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BPatG Beschluss vom 21.04.2023 – 18 W (pat) 48/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:210423B18Wpat48.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. April 2023

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 004 480

ECLI:DE:BPatG:2023:210423B18Wpat48.19.0

8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-

Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1.

Auf die am 28. März 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 10 2014 004 480.7 ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Regelung des Körperinnendrucks bei

Verwendung einer medizintechnischen Pumpe“

erteilt und am 9. November 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen

eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der

Anhörung vom 9. Juli 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 44 des

Deutschen Patent- und Markenamts widerrufen worden, weil der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift

E18:

EP 0 529 902 B1

nicht neu sei und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem damaligen

Hilfsantrag gegenüber Druckschrift E18 in Zusammenschau mit Druckschrift

E17:

US 2004/0 039 243 A1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23. August 2019 eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin.

Im Einspruchsverfahren sind u. a. noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen

worden:

E3:

US 2008/0 154 185 A1

E16: WO 2013/000 777 A1.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. Juli 2019 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage

der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. Juli 2020,

hilfsweise gemäß 1. Hilfsantrag

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 2. Dezember 2022,

hilfsweise gemäß 2. Hilfsantrag

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 2. Dezember 2022,

hilfsweise gemäß 3. Hilfsantrag

Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Sie macht hierzu geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils zulässig und

patentfähig seien.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende macht geltend, dass der

jeweilige Gegenstand der

nebengeordneten Patentansprüche in der Fassung aller Anträge nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus stellt sie deren Ausführbarkeit in

Frage. Außerdem enthalte der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein

therapeutisches Verfahren gemäß § 2a Abs.1 Nr. 2 PatG. Bezüglich des

Hilfsantrags 2 bringt sie vor, dass der Patentanspruch 1 unzulässig geändert wurde.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag lautet wie folgt:

M1

„Verfahren zur Bestimmung und Regelung des Körperinnendruckes

bei medizinischen Verfahren,

M2

wobei ein Fluid durch eine Pumpvorrichtung mittels einer Zuführleitung

in eine Körperhöhle gepumpt wird,

M3

wobei das Fluid durch eine zweite Leitung aus der Körperhöhle

ausfließt,

M4

M5

wobei die in der Pumpvorrichtung enthaltene Pumpe geregelt wird,

wobei mindestens die Zuführleitung einen Drucksensor enthält,

welcher den Druck in der Leitung misst,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6

der durch den Drucksensor gemessene Druck eine Eingangsvariable

eines mathematischen Schätzsystems ist, welches mathematisch

einen Zustandsraum beschreibt, welcher den tatsächlichen Druck in

der Körperhöhle abschätzt und

M7

mittels dieses Schätzwertes die Leistung der Pumpe regelt,

M8

wobei das mathematische Schätzsystem nach Art eines Kalman-

Filters ausgebildet ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hauptantrag lautet:

„Medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Köperhöhlen,

enthaltend eine regelbare Fluidpumpe, eine Zuführleitung, einen Drucksensor

in der Zuführleitung, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur

Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 eingerichtet ist.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 4 bis 6 nach Hauptantrag wird auf

die Akte verwiesen.

Der senatsseitig mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

hervorgehoben):

M1*

„Verfahren zur Regelung einer medizintechnischen Pumpvorrichtung

Bestimmung

und Regelung

des Körperinnendruckes

bei

medizinischen Verfahren,

M2*

wobei ein Fluid durch eine die Pumpvorrichtung mittels einer

Zuführleitung enthält, durch die Fluid in eine Körperhöhle gepumpt

wird,

M3

wobei das Fluid durch eine zweite Leitung aus der Körperhöhle

ausfließt,

M4

M5

wobei die in der Pumpvorrichtung enthaltene Pumpe geregelt wird,

wobei mindestens die Zuführleitung einen Drucksensor enthält,

welcher den Druck in der Leitung misst,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6

der durch den Drucksensor gemessene Druck eine Eingangsvariable

eines mathematischen Schätzsystems ist, welches mathematisch

einen Zustandsraum beschreibt, welcher den tatsächlichen Druck in

der Körperhöhle abschätzt und

M7

M8

mittels dieses Schätzwertes die Leistung der Pumpe regelt,

wobei das mathematische Schätzsystem nach Art eines Kalman-

Filters ausgebildet ist.“

Der Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber den

Patentansprüchen 2 bis 6 nach Hauptantrag unverändert.

Der senatsseitig mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 basiert auf dem Patentanspruch 3 nach Hauptantrag, wobei dessen

Wortlaut folgendermaßen geändert wurde:

N1

„Medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in

Körperhöhlen, enthaltend

N2

eine regelbare Fluidpumpe, eine Zuführleitung, einen Drucksensor in

der Zuführleitung, eine zweite Leitung zum Ausfließen des Fluides,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Regelung der Pumpe derart ausgebildet ist, dass die Vorrichtung

zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 eingerichtet ist

M6

der durch den Drucksensor gemessene Druck eine Eingangsvariable

eines mathematischen Schätzsystems ist, welches mathematisch

einen Zustandsraum beschreibt, welcher den tatsächlichen Druck in

der Körperhöhle abschätzt und

M7

M8

mittels dieses Schätzwertes die Leistung der Pumpe regelt,

wobei das mathematische Schätzsystem nach Art eines Kalman-

Filters ausgebildet ist.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 wird auf die

Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2, wobei das Merkmal N2 folgendermaßen geändert wurde:

N2H3

eine regelbare Fluidpumpe, eine Zuführleitung, einen Drucksensor in

der Zuführleitung, eine zweite Leitung zum Ausfließen des Fluides aus

der Körperhöhle,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Regelung der regelbaren FluidpPumpe derart ausgebildet ist, dass

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 3 wird auf die

Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn

der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung aller Anträge

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

Die Fragen der Ausführbarkeit der jeweiligen Anspruchsgegenstände sowie der

Zulässigkeit der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 können somit

dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991,

120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage). Ebenso kann dahingestellt bleiben,

ob das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur

therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers beinhaltet

und im Hinblick auf § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG schon deshalb nicht patentfähig wäre.

1.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der

Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Regelung des Körperinnendrucks,

z. B. des Gelenkdruckes, bei Verwendung einer medizintechnischen Fluidpumpe

sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens. Gemäß der

Beschreibungseinleitung sei es bekannt, bei verschiedenen medizinischen

Eingriffen Fluide, z. B. Gase oder Flüssigkeiten, in das Körperinnere ein- und

auszuführen. Als Beispiel wird die Arthroskopie genannt, bei der beispielsweise im

Rahmen einer Kniegelenksuntersuchung oder einer therapeutischen Behandlung

das Knie mit einer Spülflüssigkeit gespült werde. Eine andere beispielhafte

Behandlung sei die Laparoskopie, in der während eines therapeutischen Eingriffs

Gase (z. B. CO2) in den Bauchraum geführt werden. Im Rahmen dieser Prozeduren

sei die Messung, die Regelung und vor allem die Begrenzung des Druckes im

Körperinneren von besonderer Bedeutung. Bei therapeutischen Eingriffen sei es

insbesondere notwendig, einen gewissen Fluidfluss zu gewährleisten, um

beispielsweise operatives Rauchgas oder Blut aus dem Körperinneren

auszuspülen, gleichzeitig aber den Druck zu begrenzen, um das Körpergewebe

nicht unnötig zu schädigen. Hierzu seien im Stand der Technik verschiedene

Lösungen bekannt. Eine einfache Lösung des Problems bestehe darin, einen

Drucksensor unmittelbar in das Körperinnere einzuführen. Der Nachteil dieser

Lösung bestehe unter anderem darin, dass zusätzlicher Platz im Körperinneren

benötigt werde, der insbesondere bei kleinen Körperhöhlen (z. B. im Rahmen der

Arthroskopie) nicht zur Verfügung stehe. Weiterhin vergrößere jede zusätzliche

Leitung in das Körperinnere die immer bestehende Infektionsgefahr. Eine andere

Lösung bestehe darin, den Druck in der Zuführleitung zu messen. Dieser Druck

weiche jedoch auf Grund der strömungsdynamischen Verhältnisse der Zu- und

Abführleitungen mehr oder weniger stark vom Ist-Druck im Körperinneren ab. Da

diese Abweichung des gemessenen Druckes vom Ist-Wert in nicht linearer Weise

von einer Reihe von Parametern (z. B. Strömungsgeschwindigkeit, Leitungslänge,

Leitungsdurchmesser, etc.) abhänge, sei eine einfache Korrektur nicht möglich (vgl.

Streitpatentschrift Abs. 0001 bis 0003).

Gemäß der Patentinhaberin sei die vom Streitpatent zu lösende Aufgabe darin zu

sehen, eine medizintechnische Fluidpumpe so

fortzubilden, dass die

Leistungsregelung der Pumpe auf Basis des Druckes im Körperinneren präzise

erfolgt, ohne dass ein Drucksensor in die Körperhöhle eingeführt werden muss (vgl.

gemäß Schriftsatz v. 2. Dezember 2022, S.4).

Das dem Streitpatent zugrundeliegende objektive technische Problem ist darin

zu sehen, ein gegenüber dem Stand der Technik verbessertes Verfahren sowie eine

verbesserte Vorrichtung zum Messen, Regeln und Begrenzen des Druckes

anzugeben, welcher sich im Rahmen eines medizinischen Eingriffs in einer

Körperhöhle einstellt. Insbesondere soll die Genauigkeit der Druckschätzung erhöht

werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0004).

Zur Lösung der Aufgabe ist ein Verfahren zur Bestimmung und Regelung des

Körperinnendrucks bei medizinischen Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag bzw. ein Verfahren zur Regelung einer medizintechnischen

Pumpvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgesehen. Zudem

soll die Aufgabe durch eine medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen von

Fluiden in Körperhöhlen gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 3 des

Hauptantrags bzw. des Hilfsantrags 1 sowie gemäß Patentanspruch 1 des

Hilfsantrags 2 bzw. des Hilfsantrags 3 gelöst werden.

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Universitätsabschluss oder

entsprechendem akademischen Grad in der Fachrichtung Elektrotechnik an, der

aus seinem Studium vertiefte Kenntnisse in der Regelungstechnik besitzt, und der

über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von endoskopischen Geräten

verfügt und für die medizinischen Aspekte mit einem Arzt zusammenarbeitet.

3.

Einige der in den unabhängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag und

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein Verfahren zur Bestimmung und

Regelung des Körperinnendruckes bei medizinischen Verfahren (Merkmal M1). Der

Patentanspruch legt nicht fest, welche medizinische Verfahren konkret umfasst sein

sollen. Der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist aber zu entnehmen, dass sich

das Verfahren auf medizinische Verfahren beziehen soll, bei denen Körperhöhlen

gespült werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0002, 0007, 0008, 0011, Fig. 1, 2). Als

Beispiel wird die Arthroskopie genannt, bei der das Kniegelenk mit einer Flüssigkeit

gespült wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0002, 0007, 0011, Fig. 1, 2 u. 4). Als ein

weiteres medizinisches Verfahren wird in den Absätzen 0002 und 0008 die

Laparoskopie genannt, bei welcher während des Eingriffs CO2 in das Körperinnere

insuffliert wird.

Gemäß Merkmal 2 soll ein Fluid durch eine Pumpvorrichtung mittels einer

Zuführleitung in eine Körperhöhle, wie z. B. ein Gelenk, gepumpt werden. Über eine

zweite Leitung soll das Fluid aus der Körperhöhle auch wieder herausfließen

können (Merkmal 3). Die Flüssigkeitsabfuhr kann als einfache Drainage ausgeführt

sein (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0007).

Gemäß Merkmal 4 soll die in der Pumpvorrichtung enthaltene Pumpe geregelt

werden können. Wie im Absatz 0007 vorgeschlagen, kann es sich dabei um eine

peristaltische Schlauchpumpe mit einem regelbaren Gleichstrommotor handeln

(vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0007 i. V. m. S.4). In Figur 2 ist der Funktionsablauf

der Regelung, speziell bei der Spülung eines Gelenks, dargestellt. Der Darstellung

ist zu entnehmen, dass der in dem Regelkreis eingebundene Regler 2 so auf die

Fluidpumpe 3, 4 einwirkt, dass sich der geschätzte Innendruck im Gelenk 8 auf das

Niveau des vorgegebenen Soll-Drucks 1 einstellt.

Merkmal M5 sieht vor, dass mindestens die Zuführleitung einen Drucksensor 5

enthält, welcher den Druck in der Leitung misst. Die genaue Position des Sensors

wird im Patentanspruch nicht angegeben. Der Fachmann kann dem dritten Satz im

Absatz 0007 des Streitpatents entnehmen, dass die Zuführleitung aus Schlauch und

Trokar gebildet wird. Somit umfasst der Patentanspruch Verfahren, bei denen der

Druck im Schlauch oder aber auch körpernah unmittelbar am Trokar gemessen

wird.

Gemäß Merkmal M6 soll der durch den Drucksensor 5 gemessene Druck eine

Eingangsvariable eines mathematischen Schätzsystems

sein, welches

mathematisch einen Zustandsraum beschreibt, welcher den tatsächlichen Druck in

der Körperhöhle abschätzt. Aufgrund seines Fachwissens und unter

Berücksichtigung der Beschreibung versteht der Fachmann den Zustandsraum als

eine – in Form von Differentialgleichungen bzw. Übertragungsfunktionen –

mathematische Beschreibung (Modell) des physikalischen Gesamtsystems im

Zeitbereich und den Druck in der Körperhöhle als einen Zustand innerhalb dieses

Zustandsraums, der durch Lösen von Gleichungen berechnet werden kann (vgl.

Fig. 2 i. V. m. Abs. 0005, Tabellen, S. 4 u. 5).

Mittels des geschätzten Körperinnendrucks soll die Leistung der Pumpe geregelt

werden (Merkmal M7).

Gemäß Merkmal M8 soll das mathematische Schätzsystem nach Art eines Kalman-

Filters ausgebildet sein. Konkrete Angaben zum Kalman-Filter werden im

Patentanspruch 1 nicht gemacht, auch nicht zur Art des Kalman-Filters. Der

Fachmann kann der Beschreibung im Absatz 0011 entnehmen, dass ein

Schätzsystem nach Art eines Kalman-Filters beispielsweise über einen „Kalman-

Gain“ verfügt (in Fig. 2 mit 18 gekennzeichnet), welcher festlegt, wie stark die

Abweichung des gemessenen Drucks vom zuvor geschätzten Druck in die nächste

Schätzung eingehen soll (vgl. Abs. 0011, Fig. 2 i. V. m. Tab. S. 4, 5). Demnach soll

der Kalman-Filter dazu verwendet werden, nicht direkt messbare Zustände im

Zustandsraum zu schätzen; ein solcher Zustand ist beispielsweise der Druck in der

Körperhöhle.

Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag gelten gleichermaßen für das Verständnis des nebengeordneten

Vorrichtungsanspruchs 3 nach Hauptantrag, welcher eine medizintechnische

Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen betrifft und auf den

Patentanspruch 1 rückbezogen ist.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 zielt der Patentanspruch 1 nicht mehr auf eine

Regelung des Körperinnendruckes ab, sondern auf ein Verfahren zur Regelung der

medizintechnischen Pumpvorrichtung (vgl. Merkmal M1*). Konkret soll die in der

Pumpvorrichtung enthaltene Pumpe geregelt werden, wie dies schon nach

Merkmal 4 vorgesehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen zum Hauptantrag). Die

weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wurden gegenüber

dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag inhaltlich nicht geändert.

Im Hilfsantrag 2 ist der nebengeordnete Verfahrensanspruch gestrichen. Der

Patentanspruch 1 ist nun auf eine medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen

von Fluiden in Körperhöhlen gerichtet und entspricht inhaltlich dem Patentanspruch

3 nach Hauptantrag.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurde gemäß Merkmal N2H3 präzisiert,

dass die zweite Leitung der medizintechnischen Vorrichtung zum Ausfließen des

Fluids aus der Körperhöhle dient, und dass die Regelung der Pumpe sich auf die

bereits im Merkmal N2 genannte regelbare Fluidpumpe bezieht.

4.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach

den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist durch den Stand der Technik nahegelegt und somit

nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

a.

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht

in Kenntnis der Druckschrift E3 in Verbindung mit Druckschrift E16 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift E3 (US 2008/0154185 A1) betrifft ein medizinisches Verfahren zum

Spülen einer Körperhöhle während eines endoskopischen Eingriffs (vgl. Abs. 0002).

Dabei wird der Körperinnendruck, wie z. B. der Druck in einem Gelenk, bestimmt

und geregelt (vgl. Abs. 0022 u. Anspruch 1; Merkmal M1). Figur 14 stellt den

Funktionsablauf beim Spülen einer Körperhöhle dar. Verwendet wird eine

Pumpvorrichtung (inflow pump 30), mit der Fluid über eine Zuführleitung 16 in ein

Gelenk (JOINT) gepumpt wird (vgl. Abs. 0040, 0060 u. Anspruch 1; Merkmal 2).

Entsprechend Merkmal 4 umfasst die Pumpvorrichtung eine regelbare Pumpe (vgl.

Abs. 0049, le. Satz i. V. m. Anspruch 1 (feedback control loop) u. Abs. 0022, 0060,

0062). Mit Hilfe einer Absaugpumpe (outflow pump 40) fließt das Fluid durch eine

zweite Leitung aus der Körperhöhle wieder heraus (Merkmal M3). Mindestens die

Zuführleitung enthält einen Drucksensor 75 (pressure sensor near the inflow pump),

welcher den Druck in der Zuführleitung Pat inflow cannula misst (vgl. Fig. 14 u. Anspruch

1, Abs. 0060 letzter Satz; Merkmal M5).

Zur Regelung der Pumpe wird – wie auch beim Streitpatent – der Körperinnendruck

verwendet (vgl. E3 Anspruch 1). Primär steht zur Bestimmung des Körperinnendrucks ein Drucksensor bereit. Er wird in das Gelenk eingeführt und misst den Druck

dort direkt (vgl. Abs. 0022). Wenn der ins Gelenk eingeführte (zweite) Drucksensor

aber nicht vorhanden oder nicht funktionsfähig ist,

ist eine Schätzung des

tatsächlichen Körperinnendrucks Pjoint vorgesehen (vgl. Abs. 0060 letzter Satz:

„receiving pressure information from either the inflow cassette sensor 75 alone“

i. V. m. Anspruch 1 u. Gleichungen 1, 4 u. 7). Die Schätzung des Körperinnendrucks

erfolgt dabei

in Abhängigkeit vom gemessenen Druck in der Zuführleitung

Pat inflow cannula. Der Druck in der Zuführleitung dient dabei als Eingangsvariable eines

mathematischen Schätzsystems (Inferred Pressure System IPS; vgl. Anspruch 1,

Abs. 0064, 0074, 0076; teilweise Merkmal M6, ohne Beschreibung des Systems

im Zustandsraum). Mittels des so bestimmten Schätzwertes wird die Leistung der

Pumpe 30 geregelt (vgl. Anspruch 1, Abs. 0060, 0022, 0076; Merkmal M7).

Ein Schätzsystem nach Art eines Kalman-Filters ist nicht beschrieben. Demnach ist

Merkmal M8 nicht offenbart.

Im Absatz 0065 der Druckschrift E3 wird erläutert, dass der Fluidstrom und der

Druckverlauf durch die verschiedenen Abschnitte der Zuführleitung mit Hilfe eines

komplexen Polynoms dargestellt werden können. In Gleichung 1 im Absatz 0065 ist

der Zusammenhang zwischen dem Druckabfall in der Zuführleitung P, dem

Strömungswiderstand R und der Durchflussrate F in erster Näherung vereinfacht

dargestellt (reduced in a first order approximation):

Das „komplexe Polynom“ selbst ist nicht beschrieben. Die Druckschrift E3 gibt auch

keine Lösung für die in Absatz 0076 vorgebrachten Probleme bei einer solchen

Druckschätzung an. Der Fachmann, der das mathematische Schätzsystem der E3

verifizieren und seine Genauigkeit verbessern möchte, ist daher veranlasst, ein

vollständiges Modell

für die in Figur 14 dargestellten Fluidströme und

Druckverhältnisse abzuleiten. Dabei wird er überlegen, wie der Druckwert noch

genauer und die Durchflussrate zeitvariabel abgeschätzt werden können.

Insbesondere wird er nach einem Weg suchen, Einflussgrößen bei der Schätzung,

wie z. B. die Länge der Zuführleitung bzw. der Abstand zwischen Sensor und

Körperhöhle, aus dem Messsignal filtern zu können.

Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens aus der Regelungstechnik

bekannt, dass der Kalman-Filter ein geeignetes Werkzeug ist, um Messaufgaben

zu lösen, bei denen ein Parameter nicht direkt gemessen werden kann.

Mathematische Schätzsysteme nach Art eines Kalman-Filters sind dem vorstehend

definierten Fachmann – wie in der Streitpatenschrift in Abs. 0006 aufgeführt – aus

Lehrbüchern der Regelungstechnik geläufig.

Aber auch Veröffentlichungen zu deren Anwendung in der Medizintechnik konkret

zur indirekten Messung von Drücken von Flüssigkeiten im Patientenkörper und zur

Steuerung und Regelung von Pumpendrücken sind dem Fachmann bekannt. Aus

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik stellt die Druckschrift E16

(WO 2013/000 777 A1) ein entsprechendes Beispiel dar.

Aus Druckschrift E16 erhält der Fachmann die Anregung, ein mathematisches

Schätzsystem nach Art eines Kalman-Filters

in die Steuerung einer

medizintechnischen Fluidpumpe zu

implementieren, um Fehler bei der

Druckmessung reduzieren und nicht direkt messbare Systemgrößen schätzen zu

können. Konkret

beschäftigt

sich

die Druckschrift

E16 mit

der

Einflussgrößenkorrektur von zeitabhängigen Drucksignalen bei der Dialyse (vgl.

Anspruch 1; S. 28, Z. 23 – S. 32, Z. 1). Im Ausführungsbeispiel nach Figur 4 wird

dem Patienten über eine arterielle Nadel 1 Blut entnommen, welches über eine

Blutpumpe 3 in einen Dialysator 6 gepumpt wird. Über eine Steuereinheit 23 wird

die Drehzahl der Blutpumpe 3 gesteuert, um den Blutfluss im Blutkreislauf zu regeln.

Zumindest am Einlass der Pumpe befindet sich ein Drucksensor 4a, der den Druck

in der arteriellen Zuführleitung misst. Basierend auf dem Drucksignal sollen

verschiedene Vitalparameter des Patienten kontrolliert werden (vgl. S. 28 Z. 24 –

S. 31, Z. 37). Außerdem soll der Druck dazu verwendet, die Leistung der Pumpe zu

regeln. Um Störanteile im Drucksignal (z. B. Atmung des Patienten) unterdrücken

bzw. filtern zu können, wird auf Seite 5, Zeilen 23 bis 26 vorgeschlagen, zur

Schätzung von Zuständen im Gesamtsystem einen Kalman-Filter zu verwenden.

Explizit wird im ersten Absatz auf Seite 20 darauf hingewiesen, dass ein Kalman-

Filter dazu verwendet werden kann, Zustände in einem dynamischen System mittels

Messungen zu schätzen. Die weiteren Eigenschaften des Kalman-Filters sowie die

Zustandsraummodellierung werden auf den Seiten 20 bis 22 der E16 beschrieben.

Um die Genauigkeit bei der Schätzung des Körperinnendrucks zu erhöhen, wird der

Fachmann daher das

in der Druckschrift E3 verwendete vereinfachte

Schätzverfahren gegen ein mathematisches Schätzsystem nach Art eines Kalman-

Filters austauschen, wie dies beispielsweise in Druckschrift E16 offenbart ist. Auf

diese Weise steht zur Bestimmung des Körperinnendrucks ein mathematisches

Schätzsystem zur Verfügung, welches entsprechend Merkmal M8 nach Art eines

Kalman-Filters ausgebildet ist. Wie in Merkmal M6 gefordert, dient dieses dann zur

Beschreibung des (Gesamt-) Systems im Zustandsraum, woraus sich u. a. der nicht

direkt messbare Druck in einer Körperhöhle abschätzen lässt.

Die Annahme der Patentinhaberin, die Regelung der Pumpe erfolge in Druckschrift

E3 ausschließlich durch den in die Körperhöhle eingebrachten Drucksensor, trifft

nicht zu. Denn – wie vorstehend beschrieben – steht in Druckschrift E3 optional ein

mathematisches Schätzsystem zur Verfügung, um den Druck in der Körperhöhle

auf Basis des Drucks in der Zuführleitung abschätzen und damit die Leistung der

Pumpe zu regeln zu können.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,

dass mathematische Schätzsysteme nach Art eines Kalman-Filters bereits seit

60 Jahren bekannt wären und dennoch niemand auf die Idee gekommen sei, ein

solches Schätzsystem bei der Spülung von Körperhöhlen in eine Fluidpumpe zu

implementieren. Dieses Vorbringen konnte nicht zu überzeugen, denn allein der

Umstand, dass eine bekannte technische Lösung im konkreten Fall nicht

herangezogen wurde, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Vielmehr

ist darauf abzustellen, inwieweit das Heranziehen einer bekannten technischen

Lösung für den Fachmann naheliegend war, was vorliegend der Fall war. Denn zum

einen gehört zum Grundlagenwissen des Fachmanns, dass Kalman-Filter beliebig

anwendbar sind, somit kann ein solches Schätzsystem auch bei der Spülung von

Körperhöhlen in eine Fluidpumpe implementiert werden, und zum anderen ist auch

dessen Anwendung in die Steuerung einer medizintechnischen Fluidpumpe bereits

in Druckschrift E16 beschrieben.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann damit keine

erfinderische Tätigkeit begründen.

b.

Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommene Änderung

kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass das Verfahren nicht auf eine

Regelung des Körperinnendruckes, sondern auf ein Verfahren zur Regelung der

medizintechnischen Pumpvorrichtung gerichtet ist (vgl. Merkmal M1*), wobei die

Pumpvorrichtung eine Zuführleitung enthält, durch die Fluid in eine Körperhöhle

gepumpt wird (vgl. Merkmal M2*).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht anders zu

bewerten als der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Denn die

Regelung der medizintechnischen Pumpvorrichtung, welche nun mit dem

geänderten Merkmal M1* beansprucht wird, ist bereits im Verfahrensschritt nach

Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vorgesehen. Merkmal M4

und damit auch Merkmal M1* lassen sich – wie bereits vorstehend im Abschnitt

zum Hauptantrag ausgeführt – der Druckschrift E3 entnehmen (vgl. Abs. 0049, le.

Satz i. V. m. Patentanspruch 1 u. Abs. 0022, 0060, 0062). Für die mit

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale wird ebenfalls

auf Abschnitt II. 4.a zum Hauptantrag verwiesen.

Damit ergibt sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 für den

Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschriften

E3 und E16.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

c.

Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten

gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2,

welcher eine medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in

Körperhöhlen betrifft.

Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich aufgeführten

Vorrichtungsmerkmale, wonach die medizintechnische Vorrichtung eine regelbare

Fluidpumpe, eine Zuführleitung, einen Drucksensor in der Zuführleitung und eine

zweite Leitung zum Ausfließen des Fluides enthält (Merkmale N1, N2), können eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn, wie auch bereits im Abschnitt zum

Hauptantrag ausgeführt, offenbart Druckschrift E3 eine medizintechnische

Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen (vgl. Fig. 3 u. Abs. 0049,

0060 u. Anspruch 1; Merkmal N1). Entsprechend Merkmal N2 umfasst die

Vorrichtung 10 eine regelbare Fluidpumpe 30 (vgl. Fig. 3 u. Abs. 0049, le. Satz

i. V. m. Patentanspruch 1 u. Abs. 0022, 0060, 0062), eine Zuführleitung 38 mit

einem Drucksensor 75 (vgl. Fig. 3, 14, Abs. 0061 u. Anspruch 1) sowie eine zweite

Leitung zum Ausfließen des Fluids, wie z. B. den Schlauch 20 (vgl. Fig. 3).

Zu den weiteren Merkmalen M6 bis M8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs

1 nach Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich damit

für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften E3

und E16. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht

patentfähig.

d.

Auch die

im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vorgenommene

Präzisierungen

in Merkmal N2H3, wonach die

zweite Leitung der

medizintechnischen Vorrichtung zum Ausfließen des Fluides aus der Körperhöhle

dient und wonach die Pumpe eine regelbare Fluidpumpe ist, können die

Patentfähigkeit nicht begründen.

Beispielsweise die Figur 3 der Druckschrift E3 zeigt eine Leitung 20, die zum

Ausfließen des Fluides aus der Körperhöhle dient. Außerdem offenbart die

Druckschrift E3 eine regelbare Pumpe 30, deren Leistung mittels des Schätzwertes

für den Druck in der Körperhöhle geregelt wird (vgl. Fig. 3 u. 14 i. V. m. Abs. 0049,

le. Satz i. V. m. Anspruch 1 (feedback control loop) u. Abs. 0022, 0060, 0062).

Zu den weiteren Merkmalen N1 sowie M6 bis M8 des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sowie nach Hauptantrag verwiesen, die hier

in gleicher Weise gelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist für den Fachmann

daher in Kenntnis von Druckschrift E3 in Verbindung mit Druckschrift E16

nahegelegt, so dass der Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht patentfähig.

5. Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 sind auch die weiteren

Patentansprüche in der Fassung nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1

bis 3 nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden

kann (vgl. BGH, Beschluss v. 27.06.2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher

Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

6.

Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den

Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der

Patentinhaberin zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Veit

Dr. Flaschke