Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 06.04.2023 – 6 Ni 57/19 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:060423B6Ni57.19EP.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KoF 15/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:060423B6Ni57.19EP.0

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2023

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Matter und

Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem

Gegenstandswert in Höhe von 2.270,25 Euro zu tragen.

Gründe§

I.

Mit ihrer Erinnerung vom 12. Dezember 2022 wendet sich die Klägerin gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2022, der inzwischen die Fassung

des

so bezeichneten

Teilabhilfebeschlusses des Rechtspflegers am

Bundespatentgericht vom 24. Januar 2023 erhalten hat. Sie erachtet antragsgemäß

festgesetzte Kosten der Beklagten für maschinelle Übersetzungen in Höhe von

2.270,25 Euro im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht für erstattungsfähig.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents …. Auf die Nichtigkeitsklage

der Klägerin hin wurde das Streitpatent mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des

Senats vom 3. Dezember 2021 teilweise für nichtig erklärt. Die Kosten des

Rechtsstreits wurden der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei

Dritteln auferlegt. Der Streitwert wurde auf 6.625.000,00 Euro festgesetzt.

Beide Parteien haben daraufhin Kostenfestsetzungsanträge gestellt, die Beklagte

mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 und die Klägerin mit Schriftsätzen vom

3. Februar und vom 28. Juni 2022.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2022 hat der Rechtspfleger am

Bundespatentgericht die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf

11.761,78 Euro festgesetzt, eine Verzinsung dieser Summe angeordnet und den

weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Gegen den ihr am 28. November 2022 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss

hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, eingegangen am selben

Tag, Erinnerung eingelegt und sich dabei auf zwei Kostenpositionen bezogen.

Mit

so bezeichnetem Teilabhilfebeschluss vom 24. Januar 2023 hat der

Rechtspfleger hinsichtlich der

in seinem Beschluss vom 2. November 2022

unberücksichtigt – und im Übrigen unbestritten - gebliebenen Kostenposition der

Klägerin aus ihrem nachgereichten Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juni 2022,

einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG, dem im Wege der Erinnnerung

geltend gemachten Begehren der Klägerin entsprochen und seinen Beschluss vom

2. November 2022 insoweit geändert.

Der im Übrigen auf die antragsgemäße Festsetzung von Übersetzungskosten der

Beklagten bezogenen Erinnerung der Klägerin hat der Rechtspfleger nicht

abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der so bezeichnete Teilabhilfebeschluss vom 24. Januar 2023 ist bestandskräftig

geworden.

Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. November 2022 in der

Fassung des Beschlusses des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom

24. Januar 2023 sind u. a. antragsgemäß festgesetzte Kosten der Beklagten für

maschinelle Übersetzungen von Schriftsätzen in die englische Sprache für ihre

Mandantin mit Sitz in Japan in Höhe von 2.270,25 Euro auf der Grundlage einer

Pauschale von 0,05 Euro pro Wort. Diese Kostenposition umfasst den

Ausführungen der Beklagten nach auch den Aufwand zur technischen Vorbereitung

des jeweiligen Schriftsatzes für die Maschinenübersetzung. Dazu gehören eine

elektronische Umformatierung und OCR-Texterkennung sowie eine nachträgliche

inhaltliche Kontrolle der maschinell erstellten Übersetzungsprodukte.

Mit ihrer Erinnerung tritt die Klägerin der Festsetzung dieser Kostenposition

entgegen. Sie verweist auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

(JVEG) und ist der Auffassung, dass nur die reine Übersetzungsleistung

erstattungsfähig sei. Da sich die Beklagte bewusst für kostengünstige maschinelle

Übersetzungen entschieden habe, müsse sie sich

im Rahmen der

Kostenfestsetzung an ihrer Wahl festhalten lassen. Die Festsetzung dieser

Kostenposition könne nicht damit begründet werden, dass bei einer maschinellen

Übersetzung die Gefahr bestehe, dass komplizierte Sachverhalte und technische

Aspekte nicht adäquat übersetzt würden, sodass es zwingend notwendig sei, dass

eine Person, die sich mit der Materie auskenne, korrekturlese und gegebenenfalls

Berichtigungen vornehme. Diese Gefahr bestehe nämlich auch bei nichtmaschinell

erstellten Übersetzungen, bei welchen das Korrekturlesen durch den Anwalt nicht

als erstattungsfähig angesehen werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Rechtspflegers am Bundespatentgericht vom

2. November 2022 in der Fassung des Beschlusses des Rechtspflegers am

Bundespatentgericht vom 24. Januar 2023 im Umfang der festgesetzten

maschinellen Übersetzungskosten aufzuheben und die diesbezüglich

festgesetzten Kosten i. H. v. 2.270,25 Euro im Rahmen der Neuberechnung

ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte nicht als

erstattungsfähig anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, Maschinenübersetzungen der sprachlich anspruchsvollen

Schriftsätze hätten sich als durchaus fehleranfällig herausgestellt. Die hier

übersetzten Schriftsätze seien geprägt von

juristischer Fachsprache und

Beschreibungen

aus

dem

technisch

komplexen

Gebiet

der

Mobilfunkkommunikation, sodass die Ausgabetexte der Maschinenübersetzung

zwingend hätten kontrolliert werden müssen, um eine sprachliche Verständlichkeit

und Übereinstimmung mit dem Ausgangstext gewährleisten zu können. Sie habe

ein kostenpflichtiges Übersetzungsangebot verwendet, um die erforderliche

Datensicherheit zu gewährleisten. Im Übrigen seien die mit 0,05 Euro pro Wort für

eine vor- und nachbereitete maschinelle Übersetzung angesetzten Kosten um ein

Vielfaches geringer als übliche, ebenso erstattungsfähige Kosten

für

nichtmaschinelle Übersetzungen. Es wäre unbillig, wenn die Wahl einer insgesamt

deutlich günstigeren Übersetzungsmethode dazu führte, dass die entsprechenden

Kosten nicht erstattet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Erinnerung der Klägerin ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1,

Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere wurde

sie binnen der Frist von zwei Wochen gem. § 23 Abs. 2 RPflG eingelegt. Im Umfang

der zugunsten der Beklagten festgesetzten Übersetzungskosten ist die Klägerin

auch beschwert.

In der Sache hat ihre Erinnerung jedoch keinen Erfolg. In der festgesetzten Höhe

von 2.270,25 Euro sind maschinelle Übersetzungskosten der Beklagten als

notwendige Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

erstattungsfähig.

Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Kosten für solche

Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt

einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei

grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden

Handlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III ZB 66/15,

NJW 2016, Seite 2751 m. w. N.).

Zu den

notwendigen Kosten

im

vorgenannten Sinne

gehören

in

Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts

(vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Juni 1992 – 2 ZA (pat) 18/91, GRUR 1992, 689 –

Übersetzungskosten; BPatG Beschluss vom 3. August 2016 – 2 ZA (pat) 40/15 zu

2 Ni 30/05 (EU), veröffentlicht in juris) auch die Kosten für die wörtliche Übersetzung

von Schriftsätzen einschließlich der zur Akte gereichten Anlagen, damit die Parteien

fortlaufend über den Sach- und Streitstand informiert werden können. Hierbei ist

ohne Belang, dass die Partei von einem die Fremdsprache beherrschenden Anwalt

vertreten wird, weil die Partei selbst in die Lage versetzt werden muss, ihren Anwalt

jederzeit ergänzend informieren zu können. Dies ist nur auf der Grundlage einer

präzisen Übersetzung möglich, zumal es im Patentnichtigkeitsverfahren auf exakte

technische Begrifflichkeiten ankommt (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom

10. November 2020 – 4 Ni 11/17, veröffentlicht in juris).

Die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten beschränkt sich nicht auf die

Vergütung für nichtmaschinell erstellte Übersetzungen. Zumindest in der vorliegend

geltend gemachten und durch die Vorlage von Rechnungen glaubhaft gemachten

Höhe sind auch die Kosten einer Maschinenübersetzung einschließlich deren

technischer Vorbereitung und nachfolgender Prüfung

im Rahmen des

Kostenfestsetzungsverfahrens

erstattungsfähig

(vgl.

hierzu

Hanseat.

OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 8 W 60/15, Rpfleger 2016,

504-505 (Erstattung von Übersetzungskosten trotz eines eigenen elektronischen

Übersetzungsdienstes)).

Bei maschinellen Übersetzungen besteht - derzeit noch - die Gefahr, dass

komplizierte Sachverhalte und technische Aspekte, wie sie regelmäßig Gegenstand

eines Patentnichtigkeitsverfahrens sind, nicht adäquat übersetzt werden. Eine

nachträgliche Prüfung und ggf. eine Korrektur des vorläufigen, maschinell erstellten

Übersetzungsergebnisses sind regelmäßig erforderlich und Teil des zuvor nicht als

abgeschlossen anzusehenden Übersetzungsprozesses.

Die Angemessenheit der durch die Beklagte berechneten Vergütungspauschale

von 0,05 Euro pro Wort stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Dem Gesichtspunkt

wirtschaftlicher Prozessführung (vgl. hierzu MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 91,

Rdnr. 49) hat die Beklagte Rechnung getragen.

Demnach war die Erinnerung zurückzuweisen.

III.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der

Erinnerung dem Senat zur Überprüfung gestellten Betrag. Der für die Gebühr

gemäß VV 3500 RVG maßgebliche anwaltliche Gegenstandswert richtet sich nach

dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Erinnerung bildet

(vgl. hierzu BGH Urt. vom 14. Dezember 20217 – IX ZR 243/16, MDR 2018, 367-

368) und dürfte in diesem Fall abweichen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Schnurr

Matter

Söchtig