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BPatG Beschluss vom 12.04.2023 – 29 W (pat) 1/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120423B29Wpat1.23.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 1/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 205 927.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2023:120423B29Wpat1.23.0
G r ü n d e
I.
Trusted Handwork
Die Bezeichnung
ist am 13. Februar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende
Waren der
Klasse 25: Schuhwaren; Jacken; Schuhe
[Halbschuhe]; Westen; Pullover;
Sweatshorts; Kleider; Sweatshirts; Blusen; Damenbekleidung;
Handschuhe
[Bekleidung]; Kopfbedeckungen; Tücher
[Schals];
T-Shirts; Hosen; Unterbekleidungsstücke; Socken; Stiefel; Anoraks;
Hemden;
Gürtel
[Bekleidung];
Bekleidungsstücke;
Kapuzensweatshirts;
Shorts;
Kapuzenpullover;
Overalls;
Herrenoberbekleidung; Mäntel; Röcke; Strümpfe.
Die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
10. November 2020 und vom 9. September 2022, wobei
letzterer
im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Anmeldezeichen aus den geläufigen
englischen Begriffen „Trusted“ und „Handwork“ sprachüblich zusammengesetzt sei.
In der Gesamtheit werde das Zeichen auch von den hier angesprochenen
Verkehrskreisen ohne weiteres in seiner Bedeutung „bewährte/vertrauenswürdige
Handarbeit“ verstanden und damit nur als sachbeschreibende, werblich
anpreisende Aussage im Hinblick auf die Beschaffenheit und Qualität der
beanspruchten Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst
werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 25 des DPMA vom
10. November 2020 und vom 9. September 2022 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Markenstelle schon von einer
falschen Grundlage ausgegangen
sei,
in dem
sie
sich auf die
Kennzeichnungsgewohnheiten der entsprechenden Verkehrskreise berufen habe.
Bei den vom DPMA zitierten Entscheidungen #darferdas? I und II sei es um eine
markenmäßige Verwendung eines Zeichens gegangen, auf die sich das Amt stütze,
nicht aber um die dort erwähnte Unterscheidungskraft. Zudem dürften die
Zeichenbestandteile
„TRUSTED“
und
„HANDWORK“
nicht
einfach
auseinandergenommen und einzeln beurteilt werden. Den Begriff
in der
beanspruchten zusammengesetzten Form gebe es nicht, so dass auch kein
Schutzhindernis bestehe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die hier maßgeblichen inländischen Verbraucher die Bedeutung der
englischen Begriffe erfassten. Zwar spreche ein überwiegender Teil der
Bevölkerung Englisch, die meisten aber eben auf keinem Durchschnittsniveau.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Januar 2023 ist der Beschwerdeführervertreter
zur Vorlage der erforderlichen Inlandsvertretervollmacht aufgefordert worden. Mit
Schreiben vom gleichen Tag hat der Senat
unter Beifügung
von
Rechercheergebnissen die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass
die Beschwerde zurückzuweisen sein dürfte, weil es sich bei dem Anmeldezeichen
um eine unmittelbar beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG handeln dürfte. Ergänzend hat der Senat
Bezug genommen auf die Zurückweisung der (parallelen) Unionsmarkenanmeldung
Nr. 18 244 483 durch das EUIPO vom 20. November 2020, die Entscheidung der
Fünften Beschwerdekammer vom 31. August 2021, den Beschluss des EuG vom
28. Juni 2022 und die Ablehnung der Zulassung des Rechtsmittels durch den EuGH
mit Beschluss vom 7. Dezember 2022.
Die beiden Schreiben beigefügten Empfangsbekenntnisse sind nicht zu den Akten
zurückgelangt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Februar 2023 wurde der
Beschwerdeführervertreter daran erinnert, die Empfangsbekenntnisse nunmehr
unterschrieben zurückzusenden, um eine kostenpflichtige Zustellung mit
Zustellungsurkunde zu vermeiden. Ferner hat die Senatsgeschäftsstelle am
22. Februar 2023 den Vertreter telefonisch nochmals an die Erledigung erinnert.
Der Vertreter hat mit Telefonat vom 24. Februar um erneute Zusendung der beiden
Schreiben vom 30. Januar 2023 gebeten und zugesagt, dass die
Empfangsbekenntnisse sodann zurückgeschickt würden. Wie gewünscht wurden
die beiden gerichtlichen Schreiben sodann am gleichen Tag nochmals durch die
Geschäftsstelle an den Beschwerdeführervertreter versandt.
Trotz erneuter Zusendung und entsprechender Zusicherung konnte ein Eingang der
Empfangsbekenntnisse wiederum nicht
festgestellt werden. Auch eine
Inlandsvertretervollmacht oder eine Stellungnahme zu dem Senatshinweis
betreffend die Erfolgsaussichten wurden nicht eingereicht. Nachdem eine
telefonische Kontaktaufnahme zu den angegebenen Bürozeiten nicht möglich war,
wurde der Beschwerdeführervertreter mit weiterem Senatshinweis vom
8. März 2023, der mittels Postzustellungsurkunde am 15. März 2023 zugestellt
wurde, unter Hinweis auf seine Berufspflichten an die Erledigung erinnert. Ferner
wurde er aufgefordert, die Inlandsvertretervollmacht im Original nunmehr bis
spätestens 20. März 2023 vorzulegen, da ansonsten mit der Verwerfung der
Beschwerde gerechnet werden müsse.
Das Schreiben ist ohne Reaktion geblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da trotz
wiederholter
Aufforderung
versäumt
wurde,
eine
erforderliche
Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorzulegen.
Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die
Teilnahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet
ein Verfahrenshindernis.
Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz
geregelten Verfahren
vor dem Bundespatentgericht
teilnimmt, einen
Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine
Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter
nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B.
dem Antrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden kann. Die Bestellung des
Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,
deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung
kann erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden
Inlandsvertreters nicht behoben,
führt dies
in einseitigen Verfahren zur
Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu
verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom
04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09;
Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Auflage, § 96 Rn. 29, 31).
Die
Beschwerdeführerin
hat
ihren
Sitz
in
der
Schweiz.
Der
Beschwerdeführervertreter ist daher mit Schreiben vom 30. Januar 2023 auf das
Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG
hingewiesen worden. Trotz erneuter Aufforderung bzw. Erinnerung wurde eine
Inlandsvertretervollmacht bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass
von einer fehlenden Bestellung eines Inlandsvertreters auszugehen ist und somit
ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Der Beschluss kann gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung
ergehen; eine solche ist von der Beschwerdeführerin aber ohnehin auch nicht
beantragt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth