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BPatG Beschluss vom 12.04.2023 – 19 W (pat) 25/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120423B19Wpat25.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 25/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. April 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 011 165.1

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. April 2023 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzender, des

Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:120423B19Wpat25.22.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 011 165.1 und der

Bezeichnung „Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems

in einem

Kraftfahrzeug“ ist am 12. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eingereicht worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit Beschluss

vom 8. September 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl nach Hauptantrag als auch

nach Hilfsantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. September 2022 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W vom 8. September 2022

aufzuheben und das nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hauptantrag

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2023

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 8 vom Anmeldetag (12. März 2010)

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (12. März 2010);

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 5, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 1

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2023

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 4, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 2

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2023

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 5, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 3

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2023

Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Hauptantrag.

Der gegenüber den Anmeldeunterlagen vom 12. März 2010 unveränderte

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems in einem Kraftfahrzeug

mit einem verbrennungsmotorischen Antrieb (1) und mit einem

elektromotorischen Antrieb (2), wobei durch beide Antriebe (1, 2) ein

additives Drehmoment zwischen einem minimal möglichen Soll-

Drehmoment (Mmin(n)) und einem maximal möglichen Soll-Drehmoment

(Mmax(n)) erreichbar

ist, und wobei ein dem Antriebssystem

zugeordnetes elektronisches Steuergerät

(3) als Eingangssignal

zumindest die Stellung (FP) eines vom Fahrer zu betätigenden

Leistungssteuerorgans zwischen einer minimalen Auslenkung (0%) und

einer maximalen Auslenkung

(100%) erfasst und entsprechend

mindestens einer abgespeicherten Fahrpedalkennlinie (KF1; KF2) zu

jeder erfassbaren Stellung (FP) des Leistungssteuerorganes ein Soll-

Drehmoment (Msoll) zwischen dem der minimalen Auslenkung (0%)

zugeordneten minimal möglichen Soll-Drehmoment (Mmin(n)) und dem

der maximalen Auslenkung (100%) zugeordneten maximal möglichen

Soll-Drehmoment (Mmax(n)) vorgibt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 12. April 2023 lautet:

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems in einem Kraftfahrzeug

mit einem verbrennungsmotorischen Antrieb (1) und mit einem

elektromotorischen Antrieb (2), wobei durch beide Antriebe (1, 2) ein

additives Drehmoment zwischen einem minimal möglichen Soll-

Drehmoment (Mmin(n)) und einem maximal möglichen Soll-Drehmoment

(Mmax(n)) erreichbar

ist, und wobei ein dem Antriebssystem

zugeordnetes elektronisches Steuergerät

(3) als Eingangssignal

zumindest die Stellung (FP) eines vom Fahrer zu betätigenden

Leistungssteuerorgans zwischen einer minimalen Auslenkung (0%) und

einer maximalen Auslenkung

(100%) erfasst und entsprechend

mindestens einer abgespeicherten Fahrpedalkennlinie (KF1; KF2) zu

jeder erfassbaren Stellung (FP) des Leistungssteuerorganes ein Soll-

Drehmoment (Msoll) zwischen dem der minimalen Auslenkung (0%)

zugeordneten minimal möglichen Soll-Drehmoment (Mmin(n)) und dem

der maximalen Auslenkung (100%) zugeordneten maximal möglichen

Soll-Drehmoment (Mmax(n)) vorgibt;

wobei

das minimal mögliche Soll-Drehmoment (Mmin(n)) aus dem Reibmoment

des unbefeuerten verbrennungsmotorischen Antriebs (1) und dem

maximalen momentan angeforderten generatorischen Bremsmoment

des elektromotorischen Antriebs (2) bestimmt wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 12. April 2023 lautet:

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems in einem Kraftfahrzeug

mit einem verbrennungsmotorischen Antrieb (1) und mit einem

elektromotorischen Antrieb (2), wobei durch beide Antriebe (1, 2) ein

additives Drehmoment zwischen einem minimal möglichen Soll-

Drehmoment (Mmin(n)) und einem maximal möglichen Soll-Drehmoment

(Mmax(n)) erreichbar

ist, und wobei ein dem Antriebssystem

zugeordnetes elektronisches Steuergerät

(3) als Eingangssignal

zumindest die Stellung (FP) eines vom Fahrer zu betätigenden

Leistungssteuerorgans zwischen einer minimalen Auslenkung (0%) und

einer maximalen Auslenkung

(100%) erfasst und entsprechend

mindestens einer abgespeicherten Fahrpedalkennlinie (KF1; KF2) zu

jeder erfassbaren Stellung (FP) des Leistungssteuerorganes ein Soll-

Drehmoment (Msoll) zwischen dem der minimalen Auslenkung (0%)

zugeordneten minimal möglichen Soll-Drehmoment (Mmin(n)) und dem

der maximalen Auslenkung (100%) zugeordneten maximal möglichen

Soll-Drehmoment (Mmax(n)) vorgibt;

wobei

das minimal mögliche Soll-Drehmoment (Mmin(n)) aus dem Reibmoment

des unbefeuerten verbrennungsmotorischen Antriebs (1) und dem

maximalen momentan angeforderten generatorischen Bremsmoment

des elektromotorischen Antriebs (2) bestimmt wird

und wobei

dass [sic!] als maximales momentan angefordertes generatorisches

Bremsmoment ein Schubrekuperationsmoment vorgegeben wird, wenn

sich das Leistungssteuerorgan in der minimalen Auslenkung (0%)

befindet und das Fahrzeugbremspedal nicht getreten ist und dass [sic!]

als maximales momentan angefordertes generatorisches Bremsmoment

ein

Schubrekuperationsmoment

sowie

ein

zusätzliches

Bremsrekuperationsmoment vorgegeben wird, wenn sich das

Leistungssteuerorgan in der minimalen Auslenkung (0%) befindet und

das Fahrzeugbremspedal getreten ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 12. April 2023 lautet:

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems in einem Kraftfahrzeug

mit einem verbrennungsmotorischen Antrieb (1) und mit einem

elektromotorischen Antrieb (2), wobei durch beide Antriebe (1, 2) ein

additives Drehmoment zwischen einem minimal möglichen Soll-

Drehmoment (Mmin(n)) und einem maximal möglichen Soll-Drehmoment

(Mmax(n)) erreichbar

ist, und wobei ein dem Antriebssystem

zugeordnetes elektronisches Steuergerät

(3) als Eingangssignal

zumindest die Stellung (FP) eines vom Fahrer zu betätigenden

Leistungssteuerorgans zwischen einer minimalen Auslenkung (0%) und

einer maximalen Auslenkung

(100%) erfasst und entsprechend

mindestens einer abgespeicherten Fahrpedalkennlinie (KF1; KF2) zu

jeder erfassbaren Stellung (FP) des Leistungssteuerorganes ein Soll-

Drehmoment (Msoll) zwischen dem der minimalen Auslenkung (0%)

zugeordneten minimal möglichen Soll-Drehmoment (Mmin(n)) und dem

der maximalen Auslenkung (100%) zugeordneten maximal möglichen

Soll-Drehmoment (Mmax(n)) vorgibt; wobei

das maximal mögliche Soll-Drehmoment

(Mmax(n)) aus dem

Antriebsmoment des verbrennungsmotorischen Antriebs (1) bei Volllast

und aus dem maximalen Antriebsmoment des elektromotorischen

Antriebs (2) bestimmt wird.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden

folgende Druckschriften

entgegengehalten:

D1

D2

D3

DE 10 2006 044 773 A1

DE 101 57 669 A1

DE 10 2007 007 436 A1

Wegen der jeweils direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Unteransprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie

weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,

da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als

auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht

und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Gegenstand der Anmeldung ist die Steuerung eines Antriebssystems in

einem Kraftfahrzeug, wobei

unter anderem aus dem Wortlaut des

Patentanspruchs 1

ersichtlich

ist, dass es sich um ein sogenanntes

Hybridkraftfahrzeug, genauer um ein Hybridelektrofahrzeug handelt, das sowohl

über einen verbrennungsmotorischen als auch über einen elektromotorischen

Antrieb verfügt.

Gemäß Beschreibungseinleitung sei es bereits bekannt, Kraftfahrzeugantriebssysteme unabhängig von der Antriebsart mittels eines dem Antriebsmotor

zugeordneten elektronischen Steuergeräts entsprechend einer sogenannten

Fahrpedalkennlinie zu steuern (Seite 1, Absatz 2).

Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein einfaches

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems in einem Kraftfahrzeug mit

Hybridantrieb im Hinblick auf die unterschiedlichen Antriebsarten zu schaffen

(Seite 2, Absatz 2).

2.

Diese Aufgabe werde durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag gelöst, der in gegliederter Fassung wie folgt lautet:

M1

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems

in einem

Kraftfahrzeug mit einem verbrennungsmotorischen Antrieb (1) und

mit einem elektromotorischen Antrieb (2),

M2

wobei durch beide Antriebe (1, 2) ein additives Drehmoment

zwischen

M2a

M2b

einem minimal möglichen Soll-Drehmoment (Mmin(n)) und

einem maximal möglichen Soll-Drehmoment (Mmax(n))

erreichbar ist,

M3

und wobei ein dem Antriebssystem zugeordnetes elektronisches

Steuergerät (3) als Eingangssignal zumindest die Stellung (FP)

eines vom Fahrer zu betätigenden Leistungssteuerorgans

zwischen

M3a

M3b

erfasst

einer minimalen Auslenkung (0%) und

einer maximalen Auslenkung (100%)

M4

und

entsprechend mindestens

einer

abgespeicherten

Fahrpedalkennlinie (KF1; KF2) zu jeder erfassbaren Stellung (FP)

des Leistungssteuerorganes ein Soll-Drehmoment (Msoll) zwischen

M4a

dem der minimalen Auslenkung (0%) zugeordneten

minimal möglichen Soll-Drehmoment (Mmin(n)) und

M4b

dem der maximalen Auslenkung (100%) zugeordneten

maximal möglichen Soll-Drehmoment (Mmax(n))

vorgibt.

Zumindest werde die Aufgabe durch ein Verfahren nach einem der Hilfsanträge 1, 2

oder 3 gelöst.

Gemäß Hilfsantrag 1 folgen auf den Patentanspruch 1 gemäß Haupantrag die

Merkmale

M5

wobei das minimal mögliche Soll-Drehmoment (Mmin(n)) aus dem

Reibmoment des unbefeuerten verbrennungsmotorischen Antriebs

(1)

M6

und dem maximalen momentan angeforderten generatorischen

Bremsmoment des elektromotorischen Antriebs (2) bestimmt wird.

Gemäß Hilfsantrag 2 folgen auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die

Merkmale

M7

und wobei dass [sic!] als maximales momentan angefordertes

generatorisches Bremsmoment ein Schubrekuperationsmoment

vorgegeben wird, wenn sich das Leistungssteuerorgan in der

minimalen Auslenkung (0%) befindet und

das Fahrzeugbremspedal nicht getreten ist und

M8

dass [sic!] als maximales momentan angefordertes generatorisches

Bremsmoment

M8a

M8b

ein Schubrekuperationsmoment sowie

ein

zusätzliches

Bremsrekuperationsmoment

vorgegeben wird, wenn sich das Leistungssteuerorgan in der

minimalen Auslenkung (0%) befindet und

das Fahrzeugbremspedal getreten ist.

Gemäß Hilfsantrag 3 folgt auf den Patentanspruch 1 gemäß Haupantrag das

Merkmal

M9

wobei das maximal mögliche Soll-Drehmoment (Mmax(n))

M9a

aus dem Antriebsmoment des verbrennungsmotorischen

Antriebs (1) bei Volllast und

M9b

aus

dem

maximalen

Antriebsmoment

des

elektromotorischen Antriebs (2)

bestimmt wird.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Diplomingenieur mit FH-Abschluss bzw. einen Bachelor der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Antriebsstrangentwicklung zugrunde.

4.

Der Senat geht von folgendem fachmännischen Verständnis der Angaben in

den Patentansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 aus:

4.1

Gemäß Merkmal M2 soll durch die beiden Antriebe in Summe ein

Drehmoment zwischen einem minimalen und einem maximalen Soll-Drehmoment

erreichbar sein.

a)

Da bei einer Steuerung der Istwert den vorgegebenen Sollwert nach einer

technisch unvermeidbaren Verzögerung regelmäßig annähernd erreicht, legt der

Fachmann das Merkmal M2 dahingehend aus, dass die beiden Antriebe ein

minimales und ein maximales Summen-Drehmoment erreichen, wobei sich diese

Werte für jedes Kraftfahrzeug aufgrund der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der

jeweils verbauten Antriebe ergeben.

b)

Dem Fachmann ist bewusst, dass die beiden Antriebe bei nicht betätigtem

Fahrpedal – in Merkmal 3 als minimale Auslenkung (0%) des Leistungssteuerungsorgans bezeichnet – ein negatives Summen-Drehmoment liefern, da ein positives

Drehmoment zu einer, in diesem Betriebsfall, unerwünschten Beschleunigung

führen würde.

c)

Sowohl beim Verbrennungs- als auch beim Elektromotor ist das Drehmoment

drehzahlabhängig. Bei beiden besteht jedoch die Möglichkeit, die Leistung und

damit auch das Drehmoment auf einen beliebigen kleineren Wert als den bei der

jeweiligen Drehzahl maximal möglichen Wert zu drosseln.

Mit

dem maximal möglichen

Drehmoment

ist

im Kontext

der

verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht das jeweilige absolute Maximum der

Drehmomente der beiden Antriebe gemeint, das regelmäßig nur bei jeweils genau

einer bestimmten Drehzahl vorliegt. Vielmehr sind mit dem maximal möglichen

Drehmoment

die

jeweiligen Werte

auf

den

drehzahlabhängigen

Drehmomentkennlinien

der

nicht

gedrosselten Antriebe

gemeint.

Im

Patentanspruch 1 kommt dies zwar nur dadurch zum Ausdruck, dass das

Bezugszeichen Mmax(n) als von der Drehzahl n abhängiger Wert angegeben ist. Im

Patentanspruch 2 ist jedoch ausdrücklich genannt, dass das Steuergerät als

Eingangssignal eine Drehzahl erhält, und abhängig von dieser Drehzahl unter

anderem das dabei maximal mögliche Soll-Drehmoment bestimmt wird.

d)

Gleichermaßen

ist

dem

Fachmann

gegenwärtig,

dass

ein

Verbrennungsmotor aufgrund von Reibung ein negatives Drehmoment aufweist,

also bremst, wenn ihm kein Brennstoff zugeführt wird und/oder die Zündung

abgeschaltet wird. Die Reibung ist umso größer, je größer die momentane Drehzahl

ist.

Hinsichtlich des elektromotorischen Antriebs ist dem Fachmann bekannt, dass

dieser regelmäßig nicht nur als Motor, sondern auch als Generator betrieben

werden kann. Im Fahrzeug wirkt er dann als Bremse. Auch das maximale negative

Drehmoment des Generators ist unter anderem abhängig von der momentanen

Drehzahl des Generators.

e)

Aus

dem

drehzahlabhängigen Reibmoment

des

unbefeuerten

Verbrennungsmotors (Merkmal M5) und dem drehzahlabhängigen generatorischen

Bremsmoment (Merkmal M6) folgt, dass für jede momentane Drehzahl ein

bestimmtes, betragsmäßig maximales, bremsendes Ist-Drehmoment möglich ist,

das durch die Steuerung als minimal mögliches Soll-Drehmoment vorgebbar ist.

Auch dieser Zusammenhang kommt im Patentanspruch 1 lediglich dadurch zum

Ausdruck, dass das entsprechende Bezugszeichen Mmin(n) als von der Drehzahl n

abhängiger Wert angegeben ist.

4.2

Die Angabe in Merkmal M3, wonach ein Steuergerät die Stellung des

Leistungssteuerorgans erfasst, versteht der Fachmann dahingehend, dass dem

Steuergerät die Stellung des Fahrpedals als Eingangssignal zugeführt wird, wobei

das Signal von einer geeigneten Messeinrichtung generiert wird, die die Stellung

des Fahrpedals erfasst.

4.3

Gemäß Merkmal M4 soll für jede Drehzahl ein Soll-Drehmoment zwischen

dem für diese Drehzahl n maximal möglichen (antreibenden) Moment Mmax(n) und

dem minimalen (bremsenden) Moment Mmin(n) über den gesamten Betätigungsweg

des Leistungssteuerorgans in einer Fahrpedalkennlinie abgebildet sein.

Stellt der Fahrer das Pedal auf eine Zwischenstellung, gibt das Steuergerät den

beiden Antrieben aufgrund einer gespeicherten Fahrpedalkennlinie ein anteiliges

Solldrehmoment vor, d. h. die Summe der Leistungen der beiden Antriebe wird

entsprechend gedrosselt, wobei offenbleibt, wie das Drehmoment bzw. dessen

Drosselung auf die beiden Antriebe aufgeteilt wird.

Ebenso bleibt offen, welcher

funktionale Zusammenhang zwischen dem

Solldrehmoment und der Auslenkung des Fahrpedals besteht. In der Beschreibung

ist von einem beliebigen Zusammenhang die Rede, z. B. linear oder progressiv

(Seite 2, letzter Absatz).

4.4

Die in den Merkmalen M7 und M8 genannten jeweils maximalen momentan

angeforderten generatorischen Bremsmomente sind davon abhängig, ob das

Fahrzeugbremspedal getreten

ist oder nicht. Bei nicht getretenem

Fahrzeugbremspedal (Merkmal M7) wird das maximale momentan angeforderte

generatorische Bremsmoment als „Schubrekuperationsmoment“ bezeichnet. Bei

getretenem

Fahrzeugbremspedal

soll

der

generatorisch

betriebene

elektromotorische Antrieb zusätzlich zu dem Schubrekuperationsmoment (Merkmal

M7, M8a) ein „zusätzliches Bremsrekuperationsmoment“ liefern (Merkmal 8b).

Weder den Patentansprüchen noch anderen Teilen der Anmeldung ist zu

entnehmen, aufgrund welcher Maßnahmen das über das drehzahlabhängige

Schubrekuperationsmoment (Merkmal M8a) hinausgehende zusätzliche Bremsrekuperationsmoment (Merkmal M8b) aufgebracht werden kann.

Dem Fachmann ist jedoch bekannt, durch welche Maßnahmen die elektrische

Belastung des als Generator wirkenden elektrischen Antriebs erhöht werden kann,

und zwar derart, dass beispielsweise die Traktionsbatterie (stärker) geladen wird

oder kurzzeitig Hochstromverbraucher zugeschaltet werden.

4.5

Die Angabe

in Merkmal M9, wonach das maximal mögliche Soll-

Drehmoment (Mmax(n)) aus dem Antriebsmoment des verbrennungsmotorischen

Antriebs bei Volllast (Merkmal M9a) und aus dem maximalen Antriebsmoment des

elektromotorischen Antriebs (Merkmal M9b) bestimmt wird, versteht der Fachmann

übereinstimmend mit den Ausführungen

unter Gliederungspunkt 4.1 c)

dahingehend, dass mit dem maximal möglichen Drehmoment die jeweilige

drehzahlabhängige Drehmomentkennlinie des nicht gedrosselten Antriebs gemeint

ist.

Damit ist nach dem Verständnis des Fachmanns lediglich ausgeschlossen, dass

einer der beiden oder beide Antriebe grundsätzlich auf einen bestimmten Wert des

Drehmoments gedrosselt ist/sind bzw. wird/werden, beispielsweise zum Schutz der

Traktionsbatterie oder wegen umweltpolitischer Bestimmungen.

5.

Die geltenden Anträge gehen im zulässiger Weise auf die ursprünglich

eingereichten Unterlagen zurück:

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der ursprünglichen Fassung

unverändert.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht auf die ursprünglichen

Patentansprüche 1 und 4 zurück.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht auf die ursprünglichen

Patentansprüche 1, 4 und 5 zurück.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 geht auf die ursprünglichen

Patentansprüche 1 und 6 zurück.

6.

Das jeweils beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach

Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig:

Der Fachmann muss bei der Erstellung einer Fahrpedalkennlinie den gesamten

Betriebsbereich des Fahrzeugs, insbesondere das erwünschte Fahrverhalten bei

unbetätigtem Fahrpedal sowie das Fahrverhalten bei vollständig betätigtem

Fahrpedal betrachten.

Diese beiden Betriebspunkte sind weitgehend unabhängig voneinander – auch in

der Anmeldung sind dafür keine wechselseitigen Abhängigkeiten genannt, so dass

der Fachmann erkennt, dass es sich um zwei Teilaufgaben handelt, die er

unabhängig voneinander betrachten und lösen kann.

6.1

Aus der Druckschrift DE 101 57 669 A1 [D2] ist hinsichtlich des Verfahrens

gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Folgendes bekannt:

M1

Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems

in einem

Kraftfahrzeug mit einem verbrennungsmotorischen Antrieb

(Verbrennungskraftmaschine 16) und mit einem elektromotorischen

Antrieb (elektrische Maschinen 20, 22) (Absätze 0001, 0002 und

0020),

M2

wobei durch beide Antriebe 16, 20, 22 ein additives Drehmoment

(Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 5: „erfolgt eine Ansteuerung

der Verbrennungskraftmaschine 16 beziehungsweise der

elektrischen Maschinen 20 und 22 derart, dass von diesen ein

definiertes Moment M16, M20 beziehungsweise M22 angefordert

wird, mit dem diese auf den Antriebsstrang 18 wirken.“

Spalte 4, Zeilen 31 bis 36: „… ist somit die Summe der sich

überlagernden Momente MV beziehungsweise ME das maximal

erreichbare Schleppmoment des Hybridantriebes 14. Durch die

Abhängigkeit der Momente von der Drehzahl nV beziehungsweise

nE ergibt sich eine Abhängigkeit von der momentanen

Fahrzeuggeschwindigkeit v.“

Spalte 5, Zeilen 1 bis 3: „so dass das Schleppmoment des

Hybridantriebes durch die elektrischen Maschinen 20 und 22 sowie

die Verbrennungskraftmaschine 16 bestimmt wird.“)

zwischen

M2a

einem minimal möglichen Soll-Drehmoment

(Spalte

4, Zeilen

32,

33:

„maximal erreichbare

Schleppmoment“

Spalte 5,

Zeilen

23,

24:

„maximal möglichen

Schleppmoment Kennlinie 50“) und

M2bteils einem

maximal

möglichen

Soll-Drehmoment

(Spalte 3, Zeilen 24 bis 26: „wobei die obere Grenze durch

die maximale Moment-Kennlinie 10 … begrenzt ist.“

i. V. m. Spalte 1, Zeilen 37 bis 41:

„fungiert die

Verbrennungskraftmaschine als Hauptantriebsquelle des

Fahrzeuges, während die elektrischen Maschinen in

Abhängigkeit

konkreter

Fahrsituationen

zubeziehungsweise abgeschaltet werden können.“)

erreichbar ist,

M3

und wobei ein dem Antriebssystem zugeordnetes elektronisches

Steuergerät

(Spalte 3, Zeilen 65, 66:

„Bestandteil eines

Steuergerätes (Motorsteuergerätes) des Hybridantriebes 14 ist.“)

als Eingangssignal zumindest die Stellung eines vom Fahrer zu

betätigenden Leistungssteuerorgans

(Spalte 5, Zeilen 51 bis 53: „Dies kann beispielsweise durch

Überprüfen der Stellung eines Fahrpedals erfolgen“

Spalte 6, Zeilen 24 bis 27: „könnte hierbei beispielsweise eine

Dynamik des Fahrpedals berücksichtigt werden. Die Dynamik des

Fahrpedals lässt sich beispielsweise aus einem Gradienten eines

Fahrpedalsignals ableiten.“

Patentanspruch 8:

„die Schleppmoment-Anforderung durch

Überprüfen der Stellung des Fahrpedals des Fahrzeuges

abgegriffen wird.“)

zwischen

M3a

einer minimalen Auslenkung

(Spalte 3, Zeilen 3 bis 6:

„Eine negative Leistungsanforderung liegt vor, wenn der Fahrzeugführer ein

Fahrpedal des Fahrzeuges nicht betätigt, das heißt eine

Fahrpedalstellung die Stellung 0 oder annähernd die

Stellung 0 einnimmt.“)

und

M3b

einer maximalen Auslenkung

(Die Überprüfung der Stellung des Fahrpedals – Spalte 5,

Zeilen 51-53

schließt

selbstverständlich

die

Maximalstellung ein.)

erfasst

M4

und

entsprechend mindestens

einer

abgespeicherten

Fahrpedalkennlinie (Spalte 5, Zeile 41: „Kennfeldsteuerung“) zu

jeder erfassbaren Stellung des Leistungssteuerorganes ein Soll-

Drehmoment zwischen

M4a

dem der minimalen Auslenkung zugeordneten minimal

möglichen Soll-Drehmoment und

M4bteils dem der maximalen Auslenkung zugeordneten maximal

möglichen Soll-Drehmoment

vorgibt

(Spalte 6, Zeile 9 bis 16: „Über eine Abfrage 68 wird ständig

überprüft, ob im Weiteren eine positive Moment-Anforderung des

Fahrzeugführers, beispielsweise durch Betätigung des Fahrpedals,

erfolgt. Erfolgt diese positive Moment-Anforderung, wird die

Schleppmoment-Kennliniensteuerung in Feld 60 überführt, so dass

über eine Übergangsfunktion das Schleppmoment abgebaut wird

und der Hybridantrieb 14 entsprechend der positiven Moment-

Anforderung gesteuert wird.“).

Die Druckschrift D2 enthält keine Angaben dazu, unter welchen Bedingungen bzw.

konkreten Fahrsituationen

der kombinierte verbrennungsmotorische und

elektromotorische Betrieb (Spalte 6, Zeilen 46, 47) gewählt bzw. wann der

elektromotorische Antrieb zugeschaltet werden soll (Spalte 1, Zeilen 39 bis 40).

Damit ist der Druckschrift D2 auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich nicht

nur das minimal mögliche Soll-Drehmoment als additives Drehmoment beider

Antriebe ergibt, sondern auch das maximal mögliche Soll-Drehmoment.

6.2

Jedenfalls möchte der Fachmann einen Hybridantrieb so ausgestalten, dass

dem Fahrer bei voll betätigtem Fahrpedal das bei der momentan vorliegenden

Drehzahl maximal mögliche Summendrehmoment der beiden Antriebe zur

Verfügung steht, um eine möglichst hohe Beschleunigung und ein gutes

Ansprechverhalten des Fahrzeugs zu erzielen.

Damit hat der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 eine Veranlassung,

den

dort

genannten

kombinierten

verbrennungsmotorischen

und

elektromotorischen Betrieb so auszugestalten, dass entsprechend den Angaben in

den Merkmalen M2b sowie M4b ein erhöhtes maximales Drehmoment durch die

Zuschaltung des elektromotorischen Antriebs zum verbrennungsmotorischen

Antrieb erzielt werden kann und in Folge dessen dieses additive Drehmoment bei

der Bestimmung des maximal möglichen Soll-Drehmoments zugrunde gelegt wird.

Diesbezüglich ist dem Fachmann aus der Druckschrift DE 10 2007 007 436 A1 [D3]

ein Verfahren zum Steuern eines Antriebssystems in einem Kraftfahrzeug mit einem

verbrennungsmotorischen Antrieb 2 und mit einem elektromotorischen Antrieb 3

bekannt (Patentanspruch 1), bei dem das Soll-Drehmoment für die beiden Antriebe

durch

die Addition des Soll-Drehmoments

des Verbrennungsmotors

(Patentanspruch 1 b): „Erfassen eines aktuell drehzahlabhängigen darstellbaren

Momentes M_aktuell des Verbrennungsmotors“) und des Drehmoments des

Elektromotors

(Patentanspruch

1 c):

„die

sich

zeitlich

ändernde

Drehmomentdifferenz … durch elektromotorischen Betrieb der Elektro-Maschine (3)

ausgeglichen wird“) bestimmt wird (Absatz 0027: „Das maximale Antriebsmoment

M_max ist dabei als gestrichelte waagerechte Linie eingezeichnet, wobei die Kurve

22 als Summe der Kurven 20 und 21 das maximale Antriebsmoment über der

Drehzahl n darstellt“).

Gemäß Patentanspruch 4 der Druckschrift D3 wird vor der Zuschaltung des

elektromotorischen Antriebs 3 überprüft, ob eine ermittelte Drehmomentdifferenz

durch den elektromotorischen Antrieb 3 darstellbar ist. Zu diesem Zweck muss

selbstverständlich bekannt sein, wie groß das maximal mögliche Drehmoment des

elektromotorischen Antriebs bei der momentanen Drehzahl ist.

Dies bedeutet nach fachmännischem Verständnis, dass sich das bei einer

bestimmten Drehzahl maximal vorgebbare Soll-Drehmoment aus dem

drehzahlabhängigen

augenblicklichen

maximalen

Drehmoment

des

Verbrennungsmotors sowie aus dem augenblicklichen maximalen Drehmoment des

Elektromotors zusammensetzt.

Damit übereinstimmend ist in der Figur 2 der Druckschrift D3 ein Bereich 25

dargestellt, der in der Beschreibung als „quasistationärer Boostbetrieb“ bezeichnet

ist (Absatz 0027, letzter Satz). Das dafür vorgebbare maximale Soll-Drehmoment

M_max ist ausweislich der zeichnerischen Darstellung durch die Addition des

Drehmoments 21 des verbrennungsmotorischen Antriebs 2 im stationären

Volllastbetrieb und des drehzahlabhängigen maximalen Drehmoments 20 des

elektromotorischen Antriebs 3 gebildet.

Somit hat der Fachmann durch die Druckschrift D3 eine konkrete Anleitung, auch

bei dem Hybridantrieb gemäß Druckschrift D2 das maximal vorgebbare Soll-

Drehmoment über die Leistungsfähigkeit des verbrennungsmotorischen Antriebs

hinaus durch Zuschaltung des elektromotorischen Antriebs 3 zu erhöhen, wie es

durch die Merkmale M2b und M4b zum Ausdruck kommt.

Somit beruht das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

genannten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.3

Zusätzlich zum Hauptantrag sind im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

folgende Merkmale genannt:

M5

wobei das minimal mögliche Soll-Drehmoment (Mmin(n)) aus dem

Reibmoment des unbefeuerten verbrennungsmotorischen Antriebs

(1)

M6

und dem maximalen momentan angeforderten generatorischen

Bremsmoment des elektromotorischen Antriebs (2) bestimmt wird.

Auch diese Konkretisierungen des minimal möglichen Soll-Drehmoments sind

bereits aus der Druckschrift D2 bekannt (Spalte 2, Zeilen 2-7: „Durch Ansteuerung

der wenigstens einen elektrischen Maschine lässt sich das Schleppmoment der

Verbrennungskraftmaschine … kann durch einen generatorischen Betrieb der

elektrischen Maschine ein zusätzliches Schleppmoment erzeugt werden.“).

Unter dem Schleppmoment ist dabei in Übereinstimmung mit dem fachmännischen

Verständnis des Begriffes Reibmoment ein negatives Drehmoment zu verstehen,

das durch die inneren Verluste der Verbrennungskraftmaschine verursacht wird

(D2, Spalte 1, Zeilen 41 bis 46).

Somit beruht das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

genannten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.4

Zusätzlich zum Hilfsantrag 1 sind im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

folgende Merkmale genannt:

wobei

M7

als maximales momentan angefordertes generatorisches

Bremsmoment ein Schubrekuperationsmoment vorgegeben wird,

wenn sich das Leistungssteuerorgan in der minimalen Auslenkung

(0%) befindet und das Fahrzeugbremspedal nicht getreten ist und

M8

als maximales momentan angefordertes generatorisches

Bremsmoment

M8a

M8b

ein Schubrekuperationsmoment sowie

ein

zusätzliches

Bremsrekuperationsmoment

vorgegeben wird, wenn sich das Leistungssteuerorgan in der

minimalen Auslenkung (0%) befindet und

das Fahrzeugbremspedal getreten ist.

Zur Überzeugung des Senats wird durch das Merkmal M7 lediglich ein weiterer Fall

des Betriebsfalls genannt, der bereits durch den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1, insbesondere durch das Merkmal M6, definiert ist, da der Begriff

„Schubrekuperationsmoment“ lediglich der Fachbegriff für den Rückspeisebetrieb

eines als Generator wirkenden elektrischen Fahrantriebs ist, bei dem kinetische

Energie des Fahrzeugs in elektrische Energie umgewandelt wird, ohne dass das

Bremspedal betätigt wird.

Auch eine zusätzliche Bremsanforderung durch den Fahrzeugführer, also in der

Regel das Betätigen des Fahrzeugbremspedals, ist in der Druckschrift D2 bereits

erwähnt und damit verbunden die weitere Erhöhung des momentan angeforderten

generatorischen Bremsmoments (Absätze 0008, 0032; Patentanspruch 10).

Folglich sind auch die Merkmale M8, M8a und M8b bereits durch die Druckschrift

D2 vorweggenommen.

Somit beruht das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

genannten Merkmalen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.5

Zusätzlich zum Hauptantrag sind im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

folgende Merkmale genannt:

M9

wobei das maximal mögliche Soll-Drehmoment (Mmax(n))

M9a

aus dem Antriebsmoment des verbrennungsmotorischen

Antriebs (1) bei Volllast und

M9b

aus

dem

maximalen

Antriebsmoment

des

elektromotorischen Antriebs (2)

bestimmt wird.

Dieses Verständnis des maximal möglichen Soll-Drehmoments hat der Senat

bereits bei der Beurteilung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zugrunde

gelegt.

Sollte durch das Merkmal M9 darüber hinaus zum Ausdruck kommen, dass den

beiden Antrieben auch über sinnvolle Belastungsgrenzen

hinaus Soll-

Drehmomente vorgegeben werden, wäre das nur eine Inkaufnahme der damit

verbundenen, dem Fachmann an sich bekannten Folgen.

Daher beruht auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aus den zum

Hauptantrag dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Matter

Müller

Dorn

Dr. Haupt