennzeichnet,
M3
- dass der mittlere Bahnstrang (02.2) so über den Falztrichter
(12) geführt wird, dass er im Bereich eines ersten Seitenrandes
mit seiner Seitenkante nicht mit den Seitenkanten des oberen
und/oder des unteren Bahnstrangs (02.3; 02.1) fluchtet, sondern
diese um eine Versatzbreite (∆1; ∆2) weiter
innen
im
Trichterstrang (23) verläuft;
M4
- und dass der obere und der untere der wenigstens drei
Bahnstränge (02.3; 02.1) mit ihren über die Seitenkante des
ersten Seitenrandes des mittleren Bahnstrangs
(02.2)
herausragenden Randbereichen auf den einander zugewandten
Seiten stoffschlüssig verbunden werden.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet in der von der Patentabteilung 27 des
Deutschen Patent- und Markenamts
im Einspruchsverfahren beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung:
„Druckprodukt aus drei über einen Falzrücken (14) gefalzten
Bogen (09.1; 09.2; 09.3), welche im über den Falzrücken (14)
geschlossenen Zustand sechs Produktlagen ausbilden,
dadurch gekennzeichnet,
dass auf der dem Falzrücken (14) gegenüberliegenden
Produktlängsseite eine äußere Produktlage randseitig mit der
zum Produktinneren hin übernächsten Produktlage über einen
Stoffschluss (V1) verbunden ist und mit dieser eine dazwischen
liegende schmalere Produktlage einschließt.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 wird auf die Akte
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so deutlich und
vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Satz
2 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zu Herstellung eines Druckproduktes
gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 sowie ein Druckprodukt gemäß
dem Oberbegriff des nebengeordneten Patentanspruches 8 (vgl. Patentschrift,
Abs. 1). Durch die DE 10 2009 002 091 A1 sei ein überbreites Sonderprodukt
bekannt, welches
durch
einen
randseitigen Stoffschluss
einem
zweiseitenbreiten Bahnstrang und einem oder zwei höchstens einseitenbreiten
Bahnsträngen hergestellt werde (vgl. Patentschrift, Abs. 2).
Vor dem vorstehend genannten Hintergrund
ist die dem Streitpatent
zugrundeliegende Aufgabe darin zu sehen, ein übergroßes Druckprodukt bzw.
ein sogenanntes Panoramaprodukt als Produkt bzw. Sonderprodukt im
Zusammenhang mit einem Falztrichter zu erzeugen (vgl. Patentschrift, Abs. 5).
2. Der zuständige Fachmann, der als ein Ingenieur des Maschinenbaus (bzw.
Bachelor) anzusehen ist, welcher über mehrjährige Erfahrung im Bereich der
Konstruktion von Rollendruckmaschinen aufweist, legt der Erfindung folgendes
Verständnis zugrunde:
Das nach Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren dient der Herstellung eines
Druckproduktes (09) in einer Rollendruckmaschine, die einen Falztrichter (12)
umfasst (Merkmal M1). Gemäß der Beschreibung des Streitpatents handelt es
sich
bei
der
Rollendruckmaschine
beispielsweise
um
eine
Zeitungsdruckmaschine (vgl. Patentschrift, Abs. 12 sowie Fig. 1).
Den Ausführungen der Einsprechenden bezüglich einer mangelnden
Ausführbarkeit der Erfindung gemäß Patentanspruch 1, dass in den Absätzen
17 bis 21 der Beschreibung gemäß Patentschrift – sowie insbesondere im
Zusammenhang mit den in Absatz 23 der Beschreibung genannten sechs
Produktlagen – fast überall offenbart sei, dass es lediglich drei Bahnstränge
gebe, und es einem Fachmann im Falle einer ungeradzahligen Anzahl an
Bahnsträngen nicht möglich sei, einen mittleren Bahnstrang gemäß Merkmal
M2 zu identifizieren und dabei den oberen und den unteren Bahnstrang in
sinnvoller Weise entsprechend Merkmal M4 stoffschlüssig zu verbinden, ist
nicht zuzustimmen.
Für die deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung im Sinne der
Ausführbarkeit ist es nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut
des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent
offenbarten
Informationen
ausgeführt werden
können. Nach
der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es
regelmäßig den
Anforderungen von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, wenn zumindest ein nacharbeitbarer
Weg zur Ausführung der Erfindung für einen Gegenstand oder ein Verfahren mit
einer generisch definierten technischen Eigenschaft oder Anweisung offenbart
ist, welche erstmals der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urteil
vom 10. November 2015, X ZR 88/13). Etwas anders gilt nur dann, wenn aus
fachmännischer Sicht keine technische Lehre in verallgemeinerter Form
offenbart ist, die anhand eines Ausführungsbeispiels veranschaulicht ist (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 2015, X ZR 88/13).
Bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 werden wenigstens drei – also
beispielsweise auch vier – Bahnstränge (02.1; 02.2, 02.3) aufeinanderliegend
über einen Falztrichter (12) geführt, und gemeinsam unter Ausbildung eines
Falzrückens (14) in oder zu einem Trichterstrang (13) gefalzt (vgl. Fig. 2 sowie
Fig. 1 mit vierten Bahnstrang, in gestrichelter Linie darstellt / Merkmal M2). Aus
fachmännischer Sicht ist dabei eine technische Lehre offenbart, die anhand
eines Ausführungsbeispiels veranschaulicht ist.
Die Bahnstränge versteht der Fachmann entsprechend der Beschreibung des
Streitpatents
insbesondere als Papierbahnen für Druckseiten (11) (vgl.
Patentschrift, Abs. 12 und 13). Dabei umfassen die im Patentanspruch 1
genannten Bahnstränge gemäß Merkmal M2 wenigstens die folgende drei
Bahnstränge (vgl. Fig. 2, 3 und 4):
· einen unteren der wenigstens mindestens drei Bahnstränge (02.1),
· einen oberen der wenigstens drei Bahnstränge (02.3) und
· einen dazwischenliegenden mittleren Bahnstrang (02.2).
Für den Fall von mehr als drei Bahnsträngen mit beispielsweise einem vierten
Bahnstrang, wie er in der Figur 1 in gestrichelter Linie als Ausführungsbeispiel
dargestellt ist, ist für den Fachmann ersichtlich, dass es ebenfalls einen oberen
und einen unteren Bahnstrang gibt, wobei der Fachmann hier einen der
zwischen dem unteren und dem oberen Bahnstrang liegenden Bahnstränge
ohne Weiteres als mittleren Bahnstrang (02.2) versteht (Merkmal M2). Die
Formulierung „mittlerer Bahnstrang“ versteht der Fachmann – entgegen den
Ausführungen der Einsprechenden – im beispielhaften Fall von insgesamt vier
(oder mehr) Bahnsträngen damit zweifelsfrei so, dass hier ein zwischen dem
unteren und dem oberen Bahnstrang befindlicher Strang gemeint ist (vgl.
Patentschrift, Abs. 14 sowie Fig. 1 und den in gestrichelter Linie darstellten
vierten Bahnstrang 02.3).
Der genannte mittlere Bahnstrang (02.2) wird entsprechend Merkmal M3 so
über den Falztrichter (12) geführt wird, dass er im Bereich eines ersten
Seitenrandes mit seiner Seitenkante nicht mit den Seitenkanten des oberen
und/oder des unteren Bahnstrangs (02.3; 02.1) fluchtet, sondern diese um eine
Versatzbreite (∆1; ∆2) weiter innen im Trichterstrang (23) verläuft (vgl. Fig. 2a,
3a und 4a). Der obere und der untere der wenigstens drei Bahnstränge (02.3;
02.1) werden dann gemäß Merkmal M4 mit ihren über die Seitenkante des
ersten Seitenrandes des mittleren Bahnstrangs (02.2) herausragenden
Randbereichen auf den einander zugewandten Seiten stoffschlüssig verbunden.
Gemäß einem Ausführungsbespiel des Streitpatents dient eine Leimspur (vgl.
Bezugszeichen L1 bzw. L2 in Fig. 2c und Fig. 3c) zur stoffschlüssigen
Verbindung (vgl. auch Patentschrift, Abs. 17). Eine solche stoffschlüssige
Verbindung kann gemäß einem Ausführungsbeispiel für ein Druckprodukt ohne
Weiteres mit drei Bahnsträngen und sechs Produktlagen ausgebildet werden
(vgl. den nebengeordneten Patentanspruch 8, der auf ein Druckprodukt gerichtet
ist, sowie die zugehörige Beschreibung gemäß Patentschrift, Abs. 23).
Der Ausführbarkeit des in Patentanspruch 1 genannten Verfahrens mit
wenigstens drei – und damit auch einer geraden Anzahl von mehr als drei –
Bahnsträngen steht dabei auch nicht der Fall von beispielsweise vier
Bahnsträngen entgegen, wie es in Figur 1 dargestellt ist. Der Fachmann kann in
diesem Fall ohne Weiteres den Bahnstrang, der oberhalb gelegen ist, von einem
mittigen / mittleren Bahnstrang als oberen Bahnstrang, und den unterhalb
diesem mittleren Bahnstrang gelegenen Bahnstrang als unteren Bahnstrang
identifizieren, wobei der untere und der obere Bahnstrang mit den über die
Seitenkante
des
ersten Seitenrandes
des mittleren Bahnstrangs
herausragenden Randbereichen auf den einander zugewandten Seiten
nacharbeitbar und in sinnvoller Weise stoffschlüssig verbunden werden kann,
wie es die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend
dargelegt hat. Auch von daher steht das Merkmal M4 der Ausführbarkeit des
Verfahrens nach Patentanspruch 1 nicht entgegen.
Damit ist die Erfindung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fachmann
ausführbar.
3. Auf den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich eingereichten Hilfsantrag der
Patentinhaberin kommt es mithin nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Dr. Flaschke