Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 06.04.2023 – 6 Ni 57/19 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060423B6Ni57.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 57/19 (EP)
KoF 15/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:060423B6Ni57.19EP.0
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2023
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Matter und
Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem
Gegenstandswert in Höhe von 2.270,25 Euro zu tragen.
Gründe§
I.
Mit ihrer Erinnerung vom 12. Dezember 2022 wendet sich die Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2022, der inzwischen die Fassung
des
so bezeichneten
Teilabhilfebeschlusses des Rechtspflegers am
Bundespatentgericht vom 24. Januar 2023 erhalten hat. Sie erachtet antragsgemäß
festgesetzte Kosten der Beklagten für maschinelle Übersetzungen in Höhe von
2.270,25 Euro im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht für erstattungsfähig.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents …. Auf die Nichtigkeitsklage
der Klägerin hin wurde das Streitpatent mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des
Senats vom 3. Dezember 2021 teilweise für nichtig erklärt. Die Kosten des
Rechtsstreits wurden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei
Dritteln auferlegt. Der Streitwert wurde auf 6.625.000,00 Euro festgesetzt.
Beide Parteien haben daraufhin Kostenfestsetzungsanträge gestellt, die Beklagte
mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 und die Klägerin mit Schriftsätzen vom
3. Februar und vom 28. Juni 2022.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2022 hat der Rechtspfleger am
Bundespatentgericht die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf
11.761,78 Euro festgesetzt, eine Verzinsung dieser Summe angeordnet und den
weitergehenden Antrag zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 28. November 2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, eingegangen am selben
Tag, Erinnerung eingelegt und sich dabei auf zwei Kostenpositionen bezogen.
Mit
so bezeichnetem Teilabhilfebeschluss vom 24. Januar 2023 hat der
Rechtspfleger hinsichtlich der
in seinem Beschluss vom 2. November 2022
unberücksichtigt – und im Übrigen unbestritten - gebliebenen Kostenposition der
Klägerin aus ihrem nachgereichten Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juni 2022,
einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG, dem im Wege der Erinnnerung
geltend gemachten Begehren der Klägerin entsprochen und seinen Beschluss vom
2. November 2022 insoweit geändert.
Der im Übrigen auf die antragsgemäße Festsetzung von Übersetzungskosten der
Beklagten bezogenen Erinnerung der Klägerin hat der Rechtspfleger nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der so bezeichnete Teilabhilfebeschluss vom 24. Januar 2023 ist bestandskräftig
geworden.
Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2022 in der
Fassung des Beschlusses des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom
24. Januar 2023 sind u. a. antragsgemäß festgesetzte Kosten der Beklagten für
maschinelle Übersetzungen von Schriftsätzen in die englische Sprache für ihre
Mandantin mit Sitz in Japan in Höhe von 2.270,25 Euro auf der Grundlage einer
Pauschale von 0,05 Euro pro Wort. Diese Kostenposition umfasst den
Ausführungen der Beklagten nach auch den Aufwand zur technischen Vorbereitung
des jeweiligen Schriftsatzes für die Maschinenübersetzung. Dazu gehören eine
elektronische Umformatierung und OCR-Texterkennung sowie eine nachträgliche
inhaltliche Kontrolle der maschinell erstellten Übersetzungsprodukte.
Mit ihrer Erinnerung tritt die Klägerin der Festsetzung dieser Kostenposition
entgegen. Sie verweist auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(JVEG) und ist der Auffassung, dass nur die reine Übersetzungsleistung
erstattungsfähig sei. Da sich die Beklagte bewusst für kostengünstige maschinelle
Übersetzungen entschieden habe, müsse sie sich
im Rahmen der
Kostenfestsetzung an ihrer Wahl festhalten lassen. Die Festsetzung dieser
Kostenposition könne nicht damit begründet werden, dass bei einer maschinellen
Übersetzung die Gefahr bestehe, dass komplizierte Sachverhalte und technische
Aspekte nicht adäquat übersetzt würden, sodass es zwingend notwendig sei, dass
eine Person, die sich mit der Materie auskenne, korrekturlese und gegebenenfalls
Berichtigungen vornehme. Diese Gefahr bestehe nämlich auch bei nichtmaschinell
erstellten Übersetzungen, bei welchen das Korrekturlesen durch den Anwalt nicht
als erstattungsfähig angesehen werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom
2. November 2022 in der Fassung des Beschlusses des Rechtspflegers am
Bundespatentgericht vom 24. Januar 2023 im Umfang der festgesetzten
maschinellen Übersetzungskosten aufzuheben und die diesbezüglich
festgesetzten Kosten i. H. v. 2.270,25 Euro im Rahmen der Neuberechnung
ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte nicht als
erstattungsfähig anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, Maschinenübersetzungen der sprachlich anspruchsvollen
Schriftsätze hätten sich als durchaus fehleranfällig herausgestellt. Die hier
übersetzten Schriftsätze seien geprägt von
juristischer Fachsprache und
Beschreibungen
aus
dem
technisch
komplexen
Gebiet
der
Mobilfunkkommunikation, sodass die Ausgabetexte der Maschinenübersetzung
zwingend hätten kontrolliert werden müssen, um eine sprachliche Verständlichkeit
und Übereinstimmung mit dem Ausgangstext gewährleisten zu können. Sie habe
ein kostenpflichtiges Übersetzungsangebot verwendet, um die erforderliche
Datensicherheit zu gewährleisten. Im Übrigen seien die mit 0,05 Euro pro Wort für
eine vor- und nachbereitete maschinelle Übersetzung angesetzten Kosten um ein
Vielfaches geringer als übliche, ebenso erstattungsfähige Kosten
für
nichtmaschinelle Übersetzungen. Es wäre unbillig, wenn die Wahl einer insgesamt
deutlich günstigeren Übersetzungsmethode dazu führte, dass die entsprechenden
Kosten nicht erstattet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerung der Klägerin ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1,
Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere wurde
sie binnen der Frist von zwei Wochen gem. § 23 Abs. 2 RPflG eingelegt. Im Umfang
der zugunsten der Beklagten festgesetzten Übersetzungskosten ist die Klägerin
auch beschwert.
In der Sache hat ihre Erinnerung jedoch keinen Erfolg. In der festgesetzten Höhe
von 2.270,25 Euro sind maschinelle Übersetzungskosten der Beklagten als
notwendige Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
erstattungsfähig.
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Kosten für solche
Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt
einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei
grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden
Handlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III ZB 66/15,
NJW 2016, Seite 2751 m. w. N.).
Zu den
notwendigen Kosten
im
vorgenannten Sinne
gehören
in
Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts
(vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Juni 1992 – 2 ZA (pat) 18/91, GRUR 1992, 689 –
Übersetzungskosten; BPatG Beschluss vom 3. August 2016 – 2 ZA (pat) 40/15 zu
2 Ni 30/05 (EU), veröffentlicht in juris) auch die Kosten für die wörtliche Übersetzung
von Schriftsätzen einschließlich der zur Akte gereichten Anlagen, damit die Parteien
fortlaufend über den Sach- und Streitstand informiert werden können. Hierbei ist
ohne Belang, dass die Partei von einem die Fremdsprache beherrschenden Anwalt
vertreten wird, weil die Partei selbst in die Lage versetzt werden muss, ihren Anwalt
jederzeit ergänzend informieren zu können. Dies ist nur auf der Grundlage einer
präzisen Übersetzung möglich, zumal es im Patentnichtigkeitsverfahren auf exakte
technische Begrifflichkeiten ankommt (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom
10. November 2020 – 4 Ni 11/17, veröffentlicht in juris).
Die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten beschränkt sich nicht auf die
Vergütung für nichtmaschinell erstellte Übersetzungen. Zumindest in der vorliegend
geltend gemachten und durch die Vorlage von Rechnungen glaubhaft gemachten
Höhe sind auch die Kosten einer Maschinenübersetzung einschließlich deren
technischer Vorbereitung und nachfolgender Prüfung
im Rahmen des
Kostenfestsetzungsverfahrens
erstattungsfähig
(vgl.
hierzu
Hanseat.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 8 W 60/15, Rpfleger 2016,
504-505 (Erstattung von Übersetzungskosten trotz eines eigenen elektronischen
Übersetzungsdienstes)).
Bei maschinellen Übersetzungen besteht - derzeit noch - die Gefahr, dass
komplizierte Sachverhalte und technische Aspekte, wie sie regelmäßig Gegenstand
eines Patentnichtigkeitsverfahrens sind, nicht adäquat übersetzt werden. Eine
nachträgliche Prüfung und ggf. eine Korrektur des vorläufigen, maschinell erstellten
Übersetzungsergebnisses sind regelmäßig erforderlich und Teil des zuvor nicht als
abgeschlossen anzusehenden Übersetzungsprozesses.
Die Angemessenheit der durch die Beklagte berechneten Vergütungspauschale
von 0,05 Euro pro Wort stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Dem Gesichtspunkt
wirtschaftlicher Prozessführung (vgl. hierzu MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 91,
Rdnr. 49) hat die Beklagte Rechnung getragen.
Demnach war die Erinnerung zurückzuweisen.
III.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung dem Senat zur Überprüfung gestellten Betrag. Der für die Gebühr
gemäß VV 3500 RVG maßgebliche anwaltliche Gegenstandswert richtet sich nach
dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Erinnerung bildet
(vgl. hierzu BGH Urt. vom 14. Dezember 20217 – IX ZR 243/16, MDR 2018, 367-
368) und dürfte in diesem Fall abweichen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Schnurr
Matter
Söchtig