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BPatG Beschluss vom 18.04.2023 – 12 W (pat) 3/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180423B12Wpat3.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 3/22 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 006 693.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,
ECLI:DE:BPatG:2023:180423B12Wpat3.22.0
des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24T des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. November 2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1 vom 18. April 2023,
Beschreibung, Seiten 1 bis 6 vom 17. November 2022,
Figuren 1 bis 2 vom 19. November 2018, eing. am 22. November 2018.
Gründe§
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2018 006 693.3 mit der Bezeichnung
„Hybride (aus Metall und HDPE bestehende) koaxiale Erdwärme-Rammsonde“
wurde am 24. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
und von der Prüfungsstelle F24T des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. November 2021 zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle für Klasse F24T des Deutschen Patent- und Markenamts begründete den Zurückweisungsbeschluss damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 24. August 2018 nicht neu sei, da die D1 sämtliche Merkmale
des Patentanspruchs 1 offenbare und damit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen am 22. November 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am
22. Dezember 2021 eingegangene Beschwerde des Anmelders.
Mit Eingabe vom 18. April 2023 stellte der Anmelder sinngemäß den Antrag,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24T des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2021 aufzuheben und sinngemäß das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 18. April 2023,
Beschreibung, Seiten 1 bis 6 vom 17. November 2022,
Figuren 1 bis 2 vom 19. November 2018, eing. am 22. November 2018.
Der einzige geltende Patentanspruch 1 vom 18. April 2023 lautet (mit senatsseitig
hinzugefügten Gliederungspunkten M1 bis M7):
M1
Vorrichtung zum Einbringen einer hybriden koaxialen Erdwärme-
Rammsonde in das Erdreich,
M1.1
wobei ein Erdwärmesondenfuß/Schlagkopf (1) mittels Schlagvortrieb
einer im Inneren liegenden Erdrakete (8) vortreibbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
der Teil des metallischen Erdwärmesondenfußes/Schlagkopfes, der
nicht zu einer Spitze zusammenläuft, an seinem anderen Ende am
Außenrand einen geriffelten geraden Ansatz (6) aufweist,
M3
ferner der geriffelte Ansatz (6) im Durchmesser ca. 10 % kleiner ist
als die Spitze des Erdwärmesondenfußes/Schlagkopfes (1),
M4
wobei ein HDPE-Rohr (2) über den geriffelten Ansatz (6) geschoben
ist und
M5
über die Verbindung von PE-Rohr (2) und geriffeltem Ansatz (6) des
metallischen Schlagkopfes/Sondenfußes (1) eine metallische Hülse
(3) gepresst ist, welche die Verbindung wasserdicht und kraftschlüssig verschließt, und
M6
wobei die Vorrichtung so gestaltet ist, dass nach Erreichen der Endteufe die Erdrakete (8) durch Umschalten auf Rückwärtsschlagenergie, durch das Innere des PE-Rohres (2) an die Erdoberfläche zurückbefördert werden kann,
M7
wobei die Vorrichtung weiterhin so gestaltet ist, dass nach dem Abteufen der hybriden Bauteile (metallischer Sondenkopf/Schlagkopf
(1), HDPE-Außenrohr (2) sowie metallische Presshülse (3)) auf die
Endteufe, in das HDPE-Außenrohr (2) ein kleinkalibrigeres HDPE-
Innenrohr (4) eingeführt und nach Erreichen des Sondenfußes (1)
wieder um einige Zentimeter angehoben werden kann.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
D1
DE 10 2009 036 325 A1
D2
EP 2 593 628 B1
D3
DE 10 2010 045 126 A1
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem kein Antrag auf
mündliche Verhandlung des Anmelders und Beschwerdeführers vorlag und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die
form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 18. April 2023
ist neu, und dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist keine hinreichende
Anregung für einen solchen Gegenstand zu entnehmen.
1) Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Einbringen einer hybriden koaxialen Erdwärme-Rammsonde in das Erdreich, vorliegend ein Rohr-in-Rohr-
System. In dem meist zwischen einem inneren, kleinkalibrigen, HDPE-Rohr und einem äußeren, großkalibrigen HDPE-Rohr gebildeten Ringraum fließt das Wärmeträgermedium langsam nach oben und nimmt dabei die Wärme des umliegenden
Gesteins auf. In dem innen liegenden Rohr wird das kalte Wärmeträgermedium von
der Wärmepumpe bis zum „Bohrlochtiefsten“, also dem tiefsten Punkt des Bohrlochs, gepumpt (Abs. [0004] OS).
Nachteil von Erdwärme-Sonden ist der erhebliche Aufwand bei der für ihre Errichtung erforderlichen Bohrung, die großen Maschinen, erheblicher Platzbedarf, umfangreiche Planungen und wasserrechtliche Genehmigungen (Abs. [0008] OS f.).
Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Erfindung, Kosten und Aufwand zum
Bau herkömmlicher Erdwärmesonden signifikant zu reduzieren (vgl. Abs. [0012]
OS).
2) Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor an einer
Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Anlagen zur Herstellung
von Erdwärmebohrungen samt zugehöriger Sonden verfügt.
3) Der einzige Patentanspruch 1 ist zulässig. Sämtliche Änderungen sind ursprünglich offenbart.
Die Unterlagen wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung vom Anmeldetag
wie folgt geändert:
Beim Anspruch 1 entsprechen die Merkmale M1 und M1.1 inhaltlich dem Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1.
Die Merkmale M2 bis M3 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 5
und 6.
Die Merkmale M4 und M5 zeigen sich in den Gegenständen, die sich nach den
Ansprüchen 7 und 8 ergeben sowie im Ausführungsbeispiel entsprechend Bild 1.
Die Merkmale M6 und M7 sind auch in den Unteransprüchen 13 und 14 aufgezeigt.
4) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG) gegenüber den im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D3.
a) Die D1 (DE 10 2009 036 325 A1) offenbart zwar die Merkmale M1 und M1.1,
jedoch fehlen der D1 zumindest die Merkmale M2 bis M5.
Aus der D1 mit ihrer Figur 1, Anspruch 1 und Abs.
[0041] bis [0045] und [0053] ist eine Vorrichtung
(„Einbauvorrichtung für eine Erdwärmesonde 1“) zum
Einbringen einer hybriden koaxialen („Alternativ
kann die Erdwärmesonde eine Koaxialsonde sein, bei
der ein äußeres Rohr und ein darin etwa koaxial festgelegtes inneres Rohr ausgebildet sind“) Erdwärme-
Rammsonde in das Erdreich bekannt, wobei ein
Erdwärmesondenfuß/Schlagkopf („Element zur Aufnahme von Schlagenergie 6“) mittels Schlagvortrieb einer im Inneren liegenden Erdrakete 5 vorgetrieben wird (Merkmale M1, M1.1).
Zwar geht insbesonders aus den Abs. [0041] bis [0045] hervor, dass zur Verbesserung der Gleitfähigkeit die Oberfläche des Vortriebskopfes 3 aus einem Polymermaterial bestehen kann oder damit beschichtet ist. Der Fachmann liest hierbei mit, dass
das Element zur Aufnahme von Schlagenergie 6 aus einem Metall geeigneter Härte
bestehen muss und die Vorrichtung nach D1 damit dem Teil des Merkmals M2
entspricht, das einen metallischen Erdwärmesondenfuß /Schlagkopf fordert. Allerdings fehlen die übrigen Bestandteile des Merkmals M2 sowie die weiteren
Merkmale M3 bis M5, die jeweils einen geriffelten Ansatz voraussetzen.
Insbesondere offenbart die D1 keine dem Merkmal M5 entsprechende metallische
Hülse, die über die Verbindung von Rohr und Ansatz des Schlagkopfes gepresst
ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der D1 nur in einer weiteren Fortbildung
die Erdrakete im Vortriebskopf verbleibt (D1, Abs. [0059], [0065], [0079]), ansonsten
aber wie dem Merkmal M6 entsprechend zurückbefördert werden kann.
Zwar kann bei der D1 – abweichend vom dortigen Ausführungsbeispiel mit einer U-
Sonde entsprechend Fig. 1-3 – dortige Vorrichtung auch als Koaxialsonde ausgebildet sein (Abs. [0006], [0053]). Auch ist die Vorrichtung nach D1 geeignet, dass in
das Außenrohr (Vortriebskopf 3) ein kleinkalibriges HDPE-Innenrohr eingeführt und
nach Erreichen des Sondenfußes wieder um einige Zentimeter angehoben werden
kann (vgl. Merkmal 7). Allerdings ist bei der D1 anders als merkmalsgemäß gefordert kein HDPE-Außenrohr offenbart. sondern nur mit Gleitschichten versehene
Erdwärmesondenrohre (Abs. [0054]) (fehlendes Merkmal M7).
b) Die D2 (EP 2 593 628 B1) offenbart zwar die Merkmale M1 und M1.1, jedoch
fehlen der D2 zumindest die Merkmale M2 bis M5.
Die D2 mit ihren Figuren 1 und 4 sowie Anspruch 1 beschreibt eine Vorrichtung
(„Mole/Schlagvortriebs-Bodenverdrängungsvorrichtung (4) zum Einführen einer Erdschleife für eine geothermische Wärmepumpenvorrichtung“), wobei ein Erdwärmesondenfuß/Schlagkopf („percussive drive mechanism“) mittels Schlagvortrieb einer im Inneren liegenden Erdrakete (vgl. Abs. [0053]: „The drive mechanism comprises a piston 80 which has a forward part 82 and a rearward part 84. The forward part 82 is a solid
mass, which provides the momentum to drive the mole“) vorgetrieben wird (Merkmale
M1, M1.1).
Nach der Endteufe werden Kugeln 70a, 70b in die vormals
verwendeten Druckluftleitungen 10, 20 eingebracht, so
dass der Erdwärmesondenbetrieb beginnen kann. Die Kugeln 70a, 70b verhindern, dass das Wärmeträgerfluid in
die Druckluftleitungen und in das Erdreich abfließt „the
balls 70a, 70b are injected to isolate the ground-loop from the
front parts of the mole 4“ (vgl. Abs. [0068]). Im Betriebsmodus ist das Ventil 40 geöffnet und das Fluid strömt durch das Rohr 6 in die zweite Leitung 20 über eine gewünschte Strecke, wird über das offenstehende Ventil 40 umgelenkt und strömt
über die Leitung 10 und das Rohr 5 wieder hinaus (vgl. Ansprüche 13, 14).
In der D2 sind die Merkmale M2 bis M5 nicht offenbart, da weder aus der Beschreibung der dortigen Erfindung noch aus dem Ausführungsbeispiel wie entsprechend
Figur 4 ein geriffelter gerader Ansatz im Übergang („head of mole 95“) zum Gehäuse
(„casing 85“) gezeigt ist (fehlendes Merkmal M2). Mangels geriffelten Ansatzes
spielen die weiteren Größenverhältnisse bei der D2 auch keine Rolle (fehlenes
Merkmal M3). Infolge eines fehlenden geriffelten Ansatzes in der D2 kann auch dahingestellt bleiben, aus welchem Material das dortige Rohr („casing 85“) ist (fehlendes Merkmal M4). Insbesondere fehlt der D2 neben besagtem geriffeltem Ansatz
eine über das dortige Rohr („casing 85“) und dem Schlagkopf („head or nose
cone 95“) gepresste metallische Hülse (fehlendes Merkmal 5).
Darüber hinaus ist auch die Vorrichtung nach D2 nicht geeignet, die Merkmale M6
bis M7 zu erfüllen, da die Vorrichtung nach D2 so gestaltet ist, dass dort nach der
Endteufe die Schlagvortriebs-Bodenverdrängervorrichtung im Erdreich verbleibt
und als Erdwärmesonde betrieben wird (vgl. Abs. [0011] bis [0022] und [0047]). Die
Erdrakete kann somit nicht an die Erdoberfläche zurückgeholt werden (fehlendes
Merkmal M6), zudem kann aufgrund der Einbauten auch kein (zusätzliches) Innenrohr eingebracht werden (fehlendes Merkmal M7).
c) Die D3 (DE 10 2010 045 126 A1) offenbart zwar die Merkmale M1, M1.1 und M6,
jedoch fehlen der D2 zumindest die Merkmale M2 bis M5.
Die D3 mit ihrer Figur 2 und Abs. [0041] beschreibt eine Vorrichtung („Erdsondeneinbauvorrichtung 100“), wobei ein Schlagkopf („Vortriebskopf 1“) mittels Schlagvortrieb
einer im Inneren liegenden Erdrakete („Schlageinheit 3 in Form einer hydraulischen Erdrakete“) vorgetrieben wird.
Es handelt sich hierbei auch um eine hybride Rammsonde, denn die Wandung besteht aus mehreren Kunststoff-Rohrstücken 18 („Die Rohrstücke 18 aus witterungsbeständigem, druckfesten Kunststoff“) (vgl. Abs. [0037]). In Abs. [0042] ist offenbart, dass
der Vortriebskopf 1 aus Stahl oder Keramikmaterial besteht („mit kegelstumpfähnlicher Form aus Stahl oder einem Keramikmaterial“) (Merkmale M1 und M1.1). Nach Erreichen der Endteufe wird die Schlagrichtung der Schlageinheit umgedreht und die
Schlageinrichtung 3 aus dem Schacht 12 entfernt (vgl. Abs. [0048]); (Merkmal M6).
In der D3 fehlen die Merkmale M2 bis M5, da am anderen Ende des spitzen Vortriebskopfes 1 kein geriffelter Ansatz ausgebildet ist. Infolgendessen ist auch kein
HDPE-Rohr über den (fehlenden) geriffelten Ansatz geschoben und über die Verbindung von HDPE-Rohr und (fehlendem) geriffelten Ansatz ist keine metallische
Hülse gepresst – die ebenfalls nicht offenbart ist – um die Verbindung wasserdicht
und kraftschlüssig zu verschließen.
6) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie oben zur Neuheit angeführt, zeigt keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1, D2 oder D3, dass bei der Vorrichtung zum Einbringen einer hybriden koaxialen Erdwärme-Rammsonde in das Erdreich – entsprechend den Merkmalen M2 bis M5 - der Teil des metallischen Erdwärmesondenfußes/Schlagkopfes,
der nicht zu einer Spitze zusammenläuft, an seinem anderen Ende am Außenrand
einen geriffelten geraden Ansatz aufweist.
Insbesondere zeigt auch keine der Entgegenhaltungen eine dem Merkmal M5 entsprechende metallische Hülse, die über eine Verbindung von Rohr und Schlagkopf
gepresst ist.
Rein denklogisch kann somit auch jede beliebige Kombination des aus den Entgegenhaltungen Bekannten keinen Gegenstand wie nach Patentanspruch 1 ergeben.
Eine Veranlassung, gerade eine solche metallische Hülse wie entsprechend Merkmal M5 vorzusehen ergibt sich aus den Entgegenhaltungen D1 bis D3 heraus auch
nicht, weswegen der Fachmann keinen Anlass hatte, und es somit nicht nahelag,
eine solche vorzusehen.
7) Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1
waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung.
Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache entscheidungsreif
und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Ausfelder
Schenk
Wei