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BPatG Beschluss vom 12.04.2023 – 29 W (pat) 1/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120423B29Wpat1.23.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 1/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 205 927.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2023:120423B29Wpat1.23.0

G r ü n d e

I.

Trusted Handwork

Die Bezeichnung

ist am 13. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende

Waren der

Klasse 25: Schuhwaren; Jacken; Schuhe

[Halbschuhe]; Westen; Pullover;

Sweatshorts; Kleider; Sweatshirts; Blusen; Damenbekleidung;

Handschuhe

[Bekleidung]; Kopfbedeckungen; Tücher

[Schals];

T-Shirts; Hosen; Unterbekleidungsstücke; Socken; Stiefel; Anoraks;

Hemden;

Gürtel

[Bekleidung];

Bekleidungsstücke;

Kapuzensweatshirts;

Shorts;

Kapuzenpullover;

Overalls;

Herrenoberbekleidung; Mäntel; Röcke; Strümpfe.

Die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom

10. November 2020 und vom 9. September 2022, wobei

letzterer

im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Anmeldezeichen aus den geläufigen

englischen Begriffen „Trusted“ und „Handwork“ sprachüblich zusammengesetzt sei.

In der Gesamtheit werde das Zeichen auch von den hier angesprochenen

Verkehrskreisen ohne weiteres in seiner Bedeutung „bewährte/vertrauenswürdige

Handarbeit“ verstanden und damit nur als sachbeschreibende, werblich

anpreisende Aussage im Hinblick auf die Beschaffenheit und Qualität der

beanspruchten Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst

werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 25 des DPMA vom

10. November 2020 und vom 9. September 2022 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Markenstelle schon von einer

falschen Grundlage ausgegangen

sei,

in dem

sie

sich auf die

Kennzeichnungsgewohnheiten der entsprechenden Verkehrskreise berufen habe.

Bei den vom DPMA zitierten Entscheidungen #darferdas? I und II sei es um eine

markenmäßige Verwendung eines Zeichens gegangen, auf die sich das Amt stütze,

nicht aber um die dort erwähnte Unterscheidungskraft. Zudem dürften die

Zeichenbestandteile

„TRUSTED“

und

„HANDWORK“

nicht

einfach

auseinandergenommen und einzeln beurteilt werden. Den Begriff

in der

beanspruchten zusammengesetzten Form gebe es nicht, so dass auch kein

Schutzhindernis bestehe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen

werden, dass die hier maßgeblichen inländischen Verbraucher die Bedeutung der

englischen Begriffe erfassten. Zwar spreche ein überwiegender Teil der

Bevölkerung Englisch, die meisten aber eben auf keinem Durchschnittsniveau.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Januar 2023 ist der Beschwerdeführervertreter

zur Vorlage der erforderlichen Inlandsvertretervollmacht aufgefordert worden. Mit

Schreiben vom gleichen Tag hat der Senat

unter Beifügung

von

Rechercheergebnissen die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass

die Beschwerde zurückzuweisen sein dürfte, weil es sich bei dem Anmeldezeichen

um eine unmittelbar beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe im Sinne

von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG handeln dürfte. Ergänzend hat der Senat

Bezug genommen auf die Zurückweisung der (parallelen) Unionsmarkenanmeldung

Nr. 18 244 483 durch das EUIPO vom 20. November 2020, die Entscheidung der

Fünften Beschwerdekammer vom 31. August 2021, den Beschluss des EuG vom

28. Juni 2022 und die Ablehnung der Zulassung des Rechtsmittels durch den EuGH

mit Beschluss vom 7. Dezember 2022.

Die beiden Schreiben beigefügten Empfangsbekenntnisse sind nicht zu den Akten

zurückgelangt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Februar 2023 wurde der

Beschwerdeführervertreter daran erinnert, die Empfangsbekenntnisse nunmehr

unterschrieben zurückzusenden, um eine kostenpflichtige Zustellung mit

Zustellungsurkunde zu vermeiden. Ferner hat die Senatsgeschäftsstelle am

22. Februar 2023 den Vertreter telefonisch nochmals an die Erledigung erinnert.

Der Vertreter hat mit Telefonat vom 24. Februar um erneute Zusendung der beiden

Schreiben vom 30. Januar 2023 gebeten und zugesagt, dass die

Empfangsbekenntnisse sodann zurückgeschickt würden. Wie gewünscht wurden

die beiden gerichtlichen Schreiben sodann am gleichen Tag nochmals durch die

Geschäftsstelle an den Beschwerdeführervertreter versandt.

Trotz erneuter Zusendung und entsprechender Zusicherung konnte ein Eingang der

Empfangsbekenntnisse wiederum nicht

festgestellt werden. Auch eine

Inlandsvertretervollmacht oder eine Stellungnahme zu dem Senatshinweis

betreffend die Erfolgsaussichten wurden nicht eingereicht. Nachdem eine

telefonische Kontaktaufnahme zu den angegebenen Bürozeiten nicht möglich war,

wurde der Beschwerdeführervertreter mit weiterem Senatshinweis vom

8. März 2023, der mittels Postzustellungsurkunde am 15. März 2023 zugestellt

wurde, unter Hinweis auf seine Berufspflichten an die Erledigung erinnert. Ferner

wurde er aufgefordert, die Inlandsvertretervollmacht im Original nunmehr bis

spätestens 20. März 2023 vorzulegen, da ansonsten mit der Verwerfung der

Beschwerde gerechnet werden müsse.

Das Schreiben ist ohne Reaktion geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da trotz

wiederholter

Aufforderung

versäumt

wurde,

eine

erforderliche

Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorzulegen.

Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die

Teilnahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet

ein Verfahrenshindernis.

Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz

geregelten Verfahren

vor dem Bundespatentgericht

teilnimmt, einen

Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine

Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter

nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B.

dem Antrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden kann. Die Bestellung des

Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,

deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung

kann erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden

Inlandsvertreters nicht behoben,

führt dies

in einseitigen Verfahren zur

Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu

verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom

04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09;

Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 96 Rn. 29, 31).

Die

Beschwerdeführerin

hat

ihren

Sitz

in

der

Schweiz.

Der

Beschwerdeführervertreter ist daher mit Schreiben vom 30. Januar 2023 auf das

Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG

hingewiesen worden. Trotz erneuter Aufforderung bzw. Erinnerung wurde eine

Inlandsvertretervollmacht bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass

von einer fehlenden Bestellung eines Inlandsvertreters auszugehen ist und somit

ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Der Beschluss kann gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung

ergehen; eine solche ist von der Beschwerdeführerin aber ohnehin auch nicht

beantragt worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Seyfarth